Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/0117(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0326/2013

Eingereichte Texte :

A7-0326/2013

Aussprachen :

PV 20/11/2013 - 4
CRE 20/11/2013 - 4

Abstimmungen :

PV 20/11/2013 - 8.23
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0494

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 95k
Mittwoch, 20. November 2013 - Straßburg
Übergangsbestimmungen betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung ***I
P7_TA(2013)0494A7-0326/2013
BERICHTIGUNGEN
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HR] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (COM(2013)0226 – C7-0104/2013 – 2013/0117(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0226),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0104/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0326/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014
P7_TC1-COD(2013)0117

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1310/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Kommission erklärt, dass sie bei der Vorbereitung und Genehmigung der neuen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf konstruktive Weise mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten wird, um einen problemlosen Übergang zum neuen Programmplanungszeitraum zu gewährleisten, auch für Maßnahmen, die nicht unter Artikel 1 der Übergangsverordnung fallen.

Mitgliedstaaten, welche die Option gemäß Artikel 1 der Übergangsverordnung nutzen, um neue rechtliche Verpflichtungen für Bewässerungsmaßnahmen einzugehen, werden von der Kommission aufgefordert, dabei die Bedingungen für solche Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 3 der neuen Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 einzuhalten.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen