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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL I  : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL  1  : MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel  6  : Aufhebung der Immunität

1.    Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung geprüft.

2.    Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, muss kein Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt werden, sofern

-    der Termin, zu dem sie erscheinen müssen, nicht so festgesetzt wurde, dass sie dadurch an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden oder die Erfüllung dieser Aufgaben erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, durch die sie nicht an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden, aussagen können; und

-    sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund der Ausübung ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.

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