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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3  : ERSTE LESUNG
Prüfung im Ausschuss

Artikel 53  : Änderung des Vorschlags für einen Rechtsakt

1.    Wenn die Kommission das Parlament davon unterrichtet, dass sie ihren Vorschlag ändern will, oder wenn der zuständige Ausschuss davon auf andere Weise Kenntnis erhält, vertagt der zuständige Ausschuss die Prüfung des Gegenstands, bis er den neuen Vorschlag oder die Änderungen der Kommission erhält.

2.    Falls der Rat den Vorschlag für einen Rechtsakt entscheidend ändert, findet Artikel 59 Anwendung.

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