Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2009/2632(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0026/2009

Aussprachen :

PV 16/09/2009 - 15
CRE 16/09/2009 - 15

Abstimmungen :

PV 17/09/2009 - 4.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2009)0019

Angenommene Texte
PDF 120kWORD 36k
Donnerstag, 17. September 2009 - Straßburg
Lage in Litauen nach der Annahme des Gesetzes zum Schutz von Minderjährigen
P7_TA(2009)0019RC-B7-0026/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zu dem litauischen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die internationalen und europäischen Menschenrechtsverpflichtungen, wie sie in der UN-Menschenrechtskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 niedergelegt sind, sowie auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

–   unter Hinweis auf die Menschenrechtsbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 6 des EU-Vertrags, Artikel 13 des EG-Vertrags und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 1 des EG-Vertrags, in dem es heißt: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.",

–   unter Hinweis auf die Richtlinien 2000/43/EG(1) und 2000/78/EG(2) des Rates, nach denen direkte oder indirekte Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten sind, auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426) sowie Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach der Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten sind,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Wertegemeinschaft ist, die auf den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung beruht, und in der Erwägung, dass zu diesem Zweck Richtlinien, einschließlich derer zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, vorgelegt und angenommen worden sind,

B.   in der Erwägung, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das durch internationale, europäische und nationale Menschenrechtsvorschriften gewährleistet wird, und dass der Staat Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fördern sollte und die Meinungsfreiheit für Medien, nichtstaatliche Organisationen und Einzelpersonen garantiert sein sollte,

C.   in der Erwägung, dass das litauische Parlament am 14. Juli 2009 Änderungen am Gesetz über den Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen gebilligt hat, das am 1. März 2010 in Kraft treten soll und nach dem es verboten sein wird, öffentliche Informationen, die für homosexuelle, bisexuelle oder polygame Beziehungen werben, direkt an Minderjährige weiterzugeben, weil sich dies nachteilig auf die Entwicklung von Jugendlichen auswirke,

D.   in der Erwägung, dass das Gesetz, insbesondere Artikel 4, vage und rechtlich schwammig formuliert ist, was zu kontroversen Auslegungen führen könnte,

E.   in der Erwägung, dass das Gesetz nunmehr von den zuständigen litauischen Behörden überprüft wird, nachdem das Veto des Präsidenten der Republik Litauen überstimmt wurde,

F.   in der Erwägung, dass nicht klar ist, für welche Art von Material das Gesetz gelten soll und ob es sich auch auf Bücher, Kunstwerke, Presseerzeugnisse, Werbung, Musik und öffentliche Darstellungen wie Theater, Ausstellungen oder Demonstrationen erstreckt,

G.   in der Erwägung, dass der schwedische EU-Ratsvorsitz das geänderte Gesetz mit den zuständigen litauischen Organen diskutiert hat und dass die neue Präsidentin der Republik Litauen erklärt hat, sie werde alles tun, um sicherzustellen, dass das Gesetz im Einklang mit den EU-Vorschriften und den internationalen Verpflichtungen steht,

1.   fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, anhand der EU-Verträge und der europäischen Vorschriften eine Stellungnahme zu dem Gesetz und seinen Änderungen abzugeben;

2.   bekräftigt, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union gegen alle Formen der Diskriminierung vorgeht, insbesondere gegen Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung;

3.   bekräftigt den in der Präambel der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1959 niedergelegten Grundsatz, dass "das Kind in Ermangelung körperlicher und geistiger Reife der besonderen Sicherheit und Pflege [...] bedarf, einschließlich eines ausreichenden rechtlichen Schutzes";

4.   begrüßt die Erklärungen der neuen Präsidentin der Republik Litauen sowie die Gründung einer Arbeitsgruppe in Litauen, die mögliche Änderungen an dem Gesetz prüfen soll, und legt der Präsidentin der Republik Litauen und den zuständigen Stellen nahe, dafür zu sorgen, dass die nationalen Gesetze den Menschenrechten und den Grundfreiheiten entsprechen, wie sie in internationalen und europäischen Vorschriften niedergelegt sind;

5.   stellt fest, dass das vom litauischen Parlament am 14. Juli 2009 verabschiedete Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen noch nicht in Kraft ist und vor seinem Inkrafttreten überarbeitet werden muss;

6.   beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese Frage weiter zu verfolgen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer, der Präsidentin und dem Parlament der Republik Litauen, der Agentur für Grundrechte sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen