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Angenommene Texte
Dienstag, 16. Dezember 2008 - Straßburg
Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
 Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Albanien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
 Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Kroatien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
 Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Indien *
 Schutz des Euro gegen Geldfälschung *
 Schutz des Euro gegen Geldfälschung: Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten *
 Schutzbestimmungen, die Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung) ***I
 Steuerbefreiungen für persönliche Gegenstände von Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) *
 Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) *
 Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen *
 Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (Anwendung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten) *
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2008
 Einheiten im Messwesen ***II
 Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen - Aspekte der regionalen Entwicklung
 Medienkompetenz in der digitalen Welt
 Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) ***II
 Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Vierter Teil ***I
 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen ***I
 Europäischer Betriebsrat (Neufassung) ***I
 Innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ***I
 Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren ***I
 EFRE, ESF und Kohäsionsfonds (Einnahmenschaffende Projekte) ***
 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften *
 Technische Bestimmungen über das Risikomanagement
 Irreführende Werbung durch Adressbuchfirmen

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (13104/2007 – KOM(2007)0404 – C6-0383/2008 – 2007/0137(AVC))
P6_TA(2008)0584A6-0458/2008

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0404),

–   in Kenntnis des Dokuments des Rates (13104/2007),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz  3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0383/2008),

–   gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0458/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Albanien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (7999/2008 – KOM(2008)0139 – C6-0453/2008 – 2008/0057(AVC))
P6_TA(2008)0585A6-0496/2008

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2008)0139),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0453/2008),

–   gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0496/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.


Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Kroatien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (15019/2008 – KOM(2007)0612 – C6-0463/2008 – 2007/0215(AVC))
P6_TA(2008)0586A6-0490/2008

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0612),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz  3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0463/2008),

–   gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 sowie Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0490/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Indien *
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2008)0347 – C6-0342/2008 – 2008/0121(CNS))
P6_TA(2008)0587A6-0471/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0347),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0342/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0471/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Indien zu übermitteln.


Schutz des Euro gegen Geldfälschung *
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (14533/2008 – C6-0395/2008 – 2007/0192A(CNS))
P6_TA(2008)0588A6-0499/2008

(Verfahren der Konsultation – Erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14533/2008),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0525),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008(1),

–   gestützt auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0395/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0499/2008),

1.   billigt den Entwurf des Rates;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Entwurf abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0280.


Schutz des Euro gegen Geldfälschung: Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten *
PDF 201kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (14533/2008 – C6-0481/2008 – 2007/0192B(CNS))
P6_TA(2008)0589A6-0503/2008

(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14533/2008),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0525),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0481/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0503/2008),

1.   billigt den Entwurf des Rates;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation unterbreiteten Text entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte P6_TA(2008)0280.


Schutzbestimmungen, die Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 199kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0544 – C6-0316/2008 – 2008/0173(COD))
P6_TA(2008)0590A6-0465/2008

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0544),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0316/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0465/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Steuerbefreiungen für persönliche Gegenstände von Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0376 – C6-0290/2008 – 2008/0120(CNS))
P6_TA(2008)0591A6-0466/2008

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0376),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0290/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0466/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) *
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0358 – C6-0271/2008 – 2008/0116(CNS))
P6_TA(2008)0592A6-0464/2008

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0358),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0271/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0464/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen *
PDF 199kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (KOM(2008)0514 VOL. I – C6-0332/2008 – 2008/0167(CNS))
P6_TA(2008)0593A6-0469/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0514 VOL. I),

–   vom Rat konsultiert (C6-0332/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0469/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (Anwendung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten) *
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (KOM(2008)0514 VOL. II – C6-0335/2008 – 2008/0168(CNS))
P6_TA(2008)0594A6-0470/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0514 VOL. II),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0335/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0470/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2008
PDF 203kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III - Kommission (16263/2008 – C6-0462/2008 – 2008/2311(BUD))
P6_TA(2008)0595A6-0487/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des von der Kommission am 31. Oktober 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0693),

–   in Kenntnis des vom Rat am 27. November 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 (16263/2008– C6-0462/2008),

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0487/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan 2008 Folgendes vorsieht:

   eine Nettoerhöhung (1 198,7 Mio. EUR) der Einnahmenansätze infolge der Aktualisierung der Eigenmittelvorausschätzungen und der Vorausschätzungen für sonstige Einnahmen;
   eine Kürzung der Zahlungsermächtigungen bei einigen Haushaltslinien der Rubriken 1a, 1b, 2, 3b und 4 (4 891,3 Mio. EUR) nach Berücksichtigung der im Rahmen der globalen Mittelübertragung vorgeschlagenen Umschichtungen;
   die Einbeziehung der Haushaltsaspekte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern im Jahr 2008 gemäß der gemeinsamen Erklärung von Parlament und Rat vom 21. November 2008 zur Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität,

B.   in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassung mit dem EBH Nr. 9/2008 förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufgenommen werden soll,

C.   in der Erwägung, dass der Rat nach der Annullierung des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 8/2008 den VEBH Nr. 10/2008 als EBH Nr. 9/2008 angenommen hat,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008;

2.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 ohne Änderungen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 14.3.2008.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Einheiten im Messwesen ***II
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (11915/3/2008 – C6-0425/2008 – 2007/0187(COD))
P6_TA(2008)0596A6-0476/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11915/3/2008 – C6-0425/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0510),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6-0476/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 105.


Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen - Aspekte der regionalen Entwicklung
PDF 160kWORD 76k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu den Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen - Aspekte der regionalen Entwicklung (2008/2132(INI))
P6_TA(2008)0597A6-0442/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(1),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(2),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(3),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(5),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(6),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Oktober 2008 zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten(7),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2000 über eine europäische Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement (KOM(2000)0547),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2007 mit dem Titel "Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus" (KOM(2007)0621),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2006 mit dem Titel "Eine neue EU-Tourismuspolitik. Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus" (KOM(2006)0134) und seine diesbezügliche Entschließung vom 29. November 2007(8),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" (KOM(2007)0575) und seine diesbezügliche Entschließung vom 20. Mai 2008(9),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel "20 und 20 bis 2020 - Chancen Europas im Klimawandel" (KOM(2008)0030),

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 7. Juni 2006 mit dem Titel " Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere" (KOM(2006)0275),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 14. Dezember 2007,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Dreiererklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Einführung eines Europäischen Tages der Meere, der am 20. Mai eines jeden Jahres begangen wird,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0442/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union sechs große Küstenzonen zählt, nämlich Zonen am Atlantik, um die Ostsee, um das Schwarze Meer, um das Mittelmeer, an der Nordsee und in den Regionen in äußerster Randlage, von denen jede über ortsspezifische Ressourcen und ein eigenes Konzept für den Fremdenverkehr verfügt,

B.   in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Teil der europäischen Bevölkerung an der 89.000 km langen europäischen Küste lebt,

C.   in der Erwägung, dass die in der Meerespolitik der Europäischen Union verwendete Definition von "Küstenzonen", d.h. an der Küste oder innerhalb von 50 km Luftlinie zwischen Küste und Hinterland gelegene Zonen oder Gebiete, zutreffend ist,

D.   in der Erwägung, dass die Küstenregionen für die Europäische Union von großer Bedeutung sind, da auf sie ein wichtiger Teil der Wirtschaftstätigkeiten konzentriert ist,

E.   in Anbetracht der Definition des integrierten Küstenzonenmanagements und der Rolle, die der Fremdenverkehr bei der Erreichung dieses Ziels spielt,

F.   in der Erwägung, dass die positive Entwicklung von Küstenregionen nicht nur der Bevölkerung in Küstengebieten, sondern allen Menschen, die in der Europäischen Union leben, zugute kommt,

G.   in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr, der in diesen Regionen traditionell die Hauptbeschäftigung darstellt, die sozioökonomische Entwicklung durch eine Erhöhung des BIP und der Beschäftigungsquote zwar positiv beeinflusst, aufgrund seiner Saisonabhängigkeit und der Beschäftigung gering qualifizierter Arbeitnehmer, der geringen Integration zwischen Küste und Hinterland, der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft und der Verarmung des natürlichen und kulturellen Erbes jedoch auch negative Auswirkungen auf das jeweilige Gebiet haben kann,

H.   in der Erwägung, dass sich in den verschiedenen operationellen Programmen für den Zeitraum 2007-2013 praktisch kein spezifischer Hinweis auf die Küstenzonen findet, weshalb es an zuverlässigen sozioökonomischen und finanziellen Vergleichsdaten für den Küstentourismus fehlt,

I.   in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Stärke des Sektors in Ermangelung verlässlicher Vergleichsdaten für den Küstentourismus unterschätzt werden kann, was zu einer Unterbewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erhaltung der Meeresumwelt und zu einer Überbewertung der Rolle von Investitionen bei der Verwirklichung dieses Ziels führt,

J.   in der Erwägung, dass es aufgrund mangelnder Informationen über die in den Küstenzonen eingesetzten Fördermittel der Europäischen Union schwierig ist, eine quantitative Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen der Strukturfonds auf den Küstentourismus vorzunehmen,

K.   in der Erwägung, dass sich der Fremdenverkehr im Querschnittsbereich verschiedener Politikbereiche der Europäischen Union befindet, die in beträchtlicher Weise seine Fähigkeit beeinflussen, zum sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen,

L.   in der Erwägung, dass die Strukturfonds die Entwicklung der Küstenregionen in qualitativer Hinsicht positiv beeinflussen können, indem sie die örtliche Wirtschaft ankurbeln, private Investitionen anregen und den nachhaltigen Fremdenverkehr fördern,

M.   in der Erwägung, dass die entsprechenden Auswirkungen in Gebieten wie den kleinen Inseln in den Regionen in äußerster Randlage oder in den Küstenzonen, in denen der Küstentourismus den wichtigsten Wirtschaftsbereich darstellt, deutlicher sichtbar sind,

N.   in der Erwägung, dass die Küstengebiete stark von ihrer geografischen Lage geprägt sind, weshalb eine strukturierte Strategie vonnöten ist, die ihren spezifischen Merkmalen, dem Grundsatz der Subsidiarität und der Notwendigkeit eines Entscheidungsprozesses, der die Kohärenz zwischen den Sektoren gewährleistet, Rechnung trägt,

O.   in der Erwägung, dass es sich bei den Küstenregionen außerdem häufig zugleich um entlegene Regionen handelt wie kleine Inseln, Regionen in äußerster Randlage oder um Küstengebiete mit einer hohen Abhängigkeit vom Fremdenverkehr und einer eingeschränkten Zugänglichkeit außerhalb der Hochsaison, in denen zur Stärkung des territorialen Zusammenhalts die Infrastruktur verbessert und regelmäßigere Verbindungen zwischen der Küste und dem Hinterland geschaffen und die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit außerhalb der Hochsaison mit investitionsfördernden Strategien für das territoriale Marketing und die integrierte Wirtschaftsentwicklung unterstützt werden müssen,

P.   in der Erwägung, dass die Küstenzonen, auch wenn sie ähnliche Probleme haben, nicht über spezifische Instrumente verfügen, die einen strukturierten Ansatz und eine bessere Kommunikation zwischen den Hauptakteuren, die häufig unabhängig voneinander und isoliert tätig sind, ermöglichen würden,

Q.   in der Erwägung, dass umfassende Lösungen für konkrete Probleme auf lokaler und regionaler Ebene von den öffentlichen Behörden in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor gefunden und umgesetzt werden können, wobei sowohl Umweltinteressen als auch Gemeinschaftsinteressen berücksichtigt werden müssen,

R.   in der Erwägung, dass die Schaffung politischer Instrumente zu stärker integrierten und nachhaltigeren Entwicklungsstrategien beitragen wird, die die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit verbessern und gleichzeitig die natürlichen und kulturellen Ressourcen bewahren, sozialen Bedürfnissen entsprechen und verantwortungsvolle Fremdenverkehrsmodelle fördern,

S.   in der Erwägung, dass diese Instrumente dazu beitragen könnten, in den Küstenzonen qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen und die Saisonabhängigkeit zu verringern, indem verschiedene Formen des Fremdenverkehrs und andere Aktivitäten auf dem Meer oder an der Küste miteinander verbunden würden, wodurch das Angebot an die hohen Erwartungen und Anforderungen der modernen Touristen angepasst würde und hochwertige Beschäftigungsverhältnisse entstünden,

T.   in der Erwägung, dass das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 festgelegte Ziel der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" wirksam zu den oben genannten Prioritäten beitragen kann, indem Kooperationsprojekte finanziert und Partnerschaftsnetze zwischen den sektorspezifischen Akteuren und den Küstengebieten entwickelt werden; unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, den in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehenen Verbund für territoriale Zusammenarbeit als ein Instrument für die Einrichtung von stabilen Kooperationen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Küstenregionen, an denen sich die örtlichen Partner und die Sozialpartner beteiligen, zu nutzen,

1.   betont, dass der Fremdenverkehr einen wesentlichen Faktor für die sozioökonomische Entwicklung der Küstenregionen der Europäischen Union darstellt und eng mit den Zielen der Strategie von Lissabon verbunden ist; betont ferner, dass die Ziele der Strategie von Göteborg noch entschlossener für Aktivitäten des Küstentourismus berücksichtigt werden sollten;

2.   ermutigt die Küstenmitgliedstaaten, spezifische Strategien und integrierte Pläne auf nationaler und regionaler Ebene zu entwickeln, um der Saisonabhängigkeit des Tourismus in Küstenregionen entgegenzuwirken und für stabilere Beschäftigungsverhältnisse und eine höhere Lebensqualität für die örtlichen Gemeinden zu sorgen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, traditionelle saisonabhängige Unternehmen in nicht jahreszeitlich gebundene Aktivitäten umzuwandeln, etwa durch Produktdiversifizierung und alternative Formen des Tourismus (z.B. Geschäfts-, Kultur-, Gesundheits- und Sporttourismus, ländlichen Tourismus und Seetourismus); stellt fest, dass die Diversifizierung von Produkten und Dienstleistungen dazu beitragen wird, Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zu vermindern;

3.   unterstreicht, dass die Rechte der im Fremdenverkehr tätigen Arbeitnehmer geschützt werden müssen, indem hochwertige Arbeitsplätze und die Qualifizierung der Arbeitnehmer gefördert werden, was unter anderem eine geeignete Berufsausbildung, die breitere Nutzung langfristiger Verträge und ein gerechtes und angemessenes Lohnniveau sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen beinhaltet;

4.   fordert einen integrierten Ansatz für den Küstentourismus im Kontext der Kohäsions-, Meeres-, Fischerei-, Umwelt-, Verkehrs-, Energie-, Sozial- und Gesundheitspolitik der Europäischen Union, um Synergien herzustellen und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden; empfiehlt der Kommission, einen solchen integrierten Ansatz für das nachhaltige Wachstum des Küstentourismus, insbesondere im Zusammenhang mit der EU-Meerespolitik, als ein strategisches Ziel in ihrem Arbeitsprogramm 2010-2015 und auch bei der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 zu berücksichtigen;

5.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die regionalen und lokalen Behörden, die für den Fremdenverkehr und die regionale Entwicklung in den Küstenzonen zuständig sind, sowie die Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner umfassend in alle ständigen Strukturen, die im Rahmen dieser Politikbereiche geschaffen werden, und in die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter Einbeziehung der Küstenregionen einbezogen werden;

6.   betont den grundlegenden Zusammenhang zwischen einer gut funktionierenden Infrastruktur und einer erfolgreichen Tourismusregion, und fordert die zuständigen Behörden in diesem Sinne auf, zum Nutzen sowohl der Touristen als auch der Anwohner Pläne für eine Optimierung der örtlichen Infrastruktur auszuarbeiten; empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei neuen Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur, einschließlich Erdölraffinerien und anderer Anlagen, immer die modernste verfügbare Technologie eingesetzt wird, um eine Verringerung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen zu gewährleisten und die Energieeffizienz durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger zu verbessern;

7.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen dringend auf, nachhaltige Mobilitätsketten des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrrad- und Wanderwege, insbesondere bei grenzüberschreitenden Küstenstrecken, zu fördern und hierzu den Austausch der beispielhaften Methoden zu unterstützen;

8.   empfiehlt der Kommission, einen ganzheitlichen Ansatz für die Fragen des Küstentourismus anzuwenden, sowohl in Bezug auf den territorialen Zusammenhalt als auch im Rahmen ihrer Strategie für eine integrierte Meerespolitik, insbesondere für die Inseln, die Inselmitgliedstaaten, die Regionen in äußerster Randlage und die übrigen Küstenzonen, vor allem aufgrund ihrer hohen Abhängigkeit vom Fremdenverkehr;

9.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Küstentourismus in die Liste der Prioritäten innerhalb der strategischen Leitlinien für die nächste Programmplanungsperiode der Strukturfonds sowie in die Maßnahmen der Küstenregionen der Europäischen Union aufzunehmen und eine innovative Strategie zur Integration des Angebots des Küstentourismus festzulegen;

10.   begrüßt daher die Teilnahme von Küstenregionen an den Programmen INTERREG IV B und INTERREG C und Projekten, die eine transnationale sowie eine interregionale Zusammenarbeit im Tourismusbereich vorsehen, und fordert sie auf, Initiativen und Instrumente der Europäischen Union für die Küstenregionen (wie z.B. die Mittelmeer- und die Ostseestrategie und die Schwarzmeersynergie) wirksam zu nutzen; empfiehlt nachdrücklich, dass die Kommission den Küstenregionen bei der Ausarbeitung der neuen INTERREG-Programme für den nächsten Programmplanungszeitraum größere Aufmerksamkeit widmet;

11.   nimmt die Ansicht des Ausschusses der Regionen in Bezug auf die Schaffung eines Europäischen Küstenfonds zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, im nächsten Finanzrahmen Mittel und Wege zu finden, um alle Finanzinstrumente, die künftig für Maßnahmen zugunsten von Küstenregionen eingesetzt werden, besser zu koordinieren;

12.   empfiehlt die Ausarbeitung einer Wissenskomponente als Teil der integrierten Entwicklung der Küstenzonen durch die Schaffung eines europäischen sektorspezifischen Netzwerks im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 errichteten Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und des mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG aufgelegten Siebten Rahmenprogramms;

13.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, diesen integrierten Ansatz auf Ebene der Programme anzuwenden, wenn sie Projekte mit Küstenbezug auswählen und durchführen, und sich dabei für ein sektorübergreifendes Prinzip zu entscheiden und insbesondere der Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften Vorrang einzuräumen, um den Druck auf die betroffenen lokalen Behörden zu verringern;

14.   begrüßt die von der Kommission in der oben genannten Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus für den Küsten- und Meerestourismus festgelegten Prioritäten; empfiehlt, spezifische Informationen über Reiseziele und Netzwerke an den Küsten in dem vor kurzem eingerichteten "Europäischen Portal für Reiseziele" zur Verfügung zu stellen, insbesondere die weniger bekannten und verbreiteten Reiseziele, damit sie außerhalb der Europäischen Union und auch auf regionaler und lokaler Ebene gefördert werden können;

15.   fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Küsten- und Wassertourismus als ein Exzellenzthema für 2010 im Rahmen ihres Pilotprojektes "Herausragende europäische Reiseziele" anzuerkennen;

16.   bedauert, dass es der derzeitige Mangel an Transparenz in Bezug auf die Ausgaben der Europäischen Union in den Küstenzonen unmöglich macht, die in diesen Regionen getätigten Investitionen zu quantifizieren oder die Auswirkungen der geförderten Initiativen zu analysieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die im oben genannten Grünbuch zur künftigen Meerespolitik vorgesehene Schaffung einer Datenbank für maritime Regionen, die Informationen über die Begünstigten aller gemeinschaftlichen Fördermittel (einschließlich der Strukturfonds) enthält, und fordert die Kommission auf, diese wichtige Aufgabe unverzüglich zu erfüllen; betont, wie wichtig eine derartige Maßnahme für die Gewährleistung von Transparenz in diesem Bereich ist; fordert die Kommission auf, geeignete Instrumente zu aktivieren, um diese Daten für Untersuchungen und statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Endbegünstigten zu veröffentlichen und somit ein umfassendes Bild von den laufenden Projekten entstehen zu lassen;

17.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, gemeinsam einen im Internet bereitzustellenden erschöpfenden Katalog der finanzierten Projekte in den Küstenzonen zu erarbeiten, damit es den Regionen auf diese Weise ermöglicht wird, von den Erfahrungen anderer zu lernen, und fordert die akademischen Kreise, die Küstengemeinden und andere Beteiligte auf, bewährte Verfahren festzustellen, zu verbreiten und für eine bestmögliche Anwendung in den Gemeinden vor Ort zu sorgen; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Forums, in dem Betroffene bzw. Interessierte miteinander in Kontakt treten und sich über bewährte Verfahrensweisen austauschen können, und einer aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe, die Aktionspläne für den Küstentourismus entwickelt und den Erfahrungsaustausch auf institutioneller Ebene fördert;

18.   fordert die Kommission auf, diesen Internetkatalog auch zu nutzen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile vor Augen zu führen, die die Europäische Union für die Küstenregionen mit sich bringt, und damit zur Legitimierung der EU-Fördermittel und zu einem positiven Image der Europäischen Union beizutragen;

19.   fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die sozioökonomische Datenbank für die Küstenregionen der Europäischen Union, die von Eurostat aufgebaut wird, zuverlässige, homogene und aktualisierte Tourismusdaten enthält, da diese von wesentlicher Bedeutung sind, um Entscheidungen im öffentlichen Sektor zu erleichtern und sowohl zwischen den Regionen als auch zwischen den Sektoren Vergleiche anzustellen; empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, die Anwendung des Satellitenkontos Tourismus in ihrem Hoheitsgebiet umgehend voranzutreiben;

20.   weist mit Nachdruck auf den engen Zusammenhang zwischen Umwelt und Küstentourismus hin und stellt fest, dass Maßnahmen zur Entwicklung des Tourismus praktische Maßnahmen im Einklang mit einer allgemeinen Politik des Umweltschutzes und Umweltmanagements umfassen sollten; begrüßt deshalb, dass die "nachhaltige Entwicklung" in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (über die Strukturfonds 2007-2013) als einer der Grundsätze verankert ist, die bei allen Strukturfondsinterventionen zu befolgen sind und deren Anwendung durch geeignete Überwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüft werden muss; empfiehlt nachdrücklich, in die Verordnungen für den nächsten Programmplanungszeitraum eine ähnliche Bestimmung aufzunehmen; verweist auf den wichtigen Beitrag, der damit zum Ökotourismus geleistet werden könnte;

21.   erinnert daran, dass Küstenregionen von den Auswirkungen des Klimawandels und dem damit verbundenen Ansteigen des Meeresspiegels und der Sanderosion sowie der zunehmenden Zahl und Stärke von Stürmen besonders betroffen sind; fordert daher, dass Küstenregionen Risiko- und Präventionspläne zum Klimawandel erarbeiten;

22.   weist auf die Auswirkungen des Klimawandels auf den Küstentourismus hin; fordert die Kommission deshalb auf, einerseits die EU-Ziele zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Verkehrs- und Tourismuspolitik konsequent zu integrieren und andererseits Maßnahmen zum Schutz des nachhaltigen Küstentourismus vor Auswirkungen des Klimawandels zu fördern;

23.   betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Fähigkeit des Tourismus zu bewerten, zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt beizutragen; stellt fest, dass der Tourismus eine einfache Möglichkeit bieten könnte, das Umweltbewusstsein durch ein gemeinsames Tätigwerden von nationalen und regionalen Behörden einerseits und Tourismusunternehmen und Leitern von Hotel- und Gastronomiebetrieben andererseits zu stärken; vertritt die Ansicht, dass solche Bemühungen gezielt in Küstenregionen unternommen werden sollten, weil diesen eine herausragende Bedeutung für den Tourismus zukommt;

24.   betont die Notwendigkeit, bei der Entwicklung des Tourismus stets den Schutz historischer Merkmale und archäologischer Schätze sowie die Erhaltung von Traditionen und des kulturellen Erbes allgemein sicherzustellen und dabei die aktive Beteiligung der örtlichen Gemeinden zu fördern;

25.   fordert, dass Anreize zur Förderung einer dauerhaften Entwicklung geboten werden, damit das kulturelle und natürliche Erbe geschützt und das Sozialgefüge der Küstenregionen erhalten werden;

26.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Zuweisung von EU-Mitteln für Küstenprojekte mit Auswirkungen auf das Meer deren aktive Durchführung im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie voraussetzt;

27.   ersucht die Kommission, alle geeigneten Bewertungsinstrumente einzusetzen, um die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Küstenzonen während der derzeitigen Programmplanungsperiode sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen zu überprüfen;

28.   betont, dass der durch übertriebene physische Infrastrukturmaßnahmen ausgeübte Druck auf die Küstenzonen der Entwicklung und Attraktivität des Küstentourismus schadet und dass diese Aspekte durch hochwertige Fremdenverkehrsdienstleistungen unterstützt werden könnten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Küstenregionen und die Förderung qualifizierter Arbeitsplätze und Qualifikationen von herausragender Bedeutung sind; fordert die Küstenregionen daher auf, alternative Investitionen zu fördern wie Investitionen in IKT-gestützte Dienstleistungen, in die neuen Potenziale traditioneller lokaler Produkte und in die hochwertige Weiterbildung von im Fremdenverkehr tätigen Arbeitnehmern; fordert ferner die Entwicklung von Aus- und Fortbildungsprogrammen, um ein Reservoir an qualifizierten Arbeitskräften zu schaffen, die der zunehmenden Komplexität und Vielfalt des Tourismussektors gewachsen sind;

29.   fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete politische Maßnahmen in den Bereichen Stadtplanung und Raumordnung auszuarbeiten, die mit der Küstenlandschaft vereinbar sind;

30.   betont, dass ein hohes Qualitätsniveau der wichtigste komparative Vorteil des EU-Fremdenverkehrs darstellt; fordert die Mitgliedstaaten, aber auch die regionalen und lokalen Behörden auf, die Qualität der Fremdenverkehrsdienstleistungen stärker zur Geltung zu bringen und noch weiter zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der umfassenden und modernen Infrastrukturen, der sozialen Verantwortung der betroffenen Unternehmen und umweltfreundlicher Wirtschaftstätigkeiten;

31.   fordert die Kommission auf, in ihre Politik für maritime Cluster produktive Dienstleistungen und Wirtschaftsbereiche einzubeziehen, die für den Küstentourismus relevant sind, um so einen fruchtbaren Austausch zwischen denen zu ermöglichen, die das Meer als eine Ressource nutzen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Küsten zu verbessern; vertritt ferner die Auffassung, dass medizinische und soziale Einrichtungen, Bildungs-, Technologie- und Sportzentren als Dienstleistungen der Küstenregionen in die maritimen Cluster aufgenommen werden sollten, da sie Schlüsselelemente für die Entwicklung der Küstenzonen darstellen;

32.   betont, wie wichtig die Zugänglichkeit für die Entwicklung der Küstenregionen ist; fordert die Kommission, die nationalen und regionalen Küstenbehörden daher auf, Mittel und Wege zu finden, um die optimale Anbindung der betreffenden Regionen auf dem Land-, Luft- und Wasserweg zu gewährleisten; fordert dieselben Akteure erneut auf, angesichts der starken Verschmutzung des Meeres in vielen Hafengebieten und -städten die Anreize für die Versorgung der in den Häfen liegenden Schiffe über den Landweg erheblich zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Einklang mit dem im oben genannten Standpunkt vom 23. Oktober 2008 festgelegten Verfahren Maßnahmen wie etwa die Senkung von Flughafengebühren zu ergreifen, damit die Attraktivität von Küstengebieten und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden können; unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang die Sicherheitsstandards auf den Flughäfen und im Luftverkehr besser eingehalten werden müssen, einschließlich der Entfernung von Treibstoffdepots in der Nähe von Flughäfen, wo dies nötig ist;

33.   ersucht die Mitgliedstaaten und die Regionalbehörden, die Modernisierung der Häfen und der Flughäfen in den Küsten- und Inselregionen zu fördern, um den Ansprüchen des Tourismus gerecht zu werden, wobei den bestehenden Möglichkeiten im Umweltbereich und im Hinblick auf die Erhaltung der natürlichen Schönheit und der natürlichen Umwelt in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist;

34.   betont, dass der territoriale Zusammenhalt ein horizontales Konzept für die gesamte Europäische Union darstellt, welches die Verbindungen zwischen der Küste und dem Hinterland durch bestehende Komplementaritäten und die Wechselwirkung zwischen den Gebieten an der Küste und im Hinterland (z.B. Verbindung von Tätigkeiten im Küstenbereich mit dem Tourismus im ländlichen Raum und dem Städtetourismus, Verbesserung der Zugänglichkeit außerhalb der Hochsaison sowie Erhöhung der Bekanntheit und Diversifizierung lokaler Produkte) verbessern kann; stellt fest, dass im oben genannten Grünbuch zur künftigen Meerespolitik besonders auf Inselregionen hingewiesen und anerkannt wird, dass sie aufgrund ihrer dauerhaften naturgegebenen Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre Entwicklung vor besonderen Herausforderungen stehen; betont, dass Küstenregionen im Allgemeinen vor ähnlichen Problemen stehen und fordert die Kommission auf, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der zukünftigen Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts die Verbindung des Küstentourismus mit dem integrierten Küstenzonenmanagement und der Meeresraumplanung herzustellen;

35.   fordert die regionalen und lokalen Küstenbehörden ferner eindringlich auf, integrierte Pläne für das territoriale Marketing mit ihren Partnern im Rahmen der nachbarschaftlichen Beziehungen zu Wasser und zu Land sowie eine ausgewogene Entwicklung des Fremdenverkehrs und Reisesektors zu fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs unbeschadet der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

36.   ermutigt die Küstenregionen dazu, sich an Projekten der interregionalen Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen von Thema IV der Initiative "Regionen für den wirtschaftlichen Wandel", mit dem Ziel zu beteiligen, thematische Netzwerke für den Küstentourismus zu schaffen und auf den bereits bestehenden Netzwerken aufzubauen sowie den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren zu gewährleisten;

37.   empfiehlt den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, strategische Projekte für den Küstentourismus im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme zu fördern, technische Unterstützung zur Vorbereitung von Projekten zu gewähren und angemessene Finanzmittel für diese Maßnahmen bereitzustellen und der Nutzung der Strukturfonds für die Entwicklung eines nachhaltigen, umweltfreundlichen Küstentourismus sowohl für "Konvergenzgebiete" als auch für Gebiete, die unter das Ziel Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung fallen, Vorrang einzuräumen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang den Maßnahmen zur Entwicklung der Kommunikations- und Informationstechnologien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

38.   fordert die Kommission auf, im nächsten Jahr, vorzugsweise am Europäischen Tag der Meere, dem 20. Mai, wenigstens eine spezifische Veranstaltung mit Schwerpunkt Küstentourismus zu veranstalten, die die Kommunikation und die Herstellung von Kontakten zwischen den Partnern und den Austausch bewährter Verfahren erleichtert, beispielsweise in Bezug auf die Anwendung des integrierten Qualitätsmanagementmodells der Europäischen Union; ermutigt in diesem Zusammenhang alle Akteure, ihre direkt oder indirekt mit dem Küstentourismus zusammenhängenden Projekte, die Fördermittel der Gemeinschaft erhalten, vorzulegen;

39.   vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung des Wassertourismus, auch durch die Förderung der mit dem Sektor verbundenen Wirtschaftstätigkeiten, dazu beitragen kann, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nachhaltigere Lebensgewohnheiten und ein stärkeres Umweltbewusstsein entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diesbezügliche Investitionen in ihren Küstengebieten zu fördern;

40.   fordert die Kommission ferner auf, einen praktischen Leitfaden über die EU-Mittel für den Küstentourismus auszuarbeiten, um Interessierten bei der Beantragung von Mitteln eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben;

41.   erkennt an, wie wichtig der Beitrag ist, den der Ausbau des Kreuzfahrttourismus zur Entwicklung der Küstengemeinden leisten kann, sofern ein Gleichgewicht zwischen den Risiken und den Vorteilen sowie zwischen den Fixkosten für Investitionen an Land und der Flexibilität der Betreiber von Kreuzfahrtschiffen sichergestellt ist und auch den Umweltbelangen gebührend Rechnung getragen wird;

42.   fordert die Kommission auf, die Küstengemeinden dabei zu unterstützen, bewährte Verfahren zu übernehmen und zu lernen, wie die örtlichen Gemeinden den größten Gewinn aus der im Kreuzfahrttourismus im Besonderen und im Küstentourismus im Allgemeinen generierten Wertschöpfung ziehen können;

43.   fordert die Küstenregionen auf, regionale oder lokale Entwicklungsagenturen zu gründen und zu unterstützen, um Netzwerke zwischen Branchenvertretern, Institutionen, Experten und Verwaltungen innerhalb eines Gebietes sowie zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten einzurichten, die die potenziellen Begünstigten des öffentlichen und privaten Sektors beraten und informieren;

44.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, die Nachhaltigkeit von Kooperationsprojekten mit Nachfinanzierung nicht nur unter finanziellem Gesichtspunkt, sondern auch im Hinblick auf die Kontinuität der Zusammenarbeit zwischen den Partnern und die Verbindung mit den relevanten lokalen Wirtschaftsbereichen zu betrachten;

45.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, eine gute Sichtbarkeit der ausgewählten Projekte zu gewährleisten und die Verfahren für den Zugang zu Finanzmitteln zu vereinfachen, um private Finanzquellen für den Küstentourismus zu erschließen und die Schaffung von Partnerschaften zwischen staatlichen Stellen und privaten Akteuren, insbesondere von KMU, zu erleichtern; empfiehlt, den Freizeitwert des Küsten- und Meerestourismus im Rahmen der Bemühungen um eine gesunde Fauna und Flora besser zur Geltung zu bringen (Förderung des Ökotourismus, des Fischertourismus, der Walbeobachtung usw.); ist der Ansicht, dass diesen Zielen am Europäischen Tag der Meere, dem 20. Mai, Ausdruck verliehen werden könnte;

46.   fordert Umweltverbände, mit dem Meer zusammenhängende Wirtschaftsbereiche, Kulturschaffende, Wissenschaftler, städtische Einrichtungen und die örtliche Bevölkerung auf, sich an allen Phasen der Projekte zu beteiligen, auch an der Überwachung, um deren langfristige Nachhaltigkeit zu gewährleisten;

47.   fordert die Kommission schließlich auf, regelmäßig zu bewerten, in welchem Umfang die in den Küstenzonen eingesetzten Gemeinschaftsmittel ihre regionale Entwicklung beeinflussen, um bewährte Verfahren zu verbreiten und Partnerschaftsnetze zwischen den verschiedenen Akteuren über ein Beobachtungszentrum für den nachhaltigen Küstentourismus zu unterstützen;

48.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.
(3) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(4) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(5) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(6) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0517.
(8) ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 184
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0213.


Medienkompetenz in der digitalen Welt
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt (2008/2129(INI))
P6_TA(2008)0598A6-0461/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(1), insbesondere auf Erwägung 37 der Richtlinie 2007/65/EG und Artikel 26 der Richtlinie 89/552/EWG,

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien(2),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)(3),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste(4),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(5);

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 "Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld" (KOM(2007)0833),

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (SEK(2007)0032),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 "i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2005)0229),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2005 zu der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" – in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG – im Zeitraum 2001-2002(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zum Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk: eine Chance für die audiovisuelle Politik in Europa und für die kulturelle Vielfalt(8),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen(9) und zu einem europäischen Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld(10),

–   unter Hinweis auf die Grünwald-Erklärung der Unesco aus dem Jahre 1982 zur Medienerziehung,

–   unter Hinweis auf die Paris-Agenda der Unesco aus dem Jahre 2007: Zwölf Empfehlungen für die Medienerziehung,

–   unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten (Rec(2006)0012) über das Fitmachen von Kindern für die neue Informations- und Kommunikationsumgebung,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0461/2008),

A.   in der Erwägung, dass Medien die Gestaltung von gesellschaftlichem Alltag und Politik beeinflussen; in der Erwägung, dass eine hohe Medienkonzentration den Medienpluralismus gefährden kann, und in der Erwägung, dass Medienkompetenz daher von großer Bedeutung für die politische Bildung und die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Union ist,

B.   in der Erwägung, dass sich alle Arten von audiovisuellen oder gedruckten Medien, klassische und digitale, vermischen und eine Konvergenz der unterschiedlichen Medienformen in technischer und inhaltlicher Hinsicht stattfindet, und in der Erwägung, dass durch innovative Technologien neue Massenmedien immer stärker in alle Lebensbereiche vordringen und diese neuen Medien eine aktivere Rolle des Mediennutzers voraussetzen und dass auch Social Communities, Weblogs und Videospiele Medienformen sind,

C.   in der Erwägung, dass für junge Mediennutzer vor allem das Internet die Erstinformationsquelle ist und diese über ein an den eigenen Bedürfnissen orientiertes, aber unsystematisches Wissen im Umgang mit diesem Medium verfügen, wohingegen Erwachsene sich hauptsächlich über Radio, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften informieren, und in der Erwägung, dass daher die Medienkompetenz in der gegenwärtigen Medienlandschaft sowohl den Herausforderungen der neuen Medien – insbesondere der mit ihnen verbundenen Möglichkeiten für Interaktion und kreative Beteiligung – als auch den Kenntnissen entsprechen muss, die von den traditionellen Medien, die weiterhin die Hauptinformationsquelle der Bürger darstellen, vorausgesetzt werden,

D.   in der Erwägung, dass die neuen Kommunikationstechnologien wenig versierte Nutzer mit einer Fülle von undifferenzierten, d. h. nicht nach ihrer Relevanz geordneten Informationen überschwemmen können und dass dieses Übermaß an Information ein genau so großes Problem darstellen kann wie fehlende Information,

E.   in der Erwägung, dass eine gute Ausbildung in der Nutzung der Informationstechnologien und Medien, die die Rechte und Freiheiten der anderen respektiert, die berufliche Qualifikation des Einzelnen deutlich erhöht und volkswirtschaftlich zur Erreichung der Lissabon-Ziele beiträgt,

F.   in der Erwägung, dass der umfassende Zugang zu den Kommunikationstechnologien jedem Einzelnen die Möglichkeit gibt, auf diesem Wege Informationen zu übermitteln und weltweit zu verbreiten, wodurch jeder Internetnutzer potenziell zum Journalisten wird, und dass eine ausreichende Medienkompetenz somit nicht nur für das Verständnis von Informationen, sondern auch für die Fähigkeit, Medieninhalte zu produzieren und zu verbreiten, notwendig ist, und dass Computerkenntnisse allein daher nicht automatisch zu größerer Medienkompetenz führen,

G.   in der Erwägung, dass in Bezug auf die Entwicklung der Telekommunikationsnetze und den Vormarsch der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch zwischen den Regionen, insbesondere entlegenen und ländlichen Gebieten, festzustellen sind, was die Gefahr einer kontinuierlichen Vertiefung der digitalen Kluft innerhalb der Europäischen Union in sich birgt,

H.   in der Erwägung, dass Schulen eine wesentliche Rolle bei der Herausbildung kommunikationsfähiger und urteilsfähiger Menschen spielen und dass es große Unterschiede im Bereich Medienerziehung und beim Grad der Einbeziehung und Nutzung der IKT im Unterricht zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen gibt, und dass Medienerziehung primär durch Lehrerinnen und Lehrer geschehen kann, die selbst medienkompetent sind und eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich haben,

I.   in der Erwägung, dass Medienerziehung eine ausschlaggebende Rolle bei der Erreichung eines hohen Niveaus an Medienkompetenz spielt, die ein wichtiger Teil der politischen Bildung ist, die den Menschen hilft, ihr Auftreten als aktive Bürgerinnen und Bürger und ihr Bewusstsein für Rechte und Pflichten zu stärken; in der Erwägung, dass gut informierte, mündige Bürgerinnen und Bürger die Grundlage einer pluralistischen Gesellschaft darstellen, und in der Erwägung, dass durch die Erstellung von eigenen Inhalten und Medienprodukten Fähigkeiten erlernt werden, die ein tieferes Verständnis für die Grundsätze und Werte von professionell hergestellten Medieninhalten ermöglichen,

J.   in der Erwägung, dass medienpädagogische Arbeit bei älteren Personen weniger etabliert ist als bei jungen Menschen und dass es bei älteren Personen häufig Ängste und Barrieren gegenüber den neuen Medien gibt,

K.   in der Erwägung, dass Gefahren, die die Sicherheit personenbezogener Daten betreffen, immer subtiler und immer zahlreicher werden, und dass dies für wenig versierte Nutzer ein hohes Risiko bedeutet,

L.   in der Erwägung, dass die Medienkompetenz eine unverzichtbare Schlüsselqualifikation in der Informations- und Kommunikationsgesellschaft darstellt,

M.   in der Erwägung, dass Medien Chancen zu weltweiter Kommunikation und Weltoffenheit eröffnen, Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften sind und sowohl Wissen als auch Informationen vermitteln, und in der Erwägung, dass neue digitale Medien positive partizipatorische und kreative Möglichkeiten bieten und dadurch eine Verbesserung der Bürgerbeteiligung an den politischen Prozessen entsteht,

N.   in der Erwägung, dass die jetzige Datenlage nicht ausreicht, um genaue Aussagen zum Stand der Medienkompetenz in der Europäischen Union zu machen,

O.   in der Erwägung, dass die entscheidende Bedeutung der Medienkompetenz auch von der Unesco beispielsweise in der Erklärung von Grünwald zur Medienerziehung (1982) und in der Paris-Agenda - Zwölf Empfehlungen für die Medienerziehung (2007) hervorgehoben wurde,

Grundsätzliches

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission zur Medienkompetenz im digitalen Umfeld; sieht aber Verbesserungsbedarf bei der Ausformulierung eines europäischen Konzepts zur Förderung der Medienkompetenz, insbesondere was die Einbeziehung klassischer Medien und die Anerkennung der Bedeutung von Medienerziehung anbelangt;

2.   begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen; erwartet, dass sich die Mitgliedstaaten nachdrücklich für die Förderung von Medienkompetenz einsetzen, und schlägt vor, den Kontaktausschuss der Mitgliedstaaten, der in der Richtlinie 89/552/EWG vorgesehen ist, durch Erziehungsexperten zu verstärken;

3.   fordert die Kommission auf, eine Empfehlung zur Medienkompetenz anzunehmen und einen entsprechenden Aktionsplan aufzustellen; fordert die Kommission auf, 2009 eine Sitzung des Kontaktausschusses für audiovisuelle Mediendienste zu organisieren, um den Austausch von Informationen und eine regelmäßige effiziente Zusammenarbeit zu erleichtern;

4.   fordert die für die Regelung der audiovisuellen und elektronischen Kommunikation zuständigen Behörden auf, zur Verbesserung der Medienkompetenz auf den verschiedenen Ebenen zusammenzuarbeiten; sieht die besondere Notwendigkeit, auf nationaler Ebene Verhaltenskodizes und gemeinsame Regulierungsinitiativen zu entwickeln; betont die Notwendigkeit, alle Parteien an der Förderung einer systematischen Erforschung und regelmäßigen Analyse der verschiedenen Aspekte und Dimensionen der Medienkompetenz zu beteiligen;

5.   empfiehlt der Kommission, die Sachverständigengruppe "Medienkompetenz" auch zur Diskussion medienerzieherischer Aspekte zu nutzen und die Frequenz der Treffen zu erhöhen und sich regelmäßig mit den Vertretern aller Mitgliedstaaten zu beraten;

6.   hält fest, dass neben den Politikern und den Medienmachern, den Rundfunk- und Fernsehanstalten und den Medienunternehmen vor allem die kleinen Einrichtungen vor Ort wie zum Beispiel Bibliotheken, Volkshochschulen, Bürger-, Kultur- und Medienzentren, Fort- und Weiterbildungsstätten und die Bürgermedien aktiv zur Förderung der Medienkompetenz beitragen können;

7.   fordert die Kommission mit Blick auf Artikel 26 der Richtlinie 89/552/EWG auf, Medienkompetenzindikatoren zur langfristigen Förderung von Medienkompetenz in der Europäischen Union zu entwickeln;

8.   stellt fest, dass Medienkompetenz heißt, die Fähigkeiten zu besitzen, die unterschiedlichen Medien eigenständig zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren und Medieninhalte schaffen und verbreiten zu können; stellt außerdem fest, dass es bei der Vielzahl verfügbarer Quellen vor allem um die Fähigkeit geht, gezielt Informationen aus der Daten- und Bilderflut neuer Medien herauszufiltern und diese einzuordnen;

9.   betont, dass Medienerziehung ein Schlüsselelement der Verbraucherinformationspolitik, des bewussten und vertrauten Umgangs mit Fragen der Rechte am geistigen Eigentum, der aktiven demokratischen Teilhabe der Bürger und der Förderung des interkulturellen Dialogs darstellt;

10.   ermutigt die Kommission, ihre Politik zur Förderung der Medienkompetenz in Zusammenarbeit mit allen Organen der Union sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszubauen und die Zusammenarbeit mit der Unesco und dem Europarat zu verstärken;

Zielgruppen und Zielsetzungen

11.   betont, dass medienerzieherische Aktivitäten alle Bürgerinnen und Bürger einschließen müssen – Kinder, Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung;

12.   weist darauf hin, dass die Medienkompetenz im familiären Umfeld beginnt durch Anleitung bei der Auswahl der von den Medien angebotenen Dienstleistungen – unter Betonung der Bedeutung der Medienerziehung durch die Eltern, die bei der Ausformung der Mediengewohnheiten der Kinder eine maßgebliche Rolle spielen – , dass sie fortgesetzt wird im schulischen Umfeld und während des lebenslangen Lernens und dass sie gestärkt wird durch die Tätigkeit der nationalen und staatlichen Behörden sowie der Regulierungsbehörden und durch die Arbeit der im Medienbereich tätigen Akteure und Einrichtungen;

13.   stellt fest, dass die Ziele von Medienerziehung der kompetente und kreative Umgang mit Medien und ihren Inhalten, die kritische Analyse von Medienprodukten, das Verständnis des Funktionierens der Medienindustrie und die selbständige Produktion von Medieninhalten sind;

14.   empfiehlt, dass Medienerziehung auch über urheberrechtliche Gesichtspunkte der Mediennutzung und über die Bedeutung der Achtung der Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere im Hinblick auf das Internet, informieren und über Datensicherheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmtheit aufklären sollte; betont die Notwendigkeit, den Nutzern neuer Medienkompetenzen die potenziellen Gefahren betreffend die Informationssicherheit und die Sicherheit personenbezogener Daten sowie die Risiken im Zusammenhang mit Gewalt im Internet bewusst zu machen;

15.   weist darauf hin, dass Werbung unter den von den Medien geleisteten Diensten breiten Raum einnimmt; betont, dass die Medienkompetenz auch Kriterien zur Bewertung der bei der Werbung angewandten Instrumente und Praktiken vermitteln sollte;

Gewährleistung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien

16.   fordert die europäische Politik auf, die digitale Kluft zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Stadt und Land zu verringern durch den Ausbau der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur und vor allem durch die Bereitstellung von Breitband in weniger erschlossenen Gebieten;

17.   hält fest, dass zur öffentlichen Daseinsvorsorge auch die Bereitstellung des Zugangs für Breitbandinternet zählt und durch ein breites und qualitativ hochwertiges Angebot sowie erschwingliche Preise gekennzeichnet sein soll, und fordert, dass jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit zur Nutzung eines kostengünstigen Breitbandanschlusses hat;

Medienerziehung an Schulen und als Bestandteil der Lehrerausbildung

18.   betont, dass Medienerziehung Teil der formalen Bildung, zu der alle Kinder Zugang haben, und integraler Bestandteil des Lehrplans auf allen Schulstufen sein sollte;

19.   fordert, dass Medienkompetenz als neunte Schlüsselkompetenz in den Europäischen Referenzrahmen für lebensbegleitendes Lernen nach der Empfehlung 2006/962/EG aufgenommen wird;

20.   empfiehlt, dass Medienerziehung so weit wie möglich praxisorientiert sein sollte und mit wirtschaftlichen, politischen, literarischen, sozialen, künstlerischen und informationstechnischen Fächern verbunden wird, und schlägt die Einführung eines Fachs "Medienerziehung" sowie einen fachübergreifenden Ansatz verknüpft mit außerschulischen Projekten vor;

21.   empfiehlt den Bildungseinrichtungen, als Maßnahme zur praktischen Schulung von Medienkompetenzen die Gestaltung von Medienprodukten (im Bereich der Printmedien, audiovisuellen Medien und neuen Medien) unter Einbeziehung von Schülern und Lehrern zu fördern;

22.   fordert die Kommission auf, bei der angekündigten Erstellung der Indikatoren zur Medienkompetenz sowohl die Qualität des Schulunterrichts als auch die Ausbildung von Lehrkräften in diesem Bereich einzubeziehen;

23.   stellt fest, dass neben pädagogischen und bildungspolitischen Aspekten auch die technische Ausstattung und der Zugang zu neuen Technologien eine wesentliche Rolle spielen, und betont, dass eine deutliche Verbesserung der Infrastruktur an Schulen vorgenommen werden muss, um allen Schulkindern Zugang zu Computern, Internet und entsprechendem Unterricht zu ermöglichen;

24.   betont, dass der Medienerziehung in Sonderschulen eine besondere Bedeutung zukommt, da bei vielen Behinderungen den Medien eine bedeutsame Funktion bei der Überbrückung von Kommunikationsbarrieren zukommt;

25.   empfiehlt, dass verpflichtende medienpädagogische Module für Lehrerinnen und Lehrer aller Schulstufen in ihre Ausbildung integriert werden, um eine intensive Schulung zu erreichen; fordert daher die zuständigen nationalen Behörden dazu auf, Lehrerinnen und Lehrern aller Fächer und Schularten den Einsatz von audiovisuellen Unterrichtsmitteln und die Probleme der Medienerziehung zu vermitteln;

26.   betont, dass ein regelmäßiger Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und, im Bereich der Bildung, von pädagogischen Methoden zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist;

27.   fordert die Kommission auf, beim Nachfolger des Programms MEDIA 2007 einen eigenen Teil für die Förderung von Medienkompetenz aufzunehmen, denn in der derzeitigen Fassung trägt das Programm nur wenig zur Förderung der Medienkompetenz bei; unterstützt außerdem das Bemühen der Kommission, ein neues Programm namens Media Mundus zu entwickeln, um die internationale Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zu unterstützen; fordert, dass der Medienkompetenz in anderen Förderprogrammen der Europäischen Union, vor allem den Programmen "Lebenslanges Lernen", eTwinning, Safer Internet und im Europäischen Sozialfonds mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird;

Medienerziehung bei älteren Personen

28.   betont, dass Medienarbeit mit älteren Personen an den Orten erfolgen muss, wo sie sich aufhalten, wie z.B. Vereine, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen des betreuten Wohnens, Freizeit- und Hobbygruppen, Initiativen oder Seniorenkreise;

29.   hält fest, dass digitale Netze vor allem älteren Menschen die Möglichkeit bieten, sich kommunikativ am Alltag zu beteiligen und ihre Selbständigkeit so lange wie möglich zu bewahren;

30.   verweist darauf, dass die Lebens- und Erfahrungswelten von älteren Personen und ihr eigener Umgang mit Medien bei der Medienerziehung im Alter berücksichtigt werden müssen;

o
o   o

31.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.
(2) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.
(3) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
(4) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.
(5) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(6) ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205.
(7) ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 117.
(8) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 120.
(9) ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 14.
(10) ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 8.


Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) ***II
PDF 201kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (11263/4/2008 – C6-0422/2008 – 2007/0163(COD))
P6_TA(2008)0599A6-0473/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11263/4/2008 – C6-0422/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0443),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0707),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0473/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 22.5.2008, P6_TA(2008)0227.


Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Vierter Teil ***I
PDF 205kWORD 52k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (KOM(2008)0071 – C6-0065/2008 – 2008/0032(COD))
P6_TA(2008)0600A6-0301/2008
BERICHTIGUNGEN

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0071),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 152 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0065/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0301/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil

P6_TC1-COD(2008)0032


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2009.)


Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen ***I
PDF 204kWORD 33k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (KOM(2008)0380 – C6-0248/2008 – 2008/0122(COD))
P6_TA(2008)0601A6-0457/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0380),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0248/2008),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe d und Artikel 66 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0457/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   billigt die beigefügte Gemeinsame Erklärung;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

P6_TC1-COD(2008)0122


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 568/2009/EG.)

ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG HINSICHTLICH DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, Vertreter des Gerichtshofs, die der Gerichtshof als geeignet erachtet, zu ersuchen, an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen teilzunehmen.


Europäischer Betriebsrat (Neufassung) ***I
PDF 207kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (KOM(2008)0419 – C6-0258/2008 – 2008/0141(COD))
P6_TA(2008)0602A6-0454/2008

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0419),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0258/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 2008 an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0454/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie mit den nachstehenden Änderungen;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)

P6_TC1-COD(2008)0141


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/38/EG.)

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ***I
PDF 199kWORD 37k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (KOM(2007)0765 – C6-0468/2007 – 2007/0279(COD))
P6_TA(2008)0603A6-0410/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0765),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0468/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0410/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

P6_TC1-COD(2007)0279


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/43/EG.)


Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren ***I
PDF 203kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (KOM(2007)0851 – C6-0007/2008 – 2007/0295(COD))
P6_TA(2008)0604A6-0329/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0851),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0007/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0329/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr-715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG

P6_TC1-COD(2007)0295


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2009.)


EFRE, ESF und Kohäsionsfonds (Einnahmenschaffende Projekte) ***
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte (13874/2008 – C6-0387/2008 – 2008/0186(AVC))
P6_TA(2008)0605A6-0477/2008

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2008)0558 – 13874/2008),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 161 Absatz 1 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0387/2008),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0477/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften *
PDF 490kWORD 213k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2008)0786 – C6-0449/2008 – 2008/0224(CNS))
P6_TA(2008)0606A6-0483/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0786),

–   gestützt auf Artikel 283 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0449/2008),

–   gestützt auf Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments(1),

–   unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2008 im Plenum abgegebene politische Erklärung des Europäischen Parlaments(2),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0483/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   ist der Ansicht, dass die im Legislativvorschlag angegebenen Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 5 – Verwaltungsausgaben – des Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sind;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
(1)  Gemäß Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden. Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt und erhalten die dafür anfallenden Kosten, bis zu einem festen Höchstbetrag, vom Europäischen Parlament.
(1)  Gemäß Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt und erhalten die dafür anfallenden Kosten, bis zu einem festen Höchstbetrag, vom Europäischen Parlament erstattet.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)   Eine beschränkte Zahl dieser Mitarbeiter (nachstehend als "parlamentarische Assistenten" bezeichnet) unterstützt ein oder mehrere Mitglieder in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg, Brüssel und Luxemburg. Die übrigen arbeiten für die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden.
(2)   Am 9. Juli 2008 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments1 angenommen. Gemäß Artikel 34 dieser Durchführungsbestimmungen beschäftigen die Abgeordneten
a) "akkreditierte parlamentarische Assistenten" an einem der drei Arbeitsorte des Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und
b) natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in den genannten Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als "örtliche Assistenten" bezeichnet.
_____________
1 ABl. C ....
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3
(3)  Anders als diese befinden sich die parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Europäischen Parlaments stehen.
(3)  Anders als örtliche Assistenten befinden sich die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit eines oder mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments in Ausübung ihrer Funktion als Mitglieder des Europäischen Parlaments stehen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Dies wurde im übrigen vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, welches anerkannt hat, dass man im Hinblick auf die Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in gewisser Hinsicht annehmen kann, dass parlamentarische Assistenten Aufgaben für das Parlament wahrnehmen.
entfällt
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung dieser Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen, - mit Ausnahme der Assistenten, die für die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat tätig sind, in dem diese gewählt wurden, was die örtlichen Mitarbeiter der Abgeordneten einschließt, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte befinden.
(5)  Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen. Im Unterschied hierzu sollten örtliche Assistenten, einschließlich derjenigen, die für Mitglieder tätig sind, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte befinden, weiterhin nach Maßgabe der genannten Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments durch Verträge nach dem anwendbaren nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, beschäftigt werden.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Es ist daher zweckmäßig, dass diese Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wobei ihre persönliche Situation berücksichtigt wird.
(6)  Es ist daher zweckmäßig, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wobei ihre persönliche Situation, die besonderen Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, und die spezifischen Obliegenheiten und Pflichten berücksichtigt werden, die sie gegenüber den Mitgliedern, für die sie zu arbeiten haben, erfüllen müssen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7
(7)  Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts, nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht.
(7)  Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts, nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht, und keine Bestimmung dieser Verordnung kann dahingehend ausgelegt werden, dass den akkreditierten parlamentarischen Assistenten privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder zu internen Auswahlverfahren für solche Stellen gewährt wird.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Wie bei Vertragsbediensteten gelten die Artikel 27 bis 34 des Statuts nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8
(8)  Die parlamentarischen Assistenten stellen also eine Kategorie von Bediensteten dar, die dem Europäischen Parlament eigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie Mitglieder des Parlaments in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Völker, die mit einem Wahlamt ausgestattet sind, in der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen.
(8)  Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten stellen also eine Kategorie von sonstigen Bediensteten dar, die dem Europäischen Parlament eigen ist, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter der Leitung und Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens unmittelbare Unterstützung leisten.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9
(9)  Eine begrenzte Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist notwendig, um diese Personalkategorie einzubeziehen.
(9)  Eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist notwendig, um diese Kategorie von sonstigen Bediensteten einzubeziehen, wobei sowohl dem spezifischen Charakter der Pflichten, Funktionen und Verantwortlichkeiten akkreditierter parlamentarischer Assistenten, die so gestaltet sind, dass es ihnen möglich ist, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht unmittelbare Unterstützung zu leisten, als auch die vertragliche Beziehung zwischen diesen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem Parlament zu berücksichtigen sind.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Werden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf akkreditierte parlamentarische Assistenten unmittelbar oder analog angewandt, sind diese Faktoren unter strikter Berücksichtigung insbesondere des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen, das die Beziehung zwischen den akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10
(10)  Angesichts der Art der Aufgaben der Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die entsprechend den in einem internen Beschluss des Europäischen Parlaments festzulegenden Kriterien zugewiesen werden.
(10)  Angesichts der Art der Aufgaben der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von akkreditierten parlamentarischen Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die solchen Assistenten aufgrund der Angaben der betreffenden Mitglieder gemäß spezifischer Durchführungsmaßnahmen zugewiesen werden, die durch einen internen Beschluss des Europäischen Parlaments angenommen werden.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11
(11)  Die Verträge der parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem parlamentarischen Assistenten und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, für die er arbeitet, beruhen.
(11)  Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern, für die er arbeitet, beruhen. Die Laufzeit solcher Verträge sollte unmittelbar an die Dauer des Mandats der betreffenden Mitglieder gebunden sein.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Akkreditierte parlamentarische Assistenten sollten eine gesetzliche Vertretung haben, die außerhalb des Systems liegt, das für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments gilt. Ihre Vertreter sollten als Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde des Europäischen Parlaments fungieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt werden sollte.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12
(12)  Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten. Im Hinblick darauf überweist das Europäische Parlament mit Ausnahme des Beitrags nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts, welcher monatlich vom Gehalt des Betroffenen einbehalten wird, die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.
(12)  Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  In den durch internen Beschluss des Europäischen Parlaments erlassenen Durchführungsmaßnahmen werden weitere Regelungen für die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Titel II der Haushaltsordnung¹ festgelegt werden.
_____________
¹ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1a (neu)
Die Mittel, die im Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Europäische Parlament zur Deckung der Kosten parlamentarischer Assistenten bereitgestellt werden, deren jährliche Beträge innerhalb des jährlichen Haushaltsverfahrens bestimmt werden, decken sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit den Assistenten der Abgeordneten ab, unabhängig davon, ob es sich um akkreditierte parlamentarische Assistenten oder örtliche Assistenten handelt.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt das Europäische Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, um einen möglichen Bedarf zu prüfen, die auf die parlamentarischen Assistenten anwendbaren Vorschriften anzupassen.
Das Europäische Parlament legt bis spätestens zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, um einen möglichen Bedarf zu prüfen, die auf die parlamentarischen Assistenten anwendbaren Vorschriften anzupassen.
Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission Vorschläge, die sie hierfür für geeignet hält.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 1
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Artikel 1
1) in Artikel 1 wird nach "– Sonderberater" folgender Gedankenstrich eingefügt:
1) in Artikel 1 wird nach "– Sonderberater" folgender Gedankenstrich eingefügt:
"– parlamentarischer Assistent".
"– akkreditierter parlamentarischer Assistent".
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Artikel 5a
"Parlamentarischer Assistent" im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern ausgewählter Bediensteter, der mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt wird, um, wie in Artikel 125 Absatz 1 vorgesehen, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Europäischen Parlaments zu unterstützen.
"Akkreditierte parlamentarische Assistenten" im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden, um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 1 – Artikel 125 – Absatz 1
1.  "Parlamentarischer Assistent" ist ein Bediensteter, der vom Europäischen Parlament eingestellt wird, um in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments ein Mitglied oder mehrere Mitglieder bei der Wahrnehmung seines/ihres Mandats zu unterstützen. Er nimmt Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Europäischen Parlaments stehen.
entfällt
Die parlamentarischen Assistenten werden eingestellt, um, in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung, Aufgaben auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 1 – Artikel 125 – Absatz 2
2.  Das Europäische Parlament erlässt durch internen Beschluss die Bestimmungen für die Beschäftigung von parlamentarischen Assistenten.
1.  Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsmaßnahmen durch internen Beschluss für die Zwecke der Anwendung dieses Titels.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 1 – Artikel 125 – Absatz 3
3.  Die parlamentarischen Assistenten erhalten ihre Bezüge aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament pauschal bereitgestellt werden.
2.  Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten besetzen keine Planstelle, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist. Ihre Bezüge werden im Rahmen der geeigneten Haushaltslinie finanziert, und sie erhalten diese aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 1 – Artikel 126 – Absatz 1
1.  Parlamentarische Assistenten werden nach Besoldungsgruppen eingestuft.
1.   Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen nach Besoldungsgruppen aufgrund der Angaben eingestuft, die das bzw. die Mitglieder übermitteln, die der Assistent bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützt. Für akkreditierte parlamentarische Assistenten der in Artikel 134 festgelegten Besoldungsgruppen 14 bis 19 wird verlangt, dass sie mindestens über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 1 – Artikel 126 – Absatz 2
2.  Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend.
2.  Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend, unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen mit dem besonderen Charakter der Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten vereinbar sind.
Abweichend von Artikel 7 werden die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der autonomen Vertretung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen getroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt wird.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 2 – Artikel 127
Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Das Europäische Parlament legt durch einen internen Beschluss die Modalitäten für die praktische Umsetzung fest, wobei es dem spezifischen Charakter der Beziehung zwischen dem Mitglied und dem Assistenten Rechnung trägt.
Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beziehung zwischen ihnen und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsmaßnahmen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 3 – Artikel 128 – Absatz 1
1.  Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend.
1.  Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend, wobei die Beziehung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied des Europäischen Parlaments und seinem/seinen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu berücksichtigen ist und außer Frage steht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wahl von akkreditierten parlamentarischen Assistenten auch auf die politische Affinität stützen können.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 3 – Artikel 128 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Ein parlamentarischer Assistent wird von dem Mitglied oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, den/die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er:
2.  Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er:
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 3 – Artikel 128 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und angemessene Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich ist und
(e) gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft besitzt und
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 3 – Artikel 129
Artikel 129
entfällt
1.  Von einem parlamentarischen Assistenten wird die Ableistung einer Probezeit von drei Monaten verlangt.
2.  Ist der parlamentarische Assistent während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle auf Antrag des Mitglieds die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.
3.  Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit erstellt das Mitglied des Europäischen Parlaments, sofern der parlamentarische Assistent keine hinreichenden Befähigungen unter Beweis gestellt hat, um seine Tätigkeiten weiter auszuüben, einen Bericht über dessen Befähigung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über seine Leistung und sein Verhalten. Dieser Bericht wird dem Betreffenden, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann, von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle mitgeteilt. Gegebenenfalls wird der oben erwähnte parlamentarische Assistent von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle entlassen, sofern ihm der Bericht vor Ablauf der Probezeit übermittelt wurde.
4.  Ein während seiner Probezeit entlassener parlamentarischer Assistent hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 3 – Artikel 130 – Absatz 1
1.  Vor der Einstellung wird ein parlamentarischer Assistent vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.
1.  Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 3 – Artikel 131 – Absatz 1
1.  Die Verträge der parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen. Unbeschadet von Artikel 140 laufen die Verträge spätestens am Ende der Wahlperiode des Parlaments, in deren Verlauf sie abgeschlossen wurden, aus.
1.  Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthaltenen Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft ist. Ein befristeter Vertrag kann nicht mehr als zwei Mal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag am Ende der Wahlperiode, während derer er geschlossen wurde. Unbeschadet von Artikel 140 laufen die Verträge spätestens am Ende der Wahlperiode des Parlaments, in deren Verlauf sie abgeschlossen wurden, aus.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 3 – Artikel 131 – Absatz 2
2.   Das Europäische Parlament fasst bei der Einstellung einen internen Beschluss über die Festlegung der Kriterien, die für die Einstufung bei der Einstellung anwendbar sind.
2.  Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen enthalten einen transparenten Rahmen für die Einstufung, wobei Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe f zu berücksichtigen ist.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 4 – Artikel 132 – Absatz -1 (neu)
-1.  Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird eingestellt, um, in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung, Aufgaben auszuüben.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 4 – Artikel 132 – Absatz 2
2.  Der Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
2.  Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikel 56 Absatz 1 gilt entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen können entsprechende Regelungen enthalten.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 5 – Artikel 133
Sofern dies in den Artikeln 134 und 135 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten sind in Artikel 125 Absatz 2 festgelegt.
Sofern dies in den Artikeln 134 und 135 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten werden in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 5 – Artikel 134 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 193,00

1 389,85

1 619,17

1 886,33

2 197,58

2 560,18

2 982,61

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 474,74

4 048,07

4 716,00

5 494,14

6 400,67

7 456,78

8 687,15

Geänderter Text

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 619,17

1 886,33

2 045,18

2 217,41

2 404,14

2 606,59

2 826,09

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 064,08

3 322,11

3 601,87

3 905,18

4 234,04

4 590,59

4 977,17

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5 396,30

5 850,73

6 343,42

6 877,61

7 456,78

Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 5 – Artikel 135
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII zum Statut beträgt die Auslandszulage mindestens 250 EUR.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII zum Statut beträgt die Auslandszulage mindestens 350 EUR.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 6 – Artikel 137 – Absatz 1
1.  Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger sein als 700 EUR und 2 000 EUR nicht überschreiten.
1.  Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger sein als 850 EUR und 2 000 EUR nicht überschreiten.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 6 – Artikel 137 – Absatz 3
3.  Das Europäische Parlament überweist mit Ausnahme des Beitrags nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts, welcher monatlich vom Gehalt des Betroffenen einbehalten wird, die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.
entfällt
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 8 – Artikel 139
Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend.
Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen können zusätzliche Regelungen über die internen Verfahren enthalten.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 9 – Artikel 140 – Absatz 1– Buchstabe d
(d) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;
(d) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditierten parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament, das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 9 – Artikel 140 – Absatz 2
2.  Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft oder das Europäische Parlament den Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe d kündigt, so hat der parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.
2.  Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft, so hat der akkreditierte parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 9 – Artikel 140 – Absatz 3
3.  Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen, sei es absichtlich oder durch Nachlässigkeit, nicht nachgekommen ist. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen begründeten Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.
3.  Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen, sei es absichtlich oder durch Nachlässigkeit, nicht nachgekommen ist. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.
In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen werden besondere Bestimmungen zum Disziplinarverfahren festgelegt.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)
Kapitel 9 – Artikel 140 – Absatz 3a (neu)
3a.  Die Zeit der Beschäftigung als akkreditierter parlamentarischer Assistent zählt nicht als "Tätigkeit" für die Zwecke des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts.

(1) Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).
(2) Siehe Sitzungsprotokoll Punkt 3.23.


Technische Bestimmungen über das Risikomanagement
PDF 294kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement
P6_TA(2008)0607B6-0623/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)(1), insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1,

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM(2008)0602) (Vorschlag für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (KOM(2008)0704) (Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen),

–   gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–   gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie vorgelegt hat,

B.   in der Erwägung, dass die Kommission zudem einen Entwurf einer Richtlinie zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement vorgelegt hat, der auch Offenlegungsvorschriften für Ratingagenturen enthält,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission anschließend ihren Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen vorgelegt hat,

D.   in der Erwägung, dass die Offenlegungs- und Transparenzpflichten für Ratingagenturen kohärent und einheitlich geregelt werden sollten,

E.   in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Offenlegungspflichten für Ratingagenturen über eine technische Anpassung hinausgehen und dass sie daher eine angemessene Prüfung durch das Parlament erfordern und im Mitentscheidungsverfahren behandelt werden sollten,

F.   in der Erwägung, dass die erwähnte Kohärenz und Einheitlichkeit und die angemessene Prüfung durch das Parlament es erfordern, dass die Bestimmung über Offenlegungspflichten für Ratingagenturen im Mitentscheidungsverfahren behandelt wird, und zwar entweder im Rahmen des Vorschlags für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie oder im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung über Ratingagenturen,

G.   in der Erwägung, dass das Parlament die übrigen technischen Änderungen unterstützt,

1.   spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement aus;

2.   vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Richtlinie der Kommission über die in der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

3.   fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Maßnahme zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.   schlägt vor, den Entwurf einer Richtlinie wie folgt zu ändern:

Entwurf der Kommission   Geänderter Text
Änderungsvorschlag 1
Entwurf einer Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/48/EG
Anhang VI – Teil 2 – Nummer 7
(3)  Anhang VI Teil 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
entfällt
"7. Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung bilden können. Die zuständigen Behörden treffen darüber hinaus die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ratingagentur bei Kreditbewertungen im Hinblick auf Verbriefungspositionen verpflichtet ist, Übersichten über die Transaktionsstruktur, die Entwicklung der in den Pools zusammengefassten Vermögenswerte und deren Auswirkungen auf die Kreditbewertung zu erstellen. Diese Übersichten werden allen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt, die die Kreditbewertungen gemäß Artikel 96 nutzen."

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


Irreführende Werbung durch Adressbuchfirmen
PDF 251kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 u.a.) (2008/2126(INI))
P6_TA(2008)0608A6-0446/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und anderen,

–   unter Hinweis auf frühere Beratungen des Petitionsausschusses zu Petition 0045/2006 und anderen,

–   unter Hinweis auf Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)(1),

–   unter Hinweis auf Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)(2),

–   unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(4),

–   in Kenntnis der Studie zum Thema "irreführende Praktiken von "Adressbuchfirmen" im Kontext aktueller und künftiger Binnenmarktvorschriften zum Schutz von Verbrauchern und KMU" (IP/A/IMCO/FWC/2006-058/LOT4/C1/SC6), die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde,

–   gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0446/2008),

A.   in der Erwägung, dass von mehr als 400 kleinen Unternehmen Petitionen beim Parlament eingegangen sind (womit nur ein Bruchteil ihrer Gesamtanzahl widergespiegelt wird), in denen diese geltend machen, dass sie Opfer irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen geworden sind und in der Folge mit psychischem Stress, Schuldgefühlen, Demütigungen, Frustration und finanziellen Einbußen konfrontiert waren,

B.   in der Erwägung, dass diese Beschwerden Ausdruck eines weit verbreiteten und konzertierten Musters irreführender Geschäftspraktiken gewisser Adressbuchfirmen sind, die grenzüberschreitend organisiert sind und in zwei oder mehr Mitgliedstaaten agieren, wobei hiervon tausende von Unternehmen in der Europäischen Union betroffen sind und erhebliche finanzielle Auswirkungen erfahren und in der Erwägung, dass es kein administratives oder rechtliches Instrument gibt, das es den nationalen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen würde, grenzüberschreitend effektiv und wirksam zusammen zu arbeiten,

C.   in der Erwägung, dass der irreführende Charakter dieser Praktiken erst recht augenfällig wird, wenn diese auf elektronischem Wege verübt und über das Internet verbreitet werden (siehe Petition Nr. 0079/2003),

D.   in der Erwägung, dass die beanstandeten Geschäftspraktiken in der Regel darin bestehen, dass sich eine Adressbuchfirma, zumeist per E-Mail, an Unternehmen wendet und sie auffordert, ihre Angaben über Geschäftsnamen und Kontaktmöglichkeiten zu vervollständigen oder zu aktualisieren, wobei der falsche Eindruck erweckt wird, dass sie gratis in einem Adressbuch verzeichnet werden, wogegen die Unterzeichner später feststellen müssen, dass sie unbeabsichtigt einen Vertrag unterzeichnet hatten, der sie in der Regel für mindestens drei Jahre bindet - und aufgrund dessen sie in einem Adressbuch zu einer jährlichen Gebühr von etwa EUR 1 000 eingetragen sind,

E.   in der Erwägung, dass die bei einem solchen Vorgehen verwendeten Formulare in der Regel unklar und schwer verständlich sind und zu der Fehleinschätzung veranlassen, dass damit ein Gratiseintrag in einem Adressbuch verbunden ist, in Wirklichkeit aber die Unternehmen zu ungewollten Verträgen zur Werbung in Adressbüchern verleitet werden,

F.   in der Erwägung, dass es weder spezifische EU-Rechtsvorschriften noch relevante nationale Gesetze in den Mitgliedstaaten gibt, die auf Adressbuchfirmen und deren Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen anwendbar wären; ferner in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diesbezüglich weiterreichende und umfassendere Vorschriften zu erlassen,

G.   in der Erwägung, dass Richtlinie 2006/114/EG auch auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und "irreführende Werbung" definiert als "jede Werbung, die in irgendeiner Weise ‐ einschließlich ihrer Aufmachung ‐ die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist", jedoch in der Erwägung, dass unterschiedliche Interpretationen dessen, was als "irreführend" bezeichnet wird, ein Hauptproblem bei der Bekämpfung solcher Praktiken von Adressbuchfirmen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen darzustellen scheint,

H.   in der Erwägung, dass es gemäß Richtlinie 2005/29/EG verboten ist, 'Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beizufügen, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist'; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie nicht auf irreführende Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass sie in ihrer derzeitigen Form von den Petenten daher nicht geltend gemacht werden kann; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie ein System von nationalen Rechtsvorschriften über unfaire Geschäftspraktiken nicht ausschließt, die gleichermaßen und unter allen Umständen sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen gelten würden,

I.   in der Erwägung, dass Richtlinie 2005/29/EG nicht ausschließt, dass die Mitgliedsstaaten den Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung auch auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausdehnen; jedoch unter Hinweis darauf, dass dies zu unterschiedlichen Schutzniveaus für Unternehmen führt, die in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Opfer irreführender Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen geworden sind,

J.   in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 den Begriff "innergemeinschaftlicher Verstoß" definiert als "jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder zu schädigen geeignet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind"; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie nicht auf irreführende Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass sie in ihrer derzeitigen Form also von den Petenten nicht geltend gemacht werden kann,

K.   in der Erwägung, dass die meisten Petenten die als "European City Guide" bekannte Adressbuchfirma nennen (deren Tätigkeit bereits Gegenstand von Gerichts- und Verwaltungsverfahren geworden ist), aber noch weitere Adressbuchfirmen wie "Construct Data Verlag", "Deutscher Adressdienst GmbH" und "NovaChannel" erwähnt werden; jedoch in der Erwägung, dass andere Adressbuchfirmen durchaus lautere Geschäftspraktiken in diesem Bereich betreiben,

L.   in der Erwägung, dass diese irreführenden Geschäftspraktiken hauptsächlich auf kleine Unternehmen abzielen, aber auch Angehörige der freien Berufe und sogar gemeinnützige Organisationen , wie z. B. Schulen und Bibliotheken sowie örtliche soziale Vereine, wie z. B. Musikvereine, verfolgen,

M.   in der Erwägung, dass die Adressbuchfirmen häufig in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Opfers ansässig sind, so dass es für die Opfer aufgrund der unterschiedlichen Interpretationen dessen, was in den verschiedenen Mitgliedstaaten als irreführende Geschäftspraktik gilt, schwierig ist, Unterstützung bei den nationalen Behörden zu erlangen; in der Erwägung, dass die Opfer häufig von Seiten nationaler Rechtsordnungen und Verbraucherschutzbehörden keine Abhilfe erfahren, mit der Begründung, das geltende Recht ziele auf den Schutz von Verbrauchern und nicht von Unternehmen ab; in der Erwägung, dass es den meisten Opfern, da sie Kleinunternehmen sind, häufig an den erforderlichen Finanzmitteln zur Anstrengung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fehlt, und dass Selbstregulierungsmechanismen für Adressbuchdienste kaum relevant sind, da sie von jenen, die irreführende Geschäftspraktiken betreiben, ohnedies außer Acht gelassen werden,

N.   in der Erwägung, dass die Opfer dieser Praktiken von den Adressbuchfirmen selbst oder sogar durch von ihnen beauftragte Inkassounternehmen rigoros zur Zahlung gedrängt werden; in der Erwägung, dass die Opfer sich darüber beschweren, dass sie sich durch diese Handlungen bedrängt und bedroht fühlen, und viele von ihnen schließlich widerstrebend bezahlen, um weitere Belästigungen zu vermeiden,

O.   in der Erwägung, dass Zahlungsverweigerungen von Seiten der Opfer - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - nur selten gerichtlich verfolgt wurden,

P.   in der Erwägung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten unter potenziell betroffenen Unternehmen Initiativen – insbesondere in Form einer Sensibilisierung eingeleitet wurden, die den Austausch von Informationen und Ratschlägen, die Benachrichtigung nationaler Strafvollzugsbehörden und in einigen Fällen die Erstellung von Beschwerderegistern umfassten, um diesem Problem beizukommen,

Q.   in der Erwägung, dass Österreich seit 2000 sein Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeändert hat und dass Paragraph 28a dieses Gesetzes nun wie folgt lautet: "Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt",

R.   in der Erwägung, dass solche Praktiken seit einer Reihe von Jahren angewandt werden, was zu einer großen Zahl von Opfern geführt hat sowie zu einer beträchtlichen Schädigung und Verzerrung des Binnenmarktes,

1.   äußert seine Besorgnis angesichts des von den Petenten angesprochenen Problems, das weit verbreitet und von grenzüberschreitender Natur ist und ferner mit erheblichen finanziellen Auswirkungen insbesondere für kleine Unternehmen verbunden zu sein scheint;

2.   ist der Ansicht, dass die grenzüberschreitende Natur dieses Problems eine Verpflichtung für die Gemeinschaftsinstitutionen darstellt, den Opfern eine angemessene Rechtsbehelfsmöglichkeit zu bieten, so dass auf der Grundlage irreführender Werbung geschlossene Verträge rechtswirksam angefochten, aufgehoben oder gekündigt werden können und die Opfer für die von ihnen gezahlten Beträge Rückerstattungen erhalten;

3.   fordert die Opfer nachdrücklich auf, den nationalen Behörden Fälle von Geschäftsbetrug zu melden und fordert die Mitgliedstaaten auf, kleineren und mittleren Unternehmen das nötige Know-How bereit zu stellen, das nötig ist, um Beschwerden bei staatlichen und nichtstaatlichen Stellen vorzutragen, und auf diese Weise zu signalisieren, dass Kommunikationswege offen stehen und Beratung zur Verfügung gestellt wird, so dass die Opfer ermutigt werden, um entsprechende Beratung zu ersuchen, bevor sie die von irreführenden Adressbuchfirmen verlangten Gebühren begleichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine zentralisierte Datenbank zu errichten und diese Beschwerden darin zu registrieren;

4.   bedauert, dass trotz der weit verbreiteten diesbezüglichen Praktiken die EU- und die nationalen Rechtsvorschriften nicht adäquat erscheinen, wenn es um angemessene Schutzmechanismen und Rechtsbehelfe geht, und dass diese auf nationaler Ebene nicht entsprechend durchgesetzt werden; bedauert, dass auch die nationalen Behörden anscheinend keine Rechtsbehelfe bieten können;

5.   begrüßt die Bemühungen europäischer und nationaler Geschäftsverbände, bei ihren Mitgliedern das Bewusstsein für dieses Problem zu wecken, und fordert sie auf, ihre Bemühungen in Zusammenarbeit mit Basisorganisationen zu intensivieren, damit zunächst weniger Personen Opfer irreführender Praktiken von Adressbuchfirmen werden; ist besorgt darüber, dass einige dieser Organisationen, die im Zuge ihrer Sensibilisierungsmaßnahmen betrügerische Adressbuchfirmen genannt haben, in der Folge von diesen wegen angeblicher Diffamierung und anderer Vorwürfe gerichtlich verfolgt wurden;

6.   begrüßt die von einigen Mitgliedstaaten wie Italien, Spanien, den Niederlanden, Belgien und dem Vereinigten Königreich, aber vor allem von Österreich, unternommenen Schritte, um Adressbuchfirmen von irreführenden Praktiken abzuhalten; hält diese Bemühungen jedoch für unzureichend und ist dabei der Auffassung, dass nach wie vor die Notwendigkeit besteht, die Kontrolle auf internationaler Ebene zu koordinieren;

7.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um Sensibilisierung für dieses Problem in enger Zusammenarbeit mit nationalen und europäischen Unternehmerorganisationen zu intensivieren, damit mehr Personen informiert und in die Lage versetzt werden, vor irreführender Werbung gefeit zu sein, die sie in ungewollte Werbeverträge locken kann;

8.   fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Initiative "Eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen in Europa" - wie bereits in ihrer Mitteilung mit dem Titel "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" vorgeschlagen - das Problem von Geschäftsbetrügereien konkret anzupacken und sich mit dem "Enterprise Europe Network", dem SOLVIT-Netz und den einschlägigen GD-Portalen kurz zu schließen, als eine weitere Maßnahme der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Auftreten solcher Probleme;

9.   bedauert, dass die Richtlinie 2006/114/EG, die auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - Anwendung findet, entweder bezüglich der Bereitstellung wirksamer Rechtsbehelfe unzureichend zu sein scheint oder aber von den Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß durchgesetzt wird; fordert die Kommission auf, bis 2009 Bericht zu erstatten über die Durchführbarkeit und möglichen Folgen einer Änderung der Richtlinie 2006/114/EG dahingehend, dass eine "schwarze" oder "graue" Liste aller als irreführend zu betrachtenden Geschäftspraktiken angefügt wird;

10.   verweist erneut darauf, dass die Kommission zwar keine Befugnis zur Durchsetzung der Richtlinie 2006/114/EG unmittelbar gegen Einzelpersonen und Unternehmen hat, dass sie jedoch als Hüterin der Verträge durchaus verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu sorgen; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 2005/29/EG vollständig und wirksam umsetzen, so dass in allen Mitgliedstaaten Schutz gewährleistet ist, und ferner Einfluss zu nehmen auf die Gestaltung der verfügbaren administrativen und strafrechtlichen Instrumente, wie im Falle der Richtlinie 84/450/EWG, mit der Österreich, Spanien und den Niederlanden entsprechende Instrumente an die Hand gegeben wurden; so kann sie ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge in Bezug auf den Schutz von Unternehmen wahrnehmen und gewährleisten, dass das Recht auf Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird;

11.   fordert die Kommission auf, die Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG zu intensivieren, und zwar insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen irreführende Werbung praktizierende Adressbuchfirmen bekanntermaßen ansässig sind – vor allem in Spanien, wo auch die am häufigsten von Petenten genannte Adressbuchfirma niedergelassen ist – und in der Tschechischen Republik und der Slowakei, wo ein Gerichtsurteil gegen Opfer ergangen ist, das die Frage nach der wirksamen Umsetzung von Richtlinie 2006/114/EG in diesen Ländern aufwirft; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse ihre Kontrolle Bericht zu erstatten;

12.   bedauert, dass die Richtlinie 2005/29/EG nicht auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass die Mitgliedstaaten offenbar nicht geneigt sind, ihren Anwendungsbereich auszuweiten; verweist jedoch darauf, dass die Mitgliedstaaten einseitig den Anwendungsbereich ihrer nationalen Verbraucherschutzgesetze auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausdehnen können, und ermutigt sie, dies zu tun und ferner die in Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verankerte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um es zu ermöglichen, grenzüberschreitende Betrügereien solcher Adressbuchfirmen, die in einem EU-Land oder einem Drittland niedergelassen sind, zurückzuverfolgen; fordert die Kommission auf, bis Dezember 2009 Bericht zu erstatten über die Durchführbarkeit und die möglichen Konsequenzen einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG auf vertragliche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und insbesondere in Bezug auf Punkt 21 im Anhang I dieser Richtlinie;

13.   begrüßt das von Österreich statuierte Exempel, das in seinen nationalen Rechtsvorschriften betreffend irreführende Adressbücher ein spezielles Verbot eingeführt hat, und fordert die Kommission in Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters dieses Problems auf, ausgehend von dem österreichischen Modell eine Rechtsvorschrift zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von Richtlinie 2005/29/EG vorzuschlagen, durch die insbesondere Werbung in Adressbüchern verboten wird, sofern potentielle Kunden nicht unmissverständlich und durch eindeutige und grafische Mittel davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich bei solcher Werbung lediglich um ein Angebot für einen künftigen kostenpflichtigen Vertrag handelt;

14.   verweist darauf, dass die nationalen Rechtsvorschriften häufig nicht ausreichen, um Rechtsbehelfe gegen Adressbuchfirmen mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten anzustrengen, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, eine aktivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden zu erleichtern, damit sie Opfern einen wirksameren Rechtsbehelf bieten können;

15.   bedauert, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen anwendbar ist und daher auch nicht als Instrument zur Bekämpfung irreführender Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen herangezogen werden kann; fordert die Kommission auf, eine Rechtsvorschrift betreffend die dementsprechende Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie vorzuschlagen;

16.   begrüßt das Beispiel Belgiens, wo alle Opfer irreführender Praktiken rechtliche Schritte in ihren Wohnsitzland einleiten können;

17.   stellt fest, dass die in Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass das Recht von Opfern, über Wirtschaftsverbände oder ähnliche Gremien Sammelklagen gegen Adressbuchfirmen anstrengen zu können, offenbar einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, der durchaus auch aufgegriffen werden könnte in den derzeit in der GD COMP der Kommission erwogenen Initiativen zu Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht sowie ferner in den von der GD SANCO erwogenen Initiativen bezüglich der Möglichkeit den Verbrauchern auf europäischer Ebene kollektive Abhilfemöglichkeiten zu eröffnen;

18.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Opfer irreführender Werbung sich mit einer Beschwerde an eine klar definierte nationale Stelle wenden können, die selbst in Fällen wie den hier vorliegenden, in denen die Opfer irreführender Werbung Unternehmen sind, rechtliche Abhilfe gewähren kann;

19.   fordert die Kommission auf, Leitlinien über bewährte Verfahren für nationale Strafverfolgungsbehörden auszuarbeiten, an denen diese sich orientieren können, wenn ihnen Fälle irreführender Werbung gemeldet werden;

20.   fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen fortzuführen, damit in Drittländern angesiedelte Adressbuchfirmen, die irreführende Werbepraktiken verfolgen, den in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen keinen Schaden zufügen können;

21.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
(2) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(3) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(4) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.

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