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Verfahren : 2006/0143(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0153/2007

Eingereichte Texte :

A6-0153/2007

Aussprachen :

PV 09/07/2007 - 15
CRE 09/07/2007 - 15

Abstimmungen :

PV 10/07/2007 - 8.32
CRE 10/07/2007 - 8.32
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0320

Angenommene Texte
PDF 356kWORD 105k
Dienstag, 10. Juli 2007 - Straßburg
Einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen ***I
P6_TA(2007)0320A6-0153/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (KOM(2006)0423 – C6-0258/2006 – 2006/0143(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0423),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0258/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0153/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Juli 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ..../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen
P6_TC1-COD(2006)0143

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.

(2)  Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft ist ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt zu gewährleisten.

(3)  Zum Schutz der menschlichen Gesundheit müssen Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen zur Verwendung in ║Lebensmitteln vor dem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einer Bewertung auf ihre Unschädlichkeit unterzogen werden.

(4)  Die Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Lebensmittelzusatzstoffe](3) , die Verordnung (EG) Nr. YYY/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Lebensmittelenzyme](4) und die Verordnung (EG) Nr. ZZZ/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln](5) legen Kriterien und █Anforderungen für die Bewertung und Zulassung der genannten Stoffe fest.

(5)  Insbesondere ist vorgesehen, dass Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen, sofern sie einer Sicherheitsbewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. ZZZ/2007 unterzogen werden müssen, nur dann – in Übereinstimmung mit den jeweiligen Bestimmungen des sektoralen Lebensmittelrechts – in Verkehr gebracht und in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, wenn sie in der Gemeinschaftsliste aufgeführt sind.

(6)  Transparenz im Hinblick auf die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln ist von entscheidender Bedeutung für die Glaubwürdigkeit bei den Verbrauchern.

(7)  In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen, ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren der Gemeinschaft für die drei Kategorien von Stoffen einzuführen, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist und so den freien Verkehr dieser Stoffe im Binnenmarkt erleichtert.

(8)  Dieses einheitliche Verfahren muss auf den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis und der Rechtssicherheit beruhen und unter deren Berücksichtigung umgesetzt werden.

(9)  Die für die Zulassung in den Verordnungen (EG) Nr. XXX/2007, (EG) Nr. YYY/2007 und (EG) Nr. ZZZ/2007 festgelegten Kriterien sollten auch für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllt werden.

(10)  Die vorliegende Verordnung vervollständigt den ordnungspolitischen Rahmen für die Zulassung dieser Stoffe durch die Festlegung der verschiedenen Stufen des Verfahrens, der entsprechenden Fristen, der Rolle der beteiligten Akteure und der wesentlichen Grundsätze. Für bestimmte Aspekte des Verfahrens müssen allerdings die Besonderheiten der Rechtsvorschriften für die einzelnen Lebensmittelsektoren berücksichtigt werden.

(11)  Gemäß dem Rahmen für die Risikobewertung zur Lebensmittelsicherheit, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(6) festgelegt ist, darf das Inverkehrbringen von Stoffen nur nach einer unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheitsrisiken auf höchster Ebene genehmigt werden. Dieser Bewertung, die unter der Verantwortung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") durchzuführen ist, muss eine Risikomanagemententscheidung der Kommission im Rahmen eines Regelungsverfahrens folgen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(12)  Es hat sich gezeigt, dass sich mit der wissenschaftlichen Risikobewertung allein █nicht alle Informationen beschaffen lassen, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte, und dass noch andere legitime Faktoren berücksichtigt werden müssen, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

(13)  Um die Unternehmer der betreffenden Sektoren und die Öffentlichkeit über die geltenden Zulassungen auf dem Laufenden zu halten, ist es notwendig, die zugelassenen Stoffe in einer Gemeinschaftsliste aufzuführen, die von der Kommission erstellt, unterhalten und veröffentlicht wird.

(14)  Die Vernetzung zwischen der Behörde und Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, tätig sind, ist ein zentraler Grundsatz der Arbeit dieser Behörde. Dementsprechend kann die Behörde bei der Ausarbeitung eines Gutachtens auf ein Netz zurückgreifen, das ihr durch Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt(7), zur Verfügung gestellt wird.

(15)  Das einheitliche Zulassungsverfahren für Stoffe muss den Anforderungen an Transparenz und Information der Öffentlichkeit genügen und gleichzeitig das Recht des Antragstellers auf die Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Informationen in ausreichend begründeten Fällen und aus erklärten Gründen garantieren.

(16)  Nach Maßgabe von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(8) auch für die Unterlagen im Besitz der Behörde.

(17)  Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sehen Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder auf aus Drittländern eingeführte Lebensmittel vor. Demzufolge kann die Kommission solche Maßnahmen treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(18)  Im Sinne der Effizienz und einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, mittelfristig die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des einheitlichen Verfahrens auf andere bestehende Regelungen im Lebensmittelsektor zu prüfen und dazu auch Betroffene zu konsultieren.

(19)  Da die Ziele dieser Verordnung wegen der Unterschiedlichkeit der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip in diesem Fall tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung der Maßnahmen, die sie dem in jenem Beschluss genannten Ausschuss vorlegt, gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren.

(21)  Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die Gemeinschaftsliste der Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen, die gemäß dieser Verordnung geschaffen werden soll, zu aktualisieren und zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren ("einheitliches Verfahren") für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (nachstehend "Stoffe") eingeführt, das zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes und der öffentlichen Gesundheit und zum freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft beitragen soll.

Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln(10) zugelassen sind.

(2)  Das einheitliche Verfahren legt die Modalitäten für die Aktualisierung der Liste von Stoffen fest, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft gemäß den Verordnungen (EG) Nr. XXX/2007, (EG) Nr. YYY/2007 und (EG) Nr. ZZZ/2007 ("die sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften") zugelassen ist.

(3)  Die Kriterien, nach denen die Stoffe in die Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 aufgenommen werden können, der Inhalt der in Artikel 7 vorgesehenen Verordnung und gegebenenfalls die Übergangsbestimmungen für die derzeit geltenden Verfahren werden in den jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegt.

Artikel 2

Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe

(1)  Im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften für die Lebensmittelsektoren werden die Stoffe, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen ist, in eine Liste aufgenommen, deren Inhalt durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt wird (nachstehend "die Gemeinschaftsliste"). Die Gemeinschaftsliste wird von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle aktualisiert. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In die Gemeinschaftsliste aufgenommene Stoffe können von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden, wenn ihre Verwendung nicht nach Artikel 12 Absatz 7 eingeschränkt ist.

(2)  Unter Aktualisierung der Gemeinschaftsliste ist zu verstehen:

   a) die Aufnahme eines Stoffes in die Liste;
   b) die Streichung eines Stoffes aus der Liste;
   c) die Hinzufügung oder Änderung von Bedingungen, Spezifikationen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit einem Stoff auf der Gemeinschaftsliste.

KAPITEL II

EINHEITLICHES VERFAHREN

Artikel 3

Hauptphasen des einheitlichen Verfahrens

(1)  Das einheitliche Verfahren zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste kann auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eingeleitet werden. Der Antrag kann von einem Mitgliedstaat oder von einer betroffenen Einzelperson eingereicht werden, wobei die Einzelperson auch mehrere betroffene Personen vertreten kann (nachstehend "der Antragsteller"); dafür gelten die Durchführungsmodalitäten in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.

(2)  Die Kommission ersucht zunächst die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") um ein Gutachten gemäß Artikel 5.

Für eine Aktualisierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c holt die Kommission jedoch nur dann ein Gutachten der Behörde ein, wenn diese Aktualisierung Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.

(3)  Das einheitliche Verfahren wird in Übereinstimmung mit Artikel 7 durch den Erlass einer Verordnung der Kommission über die Aktualisierung abgeschlossen.

(4)  Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission das einheitliche Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden und auf die geplante Aktualisierung verzichten, wenn sie eine solche Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet. Sie berücksichtigt gegebenenfalls das Gutachten der Behörde, alle einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und andere legitime Faktoren, die für die anstehende Frage von Bedeutung sind.

In diesem Fall veröffentlicht die Kommission ihre Entscheidung vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 und informiert unmittelbar den Antragsteller, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.

Artikel 4

Einleitung des Verfahrens

(1)  Wird die Kommission mit einem Antrag auf Aktualisierung der Gemeinschaftsliste befasst, so

   a) bestätigt sie dem Antragsteller den Erhalt des Antrags schriftlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dessen Eingang;
   b) leitet sie den Antrag █ an die Behörde weiter und ersucht diese um ein Gutachten.

Die Kommission gewährt dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den Betroffenen ║ Zugang zu den Antragsunterlagen.

(2)  Leitet die Kommission aus eigener Initiative ein Verfahren ein, informiert sie die Mitgliedstaaten, macht dies öffentlich und ersucht gegebenenfalls die Behörde um ein Gutachten.

Artikel 5

Gutachten der Behörde

(1)  Die Behörde legt ihr Gutachten innerhalb von neun Monaten nach Eingang eines formgerechten Antrags vor.

(2)  Die Behörde übermittelt ihr Gutachten der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie █dem Antragsteller. Außerdem wird das Gutachten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 veröffentlicht.

Artikel 6

Ergänzende Informationen zur Risikobewertung

(1)  █Wenn die Behörde vom Antragsteller ergänzende Information anfordert, kann die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist verlängert werden. Die Behörde legt nach Rücksprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden können, und unterrichtet die Kommission über die erforderliche zusätzliche Frist. Macht die Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Unterrichtung durch die Behörde keine Einwände geltend, so wird die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist automatisch um die zusätzliche Frist verlängert.

(2)  Werden die ergänzenden Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Frist übermittelt, erstellt die Behörde ihr Gutachten auf der Grundlage der bereits vorgelegten Informationen.

(3)  Legt der Antragsteller aus eigener Initiative ergänzende Informationen vor, übermittelt er diese der Behörde und der Kommission. In diesem Fall gibt die Behörde ihr Gutachten innerhalb der ursprünglichen Frist ab, sofern nicht besondere Gründe für eine Verlängerung der Frist vorliegen.

(4)  Die Behörde macht die ergänzenden Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.

Artikel 7

Aktualisierung der Gemeinschaftsliste

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Gutachtens der Behörde legt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 den Entwurf einer Verordnung zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste vor; dabei berücksichtigt sie das Gutachten der Behörde, alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie andere legitime Faktoren, die für die vorliegende Frage von Bedeutung sind.

Die Kommission begründet ihren Verordnungsentwurf und erläutert alle Überlegungen, auf denen er beruht.

Stimmt der Verordnungsentwurf nicht mit dem Gutachten der Behörde überein, erläutert die Kommission die Gründe für ihre Entscheidung.

Die Verordnung wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 8

Ergänzende Informationen in Bezug auf das Risikomanagement

(1)  Fordert die Kommission vom Antragsteller ergänzende Informationen zu Aspekten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement an, legt sie in Absprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden können. In diesem Fall kann die Kommission die in Artikel 7 vorgesehene Frist verlängern und informiert die Mitgliedstaaten über diese Verlängerung.

(2)  Werden die ergänzenden Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Frist übermittelt, wird die Kommission auf der Grundlage der bereits vorgelegten Informationen tätig.

KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Durchführungsvorschriften

(1)  Nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 werden die Durchführungsvorschriften der vorliegenden Verordnung spätestens 24 Monate nach Erlass der sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften verabschiedet, die insbesondere Folgendes betreffen:

   a) Inhalt, Aufmachung und Vorlage des Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1;
   b) die Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags;
   c) die Art der Informationen, die im Gutachten der Behörde gemäß Artikel 5 enthalten sein müssen.

(2)  Im Hinblick auf die Verabschiedung der Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe a) konsultiert die Kommission die Behörde, die ihr innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einen Vorschlag bezüglich der für eine Risikobewertung der betreffenden Stoffe notwendigen Daten vorlegt.

Artikel 10

Fristverlängerung

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 kann die Kommission die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Fristen auf eigene Initiative oder gegebenenfalls auf Antrag der Behörde verlängern, wenn die Art des Dossiers dies rechtfertigt. In diesem Fall informiert die Kommission █den Antragsteller und die Mitgliedstaaten über diese Verlängerung sowie die Gründe dafür.

Artikel 11

Transparenz

Die Behörde gewährleistet die Transparenz ihrer Arbeit in Übereinstimmung mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Insbesondere veröffentlicht sie ihre Gutachten unverzüglich. Außerdem veröffentlicht sie die Ersuchen um Gutachten sowie die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fristverlängerungen.

Artikel 12

Vertraulichkeit

(1)  Die vom Antragsteller übermittelten Informationen können nur dann vertraulich behandelt werden, wenn deren Verbreitung die Wettbewerbsposition des Antragstellers erheblich beeinträchtigen könnte.

Folgende Informationen dürfen auf keinen Fall vertraulich behandelt werden:

   a) Name und Anschrift des Antragstellers und Bezeichnung des Stoffes;
   b) eine klare Beschreibung des Stoffes und der Bedingungen für seine Verwendung in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien;
   c) Informationen von unmittelbarer Relevanz für die Bewertung der Sicherheit des Stoffes;
   d) gegebenenfalls die Analysemethode(n).

(2)  Zur Anwendung von Absatz 1 kann der Antragsteller angeben, welche der vorgelegten Informationen vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu liefern.

(3)  Die Kommission legt fest, welche Informationen vertraulich behandelt werden, und informiert den Antragsteller und die Mitgliedstaaten entsprechend.

(4)  Nach Kenntnisnahme der Position der Kommission steht dem Antragsteller eine Frist von drei Wochen zur Verfügung, in der er seinen Antrag zurückziehen kann, um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt die Vertraulichkeit gewahrt.

(5)  Die Kommission, die Behörde und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit der Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, angemessen gewahrt ist, mit Ausnahme von Informationen, die bekannt gegeben werden müssen, wenn es die Umstände erfordern, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen.

(6)  Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zurück oder hat er ihn zurückgezogen, so wahren die Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen einschließlich Informationen über Forschung und Entwicklung sowie Informationen, über deren Vertraulichkeit die Kommission und der Antragsteller geteilter Meinung sind.

(7)  Die vom Antragsteller übermittelten wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen dürfen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zulassung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden, es sei denn, dieser nachfolgende Antragsteller hat mit dem früheren Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können und die Kosten entsprechend geteilt werden, vorausgesetzt,

   a) die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet und
   b) der ursprüngliche Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten Daten und
   c) der Stoff hätte ohne die Vorlage der geschützten Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht zugelassen werden können.

(8)  Die Anwendung der Absätze 1 bis 6 beeinträchtigt nicht den Austausch von Informationen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde.

Artikel 13

Notfälle

In Notfällen im Zusammenhang mit einem in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Stoffe, insbesondere in Bezug auf ein Gutachten der Behörde, werden Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Verfahren der Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen.

Artikel 14

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 15

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und der Behörde im Rahmen der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften den Namen und die Adresse (einschließlich der Ansprechpartner) der für das einheitliche Verfahren zuständigen nationalen Behörde.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ab dem Datum der Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 9 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 34.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007.
(3) ABl. L ...
(4) ABl. L ...
(5) ABl. L ...
(6) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(7) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 64.
(8) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(10) ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

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