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Verfahren : 2013/2152(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0418/2013

Eingereichte Texte :

A7-0418/2013

Aussprachen :

PV 10/12/2013 - 19
CRE 10/12/2013 - 19

Abstimmungen :

PV 11/12/2013 - 4.24
CRE 11/12/2013 - 4.24
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0575

Angenommene Texte
PDF 249kWORD 147k
Mittwoch, 11. Dezember 2013 - Straßburg
Menschenrechte in der Welt 2012 und diesbezügliche Politik der EU
P7_TA(2013)0575A7-0418/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2013/2152(INI))

Das Europäische Parlament

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 (A/RES/55/2) und die einschlägigen Resolutionen ihrer Generalversammlung,

–  gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012, der vom Rat am 6. Juni 2013 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(1),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte(3),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission vom 13. Juni 2013 zu der 2013 anstehenden Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD,(5)

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten und zum humanitären Völkerrecht(6),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und auf die am 13. Juni 2013 angenommene Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

−  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

−  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union für Menschanrechtsdialoge, die vom Rat am 13. Dezember 2001 angenommen und am 19. Januar 2009 überprüft wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 mit dem Titel „Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten“(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zu der 22. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der EU für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(10),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft“ (JOIN(2013)4) und vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

–  unter Hinweis auf das Strategiepapier 2011–2013 des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und auf den Vorschlag der Kommission für eine neue Finanzierungsverordnung für das EIDHR 2014–2020 (COM(2011)0844),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD)(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 über Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(14),

–  unter Hinweis auf die Resolution 67/176 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2012 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009), 1889 (2009), 1960 (2010) und 2106 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat der EU angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Rechten des Kindes, insbesondere auf die neueste entsprechende Resolution vom 4. April 2012 (66/141),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(17),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0418/2013),

A.  in der Erwägung, dass die verschiedenen Übergangsprozesse, einschließlich Volksaufstände, Konflikt- und Postkonfliktsituationen sowie stagnierende Übergangsprozesse in Ländern mit autoritären Regimen, die Maßnahmen der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in der Welt vor immer größere Herausforderungen stellen; in der Erwägung, dass der Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 zeigt, dass die EU auch weiterhin mit flexiblen Maßnahmen reagieren muss; in der Erwägung, dass die grundlegendste politische Entscheidung für die EU die Beständigkeit und politische Entschlossenheit betrifft, den grundlegenden Werten der Europäischen Union auch in schwierigen Zeiten unter dem Druck anderer politischer Zielsetzungen und Interessen treu zu bleiben;

B.  in der Erwägung, dass Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Verantwortung, Transparenz und Rechenschaftspflicht, die Bekämpfung der Straffreiheit, gerechte Verfahren und eine unabhängige Justiz in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte unerlässlich sind;

C.  in der Erwägung, dass mit Artikel 21 EUV die Verpflichtung der EU gestärkt wurde, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Völkerrechts leiten zu lassen;

D.  in der Erwägung, dass die politischen Kriterien von Kopenhagen für „institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten“ weiterhin grundlegende Merkmale des Erweiterungsprozesses sind;

E.  in der Erwägung, dass die Mobilisierung in der arabischen Welt die Europäische Union veranlasst hat, den Misserfolg früherer Maßnahmen anzuerkennen und sich bei der Überprüfung der Nachbarschaftspolitik zu einem leistungsorientierten Ansatz („more for more“) zu verpflichten, dem die Verpflichtung, „den Umfang der EU-Unterstützung für die einzelnen Partner an deren Fortschritte bei der Durchführung politischer Reformen und der Entwicklung einer ‚vertieften Demokratie‘“ anzupassen, sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich freier und fairer Wahlen, Vereinigungs‑, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, einer freien Presse und freier Medien, der Rechtsstaatlichkeit und Rechtspflege durch eine unabhängige Justiz sowie Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit zugrunde liegen;

F.  in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates zur Agenda der Kommission für den Wandel in der EU-Entwicklungspolitik, die im Mai 2012 angenommen wurden, insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Unterstützung von Partnern auf deren Entwicklungsstand und deren Engagement sowie die Fortschritte im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung abgestimmt werden; in der Erwägung, dass mit dem jüngsten gemeinsamen Standpunkt der EU hinsichtlich des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe dafür eingetreten wird, dass bei der Entwicklungszusammenarbeit systematisch auf die „demokratische Eigenverantwortung“ Bezug genommen werden sollte, in deren Rahmen die Partnerländer für die Förderung eines günstigen Umfelds für die Zivilgesellschaft und die Stärkung der Rolle von Parlamenten, lokalen Behörden, nationalen Prüfungsorganen und der freien Medien verantwortlich sind;

G.  in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juni 2012 einen Strategischen Rahmen und Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie angenommen hat, der die Organe der EU verpflichtet, eine Reihe konkreter politscher Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juli 2012 das Amt eines thematischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte geschaffen und den ersten Sonderbeauftragten mit diesem Aufgabengebiet ernannt hat; in der Erwägung, dass das Verfahren zur Annahme eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie, der im Januar 2015 nach Ablauf des derzeitigen Aktionsplans in Kraft treten soll, im Frühjahr 2014 eingeleitet werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für Demokratie im Oktober 2012 mit dem Hauptzweck eingerichtet wurde, prodemokratischen Aktivisten oder Organisationen, die sich für demokratische Reformprozesse in der europäischen Nachbarschaft und darüber hinaus einsetzen, direkte Finanzhilfe zukommen zu lassen;

I.  in der Erwägung, dass die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) von der Zusicherung begleitet war, dass die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie der rote Faden sein würde, der sich durch den neuen diplomatischen Dienst der Europäischen Union ziehen würde; in der Erwägung, dass das Netzwerk von EU-Delegationen in der Welt der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) eine neue Möglichkeit bietet, die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union umzusetzen;

J.  in der Erwägung, dass es in seinen Entschließungen zum vorhergehenden Jahresbericht und zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (die beide im Dezember 2012 angenommen wurden) nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer Reform seiner eigenen Verfahren hingewiesen hat, damit die Menschenrechte in alle seine Aktivitäten einbezogen und seine Dringlichkeitsentschließungen, in denen es Verletzungen der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit verurteilt, nachverfolgt werden;

K.  in der Erwägung, dass die Eurobarometer-Umfrage des Europäischen Parlaments zur Erforschung der öffentlichen Meinung, die im November und Dezember 2012 in den 27 Mitgliedstaaten der EU durchgeführt wurde, erneut aufzeigt, dass der Schutz der Menschenrechte in den Augen der Europäer nach wie vor als wichtigster Wert erachtet wird; in der Erwägung, dass die zuverlässige Umsetzung der erklärten Verpflichtungen der EU zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie mit ihren externen Politikbereichen von entscheidender Bedeutung ist, um die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik der EU insgesamt zu erhalten;

L.  in der Erwägung, dass die Europäische Union im Dezember 2012 für ihren Beitrag zur Förderung von Frieden und Versöhnung, Demokratie und Menschenrechten in Europa den Nobelpreis erhalten hat;

Allgemeine Überlegungen

1.  ist der Auffassung, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner stehen müssen; betont, dass in Bezug auf die EU-Menschenrechtspolitik konsequent den Vertragsverpflichtungen entsprochen werden und für Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen gesorgt werden muss und es nicht dazu kommen darf, dass bei den externen Politikbereichen mit zweierlei Maß gemessen wird; fordert daher den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ auf, Schlussfolgerungen zu Menschenrechten und strategischen Partnern anzunehmen, mit denen ein gemeinsamer Mindestsatz von Menschenrechtsthemen festgelegt wird, die die Mitgliedstaaten und die Verantwortlichen der Europäischen Union gegenüber ihren jeweiligen strategischen Partnern ansprechen müssen;

2.  fordert die VP/HR, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte und den EAD auf, diesen Verpflichtungen nachzukommen und Menschenrechte und Demokratie durchgehend in die Beziehungen der EU zu ihren Partnern, einschließlich auf höchster politischer Ebene, einzubeziehen, indem sämtliche relevanten außenpolitischen Instrumente der EU genutzt werden;

3.  erkennt die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz und die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte an; fordert die VP/HR auf, eine enge Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft, darunter auch Menschenrechtsverteidiger, zu verfolgen; ist der Ansicht, dass die EU ihr gesamtes Gewicht in die Waagschale werfen sollte, um weltweit alle Verfechter von Menschenrechten, Demokratie, Freiheit und Transparenz zu unterstützen;

4.  erkennt an, dass die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen weltweit einen entschiedenen, kohärenten Ansatz verfolgen und dabei Transparenz und Rechenschaftspflicht walten lassen müssen; ist der Auffassung, dass die EU mit einer Stimme sprechen sollte, wenn sie mit fortdauernden Menschenrechtsverletzungen konfrontiert ist, und dafür sorgen sollte, dass ihre Botschaft sowohl bei den Regierungen, die die Menschenrechte verletzen, als auch bei der betroffenen Bevölkerung ankommt; fordert den Rat „ Auswärtige Angelegenheiten“ auf, jährlich eine öffentliche Debatte über Menschenrechte zu führen;

5.  weist auf seine Entschlossenheit hin, eng in die Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie eingebunden und diesbezüglich konsultiert zu werden;

Der Jahresbericht der EU 2012

6.  begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012; erwartet von der VP/HR ein fortwährendes Engagement mit regelmäßigen Berichten an das Parlament; fordert, dass die Organe der EU im Hinblick auf die Vorbereitung künftiger Berichte, mit denen die Sichtbarkeit der Maßnahmen der EU in diesem Bereich verbessert wird, aktive und proaktive Debatten führen;

7.  vertritt die Auffassung, dass der Jahresbericht ein wesentliches Instrument für die Vermittlung und Erörterung von Maßnahmen der EU im Bereich Menschenrechte und Demokratie werden sollte; begrüßt daher das Engagement der VP/HR und des EAD, die Jahresberichte der EU als Durchführungsberichte zu dem Strategischen Rahmen der EU und Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zu nutzen;

8.  nimmt die Verweise auf Maßnahmen durch den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte im Jahresbericht zur Kenntnis, und fordert die VP/HR und den EAD auf, tiefer gehende Analysen einzubeziehen, insbesondere in Bezug auf die Rolle des Sonderbeauftragten bei der Umsetzung des Strategischen Rahmens und Aktionsplans, um seine Rolle und seine Arbeit angemessen zu beschreiben;

9.  würdigt die Bemühungen, die in Bezug auf die Auflistung der zahlreichen Maßnahmen der EU im Bereich der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in den Länderberichten unternommen wurden, die eine Fülle von Informationen über die Arbeit der Organe der EU weltweit darstellen; bedauert jedoch, dass es den Länderberichten weiterhin an einem systematischen, klaren und kohärenten Rahmen zu mangeln scheint, der eine gründlichere Bewertung der Wirkung und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen der EU erlauben würde;

10.  bekräftigt seine Ansicht, dass die Länderberichte weiter gestärkt werden sollten und die Umsetzung der Länderstrategien für Menschenrechte widerspiegeln und sich daher auf spezifische Richtwerte beziehen sollten, denen eine Reihe von Indikatoren zugrunde liegen, mit denen sowohl positive als auch negative Entwicklungen und die Wirksamkeit von Maßnahmen der EU bewertet werden und die als Basis für die Anpassung des Umfangs der Unterstützung der EU entsprechend den Fortschritten in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung dienen;

11.  begrüßt die Bemühung darum, Aktivitäten des Europäischen Parlaments in den Jahresbericht aufzunehmen; fordert, dass die Ressourcen und das Potenzial des Parlaments genutzt werden, darunter auch die zahlreichen Studien und Analysen des Parlaments, und fordert die VP/HR und den EAD auf, mitzuteilen, welche Folgemaßnahme die EU zu den Entschließungen des Europäischen Parlaments, auch in Bezug auf die Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechtsverletzungen, ergriffen hat; fordert, dass das Parlament und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte kontinuierlich Informationen austauschen und zusammenarbeiten, insbesondere in Ausnahmesituationen;

12.  begrüßt den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012, da darin die von der EU unternommenen Anstrengungen, die Einbeziehung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Demokratie und der verantwortungsvollen Regierungsführung in entwicklungspolitische Maßnahmen und Instrumente voranzutreiben, aufgezeigt werden;

Der politische Rahmen der EU

Der Strategische Rahmen und Aktionsplan

13.  bekräftigt seine Anerkennung für den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie als wichtigen Meilenstein für die Integration und die Einbeziehung der Menschenrechte in alle externen Politikbereiche der EU; betont, dass es zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Menschenrechtspolitik der EU eines Grundkonsens und einer verstärkten Koordinierung bedarf; fordert den EAD auf, seine Bemühungen zu intensivieren, um die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf diesen Aktionsplan zu erhöhen; fordert, dass in den Jahresbericht ein Abschnitt über die Umsetzung des Aktionsplans durch die Mitgliedstaaten aufgenommen wird;

14.  betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die im Strategischen Rahmen und Aktionsplan erklärten Verpflichtungen wirksam und zuverlässig umgesetzt werden; weist darauf hin, dass Zuverlässigkeit die Bereitstellung angemessener Mittel für Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und die konsequente Einbeziehung der Menschenrechte auf höchster politischer Ebene, beispielsweise bei Minister- und Gipfeltreffen mit Drittstaaten, auch bei den strategischen Partnern, erfordert;

15.  bedauert, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in der Menschenrechtspolitik der EU im Gegensatz zur erklärten Verpflichtung der EU in Bezug auf die Unteilbarkeit und Interdependenz der Rechte größtenteils vernachlässigt werden, und fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen, einschließlich im Bereich der Arbeits- und Sozialrechte, zu intensivieren;

16.  weist darauf hin, dass der derzeitige Aktionsplan Ende 2014 abgeschlossen wird; erwartet, dass die VP/HR und der EAD eine rechtzeitige Überprüfung vornehmen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Parlament und der Zivilgesellschaft aufnehmen, die zur Annahme eines neuen Aktionsplans führen, der im Januar 2015 in Kraft tritt;

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte

17.  erkennt die Bedeutung des Mandats an, das dem ersten Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Menschenrechte übertragen wurde; legt dem Sonderbeauftragten nahe, die Sichtbarkeit, die Einbeziehung, die Kohärenz, die Konsistenz und die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der EU, insbesondere was die Rechte von Frauen und aller Minderheiten angeht, zu stärken und bei der Ausübung seines Mandats das richtige Gleichgewicht zwischen stiller und öffentlicher Diplomatie zu wahren; spricht erneut seine Empfehlung aus, dass der Sonderbeauftragte dem Parlament regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht erstatten und seine thematischen und geografischen Prioritäten erläutern und dafür sorgen sollte, dass die vom Parlament hervorgebrachten Bedenken weiterbehandelt werden;

18.  spricht dem Sonderbeauftragten seine Anerkennung für seinen offenen Dialog mit dem Parlament und der Zivilgesellschaft aus, durch den er eine wichtige Praxis eingeleitet hat, die fortgeführt und konsolidiert werden sollte, damit für die erforderliche Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt ist; begrüßt die Zusammenarbeit des Sonderbeauftragten mit regionalen Stellen und in multilateralen Foren und legt ihm nahe, diese Tätigkeiten auszubauen;

19.  begrüßt es, dass die Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte in das Mandat für den geografischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone aufgenommen wurde, und fordert den Rat und die VP/HR auf, diese Praxis auf die Mandate von künftigen geografischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union auszuweiten;

Leitlinien der EU für Menschenrechte

20.  begrüßt die Annahme der Leitlinien der EU zu Religions- und Weltanschauungsfreiheit und zu den Menschenrechten lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen (LGBTI); weist den EAD jedoch darauf hin, dass er die verantwortungsvolle interinstitutionelle Praxis beachten sollte und sich bei der Ausarbeitung jeglicher neuer strategischer Instrumente, beispielsweise von Leitlinien oder im Hinblick auf die Überprüfung bestehender Leitlinien, rechtzeitig und mit den innerhalb des Parlaments zuständigen politischen Gremien in Verbindung setzen sollte; weist auf die Empfehlung des Parlaments an den Rat zu den Leitlinien zu Religions- und Weltanschauungsfreiheit hin, in der das Parlament einen Vorschlag für ein anspruchsvolles Instrumentarium mit Vorschlägen für die praktische Umsetzung der Leitlinien mit dem Ziel vorgelegt hat, beim Schutz und bei der Förderung dieser universellen Grundfreiheit beachtliche Fortschritte zu erreichen; begrüßt die vom EAD und vom Rat angenommene Praxis, ältere Leitlinien zu prüfen und zu überarbeiten; legt dem EAD nahe, ein strengeres Überprüfungsverfahren zu erlassen, das die eingehende Anhörung von Interessensträgern beinhaltet, um eine Anpassung an veränderte Umstände zu ermöglichen;

21.  fordert den EAD und den Rat auf, insbesondere der Frage nach entsprechenden Durchführungsplänen für die Leitlinien Rechnung zu tragen; empfiehlt weitere Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Personal des EAD und der Delegationen der EU sowie für die Diplomaten der Mitgliedstaaten; verleiht seiner besonderen Besorgnis im Hinblick auf die Umsetzung der Leitlinien zum humanitären Völkerrecht und den Leitlinien betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Ausdruck;

Menschenrechtsdialoge mit Drittstaaten

22.  weist auf die anhaltenden Schwierigkeiten hin, was die Erzielung konkreter Fortschritte in einigen Menschenrechtsdialogen und ‑konsultationen der EU angeht; legt der EU nahe, nach neuen Wegen zu suchen, um die Dialoge mit Ländern, die Anlass zur Sorge geben, sinnvoller zu gestalten; betont, dass in diesen Dialogen eine entschlossene, ehrgeizige und transparente Menschenrechtspolitik verfolgt werden muss; fordert die EU daher auf, klare politische Schlussfolgerungen zu ziehen, wenn Menschenrechtsdialoge nicht konstruktiv sind, und in derartigen Fällen den Schwerpunkt verstärkt auf den politischen Dialog, politische Demarchen und öffentliche Diplomatie zu legen; warnt zudem davor, Menschenrechtsdebatten von Dialogen auf hoher politischer Ebene abzukoppeln;

23.  vertritt die Auffassung, dass Menschenrechtsdialoge und ‑konsultationen der Stärkung und Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern, Gewerkschaften, Journalisten, Anwälten und Parlamentariern dienen sollten, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen im eigenen Land erheben und diese infrage stellen und die Achtung ihrer Rechte einfordern; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass über die Dialoge und Konsultationen zu Menschenrechten ehrgeizige Ziele verfolgt werden und dass sie mit klaren, öffentlich bekannten Richtwerten einhergehen, auf deren Grundlage der Erfolg objektiv gemessen werden kann;

24.  weist darauf hin, dass Ungleichheiten und Diskriminierung durch Korruption im öffentlichen und privaten Sektor verstetigt und verschlimmert werden, was die gleichberechtigte Inanspruchnahme ziviler, politischer, wirtschaftlicher oder sozialer und kultureller Rechte angeht, und betont, dass Korruptionsdelikte und Menschenrechtsverletzungen nachweislich den Missbrauch von Macht, eine fehlende Rechenschaftspflicht und verschiedene Formen der Diskriminierung umfassen; fordert das Höchstmaß an Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Außenhilfe und bei öffentlichen Mitteln im Hinblick auf den Haushalt der EU und deren Außenhilfe;

Länderstrategien für Menschenrechte und Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten

25.  nimmt die Bemühungen des EAD zur Kenntnis, den ersten Zyklus der Länderstrategien der EU für Menschenrechte abzuschließen; bekräftigt, dass er das Ziel unterstützt, der Delegation der EU und den Botschaften der Mitgliedstaaten vor Ort die Eigenverantwortung für die Länderstrategie zu übertragen und gleichzeitig eine Qualitätskontrolle auf Leitungsebene sicherzustellen; bedauert jedoch den Mangel an Transparenz im Hinblick auf die Inhalte der Länderstrategien; fordert erneut, dass zumindest die wichtigsten Prioritäten der einzelnen Länderstrategien bekannt gegeben und dass dem Parlament die Strategien zugänglich gemacht werden, damit für ein angemessenes Maß an Kontrolle gesorgt ist; legt der EU nahe, eine öffentliche Auswertung der Erfahrungen aus dem ersten Zyklus der Länderstrategien der EU für Menschenrechte vorzulegen und für den nächsten Zyklus die Verfahren auszumachen, die sich bewährt haben;

26.  begrüßt das fast vollständige Netzwerk von Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten innerhalb der Delegationen der EU; fordert die VP/HR und den EAD auf, einen Plan auszuarbeiten, mit dem erreicht wird, dass das vollständige Potenzial des Netzwerks genutzt wird; fordert die Delegationen der EU auf, die Kontaktdaten sämtlicher Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten und sämtlicher Verbindungsbeamten der EU für Menschenrechtsaktivisten zu veröffentlichen;

Die Menschenrechte in der Handelspolitik der EU

27.  befürwortet die Praxis, dass in die internationalen Abkommen der EU mit Drittstaaten rechtlich bindende, nicht verhandelbare Menschenrechtsklauseln aufgenommen werden, und ist der Ansicht, dass Menschenrechtsklauseln auch systematisch in Handelsabkommen aufgenommen werden sollten; fordert, das die Umsetzung dieser Klauseln wirksam überwacht wird und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments über die entsprechende Bewertung und die vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen berichtet wird;

28.  weist darauf hin, dass das Parlament seine Zustimmung zu internationalen Abkommen verweigern sollte, wenn schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind;

29.  weist darauf hin, dass das überarbeitete APS-Schema am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird; begrüßt die Weiterführung des APS+-Schemas, in dessen Rahmen Länder zusätzliche Präferenzzölle erhalten können, sobald sie die 27 wichtigsten Menschenrechts‑, Arbeits- und Umweltübereinkünfte ratifiziert und umgesetzt haben; weist auf die Möglichkeit hin, die Präferenzen des APS, des APS+ und der Initiative Alles außer Waffen (Everything But Arms – EBA) auszusetzen, wenn es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist; fordert die Kommission auf, die Bewertungen für die Qualifikation für die APS+-Regelung öffentlich zugänglich zu machen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu steigern;

30.  fordert die EU auf, spezifische politische Leitlinien zur wirksamen Einbeziehung von Menschrechten in ihre Handels- und Investitionsabkommen zu formulieren und zu erlassen, um methodische Konsistenz und Sorgfalt bei der Folgenabschätzung in Bezug auf Menschenrechte zu erreichen;

Die Menschenrechte in den entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU

31.  hebt die Tatsache hervor, dass die internationale Gemeinschaft im Rahmen der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit aufgefordert wurde, in der internationalen Zusammenarbeit ein an den Menschenrechten orientiertes Konzept anzunehmen, um die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern;

32.  fordert die Kommission auf, umfassende Folgenabschätzungen in Bezug auf die EU-Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit vorzunehmen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf die Lage der Menschenrechte, um sicherzustellen, dass die Bemühungen der EU im Bereich der Entwicklung nicht dazu beitragen, von Diskriminierung betroffene Gruppen weiter an den Rand zu drängen, und dass EU-Mittel zwischen den verschiedenen Regionen innerhalb eines Landes entsprechend ihrem Bedarf und Entwicklungsstand gerecht verteilt werden;

33.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission und der EAD im Rahmen der künftigen Programmplanung für die Annahme eines an den Menschenrechten orientierten Konzepts verantwortlich sein sollten;

34.  ist der Ansicht, dass einzelstaatliche Parlamente und zivilgesellschaftliche Organisationen eine wichtige Rolle einnehmen, wenn es darum geht, Menschenrechtsbestimmungen wirksam umzusetzen, und betont, dass für ihre Beteiligung an der Beschlussfassung geeignete Bedingungen geschaffen werden sollten, damit eine authentische Eigenverantwortung bei der Wahl von Strategien im Bereich der Entwicklungspolitik gefördert wird;

Die Politik der Europäischen Union in Bezug auf Übergangsprozesse

35.  weist auf die überwältigenden Indizien der letzten Jahre hin, die aufzeigen, wie bedeutsam es ist, dass sich die EU in ihrer Außenpolitik in angemessener Weise mit den dynamischen Übergangsprozessen in Drittstaaten befasst hat; fordert die EU auf, auch weiterhin Lehren aus vergangenen positiven und negativen Erfahrungen zu ziehen, die Wiederholung bestimmter politischer Fehler zu vermeiden und bewährte Verfahren auszuarbeiten, mit denen auf die Demokratisierungsprozesse eingewirkt und die Demokratisierung konsolidiert werden kann; erkennt die Notwendigkeit von politischer Flexibilität bei divergierenden Tendenzen an und befürwortet die Entwicklung von politischen Instrumenten, die in verschiedenen Übergangsszenarien zum Einsatz kommen könnten, um Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie auf flexible und zuverlässige Weise in den Ansatz der EU zu integrieren;

36.  betont, dass politische Übergangsprozesse und Demokratisierung mit der Achtung der Menschenrechte, der Förderung der Gerechtigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Aussöhnung, Rechtsstaatlichkeit und der Einrichtung demokratischer Institutionen einhergehen müssen und dass dabei der Gleichstellung der Geschlechter und der Jugendgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden muss; weist auf die Bedeutung von Rechtsmitteln in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, die von ehemaligen Regimen begangen wurden, hin; betont, dass die EU stets einen kontextabhängigen Ansatz befürworten sollte, was die Übergangsjustiz angeht, wobei jedoch der Grundsatz der Ahndung von Menschenrechtsverletzungen strikt aufrechterhalten und dem humanitären Völkerrecht Rechnung getragen werden muss;

37.  betont, dass die EU Länder umfassend unterstützen sollte, in denen autoritäre Regime gestürzt wurden und die sich im Übergang zur Demokratie befinden, indem sie die Zivilgesellschaft als maßgeblichen Akteur für die Einforderung von Rechtsstaatlichkeit, Rechenschaftspflicht und Transparenz unterstützt und soziale Bewegungen fördert, die sich für politische Veränderungen und Teilhabe einsetzen; weist darauf hin, dass die Polizei, das Militär und das Gerichtswesen häufig als Mechanismen genutzt werden, um systematische Verletzungen der Menschenrechte zu veranlassen; betont daher, dass die institutionelle Reform dieser Organe zu einer größeren Rechenschaftspflicht und Transparenz in Übergangsprozessen führen muss;

38.  vertritt die Auffassung, dass die externen Finanzierungsinstrumente der EU ein wichtiges Instrument darstellen, um die Werte der Europäischen Union im Ausland zu fördern und zu verteidigen; begrüßt in diesem Kontext die Verpflichtung, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt der externen Politikbereiche der EU zu stellen; fordert Verbesserungen in Bezug auf die Kohärenz und Wirksamkeit verschiedener thematischer und geografischer Instrumente, um dieses strategische Ziel zu erreichen;

39.  fordert die EU mit Nachdruck auf, weltweit eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft politisch und finanziell zu fördern, insbesondere durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR); gibt zu bedenken, dass die Öffnung europäischer Austauschprogramme für Studenten für junge Menschen aus Drittstaaten und die Schaffung von Fortbildungsprogrammen für junge Fachkräfte die aktive Beteiligung junger Menschen am Aufbau der Demokratie begünstigen und die Zivilgesellschaft stärken würden; bedauert, dass die Versammlungsfreiheit, bei der es sich um eine grundlegende Bedingung für die demokratische Entwicklung sowie um ein besonders heikles Thema in Übergangsländern handelt, im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie offenbar übersehen wurde; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zur Versammlungsfreiheit auszuarbeiten;

40.  begrüßt die Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD), und fordert, dass mit ihm diejenigen unterstützt werden, die nach demokratischem Wandel streben, indem ihnen flexible und auf ihren Bedarf abgestimmte Mittel zur Verfügung gestellt werden; fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten für eine angemessene finanzielle Ausstattung des EFD sorgen; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Überschneidungen zwischen dem Mandat und den Tätigkeiten des EFD einerseits und EU-Instrumenten andererseits, insbesondere jenen im Bereich Menschenrechte und Demokratie, zu vermeiden;

Erweiterungspolitik, Demokratisierung und Menschenrechte

41.  betont, dass der Erweiterungsprozess als Mittel zur Förderung der Demokratisierung und zum besseren Schutz der Menschenrechte von gewichtiger Bedeutung ist;

42.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt des Erweiterungsprozesses zu stellen; fordert die EU auf, während der Erweiterungsprozesse wachsam zu bleiben und auf der konsequenten Durchsetzung von Bestimmungen mit entscheidender Bedeutung für die Menschenrechte zu bestehen, etwa auf dem aktiven Schutz der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, um die Gleichbehandlung dieser Minderheiten im Hinblick auf das Bildungswesen, das Gesundheitswesen, Sozialleistungen und sonstige öffentliche Dienstleistungen zu gewährleisten, auf der Herstellung von Rechtsstaatlichkeit einschließlich energischer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Korruption, der Sicherstellung eines wirksamen Zugangs zur Justiz und auf Schritten zur Gewährleistung der Grundfreiheiten sowie der umfassenden und wirksamen Gleichbehandlung von Personen, die einer nationalen Minderheit angehören, und Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens;

43.  betont, dass es dringend notwendig ist, eine gerechte und dauerhafte Lösung für den Nahostkonflikt zu finden, um die friedliche und sichere Koexistenz zweier Staaten, nämlich eines unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen palästinensischen Staates und des Staates Israel innerhalb der international anerkannten Grenzen von 1967 zu erreichen;

44.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten eine der zentralen Herausforderungen ist, die in der Erweiterungsstrategie der Kommission für 2012–2013 genannt werden; legt den Mitgliedstaaten sowie den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern nahe, in der breiten Öffentlichkeit eine Debatte zur Akzeptanz von Minderheiten und deren Integration in das Bildungssystem und das zivilgesellschaftliche Engagement sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen einzuleiten und ganz allgemein das Bewusstsein in Bezug auf diese Probleme zu stärken; bedauert, dass die Gemeinschaft der Roma in allen westlichen Balkanstaaten benachteiligt wird und dies die Partnerschaftsprozesse beeinträchtigt; fordert die betroffenen Länder dringend auf, wirksame Maßnahmen umzusetzen, um gegen Probleme wie Diskriminierung und Ausgrenzung sowie Zugang zu Wohnraum und zum Gesundheitswesen anzugehen; verurteilt Anstachelung zum Hass und die Verbreitung von Vorurteilen sowie negative Handlungen und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung oder gegen bzw. von schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen; betont, dass es sich hierbei um ein Problem handelt, das in vielen Beitrittsländern sowie in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten auftritt;

45.  stellt fest, dass in Bezug auf die Medienfreiheit in den Beitrittsländern allgemein Fortschritte erreicht worden sind; bedauert jedoch den Mangel an Maßnahmen zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung in bestimmten Beitrittsländern, der häufig zu Selbstzensur, politischer Einflussnahme, wirtschaftlichem Druck sowie zu Schikane und zu Gewalt gegen Journalisten führt; ist in dieser Hinsicht sehr besorgt über die zunehmenden Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit in der Türkei;

Herausforderungen in der Nachbarschaftspolitik durch Übergangsprozesse

46.  ist sich der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Übergang zur Demokratie in der südlichen und östlichen Nachbarschaft bewusst; stellt fest, dass sich die demokratischen Reformen in der Nachbarschaft der EU zunehmend unterscheiden; bekräftigt die Bedeutung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsorganisationen für den Übergang zur Demokratie; fordert daher eine Differenzierung zwischen der südlichen und der östlichen Dimension der Nachbarschaftspolitik, um wirksamer auf die spezifischen Eigenschaften und Bedürfnisse der einzelnen geografischen Räume eingehen zu können;

47.  fordert die EU auf, in ihrer Nachbarschaft konsequent als demokratischer, reformorientierter Partner aufzutreten; unterstützt in diesem Zusammenhang ein weiteres Engagement bei den Assoziierungsprozessen mit Nachbarschaftsländern; würdigt die Schlussfolgerungen des Gipfels von Vilnius und fordert eine weitere Festigung der Beziehungen zwischen der EU und den östlichen Partnerländern; unterstützt die demokratischen und europafreundlichen Entwicklungen in der Ukraine und verurteilt die jüngste Anwendung von Gewalt gegen friedliche öffentliche Demonstrationen in Kiew als Verstoß gegen die grundlegenden Prinzipien der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung;

48.  begrüßt den neuen Ansatz der EU, der auf einen Ausbau der Partnerschaft zwischen der EU und den Ländern und Gesellschaften in ihrer Nachbarschaft abzielt und sich auf gegenseitige Rechenschaftspflicht und ein gemeinsames Bekenntnis zu den universellen Werten der Menschenrechte, der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit stützt;

49.  weist mit Besorgnis auf die Instabilität des Demokratisierungsprozesses und die Verschlechterung der Lage der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den meisten Nachbarschaftsländern hin; betont, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz, Vereinigungsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, eine freie Presse und freie Medien, Rechtsstaatlichkeit und eine unabhängige Justiz eine unerlässliche Grundlage für den Übergang zur Demokratie sind; wiederholt, dass die Achtung und Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte sowie die soziale Entwicklung und der Abbau von Ungleichheiten von besonderer Bedeutung sind; ist sich der zentralen Rolle der Zivilgesellschaft bei der Gewinnung der Öffentlichkeit für die Unterstützung demokratischer Reformen in den Nachbarschaftsländern bewusst;

50.  bedauert, dass Organisationen der Zivilgesellschaft in einigen Ländern weiterhin erheblichen Einschränkungen gegenüberstehen, beispielsweise Hindernissen für die Freizügigkeit, Klagen gegen die Führungskräfte von NRO und Menschenrechtsverteidiger, schwerfälligen Verwaltungsverfahren, der aggressiven Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zu Verleumdung gegen NRO oder dem vollständigen Verbot ihrer Tätigkeit, beschränkenden Regelungen zur Steuerung ausländischer Finanzierungen oder der Verhängung einer Genehmigungspflicht für die Annahme von Förderungen; betont in diesem Kontext, dass der Europäische Fonds für Demokratie als eine flexible und diskrete Form der Unterstützung des prodemokratischen Potenzials der Gesellschaften in Ländern vor und während des Prozesses des demokratischen Wandels von Bedeutung ist;

51.  bedauert, dass es kaum Fortschritte dahingehend gibt, eine dauerhafte politische Lösung für festgefahrene Konflikte zu finden; betont, dass die territoriale Integrität und die international anerkannten Grenzen der betreffenden Länder beim politischen Dialog umfassend berücksichtigt und vollständig respektiert werden sollten; fordert die EU auf, sich in dieser Hinsicht stärker zu engagieren;

52.  betont, dass nationale Menschenrechtsinstitutionen für die Menschenrechtsstrukturen auf nationaler Ebene, auch im Hinblick auf die Überwachung der Achtung der Menschenrechte, die Sensibilisierung für Menschenrechtsangelegenheiten und die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverletzungen, von Bedeutung sind; fordert den EAD und die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen auszuarbeiten und den Aufbau und die Stärkung dieser Institutionen gemäß den Pariser Prinzipien im Rahmen der Außenhilfe, insbesondere des ENPI, vorrangig zu unterstützen;

53.  ist nach wie vor besorgt über den Mangel an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundfreiheiten und an der Achtung der Menschenrechte in Belarus;

54.  nimmt mit Besorgnis die Fälle selektiver Justiz in bestimmten Ländern der östlichen Nachbarschaft zur Kenntnis; erinnert daran, dass die EU wiederholt die Freilassung von politischen Gefangenen, beispielsweise von Julija Tymoschenko in der Ukraine, gefordert hat; bekräftigt, dass in Ländern, die sich zu demokratischen Werten bekennen, eine klare Trennung zwischen politischer und strafrechtlicher Verantwortung vorgenommen werden sollte;

55.  unterstützt alle Schritte in Richtung eines politischen Dialogs, da dieser unerlässlich ist, um den Übergang in Ägypten voranzubringen; äußert sich zutiefst besorgt über die jüngsten Krisen und die politische Polarisierung einschließlich der Straßenkämpfe zwischen der Armee und Anhängern der Muslimbrüderschaft, des Terrorismus und der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Sinai; verurteilt die extremistische Gewalt gegenüber Minderheiten, darunter auch gegenüber den Gemeinschaften koptischer Christen; verleiht seiner Solidarität mit dem für Demokratie kämpfenden ägyptischen Volk Ausdruck; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union und der VP/HR, einen Ausweg aus der Krise zu finden, und weist erneut darauf hin, dass es unbedingt eines konstruktiven und inklusiven politischen Dialogs bedarf, damit ein eindeutiger Zeitplan für den Übergang zu einer echten, nachhaltigen Demokratie erstellt werden kann; fordert alle politischen Verantwortlichen im Land auf, nach einem Ausweg aus der gefährlichen Pattsituation zu suchen und der Durchführung konkreter vertrauensbildender Maßnahmen zuzustimmen, um der Gefahr weiteren Blutvergießens und einer Polarisierung im Land entgegenzuwirken; fordert eine rasche Rückkehr zum Demokratisierungsprozess einschließlich der Abhaltung freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einer alle Bevölkerungsgruppen einschließenden Art und Weise; fordert die ägyptischen Behörden auf, die Arbeiten an einer integrativen Verfassung, die gleiche Rechte für alle sichert, voranzutreiben;

56.  fordert, dass alle Gewaltakte, sexuellen Übergriffe und sonstigen Formen erniedrigender Behandlung von Demonstrantinnen und Frauenrechtlerinnen unverzüglich beendet, alle derartigen Fälle in ernst zu nehmender Weise und unvoreingenommen untersucht und die Verantwortlichen umfassend zur Rechenschaft gezogen werden;

57.  ist nach wie vor zutiefst besorgt über die kritische Situation in Syrien; verurteilt mit äußerstem Nachdruck den Einsatz von Chemiewaffen und die exzessive Anwendung von Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und Minderheiten im Land, die unter keinen Umständen gerechtfertigt ist, und verabscheut das Ausmaß an staatlichem Machtmissbrauch, der möglicherweise als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten ist; bekräftigt, dass es die Forderung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) mit der Lage in Syrien durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für förmliche Ermittlungen nachdrücklich billigt; fordert alle bewaffneten Parteien auf, die Gewalt in Syrien unverzüglich zu beenden; zeigt sich tief besorgt über die anhaltende humanitäre Krise, einschließlich der Situation der Flüchtlinge, und ihre Auswirkungen auf die Nachbarländer und die Stabilität in der Region; betont erneut, dass es eine unmittelbare Priorität der internationalen Gemeinschaft und der Europäischen Union sein muss, den Menschen in Syrien und in den Nachbarländern, die grundlegende Güter und Dienstleistungen benötigen, humanitäre Hilfe zukommen zu lassen; ist der Ansicht, dass der Schlüssel zur Lösung des Konflikts in politischen Mechanismen und diplomatischen Prozessen liegt; betont, dass das Übereinkommen über die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und den Einsatz chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen rigoros umgesetzt werden muss; begrüßt die jüngste Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie den Vorschlag des Generalsekretärs, im Dezember 2013 eine Genf‑II-Konferenz abzuhalten; verurteilt die Verfolgung der Christen und anderer religiöser Minderheiten im Nahen Osten;

58.  erinnert an seine Entschließungen vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara(18) und vom 22. Oktober 2013 zur Lage der Menschenrechte in der Sahelzone(19); fordert, dass die Menschenrechte des saharauischen Volkes gewährleistet werden, und hebt hervor, dass diese Rechte in Westsahara und in den Lagern in Tindouf geachtet werden müssen, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass das Hoheitsgebiet für unabhängige Beobachter, Nichtregierungsorganisationen und die Medien geöffnet wird; unterstützt eine gerechte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zur Westsahara im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen der Vereinten Nationen, einschließlich jener, die eine Selbstbestimmung zulassen;

Die Übergangsjustiz und die Herausforderung der Friedenskonsolidierung nach Konflikten

59.  betrachtet die Rechenschaftspflicht für vergangene Verstöße als integralen Bestandteil im Prozess für eine dauerhafte Aussöhnung; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die systematische Beteiligung von Frauen an Friedensprozessen und an Prozessen der politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassung zu fördern, auch beim Übergang zur Demokratie und bei der Beilegung von Konflikten, und betont, dass diese Beteiligung von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass Kriegsverbrecher vor den IStGH gebracht werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezügliche Kooperation mit dem IStGH zu intensivieren; begrüßt das Vorhaben des EAD, zur Übergangsjustiz eine spezifische Strategie mit dem Ziel auszuarbeiten, die Gesellschaften im Umgang mit vergangenen Verstößen und im Kampf gegen Straflosigkeit zu unterstützen, und befürwortet die zeitnahe Ausarbeitung einer solchen Strategie; betont, dass die Übergangsjustiz so gestaltet sein muss, dass sie mit der Unterstützung der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit im Allgemeinen und der Arbeit des IStGH im Besonderen im Einklang steht; weist insbesondere auf die Erfahrungen der EU in den westlichen Balkanstaaten als Quelle für Anregungen hin; fordert die EU auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Wiedergutmachung und der Garantien der Nichtwiederholung in seinem neu geschaffenen Mandat aktiv zu unterstützen;

60.  betont, dass ein Kernelement des EU-Ansatzes zu Übergangsjustiz die Unterstützung einer institutionellen Reform der Justiz sein sollte, damit das Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit internationalen Normen verbessert wird; betont, dass Verbrecher, deren Taten länger zurückliegen, durch nationale und internationale Gerichte strafrechtlich belangt werden müssen; betont, dass der öffentliche Dialog für die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und für geeignete Programme für die Beratung und Entschädigung von Opfern, einschließlich Wiedergutmachungsleistungen, von Bedeutung ist; betrachtet die Überprüfung der Vergangenheit von Mitarbeitern der Übergangsinstitutionen als Glaubwürdigkeitstest für die Übergangsjustiz;

61.  weist auf die besondere Komplexität bei der Entwicklung kohärenter Strategien für Übergangsprozesse in Situationen nach Konflikten hin; betont daher, dass bei bewaffneten Konflikten die internationalen Menschenrechtsnormen und die Normen des humanitären Völkerrechts in höherem Maße eingehalten und überwacht werden müssen, und legt dem EAD nahe, Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für eine verstärkte Achtung des humanitären Rechts durch bewaffnete staatliche und nichtstaatliche Akteure einsetzen, zu unterstützen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Frauenrechte und das Kindeswohl zu legen;

62.  verurteilt aufs Schärfste die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die in den bewaffneten Konflikten der jüngsten und noch andauernden Krisen, beispielsweise in Syrien, Mali, der Demokratischen Republik Kongo und der Zentralafrikanischen Republik, begangen wurden bzw. werden, insbesondere summarische Hinrichtungen, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, Folterhandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, vor allem mit Blick auf die Situation von Frauen und Kindern, die besonders schutzbedürftig sind; fordert die EU auf, in all diesen Fällen gegen Straflosigkeit vorzugehen und die Verfolgung durch inländische Justizbehörden zu unterstützen, und fordert den IStGH auf, die Täter vor Gericht zu stellen; legt der EU nahe, in alle Tätigkeiten der EU im Außenbereich Mechanismen zur Verhütung von Folter zu integrieren;

63.  fordert die VP/HR und den EAD auf, eine gründliche Überprüfung der Politik im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen in Syrien, Libyen, Mali und anderen jüngsten Konflikten mit dem Ziel durchzuführen, die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht zu überarbeiten, und für eine wirksamere Umsetzung dieser Leitlinien zu sorgen; fordert die EU auf, die laufende Initiative des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und der Regierung der Schweiz zu unterstützen, die darauf abzielt, den bestehenden internationalen Ordnungsrahmen zum humanitären Völkerrecht zu reformieren; spricht sich dafür aus, dass die EU sich für eine Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einsetzt, in deren Zuge der Sicherheitsrat befähigt wird, wirksam auf aktuelle Krisensituationen zu reagieren;

64.  begrüßt den für Januar 2014 geplanten Start der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die über 8 000 EU- und Nicht-EU-Bürgern Gelegenheit gibt, an einer Ausbildung für humanitäre Einsätze sowie an weltweiten Einsätzen dieser Art teilzunehmen, wobei damit gerechnet wird, dass weitere 10 000 Menschen die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ online unterstützen werden, indem sie Aufgaben übernehmen, die zu Hause am Computer erledigt werden können;

65.  fordert die EU auf, einen gemeinsamen Standpunkt zu bewaffneten Drohnen zu erarbeiten;

Stagnierende Übergangsprozesse und problematische Länder

66.  weist auf die Stagnation in Ländern und Regionen hin, in denen die Reformbewegung bzw. der Übergangsprozess zum Stillstand gekommen ist oder vom amtierenden Regime unterdrückt wird; fordert die EU auf, sich weiter dafür einzusetzen, die herrschenden Eliten dieser sowie anderer problematischer Länder, in denen nach wie vor ein autoritäres Regime herrscht, für die Einleitung von Reformen zum Aufbau starker und stabiler Demokratien zu gewinnen, in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht und die Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden; ist der Ansicht, dass in allen Gesprächen mit den Partnern, auch auf höchster Ebene, diese Art der Überzeugungsarbeit geleistet werden muss und die betreffenden Bereiche der EU-Außenpolitik, wie Entwicklungshilfe, Handelspolitik usw., dafür entsprechend genutzt werden müssen;

67.  weist darauf hin, dass in den Ländern und Regionen, in denen der Übergangsprozess zum Stillstand gekommen ist, ein Mangel an demokratischen Reformen und politischer Verantwortung herrscht; weist nachdrücklich darauf hin, dass alle Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf umfassende und ungehinderte Teilhabe am politischen Leben eines Landes haben, in dem freie, offene und gerechte Wahlen mit mehr als einer Partei und verschiedenen alternativen und unabhängigen Medien stattfinden;

68.  ist zutiefst besorgt über die von der russischen Regierung unlängst erlassenen repressiven Gesetze und deren willkürliche Anwendung, oftmals zur Schikane von nichtstaatlichen Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern, Minderheiten sowie lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI) ; fordert die EU auf, ihre diesbezügliche Besorgnis auf allen politischen Ebenen zur Sprache zu bringen; fordert die Freilassung von Michail Chodorkowski und anderen politischen Gefangenen, und bedauert die Ausnutzung des Rechtssystems zu politischen Zwecken; fordert die russischen Behörden mit Nachdruck auf, den Tod von Sergei Magnitski, Natalja Estemirowa, Anna Politkowskaja, Stanislaw Markelow und Wassili Alexanjan unparteiisch zu untersuchen und die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; bedauert, dass der Rat es versäumt hat, die Empfehlung des Europäischen Parlaments zum Fall Magnitski vom 23. Oktober 2012 zu prüfen; fordert den Rat aus diesem Grund auf, durch einen Beschluss ein gemeinsames EU-Verzeichnis der Amtsträger zu erstellen, die in den Tod von Sergei Magnitski verwickelt sind; weist darauf hin, dass durch den Beschluss des Rates auch gezielt Sanktionen gegen die betreffenden Amtsträger verhängt werden sollten; äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass rechtsextreme Bürgerwehren im Internet Kontakt mit LGBTI aufnehmen, um diese in Fallen zu locken, sie tätlich anzugreifen und Videos, die diese Handlungen dokumentieren, zu Hunderten ins Netz zu stellen; fordert die Delegation der EU und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Russland auf, Aktivisten, die sich für die Menschenrechte von LGBTI einsetzen, im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien stärker zu unterstützen;

69.  ist besorgt über die fortwährenden Repressalien gegenüber unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten und die Unterdrückung politischer Dissidenten in Kuba; weist auf die Lage von Gefangenen aus Gewissensgründen in Kuba hin, die weiterhin aus fadenscheinigen Gründen verurteilt oder in Untersuchungshaft gehalten werden; fordert den EAD und die VP/HR auf, sich im Rahmen der Vereinten Nationen für einen internationalen, unabhängigen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der die Umstände untersucht, unter denen die kubanischen Menschenrechtsverteidiger und friedlichen Dissidenten Oswaldo Payá Sardiñas (Sacharow-Preisträger 2002) und Harold Cepero im Juli 2012 zu Tode kamen;

70.  hebt hervor, dass die Lage der Menschenrechte in China durch internationale Beobachter überwacht werden muss, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich angesichts des gescheiterten Dialogs EU-China zum Thema Menschenrechte aktiv dafür einzusetzen, dass eine solche Überwachung zustande kommt, damit nennenswerte, konkrete Ergebnisse erzielt werden; ist weiter besorgt über die Zunahme der Repressalien gegenüber Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Bloggern; unterstützt die Forderung der Menschen in China nach Achtung der ihnen zustehenden Grundrechte und ‑freiheiten; weist darauf hin, dass die EU hier als Vermittler dienen könnte, indem sie für mehr Vertrauen sorgt, neue Wege für die Aufnahme von Gesprächen findet und Verbesserungen an den bestehenden Instrumente vornimmt;

71.  fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, ernsthaft mit dem tibetischen Volk zusammenzuarbeiten, um die Ursachen der zahlreichen Fälle von Selbstverbrennungen festzustellen; verurteilt die Zwangsumsiedlung und -ansiedlung tibetischer Nomaden, durch die das Fortbestehen einer Lebensweise bedroht wird, die fester Bestandteil der tibetischen Identität ist; fordert den EAD auf, im Einklang mit den kürzlich erlassenen EU-Leitlinien zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein besonderes Augenmerk auf die Unterdrückung der Religion in Tibet zu richten und China zur Beendigung seiner restriktiven Politik gegenüber dem tibetischen Buddhismus aufzufordern; hebt hervor, dass das Bildungssystem in der Region, vor allem mit Blick auf den zweisprachigen Unterricht, verbessert werden muss, wenn die nationale Identität und das nationale Erbe bewahrt werden sollen, und die Ursachen der Jugendarbeitslosigkeit behoben werden müssen;

72.  ist äußerst besorgt über die Menschenrechtslage in Iran, die anhaltende Unterdrückung von Anhängern der Reformbewegung, die wachsende Zahl politischer Häftlinge und von Gefangenen aus Gewissens- oder Glaubensgründen, die Diskriminierung und Verfolgung der Bahai-Gemeinde, die nach wie vor hohe Zahl der Hinrichtungen – auch Minderjähriger –, die allgemein übliche Anwendung von Folterungen, unfairen Verfahren und horrenden Kautionssummen sowie die starken Beschränkungen des Rechts auf freie Information, Meinungsäußerung, Versammlung, Religionsausübung, Bildung sowie Freizügigkeit; begrüßt die Freilassung mehrerer Gefangener aus Gewissensgründen in Iran, wie der Anwältin und Sacharow-Preisträgerin Nasrin Sotudeh; fordert die iranische Regierung auf, die drei seit mehr als zwei Jahren ohne Anklage unter Hausarrest stehenden Oppositionsführer Mehdi Karroubi, Zahra Rahnavard und Mir Hossein Mussawi freizulassen, dem VN-Sonderberichterstatter für die Lage der Menschenrechte in Iran die Einreise in das Land zu gestatten, auf ein Moratorium zur Todesstrafe hinzuarbeiten, die Internetzensur abzuschaffen und die freie Meinungsäußerung in Iran zuzulassen; nimmt die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis und hofft auf einen zufriedenstellenden, für alle Seiten akzeptablen Abschluss der Verhandlungen zwischen den E3+3 und Iran über das iranische Nuklearprogramm;

73.  äußert tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), weist auf die betreffenden, vom Europäischen Parlament angenommenen Dringlichkeitsentschließungen (Artikel 122 GO) hin, und fordert die DVRK auf, mit der Europäischen Union in einen konstruktiven Dialog zur Frage der Menschenrechte zu treten; fordert die DVRK auf, die Praxis der Hinrichtungen ohne Gerichtsurteil und der Verschleppungen sowie die Anwendung von Folter und Zwangsarbeit unverzüglich einzustellen, die politischen Gefangenen freizulassen und ihren Bürgern Freizügigkeit und Reisefreiheit zu gewähren; fordert die DVRK auf, nationalen und internationalen Medien freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu gewähren; weist darauf hin, dass die Provokationen der DVRK und die Restriktionsmaßnahmen gegenüber der eigenen Bevölkerung zu weitverbreiteter Armut und materieller Entbehrung geführt haben;

74.  ist äußerst besorgt über die Lage in Kaschmir und bedauert zutiefst alle gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Gewaltakte; weiß, dass in der Frage der nicht identifizierten Gräber Ermittlungen eingeleitet wurden; fordert dennoch nachdrücklich, dass im Mittelpunkt jeglicher Bemühungen, diejenigen zu ermitteln, die für die Übergriffe gegen Zivilisten verantwortlich sind, und die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen, Vorkehrungen zum Schutz der Menschenrechte stehen;

75.  fordert die Europäische Union auf, sich für eine koordinierte, inklusive Strategie in der Sahel-Zone einzusetzen, um die Sicherheitslage in der Region zu verbessern und zur Förderung der Menschenrechte beizutragen, damit Verletzungen der Menschenrechte, wie Folter, den oft willkürlichen Verhaftungen von Andersdenkenden und Journalisten, der Unterdrückung friedlicher Demonstrationen, Gewaltakten gegen Frauen – wie Vergewaltigungen, Zwangsehen, Genitalverstümmelungen – und der Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder Kastenzugehörigkeit, ein Ende gesetzt und der Aufbau eines Rechtsstaats als Garant für Grundrechte und -freiheiten gefördert wird;

76.  ist zutiefst besorgt angesichts der zunehmenden staatlichen Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen in mehreren Ländern südlich der Sahara, vor allem in Uganda, Nigeria, Kamerun und Senegal; verurteilt entschieden Versuche, in Ländern, in denen Homosexualität bereits strafbar ist, noch repressivere Gesetze zu verabschieden; appelliert an die dortigen Abgeordneten, nicht länger auf den Druck durch Populisten und Konservative, eingeschlossen religiöser Führer, zu reagieren, und die Rechte aller Bürger, einschließlich lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen, zu schützen; weist darauf hin, dass Homosexualität in 76 Ländern weiterhin strafbar ist und in fünf Ländern darauf die Todesstrafe steht; drückt noch einmal sein Bedauern darüber aus, dass das Abkommen von Cotonou unterzeichnet wurde, ohne dass die Debatte über Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung Teil des politischen Dialogs war, wie es vom Europäischen Parlament wiederholt gefordert wurde; weist die Kommission und den Rat erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament fest entschlossen ist, diesen Aspekt in die nächste Überprüfung des Abkommens aufzunehmen;

77.  fordert die EU auf, gegenüber Regimes, die die Zivilbevölkerung unterdrücken, eine wirksame Sanktionspolitik zur Anwendung zu bringen;

78.  fordert die EU auf, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen und gefährdeten Personen in diesem Rahmen auch rechtzeitig vorübergehend Zuflucht zu gewähren; fordert die EU auf, ihre Politik der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern auf Informanten und investigative Journalisten auszuweiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte leisten können;

Maßnahmen in den Bereichen Wahlbeobachtung und Demokratieförderung

79.  begrüßt die Tatsache, dass die EU durch die Entsendung von Wahlbeobachtungsmissionen und Wahlexpertenmissionen weiterhin weltweit Begleitung bei Wahlen anbietet, Hilfe bei der Ausrichtung der Wahlen leistet und einheimische Beobachter unterstützt; stellt fest, dass diese Missionen in jüngster Zeit einen Beitrag zur Förderung des demokratischen Übergangs in der Nachbarschaft der EU geleistet haben und die Übergabe der Macht an die Opposition (Senegal) und die Konsolidierung der Demokratie nach einem Konflikt (Sierra Leone) als Beobachter begleitet haben;

80.  hebt hervor, dass im Anschluss an die Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen Folgemaßnahmen getroffen werden müssen; weist auf seine Initiative für wirksame Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen hin, wonach diese Empfehlungen Teil des landesspezifischen „Fahrplans für den Übergang zur Demokratie“ werden sollen und der Leiter der betreffenden Mission den Auftrag erhält, mit der Unterstützung der ständigen Gremien des Parlaments für die Umsetzung der Folgemaßnahmen und Empfehlungen zu sorgen;

81.  hebt hervor, dass die operativen Kapazitäten der Parlamente zwischen den Wahlen verbessert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU sich im Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe verpflichtet hat, die Entwicklungszusammenarbeit von „demokratischer Eigenverantwortung“ abhängig zu machen, wobei der Stärkung der Parlamente besondere Bedeutung zukommen soll; fordert die EU auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen, damit die Grundsätze der Menschenrechte Teil der operationellen Tätigkeiten der EU werden, und sich, wie im Aktionsplan festgelegt, im Rahmen der globalen Entwicklungsagenda für die Menschenrechte einzusetzen;

82.  erinnert an die Zusage der VP/HR, dass die Beteiligung von Frauen, nationalen Minderheiten und Personen mit Behinderungen an den Wahlen – sowohl als Kandidaten als auch als Wähler – einen Schwerpunkt der Wahlbeobachtung bilden werden; fordert, dass den Schlussfolgerungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen stets Rechnung getragen wird – sowohl bei der Erarbeitung von Programmen, die der vollständigen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an Wahlen dienen, als auch bei der Umsetzung der Empfehlungen dieser Missionen;

Freie Meinungsäußerung

83.  hebt hervor, dass der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Medienfreiheit, in Übergangssituationen besondere Bedeutung zukommt; begrüßt, dass die EU zugesagt hat, Leitlinien zur freien Meinungsäußerung (online und offline) auszuarbeiten, und vertritt die Ansicht, dass die EU ein Verfahren entwickeln sollte, mit dem etwaige Änderungen der Gesetzgebung in Drittländern, die Einschränkungen des Pluralismus und der Pressefreiheit nach sich ziehen, erkannt werden und auf deren Folgen reagiert werden kann;

84.  ist weiterhin äußerst besorgt über die Internetzensur und deren bedenkliche Allgegenwart in vielen Ländern; hebt hervor, dass die EU der Achtung des Rechts auf Teilhabe und des Rechts auf Zugang zu Informationen, die demokratische Grundprinzipien sind und auch für das Internet gelten, in ihrer Politik Vorrang einräumen und die bestehenden Mechanismen dazu nutzen muss, die öffentliche Verantwortung, beispielsweise in Bezug auf die für die Offenlegung von Daten geltenden Grundsätze, zu stärken; vertritt die Ansicht, dass dies auf allen Ebenen des Dialogs mit Drittländern eingehalten werden sollte, auch in bilateralen Beziehungen und auf der höchsten Ebene; hebt hervor, dass Onlinemedien für eine funktionierende, wirksame Zivilgesellschaft, und nicht zuletzt für Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaften und Informanten, große Bedeutung haben; fordert die Kommission und den EAD auf, verstärkt darauf hinzuarbeiten, dass digitale Freiheit als Grundsatz für alle Außenbeziehungen der EU gilt;

85.  konstatiert die bedauerliche Tendenz, dass Gesetze erlassen werden, durch die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI eintreten, beschnitten werden; stellt fest, dass derlei Gesetze momentan in Litauen und Russland bereits gelten, in der Ukraine geprüft werden und in Georgien, Armenien und Kasachstan vorgeschlagen wurden; beglückwünscht die Republik Moldau zur Aufhebung eines Gesetzes, durch das die Propagierung von Verhältnissen, die sich nicht auf Ehe- oder Familienverhältnisse beziehen, unter Strafe gestellt wurde; fordert die EU-Delegationen in den betreffenden Staaten auf, die tiefe Besorgnis der EU über diese Gesetze zum Ausdruck zu bringen;

Einsatz der EU für die universellen Menschenrechte

86.  befürwortet in jeder Hinsicht, dass die EU sich im Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie für die Förderung und den Schutz aller Menschenrechte ausspricht und versichert, sie werde „jeden Versuch anprangern, die Achtung der Universalität der Menschenrechte zu untergraben“; fordert die EU auf, in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (Kapitel 1 Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union) die Unteilbarkeit und die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu verteidigen, und bekräftigt seine diesbezügliche uneingeschränkte Unterstützung;

Das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen

87.  bekräftigt seine Unterstützung für die Stärkung des Menschenrechtssystems der VN, das die Grundvoraussetzung für Fortschritte bei der Durchsetzung der universellen Menschenrechte bildet; erkennt die Bemühungen der EU im Zusammenhang mit den Überprüfungen durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an und fordert alle Mitglieder des Menschenrechtsrats auf, die höchsten Menschenrechtsnormen zu verteidigen und die vor ihrer Wahl eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten; betrachtet die Unabhängigkeit des Amtes der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Mandatsträger für die Sonderverfahren der VN als Grundvoraussetzung dafür, dass sie ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können, und hebt hervor, dass dafür nicht zweckgebundene Mittel vorgesehen werden müssen;

88.  begrüßt den Beginn des zweiten Zyklus des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review (UPR)) und fordert die EU auf, Verbesserungen am UPR-Verfahren und den Stand bei der Umsetzung von UPR-Empfehlungen, die die Länder angenommen und zugesagt hatten, aufmerksam zu verfolgen;

89.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, bei den Verpflichtungen anzusetzen, die sie im Strategischen Rahmen der EU in Bezug auf die Ratifizierung und Umsetzung der wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen eingegangen sind, indem sie insbesondere die zehn wichtigsten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und die zugehörigen Fakultativprotokolle ratifizieren und umsetzen, und Erklärungen abzugeben, wonach sie sicherstellen, dass jede einzelne Beschwerde entgegengenommen und jedem Verfahrensantrag stattgegeben wird; hebt hervor, dass die Ratifizierung dieser Übereinkommen für die innere und äußere Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik wichtig ist; ist zutiefst besorgt darüber, dass einige EU-Mitgliedstaaten es weiterhin versäumen, rechtzeitig ihre regelmäßigen Berichte bei den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechte einzureichen, da dadurch auch die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik gegenüber Drittstaaten beschädigt wird;

90.  fordert die EU auf, Drittstaaten zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den VN-Sonderberichterstattern und unabhängigen Menschenrechtsexperten anzuhalten, unter anderem, indem sie ständige Einladungen aussprechen und diese Experten empfangen;

91.  bestärkt die EU und ihre Mitgliedstaaten darin, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte bei der Umsetzung ihres Berichts von 2012 zur Stärkung der VN-Vertragsorgane zu unterstützen, weil diesen eine zentrale Rolle bei der Überwachung der tatsächlichen Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen durch die Staaten zukommt, die Vertragsparteien der VN-Menschenrechtsabkommen sind;

92.  bedauert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution A/HRC/RES/21/3 zu traditionellen Werten, die dem Grundsatz der allgemeinen und unteilbaren Menschenrechte zuwiderläuft, und empfiehlt der EU, diese abzulehnen; bedauert, dass Folgemaßnahmen zu der Resolution A/HRC/RES/17/19 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität ausgeblieben sind, und appelliert an die Gruppe der Staaten, die sich mit diesem Thema beschäftigt, beispielsweise Südafrika, so rasch wie möglich Folgemaßnahmen zu dieser Resolution zu ergreifen; begrüßt, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte insbesondere mittels Erklärungen, Berichten und der neuen Kampagne für Freiheit und Gleichheit auf die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI hinwirkt; fordert den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen auf, diese Arbeit fortzusetzen und seine große Besorgnis über sogenannte Antipropaganda-Gesetze, durch die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit beschnitten werden, zum Ausdruck zu bringen;

93.  hebt mit Blick auf die in der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Artikel 42–56) und der Vierten Genfer Konvention (GK IV, Artikel 27–34 und 47–78) sowie in den Bestimmungen des Zusatzprotokolls I verankerten Grundsätze des humanitären Völkerrechts hervor, dass die EU dafür sorgen muss, dass die Partner, die als Besatzungsmacht einzustufen sind, ihren Pflichten gegenüber der Bevölkerung in den besetzten Gebieten nachkommen; weist darauf hin, dass die Besatzungsmacht gemäß dem humanitären Völkerrecht für die Einhaltung der öffentlichen Gesundheitsstandards, die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung der unter der Besatzung lebenden Bevölkerung sorgen muss; weist nochmals darauf hin, dass es der Besatzungsmacht untersagt ist, die Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet umzusiedeln, und dass Personen, denen Straftaten zur Last gelegt werden, Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das die international anerkannten Rechtsgarantien bietet, was unter anderem bedeutet, dass sie über den Grund ihrer Verhaftung in Kenntnis gesetzt und einer konkreten Straftat angeklagt werden sowie möglichst schnell ein faires Gerichtsverfahren erhalten müssen;

Internationaler Strafgerichtshof

94.  bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof; erachtet die steigende Zahl der Vertragsstaaten als wesentlichen Schritt zur Stärkung der Universalität des Gerichtshofs; begrüßt, dass das Römische Statut im April 2012 von Guatemala und im Februar 2013 von Côte d’Ivoire ratifiziert wurde;

95.  fordert die EU-Außenminister auf, die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ anzunehmen, in denen deutlich zum Ausdruck kommt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Internationalen Strafgerichtshof entschlossen unterstützen, sowie auf das Engagement der EU für eine kontinuierliche Überprüfung, Aktualisierung und Erweiterung ihres Instrumentariums für den Internationalen Strafgerichtshof hingewiesen wird und das erneute Versprechen der EU bekräftigt wird, sich für die Universalität des Römischen Statuts einzusetzen, damit Opfer schwerer Verstöße gegen das Völkerrecht einen besseren Zugang zur Justiz haben;

96.  bedauert, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs noch immer nicht in das in der neuen APS-Verordnung enthaltene Verzeichnis der Übereinkommen aufgenommen wurde, die anzuerkennen Voraussetzung für den APS+-Status ist; weist darauf hin, dass eine Reihe von APS+-Bewerbern nicht zu den Vertragsparteien des Statuts gehören oder dieses noch nicht ratifiziert haben (z. B. Armenien, Pakistan); bekräftigt noch einmal, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

97.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen von Verhandlungen und politischen Gesprächen mit Drittländern, regionalen Organisationen und anderen regionalen Gruppen deutlich zu machen, dass das Statut und das Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Gerichtshofs ratifiziert und umgesetzt werden muss, und in die Abkommen der EU mit Drittländern Bestimmungen zum IStGH und zum internationalen Recht aufzunehmen;

98.  fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass alle EU-Delegationen und EU-Sonderbeauftragten vollständig über den Beschluss des Rates und den Aktionsplan zum IStGH sowie das EU-Komplementaritätsinstrumentarium informiert sind, und entschlossen für den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Straftaten nach dem Römischen Statut einzutreten;

99.  fordert die Delegationen und Sonderbeauftragten der EU, insbesondere den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dazu auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut in allen politischen Dialogen und Sitzungen mit Drittländern aktiv zu fördern; empfiehlt die Verstärkung der finanziellen Unterstützung für den IStGH;

100.  begrüßt die Annahme des EU-Maßnahmenkatalogs zur Förderung der Komplementarität und fordert den EAD und die Kommission auf, weitere Schritte für seine effektive Umsetzung einzuleiten; legt der EU nahe, sicherzustellen, dass die Unterstützung des IStGH in allen relevanten Bereichen der EU-Außenpolitik angemessen gefördert wird;

101.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, das Römische Statut durch Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an alle Verpflichtungen des Statuts vollständig umzusetzen und den Ersuchen des IStGH um Rechtshilfe und Zusammenarbeit in allen Phasen des Gerichtsverfahrens, insbesondere in Bezug auf Vorprüfung, Ermittlungen, Festnahme und Überstellung, Schutz der Opfer und Zeugen, vorläufige Haftentlassung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen nachzukommen; bedauert, dass die an den Treuhandfonds für Opfer gezahlten Beiträge weiterhin nicht ausreichen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die für die vollständige Erfüllung seines Mandats notwendigen Mittel bereitzustellen;

102.  bringt seine Unterstützung für durch den regulären Haushalt des Gerichtshofs angemessen finanzierte Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen zum Ausdruck und betont die Bedeutung dieser Aktivitäten für die Sichtbarkeit der Justiz;

103.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die in Kampala beschlossenen Änderungen des Römischen Statuts zu ratifizieren und Drittstaaten zu ihrer Ratifizierung anzuhalten;

104.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Kampf gegen die Straflosigkeit innerhalb der Grenzen der EU zu verstärken; legt ihnen in diesem Zusammenhang nahe, die Empfehlungen des Europäischen Netzes der Kontaktstellen in Bezug auf Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, zu berücksichtigen;

Die Todesstrafe und ihre Vollstreckung

105.  bekräftigt seine eindeutige Ablehnung der Todesstrafe und betrachtet die Umsetzung eines weltweiten Moratoriums für die Abschaffung der Todesstrafe als Kernziel der Menschenrechtspolitik der EU; betont, dass sich die Todesstrafe noch nie als wirksames Abschreckungsmittel gegen Verbrechen erwiesen hat, und betont, dass nach den verfügbaren Daten die Todesstrafe vor allem gegen benachteiligte Personen verhängt wird; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Vereinten Nationen, die im Dezember 2012 zur Annahme einer Resolution der Generalversammlung über das Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe geführt haben; ist jedoch besorgt über die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in einer Reihe von Ländern; fordert die EU auf, weiterhin gezielte Kampagnen gegen die Todesstrafe durchzuführen und ihr Engagement in Bezug auf Staaten, die daran festhalten, zu verstärken; erwartet, dass es im Rahmen der für das Jahr 2013 angesetzten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu Folter verwendet werden könnten, angemessen konsultiert wird;

106.  bedauert es, dass Belarus als einziges Land auf dem europäischen Kontinent an der Todesstrafe festhält; bekräftigt, dass die Hinrichtungen von Dmitri Konowalow und Wladislaw Kowalew zutiefst bedauerlich sind; erneuert seine Aufforderung an Belarus, ein Moratorium für die Todesstrafe umzusetzen, das letztlich zu ihrer Abschaffung führen sollte;

Unternehmen und Menschenrechte

107.  bekräftigt, dass europäische Unternehmen bei ihren Tätigkeiten, auch bei Geschäften außerhalb der EU, die Achtung der Menschenrechte sicherstellen sollten; äußert Besorgnis über Berichte über die angebliche Zusammenarbeit bestimmter in der EU ansässiger Unternehmen mit autoritären Regimes, besonders in Fällen, in denen der Handel mit sensiblen Gütern, etwa im Bereich der Informationstechnologie und der Kommunikation, zu Verletzungen der Menschenrechte geführt hat;

108.  weist auf die Notwendigkeit hin, die soziale Verantwortung von Unternehmen, auch bei Geschäften außerhalb der EU, zu fördern und dafür zu sorgen, dass dieser Grundsatz über die gesamte Lieferkette hinweg zum Tragen kommt; ist der Überzeugung, dass europäische Unternehmen, ihre Niederlassungen und ihre Unterauftragnehmer eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung der internationalen Standards für Unternehmen und Menschenrechte einnehmen sollten; betont die Bedeutung einer aussagekräftigen Berichterstattung über die Menschenrechtsauswirkungen, die sozialen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen von Projekten, die durch die Europäische Investitionsbank (EIB) oder durch Exportkredite unterstützt werden, die von europäischen Exportkreditagenturen gewährt werden; betont, dass die von diesen Institutionen durchgeführten Finanzierungen zur Verwirklichung der allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 21 EUV, die dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegen, beitragen sollten;

109.  fordert den EAD auf, über den Stand der Umsetzung der Verpflichtungen Bericht zu erstatten, die im Aktionsplan der EU für Menschenrechte im Hinblick auf die VN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte übernommen wurden; bedauert, dass die Kommission auf das Ersuchen des Parlaments um Vorlage eines Legislativvorschlags, mit dem EU-Unternehmen verpflichtet werden, sicherzustellen, dass durch ihren Einkauf keine für kämpferische Auseinandersetzungen oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden, bisher kaum reagiert hat;

110.  erinnert die Kommission an ihre im September 2010 eingegangene Verpflichtung, das Problem der Zwangsarbeit in Gefängnissen in Drittländern zu untersuchen und die Reaktion der EU entsprechend anzupassen, und verlangt von der Kommission, dem Parlament über das Ergebnis dieses Prozesses Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, Rechtsakte vorzuschlagen, mit denen der Import von Waren, die durch Zwangsarbeit und Arbeit in Gefängnissen hergestellt worden sind, in die EU verboten wird;

Beseitigung aller Arten von Diskriminierung

111.  verweist auf die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nach denen alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und ohne jeden Unterschied Anspruch auf alle in der Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten haben; verweist auf die Notwendigkeit der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der Religion, der Kastenzugehörigkeit, der sozialen Herkunft, der Kultur, des Alters, der Geburt, einer Behinderung oder des sonstigen Stands; bekräftigt seine Forderung an die EU, die Bekämpfung von Diskriminierung und Intoleranz als Kernbestandteil ihrer Menschenrechtspolitik zu verfolgen und ihre Politik auf eine integrative und umfassende Definition der Nichtdiskriminierung zu stützen; betont, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten von entscheidender Bedeutung für Frieden, Entwicklung und Demokratie ist; begrüßt und unterstützt das Zusammenwirken der EU mit den Vereinten Nationen und regionalen Organisationen in diesem Bereich;

112.  fordert die EU auf, der Diskriminierung aufgrund von Formen der sozialen Schichtung, wie den Kastensystemen oder gleichartigen Systemen mit erblichen Ständen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie die Aussichten auf eine gleichberechtigte Wahrnehmung der Menschenrechte entscheidend schmälern und mitunter ganz zunichtemachen; ist der Ansicht, dass die Länder, in denen das Kastenwesen noch immer existiert, mit Nachdruck dazu aufgefordert werden sollen, es zu verbieten und dafür zu sorgen, dass die gegen das Kastenwesen erlassenen Gesetze tatsächlich umgesetzt werden;

Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit

113.  betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht, und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit, einen theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glauben privat oder öffentlich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu praktizieren sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu ändern, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst; fordert die EU auf, das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen und regionalen Foren und in bilateralen Beziehungen mit Drittländern zu fördern;

114.  weist darauf hin, dass das Recht auf Militärdienstverweigerung eine legitime Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit darstellt, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Länder, die ein System der allgemeinen Wehrpflicht besitzen, aufzufordern, einen alternativen Dienst mit nicht kämpferischer oder ziviler Natur im öffentlichen Interesse und ohne Sanktionscharakter zu ermöglichen und davon abzusehen, Verweigerer aus Gewissensgründen, etwa durch die Verhängung von Freiheitsstrafen, zu bestrafen, wenn sie den Wehrdienst nicht leisten;

115.  verurteilt aufs Schärfste Diskriminierung, Intoleranz, Gewalt und Tötungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, unabhängig davon, wo sie auftreten und gegen wen sie sich richten; ist besonders besorgt über die zunehmenden Bestrebungen, Konflikte innerhalb eines aus Gründen der Religion geteilten Volkes mit Gewalt und Verfolgung zu lösen, weil sie ein Hindernis für dauerhaften Frieden und Versöhnung schaffen; erklärt sich besorgt über die zunehmend feindselige Haltung des Staates und der Gesellschaft in vielen Ländern, in denen religiösen Minderheiten oder Glaubensgemeinschaften die Freiheit der Religionsausübung sowie die Freiheit, ihren Glauben oder ihre Weltanschauung öffentlich zum Ausdruck zu bringen, weiterhin verwehrt wird; stellt fest, dass die Feindseligkeiten innerhalb von Gesellschaften und die Angriffe auf Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die bereits den Tod und Verletzungen zahlreicher Menschen zur Folge hatten, weiter zunehmen, und dass Straflosigkeit und der mangelnde Schutz für Religions- und Glaubensgemeinschaften, die in der Minderheit sind, weiterhin Anlass zur Besorgnis geben;

116.  spricht sich gegen sämtliche Rechtsvorschriften aus, nach denen Menschen für eine Änderung ihrer Religion oder Weltanschauung bestraft werden; drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Menschen in bestimmten Ländern aufgrund solcher Rechtsvorschriften eine Freiheits- oder sogar die Todesstrafe droht; ist besorgt darüber, dass Menschen, die ihre Religion aufgegeben oder eine andere Religion angenommen haben, feindseligen Handlungen der Gesellschaft, wie Gewalt und Einschüchterung, ausgesetzt sind; spricht sich gegen Gesetze aus, nach denen Äußerungen bestraft werden, die als blasphemisch, diffamierend oder beleidigend für eine Religion, religiöse Symbole, Figuren oder Gefühle erachtet werden; weist darauf hin, dass diese Gesetze nicht mit den international anerkannten Menschenrechtsnormen in Einklang stehen; verurteilt die Gesetzesvorschriften zur Blasphemie in Afghanistan, Bangladesch, Ägypten, Pakistan und Saudi-Arabien, nach denen Freiheitsstrafen und die Todesstrafe verhängt werden können;

117.  begrüßt die kürzlich bekannt gegebene Aufforderung des EIDHR zur Einreichung von Vorschlägen, in denen Aktionen der Zivilgesellschaft zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung Priorität eingeräumt wird und sie unterstützt werden; fordert die EU auf, integrative Bemühungen um einen Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Kulturen und Glaubensrichtungen auf verschiedenen Ebenen unter Einbeziehung der Führer der Gemeinschaften, von Frauen, Jugendlichen und Vertretern ethnischer Minderheiten zu unterstützen, um die Friedenskonsolidierung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Regelungen für Beihilfen geringen Umfangs für den Schutz und die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Ländern, in denen dieses Recht am meisten in Gefahr ist, zu konzipieren;

118.  begrüßt das Engagement der EU bei der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen internationaler und regionaler Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Europarats und anderer regionaler Mechanismen; fordert die EU auf, weiterhin ihre jährliche Entschließung zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf der VN-Generalversammlung einzubringen und das Mandat des VN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit weiterhin zu unterstützen;

Rechte und Teilhabe von Frauen und Kindern

119.  bringt seine umfassende Unterstützung für die Arbeit der VN zur Wahrung der Rechte und der Teilhabe von Frauen zum Ausdruck; fordert die EU auf, eine gezielte Kampagne zur politischen und wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen durchzuführen und Initiativen gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Frauenmorde zu unterstützen; unterstützt die Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit; fordert die EU-Delegationen auf, spezielle Maßnahmen zur Rolle der Außenhilfe und der Entwicklungszusammenarbeit in ihren lokalen Strategien zur Anwendung der EU-Leitlinien in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich Zwangsehen, einzuführen; betont, dass sich die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union nicht auf die Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen in jeglicher Form, also physischer, psychischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art, beschränken darf und dass der nicht nach Geschlechtern differenzierten Erziehung von Jungen und Mädchen ab dem jüngsten Alter Vorrang einzuräumen ist; fordert die Kommission und den Rat auf, Drittländern weiterhin nahezulegen, den Rechten der Frau bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass alle diesbezüglichen Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden;

120.  bekräftigt, dass es Misshandlungen und alle Formen der Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, aufs Schärfste verurteilt; fordert aus diesem Grund alle Mitgliedstaaten des Europarates auf, das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die EU auf, ein Verfahren für den Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuleiten, um für die Kohärenz zwischen den internen und externen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu sorgen; betont die Bedeutung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen in Gemeinschaften, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien, der sexuelle Missbrauch junger Mädchen, Früh- und Zwangsverheiratungen, Frauenmorde und andere geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen praktiziert werden, sowie die Bedeutung der Einbeziehung von Menschenrechtsaktivisten, die sich bereits für die Beendigung dieser Praktiken einsetzen, in die Vorbereitung und Durchführung dieser Kampagnen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten der EU auf, das Problem der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen in ihren politischen und strategischen Dialogen mit Partnerländern, in denen diese Praxis nach wie vor verbreitet ist, weiterhin anzusprechen;

121.  fordert die EU auf, die reproduktiven Rechte stärker zu schützen, und betont, dass diese Maßnahmen im Zentrum der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern stehen müssen; verurteilt entschieden die schändliche Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen in bestimmten Teilen Afrikas, Ehrenmorde, geschlechtsbedingte Abtreibung und Zwangsheirat; verweist auf die wichtigen Ergebnisse, zu denen die Internationale Bevölkerungs- und Entwicklungskonferenz (ICPD) in Kairo gelangt ist;

122.  unterstützt die Initiative „Education First“ (Bildung zuerst) des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, da der Zugang zu Bildung den Schutz vor Gefahren für die Zukunft von Mädchen, wie Frühheirat und Schwangerschaft, HIV, Armut, häusliche und sexuelle Gewalt, erhöht und außerdem die Kinder- und Müttersterblichkeit verringert;

123.  fordert, die Anstrengungen zu intensivieren, um die Millenniums-Entwicklungsziele noch vor Ablauf der Frist möglichst weit gehend zu verwirklichen, die sich auf die Gleichstellung der Geschlechter, die Gesundheit von Müttern und den Zugang zu angemessenen Gesundheitssystemen sowie das Recht auf Bildung und auf sexuelle und reproduktive Gesundheit insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie Mädchen und junge Frauen beziehen, und stellt fest, dass es dazu eines tragfähigen Engagements der Regierungen bedarf, um die Rechenschaftspflicht und die Überwachungsmechanismen für die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zu erweitern, den Zugang aller zur Justiz und eine effektive Teilhabe aller, auch der am stärksten ausgegrenzten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen, an der Ausarbeitung, dem Erlass und der Umsetzung von Beschlüssen zu fördern; empfiehlt mit Nachdruck, die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter als eigenständiges Ziel in die Millenniums-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015 aufzunehmen, wobei der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss;

124.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Überprüfung im Rahmen der ICPD+20 den Weg für eine umfassende Überarbeitung aller Aspekte der uneingeschränkten Wahrnehmung sexueller und reproduktiver Rechte eröffnet, sich zu einem tragfähigen und progressiven Ansatz im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Rechte für alle unter Wahrung der internationalen Menschenrechtsnormen zu bekennen und vermehrt Rechenschaft über die Verwirklichung der Ziele einzufordern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten insbesondere auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Überarbeitungsprozess unter Einbeziehung aller Interessenträger erfolgt und unter anderem auch der Zivilgesellschaft, Frauen, Jugendlichen und jungen Menschen die Möglichkeit bietet, sich in sinnvoller Weise zu beteiligen; weist darauf hin, dass der Rahmen einer derartigen Überarbeitung auf die Menschenrechte gegründet und insbesondere auf sexuelle und reproduktive Rechte ausgerichtet sein muss;

125.  bekundet seine erhebliche Sorge über das Problem von Vergewaltigungen; bedauert das überaus hohe Maß an Straflosigkeit für Vergewaltiger in Ländern wie Indien und Pakistan;

126.  verurteilt den verbreiteten Einsatz der Vergewaltigung als Kriegswaffe, insbesondere in der Region der Großen Seen; weist darauf hin, dass geschlechtsbedingte Gewalt und sexuelle Gewaltverbrechen als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords oder der Folter in das Römische Statut aufgenommen wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Resolution 2106 (2013) des VN-Sicherheitsrates zur Verhinderung von sexueller Gewalt in Konflikten vom 24. Juni 2013, in der die zentrale Rolle des IStGH im Kampf gegen Straflosigkeit bei sexuellen oder geschlechtsbedingten Verbrechen bekräftigt wird; fordert die EU auf, die Umsetzung dieser Grundsätze umfassend zu unterstützen; bekräftigt die Bereitschaft der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in GSVP-Missionen einzubeziehen;

127.  fordert die EU auf, dem Kampf gegen Menschhandel Priorität einzuräumen; betont, dass beim Kampf gegen den Menschhandel sowohl interne als auch externe Aspekte berücksichtigt werden müssen; legt den Mitgliedstaaten der EU nahe, die EU-Richtlinie (2011/36/EU) und die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 umzusetzen;

128.  fordert die universelle Ratifizierung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes; fordert die Kommission und den EAD auf, im Zusammenhang mit den Rechten von Kindern tätig zu werden und dabei dem Thema der Gewalt gegen Kinder besondere Aufmerksamkeit zu widmen, besonders bei Problemen wie der Zwangsarbeit von Kindern, Kinderehen, der Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Gruppen und ihrer Entwaffnung, Rehabilitierung und anschließenden Wiedereingliederung; fordert die EU auf, das Problem der „Hexenkinder“ in den Menschenrechtsdialogen mit den betreffenden Ländern zur Sprache zu bringen; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU gestellt werden sollten;

129.  betont die Notwendigkeit, die Bemühungen zur Umsetzung der überarbeiteten Strategie zur Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten zu verstärken; bestärkt die EU in der weiteren Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit der VN-Sonderbeauftragten für Kinder und bewaffnete Konflikte; begrüßt die Einführung einer neuen Haushaltslinie im Jahr 2012 für die Unterstützung von Kindern, die von Konflikten betroffen sind, durch humanitäre Hilfe für den Zugang zu Bildung in Ausnahmesituationen;

130.  verweist auf seine früheren Empfehlungen zur Verbesserung der eigenen Verfahren in Bezug auf Menschenrechtsangelegenheiten und zur Verstärkung seiner Bemühungen um die effektive Einbindung der Menschenrechte in die eigenen Strukturen und Prozesse; bedauert, dass hinsichtlich der Plenardebatten und Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie ihrer Folgemaßnahmen keine Verbesserungen erzielt wurden; begrüßt die Bemühungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten in Menschenrechtsangelegenheiten;

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131.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, den Vereinten Nationen und dem Europarat sowie den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Gebiete zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0504.
(3) ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21.
(4) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 114.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0278.
(6) http://www.eeas.europa.eu/human_rights/docs/guidelines_en.pdf.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0055.
(9) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.
(10) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 26.
(11) ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 13.
(12) ABL. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.
(13) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(15) ABL. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(16) ABL. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(17) ABL. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(18) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 87.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0431.

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