Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2010/2052(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0338/2010

Eingereichte Texte :

A7-0338/2010

Aussprachen :

PV 13/12/2010 - 21
CRE 13/12/2010 - 21

Abstimmungen :

PV 15/12/2010 - 9.9
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0484

Angenommene Texte
PDF 154kWORD 67k
Mittwoch, 15. Dezember 2010 - Straßburg
Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten
P7_TA(2010)0484A7-0338/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (2010/2052(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern(1) („DPCD“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung(2) („DPTC“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(3) („DSMA“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)(4),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf deren Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten),

–  gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9.März 2010 zum Binnenmarktanzeiger(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu dem Verbraucherbarometer(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern(12),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel „Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: Zweite Ausgabe des Verbraucherbarometers“ (KOM(2009)0025) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Zweites Verbraucherbarometer“ (SEK(2009)0076),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 29. März 2010 mit dem Titel „Consumer Markets Scoreboard – Consumers at Home in the Internal Market - Monitoring the integration of the retail Internal Market and Benchmarking the Consumer Environment in Member States“ (SEK(2010)0385),

–  unter Hinweis auf den Bericht über Verbraucherschutz im Binnenmarkt, der von der Kommission im Oktober 2008 in Eurobarometer Spezial Nr. 298 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht zur Untersuchung der Einstellungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb und zum Verbraucherschutz, der von der Kommission im März 2010 in Eurobarometer Flash Nr. 282 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf das europäische Konzept für die Medienkompetenz in einem digitalen Umfeld (KOM(2007)0833),

–   unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (SEK(2009)1666),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 2/2010 über verhaltensbezogene Internetwerbung, die am 22. Juni 2010 von der „Artikel-29-Datenschutzgruppe“ veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 5/2009 über soziale Netzwerke im Internet, der am 12. Juni 2009 von der „Artikel-29-Datenschutzgruppe“ veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) vom 5. Februar 2009 mit dem Titel „zielgerichtete Internetwerbung“,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0338/2010),

A.  in der Erwägung, dass Werbung den Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit fördert, möglicherweise die missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen beschränkt und die Innovation im Binnenmarkt unterstützt und demnach, insbesondere mit Blick auf ein vielfältiges Angebot, niedrigere Preise und Informationen zu neuen Waren, vorteilhaft für die Verbraucher ist,

B.  in der Erwägung, dass Werbung eine wichtige und häufig unentbehrliche Finanzierungsquelle für eine dynamische und wettbewerbsfähige Medienlandschaft darstellt und aktiv die Vielfalt und Unabhängigkeit der Presse in Europa fördert,

C.  in der Erwägung, dass einige Werbepraktiken jedoch Nachteile für den Binnenmarkt und für die Verbraucher mit sich bringen können (unlautere Praktiken, Eindringen in den öffentlichen Raum und die Privatsphäre, personenbezogene Werbung, Barrieren für den Zugang zum Binnenmarkt und Verzerrung des Binnenmarkts),

D.  in der Erwägung, dass es nach wie vor notwendig ist, unlautere Geschäftspraktiken im Bereich der Werbung zu bekämpfen, die laut Eurobarometer Spezial Nr. 298 weiterhin üblich sind,

E.  in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung der Kommunikationsmittel die Werbung, insbesondere infolge der Entwicklung von Internet, sozialen Netzwerken, Foren und Blogs, der wachsenden Mobilität der Nutzer und des Booms bei digitalen Produkten, erheblich beeinflusst,

F.  in der Erwägung, dass heute aufgrund einer gewissen Verdrossenheit der Verbraucher angesichts der Flut von Werbenachrichten die Versuchung besteht, die neuen Kommunikationstechnologien zur Verbreitung kommerzieller Nachrichten zu verwenden, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet sind und daher zur Irreführung der Verbraucher missbraucht werden können,

G.  in der Erwägung, dass durch die Entwicklung neuer Werbepraktiken für das Internet und für tragbare Geräte neue Probleme entstehen, die erfasst werden müssen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten,

H.  in der Erwägung, dass der Internetwerbung eine bedeutende Rolle zukommt, insbesondere durch die Finanzierung kostenloser Dienste, und dass sie einen exponentiellen Anstieg verzeichnet,

I.  in der Erwägung, dass die zielgerichtete (kontext-, personen- und verhaltensbezogene) Werbung, die an die Interessen der Internetnutzer angepasst wird, eine schwere Verletzung der Privatsphäre darstellt, da sie sich auf die Beobachtung von Einzelpersonen stützt (Cookies, Einrichtung von Nutzerprofilen, Geolokalisierung) und nicht einer freiwilligen und ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch den Verbraucher unterliegt,

J.  in der Erwägung, dass die personenbezogene Ausrichtung von Werbung nicht zur Entwicklung einer aufdringlichen Werbung führen darf, die gegen die Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre verstößt,

K.  in der Erwägung, dass Personen wie Kinder, Jugendliche, ältere Menschen, oder bestimmte aufgrund ihrer sozio-ökonomischen Lage schutzbedürftige Einzelpersonen (beispielsweise überschuldete Menschen), die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihres Alters oder ihrer Vertrauensseligkeit für besonders schutzbedürftig gehalten werden, besonders geschützt werden müssen,

L.  in der Erwägung, dass immer noch keine Informationen über die genauen sozio-psychologischen Auswirkungen neuer, immer weiter um sich greifender und weiter verbreiteter Formen von Werbung vorliegen, insbesondere über die Lage derer, die sich den Erwerb der Waren und Dienstleistungen, für die auf diese Weise geworben wird, nicht leisten können,

M.  in der Erwägung, dass für bestimmte Erzeugnisse wie Tabak, Alkohol, Arzneimittel und Glücksspiele im Internet wegen ihrer besonderen Eigenschaften eine angemessene Regelung der Internetwerbung erforderlich ist, um Missbrauch, Abhängigkeit und Fälschungen zu verhindern,

N.  in der Erwägung, dass Reklame ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Stereotypen und Vorurteilen aufgrund von Rassismus, Sexismus und Fremdenfeindlichkeit darstellen kann;

O.  in dem Bewusstsein, dass Reklame häufig einseitige und/oder verfälschte Inhalte transportiert, die stereotypisierte Vorurteile in Bezug auf das Geschlecht verfestigen, wodurch Gleichstellungsstrategien, die diese Ungleichheiten beseitigen sollen, unterminiert werden,

Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens

1.  bekräftigt, dass die Richtlinie über unerlaubte Geschäftspraktiken einen wesentlichen Rechtsrahmen für die Bekämpfung von irreführender und aggressiver Werbung im Rahmen der Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern setzt; erkennt an, dass, obwohl eine umfassende Bewertung noch nicht möglich ist, bereits zahlreiche Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Auslegung zu Tage getreten sind (insbesondere hinsichtlich neuerer, immer weiter um sich greifender Formen der Werbung), wie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs gegen bestehende einzelstaatliche Maßnahmen belegen, die den Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie über unerlaubte Geschäftspraktiken sprengen, womit sich die Wirksamkeit der Richtlinie anzweifeln lässt;

2.  hebt hervor, dass die Divergenzen bei der Auslegung und Umsetzung auf nationaler Ebene nicht zu dem gewünschten Niveau der Harmonisierung, sondern vielmehr zu Rechtsunsicherheit und zur Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels innerhalb des Binnenmarkts geführt haben;

3.  fordert die Kommission auf, regelmäßig ihre Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu aktualisieren, zu erläutern und auszubauen und sicherzustellen, dass sie in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, diese Leitlinien weitestgehend zu berücksichtigen;

4.  begrüßt die Absicht der Kommission, im November 2010 eine Datenbank zu den einzelstaatlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der dazugehörigen Rechtssprechung und weiteren relevanten Dokumenten angenommen wurden, fertig zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen;

5.   erinnert daran, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf die Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern beschränkt, während die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen behandelt; hebt hervor, dass bestimmte Körperschaften wie nichtstaatliche Organisationen oder Interessengruppen weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch in den Anwendungsbereich der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung fallen; fordert die Kommission daher auf, eine gesonderte Untersuchung der Auswirkung irreführender Werbepraktiken durchzuführen, die auf die Kategorien abzielen, die offensichtlich nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, die Koordinierung untereinander zu verbessern und geeignete Lösungen für jene Kategorien zu finden, die innerhalb der EU grenzüberschreitenden irreführenden Werbepraktiken ausgesetzt sind;

6.  begrüßt die koordinierten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten („Sweep“); fordert, diese Art von Maßnahmen zu wiederholen und deren Anwendungsbereich auszudehnen; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen zu berichten und gegebenenfalls weitere Schritte zur Verbesserung des Binnenmarktes für die Verbraucher einzuleiten;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren zuständigen nationalen Behörden die finanziellen, personellen und technologischen Mittel und Ressourcen für die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen zur Verfügung zu stellen; drängt die Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Netzwerk der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz weiter zu fördern und die Wirksamkeit ihrer Kontrollen zu verbessern;

8.  fordert die Kommission auf, eine Analyse der Verpflichtungen und Kontrollfunktionen der einzelstaatlichen Verbraucherbehörden vorzubereiten und bewährte Verfahren auszutauschen, um die Wirksamkeit der Tätigkeit dieser Behörden zu erhöhen;

9.  fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf Nachahmungen und illegale Produkte auszudehnen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung zu verbessern, um die Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit unzulässiger Werbung zu fördern;

10.  hält das Verfahren der Selbstregulierung für eine dynamische, flexible und verantwortungsvolle Ergänzung des geltenden Rechtsrahmens; regt an, dass die Mitgliedstaaten, die noch nicht über Stellen für die Selbstregulierung verfügen, deren Einrichtung auf der Grundlage bewährter Verfahren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen und/oder sie offiziell anerkennen sollten;

11.  verweist jedoch auf die Grenzen der Selbstregulierung, die keinesfalls die Rechtsvorschriften ersetzen kann, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung von Normen zum Schutz personenbezogener Daten der Verbraucher und der Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen diese Normen zum Tragen kommen;

12.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine Bewertung der Umsetzung der nationalen Verhaltenskodizes vorzunehmen, die für die Medien und die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gelten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Effektivität der nationalen Selbstregulierungsstellen zu bewerten;

13.  weist auf die gesellschaftliche Verantwortung hin, die die Auswirkungen und die Reichweite von breitflächiger und weit verbreiteter Werbung mit sich bringt, und verweist auf die Bedeutung der Werbeagenturen für die Pflege einer Bewusstseins- und Verantwortungskultur der Unternehmen;

14.  plädiert für eine Konsultation der unterschiedlichen am Entwicklungsprozess der Gesetzgebung beteiligten Akteure;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass die Medien- und die Werbefachleute die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und sich Darstellungen, die unmittelbar oder mittelbar diskriminierend oder klischeehaft sind, sowie einer Aufstachelung zum Hass aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Veranlagung, einer Behinderung oder des sozialen Status widersetzen;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste noch nicht umgesetzt haben, dies umgehend zu tun; sieht der Veröffentlichung des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erwartungsvoll entgegen und hebt hervor, dass die Verwendung der neuen Technologien (z. B. Fernsehen über IP-Adresse) berücksichtigt werden muss;

Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien

17.  verurteilt die Entwicklung einer Schleichwerbung im Internet – die nicht von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Beziehungen von Verbraucher zu Verbraucher) erfasst wird – in Form von Kommentaren in sozialen Netzwerken, Foren oder Blogs, die sich inhaltlich nur schwer von einer einfachen Meinung unterscheiden lassen; vertritt nämlich die Auffassung, dass das Risiko besteht, dass die Verbraucher falsche Entscheidungen treffen könnten, in dem guten Glauben, dass die von ihnen herangezogenen Informationen aus einer objektiven Quelle stammten; missbilligt die Fälle, in denen bestimmte Unternehmen direkt oder indirekt sämtliche Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Nachrichten oder Kommentaren, die scheinbar von Verbrauchern stammen, bei denen es sich jedoch tatsächlich um Werbenachrichten oder Nachrichten kommerzieller Art handelt, finanzieren;

18.  regt an, dass die Mitgliedstaaten fördern, dass Beobachter/Moderatoren zur Überwachung des Schleichwerberisikos in die Foren eingeführt und Aufklärungskampagnen entwickelt werden, um die Verbraucher vor diesen „versteckten“ Formen der Werbung zu warnen;

19.  erinnert daran, dass der Kampf gegen Schleichwerbung auf europäischer Ebene mit Blick auf die Sanierung des Marktes und zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher von großer Bedeutung ist, da sie für bestimmte Vertreter der Branche ein Mittel sein kann, die Wettbewerbsregeln zu umgehen, indem sie sich künstlich und ohne Kosten für das eigene Unternehmen aufwerten oder einen Konkurrenten auf unlautere Weise herabwürdigen;

20.  äußert Bedenken angesichts der Banalisierung der verhaltensbezogenen Werbung und der Entwicklung aufdringlicher Werbepraktiken (inhaltliche Auswertung von E-Mails, Nutzung der sozialen Netzwerke und der Geolokalisierung, unablässige zielgerichtete Werbung), die Angriffe auf die Privatsphäre der Verbraucher darstellen;

21.  verweist nachdrücklich auf das Risiko, das von Gesellschaften ausgeht, die gleichzeitig Werbeinhalte und -dienstleistungen anbieten (potenzielle Überschneidung der im Rahmen dieser beiden Tätigkeiten erhobenen Daten); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die auf unterschiedlichen Ebenen erhobenen Daten nicht miteinander abgeglichen werden;

22.  hebt hervor, dass die Verbraucher klar, verständlich und vollständig über die Erhebung, Bearbeitung und Verwendung ihrer Daten aufgeklärt werden müssen, und ermutigt die Werbetreibenden, auf eine standardmäßige Verwendung des verbraucherfreundlichen Verfahrens der vorherigen Einwilligung hinzuwirken; stellt fest, dass diese personenbezogenen Daten nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers gespeichert und verwendet werden sollten;

23.  unterstreicht, dass die Verbraucher umfassend informiert werden müssen, wenn sie Werbung im Austausch für Preisänderungen akzeptieren, die auf verhaltensbezogenen Techniken beruhen;

24.  unterstreicht, dass bei künftigen technologischen Lösungen, die personenbezogene Daten berühren, grundsätzlich die Datenschutzproblematik berücksichtigt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Entwickler neuer Technologien im Entwicklungsprozess von Anfang an strengste Datensicherheits- und Datenschutzkriterien unter Berücksichtigung des Begriffs der Privatsphäre („privacy by design“) festlegen müssen;

25.  fordert die Kommission auf, die verschiedenen (legislativen oder nicht-legislativen) Instrumente zu untersuchen sowie die technischen Möglichkeiten auf der Ebene der Europäischen Union zu prüfen, damit folgende Maßnahmen wirksam durchgeführt werden können:

   Erstellung einer eingehenden Studie über die neuen Werbepraktiken im Internet und für tragbare Geräte; Berichterstattung über die Ergebnisse der Studie an das Parlament;
   möglichst umgehendes Verbot des systematischen und undifferenzierten Versands von Werbenachrichten auf die Mobiltelefone sämtlicher Nutzer, die sich in einem Gebiet befinden, das von einer Bluetooth-gestützten Reklame abgedeckt wird, ohne deren vorherige Zustimmung;
   Gewähr, dass Werbepraktiken die Vertraulichkeit von privater Korrespondenz und die in diesem Bereich gültigen Gesetzesvorschriften respektieren; unverzügliches Verbot der Auswertung privater E-Mails durch Dritte, insbesondere zu Werbezwecken oder zu kommerziellen Zwecken;
   Auflage, dass Werbenachrichten, die per E-Mail versandt werden, einen Link enthalten müssen, über den weitere Werbung automatisch abgestellt werden kann;
   möglichst umgehende Garantie, dass Techniken verwendet werden, die eine Unterscheidung zwischen Cookies für Werbezwecke, die einer freiwilligen und ausdrücklichen vorherigen Zustimmung unterliegen, und sonstigen Cookies erlauben;
   systematische standardmäßige Voreinstellung der EDV-Systeme, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden, und der sozialen Netzwerkdienste nach strengsten Datenschutzkriterien („privacy by design“);
   Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zur Kennzeichnung von Internetseiten nach dem Vorbild des Projekts European Privacy Seal, durch das ersichtlich wird, ob auf einer Seite die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden; vertritt die Auffassung, dass diese Prüfung eine sorgfältige Folgenabschätzung einschließen sollte und die Doppelung bestehender Kennzeichnungssysteme verhindern muss;
   in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Werbebehörden und/oder Selbstregulierungsgremien: besonderes Augenmerk auf irreführende Werbung (auch im Internet) in spezifischen Branchen wie dem Lebensmittel- und Arzneimittelhandel sowie in der medizinischen Versorgung, wo – neben den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher – deren Gesundheit auf dem Spiel steht, mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen;
   Überprüfung der Regelung über die beschränkte Haftung der Dienste der Informationsgesellschaft, um zu gewährleisten, dass der Verkauf unter einem Markennamen, der als Schlüsselwort einer Suchmaschine registriert wird, der vorherigen Einwilligung des Eigentümers der Marke unterliegt;

Schutz schutzbedürftiger Kategorien

26.  fordert die Kommission auf, bis 2012 eingehend untersuchen zu lassen, wie sich irreführende und aggressive Werbung auf schutzbedürftige Verbraucher, insbesondere Kinder/Jugendliche, auswirkt und die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten;

27.  fordert die Kommission auf, rasch eine eingehende Studie über die genauen sozio-psychologischen Folgen der neuen weiterentwickelten Werbetechniken, die zum Einsatz kommen, durchzuführen;

28.  hebt hervor, dass Kinder und Jugendliche wegen ihrer großen Aufgeschlossenheit und Neugier, ihres schwachen Urteilsvermögens und ihrer potenziellen Beeinflussbarkeit, insbesondere durch den Einsatz neuer Kommunikationsmittel und Technologien besonderes schutzbedürftige Personengruppen sind;

29.  fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, einen besseren Schutz von schutzbedürftigen Verbrauchergruppen wie Kindern zu fördern, die Medien dazu anzuhalten, an Kinder gerichtete TV-Werbung in Sendungen für den Nachwuchs (erzieherische Kindersendungen, Zeichentrickfilme usw.) strikt zu beschränken, zumal ähnliche Maßnahmen bereits in einigen Mitgliedstaaten in Anwendung sind;

30.  fordert, dass die besonderen Interessen der Kinder nicht für zielgerichtete Werbung ausgenutzt werden dürfen;

31.   weist auf die Anfälligkeit der Verbraucher hin, diesem Idealbild entsprechen zu wollen, was zu unangemessenen Verhaltensweisen, Gewalttätigkeit, Spannungen, Frustration, Angstgefühlen, Suchtverhalten (Rauchen, Drogen), Essstörungen wie Magersucht und Bulimie und Störungen des seelischen Gleichgewichts führen kann; fordert alle Werbeagenturen und Medienfachleute auf, die Werbung mit extrem mageren Models (Männern oder Frauen) zu überdenken, um schädliche Botschaften über das Aussehen, einen nicht makellosen Körper, Alter und Gewicht in Anbetracht des Einflusses und der Wirkung der Werbung auf Kinder und Jugendliche zu vermeiden;

Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Vermarktungs- und Werbemaßnahmen den Respekt der Würde des Menschen garantieren, ohne jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, der persönlichen Überzeugung bzw. aufgrund von Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung;

33.  vertritt die Auffassung, dass die Werbung ein wirksames Instrument für die Hinterfragung von Klischees und die Auseinandersetzung mit ihnen sowie ein Mittel zur Abwehr von Rassismus, Sexismus und Diskriminierung sein kann, dem in den heutigen multikulturellen Gesellschaften entscheidende Bedeutung zukommt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Werbefachleute auf, die Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen zu verstärken, um auf diese Weise, insbesondere schon ab einem frühen Alter, Klischees zu überwinden, die Diskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, eine enge Zusammenarbeit mit den bestehenden Ausbildungseinrichtungen für Marketing, Kommunikation und Werbung in die Wege zu leiten und auszubauen und damit zu einer angemessenen Ausbildung künftiger Akteure dieses Sektors beizutragen;

34.  fordert die Kommission auf, vergleichende Untersuchungen und Dokumentationen über die Arten der Darstellung des Frauenbildes in der Werbung und in den Werbebotschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und bewährte Praktiken für eine wirksame, gleichstellungsgerechte Werbung zu ermitteln;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle von Nutzer- und/oder Verbraucherverbänden zu fördern und die Beratung durch solche Verbände zu begünstigen, die sich mit den Auswirkungen der Werbung auch in Bezug auf den Gleichstellungsaspekt beschäftigen;

36.  hebt mit Nachdruck hervor, dass die Werbung oft diskriminierende und/oder entwürdigende Botschaften vermittelt, die auf allen Arten von Geschlechterklischees beruhen und die den Strategien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern abträglich sind; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Zivilgesellschaft und die Selbstregulierungsorgane der Werbebranche auf, bei der Bekämpfung solcher Praktiken eng zusammenzuarbeiten und dabei insbesondere wirksame Instrumente einzusetzen, die die Achtung der menschlichen Würde und Integrität beim Marketing und in der Werbung gewährleisten;

37.  betont – da Werbung für Konsumgüter untrennbar mit den Printmedien, Radio und Fernsehen verknüpft und auch in Kinofilmen und Fernsehsendungen in Form von Produktplazierungen zu sehen ist – dass eine vertrauenswürdige Werbung und die Darstellung gesunder Rollenmodelle demnach einen positiven Einfluss auf die gesellschaftlichen Vorstellungen in Fragen wie Geschlechterrollen, Körperbild und Normalität haben kann; legt den Werbetreibenden nahe, ihre Werbung konstruktiver zu gestalten, um die positive Rolle der Frauen und Männer in der Gesellschaft, im Erwerbsleben, in der Familie und im öffentlichen Leben zu stärken;

Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure

38.  weist nachdrücklich darauf hin, dass Transparenz und die Verbraucherinformation im Bereich der Werbung ganz entscheidend sind, und dass die Verbraucher einen kritischen Ansatz hinsichtlich der Qualität von Medieninhalten entwickeln sollten;

39.  fordert die Kommission auf,

   (neben den bereits erfassten Daten insbesondere zur irreführenden Werbung) einige zusätzliche werbebezogene Parameter in den Binnenmarktanzeiger aufzunehmen; erinnert jedoch diesbezüglich an den Inhalt seiner Entschließung vom 9. März 2010(13), in der es heißt, dass die Aufnahme zusätzlicher Indikatoren sehr sinnvoll sein kann, sobald die fünf Basisindikatoren und die dazugehörige Methodik einen zufriedenstellenden Entwicklungsstand erreicht haben;
   Aufklärungskampagnen über die Rechte der Verbraucher im Bereich der Werbung durchzuführen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten, und pädagogische Hilfsmittel zu entwickeln, durch die sie über Techniken zum Schutz ihrer Privatsphäre im Internet und über Klagemöglichkeiten in Situationen, in denen ihre Privatsphäre oder die Menschenwürde verletzt werden, informiert werden;
   ein Programm der Europäischen Union nach dem Vorbild der britischen Initiative Media Smart zu entwickeln, um die Kinder zu einem misstrauischen Umgang mit Werbung zu erziehen;
   möglichst umgehend vorzuschreiben, dass die entsprechende Internetwerbung eindeutig mit den Worten „verhaltensbezogene Werbung“ gekennzeichnet wird, und ein Informationsfenster eingefügt wird, in dem die wichtigsten Merkmale dieser Praktik erklärt werden;

40.  fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien für KMU zu erstellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Behörden und/oder Stellen für Selbstregulierung zu ermutigen, Beratungsdienste für KMU einzurichten und Aufklärungskampagnen durchzuführen, um die KMU auf ihre rechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Werbung hinzuweisen;

o
o   o

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(2) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
(3) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(4) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(6) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(7) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0046.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0051.
(10) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.
(11) ABl. C 16 E vom 22.2.2010, S. 5.
(12) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 43.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0051.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen