Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 25. September 2008 - Brüssel
Gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien in Europa
 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen *
 Jahresaussprache über die Fortschritte im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 EUV)
 Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union
 Steuerung der Energiepreisentwicklung
 Ernährung, Übergewicht, Adipositas (Weißbuch)
 Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Sektor

Gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien in Europa
PDF 223kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu gemeinnützigen Bürger- und Alternativmedien in Europa (2008/2011(INI))
P6_TA(2008)0456A6-0263/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 150 und 151 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf den am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und das dazugehörige Protokoll Nr. 9 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf das Unesco-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, in dem das Recht der Staaten bekräftigt wird, eine Politik für den Schutz und die Förderung des Pluralismus zu betreiben,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(2),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(5),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(6),

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(7),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission: "Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik" (KOM(2006)0035),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 "Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld" (KOM(2007)0833),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juli 1995 zum Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union"(8),

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEK(2007)0032),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien(9),

   unter Hinweis auf die von ihm in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel "Die Lage der Gemeinschaftsmedien in der Europäischen Union",

   unter Hinweis auf die Europarat-Empfehlung CM/Rec(2007)2 des Ausschusses der Minister für die Mitgliedstaaten betreffend Medienpluralismus und die Vielfalt von Medieninhalten,

   unter Hinweis auf die Europarat-Erklärung (Decl-31.01.2007E) des Ausschusses der Minister zum Schutz der Rolle der Medien in der Demokratie im Zusammenhang mit der Medienkonzentration,

   unter Hinweis auf die von dem Sonderberichterstatter zu Medien- und Informationsfreiheit der Vereinten Nationen, dem Vertreter für Medienfreiheit der OSZE, dem Sonderberichterstatter für die Ausdrucksfreiheit der OAS und dem Sonderberichterstatter für die Ausdrucksfreiheit und den Zugang zu Informationen der ACHPR (African Commission on Human Rights and Peoples' Rights) verfassten Gemeinsamen Erklärung zur Vielfalt im Rundfunk, die am 12. Dezember 2007 angenommen wurde,

   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0263/2008),

A.   in der Erwägung, dass gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien (nachstehend "Bürgermedien" genannt) nicht-kommerzielle Organisationen sind, die gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sie bedienen wollen, verantwortlich sind,

B.   in der Erwägung, dass "nicht-kommerziell" bedeutet, dass es das vorrangige Ziel solcher Medien ist, sich Aktivitäten zu widmen, die für die Allgemeinheit und/oder Einzelne von Interesse sind, ohne damit einen kommerziellen oder finanziellen Gewinn zu erzielen,

C.   in der Erwägung, dass "gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich sein" bedeutet, dass die Bürgermedien über ihre Aktionen und Entscheidungen informieren müssen, sie rechtfertigen müssen und bei möglichem Fehlverhalten sanktioniert werden müssen,

D.   in der Erwägung, dass in Bezug auf Verbreitung und Tätigkeit der Bürgermedien in den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen, wobei diese Medien in den Mitgliedstaaten am stärksten präsent sind, in denen sie eindeutig rechtlich anerkannt werden und ein Bewusstsein für ihren Mehrwert besteht,

E.   in der Erwägung, dass die Bürgermedien den jeweiligen Interessengruppen zur Beteiligung an der Schaffung von Inhalten offen stehen und so statt eines rein passiven Konsums der Medien eine freiwillige aktive Beteiligung an der Schaffung von Medieninhalten fördern sollten,

F.   in der Erwägung, dass Bürgermedien sehr oft keine gesellschaftlichen Mehrheiten vertreten, sondern eine Vielfalt von einzelnen kleineren Zielgruppen bedienen, die von den anderen Medien übersehen werden und die in vielen Fällen lokal oder regional verhaftet sind,

G.   in der Erwägung, dass Bürgermedien eine umfassende, wenn auch weitestgehend nicht wahrgenommene Rolle in der Medienlandschaft, insbesondere für lokale Inhalte, spielen und zu innovativen, kreativen und vielfältigen Inhalten beitragen,

H.   in der Erwägung, dass Bürgermedien ein klar definiertes Mandat vorweisen müssen, das sich auch in den von ihnen geschaffenen Inhalten widerspiegeln muss, wie beispielsweise die Erzielung eines sozialen Zugewinns,

I.   in der Erwägung, dass eine der Hauptschwächen der Bürgermedien in der Europäischen Union darin besteht, dass sie in vielen nationalen Rechtssystemen nicht anerkannt werden, und darüber hinaus die Bürgermedien bisher in keinem der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt werden,

J.   in der Erwägung, dass die Einführung eines Verhaltenskodexes – zusätzlich zur rechtlichen Anerkennung – die Stellung, die Handlungsweise und die Rolle des Sektors abklären und damit zu dessen Sicherheit beitragen, dessen Unabhängigkeit gewährleisten und Fehlverhalten vorbeugen würde,

K.   in der Erwägung, dass das Internet die Bürgermedien in ein neues Zeitalter mit neuen Möglichkeiten und Herausforderungen katapultiert hat und die Kosten für die Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragung eine schwere Bürde für die Bürgermedien sind,

L.   in der Erwägung, dass das Jahr 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs ausgerufen worden ist, womit den Medien in der Europäischen Union eine besondere Rolle als vortreffliches Instrument zur Meinungsäußerung und Information für kleinere kulturelle Gruppen in der Gesellschaft als Ganzes zukommt und sie zur Fortsetzung des interkulturellen Dialogs auch über das Jahr 2008 hinaus beitragen können,

M.   in der Erwägung, dass Bürgermedien ein wichtiges Instrument sind, Bürgerinnen und Bürgern Einfluss zu verleihen und sie aktiv in die Bürgergesellschaft einzubeziehen; in der Erwägung, dass sie als Ausdrucksmittel der (Meinungs-)Vielfalt die gesellschaftliche Diskussion bereichern, sowie in der Erwägung, dass die Medienkonzentration eine Bedrohung der eingehende Medienberichterstattung über Themen von lokalem Interesse für alle Interessengruppen darstellt,

1.   betont, dass die Bürgermedien ein wirksames Mittel sind, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie die soziale Integration und die lokale Identität zu fördern, was auch die Diversität dieses Sektors erklärt;

2.   weist darauf hin, dass Bürgermedien dazu beitragen, die Identität spezifischer Interessengruppen zu stärken, während sie gleichzeitig den Angehörigen dieser Gruppen die Gelegenheit bieten, sich mit anderen Gesellschaftsgruppen auseinanderzusetzen, und daher eine wichtige Rolle bei der Förderung von Toleranz und Pluralismus in der Gesellschaft spielen und zum Dialog zwischen den Kulturen beitragen;

3.   betont ferner, dass die Bürgermedien den interkulturellen Dialog fördern, indem sie zur Bildung der breiten Öffentlichkeit beitragen, negative Stereotypen bekämpfen und das Bild zurechtrücken, das die Massenmedien von gesellschaftlichen Gruppen vermitteln, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind, wie Flüchtlinge, Migranten, Roma und andere ethnische und religiöse Minderheiten; betont, dass Bürgermedien eines der Instrumente zur Erleichterung der Integration von Einwanderern sind und es auch benachteiligten Mitgliedern der Gesellschaft erlauben, sich aktiv zu beteiligen und an für sie wichtigen Diskussionen teilzunehmen;

4.   weist darauf hin, dass die Bürgermedien eine wichtige Rolle bei Fortbildungsprogrammen spielen können, indem sie externe Organisationen, einschließlich Universitäten, und nicht fachlich geschulte Mitglieder der jeweiligen Bürgergruppen zusammenbringen und so als wertvolle Drehscheibe für den Austausch von beruflicher Erfahrung dienen können; weist darauf hin, dass die durch die Beteiligung an Bürgermedien erworbenen Fertigkeiten im Bereich der Computertechnik, des Webs und der Publizistik sinnvoll in anderen Bereichen eingesetzt werden können;

5.   weist darauf hin, dass Bürgermedien wie ein Katalysator für die Kreativität auf lokaler Ebene wirken, indem sie Künstlern und kreativen Unternehmern eine öffentliche Plattform bieten, wo sie neue Ideen und Konzepte testen können;

6.   vertritt die Auffassung, dass Bürgermedien zu dem erklärten Ziel beitragen, die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, weil sie unmittelbar in die Schaffung und Verbreitung von Inhalten einbezogen werden, und spricht sich für die Förderung von Schülerprogrammen aus, um die staatsbürgerliche Gesinnung bei den Jugendlichen zu fördern, ihre Medienkompetenz zu erweitern und ihre Fertigkeiten zu schulen, die einer weiteren Beteiligung an diesen Medien dienlich sein könnten;

7.   betont, dass die Bürgermedien zum Medienpluralismus beitragen helfen, indem sie zusätzliche Ausblicke auf die Fragen bieten, die im Mittelpunkt einer bestimmten Interessengruppe stehen;

8.   weist vor dem Hintergrund des Rückzugs oder der Nichtexistenz von öffentlichen und kommerziellen Medien in bestimmten – vor allem abgelegenen – Gebieten sowie der Tendenz der kommerziellen Medien, immer weniger lokale Inhalte anzubieten, darauf hin, dass Bürgermedien die einzige Quelle für lokale Nachrichten und Informationen und die einzige Stimme lokaler Gemeinden sein können;

9.   begrüßt die Tatsache, dass die Bürgermedien bestehende öffentliche Dienste verstärkt ins Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger rücken und ihre Beteiligung an öffentlichen Debatten fördern können;

10.   vertritt die Auffassung, dass Bürgermedien ein wirksames Instrument sein können, den Bürgerinnen und Bürgern die Union näher zu bringen, indem sie sich an ein ganz bestimmtes Publikum richten; empfiehlt den Mitgliedstaaten, aktiver mit den Bürgermedien zusammenzuarbeiten, um in einen unmittelbareren Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern treten zu können;

11.   weist darauf hin, dass eine hohe Qualität der Bürgermedien von entscheidender Bedeutung ist, damit sie ihr Potenzial ausschöpfen können, und hebt die Tatsache hervor, dass es ohne angemessene Finanzmittel eine solche Qualität nicht geben kann; stellt fest, dass die finanzielle Ausstattung der Bürgermedien sehr unterschiedlich ist, im Allgemeinen aber eher dürftig ausfällt; räumt ein, dass zusätzliche Finanzmittel und die Umstellung auf digitale Formate es den Bürgermedien erlauben würden, ihr innovatives Profil zu schärfen sowie neue und unverzichtbare Dienste bereitzustellen, die einen Mehrwert zu dem derzeitigen analogen Angebot bedeuten würden;

12.   stellt fest, dass den Bürgermedien die nötige Unterstützung fehlt, um größere Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Vertretung bei und ihrer Kontakte zu der Europäischen Union und den nationalen Entscheidungsträgern zu unternehmen zu können;

13.   betont die Notwendigkeit der politischen Unabhängigkeit der Bürgermedien;

14.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze dieser Entschließung zu berücksichtigen und gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien als Medien zu definieren, die:

   a) nicht-kommerziell und – sowohl von staatlicher als auch von lokaler Macht – unabhängig sind, sich hauptsächlich Aktivitäten widmen, die für die Allgemeinheit und die Bürgergesellschaft von Interesse sind, klar definierte Ziele verfolgen, die immer auf einen sozialen Zugewinn ausgerichtet sind, und zum Dialog zwischen den Kulturen beitragen;
   b) gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, an die sie sich richten, verantwortlich sind, was bedeutet, dass sie über ihre Aktionen und Entscheidungen informieren, sie rechtfertigen und bei möglichem Fehlverhalten dafür sanktioniert werden müssen, so dass die Dienste immer im Sinne der jeweiligen Gemeinde erbracht werden und die Entstehung von Netzwerken vermieden wird, die "von oben" kontrolliert werden;
   c) den Mitgliedern der jeweiligen Interessengruppen zur Beteiligung an der Schaffung von Inhalten und auch an allen Aspekten der Betreibung und des Managements offen stehen, wobei allerdings die redaktionelle Arbeit Fachleuten auf diesem Gebiet vorbehalten bleiben muss;

15.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Bürgermedien als eigenständige Gruppe neben den kommerziellen und öffentlichen Medien rechtlich anzuerkennen, sofern dies noch nicht geschehen ist und es nicht zu Lasten der traditionellen Medien geht;

16.   fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Indikatoren für Medienpluralismus die Bürgermedien als alternative, basisorientierte Möglichkeit zur Steigerung des Medienpluralismus zu berücksichtigen;

17.   ruft die Mitgliedstaaten zu größerer aktiver Unterstützung der Bürgermedien auf, um Medienpluralismus zu gewährleisten, unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu Lasten der öffentlichen Medien geht;

18.   betont die Rolle, die die lokalen, regionalen und nationalen Behörden bei der Stützung und Förderung der Bürgermedien spielen können, indem sie die geeigneten Infrastrukturen zur Verfügung stellen und sie im Rahmen von Programmen unterstützen, die den Austausch bewährter Vorgehensweisen fördern, wie z.B. das Gemeinschaftsprogramm "Regionen für wirtschaftlichen Wandel" (früher Interreg);

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bereitstellung von sowohl analogen als auch digitalen Radio- und Fernsehfrequenzen im Auge zu behalten, dass die Dienste der Bürgermedien nicht nach den Opportunitätskosten oder danach, ob die Kosten für die Frequenzzuweisung gerechtfertigt sind, beurteilt werden dürfen, sondern nach dem von ihnen erbrachten sozialen Zugewinn bewertet werden müssen;

20.   räumt ein, dass einerseits die Bürgermedien nur zu einem kleinen Teil über das Wissen und die Erfahrung verfügen, wie sie in den Genuss einer Unterstützung von Seiten der Europäischen Union kommen können, andererseits aber die Mittelverwalter sich des Potenzials der Bürgermedien nicht bewusst sind;

21.   stellt fest, dass die Bürgermedienmehr Gebrauch von den Finanzierungsmöglichkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen bestimmter Programme, wie Regionalentwicklungsfonds und Europäischer Sozialfonds – sofern sie den Zielen dieser Medien dienlich sind – , sowie von den Möglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung von Journalisten gemäß dem Programm für lebenslanges Lernen und anderen Programmen machen könnten; drängt jedoch darauf, dass die Finanzmittel hauptsächlich aus nationalen, lokalen und/oder sonstigen Quellen fließen müssen;

22.   ermutigt die Bürgermedien, eine europäische Internet-Plattform einzurichten, über die für sie nützliche und relevante Informationen verbreitet werden können, um die Vernetzung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu erleichtern;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(3) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(5) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(6) ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.
(7) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(8) ABl. C 249 vom 25.9.1995, S. 219.
(9) ABl C 104 E vom 30.4.2004, S. 1026.


Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen *
PDF 263kWORD 111k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (KOM(2007)0747 – C6-0473/2007 – 2007/0267(CNS))
P6_TA(2008)0457A6-0344/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0747),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0473/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0344/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
(1)  Die Finanzdienstleistungsbranche leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. In einem Binnenmarkt kann sie diesen Beitrag jedoch nur unter neutralen Wettbewerbsbedingungen leisten. Daher müssen Rahmenvorschriften geschaffen werden, die hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Finanzprodukten, ihrem Vertrieb und ihrer Verwaltung für Rechtssicherheit sorgen.
(1)  Die Finanzdienstleistungsbranche leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. In einem Binnenmarkt kann sie diesen Beitrag jedoch nur unter neutralen Wettbewerbsbedingungen leisten. Daher müssen Rahmenvorschriften geschaffen werden, die in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Finanzprodukten, ihren Vertrieb und ihre Verwaltung für derartige neutrale Bedingungen sorgen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)  Die bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Befreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Komplexität der Vorschriften und die unterschiedlichen Verwaltungspraktiken erzeugen Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden. Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer erheblichen Zahl von Gerichtsverfahren geführt und den Verwaltungsaufwand erhöht. Daher muss klargestellt werden, welche Versicherungs- und Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind, damit eine größere Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden verringert wird.
(2)  Die bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Befreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Komplexität der Vorschriften und die unterschiedlichen Verwaltungspraktiken erzeugen Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden und gewährleisten in keiner Weise gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union. Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer erheblichen Zahl von Gerichtsverfahren geführt und den Verwaltungsaufwand erhöht. Daher muss klargestellt werden, welche Versicherungs- und Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind, damit eine größere Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union geschaffen werden und der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden verringert wird.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Versicherungsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen erfordern ähnliche Formen der Vermittlung. Deshalb ist die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen genauso zu behandeln wie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen.
(5)  Versicherungsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen erfordern ähnliche Formen der Vermittlung. Deshalb ist die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen genauso zu behandeln wie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen, einschließlich der Vermittlung durch einen Vermittler, der zu keiner der Parteien einer Versicherungs- oder Finanztransaktion, zu deren Abschluss der Vermittler beigetragen hat, in einem vertraglichen Verhältnis steht oder einen anderen unmittelbaren Kontakt unterhält. Dabei umfasst die Steuerbefreiung einheitlich alle Tätigkeiten, einschließlich aller einen Vertragsabschluss vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, die für einen Versicherungs- oder Finanzvermittler typisch sind.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Tätigkeiten zur Verwaltung von Investmentfonds sollten auch weiterhin unter die Ausnahmeregelung fallen, wenn sie von dritten Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7
(7)  Die Erbringer von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind zunehmend in der Lage, die Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten genau ihren steuerbaren Ausgangsleistungen zuzuordnen. Erbringen sie ihre Leistungen auf Honorarbasis, können sie den steuerbaren Betrag für diese Leistungen einfach feststellen. Deshalb muss für solche Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit ausgeweitet werden, sich für eine Besteuerung entscheiden zu können.
(7)  Die Erbringer von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind zunehmend in der Lage, die Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten genau ihren steuerbaren Ausgangsleistungen zuzuordnen. Erbringen sie ihre Leistungen auf Honorarbasis, können sie den steuerbaren Betrag für diese Leistungen einfach feststellen. Deshalb muss für solche Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit ausgeweitet werden, sich für eine Besteuerung entscheiden zu können, wobei zur Vermeidung möglicher Probleme der Doppelbesteuerung diese Besteuerung mit den einzelstaatlichen Steuern für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen koordiniert werden sollte.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Bei der Annahme von Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2006/112/EG über das Recht, eine Besteuerung zu wählen, sollte der Rat eine einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen im Binnenmarkt gewährleisten. Bis zur Annahme dieser Maßnahmen durch den Rat sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Bestimmungen über die Wahrnehmung dieses Wahlrechts festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diesbezüglich vorgesehene Maßnahmen sechs Monate vor deren Annahme mitteilen. In dieser Zeit sollte die Kommission die vorgesehenen Maßnahmen prüfen und eine Empfehlung herausgeben.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Versicherung und Rückversicherung;
a)  Versicherung einschließlich Rückversicherung;
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) den Währungsumtausch und die Bereitstellung von Bargeld;
d) den Währungsumtausch, die Bereitstellung von Bargeld und Umsätze im Geschäft mit Bargeldforderungen;
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) die Lieferung von Wertpapieren;
e)  Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren;
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
ga) alle Arten von Derivaten;
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135 – Absatz 1 a
(1a)  Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e vorgesehene Steuerbefreiung ist auf die Erbringung eines jeden Bestandteils einer Finanz- oder Versicherungsdienstleistung anzuwenden, der ein eigenständiges Ganzes bildet und die spezifischen und wesentlichen Eigenschaften der steuerbefreiten Dienstleistung aufweist.
(1a)  Die in Absatz 1 Buchstaben a bis f vorgesehene Steuerbefreiung ist auf die Erbringung eines jeden Bestandteils einer Finanz- oder Versicherungsdienstleistung anzuwenden, der ein eigenständiges Ganzes bildet und die spezifischen und wesentlichen Eigenschaften der steuerbefreiten Dienstleistung aufweist.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135a – Nummer 1
1.  "Versicherung und Rückversicherung" ist eine vertragliche Verpflichtung, wonach eine Person gegen Zahlung einer anderen Person im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen hat;
1.  "Versicherung" ist eine vertragliche Verpflichtung, wonach eine Person oder mehrere Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135a – Nummer 8 – Einleitung
8. "Lieferung von Wertpapieren" ist die Lieferung handelbarer Instrumente, die einen finanziellen Wert verkörpern, die nicht Warenpapiere oder in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführte Rechte sind, und die eines oder mehrere der folgenden Rechte verbriefen:
8. "Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren" ist der Umsatz handelbarer Instrumente, die einen finanziellen Wert verkörpern, die nicht Warenpapiere oder in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführte Rechte sind und die eines oder mehrere der folgenden Rechte verbriefen:
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135a – Nummer 8 – Buchstabe c
c)  Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Wertpapiere, an anderen, unter Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Finanzinstrumenten oder an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen;
c)  Anteile an Investmentfonds gemäß Nummer 10 oder an Organismen für gemeinsame Anlagen an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen;
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135a – Nummer 8 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Rechte an Finanz-, Kredit- und Warenderivaten, die in bar abgewickelt werden, und an entsprechenden Optionen;
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135a – Nummer 9
9.  "Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen" ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen vertragsfremden dritten Vermittler für eine Vertragspartei und gegen Bezahlung durch diese Vertragspartei, die eine eigenständige Mittlertätigkeit im Zusammenhang mit den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Versicherungs- und Finanzumsätzen darstellt;
9.  "Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen" ist die Erbringung von Dienstleistungen, die eine eigenständige unmittelbare oder mittelbare Mittlertätigkeit im Zusammenhang mit den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Versicherungs- und Finanzumsätzen durch vertragsfremde dritte Vermittler darstellt, sofern keiner dieser Vermittler Gegenpartei dieser Versicherungs- oder Finanzumsätze ist;
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135a – Nummer 10
10.  "Investmentfonds" sind Organismen für gemeinsame Anlagen in die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Wertpapiere und in Immobilien;
10.  "Investmentfonds" sind eigens geschaffene Anlageinstrumente, die zu dem alleinigen Zweck der Sammlung von Vermögenswerten von Anlegern und ihrer Anlage in einem diversifizierten Pool von Vermögenswerten ins Leben gerufen werden, einschließlich Pensionsfonds und Finanzinstrumente zur Umsetzung und Ausführung kollektiver Pensionssysteme;
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 135a – Nummer 11
11.  "Verwaltung von Investmentfonds" ist das Ausführen von Tätigkeiten, die auf die Erreichung der Investmentziele des jeweiligen Investmentfonds abzielen.
11.  "Verwaltung von Investmentfonds" ist das Ausführen von Tätigkeiten, die auf die Erreichung der Investmentziele des jeweiligen Investmentfonds abzielen, und umfasst mindestens die strategische und taktische Vermögensverwaltung und Vermögenszuteilung einschließlich Beratungsdienste sowie Währungs- und Risikomanagement.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137 – Absatz 1 – Buchstabe a
3.  Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137a – Absatz 1
(1)  Ab dem 1. Januar 2012 räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht ein, sich hinsichtlich der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Umsätze für eine Besteuerung zu entscheiden.
(1)  Ab dem 1. Januar 2012 räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen in jedem Einzelfall das Recht ein, sich hinsichtlich eines in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga aufgeführten Umsatzes, der an einen anderen Steuerpflichtigen mit Sitz in demselben Mitgliedstaat oder dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wird, jeweils für eine Besteuerung zu entscheiden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137a – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...* über die Umsetzung des Wahlrechts nach Absatz 1. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag mit ausführlichen Bestimmungen über die Ausübung dieses Wahlrechts und allen sonstigen diesbezüglichen Änderungen dieser Richtlinie vor.
_______________________
* Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137a – Absatz 2
(2)  Der Rat erlässt die zur Durchführung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 397 vorgesehenen Verfahren. Solange der Rat diese Maßnahmen nicht erlassen hat, können die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 regeln.
(2)  Der Rat erlässt die zur Durchführung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 397 vorgesehenen Verfahren. Solange der Rat diese Maßnahmen nicht erlassen hat, können die Mitgliedstaaten die bestehenden Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 beibehalten.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137b – Nummer 1
1. der Zusammenschluss selbst und alle seine Mitglieder haben ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft;
1. der Zusammenschluss selbst hat seinen Sitz in der Gemeinschaft;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137b – Nummer 3
3. die Mitglieder des Zusammenschlusses erbringen nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreite Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, bezüglich derer sie nicht als Steuerpflichtige gelten;
3. die Mitglieder des Zusammenschlusses erbringen nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga steuerbefreite Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, bezüglich derer sie nicht als Steuerpflichtige gelten;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137b – Nummer 4
4. die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen werden ausschließlich für Mitglieder des Zusammenschlusses erbracht und sind notwendig, um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreite Dienstleistungen zu erbringen;
4. die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen sind notwendig, um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga steuerbefreite Dienstleistungen zu erbringen;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 137b – Nummer 5
5. der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten, unter Ausschluss aller zum Zwecke der direkten Besteuerung durchgeführten Verrechnungspreisberichtigungen.
5. der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten; Verrechnungspreisberichtigungen zum Zwecke der direkten Besteuerung lassen die Befreiung des Zusammenschlusses von der Umsatzsteuer unberührt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 169 – Buchstabe c
(4a)  Artikel 169 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) für seine gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga befreiten Umsätze, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind."
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen und stellen dabei sicher, dass die Endverbraucher aus der Umstrukturierung der derzeitigen Mehrwertsteuerregelung Nutzen ziehen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Jahresaussprache über die Fortschritte im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 EUV)
PDF 177kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)
P6_TA(2008)0458B6-0425/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Artikel 2, 6 und 39 des EU-Vertrags sowie auf die Artikel 13, 17 bis 22, 61 bis 69, 255 und 286 des EG-Vertrags, die die wichtigste Rechtsgrundlage für die Weiterentwicklung der EU und der Gemeinschaft zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden,

–   unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen B6-0006/2008 und B6-0007/2008,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass es in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ihren Bürgern Freiheit, Sicherheit und Recht zu gewährleisten; jedoch in der Erwägung, dass die Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und erst recht nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zur Verwirklichung eben dieser Ziele beitragen muss, wobei sie den Erwartungen der Bürger der Union in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und die Anwendung der Grundsätze der Rechtstaatlichkeit in der Union und der loyalen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss,

B.   in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon eine wesentliche und dringende Voraussetzung dafür ist, dass die Union auch wirklich ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist, weil der Vertrag grundlegende Verbesserungen hinsichtlich der Legitimität und der Effizienz der Maßnahmen der Union enthält,

C.   in der Erwägung, dass beim Vorbereitungstreffen mit den einzelstaatlichen Parlamenten vom 26. November 2007 sowie in der letzten Aussprache im Plenum vom 31. Januar 2008 vor allem darauf hingewiesen wurde, dass der Übergang zum neuen Rechtsrahmen, der sich aus der Ratifizierung des am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrags von Lissabon ergibt, mit dem der Vertrag über die Europäische Union (EUV) abgeändert wird und ein Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wird, gut vorbereitet werden muss,

D.   jedoch in der Erwägung, dass die Schaffung eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts noch lange nicht abgeschlossen ist und es noch große Hindernisse und Hemmnisse gibt, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Bericht über die Umsetzung des Haager Programms im Jahr 2007" (KOM(2008)0373), bestätigt,

E.   in der Erwägung, dass das vom Europäischen Rat 2004 in Den Haag ausgearbeitete Programm erheblich in Verzug geraten ist, wie in diesem Bericht nachdrücklich ausgeführt, obwohl einige wichtige Maßnahmen verabschiedet wurden; insbesondere in dem Bedauern, dass

   immer noch ein großer Mangel an gegenseitigem Vertrauen und vor allem an Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten herrscht, insbesondere in Bezug auf die Politik im Bereich der legalen und illegalen Zuwanderung und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,
   diese Probleme auch die Phase der Umsetzung der wenigen verabschiedeten Maßnahmen betreffen, da in folgenden Bereichen eine unzureichende Verwirklichung nicht zu übersehen ist: Visumspolitik, Informationsaustausch zwischen Strafvollzugsbehörden und Gerichtsbehörden, Vorbeugung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Krisenbewältigung in der Europäischen Union, Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,

F.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten diese Probleme selbst im Rahmen ihrer Vorarbeit für das künftige Programm des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2010-2014 erwähnt und in diesem Zusammenhang anerkannt haben, dass der vorhandene Besitzstand im Bereich der inneren Angelegenheiten, der Schritt für Schritt ausgebaut wurde, notwendigerweise nicht strukturiert ist und den Bürgern der Union daher nur schwer nahe gebracht werden kann; in der Erwägung, dass dies bisweilen sogar für Fachleute schwer zu verstehen ist, und dass einige dieser Instrumente sich überschneiden und die Rechtgrundlage für bestimmte Maßnahmen in unterschiedlichen Rechtsakten zu finden ist; schließlich in der Erwägung, dass es zunehmend schwierig und zeitaufwändig wird, die ordnungsgemäße Umsetzung der EG-Richtlinien der durch 27 Mitgliedstaaten zu überwachen,

G.   in der Erwägung, dass das Parlament wie der Rat der Überzeugung ist, dass die Union keine andere Wahl hat, als auf der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beharren, der "… den Kern der verfassungsmäßigen Ordnung der einzelnen Mitgliedstaaten berührt", die "… daher ein großes Interesse an einem Dialog untereinander" sowie mit den europäischen Organen haben,

H.   überzeugt davon, dass es in dieser Phase des Übergangs bis zum Abschluss der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon notwendig ist, vor Ende 2009 bestimmte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zu beschließen, die zwar ganz im Geist des Vertrags von Lissabon stehen, aber noch im Rahmen der geltenden Verträge vollständig in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge beschlossen werden könnten und die die negativen Auswirkungen der weiter oben angesprochenen Schwierigkeiten verringern könnten; in der Erwägung, dass es sich dabei vor allem um folgende Maßnahmen handelt:

   Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele, die in der am 12. Dezember 2007(1) in Straßburg proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, bei den Verfahren, Strukturen und Entscheidungen der Organe,
   Förderung der Transparenz im Entscheidungsprozess sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene, insbesondere im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß der vor kurzem ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) zur Transparenz in der Gesetzgebung (Rechtssache Turco(2)),
   wirkungsvolle Einbeziehung der nationalen Parlamente bei der Schaffung und Umsetzung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auch was die Beurteilung dieser Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten und durch die Agenturen der Europäischen Union betrifft,
   Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem EU-Recht (Artikel 47 EUV) beim Abschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere wenn es sich um Sanktionen gegenüber Drittstaatsangehörigen handelt oder wenn Unionsbürger diskriminiert werden könnten (Visumfreiheit); systematische Einbeziehung des Parlaments beim Abschluss internationaler Übereinkommen durch die Europäische Union, im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,
   Intensivierung der loyalen Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der von der Union beschlossenen Politiken und Maßnahmen durch Stärkung und Demokratisierung der gegenseitigen Bewertungsverfahren, die bereits im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit und bei der Bekämpfung des Terrorismus vorgesehen sind,
   Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen des ersten Pfeilers für den Fall, dass die erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erreichen wäre (siehe die Diskussion über den Vorschlag der Kommission vom 17. Juli 2006 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, (KOM(2006)0399)),
   Überwindung des noch unausgereiften und zufallsabhängigen Charakters der Initiativen, die von den von der Union geschaffenen Agenturen durchgeführt werden, und der Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen,
   Einführung einer echten Kommunikationspolitik, die es den Unionsbürgern ermöglicht, besser über die sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene entwickelten Initiativen informiert zu werden und über die zuständigen europäischen und nationalen Behörden Bescheid zu wissen, an die sie sich, unbeschadet des Rechtswegs, in allen möglicherweise die Grundrechte der Bürger betreffenden Fragen wenden können,
  I. in der Erwägung, dass während dieses Übergangszeitraums im Interesse der Unionsbürger unbedingt auch die Verbesserungen in den folgenden Bereichen, die sich durch den Vertrag von Lissabon ergeben, berücksichtigt werden sollten:
   Schutz der Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
   gerichtliche Kontrolle durch den EuGH, insbesondere im Hinblick auf Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,
   demokratische Kontrolle durch die Ausweitung der Mitentscheidung des Parlaments sowie die Einbeziehung der einzelstaatlichen Parlamente in den europäischen Rechtsetzungsprozess und die Bewertung seiner Auswirkungen, insbesondere auf Politiken im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

J.   in der Erwägung, dass beim derzeitigen Stand der Verträge die Rechtsbehelfe der Unionsbürger bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin beschränkter sind als bei anderen Tätigkeitsbereichen der Union, in der Erwägung, dass die Befugnisse des EuGH insbesondere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen begrenzt sind und in der Erwägung, dass darüber hinaus einige Mitgliedstaaten auch weiterhin den Dialog zwischen den europäischen und nationalen Richtern in diesem Bereich einschränken; sowie in der Erwägung, dass der Rat, die Verabschiedung aller Maßnahmen, die die Grundrechte berühren könnten, auf die Zeit nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon verschieben sollte,

1.   fordert den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission auf,

   a) bereits jetzt den Prozess zur Festlegung der Prioritäten des nächsten Mehrjahresprogramms für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Zeitraum 2010 bis 2014 einzuleiten und dabei ein ehrgeiziges und kohärentes Konzept beizubehalten, das über die Sicht der Dinge auf ministerieller Ebene weit hinausgeht und sich an den Zielen und Grundsätzen ausrichtet, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;
   b) sich dem Parlament im Dialog mit den nationalen Parlamenten über die Prioritäten für den Zeitraum 2010 bis 2014 anzuschließen, unter Berücksichtigung der bei der Durchführung der Programme von Tampere und Den Haag aufgetretenen Probleme, der im Rat in die Wege geleiteten Arbeiten sowie der ersten strategischen Leitlinien des Europäischen Rates im Bereich Einwanderung, Asyl und Integration, im Hinblick auf den Abschluß dieser ersten Phase des Dialogs mit der jährlichen Aussprache des Parlaments zu den 2008 im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritten und im Hinblick auf die dann erfolgende Mitteilung der Kommission, wobei es selbstverständlich die Aufgabe des neu gewählten Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates sein wird, das endgültige Programm zu gegebener Zeit festzulegen;
   c) mit dem Europäischen Parlament eine Liste von Texten oder Vorschlägen vorzubereiten, die vorrangig noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und in jedem Fall vor Ende der laufenden Wahlperiode des Parlaments angenommen werden könnten oder sollten;
  d) die Verhandlungen über die Vorschläge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (die unter die Mitentscheidung fallen werden) voranzutreiben, indem sie sich bereits jetzt um die politische Einigung mit dem Parlament bemühen; schlägt vor, dass nach dieser Einigung
   entweder die formelle Annahme auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verschoben wird,
   oder der Rat den betreffenden Beschluss oder Rahmenbeschluss nach der jetzt geltenden Regelung des EU-Vertrags annimmt und bereit ist, ihn nach der Regelung des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon nochmals anzunehmen, was die volle gerichtliche Kontrolle durch den EuGH ermöglichen würde; ist der Ansicht, dass das Parlament, sofern eine politische Einigung bereits zuvor möglich war, akzeptieren könnte, dass die Verhandlungen über den Inhalt nicht wieder aufgenommen werden, wie es bei amtlichen Kodifizierungen(3) der Fall ist;

2.   schlägt vor, dass folgende Themen in den Bereichen, für die im Übergangszeitraum das Mitentscheidungsverfahren bzw. das Verfahren der Zustimmung gilt oder gelten wird, als vorrangig betrachtet werden:

  

Grundrechte und der Unionsbürgerschaft

   Festlegung transparenterer Kriterien auf Unions-Ebene, insbesondere wenn Maßnahmen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten verfassungsmäßig geschützte Garantien beschränken könnten (Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)) und Überarbeitung der EU-Maßnahmen, die vom EuGH verworfen worden sind (vgl. Rechtssachen T-228/02, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran gegen Rat, T-47/03 Sison gegen Rat, T-253/04 Kongra-Gel u.a. gegen Rat, T-229/02 PKK gegen Rat zu den schwarzen Listen),
   systematische Berücksichtigung der Auswirkungen der EU- Rechtsvorschriften sowie der nationalen Durchführungsmaßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung auf die Grundrechte, unter Einbeziehung der vor kurzem von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten diesbezüglichen Antworten,
   Einleitung der vorbereitenden Dialoge für das Verhandlungsmandat für den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK (Artikel 6 Absatz 2 EUV),
   Überarbeitung des Tätigkeitsprogramms der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unter Berücksichtigung der von den Organen und insbesondere vom Parlament genannten Prioritäten auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und der Achtung der Grundsätze der Europäischen Union (Artikel 7 des EUV – siehe bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(4) angenommene interinstitutionelle Erklärung),
   Vorlage eines Legislativvorschlags für die Verringerung der direkten und indirekten Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Unionsbürger, dem Zugang zur Justiz in einem anderen als dem Herkunftsland, dem konsularischen und diplomatischen Schutz in den Drittländern (Artikel 20 AEUV),
   Vorlage eines Vorschlags im Bereich der Transparenz und Vertraulichkeit der den EU-Institutionen vorliegenden Informationen und Dokumente,
   Vorlage eines Vorschlags im Bereich des Datenschutzes ( Konsolidierung der derzeit je nach Pfeiler unterschiedlichen Bestimmungen) als Reaktion auf die Besorgnis über den raschen Verfall der Datenschutznormen in der Union, insbesondere durch unzureichende Schutznormen für die transatlantische Übertragung von Daten und nachdrückliche Aufforderung an den Rat, den Rahmenbeschluss über Datenschutz im dritten Pfeiler entsprechend den Empfehlungen des Parlaments anzupassen,
   Ausbau der internen Strukturen in den Organen, die für den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union zuständig sind, und insbesondere im Rat (Umwandlung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Rat für die Grundrechte und die Unionsbürgerschaft in ein ständiges Gremium, wie es der slowenische Vorsitz vorgeschlagen hat),
   Intensivierung des Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 66 EGV) , Erweiterung der beiderseitigen Kenntnis der Rechtssysteme, verstärkte Einleitung des Dialogverfahrens, durch das die nationalen Parlamente und das Parlament eingebunden würden, vor allem wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der EU-Strategien und -Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geben sollte;
  

Europäischer Rechtsraum

   Überarbeitung des Legislativvorschlags über die Rechte von Personen in Strafverfahren (Artikel 69 E AEUV),
   Vorlage eines Vorschlags über die Rechte von Opfern von Verbrechen und Terrorismus (Artikel 69 A AEUV),
   Verstärkung der gegenseitigen Anerkennung der "in absentia" getroffenen Maßnahmen als auch der Beweismittel zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 69E AEUV),
   Vernetzung der einzelstaatlichen Strafregister,
   Überarbeitung der Satzung von Europol, Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes im Hinblick auf die neue Rechtsgrundlage;
  

Grenzschutz

   Annahme geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) seinen Betrieb umfassend aufnehmen kann, sowie Inkrafttreten der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Vertrag von Prüm(5),
   Stärkung von Frontex und Bewertung der Auswirkungen der neuen Vorschläge der Kommission im Bereich der Grenzkontrollen,
   Verbesserung der Informationen von Frontex über Abkommen, die die Agentur mit Drittländern abgeschlossen hat sowie über die Evaluierungsberichte über gemeinsame Maßnahmen sowie Gewähr für die Einhaltung der Menschenrechte bei Grenzkontrollen; Änderung des Mandats der Frontex dahingehend, dass auch Rettungsmaßnahmen auf hoher See mit eingeschlossen werden,
   Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen Frontex und dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR), um die Maßnahmen zu vereinfachen und den Schutz der Menschenrechte berücksichtigen zu können,
  

Zuwanderung und Asyl

   rasche und ehrgeizige Maßnahmen der Kommission und des Rates, um die auf die Zukunft ausgerichtete Strategie der Europäischen Union in folgenden Bereichen voranzutreiben:
   legale Zuwanderung: das bevorstehende Paket über legale Zuwanderung (einheitliches Antragsverfahren für die Blue Card, Saisonarbeiter, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer und bezahlte Auszubildende und andere Vorschläge),
   illegale Zuwanderung: Vorschläge. die auch Sanktionen und ein EU-Wiedereingliederungsprogramm umfassen,
   Asyl: Umsetzung der Phase II, wozu auch eine Überprüfung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindeststandards für die Erteilung und Entziehung des Flüchtlingsstatus(6) sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und des Inhalts des zu gewährenden Schutzes(7), sowie die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros im Bereich der Asylpolitik,
   Ausarbeitung einer Zuwanderungs- und Asylpolitik der Gemeinschaft auf der Grundlage einer Öffnung der legalen Einwanderungskanäle und der Definition gemeinsamer Normen zum Schutz der Grundrechte von Zuwanderern und Asylanten in der Europäischen Union,
   - Aufnahme aller Bestimmungen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommenen internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in die Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse der Union,

3.   begrüßt den Vorschlag zur Fertigstellung des Anti-Diskriminierungspakets und fordert den Rat mit Nachdruck auf, im Sinne des Vertrags von Lissabon zu handeln und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu übernehmen;

4.   ist der Ansicht, dass bereits jetzt die einzelstaatlichen Parlamente sowie die Zivilgesellschaft in strukturierter Weise in die Festlegung dieser legislativen Maßnahmen sowie in die Bewertung dieser Politiken in den Mitgliedstaaten einbezogen werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament die Netze, Agenturen oder Instrumente zu überprüfen, deren Aufgabe es wäre, zu beurteilen, wie sich die Politik des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirkt bzw. eine engere Zusammenarbeit mit der europäischen Zivilgesellschaft zu fördern;

5.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Vertrag von Lissabon die Rolle des Parlaments beim Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anerkannt werden wird; fordert in diesem Zusammenhang,

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o   o

   rechtzeitig zu allen Abkommen mit Drittstaaten konsultiert zu werden, die bis zum 31. Dezember 2008 nicht abgeschlossen sind,
   regelmäßig über die laufenden Verhandlungen informiert zu werden,
   mit Nachdruck eine Debatte über die außenpolitische Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, da die Union durch bilaterale Abkommen über eine Reihe von Themen de facto eine polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Drittländern schafft, insbesondere mit den USA, und dadurch offizielle demokratische Beschlussfassungsverfahren und die parlamentarische Kontrolle umgeht;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und diese Parlamente aufzufordern, ihre Anmerkungen und Vorschläge bis zum 15. November 2008 und somit rechtzeitig zur jährlichen Aussprache über 2008 erzielte Fortschritte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dezember 2008 zu unterbreiten.

(1) ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
(2) Urteil vom 1.Juli 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Königreich Schweden und Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union.
(3) Absatz 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(4) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(5) Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration.
(6) ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.
(7) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 2.


Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union
PDF 166kWORD 106k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union (2007/2253(INI))
P6_TA(2008)0459A6-0303/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1),

–   unter Hinweis auf das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten(2) (Protokoll zum Vertrag von Amsterdam),

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Media pluralism in the Member States of the European Union" ("Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union", SEK(2007)0032),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration(4),

–   in Kenntnis des Übereinkommens der Unesco über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt) aus dem Jahre 2005,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu den Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien(5),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission von 2001 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(6),

–   in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(7),

–   in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)3 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien in der Informationsgesellschaft,

–   in Kenntnis der Empfehlung Rec 1466(2000) vom 27. Juni 2000 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend Medienerziehung,

–   in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)2 des Ministerkomitees des Europarats betreffend Medienpluralismus und Vielfalt der Medieninhalte,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste(8),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0303/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die Verteidigung und Förderung des Medienpluralismus als wesentlichen Pfeiler des in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Informationsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung, die nach wie vor Grundprinzipien zur Wahrung der Demokratie, des bürgerlichen Pluralismus und der kulturellen Vielfalt sind, bekräftigt hat,

B.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt geäußert hat, die Kommission solle sowohl im Mediensektor als auch in der Informationsgesellschaft insgesamt einen stabilen Rechtsrahmen vorsehen, der ein gleichwertiges Schutzniveau des Pluralismus in den Mitgliedstaaten gewährleistet und es den Betreibern ermöglicht, die vom Binnenmarkt eröffneten Chancen zu nutzen,

C.   in der Erwägung, dass der Begriff Medienpluralismus, wie die Kommission in dem oben genannten Arbeitsdokument ihrer Dienststellen unterstreicht, nicht auf das Problem der Konzentration von Unternehmensmacht beschränkt werden darf, sondern auch Fragen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, die politische Macht, den wirtschaftlichen Wettbewerb, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, die Transparenz und die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der Europäischen Union umfasst,

D.   in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten über die erforderlichen Ressourcen und Einrichtungen verfügen müssen, die ihnen eine wirkliche Unabhängigkeit von politischem Druck und den Marktkräften garantieren,

E.   in der Erwägung, dass sich derzeit die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten völlig ungerechtfertigt und zum Nachteil der Qualität ihrer Inhalte gedrängt fühlen, um Einschaltquoten mit den kommerziellen Sendern zu konkurrieren, deren letztendliches Ziel nicht Qualität, sondern die Befriedigung des Mehrheitsgeschmacks des Publikums ist,

F.   in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt unter anderem der Schaffung von die Medienvielfalt begünstigenden Bedingungen beträchtliche Bedeutung beimisst,

G.   in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt den Vertragsparteien das Recht zugesteht, Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt der Medien, unter anderem durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu ergreifen,

H.   in der Erwägung, dass die bedeutende Rolle der öffentlichen audiovisuellen Medien für die Gewährleistung des Pluralismus im Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt anerkannt wird und ebenso auch im Protokoll zum Vertrag von Amsterdam, wo es heißt, dass das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks untrennbar verknüpft ist mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit der Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festzulegen und für dessen Finanzierung Sorge zu tragen,

I.   in der Erwägung, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission von 2001 die zentrale Rolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Förderung des Pluralismus und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in vollem Umfang anerkannt und betont wird, dass sich die Kommission bei der Prüfung der betreffenden staatlichen Beihilfen auf Kriterien wie Förderung der kulturellen Vielfalt sowie Befriedigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse jeder Gesellschaft stützt,

J.   in der Erwägung, dass in der oben genannten Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 bekräftigt wird, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von entscheidender Bedeutung für Pluralismus ist, und gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen umfassenden Auftrag erteilen, der dessen Rolle, der Öffentlichkeit die Vorteile neuer audiovisueller und Informationsdienste sowie neuer Technologien nahe zu bringen, widerspiegelt,

K.   in der Erwägung, dass das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, um die Befugnis der Mitgliedstaaten zu sichern, ihren nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer Weise zu organisieren, die den demokratischen und kulturellen Bedürfnissen ihrer Gesellschaft entspricht, um so dem Ziel, den Medienpluralismus zu wahren, am besten zu dienen,

L.   in der Erwägung, dass in der oben genannten Empfehlung Rec(2007)3 die spezielle Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Quelle unparteiischer und unabhängiger Informationen und Kommentare sowie innovativer und unterschiedlichster Inhalte, die hohen ethischen und Qualitätsnormen entsprechen, sowie als Forum für öffentliche Debatten und Mittel zur Förderung einer umfassenderen demokratischen Teilhabe einzelner Personen herausgestellt und demzufolge darin gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt sein müssen, diesen Auftrag so anzupassen, dass er seinen Zweck in einer neuen Medienlandschaft erfüllt,

M.   in der Erwägung, dass der Medienpluralismus nur über ein angemessenes politisches Gleichgewicht in den Inhalten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gewährleistet werden kann,

N.   in der Erwägung, dass erfahrungsgemäß eine uneingeschränkte Eigentumskonzentration den Pluralismus und die kulturelle Vielfalt gefährdet, und in der Erwägung, dass ein ausschließlich auf dem freien Marktwettbewerb beruhendes System allein den Medienpluralismus nicht gewährleisten kann,

O.   in der Erwägung, dass sich in Europa das Zwei-Säulen-Modell für privates und öffentlich-rechtliches Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste zur Stärkung des Medienpluralismus bewährt hat und weiterentwickelt werden sollte,

P.   in der Erwägung, dass die Eigentumskonzentration eine zunehmende Abhängigkeit der Angehörigen der Medienberufe von den Eigentümern großer Medienunternehmen bewirkt,

Q.   in der Erwägung, dass die neuen Technologien und insbesondere der Übergang zur digitalen Technologie in Bezug auf Herstellung und Vertrieb audiovisueller Inhalte sowie der Markteintritt neuer Kommunikationsmittel und Informationsdienste die Quantität der verfügbaren Erzeugnisse und der Verbreitungsformen stark beeinflusst haben; in der Erwägung, dass jedoch die zahlenmäßige Zunahme der Medien und Dienste nicht automatisch auch die Vielfalt ihrer Inhalte gewährleistet; in der Erwägung, dass deshalb neue, aktualisierte Instrumente erforderlich sind, die den Medienpluralismus und die kulturelle Vielfalt sowie die rechtzeitige und wahrheitsgetreue Information der Bürger gewährleisten,

R.   in der Erwägung, dass der gegenwärtige Regulierungsrahmen für die Telekommunikation, der den direkten Zusammenhang und die Interdependenz zwischen Regelungen über Infrastrukturen und Regelungen über Inhalte widerspiegelt, den Mitgliedstaaten geeignete technische Instrumente zum Schutz des Pluralismus von Medien und Inhalten an die Hand gibt, wie z.B. die Vorschriften über die Zugänglichkeit und die Sendesignale (access and must-carry rules),

S.   in der Erwägung, dass jedoch die Wahrung des Informationspluralismus und der Vielfalt der Inhalte nicht automatisch durch die technologischen Fortschritte gewährleistet ist, sondern mittels einer aktiven, konstanten und wachsamen Politik seitens der nationalen und europäischen Behörden erfolgen muss,

T.   in der Erwägung, dass durch das Internet der Zugang zu verschiedenen Informationsquellen, Meinungen und Standpunkten zwar enorm zugenommen hat, dass das Internet die traditionellen Medien vorläufig jedoch noch nicht als entscheidende Instrumente für die Bildung der öffentlichen Meinung ersetzt hat,

U.   in der Erwägung, dass Zeitungsverleger ihre Inhalte aufgrund der technologischen Entwicklungen immer mehr über das Internet verbreiten und daher weitgehend von (Online-) Werbeeinnahmen abhängig sind,

V.   in der Erwägung, dass die Medien nach wie vor ein Instrument der politischen Einflussnahme sind und dass die bei privaten Medienunternehmen bestehende Tendenz, sich vor allem am finanziellen Gewinn zu orientieren, die Fähigkeit der Medien zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüter der Demokratie erheblich gefährdet; in der Erwägung, dass dies die Gefahr einer Einbuße an Vielfalt, Qualität der Inhalte und Meinungspluralismus birgt; in der Erwägung, dass demzufolge der Schutz des Medienpluralismus nicht ausschließlich den Marktmechanismen überlassen werden sollte,

W.   in der Erwägung, dass große Medienunternehmen starke und häufig vorherrschende Stellungen in einigen Mitgliedstaaten aufgebaut haben, und in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Medien gefährdet wird durch die Existenz von Pressegruppen, die Unternehmen gehören, die öffentliche Aufträge vergeben können,

X.   in der Erwägung, dass der Beitrag multinationaler Medienunternehmen in einigen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung für die Neubelebung der Medienlandschaft ist, dass jedoch die Arbeits- und Vergütungsbedingungen auch verbesserungsbedürftig sind,

Y.   in der Erwägung, dass die Bedingungen und die Qualität der Arbeit der Medienangehörigen verbessert werden müssen, und in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl von Journalisten unter unsicheren Bedingungen beschäftigt wird, weil Sozialgarantien fehlen,

Z.   in der Erwägung, dass das EU-Wettbewerbsrecht sich nur in beschränktem Maße für eine Befassung mit Fragen der Medienkonzentration eignet, da die Tätigkeiten, die zu einer vertikalen und horizontalen Medienkonzentration in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen, nicht die Schwellenwerte erreichen, bei denen das EU-Wettbewerbsrecht Anwendung finden würde,

AA.   in der Erwägung, dass allzu restriktive Eigentumsregelungen in den Medien die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf dem Weltmarkt beeinträchtigen und den Einfluss nicht-europäischer Mediengruppen verstärken könnten,

AB.  in der Erwägung, dass die Mediennutzer Zugang zu einem breiten Spektrum von Inhalten haben sollten,

AC.   in der Erwägung, dass die Medienschaffenden die Erzeugung einer möglichst hohen inhaltlichen Qualität anstreben, dass die Umstände jedoch nicht allenthalben zufrieden stellend sind, um dies in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,

AD.   in der Erwägung, dass die starke Zunahme neuer Medien (Breitband-Internet, Satellitenkanäle, terrestrische digitale Kanäle usw.) und die vielfältigen Formen des Medieneigentums an sich keine ausreichenden Voraussetzungen sind, um den Pluralismus der Medieninhalte zu gewährleisten,

AE.   in der Erwägung, dass die Vorschriften betreffend die Qualität der Inhalte und den Schutz von Minderjährigen sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im kommerziellen Bereich Anwendung finden sollten,

AF.   in der Erwägung, dass Medienunternehmen mit Blick auf den Medienpluralismus und die Wahrung der Demokratie unersetzlich sind und sich deshalb aktiver mit Praktiken betreffend das Berufsethos und die soziale Verantwortung befassen sollten,

AG.   in der Erwägung, dass kommerzielle Medien zunehmend auf private nutzererzeugte Inhalte, insbesondere audiovisuelle Inhalte, zurückgreifen, manchmal gegen eine geringe Gebühr oder gratis, was Probleme im Bereich von Ethik und Schutz des Privatlebens aufwirft und Journalisten und sonstige Medienangehörige unter unbotmäßigen Wettbewerbsdruck setzt,

AH.   in der Erwägung, dass Weblogs einen wichtigen neuen Beitrag zur Freiheit der Meinungsäußerung darstellen und immer mehr von Angehörigen der Medienberufe sowie von Privatpersonen genutzt werden,

AI.   in der Erwägung, dass den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten eine stabile Finanzierung gewährt werden muss, dass sie fair und ausgewogen handeln und über die Mittel verfügen müssen, um das öffentliche Interesse und soziale Werte zu fördern,

AJ.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum für die Auslegung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Medien und deren Finanzierung haben,

AK.   in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien eine beachtenswerte Marktpräsenz nur im audiovisuellen und nichtlinearen Bereich haben,

AL.   in der Erwägung, dass das europäische audiovisuelle Modell auch weiterhin auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem starken, unabhängigen und pluralistischen öffentlich-rechtlichen Sektor und einem dynamischen kommerziellen Sektor beruhen muss und dass der Fortbestand dieses Modells für die Vitalität und Qualität des Schaffens, den Medienpluralismus sowie für die Achtung und Förderung der kulturellen Vielfalt unerlässlich ist,

AM.   in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien der Mitgliedstaaten zuweilen sowohl unter einer unzureichenden Finanzierung als auch unter politischer Druckausübung leiden,

AN.   in der Erwägung, dass der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk von jedem Mitgliedstaat erteilte Auftrag eine dauerhafte Finanzierung und eine garantierte Unabhängigkeit erfordert, was bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall ist,

AO.   in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die öffentlich-rechtlichen Medien eine gewichtige Rolle sowohl in Bezug auf Qualität als auch Einschaltquoten spielen können,

AP.   in der Erwägung, dass der öffentliche Zugang für alle zu einem diversifizierten Inhalt von hoher Qualität vor dem Hintergrund des technologischen Wandels und verstärkter Konzentration und in einem immer stärker konkurrierenden und globalisierten Umfeld von immer entscheidenderer Bedeutung wird; in der Erwägung, dass die audiovisuellen öffentlich-rechtlichen Medien ausschlaggebend für eine demokratische Meinungsbildung sind, damit die Menschen sich mit der kulturellen Vielfalt vertraut machen können und der Pluralismus gewährleistet ist; ferner in der Erwägung, dass diese Dienste die neuen Übertragungsplattformen zur Erfüllung ihres Auftrags nutzen müssen, d.h. alle Gesellschaftsgruppen zu erreichen, mit welcher Zugangsart auch immer,

AQ.   in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien eine angemessene öffentliche Finanzierung erfordern, damit sie mit einem Angebot an kulturellen oder informativen Inhalten von hoher Qualität mit den kommerziellen Medien konkurrieren können,

AR.   in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt neue Medienkanäle entstanden sind, und in der Erwägung, dass ein steigender Anteil der Werbeeinnahmen für Internetforen ein Anlass zur Besorgnis bei den traditionellen Medien ist,

AS.   in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen und die kommerziellen Sendeanstalten auch weiterhin in der durch die Vielfalt der Übertragungsplattformen gekennzeichneten neuen audiovisuellen Landschaft zusammen mit neuen Akteuren komplementäre Rollen spielen werden,

AT.   in der Erwägung, dass die Europäische Union eigentlich nicht befugt ist, die Medienkonzentration zu regeln, dass aber ihre Befugnisse in verschiedenen Politikbereichen sie dazu befähigen, beim Schutz und bei der Förderung des Medienpluralismus eine aktive Rolle zu spielen; in der Erwägung, dass Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Regelung des audiovisuellen und Telekommunikationssektors sowie die Außen(handels)beziehungen Bereiche sind, in denen die EU aktiv eine Politik zur Stärkung und Förderung des Medienpluralismus verfolgen kann und sollte,

AU.   in der Erwägung, dass die Zahl von Konflikten betreffend die freie Meinungsäußerung ständig zunimmt,

AV.   in der Erwägung, dass der Medienerziehung in der Informationsgesellschaft eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Befähigung der Bürger zu einer bewussten und aktiven Teilhabe am demokratischen Leben zukommt,

AW.   in der Erwägung, dass aufgrund des gestiegenen Informationsangebots (insbesondere durch das Internet) die Auslegung und Einschätzung des Wertes der Information immer mehr an Bedeutung gewinnt,

AX.   in der Erwägung, dass die Medienkompetenz der Bürger der Europäischen Union viel intensiver gefördert werden muss,

AY.   in der Erwägung, dass die europäischen Medien nunmehr in einem globalisierten Markt tätig sind, was bedeutet, dass umfassende restriktive Bestimmungen über ihren Eigentumsstatus ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Unternehmen in Drittländern, die nicht an entsprechende Beschränkungen gebunden sind, deutlich vermindern werden; in der Erwägung, dass deshalb ein Gleichgewicht zwischen der konsequenten Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Einführung von Sicherheitsventilen zugunsten der Medienvielfalt einerseits und der Gewährleistung der erforderlichen Flexibilität für die Unternehmen des Sektors zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Medienmarkt andererseits erreicht werden muss,

AZ.   in der Erwägung, dass wir in einer Gesellschaft leben, die ständig mit Informationen überschwemmt wird, Echtzeitkommunikation und ungefilterten Nachrichten ausgesetzt ist, während für die Auswahl von Informationen spezifische Kompetenzen erforderlich sind,

BA.   in der Erwägung, dass die Stärkung und Förderung des Medienpluralismus ein grundlegendes Element der (handelspolitischen und sonstigen) Außenbeziehungen der EU, insbesondere im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Erweiterungsstrategie und der bilateralen Partnerschaftsabkommen, bilden muss,

1.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Medienpluralismus zu wahren, dafür zu sorgen, dass alle EU-Bürger Zugang zu freien und vielfältigen Medien in allen Mitgliedstaaten haben, und Verbesserungen zu empfehlen, wo sie erforderlich sind;

2.   ist der festen Überzeugung, dass ein pluralistisches Mediensystem eine Grundvoraussetzung für das Fortbestehen des demokratischen europäischen Gesellschaftsmodells ist;

3.   stellt fest, dass die europäische Medienlandschaft einer fortschreitenden Konvergenz sowohl im Medien- als auch im Marktbereich ausgesetzt ist;

4.   betont, dass die Eigentumskonzentration im Mediensystem ein Umfeld schafft, das die Entstehung von Monopolen auf dem Werbemarkt begünstigt, Hindernisse für den Marktzutritt für neue Akteure schafft und auch zu einer Vereinheitlichung der Medieninhalte führt;

5.   verweist darauf, dass die Entwicklung des Mediensystems zunehmend durch Gewinnstreben motiviert ist und daher gesellschaftliche, politische oder ökonomische Prozesse bzw. in den Verhaltenskodizes der Journalisten verankerte Werte nicht in gebührendem Maße gewahrt werden; ist deshalb der Ansicht, dass das Wettbewerbsrecht mit dem Medienrecht verzahnt werden muss, um Zugang, Wettbewerb und Qualität zu gewährleisten und Interessenkonflikte zwischen der Eigentumskonzentration im Medienbereich und der politischen Macht, die dem freien Wettbewerb, gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle und dem Pluralismus schaden, zu vermeiden;

6.   erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass in den Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörden stets ein ausgewogenes Verhältnis angestrebt werden muss zwischen den ihnen übertragenen Aufgaben und der freien Meinungsäußerung, deren Schutz letztendlich den Gerichten obliegt;

7.   fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, einen stabilen Rechtsrahmen zu fördern, der ein hohes Schutzniveau des Pluralismus in allen Mitgliedstaaten gewährleistet;

8.   fordert daher, dass sowohl die Ausgewogenheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern – in den Mitgliedstaaten, in denen es öffentlich-rechtliche Sender gibt – als auch die Verzahnung des Wettbewerbs- und des Medienrechts gewährleistet werden, um die Medienpluralität zu stärken;

9.   ist der Ansicht, dass die Behörden vor allem bestrebt sein sollten, Bedingungen zu schaffen, die eine hohe Qualität der Medien (auch der öffentlich-rechtlichen Medien) gewährleisten, die Medienvielfalt sicherstellen und die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Journalisten garantieren;

10.   fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Medienkonzerne, um damit einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu leisten, was auch durch eine stärkere Sensibilisierung und mehr Verständnis bei den Bürgern für Wirtschafts- und Finanzfragen zu fördern ist;

11.   verweist auf den zunehmenden Einfluss von Medieninvestoren aus Drittstaaten in der Europäischen Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten;

12.   fordert eine konsequente Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen auf EU- und nationaler Ebene, um eine hohe Wettbewerbsintensität sicherzustellen und den Marktzutritt für neue Wettbewerber zu ermöglichen;

13.   ist der Auffassung, dass das EU-Wettbewerbsrecht zur Begrenzung der Medienkonzentration beigetragen hat; betont jedoch die Bedeutung eigenständiger, mitgliedstaatlicher Medienkontrolle und fordert zu diesem Zweck, dass die Medienregulierung auf nationaler Ebene wirksam, eindeutig, transparent und qualitativ hochwertig sein muss;

14.   begrüßt die Absicht der Kommission, konkrete Indikatoren zur Bewertung des Medienpluralismus zu erarbeiten;

15.  fordert, dass neben dem Medienpluralismus weitere Indikatoren als Kriterien für die Medienanalyse herangezogen werden, die u.a. deren Ausrichtung in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschen- und Minderheitenrechte sowie berufliche Verhaltenskodizes für Journalisten beinhalten;

16.   ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die Medienkonzentration nicht nur das Eigentum an und die Produktion von Medieninhalten, sondern auch die (elektronischen) Kanäle und Mechanismen für den Zugang zu und die Verbreitung von Inhalten im Internet, so z.B. Suchmaschinen, regeln sollten;

17.   betont, dass es notwendig ist, den Zugang zu Informationen für behinderte Menschen sicherzustellen;

18.   erkennt an, dass die Selbstregulierung bei der Sicherstellung des Medienpluralismus eine wichtige Rolle spielt; begrüßt die bestehenden Initiativen der Branche in diesem Bereich;

19.   unterstützt die Schaffung einer Charta für Medienfreiheit, um die freie Meinungsäußerung und den Pluralismus zu gewährleisten;

20.   fordert, dass die Medienfreiheit beachtet wird und die Medienberichterstattung stets im Einklang mit den Ethikkodeizes steht;

21.   unterstreicht, dass Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen für Medienpluralismus auf der Grundlage verlässlicher und neutraler Indikatoren erforderlich sind;

22.   unterstreicht, dass die Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit von Journalisten und Herausgebern durch angemessene und konkrete rechtliche und soziale Garantien gewährleisten müssen, und bekräftigt, dass hierfür redaktionelle Statuten geschaffen und in den Mitgliedstaaten und auf sämtlichen Märkten, auf denen in der Europäischen Union niedergelassene Medienunternehmen tätig sind, einheitlich angewandt werden müssen, die der Einmischung der Eigentümer, Aktionäre oder externer Einrichtungen wie etwa der Regierungen in die Informationsinhalte vorbeugen;

23.   fordert die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete Mittel ein angemessenes Gleichgewicht zwischen sensiblen politischen und sozialen Aspekten zu gewährleisten, und zwar insbesondere im Rahmen von Nachrichtensendungen und aktuellen Programmen;

24.   begrüßt die Dynamik und Vielfalt, die durch die neuen Medien in die Medienlandschaft eingebracht wird, und befürwortet einen verantwortungsbewussten Einsatz sämtlicher neuer Technologien, z.B. mobiles Fernsehen als Plattform von kommerziellen, öffentlich-rechtlichen und Bürgermedien;

25.   ermutigt zu einer offenen Diskussion über alle den Status von Weblogs betreffenden Themen;

26.   unterstützt den Schutz der Urheberrechte auf der Ebene der Online-Medien, in deren Rahmen Dritte die Quelle angeben müssen, wenn sie Erklärungen übernehmen;

27.   empfiehlt die Aufnahme der Medienkompetenz in die Europäischen Kernkompetenzen und unterstützt die Entwicklung des Europäischen Basislehrplans für Medienkompetenz bei gleichzeitiger Hervorhebung ihrer Rolle bei der Überwindung jeglicher Art von digitaler Kluft;

28.   verweist darauf, dass die Medienerziehung darin bestehen muss, den Bürgern die Mittel an die Hand zu geben, damit sie das immer größere Informationsvolumen, mit dem sie konfrontiert sind, kritisch zu beurteilen in der Lage sind, so wie es in der oben genannten Empfehlung Rec 1466(2000) festgelegt ist, denn durch diesen Lernprozess werden die Bürger in die Lage versetzt, Botschaften zu formulieren und die am besten geeigneten Medien für deren Kommunikation auszuwählen und so ihr Recht auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäußerung umfassend auszuüben;

29.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrem europäischen Konzept für die Medienkompetenz den Normen für die Fertigkeit zur kritischen Beurteilung von Inhalten und dem Austausch bewährter Verfahren genügend Aufmerksamkeit zu schenken;

30.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen stabilen und objektiven Rahmen zu schaffen, um Sendelizenzen für Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen oder analogen bzw. digitalen Sendebetrieb auf der Grundlage von transparenten und ausgewogenen Kriterien zu gewähren, um ein pluralistisches Wettbewerbssystem zu schaffen und Missbräuche durch Unternehmen mit Monopol- oder marktbeherrschender Stellung zu verhindern;

31.   erinnert die Kommission daran, dass sie wiederholt aufgefordert wurde, eine Richtlinie vorzulegen, die darauf abzielt, Pluralismus zu gewährleisten und kulturelle Vielfalt zu fördern und zu wahren, so wie es in dem Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt vorgesehen ist, sowie allen Medienunternehmen den Zugang zu den technischen Mitteln zu sichern, die es ihnen erlauben, die Gesamtheit aller Nutzer zu erreichen;

32.   fordert die Mitgliedstaaten auf, hochwertige öffentlich-rechtliche Sendeanstalten zu unterstützen, die eine echte Alternative zum Programmschema der kommerziellen Sender bieten können und die, ohne dass sie zwangsläufig um Einschaltquoten und um Werbeeinnahmen konkurrieren müssen, einen herausragenderen Platz in der europäischen Medienlandschaft einnehmen können als Stützen bei der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus, des demokratischen Dialogs und des Zugangs aller Bürger zu qualitativ hochwertigen Inhalten;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen europäischen Regulierungsbehörden zu unterstützen sowie die formellen und informellen Diskussionen und den Meinungsaustausch zwischen Regulierungsbehörden im Rundfunk- und Fernsehbereich zu intensivieren;

34.   empfiehlt, dass die öffentlich-rechtlichen Medien in den Mitgliedstaaten dort, wo es angebracht ist, den multikulturellen Charakter von Regionen widerspiegeln;

35.   spricht sich für die Bekanntgabe der Medieneigentümer aus, um so eine größere Transparenz in Bezug auf die Ziele und die Hintergründe der Sender und Herausgeber zu erreichen;

36.   ermutigt die Mitgliedstaaten, sich dafür einzusetzen, dass die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf die Medien sowie auf den Internet- und Kommunikationstechnologiesektor den Medienpluralismus erleichtert und fördert; appelliert an die Kommission, bei der Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln deren Auswirkungen auf den Medienpluralismus zu berücksichtigen;

37.   empfiehlt, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen so gestaltet und angewandt werden, dass die öffentlich-rechtlichen und Bürgermedien ihre Aufgabe in einem dynamischen Umfeld erfüllen können und gewährleistet wird, dass öffentlich-rechtliche Medien die Funktion wahrnehmen, die ihnen von den Mitgliedstaaten übertragen wurde, und zwar in transparenter und verantwortungsvoller Weise, wobei der Missbrauch öffentlicher Mittel aus Gründen der politischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu verhindern ist;

38.   ersucht die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Revision der oben genannten Rundfunkmitteilung von 2001 trifft, das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt und die oben genannte Empfehlung Rec(2007)3 gebührend zu berücksichtigen; ersucht für den Fall, dass die Kommission beschließt, die bestehenden Leitlinien zu revidieren, darum, dass alle vorgeschlagenen Maßnahmen oder Klarstellungen an ihren Auswirkungen für den Pluralismus der Medien gemessen und die Befugnisse der Mitgliedstaaten entsprechend respektiert werden;

39.   empfiehlt, dass die Kommission das Verfahren der Revision der oben genannten Mitteilung der Kommission von 2001 – falls sie dies für notwendig hält – als Möglichkeit zur Stärkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wichtigen Garant des Medienpluralismus in der EU nutzt;

40.   hält es zur Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Medien im Zeitalter der digitalen Technologie für notwendig, dass diese über die traditionellen Programme hinaus neue Informationsdienste und Medien entwickeln und in der Lage sind, sich an jedem digitalen Netzwerk und jeder digitalen Plattform zu beteiligen;

41.   begrüßt es, dass in einigen Mitgliedstaaten Auflagen bestehen, wonach Kabelfernsehanbieter staatliche Kanäle abdecken und einen Teil der digitalen Übertragungskapazität an öffentlich-rechtliche Anbieter abtreten müssen;

42.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Einklang mit einer dynamischen und zukunftssicheren Auslegung des Protokolls zum Vertrag von Amsterdam großzügig aufzufassen, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine unbeschränkte Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an technologischen Entwicklungen und abgeleiteten Formen der Produktion und Präsentation von Inhalten (sowohl in Form linearer als auch nichtlinearer Dienstleistungen); ist der Auffassung, dass dies auch eine angemessene Finanzierung für neue Dienstleistungen als Teil des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beinhalten sollte;

43.   erinnert daran, dass bei der Regelung zur Nutzung der Frequenzen Ziele des öffentlichen Interesses wie Medienpluralismus berücksichtigt werden müssen und dass sie daher keiner rein marktorientierten Regelung unterworfen werden kann; ist ferner der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin über die Zuteilung von Frequenzen für die spezifischen Erfordernisse ihrer Gesellschaften entscheiden sollten, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung und Förderung des Medienpluralismus;

44.   empfiehlt, während der Revision des Telekom-Pakets Übertragungsverpflichtungen beizubehalten und erforderlichenfalls auszuweiten;

45.   stimmt der oben genannten Empfehlung Rec(2007)2 zu, der zufolge ein fairer Zugang für Inhaltsanbieter zu elektronischen Kommunikationsnetzen gewährleistet werden sollte;

46.   verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 13. November 2007 , da die Interoperabilität von grundlegender Bedeutung für den Medienpluralismus ist;

47.   fordert ein ausgewogenes Vorgehen bei der Zuweisung der digitalen Dividende, um gleichen Zugang für alle Akteure zu garantieren und dadurch den Medienpluralismus zu gewährleisten;

48.   ist besorgt über die marktbeherrschende Stellung einiger großer Online-Akteure, durch die der Marktzugang neuer Akteure beschränkt wird und dadurch Kreativität und Unternehmertum in diesem Sektor beeinträchtigt werden;

49.   fordert mehr Transparenz im Hinblick auf personenbezogene Daten und Informationen über Nutzer, die von Internet-Suchmaschinen, E-Mail-Providern und Websites für die soziale Vernetzung gespeichert werden;

50.   ist der Ansicht, dass durch Regulierung auf EU-Ebene der Zugang zu elektronischen Programmführern und ähnlichen Übersichts- und Navigationseinrichtungen ausreichend geschützt wird, dass jedoch weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Art und Weise, wie Informationen über die verfügbaren Programme präsentiert werden, erwogen werden, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse leicht zugänglich sind; appelliert an die Kommission, mit Hilfe von Konsultationsverfahren zu prüfen, ob Mindestleitlinien bzw. sektorspezifische Regelungen erforderlich sind, um den Medienpluralismus zu gewährleisten;

51.   fordert, die Ausgewogenheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern sowie die kohärente Anwendung des Wettbewerbs- und des Medienrechts zu gewährleisten, um den Medienpluralismus zu stärken;

52.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
(2) ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109.
(3) ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.
(4) ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205.
(5) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1026.
(6) ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5.
(7) ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0497.


Steuerung der Energiepreisentwicklung
PDF 131kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur Steuerung der Energiepreisentwicklung
P6_TA(2008)0460RC-B6-0428/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 29. September 2005 zur Abhängigkeit vom Öl(1) und vom 19. Juni 2008 zur Krise im Fischereisektor infolge des Anstiegs des Dieselkraftstoffpreises(2),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Maßnahmen gegen die steigenden Ölpreise (KOM(2008)0384),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008,

–   unter Hinweis auf die Vereinbarung des informellen Rates Wirtschaft und Finanzen vom 12. und 13. September 2008 in Nizza,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Ölpreise in diesem Sommer real so stark wie nie zuvor angestiegen sind, die Preise für andere Energieprodukte ebenfalls gestiegen sind und die Treibstoffpreise für die Verbraucher dem Trend des Rohölpreises gefolgt sind; in der Erwägung, dass der schwache US-Dollar zum Anstieg der Ölpreise beigetragen hat,

B.   in der Erwägung, dass die Ölpreise Schätzungen zufolge mittel- bis langfristig hoch bleiben werden und dass sich dies negativ auf die Inflation und das Wachstum der Wirtschaft in der Europäischen Union auswirken wird,

C.   in der Erwägung, dass das höhere Preisniveau die Kaufkraft der EU-Bürger aushöhlt, wobei die Haushalte mit den niedrigsten Einkommen sowie die energieintensiven Industriezweige am stärksten unter den Folgen zu leiden haben,

D.   in der Erwägung, dass der sprunghafte Anstieg der Energiepreise von einer ganzen Reihe komplexer Faktoren beeinflusst wird: strukturelle Verlagerungen von Ölangebot und -nachfrage, schrumpfende Zahl und Größe neuer Ölfelder, begrenzte Ausweitung der Ölförderung, geopolitische Faktoren; weniger Investitionen in technologischen Fortschritt; höhere Investitionskosten und Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in den wichtigsten Ölförderländern; in der Erwägung, dass bei einigen Erdöl produzierenden Ländern eine Tendenz zur Instrumentalisierung ihrer Rohstoffquellen für politische Zwecke besteht,

E.   in der Erwägung, dass die gesteigerte Transparenz und Zuverlässigkeit und eine häufigere Veröffentlichung von Daten über die kommerziellen Ölvorräte für ein reibungsloses Funktionieren der Ölmärkte wichtig sind,

F.   in der Erwägung, dass die Investoren wegen der derzeitigen finanziellen Turbulenzen nach alternativen Investitionen gesucht haben und dass dies kurzfristig zu einer verstärkten Volatilität der Preise beigetragen hat,

G.   in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Europäischen Union nach wie vor stark von Ölimporten abhängig ist und dass potenzielle neue Ölfelder größtenteils "unkonventionelle Lagerstätten" sind, deren Erschließung höhere Investitionen erfordert,

H.   in der Erwägung, dass eine gemeinsame europäische Energieaußenpolitik, die sich auf Solidarität und Diversifizierung des Angebots stützt, Synergien schaffen würde, durch die die Energieversorgung der Europäischen Union sichergestellt und die Stärke, außenpolitische Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als globaler Akteur erhöht würden,

1.   betont, dass ohne einen gemeinsam abgestimmten Richtungswechsel in der Energiepolitik und beim Energieverbrauch der Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten weiterhin steigen wird; ist besorgt über den Anstieg der Energiepreise, vor allem wegen der negativen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft und die Verbraucher, die auch die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie behindern,,

2.   unterstreicht, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, die es der Wirtschaft der Europäischen Union ermöglichen, weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben und sich an das neue Energiepreisumfeld anzupassen;

3.   fordert ein starkes politisches Engagement für konkrete Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage nach Energie, die Förderung erneuerbarer Energieträger und von Energieeffizienz, eine weitere Diversifizierung der Energieversorgung und die Verringerung der Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen; hält diesen Übergang für die bestmögliche Antwort auf höhere Energiepreise und für die Erhöhung der Stabilität auf den Energiemärkten, die Bereitstellung langfristiger Kostenvorteile für die Verbraucher sowie für die Erfüllung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen zu Klimaänderungen und des dazugehörigen Kyoto-Protokolls; ist davon überzeugt, dass auf diese strategischen Maßnahmen zwangsläufig entsprechende finanzielle Zusagen für die Forschung und Entwicklung folgen müssen;

4.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten kurzfristige gezielte Maßnahmen ergreifen sollten, um die negativen Auswirkungen auf die ärmsten Haushalte abzumildern; betont jedoch, dass Maßnahmen, die einen Anstieg der Inflationsrate bewirken, vermieden werden sollten, weil sie die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinträchtigen und durch höhere Ölpreise zunichte gemacht werden können;

5.   bekräftigt seine Standpunkte aus der ersten Lesung vom 18. Juni 2008 zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(3) und vom 9. Juli 2008 zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(4); ist der Auffassung, dass die Kommission eine Mitteilung zur Bekämpfung von Energiearmut in der Europäischen Union vorlegen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Definitionen der Energiearmut vorzulegen und nationale Aktionspläne zur Beseitigung der Energiearmut auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten zu überwachen und zu koordinieren und zusätzlich sicherzustellen, dass Universaldienste und öffentliche Dienstleistungen gewährleistet sind;

6.   fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Energieverbrauchercharta die Verbraucherrechte klar ausweist; fordert die nationalen Regulierungsbehörden auf, die ihnen zu Gebote stehenden Befugnisse zur Unterstützung der Verbraucher einsetzen;

7.   nimmt das Fallen des Rohölpreises auf 100 US-Dollar pro Barrel in den letzten Wochen zur Kenntnis, durch das der Trend stetig steigender Ölpreise durchbrochen wurde; stellt jedoch mit Sorge fest, dass die Verbraucher nach wie vor höhere Energiepreise zahlen und die Abwärtsbewegung der Rohölpreise nicht überall voll auf sie durchschlägt; fordert die Kommission auf, die Preisentwicklungen insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie Preissteigerungen oder -senkungen auf die Verbraucher wirken, zu beobachten;

8.   fordert die Kommission auf, für die Einhaltung der in der Europäischen Union geltenden Wettbewerbsregeln zu sorgen und sich dabei besonders auf die Untersuchung und Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Erdgas- und Stromsektor sowie bei der Ölraffinierung und dem Vertrieb an die Verbrauchsstellen zu konzentrieren;

9.   fordert die Kommission auf, die Verbindung von Öl- und Gaspreisen in langfristigen Gaslieferverträgen zu untersuchen und angemessene politische Antworten vorzulegen;

10.   fordert den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf, einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für energiesparende Waren und Dienstleistungen einzuführen;

11.   befürwortet Maßnahmen, die zur Förderung des Anpassungsprozesses energieintensiver Industriezweige und Dienstleistungen mit dem Ziel größerer Energieeffizienz beitragen; fordert die Kommission jedoch auf, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überwachen und im Falle einer Wettbewerbsverzerrung geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen;

12.   betont zudem, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und parallel durchgeführte Energiesparmaßnahmen, darunter auch Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz der Haushalte, die Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren und somit die mit diesen Einfuhren verbundenen politischen und wirtschaftlichen Risiken verringern;

13.   fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Energieeinsparungen, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen bei der Entwicklung zukünftiger energiepolitischer Maßnahmen der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die anstehende zweite Überprüfung der Energiestrategie vorrangig behandelt werden;

14.   ist der Auffassung, dass die Europäische Investitionsbank eine bedeutendere Rolle bei der Bereitstellung von Mitteln für Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger und F&E spielen sollte, und dies mit besonderem Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen;

15.   weist auf die gestiegenen Energiesteuereinnahmen hin, zu denen es infolge der jüngsten Ölpreiserhöhungen gekommen ist; betont die Bedeutung einer angemessenen Steuerpolitik als Mittel zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bei gleichzeitiger Bekämpfung des Klimawandels und Schaffung von Anreizen für Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger und umweltfreundliche Produkte;

16.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(5) (so genannte "Richtlinie über Energiesteuern") vorzulegen, nachdem sie sorgfältig geprüft hat, welche Auswirkungen die steuerlichen Maßnahmen auf die Inflation, auf neue Investitionen und auf den Übergang zu einer energieeffizienten EU-Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß haben könnten;

17.   hält mehr Transparenz und zuverlässigere Daten über die Ölmärkte und die Ölvorräte für überaus wichtig; misst der Erweiterung des Wissensstands über die Preisentwicklung bei Ölprodukten große Bedeutung bei; fordert eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Erdölnotvorräte;

18.   betont, dass die Europäische Union in der Energiepolitik mit einer Stimme sprechen sollte; bekräftigt die Bedeutung einer gemeinsamen Energiepolitik der Europäischen Union und des Engagements für die Europäische Nachbarschaftspolitik; ist in diesem Zusammenhang überzeugt, dass die Europäische Union beim Energiedialog mit den wichtigsten Öl- und Gaslieferanten die Führung übernehmen sollte; begrüßt den Gedanken eines hochrangigen Gipfeltreffens von Öl und Gas produzierenden Ländern, durch das größere Preisstabilität, mehr Planbarkeit bei den Lieferungen und die Bezahlung der Verkäufe in Euro erreicht werden sollen;

19.   fordert die Unternehmen in der Europäischen Union auf, stärker vorausschauend zu handeln, das heißt, mehr Investitionen zu tätigen und sich im Hinblick auf Know-how und ingenieurtechnische Kompetenzen bei neuen Technologien die Spitzenposition zu sichern, um ihre Schlüsselrolle als Partner der wichtigsten Erdölförderländer zu behaupten; stellt fest, dass Investitionen insbesondere für die Entwicklung der Raffinerie- und Erschließungskapazitäten vonnöten sind, damit die steigende Nachfrage gedeckt werden kann;

20.  stellt fest, dass die großen Ölgesellschaften stärker in die Pflicht genommen werden sollten, damit mehr Privatinvestitionen in der Energieindustrie in Energiesparprogramme, Technologien zur Nutzung alternativer Energieträger und entsprechende F&E-Vorhaben fließen;

21.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die in Reaktion auf den Anstieg der Energiepreise erarbeiteten politischen Maßnahmen aufeinander abzustimmen; fordert die Kommission auf, eine Analyse vorzubereiten, die sich auf die politischen Maßnahmen stützt, die sich in den Mitgliedstaaten bewährt haben, wenn es darum ging, auf die durch die hohen Energiepreise bedingten Herausforderungen zu reagieren;

22.   fordert den Rat auf, schnellstmöglich eine Einigung auf wesentliche nächste Schritte hin zu einem vollständig liberalisierten Energiebinnenmarkt zu erzielen, da dieser zu geringerer Anfälligkeit der Europäischen Union bei den Energiepreisen und größerer Versorgungssicherheit beitragen wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine ausdrückliche Unterstützung für die Vollendung des EU-Energiebinnenmarkts;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 580.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0308.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0294.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0347.
(5) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


Ernährung, Übergewicht, Adipositas (Weißbuch)
PDF 235kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu dem Weißbuch zu Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa (2007/2285(INI))
P6_TA(2008)0461A6-0256/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 30. Mai 2007 "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa" (KOM(2007)0279),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007 zur Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung(1),

–   unter Hinweis auf den zweiten Aktionsplan Lebensmittel und Ernährung für Europa 2007-2012 der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der auf dem Treffen des WHO-Regionalausschusses für Europa in Belgrad vom 17. bis 20. September 2007 verabschiedet wurde, und die Europäische Charta zur Bekämpfung der Adipositas, die vom WHO-Regionalbüro für Europa im Jahr 2006 angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Ziele, die auf der Europäischen Ministerkonferenz der WHO vom 15. bis 17. November 2006 in Istanbul in der Europäische Charta zur Bekämpfung der Adipositas aufgestellt wurden,

–   unter Hinweis auf die globale Strategie für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit, die auf der 5. Weltgesundheitsversammlung am 22. Mai 2004 verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" vom 2. und 3. Juni 2005 zu Adipositas, Ernährung und körperlicher Bewegung,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" vom 5. und 6. Dezember 2007 mit dem Titel "Putting an EU strategy on Nutrition, Overweight and Obesity related Health Issues into operation" (Umsetzung einer EU-Strategie für mit Ernährung, Übergewicht und Adipositas zusammenhängenden Gesundheitsfragen),

–   unter Hinweis auf die Veröffentlichung des WTO-Regionalbüros für Europa aus 2006 mit dem Titel "Physical activity and health in Europe: evidence for action" (Körperliche Bewegung und Gesundheit in Europa: Maßnahmen sind notwendig).

–   in Kenntnis des Weißbuchs "Sport" der Kommission vom 11. Juli 2007 (KOM(2007)0391),

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 25. September 2007 "Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt" (KOM(2007)0551),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0256/2008),

A.   in der Erwägung, dass Übergewicht, Adipositas und ernährungsbedingte Krankheiten zunehmend epidemische Ausmaße annehmen und zu den wichtigsten Todes- und Krankheitsursachen in Europa zählen,

B.   in der Erwägung, dass es wissenschaftlich erwiesen ist, dass das Auftreten und die Ausprägung von ernährungsbedingten Erkrankungen bei Männern und Frauen unterschiedlich sind,

C.   in der Erwägung, dass laut WHO mehr als 50 % der erwachsenen Bevölkerung in Europa übergewichtig oder fettleibig sind,

D.   in der Erwägung, dass mehr als 5 Millionen Kinder fettleibig und fast 22 Millionen Kinder übergewichtig sind und diese Zahlen schnell steigen, so dass bis 2010 voraussichtlich weitere 1,3 Millionen Kinder pro Jahr an Übergewicht und Adipositas leiden werden,

E.   in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten für die Behandlung von Erkrankungen infolge von Adipositas und Übergewicht vermutlich 6 % der staatlichen Gesundheitsausgaben aufgewendet werden und dass die damit verbundenen indirekten Kosten aufgrund z. B. der geringeren Produktivität und des erhöhten Krankenstandes erheblich höher liegen,

F.   in der Erwägung, dass nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen die abdominale Adipositas eine der Hauptursachen für verschiedene gewichtsbedingte Krankheiten, wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Typ-2-Diabetes, ist,

G.   in der Erwägung, dass in der Kindheit erworbenen Ernährungsgewohnheiten häufig bis ins Erwachsenenalter fortbestehen und dass Forschungsergebnissen zufolge fettleibige Kinder sehr wahrscheinlich auch als Erwachsene an Adipositas leiden,

H.   in der Erwägung, dass die europäischen Bürger in einem Umfeld leben, das der Adipositas Vorschub leistet, und dass durch eine sitzende Lebensweise das Risiko von Adipositas angestiegen ist,

I.   in der Erwägung, dass Fehlernährung ein erheblicher Risikofaktor im Zusammenhang mit anderen ernährungsbedingten Erkrankungen ist, die zu den häufigste Todesursache in der Europäischen Union zählen, wie z. B. Herzinfarkte, Krebs, Diabetes und Schlaganfälle,

J.   in der Erwägung, dass im WHO-Bericht 2005 über die Gesundheit in Europa anhand von Analysen gezeigt wird, dass viele Todesfälle und Krankheiten auf sieben Hauptrisikofaktoren zurückzuführen sind, von denen sechs (Bluthochdruck, Cholesterin, Körpermassen-Index, zu geringer Verzehr von Obst und Gemüse, Bewegungsmangel und übermäßiger Alkoholkonsum) mit der Ernährung und Bewegung in Zusammenhang stehen, sowie in der Erwägung, dass alle diese Krankheitsfaktoren gleichzeitig bekämpft werden müssen, um einer Vielzahl von Todesfällen und Krankheiten vorzubeugen,

K.   in der Erwägung, dass vor allem durch körperliche Bewegung und eine gesunde und ausgewogene Ernährung dem Übergewicht vorgebeugt werden kann und alarmierenderweise jeder dritte Europäer in seiner Freizeit überhaupt keinen Ausgleichssport treibt, die Europäer im Durchschnitt täglich fünf Stunden im Sitzen verbringen und zahlreiche Europäer sich nicht ausgewogen ernähren,

L.   in der Erwägung, dass die Anzahl der Sportstunden im letzten Jahrzehnt sowohl in den Grundschulen als auch in den Sekundarschulen gesunken ist und sich im Bereich der Einrichtungen und des Ausrüstungsbestands große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zeigen,

M.   in der Erwägung, dass sich die WHO mit der Europäischen Charta zur Bekämpfung der Adipositas das Ziel gesetzt hat, in den nächsten vier bis fünf Jahren sichtbare Fortschritte bei der Bekämpfung von Adipositas bei Kindern zu erreichen und den jetzigen Trend spätestens im Jahr 2015 umzukehren,

N.   in der Erwägung, dass eine gesunde Ernährungsweise bestimmte quantitative und qualitative Eigenschaften aufweisen muss, wobei dem individuellen Bedarf zu entsprechen ist und die allgemeinen Ernährungsgrundsätze stets strikt einzuhalten sind,

O.   in der Erwägung, dass eine Ernährungsweise Kriterien in den folgenden Kategorien erfüllen muss, um als "gesund" zu gelten: 1. Gehalt an Nährstoffen und Energie (Nährwert), 2. gesundheitliche und toxikologische Kriterien (Lebensmittelsicherheit), 3. natürliche Eigenschaften der Lebensmittel ("ästhetische/geschmackliche" Eigenschaften und "Verdaubarkeit"), 4. ökologische Erzeugung der Lebensmittel (nachhaltige Landwirtschaft),

P.   in der Erwägung, dass das Problem von Übergewicht und Adipositas mit einem ganzheitlich ausgerichteten Ansatz angegangen werden sollte, der über einzelne Politikbereiche hinausgreift und auf verschiedenen Ebenen der Politik angesiedelt ist, insbesondere auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene, unter strenger Beachtung der Subsidiarität,

Q.   in der Erwägung, dass nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der Konsum von Alkohol mit seinem hohen Kaloriengehalt und das Rauchen erheblich zu Appetitstörungen beitragen und mit zahlreichen bekannten Gesundheitsrisiken verbunden sind,

R.   in der Erwägung, dass dieses Problem eine soziale Dimension hat und insbesondere dass Übergewicht und Adipositas am häufigsten bei sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsschichten festzustellen ist; dass dadurch die Ungleichheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung und die Kluft zwischen arm und reich vertieft werden könnten, insbesondere für die verwundbarsten Bevölkerungsgruppen, wie Menschen mit Behinderungen;

S.   in der Erwägung, dass die sozioökonomischen Ungleichheiten sich durch den Preisanstieg für Grundnahrungsmittel (wie z. B. Getreide, Butter und Milch) erheblich verschärfen, da der Anstieg eine beispiellose Menge an Erzeugnissen betrifft und er ein bislang ungekanntes Ausmaß erreicht hat,

T.   in der Erwägung, dass aufgrund der hohen Preise für Rohstoffe und der undurchsichtigen Vorschriften über den Großhandel in einigen Mitgliedstaaten die Preise für u. a. Grundnahrungsmittel mit hohem Nährwert, wie z. B. Obst, Gemüse und zuckerfreie Milchprodukte, enorm angestiegen sind, was das Budget der meisten Familienhaushalte in Europa erheblich belastet, und dass die Europäische Union eine angemessene Antwort auf diese Herausforderung finden muss,

U.   in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen 15 % der arbeitsfähigen Bevölkerung in der Europäischen Union ausmachen, und in Erwägung der Untersuchungen, die gezeigt haben, dass Menschen mit Behinderungen unter einem erhöhten Adipositasrisiko leiden, was unter anderem auf pathophysiologische Veränderungen des Energiestoffwechsels, die individuelle Konstitution, Muskelatrophie und zu wenig körperliche Betätigung zurückzuführen ist,

V.   in der Erwägung, dass alle Initiativen, an denen sich viele Akteure beteiligen, gefördert werden sollten, damit der Dialog, der Austausch bewährter Verfahren und die Selbstregulierung verbessert werden, z. B. durch die Europäische Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit, die Arbeitsgruppe für Sport und Gesundheit und das EU-Netzwerk für gesundheitsfördernde körperliche Bewegung,

W.   in der Erwägung, dass die verschiedenen kulinarischen Traditionen als Teil des kulturellen Erbes gefördert werden sollten, jedoch gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass Verbraucher deren tatsächliche Auswirkungen auf die Gesundheit kennen, um aufgeklärte Entscheidungen zu ermöglichen,

X.   in der Erwägung, dass Verbraucher in Europa Zugang zu den notwendigen Informationen haben sollten, die es ihnen ermöglichen, die für sie angesichts ihrer individuellen Lebensweise und ihres Gesundheitszustands besten Nährstoffquellen für eine optimale Ernährung auszuwählen,

Y.   in der Erwägung, dass bei den neuen Initiativen der Wirtschaft zur Selbstregulierung bei der Werbung die Ausgewogenheit und die Inhalte der Werbung für Nahrungsmittel und Getränke im Mittelpunkt stehen werden; dass die Selbstregulierungmaßnahmen sich auf alle Formen der Vermarktung und insbesondere auf die Vermarktung im Internet und in anderen neuen Medien erstrecken müssen; dass die Lebensmittelwerbung die Hälfte der gesamten Werbesendungen in der Zeit, in der Kinder fernsehen, einnimmt und dass die Fernsehwerbung das kurzfristige Konsumverhalten von Kindern zwischen zwei und elf Jahren nachweislich beeinflusst; dass die Tatsache, dass neue Formen der Vermarktung zum Einsatz kommen, die sich sämtlicher technologischer Mittel und insbesondere so genannter Werbespiele bedienen, wie etwa Mobiltelefonwerbung, Sofortnachrichten, Videospiele und interaktive Internetspiele, Anlass zur Sorge bietet; sowie in der Erwägung, dass bereits eine Vielzahl von Lebensmittelherstellern, Werbe- und Marketingfirmen und Gesundheits- und Verbraucherschutzverbänden sich in der Europäischen Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit sehr stark engagieren und bereits auf erfolgreiche Studien und Projekte verweisen können,

Z.   in der Erwägung, dass durch Fehlernährung, von der vor allem ältere Menschen betroffen sind, den Gesundheitssystemen in Europa ähnlich hohe Kosten entstehen wie durch Adipositas und Übergewicht,

1.   begrüßt das Weißbuch zur Ernährung als einen wichtigen Schritt im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Eindämmung des Anstiegs von Adipositas und ernährungsbedingten chronischen Krankheiten, wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, einschließlich Herzerkrankungen, Schlaganfälle, Krebs und Diabetes, in Europa;

2.   fordert alle Mitgliedstaaten erneut auf, Adipositas als chronische Krankheit anzuerkennen; ist der Ansicht, dass darauf zu achten ist, dass Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen, die aufgrund kultureller Faktoren für Gesundheitsprobleme infolge von falscher Ernährung, Übergewicht und Adipositas anfällig sind, aber auch für Krankheiten wie Diabetes oder für pathologisches Essverhalten wie Anorexie und Bulimie, nicht stigmatisiert werden und empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Menschen im Rahmen des Gesundheitssystems ihres Landes angemessen behandelt werden;

3.   hält einen auf verschiedenen Ebenen angesiedelten, breit gefächerten Ansatz für den besten Weg zur Bekämpfung der Adipositas bei der Bevölkerung der Union und betont, dass es zahlreiche EU-Programme (für Forschung, Gesundheit, Bildung und lebenslanges Lernen) gibt, die dazu beitragen können, dieses große Übel zu bekämpfen;

4.   vertritt die Auffassung, dass eine Politik, die auf die Qualität von Lebensmitteln ausgerichtet ist, wesentlich zur Förderung der Gesundheit und zur Eindämmung der Adipositas beitragen kann und dass verständliche Informationen auf den Verpackungen die entscheidende Voraussetzung dafür sind, dass die Verbraucher eine Wahl zwischen guten, besseren und weniger guten Lebensmitteln treffen können;

5.   begrüßt die Einrichtung einer Hochrangigen Gruppe für Ernährung und körperliche Bewegung und von Europäischen Gesundheitserhebungssystemen zur Erhebung physikalischer und biologischer Daten, wie z. B. die Gesundheitsuntersuchungserhebung (HES) und das Überwachungssystem der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS), da sie wirksame Instrumente für politische Entscheidungsträger und alle beteiligten Akteure sind, mit denen der Erkenntnisgrad und der Austausch bewährter Verfahren verbessert werden können;

6.   fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass in der geplanten hochrangigen Gruppe für Ernährung und sportliche Betätigung Frauen und Männer gleichermaßen repräsentiert sind, damit die Probleme gezielter angegangen werden und die besten Lösungen in Abhängigkeit von der geschlechtsspezifischen Dimension – also einerseits für Männer und andererseits für Frauen – vorgeschlagen werden;

7.   erkennt die tragende Rolle und Wirksamkeit der Selbstregulierung bei der Bekämpfung von Adipositas an und betont die Notwendigkeit eindeutiger und konkreter Zielvorgaben für alle Beteiligten und einer unabhängigen Überprüfung dieser Zielvorgaben; weist darauf hin, dass bisweilen eine Regulierung notwendig ist, damit zweckdienliche und sinnvolle Änderungen in allen Wirtschaftszweigen vorgenommen werden können, insbesondere wenn es um Kinder geht, damit der Schutz der Verbraucher und ein hohes Niveau beim Gesundheitsschutz gewährleistet werden; nimmt mit großem Interesse zur Kenntnis, dass im Rahmen der Europäischen Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit 203 Verpflichtungen eingegangen wurden, mit denen die Zusammensetzung der Erzeugnisse geändert, die an Kinder gerichtete Werbung verringert und eine ausgewogene Ernährung durch die Anwendung eines Kennzeichnungssystems gefördert werden soll; ist der Ansicht, dass der Mitgliederkreis der Plattform ausgeweitet werden sollte, damit auch Hersteller von Computerspielen und Konsolen sowie Internet-Anbieter einbezogen werden;

8.   fordert allerdings konkretere Maßnahmen, die sich speziell an Kinder und Risikogruppen richten;

9.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Zusammenhang mit der Ernährung eine stärker ganzheitlich ausgerichteten Ansatz zu verfolgen und dem Thema Fehlernährung neben der Adipositas im Bereich Ernährung und Gesundheit unbedingt Vorrang einzuräumen, in dem sie dieses Thema soweit möglich in gemeinschaftsfinanzierte Forschungsinitiativen und die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf EU-Ebene einbezieht;

10.   ist der Ansicht, dass die europäischen Verbraucher Zugang zu Informationen haben sollten, mit denen es ihnen möglich ist, sich für die besten Nährstoffquellen zu entscheiden, wenn es darum geht, eine optimale Aufnahme von Nährstoffen, die ihrer Lebensweise und ihrem Gesundheitszustand am besten gerecht werden, zu erreichen und beizubehalten; ist der Ansicht, dass die Verbesserung der Gesundheitskompetenz der Bürger mehr im Vordergrund stehen sollte, damit sie in die Lage versetzt werden, sinnvolle Entscheidungen hinsichtlich ihrer eigenen Ernährung und der ihrer Kinder zu treffen; ist der Ansicht, dass die Aufklärung und Erziehung der Eltern im Ernährungsbereich von den entsprechenden Fachkräften (Lehrer, Organisatoren kultureller Ereignisse, Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen) an geeigneten Orten durchgeführt werden sollte; ist davon überzeugt, dass die Verbraucherinformation, die Ernährungserziehung und die Lebensmittelkennzeichnung auf Verbraucherstudien basieren sollten;

11.   verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Einbeziehung eines künftigen Programms für Obst in der Schule in ein weiter gefasstes bildungspolitisches Konzept, beispielsweise in Form von Grundstufenunterricht über Ernährung und Gesundheit;

12.   macht auf die grundlegende Rolle der Eltern in der Ernährungserziehung der Familie aufmerksam sowie auf den entscheidenden Beitrag, den sie im Kampf gegen Fettleibigkeit leisten können;

13.   fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, insbesondere im Rahmen der Stadtplanung aktiver für die Entwicklung "bewegungsfreundlicher" Gemeinden zu sorgen, um sie der täglichen körperlichen Bewegung dienlich zu machen, und die Schaffung von Möglichkeiten im lokalen Umfeld zu unterstützen, die die Menschen dazu anregen, sich in ihrer Freizeit körperlich zu bewegen, was u. a. dadurch erreicht werden kann, dass man vor Ort Maßnahmen ergreift, um die Abhängigkeit vom Auto zu verringern und das Laufen zu fördern, Mischgebiete mit Wohnbebauung und Gewerbebetrieben entwickelt und den öffentlichen Nahverkehr, die Einrichtung von Parkanlagen und öffentlich zugänglichen Sportanlagen sowie den Bau von Fahrradwegen und Fußgängerüberwegen fördert; fordert die Gemeinden auf, die Einrichtung eines Netzwerks mit der Bezeichnung "Städte für eine gesunde Lebensweise" zu fördern, das gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Adipositas durchführen soll;

14.   hält die Mitgliedstaaten dazu an, dem Begriff "aktives Pendeln" von Schülern und Arbeitnehmern einzuführen, und fordert die lokalen Behörden auf, den städtischen Nahverkehr und die Stadtplanung vorrangig anhand dieses Begriffs zu bewerten;

15.   weist darauf hin, dass mit der Bereitstellung von Naturerfahrungsräumen Kindern und Jugendlichen eine Alternative zu herkömmlichen Freizeitaktivitäten geboten wird und gleichzeitig Phantasie, Kreativität und Entdeckungsdrang gestärkt werden;

16.   fordert die Sportorganisationen auf, besonders zu beachten, dass junge Mädchen im oberen Teenageralter oft aufhören, Sport zu treiben; weist darauf hin, dass Sportorganisationen eine große Rolle dabei spielen, das Interesse junger Mädchen und Frauen an der aktiven Teilnahme an verschiedenen sportlichen Aktivitäten wachzuhalten;

17.   hält es für wichtig, dass private Unternehmen einen Beitrag zur Verringerung der Adipositas leisten, indem sie neue gesündere Produkte entwickeln; ist der Auffassung, dass diese Unternehmen stärker dazu angehalten werden sollten, Systeme mit eindeutigen Informationen zu entwickeln und die Kennzeichnungen zu verbessern, damit die Verbraucher eine fundierte Kaufentscheidung treffen können;

18.  betont, dass die Europäische Union bei der Ausarbeitung eines gemeinsamen Ansatzes und der Unterstützung der Koordination und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten die Federführung übernehmen sollte; ist davon überzeugt, dass auf europäischer Ebene ein erheblicher zusätzlicher Nutzen in Bereichen wie Verbraucherinformation, Ernährungserziehung, Werbung, Agrarerzeugung und Lebensmittelkennzeichnung zur Angabe von insbesondere des Gehalts an Transfettsäuren erzielt werden kann; fordert die Ausarbeitung europäischer Indikatoren wie z. B. der Taillenumfang und anderer Indikatoren für das Risiko von Adipositas (besonders abdominaler Adipositas);

Vorrang für Kinder

19.   fordert die Kommission und alle Beteiligten auf, Adipositas vorrangig schon bei Kleinkindern zu bekämpfen und dabei zu berücksichtigen, dass in der Kindheit erworbenen Ernährungsgewohnheiten häufig noch viele Jahre überdauern;

20.   fordert die Durchführung von Aufklärungskampagnen, um Schwangere für die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung mit einer optimalen Aufnahme bestimmter Nährstoffe während der Schwangerschaft sowie Frauen und ihre Partner für die Bedeutung des Stillens zu sensibilisieren; weist darauf hin, das Stillen, die Entwöhnung erst ab dem sechsten Lebensmonat eines Säuglings, die Heranführung von Kindern an gesunde Nahrung und die Überwachung der Portionsgrößen dazu beitragen können, dass Kinder nicht übergewichtig oder fettleibig werden; betont allerdings, dass das Stillen nicht das einzige Mittel zur Bekämpfung von Adipositas ist und dass man sich nur langsam eine ausgewogene Ernährungsweise aneignet; betont, dass im Rahmen der Sensibilisierungskampagnen zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Stillen um eine Privatangelegenheit der Mütter handelt, und der freie Wille und die freie Wahl der Mütter geachtet werden muss;

21.   weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die nationalen Gesundheitssysteme die spezifische Ernährungsberatung für schwangere Frauen und Frauen in den Wechseljahren fördern müssen, da es sich bei Schwangerschaft und Wechseljahren um entscheidende Phasen im Leben einer Frau handelt, in denen ein erhöhtes Risiko der Gewichtszunahme besteht;

22.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, von Sachverständigen ausgearbeitete Leitlinien vorzuschlagen, mit denen die körperliche Bewegung und die Ernährungserziehung bereits im Vorschulalter verbessert werden;

23.   ist der Auffassung, dass vor allem an den Schulen Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit körperliche Bewegung und ausgewogene Ernährung den Kindern zur Gewohnheit werden; fordert die Hochrangige Gruppe für Ernährung und körperliche Bewegung auf, Leitlinien für ernährungsspezifische Maßnahmen an Schulen und zur Förderung der Ernährungserziehung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass diese Erziehung auch nach Abschluss der Schulausbildung fortgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorteile einer ausgewogenen Ernährung und von körperlicher Bewegung als Unterrichtsgegenstand in die Schullehrpläne aufzunehmen;

24.   fordert die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und die Schulbehörden auf, die Qualität und die Ernährungsstandards der Mahlzeiten in Kindergärten und Schulen zu verbessern, indem u. a. Fortbildungsmaßnahmen und Leitlinien für die Kantinenmitarbeiter, Kontrollen der Qualität der Lebensmittellieferanten und Leitlinien für eine gesunde Ernährung in Kantinen vorgesehen werden; betont, wie wichtig es ist, die Größe der Portionen den Bedürfnissen anzupassen und bei dieser Speisung auch Obst und Gemüse anzubieten; fordert eine verstärkte Erziehung zu einer ausgewogenen Ernährung und ein Abrücken vom Verkauf stark fett-, salz- oder zuckerhaltiger Lebensmitteln und Getränke mit geringem Nährwert in Schulen; tritt dafür ein, dass stattdessen frisches Obst und Gemüse in Verkaufsstellen vermehrt zur Verfügung gestellt werden; fordert die zuständigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass in Einklang mit dem Weißbuch "Sport" mindesten drei Schulstunden der sportlichen Betätigung gewidmet werden, Pläne für den Bau neuer öffentlicher Sportanlagen mit Zugangsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen vorzulegen und die bestehenden Sportanlagen in Schulen zu erhalten; unterstützt eine mögliche Initiative "Obst an der Schule", die von der Europäischen Union finanziell unterstützt werden würde, ähnlich wie bei dem laufenden Schulmilchprogramm der Europäischen Union; fordert, dass – wie von einigen Mitgliedstaaten verlangt – Lösungen für eine Fortführung der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an Schulen und Wohlfahrtseinrichtungen im Jahr 2008 bis zum Inkrafttreten der Schulobst-Regelung am 1. Januar 2009 gefunden werden müssen;

25.   fordert die lokalen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von Freizeitanlagen mit erschwinglichen Eintrittspreisen zu fördern und die Schaffung von Möglichkeiten im lokalen Umfeld zu unterstützen, die die Menschen dazu anregen, sich in ihrer Freizeit körperlich zu bewegen;

26.   fordert die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und die Schulbehörden auf, dafür zu sorgen, dass in Verkaufsautomaten in Schulen gesunde Lebensmittel angeboten werden; hält es für wesentlich, dass jede Art von Sponsoring und Werbung für Produkte mit hohem Zucker-, Salz- und Fettgehalt in Schulen nur auf Verlangen oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulbehörden stattfinden darf und von Elternbeiräten überwacht werden sollte; ist der Ansicht, dass Sportverbände und Sportmannschaften eine Vorbildfunktion im Hinblick auf sportliche Betätigung und gesunde Ernährung erfüllen sollten, und verlangt eine freiwillige Verpflichtung aller Sportorganisationen und Sportmannschaften zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung und von körperlicher Bewegung insbesondere bei Kindern; geht davon aus, dass sämtliche Sportverbände und Sportmannschaften eine ausgewogene Ernährung und körperliche Betätigung fördern; betont, dass der europäischen Sportbewegung das Vorhandensein von Übergewicht und Fettsucht in Europa nicht anzulasten ist;

27.   begrüßt die Reform der gemeinsamen Marktorganisation der Gemeinsamen Agrarpolitik, die mehr Obst und Gemüse für die Schulspeisung ermöglicht, sofern die Qualität und die chemische Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse überwacht werden;

28.   fordert die Europäische Union und insbesondere den ECOFIN-Rat auf, mehr Flexibilität zu zeigen, wenn die Mitgliedstaaten niedrigere Mehrwertsteuersätze für Güter des täglichen Bedarfs aus sozialen, wirtschaftlichen sowie umweltschutz- und gesundheitspolitischen Gründen anwenden; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Mehrwertsteuer auf Obst und Gemüse zu senken, was gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften erlaubt ist; fordert außerdem eine Änderung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, damit Obst und Gemüse einem sehr niedrigen Mehrwertsteuersatz unterliegen (unter 5 %) können;

29.   begrüßt Initiativen der Europäischen Union, wie z. B. die Einrichtung der Website "eu.Mini-Chefs" und den "Europäischen Tag für gesunde Ernährung und gesundes Kochen" am 8. November 2007; empfiehlt die Veranstaltung von Aufklärungskampagnen, um den Zusammenhang zwischen kalorienreichen Erzeugnissen und der zur Verbrennung der Kalorien erforderlichen Zeit an körperlicher Bewegung stärker ins Bewusstsein zu rücken;

Sachkundig getroffene Entscheidungen und Verfügbarkeit gesunder Erzeugnisse

30.   ist der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung ein wichtiges Instrument zur Senkung des Zucker-, Salz- und Fettgehalts in der Ernährung ist, und hält die Lebensmittelhersteller dazu an, sich weiterhin um die Änderung der Zusammensetzung kalorienreicher Lebensmittel mit niedrigem Nährstoffgehalt zu bemühen, damit deren Gehalt an Zucker, Salz und Fett gesenkt und an Ballaststoffen, Früchten und Gemüse erhöht wird; begrüßt die von Herstellern freiwillig eingegangene Verpflichtung, Nährwertkriterien für die Zusammensetzung von Lebensmitteln einzuführen;

31.   betont, dass die Lebensmittel obligatorisch gekennzeichnet und die Angaben ohne weiteres verständlich sein müssen, damit sich Verbrauchern für gesunde Lebensmittel entscheiden können;

32.   fordert ein gemeinschaftsweites Verbot künstlicher Transfettsäuren, fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf bewährte Verfahren im Bereich der Überwachung des Gehalts an Stoffen in Lebensmitteln (z. B. Salzgehalt) zurückzugreifen, und fordert die Kommission auf, ein Programm für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten auszuarbeiten; betont dennoch, dass Ausnahmeregelungen speziell für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten sowie andere traditionelle Erzeugnisse vorgesehen werden sollten, damit die ursprünglichen Rezepte erhalten bleiben; hat daher hinsichtlich einer höheren Qualität und besserer Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen hohe Erwartungen an das künftige Weißbuch zur Qualitätspolitik in der Landwirtschaft;

33.   betont, dass nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erheblich ansteigt, wenn Transfettsäuren in übermäßigen Mengen aufgenommen werden (mehr als 2 % der gesamten Energiezufuhr); bedauert daher sehr, dass bislang in Europa nur von einigen Regierungen Maßnahmen ergriffen wurden, um die kumulative Exposition der europäischen Verbraucher gegenüber künstlichen Transfettsäuren und gesättigten Fettsäuren, die in zahlreichen verarbeiteten Produkten mit niedrigem Nährwert enthalten sind, zu senken;

34.   betont, dass industriell hergestellte Transfettsäuren ein schwerwiegende, sorgfältig dokumentierte, überflüssige Gefahr für die Gesundheit der europäischen Bürger darstellen und dieses Problem im Rahmen einer angemessenen legislativen Initiative angegangen werden sollte, die darauf abzielt, industriell hergestellte Transfettsäuren in Lebensmitteln wirksam zu verbieten;

35.   fordert die Untersuchung des Einflusses von künstlichen Geschmacksverstärkern wie Glutamaten, Guanylaten und Inosinaten auf das Ernährungsverhalten, vor allem in Fertiggerichten und industriellen Lebensmittelerzeugnissen, auftreten;

36.   fordert die Lebensmittelindustrie auf, die Portionsgröße von Fertigprodukten zu ändern und eine breitere Auswahl kleinerer Portionsgrößen anzubieten;

37.   begrüßt den neuen Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln(2) und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung sichtbar, eindeutig und für die Verbraucher leicht verständlich ist;

38.   fordert die Kommission zudem auf, eine umfassende Analyse der Gesundheitsauswirkungen der gemeinsamen Agrarpolitik durchzuführen, um zu überprüfen, ob diese Politik geändert werden müsste, damit die Ernährung in Europa leichter verbessert werden kann;

Medien und Werbung

39.   fordert alle Medienunternehmen auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sportorganisationen zusätzliche Anreize für mehr körperliche Bewegung und die Aufnahme eines Sports in allen Medien zu schaffen;

40.   ist sich bewusst, wie wichtig die Medien für die Aufklärung, Erziehung und Überzeugungsarbeit im Zusammenhang mit der Förderung einer ausgewogenen und gesunden Ernährung sind und welche maßgebliche Rolle sie bei der Schaffung von Stereotypen und Vorstellungen von einem idealen Körper spielen; hält den in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(3) vorgesehenen freiwilligen Ansatz im Zusammenhang mit der an Kinder gerichteten Werbung für Lebensmittel mit geringem Nährwert für einen Schritt in die richtige Richtung, der besonderer Überwachung bedarf, und fordert die Kommission auf, strengere Vorschläge vorzulegen, falls bei der Überprüfung der Richtlinie im Jahr 2011 der freiwillige Ansatz in diesem Bereich für gescheitert erklärt wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Anbieter von Mediendiensten darin zu bestärken, Verhaltenskodizes für unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu entwickeln, die Lebensmittel und Getränke betrifft, und fordert die Anbieter nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen auf nationaler Ebene vorzuschlagen, mit denen diese Richtlinie umgesetzt oder gestärkt wird;

41.   fordert die Industrie auf, bei der Lebensmittelwerbung, die sich gezielt an Kinder wendet, besondere Vorsicht walten zu lassen; fordert werbefreie Sendezeiten und Beschränkungen für Werbespots für ungesunde Lebensmittel, die sich gezielt an Kinder wenden, wobei diese Beschränkungen sich auch auf neue Medienformen, wie z. B. Online-Spiele, Pop-ups und Textnachrichten, erstrecken sollten;

Gesundheitswesen und Forschung

42.   ist der Auffassung, dass den Fachkräften aus dem Gesundheitswesen, insbesondere Kinderärzten und Apothekern, bewusst gemacht werden sollte, welche maßgebliche Rolle sie bei der Früherkennung von Personen mit Übergewichtsrisiko und Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen spielen, und dass sie bei der Bekämpfung der Adipositas-Epidemie und von nicht übertragbaren Krankheiten tonangebend sein sollten; fordert deshalb die Kommission auf, europäische anthropometrische Indikatoren für Risikofaktoren für Herz und Stoffwechsel im Zusammenhang mit Adipositas und entsprechende Leitlinien auszuarbeiten, und betont die Bedeutung von systematischen und regelmäßigen anthropometrischen Messungen, die zusammen mit der Überprüfung anderer Risikofaktoren für Herz und Stoffwechsel durchgeführt werden, um die mit Adipositas/Übergewicht einhergehenden Krankheiten im Rahmen der medizinischen Grundversorgung zu untersuchen;

43.   verweist auf das Problem der Fehlernährung als eines Zustands, in dem ein Mangel, ein Übermaß oder eine Unausgewogenheit der Ernährung messbar nachteilige Auswirkungen auf Gewebe, Körperform und Körperfunktionen hat; weist darauf hin, dass Fehlernährung eine erhebliche Belastung sowohl für das Wohlbefinden des Einzelnen als auch für die Allgemeinheit und vor allem das Gesundheitswesen schafft und dass sie erhöhte Sterblichkeit, längere Krankenhausaufenthalte, die Verschlimmerung von Komplikationen und die Herabsetzung der Lebensqualität der Patienten verursacht; weist darauf hin, dass zusätzliche Krankenhaustage und die Behandlung von durch Fehlernährung bedingten Komplikationen alljährlich öffentliche Gelder im Umfang von Milliarden Euro in Anspruch nehmen;

44.   weist auf Schätzungen hin, wonach 40 % der Krankenhauspatienten und zwischen 40 und 80 % der Altersheimbewohner fehlernährt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Menge und Qualität der in Krankenhäusern und Altersheimen ausgegebenen Speisen zu erhöhen, wodurch sich die Dauer der Krankenhausaufenthalte verringern dürfte;

45.   ist davon überzeugt, dass die Ausbildung von medizinischen Fachkräften zu "klinischen Diätberatern" und zu "Ernährungsberatern" uneingeschränkt reguliert werden muss;

46.   fordert die Kommission auf, die besten medizinischen Verfahren und die Kampagnen zur Aufklärung über die mit Adipositas verbundenen Risiken und die abdominale Adipositas z. B. im Rahmen des EU-Gesundheitsforums zu fördern, bei denen insbesondere den Risiken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Informationen über die Gefahren von selbstgestalteten Abmagerungskuren, insbesondere wenn sie die Verwendung von Mittel zur Behandlung von Fettleibigkeit ohne ärztliche Verschreibung vorsehen; fordert die Kommission auf, dem Problem der Fehlernährung, unangepassten Ernährung sowie der Dehydrierung mehr Beachtung zu schenken;

47.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(4) umzusetzen;

48.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erforschung der Zusammenhänge zwischen Adipositas und chronischen Krankheiten wie Krebs und Diabetes zu finanzieren, da die epidemiologische Forschung die Faktoren ermitteln muss, die für das zunehmende Auftreten von Adipositas am stärksten verantwortlich sind, wobei dazu auch z. B. die Identifizierung und Bewertung multivariater Biomarker in den Untergruppen von Probanden gehört, um die biologischen Mechanismen zu ermitteln, die zu Adipositas führen; fordert auch die Durchführung von Studien, einschließlich psychologischer Forschungsarbeiten, in denen die Wirksamkeit der verschiedenen Interventionsformen miteinander verglichen und bewertet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein System einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass die Stellen für die Vorbeugung, Untersuchung und Behandlung von Übergewicht und Adipositas sowie der damit verbundenen chronischen Krankheiten in Anspruch genommen werden können und dass diese Dienste in qualitativ hochwertiger Form erbracht werden;

49.   begrüßt, dass das Thema "Diabetes und Adipositas" als Priorität in den Teil des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung einbezogen wurde, der dem Thema "Gesundheit" gewidmet ist;

50.   fordert die weitere wissenschaftliche Erforschung und Überwachung der abdominalen Adipositas im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms;

51.   fordert die Kommission auf, europaweite Kampagnen zur Aufklärung über die mit abdominaler Adipositas verbundenen Risiken in Gang zu setzen, die sich an die breite Öffentlichkeit und insbesondere an die medizinische Fachwelt richten;

52.   fordert, dass die Frage der Ernährung in allen Politikbereichen und Maßnahmen der Europäischen Union ernsthaft berücksichtigt wird.

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53.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer sowie der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.

(1) ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 93.
(2) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.
(3) Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
(4) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.


Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Sektor
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur länderübergreifenden kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste
P6_TA(2008)0462B6-0423/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden(1) (im Folgenden "die Empfehlung von 2005"),

–   unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 95 und 151,

–   unter Hinweis auf die Artikel II-77 und II-82 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Artikel 97a des Vertrags von Lissabon,

–   in Kenntnis der bestehenden internationalen Abkommen, die für Musikrechte gelten, d. h. des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags vom 20. Dezember 1996, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 und des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994,

–   unter Hinweis auf den Besitzstand des EG-Rechts ("acquis communautaire") im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die für Musikrechte gelten, d. h. die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(2), die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung(3), die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(4) und die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(5),

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 19. Juli 1995 über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(1995)0382),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zum Schutz von audiovisuellen Darstellern(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu einem Gemeinschaftsrahmen für Verwertungsgesellschaften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte(7),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2004 "Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt" (KOM(2004)0261),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie(8),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Januar 2008 über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt (KOM(2007)0836),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zu rechtlichen und institutionellen Auswirkungen der Verwendung von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten ("soft law")(11),

–   unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse der Evaluierung der Empfehlung von 2005 vorstellt(12),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 13. März 2007 ersucht hat, klarzustellen, dass die Empfehlung von 2005 ausschließlich auf den Online-Verkauf von Musikaufnahmen Anwendung findet, und so bald wie möglich – nach eingehender Konsultation der betroffenen Parteien – unter Berücksichtigung der Besonderheit des digitalen Zeitalters und der Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt in Europa, kleine Interessengruppen und lokale Repertoires auf der Grundlage des Prinzips der Gleichbehandlung zu schützen, einen Vorschlag vorzulegen für eine flexible Richtlinie zur Regelung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für grenzübergreifende Online-Musikdienste, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Mitentscheidungsverfahren anzunehmen ist,

B.   in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 13. März 2007 die Ansicht vertrat, dass den Interessen der Autoren und damit einer kulturellen Vielfalt in Europa am besten durch die Einführung eines fairen und transparenten wettbewerbsbasierten Systems gedient ist, mit dem negative Auswirkungen auf die Einkünfte der Autoren vermieden werden können,

1.   weist erneut darauf hin, dass die Situation im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste aufgrund der Ortsbezogenheit von Urheberrechten und trotz Bestehens der Richtlinie 2001/29/EG wirklich komplex ist, was vor allem auf das Fehlen europaweiter Lizenzen zurückzuführen ist;

2.   ist der Auffassung, dass durch die Weigerung, eine legislative Regelung zu finden – trotz mehrerer Entschließungen des Europäischen Parlaments – und durch die Entscheidung, den Sektor im Rahmen einer Empfehlung zu regulieren, ein Klima der Rechtsunsicherheit für die Inhaber von Rechten und für die Nutzer, insbesondere für Rundfunkbetreiber, geschaffen wurde;

3.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Generaldirektion "Wettbewerb" der Kommission andererseits im Anschluss an eine Beschwerde von Nutzern tätig geworden ist und ein Verfahren gegen den Dachverband CISAC (International Confederation of Societies of Authors and Composers), dem auch 24 europäische Verwertungsgesellschaften angehören, eingeleitet hat; ist der Auffassung, dass mit der in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung alle Versuche der betroffenen Parteien, gemeinsam zu handeln, um geeignete Lösungen zu finden – zum Beispiel ein System zur Freigabe der Nutzungsrechte auf europäischer Ebene – unmöglich gemacht werden und einem Oligopol mit einigen großen Verwertungsgesellschaften, die durch exklusive Vereinbarungen an Verlage mit einem weltweiten Repertoire gebunden sind, der Weg geebnet wird; ist der Auffassung, dass dies zu einer Einschränkung des Angebots und zum Verschwinden kleiner Verwertungsgesellschaften führen wird, zum Nachteil der kulturellen Minderheiten;

4.   ist der Auffassung, dass der Bericht, der die Ergebnisse der Evaluierung der Empfehlung von 2005 vorstellt, der derzeitigen Lage nicht gerecht wird und der Stellungnahme des Parlaments in seiner Entschließung vom 13. März 2007 nicht Rechnung trägt;

5.   ist der Auffassung, dass sich darin die Tatsache widerspiegelt, dass die Kommission sich entschlossen hat, die Warnungen des Parlaments zu ignorieren, insbesondere die Warnungen, die es in seiner Entschließung vom 13. März 2007 ausgesprochen hat und in der es unter anderem konkrete Vorschläge für einen kontrollierten Wettbewerb sowie für Schutzmaßnahmen und Anreize für kulturelle Minderheiten in der Europäischen Union vorlegt;

6.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass das Parlament als Mitgesetzgeber an der Initiative über kreative Online-Inhalte beteiligt wird;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54.
(2) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
(3) ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
(4) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.
(5) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(6) ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 293.
(7) ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 425.
(8) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 640.
(9) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.
(10) ABl. C 301 vom 13.12.2007, S. 64.
(11) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 75.
(12) http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/management/monitoring-report_en.pdf

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