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Verfahren : 2006/0005(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0182/2006

Eingereichte Texte :

A6-0182/2006

Aussprachen :

PV 12/06/2006 - 20
CRE 12/06/2006 - 20

Abstimmungen :

PV 13/06/2006 - 7.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0253

Angenommene Texte
PDF 584kWORD 113k
Dienstag, 13. Juni 2006 - Straßburg
Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser ***I
P6_TA(2006)0253A6-0182/2006
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser (KOM(2006)0015 – C6-0020/2006 – 2006/0005(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0015)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0020/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0182/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasserrisiken
P6_TC1-COD(2006)0005

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Hochwasser kann zu Todesfällen führen, die Umsiedlung von Personen erforderlich machen, Umweltschäden verursachen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft gefährden und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Gemeinschaft behindern.

(2)  Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht vollständig verhindern lässt. Allerdings tragen auch die massive Verringerung des natürlichen Hochwasserrückhaltevermögens der Einzugsgebiete, die fehlgelenkte Entwicklung menschlicher Tätigkeiten (wie die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überschwemmungsgebieten sowie Erosion und die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefähigkeit des Bodens durch das Abholzen von Wäldern und landwirtschaftliche Tätigkeiten in Flusseinzugsgebieten), Dürren und die globale Erwärmung dazu bei, die Wahrscheinlichkeit von Hochwasser zu erhöhen und dessen negative Auswirkungen zu verstärken.

(3)  Die herkömmlichen Strategien des Hochwasserrisikomanagements, die sich auf dem Bau von Infrastrukturen für den unmittelbaren Schutz der Bevölkerung, Immobilien und Güter konzentrieren, haben nicht zu dem erwarteten Maß an Sicherheit geführt.

(4)  Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter Schäden für die menschliche Gesundheit, das menschliche Leben, die Umwelt und Infrastrukturen ist möglich und wünschenswert. Entsprechende Maßnahmen müssen jedoch innerhalb der Einzugsgebiete zwischen den Mitgliedstaaten, ihren nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie den für die Flussbewirtschaftung zuständigen Organisationen koordiniert werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten sollen ermutigt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um das Hochwasserrisiko in flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Gebieten innerhalb oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes einzudämmen. Dabei sollte der natürliche Flussverlauf möglichst erhalten bleiben. Wo dies nicht möglich ist, müssen die Mitgliedstaaten auf dem eigenen Hoheitsgebiet oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten Ausgleichsflächen suchen.

(6)  Wissenschaftler weisen einstimmig darauf hin, dass die Häufigkeit extremer Niederschläge in den letzten Jahren zugenommen hat.

(7)  Beim Umgang mit dem Risiko hochwasserbedingter Schäden und der Bewältigung der Auswirkungen von Überschwemmungen sollte der Grundsatz der Solidarität angewandt werden. Das Hochwasserrisikomanagement im Einzugsgebiet eines Flusses, der mindestens zwei benachbarte Länder durchfließt, sollte deshalb so erfolgen, dass kein Gebiet einem Hochwasserrisiko ausgesetzt ist, weil der Fluss in einem anderen Gebiet nicht nachhaltig bewirtschaftet wird.

(8)  Der Rat (Umwelt) erkannte in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2004 an, "dass die Tätigkeiten des Menschen zu einer Zunahme der Wahrscheinlichkeit und der negativen Auswirkungen (extremer) Hochwasserereignisse beitragen und dass die Klimaänderung ebenfalls zu einer Zunahme von Hochwasserereignissen führen wird". In Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union soll ein hohes Umweltschutzniveau in die Politik der Union einbezogen werden. Deshalb sollen die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Hochwasservorsorge, den Schutz vor Hochwasserrisiken und die Schadensbegrenzung zu verbessern.

(9)  Zurzeit gibt es auf europäischer Ebene keinen Rechtsakt über Hochwasserschutz. In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(4) wird die Erstellung integrierter Bewirtschaftungspläne für alle Einzugsgebiete vorgeschrieben, die dem Ziel dienen, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen, wodurch gleichzeitig auch ein Beitrag zur Verminderung der Auswirkungen von Hochwasser geleistet wird. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel dieser Richtlinie. Dieses Risiko, das als Folge des Klimawandels zukünftig gehäuft auftreten wird, bleibt unberücksichtigt.

(10)  Die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – "Hochwasserrisikomanagement – Vermeidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen" beschreibt auf der Grundlage einer gründlichen Analyse ein Konzept für ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschaftsebene und kommt zum Schluss, dass konzertierte, koordinierte Maßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft einen beträchtlichen Mehrwert darstellen und das Gesamtniveau des Hochwasserschutzes verbessern würden.

(11)  Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(5) befasst sich mit Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Notfällen, einschließlich Hochwasser. Der Katastrophenschutz kann angemessene Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung bieten und Bereitschaft und Reaktionskraft verbessern, die wichtigsten Ursachen für Hochwasser werden dadurch jedoch nicht beseitigt.

(12)  Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(6) ermöglicht es, in Katastrophenfällen rasch finanzielle Unterstützung zu leisten, um den betroffenen Ökosystemen sowie Personen, Regionen und Ländern zu helfen, wieder möglichst normale Lebensbedingungen zu schaffen; der Anwendungsbereich ist jedoch auf Notfallmaßnahmen beschränkt, Interventionen in den Phasen, die Notfällen vorausgehen, sind nicht vorgesehen.

(13)  Die meisten Flusseinzugsgebiete in Europa erstrecken sich auf die Gebiete mehrerer Mitgliedstaaten. Für die effiziente Prävention und Bewältigung von Überschwemmungen ist neben der Koordinierung auf Gemeinschaftsebene auch grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich.

(14)  Die Anforderungen eines nachhaltigen Hochwasserrisikomanagements müssen in die Festlegung und Durchführung aller anderen politischen Strategien der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie Verkehrspolitik, Raumplanung, Stadtentwicklung, Industrialisierungspolitik, Agrarpolitik, Kohäsionspolitik, Energiepolitik und Forschungspolitik einbezogen werden.

(15)  In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hochwasser auf, z.B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten, in Kanalisationssystemen, an Küstengebieten und Hochwasser durch heftige Regenfälle. Hochwasserschäden können je nach Land und Region variieren. Daher sollten sich die Ziele des Hochwasserrisikomanagements nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten.

(16)  In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Beispiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränkter wirtschaftlicher Bedeutung oder ökologischem Wert können Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Solche Gebiete können jedoch für den Hochwasserschutz von Bedeutung sein. Deshalb sollte auf Ebene der Flussgebietseinheiten eine vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos für jedes Einzugsgebiet, Teileinzugsgebiet und zugehöriges Küstengebiet erfolgen, um das Hochwasserrisiko und das Hochwasserschutzpotenzial in jedem Einzelfall zu bestimmen und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

(17)  Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu verfügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen zu schaffen, müssen Hochwasserkarten und vorläufige Karten für Hochwasserschäden zur Beschreibung von Gebieten mit unterschiedlichem Hochwasserrisiko einschließlich des Risikos der Umweltverschmutzung infolge von Hochwasser erstellt werden.

(18)  Angesichts der bestehenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ein erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene gewährleistet werden, insbesondere was die Organisation und Verantwortung der Behörden, die Hochwassermanagementpläne und Risikokarten, das Schutzniveau sowie die Maßnahmen und Zeitpläne zur Erreichung der gesteckten Ziele betrifft.

(19)  Um die negativen Auswirkungen des Hochwassers in dem davon betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, sollten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement erstellt werden. Ursachen und Folgen von Hochwasser variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Pläne für das Hochwasserrisikomanagement sollten deshalb die besonderen geographischen, geologischen, hydrologischen, topographischen und sonstigen relevanten Gegebenheiten einschließlich der Bevölkerungsdichte und der Wirtschaftstätigkeiten des betroffenen Einzugsgebiets, Teileinzugsgebiets oder Küstenabschnitts berücksichtigen und in Koordinierung mit den Flussgebietseinheiten maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des Einzugsgebiets, Teileinzugsgebiets oder Küstenabschnitts abgestimmt sind. Ferner sollten industrielle und landwirtschaftliche Anlagen sowie andere potenzielle Verschmutzungsquellen in dem betroffenen Gebiet in den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement berücksichtigt werden, um eine Verschmutzung zu verhindern.

(20)  Der Zyklus des Hochwasserrisikomanagement umfasst die Schritte Vermeidung, Schutz, Bereitschaft, Notfallmaßnahmen sowie Wiederaufbau und Nachbearbeitung; die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement sollten sich an diesem Zyklus orientieren, wobei der Schwerpunkt auf den Aspekten Vermeidung, Schutz und Bereitschaft liegen sollte.

(21)  Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie auf bestehende Hochwasserrisikokarten und Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zurückgreifen können.

(22)  Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission entwickelt derzeit ein Europäisches Hochwasserwarnsystem (EFAS), das mittelfristige Flutsimulationen in ganz Europa mit einer Vorlaufzeit zwischen drei und zehn Tagen liefern kann. Die Daten von EFAS könnten zu einer besseren Bereitschaftsplanung bei bevorstehenden Hochwasserereignissen beitragen. Daher sollte EFAS weiterverfolgt werden, wenn die Testphase abgeschlossen ist. Dieses System könnte voraussichtlich 2010 in Betrieb gehen.

(23)  Das Hochwassermanagement auf Ebene der Flussgebietseinheit sollte darauf abzielen, eine gemeinsame Verantwortung und Solidarität innerhalb der Flussgebietseinheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten sich die Mitgliedstaaten um Sensibilisierung und verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten und in Gebieten bemühen, die nicht oder weniger hochwassergefährdet sind, die jedoch durch ihre Bodennutzung und Tätigkeiten zu Hochwasserereignissen flussabwärts oder flussaufwärts beitragen können.

(24)  Was kurzfristige Vorhersagen betrifft, sollten die Mitgliedstaaten ihre Pläne auf die besten verfügbaren Verfahren und Technologien auf dem letzten Stand der Technik wie LAM-Vorhersagen (für die nächsten zwei bis vier Stunden) stützen.

(25)  Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement gemäß der vorliegenden Richtlinie sind Teil einer integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete; deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für Synergien genutzt werden. Um eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressourcen zu gewährleisten, muss die Durchführung dieser Richtlinie eng mit der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG abgestimmt werden.

(26)  Werden Gewässer für kollidierende Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z.B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnenschifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) genutzt, die Auswirkungen auf die Gewässer haben, sieht die Richtlinie 2000/60/EG eindeutige und transparente Verfahren vor. Bei einer Güterabwägung ist stets dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit der Vorzug vor dem Umweltschutz zu geben.

(27)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) verabschiedet werden.

(28)  Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten können also im ersten Bearbeitungsschritt bis zum Jahre 2018 auf ihre bestehenden Pläne zurückgreifen, wenn die in Artikel 4 genannten Mindestkriterien erfüllt sind.

(29)  Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 30 zum Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wurden bei der Ausarbeitung dieser Richtlinie umfassend berücksichtigt.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken im Hinblick auf die Verringerung der negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft. Ferner trägt diese Richtlinie zur Erreichung der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umweltziele bei.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von "Fluss", "Einzugsgebiet", "Teileinzugsgebiet" und "Flussgebietseinheit" gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

   1. "Hochwasser" ist die zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht unter Wasser liegt, etwa infolge heftiger Regenfälle, die zur Überschwemmung bewohnter Gebiete oder von Industriegebieten führen.
   2. "Hochwasserrisiko" ist die Wahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses, verbunden mit den potenziellen Schäden im Hinblick auf das menschliche Leben, die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten nutzen für die Zwecke dieser Richtlinie die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/60/EG getroffenen Vereinbarungen.

Benennen die Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie eine andere zuständige Behörde, so gilt Artikel 3 Absätze 6, 8 und 9 der Richtlinie 2000/60/EG.

Kapitel II

Vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten nehmen für jede Flussgebietseinheit und jeden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit auf ihrem Hoheitsgebiet eine vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Absatz 2 vor. Bereits vorhandene Bewertungen, die von den Mitgliedstaaten vorgenommen wurden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, können zu diesem Zweck verwendet werden.

(2)  Die vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos umfasst zumindest Folgendes:

   a) eine Karte der Flussgebietseinheit mit Angabe der Grenzen von Einzugsgebieten, Teileinzugsgebieten sowie Küstengebieten und mit einer Beschreibung von Topographie und Flächennutzung;
   b) Beschreibung von in der Vergangenheit aufgetretenen Hochwasserereignissen, die erhebliche negative Auswirkungen auf das Leben der Menschen, die Wirtschaftstätigkeit und die Umwelt hatten;
   c) Beschreibung von Hochwasserprozessen einschließlich ihrer Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen, besonders Erdsenkungen, und der Rolle von Überschwemmungsgebieten als natürliche Rückhalte- bzw. Puffergebiete und der aktuellen sowie zukünftigen Hochwasserabfuhr;
   d) Beschreibung von Entwicklungsplänen, die zu Änderungen der Flächennutzung, der Verteilung der Bevölkerung oder der wirtschaftlichen Tätigkeiten führen und dadurch eine Zunahme des Hochwasserrisikos im Gebiet selbst oder in flussaufwärts oder flussabwärts gelegenen Regionen bewirken würden;
   e) Bewertung der Wahrscheinlichkeit künftiger Hochwasserereignisse auf der Grundlage hydrologischer Daten, der verschiedenen Arten von Hochwasser und der projektierten Auswirkungen von Trends in Klimawandel und Flächennutzung;
   f) Prognose der geschätzten Folgen künftiger Hochwasserereignisse für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung langfristiger Entwicklungen, einschließlich des Klimawandels;
   g) Maßnahmen für das Hochwasserrisikomanagement, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturen, sollte einer vernünftigen und transparenten wirtschaftlichen und umweltspezifischen Abschätzung unterzogen werden, um die langfristige Machbarkeit für Bürger und Unternehmen zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung, inklusive Kosten im Zusammenhang mit Umwelt und Ressourcen;
   h) Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden vom Menschen geschaffen Hochwasserabwehrinfrastrukturen unter Berücksichtigung ihrer realen Schadensabwehrkapazität wie auch ihrer wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz.

(3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete und Küstenabschnitte, für die bereits von einem ausreichenden potenziellen Risiko ausgegangen werden kann, auf die in Absatz 1 genannte vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos zu verzichten, sofern

   a) Hochwasserrisikokarten oder Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zu dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Termin bereits vorliegen;
   b) die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Termin davon unterrichten, dass sie Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen; und
   c) die Überprüfung der vorausschauenden Bewertung des Hochwasserrisikos, der Hochwasserrisikokarten und der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement gemäß den Kapiteln II, III und IV bis zu den in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 genannten Terminen durchgeführt wird.

Artikel 5

(1)  Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 4 wird jedes Einzugsgebiet, Teileinzugsgebiet, jeder Küstenabschnitt oder Teile davon innerhalb einer Flussgebietseinheit einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

   a) Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete, Küstenabschnitte oder Teile davon, für die kein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt wurde oder für die unter Berücksichtigung der absehbaren Flächennutzung und Klimaveränderungen die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt oder wirtschaftliche Tätigkeiten als akzeptabel niedrig betrachtet werden;
   b) Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstenabschnitte, für die ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt wurde.

(2)  Die Einstufung von internationalen Einzugsgebieten, Teileinzugsgebieten, Küstenabschnitten oder Teilen davon innerhalb eines internationalen Einzugsgebietes gemäß Absatz 1 erfolgt in Koordinierung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

Hierzu sorgen die Mitgliedstaaten für den relevanten Datentransfer innerhalb gemeinsamer Einzugsgebiete.

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten schließen die vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos spätestens bis ... (8) ab.

(2)  Die Mitgliedstaaten überprüfen spätestens im Jahre 2018 und danach alle sechs Jahre die in Absatz 1 genannte Bewertung und aktualisieren diese erforderlichenfalls.

Kapitel III

Hochwasserrisikokarten

Artikel 7

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstenabschnitte Hochwasserkarten und vorläufige Karten für Hochwasserschäden, im Folgenden als "Hochwasserrisikokarten" bezeichnet. Bereits vorhandene Karten, die von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, können zu diesem Zweck verwendet werden. Die Mitgliedstaaten ziehen die Hochwasserrisikokarten für den schrittweisen Abbau direkter oder indirekter Subventionen heran, die eine Zunahme der Hochwasserrisiken bewirken.

(2)  Die Hochwasserkarten erfassen die geographischen Gebiete, die gemäß folgenden Szenarien überflutet werden könnten:

   a) Hochwasser mit einer wahrscheinlichen Wiederkehrperiode alle 10-30 Jahre;
   b) Hochwasser mit einer wahrscheinlichen Wiederkehrperiode alle 100 Jahre;
   c) Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (Extremereignisse).

Für jedes im ersten Unterabsatz beschriebene Szenario sind folgende Elemente anzugeben:

   a) projektierte Wassertiefe;
   b) sofern angebracht, Strömungsgeschwindigkeit;
   c) Gebiete, in denen Erosion der Flussterrassen und der Hänge der Flusstäler sowie Ufererosion und Ablagerung von Treibgut möglich sind;
   d) Gebiete mit starkem Gefälle, wo sich Überschwemmungen mit hoher Fließgeschwindigkeit und reißender Wirkung ereignen können;
   e) Ermittlung der als Auslöser von Überschwemmungen in Frage kommenden Faktoren, die in den in den Hochwasserrisikokarten bezeichneten Gebieten vorkommen oder vorkommen können;
   f) Überschwemmungsgebiete und andere natürliche Gebiete, die entweder jetzt oder in der Zukunft als Rückhaltepuffer fungieren können.

(3)  Die vorläufigen Karten für Hochwasserschäden geben potenzielle hochwasserbedingte negative Auswirkungen unter den in Absatz 2 beschriebenen Szenarien an, die wie folgt ausgedrückt werden:

   a) Anzahl der potenziell betroffenen Bewohner;
   b) potenzielle wirtschaftliche Schäden in dem Gebiet;
   c) potenzielle Umweltschäden, einschließlich Gebiete, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, unter Berücksichtigung der Standorte mit bestimmten oder diffusen Verschmutzungsquellen und der einschlägigen Risiken für aquatische oder terrestrische Ökosysteme bei Hochwasserereignissen und Gefahren für die menschliche Gesundheit;
   d) technische Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(9) , die unter die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(10) fallen und die bei Überschwemmungen zu unfallbedingter Verschmutzung führen könnten und Gebiete, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG als Schutzgebiete ausgewiesen wurden.

Auf den Hochwasserrisikokarten können die Gebiete gegebenenfalls nach der jeweiligen Bodennutzung und Schadenanfälligkeit unterteilt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen fest, an welchen konkreten Punkten das Überschwemmungsrisiko höher ist. Diese Informationen sind bei der Erstellung von Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen.

(5)  Die Mitgliedstaaten können entsprechend den besonderen Merkmalen ihrer Regionen spezifische Definitionen in ihre Risikokarten aufnehmen, wenn sie dies für relevant halten.

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hochwasserrisikokarten spätestens bis zum 22. Dezember 2013 erstellt werden.

(2)  Die Karten werden bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

Kapitel IV

Pläne für das Hochwasserrisikomanagement

Artikel 9

(1)  Die Mitgliedstaaten verabschieden auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zugeordneten Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstenabschnitte in Einklang mit den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels, mit der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(11) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(12) sowie mit den in Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Zielen Pläne für das Hochwasserrisikomanagement und setzen diese um.

(2)  Zur Erstellung dieser Pläne beschreiben die Mitgliedstaaten Hochwasserprozesse und ihre Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen, einschließlich der Rolle von Überschwemmungsgebieten als natürliche Rückhalte- bzw. Puffergebiete und der aktuellen sowie zukünftigen Hochwasserabfuhr. Ferner beschreiben sie Entwicklungspläne, die zu Änderungen der Flächennutzung, der Verteilung der Bevölkerung oder der wirtschaftlichen Tätigkeiten führen und dadurch eine Zunahme des Hochwasserrisikos im Gebiet selbst oder in flussaufwärts oder flussabwärts gelegenen Regionen bewirken würden.

(3)  Wenn bereits Karten oder Pläne für Flussgebietseinheiten oder Teile davon vorliegen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, können die Mitgliedstaaten die bestehenden Karten bzw. Pläne für die Zwecke dieser Richtlinie verwenden. Eine Überprüfung und Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 entfällt nicht.

(4)  Die Mitgliedstaaten legen in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für alle Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete und Küstenabschnitte ein angemessenes Schutzniveau fest, wobei der Schwerpunkt auf einer Verringerung der potenziellen Folgen von Hochwasser für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten liegt und alle relevanten Aspekte von Wasserwirtschaft, Bodennutzung, Raumordnung, Flächennutzung, Schadenanfälligkeit des betroffenen Gebiets, Naturschutz sowie Kosten und Nutzen zu berücksichtigen sind. In gemeinsamen Einzugsgebieten, Teileinzugsgebieten oder Küstenabschnitten arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der oben genannten Verpflichtungen zusammen. Die menschliche Nutzung von Überschwemmungsgebieten sollte unter Berücksichtigung der ermittelten Hochwasserrisiken erfolgen.

(5)  In den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement werden Maßnahmen beschrieben, die

   a) auf natürlichen Verfahren basieren wie der Erhaltung und/oder Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten, damit die Flüsse, wo immer dies möglich ist, wieder mehr Raum erhalten, und die eine angemessene Flächennutzung und eine geeignete Art der Land- und Forstwirtschaft im gesamten Flusseinzugsgebiet fördern;
   b) zum Hochwassermanagement in flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Gebieten beitragen oder sich zumindest nicht auf die Hochwasserrisiken in dem Sinne auswirken, dass den flussaufwärts oder flussabwärts gelegenen Gebieten unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Gewährleistung des angemessenen Risikovermeidungs- und Schutzniveaus entstehen;
   c) die Wirksamkeit der bestehenden, vom Menschen geschaffenen Infrastrukturen zum Schutz vor Überschwemmungen berücksichtigen, einschließlich ihrer wirtschaftlichen und ökologischen Wirksamkeit.

Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement erfassen alle Phasen des Hochwasserrisikomanagements, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Bereitschaft liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes zu berücksichtigen sind. Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement umfassen ebenfalls die Bewertung von Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen.

Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement umfassen Maßnahmen zur Verhütung unfallbedingter Verschmutzungen aus technischen Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG, die unter die Richtlinie 96/82/EG fallen, nach Überschwemmungen.

(6)  Maßnahmen für das Hochwasserrisikomanagement, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturen, sollten einer vernünftigen und transparenten wirtschaftlichen und ökologischen Abschätzung unterzogen werden, um ihren langfristige Nutzen für Bürger und Unternehmen zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit Umwelt und Ressourcen.

(7)  Gemäß dem Grundsatz der Solidarität sind Maßnahmen in flussaufwärts oder flussabwärts gelegenen Gebieten gegebenenfalls als Teil der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zu betrachten. Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements oder sonstige Maßnahmen, die in einem Mitgliedstaat ergriffen werden, dürfen das Hochwasserrisiko in benachbarten Ländern nicht erhöhen.

(8)  Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, die Durchführungsmaßnahmen oder den für die Umsetzung innerhalb des Überprüfungszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan entscheidend zu ändern, ergreifen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten innerhalb einer internationalen Flussgebietseinheit sowie die Aufklärung und die Teilhabe der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Artikel 10

(1)  Der erste Plan für das Hochwasserrisikomanagement umfasst die in Teil A des Anhangs beschriebenen Bestandteile. Die anschließende Überarbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 2 umfasst die in Teil B des Anhangs beschriebenen Bestandteile.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung oder Aktualisierung eines Plans für das Hochwasserrisikomanagement einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen.

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement spätestens bis zum 22. Dezember 2015 erstellt und veröffentlicht und ab dem 23. Dezember 2015 umgesetzt werden.

(2)  Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement werden spätestens im Jahr 2021 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

Artikel 12

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihr Hoheitsgebiet fallen, ein einziger Plan für das Hochwasserrisikomanagement erstellt wird.

(2)  Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für die Koordinierung, unter anderem durch den Aufbau von Informationsnetzen zwischen den zuständigen Behörden, um einen einzigen internationalen Plan für das Hochwasserrisikomanagement zu erstellen. Beitritts- und Kandidatenländer werden ausdrücklich dazu angehalten, sich aktiv an solchen Koordinierungsmaßnahmen zu beteiligen.

Wird ein solcher Plan nicht erstellt, so erarbeiten die Mitgliedstaaten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement, die zumindest die Teile der internationalen Flussgebietseinheit umfassen, die in ihr Hoheitsgebiet fallen. Bei der Aufstellung dieser Pläne konsultieren sie die Mitgliedstaaten, die am grenzübergreifenden Einzugsgebiet teilhaben, erstatten Bericht über die Stellungnahmen dieser Mitgliedstaaten und tragen den Folgen ihrer Pläne für die angrenzenden Mitgliedstaaten Rechnung.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anforderungen dieser Richtlinie für die gesamte Flussgebietseinheit koordiniert werden. Im Falle internationaler Flussgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung und können zu diesem Zweck bestehende Strukturen nutzen, die auf internationale Übereinkommen zurückgehen.

(4)  Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus und wird kein einzelner internationaler Plan für das Hochwasserrisikomanagement unter Einbeziehung von Drittländern erstellt, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Drittstaaten, um die Ziele dieser Richtlinie in der gesamten Flussgebietseinheit zu erreichen.

(5)  Hinsichtlich etwaiger Probleme, die Auswirkungen auf das Hochwasserrisikomanagement in einem Mitgliedstaat haben und nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, wird auf Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG verwiesen.

Kapitel V

Koordinierung mit der Richtlinie 2000/60/EG, Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit

Artikel 13

(1)  Die Erstellung der ersten Hochwasserrisikokarten und deren anschließende Überprüfung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie werden mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen koordiniert und in diese einbezogen.

(2)  Die Erstellung der ersten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement und deren anschließende Revisionen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie werden mit den in Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete koordiniert und in diese integriert.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie mit der aktiven Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/60/EG koordiniert wird.

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten ermöglichen gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(13) und dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung in Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Zugang zu der vorausschauenden Bewertung des Hochwasserrisikos, den Hochwasserrisikokarten und den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen für eine aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der in Kapitel IV genannten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement.

(3)  Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit und beziehen sie aktiv ein, damit als Teil der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement ein hohes Niveau der Bereitschaft gewährleistet ist und somit die negativen Auswirkungen von Hochwasser auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

Kapitel VI

Durchführung und Änderungen

Artikel 15

(1)  Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren technische Formate für die Übertragung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten, festlegen.

(2)  Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Fristen für Überarbeitung und Aktualisierung Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie den Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten bieten den Bewohnern der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Gebiete regelmäßig Information und Ausbildung, so dass diese geeignete Hochwasservorsorgemaßnahmen treffen und bei Hochwasser geeignet reagieren können.

Artikel 16

(1)  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss, nachstehend der "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

(1)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf die vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Artikel 4 für diejenigen Einzugsgebiete und Küstenabschnitte zu verzichten, für die bis .....(14) festgestellt wurde, dass ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder realistischerweise als wahrscheinlich betrachtet wird, so dass sie als Gebiete nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b identifiziert werden müssen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zum .....* vorliegende Hochwasserrisikokarten zu verwenden, wenn diese den Zweck von Karten nach Artikel 7 erfüllen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf die Erarbeitung von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement nach Artikel 9 zu verzichten, wenn zum ....* vorliegende Pläne geeignet sind, die Ziele gemäß Artikel 1 und Artikel 9 zu erreichen.

(4)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission von ihren Beschlüssen nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu den in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Terminen.

Kapitel VII

Berichte und Schlussbestimmungen

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission die vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwasserrisikokarten und die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement, auch bezüglich grenzüberschreitender Hochwasserrisiken, innerhalb von drei Monaten nach deren Fertigstellung.

Artikel 19

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Bei der Erstellung dieses Berichts werden die Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt.

Artikel 20

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am ...(15) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang

Pläne für das Hochwasserrisikomanagement

A.  Bestandteile der ersten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement:

   1. Schlussfolgerungen aus der in Kapitel II geforderten vorausschauenden Bewertung des Hochwasserrisikos;
   2. gemäß Kapitel III erstellte Hochwasserrisikokarten und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;
   3. Beschreibung des gemäß Artikel 9 Absatz 4 festgelegten angemessenen Schutzniveaus;
   4. Beschreibung der Maßnahmen, die zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus erforderlich sind, einschließlich der gemäß Artikel 9 ergriffenen Maßnahmen, und im Rahmen anderer Rechtsakte der Gemeinschaft ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Hochwasser;
  5. Prioritätensetzung zugunsten von Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung von Schäden im Einklang mit den Zielen der "Nichtverschlechterung" und/oder des "guten ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Zustands" gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, wie:
   Schutz von Feuchtgebieten und Überschwemmungsgebieten,
   Sanierung geschädigter Feuchtgebiete und Überschwemmungsgebiete (einschließlich Flussmäander), insbesondere solcher, die die Verbindung zwischen Flüssen und ihren Überschwemmungsgebieten wieder herstellen,
   Beseitigung obsoleter Hochwasserschutzvorrichtungen in Flüssen,
   Verhinderung weiterer Bauten (Infrastrukturen, Wohnhäuser usw.) in Überschwemmungsgebieten,
   Förderung baulicher Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands bestehender Gebäude (z.B. Pfahlfundamente),
   Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungspraktiken in Wassereinzugsgebieten, z. B. Wiederaufforstung, um den natürlichen Wasserrückhalt und die natürliche Grundwasseranreicherung zu verbessern,
   vorherige Genehmigung oder Zulassung von auf Dauer angelegten Tätigkeiten in Überschwemmungsgebieten, wie Bautätigkeit oder industrielle Erschließung;
   6. Beschreibung der Maßnahmen zur Information und Konsultation der Öffentlichkeit;
   7. Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und der Verfahren zur Koordinierung mit der Richtlinie 2000/60/EG sowie eine Liste der zuständigen Behörden.

B.  Bestandteile späterer Aktualisierungen der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement:

   1. alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Plans für das Hochwasserrisikomanagement, einschließlich einer Zusammenfassung der gemäß den Kapiteln II, III und IV durchgeführten Überprüfungen;
   2. Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung des Risikoverhütungs- und Schutzniveaus;
   3. Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Plans für das Hochwasserrisikomanagement vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
   4. Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Plans für das Hochwasserrisikomanagement ergriffen wurden.

(1) ABl. C ...
(2) ABl. C ...
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006.
(4) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(5) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
(6) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8)* Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(9) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(10) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97).
(11) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(12) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(13) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(14)* Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(15)* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

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