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Verfahren : 2009/0076(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

A7-0239/2010

Aussprachen :

PV 21/09/2010 - 10
CRE 21/09/2010 - 10

Abstimmungen :

PV 22/09/2010 - 5.6
CRE 22/09/2010 - 5.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0145
P7_TA(2010)0333

Angenommene Texte
PDF 126kWORD 39k
Mittwoch, 5. Mai 2010 - Brüssel
Verbot des Zyanideinsatzes in der Bergbautechnik
P7_TA(2010)0145RC-B7-0238/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu einem generellen Verbot des Zyanideinsatzes in der Bergbautechnik in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf das Vorsorgeprinzip, das in der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und in dem im Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedeten Übereinkommen über die biologische Vielfalt verankert ist,

–   unter Hinweis auf die Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik („Wasserrahmenrichtlinie“),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, die den Einsatz von Zyanid im Bergbau vorsieht, gleichwohl aber Höchstwerte für die zulässige Zyanidkonzentration festlegt,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-II-Richtlinie) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, in der es heißt, dass „bestimmte Lagerungs- und Aufbereitungsverfahren im Bergbau [...] schwerwiegende Folgen haben können“,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung, nach der die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Betreiber die Kosten von Umweltschäden nicht tragen müssen, sofern nachgewiesen werden kann, dass bestimmte Bedingungen vorlagen,

–   unter Hinweis auf das Achtzehnmonatsprogramm des spanischen, belgischen und ungarischen Ratsvorsitzes und dessen Prioritäten in den Bereichen Wasserpolitik und biologische Vielfalt,

–   unter Hinweis auf die Maßnahmen der Tschechischen Republik zum allgemeinen Verbot des Zyanideinsatzes durch Änderung des Bergbaugesetzes Nr. 44/1988 im Jahr 2000, auf die Änderung des ungarischen Bergbaugesetzes Nr. 48/1993 im Jahr 2009, durch die ein Verbot von bergbautechnischen Verfahren unter Einsatz von Zyanid auf ungarischem Territorium eingeführt wurde, und auf die 2002 in Deutschland erlassene Verordnung zum Verbot von Zyanidlauge im Bergbau,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen das Jahr 2010 zum Internationalen Jahr der Artenvielfalt erklärt und die Welt aufgefordert haben, Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt des Lebens auf der Erde zu ergreifen,

B.   in der Erwägung, dass Zyanid eine im Goldbergbau eingesetzte hochgiftige Chemikalie ist, die als wichtiger Schadstoff gemäß Anhang VIII der Wasserrahmenrichtlinie gilt und die katastrophale, irreversible Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt und folglich auf die biologische Vielfalt haben kann,

C.   in der Erwägung, dass die Umweltminister der Staaten der Visegrád-Gruppe (Tschechische Republik, Ungarn, Polen und Slowakei) in der von ihnen auf ihrem 14. Treffen am 25. Mai 2007 in Prag (Tschechische Republik) verabschiedeten gemeinsamen Position zur Nachhaltigkeit im Bergbau ihren Bedenken darüber Ausdruck verliehen haben, dass an mehreren Standorten in der Region gefährliche Verfahren im Bergbau zum Einsatz kommen bzw. ihr Einsatz geplant ist, die erhebliche Gefahren für die Umwelt mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen mit sich bringen,

D.   in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien des Übereinkommens von Sofia über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau darauf geeinigt haben, dass Zyanid – zusätzlich zu seinem Status als prioritärer gefährlicher Stoff gemäß der Wasserrahmenrichtlinie – als einschlägiger gefährlicher Stoff gilt,

E.   in der Erwägung, dass sich in den vergangenen 25 Jahren weltweit über 30 schwere Unfälle ereignet haben, bei denen Zyanid freigesetzt wurde, der schlimmste vor 10 Jahren, als über 100 000 m3 zyanidverseuchtes Wasser aus dem Auffangbecken eines Goldbergwerks in das Flusssystem von Theiß und Donau gelangten und die bis dahin schwerste Umweltkatastrophe in der Geschichte Mitteleuropas verursachten, und in der Erwägung, dass es keine wirkliche Garantie dafür gibt, dass sich derartige Unfälle nicht wiederholen, insbesondere, wenn man die immer häufiger auftretenden extremen Wetterverhältnisse, unter anderem schwere und häufige Niederschläge, wie sie im Vierten Sachstandsbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen vorausgesagt werden, in Betracht zieht,

F.   in der Erwägung, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten noch immer neue, groß angelegte Goldtagebauvorhaben prüfen, bei denen in dicht besiedeltem Gebiet Zyanid zum Einsatz käme, was eine weitere potenzielle Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt,

G.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet sind, den „guten Zustand“ der Wasserressourcen zu erreichen und zu erhalten sowie deren Verschmutzung durch gefährliche Stoffe zu verhindern; in der Erwägung, dass der gute Zustand aber auch von der Wasserqualität in einem Einzugsgebiet abhängen könnte, das in Nachbarländern liegt, in denen Zyanid im Bergbau eingesetzt wird,

H.   in der Erwägung, dass die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Zyanid-Unfällen, vor allem was die Verseuchung großer Einzugsgebiete und Grundwasserressourcen betrifft, deutlich werden lassen, wie notwendig ein Vorgehen der EU gegen die ernsthafte Gefährdung der Umwelt durch den Einsatz von Zyanid im Bergbau ist,

I.   in der Erwägung, dass es immer noch keine Aufsichtsvorschriften und angemessenen finanziellen Garantien gibt, und in der Erwägung, dass die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften über den Einsatz von Zyanid im Bergbau auch vom Geschick der Exekutive in den einzelnen Mitgliedstaaten abhängt, sodass es nur eine Frage der Zeit ist, wann es durch menschliche Fahrlässigkeit wieder zu einer Katastrophe kommt,

J.   in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie in einigen Mitgliedstaaten nicht vollständig umgesetzt wurde,

K.   in der Erwägung, dass im Bergbau, bei dem Zyanid zum Einsatz gelangt, nur wenig Arbeitsplätze entstehen, und dies auch nur für einen Zeitraum von acht bis 16 Jahren, der Einsatz von Zyanid im Bergbau indes mit der Gefahr riesiger grenzüberschreitender Umweltschäden einhergeht, für die in der Regel nicht die verantwortlichen Betreiberunternehmen, die gemeinhin verschwinden oder Konkurs anmelden, sondern der Staat, das heißt die Steuerzahler, aufkommen,

L.   in der Erwägung, dass die Betreiberunternehmen keine langfristige Versicherung abgeschlossen haben, die die Kosten bei einem künftigen Unfall oder einer künftigen Betriebsstörung decken würde,

M.   in der Erwägung, dass eine Tonne geringhaltiger Erze abgebaut werden muss, um zwei Gramm Gold zu gewinnen, sodass an den Grubenstandorten enorme Mengen an Bergbauabfall entstehen, während die Abraumhalde letztlich noch 25–50 % des Goldes enthält; in der Erwägung, dass darüber hinaus bei großen Bergbauvorhaben, bei denen Zyanid eingesetzt wird, jedes Jahr mehrere Millionen Kilogramm Natriumzyanid verwendet werden, dessen Transport und Lagerung an sich schon das Potenzial katastrophaler Folgen im Falle einer Störung birgt,

N.   in der Erwägung, dass es sehr wohl Alternativen zum Zyanideinsatz im Bergbau gibt, bei denen auf Zyanid basierende Verfahren durch andere ersetzt werden könnten,

O.   in der Erwägung, dass in ganz Europa heftige öffentliche Proteste gegen fortgesetzte Bergbauvorhaben, bei denen Zyanid eingesetzt wird, veranstaltet werden, an denen sich nicht nur einzelne Bürger, lokale Gebietskörperschaften und nichtstaatliche Organisationen, sondern auch staatliche Organisationen, Regierungen und Politiker beteiligen,

1.   ist der Auffassung, dass die Einhaltung der Ziele der EU gemäß der Wasserrahmenrichtlinie, vor allem die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Wasserressourcen und der Schutz der Wasserressourcen und der biologischen Vielfalt, nur erreicht werden kann, wenn der Einsatz von Zyanid im Bergbau verboten wird;

2.   fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 ein vollständiges Verbot des Einsatzes von Zyanid im Bergbau in der Europäischen Union in die Wege zu leiten, da dies der einzige sichere Weg ist, unsere Wasserressourcen und Ökosysteme vor der Verseuchung durch Zyanid aus dem Bergbau zu schützen, und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen;

3.   nimmt die einschlägigen Initiativen innerhalb der EU und der VN zur Kenntnis und ermutigt nachdrücklich zur Ausarbeitung und Anwendung sichererer – insbesondere zyanidfreier – Alternativen im Bergbau;

4.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bergbauvorhaben, bei denen Zyanid eingesetzt wird, in der EU weder direkt noch indirekt zu unterstützen, bis das allgemeine Verbot in Kraft tritt, und solche Vorhaben auch nicht in Drittländern zu unterstützen;

5.   fordert die Kommission auf, den industriellen Strukturwandel in den Gebieten, in denen der Einsatz von Zyanid im Bergbau verboten wurde, durch angemessene finanzielle Unterstützung für alternative, umweltfreundliche Branchen, erneuerbare Energieträger und den Tourismus zu fördern;

6.   fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der geltenden Rechtsvorschriften über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie vorzulegen, durch die die Betreiberunternehmen zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet werden, die für die Schäden aufkommt und alle Kosten übernimmt, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen ökologischen und chemischen Zustands nach einem Unfall oder einer Betriebsstörung anfallen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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