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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Juli 2012
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INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL IV  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 5  : ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 121  : Empfehlungen an den Rat

1.    Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 90 oder Artikel 91 dieser Geschäftsordnung konsultiert wurde.

2.    Diese Vorschläge werden zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Gegebenenfalls befasst dieser das Parlament gemäß den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren.

3.    Ein entsprechender Bericht des zuständigen Ausschusses an das Parlament enthält einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat sowie eine kurze Begründung und gegebenenfalls die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse.

Die Anwendung dieses Absatzes bedarf nicht der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten.

4.    Es gelten die Bestimmungen von Artikel 97.

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