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Verfahren : 2011/2185(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0086/2012

Eingereichte Texte :

A7-0086/2012

Aussprachen :

PV 17/04/2012 - 14
CRE 17/04/2012 - 14

Abstimmungen :

PV 18/04/2012 - 7.6
CRE 18/04/2012 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0126

Angenommene Texte
PDF 289kWORD 186k
Mittwoch, 18. April 2012 - Straßburg
Menschenrechte in der Welt und Politik der Europäischen Union in diesem Bereich
P7_TA(2012)0126A7-0086/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU (2011/2185(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2010 (11501/2/2011), der am 26. September 2011 vom Europäischen Auswärtigen Dienst veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, die auf der 3069. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ am 21. Februar 2011 in Brüssel angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zur 13. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2010 zur Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Kampala, Uganda(3), die Entschließungen und Erklärungen der Überprüfungskonferenz vom 31. Mai bis zum 11. Juni 2011 in Kampala, Uganda, und die von der EU gemachten Zusagen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten(4),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof(5) und den überarbeiteten Aktionsplan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern, die Aktivitäten des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Lage von Menschenrechtsverteidigern, die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zu Gunsten von Menschenrechtsverteidigern(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(7),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes und die Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten sowie die vielen bisherigen diese Themen betreffenden Entschließungen des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu der sozialen Verantwortung in internationalen Handelsabkommen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der außenpolitischen Dimension der Sozialpolitik, Förderung von arbeits- und sozialrechtlichen Standards und soziale Verantwortung der Unternehmen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(10),

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, und seine letzten Überarbeitungen vom Februar 2005 und Juni 2010,

–  unter Hinweis auf alle seine Entschließungen zu dringenden Fällen von Verstößen gegen die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben von 1981,

–  unter Hinweis auf die Resolution 66/167 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung und Stigmatisierung von, bzw. die Diskriminierung, Aufruf zu Gewalt und Gewalt gegen Personen auf der Basis von Religion und Glauben,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ über die Europäische Nachbarschaftspolitik, die am 20. Juni 2011 auf seiner 3101. Tagung angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2011 zu Tibet, insbesondere den Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Übertragung legislativer Zuständigkeiten(12),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Einsatz von delegierten Rechtsakten im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020, die seiner legislativen Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen angefügt wurde(13),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ über den Europäischen Fonds für Demokratie, der am 1. Dezember 2011 auf seiner 3130. Tagung angenommen wurde, und die Erklärung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie, über die der AStV am 15. Dezember 2011 Einigung erzielte,

–  gestützt auf Artikel 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2009 und zu der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(16),

–  unter Hinweis auf die Annahme des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch das Ministerkomitee des Europarates am 7. April 2011,

–  unter Hinweis auf die Resolution 65/208 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2010 über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 46/121, 47/134 und 49/179 zu Menschenrechten und extremer Armut, 47/196 zur Ausrufung eines Internationalen Tages für die Beseitigung der Armut sowie 50/107 zur Begehung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut und Verkündung der ersten Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut,

–  unter Hinweis auf die Dokumente des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen E/CN.4/Sub.2/1996/13, E/CN4/1987/NGO/2, E/CN4/1987/SR.29 und E/CN.4/1990/15 zu Menschenrechten und extremer Armut, E/CN.4/1996/25 zum Recht auf Entwicklung sowie auf die Resolution 1996/25 der Unterkommission der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Diskriminierung und für Minderheitenschutz zur Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht (A/66/265) des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu extremer Armut und Menschenrechten, in dem die Gesetze, Vorschriften und Praktiken analysiert werden, durch die das Verhalten von in Armut lebenden Menschen im öffentlichen Raum eingeschränkt wird,

–  unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 17/13 vom 17. Juni 2011 zum Thema extreme Armut und die Menschenrechte und alle anderen einschlägigen Resolutionen des Menschenrechtsrates,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Oktober 2011 „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (KOM(2011)0637),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889 und 1960 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die Resolution 65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 über die Modalitäten der Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (KOM(2011)0842),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2011 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (KOM(2011)0844),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(17),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. März 2011 „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (KOM(2011)0200),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (KOM(2011)0303),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 25. Oktober 2011 „Eine neue EU-Strategie (2011–2014) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (KOM(2011)0681) und die von der University of Edinburgh im Oktober 2010 durchgeführte „Study of the Legal Framework on Human Rights and the Environment Applicable to European Enterprises Operating Outside the European Union“ (Untersuchung der für außerhalb der Europäischen Union tätige europäische Unternehmen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(18),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen(19),

–  unter Hinweis auf den Bericht (A/HRC/17/27) des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 16. Mai 2011 zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung, in dem die Anwendbarkeit der Menschenrechtsnormen und -standards auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet als ein Kommunikationsmedium hervorgehoben wird,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 13. Januar 2012 zum Thema Gewalt gegen Kinder, in dem die Gewaltlosigkeit zugunsten von Kindern als normative Grundlage der Menschenrechte nochmals bekräftigt wird und die universelle Ratifizierung der Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Verabschiedung nationaler Rechtsvorschriften zum Verbot aller Formen von Gewalt gegen Kinder gefordert werden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon(20),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle internationalen Menschenrechtsübereinkünfte,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf alle Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und ihre Fakultativprotokolle(21),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die laufenden Verhandlungen zum Beitritt der EU zur Konvention,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0086/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Gründungsverträge die Union dazu verpflichten, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde und der Rechte von Minderheiten, den Grundsätzen der Gleichheit und der Solidarität sowie von der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten zu lassen;

B.  in der Erwägung, dass Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit die Säulen dauerhaften Friedens sind und Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten; in der Erwägung, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) entscheidend zur Aufrechterhaltung der Menschenrechte, des Völkerrechts und zur Bekämpfung von Straflosigkeit beiträgt;

C.  in der Erwägung, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht die besten Garantien für den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, für Toleranz und Gleichheit sind;

D.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Union die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Mittelpunkt stehen und sich dies in ihrem außenpolitischen Handeln unablässig widerspiegeln sollte;

E.  in der Erwägung, dass es eine Verbindung zwischen Menschenrechten und Entwicklung gibt; in der Erwägung, dass Menschenrechte zur Verwirklichung und Wahrung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) unerlässlich sind;

F.  in der Erwägung, dass die Gewissens-, Religions-, Meinungsfreiheit und die freie Meinungsäußerung ohne die Gefahr einer Bestrafung durch den Staat grundlegende allgemeine Rechte sind;

G.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten entscheidende Akteure beim Schutz und bei der Förderung der Menschrechte sowie der Festigung der Demokratie sind;

H.  in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung und den Erfolg demokratischer Gesellschaften und die Förderung von gegenseitigem Verständnis und Toleranz sind;

I.  in der Erwägung, dass die Religions- oder Glaubensfreiheit weiterhin in vielen Teilen der Welt durch staatliche und gesellschaftliche Einschränkungen gleichermaßen wachsenden Bedrohungen ausgesetzt ist, was Diskriminierung, Intoleranz und Gewalt gegen einzelne Personen und Religionsgemeinschaften, darunter Vertreter religiöser Minderheiten, zur Folge hat;

J.  in der Erwägung, dass aus den vergangenen Versäumnissen der Europäischen Union bei der Neugestaltung ihres außenpolitischen Handelns bei gleichzeitiger Verankerung der Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt ihrer Politik und bei der Förderung des Wandels in Ländern mit einem autoritären Regime und der faktischen Unterstützung dieser Regime, in denen insbesondere Stabilitäts- und Sicherheitsprobleme eine auf Grundsätzen basierende Politik zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte vereitelten, Lehren gezogen werden müssen; in der Erwägung, dass diese Versäumnisse gezeigt haben, dass die derzeit zu diesem Zweck existierenden EU-Instrumente umgestaltet und neue Instrumente geschaffen werden müssen, wie etwa der Europäische Fonds für Demokratie, ein fachgerechtes, aktives, leicht strukturiertes und deshalb kosten-, entscheidungs-, und reaktionseffizientes, von der EU unabhängiges Instrument, mit dem fundierte Kenntnisse und Einblicke in die lokale Lage der betroffenen Länder durch die direkte Zusammenarbeit mit lokalen Partnern und durch Partnerschaften zwischen europäischen und lokalen Partnern genutzt werden können, wobei die Mittel der EU, von Mitgliedstaaten und aus anderen Quellen direkt oder über die Weitergabe von Zuschüssen verwendet werden, um die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, eine demokratische Opposition aufzubauen, und politische Akteure, die Veränderungen in nichtdemokratischen Ländern und Ländern, die sich im Übergang befinden, anstreben, auf eine für beide Seiten sichere und gegebenenfalls bestreitbare Weise zu unterstützen;

K.  in der Erwägung, dass freie und faire Wahlen nur den ersten Schritt auf dem Weg zur Demokratie darstellen, einem langwierigen Prozess, der auf der Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung basiert;

L.  in der Erwägung, dass die Durchsetzung der Menschenrechtsklauseln und der Menschenrechtsauflagen im Rahmen von Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Drittländern, die mit EU-Entwicklungshilfe verbunden sind, unzureichend bleibt;

M.  in der Erwägung, dass sich die Verabschiedung der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit 2010 zum zehnten Mal jährte; in der Erwägung, dass jedoch zusätzliche Anstrengungen zur Umsetzung innerhalb der EU und weltweit erforderlich sind;

N.  in der Erwägung, dass verschiedene Mitgliedstaaten in der eigenen Vergangenheit einzigartige Erfahrungen bei der Bewältigung autoritärer Regime gesammelt haben, und in der Erwägung, dass diese Erfahrungen mit dem Übergang in den Beziehungen der Union mit Partnerländern besser zur Stärkung der Demokratie und der Menschenrechte genutzt werden sollten;

O.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht der EU zu den Menschenrechten und zur Demokratie in der Welt im Jahr 2010 einen allgemeinen Überblick über die Politik der EU zu diesem Thema bietet;

P.  in der Erwägung, dass diese Entschließung dazu dient, die Menschenrechtsaktivitäten der Kommission, des Rates, der Hohen Vertreterin und des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie die gesamten Tätigkeiten des Parlaments mit dem Ziel zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls konstruktive Kritik anzubringen, die Maßnahmen der EU zu prüfen und einen Beitrag zur Prüfung der Politik der Union zu diesem Thema zu leisten;

Allgemeines

1.  unterstreicht, dass die Europäische Union (EU), um in ihren Außenbeziehungen ein glaubwürdiger Akteur zu sein, zum einen konsequent in Übereinstimmung mit dem Vertrag und den sich aus dem Besitzstand ergebenden Verpflichtungen handeln und zum anderen vermeiden muss, dass in ihrer Menschenrechtspolitik und anderen externen Politikbereichen, in den internen und externen Politikbereichen und in ihren Beziehungen mit Drittländern mit zweierlei Maß gemessen wird, wobei dieser Ansatz mit der Herausforderung, die länderspezifischen Strategiepapiere für die Menschenrechte zu entwickeln und Aktionspläne – die auch die Demokratisierung behandeln müssen – durchzuführen, die die Besonderheiten eines jedes Landes im Hinblick auf die Auswirkungen berücksichtigen und die einschlägigen Instrumente der EU vollständig ausschöpfen, kombiniert werden sollte;

2.  weist darauf hin, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Bürgerrechte und Grundfreiheiten in Zeiten einer Wirtschaftskrise nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden;

3.  unterstreicht außerdem, dass die Politik der Union innerhalb der Europäischen Union nicht nur konsequent, sondern auch beispielhaft sowie kohärent sein und im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen muss, um die Glaubwürdigkeit der EU in der Welt und die Effizienz der politischen Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte zu maximieren; besteht auf einem eindeutigen Hinweis darauf, dass die Empfehlungen im Bericht Fava von 2007 zur Beförderung und zu dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen umgesetzt werden, und begrüßt die Initiative, einen Folgebericht des Parlaments auszuarbeiten; hält es für bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten ihre Beteiligung an der weltweiten Verletzung der Menschenrechte, die im Rahmen des US-amerikanischen Programms für Überstellungen und Geheimgefängnisse stattgefunden hat, und an den Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten, die damit einhergingen, trotz des durch das Parlament im vorgenannten Bericht erfolgten ausdrücklichen Aufrufs nicht vollständig und offen aufgearbeitet haben; ist der Ansicht, dass diese Situation die weltweite Förderung der Menschenrechte durch die EU in gravierender und ernsthafter Weise behindert und ihrem Anspruch auf moralische Autorität entgegensteht; fordert die Organe und Einrichtungen der EU auf, im Hinblick auf vollständige und offene Untersuchungen den Druck auf die Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Arbeit an der Rechenschaftspflicht für geheime Inhaftierungen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus fortzusetzen;

4.  weist nochmals darauf hin, dass die wirtschaftlichen und sozialen Rechte seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 integraler Bestandteil der Menschenrechte sind; ist daher der Auffassung, dass die EU einen Beitrag dazu leisten muss, dass diese Rechte in weniger entwickelten Ländern und in Entwicklungsländern, mit denen sie internationale Abkommen, darunter Handelsabkommen, abschließt, verwirklicht werden;

5.  ist der Ansicht, dass die Neufassung der Asylrichtlinien der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und Vorwürfen, die Mitgliedstaaten würden auf diesem Gebiet mit zweierlei Maß messen, ein Ende bereiten sollte; hält daran fest, dass die Mitgliedstaaten Korrelationstabellen zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien zur Verfügung stellen sollen, um eine genaue Prüfung der Umsetzung dieser Richtlinien zu ermöglichen; betont, dass das schwierige Unterfangen, eine gemeinsame Politik zu entwickeln, eine Gelegenheit darstellt, auf bewährten Verfahren aufzubauen; unterstreicht die Rolle des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO); besteht darauf, dass sich die Mitgliedstaaten an der Neuansiedlung von Flüchtlingen aktiv beteiligen, und bekräftigt seine Forderungen nach einem echten gemeinsamen EU-Programm zur Neuansiedlung von Flüchtlingen;

6.  fordert die Vereinigten Staaten auf, ihrer Zusage, die Hafteinrichtung in Guantánamo Bay zu schließen, nachzukommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zur Neuansiedlung nichteuropäischer, aus Guantánamo entlassener Häftlinge, die nicht in ihre Heimatländer zurückgeführt werden können, da sie Todesdrohungen, Folter oder grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind, zu beschleunigen;

7.  fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rettung von in Seenot geratenen Migranten zu gewährleisten, die versuchen, in die EU zu gelangen, und die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden sicherzustellen, sodass der Schiffbruch und der Tod von Hunderten von Frauen, Kindern und Männern auf See verhindert werden;

8.  unterstützt die Verhandlungen über den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention;

9.  begrüßt die Erarbeitung von länderspezifischen Strategiepapieren zu den Menschenrechten und betont, dass diese auch die Demokratisierung behandeln sollten; fordert ihre unverzügliche Umsetzung durch Aktionspläne zur Ergänzung dieser Strategien, die sich auf umfassende Konsultationsprozesse mit lokalen und internationalen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Analysen der Lage und der Bedürfnisse des jeweiligen Landes unter uneingeschränkter Nutzung der einschlägigen Instrumente der EU stützen; besteht darauf, dass diese länderspezifischen Strategiepapiere als Referenzdokumente verwendet werden, die in alle Politikbereiche der EU und einschlägigen externen Finanzierungsinstrumente einzubeziehen sind; bekräftigt seine Forderung, die länderspezifischen Strategiepapiere dem Parlament zur Verfügung zu stellen; betont, dass Kohärenz notwendig ist und vermieden werden muss, dass mit zweierlei Maß gemessen wird;

10.  betont, wie wichtig die Zivilgesellschaft beim Schutz und bei der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ist; fordert, dass in den EU-Delegationen die Benennung von Kontaktpersonen für die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten abgeschlossen wird; betont, dass sich die Kontakte der EU mit der Zivilgesellschaft auf eine echte Partnerschaft gründen sollten, zu der ein systematischer, rechtzeitiger und regelmäßiger Dialog auf gleichberechtigter Basis zählt und die die aktive Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Akteure an der verantwortungsvollen Staatsführung garantieren muss; betont, dass die in diesem Rahmen zusammengetragenen Informationen genutzt, aber auch durch die politischen Maßnahmen der EU geschützt werden müssen, insbesondere durch Demokratie- und Menschenrechtsklauseln; pocht darauf, dass die gemeinsame Nutzung von Informationen durch die verschiedenen Akteure, die sich auf der ganzen Welt für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, verbessert werden muss, damit sie Aktivitäten und Maßnahmen besser nachvollziehen können, insbesondere im Hinblick auf Einzelfälle sowie aufgetretene Schwierigkeiten; betont in diesem Zusammenhang, dass ein Überwachungsmechanismus der Zivilgesellschaft eingerichtet werden sollte, damit sichergestellt ist, dass die Zivilgesellschaft systematisch in die Umsetzung der Abkommen und Programme einbezogen wird; begrüßt gleichzeitig Initiativen wie das Forum der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft und legt den Organen und Einrichtungen der EU nahe, mehr von den Empfehlungen und Erklärungen zu übernehmen, die im Laufe des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft 2009 in Brüssel, 2020 in Berlin und 2011 in Poznań erarbeitet wurden;

11.  bedauert, dass einige Partnerländer der EU politisierte und verfälschte Gerichtsverfahren gegen Personen einleiten und dadurch gegen Menschenrechte und grundlegende Rechtsnormen verstoßen; ist zutiefst darüber besorgt, dass internationalen Forderungen zum Trotz in diesen Drittländern keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der in politisch motivierten Gerichtsverfahren Verurteilten zu wahren und zu achten;

12.  betont, dass die Erleichterung der direkten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben durch die unmittelbare Beteiligung an politischen Parteien auf nationaler und europäischer Ebene ein grundlegendes Recht auf Äußerung der eigenen Meinung und ein demokratisches Recht ist;

13.  fordert die EU auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Menschenrechte und die Demokratie systematisch und wirksamer in der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen, und dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklungsprogramme der EU dazu beitragen, dass die Partnerländer ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommen; fordert zudem, dass die Menschenrechte und die Demokratie aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung für den Übergang von einer humanitären Notlage zur Entwicklung in die Programme für die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (SRE) aufgenommen werden;

14.  begrüßt die besondere Bedeutung, die den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637) eingeräumt wird, und betont, dass Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, verantwortungsvolle Regierungsführung, Frieden und Sicherheit die Voraussetzungen für Entwicklung, die Verringerung der Armut und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sind und in synergetischer und sich gegenseitig verstärkender Beziehung stehen; bekräftigt die Bedeutung einer menschenrechtsorientierten Entwicklungspolitik und fordert die EU auf, in ihren Entwicklungsprogrammen spezifische, messbare, erreichbare und befristete Zielvorgaben für die Menschenrechte und die Demokratie festzulegen; fordert die EU auf, den Schwerpunkt bei ihrer Entwicklungshilfe auf die Stärkung des Aufbaus von Institutionen und die Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Empfängerländern zu legen, da dies entscheidende Elemente für eine verantwortungsvolle Regierungsführung sowie die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der Eigenverantwortung der Entwicklungsprozesse sind; fordert eine Stärkung der Menschenrechts- und der Konditionalitätsklausel in von der EU unterstützten Programmen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, neue Wege für eine engere Verknüpfung des Menschenrechtsdialogs mit den Partnerländern und der Entwicklungszusammenarbeit zu erschließen;

15.  unterstreicht, dass die EU dafür sorgen sollte, dass sich ihre Maßnahmen in der Entwicklungspolitik sowie in Bezug auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und internationale Sicherheit gegenseitig verstärken; betont in diesem Zusammenhang, dass für Länder in fragilen Situationen angemessene Strategien konzipiert werden müssen;

16.  betont, dass eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen extremer Armut und der mangelhaften Einhaltung der Menschenrechte besteht, und hebt hervor, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung extremer Armut Grundsätze für die Anwendung von Standards und Kriterien betreffend die Menschenrechte entwickelt werden müssen;

17.  bekräftigt, dass 70 % der armen Bevölkerung auf der Welt in ländlichen Gebieten leben und ihr Überleben und ihr Wohlergehen direkt von den natürlichen Ressourcen abhängig sind und dass auch die in städtischen Gebieten lebenden Armen auf diese Ressourcen angewiesen sind; fordert die EU auf, für den Zugang der Bevölkerungen zu den natürlichen und lebenswichtigen Ressourcen ihres jeweiligen Landes, für den Zugang zu Land sowie für die Ernährungssicherheit als ein Grundrecht einzutreten; bedauert, dass eine beträchtliche Anzahl von Menschen keinen Zugang zu Grundnahrungsmitteln wie Wasser haben; weist darauf hin, dass Rechte, die im Pakt der Vereinten Nationen für soziale Verantwortung aufgeführt sind, wie das Recht auf angemessene Ernährung, soziale Mindeststandards, Bildung, Gesundheitsversorgung, gerechte und günstige Arbeitsbedingungen und Teilhabe am kulturellen Leben gleichwertig behandelt werden müssen;

Der Jahresbericht der EU 2010

18.  betont, wie wichtig der Jahresbericht der EU zu den Menschenrechten und zur Demokratie für die Analyse und Bewertung der Politik der EU zu diesem Thema ist; stellt mit Bedauern fest, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission (HV/VP) und/oder der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) den Bericht dem Plenum in diesem Jahr nicht vorgelegt hat bzw. haben, und legt der HV/VP dringend nahe, dem Parlament Berichte dieser Art in Zukunft rechtzeitig vorzulegen;

19.  bedauert, dass der Jahresbericht weitgehend beschreibenden Charakter hat und einmaligen Maßnahmen eine zu große Aufmerksamkeit gewidmet wird; bekräftigt seine Forderung, dass der Bericht einen systematischeren Ansatz verfolgen sollte, zu dem auch die Verwendung von Indizes und Benchmarks für die einzelnen Länder zählt, und dass die Leistung anhand dieser Ziele im Jahresbericht analysiert wird, um eine begründete Bewertung der Leistung der Union zu ermöglichen;

20.  begrüßt den umfassenden Abschnitt über Gewalt gegen Frauen und über die Rechte des Kindes in diesem Jahresbericht; macht in diesem Zusammenhang auf Geißeln wie die Zwangs- und geschlechtsselektive Abtreibung, Zwangssterilisation und weibliche Genitalverstümmelung aufmerksam; erkennt an, dass der Unterstützung der Bemühungen um die weltweite Abschaffung der Todesstrafe und Fragen der Justizreform Priorität eingeräumt wird; begrüßt, dass die HV/VP in der Praxis den Schwerpunkt auf Maßnahmen der EU in internationalen Foren legt;

21.  stellt fest, dass der Jahresbericht keinen speziellen, der Entwicklung gewidmeten Abschnitt enthält; betont, dass insbesondere nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und angesichts der derzeitigen integrierten Menschenrechtsstrategie im Jahresbericht ein thematischer Abschnitt der Thematik „Menschenrechte und Entwicklung“ gewidmet werden sollte;

22.  fordert die HV/VP mit Nachdruck auf, bei der Ausarbeitung von zukünftigen Jahresberichten das Parlament aktiv, systematisch und in transparenter Weise zu konsultieren, nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen frühzeitig und umfassend einzubinden, indem alle interessierten Organisationen öffentlich dazu aufgefordert werden, ihren Beitrag zu leisten, wobei die Nutzung sozialer Netzwerke und Medien ausgebaut werden sollte, um möglichst viele Organisationen zu hören; fordert die HV/VP ferner auf, das Parlament systematisch zu konsultieren und darüber zu berichten, wie den Entschließungen des Parlaments Rechnung getragen wurde; fordert die HV/VP auf, Informationen über den Stand der Vorbereitung künftiger Jahresberichte regelmäßiger zur Verfügung zu stellen, wenn das Parlament dies verlangt;

Durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte

23.  nimmt die Erklärung der HV/VP an das Parlament vom 13. Dezember 2011 zur Kenntnis, in der sie der seit langem bestehenden Forderung des Parlaments nach einem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte nachkommt; fordert, dass – sofern ein solches Amt geschaffen wird – der EU-Sonderbeauftragte über bereichsübergreifende Kompetenzen verfügt, anhand deren die Umsetzung einer auf Kohärenz ausgerichteten Politik möglich ist, die auf die Berücksichtigung der Menschenrechte in sämtlichen Politikbereichen der Europäischen Union abzielt; warnt jedoch vor jedem Versuch, die Menschenrechtspolitik durch die Schaffung eines solchen Sonderbeauftragten von den allgemeinen außenpolitischen Strategien zu isolieren;

24.  hält es für unerlässlich, dass internationale Übereinkünfte, insbesondere Abkommen über handels-, energie-, sicherheitspolitische und technische Zusammenarbeit und Rückübernahmeabkommen, nicht im Widerspruch zu den in Artikel 21 EUV verankerten Grundprinzipien der EU stehen; schlägt vor, dass sowohl vor der Aufnahme von Verhandlungen über solche Abkommen als auch während der Verhandlungen Folgenabschätzungen zu den Menschenrechten mit Benchmarks vorgenommen werden, an die sich regelmäßige Fortschrittsberichte anschließen, die die Bewertungen der für die Umsetzung verantwortlichen Organe, Einrichtungen und Dienste der EU sowie Evaluierungen lokaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft enthalten, die Teil institutioneller Überwachungsmechanismen der Zivilgesellschaft sind; besteht in dieser Hinsicht auf der vollständigen Anwendung des Artikels 218 EUV, gemäß dem die Kommission verpflichtet ist, das Parlament und den Rat während sämtlicher Phasen der Verhandlungen über internationale Übereinkünfte mit Drittländern zu informieren; erachtet es in diesem Zusammenhang für sehr wichtig, den Organen und Einrichtungen der EU hochqualifizierten und unabhängigen Sachverstand zur Lage der Menschenrechte und der Demokratie einzelner Länder bereitzustellen;

25.  empfiehlt, dass praktische Maßnahmen erarbeitet werden, die für alle außerhalb der EU tätigen EU-Beamten sowie für das gesamte Personal der Mitgliedstaaten, das an den operativen Maßnahmen der Agenturen der Europäischen Union einschließlich FRONTEX beteiligt ist, sowie für im Auftrag der EU tätige und mit Mitteln der EU finanzierte Experten, die international geltende Normen und Standards einhalten sollten, verbindlich sein müssen, um über die allgemeinen Vorstellungen von der durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte hinauszugehen; betont, dass Schulungen zu den Menschenrechten innerhalb des EAD und in den einschlägigen Bereichen der Kommission verbindlich vorgeschrieben sein müssen; empfiehlt, dass Aufgaben, die die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte betreffen, in die Stellenbeschreibungen für Beamte aufgenommen und im Rahmen der jährlichen Personalbeurteilung berücksichtigt werden;

26.  empfiehlt weiterhin, dass die EU immer dann, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte von einem Partnerland, mit dem ein internationales Abkommen wie etwa ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) abgeschlossen wurde, begangen wird, radikalere Maßnahmen bei der Durchführung angemessener Sanktionen, wie sie in den Menschenrechtsklauseln des Abkommens niedergelegt sind, ergreift, einschließlich einer möglichen vorübergehenden Aussetzung des Abkommens;

27.  unterstreicht, wie wichtig die Entwicklung angemessener Nachfolgeprogramme zu den Berichten über Wahlbeobachtungsmissionen der EU in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ist, wobei sichergestellt werden muss, dass diese Nachfolgeprogramme auch mit allen anderen Entwicklungsprogrammen verknüpft sind;

28.  betont, dass bei der Einbeziehung der internationalen Gerichtsbarkeit systematisch der Bekämpfung der Straflosigkeit und dem Grundsatz der Komplementarität im weiteren Kontext von Handel, Entwicklung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit Rechnung getragen werden muss; betont, dass die Rehabilitation und die Wiedereingliederung der Opfer in die Gesellschaft und in die betroffenen Gemeinschaften das zentrale Anliegen sein müssen, wobei gefährdete Gruppen, darunter Frauen, Kinder, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen, besonders zu berücksichtigen sind; unterstreicht, wie bedeutsam es ist, rechtsstaatliche Strukturen einzurichten, einschließlich eines effizienten Rechtssystems, die Gewaltenteilung zu gewährleisten und eine anerkannte und unabhängige Justiz zur verstärkten Förderung der Menschenrechte in allen Ländern zu schaffen; empfiehlt, dass das Römische Statut des IStGH in das Paket der internationalen Verträge zu verantwortungsvoller Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit aufgenommen wird, das von Drittländern ratifiziert werden muss, die für das Allgemeine Präferenzsystem Plus (APS+) zugelassen sind; empfiehlt, dass in die Menschenrechts- und Demokratieklauseln der Abkommen der EU mit Drittländern konsequent Klauseln des IStGH aufgenommen werden und dass dabei berücksichtigt wird, dass solche Klauseln als wesentliche Bestandteile solcher Abkommen zu betrachten sind, wobei der Schwerpunkt auf strategischen Partnerschaften und Ländern liegen sollte, für die die Europäische Nachbarschaftspolitik entwickelt wurde;

EU-Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen

29.  begrüßt die Annahme der Resolution 65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Teilnahme der EU an der Arbeit der Vereinten Nationen als einen bescheidenen Beginn eines größeren Bestrebens, die Rolle der EU in der Organisation auszubauen; unterstreicht, dass der Wunsch, mit einer Stimme zu sprechen, nicht auf Kosten der Menschenrechtsbelange, erfüllt werden sollte, und ist vielmehr der Auffassung, dass die EU nun energisch auf die Ausübung ihrer Rechte beharren und ihren verbesserten Status nutzen muss, um eine ehrgeizige Strategie zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie zu verfolgen;

30.  bekräftigt seine Forderung an den Rat, die HV/VP zu ermächtigen, Leitlinien für regelmäßige Beratungen zwischen den Botschaftern der Mitgliedstaaten und den Botschaftern der EU zu entwerfen, insbesondere zwischen denen, die auf multilateraler Ebene an Orten wie Genf und New York tätig sind, so dass die EU ihre Agenda für die Vereinten Nationen erfolgreich verfolgen und für die Förderung und Verteidigung der Menschenrechte eintreten kann;

31.  begrüßt, dass die EU bei der Reform des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine konstruktive Rolle gespielt hat und insbesondere die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte uneingeschränkt unterstützt hat und die Rolle der Sonderverfahren, der Ländermandate sowie die Unteilbarkeit aller Menschenrechte verteidigt hat; empfiehlt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die von Regionalgruppen geübte Praxis des „Neuanfangs“ („clean slates“) bei Wahlen des Menschenrechtsrats klar ablehnen; begrüßt den ersten abgeschlossenen Zyklus des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review (UPR)) und empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten der EU mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie auf den Beiträgen der ersten Runde im Anschluss an Beratungen auf nationaler Ebene aufbauen; befürwortet, dass Folgemaßnahmen zu dem allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahren in die Tagesordnung für die Menschenrechtsdialoge der EU mit Drittländern und in die länderspezifischen Strategiepapiere aufgenommen werden;

32.  betont die Tatsache, dass die Kapazität der EU für die Kontaktpflege dringend ausgebaut werden muss, um im Menschenrechtsrat in Bezug auf eine größere Anzahl ihrer Vorschläge Konsens herbeizuführen, auch durch die Unterstützung der HV/VP bei der Lobbyarbeit in den Hauptstädten von Drittstaaten zugunsten der Standpunkte der EU; begrüßt den strategischeren, mittelfristigen Ansatz, die Sitzungen des Menschenrechtsrats in der Arbeitsgruppe Menschenrechte des Rates vorzubereiten;

EU-Politik in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und die Bekämpfung der Straflosigkeit

33.  begrüßt, dass die Politik der EU in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof am 12. Juli 2011 aktualisiert wurde; stellt fest, dass über das Römische Statut des IStGH ein Mechanismus des „letzten Auswegs“ eingerichtet wird, um die Verantwortlichen für Verbrechen gegen die Menschheit, für Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression vor Gericht zu bringen, wie es laut dem im Römischen Statut verankerten Grundsatz der Komplementarität vorgesehen ist; erkennt die Bemühungen der Kommission an, ein „EU-Komplementaritätsinstrumentarium“ einzurichten, das auf die Förderung der Entwicklung nationaler Kapazitäten und die Schaffung des politischen Willens zur Untersuchung und Strafverfolgung mutmaßlicher internationaler Verbrechen abzielt, und betont, wie wichtig eingehende Beratungen mit den Mitgliedstaaten, dem Parlament und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Fertigstellung des Instrumentariums sind; begrüßt die Anstrengungen der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten, die der Komplementarität geltenden Bemühungen in Ländern zu unterstützen, in denen Verbrechen nach dem Völkerrecht und massive Menschenrechtsverletzungen begangen werden, und befürwortet die Fortsetzung dieser Bemühungen; empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, interne Leitlinien für einen Verhaltenskodex für den Umgang mit Personen anzunehmen, die vom IStGH gesucht werden; fordert alle Mitgliedstaaten (insbesondere die Republik Zypern, die Tschechische Republik, Ungarn, Italien, Luxemburg und Portugal) auf, nationale Rechtsvorschriften für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu erlassen und Rahmenvereinbarungen mit dem IStGH abzuschließen, um die Zusammenarbeit zu erleichtern, insbesondere, um die Vollstreckung von Haftbefehlen und die Durchführung sonstiger Ersuchen des Gerichtshofs sicherzustellen;

34.  begrüßt die Verabschiedung von Änderungen am Römischen Statut bei der Überprüfungskonferenz in Kampala, die sich auf das Verbrechen der Aggression und bestimmte Kriegsverbrechen beziehen, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese wesentlichen Änderungen umgehend zu ratifizieren und sie als Teil ihrer nationalen Strafrechtsordnungen umzusetzen; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, ihre internationale Autorität im Interesse der Gewährleistung und Stärkung der Universalität des Römischen Statuts für eine international vereinbarte Definition völkerrechtswidriger Aggressionen einzusetzen; begrüßt die Zusicherungen der EU vor allem in Bezug auf die Bekämpfung der Straflosigkeit als einen Kernwert, der beim Abschluss von Abkommen mit unseren Partnern geteilt werden muss, und fordert ihre konsequente Umsetzung;

35.  empfiehlt, dass die EU systematisch Klauseln des IStGH in Abkommen mit Drittländern aufnimmt und den Respekt für und die Zusammenarbeit mit dem IStGH sowie dessen Unterstützung im Rahmen des Abkommens von Cotonou und von Dialogen zwischen der EU und regionalen Organisationen wie der Afrikanischen Union, der Arabischen Liga, der Organisation Amerikanischer Staaten und der OSZE und Drittländern fördert;

36.  begrüßt die finanzielle und logistische Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten für den IStGH und empfiehlt, sie beizubehalten; bringt seine tiefe Besorgnis über den Ausgang der Haushaltsdebatte anlässlich der Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten im Dezember 2011 zum Ausdruck, durch den dem Gerichtshof eine unzureichende Mittelausstattung droht und somit seine Fähigkeit beschnitten wird, für Gerechtigkeit zu sorgen und auf neue Situationen zu reagieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Funktionieren des Gerichtshofs in angemessener Weise zu unterstützen, wozu auch eine aktive Rolle bei der Übergabe von Verklagten gehört;

EU-Politik zur Unterstützung der Demokratisierung

37.  besteht darauf, dass die Ziele in Bezug auf die Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Sicherheit miteinander verknüpft werden; bekräftigt seine Überzeugung, dass alle außenpolitischen Maßnahmen der EU eine politische Dimension, mit der Pluralismus, Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Rechtsstaatlichkeit unterstützt werden, und eine Entwicklungsdimension umfassen müssen, deren Hauptaugenmerk auf dem sozioökonomischen Fortschritt einschließlich der Beseitigung von Armut, der Bekämpfung der Ungleichheit und der Deckung des grundlegenden Bedarfs an Nahrungsmitteln auf der Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung liegt; ist in diesem Zusammenhang ferner der Auffassung, dass die Entwicklungshilfeprogramme der EU konkrete und grundlegende Reformen einschließen sollten, um die Achtung der Menschenrechte, Transparenz, Gleichberechtigung der Geschlechter und die Bekämpfung von Korruption in den Empfängerländern sicherzustellen; stellt fest, dass strengere Konditionalität und die Aussetzung von Hilfen in Empfängerländern angewendet werden sollten, in denen grundlegende Menschenrechte und Freiheiten offensichtlich missachtet und keine Rechtsvorschriften erlassen werden, die den internationalen Verpflichtungen entsprechen;

38.  ist der Ansicht, dass der leistungsorientierte Ansatz „mehr für mehr“ die Beziehungen der EU zu allen Drittländern bestimmen sollte, dass die EU Partnerländern nur dann einen fortgeschrittenen Status gewähren sollte, wenn die Menschenrechte und die Anforderungen an die Demokratie eindeutig eingehalten werden, und dass sie nicht zögern sollte, diesen Status einzufrieren, sollten diese Anforderungen nicht mehr erfüllt werden; ist der Ansicht, dass dies bei den weiteren Verhandlungen mit Russland über das neue erweiterte Partnerschaftsabkommen ernsthaft in Betracht gezogen werden sollte;

39.  fordert die systematische Unterstützung für neue, frei und fair gewählte Parlamente, insbesondere in im Umbruch befindlichen Ländern und in Ländern, in die die EU Wahlbeobachter gesandt hat; ist der Auffassung, dass diese Art von Unterstützung aus dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und aus den geografischen Instrumenten finanziert werden sollte;

40.  begrüßt die Pläne für die Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD), die in der gemeinsamen Mitteilung der HV/VP und der Kommission, in den Schlussfolgerungen des Rates der 3101. und der 3130. Tagung dargelegt wurden und die zu der Erklärung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie führten, über die am 15. Dezember 2011 im AStV Einigung erzielt worden war, sowie die Bemühungen einer Arbeitsgruppe Europäischer Fonds für Demokratie, die unter der Schirmherrschaft des EAD in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der EU eingerichtet wurde; unterstreicht, dass der Fonds unter der Aufsicht des Parlaments, als ein flexibles, sachgerechtes Instrument zur Unterstützung von Akteuren fungieren könnte, die in nicht demokratischen Ländern und in im Umbruch befindlichen Ländern einen demokratischen Wandel herbeiführen möchten; fordert den Rat ausdrücklich auf sicherzustellen, dass sämtliche Instrumente dieser Art neben ihren sonstigen Maßnahmen die Aktivitäten bestehender Instrumente, insbesondere des EIDHR, ergänzen, ohne bürokratische Strukturen zu schaffen, die nicht notwendig sind; betont, dass der Beitrag der EU zum EFD einen wirklichen zusätzlichen Nutzen stiften und finanziellen Vorschriften in vollem Umfang genügen muss, wobei das Kontroll- und Prüfrecht der Haushaltsbehörde gewahrt bleibt;

Wahlunterstützung

41.  betont, wie wichtig ein politischer Unterstützungsprozess ist, der sich nicht nur auf die Zeiträume direkt vor oder nach Wahlen konzentriert, sondern auf Kontinuität basiert; begrüßt, dass die HV/VP der „vertieften Demokratie“ Aufmerksamkeit schenkt, in der demokratische Prozesse mit Menschenrechten, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, Religions- und Glaubensfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Regierungsführung verknüpft werden; unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang auch dem Recht auf Religionsfreiheit die ihm gebührende wichtige Rolle zukommen sollte; stellt fest, dass dieses Recht tatsächlich gemeinhin als eines der grundlegendsten Menschenrechte anerkannt wird;

42.  betont erneut, wie wichtig es ist, vorrangige Länder für Wahlbeobachtungsmissionen – basierend auf dem Potenzial einer Mission, die Förderung einer echten, langfristigen Demokratisierung zu beeinflussen – auszuwählen;

43.  fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, eine politische Strategie für jede Wahlbeobachtungsmission der EU auszuarbeiten, an die sich eine Bewertung des demokratischen Fortschritts zwei Jahre nach der Mission anschließt, die bei der jährlichen Debatte des Parlaments mit der HV/VP zu den Menschenrechten eingereicht werden muss; begrüßt die Zusage der HV/VP, sich bei der Wahlbeobachtung auf die Teilnahme von Frauen und nationalen Minderheiten sowie von Personen mit Behinderungen sowohl als Kandidaten als auch als Wähler(22) zu konzentrieren;

44.  betont, wie wichtig es ist, dass am Ende jeder Wahlbeobachtungsmission zusammen mit anderen internationalen Akteuren realistische und erreichbare Empfehlungen ausgearbeitet werden, deren Verbreitung und Überwachung von den EU-Delegationen übernommen werden sollte; ist der Auffassung, dass die ständigen Delegationen des Parlaments und die Paritätischen Parlamentarischen Versammlungen eine verstärkte Rolle bei der Umsetzung dieser Empfehlungen und dem Analyseverfahren mit Bezug auf Menschenrechte und Demokratie spielen sollten; unterstützt daher die Förderung eines nachhaltigen und regelmäßigen Dialogs mit diesen Parlamenten in Drittländern; unterstreicht, dass die Arbeitsmethoden der Wahlbeobachtungsdelegationen des Europäischen Parlaments verbessert werden müssen und dass darauf zu achten ist, die Fähigkeiten der teilnehmenden MdEP und des Personals zu erweitern;

Menschenrechtsdialoge und -konsultationen mit Drittländern

45.  betont, dass die Teilnahme an strukturierten Menschenrechtsdialogen, obgleich sie zu begrüßen ist, viel zu häufig als Vorwand genutzt wird, um die Erörterung dieser Fragen auf höherer politischer Ebene, einschließlich bei Gipfeltreffen mit Partnerländern, zu umgehen; fordert alle Organe und Einrichtungen der EU, die Mitgliedstaaten und deren Botschaften auf, noch größere Anstrengungen zu unternehmen, um diese Dialoge in alle außenpolitischen Maßnahmen der EU, die sie in einem Land durchführt, einzubeziehen; betont, dass Transparenz erforderlich ist und dass Organisationen der Zivilgesellschaft vorab wirklich konsultiert werden müssen und im Anschluss an die Dialoge Nachbesprechungen stattfinden müssen, um über die Ergebnisse zu informieren;

46.  bekundet daher seine Enttäuschung über den mangelnden Fortschritt bei einer Reihe von Menschenrechtsdialogen (gegenwärtig über 40) und nimmt die in einigen Kreisen zu vernehmenden Aussagen zur Kenntnis, denen zufolge die Menschenrechtskonsultationen der EU in einigen Fällen instrumentalisiert werden und eher zu einem Prozess verkommen sind, als sich zu einem Mittel zur Erreichung von messbaren und greifbaren Ergebnissen zu entwickeln;

47.  bedauert, dass die Bewertungen der durchgeführten Dialoge und Konsultationen nicht zur Entwicklung von klaren Leistungsindikatoren oder Benchmarks geführt haben; drängt darauf, dass die Ziele vor jedem Dialog und jeder Konsultation festgelegt und direkt im Anschluss analysiert werden, und zwar auf transparente Weise und unter Einbeziehung der größtmöglichen Anzahl der Interessenträger; betont, dass die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen bei Gipfeltreffen und anderen Kontakten zwischen der EU und ihren Partnern thematisiert werden müssen und dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in anderen bi- und multilateralen Umgebungen darüber informiert werden müssen; ist der Ansicht, dass diese Indikatoren insbesondere berücksichtigt werden müssen, um die Wirksamkeit der Demokratie- und Menschenrechtsklauseln in sämtlichen Abkommen der EU, welcher Art diese auch immer sein mögen, zu gewährleisten;

48.  betont, wie wichtig und dringlich es ist, die Modalitäten und den Inhalt dieser Dialoge unter Beteiligung der Zivilgesellschaft zu verbessern; bekräftigt, dass die Dialoge konstruktiv sein können und sich nur dann wirklich auf die Basis auswirken können, wenn ihnen konkrete Schritte folgen, die die Ziele der EU und die EU-Leitlinien zu Menschenrechtsdialogen mit Drittländern berücksichtigen, und wenn korrigierende Maßnahmen eingeleitet werden;

49.  weist darauf hin, dass die EU diese Dialoge als ein Instrument nutzen sollte, um einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Drittländern anzusprechen, beispielsweise Fälle von politischen Gefangenen und Inhaftierten, zum Beispiel in Vietnam und China, die aufgrund der friedvollen Ausübung ihrer Grundrechte, wie der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs-, der Vereinigungs- und der Religionsfreiheit in Haft sind; fordert die EU ferner dazu auf, regelmäßig von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und Reaktionen auf einzelne Fälle, die sie angesprochen hat, weiter nachzugehen, diese Fälle zu beobachten und sich eng mit beteiligten Menschenrechtsorganisationen sowie anderen Ländern abzusprechen, welche Menschenrechtsdialoge mit den betreffenden Ländern unterhalten;

50.  stellt mit Bedauern fest, dass entgegen den in den Leitlinien enthaltenen Vereinbarungen, nach denen Dialoge vorzugsweise alle zwei Jahre bewertet werden müssen, bisher tatsächlich nur wenige Bewertungen vorgenommen worden sind und dies auch in unregelmäßigen Abständen geschehen ist; bedauert außerordentlich, dass das Europäische Parlament bis heute nicht systematisch in die Bewertungen, insbesondere von Russland und China, einbezogen wurde; fordert eine Formalisierung des Zugangs für das Europäische Parlament zu diesen Bewertungen und eine Garantie, dass diese Formalisierung so offen und transparent wie möglich vonstatten geht; weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Bewertungsvorgang in den Leitlinien verankert ist, und ist der Ansicht, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung die Einführung eines konkreten, einschlägigen Mechanismus erforderlich macht;

51.  ist besonders besorgt über die Lage in Mali seit dem Staatsstreich vom 22. März 2012 und darüber, dass sich dieses Land der „schlimmsten humanitären Krise in den letzten zwanzig Jahren“ aufgrund der Ernährungsunsicherheit, unter der etwa drei Millionen Menschen leiden, und der durch die Konflikte im Norden ausgelösten Binnenmigration gegenübersieht; fordert, dass die Europäische Union zusätzliche humanitäre Hilfe zur Bewältigung dieser Situation bereitstellt; hält es auch für erforderlich, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten einen friedlichen Ausgang des Konflikts fördern, der auf den Schutz der Bevölkerungen abzielt, und dies ohne Einmischung in die politischen Angelegenheiten des Landes von außen;

52.  weist darauf hin, dass die Rechte der Frau einen wichtigen Bestandteil der von der EU geführten Menschenrechtsdialoge und des politischen Dialogs der EU mit Drittländern, mit denen Kooperations- oder Assoziierungsabkommen unterzeichnet wurden, im Einklang mit den Menschenrechtsklauseln in diesen Abkommen bilden sollten und dass die Mitwirkung von Frauen an friedlichen Übergangsprozessen sowohl am Verhandlungstisch als auch bei aktiven Aufgaben ausgeweitet werden sollte; fordert die Kommission und den Rat auf, bei jeglicher Verletzung dieser Bestimmungen alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;

53.  bedauert, das trotz aller Aufforderungen des Parlaments und anderer internationaler Institutionen Michail Chodorkowski in seinem zweiten politisierten und administrativ motivierten Verfahren, das nicht den Grundsätzen einer fairen und unabhängigen Justiz entsprach und daher grundlegend gegen die Menschenrechte verstieß, in Russland verurteilt wurde;

Menschenrechts- und Demokratieklauseln

54.  fordert, dass in alle vertraglichen Beziehungen zu Drittländern, sowohl Industrie- als auch Entwicklungsländer, einschließlich sektorspezifischer Abkommen, Handelsabkommen oder Abkommen über technische oder finanzielle Unterstützung, ohne Ausnahme klar formulierte, verbindliche Klauseln zu Menschenrechten und Demokratie aufgenommen werden; fordert die Kommission dazu auf, eine strengere Durchsetzung dieser Klauseln sicherzustellen; bekräftigt, dass ein einheitlicher, von allen Organen und Einrichtungen der EU anerkannter Katalog von Benchmarks für Menschenrechte und Demokratie zur schriftlichen Fixierung und für Bewertungen entwickelt werden muss; regt an, dass die Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderer wichtiger internationaler Menschenrechtsübereinkommen ein Kernelement einer solchen Benchmark der EU für Menschenrechte und Demokratie darstellen könnte;

55.  fordert die Kommission auf, nicht mit der Anwendung des Aussetzungsmechanismus für bestehende Abkommen zu zögern, wenn wiederholt gegen die Standardmenschenrechtsklauseln verstoßen wird;

56.  betont, dass die Anwendung der Klausel in ihrer aktuellen Form bei den Freihandelsabkommen, die dem Parlament demnächst vorgelegt werden, dem Parlament selbst eine Gelegenheit bietet, im Vorfeld der Ratifizierung die Möglichkeit zu prüfen, Benchmarks für die Menschenrechte festzulegen, um im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte konkrete und überprüfbare Fortschritte zu erreichen; fordert die Kommission erneut dazu auf, eine neue „Modellklausel“ zu entwerfen, die sich auf die internationalen Verpflichtungen der Parteien bezieht, ein Konsultationsverfahren enthält und politische und rechtliche Mechanismen umfasst, die dann angewandt werden, wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage von wiederholten oder systemischen Menschenrechtsverletzungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, ausgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass der Durchsetzungsmechanismus für die Menschenrechts- und Demokratieklausel, wie vom Parlament gefordert, die einzige Möglichkeit ist, um die wirkliche Umsetzung solcher Klauseln sicherzustellen, und als Vorbeugungs- und Warnmechanismus betrachtet werden sollte, durch den ein Dialog zwischen der EU und dem Partnerland eingeleitet wird, an den sich ein Überwachungsmechanismus anschließt; empfiehlt, dass unbeschadet der möglichen endgültigen Aussetzung ein klares und stufenweises System von Sanktionen entwickelt wird; besteht nachdrücklich darauf, dass das Parlament bei diesem Thema zusammen mit der Kommission und dem Rat Entscheidungsträger ist;

57.  betont, dass die wirksame Überwachung der Umsetzung der gegebenen Zusagen hinsichtlich der Achtung und Förderung der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze gewährleistet werden muss; fordert, dass zusätzlich zu den vorhandenen Folgenabschätzungen zur nachhaltigen Entwicklung Folgenabschätzungen zu den Menschenrechten und zur Demokratie genutzt werden, deren Bewertungen und Schlussfolgerungen bei Verhandlungen berücksichtigt werden und in die endgültigen Abkommen eingehen sollten;

58.  regt an, bei Untersuchungen der Auswirkungen auf die Menschenrechte und bei deren Bewertung objektive Indikatoren und Kriterien einzusetzen;

Handel und Menschenrechte

59.  erwartet, dass in alle zukünftigen Freihandelsabkommen neben Kapiteln über Soziales und die Umwelt ein umfassendes Kapitel über die Menschenrechte aufgenommen wird, und bedauert im Zusammenhang mit den derzeit laufenden Verhandlungen die Einwände gegen diesen Grundsatz seitens einiger Partner wie Indien und Kanada; fordert, dass das Kapitel über nachhaltige Entwicklung in den Abkommen verbessert wird, indem ein Beschwerdeverfahren aufgenommen wird, das den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft offen steht, ein unabhängiges Organ eingerichtet wird, das mit der Beilegung einschlägiger Streitigkeiten betraut ist, und die Möglichkeit gegeben wird, einen Streitbeilegungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, der die Zahlung von Geldstrafen und die Aussetzung von Handelsvorteilen im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die betreffenden Umwelt- und Arbeitsstandards vorsieht, entsprechend den Mechanismen für die Marktzugangsbestimmungen; betont, dass der Überwachungsmechanismus und der Durchsetzungsmechanismus des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (ASP+) weiter gestärkt werden sollten; fordert, dass die Zielsetzungen der Sozialen Verantwortung von Unternehmen (SVU) für europäische Unternehmen, die in institutionell schwachen Ländern operieren, bindenden Charakter erhalten;

Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP)

60.  vertritt die Auffassung, dass der „Arabische Frühling“ die Unzulänglichkeit der bisherigen Politik der EU gezeigt hat, den starken Wunsch der Menschen nach Demokratie, Achtung der Grundfreiheiten, Gerechtigkeit sowie einer rechenschaftspflichtigen und repräsentativen Regierung in Ländern zu unterstützen, in denen dies verwehrt wird; begrüßt deshalb die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der HV/VP „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“, in der unter anderem die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht wird, den Europäischen Fonds für Demokratie einzurichten, und „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ und das Konzept von gemeinsamen Verpflichtungen und gegenseitiger Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die universellen Werte der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, eine strengere, anreizorientierte Konditionalität, die Differenzierung der Politik, Förderung der multilateralen und subregionalen Zusammenarbeit und den Grundsatz der stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft; betont, dass der „Arabische Frühling“ zum Paradoxon würde, wenn er sich in eine Richtung entwickelte, bei der die grundlegenden Menschenrechte von Frauen, Menschenrechtsverteidigern, religiösen Minderheiten und anderen Gesellschaftsgruppen in den Ländern des Arabischen Frühlings missachtet würden;

61.  ist der Ansicht, dass seit dem Beginn des „Arabischen Frühlings“ nichtstaatliche Organisationen und organisierte Bürger im Inland eine wesentliche Rolle bei der Mobilisierung der Menschen und der Förderung von deren Teilnahme am öffentlichen Leben mit dem Ziel gespielt haben, die Menschen über ihre Rechte zu informieren und sie dazu zu befähigen, die Demokratie zu verstehen und anzunehmen; betont, dass die politischen Prioritäten für zukünftige Reformen auf partizipatorischen Beratungen mit nichtstaatlichen Organisationen und Verfechtern der Bürgerrechte im Inland werden basieren müssen;

62.  hebt hervor, dass auch Demokratiebewegungen in der Östlichen Nachbarschaft unterstützt werden müssen; begrüßt den neuen Ansatz der ENP, der darauf abzielt, Partnerländer, die eine vertiefte und nachhaltige Demokratie aufbauen, stärker zu unterstützen, eine integrative wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und die beiden regionalen Dimensionen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu stärken;

63.  unterstützt den leistungsorientierten Ansatz „mehr-für-mehr“ gemäß dem neuen Konzept der ENP; betont, dass die Differenzierung auf klar definierten Kriterien und regelmäßig überwachten Benchmarks basieren sollte, und schlägt vor, dass die in den Mitteilungen dargelegten Benchmarks als Ziele betrachtet werden, die um konkretere, messbare, erreichbare und zeitgebundene Benchmarks zu ergänzen sind; fordert den EAD und die Kommission auf, eine klare und angemessene Methode bereitzustellen, um das Protokoll der ENP-Länder hinsichtlich Achtung für und Förderung von Demokratie und Menschenrechten zu bewerten, regelmäßige Berichte vorzulegen, die als Grundlage der Zuweisung der Mittel nach dem Ansatz „mehr-für-mehr“ gelten, und diese Bewertungen in die jährlichen Fortschrittsberichte aufzunehmen; betont, dass die Mittel, die aufgrund einer negativen Bewertung nicht zugewiesen oder übertragen werden können, auf andere Projekte in Partnerländern der Europäischen Nachbarschaft umverteilt werden sollten, sowohl in der Südlichen als auch in der Östlichen Dimension;

64.  betont, dass die Zivilgesellschaft an Regierungsführungsprozessen und am gesellschaftlichen Wandel aktiv beteiligt werden muss, und erkennt an, dass auch Vertreter von Frauen- und Minderheitengruppen in diese Prozesse einzubinden sind; unterstützt nachdrücklich eine stärkere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in diesen Prozessen, sowohl im Sinne einer umfangreicheren Öffentlichkeitsarbeit als auch einer stärkeren Berücksichtigung der Meinungen der Zivilgesellschaft in der Politik; begrüßt in diesem Zusammenhang alle EU-Programme, die darauf abzielen, junge Fachleute auszubilden und studentische Austauschprogramme für Staatsangehörige von Drittländern zu vereinfachen, da diese effektiv zur Entwicklung der Zivilgesellschaft beitragen; unterstreicht, dass eine unabhängige strukturelle und finanzielle Unterstützung für die Zivilgesellschaft erforderlich ist; ist der Ansicht, dass wie bei dem Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) innerhalb des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen Akteure der lokalen und internationalen Zivilgesellschaft in die ENP-Fortschrittsberichte der Kommission einbezogen werden sollten, indem sie separat ihre eigene Einschätzung abgeben, die diesen Berichten beigefügt wird; begrüßt die Schritte zur Einrichtung der Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft (CSF) und des Europäischen Fonds für Demokratie und fordert, dass im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen erhebliche Fördermittel für sie vorgesehen werden; besteht darauf, dass die Zivilgesellschaft in Zukunft so eingebunden wird, dass sie über einen institutionalisierten „Überwachungsmechanismus der Zivilgesellschaft“ einen unmittelbaren Beitrag leistet;

65.  ist zutiefst besorgt darüber, dass vier ENP-Partnerländer das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter nicht unterzeichnet haben, es elf Länder nicht ratifiziert und weitere vierzehn Länder die geforderten Präventivmaßnahmen auf nationaler Ebene nicht festgelegt haben; fordert unverzügliche Maßnahmen der EU, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen;

66.  ist der Ansicht, dass die Förderung und Unterstützung der Gewaltlosigkeit einen internationalen Wert widerspiegelt, der eine geeignete Art und Weise darstellt, die Menschenrechte von innen zu verteidigen und zu fördern, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die gewaltfreie Methode effektive Ergebnisse im Hinblick auf die Vermeidung von Konflikten und die Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Zivilgesellschaft weltweit bietet; schlägt vor, der Gewaltlosigkeit eine Rolle zukommen zu lassen, die in den internen und externen Politikbereichen der Europäischen Union Relevanz und politisches Gewicht hat, wobei diejenigen Initiativen unterstützt werden sollten, die gewaltlosen und friedlichen Aktivismus auf der ganzen Welt entfalten und aufrechterhalten können, und zwar durch die Verbreitung von praktischen Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung von gewaltlosen Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern;

67.  fordert die HV/VP und die Mitgliedstaaten erneut auf, auf eine starke gemeinsame Position der EU hinsichtlich der Weiterverfolgung der Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza hinzuarbeiten und öffentlich die Umsetzung ihrer Empfehlungen sowie die Rechenschaftspflicht für alle Verstöße gegen das Völkerrecht durch unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Untersuchungen und unabhängig von der Identität der angeblichen Urheber zu fordern; vertritt die Ansicht, dass es ohne Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit keinen effektiven Friedensprozess im Nahen Osten geben kann;

Externe Finanzierungsinstrumente, insbesondere das EIDHR

68.  stellt fest, dass die EU zwar dezidierte politische Erklärungen zugunsten der Menschenrechte abgegeben hat, dass aber am Ende des Programmplanungszyklus eine Abschwächung bemerkt worden ist, wodurch Menschenrechtszusagen aus speziellen Instrumenten und sektorbezogenen Mittelzuweisungen für einzelne Länder verschwinden; stellt fest, dass Menschenrechte und Demokratie leider manchmal zulasten der durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte in allen Instrumenten ausschließlich auf das EIDHR konzentriert worden sind;

69.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zu einer Agenda für den Wandel, in der hervorgehoben wird, dass die Zielsetzungen in den Bereichen Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Sicherheit eng miteinander verwoben sind; befürwortet, dass die Verpflichtungen der Partnerländer bei der Bestimmung der Mischung aus Instrumenten und Modalitäten auf Länderebene stärker in den Mittelpunkt gerückt werden; betont gleichzeitig, dass das derzeitige Messen mit zweierlei Maß beendet und in Zukunft vermieden werden muss; begrüßt, dass diese Politik in der Mitteilung der Kommission „Die Zukunft der EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ ihren Niederschlag gefunden hat, die festlegt, dass allgemeine Budgethilfe nur gewährt wird, wenn die Partnerländer sich verpflichten, die internationalen Menschenrechte und demokratischen Standards einzuhalten; fordert die Kommission und den EAD auf, diese politischen Rahmenbedingungen in konkrete, operative, zeitgebundene und messbare Aktivitäten umzusetzen, die in die verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen und von der notwendigen Verstärkung der institutionellen Rahmenbedingungen und Verwaltungskapazitäten begleitet werden;

70.  spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass im Rahmen des künftigen Entwicklungsinstrumentariums ein besonderer Schwerpunkt auf thematische Programme gelegt wird, da sie speziell auf Menschenrechtsfragen ausgerichtet sind, um einander verstärkende Verbindungen zwischen Entwicklung und Menschenrechten zu fördern;

71.  stellt fest, dass zur Maximierung von Kohärenz und Effizienz ein strategischer Ansatz notwendig ist, um verschiedene geografische und thematische Instrumente zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu kombinieren, basierend auf einer zuverlässigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten, wobei das derzeitige Ansetzen von zweierlei Maß zu beenden und dies für die Zukunft zu vermeiden ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die in der „Gemeinsamen Mitteilung über Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – Ein wirksamerer Ansatz“ vom 12. Dezember 2011 abgegebene Verpflichtung, die Länderstrategien zu den Menschenrechten in die Programmplanungs- und Umsetzungszyklen der Unterstützung der EU einzubeziehen, und ersucht die HV/VP, eine detailliertere Methode zur Umsetzung dieser Verpflichtung zu entwerfen;

72.  begrüßt die Vorschläge der Kommission zu den Instrumenten für das auswärtige Handeln für den Zeitraum nach 2014, insbesondere die hervorgehobene Notwendigkeit, vereinfachte und flexible Beschlussfassungsverfahren einzuführen, die eine schnellere Annahme der Umsetzung des Jahresaktionsprogramms und damit schnellere Hilfsmaßnahmen ermöglichen; schätzt die breit angelegten Konsultationen, die in der Zivilgesellschaft durchgeführt werden, und vertraut darauf, dass die endgültigen Dokumente den Belangen aller Interessenträger Rechnung tragen;

73.  begrüßt die klarere Definition der Ziele des EIDHR und seinen erweiterten Geltungsbereich, der die stärkere Konzentration auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Freiheit des Geistes, die Gewissens-, Religions- oder Glaubensfreiheit und die Unterstützung der Demokratie widerspiegelt; schätzt die neue Möglichkeit, Zuschüsse zur Finanzierung von Aktionen in schwierigsten Bedingungen oder Situationen direkt zu gewähren oder Menschenrechtsaktivisten und nicht eingetragene Organisationen besser zu unterstützen;

74.  unterstreicht die Tatsache, dass die Vorrechte des Parlaments bei der Programmplanung des EIDHR und sonstiger Instrumente, insbesondere im Hinblick auf die Demokratie und die Menschenrechte, berücksichtigt werden müssen; hält daher nachdrücklich daran fest, dass die Strategiepapiere für diese Instrumente nicht als Durchführungsrechtsakte betrachtet werden dürfen und nach dem Verfahren gemäß Artikel 290 AEUV zu delegierten Rechtsakten angenommen werden müssen;

Todesstrafe

75.  begrüßt das erfreuliche Ergebnis der Resolution 65/206 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2010 zu einem Moratorium der Todesstrafe, worin sich die zunehmende internationale Unterstützung für deren Abschaffung und das wachsende Bewusstsein von Aktivisten, Richtern, Politikern und Menschen im Allgemeinen zeigt; begrüßt ferner die wichtige Rolle, die die EU bei der Erringung dieses Siegs gespielt hat; sieht einer starken Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und dem EAD in Bezug auf die Resolution der Generalversammlung im Jahr 2012 entgegen;

76.  bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe unter allen Umständen ablehnt, und fordert die EU auf, gemäß den EU-Leitlinien für die Todesstrafe weiterhin mittels Zusammenarbeit und Diplomatie auf möglichst vielen Foren weltweit auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuwirken und außerdem sicherzustellen, dass das Recht auf einen fairen Prozess für jede Person, der die Hinrichtung droht, vollkommen gewahrt bleibt und keine Folter und sonstige Misshandlung zur Erzwingung von Geständnissen angewendet wird; fordert, dass in den Ländern, in denen trotz der Bemühungen der EU und anderer die Todesstrafe nach wie vor vollstreckt wird, die grundlegenden Menschenrechte der Verurteilten geachtet werden, einschließlich des umfassenden Zugangs zu Informationen zu ihrer Lage, wenigstens für die Familie und enge Verwandte, der Achtung vor der Leiche und des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Begräbnis; verurteilt die jüngsten Hinrichtungen von Dźmitryj Kanawałau und Uładzisłaua Kawaliou in Belarus und betont, dass diese Grundrechte nicht geachtet wurden, weil die Hinrichtungen geheim ohne Kenntnis der Familie und ohne die Möglichkeit einer Übergabe der Leichen, um sie mit Respekt zu begraben, durchgeführt wurden; weist darauf hin, dass die EU Hauptkapitalgeberin zur Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft ist, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzen; fordert die Kommission auf, diese grausame und unmenschliche Strafe weiterhin als eine der thematischen Prioritäten des EIDHR beizubehalten;

77.  betont, wie wichtig es ist, dass die EU weiterhin die Bedingungen beobachtet, unter denen Hinrichtungen in denjenigen Ländern durchgeführt werden, die immer noch an der Todesstrafe festhalten, und Reformen des Rechts und der Verfassung mit Blick auf die vollkommene Abschaffung zu unterstützen;

78.  ruft die HV/VP, den EAD und die Kommission dazu auf, im Hinblick auf EU-Bürger, denen die Hinrichtung in Drittländern droht, Leitlinien für eine umfassende Politik zu entwerfen, die leistungsfähige Mechanismen im Bereich Identifizierung, Rechtsbeistand und Rechtshilfe der EU umfassen sollten;

79.  begrüßt den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011, die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 abzuändern und dadurch die Ausfuhrkontrollen für bestimmte Medikamente, die für Hinrichtungen verwendet werden können, und Ausstattung, die zur Folter benutzt werden kann, zu verschärfen; fordert die Kommission auf, die übrigen Lücken in der Verordnung durch die Einführung einer Generalklausel für die Endverwendung zu schließen, mit der die Ausfuhr aller Medikamente, die zu Folter- oder Hinrichtungszwecken verwendet werden könnten, verboten würde;

Rüstungskontrolle

80.  hebt hervor, dass bei 60 % der von Amnesty International dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Kleinwaffen und leichte Waffen zum Einsatz kommen; erkennt die besonders schwerwiegenden Auswirkungen von Kleinwaffen und leichten Waffen auf die Rechte von Kindern und den Schutz von Kindern vor Gewalt an; lobt die globale Führungsrolle, die die EU durch Annahme eines rechtlich bindenden gemeinsamen Standpunkts zu Waffenausfuhren im Jahr 2008 gezeigt hat, weist jedoch darauf hin, dass die entsprechende Umsetzung auf EU-Ebene überwacht werden muss; fordert die EU auf, bei der diesjährigen Konferenz der Vereinten Nationen eine Führungsrolle bei der Durchsetzung eines internationalen Vertrags über den Waffenhandel einzunehmen und zu gewährleisten, dass ein tragfähiger, rechtlich bindender Vertrag erzielt wird;

81.  bringt seine tiefe Besorgnis über den Einsatz von Kindersoldaten zum Ausdruck; fordert die EU auf, unverzüglich Schritte zu deren Entwaffnung, Rehabilitierung und Reintegration einzuleiten und dies zu einem Kernelement der Politik der EU zu machen, deren Ziel es ist, Menschenrechte und den Schutz von Kindern zu stärken und Gewalt durch politische Konfliktlösungsmechanismen zu ersetzen;

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

82.  fordert alle Mitgliedstaaten, die das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies zu tun, sowie die Kohärenz der internen und externen Politikbereiche zu verbessern;

83.  fordert alle Mitgliedstaaten, die HV/VP und den EAD auf, sich aktiv für die Menschenrechte von Gefangenen einzusetzen und gegen überfüllte Gefängnisse innerhalb und außerhalb der EU vorzugehen;

84.  unterstreicht, dass es wichtig ist, geschlechtsspezifische Formen von Folter und erniedrigender Behandlung (einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung und Vergewaltigung) anzuerkennen, und pocht darauf, dass im Rahmen der aufeinander abgestimmten Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Folter die geschlechtsspezifische Dimension angemessen angegangen wird;

85.  fordert die Kommission erneut dazu auf, in die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, eine Klausel über die „Endverwendung zu Folterzwecken“ aufzunehmen, die es den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vorabinformationen ermöglicht, die Ausfuhr von Gütern, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sie für die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder andere Misshandlungen durch die Endverwender, für die sie bestimmt sind, benutzt werden, einer Genehmigung zu unterwerfen und diese somit auch zu verweigern;

86.  erinnert an den tragischen Fall Sergej Magnitski, der gegen Korruption auf der Führungsebene kämpfte und von Beamten zu Tode gefoltert wurde; bedauert, dass der Fall immer noch nicht aufgeklärt wurde und dass die Verantwortlichen für Sergej Magnitskis Tod noch nicht bestraft wurden; fordert die russischen Justizbehörden ausdrücklich dazu auf, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und die Schuldigen zu nennen und zu bestrafen;

Menschenrechtsaktivisten

87.  begrüßt die politische Zusage der EU, Menschenrechtsaktivisten als bewährten Bestandteil der Menschenrechtspolitik der EU in ihren Außenbeziehungen und die zahlreichen positiven Beispiele von Demarchen, Prozessbeobachtungen, Gefängnisbesuchen und anderen konkreten Maßnahmen der Missionen und Delegationen der EU wie regelmäßige, institutionalisierte Treffen mit Menschenrechtsaktivisten zu unterstützen, ist jedoch weiterhin besorgt über die mangelhafte Umsetzung der EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern in einigen Drittländern; ist der Auffassung, dass die HV/VP den Missionen, bei denen eindeutig eine schwache Umsetzung festgestellt wurde, Empfehlungen für eine Verbesserung der Maßnahmen aussprechen sollte;

88.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu auf, den Missionen und Delegationen der EU zu empfehlen, ihre Unterstützung und Solidarität für die Arbeit von Menschenrechtsaktivisten und ihren Organisationen zu zeigen, indem regelmäßige Treffen mit ihnen stattfinden, sie aktiv einbezogen und ihre Beiträge zur Entwicklung von spezifischen Länderstrategien zu Menschenrechten und Demokratie herangezogen werden und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Parlament stattfindet;

89.  bekräftigt seine Forderung an die EU, systematisch individuelle Fälle von Menschenrechtsaktivisten in die laufenden Menschenrechtsdialoge einzubringen, die sie mit Ländern führt, in denen Menschenrechtsaktivisten weiterhin Schikanen und Angriffen ausgesetzt sind;

90.  betont, wie wichtig die systematische Weiterverfolgung der Kontakte mit einer unabhängigen Zivilgesellschaft sowie der direktere und einfache Zugang von Menschenrechtsaktivisten zu EU-Delegationen in Drittländern sind; begrüßt die Ernennung von Verbindungsbeamten für Menschenrechtsaktivisten in den Delegationen und/oder den Botschaften der Mitgliedstaaten und betont, dass es sich bei diesen um erfahrene und entsprechend geschulte Beamte handeln sollte, deren Funktionen sowohl intern als auch extern ausreichend bekannt gemacht werden; begrüßt es sehr, dass die HV/VP angekündigt hat, dass sie im Zuge ihrer Besuche in Drittländern stets Menschenrechtsaktivisten treffen wird, und fordert, dass alle Kommissionsmitglieder mit Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenbeziehungen diesem Beispiel folgen sowie dass die Berichte über diese Kontakte dem Parlament zugänglich gemacht werden;

91.  verweist auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Lage in der Westsahara; verurteilt die anhaltende Unterdrückung der sahrauischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten und fordert die Achtung ihrer Grundrechte, insbesondere der Vereinigungsfreiheit, der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit; fordert, dass die 80 sahrauischen politischen Gefangenen, in erster Linie die 23 Gefangenen, die seit November 2010 ohne Urteil im Gefängnis von Salé infolge der Auflösung des Lagers Gdeim Izik festgehalten werden, auf freien Fuß gesetzt werden; bekräftigt seine Forderung, einen internationalen Mechanismus für die Überwachung der Menschenrechte in der Westsahara einzurichten und eine gerechte und dauerhafte Lösung des Konflikts zu finden, die sich im Einklang mit den Resolutionen der Vereinten Nationen auf das Recht auf Selbstbestimmung des sahrauischen Volkes stützt;

92.  bekräftigt seine Forderung nach einer verstärkten interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechtsaktivisten; ist der Ansicht, dass die Reaktionsfähigkeit der EU und die Kohärenz der Maßnahmen verschiedener Organe und Einrichtungen in dringenden Krisensituationen für Menschenrechtsaktivisten von einem auf Anlaufstellen basierenden, gemeinsamen Alarmsystem profitieren würde, und legt dem EAD und der Kommission nahe, diese Möglichkeit weiter mit dem Europäischen Parlament zu prüfen;

93.  begrüßt das Engagement des Europäischen Parlaments für die Aufwertung der Rolle des Sacharow-Preises und die Stärkung des Sacharow-Netzwerks und betont, wie wichtig dieses Netzwerk unter anderem für die Anregung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zur Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten weltweit ist; fordert alle Organe und Einrichtungen der EU in diesem Zusammenhang zu einer stärkeren Beteiligung und Zusammenarbeit auf; begrüßt, dass in dem Jahresbericht über die Menschenrechte auf den Sacharow-Preis Bezug genommen wird; wiederholt jedoch seine Forderung an den Rat und die Kommission, mit den Kandidaten und Trägern des Sacharow-Preises in Kontakt zu bleiben, um den ständigen Dialog über und die Überwachung der Menschenrechtslage in den jeweiligen Ländern zu gewährleisten und denjenigen Schutz zu bieten, die akut verfolgt werden, und dem Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten;

94.  verpflichtet sich, die Rechte der Frau bei seinen eigenen Debatten und Entschließungen zu Menschenrechten systematischer zu berücksichtigen und mithilfe des Sacharow-Netzwerks und insbesondere der Preisträgerinnen des Sacharow-Preises für die Rechte der Frau in der Welt einzutreten;

Frauen und Menschenrechte

95.  unterstreicht die spezifischen Rollen, Erfahrungen und Beiträge von Frauen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit; verurteilt sexuelle Gewalt in Ländern wie der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) und fordert Nulltoleranz für Täter, insbesondere innerhalb der Streitkräfte und der Polizei in Missionen und Operationen mit EU-Mandat; betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass Opfer Zugang zu multidisziplinären ganzheitlichen Rehabilitationsdienstleistungen haben, die aus der erforderlichen Kombination aus medizinischer und psychologischer Betreuung sowie rechtlicher, sozialer, kommunaler und beruflicher Unterstützung, Aufklärung und zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Unterstützung bestehen;

96.  begrüßt die Tatsache, dass die EU Vorreiter bei der Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der dazugehörigen Resolutionen ist; fordert den Rat, die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, die Bemühungen zur Überwindung der Kluft zwischen Politik und Praxis zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten, die die nationalen Aktionspläne noch nicht angenommen haben, nachdrücklich dazu auf, dies umgehend zu tun;

97.  begrüßt die Einrichtung von UN Women und fordert die EU auf, auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zur Durchsetzung der Rechte der Frau eng mit dem Organ zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frauen in Konfliktsituationen einen angemessenen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung haben und über eine ausreichende frauenärztliche und geburtshilfliche Betreuung gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation verfügen; betont, dass insbesondere die Gesundheitsaufklärung und entsprechende Programme für die sexuelle und reproduktive Gesundheit gefördert werden müssen, die eine vorrangige Rolle bei der Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der EU gegenüber Drittstaaten spielen;

98.  begrüßt die Frauencharta der Kommission, die sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene die Gleichstellung der Geschlechter fördert, und den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2010–2015 und fordert, dass Bemühungen intensiviert werden, damit die Millenniums-Entwicklungsziele zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Müttergesundheit erreicht werden;

99.  ist beunruhigt darüber, dass der Oberste Rat der Streitkräfte in Ägypten wegen der Berichte über sexuelle Übergriffe auf Demonstrantinnen, einschließlich der sogenannten „Jungfräulichkeitstests“ und Morddrohungen gegenüber Demonstrantinnen, keine Ermittlungen eingeleitet hat;

100.  begrüßt die Bedeutung, die die HV/VP der Stärkung der Rolle der Frau zukommen lässt und fordert sie dazu auf, die interinstitutionelle, informelle EU-Arbeitsgruppe über Frauen, Frieden und Sicherheit (WPS) zu institutionalisieren, indem diese einen hauptamtlichen Vorsitzenden erhält, der auch im EAD als Anlaufstelle für Geschlechterfragen dient, was Teil der Zuweisung angemessener personeller und finanzieller Mittel für seine Aufgabe ist;

101.  fordert die HV/VP dazu auf, gemäß dem Statut geografische und geschlechterausgewogene Chancengleichheit im EAD zu fördern; fordert die HV/VP und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, hochrangige weibliche Kandidaten für Führungspositionen in Missionen des EAD und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) vorzuschlagen; begrüßt den Fortschritt im Rahmen von GSVP-Missionen bei der Ernennung von Beratern für Geschlechterfragen in fast allen Missionen und beim Angebot von missionsinternen Schulungen; fordert den Rat auf, einen Verweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Beschlüsse des Rates zur Ausarbeitung von Missionsmandaten aufzunehmen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten dem gesamten Militärpersonal und allen abgeordneten zivilen Mitarbeitern vor den Missionen standardisierte Fortbildungsmodule zur Geschlechtergleichstellung anbieten;

102.  begrüßt die Annahme des als Meilenstein erachteten Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das ein umfassendes Rahmenwerk zur Verhütung von Gewalt, zum Schutz der Opfer und zur Beendigung der Straflosigkeit darstellt, und fordert alle Mitgliedstaaten und die EU auf, dieses Übereinkommen umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

103.  verurteilt weibliche Genitalverstümmelung (FGM) als unzeitgemäße Praktik und barbarischen Verstoß gegen die körperliche Unversehrtheit von Frauen und Mädchen, die mit Rechtsvorschriften bekämpft werden muss, mit denen diese Praktik verboten wird, auf das Schärfste; lehnt jegliche beschwichtigende Bezeichnung der Praktik als kulturelle, traditionelle oder religiöse Praktik entschieden ab; fordert die Kommission auf, derartigen schändlichen Traditionen in ihrer Strategie zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen besondere Aufmerksamkeit zu schenken; fordert den EAD auf, als Teil seiner Umsetzungsstrategie der EU-Leitlinien zu Kinderrechten und Gewalt gegen Frauen ein spezielles Instrumentarium zu diesem Thema zu entwickeln; gratuliert den afrikanischen Staatsoberhäuptern zu ihrem auf dem Gipfel der Afrikanischen Union im Juli 2011 angenommenen Beschluss zugunsten der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, mit der weibliche Genitalverstümmelung weltweit verboten wird, verurteilt in gleichem Maße grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung wie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung und fordert spezielle Maßnahmen gegen sie;

104.  verurteilt Zwangsheirat, eine Menschenrechtsverletzung gemäß Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf das Schärfste; fordert den Rat dazu auf, die Themen „Zwangsheirat“ und „selektive“ Abtreibung in die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufzunehmen; legt der Kommission und dem Rat nahe, Datenerfassungsmethoden und Indikatoren zu diesen Phänomenen zu entwickeln und empfiehlt dem EAD, diese Themen in die Entwicklung und Umsetzung der Länderstrategien zu den Menschenrechten aufzunehmen; fordert in Bezug auf „Zwangsheiraten“, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen und durchsetzen, mit denen Zwangsheirat verboten wird, eine gemeinsame Definition erarbeiten, nationale Aktionspläne festlegen und bewährte Verfahren austauschen;

105.  weist darauf hin, dass durch die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen über vermeidbare Krankheits- und Sterbefälle bei Müttern und Menschenrechte und die Millenniums-Entwicklungsziele nochmals bekräftigt wird, dass der Zugang zu Informationen, Bildung und medizinischer Versorgung ein grundlegendes Menschenrecht darstellt; betont, dass die EU deshalb eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Sterbefällen bei Müttern während der Schwangerschaft spielen muss; fordert, dass das Aktionsprogramm von Kairo bezüglich seiner Menschenrechts- und Entwicklungspolitik umgesetzt wird, um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Rechte von Frauen und Kindern, einschließlich der Rechte auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, zu fördern;

Menschenrechte, Religionsfreiheit und Verfolgung von Christen in der Welt

106.  verurteilt jegliche Verfolgung aufgrund von Religion oder Glauben auf das Schärfste; setzt sich weiterhin für die Verwirklichung der Religionsfreiheit in allen Teil der Welt als Teil verstärkter Bemühungen seitens der EU in ihrem bilateralen und multilateralen Handeln ein; zeigt sich weiterhin besorgt hinsichtlich der vollständigen und tatsächlichen Wahrung des Rechts auf Religionsfreiheit für alle religiösen Minderheiten in einigen Drittländern; fordert den Rat und die Kommission erneut auf, dringend ein Instrumentarium zur Förderung des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit in der EU-Außenpolitik zu entwickeln, das Mechanismen zur Identifizierung von Verletzungen der Religionsfreiheit beinhaltet sowie Maßnahmen, die die EU in diesen Fällen unternehmen sollte, und das Parlament, zivilgesellschaftliche Organisationen und Wissenschaftler in die Vorbereitung desselben einzubeziehen; begrüßt die Aktivitäten der EU in mehreren Foren der Vereinten Nationen gegen Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben und ihre unnachgiebige und prinzipientreue Haltung gegen die Resolutionen zur Bekämpfung von Diffamation der Religionen; ist der Auffassung, dass die Versammlungsfreiheit ein wesentlicher Gesichtspunkt des Rechts auf Religions- oder Glaubensfreiheit ist, und betont, dass die Registrierung religiöser Gruppen keine Voraussetzung für die Ausübung des Glaubens sein sollte; fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, dem Parlament genaue und zuverlässige Daten zu Verstößen gegen das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit innerhalb der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen, und Vorschläge zu unterbreiten, wie diese bekämpft werden könnten;

107.  unterstreicht insbesondere, dass es wichtig ist, darüber mit der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) in einen konstruktiven Dialog einzutreten; fordert den Rat und die Kommission auf, besonderen Wert auf die Umsetzung von Religions- und Glaubensfreiheit in Kandidaten- und ENP-Ländern zu legen, insbesondere vor dem Hintergrund des Arabischen Frühlings; ist tief besorgt über die zunehmende Zahl von Fällen religiöser Intoleranz und Diskriminierung in mehreren Ländern; verurteilt aufs Schärfste jegliche Form von Gewalt gegen Christen, Juden, Muslime und andere Religionsgemeinschaften sowie jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Religion und des Glaubens gegen Gläubige, Renegaten und Nichtgläubige; betont erneut, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist(23); erkennt in einigen Ländern den wachsenden Bedarf an Konfliktbewältigung und versöhnenden Bemühungen, einschließlich eines Dialogs zwischen den Glaubensgemeinschaften auf unterschiedlichen Ebenen und fordert die EU und die HV/VP Ashton nachdrücklich auf, die diskriminierenden und hetzerischen Inhalte, z.B. in den Medien, und die Hindernisse, die ein freies Glaubensbekenntnis erschweren, in ihren Dialogen mit Drittländern im Zusammenhang mit EU-Initiativen für die Menschenrechte zur Sprache zu bringen; ist der Ansicht, dass in Drittländern, in denen religiöse Minderheiten Verletzungen ihrer Rechte ausgesetzt sind, diese Probleme nicht gelöst werden können, indem sie geschützt und von den umgebenden Gesellschaftsteilen isoliert werden und dadurch „Parallelgesellschaften“ geschaffen werden; fordert den EAD und die EU-Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Ländern wie Nigeria, Ägypten und Indonesien nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen als präventive Hilfe gegen die Entstehung eines Gewaltzyklus zu ergreifen;

108.  fordert den EAD auf, eine ständige Kapazität innerhalb der Generaldirektion globale und multilaterale Angelegenheiten aufzubauen, um das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit in allen geografischen Direktionen und Referaten zu berücksichtigen, sowie das Thema mit der allgemeinen Förderung der Menschenrechte innerhalb derselben Generaldirektion zu verknüpfen und in internationalen und multilateralen Organisationen voranzutreiben; empfiehlt dem EAD, über die Fortschritte beim Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weltweit jährlich Bericht zu erstatten;

109.  fordert den EAD und die anderen Organe und Einrichtungen der EU auf, inakzeptable Praktiken zu bekämpfen, wie beispielsweise erzwungene Übertritte und die Kriminalisierung/Bestrafung von Fällen sogenannter „Apostasie“, wobei Druck auf Drittländer, wie Pakistan, Iran und Saudi-Arabien ausgeübt wird, in denen die Praktiken nach wie vor ausgeübt werden, um diese zu unterbinden; fordert eine gleichermaßen entschlossene Haltung gegenüber der Instrumentalisierung von Blasphemiegesetzen zur Verfolgung von Mitgliedern religiöser Minderheiten;

110.  fordert die zuständigen Einrichtungen auf, eng mit der US-amerikanischen Kommission für Internationale Religionsfreiheit in bilateralen und multilateralen Foren – z. B. dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen – zusammenzuarbeiten;

Diskriminierung

111.  verurteilt alle Formen von Menschenrechtsverletzungen, die gegen Personen begangen werden, die aufgrund ihrer Arbeit und Abstammung diskriminiert werden, und verurteilt den beschränkten Zugang zu Gerechtigkeit für die Opfer; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die effektive Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung zu befürworten;

112.  begrüßt den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) seitens der EU und die Verabschiedung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020, insbesondere den Handlungsbereich 8; verurteilt jedwede Form von Diskriminierung aufgrund von Behinderung und fordert alle Staaten auf, das UNCRPD zu ratifizieren und umzusetzen; weist darauf hin, dass die EU die Umsetzung des UNCRPD in ihrem eigenen Gebiet auch überwachen muss; bedauert die Untätigkeit der EU in Sachen Menschenrechte für Personen mit Behinderungen im Zusammenhang mit der EU-Afrika-Strategie;

113.  lobt den Rat, den EAD, die HV/VP, die Kommission und die Mitgliedstaaten für ihr Engagement für die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in den bilateralen Beziehungen mit Drittländern, in multilateralen Foren und durch das EIDHR; begrüßt die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgenommene Wiedereinführung der sexuellen Orientierung als Grund für den Schutz vor außergerichtlichen, summarischen oder willkürlichen Hinrichtungen und begrüßt die diesbezüglichen Bemühungen der EU; fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen über die 11. Version der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) Geschlechtsidentität von der Liste psychischer und Verhaltensstörungen zu streichen und eine nicht pathologisierende Reklassifizierung anzustreben; bekräftigt, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung, in der Partnerschaft AKP-EU nicht gefährdet werden darf; bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden, von der Kommission entworfenen Fahrplan gegen Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, der auch weltweite Menschenrechtsverletzungen aus diesen Gründen berücksichtigen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Personen Asyl zu gewähren, die aus Ländern fliehen, in denen sie verfolgt werden, weil Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen dort kriminalisiert werden, wobei die begründeten Ängste der Asylbewerber vor Verfolgung zu berücksichtigen sind und ihre Selbstidentifizierung als lesbisch, schwul, bisexuell oder als Transgender-Person vorausgesetzt wird;

114.  begrüßt das von der Arbeitsgruppe Menschenrechte des Rates im Jahr 2010 angenommene Instrumentarium, das den Organen und Einrichtungen der EU, den Mitgliedstaaten, den Delegationen und anderen Stellen helfen soll, schnell zu reagieren, wenn die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen verletzt werden; fordert die Kommission auf, sich mit den strukturellen Ursachen dieser Menschenrechtsverletzungen zu beschäftigen, und fordert den Rat auf, auf verbindliche Leitlinien in diesem Bereich hinzuarbeiten;

115.  betont, dass traditionelle nationale Minderheitsgemeinschaften spezielle Bedürfnisse haben, die sich von anderen Minderheitengruppen unterscheiden, und dass es notwendig ist, die Gleichbehandlung dieser Minderheiten in Bezug auf Bildung, medizinische Versorgung und soziale und andere öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen; weist ferner darauf hin, dass in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit gefördert werden muss;

116.  fordert die EU auf, den Regierungen von Entwicklungsländern nahezulegen, sich zu Landreformen zu verpflichten, um die Landrechte indigener Völker, nomadischer Bevölkerungen und Inhaber kleiner und mittlerer Landwirtschaftsbetriebe, besonders Frauen, zu sichern, und Landraub durch Unternehmen vorzubeugen; fordert die EU nachdrücklich auf, bei der Aushandlung von Handelsabkommen das Recht auf Zugang zu natürlichen Ressourcen durchzusetzen, insbesondere das Recht einheimischer und indigener Völker; legt allen Mitgliedstaaten nahe, dem Beispiel Dänemarks, der Niederlande und Spaniens zu folgen und das IAO-Übereinkommen 169 über indigene und Stammesvölker zu ratifizieren, um ihre Entschlossenheit unter Beweis zu stellen, für den konkreten Schutz dieser Völker zu sorgen; unterstützt aktuelle und laufende Kampagnen für die Ratifizierung und Umsetzung des IAO-Übereinkommens 169 durch die Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind, um unter anderem das Engagement der EU für den Multilateralismus und die Vereinten Nationen deutlich zu machen;

117.  empfiehlt Initiativen für EU-Rechtsvorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass bei der EU-Menschenrechtspolitik und den Instrumenten für die Zusammenarbeit auf die Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Maßnahmen in Ländern mit Kastensystem, einschließlich Nepal, Indien, Bangladesch, Pakistan, Sri Lanka und Jemen geachtet wird;

118.  ist der Auffassung, dass die Mittel neuer und bestehender Finanzierungslinien für die Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsaktivisten, besonders von indigenen Gemeinschaften, erhöht werden sollten; ist der Ansicht, dass sie sowohl ihre Fähigkeit unter Beweis stellen sollten, flexibel und schnell auf Krisenereignisse und aktuelle Situationen zu reagieren, wo auch immer diese auftreten, als auch ihre Kosteneffektivität sowie ihre Auswirkungen optimieren sollten; begrüßt, dass die EU den Aufbau von Kapazitäten für indigene Völker bei den Vereinten Nationen sehr unterstützt; betont, dass die Effizienzsteigerung hinsichtlich der Vertreter indigener Völker bei Veranstaltungen der Vereinten Nationen durch die Unterstützung geeigneter Logistik, Dokumentation und Information unerlässlich ist; fordert die EU auf, diese Unterstützung beizubehalten;

Die Rechte von Kindern

119.  verweist auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die Notwendigkeit, den im Übereinkommen vorgesehenen umfassenden Schutz der Rechte sicherzustellen und deren Schmälerung zu verhindern; begrüßt die Verabschiedung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Schaffung eines Beschwerdeverfahrens durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19. Dezember 2011 und fordert den Rat und die Kommission auf, die Bemühungen zu verstärken, eine allgemeine Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes einschließlich seiner Fakultativprotokolle zu erreichen und die effektive Umsetzung zu fördern; fordert ferner entschiedene Bemühungen dahingehend, die Umsetzung der EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes und die Strategie der EU zur Bekämpfung jeglicher Form der Gewalt gegen Kinder voranzutreiben; fordert die HV/VP und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen Abschnitt über die Rechte des Kindes in den Jahresbericht der EU über die Menschenrechte aufzunehmen;

120.  macht auf ein ernsthaftes Problem in verschiedenen Ländern südlich der Sahara aufmerksam, wo Kinder der Hexerei beschuldigt werden, was schwere Folgen hat, die von sozialer Ausgrenzung über Kindsmord bis hin zu Ritualmord mit Kindern als Opfer reichen können; weist darauf hin, dass der Staat die Verantwortung hat, Kinder vor allen Formen von Gewalt und Misshandlungen zu schützen, und fordert den EAD nachdrücklich dazu auf, dem Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt und dem Schicksal dieser Kinder im Menschenrechtsdialog mit den Regierungen der betroffenen Länder und in der Planung externer Finanzierungsinstrumente besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

Meinungsfreiheit und (soziale) Medien

121.  betont, dass die freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien unerlässliche Elemente einer nachhaltigen Demokratie sind, die die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und die Stärkung der Bürger maximieren; fordert daher eine größere Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des Zugriffs auf das Internet;

122.  fordert den Rat und die Kommission auf, die Forderung nach einem Ende von Hassreden in den Medien in Beitrittsverhandlungen, Menschenrechtsdialoge und Kontakte betreffend die Menschenrechte aufzunehmen;

123.  stellt fest, dass das Internet ebenso wie die sozialen Medien – offline wie online – sich zu den wichtigsten Mitteln entwickelt haben, über die Personen ihr Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung ausüben können, und dass sie eine wichtige Rolle bei der Förderung der Menschenrechte, demokratischer Beteiligung, Rechenschaftspflicht, Transparenz und wirtschaftlicher Entwicklung sowie der Entstehung neuer Formen von Öffentlichkeit gespielt haben; betont gleichzeitig, dass die Menschenwürde angesichts der Tatsache, dass nicht alle Teile der Gesellschaft, insbesondere ältere Menschen und die ländliche Bevölkerung, Zugang zum Internet haben, in keinem Fall verletzt werden darf, und verurteilt jegliche sonstige Diskriminierung in den sozialen Medien; setzt sich für konkrete Rechtsvorschriften sowie Abkommen der EU mit Drittstaaten ein, die den Zugang zu Kommunikation und Informationen mittels Zensur, Netzsperren oder durch die Unterordnung der Informationsfreiheit unter Geschäftsinteressen beschränken; begrüßt das Potenzial, das das Internet und die sozialen Netzwerke beim Ablauf des Arabischen Frühlings entfaltet haben; fordert eine stärkere Beobachtung der Nutzung des Internet und der neuen Technologien in autokratischen Regimen, die diese einzuschränken versuchen; fordert eine größere Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten und Bloggern, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des uneingeschränkten Zugriffs auf Informationen und Kommunikation sowie unzensierter Zugriff auf das Internet (digitale Freiheit);

124.  begrüßt das Potenzial, das das Internet bei der Förderung und Unterstützung der Revolutionen des „Arabischen Frühlings“ entfaltet hat; stellt allerdings fest, dass IKT auch missbraucht werden können, um Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verletzen, und fordert daher eine stärkere Beobachtung der Nutzung des Internet und der neuen Technologien in autokratischen Regimen, die diese einzuschränken versuchen; begrüßt die Initiative der Kommission zur „No Disconnection Strategy“; fordert die Kommission auf, spätestens im Laufe des Jahres 2013 Vorschläge für intelligente Regulierungsmaßnahmen, einschließlich erhöhter Transparenz und Rechenschaftspflicht für die (in der) EU (niedergelassenen) Unternehmen vorzulegen, um die Überwachung der Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen zu verbessern, die auf die Sperrung von Webseiten, die Massenüberwachung, die Überwachung des gesamten Internetverkehrs und aller (mobilen) Kommunikationen, die Abhörung und Transkription privater Gespräche, die Filterung von Suchergebnissen und Einschüchterung von Internetnutzern einschließlich Menschenrechtsaktivisten abzielen; glaubt, dass Telekommunikations- und Internetdienstanbieter Lehren aus in der Vergangenheit begangenen Fehlern ziehen müssen, wie etwa Vodafones Entscheidung, in den letzten Wochen des Mubarak-Regimes den Forderungen ägyptischer Staatsorgane nach Einstellung der Dienste, Verbreitung von Regierungspropaganda und Beobachtung von Oppositionellen und der Bevölkerung im Allgemeinen nachzugeben, was auch für die Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten gilt, die Informations- und Telekommunikationstechnologien an andere Drittstaaten wie Libyen, Tunesien usw. vertrieben haben; glaubt, dass Telekommunikations- und Internetdienstanbieter sowie Softwarehersteller Lehren aus in der Vergangenheit begangenen Fehlern ziehen müssen und mit politischen Entscheidungsträgern, nichtstaatlichen Organisationen und Aktivisten in einen offenen Dialog treten sollten, um gemeinsame Mindeststandards für Folgenabschätzungen zu den Menschenrechten und für mehr Transparenz festzulegen;

125.  begrüßt die Aufnahme eines Ausfuhrverbots für Technologien und Dienstleistungen in die restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Regierung in Syrien; stellt fest, dass dieses Verbot zu einem Präzedenzfall für zukünftig restriktive Maßnahmen gegen andere repressive Regime, insbesondere gegen Iran, werden sollte; stellt allerdings fest, dass die EU-Politik genau sein sollte, um Wirkung zu zeigen und Menschenrechtsaktivisten nicht zu schaden;

126.  stellt fest, dass die neuen Technologien es Zeugen und Menschenrechtsaktivisten ebenfalls ermöglichen, Informationen zu sammeln und die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen weiterzugeben, die später verwendet werden können, um Gerechtigkeit für die Opfer zu schaffen; begrüßt die von zahlreichen Interessenträgern mitgetragenen Initiativen und Verhaltenskodizes wie beispielsweise die Global Network Initiative; stellt allerdings fest, dass die demokratische Kontrolle und die Verteidigung und Förderung der Grundrechte Kernaufgaben einer Regierung sind; fordert die Kommission auf, die Entwicklung und Verbreitung von digitalen Sicherheitstechnologien zu unterstützen, die Menschenrechtsaktivisten durch sichere Datenerfassungs-, Verschlüsselungs- und Speichermechanismen für derart sensible Daten und die Verwendung der „Cloud“-Technologie zu stärken, um sicherzustellen, dass derartiges Material nicht entdeckt und gelöscht werden kann;

Unternehmen und Menschenrechte

127.  verweist darauf, dass die EU es sich selbst zum Ziel gesetzt hat, die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) in ihrer Außenpolitik zu fördern, und begrüßt die Forderung, die europäischen und internationalen Ansätze für die SVU besser aneinander anzupassen;

128.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmen, die dem einzelstaatlichen Recht bzw. dem EU-Recht unterliegen, nicht über die Einhaltung der Menschenrechte sowie über Sozial-, Gesundheits- und Umweltnormen hinwegsetzen, die ihnen auferlegt werden, wenn sie sich in einem Drittstaat niederlassen oder in diesem ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen;

129.  weist ferner darauf hin, dass die Unterstützung der Menschenrechte und der Demokratie eng an die Förderung von Transparenz und verantwortungsvoller Regierungsführung geknüpft ist; ist in dieser Hinsicht der Meinung, dass Steueroasen und Offshore-Länder die Bekämpfung von Korruption und die politische Rechenschaftspflicht in Entwicklungsländern beeinträchtigen; fordert, dass die EU die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption in der EU und weltweit im Rahmen der Unterstützung der EU für Programme zur verantwortungsvollen Regierungsführung in Drittländern fördert;

130.  lobt die EU dafür, dass sie die Entwicklung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte unterstützt hat und diese im Menschenrechtsrat einstimmig angenommen wurden; begrüßt die konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe für Unternehmen und Menschenrechte, die vom 16.–20. Januar 2012 stattfand, und fordert die EU auf, zum Mandat dieses Gremiums auch weiterhin beizutragen und dieses zu unterstützen; betont die zentrale Rolle der staatlichen Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte und die Zusammenarbeit dieser Gremien in der EU und den Nachbarstaaten dabei, die Umsetzung der Leitlinien der Vereinten Nationen zu Menschenrechten und Unternehmen, wie sie unter anderem in der Resolution 17/4 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen anerkannt werden, voranzutreiben; begrüßt Initiativen, die auf die Verbreitung bewährter Verfahren, die Koordinierung und Anregung von Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte der EU und der Nachbarstaaten abzielen, wie beispielsweise das Programm zur Zusammenarbeit zwischen Bürgerbeauftragten aus Ländern der Östlichen Partnerschaft 2009-2013, das gemeinsam vom polnischen und vom französischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet wurde, um die Leistungsfähigkeit der Büros der Bürgerbeauftragten, der staatlichen Stellen und der nichtstaatlichen Organisationen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu verbessern, damit die individuellen Rechte geschützt und demokratische Staaten auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit aufgebaut werden; betont, dass solche Maßnahmen innerhalb der EU koordiniert werden müssen und dass die Organe und Einrichtungen der EU sich auf die diesbezüglich gewonnene Erfahrung stützen müssen;

131.  begrüßt die Zusage der EU, 2012 mit Unternehmen und Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um basierend auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen Menschenrechtsleitlinien für Industriezweige und KMU auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, ihre Verpflichtung voranzutreiben, bis Ende 2012 einen Bericht über die Prioritäten der EU bei der Umsetzung der Prinzipien zu veröffentlichen und nachfolgend regelmäßige Fortschrittsberichte herauszugeben; dringt darauf, dass alle europäischen Unternehmen ihrer Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte, wie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen dargelegt, gerecht werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, bis Ende 2012 nationale Pläne für deren Umsetzung zu entwickeln;

132.  ist der Ansicht, dass die Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen einschließlich der Auswirkungen auf die Menschenrechte durch große Unternehmen entscheidend für ihre Transparenz und Effizienz ist; begrüßt das Ziel des Internationalen Rats für Integrierte Berichterstattung (IIRC), einen weltweit anerkannten integrierten Rahmen für die Berichterstattung zu entwickeln;

133.  begrüßt die von der GD Unternehmen bei der University of Edinburgh in Auftrag gegebene „Edinburgh“-Studie über Governance-Lücken in der EU im Bereich Unternehmen und Menschenrechte und fordert die Kommission auf, als Reaktion darauf Legislativvorschläge vorzulegen; fordert die EU insbesondere auf, Opfern von unternehmerischem Missbrauch durch EU-Unternehmen in Drittländern den Zugang zu Beschwerde- und Rechtsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wie in der jüngsten Rechtssache Trafigura;

134.  nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass sich transnationale Unternehmen immer häufiger auf private Sicherheits- und Militärunternehmen (PMC) verlassen, was gelegentlich zu Menschenrechtsverletzungen von PMC-Mitarbeitern geführt hat; ist der Auffassung, dass die Annahme von Regulierungsmaßnahmen seitens der EU, einschließlich eines umfassenden normativen Systems für die Gründung, Registrierung, Lizenzierung, Überwachung und Berichterstattung durch solche Unternehmen notwendig ist; fordert die Kommission dazu auf, eine Empfehlung vorzuschlagen, die den Weg für eine Richtlinie ebnet, die der Harmonisierung nationaler Maßnahmen zur Regulierung der PMC-Dienste, einschließlich Dienstanbieter und Dienstleistungsaufträge, dienen soll, und einen Verhaltenskodex zu entwerfen, der einen Beschluss über die Regulierung der Ausfuhr von PMC-Diensten in Drittländer vorbereitet; fordert, dass die HV/VP dem Parlament detaillierte Informationen zur Beauftragung von PMCs bei GSVP- und GASP-Missionen übermittelt, in denen die von den Vertragspartnern geforderten beruflichen Anforderungen und Unternehmensstandards, die anwendbaren Rechtsvorschriften und die von ihnen zu tragenden rechtlichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen und die Kontrollmechanismen beschrieben werden;

135.  befürwortet, dass Frauen stärker gefördert werden, um Positionen in den Vorständen und Aufsichtsräten nationaler, europäischer und internationaler Unternehmen einzunehmen;

Verstärkung der Menschenrechtsaktionen des Europäischen Parlaments

136.  bekräftigt seinen Aufruf an den Rat und die Kommission, die Entschließungen und andere Mitteilungen des Parlaments systematisch aufzugreifen und fundiert auf sie einzugehen; schlägt vor, dass das Parlament die Einrichtung eines systematischen Mechanismus in Betracht zieht, um eine effektivere und konkrete Weiterbehandlung seiner Beschlüsse sicherzustellen;

137.  räumt ein, dass die Menschenrechtsbelange durchgängig in die Arbeit aller parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen, die sich mit den auswärtigen Beziehungen beschäftigen, einbezogen werden müssen und dass auch die Empfehlungen aus den Berichten der Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments umgesetzt werden müssen; empfiehlt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Dienstreisen in Drittländer, einschließlich solcher, in denen Aktivisten inhaftiert sind, so weit möglich, systematisch mit Menschenrechtsaktivisten in Kontakt treten, um Letzteren mehr Sichtbarkeit zu bieten; begrüßt den Beschluss, die verfügbaren Mittel für den Unterausschuss Menschenrechte zu erhöhen, um ihm vor dem Hintergrund der Änderungen durch den Vertrag von Lissabon angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen;

138.  begrüßt den von seinem Präsidium am 12. Dezember 2011 getroffenen Beschluss, innerhalb der GD Externe Politikbereiche der Union eine Direktion für Demokratieförderung einzurichten, um die Arbeit des Parlaments zur Förderung der Demokratie zu optimieren und kohärenter zu gestalten;

Die strategische Menschenrechtspolitik der Europäischen Union
Allgemein

139.  begrüßt nachhaltig die in der Gemeinsamen Mitteilung vom 12. Dezember 2011 dargelegte Überprüfung der Menschenrechts- und Demokratisierungspolitik der EU als einen positiven Überblick über das Potenzial der EU; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich voll in den Prozess einzubringen und sein Ergebnis in ihren nationalen Maßnahmen sowie auf europäischer Ebene anzuwenden;

140.  unterstützt die Tatsache, dass die Mitteilung in den Konzepten der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte verankert ist und dass in der Mitteilung der Schwerpunkt auf EU-Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung bestehender Zusagen und Verpflichtungen von Drittländern nach den internationalen Menschenrechtsnormen und dem internationalen humanitärem Recht liegt und sie darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit zu stärken;

141.  erkennt an, dass infolge des Arabischen Frühlings das Hauptaugenmerk auf maßgeschneiderten „Bottom-up“-Ansätzen liegt und dass die Achtung der Menschenrechte in den Mittelpunkt der EU-Außenpolitik gerückt werden muss; betont daher, dass die EU die Regierungen, Parlamente und Zivilgesellschaften im Prozess der Wahrung und Überwachung der Menschenrechte unterstützen und sie mit einbeziehen muss; ist der Meinung, dass die EU aus Fehlern der Vergangenheit lernen muss, die sich anhand der Tatsache darlegen lassen, dass bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs in Libyen Verhandlungen über ein Rahmenabkommen und ein Rückübernahmeabkommen mit Libyen geführt wurden, über die das Europäische Parlament nicht ausreichend informiert wurde, obwohl es Beweise für den Mord an 1 200 Häftlingen im vorangehenden Jahrzehnt und für eine Litanei von Folter, Verschleppungen und außergerichtlichen Hinrichtungen gab; bekräftigt gleichzeitig, dass sich die Partnerschaft der EU in Demokratisierungsprozessen und in Bezug auf den wirtschaftlichen Wohlstand im Süden parallel zu ihrem Engagement in der Östlichen Nachbarschaft entfalten muss; betont, dass die Mittel, die aufgrund einer negativen Bewertung nicht den Ländern der Europäischen Nachbarschaft zugewiesen oder an diese überwiesen werden konnten, für andere Projekte zur Verfügung gestellt werden sollten, die in Partnerländern der Europäischen Nachbarschaft – sowohl in der Südlichen als auch in der Östlichen Dimension – durchgeführt werden;

Prozess

142.  fordert, dass zügige, transparente und integrative Schritte hin zu einer ehrgeizigen, endgültigen gemeinsamen EU-Strategie mit klaren Maßnahmen, Zeitplänen und Zuständigkeiten unternommen werden, die unter umfassender Beteiligung der Interessenträger entwickelt wird, um den „roten Faden“ umzusetzen; verpflichtet sich dazu, gemeinsam mit dem Rat positiv zu diesem interinstitutionellen Prozess beizutragen, zunächst durch diese Entschließung und dann durch eine spätere parlamentarische Entschließung; ist der Auffassung, dass dieser Prozess mit der Annahme einer gemeinsamen Strategie durch die Organe abgeschlossen werden sollte, in der die Rolle und die Zuständigkeiten jedes Organs klar darlegt sind und mit der die Umsetzung auch in Bezug auf die Leitlinien kontinuierlich bewertet wird;

143.  ist der Ansicht, dass gewisse in der Mitteilung genannte Maßnahmen parallel zur Arbeit an einer übergeordneten Strategie vorangetrieben werden sollten, und zwar die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte mit einem hohen Bekanntheitsgrad und internationaler Erfahrung bei der Förderung internationaler Menschenrechte; die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe Menschenrechte mit Sitz in Brüssel, die nach den Menschenrechtsdialogen routinemäßig Schlussfolgerungen zur Menschenrechtslage in bestimmten Ländern vereinbaren sollte, und die Festlegung eines Zeitplans für die Vervollständigung der Anlaufstellen der EU-Delegationen für Menschenrechtsfragen und für die Bestimmung von Verbindungsbeamten für Menschenrechtsaktivisten in allen Drittländern;

Inhalt

144.  begrüßt die Bedeutung, die Länderstrategien zu Menschenrechten in der Mitteilung zugeschrieben wird; glaubt, dass es zu Beginn eine gemeinsame Vorlage geben sollte, um ein gewisses Maß an Kohärenz zu gewährleisten, und dass in allen Fällen Konsultationen gefordert werden sollten; betont, dass der potenzielle Wert der Strategien nur gegeben ist, wenn ihre Bedeutung im gesamten Spektrum der bilateralen Beziehungen mit einzelnen Ländern anerkannt ist und die Strategien flexibel genug sind, um auf sich ergebende Menschenrechtssituationen kohärent zu reagieren;

145.  unterstützt den persönlichen Vorschlag der HV/VP für drei Themen, die in den nächsten drei Jahren Gegenstand eines spezifischen gemeinsamen Vorgehens seitens der Organe sein werden; fordert klare Kriterien für die Themenauswahl für den derzeitigen und zukünftigen Prozess; strebt eine Klärung dazu an, wie diese Kampagnen Fortschritte in bestimmten Bereichen ermöglichen würden, ohne das umfassende Engagement der EU für alle Menschenrechtsverpflichtungen zu beeinträchtigen;

146.  betont, wie wichtig die Zivilgesellschaft als echter Partner bei der Prüfung der Umsetzung der EU-Menschenrechtsstrategie und nicht nur im Rahmen von Projekten ist; erkennt die besondere Bedeutung der Menschenrechtsaktivisten in diesem Prozess an; fordert die EU auf, das volle Potenzial einer Reihe lokaler Akteure anzuerkennen, eine Veränderung der Menschenrechtslage in einem Land herbeizuführen und eine breite Grundlage für die Unterstützung ihrer Arbeit zu leisten;

147.  zeigt sich besonders über die Verschärfung der Lage in der Türkei und die Zunahme von Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten und Regierungsgegner, darunter gewählte Volksvertreter, Gewerkschaftsvertreter, Journalisten und Künstler, sowie insbesondere gegen die kurdische Gemeinschaft beunruhigt;

148.  unterstützt das von der Hohen Vertreterin entwickelte EU-Konzept der „vertieften Demokratie“; bedauert, dass die Kriterien für die Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter in diesem Konzept nicht berücksichtigt werden; fordert den EAD nachdrücklich auf, Maßnahmen und Benchmarks zur Bekämpfung von Diskriminierung in umfassender Weise zu integrieren, um zu gewährleisten, dass es eine klare Ausrichtung auf die Rechte von Frauen und Minderheiten, gleichberechtigte Bürgerschaft und gleichberechtigte politische Teilhabe gibt;

149.  weist darauf hin, dass die Unangemessenheit der bestehenden Menschenrechtsdialoge und die Überwachung und Umsetzung von Menschenrechtsklauseln noch große Herausforderungen darstellen; bekräftigt, dass diese Klauseln auch in alle Handelsabkommen und sektorbezogenen Abkommen aufgenommen werden müssen;

150.  teilt den Standpunkt, dass die „digitale Demokratie“ ein neues und dynamisches Instrument ist; fordert den EAD auf, für seine Delegationen klare Leitlinien dazu zu entwerfen, wie die sozialen Medien am besten zu nutzen sind, und fordert dazu auf, ein regelmäßig zu aktualisierendes Verzeichnis sozialer Medien für EU-Akteure zu entwickeln;

151.  stellt fest, dass nur knapp die Hälfte der 100 größten Wirtschaftsakteure gegenwärtig private Unternehmen sind; beglückwünscht die Kommission zu ihrer ehrgeizigen und vorausschauenden Mitteilung über die soziale Verantwortung von Unternehmen im Jahr 2011 und ihre klare Unterstützung für die Entwicklung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu Unternehmen und Menschenrechten, die zusammen den Kern der neuen Strategie bilden müssen;

152.  erkennt an, dass in der Mitteilung eingeräumt wird, dass alle Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in voller Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht und dem Flüchtlingsrecht durchgeführt werden müssen; betont, dass dieser Grundsatz Gegenstand aller Diskussionen sein muss, die innerhalb der EU und mit Partnern in Drittländern über neue Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geführt werden; vertritt die Auffassung, dass die EU zusammen mit strategischen Partnern alle Beispiele für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die gegen die Menschenrechte verstoßen, konsequent aufzeigen und Rechenschaftspflicht für Verstöße innerhalb und außerhalb der EU anstreben muss; bekräftigt, dass die Politik der EU für die Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich auf das absolute Folterverbot im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus hinweisen sollte, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2008 anerkannt;

153.  lobt die Anerkennung der Notwendigkeit, Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Mitgliedstaaten anzugehen und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen seitens der EU sicherzustellen, um die Glaubwürdigkeit der EU zu untermauern; fordert dazu auf, dass die Arbeitsgruppe „Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit“ (FREMP) ein uneingeschränktes Mandat erhält, um zu prüfen, wo Verletzungen stattfinden, und entsprechend Abhilfe zu schaffen;

154.  vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit eine Priorität der EU sein sollte; ist der Ansicht, dass die Aktualisierung der Instrumente der EU betreffend den IStGH im Jahr 2011 einen deutlichen Fortschritt darstellt, der sich in einer zukunftsweisenden Menschenrechtsstrategie der EU widerspiegeln muss;

155.  ist der Ansicht, dass es Teil des Aufbaus einer echten Menschenrechtskultur und Demokratie, insbesondere mittels Erziehung zu demokratischer Staatsbürgerschaft und zu Menschenrechten, ist, dass auch die Rolle von Länderreferenten und Arbeitsgruppen des Rates und die Bedeutung dieser Strategie für deren tägliche Arbeit geprüft wird;

156.  fordert ein deutlich stärkeres Gewicht des Europäischen Parlaments bei der Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zuge der Umsetzung der EU-Menschenrechtsstrategie; bekräftigt, dass der Jahresbericht des Rates allein keinen Mechanismus zur Einhaltung der Rechenschaftspflicht darstellt; bekräftigt, dass die vom Parlament in seinen früheren Jahresberichten gegebenen Empfehlungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte und die im Papier des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) vom 1. Juni 2006 gegebenen Empfehlungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte in der GASP und in sonstigen Politikbereichen der EU noch nicht vollständig umgesetzt wurden;

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157.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, und den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Gebiete zu übermitteln.

(1) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.
(2) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 6.
(3) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 78.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0507.
(5) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56.
(6) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0127.
(8) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0260.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0474.
(12) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 6.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0533.
(14) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 107.
(15) ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 5.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.
(17) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0576.
(18) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0018.
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0228.
(21) Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes; Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.
(22) Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des außenpolitischen Handelns der EU - Ein wirksamerer Ansatz, Gemeinsame Mitteilung, 12. Dezember 2011
(23) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.

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