TITEL
I
: MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL
2
: AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS
Artikel
19
: Amtszeit
1.
Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.
Wechseln Mitglieder die Fraktion, behalten sie ihren etwaigen Sitz im Präsidium oder als Quästoren während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren.
2.
Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers im Amt.