Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 22. April 2008 - Straßburg
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität *
 Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
 Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene
 Die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
 EIB-Jahresbericht 2006
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan - Einzelplan III - Kommission
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan - Europäisches Parlament
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Rat
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Gerichtshof
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan - Rechnungshof
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
 Entlastung 2006: EU- Gesamthaushaltsplan – Ausschuss der Regionen
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Europäischer Bürgerbeauftragter
 Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Europäischer Datenschutzbeauftragter
 Entlastung 2006: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
 Entlastung 2006: Europäische Stiftung für Berufsbildung
 Entlastung 2006: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
 Entlastung 2006: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union
 Entlastung 2006: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
 Entlastung 2006: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
 Entlastung 2006: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)
 Entlastung 2006: Europäische Agentur für Wiederaufbau
 Entlastung 2006: Europäische Umweltagentur
 Entlastung 2006: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
 Entlastung 2006: Europäische Arzneimittel-Agentur
 Entlastung 2006: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
 Entlastung 2006: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
 Entlastung 2006: Europäische Agentur für Flugsicherheit
 Entlastung 2006: Europäische Eisenbahnagentur
 Entlastung 2006: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
 Entlastung 2006: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
 Entlastung 2006: Eurojust
 Entlastung 2006: Europäische Polizeiakademie
 Entlastung 2006: 6., 7., 8. und 9. Europäischer Entwicklungsfonds
 Entlastung 2006: Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde
 Beendigung der Obdachlosigkeit

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität *
PDF 334kWORD 78k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 – 11045/1/2007 – C6-0409/2007 – 2007/0821(CNS))
P6_TA(2008)0128A6-0099/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland (11563/2007 und 11045/1/2007),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0409/2007),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 sowie Artikel 41 Absatz 4 der Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0099/2008),

1.   billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beigefügt ist, Priorität einzuräumen;

4.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

Text der Initiative   Geänderter Text
Abänderung 1
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Es ist erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafsachen im Gebiet der Europäischen Union so rasch wie möglich annimmt, damit gewisse Mindestregelungen über den Anspruch der Bürger auf Rechtsbeistand in den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Abänderung 2
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Die Datenschutzregeln des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, müssen geschaffen werden, da es kein geeignetes Rechtsinstrument über den Datenschutz, im Rahmen der dritten Säule gibt. Dieses allgemeine Rechtsinstrument sollte, sobald es gebilligt wird, für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, vorausgesetzt, dass das Datenschutzniveau des Rechtsinstruments angemessen ist und jedenfalls nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem diesbezüglichen Zusatzprotokoll über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr vom 8. November 2001 hierzu ergibt.
Abänderung 3
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Erwägung 3 c (neu)
(3c)  Besondere Datenkategorien, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit betreffen, sollten nur verarbeitet werden, wenn dies absolut notwendig für den Zweck eines spezifischen Falls und demgegenüber verhältnismäßig ist und in Übereinstimmung mit spezifischen Garantien steht.
Abänderung 4
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Erwägung 3 d (neu)
(3d)  Die Bildung gemeinsamer Einsatzgruppen soll für eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit schnell und unbürokratisch erfolgen können.
Abänderung 5
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 19. Dezember 2007.
Abänderung 6
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 – Buchstabe -a (neu)
-a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
Abänderung 11
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 – Buchstabe e
e) "nicht codierender Teil der DNA" die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d.h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten;
e) "nicht codierender Teil der DNA" die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, das heißt keine Hinweise auf spezifische Erbmerkmale, enthalten; ungeachtet des wissenschaftlichen Fortschritts werden keine weiteren Informationen des nicht codierenden Teils der DNA bekannt gegeben;
Abänderung 18
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Anfragen zu Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde
Nach den Kapiteln 3 und 4 dieses Beschlusses werden Berichte über die Übereinstimmung des DNA-Profils oder der daktyloskopischen Daten von Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde, nur ausgetauscht, wenn die Datenbank genau bezeichnet wird und die Datenkategorie, auf die sich die Untersuchung bezieht, eindeutig durch das einzelstaatliche Recht festgelegt ist.
Abänderung 19
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats,
a) den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats und den Code der nationalen Behörde, die den Abruf vornimmt,
Abänderung 20
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 17 – Absatz 3 – Ziffer i
i) die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen;
i) die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen; zu diesen Befugnissen sollen insbesondere das Recht auf Beobachtung, auf Nacheile, auf Festnahme und auf Vernehmung zählen;
Abänderung 21
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2007/…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.
(1)  Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2008/…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Konsultation des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union geändert werden.
Abänderung 22
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 20 – Absatz 1
(1)  Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/.../JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt.
(1)  Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/.../JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt. Die unabhängigen Datenschutzbehörden des/der jeweiligen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten werden an dem Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss in vollem Umfang beteiligt.
Abänderung 23
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 21 – Absatz 1
(1)  Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2007/…/JI wird jährlich bewertet. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2007/…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.
(1)  Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2008/…/JI wird jährlich bewertet. Eine solche Bewertung umfasst die Abschätzung der Folgen von Unterschieden bei Techniken und Kriterien für die Erhebung und Speicherung von DNA-Daten in den Mitgliedstaaten. Die Bewertung umfasst auch die Einschätzung der Ergebnisse hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit des grenzüberschreitenden Austausches der verschiedenen Arten von DNA-Daten. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2008/…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.
Abänderung 24
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Das Generalsekretariat des Rates übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig die Ergebnisse der Bewertung des Datenaustauschs in Form eines Berichts gemäß Kapitel 4 Ziffer 2.1 des Anhangs zu diesem Beschluss.
Abänderung 25
Initiative der Bundesrepublik Deutschland
Addendum zur Initiative – Kapitel 1 – Punkt 1.1 – Unterabsatz 3
Einbeziehungsregel:
Einbeziehungsregel:
Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Abrufs und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in dem Index-Datenpool für DNA-Profile zu speichern.
Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem müssen sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit sind alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Mitgliedstaat führt, so bald wie praktisch möglich, die Loci neuer ESS, die von der Europäischen Union übernommen wurden, ein.

Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
PDF 136kWORD 62k
Text
Konsolidierter Text
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, angenommen am 22. April 2008, zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2006/2223(INI))
P6_TA(2008)0129A6-0076/2008

Der folgende Entwurf eines Beschlusses(1) wurde angenommen und dem Rat sowie der Kommission im Einklang mit Artikel 195 Absatz 4 des EG-Vertrags und Artikel 107d Absatz 4 des Euratom-Vertrags übermittelt

Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 d Absatz 4,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom … zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(2) wird das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anerkannt.

(2)  Das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung.

(3)  Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um mögliche Unsicherheiten zu beseitigen, was die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten betrifft, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen.

(4)  Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um einer möglichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, was den Beitritt von Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Europäischen Union in beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft.

(5)  Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die in den letzten Jahren hinsichtlich der Rolle der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erfolgt sind, insbesondere hinsichtlich der Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und damit dem Bürgerbeauftragten die Möglichkeit einzuräumen, diesen Organen oder Einrichtungen Informationen zur Kenntnis zu bringen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

(6)  Es ist wünschenswert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie mit nationalen oder internationalen Einrichtungen, selbst wenn deren Tätigkeitsbereich über den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten hinausgeht und sich beispielsweise auf den Schutz der Menschenrechte erstreckt, zu verstärken, da eine solche Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Effizienz des Handelns des Bürgerbeauftragten leisten kann.

(7)  Der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist 2002 ausgelaufen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bezugsvermerk 1, Erwägung 3, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 5, Artikel 4 und Artikel 5 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom werden wie folgt geändert:"

Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten   Änderungsvorschlag
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Abänderung 2
Erwägung 3
Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, es sei denn, entsprechende berechtigte Geheimhaltungsgründe liegen vor, sowie unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten; die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen; wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.
Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten und Verschlusssachen nach Vorschriften zu behandeln, die den in den betreffenden Organen oder Institutionen geltenden Vorschriften gleichwertig sind; die Organe oder Institutionen, die Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten auf die Tatsache hin, dass es sich um solche handelt; der Bürgerbeauftragte und die Organe und Institutionen sollten praktische Modalitäten für die Bereitstellung von Verschlusssachen vereinbaren; die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen; wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.
Abänderung 3
Artikel 1 Absatz 1
1.  Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fest.
1.  Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fest.
Abänderung 4
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1
2.  Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.
2.  Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011, wird nur gewährt, wenn der Bürgerbeauftragte Vorschriften einhält, die den in dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Die Organe und Institutionen, die die in Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten auf die Tatsache hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.
Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen kann der Bürgerbeauftragte mit den Organen und Institutionen praktische Modalitäten für den Zugang zu Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen vereinbaren.
--  --------------------------------------------
1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Abänderung 5
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie äußern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie bleiben an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.
Abänderung 6
Artikel 4
1.  Der Bürgerbeauftragte und sein Personal - auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden - sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner hinsichtlich jeder Information, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnte, unbeschadet des Absatzes 2 zur Zurückhaltung verpflichtet.
1.  Der Bürgerbeauftragte und sein Personal - auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden - sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner verpflichtet, keine Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente, bei denen es sich um sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder um Dokumente handelt, die unter den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und keine Informationen, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten, unbeschadet des Absatzes 2 zu verbreiten.
Der Bürgerbeauftragte und sein Personal behandeln Anträge Dritter auf Zugang zu Dokumenten, die der Bürgerbeauftragte im Rahmen von Untersuchungen erlangt, im Einklang mit den Bedingungen und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, insbesondere des Artikels 4.
2.  Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er davon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften sowie gegebenenfalls das Organ der Gemeinschaft einschaltet, dem der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.
2.  Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften oder das zuständige Organ oder die zuständige Institution der Gemeinschaft einschaltet; gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ein, dem/der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.
Abänderung 7
Artikel 5
Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte kann auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.
Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte darf auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt. Der Bürgerbeauftragte kann unter denselben Voraussetzungen mit anderen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten.
"

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

(1) Die Abstimmung über den Entschließungsantrag (A6-0076/2008) wurde verschoben, bis das Verfahren nach Artikel 195 Absatz 4 des EG-Vertrags und Artikel 107d Absatz 4 des Euratom-Vertrags abgeschlossen ist.
(2) ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.


Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene
PDF 164kWORD 87k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene (2007/2210(INI))
P6_TA(2008)0130A6-0090/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe a des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und de Rat "Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene", KOM(2007)0275, und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen "Folgenabschätzung", SEK(2007)0705, als Begleitdokument zu dieser Mitteilung,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln(4),

–   unter Hinweis auf die Leitsätze der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Organtransplantation beim Menschen,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin sowie dessen Zusatzprotokoll über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Europarats "Meeting the organ shortage. Current status and strategies for improvement of organ donation" (1999),

–   unter Hinweis auf den Bericht des Europarats "Guide to the safety and quality assurance for organs, tissues and cells"(5),

–   unter Hinweis auf ein Dokument(6) der ersten Sitzung der nationalen Sachverständigen auf Gemeinschaftsebene zum Thema Organspende und -transplantation vom 13. September 2007 in Brüssel,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0090/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Bedarf an Organtransplantationen in der Europäischen Union stetig und schneller zugenommen hat als die Zahl der Organspenden, dass in der Europäischen Union mehr als 60 000 Patienten eine Transplantation benötigen und auf einer Warteliste stehen, dass Patienten in großer Zahl aufgrund des chronischen Mangels an Organen sterben, und dass die steigende Zahl der Spender die Wartelisten nicht kürzer werden lässt,

B.   in der Erwägung, dass Organhandel, Kommerzialisierung und Transplantationstourismus, die mit dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde nicht vereinbar sind, rasant zunehmen, dass ein Zusammenhang zwischen Organmangel und Organhandel besteht und dass mehr Daten zum Organhandel benötigt werden,

C.   in der Erwägung, dass Sicherheitsprobleme bei illegalen, kommerziellen Organtransplantationen oft außer Acht gelassen werden, wodurch sowohl Spender als auch Empfänger in Lebensgefahr geraten können,

D.   in der Erwägung, dass vier Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, fünf Mitgliedstaaten dessen Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels ("Palermo-Protokoll"), neun Mitgliedstaaten das Fakultative Protokoll der Vereinten Nationen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bezüglich des Verkaufs von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie und 17 Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels noch nicht ratifiziert haben,

E.   in der Erwägung, dass aktuellen Schätzungen zufolge der Organhandel zwar unter allen Formen des illegalen Handels noch die am wenigsten verbreitete ist, dass der auf einzelstaatlicher Ebene, aber auch grenzüberschreitend betriebene Organ- und Gewebehandel jedoch durch die Nachfrageentwicklung gesteuert ist (Schätzungen zufolge 150 bis 250 Fälle jährlich in Europa) und zunehmend zu einem weltweiten Problem wird,

F.   in der Erwägung, dass der Organ- und Gewebehandel eine Form des Menschenhandels ist, die mit schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte und insbesondere der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist und das Vertrauen der Bürger in das gesetzlich geregelte Transplantationssystem untergraben kann, was dazu führen kann, dass der Mangel an freiwillig gespendeten Organen und Geweben noch größer wird,

G.   in der Erwägung, dass Qualität, Sicherheit, Effizienz und Transparenz gewährleistet sein müssen, damit die Gesellschaft die Vorteile, die die Transplantation aus therapeutischer Sicht zu bieten hat, in vollem Maße ausschöpfen kann,

H.   in der Erwägung, dass die Organtransplantation bei Versagen von Organen wie Leber, Lunge und Herz im Endstadium die einzige und bei Nierenversagen im Endstadium die kostenwirksamste Behandlungsmethode ist, und dass Organtransplantationen die Möglichkeit bieten, Leben zu retten und eine höhere Lebensqualität zu erzielen,

I.   in der Erwägung, dass zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten bezüglich der Transplantationshäufigkeit und der Organquelle (Lebend- oder Leichenspende) wesentliche Unterschiede und in Bezug auf die für Organspende und -transplantation geltenden Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen sogar Diskrepanzen bestehen und der organisatorische Ansatz bei Transplantationen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert, sodass in der Europäischen Union insgesamt uneinheitliche Standards bestehen,

J.   in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten ein unterschiedlicher Rechtsrahmen gilt (manche Mitgliedstaaten haben ein Opt-in-, andere ein Opt-out-System) und die Erfahrungen der einzelnen Mitgliedstaaten zeigen, dass der Einfluss des Rechtssystems auf die Zahl der Spender recht begrenzt ist,

K.   in der Erwägung, dass die Alternative zur Transplantation häufig in einer Intensivtherapie besteht, die für den Patienten unangenehm und für das Gesundheitswesen sowie für Angehörige und Betreuer des Patienten eine Belastung ist,

L.   in der Erwägung, dass Organspende und -transplantation sensible und komplexe Sachverhalte sind, die nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche und ethische Aspekte umfassen, zu deren Weiterentwicklung die Mitwirkung der gesamten Zivilgesellschaft gefordert ist,

M.   in der Erwägung, dass die therapeutische Verwendung von Organen das Risiko der Übertragung ansteckender und anderer Krankheiten schafft,

N.   in der Erwägung, dass bereits Organe zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden und es bereits mehrere europäische Organisationen für den Organaustausch (z. B. Scandiatransplant, Eurotransplant) gibt,

O.   in der Erwägung, dass bisherige Erfahrungen (wie das spanische Modell, das belgische Projekt GIFT, DOPKI oder Alliance-O) positive Ergebnisse belegen und entsprechend berücksichtigt werden sollten,

P.   in der Erwägung, dass das öffentliche Bewusstsein, konkrete und positive Informationen sowie Weiterbildungsangebote für und die Kommunikationsfähigkeiten von Fachkräften eine wichtige Rolle für die Erhöhung der Organspendebereitschaft spielen,

Q.  Q in der Erwägung, dass wirksame gesundheitspolitische Maßnahmen getroffen werden müssen, die bei chronischen Erkrankungen, die zu Organversagen führen, wie chronisches Nierenleiden, eine frühzeitige Erkennung und Behandlung ermöglichen, um die Zahl der Patienten, die Organtransplantate benötigen, in Zukunft auf ein Minimum zu senken.

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission, die einen auf drei Pfeiler gestützten, integrierten Ansatz vorschlägt, der höchste Anerkennung findet;

Rechtsinstrument

2.   erwartet seitens der Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie, die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für die Spende, Beschaffung, Testung, Konservierung, Verbringung und Verteilung von Organen in der Europäischen Union aufstellt und die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Ressourcen zuweist; betont dabei jedoch, dass der erwartete Rechtsrahmen in den Mitgliedstaaten oder bei den Leistungserbringern keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen und die Fortsetzung bewährter Vorgehensweisen oder entsprechend den besonderen Bedingungen der jeweiligen Mitgliedstaaten im Einzelnen festgelegter Vorgehensweisen nicht gefährden darf sowie keine Anforderungen enthalten darf, die zu einer Abnahme der Zahl potenzieller oder tatsächlicher Spender führen würden;

3.   weist darauf hin, dass die neue Richtlinie die Bemühungen der Mitgliedstaaten um ein aktives und effizientes Koordinierungsverfahren ergänzen und stärken sollte, ohne die Einführung oder Beibehaltung strengerer Maßnahmen zu verhindern;

4.   betont, dass die Richtlinie dem medizinischen Fortschritt Rechnung tragen sollte;

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

5.   äußert seine Besorgnis über das zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichende Angebot an Transplantationsorganen; betrachtet die Reduzierung des Organmangels (und des Mangels an Spendern) als die größte Herausforderung an die EU-Mitgliedstaaten im Bereich Organtransplantation; erinnert daran, dass auf den Wartelisten Europas gegenwärtig viele Tausend Patienten registriert sind, deren Sterblichkeitsrate hoch ist;

6.   weist darauf hin, dass die Zuteilung von Organen auf der medizinischen Fähigkeit des Patienten, das Organ zu akzeptieren, basieren sollte; ist der Auffassung, dass eine Diskriminierung aufgrund von Behinderungen, die die Chancen einer Akzeptanz des Organs beim Patienten in keiner Weise beeinträchtigen, nicht geduldet werden sollte;

7.   weist darauf hin, dass es sich bei einer Organspende um eine kostenlose Zuwendung handelt; betont aus diesem Grund, dass es zwar extrem wichtig ist, eine Behebung des gravierenden Organmangels in Europa zu erreichen, die freie Entscheidung für oder gegen eine Organspende jedoch ebenfalls geachtet und geschützt werden muss;

8.   nimmt die innerhalb der Europäischen Union bestehenden beträchtlichen Unterschiede im Hinblick auf die Organquelle (Leichen- oder Lebendspende), die unterschiedlichen Erfolge der Mitgliedstaaten beim Ausbau des Spenderpools, die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen und des organisatorischen Ansatzes bei Organspende und -transplantation sowie die Unterschiede bei der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals in medizinischen Berufen und Gesundheitsfachberufen zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass die Diskrepanzen zum Teil auf eine Mischung aus ökonomischen, strukturellen, administrativen, kulturellen, ethischen, religiösen, historischen, sozialen und rechtlichen Faktoren zurückgeführt werden können, wobei allerdings der entscheidende Faktor darin bestehen dürfte, wie der gesamte Verfahrensweg für Organspende und -transplantation gestaltet wird;

9.   ist demnach der festen Überzeugung, dass ein erhebliches Potenzial zur gemeinsamen Nutzung von Fachwissen durch die EU-Mitgliedstaaten besteht und auf diese Weise ein Anstieg der Spenderzahlen und ein gleichberechtigterer Zugang zu Transplantationen in der ganzen Europäischen Union erreicht werden kann; begrüßt folglich den Aktionsplan der Kommission für eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit dem Ziel

   das Organangebot zu erhöhen,
   die Effizienz und die Zugänglichkeit von Transplantationssystemen auszubauen,
   die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren,
   Qualität und Sicherheit zu gewährleisten;

10.   betont infolgedessen, dass die Einführung gut strukturierter Maßnahmensysteme und die Förderung erfolgreicher Modelle in und zwischen den Mitgliedstaaten, sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene, von größter Bedeutung sind; regt an, dass diese Systeme auf Krankenhausebene und krankenhausübergreifender Ebene einen geeigneten Rechtsrahmen, fachliche und logistische Infrastruktur sowie psychologische und organisatorische Unterstützung und eine angemessene organisatorische Struktur umfassen und darüber hinaus mit hoch qualifiziertem Fachkräften ausgestattet und an klare Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und ein gerechtes, leistungsfähiges und gleichberechtigtes Zuteilungs- und Zugangssystem gekoppelt sein sollten;

Erhöhung des Organangebots

11.   weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für ihr Rechtsmodell tragen; weist darauf hin, dass in der Europäischen Union zwei Modelle mit jeweils unterschiedlichen Varianten bestehen; vertritt die Auffassung, dass eine Anpassung oder Harmonisierung der Rechtssysteme nicht notwendig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Rechtsvorschriften die Möglichkeit der Ernennung eines rechtlichen Vertreters aufzunehmen, der berechtigt ist, an Stelle eines Verstorbenen über eine Organspende zu entscheiden;

12.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial von Leichenspenden voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, umfassend in die Verbesserung ihrer Organisationssysteme zu investieren, indem sie

   Personal in medizinischen Berufen und Gesundheitsfachberufen entsprechend sensibilisieren und aus- bzw. weiterbilden,
   Krankenhäuser finanziell dabei unterstützen, "interne Transplantationskoordinatoren" (Ärzte auf Intensivstationen, die durch ein medizinisches Team unterstützt werden) zu beschäftigen, deren Aufgabe darin besteht, potenzielle Spender zu finden und Kontakt zu deren Angehörigen aufzunehmen,
   in ganz Europa in Krankenhäusern oder Gruppen von Krankenhäusern, an denen ein nachweisliches Potenzial für Organspenden besteht, Qualitätsverbesserungsprogramme einführen;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Erhöhung des Organangebots – unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Sicherheitsaspekten – auch die Nutzung von Organen eines "erweiterten" Spenderkreises (ältere Spender, Spender mit bestimmten Krankheiten) zu prüfen;

14.   vertritt die Auffassung, dass Transplantationen mit einem nicht optimal geeigneten Organ durchgeführt werden können; stellt fest, dass es in solchen Fällen den die Transplantation vornehmenden Fachleuten anheim gestellt ist, in Abstimmung mit dem Patienten und/oder seinen Angehörigen Entscheidungen über die Verwendung von Organen bei bestimmten Patienten auf der Grundlage einer Risiko-Nutzen-Analyse zu treffen;

15.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Lebendspenden unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Sicherheitsaspekten zuzulassen; betont dabei jedoch, dass Lebendspenden nur als Ergänzung zu Leichenspenden zu betrachten sind;

16.   räumt ein, dass Ärzte bei einer Erweiterung des Spenderpools die Sorge haben können, dass die Wahrscheinlichkeit einer Abstoßung des Transplantats steigt oder das transplantierte Organ stufenweise versagt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, Verfahren zur Prävention und Behandlung von Abstoßungsreaktionen zu fördern, damit der "erweiterte" Spenderkreis bedenkenlos von Ärzten genutzt werden kann;

17.   stellt fest, dass die Biotechnologie bereits Lösungen für das Risiko der Abstoßung transplantierter Organe bietet, beispielsweise Behandlungen, die die Abstoßungsrate reduziere, die damit zur Erhöhung des Organangebots beitragen, da sie Ärzten ermöglichen, Abstoßungsreaktionen zu behandeln oder sogar zu verhindern; vertritt den Standpunkt, dass dies auch die Einbeziehung des "erweiterten" Spenderkreises begünstigen würde, weil sich das mit dem erweiterten Spenderkreis verbundene Risiko reduziert;

18.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften, die eine ausschließliche Verwendung der gespendeten Organe in dem betreffenden Land vorsehen, vor Januar 2010 aufzuheben;

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf Aus- und Weiterbildung, Teamarbeit und die Gehälter von Transplantationschirurgen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

20.   weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschaffung und Transplantation von Organen im Rahmen einer eigenen Haushaltslinie zu finanzieren, sodass Krankenhäuser nicht von der Durchführung von Transplantationen abgeschreckt werden;

21.   betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Organspenden in keinem Fall aus kommerziellen Gründen erfolgen;

22.   befürwortet Maßnahmen, die auf den Schutz von Lebendspendern sowohl unter medizinischen als auch unter psychologischen und sozialen Gesichtspunkten abzielen und sicherstellen, dass Organspenden uneigennützig und freiwillig erfolgen und Zahlungen zwischen Spender und Empfänger des Transplantats ausgeschlossen sind, wobei etwaige Zahlungen ausschließlich auf die Entschädigung für mit der Spende verbundene Ausgaben und Unannehmlichkeiten beschränkt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Anonymität des verstorbenen bzw. des lebenden Spenders, soweit er dem Empfänger nicht genetisch oder emotionell nahe steht, gewahrt bleibt, wenn solche Spenden im Rahmen der nationalen Rechtsprechung zulässig sind; fordert die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, die Bedingungen für Entschädigungen festzulegen;

23.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, strenge Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Transplantation von Organen nicht verwandter lebender Spender anzunehmen bzw. beizubehalten, damit das System transparent ist und die Möglichkeit illegaler Organverkäufe bzw. die Ausübung von Zwang auf die Spender ausgeschlossen wird und somit Spenden nicht verwandter lebender Spender nur unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen und nach Genehmigung durch eine entsprechende unabhängige Instanz erfolgen können;

24.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf zu gewährleisten, dass Lebendspender nicht diskriminiert werden, insbesondere nicht durch die Versicherungssysteme;

25.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Erstattung der für Lebendspender anfallenden Sozialversicherungskosten zu gewährleisten;

26.   ist der Auffassung, dass die Biotechnologie, sofern Rückverfolgbarkeit garantiert ist, Forschern künftig unter Umständen die Möglichkeit bieten wird, Organe aus vom Patienten selbst entnommenen oder gespendeten Gewebeproben zu züchten; fordert die Kommission auf, entsprechende Forschungsprojekte, die häufig von aufstrebenden kleinen und mittelständischen europäischen Biotechnologieunternehmen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten und gemäß der Charta der Grundrechte sowie gemäß dem Übereinkommen über Biomedizin des Europarates geltenden kulturellen und ethischen Rahmenbedingungen zu fördern;

27.   weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Behandlung mit adulten Stammzellen bei verschiedenen Zellersatztherapien bereits durch mehrere klinische Untersuchungen an Menschen belegt wurde;

Effizienz und Zugangsmöglichkeiten bei Transplantationssystemen

28.   nimmt zur Kenntnis, dass kein umfassendes Datenerfassungssystem für die verschiedenen Arten von Transplantationen und die dabei erzielten Resultate existiert, auch wenn mehrere Mitgliedstaaten die Erfassung von Transplantationsvorgängen verbindlich eingeführt haben und es auch einige freiwillig eingerichtete Register gibt; empfiehlt nachdrücklich den Aufbau nationaler Nachsorgeregister für Lebendspender, Transplantationspatienten und Transplantationen; weist darauf hin, dass die Register regelmäßig zu aktualisieren sind; betont, dass es auf die Möglichkeit zum Vergleich der Daten aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ankommt;

29.   fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten bestimmte Leitlinien für die Registrierung anzuempfehlen, damit bestimmte Anamnesedaten tatsächlich von den registrierten Personen eingereicht werden und die Qualität und Sicherheit der Spenderorgane gewährleistet ist, da es sich hierbei um keine einfache namentliche Registrierung, sondern um eine Registrierung handelt, die für sowohl für den Spender als auch für den Empfänger mit Konsequenzen verbunden ist;

30.   fordert die Kommission auf, im Bereich der Spende und der Transplantation auf die Ausarbeitung zentraler fachlicher und ethischer Normen für die Gewährleistung von Sicherheit, Qualität und Effizienz von Organspenden hinzuwirken, die den Mitgliedstaaten als Muster dienen können; fordert die Kommission auf, in Bezug auf Organspende und -transplantation einen EU-Mechanismus zur Verbesserung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen;

31.   ist der Auffassung, dass ein weiterer Vorteil der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – der in der Mitteilung der Kommission nur unzureichend herausgestellt wird – in den medizinischen und technischen Möglichkeiten besteht, die sich aus der gemeinsamen Nutzung eines Organpools der Mitgliedstaaten ergeben würden, wobei grundsätzlich zu beachten gilt, dass einem solchen Austausch geografische Grenzen gesetzt sind und die Lebensfähigkeit der Organe leiden kann; hebt in diesem Zusammenhang die guten Ergebnisse hervor, die mit internationalen Systemen erzielt werden; ist der Auffassung, dass die gemeinsame Nutzung eines Organpools vor allem bei schwierigen Transplantationen eine große Hilfe sein kann (z. B. bei hochsensiblen Patienten oder Notfallpatienten und Patienten mit besonderem Befund, für die es schwer ist, einen passenden Spender zu finden);

32.   fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Studie zu all den Angelegenheiten durchzuführen, die im Zusammenhang stehen mit Organtransplantationen in den Mitgliedstaaten bei Personen, die nicht in der Europäischen Union wohnhaft sind, und einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der Regeln und Bedingungen für die Bereitstellung von Organspenden verstorbener EU-Organspender für Personen, die nicht in der Europäischen Union wohnhaft sind, umfasst;

33.   betont, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen medizinischen Fachkräften und zuständigen Behörden notwendig und mit einem Mehrwert verbunden ist; fordert die Kommission auf, Zusammenschlüsse zwischen auf der rechtlichen, ethischen und fachlichen Ebene zusammenarbeitenden nationalen Transplantationsorganisationen in den Mitgliedstaaten zu fördern; stellt fest, dass in Mitgliedstaaten mit einem begrenzten Spenderpool in einigen Fällen keine adäquate transplantationsmedizinische Behandlung möglich ist; ist der Auffassung, dass insbesondere kleine Mitgliedstaaten von einer europäischen Zusammenarbeit eindeutig profitieren können;

34.   fordert in Ergänzung zu den bestehenden nationalen Systemen die Einführung eines EU-Organspenderausweises;

35.   hält eine internationale Zusammenarbeit zur Förderung der Verfügbarkeit und der Sicherheit gespendeter Organe für erstrebenswert; weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Aufstellung allgemeiner Regeln für bewährte medizinische Verfahrensweisen, Diagnoseverfahren und erhaltende Maßnahmen sinnvoll ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Kooperationsvorhaben aktiv zu fördern und dieses allgemeine Regelwerk anzuwenden;

Stärkeres öffentliches Bewusstsein

36.   betont die Bedeutung des wachsenden öffentlichen Bewusstseins für Organspende und -transplantation, das die Suche nach Organspendern erleichtert und dadurch zur Erhöhung des Organangebots beiträgt; fordert daher die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Zivilgesellschaft auf, die Strukturen auszubauen, um Informationen zur Organspende stärker verbreiten und damit auch an Jugendliche in Bildungseinrichtungen herantragen zu können; schlägt vor, in diesem Zusammenhang auf bekannte Persönlichkeiten (wie Sportler und Sportlerinnen) zurückzugreifen und didaktische Pakete zu nutzen;

37.   weist darauf hin, dass Informationen zu Organspende und -transplantation transparent, neutral und ohne Beeinflussung bereitgestellt werden müssen, wobei auf den möglichen Umfang einer Organspende – d. h. den Umstand, dass mehrere Organe oder auch Gewebe gespendet werden können – hinzuweisen ist;

38.   unterstreicht, dass die freie Entscheidung für oder gegen das Spenden eines Organs ausschließlich das Recht des Spenders ist, respektiert werden muss und die Organspende als Geschenk eines Menschen an einen anderen Menschen zu betrachten ist, weist darauf hin, dass sich dies auch sprachlich niederschlagen muss, indem es Wirtschaftsterminologie in diesem Zusammenhang zu meiden gilt, da diese den Eindruck erweckt, dass Organe als Waren auf dem Binnenmarkt behandelt werden dürfen;

39.   fordert die Kommission auf, die Weiterentwicklung der bestehenden europäischen Webseite über Organspenden(7) und der WHO-Webseite(8) sowie deren Ausweitung auf alle EU-Mitgliedstaaten und alle Amtssprachen in Erwägung zu ziehen, damit alle maßgeblichen Informationen und Daten über Organspenden und -transplantationen zugänglich sind;

40.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Einführung eines Tags der Organspende einzusetzen, und empfiehlt Maßnahmen, die die Erfolge und die Bedeutung von Organtransplantationen herausstellen;

41.   ist überzeugt, dass eine sehr wirksame Methode zur Erhöhung des Organangebots darin besteht, die Öffentlichkeit – auch auf lokaler und regionaler Ebene – vermehrt zu informieren; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zivilgesellschaftlichen Organisationen, Kirchen, Glaubensgemeinschaften und humanistischen Vereinigungen auf, sich an der Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für Organspenden zu beteiligen, ohne dabei die kulturellen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten außer Acht zu lassen; hebt die wichtige Rolle hervor, die registrierte Spender dabei spielen, Angehörige und Freunde für das Thema Organspende zu sensibilisieren oder als Spender zu gewinnen;

42.   sieht es als wichtig an, die Kommunikationsfähigkeiten medizinischer Fachkräfte, beispielsweise durch Ausarbeitung von Informationsleitlinien, zu verbessern; betont, dass im Bereich Kommunikation neben einer professionellen Haltung auch die Unterstützung entsprechender Fachkräfte notwendig ist; vertritt die Ansicht, dass beim Umgang mit sehr kontroversen Themen besonders auf den Inhalt der Botschaft und das geeignete Kommunikationsmittel geachtet werden sollte; betont die Bedeutung regelmäßiger Treffen mit Medienvertretern, auf denen die Bedeutung von Organtransplantationen und deren gute Ergebnisse an die Öffentlichkeit getragen werden;

43.   befürwortet die Einrichtung einer Transplantations-"Hotline" mit nur einer Nummer, die gegebenenfalls von einer nationalen Transplantationsorganisation betrieben wird und täglich rund um die Uhr von Fachkräften mit einschlägiger Ausbildung und Erfahrung besetzt ist, die unverzüglich, sachbezogen und genau Antwort auf die medizinischen und rechtlichen Fragen all jener geben können, die mit dem Thema konfrontiert sind;

44.   fordert die Kommission auf, länderübergreifende Forschungsvorhaben zum Thema Organspende und -transplantation zu unterstützen, um den Einfluss von Ethnizität, Herkunftsland, Religion, Bildungsniveau und sozioökonomischer Schicht auf die Spendebereitschaft zu untersuchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine schnelle Verbreitung von Forschungsergebnissen zu sorgen, um die Öffentlichkeit zu informieren und Fehlannahmen zu korrigieren;

Verbesserung von Qualität und Sicherheit

45.   räumt ein, dass die Gewährleistung der Qualität und der Sicherheit von Organspende und -transplantation von entscheidender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass sich dadurch die Risiken von Transplantationen verringern und somit später auch weniger Komplikationen auftreten werden; stellt fest, dass sich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Sicherheit auf die Verfügbarkeit von Organen auswirken könnten und umgekehrt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten beim Ausbau der Kapazitäten zur Schaffung und Weiterentwicklung nationaler Vorschriften und eines nationalen Regelwerks zu unterstützen, das zur Anhebung der Qualität und der Sicherheit beiträgt, ohne die Verfügbarkeit von Transplantaten zu beeinträchtigen;

46.   bestätigt, dass nach erfolgter Transplantation und nach der Explantierung Befunde kontrolliert und ausgewertet werden sollten; betont, dass auf die Entwicklung gemeinsamer Datenanalysemethoden hingearbeitet werden sollte, die auf den in den Mitgliedstaaten gegenwärtig eingesetzten bewährten Verfahren basieren, damit die Ergebnisse sich möglichst gut zwischen den Mitgliedstaaten vergleichen lassen;

47.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den Beobachtungszeitraum bei Transplantationspatienten auf mehrere Jahre und möglichst auf die gesamte Lebenszeit bzw. auf die Dauer der Funktionstüchtigkeit des Implantats auszudehnen;

48.   fordert die Kommission auf, im Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 - 2013) Gelder zur Förderung von Forschungsprojekten vorzusehen, die sich besseren, sensibleren Diagnoseverfahren widmen, die die frühzeitige richtige Erkennung von Risikofaktoren wie HIV/AIDS, Hepatitis usw. ermöglichen, weil ein wichtiger Aspekt der Organtransplantation darin besteht, den Schutz vor im Spenderorgan möglicherweise vorhandenen schädlichen Einflüssen und Erregern zu gewährleisten;

Organhandel

49.   weist darauf hin, dass insofern ein Zusammenhang zwischen Organmangel und Organhandel besteht, als der Organhandel die Glaubwürdigkeit des Systems gegenüber potenziell freiwilligen und unbezahlten Spendern beeinträchtigt; betont, dass jegliche kommerzielle Nutzung von Organen ethisch nicht vertretbar und mit den meisten menschlichen Grundwerten unvereinbar ist; betont, dass finanziell motivierte Organspenden dazu führen, dass die Schenkung eines Organs zum bloßen Transfer eines Wirtschaftsguts degradiert wird, folglich eine Verletzung der Menschenwürde darstellen, gegen Artikel 21 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin verstoßen und durch Artikel 3 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verboten sind;

50.   fordert die Kommission auf, in Zusammenhang mit Drittländern gegen den Organ- und Gewebehandel vorzugehen, der generell verboten werden sollte, einschließlich der Transplantation von Organen und Geweben, die von Minderjährigen, geistig behinderten Menschen oder hingerichteten Häftlingen stammen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die internationale Gemeinschaft für dieses Problem zu sensibilisieren;

51.   vertritt die Auffassung, dass zur Bekämpfung des Organhandels in den ärmeren Teilen der Welt eine langfristige Strategie herangezogen werden muss, um die sozialen Ungleichheiten zu beseitigen, die die Grundlage dieser Erscheinung bilden; betont, dass im Kampf gegen den Verkauf von Organen (vor allem in Entwicklungsländern) Mechanismen für die Rückverfolgung der Organe eingesetzt werden sollten, damit diese nicht in die Europäische Union gelangen;

52.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterbindung des so genannten "Transplantationstourismus" zu ergreifen, indem sie Leitlinien zum Schutz der ärmsten und der besonders gefährdeten Spender vor dem Organhandel ausarbeiten, Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots legal beschaffter Organe beschließen und den Austausch von Daten zur Registrierung auf Wartelisten zwischen den bestehenden Organaustauschorganisationen einführen, um Mehrfachregistrierungen zu verhindern; fordert die Kommission auf, über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf einen gemeinsamen Ansatz zur Zusammenstellung von Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Organhandel sowie zur Feststellung der Hauptprobleme und möglicher Lösungen hinzuarbeiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für den Verbleib menschlichen Materials ein System der Rückverfolgung und Rechenschaftslegung geschaffen werden muss;

53.   fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, erforderlichenfalls ihr Strafrecht zu ändern, damit sichergestellt wird, dass die für den Organhandel Verantwortlichen angemessen verfolgt werden, was auch die Bestrafung von medizinischem Personal umfasst, das an Transplantationen von aus dem illegalen Handel stammenden Organen beteiligt ist, und gleichzeitig alle erforderlichen Bemühungen zu unternehmen, damit potenzielle Empfänger davon abgehalten werden, sich auf die Suche nach aus illegalem Handel stammenden Organen und Geweben zu begeben; betont, dass in Erwägung gezogen werden sollte, europäische Bürgern, die inner- oder außerhalb der Europäischen Union Organe gekauft haben, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen;

54.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Angehörigen der Gesundheitsberufe zu verbieten, den Organ- und Gewebehandel zu ermöglichen (z. B. indem sie einen Patienten an einen ausländischen Transplantationsdienst verweisen, der möglicherweise in den Organhandel verstrickt ist), und Krankenversicherungsträgern zu verbieten, Tätigkeiten zu ermöglichen, die direkt oder indirekt den Handel mit Organen fördern, indem sie beispielsweise die Kosten für eine illegale Organtransplantation übernehmen;

55.   ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden und medizinisches Personal Schulungen zum Thema Organhandel erhalten, damit der Polizei jeder bekannte Fall gemeldet wird;

56.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und das Palermo-Protokoll zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, falls dies noch nicht geschehen ist;

57.   bedauert, dass Europol unter der Behauptung, es gebe keine dokumentierten Fälle, keine Studie zu Organverkauf und Organhandel vorgelegt hat; verweist auf Berichte des Europarates und der WHO, die eindeutig belegen, dass der Organhandel auch für die Mitgliedstaaten der EU ein Problem ist, und fordert die Kommission und Europol auf, die Überwachung bei Fällen von Organhandel zu verbessern und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen;

58.   fordert die Kommission und den Rat auf, den Aktionsplan gegen den Menschenhandel zu aktualisieren und darin einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Organhandels aufzunehmen, um eine Verstärkung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu ermöglichen;

59.   fordert darüber hinaus, dass der Aktionsplan sich auf zutreffende und geprüfte Informationen zu Menge, Art und Herkunft der Organe bezieht, die Gegenstand des illegalen Organhandels sind;

o
o   o

60.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der WHO, dem Europarat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(4) ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
(5) Dritte Ausgabe 2007.
(6) SANCO C6 EFZ/gsc D (2007) 360346
(7) www.eurodonor.org (bzw. www.eurocet.org).
(8) www.transplant-observatory.org.


Die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
PDF 243kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zur Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (2007/2149(INI))
P6_TA(2008)0131A6-0070/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vierten Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2007)0273),

–   in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)(1),

–   in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007-2013(2),

–   in Kenntnis des Beschlusses 2006/144/EG des Rates vom 20. Februar 2006 über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013)(3),

–   in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft(4),

−   in Kenntnis der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13. November 2006 zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich Einbeziehung und Information der Jugendlichen im Hinblick auf die Förderung ihres europäischen Bürgersinns(5),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft" (KOM(2007)0498),

−   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance" (KOM(2006)0571),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern innerhalb der Gemeinschaft(6),

−   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zum Thema "Soziale Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft"(7),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Beitrag der Freiwilligentätigkeit zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt(8),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Freiwillige Aktivitäten, ihre Rolle in der europäischen Gesellschaft und ihre Auswirkungen"(9),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Die Rolle gemeinnütziger Organisationen - ein Beitrag zu einer europäischen Gesellschaft"(10),

–   unter Hinweis auf die Artikel 158 und 159 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0070/2008),

A.   in der Erwägung, dass nach zuverlässigen Schätzungen mehr als 100 Millionen EU-Bürger Freiwilligentätigkeiten ausüben(11),

B.   in der Erwägung, dass die ersten Ergebnissen der Umsetzung des VN-Handbuchs für gemeinnützige Einrichtungen ergeben haben, dass der wirtschaftliche Beitrag gemeinnütziger Einrichtungen durchschnittlich 5% des BIP ausmacht und dass selbst vorsichtigen Schätzungen zufolge auf Freiwilligentätigkeiten mehr als ein Viertel hiervon entfallen(12),

C.   in der Erwägung, dass die Freiwilligentätigkeit eine wichtige Triebkraft zur Stärkung der Bürgergesellschaft und der Solidarität – einen der wichtigsten Werte der Europäischen Union – sowie ein wesentlicher Bestandteil zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Entwicklungsprogramme insbesondere in den Mitgliedstaaten, die gerade eine postkommunistische Übergangszeit durchlaufen haben – ist,

D.   in der Erwägung, dass eine kürzlich veröffentlichte, europaweite Studie über Organisationen, die Freiwilligentätigkeit in Anspruch nehmen, ein hohes Niveau an Mehrwert zeigte; pro Euro, den diese Organisationen für Freiwilligentätigkeiten ausgaben, erzielten sie einen durchschnittlichen Ertrag im Wert von drei bis acht Euro(13),

E.   in der Erwägung, dass der sehr beträchtliche Beitrag der Freiwilligentätigkeiten zum Aufbau von Sozialkapital in vollem Umfang anerkannt werden muss,

F.   in der Erwägung, dass eine nachhaltige Finanzierung, vor allem eine Finanzierung zu Zwecken der Verwaltung, von ausschlaggebender Bedeutung für Freiwilligenorganisationen und generell für die Freiwilligentätigkeit ist,

G.   in der Erwägung, dass der jüngste Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ergab, dass das Sozialkapital ein wesentliches Element bei der Entwicklung politischer Strategien zur Förderung der ländlichen Entwicklung ist(14),

H.   in der Erwägung, dass die zentrale Aussage einer jüngsten Studie über ein erfolgreiches Programm für die städtische Dimension in Aarhus ist, dass die lokale Bevölkerung und Freiwilligentätigkeiten für die erfolgreiche Umsetzung des Programms ausschlaggebend waren(15),

I.   in der Erwägung, dass der Freiwilligentätigkeit nicht nur ein messbarer wirtschaftlicher Wert zukommt, sondern dass sie auch zu beträchtlichen Einsparungen bei öffentlichen Dienstleistungen führen kann, und in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Freiwilligentätigkeit zusätzlich zu dem erfolgt, was an öffentlichen Dienstleistungen erbracht wird, und nicht als Ersatz hierfür benutzt wird,

J.   in der Erwägung, dass die Freiwilligentätigkeit zur persönlichen und sozialen Entwicklung desjenigen beiträgt, der sie ausübt, und dass sie positiv auf die Gemeinschaft wirkt, beispielsweise auf zwischenmenschliche Beziehungen,

K.   in Erwägung der wichtigen Rolle, die die Freiwilligen für die Erreichung der Ziele der Strategie von Lissabon im Hinblick auf den sozioökonomischen Zusammenhalt spielen, da sie zur finanziellen Integration beitragen, etwa durch die Einrichtung von Kreditgenossenschaften, die reguliert sind, und gemeinnützigen Finanzgenossenschaften, die von Freiwilligen geführt und geleitet werden,

L.   in der Erwägung, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen sowohl der unternehmerischen Tätigkeit dient als auch ein wesentliches Element des europäischen Sozialmodells darstellt,

M.   in der Erwägung, dass es einen Zusammenhang zwischen Freiwilligentätigkeit und nachhaltiger Entwicklung gibt,

N.   in der Überzeugung, dass es wichtig ist, bewährte Verfahren bei der Verwaltung der Freiwilligentätigkeit unter Organisationen, die Freiwilligentätigkeit in Anspruch nehmen, zu fördern und zu unterstützen,

O.   in der Erwägung, dass die Bürger durch die Freiwilligentätigkeit direkt an der Entwicklung ihres Wohnorts beteiligt werden und dass die Freiwilligentätigkeit so einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Bürgergesellschaft und Demokratie leisten kann,

P.   in der Erwägung, dass der Rat in seiner oben erwähnten Entschließung zum Bürgersinn für ein verstärktes staatsbürgerliches Engagement der Jugendlichen, Beteiligungsstrukturen und Freiwilligendienst eintritt,

Q.   in der Erwägung, dass der demografische Wandel in Europa zu einer steigenden Zahl älterer potentieller Freiwilliger führt,

R.   in der Erwägung, dass sich Freiwilligentätigkeiten positiv auf die Gesundheit der Menschen auswirken kann(16); in der Erwägung, dass Menschen aller Altersgruppen diesen Gesundheitsvorteil in Anspruch nehmen können und dass er einen Beitrag zur Prävention körperlicher und geistiger Krankheiten leisten kann,

S.   in der Erwägung, dass der Freiwilligentätigkeit eine Rolle bei der Untermauerung örtlicher Entwicklungsinitiativen und bei der Erleichterung der erfolgreichen Umsetzung einer Reihe durch die Gemeinschaft finanzierter Initiativen, wie das LEADER-Programm INTERREG und das PEACE-Programm zukommt,

1.   ermuntert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Beitrag von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts anzuerkennen; tritt darüber hinaus dafür ein, mit Freiwilligenorganisationen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und nach angemessener Konsultation des Freiwilligensektors Pläne und Strategien zur Anerkennung, Bewertung, Unterstützung, Erleichterung und Ermutigung von Freiwilligentätigkeiten zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für einen stabilen und institutionalisierten Rahmen für die Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen (NGO) an öffentlichen Debatten zu sorgen;

2.   fordert die entsprechenden Experten der Kommission zu einer klareren Unterscheidung zwischen Freiwilligenorganisationen und NGO auf, die ihre Aktivitäten nicht auf der gleichen Grundlage der Freiwilligenarbeit entfalten, und fordert ein umfassendes, gesamteuropäisches Forschungsprogramm zu Formen, Intensität und internen Mechanismen sozialen Engagements, einschließlich der Freiwilligentätigkeit und ihrer Finanzierung;

3.   fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, sich ernsthaft darum zu bemühen, Freiwilligenorganisationen beim Zugang zu ausreichender und nachhaltiger Finanzierung, sowohl was die Verwaltungsausgaben als auch was die Projektmittel betrifft, zu unterstützen, wobei auf übermäßige Bürokratie verzichtet werden soll, ohne dabei die notwendige Kontrolle der Verwendung öffentlicher Gelder zu vernachlässigen;

4.   fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, die Schaffung von Freiwilligen-Notdiensten in jeder Region zu unterstützen, um im Fall von Naturkatastrophen und Unfällen rasch reagieren zu können;

5.   weist die Kommission darauf hin, dass der Hauptzweck der Partnerschaft sowohl in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013) als auch in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft auf nationaler Ebene nicht immer beachtet wurde(17), und fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, die geeigneten administrativen und institutionellen Schritte zu unternehmen um sicherzustellen, dass ihre eigenen Politiken, Verfahren und Protokolle während der Konsultationen, Verhandlungen und nachfolgenden Operationen im Rahmen der Strukturfonds tatsächlich beachtet und durchgeführt werden;

6.   empfiehlt allen Mitgliedstaaten regelmäßig "Satellitenkonten" für gemeinnützige Einrichtungen zu erstellen, und fordert die Einbeziehung von Freiwilligentätigkeiten in diese "Satellitenkonten", damit die Politik die gemeinnützigen Einrichtungen in ihre Politikplanung einbeziehen kann; fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Freiwilligentätigkeiten als eine spezielle Kategorie in die Statistiken von EUROSTAT einbezogen werden können;

7.   schließt sich rückhaltlos der Ansicht an, dass Freiwilligentätigkeiten und freiwillige Arbeiten bezahlte Arbeit nicht ersetzen sollten;

8.   fordert die Kommission auf, auf die Einrichtung eines Systems für alle Gemeinschaftsfonds hinzuarbeiten, durch das die Freiwilligentätigkeit als ein Beitrag zu kofinanzierten Projekten anerkannt werden kann, und einen Mechanismus zu entwickeln, durch den der Freiwilligendienst in geeigneter Weise in die Kostenrechnung aufgenommen werden kann; begrüßt die Bemühungen einiger Generaldirektionen der Kommission um einen flexibleren Ansatz, wenn es darum geht, Freiwilligentätigkeiten als einen Beitrag zuzulassen, um den den Gemeinschaftsmitteln entsprechenden Eigenanteil bei gemeinsam finanzierten Projekten aufzubringen;

9.   fordert die Kommission auf, älteren Freiwilligen mehr Möglichkeiten zu bieten und ein Programm "Senioren in Aktion" für die steigende Zahl von Senioren zu entwickeln, die über große Erfahrung verfügen und die zu einer Freiwilligentätigkeit bereit sind, wobei dieses Programm unter Umständen parallel zum vorstehend erwähnten Programm "Jugend in Aktion" laufen und dies ergänzen könnte, und fordert sie darüber hinaus auf, spezifische Programme für die intergenerationelle Freiwilligentätigkeit sowie für das Mentoring zu fördern;

10.   legt den Mitgliedstaaten nahe, Freiwilligentätigkeiten innerhalb aller Gemeinschaften, sowohl realer als auch virtueller, zu fördern und zu erleichtern, zum Beispiel Freiwilligentätigkeiten innerhalb der Familie oder Freiwilligentätigkeiten in gesellschaftlichen Randgruppen oder Bevölkerungsgruppen, in denen Freiwilligentätigkeiten bisher nicht üblich waren, und betont, wie wichtig es ist, die Freiwilligentätigkeit so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass sie mit dem Familien- und Berufsleben vereinbar ist;

11.   fordert die Unternehmen und andere Akteure des Privatsektors auf, im Rahmen ihrer Strategie zur Wahrnehmung ihrer sozialen Verantwortung Initiativen finanziell zu unterstützen, die die Freiwilligentätigkeit fördern und stärken, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Kontext von betrieblichen Freiwilligenprogrammen (corporate volunteering) Anreize für den Privatsektor zu schaffen, den Freiwilligensektor zu finanzieren und zu unterstützen, wodurch ein Beitrag dazu geleistet würde, die Übertragung von Fähigkeiten und Know-how der Unternehmen vom privaten in den öffentlichen Bereich sicherzustellen und darüber hinaus die Lebensqualität vor Ort durch die Förderung der Eigenverantwortung bei der Lösung lokaler Probleme zu verbessern;

12.   fordert die Kommission auf, im Rahmen von "YOUTHPASS" in Verbindung mit "EUROPASS" die Anerkennung von Freiwilligentätigkeit als Tätigkeit, die zum Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen geeignet ist, zu verbessern, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass Freiwilligentätigkeit nicht als Alternative zu einer förmlichen Ausbildung gesehen wird, sondern als eine Ergänzung; fordert darüber hinaus nationale und lokale Maßnahmen, um die Mobilität von Freiwilligen zu steigern;

13.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gründe für die Verzögerung der Annahme der vorgeschlagenen Europäischen Charta für Freiwillige zu prüfen, in der die Rolle von Freiwilligenorganisationen, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten, festgelegt werden sollte; empfiehlt jährliche Beurteilungen durch Gleichrangige zur Bewertung der in den Mitgliedstaaten und innerhalb bestimmter Sektoren und Organisationen geleisteten Freiwilligentätigkeit;

14.   empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, eine Datenbank einzurichten, in der Basisdaten von Freiwilligenorganisationen und Einzelheiten bewährter Verfahren erfasst werden, was zu sinnvollen Leitlinien führen würde, um das System der Freiwilligentätigkeit zu verbessern;

15.   fordert die entsprechenden staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass Freiwillige bei ihrer Freiwilligentätigkeit in angemessener Weise durch Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgedeckt sind und dass vereinbarte Auslagen der Freiwilligen im Rahmen ihrer Freiwilligentätigkeiten ebenfalls abgedeckt sind;

16.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, Freiwilligentätigkeit im Bildungsbereich auf allen Ebenen durch die Einführung der Möglichkeit von Freiwilligentätigkeit in einer frühen Stufe des Bildungssystems zu fördern, damit sie als normaler Beitrag zum Leben der Gemeinschaft gesehen wird, solche Aktivitäten auch bei älteren Studenten weiter zu fördern, das "Service learning", bei dem Studenten mit Freiwilligen-/Gemeinschaftsgruppen in einer Partnerschaft als Teil ihres Diplom-/Abschlussprogramms arbeiten, zu erleichtern, die Verbindungen zwischen dem Freiwilligensektor und dem Bildungssektor auf allen Ebenen zu stärken und Lernen bei Freiwilligentätigkeiten als Teil des lebenslangen Lernens anzuerkennen;

17.   fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die für 2010 geplante Überarbeitung der Mehrwertsteuerbestimmungen bezüglich öffentlicher Körperschaften und Freistellungen aus sozialen Erwägungen zusammen mit den Mitgliedstaaten die stichhaltigen sozialen Argumente für die Einführung einer Mehrwertsteuerbefreiung von in den Mitgliedstaaten registrierten Freiwilligenorganisationen bei Käufen, die zur Erreichung ihrer Ziele getätigt werden, zu erwägen und auch die Argumente für eine Mehrwertsteuerfreistellung von Waren und Dienstleistungen zu erwägen, die Freiwilligenorganisationen gespendet werden;

18.   fordert die Mitgliedstaaten unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips auf, eine nachhaltige Freiwilligeninfrastruktur zu schaffen, die sich mit Themen wie Basisfinanzierung von Freiwilligenorganisationen befasst;

19.   empfiehlt, dass das Jahr 2011 zum Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit erklärt wird;

20.   erkennt die Vielfältigkeit der Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten an, ermuntert aber die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dennoch, soweit dies möglich ist, voneinander durch den Austausch bewährter Verfahren zu lernen;

21.   fordert die Kommission auf, Unterstützungsmechanismen zur Schaffung effizienterer Systeme der Kooperation und der Vernetzung zwischen Freiwilligenorganisationen einzurichten und den gegenseitigen Austausch von Freiwilligen auszubauen, was in bestimmten Fällen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen könnte; fordert insbesondere Programme, durch die ein Beitrag dazu geleistet wird, dass die Freiwilligentätigkeiten in denjenigen Mitgliedstaaten wieder an Attraktivität gewinnen, in denen es soweit gekommen ist, dass die Freiwilligentätigkeit mit Handlungen mit Zwangscharakter assoziiert wird;

22.   empfiehlt, grenzüberschreitende Freiwilligenprojekte zu fördern;

23.   fordert die Kommission auf, die Lage von Freiwilligen in allen Bereichen der Politik und der Rechtssetzung wohlwollend zu berücksichtigen;

24.   fordert die einschlägigen lokalen und regionalen Akteure, die Freiwilligenorganisationen sowie die Medien auf, den Bürgern geeignete Informationen über Möglichkeiten der Freiwilligentätigkeit zusammen mit einer angemessenen Schulung zu bieten und dabei besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und gesellschaftliche Randgruppen sowie die Bedürfnisse entfernt gelegener und/oder schwer erreichbarer Regionen verstärkt zu berücksichtigen;

25.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, neben dem Plan D für Demokratie, Dialog und Debatte einen Plan V für Valuierung, Validierung und zur Sicherstellung der Visibilität von Freiwilligen zu erstellen;

26.   fordert die Kommission auf, ihre Visa-Politik für Teilnehmer aus Drittländern an anerkannten EU-Freiwilligenprogrammen insofern zu überarbeiten, als ein liberaleres Visa-System insbesondere für Freiwillige aus Nachbarländern der Europäischen Union eingeführt werden sollte;

27.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.

(1) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.
(2) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.
(3) ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.
(4) ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.
(5) ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 6.
(6) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.
(7) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.
(8) ABl. C 105 vom 25.4.2008, S. 11.
(9) ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 46.
(10) ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 57.
(11) Eurobarometer-Bericht "Die soziale Wirklichkeit in Europa ‐ Eine Bestandsaufnahme" (Februar 2007).
(12) Johns Hopkins University Report, 'Measuring Civil Society and Volunteering'. September, 2007. www.jhu.edu/ccss.
(13) "Volunteering works", Institute for volunteering research and volunteering, England, September 2007.
(14) Siehe Mandl, I., Oberholzner, T., & Dörflinger, C. Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2007/18/en/1/ef0718en.pdf
(15) Vestergaard Poulsen, L. "From Deprived Neighbourhood to Sustainable Community" Englische Zusammenfassung. Das Urban-II-Programm in Aarhus 2002-2007.
(16) Siehe The Health Benefits of Volunteering - A Review of Recent Research (Corporation for National and Community Service, 2007)
(17) Siehe Civil Society as a Partner in European Union Structural Funds "European Citizens' Action Service". November, 2004.


EIB-Jahresbericht 2006
PDF 177kWORD 68k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu dem Jahresbericht 2006 der Europäischen Investitionsbank (2007/2251(INI))
P6_TA(2008)0132A6-0079/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 266 und 267 des EG-Vertrags über die Europäische Investitionsbank (EIB) und das Protokoll (Nr. 11) über die Satzung der EIB(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 248 des EG-Vertrags, in dem die Aufgaben des Rechnungshofs festgelegt sind,

–   unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichneten Vertrag von Lissabon,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zum Jahresbericht der EIB für 2005(2),

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds(3) (EIF),

–   unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2003 zu den Ermittlungsbefugnissen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die EIB(4),

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006(5), mit dem die EIB erneut ermächtigt wurde, in den Nachbarstaaten der Europäischen Union Darlehen in Höhe von 12,4 Milliarden EUR zu vergeben,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze(6), und unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration(7) (der die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (Risk Sharing Finance Facility – RSFF) betrifft),

–   unter Hinweis auf die am 11. Januar 2008 von der EIB und der Kommission unterzeichnete Kooperationsvereinbarung über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte (Loan Guarantee Instrument for Trans-European Transport Network Projects – LGTT),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)(8),

–   unter Hinweis auf den 49. Jahresbericht (2006) der EIB und deren Öffentlichkeitspolitik vom 28. März 2006,

–   unter Hinweis auf die 2006 von der EIB lancierten "Europäischen Grundsätze für die Umwelt",

–   unter Hinweis auf den Tätigkeitsplan der Bank für 2007-2009, wie er vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2006 genehmigt wurde,

–   unter Hinweis auf die Rede, die Philippe Maystadt, Präsident der EIB, am 11. September 2007 vor dem Haushaltskontrollausschuss gehalten hat,

–   unter Hinweis darauf, dass die Finanzausweise für das Geschäftsjahr 2006 genehmigt wurden und von einem unabhängigen Rechnungsprüfer und dem Prüfungsausschuss der EIB einen positiven Bestätigungsvermerk erhielten,

–   unter Hinweis auf die Untersuchung zu den neuen Finanzierungsinstrumenten für die europäischen Verkehrsinfrastrukturen und -dienste(9),

–   unter Hinweis auf die Arbeiten und Schlussfolgerungen des am 14. Dezember 2007 in Clermont-Ferrand (Frankreich) veranstalteten Kolloquiums zum Thema "Raumordnung und Raumentwicklung in der Europäischen Union: eine Herausforderung für die Investitionen in der EU und deren Finanzierung – die Rolle der Europäischen Investitionsbank",

–   unter Hinweis auf die Fortschritte der EIB bei der Überprüfung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik und -verfahren, die derzeit stattfindet,

–   unter Hinweis auf die am 2. März 2005 angenommene Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und unter Hinweis auf den Europäischen Konsens für Entwicklung(10),

–   gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0079/2008),

A.   in der Erwägung, dass die EIB die Aufgabe hat, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenarkts beizutragen, wobei sie sich der Kapitalmärkte und ihrer eigenen Mittel bedient,

B.   unter Hinweis auf die Rolle, die die EIB bei der harmonischen Entwicklung der Europäischen Union als Ganzes und bei der Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, spielt,

C.   in der Erwägung, dass sich das gezeichnete Kapital der EIB zum 31. Dezember 2006 auf 163,7 Milliarden EUR belief, wovon die Mitgliedstaaten 8,2 Milliarden EUR eingezahlt haben,

D.   in der Erwägung, dass die Satzung der EIB vorsieht, dass die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der EIB insgesamt 250 % des gezeichneten Kapitals nicht überschreiten dürfen;

E.   in der Erwägung, dass die EIB nicht den Basel-II-Vorschriften unterworfen ist, jedoch beschlossen hat, diese Regeln freiwillig zu befolgen, soweit sie auf ihre Tätigkeit anwendbar sind,

F.   in der Erwägung, dass sich die Luxemburger Kommission für die Beaufsichtigung des Finanzsektors damit einverstanden erklärt hat, die Risikomanagementpolitik der EIB aufmerksam zu überwachen, allerdings nur als informelles Gremium mit rein beratender Funktion, wobei es der EIB überlassen bleibt, den Anwendungsbereich von Basel II gemäß ihren eigenen Bedürfnissen festzulegen,

G.   in der Erwägung, dass die EIB die Förderung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und sicheren Energieversorgung zu einer ihrer Prioritäten gemacht hat, zusätzlich zu den folgenden : wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Förderung von Forschung, Technologie und Innovation, transeuropäische Verkehrs- und Energienetze, langfristige ökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutz sowie Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU),

H.   unter Hinweis auf den großen Bedarf der Europäischen Union im Bereich der Infrastrukturfinanzierungen, der auf 600 Milliarden EUR geschätzt wird(11),

I.   in der Erwägung, dass die EIB bei der Entwicklung der transeuropäischen Netze eine herausragende Rolle spielt, indem sie verschiedene Instrumente und Mechanismen bereitstellt,

J.   unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, mit denen die Europäische Union bei der Finanzierung europaweiter Projekte, wie etwa dem Galileo-Projekt, konfrontiert war,

K.   unter Hinweis auf die Qualität der Humanressourcen der EIB, insbesondere auf dem Gebiet der Finanzierungstechniken und der Projektunterstützung,

L.   unter Hinweis auf die herausragende Rolle der EIB bei der Finanzierung von Vorhaben in Entwicklungsländern,

Allgemeine Bemerkungen

1.   beglückwünscht die EIB zu ihrem Tätigkeitsbericht für 2006 und ermutigt sie, ihre Aktivitäten zur Entwicklung der europäischen Wirtschaft fortzusetzen, um das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie den interregionalen und sozialen Zusammenhalt sicherzustellen;

2.   begrüßt die Transparenz und die umfassende Zusammenarbeit zwischen der EIB und dem Europäischen Parlament;

3.   fordert die EIB auf, mindestens einmal im Jahr, parallel zum Entlastungsverfahren für die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), eine Informationssitzung mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über die Ausführung der EEF-Investitionsfazilität abzuhalten;

Haushaltskontrolle und Management

4.   fordert die EIB auf, alles zu tun, um ihr AAA-Rating zu behalten, das ihre Tätigkeit sichert und beste Zinsen für ihre Kredite garantiert; fordert die EIB auf, ihre Risikopolitik entsprechend anzupassen, ohne jedoch die äußerst langfristigen Investitionen zu vernachlässigen;

5.   unterstreicht, dass die EIB in Bezug auf Betrug und Korruption eine "Nulltoleranz"-Politik verfolgt, und begrüßt die gestiegene Zahl der Ermittlungen sowie die verstärkte Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF); fordert die EIB ferner auf, bei der Verabschiedung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik und Betrugsbekämpfungsverfahren Maßnahmen vorzusehen zur:

   i) Schaffung eines administrativen Mechanismus zum Ausschluss von Unternehmen, die von der EIB und anderen multilateralen Entwicklungsbanken der Korruption für schuldig befunden wurden,
   ii) Schaffung einer Regelung zum Schutz von Informanten und
   iii) Überprüfung der bestehenden Vergabevorschriften;

6.   begrüßt die Existenz einer Beschwerdestelle, die externe Beschwerden entgegennimmt und bearbeitet, sowie die Einrichtung eines Rechtsbehelfsmechanismus für Beschwerden, die über den Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden; begrüßt den Dialog zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und der EIB und unterstützt diesen aktiv; fordert die EIB auf, ihr internes Beschwerdeverfahren dementsprechend zu überprüfen und neue Beschwerderichtlinien zu erlassen, die alle von der EIB finanzierten Operationen erfassen;

7.   begrüßt den Willen der EIB zur Transparenz im Rahmen ihrer Öffentlichkeitspolitik sowie die Bereitstellung umfangreicher Informationen für das breite Publikum, darunter auch jährlich aufzustellender Verzeichnisse der finanzierten Projekte mit einer kurzen Information über diese Projekte; ermutigt die EIB, die Tätigkeiten ihrer Abteilung "Evaluierung der Operationen", die anhand einer repräsentativen Stichprobe von Projekten und Programmen Ex-Post-Evaluierungen vornimmt, weiter zu entwickeln;

Mechanismen der Rechnungsprüfung, der aufsichtsrechtlichen Kontrolle und der Ergebnismessung

8.   nimmt den positiven Bestätigungsvermerk des externen Rechnungsprüfers und die Schlussfolgerungen im Jahresbericht des Prüfungsausschusses zur Kenntnis; bekräftigt seinen Wunsch, dass für die EIB dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln gelten sollten wie für Kreditinstitute und sie einer echten aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterstellt werden sollte; stellt allerdings fest, dass diese Regeln auf vergleichbare internationale Finanzinstitutionen anscheinend keine Anwendung finden;

9.   fordert eine unabhängige Kontrolleinrichtung, um die Qualität der finanziellen Lage der EIB, die genaue Messung ihrer Ergebnisse und die Einhaltung der Regeln des Verhaltenskodex der Branche zu überwachen; empfiehlt, diese Maßnahme umzusetzen und dabei den unabhängigen Prüfungsausschuss der EIB zu stärken;

10.   regt an, dass die EIB beim Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) eine Stellungnahme zu dieser Kontrolleinrichtung einholt, in der genau dargelegt wird, wer diese Aufgabe bis zur Schaffung einer echten europäischen Bankenaufsicht wahrnehmen könnte; schlägt vor, dass alle Lösungen in Betracht gezogen werden, wie etwa ein Tätigwerden des CEBS, ein Tätigwerden einer nationalen Aufsichtsbehörde oder ein Tätigwerden von nationalen Aufsichtsbehörden im jährlichen Wechsel;

11.   beglückwünscht die EIB zu den von ihr unternommenen Bemühungen zur Einbeziehung der Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (International Financial Reporting Standards) in ihre konsolidierten Finanzausweise und in die Rechnungen des Europäischen Investitionsfonds (EIF), bei dem die IFRS-Rechnungslegungsstandards im Geschäftsjahr 2006 erstmalig zur Anwendung kamen;

12.   teilt – soweit Dritten alle Informationen zur Verfügung gestellt werden – die Vorbehalte der EIB hinsichtlich einer überstürzten Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsstandards auf die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse, solange in dieser Frage unter den Mitgliedstaaten kein breiter Konsens besteht, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine am Zeitwert orientierte Rechnungslegung, die zu einer sehr großen Volatilität bei der Bestimmung der nicht konsolidierten Finanzergebnisse der EIB führen kann;

13.   empfiehlt gleichwohl eine technische Überwachung in dieser Angelegenheit, die von entscheidender Bedeutung sein wird für die Präsentation, Genehmigung und Verwendung der Buchungsergebnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung von Risikokapitaloperationen, der Finanzierung von KMU und der Finanzierungstechniken, welche die Europäische Union zur Finanzierung ihrer Infrastrukturen benötigt;

14.   nimmt die von der EIB gewählten Methoden zur Bewertung der Kreditrisiken zur Kenntnis, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die aufgrund der mangelnden Erfahrung mit Kreditverlusten bestehen, und weist dabei auf die Notwendigkeit hin, Präventivmaßnahmen zur Risikominimierung einzuführen, um die Finanzmittel so weit wie möglich zu sichern und damit eine Verwirklichung der Ziele der europäischen Politik zu ermöglichen;

15.   nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, diese Schwierigkeiten auf der Grundlage von Techniken zur Umsetzung interner und externer Parameter zu überwinden, und wünscht über die neue Methode, die zur Benotung der Kunden der EIB und Bewertung der Kreditrisiken eingeführt wurde, unterrichtet zu werden; stellt bezüglich der Verbriefungsoperationen fest, dass der derzeit verfolgte vereinfachte Ansatz in Zukunft revidiert werden könnte;

16.   hofft, was die Anwendung von Basel II betrifft, dass die EIB ihre Fähigkeit beweisen kann, ihren Auftrag mit ihren Eigenmitteln, die sich auf 33,5 Milliarden EUR belaufen, zu erfüllen und die Höchstnote AAA zu behalten;

Strategie und Zielsetzungen

17.   begrüßt die Leitlinien der neuen Strategie 2007-2009, die einen Ausbau des Zusatznutzens, eine schrittweise Erhöhung der Risikoübernahme – unter anderem bei den Aktivitäten zu Gunsten von KMU und lokalen Gebietskörperschaften –, die Verwendung neuartiger Finanzinstrumente sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Kommission vorsehen; unterstützt uneingeschränkt den Operativen Gesamtplan der EIB für den Zeitraum 2007-2009;

Neue vorrangige Ziele und Instrumente

18.   begrüßt, dass die Förderung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und sicherer Energie, darunter auch alternativer und erneuerbarer Energieträger, zu den vorrangigen Zielen des Geschäftsplans der EIB hinzugekommen ist, und fordert die Ausarbeitung umweltverträglicher Kreditvergabekriterien nach Maßgabe der strategischen Ziele der Europäischen Union für die Verringerung der Treibhausgase;

19.   ist darüber erfreut, dass die nachhaltige Entwicklung eine grundlegende Anforderung für die EIB bleibt; beglückwünscht die EIB zu ihren hervorragenden Ergebnissen bei der Darlehenstätigkeit in den Bereichen Umweltschutz und sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt; ermutigt die EIB, ihre Umwelt- und Sozialpolitik weiter auszubauen sowie ihre gegenwärtigen Standards insbesondere in Bezug auf ihre Darlehenstätigkeit in Drittländern weiter zu verbessern und zu aktualisieren; fordert die EIB auf, die Ziele und Methodik ihres Bewertungsverfahrens zu erläutern, bei ihren Finanzierungen ein breiteres Spektrum von sozialen und ökologischen Faktoren zu berücksichtigen und diese Tätigkeiten insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent mit dem Europäischen Konsens für Entwicklung und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen in Einklang zu bringen; fordert die EIB auf, in einen aktiven Dialog mit der Zivilgesellschaft zu treten, insbesondere durch Konsultationsverfahren;

20.   beglückwünscht die EIB zu den mit der Kommission geschlossenen Rahmenverträgen, RSFF und LGTT; fordert die Kommission und die EIB auf, die gemeinsamen Instrumente zur Unterstützung der Politiken der Europäischen Union weiter auszubauen und sich um eine stärkere Mobilisierung privaten Kapitals für die vollständige Umsetzung der vorrangigen Ziele der EIB zu bemühen;

Finanzierung der großen Infrastrukturvorhaben

21.   erinnert daran, dass die EIB zwar bei der Suche nach einem optimalen Hebeleffekt für die Finanzierung von europäischen Vorhaben eine komplementäre Rolle spielt, sie jedoch jede Konkurrenz zum Privatsektor vermeiden sollte;

22.   bekräftigt seine Forderung an die EIB, der Finanzierung der transeuropäischen Netze (TEN), insbesondere der grenzüberschreitenden Infrastrukturen, die einen Verbund der nationalen Netze ermöglichen, Vorrang einzuräumen, da es sich hierbei um ein wesentliches Element für die Entwicklung einer auf sozialen Zusammenhalt ausgerichteten Marktwirtschaft handelt; fordert die EIB im Hinblick auf die Finanzierung der TEN auf, Infrastruktur- oder Verkehrsvorhaben mit einem geringeren oder negativen CO2-Fußabdruck Vorrang einzuräumen;

23.   regt an, dass die EIB – angesichts der Qualität ihrer Humanressourcen, ihrer Unparteilichkeit und ihrer Erfahrungen mit der Finanzierung großer Infrastrukturvorhaben – von der Kommission beauftragt werden sollte, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Regionalentwicklung strategische Überlegungen zur Finanzierung von Infrastrukturen anzustellen und dabei keine der folgenden Hypothesen auszuschließen: Finanzhilfen, Einzahlungen auf das von den Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital der EIB, Darlehen (darunter EIB-Darlehen, insbesondere in Verbindung mit den von den Mitgliedstaaten gewährten Sonderdarlehen(12)), innovative Instrumente wie LGTT und RSFF, Finanzierungstechniken, die auf langfristige, nicht sofort rentable Projekte zugeschnitten sind, Entwicklung von Garantiesystemen, Schaffung eines Einzelplans für Investitionen im Haushaltsplan der Europäischen Union, Finanzierungskonsortien aus europäischen, nationalen und lokalen Stellen, öffentlich-private Partnerschaften usw.;

Unterstützung für KMU

24.   fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass den KMU, die Schwierigkeiten haben, Risikokapital anzuziehen, ausreichend Risikokapital zur Verfügung gestellt wird; begrüßt die gemeinsame Initiative Jeremie (Joint European Resources for Micro to Medium Enterprises – Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen), die im Jahr 2005 von der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission und der EIB entwickelt wurde, um den Zugang der Unternehmen zu Finanzierungen zu verbessern; regt an, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) unter Berücksichtigung der Lissabon-Prioritäten weiter zu entwickeln;

25.   erinnert daran, dass es die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des EIF gebilligt hat, um dem EIF die Mittel bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Umsetzung der Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts benötigt;

26.   hält es für notwendig, den Unzulänglichkeiten des Marktes bei der Finanzierung von KMU besser zu begegnen, und fordert die Kommission, die EIB und den EIF auf, die Diversifizierung der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft, die dem Risikokapital vorgeschaltet (Technologietransfer) und nachgeschaltet (Mezzaninfinanzierung) sind, fortzuführen und im Rahmen der neuen europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (KOM(2007)0708) die Entwicklung von Kleinstkrediten zu fördern;

Unterstützung bei der Aufstellung von Projekten

27.   unterstreicht, dass der EIB bei der Entwicklung von Projekten die Rolle eines Sachverständigen zukommt, vor allem aufgrund der Initiative Jaspers (Joint Assistance to Support Projects in European Regions – Gemeinsame Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten in europäischen Regionen); weist darauf hin, dass ein großer Zusatznutzen der EIB in ihrer Fähigkeit liegt, Instrumente für die Finanzierung von Projekten und öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) zu entwickeln, vor allem im Rahmen des Europäischen Zentrums für Fachwissen im Bereich ÖPP (EPEC); fordert die EIB auf, die Projektverantwortlichen auf lokaler Ebene besser über die technische Unterstützung zu informieren, die sie bereitstellen kann;

28.   beglückwünscht die EIB zur Eröffnung der neuen Büros in den Mitgliedstaaten, die ihr eine bessere Sichtbarkeit ermöglichen und eine größere Nähe zu den Projektverantwortlichen herstellen, wodurch die Durchführung der Projekte erleichtert wird, und die einer engeren Zusammenarbeit der EIB mit Organisationen, Einrichtungen und lokalen Behörden, was die positive Entwicklung der Politik der Europäischen Union zur Förderung einer ausgewogenen Regionalentwicklung und eine beschleunigte Einbeziehung der der Europäischen Union seit 2004 beigetretenen Länder betrifft, förderlich sein werden;

Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union

29.   nimmt mit Genugtuung die positiven Ergebnisse zur Kenntnis, die bei der Revision der Aktivitäten der Investitionsfazilität und Partnerschaft Europa-Mittelmeer (FEMIP) festzustellen waren; begrüßt – auf der Grundlage dieser Revision – die Forderung des Rates, die FEMIP noch stärker auszubauen, um die Partnerschaft Europa-Mittelmeer zu festigen; erwartet in diesem Zusammenhang, dass das der EIB für den Zeitraum 2007-2013 erteilte Darlehensmandat, ergänzt durch angemessene Haushaltsmittel, dazu beitragen wird, den wirtschaftlichen Integrationsprozess in der Region zu beschleunigen;

30.   fordert die EIB auf, bei ihrer Tätigkeit in Entwicklungsregionen die Grundsätze der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe einzuhalten und sicherzustellen, dass ihre Tätigkeit mit dem Europäischen Konsens für Entwicklung im Einklang steht, insbesondere durch die Gewährung effektiver Hilfe, die Stärkung der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und die Einführung messbarer Entwicklungsindikatoren;

31.   ist der Auffassung, dass die FEMIP die Grundlage bleiben muss, von der jede europäische Initiative zugunsten neuer Ambitionen für die Entwicklung des Mittelmeerraums ausgehen sollte;

32.   ermutigt die EIB, ihre diversifizierte Emissionspolitik in verschiedenen Währungen – darunter auch Währungen von Schwellenländern – fortzusetzen und sich dabei weiterhin gegen Wechselkursrisiken abzusichern;

o
o   o

33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(2) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 544.
(3) ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5.
(4) Rechtssache C-15/00, Kommission/EIB, Slg. 2003, I-7281.
(5) ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.
(6) ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.
(7) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(8) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S.15.
(9) PE 379.207, IP/B/TRAN/IC/2006-184.
(10) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens" (ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1).
(11) PE 379.207, IP/B/TRAN/IC/2006-184.
(12) Artikel 6 der EIB-Satzung.


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan - Einzelplan III - Kommission
PDF 608kWORD 337k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 - Einzelplan III - Kommission (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007 – 2007/2037(DEC)) (SEK(2007)1055 – C6-0362/2007 – 2007/2037(DEC))
P6_TA(2008)0133A6-0109/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007, SEK(2007)1055 – C6-0362/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538, KOM(2007)0537) sowie des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen im Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2005 (SEK(2007)1185, SEK(2007)1186),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Bilanz der politischen Arbeit 2006" (KOM(2007)0067),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Managementbilanz der Kommission 2006 – Synthesebericht" (KOM(2007)0274),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 (KOM(2007)0280) und des dem Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0708),

–   in Kenntnis des Zusammenfassenden Berichts der Kommission "Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2005" (KOM(2007)0118),

–   in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das die Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegt hat (KOM(2006)0194),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der "Einzigen Prüfung" (und des Vorschlags für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)(3),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006)0009), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007)0086) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0311),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den "nationalen Erklärungen" der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel(4),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008)0097),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008)0110) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht (SEK(2008)0259),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2006, zusammen mit den Antworten der Organe(5), sowie seiner Sonderberichte,

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(6),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5842/2008 – C6-0082/2008),

–   gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7), insbesondere deren Artikel 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0109/2008),

A.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.   erteilt der Kommission Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2006 (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007 – 2007/2037(DEC)) (SEK(2007)1055 – C6-0362/2007 – 2007/2037(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(8),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007, SEK(2007)1055 – C6-0362/2007)(9),

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2006(10),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538, KOM(2007)0537) sowie des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen im Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2005 (SEK(2007)1185, SEK(2007)1186),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Bilanz der politischen Arbeit 2006" (KOM(2007)0067),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Managementbilanz der Kommission 2006 – Synthesebericht" (KOM(2007)0274),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 (KOM(2007)0280) und des dem Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0708),

–   in Kenntnis des Zusammenfassenden Berichts der Kommission "Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2005" (KOM(2007)0118),

–   in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das die Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegt hat (KOM(2006)0194),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der "Einzigen Prüfung" (und des Vorschlags für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)(11),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006)0009), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007)0086) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0311),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den "nationalen Erklärungen" der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel(12),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008)0097),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008)0110) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht (SEK(2008)0259),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(14),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5855/2008 – C6-0083/2008),

–   gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15), insbesondere deren Artikel 55,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(16), insbesondere deren Artikel 14 Absatz 3,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(17), insbesondere deren Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–   in Kenntnis des Beschlusses 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der "Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur" für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(18),

–   gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0109/2008),

A.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.   erteilt dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 – Einzelplan III – Kommission ist;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie den Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 - Einzelplan III - Kommission und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Exekutivagentur für intelligente Energie für das Haushaltsjahr 2006 (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007 – 2007/2037(DEC)) (SEK(2007)1055 – C6-0362/2007 – 2007/2037(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(19),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007, SEK(2007)1055 – C6-0362/2007)(20),

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur für intelligente Energie für das Haushaltsjahr 2006(21),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538, KOM(2007)0537) sowie des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen im Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2005 (SEK(2007)1185, SEK(2007)1186),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Bilanz der politischen Arbeit 2006" (KOM(2007)0067),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Managementbilanz der Kommission 2006 – Synthesebericht" (KOM(2007)0274),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 (KOM(2007)0280) und des dem Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0708),

–   in Kenntnis des Zusammenfassenden Berichts der Kommission "Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2005" (KOM(2007)0118),

–   in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das die Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegt hat (KOM(2006)0194),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der "Einzigen Prüfung" (und des Vorschlags für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)(22),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006)0009), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007)0086) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0311),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den "nationalen Erklärungen" der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel(23),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008)0097),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008)0110) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht (SEK(2008)0259),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Exekutivagentur für intelligente Energie, zusammen mit den Antworten der Agentur(24),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(25),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5855/2008 – C6-0083/2008),

–   gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(26), insbesondere deren Artikel 55,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(27), insbesondere deren Artikel 14 Absatz 3,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(28), insbesondere deren Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–   in Kenntnis des Beschlusses 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als "Exekutivagentur für intelligente Energie" bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(29),

–   gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0109/2008),

A.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.   erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für intelligente Energie Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 – Einzelplan III – Kommission ist;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie den Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 - Einzelplan III - Kommission und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für intelligente Energie, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

4.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 – Einzelplan III – Kommission (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007 – 2007/2037(DEC)) (SEK(2007)1055 – C6-0362/2007 – 2007/2037(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(30),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007, SEK(2007)1055 – C6-0362/2007)(31),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538, KOM(2007)0537) sowie des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen im Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2005 (SEK(2007)1185, SEK(2007)1186),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Bilanz der politischen Arbeit 2006" (KOM(2007)0067),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Managementbilanz der Kommission 2006 – Synthesebericht" (KOM(2007)0274),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 (KOM(2007)0280) und des dem Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0708),

–   in Kenntnis des Zusammenfassenden Berichts der Kommission "Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2005" (KOM(2007)0118),

–   in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das die Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegt hat (KOM(2006)0194),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der "Einzigen Prüfung" (und des Vorschlags für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)(32),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006)0009), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007)0086) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0311),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den "nationalen Erklärungen" der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel(33),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008)0097),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008)0110) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht (SEK(2008)0259),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2006, zusammen mit den Antworten der Organe(34), sowie seiner Sonderberichte,

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(35),

–   in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (5842/2008 – C6-0082/2008 und 5855/2008 – C6-0083/2008),

–   gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(36), insbesondere deren Artikel 145, 146 und 147,

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(37), insbesondere deren Artikel 14 Absätze 2 und 3,

–   gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0109/2008),

A.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist,

1.   billigt den Rechnungsabschluss des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

5.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 – Einzelplan III – Kommission sind (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007 – 2007/2037(DEC)) (SEK(2007)1055 – C6-0362/2007 – 2007/2037(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(38),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (SEK(2007)1056 – C6-0390/2007, SEK(2007)1055 – C6-0362/2007)(39),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538, KOM(2007)0537) sowie des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen im Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2005 (SEK(2007)1185, SEK(2007)1186),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Bilanz der politischen Arbeit 2006" (KOM(2007)0067),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Managementbilanz der Kommission 2006 – Synthesebericht" (KOM(2007)0274),

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 (KOM(2007)0280) und des dem Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0708),

–   in Kenntnis des Zusammenfassenden Berichts der Kommission "Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2005" (KOM(2007)0118),

–   in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das die Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegt hat (KOM(2006)0194),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der "Einzigen Prüfung" (und des Vorschlags für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)(40),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006)0009), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007)0086) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0311),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den "nationalen Erklärungen" der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel(41),

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008)0097),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008)0110) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht (SEK(2008)0259),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2006, zusammen mit den Antworten der Organe(42), sowie seiner Sonderberichte,

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(43),

–   in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (5842/2008 – C6-0082/2008 und 5855/2008 –C6-0083/2008),

–   gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(44), insbesondere deren Artikel 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0109/2008),

A.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich ist und dass sie dabei in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verfahren muss,

B.   in der Erwägung, dass das besondere Merkmal der Durchführung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union die so genannte "geteilte Mittelverwaltung" der Haushaltsmittel zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist, die dazu führt, dass 80 % der Gemeinschaftsausgaben von den Mitgliedstaaten verwaltet werden,

C.   in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 24. April 2007(45) zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 vorgeschlagen hat, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, entweder durch eine einzige nationale Verwaltungserklärung oder in Form von mehreren Erklärungen innerhalb eines nationalen Rahmens Verantwortung für die Verwaltung der ihm anvertrauten EU-Gelder zu übernehmen,

D.   in der Erwägung, dass die dringende Notwendigkeit einer Einführung von nationalen Erklärungen auf geeigneter politischer Ebene, die alle unter geteilter Verwaltung stehenden Gemeinschaftsmittel erfasst, vom Parlament in seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 und 2004 vorgeschlagen wurde,

E.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2006 (Ziffer 0.10) die Bedeutung der nationalen Erklärungen und der jährlichen Zusammenfassungen betont, weil "alle diese Elemente bei angemessener Umsetzung einen Anreiz dafür darstellen könnten, die Verwaltung und Kontrolle der EU-Finanzmittel in den Mitgliedstaaten zu verbessern" und weil - unter gewissen Voraussetzungen - "diese Elemente einen zusätzlichen Nutzen erbringen und vom Hof im Einklang mit den internationalen Rechnungsprüfungsgrundsätzen verwendet werden könnten",

F.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 6/2007 zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten und den "nationalen Erklärungen" der Mitgliedstaaten außerdem betont, dass die nationalen Erklärungen als neues Element der internen Kontrolle der EU-Mittel angesehen werden können und dass sie, wenn darin auf Stärken und Schwächen hingewiesen wird, ein Anreiz sein können, die Kontrolle der EU-Mittel in den Bereichen der geteilten Verwaltung zu verbessern,

G.   in der Erwägung, dass einer verbesserten Finanzverwaltung in der Europäischen Union eine genaue Überwachung der Fortschritte in der Kommission und in den Mitgliedstaaten zu Grunde liegen muss und dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Verwaltung der EU-Mittel übernehmen und damit zur Vollendung eines integrierten internen Kontrollrahmens der Europäischen Union mit dem Ziel einer positiven Zuverlässigkeitserklärung beitragen sollten,

H.   in der Erwägung, dass die Durchführung der Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(46) (IIV) und des Artikels 53b Absatz 3 der Haushaltsordnung betreffend Zusammenfassungen der Prüfungen und Erklärungen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Verwaltung des Gemeinschaftshaushalts leisten dürfte,

I.   in der Erwägung, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich einer effizienten internen Kontrolle zu den Haushaltsgrundsätzen gehört, die in der Haushaltsordnung in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006(47) geänderten Fassung festgelegt wurden, wie auch die Kommission in ihrem Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen betont hat,

J.   in der Erwägung, dass die Arbeit seines Haushaltskontrollausschusses im Allgemeinen und das Entlastungsverfahren im Besonderen zu einem Prozess gehören, der darauf abzielt, die volle Verantwortung der Kommission als Ganzes und der einzelnen Mitglieder der Kommission sowie aller anderen Beteiligten, zu denen vor allem die Mitgliedstaaten gehören, für die Finanzverwaltung in der Europäischen Union in Übereinstimmung mit dem Vertrag festzustellen und dadurch eine solidere Beschlussfassungsgrundlage zu schaffen,

K.   in der Erwägung, dass es den Ergebnissen und Empfehlungen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 im nächsten Haushaltsverfahren Rechnung tragen wird,

L.   in der Erwägung, dass der Rat anstreben sollte, die Reformbemühungen und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lösung der vom Rechnungshof ermittelten Probleme zu stärken und eine bessere Finanzverwaltung in der Europäischen Union sicherzustellen,

M.   in der Erwägung, dass das Jahr 2006 das Europäische Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer war und das Bewusstsein für die Mobilität im Zusammenhang mit der Schaffung eines wirklichen europäischen Arbeitsmarktes geschärft hat und dass es außerdem den Weg für das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 bereitet hat,

WICHTIGSTE SCHLUSSFOLGERUNGEN

1.   begrüßt die von der Kommission erzielten Fortschritte auf dem Weg zu einer effizienteren Nutzung der EU-Mittel und der gesamten Kontrolleinrichtungen, die in der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zum Ausdruck kommen; begrüßt in diesem Sinne die Erklärung des Rechnungshofs betreffend die finanziellen Auswirkungen von Fehlern; ersucht ihn, dies künftig auf alle Kapitel seines Jahresberichts anzuwenden;

2.   begrüßt die erheblichen Fortschritte bei der Verwaltung der Mittel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die insbesondere auf das Funktionieren des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IACS) zurückzuführen sind, und erinnert Griechenland an seine Verpflichtung, das IACS gemäß seinem Aktionsplan einzuführen;

3.   begrüßt die Zusage der Kommission, vor seinem Haushaltskontrollausschuss über den Stand der Weiterbehandlung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 einmal monatlich Bericht zu erstatten, wobei ein Mitglied der Kommission die Entwicklung in seinem jeweiligen Ressort vorstellt, die sich mit den nationalen Erklärungen, den jährlichen Zusammenfassungen, den externen Maßnahmen und der Durchführung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen befasst;

Nationale Verwaltungserklärungen

4.   begrüßt die Verpflichtung der Kommission, die nationalen Initiativen zur Ausarbeitung und Veröffentlichung von nationalen Erklärungen, die von den nationalen Rechnungsprüfungsbehörden geprüft wurden, entschieden politisch zu unterstützen und die Mitgliedstaaten weiterhin zu ermutigen, dem Beispiel der Niederlande, des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Schwedens zu folgen; erwartet daher, dass die Kommission eine neue Maßnahme zur Förderung der nationalen Verwaltungserklärungen in ihrem Bericht und in den Folgemaßnahmen des genannten Aktionsplans für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen vorsieht; erwartet ferner, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Zusammenfassungen den Zielen und dem Geist der Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung voll und ganz entsprechen;

5.   ist der Auffassung, dass die Kommission tätig werden muss, um wichtige Forderungen aus der Entschließung zum Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005 zu erfüllen, was im Bereich der nationalen Erklärungen nicht der Fall ist, in dem das Parlament die Kommission aufgefordert hatte, dem Rat bis Ende 2007 einen Vorschlag für eine nationale Verwaltungserklärung vorzulegen, die alle im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel der Gemeinschaft erfasst; bedauert, dass die Kommission die kollektive Verantwortungslosigkeit der Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Dänemarks, Schwedens, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf die Finanzverwaltung in der Europäischen Union stillschweigend akzeptiert;

6.   ist der Auffassung, dass die Kommission vollständige und zuverlässige Zahlen für die Wiedereinziehungen vorlegen und die genaue Haushaltslinie und das Jahr angeben muss, auf das sich die Wiedereinziehungen beziehen, da jede andere Präsentation eine ernstzunehmende Kontrolle unmöglich macht; ist sich dessen bewusst, dass die Kommission diese Informationen in großem Umfang von den Mitgliedstaaten erhalten muss; weist darauf hin, dass das Parlament zu diesem Zweck in den letzten drei Jahren die Einführung nationaler Verwaltungserklärungen vorgeschlagen hat, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die fehlenden Informationen vorzulegen und das Transparenzdefizit zu beheben;

Strukturfonds

7.   begrüßt die Veröffentlichung des vorgenannten Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen als Reaktion auf die Bedenken, die das Parlament im Laufe des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2006 geäußert hatte; wird die Berichterstattung über diesen Aktionsplan bei der Vorbereitung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 aufmerksam verfolgen;

8.   begrüßt die eindeutige Verpflichtung der Kommission zu gewährleisten, dass alle zu Unrecht geleisteten Zahlungen in der verbleibenden Zeit vor dem Abschluss der Wiedereinziehungsverfahren für den Zeitraum 2000 bis 2006 wieder eingezogen werden;

9.   begrüßt die Verpflichtung der Kommission, die Haushaltsordnung, insbesondere bezüglich der jährlichen Zusammenfassungen, in vollem Umfang durchzuführen; erwartet, dass die Kommission es umfassend über alle gegen die Mitgliedstaaten eingeleiteten Verfahren und von den Mitgliedstaaten begangenen Verstöße unterrichtet; begrüßt in diesem Zusammenhang die vorläufigen Bewertungen der Qualität der jährlichen Zusammenfassungen in den Bereichen Landwirtschaft und Strukturfonds; erwartet die endgültigen Bewertungen in den jährlichen Tätigkeitsberichten der einzelnen Generaldirektionen;

10.   hält die Verpflichtung der Kommission, alle im Jahresbericht des Rechnungshofs aufgezeigten einzelnen Fehler zu korrigieren, für ein wichtiges Ergebnis des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2006, und zwar insbesondere die Verpflichtung, in allen Fällen schwerer Verstöße gegen die öffentlichen Vergabeverfahren 100 %-ige Korrekturen vorzunehmen und pauschale oder extrapolierte finanzielle Korrekturen anzubringen, wenn sie systembedingte Probleme im Vergabewesen feststellt;

11.   fordert die Kommission jedoch auf, objektive, klare und umfassende Informationen über ihre Fähigkeit zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge vorzulegen;

12.   begrüßt, dass sich die Kommission als direktes Ergebnis des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2006 schließlich verpflichtet hat, eine Politik der Zahlungsaussetzung anzuwenden, sobald sie ernstliche Schwachstellen in dem System festgestellt hat;

13.   erwartet die vierteljährlichen Berichte über Korrekturen und Einziehungen, die vom Rechnungshof geprüft werden, darunter auch die Einrichtung eines Systems und eines Berichtsverfahrens, die es ermöglichen, nachträgliche Einziehungen mit dem Jahr zu verbinden, in dem die Zahlung effektiv geleistet wurde; äußert die Hoffnung, dass es dadurch erstmals und rechtzeitig für das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2007 einen guten Überblick über die Situation in diesem Bereich bekommen wird; ist der Auffassung, dass die Kommission einen Zeitplan und einen Termin für die Durchführung des genannten Aktionsplans zur Stärkung ihrer Aufsichtsfunktion bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen vorlegen sollte;

14.   erinnert die Kommission an die von ihr in der außerordentlichen Anhörung am 25. Februar 2008 im Haushaltskontrollausschuss gegebenen Zusagen,

   a) im Zusammenhang mit der Durchführung des genannten Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen die Prüfungen zu verbessern, die notwendigen Verfahren zur Aussetzung der Zahlungen und zur Vornahme von Korrekturen festzulegen und anzuwenden und die Wiedereinziehungen zu verbessern, und erwartet vierteljährliche Berichte über seine Durchführung;
   b) in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof ein neues Berichtssystem für die Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen zu entwickeln und einen detaillierten Zeitplan für die Entwicklung und Anwendung dieses neuen Systems vorzulegen;
   c) einen Aktionsplan vorzulegen, in dem detailliert dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen große Fehler vermieden werden sollen;

15.   billigt den Standpunkt der Kommission, wonach im Falle von Unregelmäßigkeiten Korrekturmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der Zahlungen und der Wiedereinziehung zu Unrecht oder irrtümlich geleisteter Zahlungen getroffen werden müssen und die Kommission das Parlament mindestens zweimal jährlich über die von ihr in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen unterrichten muss;

Externe Maßnahmen

16.   ist der Auffassung, dass sich die Kommission im Anschluss an das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2006 zunehmend bewusst geworden ist, wie wichtig Transparenz, Sichtbarkeit und politische Führung für alle im Bereich der externen Maßnahmen verwendeten EU-Mittel sind, und zwar sowohl für direkt durch die Kommission als auch durch dezentralisierte Verwaltung oder internationale Treuhandfonds verwendete Mittel;

17.   begrüßt die Verpflichtung des UN-Beauftragten im Irak, die Information der Kommission in Echtzeit zu verbessern, und ist der Auffassung, dass die 13 Monate dauernde intensive Nachforschung bezüglich der Verwendung von EU-Mitteln durch internationale Treuhandfonds zu einer stärkeren Sensibilisierung für die Notwendigkeit, für die Verwendung der Gelder der EU-Steuerzahler Rechenschaft abzulegen, geführt hat; fordert die Kommission auf, bei der Revision des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen (FAFA) eng mit ihm zusammenzuarbeiten;

18.   begrüßt, dass die Kommission Informationen über Überprüfungsaktionen im Rahmen des FAFA sowie die einschlägigen Schlussfolgerungen in die jährlichen Tätigkeitsberichte, die von den zuständigen Generaldirektoren Ende März 2008 unterzeichnet wurden, aufgenommen hat, wodurch es dem Parlament ermöglicht wird, diese Informationen bei seiner Abstimmung über diesen Entlastungsbericht zu berücksichtigen;

19.   billigt den Vorschlag der Kommission, die Frage einer Definition von Nichtregierungs-organisationen (NRO) zu erörtern, nachdem die Ergebnisse der derzeitigen Prüfung von NRO durch den Rechnungshof vorgelegt wurden;

20.   fordert die Kommission auf:

   a) es aus eigener Initiative und auf seinen Antrag hin regelmäßig über die Bereitstellung von EU-Mitteln für Gebertreuhandfonds zu informieren;
   b) Maßnahmen vorzuschlagen, wie die Sichtbarkeit der EU-Mittel verbessert werden kann, wenn Außenhilfe über andere Organisationen abgewickelt wird;
   c) Maßnahmen vorzuschlagen, die den EU-Rechnungsprüfern (Rechnungshof, Kommission oder private Rechnungsprüfungsgesellschaften) einen besseren Zugang im Hinblick auf die Prüfung von Projekten im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung, insbesondere der gemeinsamen Verwaltung mit den Vereinten Nationen, ermöglichen;

21.   begrüßt die Zusage der Kommission, das Parlament weiterhin gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Haushaltsordnung über die Empfänger der Mittel zu informieren und die politischen Vorgaben für diese Mittel, ihre Sichtbarkeit und ihre Kontrolle, insbesondere was die von internationalen Treuhandfonds verwalteten Mittel betrifft, zu verstärken;

22.   besteht auf dem öffentlichen Zugang zu Informationen über alle Mitglieder von Experten- und Arbeitsgruppen, die für die Kommission tätig sind, sowie auf einer umfassenden Offenlegung der Empfänger von EU-Geldern;

HORIZONTALE FRAGEN
Zuverlässigkeitserklärung
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

23.   nimmt mit Genugtuung die positive Stellungnahme des Rechnungshofs zu der Zuverlässigkeit der endgültigen Jahresrechnung und dessen Erklärung zur Kenntnis, dass – von einigen Bemerkungen abgesehen – die endgültige Jahresrechnung in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Gemeinschaften sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cash flows zum 31. Dezember 2006 vermittelt, das der Haushaltsordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungsführungsvorschriften entspricht (Kapitel 1, Zuverlässigkeitserklärung, Ziffern VII bis IX);

24.   äußert trotzdem seine Besorgnis über die Bemerkungen des Rechnungshofs bezüglich der Fehler in den im Rechnungsführungssystem als Rechnungen oder Kostenaufstellungen und Vorfinanzierungen erfassten Beträgen, die zur Folge haben, dass die Abrechnungsverbindlichkeiten um rund 201 Millionen EUR und das Gesamtvolumen der lang- und kurzfristigen Vorfinanzierungen um rund 656 Millionen EUR überbewertet sind; bedauert insbesondere Mängel in den Rechnungsführungssystemen einiger Generaldirektionen, durch die die Qualität der Finanzinformationen (insbesondere zur Periodenabgrenzung und zu den Mitarbeitersozialleistungen) immer noch gefährdet ist, weswegen nach der Vorlage der vorläufigen Rechnungsabschlüsse eine Reihe von Berichtigungen vorgenommen werden mussten;

25.   bedauert, dass die Finanzdokumente den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses nicht in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt werden;

26.   stellt fest, dass der Rechnungsführer der Kommission nicht in der Lage war, die lokalen Systeme des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid, der Generaldirektion Bildung und Kultur sowie der Generaldirektion Außenbeziehungen in Bezug auf das Haushaltsjahr 2006 zu validieren;

27.   erinnert die Kommission an ihre in ihrem Jahresbericht an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 enthaltene Verpflichtung, die Haushaltsbehörde halbjährlich über die Verwaltung der Vorfinanzierungen zu unterrichten, wie dies in der Entschließung des Parlaments zum Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005 gefordert wurde, und bedauert zutiefst, dass dieser Bericht dem Parlament noch nicht übermittelt wurde;

Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Vorgänge

28.   nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass in den Bereichen, in denen die Überwachungs- und Kontrollsysteme so angewandt werden, dass ein angemessenes Risikomanagement gewährleistet ist, die Vorgänge insgesamt keine wesentlichen Fehler aufweisen;

29.   beklagt jedoch, dass in äußerst wichtigen Ausgabenbereichen der Gemeinschaft (wie z. B. strukturpolitische Maßnahmen, interne und externe Politikbereiche) die Zahlungen immer noch mit wesentlichen Fehlern auf der Ebene der Durchführungseinrichtungen behaftet sind;

30.   zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass der Rechnungshof nach wie vor Schwachstellen in der Funktionsweise der Überwachungs- und Kontrollsysteme und in den Vorbehalten zu der von den Generaldirektoren gelieferten Zuverlässigkeitsgewähr feststellt, insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Vorgänge, und erinnert die Mitgliedstaaten und die Kommission an ihre Verantwortung in diesem Bereich;

Information und Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

31.   begrüßt die Arbeit des Rechnungshofs, durch die die Klarheit des Konzepts der Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf Faktoren, die zu effizienteren und effektiveren Kontrollsystemen in jedem Bereich beitragen, von Jahr zu Jahr verbessert wird, und ersucht den Rechnungshof, das Parlament weiterhin regelmäßig über die diesbezüglichen Fortschritte zu informieren;

32.   bedauert die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit sowie die unvermeidliche Medienauswirkung der Berichterstattung des Rechnungshofs über die EU-Mittel, die von bestimmten neuen Begünstigten (d.h. Eisenbahngesellschaften, Reiter- bzw. Pferdezüchtervereine, Golfklubs und Stadtverwaltungen) aufgrund der Förderfähigkeitsbestimmungen vereinnahmt werden; weist darauf hin, dass dies aus rechtlicher Sicht letztlich eine Diskussion über die Förderfähigkeitsbestimmungen ist; betont, dass es den Rechnungshof in der Vergangenheit unterstützt hat und dies auch weiter tun wird, wenn sich dieser in seinen Sonderberichten über Effizienz und Wirksamkeit äußert;

33.   bekräftigt erneut, dass der Rechnungshof den Rückgriff auf verfügbare Rechnungsprüfungen und Berichte nationaler Prüforgane zu einem integralen Bestandteil seiner neuen Methodik gemacht hat; fordert den Rechnungshof auf, den Haushaltskontrollausschuss darüber zu unterrichten, wie er von diesen Informationen Gebrauch macht, und bittet den Rechnungshof ferner um eine Stellungnahme dazu, wie nützlich die von den nationalen Prüforganen erhaltenen Informationen für die Erstellung seines Jahresberichts sind;

34.   begrüßt die Qualität spezieller Teile des Jahresberichts des Rechnungshofs, wie beispielsweise über die strukturpolitischen Maßnahmen, durch die alle Beteiligten in die Lage versetzt werden, Probleme zu erkennen und ihre Bemühungen auf die erforderlichen Verbesserungen zu konzentrieren;

Haushaltsverwaltung

35.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommissionsdienststellen 2006 erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um die Vollständigkeit und Genauigkeit der Erfassung neuer Vorfinanzierungszahlungen, neuer offener Rechnungen und Kostenaufstellungen sowie der Periodenabgrenzung zu gewährleisten;

36.   stellt fest, dass für die Strukturfonds 2006 das letzte Jahr des Programmplanungszeitraums 2000-2006 war, weshalb bis Jahresende sämtliche Mittel für diesen Zeitraum gebunden werden mussten;

37.   ist besorgt darüber, dass die Ende 2006 noch abzuwickelnden Mittelbindungen dem vollen Umfang der bezüglich der Finanziellen Vorausschau 2000 bis 2006 vorzunehmenden restlichen Zahlungen entsprechen und 28% der Gesamtbeträge der entsprechenden Haushaltslinien der Finanziellen Vorausschau für den gesamten Zeitraum ausmachen;

38.   bedauert, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen – nicht verwendete Mittelbindungen, die zwecks Verwendung in künftigen Haushaltsjahren, hauptsächlich zu Gunsten von Mehrjahresprogrammen, übertragen werden – strukturpolitische Maßnahmen betrafen und dass der Kohäsionsfonds im Jahr 2006 um 12,6 Milliarden EUR (10,6%) auf 131,6 Milliarden EUR anstieg;

39.   ist besorgt darüber, dass der Druck, Ausgaben im Jahr N+2 vornehmen zu müssen, eine korrekte Durchführung der Verfahren zur Abwicklung von Strukturprogrammen und -projekten beeinträchtigen könnte; weist darauf hin, dass für 2007 die Zahlungen im Zusammenhang mit den Strukturfonds gegenüber 2006 bereits um fast 50% gestiegen sind; unterstreicht, dass die Kommission für ein wirksames Abwicklungsverfahren sorgen sollte, und betont die wichtige Rolle, die die Mitgliedstaaten bei diesem Verfahren spielen;

40.   bedauert ferner, dass die Verwendungsrate des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) in den neuen Mitgliedstaaten wegen der Schwierigkeiten dieser Mitgliedstaaten, Mittel aufzunehmen, geringer ausfiel als erwartet; fordert die Kommission auf, eine detailliertere Erklärung für eine hinter den nationalen Prognosen zurück bleibende Verwendungsrate bei strukturpolitischen Maßnahmen vorzulegen;

Nationale Verwaltungserklärungen und Nummer 44 der IIV

41.   weist darauf hin, dass dringendst auf der geeigneten politischen Ebene nationale Erklärungen eingeführt werden müssen, die alle im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel der Gemeinschaft erfassen, wie es in seinen Entschließungen zu den Entlastungsbeschlüssen für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 gefordert hatte;

42.   weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 die Kommission aufgefordert hatte, dem Rat bis Ende 2007 einen Vorschlag für eine nationale Verwaltungserklärung vorzulegen, die alle im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel der Gemeinschaft erfasst und ihrerseits auf Untererklärungen für die verschiedenen nationalen Strukturen für die Ausgabenverwaltung basiert; lehnt die Antwort ab, die die Kommission im Anhang zu ihrem Bericht über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 gegeben hat: "Aufgrund der unterschiedlichen Regierungsform und der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen für EU-Mittel bei geteilter Verwaltung der 27 Mitgliedstaaten hält die Kommission die Erstellung einer einzigen Erklärung nicht für sinnvoll. Sie unterstützt aber derartige Initiativen der nationalen Verwaltungen"; hält diese Antwort für äußerst unbefriedigend, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass über 80% der Haushaltsmittel der Europäischen Union unter die so genannte "geteilte Verwaltung" fallen, gerade mit Blick auf die derzeitige Situation hinsichtlich der Strukturfonds, wie sie der Rechnungshof in seinem Jahresbericht dargestellt hat;

43.   unterstützt nachdrücklich die Initiative einiger Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Niederlande, Schweden, Dänemark), eine nationale Erklärung über die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel anzunehmen, und äußert seine Besorgnis darüber, dass die meisten anderen Mitgliedstaaten trotz dieser Initiativen eine derartige Einführung ablehnen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vorteile hinsichtlich der Kontrollbeziehungen zwischen ihr und denjenigen Mitgliedstaaten vorzustellen, die die erwähnte Initiative eingeleitet haben; fordert die Kommission auf, seinem Haushaltskontrollausschuss regelmäßig Bericht über die insoweit erzielten Fortschritte zu erstatten;

44.   nimmt die ersten jährlichen Zusammenfassungen zur Kenntnis, die von den meisten Mitgliedstaaten übermittelt wurden, und fordert die Kommission auf, Verstoßverfahren gegen diejenigen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind; weist darauf hin, dass es diese jährlichen Zusammenfassungen als einen ersten Schritt in Richtung der nationalen Verwaltungserklärungen betrachtet; ersucht die Kommission, vor der ersten Lesung des Haushaltsplans für 2009 ein Dokument auszuarbeiten, in dem die Stärken und Schwächen des nationalen Systems jedes Mitgliedstaates zur Verwaltung und Kontrolle von Gemeinschaftsmitteln und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen analysiert werden, und dieses Dokument dem Parlament und dem Rat zu übermitteln; ersucht die Kommission, auch über die Qualität der jährlichen Zusammenfassungen Bericht zu erstatten und zu gewährleisten, dass z. B. durch die Ermittlung gemeinsamer Probleme, möglicher Lösungen und bewährter Praktiken ein Mehrwert für den Prozess entsteht;

45.   nimmt jedoch die kritische Äußerung des Rechnungshofs betreffend die nationale Prüftätigkeit zur Kenntnis, wonach ein externer Prüfer, der sich auf das Prüfungsurteil oder die Arbeit Dritter stützen oder dieses Prüfungsurteil bzw. diese Arbeit verwenden möchte, direkte Nachweise für die solide Grundlage dieses Urteils oder dieser Arbeit erlangen muss; hält daher die Arbeit der Arbeitsgruppe des Kontaktausschusses, die an den EU-Kontext angepasste gemeinsame Prüfungsnormen und vergleichbare Prüfungsmaßstäbe erarbeiten soll, für wesentlich und fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten zu ermutigen, sich daran zu beteiligen;

Governance

46.   erinnert die Kommission an seine bereits früher geäußerte Kritik an der Zuverlässigkeit der Annahme der Kommission, dass sie durch ihren Synthesebericht ihrer politischen Verantwortung nachkommt, während der Kommission ein umfassender Einblick in 80% der in geteilter Verwaltung bewirtschafteten Mittel fehlt und die Qualität ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte unterschiedlich ist; weist darauf hin, dass dieser mangelnde Einblick auf zwei Ursachen zurückzuführen ist, nämlich einerseits auf unzureichende Kontrolle und Aufsicht durch die Kommission, und andererseits auf ein Fehlen konkreter Lösungen und mangelnder Rechenschaftspflicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten;

47.   bedauert, dass die Kommission die kollektive Verantwortungslosigkeit der Mehrheit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzverwaltung in der Europäischen Union stillschweigend akzeptiert; begrüßt und unterstützt die von einigen Mitgliedstaaten diesbezüglich eingeleiteten Initiativen und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, es ihnen gleichzutun;

48.   nimmt zur Kenntnis, dass der Haushaltsplan von der Kommission und deren Mitgliedern und nicht von den Generaldirektoren ausgeführt wird, die als bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, und bedauert daher, dass die erweiterte Verantwortung der Generaldirektoren nicht zur Übernahme einer direkten (und nicht nur politischen) Verantwortung durch die Mitglieder der Kommission geführt hat; ersucht die Kommission, Vorschläge vorzulegen, um dieser Situation, die gegen Artikel 274 des Vertrags verstößt, abzuhelfen;

49.   begrüßt die zuverlässige Analyse des internen Kontrollrahmens der Kommission durch den Rechnungshof (Kapitel 2 seines Jahresberichts); ermutigt den Rechnungshof, diese positive Entwicklung dadurch fortzusetzen, dass eine Analyse der Tätigkeit oder Untätigkeit einzelner Mitglieder der Kommission in Bezug auf diese Situation einbezogen wird;

50.   erinnert daran, dass "Governance" die Position des in Rechnungsprüfungs- und Kontrollfunktionen tätigen Personals im Verhältnis zur Führungsebene, sowie dessen Befugnisse, Maßnahmen zu ergreifen, und dessen Fähigkeiten und Ausbildung betrifft;

51.   ersucht den Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt, eine formelle Stellungnahme zu Qualität und Effizienz des internen Kontrollsystems abzugeben;

52.   ersucht die Generalsekretärin, eine formelle Zuverlässigkeitserklärung für die Qualität der einzelnen Erklärungen der Generaldirektoren abzugeben;

53.   ersucht den Internen Prüfer der Kommission, die Zuverlässigkeitserklärung des Generalsekretärs in Form einer Prüfungsstellungnahme zu bewerten;

54.   verweist auf die Bedeutung von funktionellen Meldesystemen – eine offene Kommunikation zwischen denselben Gruppen von spezialisiertem Personal in unterschiedlichen Generaldirektionen, wie z. B. IT-Personal, internes Kontrollpersonal, internes Prüfpersonal und Buchhaltungspersonal – in einer Silo-Organisation wie der Kommission; bedauert die sehr begrenzten Bemühungen zur Einführung dieses Governance-Instruments; fordert die Kommission auf, möglichst rasch die Einführung von obligatorischen Meldesystemen sicherzustellen und seinem Haushaltskontrollausschuss bis spätestens September 2008 darüber zu berichten;

55.   fordert die Kommission auf, den Rechnungsführer in dieselbe Laufbahngruppe wie seine operationellen Ansprechpartner einzustufen;

56.   fordert die Kommission ferner auf, die Zusammensetzung des Audit-Begleitausschusses so zu ändern, dass die Zahl der externen Mitglieder der Zahl der Mitglieder der Kommission entspricht; fordert die Kommission ferner auf, eines der externen Mitglieder des Audit-Begleitausschusses zu dessen Vorsitzendem zu ernennen;

57.   erwartet, dass die Kommission eine jährliche institutionelle Zuverlässigkeitserklärung für die gesamte Kommission ausarbeitet, die der Präsident der Kommission dem Haushaltskontrollausschuss vorlegen soll;

Das interne Kontrollsystem der Kommission
Der Aktionsplan für einen integrierten internen Kontrollrahmen

58.   begrüßt den allgemeinen Fortschritt bei der Entwicklung des internen Kontrollsystems der Kommission;

59.   widerspricht der Ansicht der Kommission, die sie in ihrem genannten Fortschrittsbericht 2008 über den Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen vertreten hat, wonach die Maßnahmen 1, 3, 3N, 5, 8 und 13 abgeschlossen sind; weist darauf hin, dass ihm bisher keine Belege bzw. Erklärungen vorliegen, die eine solche Ansicht rechtfertigen; ist daher gezwungen, ernsthaft anzuzweifeln, dass diese Maßnahmen eingeführt oder gar umgesetzt wurden oder sich auf die Durchführung dieses Aktionsplans ausgewirkt haben;

60.   begrüßt jedoch die halbjährlichen Übersichten über die Durchführung des genannten Aktionsplans;

61.   unterstreicht, dass die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen 1, 3, 3N, 5, 10, 10N, 11, 11N, 13 und 15 auch von der Mitarbeit der Mitgliedstaaten abhängig ist; betont, dass es diese Maßnahmen uneingeschränkt unterstützt, und legt der Kommission daher nahe, alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um sie so bald wie möglich umzusetzen;

62.   erwartet, dass die entsprechende Übersicht dem Parlament vor dem 1. Januar 2009 zur Verwendung im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2007 vorliegen wird;

Analyse des bestehenden Verhältnisses zwischen den operativen Ausgaben und den Kosten des Kontrollsystems der EU-Mittel

63.   bedauert zutiefst, dass das Parlament bis heute keinerlei Angaben zu der Kosten-Nutzen-Analyse der Kontrollsysteme für die EU-Mittel erhalten hat, wie es dies in der Entschließung zur Entlastung 2005 gefordert hatte;

Synthesebericht

64.   hält es für unannehmbar, dass die Kommission die Prüfergebnisse des Rechnungshofs, die auf weithin anerkannten internationalen Prüfstandards beruhen, auf "Meinungsverschiedenheiten betreffend die Typologie und die Auswirkungen von Fehlern sowie die Evaluierung von Systemschwächen (...), und zum Teil auf Auffassungsunterschiede betreffend die Funktionsweise von Finanzkorrekturverfahren" reduziert (S. 3, erster Absatz );

65.   vertritt die Ansicht, dass alle Vorbehalte hinsichtlich des Fehlens der Zuverlässigkeitsgewähr betreffend die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Ausgabengebarens der Gemeinschaft in den jährlichen Tätigkeitsberichten sowie im Synthesebericht vermerkt sein sollten; hält es diesbezüglich daher für höchst überraschend, dass drei Generaldirektoren erst im Jahr 2006 beschlossen haben, Vorbehalte betreffend das Management und die Kontrolle von INTERREG anzumelden, wo doch – wie sie selbst feststellten – bereits seit einigen Jahren Mängel bestehen (S. 5, dritter Absatz);

66.   ist beunruhigt über die Erklärungen des Internen Prüfers, der in seinem ersten Überblicksbericht ausgeführt hat, dass zwar einige Fortschritte erzielt worden sind, jedoch die Hälfte der entscheidenden und sehr wichtigen Empfehlungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht umgesetzt wurde (S. 9, letzter Absatz); fordert die Kommission auf, mehr Nachdruck auf die Umsetzung dieser Empfehlungen zu legen;

Politische Verantwortung und Verantwortung für die Haushaltsführung in der Kommission
Jährliche Tätigkeitsberichte

67.   stellt mit Bedauern fest, dass – dem Rechnungshof zufolge – "die Generaldirektoren ein positiveres Bild von der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der EU-Ausgaben (liefern), als es den Prüfungsergebnissen des Hofes entspricht" (Ziffer 2.13 des Jahresberichts);

68.   bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2006 erneut betont, dass einige der jährlichen Tätigkeitsberichte weiterhin keine hinreichend stichhaltigen Angaben für seine Zuverlässigkeitserklärung liefern (Ziffern 2.14 bis 2.18 des Jahresberichts);

69.   begrüßt, dass die Kommission in ihrem Synthesebericht zur Managementbilanz der Kommission 2006 betont, dass "allfällig bestehende Divergenzen zwischen der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs und jener des Generaldirektors (...) in dessen nächstjährigem Tätigkeitsbericht zu erläutern sein (werden)" (Ziffer 2), und hofft, dass Verbesserungen in dem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2007 und die folgenden Jahre feststellbar sein werden;

70.   fordert die Kommission auf, die jährlichen Tätigkeitsberichte durch die Aufstellung gemeinsamer Kriterien für die Geltendmachung von Vorbehalten und durch eine stärkere Formalisierung der jährlichen Tätigkeitsberichte zu verbessern, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Tätigkeitsberichten der verschiedenen Generaldirektionen und eine bessere zeitliche Vergleichbarkeit zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, den Bemerkungen des Rechnungshofs zu den jährlichen Tätigkeitsberichten Rechnung zu tragen und Verbesserungen in enger Absprache mit ihm vorzunehmen;

Transparenz und ethische Fragen

71.   begrüßt die Veröffentlichung der Mitteilung "Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch Europäische Transparenzinitiative (KOM(2007)0127), in der die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Haushaltsordnung feststellt, dass Daten über die Begünstigten der EU-Mittel ab 2008 öffentlich verfügbar sein werden (Ziffer 2.3.2), und erklärt, dass sie "im Frühjahr 2008" ein Register der Interessenvertreter (Lobbyisten) eröffnen wird;

72.   ist sich der Argumente sowohl für eine freiwillige als auch für eine obligatorische Registrierung von Lobbyisten bewusst; nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, mit einem freiwilligen Register zu beginnen und das System nach einem Jahr zu bewerten; ist sich dessen bewusst, dass der Vertrag von Lissabon eine Rechtsgrundlage für ein verbindliches Register bietet; erinnert daran, dass das derzeitige Register des Parlaments bereits verbindlich ist und dass ein mögliches gemeinsames Register de facto verbindlich wäre, da eine Registrierung in beiden Fällen Vorbedingung für die Gewährung des Zugangs zum Parlament ist;

73.   weist darauf hin, dass ein neuer Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission festgelegt werden muss, um ihre individuelle politische Verantwortung sowie ihre Verantwortung als Kollegium und die Rechenschaftspflicht für ihre Entscheidungen sowie die Durchführung der politischen Maßnahmen durch ihre Dienststellen zu verbessern und genauer zu definieren;

74.   betont nachdrücklich die Verantwortung der Kommission für die Vollständigkeit, die Auffindbarkeit und die Vergleichbarkeit der Daten über die Begünstigen der EU-Mittel und erinnert an die schriftliche Antwort der Kommission an das Parlament, in dem diese ihre Absicht erklärt, vor April 2008 mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln für diese Datensätze zu vereinbaren;

75.   verweist auf seine Bemerkung in Ziffer 85 der Entschließung zum Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005, in der ein leichter Zugang zu den Informationen darüber gefordert wird, wer in den verschiedenen Arten von Expertengruppen vertreten ist und worin ihre Aufgaben bestehen, und in deren Ziffer 86 die Kommission aufgefordert wird, die Namen der Personen, die in diesen Gruppen mitarbeiten, und die Namen der besonderen Berater, die den einzelnen Mitgliedern der Kommission, Generaldirektoren oder Kabinetten beigeordnet sind, offen zu legen; fordert, dass die Namen aller in den Arbeitsgruppen der Kommission tätigen Sachverständigen und Berater veröffentlicht werden;

76.   erinnert an die Antworten, die das für die Entlastung zuständige Kommissionsmitglied in der Anhörung des Haushaltskontrollausschusses vom 21. Januar 2008 gegeben hat, wonach das Register der Expertengruppen alle diese Gruppen, darunter auch Informationen über die Mitglieder der Komitologieausschüsse, einzelne Experten, gemeinsame Gremien und Ausschüsse für den sozialen Dialog enthalten werden;

77.   erinnert ferner an seine Bemerkung in Ziffer 76 der Entschließung zum Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005, in der es forderte, "in einen verbindlichen Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder die grundlegenden berufsethischen Regeln und die Leitprinzipien aufzunehmen, die die Kommissionsmitglieder bei der Ausübung ihres Amtes, insbesondere bei der Ernennung von Mitarbeitern, vor allem in ihren Kabinetten beachten müssen";

78.   bedauert die Antwort der Kommission im Anhang zu ihrem genannten Bericht über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (S. 18), wonach diese Regeln noch nicht existieren, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sie anzunehmen;

79.   erinnert an die Bedeutung einer vollständigen Transparenz und Offenlegung in Bezug auf das Personal der Kabinette der Mitglieder der Kommission, das nicht gemäß dem Personalstatut eingestellt wurde;

SEKTORALE FRAGEN
Einnahmen

80.   begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme im Bereich der Zölle zufrieden stellend funktionierten, dass die Rechnungsführung über die traditionellen Eigenmittel zuverlässig war und dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig waren, auch wenn einige Mängel fortbestanden;

81.   begrüßt ebenfalls, dass der Rechnungshof feststellte, dass die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) beruhenden und die vom Bruttonationaleinkommen (BNE) abgeleiteten Eigenmittel von der Kommission korrekt berechnet, eingezogen und im Haushalt der Gemeinschaft verbucht wurden;

82.   stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission in Bezug auf die MwSt.-Eigenmittel die Häufigkeit und die Qualität ihrer Prüfungen beibehalten hat; ist jedoch besorgt über die Zahl der noch bestehenden Vorbehalte und fordert daher die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihre Bemühungen mit dem Ziel fortzusetzen, die Vorbehalte innerhalb vernünftiger Fristen/eines vernünftigen Zeitrahmens aufzuheben;

83.   ersucht die Kommission, dem Parlament mitzuteilen, was sie im Fall der Mitgliedstaaten mit fortbestehenden Vorbehalten zu unternehmen gedenkt;

Die Gemeinsame Agrarpolitik

84.   begrüßt die allgemeine Verbesserung bei den Ausgaben der GAP im Jahr 2006 und die Feststellung des Rechnungshofs, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (IACS) als hauptsächliches Kontrollinstrument für Flächenbeihilfen, Tierprämien und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bei ordnungsgemäßer Anwendung ein wirksames Kontrollsystem ist, mit dem das Risiko von vorschriftswidrigen Ausgaben verringert wird;

85.   würdigt die Bemühungen der Kommission zur Ausweitung der Anwendung des IACS und erwartet, dass die Kommission im Einklang mit den dem Parlament vorgelegten Plänen und Antworten gewährleistet, dass der vom IACS erfasste Prozentanteil der Agrarausgaben mindestens 89 % bis 2010 und 91,3 % bis 2013 betragen wird;

86.   bedauert die Feststellung des Rechnungshofs, dass die GAP-Ausgaben nach wie vor wesentliche Mängel aufweisen, sowie die Tatsache, dass die im Rahmen des IACS vorgenommenen Kontrollen und Prüfungen noch immer nicht effektiv durchgeführt werden oder in einigen Mitgliedstaaten noch immer nicht völlig verlässlich sind, und fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob das IACS in allen EU-15 Mitgliedstaaten voll und ganz durchgeführt wird und ob die in den EU-10 Mitgliedstaaten festgestellten Schwachstellen behoben sind;

87.   bedauert, dass der Rechnungshof erneut Probleme bei der Durchführung des IACS in Griechenland festgestellt hat; unterstützt die Kommission nachdrücklich in ihrer (seinem Haushaltskontrollausschuss mitgeteilten) Absicht zu gewährleisten, dass die geltenden Rechtsvorschriften für die Aussetzung von Zahlungen strikt angewendet werden, falls die griechische Regierung die bestehenden Probleme nicht innerhalb der festgesetzten Fristen löst;

88.   bedauert die Tatsache, dass im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums bei den Agrarumweltmaßnahmen ein hohe Fehlerquote festgestellt wurde, weil die Betriebsinhaber die häufig komplexen Förderbedingungen nicht erfüllen; ist der Auffassung, dass die Kommission die Zweckmäßigkeit der Förderbedingungen für derartige Maßnahmen sowie die Möglichkeit einer Vereinfachung dieser Bedingungen angemessen prüfen sollte;

89.   hält fest, dass die Kommission die mögliche Notwendigkeit erwähnt, eine andere Definition des hinnehmbaren Risikos auf den Bereich der Agrarumwelt anzuwenden, um einen angemessenen Ausgleich zwischen der Verbesserung und dem Schutz der Umwelt und den Kosten für die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen zu schaffen; besteht allerdings auf einer korrekten Anwendung und einer hinreichenden Kontrolle der Gemeinschaftsausgaben und ersucht die Kommission, die möglichen Kosten und den Nutzen im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen sowie die Verbindung zu anderen Ausgabenbereichen sorgfältig zu prüfen und zu bewerten und diese Analyse dem Rat, dem Parlament und dem Rechnungshof als Mindestgrundlage für die Erörterung des von der Kommission aufgezeigten Reformbedarfs zu übermitteln;

90.   stellt fest, dass die Kommission – da im neuen finanziellen Abrechnungsverfahren Unregelmäßigkeiten vorgesehen sind, die die Mitgliedstaaten als nicht wieder einziehbar betrachten, und Beträge aufgrund von Informationen der Mitgliedstaaten im Gemeinschaftshaushalt verbucht werden – nun detaillierte Folgemaßnahmen ergreifen muss, um zu gewährleisten, dass die geschuldeten Beträge korrekt sind und ordnungsgemäß im Gemeinschaftshaushalt verbucht wurden;

91.   erinnert ferner daran, dass die Kosten von Finanzkorrekturen von den Mitgliedstaaten, in der Regel von den Steuerzahlern, und nicht von den Empfängern der vorschriftswidrig ausbezahlten Finanzhilfen getragen werden;

92.   stellt fest, dass die Kommission dem Rechnungshof zufolge bei der Prüfung der Betriebsprämienregelung (erstmals im Jahre 2006) den Umfang und das Ausmaß der Arbeit der bescheinigenden Stellen nicht spezifiziert hat und dass einige bescheinigende Stellen (z. B. in Italien) die Überprüfung von Ansprüchen ausschlossen und dies nur in ihren Bescheinigungen erwähnten, und die Kommission dies ohne Kommentar akzeptierte;

93.   bedauert, dass der Umfang der durch die GAP finanzierten vorschriftswidrigen Zahlungen noch nicht bekannt ist oder von der Kommission nicht in einer Weise veranschlagt wurde, die der Rechnungshof als angemessen erachtet; nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass für vorschriftswidrige Zahlungen, die sich schätzungsweise auf bis zu 100 Millionen EUR beliefen, keine Berichtigungen vorgenommen werden konnten, da sie erst nach Verstreichen der Zweijahresfrist aufgedeckt wurden; fordert die Kommission auf, angemessene Mittel für Konformitätsprüfungen bereitzustellen, damit Berichtigungen von vorschriftswidrigen Zahlungen innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt werden können;

94.   ist der Auffassung, dass alle Mängel, die der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2006 angesprochen hat, von der Kommission behoben werden sollten, um eine größere Zuverlässigkeit hinsichtlich der Arbeit der bescheinigenden Stellen zu bewirken;

95.   nimmt Kenntnis von den Schlussfolgerungen im Jahresbericht des Rechnungshofs (Ziffern 5.20, 5.21) und fordert die Kommission auf, die Prüfungen im Vereinigten Königreich zu verbessern, das sich nicht an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hielt, als es Landbesitzern für an Betriebsinhaber verpachtete und von diesen bewirtschaftete Flächen Ansprüche zuwies und Betriebsprämien sowie Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums zahlte, sowie in den Mitgliedstaaten (Österreich, Irland und Vereinigtes Königreich), die bestimmte Kernelemente der Betriebsprämienregelung nicht ordnungsgemäß anwandten und die Konsolidierung der Ansprüche über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(48) hinaus erweiterten;

96.   nimmt Kenntnis von der sehr eindeutigen Zusicherung der Kommission (sowohl in ihren Antworten an den Rechnungshof (Ziffer 5.27 des Jahresberichts) als auch vor seinem Haushaltskontrollausschuss), dass ein Begünstigter nur dann einen Anspruch auf eine landwirtschaftliche Beihilfe hat, wenn er eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; erwartet, dass die Kommission die vom Rechnungshof festgestellten Fälle weiter verfolgt und sicherstellt, dass keine Zahlungen an Landbesitzer, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, geleistet werden bzw. dass sie wieder eingezogen werden, falls sie bereits geleistet wurden;

97.   ersucht die Kommission, angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, dass mehr als 700 neue Beihilfeempfänger beispielsweise Golfclubs, Kricketclubs, Freizeitparks/Zoos, Reitclubs, Eisenbahngesellschaften und Stadtverwaltungen sind, eine Zusammenfassung und eine Bewertung der Entwicklung der Zahlung von landwirtschaftlichen Beihilfen an derartige Begünstigte vorzulegen, die gemäß den geltenden Bestimmungen für eine Förderung in Frage kommen;

98.   erinnert die Mitgliedstaaten an die bestehende Möglichkeit, die Tätigkeiten und die Begünstigten, die für eine Förderung in Frage kommen, auf nationaler Ebene zu beeinflussen und weiter einzuschränken; ersucht die Kommission, erforderlichenfalls in Anbetracht der Entwicklungen und gemäß ihrer Bewertung der geplanten Verwendung von Beihilfemaßnahmen, einen Vorschlag für eine Änderung oder Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen vorzulegen;

Strukturmaßnahmen, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

99.   erinnert daran, dass sich die von der Gemeinschaft im Jahr 2006 für die Strukturpolitik bereitgestellten Mittel auf insgesamt 32,4 Milliarden EUR beliefen; weist darauf hin, dass dieser Betrag im Jahr 2007 auf 46,4 Milliarden EUR (ohne die Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten) angestiegen ist;

100.   nimmt mit großer Sorge Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofsin seinem Jahresbericht, dass bei der Erstattung von Ausgaben für strukturpolitische Projekte wesentliche Fehler auftreten, dass der mit Fehlern behaftete Anteil der zur Stichprobe gehörenden Erstattungen 44 % betrug und dass "mindestens 12 % des Gesamterstattungsbetrags für strukturpolitische Projekte nicht hätten erstattet werden dürfen";

101.   nimmt mit tiefer Sorge Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofs, wonach

   a) nur 31 % der Projekte in seiner geprüften Stichprobe eine korrekte Erstattung und keine Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften aufwiesen;
   b) die Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten in der Regel nicht wirksam oder nur bedingt wirksam sind;
   c) nur etwas mehr als die Hälfte der von ihm überprüften Kommissionsprüfungen alle Merkmale eines wirksamen Überwachungsinstruments aufwiesen;
  

bedauert die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach er mit hinreichender Sicherheit behaupten kann, dass mindestens 12% des Gesamterstattungsbetrags für strukturpolitische Projekte nicht hätten erstattet werden dürfen;

102.   hält es für unannehmbar, dass den Feststellungen des Rechnungshofs zufolge die Kontrollsysteme der ersten Ebene in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen nicht wirksam oder nur bedingt wirksam sind und dass eine Reihe von nationalen und regionalen Behörden die EU-Mittel nicht sorgfältig genug verwaltet; im Rahmen der vom Hof geprüften Stichprobe (19 Kontrollsysteme der ersten Ebene) wurde kein System für wirksam befunden, nur 6 Systeme wurden für bedingt wirksam und 13 für nicht wirksam befunden, so dass im Bereich der Strukturfonds keinerlei Fortschritte gegenüber 2005 erzielt wurden; ist sehr beunruhigt darüber, dass der Rat nicht in der Lage ist, klar zu erkennen, dass er die Verantwortung für diese Situation trägt, die zu einem großen Teil auf unzureichende Kontrollen der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;

103.   fordert daher die Kommission dringend auf, auf Ex-ante-Kontrollen zurückzugreifen, um festzustellen, ob in allen Mitgliedstaaten Überwachungs- und Kontrollsysteme für den Zeitraum 2007 bis 2013 bestehen, und hierzu regelmäßige Folgemaßnahmen durchzuführen;

104.   bedauert auch, dass die Kommission dem Rechnungshof zufolge nur eine bedingt wirksame Überwachung der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten vornimmt, mit der sich die Erstattung zu hoch veranschlagter oder nicht förderfähiger Ausgaben nicht verhindern lässt;

105.   nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass, wie der Rechnungshof ausführt, bei den Ausgaben für strukturpolitische Maßnahmen (z.B. im Rahmen der GAP und in den internen Politikbereichen) komplizierte oder unklare Förderkriterien oder komplexe rechtliche Anforderungen negative Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Vorgänge haben;

106.   hält es für unannehmbar, dass den Angaben der Kommission zufolge(49) auf dem Gebiet der Vereinfachung der bestehenden Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2007-2013 mit wenig Fortschritten zu rechnen ist und dass weitere Vereinfachungsvorschläge erst zur nächsten Legislativrunde vorgelegt werden;

107.   fordert die Kommission dringend auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs (Ziffer 6.45 des Jahresberichts) zum Kohäsionsfonds Folge zu leisten und so bald wie möglich weitere Vereinfachungsvorschläge vorzulegen, die unter anderem klare und einfache Regeln, Leitlinien und Förderkriterien enthalten sollten;

108.   vertritt in voller Übereinstimmung mit dem Rechnungshof die Ansicht, dass den Behörden der Mitgliedstaaten eine sehr wichtige Rolle bei der wirksamen Durchführung der Strukturfonds zukommt und dass die Kommission ihre Prüfungstätigkeit verstärken und zusätzliche Anstrengungen zur Überwachung der Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten unternehmen sollte;

109.   bedauert, dass es den Mitgliedstaaten an Anreizen für eine wirksame Kontrolle der Ausgaben fehlt, da sie Ausgaben, die von der Kommission oder vom Rechnungshof für nicht förderfähig befunden wurden, durch förderfähige Ausgaben ersetzen können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in Zukunft nur dann Ausgaben durch andere ohne Mitteleinbußen für den betreffenden Mitgliedstaat ersetzt werden können, wenn die Unregelmäßigkeiten von den Mitgliedstaaten selbst festgestellt werden;

110.   begrüßt den genannten Aktionsplan der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen, der 37 Maßnahmen zur Verringerung der von den Mitgliedstaaten geleisteten vorschriftswidrigen Zahlungen enthält; begrüßt ferner die in der Anhörung des Haushaltskontrollausschusses vom 25. Februar 2008 öffentlich eingegangene Verpflichtung der Kommission, dem Parlament vierteljährlich über die Fortschritte dieses Aktionsplans zu berichten; erwartet, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof das Berichtssystem weiter verbessert; ersucht die Kommission, gemäß ihrer im Vertrag verankerten Verpflichtung zur Ausführung des Haushaltsplans unter Einhaltung des Prinzips der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen im Bereich der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen zu ergreifen:

  a) eine förmliche Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung des Aktionsplans einzugehen und sich insbesondere zu verpflichten,
   vierteljährliche Fortschrittsberichte, wenn möglich unter quantitativen und nicht qualitativen Aspekten, in einer vom Rechnungshof akzeptierten Form vorzulegen, insbesondere Fortschrittsberichte zum 31. Oktober 2008 und zum 31. Januar 2009;
   vollständige und genaue vierteljährliche Berichte über ihre Korrektur- und Wiedereinziehungsmaßnahmen vorzulegen, insbesondere Fortschrittsberichte zum 31. Oktober 2008 und zum 31. Januar 2009;
   von den Mitgliedstaaten Informationen über die von ihnen vorgenommenen Korrekturen durch Streichung von Projekten oder Wiedereinziehung von vorschriftswidrigen Zahlungen einzuholen und insbesondere Fortschrittsberichte zum 31. Oktober 2008 und zum 31. Januar 2009 betreffend ihre Überprüfung der Vollständigkeit und der Richtigkeit dieser Korrekturen vorzulegen;
   b) weitere Maßnahmen zur künftigen Vermeidung von Fehlern durchzuführen und insbesondere die Kontrollen der ersten Ebene zu verbessern;

111.   fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Fortschrittsanzeiger mit einem Termin für die endgültige Durchführung dieses Aktionsplans einschließlich eines gemeinsamen Programms mit quantitativen Indikatoren und Zwischenterminen für seine Durchführung vorzulegen;

112.   ist der Ansicht, dass sich die Kommission auf die Zuverlässigkeit der nationalen Überwachungs- und Berichtssysteme, die Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten und die Koordinierung der Rechnungsprüfungsstandards konzentrieren und stets eine Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten vornehmen sollte;

113.   erwartet, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einleitet, die ihren Verpflichtungen nach den Strukturfondsverordnungen, der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen und der Interinstitutionellen Vereinbarung nicht nachgekommen sind, insbesondere gegen jene, die keine Berichte über die Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen vorlegen oder die jährlichen Zusammenfassungen nicht in Übereinstimmung mit den Leitlinien vorlegen oder deren jährliche Zusammenfassungen qualitativ unzureichend sind;

114.   unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die Kommission Leitlinien für eine wirksame Einhaltung der Interinstitutionellen Vereinbarung erlässt; ist der Ansicht, dass diese Leitlinien in einem ersten Schritt zumindest das umfassen sollten, was nach der sektorbezogenen Regelung für den Agrarbereich vorgeschrieben ist (d. h. Zuverlässigkeitserklärung, die vom Leiter der Verwaltungsbehörde zu unterzeichnen ist und der ein Zertifizierungsbericht beizufügen ist);

115.   besteht darauf, dass die Kommission Verfahren zur Aussetzung der Zahlungen gegen die Mitgliedstaaten einleitet, deren Kontrollen der ersten Ebene unzureichend sind, das Sanktionierungsverfahren beschleunigt und dem Parlament einen konkreten Zeitplan für die Sanktionen vorlegt, die bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten verhängt werden sollen;

116.   besteht auf einer überprüfbaren Berichterstattung über Korrekturen und Wiedereinziehungen durch die Kommission (Streichungen, Wiedereinziehungen durch die Mitgliedstaaten, Wiedereinziehungen durch die Kommission, Nettokorrekturen, Aussetzung der Zahlungen) in Bezug auf alle vorschriftswidrigen Zahlungen aus allen Fonds, mit genauen Definitionen der unterschiedlichen Kategorien von Finanzkorrekturen, wobei die entsprechenden Belege dem Rechnungshof uneingeschränkt zugänglich sein müssen; erwartet, dass die Kommission eine deutliche Verbindung zwischen der Wiedereinziehung und dem Jahr, in dem die Unregelmäßigkeit geschah, herstellt; erwartet, dass die Kommission diese Berichtssysteme in Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof weiterentwickelt;

117.   verweist auf die Erklärung der Kommission, dass aufgrund der wirksamen Ex-post-Kontrollen keine der 2006 zu Unrecht gezahlten Beträge verloren sein werden; erwartet, dass die Kommission dem Parlament objektive, klare und vollständige Informationen über ihre Fähigkeit, zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen, mit entsprechenden Nachweisen vorlegt;

118.   erinnert an die Maßnahme 11N(50), die bis zum 31. Dezember 2007 hätte durchgeführt werden müssen; fordert die Kommission auf, sie so schnell wie möglich durchzuführen;

119.   ist beunruhigt über die Erklärung der Kommission in ihrem Fortschrittsbericht 2008, dass nur die im Jahr 2008 eingeleiteten Wiedereinziehungen im zentralen Finanz- und Rechnungsführungssystem erfasst werden; fordert die Kommission daher dringend auf, in das zentrale Finanz- und Rechnungsführungssystem Angaben zur Kontrollbehörde und zur Art des Fehlers aufzunehmen und rückwirkend alle Wiedereinziehungen für die Zeiträume 1994-1999 und 2000-2006 einzugeben;

120.   fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der mehrjährigen Wiedereinziehungssysteme vorzunehmen und hierüber im Rahmen der Rechnungslegung für 2008 oder 2009 Bericht zu erstatten;

121.   erwartet, dass die Kommission dem Parlament eine Bewertung der Qualität aller jährlichen Zusammenfassungen vorlegt, die sie für die Bereiche Landwirtschaft, Strukturpolitik und Fischerei erhalten hat; diese Bewertung sollte nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen aufgeschlüsselt sein und eine Stellungnahme zu der insgesamt aus den Zusammenfassungen abzuleitenden Gewähr und Analyse beinhalten;

122.   bedauert die Unterschiedlichkeit der Informationen, die die Kommission zu den Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen zur Verfügung gestellt hat, und erwartet, dass die für die Entlastung bereitgestellten Informationen auf genau den gleichen Definitionen von Finanzkorrekturen beruhen, wie sie für die erwähnten vierteljährlichen Berichte verlangt wurden;

123.   fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung über die Ergebnisse der Regelung der "Vertrauenspakte" einschließlich der grundlegenden Frage, ob diese Pakte einen Zusatznutzen haben, Bericht zu erstatten;

124.   erwartet, dass die Kommission dem Parlament alljährlich berichtet, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß der Strukturfondsverordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung nachgekommen sind oder nicht; begrüßt die Initiative der Kommission bezüglich der Vorlage der nationalen Zusammenfassungen der sektoralen Prüfungen, die in der überarbeiteten Interinstitutionellen Vereinbarung und der überarbeiteten Haushaltsordnung vorgeschrieben werden; bedauert jedoch, dass nicht alle Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllt haben; fordert die Kommission auf, Verstoßverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die nationalen Zusammenfassungen der sektoralen Prüfungen nicht vorgelegt haben;

125.   fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 sowohl Angaben zu den Kassenmitteln als auch auf der Periodenrechnung basierende Zahlenangaben zu liefern, klar aufzuzeigen, ob es sich um jährliche oder mehrjährige Zahlangaben handelt, die Art der Finanzkorrekturen zu erläutern (pauschale Korrekturen bei systembedingten Mängeln oder Einziehungen bei den Endbegünstigten) und Verbesserungen des ABAC-Systems aufzuzeigen; erwartet, dass sich die im Rahmen der Entlastung mitgeteilten Informationen auf genau dieselben Definitionen von Finanzkorrekturen beziehen, wie sie für die anderen im Laufe des Jahres veröffentlichten Berichte über Finanzkorrekturen verwendet werden;

126.   fordert die Kommission auf, das Parlament bei Abschluss des letzten der in das Haushaltsjahr 2006 fallenden Projekte über die wieder eingezogenen Gesamtbeträge sowie erforderlichenfalls irgendwelche Verluste und die Gründe dafür zu informieren;

127.   nimmt mit Sorge den erheblichen Rückgang der Zahlungen in einigen der EU-15 Mitgliedstaaten zur Kenntnis, was einen erheblichen Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zur Folge hatte;

128.   macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die Qualität der Prüfungssysteme die Bewertung der Projekte wesentlich beeinflusst, weshalb in der Zukunft die strenge Regelung der Qualität der Finanzkontrollvorgänge von herausragender Bedeutung ist;

129.   äußert große Besorgnis über die Tatsache, dass wie im Jahre 2005 die noch abzuwickelnden Mittelbindungen weiterhin angestiegen sind, was in Verbindung mit der Änderung der Regel "n+2" in "n+3" in einigen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007 bis 2013 diese Situation noch verschlimmern kann; dies kann dazu führen, dass der Endempfänger die Beträge mit Verzögerung erhält und dass die Jährlichkeit und die Programmtermine immer seltener eingehalten werden;

130.   schließt sich der Auffassung des Rechnungshofs an, dass es notwendig ist, die Effizienz der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten frühzeitig zu steigern, um Fehler in den ersten Projektphasen vermeiden zu können, und ist der Ansicht, dass die an der Bewertung und Analyse der Vorhaben beteiligten nationalen Beamten umfassend geschult werden sollten, um sicherzustellen, dass sie mit der notwendigen Schnelligkeit im Umgang mit den Strukturfonds handeln;

131.   verweist auf die Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten, wonach diese künftig die in den neuen Strukturfondsverordnungen(51) vorgesehenen Vereinfachungen nutzen sollten, insbesondere indem sie Pauschalbeträge für indirekte Kosten im Bereich des Europäischen Sozialfonds anwenden, wobei diese jedoch auf ein Mindestmaß beschränkt und möglichst allgemein ausgedrückt werden sollten, und hält diese Empfehlung für äußerst wichtig;

132.   hält es für sehr wichtig, die Entwicklung der Strukturpolitiken anhand von Indikatoren und Zielen zu messen, die verglichen und, soweit wie möglich, kurzfristig zusammengerechnet werden können, um somit zu vermeiden, dass die Bewertungen zwangsläufig zu allgemein und nicht klar umrissen sind und nicht genügend Zeit für Korrekturen lassen;

Interne Politikbereiche

133.   stellt mit Besorgnis fest, dass die Prüfung der internen Politikbereiche durch den Rechnungshof generell wieder zwei wichtige Mängel aufdeckte, nämlich einerseits "eine wesentliche Fehlerquote in den Zahlungen an Zuwendungsempfänger" und andererseits die "Überwachungs- und Kontrollsysteme der Kommission", die das inhärente Risiko der Erstattung zu hoch angegebener Kosten nicht ausreichend eindämmen (Jahresbericht, Schlussfolgerung, Ziffer 7.30);

134.   stellt außerdem fest, dass der Rechnungshof wie in den vorangegangenen Jahren darauf hingewiesen hat, dass es bei den Zahlungen der Kommission an die Begünstigten nach wie vor Verzögerungen gibt;

135.   bedauert zutiefst die kritische Bewertung durch den Rechnungshof in diesem Bereich, der der direkten Finanzverwaltung der Kommission unterliegt, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine ähnliche Zahl von Mängeln im kommenden Jahr zu vermeiden;

136.   ist der Auffassung, dass die Vereinfachung der Bestimmungen für die Berechnung der geltend gemachten Kosten einen notwendigen Schritt zur Verbesserung der Situation darstellt, und ersucht die Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, um über möglichst einfach anwendbare Bestimmungen für die Zuwendungsempfänger zu verfügen;

137.   betont, dass die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung bezüglich der Fristen für Ausgabenvorgänge einhalten muss, und ersucht sie, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die nach wie vor bestehenden Zahlungsverzögerungen zu vermeiden;

138.   begrüßt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Erklärung von indirekten Kosten auf der Basis von Festbeträgen im Falle von Zuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds(52);

139.   ersucht die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Überwachungs- und Kontrollsysteme über die von den Zuwendungsempfängern geltend gemachten Kosten zu verbessern;

140.   unterstützt den Standpunkt des Rechnungshofs hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verbesserung der Finanzverwaltung der internen Politikbereiche und der Bemühungen zur Vereinfachung der für die Programme geltenden Vorschriften, indem auf die Finanzierung durch Festbeträge und ein ergebnisbasiertes Finanzierungssystem zurückgegriffen wird;

141.   stellt fest, dass das Europäische Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer 2006 es trotz der beschränkten Haushaltsmittel ermöglichte, einige der Hindernisse für die Freizügigkeit aufzudecken, jedoch noch nicht zu tatsächlichen Änderung geführt hat;

142.   begrüßt die Investition in die neue EURES-Plattform, die 2006 lanciert wurde, welche bereits ihren Mehrwert für die tatsächliche Mobilität und Freizügigkeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt bewiesen hat; stellt fest, dass trotz dieser Investition viele sprachliche Hindernisse aufgetreten sind, was zu dem Schluss führt, dass ein sprachlicher Ansatz ähnlich dem für Studenten in europäischen Mobilitätsprogrammen angewandten Ansatz gewählt werden sollte;

Verkehr und Fremdenverkehr

143.   stellt fest, dass im endgültig festgestellten Haushaltsplan 2006 einschließlich der im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Änderungen für die Verkehrspolitik Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 963,8 Millionen EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 891,4 Millionen EUR veranschlagt waren; stellt ferner fest, dass von diesen Beträgen

   Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 699,8 Millionen EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 684 Millionen EUR für Projekte im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) vorgesehen waren,
   Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 18,1 Millionen EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 19,1 Millionen EUR für die Verkehrssicherheit vorgesehen waren,
   Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 36 Millionen EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 11,7 Millionen EUR für das Programm Marco Polo vorgesehen waren,
   Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5,5 Millionen EUR für das Pilotprojekt zur Sicherheit im Straßengüterverkehr vorgesehen waren, die Zahlungsermächtigungen aber im Wege der globalen Mittelübertragung auf 0,15 Millionen EUR gekürzt wurden;

144.   begrüßt die anhaltend hohen Verwendungsraten bei den Verpflichtungsermächtigungen und den Zahlungsermächtigungen für Projekte im Bereich der TEN-V, die jeweils fast 100% erreichten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass aus den nationalen Haushalten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, um einen dem Engagement der Gemeinschaft entsprechenden Beitrag zu leisten;

145.   nimmt mit Sorge Kenntnis von den niedrigen Verwendungsraten bei den Verpflichtungsermächtigungen für die Verkehrssicherheit (34%), deren im Haushaltsplan 2006 ursprünglich veranschlagter Betrag im Anschluss an eine Mittelübertragung zu einem großen Teil im Jahr 2007 gebunden wurde, und von der niedrigen Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen für das Programm Marco Polo (44,8%); sorgt sich besonders wegen der sehr niedrigen Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen für das Pilotprojekt zur Sicherheit im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz (29,6%), die teilweise auf die späte Unterzeichnung der Verträge und das entsprechend späte Anlaufen des Projekts zurückzuführen ist; fordert daher die Kommission auf, die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Ausschreibungen in Zukunft möglichst früh vorzunehmen, damit die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in voller Höhe verwendet werden können;

146.   fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde auf sicherzustellen, dass bei der Festlegung des Haushalts für Pilotprojekte das richtige Gleichgewicht zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen gefunden wird und dass das Verhältnis zwischen diesen beiden Beträgen dem Umstand Rechnung trägt, dass in der Regel mehr als ein Haushaltsjahr vergeht, bis die Phase erreicht ist, in der Zahlungen für die Projekte geleistet werden können;

147.   nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die vom Rechnungshof durchgeführte Untersuchung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ergeben hat, dass die von der Generaldirektion Energie und Verkehr angewandten Normen den Anforderungen in den Bereichen Risikoanalyse und -management, Managementinformationen, Meldung von Unregelmäßigkeiten und Aufsicht entsprechen; fordert die Generaldirektion Energie und Verkehr dennoch auf, eine Analyse der Fehlerarten und -quoten vorzunehmen, um in Bezug auf ihre Ex-ante-Überprüfung der von den Begünstigten übermittelten Kostenaufstellungen eine risikoorientierte Kontrollstrategie zu entwickeln;

Binnenmarkt und Verbraucherschutz

148.   begrüßt das Fehlen kritischer Bemerkungen zur Binnenmarkt-, Zoll- und Verbraucherschutzpolitik im Jahresbericht des Rechnungshofs;

149.   ist der Ansicht, dass die Ausführungsrate von 85 % für Haushaltslinie 12 02 01 im Bereich der Binnenmarktpolitik verbessert werden muss, und zwar in Anbetracht der Erklärung der Kommission, dass dies durch eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen um 1 050 000 EUR durch die Haushaltsbehörde im Laufe des Haushaltsverfahrens, die in der Haushaltsplanung nicht vorgesehen war, bedingt war; erkennt allerdings die Bemühungen zur Verbesserung der Haushaltsplanung an, die durch eine Ausführungsrate im Jahr 2007 von fast 100 % belegt werden;

150.   vertritt die Auffassung, dass die Ausführungsrate von 48 % für Haushaltslinie 14 02 01 im Bereich der Zollpolitik sehr niedrig ist, was der Kommission zufolge das Ergebnis eines Politikwechsels bezüglich des Ausschreibungsverfahrens weg von der Vergabe gesonderter Verträge hin zur Einführung langfristiger Rahmenverträge ist; bewertet es daher positiv, dass die Ausführungsrate 2007 auf 83 % gestiegen ist, was bereits die positiven Ergebnisse dieses Politikwechsels zeigt, ungeachtet der Notwendigkeit einer weiteren Verbesserung;

151.   begrüßt die Ausführungsrate von 96 % für Haushaltslinie 17 02 01 im Bereich der Verbraucherschutzpolitik;

Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

152.   begrüßt die Tatsache, dass Fortschritte bei der Verwendungsrate der Zahlungen aus dem Haushaltsplan für den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht erzielt wurden (86,3% verglichen mit 79,8% im Jahr 2005); fordert die Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit auf, ihre Anstrengungen in dieser Beziehung fortzusetzen, bedauert jedoch die relativ niedrige Verwendungsrate bei den Verpflichtungen (94,5% verglichen mit 97,7% im Jahr 2005); fordert die Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit auf, sich trotz der Verzögerungen in den Legislativverfahren für die Einrichtung der Fonds um eine möglichst hohe Verwendungsrate bei den Verpflichtungen und Zahlungen im Jahr 2007 zu bemühen;

153.   nimmt die Bemerkungen zur Kenntnis, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 3/2007 zur Verwaltung des Europäischen Flüchtlingsfonds von 2000 bis 2004 abgegeben hat; fordert die Kommission auf, diese Bemerkungen zu berücksichtigen, insbesondere bezüglich der Ausführung der Mittel des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF III) und der anderen im Jahr 2007 eingerichteten Fonds;

Rechte der Frau und Chancengleichheit

154.   erinnert die Kommission daran, dass die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen nach Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags ein grundlegendes Ziel der Gemeinschaft ist und bei allen Gemeinschaftstätigkeiten Beachtung finden sollte; unterstreicht darüber hinaus, dass die Kommission sicherstellen muss, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausführung des Haushaltsplans berücksichtigt wird und dass alle Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt unterschiedlicher Auswirkungen auf Männer und Frauen bewertet werden sollten;

155.   stellt mit Bedauern fest, dass die Praxis der geschlechtergerechten Haushaltsaufstellung ("Gender Budgeting") noch immer nicht verwirklicht wurde; wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach Verwirklichung des "Gender Mainstreaming" bei der Haushaltsplanung und der Finanzierung der Gemeinschaftsprogramme;

156.   stellt fest, dass die Verwendungsraten bei den Zahlungsermächtigungen des Programms Daphne weiterhin niedrig sind, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um diesen Zustand zu verbessern und zu verhindern, dass Mittelbindungen aufgehoben werden;

157.   ist der Ansicht, dass der Förderung der Teilhabe von Frauen an der Wissensgesellschaft und am Arbeitsmarkt und folglich einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und Beschäftigung von Frauen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

Forschung und Entwicklung

158.   begrüßt die raschen und eindeutigen Maßnahmen, die der Forschungsbereich nach der Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 ergriffen hat, um die festgestellten Mängel zu beheben; ist sich bewusst, dass die Ergebnisse erstmals im Jahr n+2 sichtbar sein werden;

159.   begrüßt die Verbesserungen der Kontrollstrategie der Kommission und die gestiegene Zahl der Ex-Post-Prüfungen, die im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Jahr 2006 durchgeführt wurden;

160.   stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof wie in den vorangegangenen Jahren auf wesentliche Mängel in diesem Politikbereich hingewiesen hat, und ersucht die Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, um im nächsten Jahr einen konkreten Rückgang der Fehlerquote zu erreichen;

Umwelt, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

161.   hält die Verwendungsraten bei den Haushaltslinien für die Bereiche Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit insgesamt für zufriedenstellend;

162.   unterstreicht insbesondere, dass die Ausführung des Programms LIFE III, auf das 58 % der operativen Mittel für den Politikbereich "Umwelt" entfallen, bei den Verpflichtungsermächtigungen eine Verwendungsrate von über 98,7 % ergab;

163.   weist jedoch darauf hin, dass die Verwendung bestimmter Verpflichtungsermächtigungen, z.B. bei bestimmten Aspekten der Gemeinschaftstätigkeit in den Bereichen Katastrophenschutz und Meeresverschmutzung, problematisch zu sein scheint, was in erster Linie auf die schlechte Qualität der eingereichten Vorschläge und Angebote und auf gewisse durch die Rechtsgrundlage auferlegte Beschränkungen, wie z.B. die Begrenzung des maximalen Finanzbeitrags der Gemeinschaft, zurückzuführen ist;

164.   hebt hervor, dass die Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen im Bereich Umwelt insgesamt 85,76 % betrug, was eine deutliche Erhöhung gegenüber 2005 darstellt (78,39 %);

165.   stellt fest, dass die Zahlungsraten in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit relativ niedrig sind, was vor allem auf Schwierigkeiten bei der Vorausplanung des Bedarfs an Zahlungsermächtigungen und teilweise darauf zurückzuführen ist, dass es sich bei den Mitteln zu einem großen Teil um nichtgetrennte Mittel handelt und daher ein erheblicher Teil der Zahlungen erst ein Jahr nach Vornahme der Mittelbindung erfolgt; räumt ein, dass die Kommission zum Teil auf eine frühzeitige Vorlage der Rechnungen durch die Begünstigten und Auftragnehmer angewiesen ist und dass die Abschlusszahlungen für Projekte oft geringer sind als ursprünglich erwartet;

166.   fordert die Kommission auf, sich weiter um eine Verbesserung der Verwaltungsverfahren zu bemühen, die sich auf die Ausführung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen auswirken;

Kultur und Bildung

167.   stellt mit Besorgnis fest, dass die Prüfung von Verträgen im Bereich Bildung und Kultur Anpassungen der zuschussfähigen Kosten zugunsten der Kommission von 12,3 % ergab, was die Frage der zuschussfähigen Erstattungen bei nicht geprüften Projekten offen lässt;

168.   stellt fest, dass im Bereich Kultur- und Bildungspolitik seit 2005 zwar Fortschritte erzielt wurden, wobei die letzte Prüfungsreihe zusätzliche Informationen beisteuerte, dass sich jedoch das Prüfungs- und Aufsichtsinstrument für die nationalen Stellen nicht konkret geändert hat und dass die Generaldirektion Bildung und Kultur (DG EAC) eine Reihe von Mängeln einräumen musste;

169.   bedauert die Tatsache, dass der Rechnungshof Verzögerungen bei den Zahlungen an die Zuwendungsempfänger durch die Kommission feststellte und dass die DG EAC keine zuverlässigen Informationen über diese Zahlungsverzögerungen hatte;

170.   stellt mit Besorgnis fest, dass dem Jahresbericht des Rechnungshofs zufolge die Kommission "entgegen den Vorschriften der Haushaltsordnung (...) die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der nationalen Stellen nicht überprüft (hat), bevor ihnen die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen übertragen wurde" (Anhang, Ziffer 7.1);

171.   nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass beim E-Learning-Programm die durchschnittlichen Verwaltungskosten je erfolgreicher Bewerbung 22 000 EUR betrugen, während der Durchschnittsbetrag pro Zuschuss bei diesem Programm lediglich 4 931 EUR betrug; fordert die Kommission auf, den großen Unterschied zwischen diesen beiden Zahlen zu erklären und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihn zu verringern;

172.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission gemäß dem jährlichen Tätigkeitsbericht der DG EAC für 2006 derzeit mehrere Aktionspläne (mindestens sechs) zur Behebung ihrer Managementmängel durchführt, bedauert jedoch, dass die derzeitige Situation in Bezug auf die Aktionspläne unklar ist; bedauert ferner, dass bei der Anhörung zur Vorbereitung der Entlastung keine konkreten Antworten gegeben wurden;

173.   ersucht die Kommission, seinem Haushaltskontrollausschuss eine umfassende und aktualisierte Liste der nationalen Stellen und den derzeitigen Stand der Analyse der Zuverlässigkeitserklärungen dieser Stellen vorzulegen, und fordert die Kommission auf, Umfang, Qualität und Weiterbehandlung der Systemprüfungen der nationalen Stellen im Bereich Bildung und Kultur zu verbessern;

174.   verweist auf die wiederholte Empfehlung des Rechnungshofs, "die Anstrengungen zur Vereinfachung der Regeln für diese Programme fortzuführen, wenn möglich durch stärkeren Gebrauch von Finanzierungen auf der Grundlage von Festbeträgen und Umstellung auf ein Finanzierungssystem, das auf Ergebnissen beruht"; fordert daher eine stärkere Vereinfachung und eine ausgedehntere Verwendung von Pauschalregelungen;

175.   begrüßt die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission, gemäß der Haushaltsordnung zunehmend auf Pauschalfinanzierungen und Finanzhilfen auf der Grundlage von Pauschalsätzen zurückzugreifen, um die Vergabe von Zuschüssen zu erleichtern;

176.   stellt fest, dass etwa 70% der Haushaltsmittel im Bereich Bildung und Kultur durch nationale Stellen verwaltet werden; stellt mit Besorgnis fest, dass 2006 in einigen Fällen schwerwiegende und systematische Mängel bei der Verwaltung der Mittel aufgedeckt wurden; erkennt gleichzeitig an, dass die Kommission Maßnahmen zur Stärkung des Kontrollrahmens ergreift; erwartet von der Kommission, dass sie vor der Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 über die Ergebnisse der diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen berichtet;

177.   teilt die Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten stärker ihrer Verantwortung für eine zufrieden stellende Arbeit der nationalen Stellen bewusst sein sollten; hofft, dass durch die neuen Zuverlässigkeitserklärungen der nationalen Behörden die Verfahren der Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Prüfung der nationalen Stellen verbessert werden;

178.   fordert die Kommission auf, strenge Leitlinien für die Transparenz der Anwendung und Ausleseverfahren der Mehrjahresprogramme aufzustellen; erwartet von ihr, zusammen mit den Exekutivagenturen und den nationalen Stellen die Kommunikation mit Antragstellern und Zahlungsempfängern weiter zu verbessern;

179.   ist besorgt über die Mängel bei den verfügbaren Daten über bestimmte Aspekte der Durchführung der Mehrjahresprogramme; fordert insbesondere umfassende Informationen von der Kommission über den Umfang zu spät erfolgter Zahlungen an die Empfänger; unterstützt die diesbezüglich vom Bürgerbeauftragten eingeleitete neue Untersuchung aus eigener Initiative; stellt fest, dass 2007 23% der Zahlungen zu spät erfolgt sind; stellt fest, dass die Kommission derzeit ihre Definition einer zu spät erfolgten Zahlung ändert, und erwartet diesbezüglich weitere Informationen;

180.   nimmt die zunehmenden Bemühungen der Kommission zur Stärkung ihrer Fähigkeit zur Kenntnis, um über ihre Kommunikationsinstrumente auf die Anliegen der Bürger zu hören; ermutigt die Generaldirektion Kommunikation, für die auf die Zivilgesellschaft ausgerichteten Maßnahmen gemäß den von der GD EAC im Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger aufgezeigten Leitlinien besser von vereinfachten Finanzierungsmechanismen Gebrauch zu machen;

Externe Maßnahmen

181.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Definition des Begriffs "Nichtregierungsorganisation" vorzulegen und sich dabei nicht nur auf die juristischen Aspekte, sondern auch die Art und Weise zu konzentrieren, wie die nichtstaatliche Finanzierung dieser Organisationen sichergestellt wird;

182.   weist darauf hin, dass für Maßnahmen im Außenbereich im Jahr 2006 Mittel in Höhe von insgesamt 5,867 Milliarden EUR verausgabt und Zahlungen von insgesamt 5,186 Milliarden EUR geleistet wurden; ist besorgt über die im Jahresbericht 2006 des Rechnungshofs getroffenen Feststellungen, wonach:

   die auf der Ebene der Durchführungseinrichtungen untersuchte Stichprobe eine hohe Fehlerquote aufweist,
   weiterhin Mängel in den Überwachungs- und Kontrollsystemen bestehen, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge auf der Ebene der Durchführungseinrichtungen gewährleistet werden sollen,
   die Auftragsvergabeverfahren, die Erstattungsfähigkeit der Ausgaben auf Projektebene und die unzureichenden Belege erneut die Bereiche mit dem höchsten Risiko darstellen;

183.   nimmt mit Bedauern Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs zu den jährlichen Tätigkeitsberichten des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid (GD AIDCO), die wie folgt lautet: "In den externen Politikbereichen sind die vom Hof festgestellte wesentliche Fehlerquote und die Mängel in den Überwachungs- und Kontrollsystemen, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge auf der Ebene der Durchführungseinrichtungen gewährleistet werden sollen (...), im Jährlichen Tätigkeitsbericht und der Erklärung des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid nicht hinreichend wiedergegeben." (Ziffer 2.17 und Tabelle 2.1 des Jahresberichts);

184.   nimmt ferner mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Analyse einiger jährlicher Managementpläne der Generaldirektionen erneut keine Hinweise auf die externen Pprüfer oder die mit der unterschiedlichen Art der Durchführungseinrichtungen (NRO, internationale Organisation, staatliche Einrichtungen) und Finanzierungsmethoden (Zuschuss, Budgethilfe, Treuhandfonds) verbundenen besonderen Risiken enthält (Ziffer 8.28 des Jahresberichts);

185.   stellt mit Sorge fest, dass sich die oben genannten Feststellungen des Rechnungshofs mit seinen Feststellungen im Jahresbericht 2005 decken, d.h. dass die den zentralen Dienststellen übermittelten Informationen über externe Prüfungen uneinheitlich sind, dass es keine systematische zentrale Erfassung dieser Informationen gibt, um daraus Schlussfolgerungen abzuleiten, und dass das Follow-up unzureichend ist; fordert daher die Kommission auf, dringend auf diese Feststellungen zu reagieren;

186.   bedauert ferner, dass die interne Auditstelle (IAC) nach den Angaben des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht "zum gegenwärtigen Zeitpunkt (...) keine jährliche Gesamtbewertung zum Stand der internen Kontrolle bei EuropeAid und der GD ECHO vor(nimmt)" und dass es "trotz der Schaffung zweier zusätzlicher Posten in der internen Auditstelle im Jahr 2006 ... angesichts des derzeitigen Personalbestands der internen Auditstelle nicht möglich (erscheint), innerhalb des vorgeschlagenen Dreijahreszyklus alle im Rahmen der Analyse des Prüfungsbedarfs für EuropeAid ermittelten Bereiche vollständig abzudecken" (Ziffer 8.30 des Jahresberichts);

187.   fordert die Kommission auf, eine jährliche Gesamtbewertung des Stands der internen Kontrolle in der GD AIDCO vorzunehmen und dabei zu bewerten, ob zusätzliche Stellen im internen Auditdienst erforderlich sind;

188.   nimmt die vom Rechnungshof kritisierte Situation hinsichtlich der Ex-post-Kontrollen der Kommission (Ziffern 8.23 und 8.33 des Jahresberichts) zur Kenntnis und ersucht die Kommission, den Haushaltskontrollausschuss regelmäßig darüber zu informieren, welche Maßnahmen zur Behebung der Mängel ergriffen werden;

189.   fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der GD AIDCO weiterzuentwickeln, indem auf die Erkenntnisse Bezug genommen wird, die die Rechnungsprüfer auf der Projektebene gewonnen haben, und indem eine Trennung zwischen den unterschiedlichen Arten der Durchführungseinrichtungen und der Finanzierungsmethode vorgenommen wird;

190.   fordert die GD AIDCO auf, das Mandat ihrer externen Prüfungen zu verbessern und auf alle bekannten Risikobereiche auszuweiten, einschließlich der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen der Kommission hinsichtlich der Vertragsvergabeverfahren und der Förderfähigkeit der Ausgaben;

191.   unterstreicht, dass im Zeitraum 2000 bis 2006 die Beiträge der Europäischen Union für die Vereinten Nationen um 700% gestiegen sind (von 200 Millionen EUR im Jahr 2000 auf 1,4 Milliarden EUR im Jahr 2007); kann nicht verstehen, warum kaum weiterverfolgt wurde, wie die von der Kommission an internationale Treuhandfonds überwiesenen Mittel verwendet wurden;

192.   äußert sich in diesem Zusammenhang besorgt über den Mangel an Informationen, die die Entlastungsbehörde benötigt, um eine aussagefähige Entlastung für die Mittel zu erteilen, die im Rahmen der Rubrik externe Politikbereiche verwendet wurden;

193.   drängt darauf, dass ein harmonisiertes Informationssystem entwickelt wird, damit insbesondere die Entlastungsbehörde und ganz allgemein auch die Öffentlichkeit über eine voll transparente Datenbank verfügen, die einen Gesamtüberblick über die weltweit aus EU-Mitteln finanzierten Projekte sowie die Endempfänger dieser Mittel bietet; ist der Auffassung, dass vorzugsweise die Datenbank des Gemeinsamen Relex-Informationssystems (CRIS) diese Art von Informationen liefern sollte;

194.   erinnert daran, dass die Kommission gemäß der Haushaltsordnung seit Mai 2007 hätte in der Lage sein sollen, bei allen mit EU-Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekten in jedem Einzelfall sofort die Endempfänger und die durchführenden Akteure zu ermitteln;

195.   vertritt die Ansicht, dass die Sichtbarkeit, die politische Führerschaft und die Kontrollmöglichkeiten der Kommission über internationale Treuhandfonds (bei denen die Europäische Union ein wichtiger Geber ist) gestärkt werden sollten, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Maßnahmen in diesem Bereich gefährdet wird;

196.   fordert die Kommission auf, ihm einen Plan zur weiteren Stärkung der Eigenverantwortung der Europäischen Union für Außenhilfemaßnahmen vorzulegen;

197.   äußert sich besorgt darüber, dass die Kommission in den beiden Fällen, in denen es eine Liste von mit EU-Mitteln finanzierten Projekten verlangte, zweieinhalb Monate brauchte, um die Liste der im Rahmen des CARDS-Programms (Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung) finanzierten Projekte vorzulegen und 13 Monate, um grundlegende Informationen über die mit EU-Mitteln kofinanzierten Projekte im Irak vorzulegen; besteht darauf, dass diese Situation für alle im Rahmen der Außenhilfe verwalteten Mittel unverzüglich korrigiert wird;

198.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mängel im Zusammenhang mit den Vertragsvergabeverfahren und der Förderfähigkeit von Ausgaben sehr energisch anzugehen und bedauert zutiefst die kritische Bewertung des Rechnungshofs in diesem Bereich, der dem direkten Finanzmanagement der Kommission untersteht;

199.   stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission Informationen über alle Prüfungen von Projekten in CRIS aufnehmen und diese Informationen besser mit Informationen über das Projektmanagement verbinden sollte; fordert ferner die für EuropeAid zuständigen zentralen Dienststellen der Kommission auf, die von den Delegationen gelieferten Finanzinformationen zu prüfen, um ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit sicherzustellen;

200.   fordert die Kommission auf, die Transparenz der Dokumentation über von Agenturen der Vereinten Nationen verwaltete Projekte sowie den Zugang zu dieser Dokumentation zu verbessern und weiter klare Leitlinien und Verfahren innerhalb des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen (FAFA) zu entwickeln, in dem der Rahmen für die Verwaltung der Finanzhilfen der Kommission für die Vereinten Nationen festgelegt ist;

201.   fordert die Kommission auf, dem Parlament über die im Zuge des FAFA durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten;

202.   begrüßt die Ergebnisse der Rechnungsprüfung der Anwendung der Instrumente Phare und ISPA in Bulgarien und Rumänien sowie des Hilfsprogramms für die Türkei, die eine unerhebliche Fehlerinzidenz ergab; nimmt die bezüglich der Anwendung des Instruments SAPARD in Bulgarien und Rumänien festgestellten Fehler und Mängel zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, weiterhin mit den Behörden beider Länder zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen für die öffentliche Auftragsvergabe und eine wirtschaftliche Haushaltsführung erfüllt werden und dass ausreichende Garantien für die Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Förderfähigkeit der Anträge auf Gemeinschaftshilfen geboten werden;

203.   nimmt die Einschätzung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die nationalen Überwachungssysteme in Verbindung mit den dezentralen Durchführungssystemen Bulgariens, Rumäniens und der Türkei weiterhin mangelhaft sind;

204.   bekräftigt erneut seine Besorgnis über die Verzögerungen bei der Akkreditierung des erweiterten dezentralen Durchführungssystems (EDIS) in Bulgarien und fordert die Kommission und die bulgarischen Behörden nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit auszuweiten, um sicherzustellen, dass geeignete Management- und Kontrollstrukturen sowie Verwaltungskapazitäten aufgebaut werden, um ein wirksames Funktionieren des EDIS zu gestatten;

205.   unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission, das wirksame Funktionieren der nationalen Überwachungs- und Kontrollsysteme genauestens zu überwachen, insbesondere die Vorbereitung und Verwaltung von Ausschreibungen in der Türkei, die Auftragsvergabe im Rahmen von EDIS in Bulgarien und Rumänien und die fristgemäße Bereitstellung der nationalen Kofinanzierung; betont die Notwendigkeit, die Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten zu stärken, die kürzlich beigetreten sind, sowie der Länder, mit denen Beitrittsverhandlungen laufen;

206.   nimmt erfreut die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission in der Folge des Sonderberichts des Rechnungshofs über Partnerschaften aus dem Jahr 2003 mehrere Berichtigungsmaßnahmen getroffen hat; fordert die Kommission auf, die Regierungen der Empfängerländer stärker zu motivieren, die Ergebnisse der im Kontext ihrer Reformbemühungen durchgeführten Projekte zu nutzen; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission, weniger detaillierte Partnerschaftsverträge ins Auge zu fassen, um ein flexibleres Projektmanagement zu ermöglichen;

207.   nimmt die Feststellungen des Rechnungshofs bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge auf dem Gebiet der Außenhilfe und der einschlägigen Überwachungs- und Kontrollsysteme zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, alle notwendigen Systemverbesserungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die auf der Ebene der die Projekte in Drittländern durchführenden Organisationen ermittelten Unregelmäßigkeiten beseitigt werden;

208.   fordert die Kommission auf, ihm einen Bericht darüber vorzulegen, was genau getan wurde, um die Lage der irakischen Flüchtlinge und Vertriebenen zu erleichtern;

209.   unterstreicht sein Interesse bezüglich der Hilfe für Afghanistan und fordert die Kommission auf, ihm einen Bericht über den aktuellen Stand des Einsatzes der EU-Mittel in Afghanistan vorzulegen und sich zur Ausweisung des amtierenden EU-Vertreters zu äußern, der beschuldigt wird, Kontakte zu den afghanischen Taliban unterhalten zu haben;

210.   erwartet, dass ihm jährlich über den Haushaltsvollzug betreffende Verträge Bericht erstattet und eine jährliche Liste der Projekte und ihrer Standorte und Listen der Endbegünstigten vorgelegt werden; vertritt die Auffassung, dass der Berichterstatter für die Entlastung Zugang zu Informationen haben sollte, die aus Sicherheitsgründen als vertraulich gelten; begrüßt die Zusage der Kommission, die einschlägigen Vereinbarungen mit den Vereinten Nationen über Treuhandfonds neu auszuhandeln, um gemeinsame Berichterstattungsleitlinien und die Bekanntgabe der Endbegünstigten zu erreichen; begrüßt die Zusage der Kommission, jährliche Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und hochrangigen Bediensteten der Vereinten Nationen zu organisieren, die für die Verwaltung von Gebertreuhandfonds zuständig sind, und ist der Auffassung, dass dies für die Vereinten Nationen einen Rahmen bilden würde, um zusätzliche Informationen über EU-Mittel bereitzustellen;

Humanitäre Hilfe und Entwicklung

211.   bedauert, dass die Bewertung der internen Prüfungen in der Generaldirektion Humanitäre Hilfe (GD ECHO) durch den Rechnungshof lediglich "teilweise zufrieden stellend" ausfällt (Anhang 8.2 des Jahresberichts);

212.   unterstützt voll und ganz die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur GD ECHO im Jahresbericht 2006: Die GD ECHO sollte die Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben klarstellen, um abweichenden Auslegungen vorzubeugen, und das Verhältnis zwischen den von der GD ECHO in den zentralen Dienststellen vorgenommenen Prüfungen und den Vor-Ort-Prüfungen der Durchführungseinrichtungen sollte überdacht werden, um einen besseren Überblick über das tatsächliche Vorhandensein der Projektausgaben zu erhalten (Ziffern 8.11 und 8.18 des Jahresberichts);

213.   bedauert, dass die Generaldirektion Entwicklung (GD DEV) in Ziffer 2.1. ihres jährlichen Tätigkeitsberichts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Sicherstellung der Kohärenz der politischen Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Entwicklungsländer eine große Gefahrenquelle darstelle. Diese Gefahr betreffe am stärksten den Handelsbereich, insbesondere die Verhandlungen über die Abkommen über Wirtschaftspartnerschaft (EPA). Dies sei ein kritischer Aspekt der Entwicklungspolitik, doch seien die Kapazitäten in diesem Bereich in der GD Handel konzentriert. Die Gefahr bestehe trotz der Stärkung und Konzentration der Zuständigkeiten in Bezug auf den Handel nach der Neuorganisation der GD DEV im Juli 2006 weiter;

214.   fordert die Kommission auf, seinem Haushaltskontrollausschuss ihre Ideen darüber zu erläutern, wie man mit dieser Situation umgehen sollte und welche Maßnahmen 2008 ergriffen werden müssen, um das Funktionieren des internen Kontrollsystems in der GD DEV mit Blick auf den Umfang der Umsetzung der internen Kontrollstandards zu verbessern;

Partnerschaft Europa-Mittelmeer

215.   stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich nach dem Sonderbericht Nr. 5/2006 des Rechnungshofs über das Programm MEDA die Verwaltung des Programms MEDA durch die Kommission seit den Anfangsjahren deutlich verbessert hat und als zufrieden stellend betrachtet werden kann;

216.   stellt ferner fest, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gelangt ist, dass die Delegationen der Kommission im Zuge der Dekonzentration eine wichtige Rolle bei der Durchführung des Programms gespielt haben, indem sie den Partnerländern bei der Bewältigung der prozeduralen Aspekte der Auftragsvergabe behilflich waren;

217.   fordert die Kommission auf, es regelmäßig über die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und -Inspektionen zu unterrichten, bei denen auffällige Fälle mutmaßlichen Betrugs oder anderer finanzieller Unregelmäßigkeiten während des letzten Jahres der Durchführung des Programms MEDA ermittelt werden;

218.   erwartet eine Steigerung der Sichtbarkeit der von der Europäischen Union über internationale Treuhandfonds finanzierten Maßnahmen, insbesondere im Kontext der Beträge von über 1 Milliarde EUR, die aus dem EU-Haushalt an Fonds der Vereinten Nationen und der Weltbank überwiesen wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass politische Führerschaft, Sichtbarkeit und Kontrolle der verwendeten Mittel verstärkt werden;

219.   fordert die Kommission auf, ihm regelmäßig (gemäß den Grundsätzen der Wirksamkeit, der Verantwortung und der Sichtbarkeit) die konkreten Maßnahmen zu erläutern, um die Eigenverantwortung der Europäischen Union bezüglich ihrer Außenhilfe im jeweiligen geographischen Kontext zu stärken;

220.   fordert die Kommission auf, es effizient und rasch über die Verwendung der EU-Mittel im Irak durch internationale Treuhandfonds zu informieren; fordert die Kommission auf, diese Informationen zu aktualisieren und zu belegen und ein System vorzuschlagen, dass es ihm ermöglicht, klar und deutlich zu erkennen, was genau durch EU-Mittel über internationale Treuhandfonds irgendwo in der Welt kofinanziert wurde;

221.   begrüßt den erheblichen Anstieg der Ausführungsrate für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die Heranführungsstrategie 2006 gegenüber 2005;

Entwicklung

222.   beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, die Berichterstattung über die Fortschritte aufgrund von entwicklungspolitischen Maßnahmen für die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu verbessern; vertraut darauf, dass dies wirklich dazu beiträgt, dass der Rechenschaftspflicht in diesem Bereich besser nachgekommen wird; sieht den Einzelergebnissen der Auswertung der 2007 begonnenen Pilotphase erwartungsvoll entgegen;

223.   verweist auf die von der Kommission vereinbarte Zielvorgabe, wonach 20 % der im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Mittel für die Grund- und Sekundarbildung sowie die gesundheitliche Grundversorgung bereitzustellen sind; zeigt sich sehr interessiert daran, Einzelheiten über die Erfüllung dieser Zielvorgabe im Jahr 2007 zu erfahren;

224.   begrüßt die Initiative der Kommission, einen strukturierten Ansatz zur Unterstützung der Oberen Rechnungskontrollbehörden in den Ländern, die eine Budgethilfe erhalten, zu entwickeln; stellt jedoch fest, dass die demokratische Rechenschaftspflicht auf Seiten der Partnerländer ohne eine gleichzeitige Stärkung der parlamentarischen Haushaltskontrollgremien, wie sie in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(53) vorgesehen ist, nicht durchgesetzt werden kann;

225.   stellt fest, dass 2006 91 % der Budgethilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt in Form einer sektorbezogenen Budgethilfe geleistet wurden, die gezielter vergeben wird als die allgemeine Budgethilfe und somit risikoärmer ist; stellt die dynamische Auslegung der Kommission bezüglich der Auswahlkriterien für die Budgethilfe in Frage, die dem Rechnungshof zufolge die Risiken erhöht; vertritt die Auffassung, dass Budgethilfe nur für die Länder geleistet werden sollte, die bereits Mindeststandards einer zuverlässigen Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfüllen;

226.   fordert die Kommission auf, bezüglich der Dokumentierung der Budgethilfemaßnahmen Transparenz und Zugang zu verbessern, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den Empfängerländern analog zum FAFA und durch Schaffung eines Rahmens für die Verwaltung der Finanzbeiträge der Kommission an die Vereinten Nationen;

227.   beglückwünscht die Kommission dazu, dass es ihr gelungen ist, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) für EuropeAid, die aus der Zeit vor 2001 stammen, im Jahr 2006 um 39 % zu verringern; fordert, regelmäßig über die Änderungen im Umfang der normalen und anormalen RAL auf dem Laufenden gehalten zu werden;

228.   nimmt die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 6/2007 geäußerte Kritik an den von der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe durchgeführten Projekten zur Kenntnis; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass die Kommission darauf mit einer Strategie zur Erreichung der EU-Ziele für die Wirksamkeit der Hilfe bei der technischen Zusammenarbeit und den Projektdurchführungseinheiten reagiert, die sie bis Juni 2008 entwickeln will; erwartet, zu gegebener Zeit eine Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung dieser Strategie zu erhalten;

229.   begrüßt die von der Kommission durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung der technischen Hilfe auf Seiten der Geber; unterstreicht die Bedeutung eines koordinierten Ansatzes, nicht nur auf EU-Ebene, sondern für alle Geber, und erwartet mit Interesse Einzelheiten zu den im Rahmen dieser Initiative erzielten Fortschritten;

Verwaltungsausgaben
Agenturen

230.   nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2006 24 Agenturen (darunter zwei Exekutivagenturen) tätig waren (16 Agenturen im Jahr 2005), die ein umfassendes Spektrum von Funktionen an verschiedenen Standorten in der Europäischen Union wahrnehmen;

231.   stellt fest, dass der Dienst Internes Audit der Kommission (IAS) wie bereits in den Jahren 2003, 2004 und 2005 auch in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2006 einen Vorbehalt zu den Prüfungen der Regulierungsagenturen zum Ausdruck gebracht hat: Zwar habe der IAS Stellen für die Prüfung der Regulierungsagenturen erhalten, doch sei es dem IAS wegen des gleichzeitigen Ansteigens der Zahl der Agenturen (zu der Zeit 23) immer noch nicht möglich gewesen, seine Verpflichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung zu erfüllen. Bis Ende 2006 seien alle Agenturen innerhalb eines Dreijahreszeitraums wenigstens einmal geprüft worden, statt, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen, einmal in jedem Jahr (Ziffer 3b);

232.   fordert eine Analyse der Dezentralisierung und ihrer Auswirkungen auf das Personal der Kommission; ersucht die Kommission, einen Zeitplan für eine Überprüfung ihrer internen Organisation unter dem Aspekt der Dezentralisierung vorzulegen;

233.   fordert einen nach drei Jahren des Bestehens der jeweiligen Exekutivagentur durchzuführenden "peer review", um den Mehrwert der Umsetzung des Programms durch Exekutivagenturen im Vergleich mit der zuständigen Generaldirektion zu bewerten;

234.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs in Ziffer 10.29 seines Jahresberichts: "Die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zu Lasten des Gesamthaushaltsplans stützt sich nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen. Dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen führt dazu, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten.(54) Der Hof empfiehlt, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen";

235.   ersucht die Kommission, die Kassenmittelbeträge der Agenturen genauer zu verfolgen und die Verpflichtung der Agenturen zu verstärken, wonach sie in ihren Mittelanträgen genaue Voranschläge ihres tatsächlichen Kassenmittelbedarfs einreichen müssen, um unnötige Kassenmittelbewegungen zu vermeiden und über bessere künftige Schätzwerte zu verfügen;

236.   fordert eine Teilkonsolidierung der Rechnungsabschlüsse der Agenturen;

Die Immobilienpolitik der Gemeinschaft

237.   ist besorgt darüber dass das globale Strukturdefizit im Jahre 2006, erneut den erheblichen Betrag von 5 Millionen EUR für Unterhalts- und Umbaumaßnahmen in Bezug auf alle im Besitz der Kommission befindlichen Gebäude (einschließlich Berlaymont-Gebäude) erreicht hat; begrüßt die vom Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik – Brüssel (OIB) 2007 in Auftrag gegebene Studie über das Immobilienvermögen, die einen ersten begründeten Voranschlag des Finanzbedarfs und einen Zeitplan für die Arbeiten bieten dürfte, die erforderlich sind, um eine optimale Verwaltung der Immobilieninvestitionen der Kommission zu gewährleisten;

238.   erwartet, dass die Kommission seine zuständigen Ausschüsse über die Ergebnisse dieser Studie und die Projektplanung unter besonderer Berücksichtigung des Berlaymont-Gebäudes, auf dem Laufenden hält;

239.   ersucht die Kommission, es über ihre Folgemaßnahmen zum Sonderbericht Nr. 2/2007 des Rechnungshofs, insbesondere bezüglich einer verbesserten Zusammenarbeit, zu unterrichten, einschließlich der Festlegung einer gemeinsamen Immobilienpolitik, die die Schaffung eines Gemeinschaftsinstruments umfasst, in das die Gebäude, die entsprechenden Finanzierungen und das hierfür benötigte Personal einbezogen werden;

240.   fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Personalplanung und ihrer Mitteilung zur Gebäudepolitik der Kommissionsdienststellen in Brüssel und Luxemburg (KOM(2007)0501) zu verbinden, den dort dargelegten Raumbedarf entsprechend zu überprüfen und bis September 2008 über die Ergebnisse dieser Prüfung Bericht zu erstatten;

241.   schlägt vor, in den konsolidierten Jahresabschluss der Europäischen Union Rückstellungen für den baulichen Unterhalt der Gebäude aufzunehmen;

242.   spricht sich erneut dafür aus, die Möglichkeit der Einrichtung eines europäischen Gebäudeamts zu prüfen, das für den Bau und den Unterhalt der Gebäude der Organe und Einrichtungen der Union zuständig wäre;

SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN SONDERBERICHTEN DES RECHNUNGSHOFS
Teil I: Sonderbericht Nr. 1/2007 des Rechnungshofs über die Durchführung der Halbzeitprozesse der Strukturfonds 2000-2006

243.   weist darauf hin, dass der Europäische Rat in Berlin im März 1999 beschlossen hat, dass für den Zeitraum 2000-2006 aus den Strukturfonds(55) Mittel in Höhe von 195 Milliarden EUR (219 Milliarden EUR zu Preisen von 2005) bereitgestellt werden, und dass für die Jahre 2004-2006 zusätzlich 16 Milliarden EUR etwa 200 Programmen der neuen Mitgliedstaaten zugewiesen werden(56);

244.   stellt fest, dass es bei der Durchführung der Programme aus dem Zeitraum 1994-1999 zu Verzögerungen gekommen ist, was u. a. eine späte Planung für den Zeitraum 2000-2006 zur Folge hatte;

245.   ist daher besorgt darüber, dass der für die Halbzeitüberprüfung zur Verfügung stehende Datenbestand möglicherweise nicht umfangreich genug war, um zu stichhaltigen Schlussfolgerungen zu gelangen;

246.   nimmt ferner die Erkenntnisse des Rechnungshofs in seinen Sonderberichten Nr. 7/2003 und Nr. 10/2006 über die Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Strukturfondsausgaben zur Kenntnis, in denen der Rechnungshof Folgendes hervorhob:

   die Zuweisungen von Haushaltsmitteln wurden durch die Maximierung der voraussichtlichen Mittelabsorption bestimmt;
   Ex-ante-Bewertungen hatten nur geringe Auswirkungen auf den Programmplanungsprozess;
   bei den Ex-post-Bewertungen und deren Überwachung durch die Kommission traten erhebliche Mängel auf;

247.   betont, dass die Kommission das Gesamtziel der Halbzeitbewertung in ihrem Arbeitsdokument Nr. 8 wie folgt beschrieben hat:

   beurteilen, ob die verschiedenen Interventionsformen weiterhin geeignet sind, um die Probleme in den betreffenden Regionen oder Sektoren zu beseitigen;
   prüfen, ob die Schwerpunkte, Prioritäten und Ziele kohärent, angemessen und weiterhin relevant sind;
   beurteilen, inwieweit Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele gemacht wurden und inwieweit diese Ziele tatsächlich verwirklicht werden können;
   die Quantifizierung der Ziele insbesondere daraufhin beurteilen, in welchem Ausmaß sie die Begleitung und Bewertung erleichtert haben; beurteilen, in welchem Umfang horizontale Prioritäten – insbesondere Chancengleichheit und Umweltschutz – in die Fördermaßnahmen integriert wurden;
   die Eignung der Durchführungs- und Überwachungsmodalitäten prüfen und die Ergebnisse anhand der für die leistungsgebundene Reserve festgelegten Indikatoren messen;

248.   begrüßt, dass die Bewertungen gezeigt haben, dass die von den Mitgliedstaaten verfolgten Strategien weiterhin angemessen sind und sich die Mittelabsorption eindeutig verbessert hat; stellt jedoch fest, dass es nicht möglich war, die Wirksamkeit zu bewerten oder die Auswirkungen der Programme/Vorhaben zu messen, da das verfügbare Datenmaterial häufig als unzureichend betrachtet wurde;

249.   ist zutiefst besorgt darüber, dass die Kommission die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten als schwach beschrieben hat; als Folge davon war jegliche fehlerhafte Durchführung von Programmen und Vorhaben schwer aufzudecken, Ex-post-Bewertungen wurden behindert und der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften war nicht sichergestellt; allein im Jahr 2005 wurden im Bereich der Strukturfonds Unregelmäßigkeiten im Umfang von 600 Mio. Euro festgestellt;

250.   dringt daher darauf, der Einrichtung zuverlässiger Überwachungssysteme in den Mitgliedstaaten hohe Priorität beizumessen, um Unregelmäßigkeiten und möglichem Betrug vorzubeugen;

251.   unterstreicht ferner die Bedeutung analytischer Bewertungen, die zu umsetzbaren Schlussfolgerungen und Empfehlungen gelangen;

252.   bedauert, dass sich die Bewertungsergebnisse nur schwer vergleichen ließen, weil die Mitgliedstaaten nicht gehalten waren, ein standardisiertes Bewertungsmodell heranzuziehen; fordert daher die Kommission auf, ein auf Indikatoren oder Vergleichswerten beruhendes System einzuführen, das schließlich zu einheitlicheren Beurteilungsberichten führen wird, wodurch diese Berichte besser vergleichbar sein und somit auch an analytischer Aussagekraft gewinnen werden;

253.   stellt fest, dass die n+2-Regel zu einer besseren Mittelausschöpfung geführt hat; weist jedoch darauf hin, dass dadurch auch die Mittelabsorption zu einem Selbstzweck wurde;

254.   stellt weiter fest, dass die Mittel der leistungsgebundenen Reserve aufgrund der vermeintlichen Notwendigkeit der Maximierung der Ausschöpfung der EU-Mittel zugewiesen wurden, anstatt die Ausgaben auf Tätigkeiten zu konzentrieren, die für besonders wirksam befunden wurden; daher flossen diese Mittel hauptsächlich in Infrastrukturprojekte; insgesamt wurden die Mittel von Maßnahmen mit geringer Mittelausschöpfung abgezogen;

255.   bedauert, dass als eine Konsequenz der Förderung der Mittelausschöpfung horizontale Prioritäten – wie Umwelt und Chancengleichheit – und politische Prioritäten – wie die Strategien von Lissabon oder Göteborg – häufig nicht berücksichtigt wurden;

256.   bedauert ferner, dass Substitutionseffekte ("deadweight"-Effekte(57)) häufig ignoriert wurden;

257.   teilt die Auffassung des Rechnungshofs bezüglich eines "innewohnenden Spannungsverhältnisses zwischen Planung und Verwaltung der Strukturfonds" während des Zeitraums 2000-2006(58):

   Spannungsverhältnis zwischen Wirksamkeit und Ökonomie der Ausgaben (Kosten-Nutzen-Verhältnis) und Maximierung der Ausschöpfung,
   Spannungen infolge der n+2-Regel, die einerseits wohldurchdachte Ausgaben ermöglicht und andererseits die einfache Zuweisung von Reserven erleichtert hat,
   sowie Spannungen zwischen einer gut gemeinten Halbzeitüberprüfung und dem Fehlen von Daten;

258.   erkennt gleichzeitig an, dass die Kommission sich verpflichtet hat, eine Reihe von Mängeln in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(59) zu beheben:

   die generell vorgeschriebene Halbzeitbewertung wurde durch bedarfsorientierte ständige Bewertungen ersetzt, damit die Durchführung eines Programms beurteilt und auf Änderungen im externen Umfeld reagiert werden kann;
   die nationalen leistungsgebundenen Reserven und Reserven für unvorhergesehene Ausgaben wurden fakultativ;
   die n+2-Regel wird (für einen begrenzten Zeitraum) für Mitgliedstaaten, deren BIP pro Kopf von 2001 bis 2003 weniger als 85 % des Durchschnitts der EU 25 betrug, zu einer n+3-Regel;

259.   fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten zu Beginn des Programmplanungszeitraums klare Leitlinien an die Hand zu geben;

260.   begrüßt, dass die Ergebnisse der Bewertungsberichte bei der Ausarbeitung der neuen Verordnung für die Strukturfonds für den Zeitraum 2007-2013 berücksichtigt wurden; bedauert jedoch, dass die Erkenntnisse des Parlaments im Anschluss an die Veröffentlichung des Sonderberichts Nr. 1/2007 des Rechnungshofs für den laufenden Programmplanungszeitraum nur von begrenztem Wert sein werden;

261.   fordert daher die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Parlament voll in die Änderungen an der Strukturfondsverordnung einzubeziehen, die sie im Vorfeld des 2014 beginnenden nächsten Finanzzeitraums vorzunehmen gedenkt;

262.   vertritt die Ansicht, dass die Strukturfondsverordnungen zu einem zunehmenden Lernprozess führen sollten, der sich in den Rechtsvorschriften niederschlägt; dies erscheint um so wichtiger, als Ex-post-Bewertungen am Ende eines Programmplanungszeitraums nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können, bevor eine Verordnung für den neuen Finanz- und Planungszeitraum in Kraft tritt; darüber hinaus sollten die zuständigen Ausschüsse des Parlaments in den verschiedenen Phasen des Finanzzeitraums regelmäßig konsultiert werden;

263.   fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die auf Grund der vom Parlament im Laufe des Entlastungsverfahrens für 2006 gewonnenen Erkenntnisse ergriffen wurden; fordert die Kommission darüber hinaus auf, seinem Haushaltskontrollausschuss die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen für 2000-2006 zu erläutern;

264.   ersucht den Rechnungshof, die Effizienz, die Wirksamkeit und die Auswirkungen der aus Strukturfondsmitteln finanzierten Maßnahmen zu gegebener Zeit in einem Sonderbericht zu analysieren;

Teil II: Sonderbericht Nr. 2/2007 des Rechnungshofs über die Gebäudeausgaben der Organe

265.   ist sich des Umstands bewusst, dass eine langfristige Planung und Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Immobilienbereich schwierig ist, weil die Mittel auf jährlicher Grundlage beschlossen werden und weil wichtige politische Beschlüsse mit weitreichenden Auswirkungen auf die Büroflächen – z. B. Erweiterungen – nicht präzise vorhersehbar sind; zusätzlich dazu bedarf die Umsetzung von Beschlüssen im Gebäudesektor einer beträchtlichen Vorlaufzeit; schlägt vor, in den konsolidierten Jahresabschluss der Europäischen Union Rückstellungen für größere Unterhaltungsmaßnahmen aufzunehmen;

266.   begrüßt, dass die Organe der Europäischen Union den gewählten Vertretern und den Beamten generell angemessene Arbeitsbedingungen bieten;

267.   bedauert jedoch, dass sich die Organe der Europäischen Union niemals bemüht haben, eine gemeinsame Gebäudepolitik zu entwickeln, die beträchtliche Einsparungen ermöglicht hätte; fordert die Organe auf, ihre Bemühungen um die Entwicklung einer gemeinsamen Gebäudepolitik zu erneuern und seinem zuständigen Ausschuss rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2007 Bericht zu erstatten;

268.   fordert die Organe auf, gemeinsame Kriterien für die Berechnung von Büroraum und -kosten zu entwickeln und anschließend den kurz- und langfristigen Bedarf zu bewerten;

269.   würdigt in diesem Zusammenhang, dass die Organe dem Erwerb von Gebäuden Vorrang eingeräumt haben, da der Erwerb um 40 bis 50 % kostengünstiger ist als die Anmietung;

270.   stellt fest, dass der Rechnungshof bereits 1979 die Empfehlung ausgesprochen hat, dass die Mietverträge eine Option enthalten sollten, zu einem Preis zu kaufen, bei dem die bereits gezahlte Miete berücksichtigt wird (Erbpachtvertrag mit Kaufoption);

271.   bedauert, dass die Anmerkungen des Rechnungshofs zum Erwerb der Gebäude IPE 1-3 in Straßburg nur ein unvollständiges Bild der Lage im Jahre 2006 zeichnen; verweist in diesem Kontext auf die Feststellungen in der Entschließung vom 26. September 2006 zu dem Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2004(60), insbesondere die Ziffern 19 und 20;

272.   möchte von der Kommission wissen, warum es unerlässlich war, das MONDRIAN-Gebäude anzumieten, und welche Alternativen sie erwogen hatte;

273.   erkennt an, dass es die Organe der Europäischen Union vorziehen, Dienststellen, die in vergleichbaren Bereichen tätig sind, zusammenzulegen;

274.   ist sich des Spannungsverhältnisses zwischen den praktischen Vorteilen der geographischen Nähe bei einem Verbleib im Europaviertel und den finanziellen Nachteilen bewusst, die aus der Schaffung einer sehr hohen und vorhersehbaren Nachfrage auf dem lokalen Immobilienmarkt herrühren;

275.   würdigt in diesem Kontext die Bemühungen der Kommission um eine Verringerung des prozentualen Anteils ihrer Bürofläche im Europaviertel, der derzeit 82 % ausmacht;

276.   fordert die Organe auf, bei einem Umzug von Teilen ihrer Dienststellen sorgfältig die Notwendigkeit eines Verbleibs im Europaviertel zu bewerten;

277.   möchte von der Verwaltung wissen, warum sich die Übergabe der Gebäude D4/D5 verzögert hat und warum es nicht möglich war, in einer früheren Phase die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge, komplexe Verhandlungsverfahren und eine Politik der guten Nachbarschaft in Erwägung zu ziehen;

278.   möchte von den Organen wissen, warum sie – wie der Rechnungshof darstellt – in derart breitem Umfang auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen und öffentliche Ausschreibungen vermieden haben, dass sie bei der Errichtung oder Herrichtung von Gebäuden einen Preis zahlen mussten, der nicht im freien Wettbewerb bestimmt wurde;

279.   besteht darauf, dass die Organe der Europäischen Union in breitem Umfang auf Ausschreibungen zurückgreifen;

280.   unterstreicht, dass die Preise für den Ankauf von Gebäuden und/oder langfristige Mieten bei fehlenden Ausschreibungen die Baukosten nicht übersteigen sollten;

281.   fordert, dass in langfristigen Mietverträgen der Kaufpreis angegeben wird und angemessene finanzielle Garantien seitens des Auftragnehmers vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verträge bis zur endgültigen Abnahme sicherzustellen(61);

282.   fordert die Organe der Europäischen Union auf, mit den Gastgeberländern der wichtigsten Arbeitsorte der Organe "Sitz-Vereinbarungen" abzuschließen;

283.   verweist darauf, dass die Gemeinschaften und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen gemäß Artikel 14 der Haushaltsordnung keine Kredite aufnehmen dürfen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, stärker auf die Finanzdienstleistungen der Europäischen Investitionsbank und auf Ausschreibungsverfahren auf dem Finanzmarkt zur Bestimmung des Zinssatzes zurückzugreifen;

284.   bekräftigt seinen Standpunkt zur Einbeziehung seiner Gebäudepolitik in den Haushaltsplan, wie er in Ziffer 5 der Entschließung vom 24. April 2007 zum Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005 – Einzelplan I – Europäisches Parlament(62) wiederholt wird: "erinnert seine zuständigen Stellen an seinen Beschluss, dass 'Rückzahlungen für Gebäude … im Rahmen der Haushaltsstrategie festgelegt werden sollten'; kritisiert daher seine zuständigen Stellen dafür, dass sie es ständig versäumen, der Immobilienpolitik des Parlaments für künftige Erwerbe im Haushalt mit ausreichender Deutlichkeit Rechnung zu tragen (in der Haushaltslinie "Erwerb von Immobilien" ist für 2005, 2006 und 2007 lediglich ein Erinnerungsvermerk eingetragen)";

285.   fordert den Rechnungshof auf, genau zu erklären, wie die Organe der Europäischen Union stärker auf "differenzierte Mittel" zurückgreifen könnten;

286.   betont, dass die Organe die vollständige administrative, technische und finanzielle Kontrolle über ihre Gebäudevorhaben haben sollten; zu diesem Zweck sollten sie entweder auf hochqualifizierte Berater zurückgreifen oder innerhalb des interinstitutionellen Rahmens angemessenen Sachverstand entwickeln(63);

287.   erinnert die Organe der Europäischen Union an die von ihm in Ziffer 20 der genannten Entschließung zum Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2004 formulierte Forderung: "(…) betraut seine Verwaltung in Absprache mit den anderen Organen der Union mit der Ausarbeitung eines Berichts, in dem geprüft wird, ob es praktikabel wäre, ein Europäisches Bauamt zu schaffen, dem die Verantwortung für den Bau und den Unterhalt der Gebäude der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übertragen wird; fordert, dass dem Haushaltskontrollausschuss spätestens zum 1. Oktober 2007 ein solcher Bericht zugeleitet wird";

Teil III: Sonderbericht Nr. 3/2007 des Rechnungshofs über die Verwaltung des Europäischen Flüchtlingsfonds (2000-2004)

288.   erinnert alle Beteiligten daran, dass der Europäische Flüchtlingsfonds (EEF) in der Absicht errichtet wurde, einen Rahmen für die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asylpolitik zu bieten, einschließlich gemeinsamer europäischer Asylbestimmungen als Bestandteil der Zielsetzung der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, der den Personen offen steht, die legitimerweise Schutz in der Europäischen Union suchen;

289.   betont, dass seit der Errichtung des EFF I zahlreiche Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse angenommen wurden, von denen einige direkt oder indirekt durch die Schaffung des Fonds begünstigt wurden;

290.   unterstreicht, dass der EFF III(64) unter anderen Bedingungen arbeiten wird als der EFF I; daher sollte er eng mit der Umsetzung der Richtlinien 2001/55/EG(65) und 2004/83/EG(66) erknüpft werden;

291.   betont, dass der EFF III jedoch nach wie vor zu der Weiterentwicklung einer EU-Politik in diesem Bereich beitragen sollte, insbesondere zu einer Überarbeitung des "Dublin II-Übereinkommens", um zu einer freiwilligen Verteilung der Asylbewerber innerhalb der Europäischen Union einschließlich einer Vereinbarung über die Lastenverteilung zu gelangen;

292.   ersucht die Kommission, ihre Bemühungen zur Verhinderung von unterschiedlichen Auslegungen der EFF-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten fortzusetzen, und begrüßt die Veranstaltung von Seminaren über "bewährte Praktiken", durch die die in bestimmten Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden, insbesondere an neue Mitgliedstaaten, die mit dem EFF noch weniger vertraut sind;

293.   ersucht die Kommission, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Zahlungen an die Mitgliedstaaten zu beschleunigen und die Mitgliedstaaten für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, die Zahlungen besonders für kleinere Begünstigte rechtzeitig zu leisten, um innovative Projekte nicht zu gefährden und es auch NRO mit kleinerem Budget zu ermöglichen, vom EFF III zu profitieren;

294.   hebt hervor, dass die nationalen Zuverlässigkeitserklärungen alle Bereiche einschließen sollten, in denen die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verantwortung für die Verwendung von EU-Mitteln haben, zum Beispiel auch den EFF;

295.   ersucht die Generaldirektion Haushalt, ihre Einziehungspraktiken zu überprüfen, da die Einziehung über zweckfremde Projekte kontraproduktiv für das Funktionieren der spezifischen Programme ist (sie führt insbesondere zur verspäteten Überweisung von Vorauszahlungen); Einziehungsanordnungen sollten an das Finanzministerium des betreffenden Mitgliedstaates gerichtet werden, statt dass der Betrag automatisch von jeder anstehenden Zahlung an diesen Mitgliedstaat abgezogen wird;

296.   ersucht die Kommission, den Fonds noch aktiver zu nutzen, um Fortschritte im Hinblick auf eine gemeinsame Asylpolitik zu erzielen;

297.   ersucht die Kommission, ihre Bemühungen um die Harmonisierung der statistischen Daten fortzusetzen, um dadurch Verzerrungen bei Programmen, bei denen die ordnungsgemäße Zuteilung der Mittel von den von Eurostat gelieferten statistischen Daten abhängt, zu verhindern;

Teil IV: Sonderbericht Nr. 4/2007 des Rechnungshofs über Waren- und Substitutionskontrollen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird

298.   begrüßt die Veröffentlichung des Sonderberichts Nr. 4/2007 und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich der im Bericht ermittelten Mängel anzunehmen und außerdem Maßnahmen im Sinne der Empfehlungen des Rechnungshofs zu ergreifen;

299.   teilt die Auffassung der Kommission, dass bis zur Zahlung der letzten Ausfuhrerstattung ein voll funktionsfähiges Kontrollsystem bestehen bleiben muss; erwartet deshalb, dass die Kommission ihre Initiativbefugnis nutzt, um konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Situation vorzulegen;

300.   begrüßt in dieser Hinsicht die Verordnung (EG) Nr. 14/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(67), die es den Mitgliedstaaten, die eine Risikoanalyse anwenden, ermöglicht, die Kontrollquote auf 5 % pro Mitgliedstaat statt pro Zollstelle festzulegen; bedauert jedoch in Anbetracht des kurzen Zeitraums bis zum Auslaufen der Ausfuhrerstattungen das Fehlen eines klaren Zeitplans in den Antworten der Kommission für ihre künftigen Vorschläge ;

301.   bedauert das Vorhandensein einer Reihe von Schwachstellen, die die Wirksamkeit der Warenkontrollen vermindern, insbesondere die Vorhersehbarkeit der Kontrollen, die hohe Zahl der geprüften Anmeldungen für Ausfuhren von geringem Wert und mit geringem Risiko sowie die zur Kontrolle von Waren in loser Schüttung angewandte Methode;

302.   bedauert im Hinblick auf die Substitutionskontrollen, dass die Kontrollen nicht detailliert genug waren und im Hinblick auf die Zahl der durchzuführenden Kontrollen die Auslegung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert hat;

303.   begrüßt die angemessene Abdeckung von Schlüsselkontrollen durch die Kommission bei der Überprüfung der Kontrollen, teilt jedoch die Besorgnisse des Rechnungshofs, dass die Kommission ungeachtet der Tatsache, dass ihr die Schwachstellen seit geraumer Zeit bewusst waren, nicht mit einer Änderung der Rechtsvorschriften oder rechtzeitigen Finanzkorrekturen reagiert hat;

304.   stellt fest und begrüßt, dass die Unversehrtheit der zollamtlichen Verschlüsse an den Ostgrenzen der Europäischen Union von den zuständigen Behörden überprüft wird, und hält die übrigen Mitgliedstaaten dazu an, diesem Beispiel zu folgen;

305.   fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften fortzusetzen, um unter anderem das Thema der "Tail-gate checks" anzugehen und die obligatorische Verwendung von Risikoanalysen für Ausfuhrverfahren entsprechend der Bewertung des Rechnungshofs einzuführen;

Teil V: Sonderbericht Nr. 5/2007 des Rechnungshofs über die Verwaltung des Programms CARDS durch die Kommission

306.   ist der Ansicht, dass das Programm CARDS einen umfassenden Beitrag zur Politik der Stabilisierung und der Verständigung geleistet hat;

307.   bedauert den bedeutenden Mangel an Transparenz bei der Verwaltung durch die Kommission und ihre Delegationen, was eine Bewertung unmöglich macht; hält es für nicht hinnehmbar, dass die Kommission keinen Gesamtüberblick über die im Rahmen von CARDS finanzierten Projekte hat, wohingegen die Europäische Agentur für den Wiederaufbau die Liste der von ihr vergebenen Aufträge unter Angabe des Programms und des Projekts öffentlich macht;

308.   verweist erneut auf seine Empfehlungen in der Entschließung vom 24. April 2007 zum Entlastungsbeschluss zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2005(68) und insbesondere auf Ziffer 23;

309.   ist erstaunt zu erfahren, dass in den Ländern, in denen die Verwaltung von CARDS unter Aufsicht der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau erfolgte, die Agentur mit der Planung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 2007 und 2008 sowie mit der Vorbereitung von Ausschreibungen betraut wurde, wofür die Unterschrift der Kommission erforderlich war; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies mit dem Mandat der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau unvereinbar ist und dass insbesondere das Verfahren der Vorbereitung der Ausschreibungen der Praxis der Büros für Technische Hilfe (BAT) entspricht, die vom Parlament abgelehnt und seitdem geschlossen wurden;

310.   ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Kommission 2006 die aus ihrem eigenen Beschluss im Jahr 2005 erwachsenden Pflichten im Hinblick auf das "Phasing Out" der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau nicht erfüllt hat, in dem auch vorgeschlagen wurde, dass die Delegationen in den verschiedenen Balkanländern von Anfang an für die IPA verantwortlich sein sollten;

311.   fordert den Rechnungshof auf, ein Follow-up-Audit vorzunehmen, das sich auf einen Vergleich zwischen der Verwaltung des Programms CARDS durch die Kommission und der von der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau im Namen der Kommission vorgenommenen Verwaltung dieses Programms konzentriert, und dem Parlament bis September 2008 die Ergebnisse dieses Audits vorzulegen;

Teil VI: Sonderbericht Nr. 7/2007 des Rechnungshofs über die Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionssysteme betreffend die Vorschriften zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen)

312.   begrüßt die Veröffentlichung des Berichts und beglückwünscht den Rechnungshof zu seinem äußerst wertvollen Beitrag zur Bewältigung dieses wichtigen Aspekts der europäischen Politiken;

313.   nimmt die Kritik des Rechnungshofs ernst und ist der Auffassung, dass sie durchgreifende Änderungen der Politik nach sich ziehen sollte;

314.   begrüßt die erklärte Absicht der Kommission, sich der im Bericht ermittelten Defizite anzunehmen und Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofs zu ergreifen; bedauert jedoch das Fehlen klarer zeitlicher Vorgaben für ihre künftigen Vorschläge in den Antworten der Kommission;

315.   begrüßt die Initiative des slowenischen Vorsitzes, zur Erörterung dieses Berichts für den 18. Februar 2008 eine außerordentliche Tagung des Rates der für die Fischerei zuständigen Minister zum Thema der Fischereikontrolle einzuberufen;

316.   bekräftigt, dass eine vernünftige Bewirtschaftung der Ressourcen entsprechend dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung die Stärkung der bestehenden Kontrollsysteme erfordert, sodass der Flaggenstaat und der Küstenstaat, in dem Schiffe ihrer Fangtätigkeit nachgehen, in Echtzeit Zugang zu Informationen über den Standort des Schiffes und die durchgeführten Fangtätigkeiten haben, wann immer sie dies wünschen;

317.   fordert gleichzeitig, dass die Kommission bei der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(69) (Kontrollverordnung) Maßnahmen vorschlägt, die die Qualität und die Zuverlässigkeit der Fangmengenangaben sicher stellen;

318.   weist darauf hin, dass es abgesehen von den Kontrollmechanismen ein grundlegendes Problem bei der Höhe der von den Mitgliedstaaten ausgehandelten Fangquoten gibt; betont, dass es nicht akzeptabel ist, dass die Mitgliedstaaten Jahr für Jahr Quoten festsetzen, die über dem von den Wissenschaftlern für eine nachhaltige Fischerei empfohlenen Niveau liegen;

319.   betont, dass abgesehen von den Kontrollmechanismen das System der ausgehandelten Fangquoten ein grundlegendes Problem darstellt; weist darauf hin, dass es misslich ist, dass die Quoten Jahr für Jahr konsequent in einer Höhe festgesetzt werden, die über dem von den Wissenschaftlern für die Erhaltung eines lebensfähigen Fischbestands empfohlenen Niveau liegen;

320.   begrüßt das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich(70), das der Gemeinschaft eine klare Bekräftigung der Rolle und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kontrolle und Inkraftsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geliefert hat;

321.   stellt jedoch fest, dass vom Zeitpunkt der Aufdeckung der Verstöße bis zum Zeitpunkt der Entscheidung 21 Jahre verstrichen sind und dass die Nachhaltigkeit der europäischen Fischerei derartige zeitliche Verzögerungen bei der Korrektur von Zuwiderhandlungen nicht verkraften kann;

322.   hebt es als wichtig hervor, dass die Kommission gegen einzelne Mitgliedstaaten vorgeht, wenn der Verdacht besteht, dass sie gegen die Kontroll-, Überprüfungs- oder Sanktionssysteme der GFP verstoßen oder sie nicht genau beachten;

323.   begrüßt die Initiative der Kommission, die die Möglichkeit sondiert, in die vorgesehenen neuen Initiativen betreffend illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fangtätigkeiten harmonisierte Verwaltungsstrafen einzubeziehen, die bei spezifischen "IUU-Verstößen" Anwendung finden;

324.   begrüßt die unlängst von der Kommission angenommene Mitteilung, mit der eine Debatte über die Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazitäten und Fischereiaufwand im Rahmen der GFP angestoßen wurde (KOM(2007)0039), und erwartet deshalb, dass die Kommission von ihrer Initiativbefugnis Gebrauch macht, konkrete Vorschläge mit Blick auf eine wirkliche Verbesserung der GFP vorzulegen;

325.   stellt fest und begrüßt, dass die Kommission nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung(71) unverzüglich die Durchführungsbestimmungen erarbeitet hat (Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung(72));

326.   bedauert, dass – auch wenn die Kommission relativ einfache und kontrollierbare Regelungen für den Aufwand vorgeschlagen hat – das System aufgrund einer großen Zahl von Ausnahmen, die auf Antrag von Mitgliedstaaten bei den Debatten im Rat eingeführt wurden und die die Kontrollierbarkeit des gesamten Systems beträchtlich verringert haben, sehr viel komplizierter gestaltet wurde;

327.   ist der Auffassung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen zu kompliziert und nicht zeitgemäß ist, und fordert die Kommission dringend auf, ihre Initiativbefugnis dazu zu nutzen, konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Situation mit Blick auf die Vereinfachung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die GFP vorzulegen;

328.   bedauert die Reihe von Schwachstellen, die die Effizienz der physischen Kontrollen verringern, und die Defizite beim gesamten System der Übermittlung der Daten in den Mitgliedstaaten sowie das Fehlen einer europäischen Kontrollkultur im Fischereisektor;

329.   begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Verbesserung der Situation im Hinblick auf die Daten über Fänge und Verkäufe und den Zeitpunkt der Berichterstattung durch Einsatz der neuen Technologien; ist der Ansicht, dass die Verordnung über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten die Effizienz der Validierungssysteme erhöhen wird, beispielsweise dadurch, dass den Behörden des Flaggenstaates und des Anlandestaates auf elektronischem Wege unverzüglich eine Kopie des Verkaufsbelegs übermittelt werden muss, sodass eine Gegenkontrolle anhand der Anlandeerklärung möglich ist;

330.   fordert die Kommission auf, die gegenseitige Unterstützung und Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu verstärken und für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Beamten zu sorgen, indem ein System nach dem Vorbild des bereits für die MwSt. geschaffenen Gemeinschaftssystems eingerichtet wird;

331.   erachtet es mit Blick auf die Kontrolle und für die gesamte GFP für äußerst wichtig, über ein System zu verfügen, das nach dem Vorbild des bereits im Binnenmarkt für alle anderen Nahrungsmittel bestehenden Systems die Weiterverfolgung der Fänge vom Ursprung bis zum Endverbraucher gestattet, und fordert die Kommission dringend auf, ein solches System einzurichten;

332.   betont, dass die festgesetzten Fangquoten eingehalten und aufrechterhalten werden müssen; ist der Auffassung, dass die Kommission hart und entschieden vorgehen muss, wenn der Verdacht besteht, dass gegen das Quotensystem verstoßen wird oder Betrügereien begangen werden;

333.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zuständigkeiten der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur auszuweiten und dafür einzutreten, dass die Agentur eine wichtige ausführende Rolle bei der Kontrolle und Harmonisierung der GFP und bei der Verbesserung der Transparenz und Koordinierung durch die Festlegung gemeinsamer Praktiken im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne übernimmt;

334.   fordert die Kommission auf, eine Ausweitung der Befugnisse der Kontrolleure der Kommission vorzuschlagen, die über verstärkte Befugnisse verfügen sollten, um eine gemeinsame europäische Kontrollstrategie im Rahmen der GFP zu schaffen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieser Ausweitung der Befugnisse zuzustimmen;

335.   ist in diesem Kontext der Auffassung, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen den Ressourcen, die für Kontrolltätigkeiten im Rahmen der GFP bestimmt sind, und den mit diesen Kontrollen erzielten Ergebnissen (Verhältnismäßigkeit und Kostenwirksamkeit der Kontrollen) ein Schlüsselelement sein sollte, das von der Kommission bei ihren künftigen Vorschlägen zur GFP berücksichtigt werden sollte;

336.   stellt in dieser Hinsicht fest, dass die kostenwirksamsten Kontrollmechanismen diejenigen sind, bei denen die Beteiligten ein direktes Interesse an der Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei haben;

337.   fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Verringerung des Fischereiaufwands zu beschließen, ob eine solche Verringerung durch

   a) eine Verringerung der Fangtage ohne Kapazitätsabbau,
   b) einen Kapazitätsabbau ohne Verringerung der Fangtage oder
   c) eine Kombination aus beiden Methoden
  

erreicht werden wird, und die notwendigen Strukturmaßnahmen zu ergreifen, um die sozialen Auswirkungen dieses Abbaus abzumildern;

338.   fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften fortzusetzen und sich unter anderem mit der Frage der Überkapazität zu befassen und Maßnahmen zum Abbau der strukturbedingten Überkapazität im Fischereisektor vorzuschlagen;

339.   fordert die Kommission auf zu prüfen, ob es alternative politische Lösungen gibt, durch die der Bedarf an Kontrollen und Sanktionen vermindert und bei den einzelnen Fischern die Verantwortung für und das Interesse an lebensfähigen Beständen gesteigert wird;

Teil VII: Sonderbericht Nr. 9/2007 des Rechnungshofs über die "Evaluierung der EU-Rahmenprogramme im Bereich Forschung und technologische Entwicklung – Könnte die Kommission ihren Ansatz verbessern?"

340.   nimmt zur Kenntnis, dass sich die Prüfung auf die Programmcontrolling- und Evaluierungsmodalitäten der vergangenen drei Programmlaufzeiten seit 1995 bezog und ferner einen Ausblick auf das Rahmenprogramm Forschung und technologische Entwicklung (FTE) von 2007 bis 2013 umfasste;

341.   betont, dass die Rahmenprogramme zwischen 1995 und 2006 mit 42,63 Milliarden EUR ausgestattet waren, wodurch sie zum wichtigsten Finanzinstrument im Rahmen der Lissabon-Strategie wurden; nach dem derzeitigen Finanzrahmen ist das Siebte FTE-Rahmenprogramm mit 50,52 Milliarden EUR ausgestattet;

342.   stellt fest, dass der Rechnungshof die Frage geprüft hat, ob der Ansatz der Kommission zur Bewertung der Ergebnisse der Rahmenprogramme angemessen war, wobei er sich insbesondere mit der Interventionslogik, der Evaluierungsstrategie und dem methodischen Ansatz befasste;

343.   begrüßt es, dass die Kommission im Laufe der Jahre bereits eine erhebliche Zahl von Verbesserungen eingeführt hat;

344.   stellt fest, dass der Rechnungshof unzulänglich definierte Programmziele und das Fehlen einer expliziten Interventionslogik bemängelt hat; räumt jedoch ein, dass die Programmziele von den Akteuren und den politischen Entscheidungsträgern festgelegt werden; fordert daher die Entscheidungsträger auf, der Festlegung von erreichbaren Zielen besondere Aufmerksamkeit zu widmen; ist sich bewusst, dass eine explizitere Interventionslogik in das Siebte FTE-Rahmenprogramm(73) eingebettet ist; betont, dass die Ziele operationell und messbar ("benchmarking") sein müssen, um die Anwendung von Leistungsindikatoren und eine wirksame Überwachung zu ermöglichen;

345.   stellt fest, dass der Rechnungshof das Fehlen einer umfassenden Evaluierungsstrategie bemängelt; weist in diesem Zusammenhang auf die Verbesserungen hin, die durch die Folgenabschätzung und die Ex-ante-Bewertung des Siebten FTE-Rahmenprogramms (SEK(2005)0430) eingeführt wurden;

346.   teilt die Kritik des Rechnungshofs, dass die bestehenden Koordinierungsmechanismen zwischen den Generaldirektionen, die die FTE-Rahmenprogramme durchführen, nicht wirksam waren; ist jedoch in diesem Stadium nicht von der Idee der Einrichtung eines "gemeinsamen Evaluierungsamtes" überzeugt; schlägt vielmehr vor, dass die Generaldirektion Forschung mehr Verantwortung und eine Koordinierungsrolle übernehmen sollte; teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass bereits frühzeitig Gremien von externen Sachverständigen eingesetzt werden sollten, um einen konsequenten und kohärenten Ansatz sicherzustellen, zumal Evaluierungen für 2008 (Ex-post-Evaluierung des Sechsten FTE-Rahmenprogramms), für 2009 (Zwischenbericht über das Siebte FTE-Rahmenprogramm), für 2010 (Halbzeitevaluierung des Siebten FTE-Rahmenprogramms) und für 2015 (Ex-post-Evaluierung des Siebten FTE-Rahmenprogramms) geplant sind;

347.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass unzulängliche methodische Anleitungen geboten wurden; ersucht daher die Kommission, die Veröffentlichung eines Evaluierungshandbuchs zu prüfen; ist sich bewusst, dass die Berichtspflichten unter dem Siebten FTE-Rahmenprogramm überprüft wurden, um eine verlässlichere Datenbank für die Evaluierung und die Überwachung einzurichten;

348.   ist der Auffassung, dass die Qualität der Halbzeit- und der Ex-post-Evaluierungen zunimmt, je klarer der Aufgabenbereich festgelegt wird (d. h. messbare Ziele, erwartete Auswirkungen, wirksame Überwachung, zuverlässige Datenbank); betont, dass die Evaluierungen nutzbringender sein werden, wenn die Rahmenprogramme angepasst werden können ("lernende Programme") und die Schlussfolgerungen zur Verbesserung laufender Programme genutzt werden können;

349.   ersucht die Kommission, die Empfehlungen des Rechnungshofs bei der Durchführung der geplanten Evaluierungen in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2015 zu berücksichtigen;

o
o   o

350.   ersucht den Rechnungshof, seine Prüfung rechtzeitig zum Entlastungsverfahren für 2010 weiter zu verfolgen und dem Haushaltskontrollausschuss Bericht zu erstatten; ersucht den Rechnungshof ferner, auch die für Evaluierungen aufgewendeten Beträge im Verhältnis zu dem Wert spezifischer Programme zu prüfen und das Verhältnis mit demjenigen bei anderen FTE-Programmen in Drittländern (z. B. Kanada) zu vergleichen.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.
(5) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(6) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(8) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(9) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(10) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 32.
(11) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(12) ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.
(13) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 13.
(14) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(15) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(16) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(17) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).
(18) ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35. Geändert durch den Beschluss 2007/114/EG (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).
(19) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(20) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(21) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 29.
(22) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(23) ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.
(24) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 18.
(25) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(26) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(27) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(28) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).
(29) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85. Geändert durch den Beschluss 2007/372/EG (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).
(30) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(31) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(32) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(33) ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.
(34) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(35) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(36) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(37) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(38) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(39) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(40) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(41) ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.
(42) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(43) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(44) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(45) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 25.
(46) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
(47) ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.
(48) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).
(49) Erklärung der Kommission zu Maßnahme 1 in ihrem genannten Fortschrittsbericht 2008 über den Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen.
(50) Maßnahme 11N lautet: "Um festzustellen, wie effizient die Einziehungs- und Zahlungsausgleichssysteme arbeiten, wird die Kommission anhand der in den Jahren 2005 und 2006 vorgenommenen Einziehungen und deren Kohärenz mit den im Zuge der Kontrollen festgestellten Fehlern eine Fehlertypologie für die direkte Mittelverwaltung aufstellen und den Zusammenhang von Einziehungen, Finanzkorrekturen, Berichtigungen der Zahlungen bestimmen; sie wird ferner prüfen, wie zuverlässig die nationalen Verfahren für Monitoring und die Berichterstattung im Bereich der geteilten Verwaltung arbeiten.".
(51) Strukturfondsverordnungen 2007-2013 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).
(52) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.
(53) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(54) Von den Agenturen bereitgehaltener Kassenmittelbetrag Ende 2006 (ausschließlich: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Gemeinschaftliches Sortenamt und Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union – und Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde): 213 Millionen Euro gegenüber 810 Millionen Euro Haushaltsmittel.
(55) Mit den Strukturfonds sollen Programme zur nachhaltigen Entwicklung im sozioökonomischen Bereich und im Umweltbereich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union finanziert werden. Mit den Maßnahmen und Programmen sollten insbesondere Innovation, Forschung und Entwicklung, die Informationstechnologie, der saubere und effiziente Einsatz von Energie, der Umweltschutz, lebenslanges Lernen und die soziale Eingliederung unterstützt werden. Im neuen Programmplanungszeitraum wurde versucht, ein höheres Maß an Konzentration, stärker dezentralisierte Verwaltungsstrukturen, größere Effizienz und eine striktere Haushaltskontrolle zu erreichen (Tagung des Europäischen Rates von Lissabon – März 2000).
(56) Für den Zeitraum 2000-2006 wurden ungefähr 260 Milliarden EUR für Strukturmaßnahmen ausgegeben. Davon wurden 213 Milliarden EUR für die "alten" 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zweckgebunden: Für die Strukturfondsprogramme wurden 195 Milliarden EUR und für den Kohäsionsfonds 18 Milliarden EUR veranschlagt. Darüber hinaus wurden zusätzlich 47 Milliarden EUR für die neuen Mitgliedstaaten (Vorbeitrittshilfen und Strukturmaßnahmen) bereitgestellt. Für die Jahre 2004-2006 wurden ungefähr 16 Milliarden EUR etwa 200 Programmen der neuen Mitgliedstaaten zugewiesen.
(57) Ein "deadweight"-Effekt liegt dann vor, wenn eine Aktivität oder Investition ohne entsprechende Finanzierung erfolgt.
(58) Ziffer 51.
(59) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(60) ABl. L 177 vom 6.7.2007, S. 3.
(61) Artikel 102 der Haushaltsordnung.
(62) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 3.
(63) Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1999, Ziffer 6.30 (ABl. C 342 vom 1.12.2000, S. 1).
(64) Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).
(65) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
(66) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12).
(67) ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 1.
(68) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 183.
(69) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
(70) Slg. 2005, I-6263.
(71) ABl. L 409 vom 30. 12.2006, S. 1.
(72) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46.
(73) Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan - Europäisches Parlament
PDF 454kWORD 218k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 - Einzelplan I - Europäisches Parlament (C6-0363/2007 – 2007/2038(DEC))
P6_TA(2008)0134A6-0091/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 - Band I (SEK(2007)1055 – C6-0363/2007)(2),

–   in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I – Europäisches Parlament(3),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers für 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplan zum Haushaltsjahr 2006, zusammen mit den Antworten der Organe(4),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags sowie Artikel 179a des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere deren Artikel 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments(7),

–   gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2005 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII (A) und VIII (B) und über den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2006(8),

–   gestützt auf Artikel 71, Artikel 74 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0091/2008),

A.   in der Erwägung, dass im Ergebnis der Prüfung des Rechnungshofes festgestellt wurde, dass "... alle Organe im Jahr 2006, wie in der Haushaltsordnung gefordert, ein zufrieden stellendes Rahmenwerk von Überwachungs- und Kontrollsystemen umgesetzt [hatten], und die geprüfte Stichprobe ... keine wesentliche Fehlerquote [ergab] (...)"(9),

B.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof in dem vom Präsidium und den Quästoren festgelegten Rechtsrahmen über die Zahlung der Zulage für parlamentarische Assistenz und der sich daraus ergebenden Umsetzung Mängel festgestellt hat,

C.   in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 21. Februar 2007 bestätigt hat, über hinreichende Gewähr dafür zu verfügen, dass der Haushalt des Europäischen Parlaments in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt wurde und das Überwachungs- und Kontrollsystem die erforderliche Garantie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet,

1.   erteilt seinem Präsidenten die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I – Europäisches Parlament, sind (C6-0363/2007 – 2007/2038(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(10),

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (SEK(2007)1055 – C6-0363/2007)(11),

–   in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I – Europäisches Parlament(12),

–   in Kenntnis des Jahresberichts seines Internen Prüfers für 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, zusammen mit den Antworten der Organe(13),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(14),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des Vertrags sowie Artikel 179a des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15), insbesondere deren Artikel 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments(16),

–   gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2005 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII(A) und VIII(B) und über den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2006(17),

–   gestützt auf Artikel 71, Artikel 74 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0091/2008),

A.   in der Erwägung, dass im Ergebnis der Prüfung des Rechnungshofes festgestellt wurde, dass "... alle Organe im Jahr 2006, wie in der Haushaltsordnung gefordert, ein zufrieden stellendes Rahmenwerk von Überwachungs- und Kontrollsystemen umgesetzt [hatten], und die geprüfte Stichprobe ... keine wesentliche Fehlerquote [ergab] (...)"(18),

B.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof in dem vom Präsidium und den Quästoren festgelegten Rechtsrahmen über die Zahlung der Zulage für parlamentarische Assistenz und der sich daraus ergebenden Umsetzung Mängel festgestellt hat,

C.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass das Präsidium nicht gewährleistet hat, dass die Vorschriften über die Zahlung der Zulage für parlamentarische Assistenz, in denen die Vorlage entsprechender Nachweise vorgeschrieben ist, tatsächlich umgesetzt wurden,

D.   in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 21. Februar 2007 bestätigt hat, über hinreichende Gewähr dafür zu verfügen, dass der Haushalt des Europäischen Parlaments in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt wurde und das Überwachungs- und Kontrollsystem die erforderliche Garantie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet,

E.   in der Erwägung, dass seine Entschließungen vom 26. September 2006(19) und vom 24. April 2007(20) über die Entlastung für die Haushaltsjahre 2004 bzw. 2005 weiterverfolgt und die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Empfehlungen bewertet werden sollten,

F.   in Erwägung der politischen Prioriäten für das Haushaltsjahr 2006, d. h. Konsolidierung der Erweiterung 2004, Vorbereitung der Erweiterung 2007, Verbesserung der Informations- und Kommunikationspolitik und Verbesserung der Unterstützung der Mitglieder des Parlaments;

1.   begrüßt und unterstützt die feste Zusage seines Präsidenten, dafür zu sorgen, dass das von der Kommission vorzuschlagende und vom Rat zu billigende Statut der Assistenten gleichzeitig mit dem Abgeordnetenstatut(21) in Kraft tritt;

2.   fordert die Kommission und den Rat auf, umfassend mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass das neue Statut für die Assistenten vor den nächsten Europawahlen im Juni 2009 verabschiedet wird;

Die Entlastung – eine politische Aufgabe

3.   unterstreicht, dass das Parlament die einzige Entlastungsbehörde(22) darstellt und die Entlastung ein politischer Beschluss ist; um diesen politischen Beschluss fassen zu können, zieht das Parlament gemäß Artikel 276 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags neben den dort aufgeführten Dokumenten alle Informationen in Erwägung, die es für notwendig erachtet;

4.   ist der Ansicht, dass alle in den Artikeln 70 und 71 seiner Geschäftsordnung genannten Organe und Einrichtungen als gleichberechtigt nach den selben Grundsätzen und Verfahren, wie im jährlichen Entlastungsverfahren behandelt werden sollten;

5.   betont, dass alle Organe und Einrichtungen sich mit für ihre Erfordernisse am besten geeigneten politischen und/oder verwaltungsmäßigen Strukturen ausstatten können; unterstreicht, dass das Parlament daher, um den unterschiedlichen Strukturen Rechnung zu tragen, diesen Einrichtungen und Organen, die aus Gründen einer besseren Wahrnehmbarkeit durch eine Person vertreten werden können, als solchen Entlastung erteilen muss;

6.   bestätigt, dass es ebenso Sache des Parlaments wie auch jeder Einrichtung und jedes Organs ist, festzulegen, auf welcher Zuständigkeitsebene die Bemerkungen, die das Parlament im Laufe des Entlastungsverfahrens macht, am geeignetsten zu beantworten sind;

7.   betont, dass das Parlament in seiner genannten Entschließung vom 24. April 2007 erklärt hat, dass sich das Entlastungsverfahren auch auf die Beschlüsse des Präsidenten, des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten erstrecken sollte, da nicht die Beamten, sondern die gewählten Mitglieder die politische Verantwortung tragen; fordert daher den Präsidenten und den für den Haushalt zuständigen Vizepräsidenten auf, an künftigen Sitzungen des Haushaltskontrollausschusses teilzunehmen, um einen politischen Dialog in Gang zu setzen;

8.   betont, dass gemäß Artikel 71 der Geschäftsordnung das Plenum dem von seinem Präsidenten vertretenen Parlament Entlastung erteilt;

9.   begrüßt, dass der Präsident des Parlaments im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren einem politischen Dialog grundsätzlich zugestimmt hat und dass auf seinen Wunsch der für Haushalt und Haushaltskontrolle zuständige Vizepräsident des Parlaments, der auch Vorsitzender des Auditbegleitausschusses ist, am 21. Januar 2008 anlässlich einer öffentlichen Anhörung an einem politischen Dialog mit dem Haushaltskontrollausschuss teilgenommen hat; fordert, dass dieser Dialog künftig durch eine Niederschrift der Beschlüsse dokumentiert wird, die das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten zu Finanzfragen gefasst haben;

10.   begrüßt und akzeptiert das Angebot, das der Generalsekretär während der Anhörung vom 21. Januar 2008 unterbreitet hat, regelmäßige Sitzungen außerhalb des üblichen jährlichen Entlastungsverfahrens mit dem Haushaltskontrollausschuss über die Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments durchzuführen;

11.   vermerkt ferner die Initiative des Parlamentspräsidenten hinsichtlich der Schaffung einer Arbeitsgruppe, die den Auftrag hat, nachhaltig zur Verstärkung der Beziehungen zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss sowie dem Präsidium und dem Haushaltskontrollausschuss beizutragen; begrüßt die Tatsache der ersten gemeinsamen Beratung vom 14. Januar 2008 und das Klima des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Gremien, das durch diese Aussprache geschaffen wurde; hofft, dass diese Beratungen fortgesetzt werden, und erwartet ihre Schlussfolgerungen;

12.   betont, dass das Haushalts- und das Entlastungsverfahren einander ergänzen; dementsprechend sollte kein Haushaltsplan ohne vorherige Analyse früherer Entlastungsbeschlüsse angenommen werden, und ein Entlastungsbeschluss sollte in Kenntnis der politischen Ziele gefasst werden, die während des Haushaltsverfahrens für das Jahr festgelegt wurden, auf das sich die Entlastung bezieht; verlangt, die Interoperabilität des Haushalts- und Entlastungsverfahrens zu vertiefen;

Die Haushaltsprioritäten für das Jahr 2006

13.   unterstreicht, dass es für das Jahr 2006 folgende Haushaltsprioritäten angenommen hat(23):

   Planung der Stellen für die Erweiterung und insbesondere Sicherung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Übersetzer und Dolmetscher für sämtliche Amtssprachen, damit alle Mitglieder aktiv an der Arbeit des Parlaments mitwirken können,
   Gestaltung einer Informations- und Kommunikationspolitik, die das Parlament dem Bürger näher bringt; in diesem Zusammenhang müssen die Rolle seiner Außenbüros und die Zusammenarbeit mit der Kommission weiter ausgebaut werden,
   Prüfung der Frage, ob Änderungen an seinen administrativen Strukturen vorgenommen werden sollten bzw. ob weitere Unterstützung für seine Kerntätigkeiten gewährt werden sollte, um die Arbeit des Organs optimal zu gestalten,
   Gewährleistung ausreichender Unterstützung und Bereitstellung ausreichenden Sachverstands, um die Qualität der legislativen Tätigkeit des Parlaments sicherzustellen,
   Schaffung eines Statuts für die Assistenten und
   Sicherung der Zuweisung von Mitteln, um die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Delegationen des Parlaments an Sitzungen außerhalb seiner Arbeitsorte abzudecken;

Rechnungslegung des Europäischen Parlaments

14.   stellt fest, dass sich die Einnahmen des Parlaments 2006 auf 126 126 604 EUR (2005: 112 393 557 EUR: +12,2 %) beliefen;

15.   stellt fest, dass sich die Beträge, mit denen seine Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2006 abgeschlossen wurde, wie folgt darstellen:

Verwendung der Mittel 2006(24)

I Mittel 2006

- ursprüngliche Mittel

- Berichtigungshaushaltsplan

- endgültige Mittel

1 321 600 000

keiner

1 321 600 000

II. Endgültige Mittel 2006

- Verpflichtungen

(% der endgültigen Mittel)

- Zahlungen

(in % der Verpflichtungen)

1 306 325 432

(98,76%)

1 117 578 610

(85,49%)

III. Übertragungen auf 2007

- automatische Übertragung auf 2007

(in % der endgültigen Mittel)

(in % der Verpflichtungen)

- nichtautomatische Übertragung (nicht gebundene und übertragene Mittel)

(in % der endgültigen Mittel)

188 746 822

(14,26%)

(14,43%)

4 817 000

(0,36%)

IV. Annullierung

- annullierte Mittel

(in % der endgültigen Mittel)

15 274 568

(1,15%)

V. Übertragungen auf 2006

- automatische Übertragungen

- Zahlungen aufgrund dieser Übertragungen

(in % der Übertragungen)

- Annullierungssatz

307 163 636

285 578 104

(92,95%)

21 585 532

VI. Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen in 2006

- Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

- Verpflichtungen

(in % der Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen)

- Zahlungen

(in % der gebundenen Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen)

- verfügbare Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

40 017 311

30 778 877

(73,86%)

5 858 229

(18,75%)

9 238 434

VII. Auf 2007 übertragene Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

- übertragene Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

34 831 297

VIII. Auf 2006 übertragene Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

- übertragene Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

- Verpflichtungen

- Zahlungen

(in % der Verpflichtungen)

32 288 714

32 054 298

31 086 918

(96,36%)

16.   vermerkt, dass die Rechnungslegung, so wie sie im Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement enthalten ist, gegenüber dem Vorjahr Veränderungen aufweist; wünscht, dass die Verwaltung eine Übersicht erarbeitet und beibehält, die einen unkomplizierten Vergleich der Ausführung des Haushaltsplans im Verlauf der Jahre ermöglicht;

17.   stellt fest, dass im Jahr 2006 98,76 % der in den Haushaltsplan des Parlaments eingesetzten Mittel – mit einer Annullierungsrate von 1,15 % – gebunden wurden und wie in den Vorjahren ein sehr hohes Niveau bei der Ausführung des Haushaltsplans erreicht wurde;

18.   erinnert jedoch daran, dass diese hohe Ausführungsrate teilweise auf die seit 1992 übliche Praxis der "Sammelmittelübertragungen" zurückzuführen ist, mit denen alle am Jahresende verfügbaren Mittel auf die für die Gebäude vorgesehenen Haushaltslinien übertragen werden, insbesondere für Kapitalvorauszahlungen zur Verringerung künftiger Zinszahlungen; vermerkt, dass 2007 in diesem Zusammenhang 37 246 425 EUR durch eine Sammelmittelübertragung aufgebracht wurden;

19.   stellt fest, dass 2006 ein Betrag von 124 071 425 EUR (71,4 % der Übertragungen) verwendet wurde, um bestimmte Haushaltslinien im Bereich der Immobilienpolitik zu stärken (von diesem Betrag stammten 38 603 580 EUR aus vorläufig eingesetzten Mitteln); betont, dass die ursprünglich für die Haushaltslinien 2001-2008 angesetzten Mittel sich lediglich auf 14 287 887 EUR beliefen.

20.   betont ebenfalls, dass insgesamt 37 Übertragungen bewilligt waren; diese beliefen sich auf 173 751 700 EUR (d. h. 13% der endgültigen Mittel; bei der Kommission machen die Übertragungen rund 4 % der Zahlungsermächtigungen aus); stellt fest, dass eine erhöhte Zahl von Übertragungen die Haushaltsgrundsätze verletzen könnte;

Bemerkungen des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006

21.   vermerkt, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass "... alle Organe im Jahr 2006, wie in der Haushaltsordnung gefordert, ein zufrieden stellendes Rahmenwerk von Überwachungs- und Kontrollsystemen umgesetzt [hatten], und die geprüfte Stichprobe ... keine wesentliche Fehlerquote [ergab](...)"(25);

22.   merkt an, dass der Rechnungshof bei der Gewährung der Zulage für parlamentarische Assistenz folgende Mängel festgestellt hat: "Der Hof stellt (…) fest, dass das Präsidium nicht sichergestellt hat, dass die Regelung in Bezug auf die Vorlage von angemessenen Belegen wirksam umgesetzt wurde (…). Das Präsidium sollte Maßnahmen ergreifen, um die Dokumente zu erhalten, die für den Nachweis der Begründetheit der Ausgaben unerlässlich sind (…)"(26);

23.   legt seine Anmerkungen hierzu unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Internen Prüfers in den Ziffern 56 bis 64 ausführlich dar;

Jahresbericht des Internen Prüfers

24.   stellt fest, dass 2006 das Referat Internes Audit 16 Prüfberichte angenommen bzw. als Entwürfe veröffentlicht hat, u.a. über die Überprüfung der Ausschreibungsverfahren, die Überprüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz der Mitglieder sowie über das Follow-up der aus der auf der Ebene des Organs durchgeführten Überprüfung des Internen Kontrollrahmens resultierenden 452 Einzelmaßnahmen;

25.   begrüßt, dass der Interne Prüfer die Erkenntnisse seines Jahresberichts für 2006 dem Haushaltskontrollausschuss offiziell vorzustellen vermochte und dabei deutlich gemacht hat, dass sein Bericht nicht nur ein internes Managementinstrument, sondern ein wichtiger Bezugspunkt in der jährlichen Entlastung ist;

26.   teilt die Auffassung des Internen Prüfers über die Bedeutung, die der Einführung eines leistungsfähigen internen Kontrollrahmens zukommt; hebt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Kontrollnormen und –ziele hervor; stellt fest, dass die Durchführung der vom Internen Prüfer im Rahmen seiner ersten Follow-up-Prüfung aufgeführten 20 Maßnahmen mit ausschlaggebendem Charakter 2008 Gegenstand einer zweiten Follow-up-Prüfung sein werden; nimmt die Aussage der Verwaltung zur Kenntnis, dass 18 dieser 20 Maßnahmen bereits umgesetzt sind und die Umsetzung der verbleibenden zwei Maßnahmen noch läuft;

27.   begrüßt die von der Verwaltung im Hinblick auf die Auftragsvergabeverfahren gemeldeten Fortschritte, insbesondere was die Schaffung eines Vergabeforums betrifft; nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer 2008 eine weitere Follow-up-Prüfung der 144 Einzelmaßnahmen durchführen wird, die sich aus der Überprüfung der Vergabeverfahren ergeben hatten;

Haushaltsführung des Parlaments und Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen

28.   erinnert seine zuständigen Stellen an seinen Beschluss(27), dass "die Rückzahlungen für Gebäude (…) im Rahmen der Haushaltsstrategie festgelegt werden sollten"; bedauert, dass seine zuständigen Stellen die Beschlüsse des Plenums in keinem Fall durchgeführt haben und es versäumen, der Immobilienpolitik des Parlaments für künftige Erwerbe im Haushalt mit ausreichender Deutlichkeit Rechnung zu tragen (in der Haushaltslinie "Erwerb von Immobilien" ist für 2005, 2006 und 2007 lediglich ein Erinnerungsvermerk eingetragen);

29.   stellt fest, dass der Generalsekretär bei einer öffentlichen Anhörung am 21. Januar 2008 vor dem Haushaltskontrollausschuss einen strategischen Plan für die Immobilienpolitik des Parlaments angekündigt hat; fordert, dass der Generalsekretär diesen Plan im Rahmen des Entlastungsverfahrens für 2007 dem Haushaltskontrollausschuss vorstellt;

30.   wiederholt seine Forderung nach Änderung von Artikel 16 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments, damit Immobilienprojekte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des Parlaments von der Zustimmung des Haushaltsausschusses abhängig gemacht werden;

31.   begrüßt, dass der Generalsekretär und alle Generaldirektoren erklärt haben, über hinreichende Garantien zu verfügen, denen zufolge die für die jeweiligen Tätigkeiten veranschlagten Mittel für die vorgesehenen Zwecke gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet worden sind; stellt weiterhin mit Befriedigung fest, dass sie ebenfalls bestätigt haben, dass die eingeführten Kontrollverfahren hinreichend Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge geboten haben;

32.   fordert, dass seine Verwaltung die Haushaltsprinzipien einhält und einen Haushaltsplanentwurf aufstellt, der gewährleistet, dass die veranschlagten Beträge den tatsächlichen Bedarf der verschiedenen Politikbereiche des Parlaments besser widerspiegeln; fordert die bevollmächtigten Anweisungsbefugten auf, in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten in einer gesonderten Tabelle zu Beginn des Berichts die endgültigen Beträge, die Mittelbindungen, die Zahlungen, die Übertragungen, die annullierten Beträge sowie den von der Generaldirektion für die Sammelmittelübertragungen vorgesehenen Betrag eindeutig auszuweisen;

33.   begrüßt, dass die Generaldirektoren die Liste der langfristigen Verträge überprüft haben;

34.   fordert seine Generaldirektionen auf, ihre Bemühungen zu verdoppeln, damit ihre Berichte sich nicht auf ein gemeinsames Schema beschränken, sondern auch vergleichbare Informationen enthalten, um eine größere Aussagekraft zu erreichen;

35.   begrüßt, dass der Interne Prüfer und die Dienststellen sich auf die Umsetzung der Aktionspläne geeinigt haben, mit denen im Parlament ein wirkungsvoller Interner Kontrollrahmen ("Internal Control Framework") eingeführt werden soll; stellt weiterhin fest, dass von den in diesem Zusammenhang in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen 452 Einzelmaßnahmen im Jahr 2006 bereits 225 ganz und 121 teilweise umgesetzt worden sind; stellt ebenfalls fest, dass der Interne Prüfer 20 Maßnahmen mit "ausschlaggebendem Charakter" festgelegt hatte, die Bereiche mit hohem Risiko betreffen, von denen die Verwaltung erklärt, bisher 18 Maßnahmen umgesetzt zu haben; nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer diese Maßnahmen im Rahmen einer zweiten "Follow-up" - Prüfung 2008 erneut kontrollieren wird;

Auftragsvergabe

36.   erinnert daran, dass gemäß den Artikeln 54 und 119 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung(28) die Organe der Haushaltsbehörde Berichte über Verhandlungsverfahren und über Aufträge, die nicht unter die Richtlinien über öffentliche Aufträge fallen, zuleiten; erinnert ebenfalls daran, dass ein Verzeichnis der Auftragnehmer, an die Aufträge im Wert von über 50 000 EUR, aber unterhalb der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Schwelle vergeben wurden, im Amtsblatt zu veröffentlichen ist und Aufträge im Umfang von 13 800 EUR bis 50 000 EUR auf den Internetseiten der Organe zu veröffentlichen sind;

37.   stellt fest, dass der Jahresbericht die folgenden Informationen über die 2006 vergebenen Aufträge enthält:

Art des Vertrags

Anzahl

[2005 in ( )]

Prozentsatz

[2005 in ( )]

Betrag in EUR

[2005 in ( )]

Prozentsatz

[2005 in ( )]

Dienstleistungen

199 (199)

69 % (64 %)

67 315 809

(89 551 639)

23 % (44 %)

Lieferungen

56 (53)

20 % (17 %)

61 441 090

(29 036 604)

21 % (14 %)

Arbeiten

31 (48)

11 % (15 %)

20 026 192

(13 763 856)

7 % (7 %)

Gebäude

1 (12)

0 % (4 %)

143 125 000

(73 149 658)

49 % (35 %)

Insgesamt

287 (312)

100 %

291 908 091

(205 501 756)

100 %

38.   stellt fest, dass sich die 2006 vergebenen Aufträge (ausgenommen der im Verhandlungsverfahren vergebene Immobilienauftrag zum Erwerb der Gebäude in Straßburg, der allein schon einen Wert von 143 125 000 EUR aufweist) wie folgt auf die einzelnen Vergabeverfahren verteilten:

Art des Verfahrens

Anzahl

[2005 in ( )]

Prozentsatz

[2005 in ( )]

Betrag in EUR

[2005 in ( )]

Prozentsatz

[2005 in ( )]

Durchschnitt-licher Betrag

[2005 in ( )]

offenes Verfahren

73 (64)

25% (21%)

93 681 193

(94 187 176)

62% (71%)

1 283 304

(1 471 675)

nicht offenes Verfahren

84 (112)

30% (37%)

7 044 607

(26 676 276)

5% (20%)

83 863

(238 181)

Verhandlungs-verfahren

129 (124)

45% (42%)

48 057 291

(11 488 646)

33% (9%)

372 537

(92 650)

Insgesamt

286 (300)

100%

148 783 091

(132 352 098)

100%

520 220

(441 174)

39.   weist darauf hin, dass sich von den im Jahr 2006 vergebenen Aufträgen 128 auf einen Wert von über 50 000 EUR und 159 auf einen Wert zwischen 13 800 EUR und 50 000 EUR beliefen; unterstreicht, dass diese Zahlen zeigen, dass die Aufträge mit einem Wert von weniger als 50 000 EUR lediglich 1,7 % des Gesamtwertes, aber 55 % der Gesamtzahl der vom Parlament vergebenen Aufträge ausmachen;

40.   stellt fest, dass dem Wert nach 67 % der Aufträge auf der Grundlage von offenen (62 %) und nicht offenen (5 %) Verfahren vergeben wurden; bedauert jedoch, dass wertmäßig gesehen 33 % der Aufträge nach dem Verhandlungsverfahren vergeben wurden; fordert den Generalsekretär auf, diese Erhöhung gegenüber dem Vorjahr zu erklären;

41.   nimmt jedoch zur Kenntnis, dass für 2006 der laut Artikel 54 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung geforderte Vergleich (zwischen der Anzahl der im Jahr n und der im Jahr n-1 vergebenen Aufträge durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten) aufgrund der in dem fraglichen Jahr durchgeführten Änderungen der Rechtsbestimmungen, die nur die ab dem 22. August abgeschlossenen Aufträge betreffen, nicht möglich war; im Jahr 2006 hat das Parlament das Verhandlungsverfahren für 74 Aufträge angewendet (gegenüber 136 Aufträgen im Vorjahr);

42.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer für das gesamte Organ die Prüfung des Auftragsverfahrens abgeschlossen hat; begrüßt, dass sich der Interne Prüfer und die Dienststellen auf einen umfassenden Aktionsplan mit 144 durchzuführenden Einzelmaßnahmen geeinigt haben; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass eine der Hauptaufgaben im Arbeitsplan des Internen Prüfers für 2008 in einer neuen Überprüfung der Auftragsvergabeverfahren besteht, um die erzielten Fortschritte zu bewerten;

43.   fordert den Generalsekretär auf, über den Stand der Einrichtung einer Datenbank über die Auftragsvergabe gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung zu berichten; stellt weiterhin fest, dass im Rahmen der geänderten Haushaltsordnung jetzt eine einheitliche zentrale Datenbank für sämtliche Organe geplant ist, die von der Kommission verwaltet wird;

Fraktionen (Überprüfung der Haushaltsrechnungen und Verfahren – Haushaltslinie 4000)

44.   bekräftigt, dass die Fraktionen selbst für die Verwaltung und Verwendung der ihnen aus dem Haushaltsplan des Parlaments zustehenden Mittel verantwortlich sind und sich der Aufgabenbereich des Referats Interne Rechnungsprüfung des Parlaments nicht auf die Bedingungen erstreckt, unter denen die in die Haushaltslinie 4000 eingesetzten Mittel verwendet werden;

45.   begrüßt, dass die Fraktionen ihre externen Rechnungsprüfungsberichte und ihre Rechnungslegung 2006 auf der Website des Parlaments veröffentlicht haben;

46.   stellt fest, dass die in die Haushaltslinie 4000 eingesetzten Mittel 2006 wie folgt verwendet wurden:

(in 1000 EUR)

Verfügbarer Gesamtbetrag im Haushalt 2006

70 900

Fraktionslose Mitglieder

1 644

Für die Fraktionen verfügbarer Betrag

69 256

Fraktion

aus dem EP-Haushalt zugewiesene Mittel

Eigenmittel und übertragene Mittel der Fraktionen

Ausgaben 2006

Verwendungsrate

Obergrenze für Mittelüber-tragungen *)

Mittelübertragungen nach

2007

PPE-DE

18 088

7 203

16 345

64,6%

9 044

8 947

PSE

13 989

6 934

14 191

67,8%

6 995

6 732

ELDR/ALDE

6 526

3 145

6 383

66,1%

3 263

3 263

Verts/ALE

2 836

1 157

2 716

68,0%

1 418

1 278

GUE/NGL

2 582

1 265

3 189

77,5%

1 426

928

UEN

1 896

454

1 863

79,3%

948

487

IND/DEM

2 034

875

1 912

65,7%

1 017

997

NI

1 384

260

1 222

74,3%

692

136

GESAMT

49 606

21 294

47 821

67,4%

24 803

22 767

*) gemäß Artikel 2.1.6 der Regelung für die Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 4000

47.   stellt fest, dass die externen Rechnungsprüfer bestätigt haben, dass die Rechnungsführung der Fraktionen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und internationalen Rechnungslegungsnormen ausgeführt wurde;

48.   nimmt zur Kenntnis, dass die Fraktionen durchschnittlich nur 67,4 % der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel verwendet haben (gegenüber 66 % im Jahr 2005 und 74 % im Jahr 2004);

49.   stellt fest, dass das Präsidium am 9. Juli 2007 die Berichte der Fraktionen zur Haushaltsausführung sowie die Berichte der jeweiligen Rechnungsprüfer geprüft hat; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Präsidium den Anweisungsbefugten beauftragt hat, von der ALDE-Fraktion 25 403,77 EUR nicht verwendete Mittel zurückzufordern, da dieser Betrag nicht übertragen werden konnte;

Politische Parteien auf europäischer Ebene

50.   stellt fest, dass sich der Jahresabschluss 2006 wie folgt darstellt:

Ausführung des im Rahmen der Vereinbarung akzeptierten Haushaltsplans (EUR)

Partei*)

Eigenmittel

Gesamtzuschuss des EP

Gesamteinnahmen

Zuschuss zu den zuschussfähigen Ausgaben in % (max. 75 %)

PPE

1 106 891,41

2 914 059,56

4 020 950,97

72,50%

PSE

932 781,81

2 580 000,00

3 512 781,81

71,49%

ELDR

340 782,87

883 500,00

1 224 282,87

71,97%

EFGP

240 204,29

581 000,00

821 204,29

71,20%

GE

172 875,00

439 018,54

611 893,54

71,82%

PDE

55 189,84

163 570,75

218 760,59

75,00%

AEN

49 385,00

144 808,81

194 193,81

74,57%

ADIE

59 513,36

125 016,22

184 529,58

75,00%

EFA

69 665,67

220 913,67

290 579,34

75,00%

EUD

47 597,22

29 670,24

77 267,46

62,59%

Gesamt

3 074 886,47

8 081 557,78

11 156 444,25

72,13%

PPE: Europäische Volkspartei; PSE: Sozialdemokratische Partei Europas; ELDR: Liberale und Demokratische Partei Europas; EFGP: Europäische Föderation Grüner Parteien; GE: Partei der Europäischen Linken; PDE: Europäische Demokratische Partei; AEN: Union für das Europa der Nationen; ADIE: Allianz der Unabhängigen Demokraten in Europa; EFA: Europäische Freie Allianz; EUD: EU Demokraten

51.   betont, dass die externen Rechnungsprüfer bestätigt haben, dass die Rechnungsführung der Parteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung(29) erfolgte und ein korrektes und zutreffendes Bild der finanziellen Situation der politischen Parteien am Ende des Haushaltsjahres 2006 bietet;

52.   begrüßt, dass die Parteien auf europäischer Ebene eine hohe Verwendungsrate der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel erreicht haben;

53.   stellt jedoch fest, dass der Anweisungsbefugte beauftragt wurde:

   die Einziehung des Überschusses von 248 953,91 EUR von der PDE, von 215 498,59 EUR von der AEN, von 69 317,14 EUR von der ADIE und von 24 799,11 EUR von den EUD zu veranlassen,
   sowie die Einziehung von 121 670,10 EUR von den EUD und von 70 902,64 EUR von der ADIE wegen Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 zu veranlassen;

54.   stellt dem Generalsekretär die Frage, ob die Beträge eingezogen worden sind;

55.   stellt fest, dass der Interne Prüfer die Umsetzung der Vorschriften zu den Zuschüssen für die Parteien auf europäischer Ebene geprüft und seinen diesbezüglichen Bericht im August 2007 vorgelegt hat; begrüßt, dass dieser zu einem von der Verwaltung angenommenen detaillierten Aktionsplan geführt hat; fordert, dass die Ergebnisse dieser Prüfung im Entlastungsverfahren für 2007 berücksichtigt werden;

56.   verweist darauf, dass der Haushalt einer politischen Partei auf europäischer Ebene von 2008 an zu 85 % aus dem Haushalt des Parlaments finanziert werden kann (bis Ende 2007 zu 75 %); unterstreicht, dass diese Höhe des Zuschusses des Parlaments den Parteien eine höhere Verantwortung für ihre Tätigkeiten auferlegt;

Zulage für parlamentarische Assistenz der Mitglieder

57.   nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Unzulänglichkeiten in dem vom Präsidium erstellten Rechtsrahmen kritisiert hat und dass der größte Teil der an die Parlamentsmitglieder als Zulage für parlamentarische Assistenz ausgezahlten Beträge später nicht durch Vorlage von angemessenen Belegen für die im Namen des Mitglieds des Europäischen Parlaments getätigten Ausgaben belegt wurde; erkennt gleichzeitig die vom Präsidium und der Verwaltung im Jahr 2007 unternommenen Anstrengungen zur Behebung der Situation an; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Verwaltung angibt, Ende 2007 mehr als 99 % der Belege für das Jahr 2006 erhalten zu haben;

58.   merkt allerdings an, dass die Verwaltung für die Jahre 2004 und 2005 nur 57 % bzw. 51 % der geforderten Unterlagen beibringen konnte; verweist in diesem Zusammenhang auf die politische Entscheidung, die am 13. Dezember 2006 verabschiedeten Bestimmungen rückwirkend für den Zeitraum 2004–2005 anzuwenden;

59.   ist der Meinung, dass bezüglich ihrer Verpflichtung, Belege über die Verwendung ihrer Zulage für parlamentarische Assistenz in den Jahren 2004 und 2005 beizubringen, eine Mitteilung an alle Mitglieder ergehen sollte, in der sie darauf hingewiesen werden, dass sie der Verwaltung die Belege für diesen Zeitraum bzw. den Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit ihrer Unterlagen noch vorlegen müssen;

60.   fordert die Verwaltung auf, die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder (KVR)(30) korrekt und kohärent anzuwenden und jedwede Unregelmäßigkeiten und Unterlassungen umgehend und unverzüglich zu ermitteln;

61.   ersucht die Verwaltung, ein Verfahren einzuführen, das eine bessere und sichtbarere Unterrichtung der Mitglieder sowie die systematische Einhaltung der in der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder festgelegten Fristen für die Übermittlung der vorgeschriebenen Belege einschließt, um zu gewährleisten, dass sie so übermittelt werden, dass dies mit dem Verfahren und dem verbindlichen Zeitplan des Rechnungshofs für die Ausarbeitung seines Jahresberichts übereinstimmt, sowie eine endgültige Bestätigung an die Mitglieder umfasst, sobald ihre Akte geschlossen wird;

62.   ermuntert die Arbeitsgruppe des Präsidiums für das Abgeordnetenstatut, ihre Schlussfolgerungen vorzulegen, um zu ermöglichen, dass die Bemerkungen des Internen Prüfers in seinem Bericht über die Zulage für parlamentarische Assistenz rasch umgesetzt werden können; bestätigt im Lichte der Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe und im Zusammenhang mit neuen von den zuständigen politischen Stellen zu erarbeitenden Bestimmungen die Verantwortung der Verwaltung, dafür zu sorgen, dass die Zulage für parlamentarische Assistenz unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit gewährt wird; hat Verständnis für die Probleme und Schwierigkeiten, die die Harmonisierung der Zulage für parlamentarische Assistenz mit den sozialen und steuerlichen Vorschriften jedes der 27 Mitgliedstaaten mit sich bringt; verlangt, dass unverzüglich die notwendigen Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und der belgischen Regierung aufgenommen werden; fordert, dass dieser Schritt, so kompliziert er auch sein mag, nicht der parallelen Umsetzung neuer Rechtsvorschriften für die Zulage für parlamentarische Assistenz im Wege steht;

63.   merkt an, dass der Bericht des Internen Prüfers eine Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen für parlamentarische Assistenten in zwei Stufen vorsieht: zunächst soll die vertragliche Beziehung zwischen den Assistenten und dem Mitglied systematisch auf einem Anstellungsvertrag unter Verwendung eines verbesserten obligatorischen Vertragsmodells basieren; in einem zweiten Schritt würde das Ziel darin bestehen, die Assistenten in die Personalkategorie einzustufen, die durch die für die übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltende Regelung abgedeckt wird;

64.   betont, dass die Unterstützung der Mitglieder Flexibilität und Mobilität erfordert, während im neuen Statut für Assistenten Mindeststandards für Bezahlung und soziale Rechte im Einklang mit den geltenden europäischen Rechtsvorschriften festgelegt werden sollten;

65.   nimmt Kenntnis von den einstimmigen Beschlüssen der Konferenz der Präsidenten und des Präsidiums vom 6. bzw. 10. März 2008, die

   die Verwaltung des Parlaments auffordern, die kohärente Anwendung und Umsetzung der internen Vorschriften des Parlaments für die Erstattung der Ausgaben für parlamentarische Assistenz sicherzustellen,
   den Generalsekretär beauftragen, Kontakt zu Kommission und Rat aufzunehmen, um die Option einer neuen Regelung für die Assistenten der Mitglieder durch eine geänderte Regelung für Vertragsbedienstete zu schaffen, gleichzeitig jedoch die Freiheit der Mitglieder zu wahren, ihre Assistenten einzustellen und ihr Gehaltsniveau unabhängig festzusetzen,
   die Arbeitsgruppe für Abgeordnetenstatut, Assistenten und Pensionsfonds beauftragen, dringend die Funktionsweise der geltenden Regelung im Einzelnen zu bewerten und in Anbetracht der Bedeutung des Themas Vorschläge für die von ihr als notwendig erachteten Änderungen der Regelung vorzulegen;
  

fordert nachdrücklich, dass dieser Arbeitsgruppe ein Mitglied des Haushaltskontrollausschusses als dem für die Entlastung zuständigen Ausschuss als Beobachter angehört; erinnert das Präsidium in diesem Kontext an seine Bemerkungen zu Einzelplan I – Europäisches Parlament in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(31) und seiner Entschließung vom 26. September 2006 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan I – Europäisches Parlament(32) sind; fordert die zuständigen Stellen auf, dem Haushaltskontrollausschuss vor Ende 2008 über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

66.   fordert insbesondere, dass

   das Parlament gemäß Ziffer 76 seiner genannten Entschließung vom 26. September 2006 Rahmenverträge ausschließlich mit Firmen abschließt, die gemäß dem anwendbaren nationalen Recht auf die Abwicklung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Aspekte von Arbeitsverträgen spezialisiert sind, und erwartet, dass seine Verwaltung bis 1. September 2008 einen Zeitplan für die vollständige Umsetzung dieser Ziffer erstellt,
   in Anbetracht der Tatsache, dass die vom Internen Prüfer festgestellten Mängel vorrangig Verträge mit Dienstleistern betreffen, Verträge mit Dienstleistern vorläufig, bis eine Dauerlösung gefunden wurde, von Zahlstellen in den Mitgliedstaaten verwaltet werden, wobei diese für die Übereinstimmung der Verträge mit Dienstleistern mit den Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen des jeweiligen Mitgliedstaates und der KVR verantwortlich sind, was allerdings eine entsprechende Änderung dieser Regeln erfordert; Verträge mit Dienstleistern, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht akzeptiert werden,
   seine Verwaltung in die Lage versetzt wird, gegenüber dem Rechnungshof nachzuweisen, welche Beträge die Mitglieder unter welchen Bedingungen ihren Assistenten, Zahlstellen und Dienstleistern gezahlt haben,
   keine Verwandten von Mitgliedern beschäftigt werden,
   die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der (dann geänderten) KVR automatisch zur Aussetzung der Zahlungen und zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge führt;

67.   verlangt, dass die Bestimmungen der Umsetzungsmaßnahmen des Statuts für die Mitglieder des Europäischen Parlaments(33), die finanzielle Auswirkungen haben, dem Haushaltskontrollausschuss offiziell zur vorherigen Stellungnahme vorgelegt werden;

68.   begrüßt, dass das Präsidium am 25. September 2006 den Kodex für die parlamentarischen Assistenten und Praktikanten im Europäischen Parlament gebilligt hat und dass allen Mitgliedern eine Kopie dieses Kodex zugeleitet wurde;

69.   fordert seinen Generalsekretär auf, den Haushaltskontrollausschuss bis Ende 2008 über die Zahl der Wiedereinziehungsanordnungen und den einschlägigen Gesamtbetrag zu informieren;

Freiwilliger Pensionsfonds

70.   stellt fest, dass der freiwillige Pensionsfonds im November 2006 659 Mitglieder hatte; stellt fest, dass der monatliche Beitrag zu dem Fonds pro Mitglied 3 354,21 EUR betrug und sich folgendermaßen zusammensetzte: ein Drittel, d. h. 1 118,07 EUR werden durch das Mitglied entrichtet und derzeit von seiner Kostenerstattung abgeführt und zwei Drittel, d. h. 2 236,14 EUR werden vom Parlament gezahlt;

71.   verweist auf die in seiner genannten Entschließung vom 24. April 2007 aufgegriffenen Punkte bezüglich der Transparenz und der Einkommensquellen;

72.   stellt fest, dass das (seit 2001 bestehende) versicherungsmathematische Defizit des Pensionsfonds in Höhe von 43 756 745 EUR im Jahr 2004 und 28 875 471 EUR im Jahr 2005 auf 26 638 000 EUR im Jahr 2006 sank und somit das versicherungsmathematische Finanzierungsniveau des Fonds verbessert wurde (das von 76,8 % im Jahr 2004 und 86,1 % im Jahr 2005 auf 88,4 % im Jahr 2006 gestiegen ist); unterstreicht, dass sich in den vergangenen Jahren die Aktienmärkte als sehr unbeständig erwiesen haben und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, in welcher Richtung sich das versicherungsmathematische Defizit des Fonds entwickeln wird; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Anlagen des Pensionsfonds zu 73 % in Aktien erfolgt sind; weist darauf hin, dass die Fondsmanager das per Ende Dezember 2007 bestehende versicherungsmathematische Defizit bis zum 15. März 2008 zu aktualisieren gehabt hätten;

73.   lenkt die Aufmerksamkeit seines Präsidiums auf Ziffer 84 der genannten Entschließung vom 24. April 2007, wonach festgelegt wurde, dass nach Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments das zusätzliche Altersversorgungssystem nur noch bestehende (bis Juni 2009 erworbene) Ansprüche decken sollte, was bedeutet, dass weder Mitglieder des Europäischen Parlaments noch Mitglieder des Fonds weiter in den Fonds einzahlen können;

74.   war erstaunt über die jüngste Empfehlung der Konferenz der Präsidenten vom 13. März 2008 nach deren Konsultation durch die Arbeitsgruppe des Präsidiums für Abgeordnetenstatut, Assistenten und Pensionsfonds dahingehend, dass Mitglieder des freiwilligen Pensionsfonds noch neue Pensionsansprüche erwerben können sollten, nachdem das Abgeordnetenstatut in Kraft getreten sei; erinnert das Präsidium als das Beschlussfassungsorgan in dieser Angelegenheit an den in seinen Entschließungen betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 geäußerten Wunsch des Parlaments, die Tätigkeit des Pensionsfonds solle tatsächlich auslaufen und darauf beschränkt werden, erworbene Ansprüche zu decken, sobald das Abgeordnetenstatut in Kraft getreten ist; fordert nachdrücklich, dass die Arbeitsgruppe des Präsidiums die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Beschlüssen des Parlaments vorbereitet;

Vorbereitung der Umsetzung des Vertrags von Lissabon

75.   erinnert daran, dass das Parlament im Jahr 2006 beabsichtigte, "zu prüfen, ob Änderungen an seinen administrativen Strukturen vorgenommen werden sollten bzw. ob weitere Unterstützung für seine Kerntätigkeiten gewährt werden sollte, um die Arbeit des Organs optimal zu gestalten; (…)"(34); erinnert auch daran, dass es zugleich der Auffassung war, "(…) dass die gestiegene Verantwortung des Europäischen Parlaments bei der legislativen Beschlussfassung beträchtlich mehr Ressourcen zur Unterstützung dieser Kerntätigkeit erforderlich macht (...)"(35);

76.   nimmt die Antwort seiner Verwaltung zu der Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" zur Kenntnis;

77.   erinnert außerdem daran, dass der Vertrag von Lissabon den Bereich der Mitentscheidung beträchtlich erweitert und dass diese zum normalen Gesetzgebungsverfahren wird; daraus ergibt sich, dass das Parlament bei 95 % der europäischen Rechtsvorschriften zum gleichberechtigten Mitgesetzgeber wird;

78.   fordert in diesem Zusammenhang seine Verwaltung auf, bis zum 30. November 2008 folgende Dokumente vorzulegen:

   den Stellenplan des Parlaments (Beamte und sonstige Bedienstete), aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe, Generaldirektion, Staatsangehörigkeit und Geschlecht, einschließlich einer Bewertung,
   eine Analyse darüber, wie das Budget für Studien in den Generaldirektionen verwendet wurde;

79.   erinnert daran, dass im Laufe des Haushaltsverfahrens 2007 das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat, mittelfristig eine Bewertung ihres Personalbedarfs vorzunehmen und einen detaillierten Bericht über ihr Unterstützungspersonal und ihre Koordinierungsfunktionen vorzulegen; fordert seine Verwaltung auf, auf dieser Grundlage und unter Verwendung derselben Instrumente eine Bewertung ihres Personals vorzunehmen; ersucht darum, dass dem Haushaltskontrollausschuss rechtzeitig ein Bewertungsbericht für die Entlastung 2007 vorgelegt wird; möchte in diesem Zusammenhang wissen, wie viele Beamte und sonstige Bedienstete die Aufgabe haben, die Mitglieder in ihrer Arbeit als Mitgesetzgeber zu unterstützen, wie viele Bedienstete für die parlamentarischen Delegationen arbeiten und wie viele Bedienstete die administrative Unterstützung des Parlaments sicherstellen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2005

80.   begrüßt den Rückgang der geschätzten Betriebskosten, die aus dem Erfordernis entstehen, mehrere Arbeitsorte beizubehalten, von 203 000 000 EUR 2002 auf 155 000 000 EUR 2007; betont, dass dies einer Senkung von fast 24 % im Fünfjahreszeitraum entspricht; fordert seine Verwaltung auf, den Rationalisierungsprozess fortzusetzen; unterstreicht, dass das Erfordernis, mehrere Arbeitsorte beizubehalten, in den Verträgen verankert ist; ist der Ansicht, dass eine optimale Koordination zwischen diesen Arbeitsorten erreicht werden muss; hebt hervor, dass die Bürger nicht verstehen, warum das Parlament drei Arbeitsorte beibehalten muss;

81.   nimmt die Antwort seiner Verwaltung(36) zu der Möglichkeit der Schaffung einer europäischen Immobilienverwaltung zur Kenntnis, wonach die Schaffung eines großen einheitlichen Bauamtes, das für den Bau und die Wartung der Gebäude der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zuständig sein könnte, nicht den bekundeten Wünschen nach Einsparungen und einem besseren Management entspräche; stellt gleichzeitig fest, dass eine engere Zusammenarbeit wünschenswert wäre und auch gewünscht wird;

82.   nimmt zur Kenntnis, dass kein Fortschritt hinsichtlich der Verhandlungen mit dem belgischen Staat über die Flächen der Gebäude D4-D5 und ihre Erschließung erreicht wurde; fordert den für die Immobilienpolitik zuständigen Vizepräsidenten auf, baldmöglichst Kontakt zu der neuen Regierung aufzunehmen;

83.   nimmt den Fortschritt zur Kenntnis, der hinsichtlich der Reaktionen auf seine Forderungen nach Erstellung eines Kyoto-plus-Plans erzielt wurde; erinnert daran, dass das Präsidium am 18. Juni 2007:

   den Generalsekretär aufgefordert hat, eine Ausschreibung für die Bewertung der vom Europäischen Parlament verursachten CO2-Belastung vorzunehmen,
   zur Kenntnis genommen hat, dass die Verwaltung eine Revision der Umweltziele und der Schlüsselaktionen für die Zukunft vorgenommen hat, und diese gebilligt hat,
   den Zeitplan für die künftigen Phasen des Umweltmanagementsystems EMAS verabschiedet hat,
   den Generalsekretär aufgefordert hat, einen detaillierten Aktionsplan zu erstellen,
   beschlossen hat, eine Arbeitsgruppe zur Überwachung der CO2-Emissionen einzurichten, der zwei in einem späteren Stadium des EMAS-Prozesses zu benennende Mitglieder des Präsidiums angehören sollen,
   das Prinzip gebilligt hat, dass sämtliche Umweltinitiativen in EMAS einbezogen werden, und der Notwendigkeit zugestimmt hat, für die Bereitstellung von Ressourcen für die Verbesserung von EMAS zu sorgen;

84.   fordert, dass jeder weitere Fortschritt auch dem Haushaltskontrollausschuss mitgeteilt wird;

Mehrsprachigkeit

85.   unterstreicht die gestiegene Bedeutung des Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit für die parlamentarische Arbeit der Mitglieder; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die beiden Halbjahresberichte des Jahres 2006 über die Umsetzung des Verhaltenskodex die Defizite hinsichtlich der effizienten Nutzung des Dolmetschdienstes deutlich gemacht haben; stellt fest, dass demzufolge die verfügbaren Mittel nicht auf die wirtschaftlichste Art und Weise eingesetzt wurden und dass von diesem Defizit in erster Linie die parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen sowie die Fraktionen betroffen waren; fordert in diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des am 5. September 2006 verabschiedeten Berichts über Mehrsprachigkeit den Generalsekretär auf, gemeinsam mit den Nutzern eine Lösung zu finden;

Informations- und Kommunikationspolitik

86.   erinnert daran, dass im Rahmen der Informations- und Kommunikationspolitik des Parlaments die Aktivitäten ausgeweitet und neue Informationsinstrumente geschaffen wurden, die eine beträchtliche finanzielle Auswirkung auf den Haushalt 2006 hatten (Besucherzentrum, WebTV, audio-visuelle Anlagen); fordert den Generalsekretär auf, bis Ende Juli 2008 einen Bericht über die Umsetzung und die Bewertung der Informations- und Kommunikationspolitik vorzulegen;

Informationstechnologien

87.   unterstreicht die Bedeutung der Informationstechnologien für das Europäische Parlament im Allgemeinen und insbesondere für die parlamentarische Arbeit; bedauert, dass die eingetretenen Verbesserungen sich eher auf die Internet- und Intranetpräsentation des Europäischen Parlaments konzentrieren als auf die Möglichkeit, die legislative Arbeit zu erleichtern und effizienter zu gestalten;

Verschiedenes

88.   fordert den Generalsekretär auf, eine Kopie aller Berichte des Präsidiums, einschließlich der Berichte aller seiner Arbeitsgruppen, und der Konferenz der Präsidenten, die eine finanzielle Auswirkung haben, an den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss zu übersenden;

89.   nimmt zur Kenntnis, dass die Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Fehlbetrag im Jahr 1982 von 4 136 125 BEF zwischen dem Kassenstand und den entsprechenden Beträgen im Jahr 2007 geregelt werden konnte und folglich Teil der Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 sein wird;

Schlussfolgerungen der Beratung des Berichtsentwurfs im Ausschuss

90.   verweist erneut auf die Bedeutung der Haushaltsprioritäten für das Entlastungsverfahren; ist gleichzeitig davon überzeugt, dass die Ergebnisse des Entlastungsverfahrens von unschätzbarem Wert für das Haushaltsverfahren sind; begrüßt daher, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Haushaltsausschuss und dem Haushaltskontrollausschuss im Rahmen des Vertrags von Lissabon größere Bedeutung erhalten würde;

91.   nimmt mit Genugtuung den Fortschritt zur Kenntnis, der bei der Umsetzung der Haushaltsprioritäten für 2006 erzielt wurde; wird jedoch weiterhin verstärkt darauf achten, dass alle Prioritäten verwirklicht werden;

92.   nimmt den (vertraulichen) Bericht des Internen Prüfers über die Zulage für parlamentarische Assistenz zur Kenntnis, der die internen Kontrollvorkehrungen in diesem Sektor analysiert hat und Verbesserungen vorschlägt; betont, dass die Verwaltung in allen Phasen der Ausarbeitung des Berichtsentwurfs über die Entlastung ohne Einschränkung und offen mit dem Berichterstatter zusammengearbeitet hat; betont außerdem, dass das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof aufgefordert wurden, den internen Prüfbericht zu prüfen und entsprechende Folgemaßnahmen zu ihren Schlussfolgerungen zu ergreifen; bedauert den Verstoß gegen die Bestimmungen seiner Geschäftsordnung betreffend die Vertraulichkeit sowie die Veröffentlichung der persönlichen und politischen Auslegungen der vertraulichen Informationen; ist der Auffassung, dass die Auslegungen einen falschen Eindruck von den Zielen und Schlussfolgerungen des Berichts vermitteln;

93.   fordert seine zuständigen Stellen auf, geeignete Maßnahmen im Hinblick darauf zu ergreifen, dass das Plenum gemäß Anlage VII Abschnitt A Absatz 1 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung des Parlaments die vom Präsidium am 13. November 2006 gebilligte Regelung zur administrativen Behandlung vertraulicher Dokumente rechtzeitig für das Entlastungsverfahren betreffend das Haushaltsjahr 2007 annimmt;

94.   bedauert, dass bei den Verhandlungen mit dem belgischen Staat über die Grundstücke der Gebäude D4-D5 und ihre Erschließung kein Fortschritt erzielt wurde; dringt darauf, dass der belgische Staat seine feste politische Verpflichtung gegenüber dem Europäischen Parlament erfüllt.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 318 vom 29.12.2007.
(4) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(5) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(7) PE 349.540/Bur/Anl./endg.
(8) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 156.
(9) ABl. C 273 vom 15.11.2007, Ziffer 10.6.
(10) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(11) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(12) ABl. C 318 vom 29.12.2007.
(13) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(14) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(15) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(16) PE 349.540/Bur/Anl/end.
(17) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 156.
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, Ziffer 10.6.
(19) ABl. L 177 vom 6.7.2007, S. 3.
(20) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 3.
(21) Beschluss 2005/684/EC, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).
(22) Artikel 276 Absatz 1 des EG-Vertrags.
(23) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 156.
(24) ABl. C 318 vom 29.12.2007, S. 3.
(25) ABl. C 273 vom 15.11.2007, Ziffer 10.6.
(26) ABl. C 273 vom 15.11.2007, Ziffer 10.12.
(27) Ziffer 5 seiner Entschließung vom 24. April 2007.
(28) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr.  478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
(29) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
(30) Dok. PE 113.116/BUR/Rev. XXIV/03-2007 vom 1. März 2007.
(31) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0474, insbesondere Ziffern 23 und 24.
(32) ABl. L 177 vom 6.7.2007, S. 3, Ziffern 73 bis 79.
(33) PE 388.087/BUR/GT/REV 10.
(34) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 156, Ziffer 19.
(35) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 156, Ziffer 20.
(36) Schreiben des Generalsekretärs vom 29. Oktober 2007 (317124).


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Rat
PDF 222kWORD 45k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan II – Rat (C6-0364/2007 – 2007/2039(DEC))
P6_TA(2008)0135A6-0096/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0364/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006(3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0096/2008),

1.   erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan II – Rat, sind (C6-0364/2007 – 2007/2039(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0364/2007)(7),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(8),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0096/2008),

1.   stellt fest, dass der Rat im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 626 102 378,31 EUR (2005: 586 182 640,52 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 91,79 % betrug und damit niedriger lag als 2005 (96,69 %);

2.   stellt fest, dass der Jahresabschluss des Rates nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein positives wirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 90 578 934 EUR und identische Beträge bei den Aktiva und Passiva (498 579 523 EUR) aufweist;

3.   bedauert, dass der Rat im Gegensatz zu den anderen Organen dem Parlament unter Hinweis auf das Gentlemen's Agreement von 1970 (im Protokoll der Ratssitzung vom 22. April 1970 verzeichnete Entschließung) keinen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegt und dass die Haushaltsordnung diesbezüglich keine Anforderung beinhaltet; fordert den Rat auf, den Beschluss, keinen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen und an das Parlament weiterzuleiten, zu überdenken, damit der Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Steuerzahlern stärker entsprochen wird;

4.   verweist auf die Feststellung des Europäischen Rechnungshofs (ERH) in Ziffer 10.14 seines oben genannten Jahresberichts, dass der Rat einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation für Sitzungen des Europäischen Rates verlängerte und diese Verlängerung inkorrekt unter Verweis auf Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung begründete;

5.   stimmt diesbezüglich dem EHR zu, dass vor Ablauf des Vertrags ein offenes Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen; versteht jedoch die außergewöhnlichen Umstände, auf die der Rat in seinen Antworten verweist, dass nämlich alle Anstrengungen des Sekretariats des Rates sich auf die Projekte richten mussten, die mit der Belegung des LEX-Gebäudes in Zusammenhang standen; stellt fest, dass 2007 eine weitere Verlängerung des Vertrags ohne Ausschreibung erfolgte; begrüßt allerdings die Tatsache, dass ein neues Ausschreibungsverfahren eingeleitet wurde und ab Juli 2008 zu einem neuen Vertrag führen sollte;

6.   vermerkt mit Befriedigung, dass es dem Rat gelang, die Altbestände an nicht in Anspruch genommenen Ausgleichsruhezeiten, die Bediensteten der ehemaligen Laufbahngruppen A und B vor dem 31. Dezember 1997 eingeräumt und nicht in Anspruch genommen wurden, um ca. zwei Drittel zu verringern; nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung des Rates verbindliche Anweisungen erteilte, die Restbestände bis 2009 zu beseitigen, und ermutigt den Rat, sich an diese selbst gesetzte Frist zu halten;

7.   begrüßt die Tatsache, dass die neuen internen Vorschriften des Generalsekretariats des Rates für Dienstreisen betreffend Unterkunftskosten am 1. Juni 2007 in Kraft traten, also früher als ursprünglich vom Rat in seinen Antworten auf die Bemerkungen des EHR zum Haushaltsjahr 2005 vorgesehen (Oktober 2007);

8.   vermerkt mit Befriedigung die Einsetzung einer Task Force und die von ihr abgegebenen Empfehlungen zur Reform des Systems für die Rückerstattung der Reisekosten der Delegierten der Ratsmitglieder; unterstützt die Absicht des Rates, weiterhin strikte Kontrollen der von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen vorzunehmen, bis das neue elektronische Erfassungssystem, das Anfang 2009 eingeführt werden soll, ordnungsgemäß funktioniert;

9.   stellt fest, dass der Dienststelle für allgemeine Verwaltungsfragen vom 1. Januar 2005 bis 1. Juli 2007 unter anderem die Aufgabe übertragen worden war, die Umsetzung der Empfehlungen des Internen Prüfers zu koordinieren und zu überwachen, womit dieser daran gehindert wurde, die Weiterbehandlung seiner eigenen Empfehlungen sicherzustellen; begrüßt die Tatsache, dass diese Verantwortung nun wieder dem Internen Prüfer übertragen wurde;

10.   weist darauf hin, dass das Gentlemen's Agreement von 1970 hinsichtlich des Einzelplans "Europäisches Parlament" des Haushaltsplans Folgendes vorsieht: "Der Rat verpflichtet sich, den Haushaltsvoranschlag für die Ausgaben des Europäischen Parlaments nicht zu ändern. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als dieser Haushaltsvoranschlag die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in Bezug auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie auf den Sitz der Organe, nicht berührt";

11.   wiederholt seine Auffassung, dass das Gentlemen's Agreement angesichts seines Alters und der erheblichen Diskrepanz zwischen den verwendeten Formulierungen und der ihnen zuerkannten Bedeutung oder Auslegung möglicherweise einer Überprüfung bedarf, dass jedenfalls derzeit kein Hindernis existiert, den Rat ebenso wie die anderen Institutionen dem normalen Entlastungsverfahren zu unterwerfen;

12.   begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Rat und die anderen Organe und Institutionen der Gemeinschaft alle die bewährte Praxis akzeptieren, dass das Parlament die Entlastung ihrer Generalsekretäre für deren Haushaltsausführung vornimmt, bedauert aber ausdrücklich, dass die Haushaltsordnung keinerlei Hinweis auf dieses Verfahren enthält, sondern lediglich Vorschriften im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission;

13.   fordert größtmögliche Transparenz im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass gemäß Nummer 42 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(11) keine operativen GASP-Ausgaben im Haushaltsplan des Rates ausgewiesen werden;

14.   fordert den Rat nachdrücklich auf, Posten für Posten die genaue Art der Ausgaben in Titel 2 ("Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ")(12) des Einzelplans II des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, der den Rat betrifft, anzugeben, damit das Parlament überprüfen kann, ob die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung eingehalten wird; behält sich das Recht vor, gegebenenfalls die erforderlichen Schritte einzuleiten, wenn diese Vereinbarung verletzt wird;

15.   fordert den Rat auf, dem Parlament eine ex-post-Bewertung der einzelnen Missionen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Aktionen der EU-Sonderbeauftragten zu übermitteln, deren Tätigkeiten angeblich regelmäßig geprüft und bewertet werden.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(6) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(7) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(8) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(11) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
(12) ABl. L 78 vom 15.3.2006, S. I/273.


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Gerichtshof
PDF 222kWORD 46k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IV – Gerichtshof (C6-0365/2007 – 2007/2040(DEC))
P6_TA(2008)0136A6-0097/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0365/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0097/2008),

1.   erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IV – Gerichtshof, sind (C6-0365/2007 – 2007/2040(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0365/2007)(7),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(8),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0097/2008),

1.   stellt fest, dass der Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 252 306 372,60 EUR (2005: 232 602 467,74 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 94,58 % betrug;

2.   stellt fest, dass der Jahresabschluss des EuGH nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr (1 529 933 EUR) und gleich hohe Beträge (72 187 617 EUR) an Aktiva und Passiva aufweist;

3.   nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der EuGH im Juli 2007 einen Verhaltenskodex für Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz und des Gerichts für den öffentlichen Dienst(11), einschließlich einer Verpflichtung, dem Präsidenten des Gerichtshofs eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen zu überreichen, angenommen hat; betont jedoch seine wiederholte Forderung, im Interesse der Transparenz, auch wenn derzeit kein rechtliches Erfordernis gegeben ist, konkrete Erklärungen zu veröffentlichen, z.B. auf der Website des EuGH;

4.   äußert seine Genugtuung darüber, dass ab 1. Oktober 2007 zwei getrennte Verwaltungseinheiten (ein Referat interne Prüfung und ein Referat Überprüfung) mit zwei verschiedenen Leitern geschaffen wurden, sodass die Situation, dass der Leiter des internen Prüfungsdienstes für die Ex-ante-Überprüfung der Vorgänge der Anweisungsbefugten verantwortlich war, beendet wurde, die in den vorangegangenen Jahren sowohl vom Europäischen Rechnungshof als auch vom Parlament kritisiert worden war;

5.   begrüßt die in den Antworten des EuGH auf den Fragebogen des Berichterstatters enthaltenen Angaben über die genaue Art und den Inhalt der Empfehlungen der 2006 durchgeführten internen Prüfungen, wonach der interne Prüfer des EuGH fünf spezifische Prüfungen durchgeführt und den betreffenden Dienststellen seine Empfehlungen übermittelt hat (betreffend die Organisation und das Haushaltsgebaren bezüglich der Reisen, Versicherungsverträge, Verfahren betreffend die Mindestvorschriften für die interne Kontrolle, die Verwaltung der Ausgaben im Zusammenhang mit Umzügen und der Telefonnutzung); betont jedoch die Notwendigkeit der uneingeschränkten Umsetzung dieser Empfehlungen;

6.   äußert auch seine Befriedigung darüber, dass nach 2005, als keine Ex-post-Überprüfungen durchgeführt wurden, das Referat interne Prüfung und finanzielle Unterstützung 2006 Ex-post-Überprüfungen für drei Arten von Ausgaben, nämlich für Dokumentation und Bibliothek, Fahrzeuge und Telekommunikation, durchgeführt hat, die die Regelmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der überprüften Ausgaben bestätigten;

7.   begrüßt die Verringerung des der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge an der Zahl der vergebenen Aufträge von 38 % im Jahr 2005 auf 34 % im Jahr 2006 (mit einem Wert von mehr 60 000 EUR im Anschluss an die Änderung der Durchführungsbestimmungen(12) zur Haushaltsordnung); fordert jedoch vom EuGH größere Anstrengungen, um diesen Anteil weiter zu verringern;

8.   stellt fest, dass 2006 das erste Jahr der eigentlichen gerichtlichen Tätigkeit des neu gegründeten Gerichts für den öffentlichen Dienst war, das im Dezember 2005 seine Arbeit aufgenommen hat;

9.   stellt fest, dass, obwohl die Zahl der übersetzten Seiten 2006 um 24 % auf 669 668 Seiten im Vergleich zu 2005 anstieg, die Anzahl der zur Übersetzung gesandten Seiten stabil blieb (645 176 im Jahr 2005 und 642 113 im Jahr 2006) und dass der Rückstand in Folge der Erweiterung von 2004 dank der vom EuGH ergriffenen Maßnahmen verringert wurde;

10.   verweist auf die im Sonderbericht Nr. 2/2007 des Europäischen Rechnungshofs über die Gebäudeausgaben enthaltene Kritik, dass der unabhängige Sachverständige, dessen Bestellung im Rahmenvertrag über die Erweiterung des Hauptgebäudes des EuGH (das "Palais") vorgesehen war, nicht von Anfang an bestellt war und der ursprüngliche Rahmenvertrag nur allgemeine Grundsätze darlegte;

11.   stellt mit Befriedigung fest, dass der unabhängige Sachverständige (KPMG) jetzt endlich bestellt wurde und seine Arbeit der Überprüfung des Vertrags und der Ex-post-Überprüfung aller Buchführungsunterlagen aufgenommen hat; hofft, dass das ursprüngliche Budget eingehalten werden wird und ermutigt den EuGH, alle Aspekte des Fortschreitens des Vorhabens durch die Durchführungsvorschriften für die Kontrolle genau zu überwachen;

12.   nimmt des Weiteren mit Befriedigung zur Kenntnis, dass jetzt ein Mietkaufvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem EuGH unterzeichnet wurde, der die notwendigen Bestimmungen zur Ergänzung des Rahmenvertrags von 2001 darlegt und den Verkauf des Geländes, auf dem sich der Gebäudekomplex befindet, zum symbolischen Preis von 1 EUR an den EuGH vorsieht, wenn der EuGH Eigentümer der Gebäude wird;

13.   erinnert daran, dass der Rechnungshof in Ziffer 35 seines Sonderberichts Nr. 2/2007 zu den Gebäudeausgaben der Organe die Finanzierung des Baus des Erweiterungsgebäudes des Gerichtshofes in Luxemburg mit folgenden Worten kommentiert hat: "(…) der Gerichtshof war an der Ausschreibung und Aushandlung des detaillierten Auftrags (dessen Bestimmungen und Optionen er nicht vorab vereinbart hatte) nicht beteiligt und hat die Finanzierungsverträge nicht unterzeichnet, obwohl er die Finanzierungskosten (etwa Zinsen, Verwaltungskosten) zu tragen hat. Die Dienste des Gerichtshofs untersuchten die Verfahren der Regierung für die Vergabe des Auftrags über die Projektfinanzierung und wiesen darauf hin, dass kein angemessener Wettbewerb stattgefunden habe. (…)"; fordert die Kommission auf, das Ergebnis der von ihr in Beantwortung der Schriftlichen Anfrage E-4016/2007 in diesem Zusammenhang angekündigten Nachforschungen bezüglich etwaiger Verstöße gegen die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge bis spätestens Juli 2008 vorzulegen;

14.   betont, dass 2006 die Zahl der Beamten und Bediensteten (Hilfskräfte und Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete) im aktiven Dienst im Laufe des Jahres um 4,8 % auf 1 786 angestiegen ist;

15.   nimmt jedoch mit Sorge die fortbestehenden Schwierigkeiten des EuGH zur Kenntnis, unter das Statut fallendes qualifiziertes Personal für mehrere Stellen (hauptsächlich Dolmetscher und IT-Fachleute) auf der Grundlage der von EPSO organisierten Auswahlverfahren einzustellen;

16.   beglückwünscht den EuGH, dass er in seinen Tätigkeitsbericht ein Kapitel aufgenommen hat, das die im Laufe des Jahres ergriffenen Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments und Berichte des Europäischen Rechnungshofs erläutert; fordert jedoch, dass dieser Teil sowie der Bericht über interne Prüfungen, die der EuGH an die Entlastungsbehörde übermittelt, ausführlicher abgefasst wird.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(6) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(7) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(8) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(11) ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 1.
(12) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan - Rechnungshof
PDF 222kWORD 47k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan V – Rechnungshof (C6-0366/2007 – 2007/2041(DEC))
P6_TA(2008)0137A6-0093/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0366/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006(3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

–   in Kenntnis des Berichts des externen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2006(4),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5) ,

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0093/2008),

1.   erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan V – Rechnungshof, sind (C6-0366/2007 – 2007/2041(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(7),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0366/2007)(8),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006(9) und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

–   in Kenntnis des Berichts des externen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2006(10),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(11) ,

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0093/2008),

1.   stellt fest, dass der Rechnungshof (ERH) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 113 596 668,31 EUR (2005: 107 548 618,24 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 89 % betrug, was unter dem Durchschnitt der anderen Organe lag;

2.   stellt fest, dass der Jahresabschluss 2006 des ERH nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr 2006 (32 000 EUR) und einen Überschuss der Passiva gegenüber den Aktiva in Höhe von 11 418 000 EUR aufweist;

3.   erinnert daran, dass die Rechnungslegung des ERH für das Haushaltsjahr 2006 (wie auch im Haushaltsjahr 2005) von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft, KPMG, geprüft wurde, die zu folgender Schlussfolgerung gelangt ist: "[...] vermittelt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofs zum 31. Dezember 2006 sowie des wirtschaftlichen Ergebnisses für das zu diesem Stichtag endende Haushaltsjahr im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und ihren Durchführungsbestimmungen, den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen und den internen Vorschriften des Europäischen Rechnungshofs";

4.   nimmt die schriftliche Antwort des ERH auf den Fragebogen des Berichterstatters bezüglich der Verbuchung der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des ERH zur Kenntnis, wonach die Vermögensübersicht des ERH die Ruhegehaltsansprüche zum 31. Dezember 2006 enthält und die Garantie der Mitgliedstaaten in den Vermerken dieser Vermögensübersicht enthalten ist, nicht jedoch als langfristige Forderung an die Mitgliedstaaten; stellt ferner fest, dass sich die Ruhegehaltszahlungen des ERH an die Mitglieder im Haushaltsjahr 2006 auf 2,3 Millionen EUR beliefen;

5.   wiederholt seine Auffassung, dass sowohl die Verbindlichkeiten für künftige Ruhegehaltszahlungen als auch die langfristigen Forderungen gegenüber den Mitgliedstaaten – die die Finanzierung der Ruhegehaltsregelung gewährleisten – entsprechend den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Grundsätzen der periodengerechten Buchführung in die Vermögensübersicht aufgenommen werden sollten;

6.   nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht des Internen Prüfers des ERH für 2006 weitgehend positiv war und festgestellt wurde, dass die Qualität der Ausschreibungsunterlagen und der Verträge zufrieden stellend war, auch wenn die Wahl vereinfachter oder abweichender Verfahren besser hätte begründet werden können und die Dokumentation im Zusammenhang mit der Bewertung der Angebote verbessert werden sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass alle Empfehlungen des Internen Prüfers (verstärkte Schulung im Bereich der Auftragsvergabe und Registrierung aller Verträge in einer einzigen Datenbank) aufgegriffen wurden;

7.   stellt mit Besorgnis fest, dass der ERH entsprechend den Antworten auf den Fragebogen des Berichterstatters auch weiterhin große Probleme hat, verschiedene Stellen mit qualifiziertem Personal aus den von EPSO veranstalteten Auswahlverfahren zu besetzen, was teilweise auf die höheren Lebenshaltungskosten in Luxemburg und die geringere Attraktivität der Dienstbezüge in der Eingangsbesoldungsgruppe AD 5 zurückzuführen ist; begrüßt jedoch die erhebliche Verringerung der Zahl freier Stellen von 74 im Jahr 2006 auf 56 im Jahr 2007 sowie die Absicht des ERH, die Zahl freier Stellen und ihren relativen Anteil am gesamten Stellenplan im laufenden Jahr und in den kommenden Jahren weiter zu verringern;

8.   nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof im Laufe des Jahres 2006 fünf neue Mitglieder bekommen hat; äußert erneut die Hoffnung, dass es vor der nächsten Erweiterung gelingen wird, eine rationellere Organisationsstruktur für den ERH zu entwickeln; fordert den ERH auf, bestehende Modelle mit Blick auf eine Verringerung der Gesamtzahl der Mitglieder zu prüfen; fordert erneut die Prüfung von Vorschlägen zur Einführung eines Rotationssystems nach dem Vorbild der für den EZB-Rat geltenden Regelung oder eines Systems mit einem einzigen Obersten Rechnungsprüfer; fordert den ERH auf, das Parlament bis spätestens 30. September 2008 über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

9.   nimmt zur Kenntnis, dass der ERH einen neuen Leitfaden für Leistungsprüfung und einen Plan zur Weiterentwicklung des IT-Audit und zur Anpassung der Organisation der Audit-Gruppen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der tätigkeitsbezogenen Haushaltsführung auf die Rechnungsprüfung angenommen hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der ERH im Laufe des Jahres 2006 eine Selbstbewertung vorgenommen hat, die zu einem Aktionsplan führte;

10.   weist darauf hin, dass dieser Aktionsplan Gegenstand einer "Peer Review" durch ein internationales "Peer-Review-Team" ist; verlangt, dass der Präsident des ERH über den aktuellen Stand dieser Überprüfung und die Umsetzung des Aktionsplans Bericht erstattet;

11.   nimmt im Zusammenhang mit den Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder zur Kenntnis, dass die Mitglieder des ERH im Einklang mit dem Verhaltenskodex des ERH eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen und andere Vermögenswerte (einschließlich Aktien, Wandelanleihen und Investmentzertifikaten sowie Grund- und Immobilienbesitz, einschließlich der beruflichen Tätigkeiten der Ehepartner) dem Präsidenten des ERH übermitteln, der sie vertraulich aufbewahrt, und dass diese Erklärungen nicht veröffentlicht werden;

12.   wiederholt seine Forderung, dass die Mitglieder aller EU-Organe im Interesse der Transparenz grundsätzlich eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen abgeben sollten, die über ein öffentliches Register im Internet zugänglich sein sollte; zeigt sich enttäuscht darüber, dass der ERH, entgegen der Aufforderung im vergangenen Jahr, das Parlament nicht bis zum 30. September 2007 darüber unterrichtet hat, welche geeigneten Maßnahmen er diesbezüglich ergreifen wollte.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 292 vom 5.12.2007, S. 1.
(5) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S 130.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(7) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(8) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(10) ABl. C 292 vom 5.12.2007, S. 1.
(11) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(12) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
PDF 221kWORD 48k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (C6-0367/2007 – 2007/2042(DEC))
P6_TA(2008)0138A6-0098/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0367/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0098/2008),

1.   erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VI - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind (C6-0367/2007 – 2007/2042(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0367/2007)(7),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(8),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0098/2008),

1.   stellt fest, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 112 389 673,52 EUR (2005: 106 880 105,67 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 97,01% betrug;

2.   stellt fest, dass der Jahresabschluss des EWSA nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 2 204 729 EUR (Defizit) und gleiche Beträge (164 448 636 EUR) bei den Aktiva und Passiva aufweist;

3.   begrüßt die im Dezember 2007 vorgenommene Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem EWSA und dem Ausschuss der Regionen (AdR) für den Zeitraum 2008-2014; ist davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen für den europäischen Steuerzahler finanzielle Vorteile bringen wird;

4.   begrüßt die klare Zusage der beiden Ausschüsse, die Harmonisierung ihrer Mindestnormen für die interne Kontrolle auf der Grundlage bewährter Praktiken sowie aller anderen einschlägigen Finanzverfahren in Zusammenhang mit den Gemeinsamen Diensten anzustreben;

5.   nimmt zur Kenntnis, dass nach der neuen Vereinbarung die wichtigsten Bereiche (Infrastrukturen, IT und Telekommunikationen sowie Übersetzung, einschließlich der Erstellung von Dokumenten) weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Dienste verbleiben, wenn auch eine begrenzte Anzahl von Diensten abgekoppelt wird, wie etwa interne Dienste, sozialmedizinischer Dienst, Bücherei und Druckvorstufe;

6.   besteht aber darauf, dass diese Abkopplung haushaltsneutral sein sollte, und fordert deshalb die beiden Ausschüsse nachdrücklich auf, eine gemeinsame Analyse als Teil der Zwischenbewertung vorzunehmen, um einzuschätzen, ob diese Verlagerung von Ressourcen vorteilhaft für beide ist; fordert die beiden Ausschüsse auf, das Parlament über die Mini-Kooperationsvereinbarungen in den von der Abkopplung betroffenen Bereichen auf dem Laufenden zu halten;

7.   weist auf die Bemerkung des Europäischen Rechnungshofs in Ziffer 10.19 seines vorgenannten Jahresberichts hin, wonach es Schwachstellen hinsichtlich Verwaltung und Kontrolle bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gab; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Verhandlungsverfahren anstelle von Ausschreibungen einen hohen Prozentsatz der Gesamtausgaben für die Auftragsvergabe ausmachen; begrüßt allerdings die Informationen der Gemeinsamen Dienste, wonach für die meisten Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Gebäuden, die früher im Verhandlungsverfahren vergeben wurden, neue Verträge im Anschluss an Ausschreibungen unterzeichnet wurden bzw. entsprechende Ausschreibungsverfahren laufen;

8.   begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines für Aufträge zuständigen Referats innerhalb der Gemeinsamen Dienste, das alle operativen Abteilungen der Gemeinsamen Dienste im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterstützt; nimmt zur Kenntnis, dass nach der neuen Vereinbarung der Überprüfungsdienst der Gemeinsamen Dienste den eigenen Dienststellen des jeweiligen Ausschusses zugewiesen wurde;

9.   entnimmt den Antworten der Gemeinsamen Dienste auf den Fragebogen des Berichterstatters, dass nach dem Bezug der Gebäude Remorqueur und Van Maerlant im Jahr 2007 nunmehr 92 % des gesamten Büroraums der Ausschüsse belegt sind und ihr Raumbedarf für die kommenden Jahre gedeckt ist;

10.   nimmt im Zusammenhang mit der Renovierung der Eingangshalle des Montoyer-Gebäudes zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer des EWSA in seinem Bericht zu dem Schluss gelangt ist, dass er keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die Einigung über die Vertragsstrafen für Lieferverzug bei der Renovierung der Eingangshalle des Montoyer-Gebäudes Anlass zu Beanstandungen geben könnte; weist darauf hin, dass dieser Bericht dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übersandt wurde und dies, soweit dem EWSA oder dem AdR bekannt, nicht zu Folgemaßnahmen geführt hat;

11.   nimmt zur Kenntnis, dass der EWSA in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Anzahl der Jahr 2006 durchgeführten Ex-post-Kontrollen für unzureichend hält; nimmt mit Genugtuung die Schritte zur Kenntnis, die der EWSA zur Verbesserung dieser Situation unternommen hat, einschließlich der Schaffung einer stabilen Personalsituation, der Verbesserung der Interoperabilität der für die Überprüfung zuständigen Bediensteten usw.;

12.   hält es für wesentlich, dass die Kontrollen, die beispielsweise durch Anweisungsbefugte, Überprüfer und Rechnungsprüfer durchgeführt werden, genügend streng sind; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer ausreichenden Anzahl von Stichproben in allen Sektoren zusätzlich zu den wenigen strategischen Sektoren, die größere Risiken aufweisen;

13.   nimmt in diesem Zusammenhang mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Generalsekretär des EWSA dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments persönlich die Zusicherung gegeben hat, dass angemessene Garantien und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen bestehen;

14.   begrüßt die Einsetzung eines aus drei EWSA-Mitgliedern bestehenden Audit-Ausschusses, der von einem externen Rechnungsprüfer unterstützt wird und dem Präsidenten des EWSA Bericht erstattet und zu dessen Aufgaben unter anderem die Überprüfung der Unabhängigkeit des Referats Interne Prüfung und die Bewertung der Maßnahmen zählen, die als Reaktion auf die Empfehlungen in den Prüfberichten ergriffen werden;

15.   nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass im Anschluss an das im Zusammenhang mit Reisekostenabrechnungen gegen ein ehemaliges Mitglied des EWSA in Belgien eingeleitete Strafverfahren (siehe Ziffer 4 der Entlastungsentschließung des Parlaments vom 27. April 2006(11)) der Termin für die mündliche Gerichtsverhandlung fünf Mal vertagt wurde, davon drei Mal auf Antrag der Verteidigung;

16.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass am 10. Oktober 2007 eine allgemeine Überarbeitung der Regelung für die Erstattung von Reisekosten und Tagegeldern der Mitglieder des EWSA angenommen wurde, um die entsprechenden Verfahren unter Gewährleistung der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Mitglieder und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen (wie E-Tickets, Online-Hotelreservierungen und Videokonferenzen) zu verbessern und zu vereinfachen.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(6) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(7) Abl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.,
(8) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(11) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 171.


Entlastung 2006: EU- Gesamthaushaltsplan – Ausschuss der Regionen
PDF 225kWORD 53k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen (C6-0368/2007 – 2007/2043(DEC))
P6_TA(2008)0139A6-0095/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0368/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Ausschusses der Regionen an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0095/2008),

1.   erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, sind (C6-0368/2007 – 2007/2043(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0368/2007)(7),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Ausschusses der Regionen an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(8),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0095/2008),

1.   stellt fest, dass der Ausschuss der Regionen (AdR) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 74 391 953,27 EUR (2005: 69 570 456,32 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 97,94% betrug;

2.   stellt fest, dass der Jahresabschluss des AdR nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr 2006 (8 306 761 EUR) und gleiche Beträge (101 124 165 EUR) bei den Aktiva und Passiva aufweist;

3.   begrüßt die im Dezember 2007 vorgenommene Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem AdR für den Zeitraum 2008-2014; ist davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen für den europäischen Steuerzahler finanzielle Vorteile bringen wird;

4.   begrüßt die klare Zusage der beiden Ausschüsse, die Harmonisierung ihrer Mindestnormen für die interne Kontrolle auf der Grundlage bewährter Praktiken sowie aller anderen einschlägigen Finanzverfahren im Zusammenhang mit den Gemeinsamen Diensten anzustreben;

5.   nimmt zur Kenntnis, dass nach der neuen Vereinbarung die wichtigsten Bereiche (Infrastrukturen, IT und Telekommunikationen sowie Übersetzung, einschließlich der Erstellung von Dokumenten) weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Dienste verbleiben, wenn auch eine begrenzte Anzahl von Diensten abgekoppelt wird, wie etwa interne Dienste, sozialmedizinischer Dienst, Bücherei und Druckvorstufe;

6.   besteht aber darauf, dass diese Abkopplung haushaltsneutral sein sollte, und fordert deshalb die beiden Ausschüsse nachdrücklich auf, eine gemeinsame Analyse als Teil der Zwischenbewertung vorzunehmen, um einzuschätzen, ob diese Verlagerung von Ressourcen vorteilhaft für beide ist; fordert die beiden Ausschüsse auf, das Parlament über die Mini-Kooperationsvereinbarungen in den von der Abkopplung betroffenen Bereichen auf dem Laufenden zu halten;

7.   weist auf die Bemerkung des Europäischen Rechnungshofs (ERH) in Ziffer 10.19 seines vorgenannten Jahresberichts hin, wonach es Schwachstellen hinsichtlich Verwaltung und Kontrolle bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gab; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Verhandlungsverfahren anstelle von Ausschreibungen einen hohen Prozentsatz der Gesamtausgaben für die Auftragsvergabe ausmachen; begrüßt allerdings die Informationen der Gemeinsamen Dienste, wonach für die meisten Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Gebäuden, die früher im Verhandlungsverfahren vergeben wurden, neue Verträge im Anschluss an Ausschreibungen unterzeichnet wurden bzw. entsprechende Ausschreibungsverfahren laufen;

8.   begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines für Aufträge zuständigen Referats innerhalb der Gemeinsamen Dienste, das alle operativen Abteilungen der Gemeinsamen Dienste im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterstützt; nimmt zur Kenntnis, dass nach der neuen Vereinbarung der Überprüfungsdienst der Gemeinsamen Dienste den eigenen Dienststellen des jeweiligen Ausschusses zugewiesen wurde;

9.   entnimmt den Antworten der Gemeinsamen Dienste auf den Fragebogen des Berichterstatters, dass nach dem Bezug der Gebäude Remorqueur und Van Maerlant im Jahr 2007 nunmehr 92 % des gesamten Büroraums der Ausschüsse belegt sind und ihr Raumbedarf für die kommenden Jahre gedeckt ist;

10.   nimmt im Zusammenhang mit der Renovierung der Eingangshalle des Montoyer-Gebäudes zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer des EWSA in seinem Bericht zu dem Schluss gelangt ist, dass er keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die Einigung über die Vertragsstrafen für Lieferverzug bei der Renovierung der Eingangshalle des Montoyer-Gebäudes Anlass zu Beanstandungen geben könnte; weist darauf hin, dass dieser Bericht dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übersandt wurde und dies, soweit dem EWSA oder dem AdR bekannt, nicht zu Folgemaßnahmen geführt hat;

11.   stellt fest, dass der Überprüfungsdienst im Jahr 2006 vom Haushalts- und Finanzreferat in das Referat Allgemeine Verwaltung verlagert wurde, um den Grundsatz der Aufgabentrennung und der Unabhängigkeit dieses Dienstes noch besser herauszustellen; stellt weiter fest, dass der AdR die Auffassung vertritt, dass er eine befriedigende Anzahl von Ex-post-Überprüfungen im Jahr 2006 durchgeführt habe, und dass er alle Dienststellen aufgefordert hat, 5 % aller Akten im Jahr 2007 zu überprüfen; begrüßt die Tatsache, dass der AdR die Ressourcen und Kapazitäten in seinem für Überprüfungen zuständigen Dienst erheblich aufgestockt hat;

12.   hält es für wesentlich, dass die Kontrollen, die beispielsweise durch Anweisungsbefugte, Überprüfer und Rechnungsprüfer durchgeführt werden, genügend streng sind; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer ausreichenden Anzahl von Stichproben in allen Sektoren zusätzlich zu den wenigen strategischen Sektoren, die größere Risiken aufweisen;

13.   weist auf die Bemerkung des ERH in Ziffer 10.23 seines vorgenannten Jahresberichts hin, wonach die Verwaltung des Ausschusses der Regionen im Zuge einer Ex-post-Überprüfung festgestellt hat, dass bei einer nationalen Delegation die den Mitgliedern als Reisekosten (Flugtickets) auf der Grundlage von handschriftlichen Rechnungen des Reisebüros erstatteten Beträge im Schnitt 83% über dem Ticketpreis lagen, der von der Fluggesellschaft tatsächlich für das benutzte Ticket in Rechnung gestellt wurde;

14.   nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung des AdR daraufhin eine eingehende Untersuchung der Angelegenheit durchgeführt hat, die im Juli 2007 abgeschlossen wurde und deren Ergebnisse nach Ansicht des ERH keinen Beweis dafür geliefert haben, dass die für Verwaltungskosten gezahlten Beträge gerechtfertigt waren;

15.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der AdR beschlossen hat, weitere Erstattungen von der Einhaltung einer Reihe von Bedingungen abhängig zu machen, und alle Erstattungen für auf der Grundlage der früheren Arrangements gekaufte Reisedokumente ausgesetzt hat; begrüßt die Tatsache, dass der AdR vorsorglich auch OLAF über die Entwicklung der Ex-post-Überprüfungen und die Maßnahmen, die die Verwaltung des AdR getroffen hat, informiert hat;

16.   nimmt zur Kenntnis, dass die im Zusammenhang mit der Überweisung eines Teilbetrags der Bezüge durchgeführte interne Prüfung, die im Jahr 2006 abgeschlossen wurde und die eine gründliche Überprüfung aller bestehenden Überweisungen umfasste, ergeben hat, dass in diesem Bereich Schwachstellen bezüglich des Grundsatzes der Aufgabentrennung (Einleitung von Vorgängen und interne Überprüfung) bestanden und dem Kontrollumfeld angesichts der diesbezüglichen Risiken eine höhere Priorität hätte eingeräumt werden müssen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass den Empfehlungen des Internen Prüfers im Februar 2007 Folge geleistet wurde; fordert die Verwaltung des AdR nachdrücklich auf, für die vollständige Umsetzung aller als Ergebnis der Prüfung ausgesprochenen Empfehlungen zu sorgen;

17.   nimmt zur Kenntnis, dass OLAF nach einer Untersuchung festgestellt hat, dass acht Überweisungen vorschriftswidrig erfolgten, und empfohlen hat, die zuviel gezahlten Beträge von den betreffenden Beamten zurückzufordern; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass alle Einziehungen Anfang des Jahres 2007 abgeschlossen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass OLAF hinsichtlich sechs Beschäftigten empfohlen hat, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und dass es bei fünf von ihnen auch Akten an die belgischen Behörden weitergeleitet hat;

18.   nimmt zur Kenntnis, dass die Anstellungsbehörde des AdR auf Antrag der belgischen Behörden am 6. Juli 2007 die Immunität der betroffenen Beamten aufgehoben hat, um ihre Vernehmung durch die Behörden zu ermöglichen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass bei der Verwaltung des AdR bislang keine Informationen darüber eingegangen sind, ob die belgischen Behörden beabsichtigen, diese Fälle weiterzuverfolgen;

19.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass vom Generalsekretär des AdR eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde, die von einem ehemaligen stellvertretenden Generaldirektor der Kommission durchgeführt wurde; weist darauf hin, dass die Anstellungsbehörde des AdR in zwei der fünf Fälle, in denen Akten an die Behörden weitergeleitet wurden, entschieden hat, Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten; ist sich der Tatsache bewusst, dass nach dem Statut eine endgültige Entscheidung in diesen Fällen erst getroffen werden kann, wenn ein rechtskräftiges Urteil durch das belgische Gericht ergangen ist;

20.   stellt fest, dass die Anstellungsbehörde in drei weiteren Fällen ihre Entscheidung über die Einleitung von Disziplinarverfahren treffen wird, sobald ihr die notwendigen Informationen darüber zugegangen sind, wie die belgischen Behörden beabsichtigen, diese Fälle weiterzubehandeln; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Anstellungsbehörde in einem weiteren Fall, in dem OLAF die Akten nicht an die belgischen Behörden weitergeleitet hat, im Einklang mit den Empfehlungen der Verwaltungsuntersuchung entschieden hat, den betreffenden Beamten zu verwarnen; bekräftigt seine Forderung nach einer strengen Verfolgung aller Fälle, in denen betrügerisches Verhalten nachgewiesen werden kann;

21.   legt dem AdR nahe, angemessene Disziplinarmaßnahmen zu prüfen, sofern das Ergebnis der vor den zuständigen Gerichten anhängigen Verfahren dies erfordern sollte;

22.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass es für den AdR keine spezifischen Probleme mehr gibt, was die Einstellungen betrifft, und dass er fast seine gesamte Quote, die mit den anderen Organen ausgehandelt wurde, in Anspruch nimmt.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(6) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(7) Abl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.,
(8) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Europäischer Bürgerbeauftragter
PDF 218kWORD 44k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter (C6-0369/2007 – 2007/2036(DEC))
P6_TA(2008)0140A6-0092/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0369/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0092/2008),

1.   erteilt dem Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung zur Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, sind (C6-0369/2007– 2007/2036(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0369/2007)(7),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(8)- ,

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0092/2008),

1.   stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte (nachstehend "der Bürgerbeauftragte") im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7 682 538 EUR (2005: 7 224 554 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 88,13 % betrug und somit unter dem Durchschnitt der anderen Institutionen lag;

2.   stellt fest, dass der Jahresabschluss 2006 des Bürgerbeauftragten ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr (1 214 375 EUR) und identische Gesamtbeträge bei den Aktiva und Passiva aufweist (2 308 799 EUR);

3.   stellt fest, dass die Verpflichtungsermächtigungen in der Zeit von 2003 bis 2006 kontinuierlich von 4 438 653 EUR auf 7 682 538 EUR (+73%) gestiegen sind und die Zahl der Stellen von 31 auf 57 (+84%) zugenommen hat, während die Zahl der Beschwerden von 2436 auf 3830 (+57%) und die Zahl der neu eingeleiteten Untersuchungen von 253 auf 258 (+2%) gestiegen ist;

4.   weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht erklärt, dass die Prüfung keinen Anlass zu Bemerkungen in Bezug auf den Bürgerbeauftragten gab;

5.   weist darauf hin, dass das Amt des Bürgerbeauftragten ab Januar 2006 die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung seines Personals übernahm; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass laut dem Bericht Nr. 06/04 des Internen Prüfers an die Institution die Prüfung zur Bewertung der Eignung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren für die Feststellung der individuellen Ansprüche der Bediensteten keine Bereiche aufgedeckt hat, die für die Verwaltungs- und Kontrollverfahren ein erhebliches Risiko bedeuten, jedoch bestätigt hat, dass die Institution sich mit mehreren spezifischen Fragen befassen sollte;

6.   nimmt die in der Tätigkeitsübersicht 2006 des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten enthaltenen Informationen zur Kenntnis, wonach Anfang 2007 erneut eine Selbstbewertung der Effizienz des internen Kontrollrahmens der Dienste des Bürgerbeauftragten vorgenommen wurde und als Gesamtergebnis dieser Bewertung festzuhalten ist, dass die Umsetzung der internen Kontrollnormen insgesamt ein zufrieden stellendes Niveau erreicht hat (85% gegenüber 76% 2004) stellt allerdings auch fest, dass in einigen Bereichen (Ermittlung sensibler Funktionen) die Effizienz noch als verbesserungswürdig erachtet wurde; ermutigt den Bürgerbeauftragten, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Effizienz des internen Kontrollrahmens seiner Institution weiter zu verbessern;

7.   stellt mit Befriedigung fest, dass eine neue unbefristete Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament über die Erbringung bestimmter Verwaltungsleistungen betreffend Gebäude, IT, Kommunikation, Rechtsberatung, ärztlichen Dienst, Fortbildung, Übersetzung und Dolmetschen 2005 ausgehandelt, im März 2006 unterzeichnet und am 1. April 2006 wirksam wurde; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte diese neue Vereinbarung als völlig zufrieden stellend betrachtet;

8.   nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass am 1. August 2006 der erste Generalsekretär des Bürgerbeauftragten ernannt wurde;

9.   entnimmt mit Sorge aus dem Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, dass seine Institution 2006, insbesondere in Bezug auf qualifizierte Anwälte, Schwierigkeiten bei der Einstellung hatte, die aus zwei aufeinander folgenden Erweiterungen (Abschluss der Einstellungen aus Mitgliedstaaten, die 2004 beitraten, und Vorbereitung der Einstellungen für 2007), dem Personalwechsel und der Schwierigkeit resultierten, für Strassburg Kandidaten mit befristeten Verträgen zu interessieren und dauerhaft dort zu beschäftigen; nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte in den nächsten Jahren weniger Probleme bei der Personaleinstellung erwartet;

10.   begrüßt die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte am 14. Dezember 2007 einen Beschluss über eine jährliche Erklärung der Interessen des Bürgerbeauftragten verabschiedet hat; stellt mit Befriedigung fest, dass diese Erklärung auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurde;

11.   begrüßt die Bereitschaft des Bürgerbeauftragten, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(11) und die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999(12) eingeführte Regelung anzuwenden; vermerkt mit Befriedigung, dass der Bürgerbeauftragte OLAF durch ein Schreiben vom 9. Januar 2008 ersuchte, seine Auffassungen bezüglich des Nutzens und der Modalitäten eines möglichen Beitritts des Bürgerbeauftragten zu der Vereinbarung darzulegen.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(6) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(7) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(8) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(11) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(12) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).


Entlastung 2006: EU-Gesamthaushaltsplan – Europäischer Datenschutzbeauftragter
PDF 214kWORD 41k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0370/2007 – 2007/2044(DEC))
P6_TA(2008)0141A6-0094/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0370/2007)(2),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2008),

1.   erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung zur Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind (C6-0370/2007 – 2007/2044(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 – Band I (C6-0370/2007)(7),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(8),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2008),

1.   stellt fest, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 4 138 378 EUR (2005: 2 840 733 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 93,3 % betrug;

2.   stellt fest, dass die Prüfung des EDSB durch den Europäischen Rechnungshof zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlass gegeben hat; stellt fest, dass der Jahresabschluss 2006 des EDSB nach der Einführung der periodengerechten Rechnungsführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das betreffende Jahr in Höhe von 1 402 513 EUR und gleich hohe Gesamtbeträge der Aktiva und Passiva (23 517 EUR) ausweist;

3.   nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinbarung über eine administrative Kooperation, die die Generalsekretäre der Kommission, des Parlaments und des Rates zusammen mit dem EDSB unterzeichnet haben, am 7. Dezember 2006 mit Wirkung vom 16. Januar 2007 für weitere drei Jahre verlängert wurde;

4.   nimmt zur Kenntnis, dass die administrative Abwicklung aller Dienstreisen des EDSB auf der Grundlage der oben genannten Kooperationsvereinbarung vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vorgenommen wird und dass für die Erstattung der seinen beiden Kategorien, seinen beiden Mitgliedern und seinem Personal, bei Dienstreisen entstehenden Unterbringungskosten dieselben internen Vorschriften gelten;

5.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Verfahren der Ex-post-Vorabprüfungen und der Abgabe endgültiger Stellungnahmen durch den EDSB gut vorangekommen sind und dass die vom EDSB bis Frühjahr 2007 gesetzte Frist die Organe und Einrichtungen dazu veranlasst hat, sich verstärkt um eine Erfüllung ihrer Meldepflicht zu bemühen;

6.   nimmt zur Kenntnis, dass der EDSB am 7. November 2006 beschlossen hat, eine seinen Tätigkeiten und Erfordernissen entsprechende interne Kontrollstruktur zu errichten;

7.   begrüßt, dass der EDSB und der stellvertretende EDSB jedes Jahr eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen unter Verwendung eines Formulars veröffentlichen, das dem Formular ähnelt, das von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments alljährlich ausgefüllt wird, die relevante Informationen über Fragen wie erklärungspflichtige Berufstätigkeiten und bezahlte Stellen oder Tätigkeiten enthält;

8.   beglückwünscht den EDSB zu seinem Beschluss vom 12. September 2007, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(11) beizutreten und die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999(12) eingeführte Regelung anzuwenden.

(1) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(4) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(6) ABl. L 78 vom 15.3.2006.
(7) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(8) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(9) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(11) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(12) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).


Entlastung 2006: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
PDF 250kWORD 75k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0372/2007 – 2007/2047(DEC))
P6_TA(2008)0142A6-0111/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen mit den Antworten der Stiftung(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(4), insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0111/2008),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0372/2007 – 2007/2047(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen mit den Antworten der Stiftung(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(9), insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0111/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0372/2007 – 2007/2047(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen mit den Antworten der Stiftung(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(14), insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0111/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   die Stiftung aufgefordert hat, größeres Augenmerk auf den Prozentsatz der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittelbindungen zu richten, der 2005 mit 37 % bei den Sachausgaben (Titel II) und 44 % bei den operativen Tätigkeiten (Titel III) erneut hoch ausfiel;
   die Stiftung aufgefordert hat, ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem ihr Beitrag operational und messbar formuliert ist;
   sich beunruhigt darüber gezeigt hat, dass es 2005 kein umfassendes Dokument gab, in dem die mit den finanziellen und operativen Aspekten der Tätigkeiten der Stiftung verbundenen Risiken analysiert werden, und außer in Bezug auf die EDV-Aspekte auch keine Validierung der Verfahren erfolgte, die von den Anweisungsbefugten eingeführt wurden, um die Genauigkeit und Vollständigkeit der dem Rechnungsführer übermittelten Finanzinformationen zu gewährleisten,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 23 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen/Haushalt vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof für 2006 erneut hohe Prozentsätze an Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr festgestellt hat (43 % bei den Sachausgaben (Titel II) und 45 % bei den operativen Tätigkeiten (Titel III));

33.   weist – obwohl der Rechnungshof der Stiftung bescheinigt hat, dass sie sich, was die Zuverlässigkeit betrifft, im Haushaltsjahr 2006 in allen wesentlichen Punkten an die einschlägigen Bestimmungen gehalten hat – auf einige Unzulänglichkeiten hin, insbesondere die Nichtbeachtung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit, die Vergabe von zwei Verträgen und verbunden damit die Tatsache, dass Beträge, die in voller Höhe im Jahr 2007 ausgezahlt werden sollten, zulasten des Haushaltsplans 2006 verbucht wurden, sowie die Nichtbeachtung der Kriterien für die Auswahl von Beamten, wodurch der Verdacht entstanden ist, dass die Transparenz und die Gleichbehandlung während der Verfahren nicht gewährleistet waren;

34.   nimmt Kenntnis von der Beanstandung des Rechnungshofs, dass im Zusammenhang mit den Einstellungsverfahren die Auswahlkriterien weder im Vorhinein von den Prüfungsausschüssen beschlossen noch in Übereinstimmung mit der Stellenausschreibung definiert wurden, und von der Antwort der Stiftung, dass inzwischen alle Stellenausschreibungen einen klaren Hinweis darauf enthalten, ob das Bestehen von Tests eine Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren ist;

35.   stellt fest, dass in der Vermögensübersicht der Stiftung Grundstücke und Gebäude im Wert von 1,8 Millionen EUR (obwohl sich die Baukosten 1992 auf 7,2 Millionen EUR beliefen) und ein kumulierter Überschuss in Höhe von 4,09 Millionen EUR ausgewiesen sind;

36.   entnimmt dem Jahresbericht der Stiftung für 2006, dass die Stiftung im Jahr 2006 ein Projektmanagementsystem zur Verbesserung der organisatorischen Effizienz durch Erhöhung der Transparenz und eine bessere Koordinierung der Ressourcennutzung eingeführt hat und dass auch ein Leistungsüberwachungssystem eingeführt wurde mit dem Ziel der weiteren Effizienzsteigerung; außerdem wurde das Beschaffungssystem im Sinne größerer Flexibilität ausgebaut;

37.   stellt darüber hinaus fest, dass die Stiftung im Jahr 2006 eine Ex-post Bewertung des Arbeitsprogramms 2001-2004 zusammen mit einer Zwischenbewertung ausgewählter Aspekte der laufenden Arbeit der Stiftung in Angriff genommen hat, um Auswirkungen, Mehrwert und Leistungsfähigkeit der Organisation zu ermitteln; fordert, über die Ergebnisse der Bewertung informiert zu werden.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 60.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 116.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 60.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 116.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 60.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 116.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 85.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 75).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Stiftung für Berufsbildung
PDF 247kWORD 74k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0381/2007 – 2007/2056(DEC))
P6_TA(2008)0143A6-0114/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(4), insbesondere auf Artikel 11,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0114/2008),

1.   erteilt der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0381/2007 – 2007/2056(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(9), insbesondere auf Artikel 11,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0114/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0381/2007 – 2007/2056(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(14), insbesondere auf Artikel 11,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0114/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   die Aufmerksamkeit der Stiftung auf den hohen Prozentsatz (über 40 %) der bei den operativen Tätigkeiten auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittelbindungen gelenkt hat und die Stiftung aufgefordert hat, für eine bessere Planung ihrer Tätigkeit zu sorgen;
   beanstandet hat, dass die Stiftung wie in den Vorjahren unter Verstoß gegen ihre Finanzregelung im Amtsblatt nur eine Zusammenfassung ihres Haushaltsplans veröffentlicht hat;
   bedauert hat, dass die Stiftung die Einführung ihres internen Kontrollsystems noch immer nicht abgeschlossen hat und dass bis Ende 2005 keine Analyse der operativen Risiken und keine Ex-post-Kontrollen vorgenommen wurden und dass der Rechnungsführer zu diesem Zeitpunkt die Rechnungsführungs- und Bestandsverwaltungssysteme noch nicht validiert hatte,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 25 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshof, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.  19 nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen/Haushalt vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   bringt seine Zufriedenheit über die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 zum Ausdruck;

33.   nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht für 2006 zur Kenntnis, wonach die Stiftung im Widerspruch zu Artikel 31 der Rahmenfinanzregelung, der vorschreibt, dass in dem im Amtsblatt veröffentlichten Haushaltsplan im Falle getrennter Mittel sowohl die Verpflichtungsermächtigungen als auch die Zahlungsermächtigungen nebst Fälligkeitsplan für die Zahlungen auszuweisen sind, für ihren Haushaltsplan 2006 lediglich die Verpflichtungsermächtigungen veröffentlichte und damit gegen die Vorschriften über die Darstellung des Haushaltsplans verstieß;

34.   nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Zusammenhang mit zwei laufenden Mehrjahresverträgen, die 2004 zwischen der Stiftung und der Kommission geschlossen wurden und die Programme MEDA und Tempus betrafen, festgestellt hat, dass die Stiftung anstelle der jedes Jahr erhaltenen Beträge den vertraglich festgelegten Gesamtbetrag dieser Einnahmen in ihrem Haushaltsplan ausgewiesen hat;

35.   äußert sich überrascht darüber, dass im Bericht des Hofs nicht darauf eingegangen wird, dass die (dem Jahresbericht der Stiftung beigefügte) Zuverlässigkeitserklärung des Direktors mit Vorbehalten versehen ist, die Folgendes betreffen:

   politische Unsicherheit in den Partnerländern;
   Finanzmanagement des Tempus-Übereinkommens;
   mögliche soziale, das Ansehen betreffende, rechtliche und finanzielle Auswirkungen der technischen Hilfe auf das Tempus-Programm bei der Stiftung;

36.   nimmt zur Kenntnis, dass in der Vermögensübersicht ein mit 5 Millionen EUR beziffertes "Nutzungsrecht" (das einem Finanzbeitrag zu Renovierungsarbeiten in einem Gebäude entspricht) und 12 Millionen EUR auf Bankkonten ausgewiesen sind;

37.   nimmt die Ausführungen im Jahresbericht der Stiftung zur Anwendung des Statuts und der Haushaltsordnung auf die Agenturen zur Kenntnis, wonach

   das Statut durch die Begrenzung von Standard-Einstellungsdienstgraden die einstellungsbezogenen Anforderungen von Spezialagenturen, die für Schlüsselpositionen angemessen qualifizierte oder erfahrene Fachleute anwerben müssen, nicht berücksichtigt und Probleme bezüglich der Mobilität und der Aufstiegschancen aufwirft;
   die Haushaltsordnung nicht unbedingt geeignet ist für kleine Agenturen so wie die Stiftung, denn diese bezieht ihre Mittel aus verschiedenen Quellen und führt ihre Aktivitäten mit Hilfe verhältnismäßig geringfügiger Transaktionen in den Partnerländern durch, deren Finanz- und Verwaltungsdienste teilweise mangelhaft sind oder in denen unter Umständen ein hohes Maß an Korruption vorherrscht.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 63.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 122.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 63.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 122.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 63.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 122.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 142.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 114).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
PDF 252kWORD 78k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0371/2007 – 2007/2046(DEC))
P6_TA(2008)0144A6-0110/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(4), insbesondere auf Artikel 12a,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0110/2008),

1.   erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0371/2007 – 2007/2046(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(9), insbesondere auf Artikel 12a,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0110/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0371/2007 – 2007/2046(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(14), insbesondere auf Artikel 12a,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0110/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge abgesehen von einem Vorbehalt rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   darauf hingewiesen hat, dass insbesondere im Anschluss an eine Umstrukturierung der Auftragsvergabeverfahren die Mittel für operative Tätigkeiten nicht voll ausgeschöpft wurden (15 % der Verpflichtungsermächtigungen, 20 % der Zahlungsermächtigungen und 15 % der übertragenen Mittel wurden annulliert);
   die uneingeschränkte Beachtung des Grundsatzes der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers gefordert hat, um Situationen zu vermeiden, wie sie 2005 eingetreten sind, als einige Aufgaben des Rechnungsführers von den anweisungsbefugten Stellen ausgeführt wurden;
   mit Nachdruck gefordert hat, dass das Zentrum einheitliche Einstellungsverfahren anwendet, um eine Situation zu vermeiden, wie sie 2005 eingetreten ist, als eine wichtige Führungsposition im Wege eines internen Ausleseverfahrens besetzt wurde, wohingegen ein externes Verfahren eine größere Bewerberauswahl ermöglicht hätte;
   sich besorgt über die sehr hohe Anzahl von Unregelmäßigkeiten geäußert hat, die der Rechnungshof bei den von ihm überprüften Aufträgen festgestellt hat, wobei mit Ausnahme von einem Auftrag in allen sechs Fällen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 27 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen/Haushalt vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   bringt seine Zufriedenheit über die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 zum Ausdruck;

33.   stellt fest, dass das Zentrum Anstrengungen unternommen hat, um sein System der internen Kontrollen zu stärken und weiterzuentwickeln, indem die Wirksamkeit des von ihm wahrgenommenen Auftrags und seiner operativen Maßnahmen verbessert wird;

34.   vertritt die Ansicht, dass das Zentrum eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie auf Gemeinschaftsebene und auf der Ebene der Zivilgesellschaft spielt, und ermutigt das Zentrum, seine Aufgabe noch effizienter zu erfüllen; bekräftigt seine Anerkennung der Arbeit des Zentrums, das die ihm übertragenen Aufgaben unablässig und hervorragend erfüllt;

35.   stellt fest, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 mit der Bemerkung eingeschränkt hat, dass, obwohl er in seinem letztjährigen Bericht darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung des Berufungsausschusses des Zentrums über die Gewährung einer nicht im Statut vorgesehenen Entschädigung für einen immateriellen Schaden einer Rechtsgrundlage entbehrte, die betreffende Entschädigung im Jahr 2006 gezahlt wurde;

36.   nimmt die Antwort des Zentrums, wonach die Rechtmäßigkeit der Entscheidung inzwischen vom Juristischen Dienst der Kommission bestätigt wurde, und die anschließende Information des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Angelegenheit geklärt wurde mit dem Ergebnis, dass die einschränkende Bemerkung des Rechnungshofs nun als Bemerkung über ein Managementrisiko ausgelegt werden sollte;

37.   weist auf weitere Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Bericht hin, die Folgendes betreffen:

   einen hohen Anteil an auf das nächste Haushaltsjahr übertragenen oder annullierten Mittel und eine hohe Anzahl von Mittelübertragungen;
   das Fehlen eines angemessenen Inventarisierungsverfahrens, um die Vermögenswerte korrekt und vollständig zu ermitteln und zu aktivieren;
   eine unvollständige Dokumentation der internen Kontrollverfahren;
   das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch der Kinder einiger Bediensteter des Zentrums;
   das Fehlen einer wirksamen Kontrolle, ob es sich bei den von den Bewerbern als Nachweis für ihre Berufserfahrung vorgelegten Dokumenten um stichhaltige Belege handelte;
   Unregelmäßigkeiten bei den Beschaffungsverfahren;

38.   begrüßt, dass das Zentrum im Dezember 2006 einen internen Prüfer ernannt hat;

39.   nimmt die Aussage im Jahresabschluss des Zentrums zur Kenntnis, wonach im Prüfbericht des IAS vom Dezember 2006 bestätigt wurde, dass die Verfahren nunmehr ordnungsmäßig sind und frühere Empfehlungen des IAS entweder vollständig umgesetzt wurden oder derzeit auf dem besten Weg zur vollständigen Umsetzung sind;

40.   nimmt die im Jahresbericht enthaltenen Informationen zur Kenntnis, wonach 2006 umfangreiche Anstrengungen unternommen wurden, um das interne Kontrollumfeld zu verbessern und die Prüfungsempfehlungen umzusetzen; begrüßt die Aussage im Jahresbericht, wonach der Jährliche Managementplan für 2007 erstmals eine systematische Ex-ante-Risikobewertung umfasst;

41.   nimmt zur Kenntnis, dass die Feststellungen von OLAF bezüglich bestimmter Verträge aus den Jahren 2001-2005 an die zuständigen griechischen Justizbehörden weitergeleitet wurden;

42.   nimmt die Rahmenvereinbarung über eine Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Kenntnis, die im November 2006 von den Direktoren der beiden Agenturen unterzeichnet wurde, um die Verwendung der verfügbaren Forschungsmittel in Bereichen von gemeinsamem Interesse sicherzustellen;

43.   stellt fest, dass die Vermögensübersicht des Zentrums unter den Aktiva einen Eintrag über Grundstücke und Gebäude (4,57 Millionen EUR) enthält und unter den Passiva ein Gewinnvortrag in Höhe von 5 Millionen EUR eingetragen ist.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 46.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 86.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 46.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 86.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 46.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 86.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 78.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 69).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union
PDF 247kWORD 73k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0378/2007 – 2007/2053(DEC))
P6_TA(2008)0145A6-0124/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(4), insbesondere auf Artikel 14,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0124/2008),

1.   erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0378/2007 – 2007/2053(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(9), insbesondere auf Artikel 14,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0124/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0378/2007 – 2007/2053(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(14), insbesondere auf Artikel 14,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0124/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin des Europäischen Übersetzungszentrums am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass über 50 % der aus dem Haushaltsjahr 2004 insgesamt übertragenen Mittelbindungen annulliert wurden, und unterstrichen hat, dass das Zentrum seine Planung im Bereich der Sachausgaben verbessern muss;
   das Zentrum aufgefordert hat, die Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Datenbank IATE zu klären;
   seiner Hoffnung Ausdruck gegeben hat, dass der Konflikt zwischen dem Zentrum und der Kommission wegen des Arbeitgeberanteils der Beiträge zum Altersversorgungssystem für das Personal so rasch wie möglich beigelegt werden kann,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 27 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen/Haushalt vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006, dass sich der kumulierte Haushaltsüberschuss für das Jahr 2006 auf 16,9 Millionen EUR belief und dass das Zentrum seinen Kunden im Jahr 2007 9,3 Millionen EUR erstatten wird; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine derartige Überschusskumulierung zeigt, dass die Preiskalkulationsmethode des Zentrums für seine Übersetzungsleistungen nicht hinreichend genau ist;

33.   nimmt ferner Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, das Zentrum habe bei einem Einstellungsverfahren für Übersetzer keinen schriftlichen Nachweis für die zwecks Bewertung der Bewerbungsunterlagen zugrunde gelegten Regeln vorlegen können;

34.   entnimmt dem Jahresabschluss, dass das Zentrum Rückstellungen für Arbeitgeberbeiträge zum Altersversorgungssystem in Höhe von 2 021 126 EUR und für nicht genommenen Urlaub in Höhe von 197 000 EUR vorgenommen hat;

35.   nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Zentrums eine neue Direktorin benannt hat, die am 1. Mai 2006 ihr Amt angetreten hat;

36.   gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass das Problem der Unterbringung des Zentrums und die Frage der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zum Altersversorgungssystem bald gelöst werden;

37.   begrüßt den Hinweis in dem Tätigkeitsbericht des Zentrums, dass dieses im Jahr 2006 die Empfehlungen des IAS der Kommission bezüglich Fertigstellung und Aktualisierung der Tätigkeitsbeschreibungen, Aufklärung der Anweisungsbefugten über ihre Aufgaben, längerer Fristen für die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen, einer angemessenen Überwachung der Tätigkeiten des Zentrums, Risikomanagement, einer klaren Definition der Stellung der Agentur als subventionierte oder sich selbst finanzierende Einrichtung und der Bereitstellung von Übergabeverfahren für alle wesentlichen Funktionen weiter umgesetzt hat;

38.   stellt fest, dass das Zentrum im Februar 2008 eine interne Prüferin eingestellt hat.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 42.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 94.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 42.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 94.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 42.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 94.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 122.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Union für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 101).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
PDF 249kWORD 75k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0386/2007 – 2007/2060(DEC))
P6_TA(2008)0146A6-0117/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammen mit den Antworten des Zentrums(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(4), insbesondere auf Artikel 23,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0117/2008),

1.   erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0386/2007 – 2007/2060(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammen mit den Antworten des Zentrums(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(9), insbesondere auf Artikel 23,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0117/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0386/2007 – 2007/2060(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammen mit den Antworten des Zentrums(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008)

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(14), insbesondere auf Artikel 23,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0117/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 durch eine niedrige Mittelbindungsrate (84 %) und einen hohen Prozentsatz von Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr (insgesamt 35 % und fast 90 % bei den operativen Ausgaben) gekennzeichnet war, dass diese Situation aber zum Teil auf Probleme zurückzuführen war, die in der Anlaufphase des Zentrums begründet lagen;
   bedauert hat, dass für die Ausgaben des Zentrums im Jahr 2005 vor Eingehen rechtlicher Verpflichtungen keine Mittelbindungen vorgenommen wurden und dass im gleichen Zeitraum sämtliche Zahlungen des Zentrums vom Rechnungsführer ohne entsprechende vom Anweisungsbefugten ausgestellte Zahlungsanordnungen geleistet wurden;
   festgestellt hat, dass die Buchführung des Zentrums im Jahr 2005 entgegen der Finanzregelung des Zentrums nicht nach der Methode der doppelten Buchführung erfolgte, wodurch die Gefahr von Fehlern entsteht,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.  fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf seine Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanz/Haushalt vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   hält das Zentrum für eine wichtige Einrichtung zur Stärkung und Entwicklung der Krankheitsüberwachung auf EU-Ebene und von Frühwarnsystemen und für die Abgabe amtlicher wissenschaftlicher Gutachten über die Gefahren, die von neuen und neu entstehenden Infektionskrankheiten ausgehen; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Zentrum im Jahr 2006 seiner Aufgabe gemäß eine beträchtliche Anzahl von Produkten und Dienstleistungen entwickeln konnte;

33.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006, dass nahezu 45 % der im Jahresverlauf vorgenommenen Mittelbindungen auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden und dass im zweiten Halbjahr 2006 zahlreiche Mittelübertragungen vorgenommen wurden, die hauptsächlich auf ungenaue Vorausschätzungen des Personalbedarfs zurückzuführen waren, ohne dass der Verwaltungsrat des Zentrums rechtzeitig unterrichtet wurde;

34.   äußert seine Besorgnis über die Feststellung des Rechnungshofs, dass erneut unter Verstoß gegen die Finanzregelung rechtliche Verpflichtungen ohne vorherige Mittelbindung eingegangen wurden;

35.   fordert das Zentrum auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Bemerkung des Rechnungshofs Rechnung zu tragen, dass die Zugangsrechte zum elektronischen Rechnungsführungssystem nicht immer mit den vom Direktor erteilten Genehmigungen übereinstimmten und dass der Rechnungsführer die wichtigsten Mittelbindungs- und Zahlungsverfahren noch nicht validiert hat;

36.   nimmt Kenntnis von den Antworten des Zentrums, wonach

   das Zentrum interne Kapazitäten geschaffen und Maßnahmen ergriffen hat, um die festgestellten Defizite zu beheben und die internen Kontrollsysteme zu verbessern;
   das Zentrum einen Sicherheitsbeauftragten für Finanzsysteme (SI2) benannt und einen internen Auditdienst eingerichtet hat;

37.   entnimmt der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis des Zentrums, dass das Zentrum im Jahr 2006 ausgehend von Einnahmen in Höhe von 15,8 Millionen EUR ein wirtschaftliches Ergebnis von 5,3 Millionen EUR erzielt hat, wobei das Bankguthaben insgesamt 7,2 Millionen EUR beträgt, und dass in der Vermögensübersicht an die Kommission zurückzuzahlende Vorfinanzierungen in Höhe von 400 000 EUR ausgewiesen sind;

38.   weist darauf hin, dass der Haushalt des Zentrums von 4,53 Millionen EUR im Jahr 2005 auf 17,15 Millionen EUR im Jahr 2006 angewachsen ist, wobei sich die Zahl der Bediensteten von 43 auf 85 erhöht hat; stellt fest, dass das Zentrum außer vom Rechnungshof im Mai 2006 auch vom IAS der Kommission geprüft wurde, was zur Erstellung eines Aktionsplans führte, und dass das Zentrum im Jahr 2006 einen Prüfungsausschuss eingesetzt hat;

39.   begrüßt die Aufnahme der 24 internen Kontrollnormen in den Jahresbericht des Zentrums; ist der Ansicht, dass es sinnvoll wäre, wenn alle Agenturen diesem Beispiel folgen würden.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 49.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 99.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 49.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 99.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 49.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 99.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 170.
(17) Alle die Agenturen betreffenden Entschließungen wurden in ABl. L 196 vom 27.7.2005 veröffentlicht.
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
PDF 247kWORD 75k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0375/2007 – 2007/2050(DEC))
P6_TA(2008)0147A6-0116/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(4), insbesondere auf Artikel 15,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0116/2008),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0375/2007 – 2007/2050(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(9), insbesondere auf Artikel 15,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0116/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0375/2007 – 2007/2050(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(14), insbesondere auf Artikel 15,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0116/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschuss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass bei den Sachausgaben eine hohe Übertragungsrate von fast 40 % zu verzeichnen war, und die Beobachtungsstelle aufgefordert hat, ihre Auftragsvergabe besser zu organisieren, um die Übertragung von Mitteln zu vermeiden;
   Mängel bei den Verfahren der Personaleinstellung und bei den Verfahren für Missionen festgestellt hat und die Beobachtungsstelle aufgefordert hat, diese Verfahren korrekt anzuwenden;
   festgestellt hat, dass bei der Prüfung der Auftragsvergabe und der Vertragsabschlüsse verschiedene Anomalien festgestellt wurden;
   die Beobachtungsstelle aufgefordert hat, die Systeme für die Bestandsaufnahme der Sachanlagen in die Finanzbuchführung einzubeziehen, da die Rückverfolgbarkeit der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Vermögensgegenstände ohne ein zuverlässiges Auszeichnungssystem nicht gewährleistet ist;

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 25 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofes, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   entnimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Bericht für 2006, dass

   die Beobachtungsstelle die Rate der Mittelübertragungen im Jahr 2006 auf 25 % gesenkt hat (gegenüber 40 % im Jahr 2005);
   es zu Verzögerungen bei den im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen zu tätigenden Zahlungen an die nationalen Kontaktstellen des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (Reitox) gekommen ist;
   ein Bediensteter trotz Beendigung seiner langfristigen Abordnung zur Kommission nach Brüssel weiterhin seine Dienstbezüge von der Beobachtungsstelle erhält, obwohl er seine Arbeit in Lissabon nicht wieder aufgenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese Angelegenheit derzeit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens aufgrund des Statuts ist;

33.   begrüßt die Maßnahmen der Beobachtungsstelle zur Verbesserung der Ausführung ihres Haushaltsplans; bedauert aber, dass der Umfang der Mittelübertragungen weiterhin zu groß ist;

34.   entnimmt dem Jahresabschluss der Beobachtungsstelle, dass sie im Juli 2006 eine körperliche Kontrolle ihres Bestandsverzeichnisses vorgenommen hat und dass die Ergebnisse in ein spezielles Computersystem eingegeben wurden;

35.   stellt fest, dass die Vermögensübersicht der Beobachtungsstelle Grundstücke und Gebäude im Wert von 2,5 Millionen EUR einschließt;

36.   entnimmt dem sehr umfassenden Jahrestätigkeitsbericht der Beobachtungsstelle, dass 2007 eine Bewertung ihrer Arbeitsweise vorgenommen wurde; stellt ferner fest, dass die Beobachtungsstelle ihre interne Prüfung vom Internen Auditdienst der Kommission vornehmen lässt;

37.   nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeitsprogramme der Beobachtungsstelle für 2007 und den Zeitraum 2007 bis 2009 die Annahme eines Managementplans für die Umsetzung der jüngsten Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission sowie folgende strategische Ziele vorsehen:

   Entwicklung einer Ex-post-Kontrolle für finanzielle Transaktionen;
   Aufbau interner Kapazitäten für den Bereich Risikobewertung und interne Prüfung;
   Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für ein integriertes Ressourcenmanagement und Förderung externer Synergien, insbesondere mit der ebenfalls in Lissabon untergebrachten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA);
   Umsetzung einer stärker strukturierten und effektiveren Personalpolitik;
   erfolgreicher Abschluss des Umzugs an ihren neuen Sitz in Lissabon.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 67.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 128.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 67.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 128.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 67.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 128.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 99.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 121).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)
PDF 248kWORD 73k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0374/2007 – 2007/2049(DEC))
P6_TA(2008)0148A6-0113/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(4), insbesondere auf Artikel 21,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0113/2008),

1.   erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0374/2007 – 2007/2049(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Agentur für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Agentur der Europäischen Agentur für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(9), insbesondere auf Artikel 21,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0113/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit), wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0374/2007 – 2007/2049(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ehemals Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(14), insbesondere auf Artikel 21,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr.°2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.°1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0113/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass, obwohl dies in der Finanzregelung der Beobachtungsstelle vorgeschrieben ist, bislang kein tätigkeitsbezogenes Management eingeführt wurde, wie es auf den Gesamthaushaltsplan angewandt wird, um die Überwachung der Leistung zu verbessern;
   die Beobachtungsstelle aufgefordert hat, ein System für die Planung und Verwaltung der Zugänge zu ihrem Anlagevermögen einzuführen, und festgestellt hat, dass sie keine zyklische Prüfung ihres Bestandsverzeichnisses vorgenommen hat;
   festgestellt hat, dass das interne Kontrollsystem der Beobachtungsstelle verschiedene Schwachstellen aufweist und der Grundsatz der Aufgabentrennung nicht strikt angewandt wurde, vor allem was die Aufgaben der Einleitung und Überprüfung betrifft;

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 27 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofes, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht für 2006 zur Kenntnis, wonach die Beobachtungsstelle eine Mittelübertragung in Höhe von 235 000 EUR aus der operationellen Reserve (Titel III) auf Titel I (Personalausgaben) vorgenommen hat, um gestiegene Kosten für Zeitbedienstete zu decken, ohne dass dies anhand von Belegdokumenten begründet wurde, wie in Artikel 23 Absatz 3 der Finanzregelung für die Agentur vorgeschrieben;

33.   entnimmt der Aufstellung über das Haushaltsergebnis, dass die Agentur 2006 einen positiven Saldo in Höhe von 1 170 985 EUR an die Kommission zurückerstattet hat;

34.   erinnert daran, dass sich der Rat "Justiz und Inneres" im Dezember 2006 darauf verständigt hat, das Mandat der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Grundrechte wird;

35.   bedauert, dass der Jahresbericht und der Jahresabschluss für das Arbeitsprogramm 2006 und 2007 relativ wenig Informationen über Haushaltsvollzug, Finanzberichterstattung, Risiken, Bewertung und Audit enthalten; fordert die Agentur auf, die Qualität ihrer Finanzberichterstattung zu verbessern und ihren jährlichen Tätigkeitsbericht auf ihrer Website zu veröffentlichen;

36.   betont, dass die Agentur bei ihren Einstellungsverfahren die Bestimmungen und Ziele des Statuts beachten muss;

37.   begrüßt die Anstrengungen der Agentur, die Bemerkungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen, und fordert die Agentur auf, ihre Haushaltsführung weiter zu verbessern.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 1.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 6.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 1.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 6.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 1.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 6.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 92.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 127).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Agentur für Wiederaufbau
PDF 250kWORD 73k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0373/2007 – 2007/2048(DEC))
P6_TA(2008)0149A6-0112/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(4), insbesondere auf Artikel 8,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0112/2008),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0373/2007 – 2007/2048(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(9), insbesondere auf Artikel 8,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0112/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0373/2007 – 2007/2048(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(14), insbesondere auf Artikel 8,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0112/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   die Maßnahmen begrüßt hat, die von der Agentur aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofs in seinen Jahresberichten 2003 und 2004 zur Verbesserung der Auftragsvergabe getroffen wurden und die in mehreren Bereichen zu erhöhter Transparenz geführt haben;
   festgestellt hat, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2004 im Zuge seiner Prüfung in Bezug auf die von der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) verwalteten Projekte festgestellt hat, dass die Agentur bei Vornahme der Zahlungen keine angemessene Finanzkontrolle durchführt und dadurch beim Abschluss der Vorgänge insbesondere wegen nicht ordnungsgemäß erfasster Projekte und unzulänglich begründeter Ausgaben erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten sind,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen GD festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

13.   ist beunruhigt darüber, dass ein großer Teil der Bediensteten in einer Art und Weise befristet beschäftigt ist, die die Qualität ihrer Arbeit untergraben könnte; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung des Statuts durch die Agenturen besser zu überwachen;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

14.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

15.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

16.   verweist auf Ziffer 41 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

17.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

18.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

19.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

20.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

21.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

22.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

23.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

24.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

25.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

26.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 (EG, Euratom) der Verordnung Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

27.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

28.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

29.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

30.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

31.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

32.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

33.   begrüßt den hervorragenden Beitrag der Agentur zur Entwicklung und Festigung der Stabilität in der Region durch ihre verschiedenen Programme und ihre wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich des CARDS-Programms;

34.   vertritt die Ansicht, dass die Arbeit der Agentur in bemerkenswerter Weise zur Entwicklung der Region beigetragen hat und dass ihr Mandat in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde; nimmt die Entscheidung zur Kenntnis, die Agentur bis 2008 abzuwickeln, damit die Hilfe für Serbien, den Kosovo, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien von den Delegationen der Kommission in diesen Ländern verwaltet werden kann; drängt darauf, dass das gewonnene Know-how und Fachwissen auf die zuständigen Kommissionsdelegationen übertragen wird, auch durch Einsatz von Personal der Agentur für die Verwaltung der einschlägigen Programme in diesen Delegationen;

35.   wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer regelmäßigen Unterrichtung durch die Kommission über die Überführung von Tätigkeiten von der Agentur auf die Delegationen;

36.   beglückwünscht den Direktor und sein Personal zu der unter sehr schwierigen Rahmenbedingungen geleisteten Arbeit, die das Image der Europäischen Union und ihre Sichtbarkeit deutlich verbessert hat;

37.   ist der Ansicht, dass die Agentur nicht nur über die Systeme (Logistik-, IT- und sonstige Systeme) verfügt, um hohe Unterstützungsbeträge in ehemaligen Konfliktgebieten zügig auszuführen, sondern vor allem auch nachgewiesen hat, dass sie hervorragendes Fachwissen und Know-how auf dem Gebiet des Wiederaufbaus nach Kriegen besitzt;

38.   ist davon überzeugt, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Verwaltung des neuen Instruments für Heranführungshilfe für die den Besitzstand betreffenden Aufgaben in Bezug auf den Balkan übernimmt, dem Rat endlich ein neues Mandat für die Agentur unterbreiten sollte, die, wie beschlossen, ihre Arbeit auf dem Balkan bis Ende 2008 abschließen und in eine wirkliche Europäische Agentur für Maßnahmen im Außenbereich umgewandelt werden sollte;

39.   vertritt die Auffassung, dass ein neues Mandat für diese erfolgreiche Agentur die effizienteste Lösung für die Durchführung der sich im Außenbereich stellenden neuen Aufgaben darstellen würde, die nicht von den Dienststellen der Kommission in Brüssel oder den Delegationen der Kommission wahrgenommen werden können;

40.   ist der Ansicht, dass die Agentur mit diesem neuen Mandat eine äußerst effiziente Rolle in Bereichen spielen könnte, in denen keine Entwicklungshilfe im traditionellen Sinn geleistet werden kann; ist ferner der Ansicht, dass dadurch die Sichtbarkeit der Europäischen Union deutlich erhöht würde;

41.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006, dass die Verwendungsrate bei den Haushaltsmitteln zwar zufriedenstellend war, die Agentur aber auf den Umfang der noch zu bindenden Mittel aufmerksam gemacht wird, der eine besondere Überwachung der Programme der Agentur erforderlich machen wird, da ihr Mandat Ende 2008 ausläuft;

42.   nimmt ferner Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass in Bezug auf das Rechnungsführungssystem und das interne Kontrollsystem Verbesserungen gegenüber den Vorjahren festzustellen waren, insbesondere was die Überwachung der von externen Stellen verwalteten Mittel und die Anwendung der Beschaffungsverfahren betrifft;

43.   erinnert daran, dass die Agentur von den dem Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen den mit Abstand größten Haushalt besitzt (2006: 271 Millionen EUR);

44.   entnimmt jedoch dem Jahresabschluss der Agentur, dass insgesamt Mittel in Höhe von 678 Millionen EUR auf 2007 übertragen wurden;

45.   fordert die Kommission auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments mitzuteilen, wie mit den nach Auslaufen des Mandats der Agentur noch verbleibenden Restmitteln verfahren werden wird;

46.   nimmt zur Kenntnis, dass der Direktor der Agentur am 30. Mai 2007 eine Zuverlässigkeitserklärung ohne Vorbehalte unterzeichnet hat;

47.   nimmt zur Kenntnis, dass der IAS Ende 2004 eine Konformitätsprüfung zur Ermittlung der Effizienz und Wirksamkeit der fünf Standorte der Agentur durchgeführt hat und dass seitens die Verwaltung der Agentur im Laufe des Jahres 2006 eine Reihe von Maßnahmen getroffen wurde, um den Bedenken des IAS abzuhelfen;

48.   fordert die Kommission auf, das Mandat der Agentur, das 2008 endet, zu ändern und die Agentur in eine Agentur für die Durchführung bestimmter EU-Aktionen im Außenbereich umzuwandeln, vor allem in Regionen, die sich in einer Nachkrisensituation befinden.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 13.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 40.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2006 (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 18).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 13.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 40.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2006 (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 18).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 13.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 40.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2006 (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 18).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 182.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 61).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Umweltagentur
PDF 249kWORD 72k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0376/2007 – 2007/2051(DEC))
P6_TA(2008)0150A6-0122/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(4), insbesondere auf Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0122/2008),

1.   erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0376/2007 – 2007/2051(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(9), insbesondere auf Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0122/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Umweltagentur, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0376/2007 – 2007/2051(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Umweltagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(14), insbesondere auf Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0122/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass ein hoher Prozentsatz von Mittelbindungen (mehr als 30 %) bei den operativen Tätigkeiten (Titel III) auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurde, und die Agentur aufgefordert hat, den Umfang der Übertragungen zu verringern;
   die Agentur aufgefordert hat, dem Mangel abzuhelfen, dass es keine Beschreibung der internen Kontrollsysteme gibt;
   die Agentur aufgefordert hat, auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zu reagieren, dass der jährliche Tätigkeitsbericht des Anweisungsbefugten insofern noch immer Unzulänglichkeiten aufweist, als er keine ausreichenden Informationen über die Ergebnisse der Jahrestätigkeit im Vergleich zu den festgelegten Zielen, die damit verbundenen Risiken, den Einsatz der Ressourcen und die Arbeitsweise der internen Kontrollsysteme enthält;
   gefordert hat, dass die Agentur vor dem 1. Januar 2010 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage ihrer Gründungsverordnung und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramme durch unabhängige Sachverständige in Auftrag gibt,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 26 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   hält die Verwendungsraten sowohl bei den operativen als auch bei den die Verwaltungsausgaben betreffenden Haushaltlinien der Agentur für zufriedenstellend;

33.   hält die Agentur für eine Quelle wichtiger Umweltinformationen für alle EU-Organe und für politische Entscheidungen; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Agentur in der Lage war, einige komplizierte Daten in klare Schlussfolgerungen umzusetzen und sie der Öffentlichkeit mitzuteilen, wie z.B. die Umwelterklärung 2006 der Agentur und spezielle Berichte über Bioenergie und über Trends und Prognosen im Bereich der Treibhausgasemissionen in Europa;

34.   stellt jedoch fest, dass ein beträchtlicher Teil der Haushaltmittel für operative Tätigkeiten auf das Haushaltsjahr 2007 übertragen wurde, was zum Teil auf den späten Eingang der Mittel für die Aktualisierung der Bodenbedeckungsdaten Corine Land Cover bei der Agentur zurückzuführen ist, mit denen ein Beitrag zur Durchführung der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) geleistet werden soll;

35.   verweist auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur und fordert die Agentur auf, sich verstärkt um die Einhaltung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit zu bemühen;

36.   nimmt ferner Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass ein und derselbe nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte nicht nur Ex-ante-Kontrollen durchführte, sondern auch die Zugriffsrechte zum elektronischen Rechnungsführungssystem verwaltete, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Aufgabentrennung darstellt;

37.   weist darauf hin, dass die Agentur zum 31. Dezember 2006 über Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 6 097 252,79 EUR bei einem kumulierten Überschuss von 4 241 797,28 EUR verfügte;

38.   nimmt Kenntnis von dem Hinweis im Bericht der Agentur über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement, dass sie Anspruch auf eine Zahlung von 3,3 Millionen EUR seitens der Kommission hat, die dem zuwenig gezahlten Betrag an Zuschüssen für die Jahre 1994 bis 2005 entsprechen;

39.   entnimmt dem Jahresbericht, dass ein Drittel des Personals ein und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt und dass sich die Agentur (wie aus ihrem Jahresbericht hervorgeht) zum Ziel gesetzt hat, Ausgewogenheit und Diversität bei der Personaleinstellung zu verbessern;

40.   ist der Ansicht, dass die anderen Agenturen im Interesse der Transparenz und einer besseren Berichterstattung die dem Jahresbericht der Agentur als Anlage beigefügte "Balanced Scorecard" übernehmen sollten, die Leistungsindikatoren in Bezug auf die der Agentur zur Verfügung stehenden Mittel, die Zahlungsfristen, die Kundenperspektive und die Einstellung des Personals enthält und einen umfassenden Überblick über die Fortschritte bei der Erreichung der strategischen Ziele der Agentur ermöglichen soll;

41.   nimmt Kenntnis von der komplexen Struktur der Agentur, die die Mitglieder des Verwaltungsrats, den wissenschaftlichen Beirat, die innerstaatlichen Anlaufstellen und die europäischen themenspezifischen Ansprechstellen umfasst;

42.   erinnert daran, dass die Agentur am 1. März 2006 die Funktion des Koordinators für die Leiter der Regulierungsagenturen übernommen hat.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 4.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 24.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 4.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 24.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 4.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 24.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 106.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 81).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
PDF 247kWORD 73k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0377/2007 – 2007/2052(DEC))
P6_TA(2008)0151A6-0128/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(4), insbesondere auf Artikel 14,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0128/2008),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0377/2007 – 2007/2052(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(9), insbesondere auf Artikel 14,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0128/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0377/2007 – 2007/2052(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(14), insbesondere auf Artikel 14,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0128/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass bei den operativen Ausgaben der Prozentsatz der Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr hoch war und eine große Zahl von Mittelübertragungen zwischen verschiedenen Haushaltslinien ohne ausreichende Belege vorgenommen wurde;
   die Agentur aufgefordert hat, das Problem, dass die Einrichtung des internen Kontrollsystems im Jahr 2005 noch nicht abgeschlossen war und dass keine Risikoanalyse stattfindet und es keine Checklisten für die Anweisungsbefugten und die mit Funktionsprüfungen betrauten Bediensteten gibt, zu lösen;
   es für bedauerlich gehalten hat, dass bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die vom Bewertungsausschuss vorgenommene Bewertung der Qualität der Angebote häufig nicht begründet wurde,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 26 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006, dass der Direktor im Jahr 2006 19 Beschlüsse über einen Betrag von rund 880 000 EUR zur Genehmigung von Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb von Kapiteln unterzeichnet hat und dass entgegen den Bestimmungen der Finanzregelung dem Verwaltungsrat nicht die erforderlichen Informationen übermittelt wurden und dass somit der Haushaltsgrundsatz der Spezialität nicht strikt eingehalten wurde;

33.   entnimmt dem Jahresabschluss der Agentur (Haushaltsergebnisrechnung), dass ein positiver Saldo des Jahres 2005 in Höhe von 378 878,09 EUR im Jahr 2006 an die Kommission zurückgezahlt wurde und dass ein weiterer Betrag in Höhe von 170 095,07 EUR für das Haushaltsjahr 2006 erstattet werden wird;

34.   nimmt zur Kenntnis, dass in der Vermögensübersicht für 2006 dennoch ein kumulierter Überschuss von 1 820 135,58 EUR ausgewiesen ist;

35.   stellt fest, dass im Jahr 2006 von den insgesamt 59 Bediensteten 26 ein und dieselbe Staatsangehörigkeit besaßen;

36.   vertritt die Ansicht, dass die Agentur eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung bewährter Präventionsverfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der Europäischen Union spielt; würdigt erneut die Arbeit der Agentur, die die ihr übertragenen Aufgaben mit großem Engagement und auf äußerst wirkungsvolle Weise erfüllt.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 26.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 62.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 26.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 62.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 26.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 62.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 114.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 87).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Arzneimittel-Agentur
PDF 254kWORD 78k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0379/2007 – 2007/2054(DEC))
P6_TA(2008)0152A6-0125/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(4), insbesondere auf Artikel 68,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0125/2008),

1.   erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0379/2007 – 2007/2054(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(9), insbesondere auf Artikel 68,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0125/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0379/2007 – 2007/2054(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(14), insbesondere auf Artikel 68,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0125/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass über 40 % der Mittelbindungen auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen wurden;
   festgestellt hat, dass der Etat der Agentur infolge der Erweiterung deutlich zugenommen hat;
   die Agentur aufgefordert hat, in ihrem Jahresabschluss die Mittel auszuweisen, die ihr von anderen Agenturen und Einrichtungen zur Finanzierung eines gemeinsamen Unterstützungsdienstes für den Ausbau ihrer Informationssysteme im Bereich des Finanzmanagements zur Verfügung gestellt wurden;
   gefordert hat, dass die Agentur vor dem 1. Januar 2010 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage ihrer Gründungsverordnung und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramme durch unabhängige Sachverständige in Auftrag gibt,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

13.   ist beunruhigt darüber, dass ein großer Teil der Bediensteten in einer Art und Weise befristet beschäftigt ist, die die Qualität ihrer Arbeit untergraben könnte; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung des Statuts durch die Agenturen besser zu überwachen;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

14.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

15.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

16.   verweist auf Ziffer 28 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

17.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

18.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

19.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

20.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

21.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

22.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

23.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

24.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

25.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

26.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

27.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

28.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

29.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

30.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

31.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

32.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

33.   nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht für 2006 zur Kenntnis, wonach bei den Mitteln für Sachausgaben die Ausschöpfungsquote bei den Verpflichtungsermächtigungen unter 60 % lag;

34.   unterstreicht die Verantwortung der Agentur für den Schutz und die Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit durch Bewertung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln; begrüßt die Bemühungen der Agentur um eine verstärkte wissenschaftliche Beratung in frühen Stadien der Entwicklung neuer Arzneimittel und die Einleitung von Maßnahmen zur Beschleunigung der Bewertung von Arzneimitteln, die für die öffentliche Gesundheit von entscheidender Bedeutung sind;

35.   stellt fest, dass ein beträchtlicher Betrag von Haushaltsmitteln des Jahres 2006 aufgrund der Art der von der Agentur durchgeführten Projekte auf das Jahr 2007 übertragen wurde;

36.   nimmt ferner die Antwort der Agentur auf die Bemerkung des Rechnungshofs zur Inrechnungstellung der Gebühren der Agentur und zur Berechnung der Kosten zur Kenntnis, wonach der Verwaltungsrat der Agentur im Dezember 2006 den Beschluss gefasst hat, die Gebührenordnung in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden zu überarbeiten;

37.   weist darauf hin, dass sich die Einnahmen der Agentur aus dem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammensetzen, die von Unternehmen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das Inverkehrbringen und für andere Leistungen der Agentur bezahlt werden;

38.   entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Agentur, dass sie 2006 Gebühren und sonstige Einnahmen in Höhe von 119 Millionen EUR und einen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 31 Millionen EUR erhalten hat; stellt fest, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis der Agentur für das betreffende Jahr auf 16 Millionen EUR belief, was zusammen mit dem kumulierten Überschuss in Höhe von 27 Millionen EUR ein Nettovermögen von insgesamt 44 Millionen EUR ergab;

39.   nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, wonach es sich bei dem kumulierten Überschuss nicht um einen Haushaltsüberschuss, sondern vielmehr um das wirtschaftliche Ergebnis auf der Grundlage der Anwendung der Grundsätze der periodengerechten Buchführung handelt und dieser Überschuss zur Finanzierung von Kapitalaufwendungen für Sachanlagen, im Wesentlichen für die Herrichtung von Gebäuden und für IT-Entwicklungen, verwendet wurde;

40.   entnimmt der vorläufigen Rechnungslegung, dass die Agentur im Laufe des Jahres 2006 im Namen von 19 Agenturen den Haushalt des gemeinsamen Unterstützungsdienstes verwaltet hat, der Ausgaben für Beraterhonorare im Zusammenhang mit dem Support für das Haushaltsbuchführungssystem und das Finanzberichtssystem SI2 vorsieht;

41.   entnimmt der vorläufigen Rechnungslegung ferner, dass die Einnahmen aus Bewertungsgebühren von 2005 auf 2006 um 31,5 % gestiegen sind;

42.   stellt fest, dass der Verwaltungsdirektor der Agentur einen Jahrestätigkeitsbericht ausgearbeitet hat, aber keine Zuverlässigkeitserklärung vorgelegt hat (mit der Begründung, dass die geltenden Anweisungen der Kommission keine derartige Erklärung vorschreiben);

43.   weist jedoch darauf hin, dass der Verwaltungsdirektor in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht erklärt, dass er keine Vorbehalte habe; erkennt die Erklärung der Agentur an, wonach der Verwaltungsdirektor bereit wäre, in Zukunft eine Zuverlässigkeitserklärung zu unterzeichnen;

44.   begrüßt die Analyse und Bewertung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Verwaltungsdirektors durch den Verwaltungsrat; nimmt insbesondere die vom Verwaltungsrat geäußerte Besorgnis zur Kenntnis, wonach der Agentur neue Aufgaben übertragen werden, die nicht durch eine angemessene Finanzierung aus dem EU-Haushalt oder durch neue Gebühren gedeckt sind; weist darauf hin, dass diese Analyse mit der Finanzsituation der Agentur, so wie sie sich aus dem Jahresabschluss für 2006 ergibt, nicht ganz in Einklang zu stehen scheint;

45.   begrüßt, dass der Verwaltungsrat der Agentur 2006 ein revidiertes Verfahren für die Behandlung von Interessenkonflikten angenommen hat, das sich auch auf die Mitglieder des Verwaltungsrats erstreckt; begrüßt ferner die Herausgabe eines Leitfadens für das bei der Meldung von Unregelmäßigkeiten einzuhaltende Verfahren;

46.   stellt fest, dass der IAS 2005 die erste, als Ausgangsbasis dienende Prüfung der Agentur vorgenommen hat und im September 2006 seinen Abschlussbericht herausgegeben hat, der zu dem Ergebnis kommt, dass das vorhandene interne Kontrollsystem hinreichende Gewähr bietet, was die Erreichung der für die geprüften Prozesse gesetzten Geschäftsziele betrifft, mit Ausnahme einer Reihe von sehr wichtigen Feststellungen in den Bereichen Kontrollumfeld, Information und Kommunikation und Kontrolltätigkeiten;

47.   unterstreicht, dass die Vorbereitungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel(22) erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Agentur im Jahr 2006 hatten; begrüßt die Annahme des gemeinsamen Dokuments der Kommission und der Agentur über Prioritäten für die Durchführung der oben genannten Verordnung.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 10.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 34.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 10.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 34.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 10.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 34.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 128.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Verwaltungsdirektors der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 94).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135)..
(22) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.


Entlastung 2006: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
PDF 250kWORD 76k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0384/2007 – 2007/2059(DEC))
P6_TA(2008)0153A6-0120/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(4), insbesondere auf Artikel 44,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0120/2008),

1.   erteilt der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0384/2007 – 2007/2059(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(9), insbesondere auf Artikel 44,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0120/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0384/2007 – 2007/2059(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(14), insbesondere auf Artikel 44,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0120/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass das Haushaltsjahr 2005 durch eine auffallend niedrige Mittelausschöpfung gekennzeichnet war, wobei die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen lediglich zu 80 % in Anspruch genommen wurden;
   festgestellt hat, dass die Behörde Schwierigkeiten hatte, hoch qualifiziertes wissenschaftliches Personal am Standort Parma einzustellen;
   festgestellt hat, dass die für die Behörde vorgesehenen endgültigen Gebäude noch nicht zur Verfügung stehen und dass die Behörde daher provisorische Räumlichkeiten anmieten und einrichten musste (Kosten im Jahr 2005: rund 3,5 Millionen EUR); die Behörde aufgefordert hat, gemeinsam mit der Kommission diese Situation mit den nationalen Stellen, insbesondere im Hinblick auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs, zu klären,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 27 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   stellt fest, dass 2006 das vierte Tätigkeitsjahr der Behörde und das erste Jahr nach ihrem Umzug an ihren ständigen Sitz in Parma war;

33.   unterstreicht die Rolle, die der Behörde bei der Abgabe unabhängiger wissenschaftlicher Gutachten zu allen sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittelsicherheit auswirkenden Fragen, einschließlich Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzenschutz, zukommt; anerkennt die beträchtlichen Fortschritte, die erzielt wurden, und stellt fest, dass im Anschluss an die 2006 bei der Behörde gestellten 323 Anträge auf wissenschaftliche Gutachten 132 Gutachten und vier Berichte angenommen wurden;

34.   äußert seine Zufriedenheit mit der Ausführung der Haushaltslinien des Jahres 2006, wenngleich der Haushaltsvollzug zeigt, dass die Behörde ihre Strukturen noch stabilisieren muss;

35.   stellt fest dass die Nichtausschöpfung der Zahlungsermächtigungen im Jahr 2006 hauptsächlich mit den Schwierigkeiten der Behörde zusammenhing, hoch qualifiziertes wissenschaftliches Personal am Standort Parma einzustellen; betont, dass lediglich zwei Drittel der im Stellenplan der Behörde vorgesehenen 250 Planstellen bis Ende 2006 besetzt worden waren; unterstreicht, dass fehlendes Personal zu einer geringeren Verausgabung operativer Mittel führt;

36.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnunghofs in seinem Bericht 2006, dass im Jahr 2006 56 % der Mittel für Sachausgaben (Titel II) und 50 % der Mittel für operationelle Ausgaben (Titel III) ausgezahlt wurden, dass von den aus dem Jahr 2005 übertragenen Mitteln 20 % zum Ende des Jahres 2006 annulliert wurden und dass viele Mittelübertragungen vorgenommen wurden, der größte Teil davon zum Jahresende, was bedeutet, dass der Haushaltsgrundsatz der Spezialität nicht strikt eingehalten wurde;

37.   nimmt Kenntnis von der weiteren Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Behörde keine umfassende Risikobewertung vornahm und keine geeigneten Leistungsindikatoren festlegte, dass die für ihre Tätigkeiten angewandten Systeme und internen Kontrollverfahren nicht dokumentiert wurden und dass aufgrund dieser Gegebenheiten die Umsetzung einer wirksamen Risikomanagementstrategie, die für eine tätigkeitsbezogene Haushaltsführung unverzichtbar ist, nicht möglich war;

38.   stellt fest, dass im Jahresabschluss Barmittel in Höhe von 10,6 Millionen EUR, Gewinnrücklagen in Höhe von 3,68 Millionen EUR und ein wirtschaftliches Ergebnis von 1,1 Millionen EUR ausgewiesen sind;

39.   nimmt Kenntnis von dem Hinweis in der Anlage zum Jahresabschluss, dass ein Betrag in Höhe von 2,7 Millionen EUR, der einer annullierten Vorfinanzierung und Bankzinsen entspricht (Ergebnis 2005), im Jahr 2007 an die Kommission zurückgezahlt werden sollte;

40.   nimmt ferner Kenntnis von einer vom Verwaltungsrat im September 2006 genehmigten globalen Mittelübertragung (jährlicher Tätigkeitsbericht) in Höhe von 6,9 Millionen EUR, die dazu diente, die verfügbaren Mittel dem tatsächlichen Bedarf anzupassen und angesichts der hinter den Erwartungen zurückbleibenden Einstellungen und der Verzögerungen bei der Verwendung von Finanzhilfen für die wissenschaftliche Zusammenarbeit einen Überschuss zum Jahresende zu vermeiden;

41.   entnimmt dem Tätigkeitsbericht der Behörde, dass im September 2006 eine neue geschäftsführende Direktorin und im Oktober 2006 eine interne Prüferin ernannt wurde.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 35.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 80.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 35.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 80.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 35.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 80.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 163.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Geschäftsführenden Direktors der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 133).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
PDF 251kWORD 76k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0382/2007 – 2007/2057(DEC))
P6_TA(2008)0154A6-0115/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(4), insbesondere auf Artikel 19,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0115/2008),

1.   erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0382/2007 – 2007/2057(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(9), insbesondere auf Artikel 19,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0115/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0382/2007 – 2007/2057(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(14), insbesondere auf Artikel 19,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0115/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   zur Kenntnis genommen hat, dass die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 durch bei der Personaleinstellung eingetretene Verzögerungen beeinträchtigt wurde und sich diese Sachlage auch auf die Verwendung der Mittel für Sachausgaben ausgewirkt hat;
   zur Kenntnis genommen hat, dass die Dokumentation der Vorgänge, die Voraussetzung für ein brauchbares internes Kontrollsystem ist, Schwachstellen aufweist und die Unterlagen zu den Mittelbindungen und Zahlungen häufig unvollständig oder ungeordnet sind;
   ferner festgestellt hat, dass die Verwaltung der Vergabeverfahren verschiedene Mängel aufweist, und unterstrichen hat, dass die Agentur die entsprechenden Vorschriften einhalten muss;

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans Haushaltsvollzugs der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 26 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   stellt fest, dass die Agentur 44,738 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 44,738 Millionen EUR an Zahlungsermächtigungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 erhalten hat;

33.   äußert sich besorgt über die vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2006 getroffene Feststellung, dass mehr als 43 % der Zahlungsermächtigungen am Ende des Jahres 2006 annulliert werden mussten und es darüber hinaus zu einer Häufung von Vorgängen im letzten Quartal des Jahres kam, wodurch der Haushaltsgrundsatz der Haushaltswahrheit nicht strikt eingehalten wurde;

34.   nimmt ferner die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach bei der Aufstellung des Haushaltsplans und des Stellenplans nicht mit der nötigen Präzision vorgegangen wurde, was zu einer hohen Anzahl von Mittelübertragungen, einer unangemessenen Personaleinstellungsplanung und einer fehlerhaften Darstellung des Haushaltsplans führte;

35.   nimmt die niedrige Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen für Maßnahmen gegen die Verschmutzung auf See (67,7 %) zur Kenntnis, obwohl sich das Parlament im Vorfeld der Annahme des Haushaltsplans immer wieder für diese Maßnahmen ausgesprochen hat; fordert die Kommission und die Agentur angesichts der Tatsache, dass es nicht möglich war, 2006 und 2007 für den Bereich des Atlantischen Bogens, der die galizische Küste und den Golf von Biskaya umfasst, ein Spezialschiff zur Bekämpfung der Verschmutzung einzusetzen, nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um dieses Ziel 2008 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe(22) zu erreichen;

36.   erkennt jedoch an, dass der 2006 durchgeführte Umzug der Agentur von Brüssel nach Lissabon, wie in den Antworten der Agentur ausgeführt wird, Auswirkungen auf den Haushalt hatte, die schwierig vorauszusagen waren, darunter das Ausscheiden von nahezu 20 % der eingestellten Mitarbeiter;

37.   nimmt mit Besorgnis die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach einige rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bevor die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen wurden, und einige Verträge eine 100 %ige Vorfinanzierung vorsahen;

38.   fordert die Agentur auf, unverzüglich tätig zu werden, um auf die Feststellung des Rechnungshofs bezüglich des Bestandsverwaltungssystems der Agentur zu reagieren, das Schwachstellen aufweist, so dass es anhand der Aufzeichnungen nicht möglich ist, das tatsächliche Vorhandensein aller Gegenstände nachzuvollziehen, wobei insbesondere die IT-Ausstattung nicht im System erfasst ist;

39.   weist darauf hin, dass die Vermögensübersicht der Agentur Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 11,6 Millionen EUR und einen kumulierten Überschuss in Höhe von 7,18 Millionen EUR aufweist;

40.   verweist auf die Ausführungen des Rechnungsführers der Agentur in seinem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement der Agentur, wonach sich die Tatsache, dass aufgrund der Umzugs nach Lissabon zahlreiche Bedienstete gekündigt haben, negativ auf den Stellenplan und die Ausführung der diesbezüglichen Mittel ausgewirkt hat, obwohl die Agentur während des gesamten Jahres 2006 besonders große Anstrengungen unternommen hat, um Personal einzustellen;

41.   nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass sich die Agentur laut dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement mit Blick darauf, dass SI2 2007 ausläuft, als Pilotprojekt für die neue Generation von ABAC-Finanzsystemen angeboten hat und die Agentur seit April 2006 im Rahmen einer Auslagerung die gleichen Finanzsysteme verwendet wie die Kommission, wobei alle Systeme bei der GD DIGIT der Kommission untergebracht sind und von ihr gewartet werden;

42.   vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit einer Zusammenlegung von Systemen und Diensten der Agenturen näher untersucht werden sollte, was für kleinere Agenturen, denen die kritische Masse fehlt, oder neue Agenturen, die sich noch in der Anlaufphase befinden, besonders nützlich sein könnte;

43.   nimmt die Ausführungen im Jahresbericht der Agentur zur Kenntnis, wonach die Erstattung von Reisekosten für eine wachsende Zahl von Teilnehmern an ihren Sitzungen mit sehr viel Arbeit verbunden ist und sie derzeit dabei ist, die entsprechenden Verfahren zu verbessern; fordert den Rechnungshof auf, sich in seinen nächsten Berichten über die Agenturen mit der allgemeinen Frage der Erstattung von Reisekosten durch die Agenturen zu befassen.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 20.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 55.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 20.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 55.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 20.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 55.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 149.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 139).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle:. Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).
(22) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.


Entlastung 2006: Europäische Agentur für Flugsicherheit
PDF 250kWORD 75k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0383/2007 – 2007/2058(DEC))
P6_TA(2008)0155A6-0118/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(4), insbesondere auf Artikel 60,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19 November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0118/2008),

1.   erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0383/2007 – 2007/2058(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(9), insbesondere auf Artikel 60,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0118/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0383/2007 – 2007/2058(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(14), insbesondere auf Artikel 60,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0118/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   die niedrige Ausführungsrate bei den Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen (69 % bzw. 32 %) im Bereich der operativen Ausgaben und den hohen Prozentsatz in Abgang gestellter Mittel bei den aus dem Vorjahr übertragenen Mitteln festgestellt hat;
   festgestellt hat, dass, obwohl dies in der Finanzregelung der Agentur vorgesehen ist, kein maßnahmenbezogenes Management eingeführt wurde, wie es auf den Gesamthaushaltsplan angewandt wird, um die Überwachung der Leistung zu verbessern;
   bedauert hat, dass der Verwaltungsrat der Agentur bis Ende 2005 keine Mindestnormen für die interne Kontrolle erlassen hatte und dass die Agentur Ende 2005 noch über kein System verfügte, das gewährleistet, dass die Gebühren, die sie ihren Kunden für die von ihr erbrachten Dienstleistungen in Rechnung stellt, hoch genug sind, um die Kosten dieser Dienstleistungen zu decken,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans Haushaltsvollzugs der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf Ziffer 26 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht für 2006, dass sich die Ende 2006 auf das nächste Haushaltsjahr übertragenen Mittel bei Titel II (Sachausgaben) auf rund 40 % der Mittelbindungen und bei Titel III (nichtgetrennte Mittel für operative Ausgaben) auf rund 50 % beliefen und dass außerdem bei diesen beiden Titeln über 15 % der Mittel annulliert wurden;

33.   anerkennt die Antwort der Agentur, dass der Prozentsatz der Mittelübertragungen 2006 deshalb so hoch war, weil die Agentur noch mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeit im Wege der Auslagerung den Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten überlassen musste und ein Großteil der Rechnungen bis zum Jahresende noch nicht eingegangen war;

34.   äußert sich besorgt über die weitere Feststellung des Rechnungshofs, dass die Agentur im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Bereich der Zulassung im Jahr 2006 in ihrem Kostenrechnungssystem Kosten in Höhe von rund 48 Millionen EUR ausgewiesen hat, denen Einnahmen in Höhe von rund 35 Millionen EUR gegenüberstanden;

35.   stellt fest, dass die Agentur aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2006 Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 31,9 Millionen EUR erhalten hat;

36.   nimmt Kenntnis von der Forderung des Rechnungshofs, dass die Agentur in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre derzeitige Gebührenordnung überarbeiten muss, damit gewährleistet ist, dass die Kosten der Agentur im Zusammenhang mit Zulassungsaktivitäten gerechtfertigt sind und durch Gebühren gedeckt werden;

37.   fordert die Agentur und die Kommission auf, die Gebührenordnung der Agentur zu überarbeiten, damit sich bei den Zulassungsaktivitäten Kosten und Einnahmen die Waage halten;

38.   nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass die neue Gebühren- und Entgeltverordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission(22)), die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist, für genügend Einnahmen sorgen sollte, um die Kosten der Zulassungsaktivitäten zu decken;

39.   weist darauf hin, dass sich die kurzfristigen Forderungen in der Vermögensübersicht der Agentur auf rund 14 Millionen EUR beliefen, wobei 20 % dieser Forderungen älter als drei Monate waren; fordert die Agentur auf, ein wirksames System zur Verwaltung der Forderungen, nach Möglichkeit mit einer Berechnung von Verzugszinsen, einzurichten;

40.   entnimmt dem Jahresabschluss, dass 5,05 Millionen EUR, die dem Ergebnis des Haushaltsjahres 2006 entsprechen, als an die Kommission zurückzuzahlende Verbindlichkeiten verbucht wurden;

41.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Anweisungsbefugten in seiner Zuverlässigkeitserklärung, dass seit der Prüfung durch den IAS im Juli 2006 geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um dessen wichtigsten Empfehlungen Folge zu leisten;

42.   nimmt Kenntnis von der Erklärung im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur, dass die Unsicherheit bezüglich des operativen Haushalts der Agentur vor allem wegen der niedrigen Einnahmen aus den Gebühren und Entgelten andauert; das Defizit wurde durch den Gemeinschaftszuschuss aufgefangen, doch hatte dies Folgen für die aus diesem Zuschuss finanzierten Tätigkeiten der Agentur;

43.   stellt jedoch fest, dass es bei der Agentur 2006 eine beträchtliche Zahl unbesetzter AD6- und AD7-Stellen gab.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 16.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 47.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 16.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 47.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 16.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 47.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 156.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 145).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).
(22) ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3.


Entlastung 2006: Europäische Eisenbahnagentur
PDF 243kWORD 68k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0387/2007 – 2007/2062(DEC))
P6_TA(2008)0156A6-0123/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Eisenbahnagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(4), insbesondere auf Artikel 39,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0123/2008),

1.   erteilt dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0387/2007 – 2007/2062(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Eisenbahnagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(9), insbesondere auf Artikel 39,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr.°2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.°1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0123/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Eisenbahnagentur, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0387/2007 – 2007/2062(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Eisenbahnagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(14), insbesondere auf Artikel 39,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0123/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge mit einer Ausnahme rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass 2006 das erste Jahr war, in dem die Agentur Finanzautonomie besaß,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf seine Entschließung vom 12. April 2005(16), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(17)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(18), in der (i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und (ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(19);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(20);

Besondere Punkte

32.   begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof den Jahresabschluss der Agentur für 2006 in allen wesentlichen Punkten als zuverlässig beurteilt hat;

33.   bedauert jedoch die Tatsache, dass aufgrund der Verwendung abgelaufener Verträge und der unzulässigen Verlängerung bestehender Verträge nicht festgestellt werden kann, dass alle zu Grunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

34.   stellt fest, dass die Agentur aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 14,4 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 14,4 Millionen EUR an Zahlungsermächtigungen erhalten hat;

35.   nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Agentur im ersten Jahr ihrer Finanzautonomie 72 % ihrer Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen hat, die Übertragungsraten bei den Verwaltungsausgaben (Titel II) und den operationellen Ausgaben (Titel III) jedoch 37,5 % bzw. 85 % betrugen;

36.   äußert sich besorgt darüber, dass das interne Kontrollsystem insofern Schwachstellen aufwies, als die Weiterübertragung von Befugnissen nicht vorschriftsgemäß erfolgte und es Diskrepanzen zwischen Befugnisübertragungen und Zugriffsrechten auf das Haushaltsführungssystem SI2 gab; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Agentur keine Durchführungsbestimmungen zu ihrer Finanzregelung verabschiedet hat;

37.   erkennt jedoch die Antwort der Agentur an, wonach während des Jahres 2006 die geplanten Aktivitäten nicht vollständig umgesetzt wurden, da sich die Agentur noch in der Anlaufphase befand, und die Agentur im Jahr 2007 eine detaillierte Analyse ihrer Maßnahmenplanung, der benötigten Ressourcen sowie der zuzuweisenden Haushaltsmittel durchführen und einen Plan für Ausschreibungen aufstellen wird;

38.   entnimmt dem Jahresabschluss der Agentur, dass der Verwaltungsrat eine befürwortende Stellungnahme zur Rechnungslegung der Agentur für 2006 abgegeben hat;

39.   entnimmt dem Jahresbericht der Agentur für 2006, dass der leitende Direktor in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter eine uneingeschränkte Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat;

40.   entnimmt dem Jahresbericht der Agentur, dass die Agentur im Anschluss an einen vom IAS durchgeführten Auditauftrag einen Aktionsplan zur Umsetzung der 24 internen Kontrollnormen bis Anfang 2008 verabschiedet hat;

41.   nimmt zur Kenntnis, dass es der Agentur aufgrund des Gehaltsniveaus, des Standorts der Agentur und der begrenzten Laufzeit der Verträge, die sie anbieten kann, schwer fällt, technisches Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen einzustellen; erkennt an, dass die geringe Zahl von Einstellungen generell der Hauptgrund für die eingeschränkte Ausführung des Haushaltsplans der Agentur war;

42.   begrüßt die von der Agentur mitgeteilten Informationen, wonach sie inzwischen einen für Beschaffungen zuständigen Bediensteten und einen internen Prüfer zur Verbesserung der Auftragsvergabe eingestellt hat.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 54.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 67.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 54.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 67.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 54.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 67.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) Alle die Agenturen betreffenden Entschließungen wurden in ABl. L 196 vom 27.7.2005 veröffentlicht.
(17) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(18) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(19) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
PDF 248kWORD 74k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0385/2007 – 2007/2061(DEC))
P6_TA(2008)0157A6-0119/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit(4), insbesondere auf Artikel 17,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0119/2008),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0385/2007 – 2007/2061(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit(9), insbesondere auf Artikel 17,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0119/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0385/2007 – 2007/2061(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit(14), insbesondere auf Artikel 17,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0119/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   festgestellt hat, dass die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 durch eine niedrige Mittelbindungsrate (70 %) und einen hohen Prozentsatz von Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr (insgesamt über 40 % und nahezu 80 % bei den operativen Ausgaben) gekennzeichnet war und dass diese Situation zum Teil auf Probleme zurückzuführen ist, die in der Anlaufphase der Agentur begründet lagen, sowie darauf, dass die Agentur erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ihre Tätigkeit aufgenommen hat;
   festgestellt hat, dass, obwohl dies in der Finanzregelung der Agentur vorgesehen ist, kein maßnahmenbezogenes Management eingeführt wurde, wie es auf den Gesamthaushaltsplan angewandt wird, um die Überwachung der Leistung zu verbessern,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf seine Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

32.   nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006 zur Kenntnis, wonach im Zuge der Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 90 % der Verpflichtungsermächtigungen und 76 % der Zahlungsermächtigungen ausgeschöpft wurden, wobei im letzten Quartal des Jahres eine Konzentration an Vorgängen festzustellen war; außerdem führten Schwachstellen in den Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans zu zahlreichen Mittelübertragungen, so dass die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Spezialität nicht strikt eingehalten wurden;

33.   äußert sich besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, wonach die allgemeine Rechnungsführungssoftware der Agentur Eintragsänderungen zulässt, die für Prüfungszwecke nicht nachvollziehbar sind, und die Agentur noch kein System zur Erfassung von Rechnungen eingerichtet hat, das die Richtigkeit der im endgültigen Abschluss ausgewiesenen Finanzdaten gewährleistet;

34.   verweist auf weitere Feststellungen des Rechnungshofs, wonach

   die gemäß der Finanzregelung zwecks Gewährleistung der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erforderlichen internen Kontrollverfahren noch nicht alle dokumentiert wurden;
   der Verwaltungsrat weder Normen für die interne Kontrolle noch einen Kodex für Berufsethik förmlich angenommen hat;
   schriftliche Anweisungen für die Archivierung von Belegunterlagen zu Vorgängen fehlten;
   kein Gremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten bestand;

35.   erkennt die Antwort der Agentur an, wonach sie sich 2006 in ihrem ersten vollen Tätigkeitsjahr befand und ihre Tätigkeit im zweiten Halbjahr verstärkte, was zu einer Konzentration an Vorgängen im letzten Quartal führte; darüber hinaus war im Jahr 2006 die Stelle des Rechnungsführers über mehr als fünf Monate nicht besetzt, was sich auf die Fähigkeit der Agentur auswirkte, die Planung zu optimieren und die Übertragungen für das nächste Haushaltsjahr auf ein Minimum zu reduzieren;

36.   entnimmt der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis der Agentur, dass sich ihre betrieblichen Erträge 2006 auf insgesamt 5,48 Millionen EUR und die Gesamtaufwendungen auf 5,95 Millionen EUR beliefen, so dass das wirtschaftliche Ergebnis für das Jahr ein Defizit von 460 000 EUR aufwies;

37.   stellt fest, dass die Haushaltsergebnisrechnung der Agentur eine noch offene und 2007 von der Agentur an die Kommission zurückzuzahlende Vorfinanzierung in Höhe von 1,1 Millionen EUR aufweist;

38.   weist darauf hin, dass der Jahrestätigkeitsbericht der Agentur gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 eine mit Vorbehalten versehene Zuverlässigkeitserklärung des Anweisungsbefugten enthält;

39.   ist darüber informiert, dass eine 2007 im Namen der Kommission durch externe Berater durchgeführte Bewertung der Agentur Folgendes ergeben hat:

   die Leistungen der Agentur waren nicht ausreichend, um den ursprünglich erhofften Mehrwert und die ursprünglich erwartete Wirkung zu erzielen;
   die Größe des Verwaltungsrats und die umfassenden Befugnisse, die dieser gegenüber der Agentur besitzt, erschweren die Führung der Agentur;
   die Personalstärke lag unterhalb der kritischen Masse als Voraussetzung für ein effektives Arbeiten;

40.   nimmt den Vorschlag der Kommission (KOM(2007)0699) zur Kenntnis, die Zuständigkeiten der Agentur einer neuen Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation zu übertragen, deren Aufgabe es ab 2010 u. a. sein würde,

   sicherzustellen, dass die 27 nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien effizient zusammenarbeiten;
   Stellungnahmen abzugeben und die Kommission bei der Ausarbeitung von Binnenmarktmaßnahmen für den Telekommunikationssektor zu unterstützen;
   Fragen der Netz- und Informationssicherheit zu behandeln.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 23.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 23.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 1.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 23.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 1.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 176.
(17) Alle die Agenturen betreffenden Entschließungen wurden in ABl. L 196 vom 27.7.2005 veröffentlicht.
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
PDF 248kWORD 72k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0389/2007 – 2007/2214(DEC))
P6_TA(2008)0158A6-0126/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen mit den Antworten der Agentur(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(4), insbesondere auf Artikel 30,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0126/2008),

1.   erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0389/2007 – 2007/2214(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(9), insbesondere auf Artikel 30,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0126/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0389/2007 – 2007/2214(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen mit den Antworten der Agentur(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(14), insbesondere auf Artikel 30,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0126/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass 2006 das erste Jahr war, in dem die Agentur Finanzautonomie besaß,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf seine Entschließung vom 12. April 2005(16), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(17)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(18), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(19);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(20);

Besondere Punkte

32.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006, dass die Mittelbindungsrate für das Haushaltsjahr 2006 bei 85 % lag und der Prozentsatz der Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr insgesamt über 70 % und bei den operationellen Ausgaben nahezu 85 % betrug und dass die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelübertragungen zwischen Kapiteln oder Titeln die in der Finanzregelung vorgesehene Höchstgrenze von 10 % überstiegen, was bedeutet, dass der Haushaltsgrundsatz der Spezialität nicht strikt eingehalten wurde;

33.   stellt ferner fest, dass unter Verstoß gegen die Finanzregelung der Agentur rechtliche Verpflichtungen ohne vorherige Mittelbindungen eingegangen wurden und dass die Kriterien und Verfahren zur Einstellung von Bediensteten nicht im Einklang mit den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut standen;

34.   anerkennt die Antwort der Agentur, wonach die hohe Übertragungsrate auf 2007 auf Schwierigkeiten während der Anlaufphase der Agentur und auf die Tatsache zurückzuführen war, dass bedeutende finanzielle Mittel erst sehr spät im Jahr 2006 zur Verfügung gestellt wurden; aufgrund der fehlenden Mittel in der Anlaufphase und infolge von Schwierigkeiten bei der Gewinnung potenzieller Mitarbeiter konnte die Agentur bei den meisten der im Jahr 2006 eingeleiteten Einstellungsverfahren die üblichen Verfahren nicht vollständig umsetzen;

35.   bedauert, dass die Agentur Einstellungsverfahren anwenden musste, die nicht uneingeschränkt mit den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut in Einklang standen, um Mitarbeiter zu gewinnen und die Agentur möglichst rasch betriebsbereit zu machen;

36.   fordert die Agentur und die Kommission auf, die Planung des Haushalts- und Personalbedarfs der Agentur künftig zu verbessern;

37.   entnimmt dem Jahresabschluss (Vermögensübersicht) der Agentur, dass die Agentur zum 31. Dezember 2006 über Barmittel in Höhe von 14,3 Millionen EUR (bei einem Zuschuss der Gemeinschaft in Höhe von 15,2 Millionen EUR und einem Jahresetat von 19,2 Millionen EUR) verfügte;

38.   erinnert daran, dass der Haushalt der Agentur, der im ersten Jahr ihres Bestehens noch 6,2 Millionen EUR betrug, im Jahr 2006 von der Haushaltsbehörde zweimal – von 12,3 Millionen EUR auf 19,2 Millionen EUR – erhöht wurde; nimmt Kenntnis von der Feststellung im Jahresbericht, dass die späte Verfügbarkeit der zusätzlichen Mittel, die der Agentur erst im Oktober 2006 zugewiesen wurden, zu Auszahlungsproblemen führte, die ihre Ursache darin hatten, dass die Grenze der Aufnahmekapazität der Agentur überschritten war;

39.   entnimmt dem Jahresabschluss des Weiteren, dass zum 31. Dezember 2006 nur 9 der 18 AD-Stellen besetzt waren;

40.   nimmt Kenntnis von der Feststellung im Jahresbericht der Agentur für 2006, dass die Agentur die volle Finanzautonomie erst zum 1. Oktober 2006 erhielt und dass vor diesem Zeitpunkt alle Verwaltungsausgaben von der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Kommission in Brüssel angewiesen wurden;

41.   fordert die Agentur auf, ihre Haushaltsführung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung ihrer Haushaltsmittel für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 zu verbessern.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 7.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 29.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 7.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 29.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 7.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 29.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) Alle die Agenturen betreffenden Entschließungen wurden in ABl. L 196 vom 27.7.2005 veröffentlicht.
(17) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(18) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(19) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Eurojust
PDF 248kWORD 76k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0380/2007 – 2007/2055(DEC))
P6_TA(2008)0159A6-0129/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(4), insbesondere auf Artikel 36,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0129/2008),

1.   erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0380/2007 – 2007/2055(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(9), insbesondere auf Artikel 36,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0129/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0380/2007 – 2007/2055(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(14), insbesondere auf Artikel 36,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0129/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor von Eurojust am 24. April 2007 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat(16) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   Eurojust aufgefordert hat, die Vorausschätzung seiner operativen Ausgaben zu verbessern;
   festgestellt hat, dass Eurojust 2005 immer noch nicht über eine eigene Finanzregelung verfügt hat (wobei allerdings laut den Antworten von Eurojust am 20. April 2006 ein mit der Kommission abgestimmter Text vom Kollegium verschiedet wurde);
   Eurojust aufgefordert hat, das Parlament über die Annahme von Normen für die interne Kontrolle durch seinen Verwaltungsrat zu informieren;
   Eurojust aufgefordert hat, dem Parlament rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2006 eine kurze Beschreibung sämtlicher Verbesserungen der Checklisten, was die Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren betrifft, vorzulegen;

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

13.   ist beunruhigt darüber, dass ein großer Teil der Bediensteten in einer Art und Weise befristet beschäftigt ist, die die Qualität ihrer Arbeit untergraben könnte; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung des Statuts durch die Agenturen besser zu überwachen;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

14.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

15.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

16.   verweist auf Ziffer 25 seiner Entschließung vom 12. April 2005(17), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

17.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

18.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

19.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(18)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

20.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

21.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

22.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

23.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

24.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

25.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

26.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

27.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

28.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

29.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

30.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

31.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

32.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(20);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(21);

Besondere Punkte

33.   nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht für 2006 zur Kenntnis, wonach die Rate der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr bei den Sachausgaben 33% und bei den operationellen Ausgaben 30% betrug und eine hohe Anzahl von Mittelübertragungen zwischen verschiedenen Haushaltslinien vorgenommen wurden, wobei die Belegdokumente häufig nicht detailliert genug waren, so dass die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Spezialität nicht strikt eingehalten wurden;

34.   nimmt ferner die Feststellungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Vorschriften für die Auftragsvergabe nicht strikt befolgt wurden und kein Verzeichnis der Anlagewerte erstellt wurde, in dem alle Aktiva mit ihrem Wert aufgeführt werden und anhand dessen die Vermögenswerte von Eurojust überwacht werden können; fordert Eurojust auf, die Vorschriften für die Auftragsvergabe, insbesondere bezüglich der Rahmenverträge, strikt einzuhalten;

35.   entnimmt dem Jahresabschluss und dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement Folgendes:

   einen kumulierten Überschuss von 3,3 Millionen EUR bei einer Bilanz in Höhe von insgesamt 7,3 Millionen EUR;
   eine Überprüfung der von Eurojust für seine Räumlichkeiten gezahlten Miete, die die Wiedereinziehung von 952 403 EUR für den Zeitraum von 2003 bis 2005 zur Folge hatte;
   eine auf 388 297 EUR geschätzte Eventualverbindlichkeit aufgrund eines Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst;
   eine Erklärung, wonach Eurojust einen zentralen Haushaltsablauf festgelegt hat und "Leitlinien für die Haushaltsabläufe und die Aufgabentrennung bei Eurojust" an alle am Ablauf beteiligten Akteure verteilt wurden, damit sie sich ihrer Verantwortlichkeiten bewusst sind, einschließlich der Einführung von Checklisten und regelmäßigen Ex-post-Kontrollen;

36.   ist jedoch besorgt darüber, dass im Jahresabschluss darauf hingewiesen wird, dass der Anweisungsbefugte bei Transaktionen von unter 1 000 EUR entgegen dem Grundsatz der Aufgabentrennung derjenige ist, der die Überprüfung vornimmt;

37.   äußert sich besorgt über einige Aussagen im Jahresbericht von Eurojust, die erhebliche Auswirkungen auf die Betrugsbekämpfung haben:

   Eurojust ist weiterhin der Auffassung, dass seine Kapazitäten zur Bearbeitung von Fällen nicht vollständig genutzt werden;
   die Beziehungen von Eurojust zu OLAF bleiben auch 2006 in vielerlei Hinsicht noch ausbaufähig, einschließlich des Abschlusses eines offiziellen Kooperationsabkommens;
   die Enttäuschung von Eurojust darüber, dass keine Regelung gefunden werden konnte, um Eurojust und Europol gemeinsam in den vorgeschlagenen neuen Räumlichkeiten in Den Haag unterzubringen, so dass damit eine Chance verpasst wurde, Kosten einzusparen und Synergieeffekte zu nutzen, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Effektivitätssteigerung durch die Unterbringung beider Organisationen an ein und demselben Standort ergeben hätten;

38.   nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsordnung von Eurojust im März 2006 mit der Kommission vereinbart und am 20. April 2006 vom Kollegium verabschiedet wurde;

39.   nimmt zur Kenntnis, dass Eurojust davon ausgeht, dass die Stelle eines internen Prüfers im ersten Halbjahr 2008 besetzt werden wird.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 57.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 111.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 57.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 111.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 57.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 111.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 135.
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung des Verwaltungsdirektors von Eurojust für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 sind (ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 108).
(18) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(19) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(21) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Entlastung 2006: Europäische Polizeiakademie
PDF 244kWORD 66k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0388/2007 – 2007/2063(DEC))
P6_TA(2008)0160A6-0121/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI(4), insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0121/2008),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0388/2007 – 2007/2063(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI(9), insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0121/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Polizeiakademie, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0388/2007 – 2007/2063(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI(14), insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0121/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge abgesehen von einem Vorbehalt rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

B.   in der Erwägung, dass 2006 das erste Haushaltsjahr war, in dem die Akademie für die Verwaltung ihres eigenen Haushalts als EU-Agentur zuständig war,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

13.   ist beunruhigt darüber, dass ein großer Teil der Bediensteten in einer Art und Weise befristet beschäftigt ist, die die Qualität ihrer Arbeit untergraben könnte; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung des Statuts durch die Agenturen besser zu überwachen;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

14.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

15.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

16.   verweist auf seine Entschließung vom 12. April 2005(16), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

17.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

18.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

19.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(17)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

20.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

21.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

22.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

23.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

24.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

25.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen, und fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

26.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

27.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

28.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(18), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

29.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

30.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

31.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

32.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(19);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(20);

Besondere Punkte

33.   stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Akademie seine Zuverlässigkeitserklärung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit der Begründung eingeschränkt hat, dass die Auftragsvergabeverfahren nicht im Einklang mit den Vorschriften der Finanzregelung stehen, es keine Belege dafür gibt, dass bestimmte Anschaffungen erforderlich waren und weshalb auf einen bestimmten Bieter zurückgegriffen wurde, und sich eine ähnliche Situation bei den Umzugskosten für Personalmitglieder stellte, für die ebenfalls die üblichen Auftragsvergabeverfahren für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nicht angewandt wurden;

34.   bedauert, dass der Rechnungshof ferner festgestellt hat, dass die Akademie 2006 nicht die erforderlichen Systeme und Verfahren eingeführt hat, um den in der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen vorgesehenen Finanzbericht erstellen zu können;

35.   fordert die Akademie auf, gemäß ihrer Finanzregelung detaillierte Durchführungsbestimmungen, einschließlich solcher, die die Transparenz ihrer Auftragsvergabeverfahren gewährleisten, anzunehmen;

36.   unterstreicht die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Einführung von Verpflichtungsermächtigungen die Kontrolle des Haushaltsvollzugs der Akademie verbessern und gewährleisten würde, dass die am Ende des Haushaltsjahrs nicht in Anspruch genommenen Mittel unter strikt festgelegten Bedingungen gemäß der Finanzregelung auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können;

37.   äußert sich besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, dass im Zusammenhang mit Schulungskursen und Seminaren (1 296 636 EUR im Jahr 2006) keine formelle Vorlage und Annahme eines Kostenvoranschlags erfolgte, bevor die Veranstaltungen stattfanden, so dass die Haushaltsmittel nicht nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

38.   weist ferner darauf hin, dass die Akademie zwar 2001 errichtet wurde, aber erst 2006 ihre Tätigkeit als EU-Agentur aufgenommen hat;

39.   nimmt Kenntnis von den Bemerkungen in den dem Jahresabschluss der Akademie beigefügten Erläuterungen, wonach

   einige Vorschriften der Finanzregelung der Akademie nicht eingehalten werden konnten, da die Einführung der Systeme noch läuft;
   es im ersten Jahr des Bestehens der Akademie als EU-Agentur zu einigen Verzögerungen bei der Personaleinstellung gekommen ist, so dass 600 000 EUR (30 %) von den zur Verfügung stehenden 2,1 Millionen EUR nicht in Anspruch genommen wurden;

40.   entnimmt dem Jahresbericht der Akademie, dass sie, obwohl sie nun eine EU-Agentur ist, noch einige Merkmale einer zwischenstaatlichen Einrichtung aufweist (z.B. turnusmäßiger Wechsel des Vorsitzes im Verwaltungsrat);

41.   fordert die Akademie auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis Juni 2008 dafür zu sorgen, dass bei ihrer Haushaltsführung die Bestimmungen der Finanzregelung uneingeschränkt eingehalten werden;

42.   fordert die Kommission auf, die Ausführung des Haushaltsplans der Akademie aufmerksam zu überwachen.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 52.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 105.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 52.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 105.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 52.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 105.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) Alle die Agenturen betreffenden Entschließungen wurden in ABl. L 196 vom 27.7.2005 veröffentlicht.
(17) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(18) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(19) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135)..


Entlastung 2006: 6., 7., 8. und 9. Europäischer Entwicklungsfonds
PDF 263kWORD 90k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007)0458 – C6-0118/2007 – 2007/2064(DEC))
P6_TA(2008)0161A6-0106/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538) und seiner Anlage SEK(2007)1185),

–   in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007)0458 – C6-0118/2007)(1),

–   in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Jahr 2006 (KOM(2007)0240),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der Kommission(2),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(3),

–   in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (16744/2007 – C6-0078/2008, 16745/2007 – C6-0079/2008, 16746/2007 – C6-0080/2008, 16748/2007 – C6-0081/2008),

–   gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(4) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005(5),

–   gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(6) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung(7),

–   gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(8),

–   gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommen vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(9),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(10),

–   gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(11),

–   gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0106/2008),

1.   erteilt der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007)0458 – C6-0118/2007 – 2007/2064(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538) und Anlage SEK(2007)1185),

–   in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007)0458 – C6-0118/2007)(12),

–   in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007)0240),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(13),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(14),

–   in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (16744/2007 – C6-0078/2008, 16745/2007 – C6-0079/2008, 16746/2007 – C6-0080/2008, 16748/2007 – C6-0081/2008),

–   gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(15) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005(16),

–   gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(17) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung(18),

–   gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(19),

–   gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(20),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(21),

–   gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(22),

–   gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0106/2008),

1.   stellt fest, dass sich die endgültigen Jahresabschlüsse des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds wie in Tabelle 1 im Jahresbericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen;

2.   billigt den Rechnungsabschluss des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 sind (KOM(2007)0458 – C6-0118/2007 – 2007/2064(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007)0538) und seiner Anlage (SEK(2007)1185),

–   in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007)0458 – C6-0118/2007)(23),

–   in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2006 (KOM(2007)0240),

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2006 zusammen mit den Antworten der Kommission(24),

–   in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(25),

–   in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2008 (16744/2007 – C6-0078/2008, 16745/2007 – C6-0079/2008, 16746/2007 – C6-0080/2008, 16748/2007 – C6-0081/2008),

–   gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(26) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005(27),

–   gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(28) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung(29),

–   gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(30),

–   gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(31),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(32),

–   gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(33),

–   gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0106/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Instrument der Europäischen Union für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean darstellt,

B.   in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der über den EEF bereitgestellten Mittel in den kommenden Jahren erheblich steigen wird, da der Betrag der Hilfe im Rahmen des zehnten EEF für den Zeitraum 2008-2013 auf 22,682 Mrd. EUR festgesetzt wurde im Vergleich zu 13,800 Mrd. EUR, mit denen der neunte EEF für den Zeitraum 2000-2007 ausgestattet wurde,

C.   in der Erwägung, dass die EEF trotz der wiederholten Forderungen des Parlaments nach Einbeziehung der EEF in den Haushaltsplan nicht unter den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die für den Gesamthaushaltsplan geltende Haushaltsordnung fallen, sondern auf der Grundlage spezieller Finanzvorschriften durchgeführt werden,

Zuverlässigkeitserklärung
Die Rechnungsführung ist zuverlässig

1.   stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof (ERH) mit Ausnahme der nachstehend genannten Probleme der Ansicht ist, dass die Rechnungsführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen und Ausgaben des sechsten, siebten, achten und neunten EEF vermittelt:

   a) die Stichhaltigkeit der für die Schätzung der Rückstellung für ausstehende Rechnungen herangezogenen Annahmen wurde von der Kommission nicht nachgewiesen,
   b) der Betrag der in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Garantien wurde zu hoch angesetzt;

Die zugrunde liegenden Vorgänge sind mit einer Ausnahme rechtmäßig und ordnungsgemäß

2.   stellt fest, dass der ERH abgesehen von einer Fehlerquote bei den von den Delegationen genehmigten zugrunde liegenden Vorgängen der Ansicht ist, dass die den Einnahmen, Mittelzuweisungen, Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahrs zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.   nimmt die Bemerkung des ERH zur Kenntnis, wonach seine Prüfung der von den Delegationen genehmigten Zahlungen eine wesentliche Fehlerquote ergab; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dieser Feststellung des ERH widerspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Anwendung einer anderen Methode für die Berechnung der Fehlerquote vorschlägt und die Auffassung vertritt, dass die Fehlerquote unerheblich war;

4.   stellt fest, dass der ERH und die Kommission dagegen darin übereinstimmen, dass die Mehrheit der festgestellten Fehler auf unzureichende Kontrollen durch die Projektkontrolleure oder Prüfer zurückzuführen waren, die nicht dem Personal der Delegationen angehören, sondern Verträge mit der Kommission abgeschlossen haben;

5.   begrüßt die Tatsache, dass das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid (EuropeAid) in Bezug auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Maßnahmen im Rahmen der Außenhilfe prüfen, einheitliche Aufgabenbeschreibungen angenommen hat, um die Qualität dieser Prüfungen zu verbessern; stellt fest, dass die Delegationen seit dem 1. Oktober 2007 verpflichtet sind, diese einheitlichen Aufgabenbeschreibungen zu verwenden; fordert den ERH auf, in künftigen Jahresberichten zu untersuchen, ob dieses neue Instrument die Qualität der Prüfungen verbessert;

6.   nimmt zur Kenntnis, dass am 1. Februar 2006 ein neuer Standardvertrag und eine Standardleistungsbeschreibung für Ausgabenkontrollen durch die Empfänger in Kraft getreten sind und dass diese Verfahren für Ausschreibungen beinhalten; beabsichtigt, die Anwendung dieser Verfahren im Auge zu behalten, um zu beurteilen, ob dadurch die vom ERH für 2006 ermittelte Fehlerquote gesenkt werden kann;

Gewährleistung einer korrekten Rechnungsführung trotz der bei der Modernisierung des Rechnungsführungssystems eingetretenen Verzögerungen

7.   weist darauf hin, dass die Kommission zum zweiten Mal die Jahresabschlüsse der EEF nach den Grundsätzen der Periodenrechnung erstellen musste; weist darauf hin, dass sich der ERH und das Parlament in Bezug auf das Haushaltsjahr 2005 besorgt darüber geäußert hatten, dass das derzeitige Rechnungsführungssystem keine umfassenden Rechnungsinformationen geliefert hat und deshalb einige Rechnungsführungsdaten von Hand ergänzt werden mussten; bedauert, dass dieses Problem während des Haushaltsjahrs 2006 fortbestand;

8.   stellt fest, dass die Modernisierung des IT-Systems eine Umstellung vom EEF-spezifischen IT-System (OLAS) auf das zentrale IT-System der Kommission (ABAC) und das lokale System von EuropeAid (CRIS) erfordert; weist darauf hin, dass die Modernisierung ursprünglich für 2006 geplant war, sich aber verzögert hat und nun bis Ende 2008 abgeschlossen sein soll; nimmt zur Kenntnis, dass der Generaldirektor von EuropeAid den Haushaltskontrollausschuss unlängst über den Stand der Dinge informiert hat;

9.   nimmt zur Kenntnis, dass der Generaldirektor der GD Haushalt im Jahrestätigkeitsbericht der GD Haushalt für 2006 einen im vorausgegangenen Jahrestätigkeitsbericht geäußerten Vorbehalt, der sich auf das Nichtvorhandensein des neuen IT-Systems bezog, zurückgenommen hat, obwohl das neue IT-System 2006 noch immer nicht eingeführt war;

10.   fordert die Kommission auf, die Schwachstellen des derzeitigen Systems zu nennen und die Maßnahmen darzulegen, mit denen sie diese Schwachstellen mit Blick auf die bevorstehenden Entlastungsverfahren für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 auszugleichen gedenkt;

11.   erwartet, dass das neue IT-System rechtzeitig zum Beginn des Haushaltsjahrs 2009 einsatzbereit ist; fordert die Kommission auf, seinen Haushaltskontrollausschuss zu informieren, falls weitere Verzögerungen eintreten sollten;

Vereinfachung der Verwaltung der EEF

12.   weist darauf hin, dass sich das Parlament in früheren Entschließungen zur Entlastung nachdrücklich für die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgesprochen hat, da dadurch viele Probleme und Schwierigkeiten, die mit der Durchführung aufeinander folgender EEF verbunden sind, behoben würden, die Auszahlung der Mittel beschleunigt und das derzeitige demokratische Defizit beseitigt würde; bedauert, dass der EEF nicht im Rahmen des Finanzrahmens 2007-2013 in den Haushaltsplan einbezogen wurde, sondern als gesondertes Finanzierungsinstrument beibehalten wurde; vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan für den Finanzrahmen nach 2013 ein vorrangiges Ziel darstellen sollte;

13.   begrüßt die Absicht der Kommission, die Debatte über eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan im Rahmen der Halbzeitprüfung des zehnten EEF wieder aufzunehmen; betont, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan die demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem EEF erheblich fördern würde; unterstreicht, dass die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union auch eine passende Antwort auf die immer wieder auftretenden Probleme im Zusammenhang mit der Schwerfälligkeit und Langwierigkeit des zwischenstaatlichen Ratifizierungsverfahrens darstellt;

14.   vertritt die Auffassung, dass Kommission und Rat alles daran setzen sollten, um die Verwaltung des EEF zu vereinfachen; ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung dadurch erreicht werden könnte, dass frühere EEF so bald wie möglich geschlossen werden und die für aufeinander folgende EEF geltenden Finanzvorschriften vereinfacht werden; weist darauf hin, dass die Vereinfachung der Verwaltung von EU-Mitteln eines der Hauptziele des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006)0009) darstellt;

15.   stellt fest, dass der sechste EEF 2006 geschlossen wurde und die Kommission plant, den siebten EEF 2008 zu schließen; stellt fest, dass die Kommission seit dem Anlaufen des zehnten EEF 2008 weiterhin vier EEF gleichzeitig durchführt; fordert die Kommission auf, der Schließung des siebten, achten und neunten EEF Vorrang einzuräumen;

16.   weist darauf hin, dass es für jeden EEF eigene Finanzvorschriften gibt und sich diese Vorschriften von denjenigen unterscheiden, die für die Durchführung der Außenhilfe im Rahmen des Gesamthaushaltsplans gelten; stellt fest, dass die für die Durchführung der Außenhilfe zuständigen Bediensteten der Kommission daher gezwungen sind, fünf unterschiedliche Finanzvorschriften zu berücksichtigen; stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds(34) darauf abzielt, die Finanzvorschriften für die verschiedenen EEF weitgehend zu harmonisieren;

17.   nimmt die Äußerung des ERH in seiner Stellungnahme Nr. 9/2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds(35) zur Kenntnis, wonach die Kommission die Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in Bezug auf den EEF angemessen umgesetzt hat; begrüßt die Feststellung des ERH, wonach es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 "um einen klaren und einfachen Rechtstext handelt, der sich auf die für die EEF-Durchführung unbedingt erforderlichen, grundlegenden Bestimmungen konzentriert";

18.   fordert die AKP-Länder auf, die Ratifizierung der Rechtsgrundlagen für den zehnten EEF zu beschleunigen, um Verzögerungen zu vermeiden, die sich nachteilig auf die Kontinuität der aus dem EEF finanzierten Tätigkeiten auswirken könnten;

19.   unterstützt nachdrücklich den Vorschlag des ERH, wie er in mehreren Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, eine für alle gegenwärtigen und zukünftigen EEF geltende einheitliche Finanzregelung einzuführen; stimmt mit dem ERH darin überein, dass dieser Ansatz eine gewisse Kontinuität gewährleisten und die Verwaltung wesentlich vereinfachen würde; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu unterbreiten;

Verstärkung der Aufsicht des Parlaments in Bezug auf die von der Europäischen Investitionsbank verwalteten EEF-Mittel

20.   erinnert daran, dass es in früheren Entlastungsentschließungen hervorgehoben hat, dass seine Aufsicht über den von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Teil der EEF-Mittel unzureichend ist, da diese Mittel weder durch die Zuverlässigkeitserklärung des ERH gedeckt sind noch dem Entlastungsverfahren des Parlaments unterliegen;

21.   stellt fest, dass die EIB die Investitionsfazilität, ein aus dem EEF finanziertes Risikoinstrument, verwaltet, mit dem private Investitionen in dem schwierigen wirtschaftlichen und politischen Umfeld der AKP-Staaten gefördert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des neunten EEF 2,037 Mrd. EUR für die Investitionsfazilität für die AKP-Länder bereitgestellt wurden; stellt fest, dass sich mit dem aus dem zehnten EEF zusätzlich bereitgestellen Kapital in Höhe von 1,100 Mrd. EUR der Gesamtbetrag der in die Investitionsfazilität für die AKP-Länder fließenden EEF-Mittel auf 3,137 Mrd. EUR beläuft;

22.   stellt fest, dass der ERH in seiner oben genannten Stellungnahme Nr. 9/2007 wie bereits in früheren Stellungnahmen bedauert, dass die von der EIB verwalteten Operationen nicht dem Entlastungsverfahren unterliegen, obwohl die EIB EEF-Mittel nutzt, die von den europäischen Steuerzahlern und nicht von den Finanzmärkten stammen;

23.   versteht nicht, warum die Regierungen der Mitgliedstaaten in dem Internen Abkommen für den zehnten EEF für den Zeitraum 2008 bis 2013 nicht auf die Bedenken des ERH und des Europäischen Parlaments eingegangen sind und die von der EIB verwalteten Operationen weiterhin vom formellen Entlastungsverfahren ausgenommen haben;

24.   begrüßt, dass die EIB bereit ist, die Zusammenarbeit mit dem Parlament während des Entlastungsverfahrens auf informeller Basis zu verbessern; schlägt vor, dass für das nächste Entlastungsverfahren Vertreter der EIB eingeladen werden, den Jahresbericht der EIB über die Durchführung der Investitionsfazilität vor seinem Haushaltskontrollausschuss zu erläutern;

Fristen

25.   begrüßt, dass in der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 die Fristen für die Übermittlung des Jahresberichts des ERH an die Entlastungsbehörde und für den Entlastungsbeschluss des Parlaments an die entsprechenden Termine in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan angeglichen werden;

Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung für das Haushaltsjahr 2005

26.   begrüßt die klare Antwort der Kommission auf den Fragebogen des Berichterstatters, wonach das für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Mitglied der Kommission, Louis Michel, die volle politische Verantwortung für die Ausführung der EEF durch die Kommission trägt;

27.   fordert den ERH auf, die Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission zu prüfen und dabei besonderes Augenmerk auf die Aufgabenverteilung innerhalb der Generaldirektionen der Kommission zu legen, die Teil der "RELEX-Familie" sind;

28.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Rechnungsführung erklärt hat, dass ihr Ziel für 2006 darin bestand, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf dem Niveau von 10,3 Mrd. EUR zu stabilisieren, und dass dieses Ziel erreicht wurde; stellt fest, dass dies bedeutet, dass 25 % der insgesamt gebundenen Mittel bisher nicht verausgabt wurden; fordert die Kommission eindringlich auf, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen, insbesondere die alten und ruhenden Mittelbindungen, weiter zu verringern;

29.   beglückwünscht die Kommission dazu, dass es ihr gelungen ist, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) des EEF, die noch aus der Zeit vor 2001 stammen, im Jahre 2006 um 49% zu verringern; fordert, regelmäßig über die Änderungen in Bezug auf den Umfang der normalen und anormalen RAL auf dem Laufenden gehalten zu werden; fordert die Kommission auf, für das Parlament und die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU eine vierteljährliche Übersicht über die Mittelauszahlungen zu erstellen;

30.   stellt fest, dass nach dem Abkommen von Cotonou Haushaltszuschüsse nur gewährt werden dürfen, wenn die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben in den Empfängerländern hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist; nimmt zur Kenntnis, dass der ERH gewisse Bedenken wegen der "dynamischen Auslegung" dieser Kriterien durch die Kommission hat; nimmt Kenntnis von der Feststellung des ERH, dass "sich die Kommission bei Auszahlungsentscheidungen (tendenziell) auf Indikatoren (stützt), die sich auf Vorhersagen über künftige Fortschritte beziehen";

31.   hat Verständnis dafür, dass die Kommission in einem schwierigen Umfeld wie den AKP-Ländern einen gewissen Handlungsspielraum für ihre Entscheidungen benötigt; begrüßt die positive Reaktion der Kommission auf die Empfehlung des ERH, die bei ihrer "dynamischen Auslegung" herangezogenen Parameter expliziter darzulegen;

32.   stellt fest, dass 2006 68% der Haushaltszuschüsse des EEF in Form sektorbezogener Haushaltszuschüsse bereitgestellt wurden, die gezielter vergeben werden als allgemeine Haushaltszuschüsse und somit risikoärmer sind; stellt die von der Kommission praktizierte "dynamische Auslegung" der Auswahlkriterien für die Haushaltszuschüsse, die dem ERH zufolge das Risiko erhöht, in Frage; vertritt die Auffassung, dass Haushaltszuschüsse nur den Ländern gewährt werden sollten, die bereits Mindeststandards einer zuverlässigen Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfüllen;

33.   erinnert daran, dass bei der Bereitstellung von Außenhilfe in Form von Haushaltszuschüssen die entsprechenden Mittel Teil der nationalen Haushalte werden, was bedeutet, dass die Kontrollbefugnisse der Kommission und des ERH beschränkt sind; bekräftigt erneut, dass es in diesen Fällen besonders wichtig ist, dass die Kommission mit den mit der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben betrauten nationalen Behörden in den Empfängerländern zusammenarbeitet;

34.   erinnert daran, dass das Parlament und der ERH wiederholt gefordert haben, dass die Kommission ihre Zusammenarbeit mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden in den Ländern, die Haushaltszuschüsse erhalten, verbessern sollte; nimmt Kenntnis von der Bemerkung des ERH in seinem Jahresbericht, dass sich die Beziehungen zwischen der Kommission und den obersten Rechnungskontrollbehörden in den Empfängerländern in der letzten Zeit verbessert haben; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Entwicklung eines strukturierten Ansatzes in ihren Beziehungen zu den nationalen Rechnungskontrollbehörden fortzusetzen;

35.   begrüßt die Initiative der Kommission, einen strukturierten Ansatz zur Unterstützung der nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden in den Ländern, die Haushaltszuschüsse erhalten, zu entwickeln; stellt jedoch fest, dass die demokratische Rechenschaftspflicht auf Seiten der Partnerländer ohne eine gleichzeitige Stärkung der parlamentarischen Haushaltskontrollgremien, wie sie auch vom ERH in seinem Sonderbericht Nr. 2/2005(36) empfohlen wird, nicht durchgesetzt werden kann;

36.   fordert die Kommission auf, bezüglich der Unterlagen über die die Haushaltszuschüsse betreffenden Maßnahmen die Transparenz und den Zugang zu verbessern, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den Regierungen der Empfängerländer analog zu dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA), das den Rahmen für die Verwaltung der Finanzbeiträge der Kommission für die Vereinten Nationen bildet;

37.   nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Kommission, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und EuropeAid, in Zusammenarbeit mit der EIB mehrere Konferenzen in den Empfängerländern veranstaltet hat, um die Zusammenarbeit mit den mit der korrekten Verwendung öffentlicher Mittel befassten nationalen Behörden, z.B. Prüfern und Staatsanwälten, in der Praxis zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass die erste Konferenz im Mai 2007 in Rabat stattfand, woran sich im November 2007 eine Konferenz in Brazzaville und im April 2008 eine Konferenz in Kapstadt anschloss;

38.   nimmt zur Kenntnis, dass nach den ersten Konferenzen die Zusammenarbeit mit einigen nationalen Behörden auf der Grundlage spezieller Kooperationsvereinbarungen zwischen ihnen und der Kommission bereits intensiviert werden konnte; fordert die Kommission auf, dem Parlament weitere Informationen über diese Tätigkeiten zukommen zu lassen;

39.   beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, die Berichterstattung über die Auswirkungen der entwicklungspolitischen Maßnahmen auf die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) zu verbessern; vertraut darauf, dass dies einen echten Beitrag dazu leisten wird, die Rechenschaftspflicht in diesem Bereich zu verbessern; sieht den Details der Auswertung der 2007 begonnenen Pilotphase erwartungsvoll entgegen;

40.   verweist auf die von der Kommission vereinbarte Zielvorgabe, wonach 20% der im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit für die geografischen Programme vorgesehenen Mittel für die Grund- und Sekundarbildung sowie die gesundheitliche Grundversorgung bereitzustellen sind; zeigt sich sehr interessiert daran, Einzelheiten über die Erfüllung der Zielvorgabe im Jahre 2007 zu erfahren; fordert nachdrücklich, dass sich die Berichterstattung über den EEF an der gleichen Zielvorgabe orientiert;

41.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Kommission der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, in ihrem Bericht über die Rechnungsführung stärker auf Engpässe im Bereich der Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Ausführung der EEF einzugehen; nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Kommission, dass sie unter diesen erschwerten Bedingungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Qualität oberste Priorität eingeräumt hat; ist allerdings beunruhigt darüber, dass die Kommission noch immer auf eine hohe Zahl unbesetzter Stellen in einigen Delegationen und die im Verhältnis zur Höhe der zu verwaltenden Mittel geringe Mitarbeiterzahl verweist;

42.   stellt fest, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 der Rat auf Vorschlag der Kommission im Jahr 2010 eine Überprüfung der Gesamtleistung des zehnten EEF vornehmen wird; stellt fest, dass im Rahmen dieser Überprüfung die finanzielle und qualitative Leistung, insbesondere die Ergebnisse und Auswirkungen, und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der MDG bewertet werden; fordert, dass die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfung informiert wird;

43.   stellt fest, dass der ERH in seinem Jahresbericht seine Empfehlung bekräftigt, EuropeAid solle eine kohärente globale Strategie für seine Kontrolltätigkeiten entwickeln; nimmt zur Kenntnis, dass EuropeAid seit der Annahme des oben genannten Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen, der sich auf alle Politikbereiche erstreckt, an einer Strategie arbeitet, die mit dem allgemeinen Ansatz der Kommission übereinstimmen, aber auch den besonderen Verwaltungsmethoden für die Ausführung der Außenhilfe Rechnung tragen würde;

44.   begrüßt, dass der ERH in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2006 wie schon in seinen früheren Jahresberichten detaillierte Empfehlungen dazu abgegeben hat, wie die Kommission ihre Kontrollstrategie verbessern könnte; stellt fest, dass der ERH die positive Reaktion der Kommission auf seine Empfehlungen hervorhebt; fordert den ERH und die Kommission auf, ihre enge Zusammenarbeit in dieser Frage fortzusetzen.

45.   nimmt die vom ERH in seinem Sonderbericht Nr. 6/2007(37) geäußerte Kritik an den von der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe durchgeführten Projekten zur Kenntnis; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass sich die Kommission dieser Fragen im Rahmen ihrer Strategie zur Erreichung der Wirksamkeitsziele der EU-Hilfe in den Referaten Technische Zusammenarbeit und Projektdurchführung annehmen wird, die sie bis Juni 2008 entwickeln will; erwartet, zu gegebener Zeit eine Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung dieser Strategie zu erhalten;

46.   begrüßt die von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Abstimmung zwischen den Gebern im Bereich der technischen Hilfe; unterstreicht die Bedeutung einer abgestimmten Vorgehensweise, nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch zwischen den Gebern insgesamt, und sieht der Mitteilung der Einzelheiten der im Rahmen dieser Initiative erzielten Fortschritte erwartungsvoll entgegen.

(1) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 1.
(2) ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.
(3) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 258.
(4) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(5) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
(6) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(7) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.
(8) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(9) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(11) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 309/2007 des Rates (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 1).
(12) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S.1.
(13) ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.
(14) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 258.
(15) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(16) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
(17) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(18) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.
(19) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(20) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(21) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(22) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1. Finanzregelung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 309/2007 des Rates (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 1).
(23) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S. 1.
(24) ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.
(25) ABl. C 260 vom 31.10.2007, S 258.
(26) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(27) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
(28) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(29) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.
(30) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(31) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(32) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(33) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 309/2007 des Rates (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 1).
(34) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(35) ABl. C 23 vom 28.1.2008, S. 3.
(36) ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1.
(37) ABl. C 312 vom 21.12.2007, S. 3.


Entlastung 2006: Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde
PDF 246kWORD 70k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0049/2008 – 2008/2000(DEC))
P6_TA(2008)0162A6-0127/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2006(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(4), insbesondere auf Artikel 12,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0127/2008),

1.   erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2006;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zum Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0049/2008 – 2008/2000(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2006(6),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(9), insbesondere auf Artikel 12,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(10), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0127/2008),

1.   nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2006;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2006 sind (C6-0049/2008 – 2008/2000(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2006(11),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(12),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5843/2008 – C6-0084/2008),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(14), insbesondere auf Artikel 12,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0127/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2006 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass die Behörde im Jahr 2006 ihre Tätigkeit aufgenommen hat und nach Einrichtung der erforderlichen Finanzsysteme im September 2006 die Verantwortung für ihre Finanzoperationen von der Kommission übernommen hat,

Allgemeine Punkte, die die horizontalen Fragen der EU-Agenturen betreffen und damit auch für das Entlastungsverfahren jeder einzelnen Agentur von Bedeutung sind

1.   stellt fest, dass sich die Haushalte der 24 Agenturen und sonstigen dezentralen Einrichtungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 2006 auf insgesamt 1 080,5 Millionen EUR beliefen (wobei der größte Haushalt mit 271 Millionen EUR auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau und der kleinste Haushalt mit 5 Millionen EUR auf die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) entfiel);

2.   weist darauf hin, dass zu den externen EU-Einrichtungen, die einer Prüfung und Entlastung unterliegen, inzwischen nicht nur traditionelle Regulierungsagenturen zählen, sondern auch Exekutivagenturen, die zur Durchführung bestimmter Programme eingerichtet werden, und in naher Zukunft hierzu auch als öffentlich-private Partnerschaften gegründete gemeinsame Unternehmen (gemeinsame Technologieinitiativen) zählen werden;

3.   weist in Bezug auf das Parlament darauf hin, dass sich die Zahl der Agenturen, die dem Entlastungsverfahren unterliegen, wie folgt entwickelt hat: Haushaltsjahr 2000: 8; 2001: 10; 2002: 11; 2003: 14; 2004: 14; 2005: 16; 2006: 20 Regulierungsagenturen und 2 Exekutivagenturen (nicht eingeschlossen 2 Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber einem internen Entlastungsprozess unterliegen);

4.   gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Prüfungs-/Entlastungsprozess schwerfällig geworden ist und in keinem Verhältnis zur relativen Größe der Haushalte der Agenturen/dezentralen Einrichtungen steht; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, eine umfassende Überprüfung des Entlastungsprozesses, was die Agenturen und dezentralen Einrichtungen betrifft, vorzunehmen, um angesichts der immer größer werdenden Zahl von Agenturen und dezentralen Einrichtungen, für die in künftigen Jahren jeweils ein eigener Entlastungsbericht erstellt werden muss, ein einfacheres und rationelleres Verfahren zu entwickeln;

Grundsätzliche Erwägungen

5.   fordert die Kommission auf, vor der Einrichtung einer neuen Agentur oder der Reform einer bestehenden Agentur zu folgenden Punkten klare Angaben zu machen: Art der Agentur, Ziele der Agentur, interne Lenkungsstruktur, Produkte, Dienstleistungen, wichtigste Verfahren, Zielgruppe, Kunden und Akteure der Agentur, förmliche Beziehungen zu externen Beteiligten, Haushaltsverantwortung, Finanzplanung sowie Personal- und Einstellungspolitik;

6.   fordert, dass sich jede Agentur an eine jährliche Leistungsvereinbarung halten muss, die von der Agentur und der zuständigen Generaldirektion festgelegt wird und die die wichtigsten Ziele für das kommende Jahr, einen Finanzrahmen und klare Indikatoren zur Leistungsmessung beinhalten sollte;

7.   fordert, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass sich diese Prüfung nicht auf die traditionellen Elemente der Haushaltsführung und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder beschränken sollte, sondern sich auch auf die administrative Effizienz und Effektivität erstrecken und eine Beurteilung der Mittelbewirtschaftung jeder einzelnen Agentur einschließen sollte;

8.   vertritt die Auffassung, dass bei Agenturen, die ihren jeweiligen Haushaltsbedarf ständig zu hoch veranschlagen, ein technischer Abschlag auf der Grundlage der nicht besetzten Stellen vorgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass dies langfristig dazu führen wird, dass den Agenturen weniger Einnahmen zugewiesen werden und damit auch die Verwaltungskosten zurückgehen;

9.   sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, der Haushaltsordnung, des Statuts usw. kritisiert wurde; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Regelungen und die Haushaltsordnung für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können; fordert daher die Kommission auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, bei der die Effektivität dadurch erhöht würde, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zwecks Erreichung der kritischen Masse zusammengelegt werden (unter Berücksichtigung der Änderungen, die an den für die Agenturen und ihre haushaltspolitische Unabhängigkeit maßgebenden Gründungsverordnungen vorzunehmen wären), oder umgehend einen Entwurf spezieller Vorschriften für die Agenturen (insbesondere Durchführungsbestimmungen) auszuarbeiten, sodass sich die Agenturen absolut regelungskonform verhalten können;

10.   verlangt, dass die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Agenturen in früheren Haushaltsjahren, vor allem im Jahr n-1, berücksichtigt und die von der jeweiligen Agentur beantragten Haushaltsmittel entsprechend abändert; fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, diese Abänderung zu respektieren und, falls nicht bereits von der Kommission geschehen, selbst den betreffenden Haushaltsplan auf ein realistisches Niveau abzuändern, das der Aufnahme- und Ausführungskapazität der betreffenden Agentur entspricht;

11.   erinnert an seinen Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in dem die Kommission aufgefordert wurde, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird; stellt fest, dass im Jahr 2007 von der Kommission keine einzige Beurteilung vorgenommen wurde; verlangt, dass die Kommission bis zum Beschluss betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 mindestens fünf solcher Beurteilungen, beginnend mit den ältesten Agenturen, vornimmt;

12.   ist der Ansicht, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs umgehend umgesetzt werden sollten und die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse ihrem tatsächlichen Kassenmittelbedarf angepasst werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Änderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen und ihre jeweiligen speziellen Finanzregelungen aufgenommen werden sollten;

Darstellung der Rechnungslegungsdaten

13.   nimmt zur Kenntnis, dass es keinen einheitlichen Ansatz unter den Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres, ihrer Rechnungslegung und ihrer Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie hinsichtlich der Frage gibt, ob der Direktor der Agentur eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben sollte; stellt fest, dass nicht alle Agenturen klar zwischen a) der Darstellung ihrer Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und b) der fachlichen Berichterstattung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unterscheiden;

14.   stellt fest, dass die Agenturen nach den geltenden Anweisungen der Kommission für die Erstellung von Tätigkeitsberichten nicht ausdrücklich verpflichtet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben, dass viele Direktoren aber dennoch für 2006 eine solche Erklärung abgegeben haben, die in einem Fall sogar mit einem erheblichen Vorbehalt versehen war;

15.   verweist auf seine Entschließung vom 12. April 2005(16), in der die Direktoren der Agenturen ersucht wurden, ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit den Finanz- und Verwaltungsinformationen vorgelegt wird, künftig eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, ähnlich den von den Generaldirektoren der Kommission unterzeichneten Erklärungen, beizufügen;

16.   fordert die Kommission auf, ihre geltenden Anweisungen für die Agenturen entsprechend zu ändern;

17.   regt zusätzlich an, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Agenturen ein harmonisiertes Modell erarbeiten sollte, das auf alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen Anwendung findet und in dem klar zwischen Folgendem unterschieden wird:

   einem für eine allgemeine Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Arbeitsweise der Einrichtung, ihre Tätigkeit und Leistungen;
   dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;
   einem Tätigkeitsbericht nach dem Muster der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;
   einer vom Direktor der Einrichtung unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit Vorbehalten oder Bemerkungen, die seiner Ansicht nach der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Allgemeine Feststellungen des Rechnungshofs

18.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 10.29(17)), dass sich die Zahlung der von der Kommission gewährten Zuschüsse zulasten des Gesamthaushaltsplans nicht auf hinreichend begründete Vorausschätzungen des Kassenmittelbedarfs der Agenturen stützt und dass dies zusammen mit dem Betrag der Mittelübertragungen dazu führt, dass die Agenturen hohe Kassenmittelbeträge bereithalten; nimmt ferner Kenntnis von der Empfehlung des Rechnungshofs, die Höhe der den Agenturen gezahlten Zuschüsse auf ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf abzustimmen;

19.   nimmt zur Kenntnis, dass Ende 2006 noch 14 Agenturen das periodengerechte Rechnungsführungssystem (ABAC) umsetzen mussten (Jahresbericht, Fußnote zu Ziffer 10.31);

20.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Jahresbericht, Ziffer 1.25) zur Verbuchung nicht genommenen Urlaubs als antizipative Passiva durch einige Agenturen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf drei Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), CEPOL und Europäische Eisenbahnagentur) mit Einschränkungen versehen hat (2005: Cedefop, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Europäische Agentur für Wiederaufbau);

Interne Prüfung

21.   erinnert daran, dass der Interne Prüfer der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung auch der interne Prüfer der Regulierungsagenturen ist, die einen Zuschuss zulasten des EU-Haushalts erhalten; weist darauf hin, dass der Interne Prüfer dem Verwaltungsrat und dem Direktor der einzelnen Agenturen Bericht erstattet;

22.   verweist auf den folgenden in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers für 2006 aufgenommenen Vorbehalt:"

Der Interne Prüfer der Kommission ist wegen Personalmangels nicht in der Lage, die ihm gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung obliegende Verpflichtung als interner Prüfer der Gemeinschaftseinrichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

"

23.   nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Internen Prüfers in seinem Tätigkeitsbericht für 2006, dass angesichts der dem Internen Auditdienst (IAS) von der Kommission zur Verfügung gestellten Humanressourcen ab dem Jahr 2007 alle Regulierungsagenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, alljährlich einer internen Prüfung unterzogen werden;

24.   nimmt Kenntnis von der ständig wachsenden Zahl der Regulierungs- und Exekutivagenturen und der gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung vom IAS geprüft werden müssen; fordert die Kommission auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die dem IAS zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ausreichend sein werden, um in den kommenden Jahren eine jährliche Prüfung aller dieser Einrichtungen vorzunehmen;

25.   stellt fest, dass die einzelnen Agenturen der Entlastungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 alljährlich einen vom Direktor der Agentur erstellten Bericht übermitteln müssen, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen; fordert die Agenturen auf mitzuteilen, ob dies geschieht, und wenn ja, in welcher Form;

26.   nimmt, was die Fähigkeit zur Durchführung interner Prüfungen, insbesondere bei den kleineren Agenturen, betrifft, Kenntnis von einem Vorschlag, den der Interne Prüfer am 14. September 2006 vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments dargelegt hat, wonach es den kleineren Agenturen gestattet sein sollte, gegen Entgelt interne Prüfungsleistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen;

Bewertung der Agenturen

27.   erinnert an die in der Konzertierungssitzung vor der Tagung des ECOFIN-Rates vom 13. Juli 2007 ausgehandelte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(18), in der i) eine Liste derjenigen Agenturen, die die Kommission zu bewerten beabsichtigt, und ii) eine Liste der bereits bewerteten Agenturen sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse gefordert wurden;

Disziplinarverfahren

28.   stellt fest, dass einzelne Agenturen aufgrund ihrer Größe Schwierigkeiten bei der Einrichtung von Ad-hoc-Disziplinarräten haben, die aus Bediensteten der entsprechenden Besoldungsgruppe bestehen, und dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) nicht für die Agenturen zuständig ist; fordert die Agenturen auf, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen;

Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung

29.   erinnert an den von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059), mit der horizontale Rahmenbedingungen für Errichtung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der europäischen Regulierungsagenturen vorgegeben werden sollten; stellt fest, dass der Entwurf eine nützliche Initiative bei den Bemühungen um eine Rationalisierung der Errichtung und des Betriebs der Agenturen darstellt; nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission in ihrem Synthesebericht aus dem Jahr 2006 (Ziffer 3.1, KOM(2007)0274), dass sich die Verhandlungen nach der Veröffentlichung des Entwurfs zwar festgefahren hatten, Ende 2006 im Rat die Erörterungen über die wesentlichen Aspekte aber wieder aufgenommen wurden; bedauert, dass keine weiteren Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der Vereinbarung erzielt werden konnten;

30.   begrüßt daher die Zusage der Kommission, im Laufe des Jahres 2008 eine Mitteilung über die Zukunft der Regulierungsagenturen herauszugeben;

Sich selbst finanzierende Agenturen

31.   erinnert daran, dass bei den beiden sich selbst finanzierenden Agenturen dem Direktor vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird; stellt fest, dass beide Agenturen über beträchtliche – bereits auf frühere Jahre zurückgehende – kumulierte Überschüsse aus Gebühreneinnahmen verfügen:

   Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 281 Millionen EUR(19);
   Gemeinschaftliches Sortenamt: Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 18 Millionen EUR(20);

Besondere Punkte

32.   nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006, dass die von ihm durchgeführte Prüfung einer repräsentativen Stichprobe von 80 Vorgängen Schwachstellen in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zutage gefördert hat; so wurde festgestellt, dass Vorgänge ohne die nötige Befugnis eingeleitet wurden und eine rechtliche Verpflichtung ohne eine vorherige Mittelbindung eingegangen wurde, was einen Verstoß gegen die Finanzregelung darstellt;

33.   nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde ab 1. Januar 2007 Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter ist, die in der Entwicklungsphase des Programms Galileo geschaffen oder entwickelt werden;

34.   erinnert daran, dass die Übergabe der Tätigkeiten vom gemeinsamen Unternehmen Galileo an die Behörde im Dezember 2006 mit einer Mittelübertragung von 70 Millionen EUR sowie der Übertragung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit FP6, MEDA, EGNOS und anderen Verträgen begonnen hat und dass sich daher, obwohl der Gemeinschaftszuschuss und die sonstigen Einnahmen der Behörde 2006 knapp über 7 Millionen EUR lagen, das Gesamtvermögen der Behörde Ende 2006 auf 76,6 Millionen EUR belief;

35.   weist darauf hin, dass den Antworten der Behörde zufolge im Jahr 2007 im Anschluss an eine Vereinbarung zwischen dem GNSS und den drei Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens (der Europäischen Weltraumorganisation, dem nationalen Fernerkundungszentrum Chinas und dem israelischen Industriezentrum für Forschung und Entwicklung MATIMOP) außerdem 97 % eines weiteren Betrags in Höhe von 65 Millionen EUR bei der Behörde eingegangen sind; nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass der Saldo aus der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens Galileo in diesem Betrag nicht enthalten ist und die Übertragung auf die Behörde erst nach Abschluss des Auflösungsprozesses erfolgt;

36.   entnimmt den vom Rat im Anschluss an seine Tagung vom 3. Dezember 2007 angenommenen Schlussfolgerungen, dass sich die geschätzten Kosten der GNSS-Programme für den Zeitraum 2007-2013 auf 3,4 Milliarden EUR belaufen und dass das Projekt aus öffentlichen Mitteln finanziert werden wird;

37.   gelangt daher zu dem Schluss, dass die Behörde, auch wenn es sich hierbei um eine EU-Agentur handelt, als Eigentümerin des gesamten Vermögens von Galileo eine Rolle wahrnehmen wird, die sich von der der anderen Regulierungsagenturen deutlich unterscheidet, und dass sie aufgrund der erheblichen Beträge in ihrer Vermögensübersicht in Zukunft einer besonders strengen Prüfung durch die Einrichtungen unterzogen werden muss, deren Aufgabe die Überwachung der Ausgabentätigkeit der Europäischen Union ist;

38.   nimmt zur Kenntnis, dass die Auflösung des gemeinsamen Unternehmens Galileo im Laufe des Jahres 2008 Gegenstand eines Sonderberichts des Rechnungshofs sein wird.

(1) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 38.
(2) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 72.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(4) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 38.
(7) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 72.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(9) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 38.
(12) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 72.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(14) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) Alle die Agenturen betreffenden Entschließungen wurden in ABl. L 196 vom 27.7.2005 veröffentlicht.
(17) ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.
(18) Ratsdokument DS 605/1/07 Rev1.
(19) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 141).
(20) Quelle: Bericht über den Jahresabschluss 2006 des Gemeinschaftlichen Sortenamts, zusammen mit den Antworten des Amts (ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 135).


Beendigung der Obdachlosigkeit
PDF 132kWORD 52k
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Beendigung der Obdachlosigkeit
P6_TA(2008)0163P6_DCL(2007)0111

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" die Bekämpfung von Obdachlosigkeit 2005 als Priorität festlegte, und Obdachlosigkeit auch im Rahmen des Aspekts der "aktiven Einbeziehung" im Kontext der Strategie der Europäischen Union betreffend den Sozialschutz und die Integration als vorrangig zu bekämpfendes Phänomen eingestuft wurde,

B.   in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum ein grundlegendes Menschenrecht ist und der Zugang zu einer Bleibe oft der erste Schritt hin zu geeigneten und dauerhaften Wohnmöglichkeiten für Menschen ist, die von extremer Armut und Ausgrenzung betroffen sind,

C.   in der Erwägung, dass in jedem Winter überall in der Europäischen Union Menschen erfrieren, weil es nicht genug Notunterkünfte und mobile Dienste gibt,

D.   in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit die sichtbarste Form von Wohnungslosigkeit ist, die nur als Teil einer umfassenden, ganzheitlichen Strategie wirksam bekämpft werden kann,

E.   in der Erwägung, dass es dieses Jahr bereits zweimal dringende Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit gefordert hat,

1.   fordert den Rat auf, sich darauf zu einigen, dass EU-weit der Obdachlosigkeit bis zum Jahre 2015 ein Ende gemacht wird;

2.   fordert die Kommission auf, eine EU-Rahmendefinition von Obdachlosigkeit auszuarbeiten, vergleichbare und zuverlässige statistische Daten zu erheben und jährlich über die neuesten Maßnahmen und Fortschritte in den Mitgliedstaaten zur Beendigung der Obdachlosigkeit zu berichten;

3.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, "Notpläne für den Winter" als Teil einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auszuarbeiten;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Vincenzo Aita, Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Alfonso Andria, Laima Liucija Andrikienė, Roberta Angelilli, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Margrete Auken, Liam Aylward, Peter Baco, Maria Badia i Cutchet, Mariela Velichkova Baeva, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Christopher Beazley, Zsolt László Becsey, Angelika Beer, Ivo Belet, Irena Belohorská, Jean-Luc Bennahmias, Giovanni Berlinguer, Thijs Berman, Slavi Binev, Šarūnas Birutis, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Jens-Peter Bonde, Guy Bono, Josep Borrell Fontelles, Victor Boştinaru, Costas Botopoulos, Bernadette Bourzai, John Bowis, Sharon Bowles, Emine Bozkurt, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, André Brie, Wolfgang Bulfon, Udo Bullmann, Nicodim Bulzesc, Colm Burke, Philip Bushill-Matthews, Niels Busk, Cristian Silviu Buşoi, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Marco Cappato, Marie-Arlette Carlotti, Carlos Carnero González, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Françoise Castex, Pilar del Castillo Vera, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Jorgo Chatzimarkakis, Giulietto Chiesa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ole Christensen, Sylwester Chruszcz, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Daniel Cohn-Bendit, Richard Corbett, Giovanna Corda, Titus Corlăţean, Thierry Cornillet, Paolo Costa, Jean Louis Cottigny, Michael Cramer, Corina Creţu, Gabriela Creţu, Brian Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Daniel Dăianu, Joseph Daul, Dragoş Florin David, Antonio De Blasio, Bairbre de Brún, Arūnas Degutis, Véronique De Keyser, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marie-Hélène Descamps, Mia De Vits, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Jolanta Dičkutė, Giorgos Dimitrakopoulos, Vasile Dîncu, Valdis Dombrovskis, Beniamino Donnici, Brigitte Douay, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Christian Ehler, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, Harald Ettl, Jill Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Göran Färm, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Szabolcs Fazakas, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Petru Filip, Věra Flasarová, Hélène Flautre, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Monica Frassoni, Sorin Frunzăverde, Urszula Gacek, Kinga Gál, Vicente Miguel Garcés Ramón, Jean-Paul Gauzès, Jas Gawronski, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Bronisław Geremek, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Adam Gierek, Neena Gill, Robert Goebbels, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Nathalie Griesbeck, Elly de Groen-Kouwenhoven, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Umberto Guidoni, Catherine Guy-Quint, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Benoît Hamon, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Rebecca Harms, Satu Hassi, Adeline Hazan, Anna Hedh, Gyula Hegyi, Jacky Hénin, Erna Hennicot-Schoepges, Jeanine Hennis-Plasschaert, Jim Higgins, Jens Holm, Krzysztof Hołowczyc, Mary Honeyball, Milan Horáček, Richard Howitt, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Stanisław Jałowiecki, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Anne E. Jensen, Pierre Jonckheer, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Ona Juknevičienė, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Othmar Karas, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Piia-Noora Kauppi, Metin Kazak, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Wolf Klinz, Jaromír Kohlíček, Maria Eleni Koppa, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Ģirts Valdis Kristovskis, Wiesław Stefan Kuc, Jan Jerzy Kułakowski, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, André Laignel, Jean Lambert, Stavros Lambrinidis, Vytautas Landsbergis, Esther De Lange, Anne Laperrouze, Henrik Lax, Johannes Lebech, Roselyne Lefrançois, Bernard Lehideux, Jörg Leichtfried, Jo Leinen, Katalin Lévai, Janusz Lewandowski, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Eva Lichtenberger, Marie-Noëlle Lienemann, Kartika Tamara Liotard, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Jamila Madeira, Ramona Nicole Mănescu, Erika Mann, Thomas Mann, Mario Mantovani, Marian-Jean Marinescu, Helmuth Markov, David Martin, Jean-Claude Martinez, Jan Tadeusz Masiel, Jiří Maštálka, Véronique Mathieu, Marios Matsakis, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Willy Meyer Pleite, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Francisco José Millán Mon, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Viktória Mohácsi, Cristobal Montoro Romero, Claude Moraes, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Elisabeth Morin, Jan Mulder, Roberto Musacchio, Joseph Muscat, Robert Navarro, Bill Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Rareş-Lucian Niculescu, Lambert van Nistelrooij, Ljudmila Novak, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Cem Özdemir, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Janusz Onyszkiewicz, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Csaba Őry, Siiri Oviir, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Ioan Mircea Paşcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Maria Petre, Tobias Pflüger, Willi Piecyk, Rihards Pīks, Józef Pinior, Mirosław Mariusz Piotrowski, Umberto Pirilli, Hubert Pirker, Paweł Bartłomiej Piskorski, Lapo Pistelli, Gianni Pittella, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Zdzisław Zbigniew Podkański, Samuli Pohjamo, Lydie Polfer, Mihaela Popa, Bernd Posselt, Christa Prets, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Frédérique Ries, Karin Riis-Jørgensen, Marco Rizzo, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Raül Romeva i Rueda, Wojciech Roszkowski, Libor Rouček, Martine Roure, Paul Rübig, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, Daciana Octavia Sârbu, Toomas Savi, Luciana Sbarbati, Christel Schaldemose, Pierre Schapira, Karin Scheele, Agnes Schierhuber, Olle Schmidt, György Schöpflin, Jürgen Schröder, Elisabeth Schroedter, Willem Schuth, Esko Seppänen, Czesław Adam Siekierski, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Peter Skinner, Csaba Sógor, Søren Bo Søndergaard, María Sornosa Martínez, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Margarita Starkevičiūtė, Peter Šťastný, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Daniel Strož, Margie Sudre, László Surján, Gianluca Susta, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, József Szájer, Andrzej Jan Szejna, Konrad Szymański, Csaba Sándor Tabajdi, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Silvia-Adriana Ţicău, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Helga Trüpel, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Nikolaos Vakalis, Anne Van Lancker, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ioannis Varvitsiotis, Ari Vatanen, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Cornelis Visser, Oldřich Vlasák, Johannes Voggenhuber, Sahra Wagenknecht, Henri Weber, Renate Weber, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Bernard Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Francis Wurtz, Anna Záborská, Zbigniew Zaleski, Mauro Zani, Andrzej Tomasz Zapałowski, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Gabriele Zimmer, Marian Zlotea, Tadeusz Zwiefka

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen