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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VI  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 159  : Stimmengleichheit

1.    Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 7 sowie für Schlussabstimmungen gemäß den Artikeln 186 und 198, wobei bei letzteren die Rücküberweisung an die Konferenz der Präsidenten erfolgt.

2.    Bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über die Tagesordnung in ihrer Gesamtheit (Artikel 140) oder das Protokoll in seiner Gesamtheit (Artikel 179) oder über einen Text, über den gemäß Artikel 163 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.

3.    In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.

Artikel 159 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 128 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, dem Verfahren beizutreten. In so einem Fall gilt, dass der zuständige Ausschuss sich überhaupt nicht geäußert hat.

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