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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL IV  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1  : ERNENNUNGEN

Artikel 106  : Wahl der Kommission

1.    Der Präsident fordert nach Anhörung des gewählten Präsidenten der Kommission die vom gewählten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen vorzustellen. Diese Anhörungen finden öffentlich statt.

2.    Der Präsident kann den gewählten Präsidenten der Kommission auffordern, das Parlament über die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien zu unterrichten.

3.    Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Anhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung der Anhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt (1).

4.    Der gewählte Präsident der Kommission stellt das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

5.    Zum Abschluss der Aussprache können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 110 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.

Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab.

Es wird namentlich abgestimmt.

Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung vertagen.

6.    Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.

7.    Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung innerhalb der Kommission während ihrer Amtszeit, der Besetzung eines freien Postens oder der Ernennung eines neuen Kommissionsmitglieds nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates werden die betroffenen Mitglieder der Kommission gemäß Absatz 3 aufgefordert, vor dem Ausschuss zu erscheinen, der für ihren jeweiligen Aufgabenbereich zuständig ist.

(1)Siehe Anlage XVII.
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