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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VI  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 6  : WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN

Artikel 174  : Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit

1.    Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann beantragt werden, die Prüfung des betreffenden Beratungsgegenstands wegen Unzulässigkeit abzulehnen. Die Abstimmung über diesen Antrag findet unverzüglich statt.

Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

2.    Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.

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