BERICHT über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien durch Eurojust

6.2.2019 - (13483/2018 – C8-0484/2018 – 2018/0813(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Sylvia-Yvonne Kaufmann
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2018/0813(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0065/2019
Eingereichte Texte :
A8-0065/2019
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zu der Zustimmung zum Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien durch Eurojust

(13483/2018 – C8-0484/2018 – 2018/0813(CNS))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13483/2018),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0484/2018),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität[1], insbesondere auf Artikel 26a Absatz 2,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0065/2019),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Das Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Georgien folgt dem Modell ähnlicher, von Eurojust bereits abgeschlossener Abkommen (z. B. Eurojust-EJRM, Eurojust-USA, Eurojust-Norwegen, Eurojust-Schweiz, unlängst, Eurojust-Albanien). Zweck dieser Abkommen ist die Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Terrorismus. Sie ermöglichen unter anderem die Entsendung von Verbindungsbeamten, Kontaktstellen und den Austausch von Informationen. Derartige Kooperationsabkommen beruhen auf Artikel 26a Absatz 2 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität.

Organisierte kriminelle Gruppen aus Georgien sind in EU-Mitgliedstaaten aktiv (siehe z.B. eine kürzlich durchgeführte gemeinsame georgisch-griechisch-französische Aktion im Jahr 2018), und Georgien ist ein Post-Konflikt-Staat, der über einen großen Bestand an Waffen verfügt, mit denen Schmuggel betrieben werden kann (siehe z.B. US-Außenministerium, Georgia 2018 Crime & Safety Report). Die Kommission hat in ihrem Bericht über den Visa-Aussetzungsmechanismus (COM(2017)815) erklärt, dass „Gruppen der organisierten Kriminalität aus Georgien noch immer als eine der am häufigsten vertretenen Nicht-EU-Nationalitäten gemeldet [werden], die an schwerer und organisierter Kriminalität in der EU beteiligt sind. Georgische Gruppen der organisierten Kriminalität sind äußerst mobil, vorrangig an organisierter Eigentumskriminalität beteiligt (insbesondere organisierte Einbrüche und Diebstähle) und besonders aktiv in Frankreich, Griechenland, Deutschland, Italien und Spanien. Sie stellen eine besondere Bedrohung für die EU dar, weil ihre Aktivitäten oftmals als niedrige Verbrechen abgetan werden, die Kontrolle, die sie auf kriminelle Märkte ausüben, stetig zunimmt und sie mit anderen Gruppen der organisierten Kriminalität außerhalb der EU zusammenarbeiten. Georgien ist weiterhin ein Transitland für verschiedene illegale Waren, die in die EU eingeschleust werden, insbesondere Drogen. Georgien wird zunehmend genutzt, um von verschiedenen Gruppen der organisierten Kriminalität innerhalb und außerhalb der EU erzielte illegale Erlöse zu waschen, und hat sich zu einem Transitland für gewaschene kriminelle Erlöse entwickelt“. Daher kann ein solches Abkommen einer engeren Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität förderlich sein; dies liegt im Interesse Georgiens und der EU-Mitgliedstaaten, da die organisierte Kriminalität ein transnationales Problem ist. Ein solches Abkommen ist auch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit im Hinblick auf ein bereits bestehendes Abkommen Europol-Georgien aus dem Jahr 2017 über die polizeiliche Zusammenarbeit zu begrüßen.

Diese Zusammenarbeit wird auch den georgischen Behörden helfen, die kontinuierliche Erfüllung ihrer Verpflichtungen und ihres ernsthaften Engagements zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu gewährleisten (wie die neue nationale Strategie 2017-2020 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Polizeireformen ab 2015, Bemühungen zur Stärkung der Justiz auf der Grundlage von Berichten des Europarates, das Abkommen von 2017 mit Europol usw.). Die Kommission erklärte sogar, dass Georgien in Bezug auf die Benchmarks für die Visaliberalisierung die „Operationalisierung des mit Europol geschlossenen Kooperationsabkommens als vorrangige Angelegenheit“ betrachten und das Kooperationsabkommen mit Eurojust abschließen sollte.

Gemäß dem geltenden Beschluss über die Errichtung von Eurojust dürfen derartige Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Drittstaaten, die Bestimmungen über den Austausch personenbezogener Daten enthalten, nur geschlossen werden, wenn für die betreffende Stelle das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 gilt oder wenn eine Beurteilung ergeben hat, dass diese Einrichtung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Georgien das betreffende Übereinkommen 2005 sowie dessen Zusatzprotokoll 2014 ratifiziert hat. Die gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust hat bezüglich der den Datenschutz betreffenden Bestimmungen des Abkommens am 19. April 2018 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Sie erklärte jedoch, dass Artikel 17 (Datensicherheit) des Entwurfs eines Abkommens keine Mitteilung über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zwischen den Parteien vorsieht. Daher empfiehlt die gemeinsame Kontrollinstanz Eurojust, dieses Element im Rahmen der regelmäßigen Konsultationssitzungen mit georgischen Amtskollegen gemäß Artikel 20 des Entwurfs eines Abkommens zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Polizeirichtlinie. Darüber hinaus ersucht die gemeinsame Kontrollinstanz Eurojust, eine solche Bestimmung in künftige Kooperationsvereinbarungen mit Dritten und Drittstaaten aufzunehmen. Dem stimmt die Berichterstatterin zu. Auch die neue Verordnung (EU) 2018/1727 über Eurojust zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates sieht die Möglichkeit von Vereinbarungen mit Drittstaaten vor, wonach solche Vereinbarungen eine mögliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten darstellen, sofern die allgemeinen Grundsätze für die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden (siehe in diesem Zusammenhang Artikel 56 der Verordnung).

Folglich befürwortet die Berichterstatterin auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über den Entwurf eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Claude Moraes

Vorsitzender

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme in Form eines Schreibens zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien durch Eurojust (2018/0813(CNS))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, wurde ersucht, für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eine Stellungnahme hinsichtlich des Beschlusses über den Entwurf des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien (2018/0813(CNS)) abzugeben. Als Verfasserin der Stellungnahme wurde Joëlle Bergeron benannt. Aus Gründen, die mit den Fristen für die Annahme des Berichts in Ihrem Ausschuss zu tun haben, hat der Rechtsausschuss beschlossen, seine Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Mit diesem Beschluss wird dem Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Georgien („Abkommen“) zugestimmt, damit die justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von organisierter, schwerer Kriminalität und Korruption gestärkt wird. Das Abkommen enthält Bestimmungen über den Austausch personenbezogener Daten. Es wurde am 20. September 2018 durch das Kollegium von Eurojust gebilligt.

Gemäß Artikel 26a Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2009/426/JI vom 16. Dezember 2008, muss der Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen durch Eurojust vom Rat gebilligt werden. Die Bedingungen dieses Artikels 26a müssen erfüllt sein. Das Parlament sollte zu dieser Zustimmung angehört werden.

Der Rechtsausschuss vertritt die Auffassung, dass die operative Zusammenarbeit von Eurojust mit Georgien für die Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und für die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit in Europa erforderlich ist. Der Rechtsausschuss unterstützt das Abkommen und schlägt im Anschluss an eine Aussprache zwischen den Koordinatoren im schriftlichen Verfahren und an die Annahme der Stellungnahme in der Sitzung vom 23. Januar 2019[1] vor, den Durchführungsbeschluss des Rates ohne Änderungen zu billigen. Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Billigung des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien durch Eurojust vorzuschlagen.

Ich bin überzeugt, dass diese Ausführungen einen wertvollen Beitrag zu dem Bericht liefern, der von Ihrem Ausschuss ausgearbeitet wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda

  • [1]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Pavel Svoboda (Vorsitzender), Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (stellvertretende Vorsitzende), Jean-Marie Cavada (stellvertretender Vorsitzender), Mady Delvaux (stellvertretende Vorsitzende), Max Andersson, Marie-Christine Boutonnet, Pascal Durand, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Angelika Niebler, Julia Reda, Evelyn Regner, Virginie Rozière, József Szájer, Axel Voss, Tiemo Wölken, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka, Kosma Złotowski, Luis de Grandes Pascual, Lola Sánchez Caldentey (in Vertretung von Kostas Chrysogonos gemäß Artikel 200 Absatz 2 der Geschäftsordnung).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Entwurf eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Georgien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

13483/2018 – C8-0484/2018 – 2018/0813(CNS)

Datum der Anhörung des EP

15.11.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

28.11.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

28.11.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Sylvia-Yvonne Kaufmann

7.1.2019

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

10.12.2018

Prüfung im Ausschuss

24.1.2019

4.2.2019

 

 

Datum der Annahme

4.2.2019

 

 

 

Datum der Einreichung

6.2.2019

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2019
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen