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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
16. Auflage - Februar 2008
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INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  :  GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2  :  VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 47  :  Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 179 Absatz 2 oder Artikel 45 mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Geschäftsordnung der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 46 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

-    der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart;

-    der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen;

-    die betroffenen Vorsitzenden, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bemühen sich, gemeinsam Teile des Textes zu bestimmen, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit;

-    der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die nach Auffassung des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses – der sich dabei auf Anlage VI stützt und den Vorsitzenden des assoziierten Ausschusses dazu konsultiert – in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen und zu anderen Teilen des Berichts nicht im Widerspruch stehen. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses trägt jeder gemäß dem dritten Spiegelstrich erzielten Vereinbarung Rechnung;

-    findet zum Vorschlag ein Vermittlungsverfahren statt, bezieht die Delegation des Parlaments den Verfasser jedes assoziierten Ausschusses ein.

Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich keine Beschränkung seines Anwendungsbereichs. Anträge auf Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen hinsichtlich nichtlegislativer Berichte gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 112 Absätze 1 und 2 sind zulässig.

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