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Verfahren : 2012/0288(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0279/2013

Eingereichte Texte :

A7-0279/2013

Aussprachen :

PV 09/09/2013 - 22
CRE 09/09/2013 - 22

Abstimmungen :

PV 11/09/2013 - 5.8
CRE 11/09/2013 - 5.8
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0357

Angenommene Texte
PDF 599kWORD 100k
Mittwoch, 11. September 2013 - Straßburg
Qualität von Kraftstoffen und Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
P7_TA(2013)0357A7-0279/2013
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0595),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0337/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom.17. April 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(A7-0279/2013);

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
P7_TC1-COD(2012)0288

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 114 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 2 bis 9 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. Weitere Methoden zur Erreichung dieses Ziels sind eine Reduzierung des Energieverbrauchs, die unbedingt erfolgen muss, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer auf nachhaltige Art zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage im Sektor Verkehr und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen weiter steigen. [Abänd. 123]

(2)  Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der ohne oder mit geringem Treibhausgasausstoß und anderen, durch Kohlenstoffbindung aus unvermeidbaren Abgasen gewonnenen Brennstoffen sowie deren Nutzung im Verkehrssektor zählen zu den Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. [Abänd. 2]

(3)  In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt.

(3a)  Auch wenn in der Richtlinie 98/70/EG und in der Richtlinie 2009/28/EG von „Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen“ die Rede ist, gelten ihre Bestimmungen, einschließlich der relevanten Nachhaltigkeitskriterien, für alle erneuerbaren Kraftstoffe, die in jenen Richtlinien definiert sind. [Abänd. 4]

(4)  Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. [Abänd. 124]

(4a)  In Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG ist vorgesehen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um auf die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen zu reagieren, dabei aber dem Schutz bereits getätigter Investitionen angemessen Rechnung zu tragen. [Abänd. 126]

(5)  Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass führen indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und heben die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten auf. Dies ist dadurch bedingt, dass auf Flächen angebaute Biokraftstoffe erhebliche öffentliche Subventionen (10 Mrd. EUR pro Jahr) erhalten und daher im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Darüber hinaus trägt die Biokraftstoff-Herstellung aus Nahrungsmittelpflanzen zu Preisschwankungen von Lebensmitteln bei und könnte erhebliche negative soziale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Menschen und die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten haben, einschließlich des Rechts auf Nahrung und des Zugangs zu Land für lokale Gemeinschaften, die in Ländern außerhalb der Union in Armut leben. Um solche Emissionen und nachteiligen sozialen Auswirkungen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden und die negativen Folgen auf die Nahrungsmittelsicherheit abzuschwächen, sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf gelegt werden, die geplante Nutzung von Biokraftstoffen, die auf Landflächen angebaut werden, zu reduzieren und Emissionen infolge veränderter Landnutzung bei der Berechnung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen gemäß den in der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen. Um dieses Problem mittel- und langfristig zu lösen, gilt es außerdem, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Herstellungswege von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu fördern, welche nicht um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittelproduktion konkurrieren, und die Auswirkungen verschiedener Kulturpflanzengruppen auf direkte und indirekte Landnutzungsänderungen genauer zu untersuchen. [Abänd. 8]

(6)  Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10%-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

(6a)  Um die Effizienz von Anreizmaßnahmen, insbesondere jener, die auf die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe abzielen, sicherzustellen, ist es unverzichtbar, dass die durch die Mitgliedstaaten eingerichteten Förderpolitiken und -mechanismen die Identifizierung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle von Biokraftstoffmengen vorsehen, um betrügerische oder irreführende Behauptungen bezüglich des Ursprungs eines Biokraftstoffproduktes zu verhindern und von der Einreichung mehrerer Erklärungen von Biokraftstoffmengen im Rahmen von zwei oder mehr nationalen Systemen oder internationalen Akkreditierungsprogrammen abzuschrecken. [Abänd. 11]

(6b)  Während aus Abfall und Reststoffen hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe das Potenzial haben, hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen zu erreichen und dabei geringe negative ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen zu verursachen, ist eine weitere Bewertung ihrer Verfügbarkeit, Vorteile und Risiken angebracht, unter anderem zur Gestaltung der Politik nach dem Jahr 2020. Zugleich sind weitere Informationen über die Vorteile konventioneller wie fortschrittlicher Biokraftstoffe für die Sicherheit der Energieversorgung erforderlich, insbesondere insoweit, wie für ihre Herstellung direkt oder indirekt fossile Brennstoffe verwendet werden. Der Kommission sollte ein Mandat erteilt werden, einen Bericht vorzulegen und, sofern angemessen, dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in Bezug auf diese Angelegenheiten zu unterbreiten. Der Bericht sollte die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Opportunitätskosten des Einsatzes von Rohstoffen zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass sich in dem Bericht insgesamt positive und negative Auswirkungen widerspiegeln. [Abänd. 12]

(6c)  In allen Mitgliedstaaten sollten konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe von einheitlicher und hoher Qualität verfügbar sein. Um dazu beizutragen, sollte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) dringend ein klares Mandat zur Erstellung technischer Leistungsstandards für fortschrittliche Biokraftstoffe und fertige Kraftstoffmischungen sowie, wo erforderlich, zur Überarbeitung konventioneller Biokraftstoffstandards erteilen, um sicherzustellen, dass die Qualität des fertigen Kraftstoffprodukts die CO2-Emissionsleistung oder die Gesamtbetriebsleistung der Fahrzeuge nicht verringert. [Abänd. 13]

(7)  Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird und sie nicht Umweltauswirkungen verursachen, die die lokalen Ökosysteme beeinträchtigen, indem dem Anbau von Nahrungsmittelpflanzen Böden und Wasservorräte entzogen werden. [Abänd. 129]

(7a)  Die Kohärenz zwischen der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/28/EG und der Rechtsvorschriften in anderen Bereichen der Politik der Union sollte verbessert werden, um Synergien zu nutzen und die Rechtssicherheit zu verbessern. Die Definitionen von Abfall und Reststoffen für die Zwecke der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollten mit jenen, die durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegt werden, harmonisiert werden. Die in der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Abfall- und Reststoffströme sollten mittels der im durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(6) eingeführten europäischen Abfallverzeichnis enthaltenen Abfallcodes besser identifiziert werden, um die Anwendung dieser Richtlinien durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Förderung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte im Einklang mit den Zielsetzungen und dem Zweck der Richtlinie 2008/98/EG stehen. Um das Ziel der Union, nämlich die Bewegung hin zu einer Recycling-Gesellschaft, zu erreichen, sollte die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG enthaltene Abfallhierarchie vollständig umgesetzt werden. Um dies zu erleichtern, sollte der Einsatz von Abfall und Reststoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen Bestandteil der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/98/EG eingerichteten Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme werden. Die Anwendung der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG nicht gefährden. [Abänd. 16]

(8)  Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasbilanz entgegenzuwirken. Mit dieser Erhöhung wird ein Schutz für Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen.

(8a)  Beim Ausbau der Märkte für erneuerbare Energieträger und erneuerbare Kraftstoffe sollten über die Klimaauswirkungen hinaus auch die Auswirkungen auf die Entwicklungs- und Beschäftigungschancen auf regionaler und lokaler Ebene berücksichtigt werden. Die Erzeugung fortschrittlicher Biokraftstoffe der zweiten Generation hat Arbeitsplatzschaffungs- und Wachstumspotential, besonders im ländlichen Raum. Die Selbstversorgung mit Energie und Versorgungssicherheit der Regionen der Union sind weitere Ziele beim Ausbau des Marktes für Energie aus erneuerbaren Quellen und erneuerbare Kraftstoffe. [Abänd. 17]

(9)  Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.

(10)  Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG festgesetzte 5 %-Grenze 6%-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokrafstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vetrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. [Abänd. 183]

(10a)  Es sollte Anreize für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor geben. Außerdem sollten Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen im Verkehrssektor gefördert werden. [Abänd. 133]

(11)  Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

(11a)  Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Finanzmittel für die vollständige oder teilweise Erzielung ihres Energiebedarfs aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen auf Agrarflächen angebauten stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und anderen Energiepflanzen hergestellt werden, umzuwidmen und für eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger, deren Erneuerbarkeit und Nachhaltigkeit erwiesen sind, insbesondere des Anteils von Wind-, Solar-, Gezeiten- und geothermischer Energie, einzusetzen. [Abänd. 22]

(11b)  Die wichtigsten Instrumente der Wirtschaftsakteure zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Nachhaltigkeitskriterien sind freiwillige, durch die Kommission anerkannte Regelungen. Es fehlt jedoch an Kriterien, denen diese Regelungen entsprechen müssen, um anerkannt zu werden. Es sollten daher eindeutigere Regeln festgelegt werden. Nur Regelungen, die wirksame Mechanismen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit von Prüfungen und die Beteiligung lokaler und indigener Gemeinschaften vorsehen, sollten als Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten diese Regelungen eindeutige und strenge Vorschriften über den Ausschluss von geliefertem Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff enthalten, falls ihre Bestimmungen nicht eingehalten werden. Zur Überwachung und wirksamen Umsetzung der Regelungen sollte die Kommission Zugriff auf alle einschlägigen Dokumente haben, die zu Bedenken bezüglich Fehlverhalten Anlass geben, und diese offenlegen können. [Abänd. 23]

(11c)  Die Richtlinie 98/70/EG und die Richtlinie 2009/28/EG enthalten keine Bestimmungen zum Verfahren der Anerkennung dieser freiwilligen Regelungen und stellen daher die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und die Transparenz nicht wirksam sicher. Daher sollte die Kommission verbindliche Mindestanforderungen festlegen, bei deren Einhaltung die Regelungen als den Nachhaltigkeitskriterien genügend gelten können. [Abänd. 24]

(11d)  Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen sollte nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Es ist notwendig, besondere Maßnahmen zum Schutz der Flächen indigener Gemeinschaften zu ergreifen. [Abänd. 25]

(11e)  Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sehen eine unterschiedliche Behandlung von Rohstoffen vor, je nachdem, ob sie als Abfälle, Reststoffe oder Nebenprodukte klassifiziert werden. Das gegenwärtige Fehlen einer Definition dieser Kategorien schafft jedoch eine Unsicherheit, durch die eine effektive Anwendung und Einhaltung möglicherweise behindert werden. Daher sollte eine indikative Liste von Rohstoffen dieser verschiedenen Kategorien erstellt werden. [Abänd. 27]

(12)  Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.

(13)  Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als Interimsmaßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Diese Bestimmungen sind in ihrer jetzigen Form nicht mehr angemessen und müssen in das in dieser Richtlinie beschriebene Konzept eingefügt werden, damit die Kohärenz sämtlicher Maßnahmen zur Minimierung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen weiterhin gewährleistet ist.

(14)  Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen, damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die EU-Produzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die Standardwerte sind oder wenn der betreffende Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten nicht auf Gebiete in der Union begrenzt sind, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführt sind.

(14a)  Im Hinblick auf die Erfüllung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Auswirkungen von Landnutzungsänderungen sollten Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und Energieeffizienz gefördert werden. Im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr sollten die Mitgliedstaaten sich um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen und gleichzeitig die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen sowie die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen. [Abänd. 29 und 139]

(15)  Da die Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich bestehen darin, einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte Verkehrssektor und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, sowie negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte in Verbindung mit der Erzeugung und Nutzung dieser Kraftstoffe zu vermeiden. Da diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 30]

(16)  Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an den Artikel 290 jenes Vertrages angepasst werden.

(17)  Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden.

(18)  Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung, Methodik für die Berechnung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol.

(19)  Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die mehrfach an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.

(20)  Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte.

(21)  Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(23)  Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

-1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:"

'9a. „zellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte, für Zwecke der Bioenergieproduktion angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und Hanf, ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume; [Abänd. 34]

9b.  „lignozellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte hölzerne Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb; [Abänd. 35]

9c.  „direkte Landnutzungsänderung” jeglichen Wechsel innerhalb einer der sechs Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen, Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen), wozu insbesondere mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen); [Abänd. 36]

9d.  „flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer Herkunft“ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden.'

"

[Abänd. 37]

-1a. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

"(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter zu gewährleisten, dass bis Ende 2018 Ottokraftstoff mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 2,7 % und einem Ethanolgehalt von höchstens 5 % in Verkehr gebracht wird, und können verlangen, dass solcher Ottokraftstoff für einen längeren Zeitraum in Verkehr gebracht wird, falls sie dies für notwendig erachten. Sie stellen sicher, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil des Ottokraftstoffs, und insbesondere über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Ottokraftstoffmischungen, direkt an der Zapfsäule angemessen unterrichtet werden. Insofern sind die Kennzeichnungsempfehlungen der EN228:2012 an allen Tankstellen in der Union zu befolgen."

"

[Abänd. 38]

-1b. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Wenn der in Dieselkraftstoffen beigemischte FAME-Anteil einen Volumenprozentsatz von 7 % übersteigt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher direkt an der Zapfsäule angemessen über den FAME-Anteil unterrichtet werden.“

"

[Abänd. 39]

1.  Artikel 7a wird wie folgt geändert:

(-a)  Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

"Die Mitgliedstaaten stellen es Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt frei, sich für einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 zu entscheiden, sofern die angebotenen Biokraftstoffe die in Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen."

"

[Abänd. 40]

(-aa)  Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstwert des Beitrags von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen oder speziellen Energiepflanzen hergestellt werden, für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG nicht übersteigt.“

"

[Abänd. 184/REV]

a)  In Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

„(5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:“

"

b)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(6) Die Kraftstoffanbieter melden der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres die Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit, einschließlich der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen nach Anhang V. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.“

"

2.  Artikel 7b wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.“

"

b)  Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der Kriterien und geografischen Gebiete zu erlassen, anhand deren bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt.“

"

(ba)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(4a) Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die Nutzungs- und Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter anderem deren freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände und unter Beteiligung der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung beinhaltet.“

"

[Abänd. 49]

(bb)  Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "

„Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Auswirkungen einer verstärkten Nachfrage nach Biokraftstoffen auf die soziale Nachhaltigkeit in der Union und in Drittländern, über den Beitrag der Biokraftstoffproduktion zur Verringerung des Defizits an pflanzlichen Eiweißen in der Union und über die Folgen der Biokraftstoffpolitik der Union auf die Verfügbarkeit von bezahlbaren Lebensmitteln, insbesondere für die Menschen in Entwicklungsländern, und weitergehende entwicklungspolitische Aspekte.“

"

[Abänd. 50]

2a.  Artikel 7c wird wie folgt geändert:

(a)  Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und relevanten Angaben. Sie bemüht sich, eine möglichst weit gehende Einhaltung der substanziellen Verpflichtungen dieses Absatzes sicherzustellen und gleichzeitig einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleinere Wirtschafsteilnehmer, einzudämmen.“

"

[Abänd. 53]

(b)  Absatz 3 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, einschließlich der durch die unabhängigen Prüfer erstellten Berichte, in aggregierter Form der Kommission. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Transparenzplattform.“

"

[Abänd. 54]

(c)  Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "

"(1) Die Union bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die Union sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 7b Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die Union Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.“

"

[Abänd. 55]

(d)  Die folgenden Absätze werden angefügt:"

"(9a) Nach [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der Übereinkünfte oder freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Anwendung der Übereinkünfte oder Regelungen. In dem Bericht werden einschlägige international anerkannte Normen und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Übereinkunft und Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

–  Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

–  Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

–  Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen, die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

–  Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;

–  allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

–  Markteinführung der Regelung.

Die Kommission unterbreitet, sofern dies angesichts des Berichts angemessen ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie hinsichtlich freiwilliger Regelungen im Hinblick auf die Förderung der besten Praxis.

[Abänd. 58]

(9b)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a bezüglich näherer Regeln für die unabhängige Überprüfung und die Bescheinigung der Einhaltung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EC des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten Abfallhierarchie zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 30. Juni 2016 erlassen.

________________

* Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

"

[Am. 59]

3.  Artikel 7d wird wie folgt geändert:

(-a)  In Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:"

"Für die Zwecke von Artikel 7a werden die Lebenszyklustreibstoffgasemissionen von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2020 durch die Addition des betreffenden Werts in Anhang V zu dem gemäß Unterabsatz 1 erzielten Ergebnis berechnet."

"

[Abänd. 60]

(-aa)  Folgender Absatz wird angefügt:"

"(1a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biologischer Herkunft in Anhang IV zu erlassen, mit welchem geprüft wird, ob diese die in Artikel 7b enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2015 erlassen.“

"

[Abänd. 61]

a)  Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:"

„(3) Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der Mitgliedstaaten in den in Artikel 7d Absatz 2 genannten Berichten und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt werden.“

(4)  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 präzise Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in diesen Gebieten typischerweise hergestellte Biokraftstoffe zurückgehen.

(5)  Die Kommission berichtet erstellt und veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor und der Verarbeitung besonders berücksichtigt. [Abänd. 62]

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Korrektur der geschätzten typischen Werte und der Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E zu erlassen.“

(6)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer zu erlassen. Zum Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle, die zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen verwendet werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung neueste verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse beeinflussenden Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der landwirtschaftlichen Erträge und Produktivität, die Zuweisung von Nebenerzeugnissen und beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung und Entwaldung. Die Kommission stellt sicher, dass Interessenträger an solch einem Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen wird spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.

Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für indirekte Landnutzungsänderungen auf weiteren Disaggregationsebenen, Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, Überprüfung der Kategorien von Biokraftstoffen, denen für die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ein Wert von Null zugeordnet wird, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.“

"

[Abänd. 189]

b)  Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch die Änderung der Verfahren nach Teil C.“

"

c)  Absatz 8 wird gestrichen.

(ca)  folgender Absatz wird angefügt:"

"(8a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Festlegung detaillierter Definitionen, einschließlich technischer Spezifikationen, zu erlassen, die für die in Anhang IV Teil C Nummer 9 genannten Kategorien erforderlich sind.“

"

[Abänd. 65]

4.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in den Europäischen Normen EN 228 bzw. EN 590 in der jeweils gültigen Fassung genannten analytischen Verfahren.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten legen jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die nationalen Kraftstoffqualitätsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Die Kommission legt ein einheitliches Muster für die Zusammenfassung der nationalen Informationen über die Kraftstoffqualität in einem Durchführungsrechtsakt fest, der gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird. Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2002 vorzulegen. Ab dem 1. Januar 2004 muss das Format dieses Berichts mit dem in der entsprechenden Europäischen Norm beschriebenen Format im Einklang stehen. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über das Gesamtvolumen des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs sowie über das Volumen des in Verkehr gebrachten unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner jährlich Bericht darüber, inwieweit Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind.“

"

5.  Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Neufestsetzung des in Absatz 2 festgelegten Grenzwerts für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen zu erlassen. Diese Neufestsetzung erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird. Wenn die Risikobewertung dafür spricht, kann der Grenzwert auf Null reduziert werden. Eine Erhöhung des Grenzwerts ist nur möglich, wenn dies anhand der Risikobewertung gerechtfertigt ist.“

"

5a.  In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:"

"(2a) Die Kommission überprüft die Leistung von Biokraftstoffen unter allen jahreszeitlichen Bedingungen in der Union, um sicherzustellen, dass die Qualität der in Fahrzeugen verwendeten Biokraftstoffe nicht zu einer Verschlechterung in Bezug auf umweltverschmutzende Emissionen, CO2-Emissionen oder die Gesamtleistung von Fahrzeugen führen.

Die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung von Anhang I oder II dieser Richtlinie an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um spezifische Parameter, Testgrenzen und Testmethoden einzuführen.“

"

[Abänd. 66]

6.  Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III genannten zulässigen Analysemethoden an den technischen Fortschritt zu erlassen.“

"

7.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7 d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7 d Absatz 8a, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7 d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

"

[Abänd. 149]

8.  Artikel 11 Absatz 4 wird gestrichen.

9.  Die Anhänge werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/28/EG

Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"

„p)‚ „Abfall” Abfall gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* enthaltenen Definition. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Kategorie;

(q)  „zellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte, für Zwecke der Bioenergieherstellung angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und Hanf , ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume; [Abänd. 69]

(r)  „lignozellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte hölzerne Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb; [Abänd. 70]

(s)  „Nebenprodukte” Rohstoffe mit einem Marktwert oder alternativem Verwendungszweck und Material, das hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts einen wesentlichen Anteil eines Prozesses ausmacht oder wenn der ursprüngliche Prozess absichtlich und zuungunsten des Hauptprodukts geändert wurde, um eine größere Menge oder eine andere Qualität des Materials herzustellen; [Abänd. 71]

(t)  „flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer Herkunft“ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen und für den Verkehr verwendet werden; [Abänd. 72]

(u)  „direkte Landnutzungsänderung” jeglichen Wechsel innerhalb einer der sechs Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen, Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen) , wozu insbesondere mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen); [Abänd. 74]

(v)  „CO2-Abtrennung und -Nutzung zu Transportzwecken“ das Verfahren, bei dem kohlenstoffreiche (CO/CO2) Gasströme aus Abfällen und Rückständen aus nicht erneuerbaren Energiequellen abgetrennt und in Kraftstoffe für den Verkehrssektor umgewandelt werden; [Abänd. 75]

(w)  „Verarbeitungsrückstand“ einen Stoff, der nicht das Endprodukt bzw. die Endprodukte darstellt, das bzw. die durch den Produktionsprozess direkt hergestellt werden soll bzw. sollen. Er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht in beabsichtigter Weise geändert, um ihn zu produzieren; [Am. 76]

________________

* Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ABl. L 312 vom 22. November 2008, S. 3).“

"

2.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:"

„Verbindliche nationale Ziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“.

"

b)  In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.“

"

c)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

—i)  In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:"

„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen im Jahr 2020 mindestens 7,5 % seines Endenergieverbrauchs an Ottokraftstoffen entspricht."

"

—ii)  Nach Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"

„2016 werden mindestens 0,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen gedeckt.

2020 werden mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen gedeckt."

"

[Abänd. 152/REV]

i)  Unter Unterabsatz 2 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:"

„Dieser Buchstabe gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d dieses Absatzes;“

"

ii)  In Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:"

„d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen Zucker-, Öl- und Ölpflanzen sonstigen auf Landflächen angebauten Energiepflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) 6 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

Der Energieanteil aus fortschrittlichen Biokraftstoffen, die in Anhang IX Teil A und Teil C aufgeführt sind, beträgt mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

[Abänd. 181]

e)  Der Beitrag von

i)  Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen Äquivalent ihres Energiegehalts angesetzt;

ii)  Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;

iii)  erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nicht biologischer Herkunft Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil C aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich verändert werden, damit sie in die Kategorien i bis iii fallen.

Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass Einzelladungen mehr als einmal in der Union geltend gemacht werden, bemüht sich die Kommission um eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen und gemäß Artikel 18 eingerichteten freiwilligen Regelungen sowie gegebenenfalls auch des Datenaustausches. Um zu verhindern, dass Material absichtlich verändert wird, um unter Anhang IX zu fallen, werden die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Verwendung von Systemen vorantreiben, mit denen Rohstoffe und die daraus hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg ermittelt und rückverfolgt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird.

Die Liste der Rohstoffe in Anhang IX kann an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, damit eine ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Berücksichtigungsregeln gewährleistet wird. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 b hinsichtlich der Liste der Rohstoffe in Anhang IX zu erlassen.“

"

[Abänd. 185]

ca)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(4a) Bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um Energieeffizienz und Energieeinsparungen im Verkehrssektor zu fördern. Diese Empfehlungen enthalten Schätzungen zu der Energiemenge, die durch die Umsetzung jeder dieser Maßnahmen eingespart werden kann. Die Energiemenge, die den von einem Mitgliedstaat umgesetzten Maßnahmen entspricht, wird bei der unter Buchstabe b genannten Berechnung berücksichtigt.“

"

[Abänd. 153]

2a.  In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:"

„(3a) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht bis [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den zusätzlichen Maßnahmen, die er nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 4a zu ergreifen beabsichtigt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.“

"

[Abänd. 154]

3.  In Artikel 5 Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Anpassung des Energiegehalts von Kraftstoffen in Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.“

"

4.  In Artikel 6 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

4a.  Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:"

„Der Herkunftsnachweis ist für die Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten nicht zu verwenden. Übertragungen von Herkunftsnachweisen, sei es gesondert oder zusammen mit der physischen Übertragung von Energie, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidung von Mitgliedstaaten, zur Erreichung der Ziele auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame Förderregelungen zurückzugreifen; ebenso wenig haben sie Auswirkungen auf die Berechnung des gemäß Artikel 5 berechneten Bruttoendenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen.“

"

[Abänd. 88]

5.  Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(-a)  Die Einleitung von Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

"(1) Ungeachtet der Frage, ob Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen für die unter den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt und die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Beiträge nicht übersteigt:“

"

[Abänd. 89]

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.“

"

b)  Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Festlegung von Kriterien und geografischen Gebieten zu erlassen, anhand deren bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt.“

"

(ba)  Folgender Absatz wird angefügt:"

"(4a) Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die Nutzungs- und Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter anderem deren freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände und unter Beteiligung der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung beinhaltet.“

"

[Abänd. 96]

(bb)  Folgender Absatz wird angefügt:"

"(5a) Rohstoffe, die für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, müssen durch nachhaltige Landbewirtschaftungsmethoden hergestellt werden."

"

[Abänd. 97]

6.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a)  Folgende Absätze werden eingefügt:"

"(2a) Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche handelsbezogene Informationen zu Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittelpflanzen – zum Beispiel aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen – hergestellt werden. Die verfügbaren Informationen müssen aufgeschlüsselte Handelsdaten für Ethanol und Biodiesel sein, da die aktuellen Daten in aggregierter Form veröffentlicht werden, wobei Ethanol- und Biodieselimporte und -exporte in einem Datensatz mit der Bezeichnung Biokraftstoffe zusammenzulegen sind. Einfuhr- und Ausfuhrdaten müssen Art und Menge der von den Mitgliedstaaten eingeführten und verbrauchten Biokraftstoffe bestimmen. Die Daten müssen auch das Ursprungsland oder das Land enthalten, das diese Erzeugnisse in die Union ausführt. Die Daten zur Einfuhr und Ausfuhr biologischer Rohstoffe oder halbverarbeiteter Erzeugnisse sind dadurch zu verbessern, dass Eurostat Informationen zur Einfuhr oder Ausfuhr von Rohstoffen, der Art und dem Ursprungsland, einschließlich intern gehandelter Rohstoffe oder nur teilweise handelbarer Rohstoffe, erfasst und veröffentlicht. [Abänd. 98]

(2b)  Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche Beschäftigungsdaten zu Zahlen, Beschäftigungsdauer und Gehältern, die mit direkter, indirekter und induzierter Beschäftigung verbunden sind, die durch die Biokraftstoffindustrie der Union geschaffen wird. Die Europäische Kommission entwickelt eine vereinbarte Methode zur Erfassung der Anzahl von Arbeitsplätzen, welche die Beschäftigungsniveaus in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene systematisch misst und überwacht. Beschäftigungszahlen sollten nach Ethanol- und Bio-Dieselsektoren aufgeschlüsselt werden und den Ort des Arbeitsplatzes innerhalb der Biokraftstofflieferkette eindeutig identifizieren. Derzeit sind die Beschäftigungsdaten im Biokraftstoffsektor nicht in den offiziellen Statistiken mit Beschäftigungsschätzungen enthalten, die den Politikverantwortlichen zur Verfügung stehen, je nach der zugrunde liegenden Definition oder der von der bestimmten Studie angewandten Methodologie, dem Arbeitsplatzzählungsansatz und dem Umfang, in dem Studien landwirtschaftliche Tätigkeiten mit der Biokraftstoffindustrie in Zusammenhang bringen. Ein formales Verfahren, nach dem Beschäftigungszahlen durch zugrundeliegende Daten und transparente Annahmen belegt sein müssen, würde die Verfügbarkeit von Informationen verbessern."

"

[Abänd. 99]

b)  Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 werden durch folgende Unterabsätze ersetzt:"

"(4) Die EU bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die Union sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die Union Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 17 Absätze 2 bis 7 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den genannten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet. [Abänd.100 ]

Die Kommission kann beschließen beschließt, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 5a aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und dass keine Materialien absichtlich so geändert wurden, um unter Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Ziffern i bis iii zu fallen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten.

Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen. [Abänd. 101]

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die gegenseitige Anerkennung der Überprüfungsregelungen und sichern so die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, sofern diese Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erstellt wurden.“

"

[Abänd. 102]

c)  Folgender Absatz wird hinzugefügt:"

"(9a) Bis zum [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen von Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Regelungen. In dem Bericht wird die Entwicklung der einschlägigen international anerkannten Standards und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

–  Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

–  Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

–  Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

–  Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;

–  allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

–  Markteinführung der Regelung.

Sofern dies angesichts des Berichts angemessen ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der in Artikel 18 Absatz 5 genannten Kriterien vor.“

"

[Abänd. 103]

7.  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

(-a)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(1a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biologischer Herkunft in Anhang V zu erlassen, mit welchem geprüft wird, ob sie die in Artikel 17 enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2015 erlassen.“

"

[Abänd. 106]

a)  Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

„(3) Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der Mitgliedstaaten in den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Berichten und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt werden.

(4)  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 präzise Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in diesen Gebieten typischerweise hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehen.“

"

b)  In Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 b zu erlassen.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs VIII an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer zu erlassen. Für den Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle, die zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen verwendet werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung neueste verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse beeinflussenden Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der landwirtschaftlichen Erträge und Produktivität, die Zuweisung von Nebenerzeugnissen und beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung und Entwaldung. Die Kommission sorgt dafür, dass Interessenträger an solch einem Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen wird spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.

Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für indirekte Landnutzungsänderungen auf weiteren Disaggregationsebenen; (zum Beispiel auf Ebene der Rohstoffe), Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen in Verbindung mit Rohstofftransporten; die Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zu erlassen, um in Anhang VIII Werte mit Blick auf Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material aufzunehmen, die den aus indirekten Landnutzungsänderungen resultierenden Emissionen entsprechen, und bezieht diese Werte in die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt mit ein. Diese delegierten Rechtsakte werden vor dem 30. Juni 2016 erlassen.

"

[Abänd. 107 und 190]

d)  Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch die Änderung der Methodologie nach Teil C.“

"

e)  Absatz 8 wird gestrichen.

8.  Artikel 21 wird gestrichen.

9.  Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufzuführenden Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren.“

"

9a.  In Artikel 23 wird der folgende Absatz eingefügt:"

“(8a) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die positiven und negativen ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen aus Abfällen, Reststoffen, Nebenprodukten oder Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf haben, vor. Zu den zu untersuchenden ökologischen Auswirkungen zählen die Treibhausgasemissionen, die biologische Vielfalt, Wasser und die Bodenfruchtbarkeit. Die möglichen oder entfallenden Vorteile dieser Rohstoffe für andere Nutzungsarten, insbesondere zur Herstellung von Produkten, müssen berücksichtigt werden. Zu den zu untersuchenden wirtschaftlichen Auswirkungen zählen die Herstellungskosten, die Opportunitätskosten der Nutzung dieser Rohstoffe für andere Zwecke sowie die Rentabilität energetischer Investitionen bei der Verwendung dieser Rohstoffe zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen über den gesamten Lebenszyklus.“

"

[Abänd. 109]

10.  Artikel 25 Absatz 4 wird gestrichen.

11.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 25 b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 1, 5, 6 und 7 gilt [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit.

(3)  Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

"

12.  Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch.

Der Bericht enthält außerdem eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen. Er enthält eine Abschätzung der Verfügbarkeit solcher Biokraftstoffe sowie ihrer ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Unter anderem enthält der Bericht eine Abschätzung der Auswirkungen der Biokraftstoffproduktion auf die Verfügbarkeit von Holz als Ressource sowie auf Sektoren, die Biomasse verwenden.

Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung von geeigneten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.

Anleger müssen die Tatsache berücksichtigen, dass sich die Technologien für die Biokraftstoffproduktion noch immer in der Entwicklungsphase befinden und weitere Maßnahmen zur Abschwächung nachteiliger Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden können. [Abänd. 111]

Artikel 4

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:

(1)  Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSRCSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P,

dabei sind:

el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule);

CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr).“

b)  Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.

(2)  Der folgende Anhang wird angefügt:

„Anhang V:

Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen

Rohstoffgruppe

geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ)

Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen

12

Zuckerpflanzen

13

Ölpflanzen

55

Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

(a)  Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.

(b)  Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen(8). In diesem Fall war ein „Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)“ nach Anhang IV Teil C Nummer 7 zu berechnen.“

ANHANG II

Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:

(1)  Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:

(a)  Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSRCSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P,

dabei sind:

el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule);

CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr).“

b)  Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.

(2)  Der folgende Anhang VIII wird angefügt:

„Anhang VIII:

Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen

Rohstoffgruppe

geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ)

Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen

12

Zuckerpflanzen

13

Ölpflanzen

55

Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

(a)  Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.

(b)  Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen(9). In diesem Fall war ein „Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)“ nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen.“

[Abänd. 164]

(3)  Folgender Anhang IX wird angefügt:

„Anhang IX

Teil A. Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Ziel mit dem Vierfachen Äquivalent ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i erwähnten 2,5%-Ziel beitragen

(a)  Algen

(b)  Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele oder die getrennte Sammlung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für Bio-Abfälle zulassen, wenn mit den Prozessen sowohl die Produktion von Kompost und Bio-Abfällen möglich ist.

(c)  Biomasse-Anteil Biologisch abbaubarer Anteil von Industrieabfällen und Abfällen des Groß- und des Einzelhandels, nicht jedoch Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt zu sammeln sind, und unter Einhaltung des Grundsatzes der Hierarchie und des Grundsatzes der Kaskadennutzung.

(d)  Stroh

(e)  Tierdung und Klärschlamm

(f)  Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel

(g)  Tallölpech

(h)  Rohglyzerin

(i)  Bagasse

(j)  Traubentrester und Weintrub

(k)  Nussschalen

(l)  Hülsen

(m)  Maiskolben

(n)  Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

(na)  lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.

Teil B. Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

(a)  Gebrauchtes Speiseöl

(b)  tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingestuft sind

(c)  zellulosehaltiges Non-Food-Material

(d)  lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.“

Teil C. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i erwähnten 2,5%-Ziel beitragen

(a)  Algen (autotroph)

(b)  erneuerbare flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht biologischer Herkunft

(c)  Abtrennung und Nutzung für Verkehrszwecke

(d)  Bakterien.

––––––––––––––––––––––––––––––

* Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, 10.10.2002, p. 1).'

[Abänd. 186]

(1)ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013.
(3)Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(4)Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(5) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(6) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8)Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) (Definition in 2010/C 160/02).
(9)Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) (Definition in 2010/C 160/02).

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