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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Februar 2013
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INHALT
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TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2  : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 48  : Initiativberichte

1.    Beabsichtigt ein Ausschuss, ohne dass er mit einer Konsultation oder einem Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 188 Absatz 1 befasst worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht auszuarbeiten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden. Hat der Bericht einen Vorschlag zum Gegenstand, der von einem Mitglied gemäß Artikel 42 Absatz 2 eingereicht wurde, kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des Abgeordnetenstatuts sowie des Artikels 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt sind.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Absatz 1 gemäß den von ihr selbst festgelegten Anwendungsbestimmungen. Wenn die Zuständigkeit eines Ausschusses, der eine Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts beantragt hat, in Frage gestellt wird, entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Wenn die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, gilt die Empfehlung als angenommen.

2.    In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Die Artikel 163 und 167 finden auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu Anwendung. Artikel 167 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist (1).

3.    Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht gemäß Artikel 41, kann die Genehmigung nur mit der Begründung verweigert werden, dass die im Vertrag dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

4.    In den in den Artikeln 41 und 42 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.

(1)Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten, wiedergegeben in Anlage XVIII.
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