1.
Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:
a)
Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 174),
b)
Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 175),
c)
Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 176),
d)
Antrag auf Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 177),
e)
Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 178).
Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur ein Redner, der sich für, und ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses das Wort ergreifen.