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Verfahren : 2013/2075(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0357/2013

Eingereichte Texte :

A7-0357/2013

Aussprachen :

PV 10/12/2013 - 23
CRE 10/12/2013 - 23

Abstimmungen :

PV 11/12/2013 - 4.25
CRE 11/12/2013 - 4.25
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0576

Angenommene Texte
PDF 198kWORD 96k
Mittwoch, 11. Dezember 2013 - Straßburg
Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik
P7_TA(2013)0576A7-0357/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik der EU (2013/2075(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2012 (COM(2013)0257) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0159),

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 101, 102 und 107,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (COM(2013)0404),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C(2013)3440),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEC(2011)0173),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ (COM(2013)0401),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (C(2013)3539/3),

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2012 über kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache AT.39740 – Google (2013/C 120/09),

–  unter Hinweis auf die Verpflichtungszusagen an die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache COMP/39.398 — Visa Europe,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG‑Fusionskontrollverordnung“)(3),

–  unter Hinweis auf die ab 27. März 2013 durchgeführte Konsultation der Kommission zu der EU‑Fusionskontrolle – Änderungsentwurf für ein vereinfachtes Verfahren zur Durchführungsverordnung zur Fusionskontrolle,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (Bankenmitteilung)(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“(5) (Mitteilung über die Rekapitalisierung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft(6) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften(7) (Mitteilung über die Umstrukturierung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 mit dem Titel „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (8) (ursprünglicher vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit dem Titel „Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (neuer vorübergehender Rahmen), der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt)(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“)(10),

–  unter Hinweis auf das Themenpapier der Kommission für den Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Banken,

–  unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2011 über staatliche Beihilfen – Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(11),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind(12),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“(13),

–  unter Hinweis auf die Verordnung der Kommission (EU) Nr. 360/2012 vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis‑Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU‑Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(15),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des EU‑Beihilferechts“ (COM(2012)0209),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilferechts(16),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG‑Vertrags (COM(2012)0725),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen(18),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. November 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(19) (nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“), insbesondere die Ziffern 9, 12, 15 und 16,

–  unter Hinweis auf die Klage, die in einem Mitgliedstaat eingereicht wurde, um den Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“ geltend zu machen, nach dem gegen ein Unternehmen keine Geldbuße wegen Kartellverstoß verhängt werden kann, wenn die Höhe der Strafe nicht gesetzlich festgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik – 2003(20), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004(21), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005(22), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007(23), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008(24), vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009(25), vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik(26) und vom 12. Juni 2013 zu dem Jahresbericht über die EU‑Wettbewerbspolitik(27),

–  gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0357/2013),

A.  in der Erwägung, dass den Banken in der EU im Zeitraum 2008 bis Ende 2011 1,6 Billionen EUR an staatlichen Beihilfen gewährt wurden; in der Erwägung, dass diese staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in Form des Ankaufs von Schuldtiteln oder der Gewährung von Garantien und in Ausnahmefällen in Form von Zuschüssen gewährt wurden;

B.  in der Erwägung, dass KMU, die 98 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, in vielen Mitgliedstaaten von einer schweren Kreditklemme betroffen sind;

C.  in der Erwägung, dass es aufgrund von Kartellen jedes Jahr zu Verlusten in Höhe von 181–320 Milliarden EUR – also etwa 3 % des BIP der EU – kommt;

D.  in der Erwägung, dass die unzureichende Liberalisierung und Offenheit im Personen- und Güterverkehr auf der Schiene teilweise darauf zurückzuführen sind, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine wirklich unabhängigen Aufsichtsstellen auf nationaler Ebene gibt;

E.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik dazu genutzt werden sollte, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Union auszubauen, indem der Wettbewerb ausgeweitet und für neue Akteure geöffnet wird, wodurch gleichzeitig der Binnenmarkt erweitert und vertieft wird, und dass der Bericht sich nicht ausschließlich auf die praktische Umsetzung der Wettbewerbspolitik durch die Kommission beziehen sollte;

F.  in der Erwägung, dass die Beseitigung aller Hindernisse für den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr eine Grundvoraussetzung für Wachstum darstellt;

G.  in der Erwägung, dass in den Sektoren, in denen der Wettbewerb gering ist, häufig auch die Wirtschaftsleistung unzureichend ist;

H.  in der Erwägung, dass mit der Wettbewerbspolitik darauf abgezielt wird, für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, die Verbraucher vor wettbewerbsschädlichen Praktiken zu schützen und optimale Preise zu gewährleisten; in der Erwägung, dass der Zweck der Wettbewerbspolitik nicht darin besteht, Details übermäßig zu regulieren, sondern darin, klare und faire Vorschriften durchzusetzen, auf deren Grundlage sich die Marktkräfte wirksam entfalten können;

I.  in der Erwägung, dass öffentliche Maßnahmen, öffentliche Investitionen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den sozialen Zusammenhalt insbesondere in Krisenzeiten von wesentlicher Bedeutung sind;

J.  in der Erwägung, dass in Artikel 14 AEUV niedergelegt ist, dass die Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden;

K.  in der Erwägung, dass den öffentlich‑rechtlichen Körperschaften gemäß dem Protokoll Nr. 26 zum AEUV ein weiter Ermessensspielraum in der Frage eingeräumt wird, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;

L.  in der Erwägung, dass im Urteil in der Rechtssache Altmark vier Kriterien festgelegt wurden, anhand derer zwischen Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und staatlichen Beihilfen zu unterscheiden ist;

Wettbewerbspolitik als Instrument zur Förderung des Binnenmarkts

1.  begrüßt den Bericht der Kommission und seinen Schwerpunkt auf dem Beitrag der Wettbewerbspolitik zur Fusionskontrolle und zur Beseitigung von Hindernissen, des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, geheimer Absprachen und wettbewerbsverzerrender staatlicher Beihilfen zum Nutzen des Binnenmarktes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltwirtschaft;

2.  bedauert, dass sich die Kommission in ihrem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2012 stark auf die unlauteren Wettbewerbspraktiken konzentriert hat, die durch staatliche Praktiken entstehen, während sie den durch die Konzentration von Unternehmen im Binnenmarkt entstehenden unlauteren Praktiken verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit gewidmet hat;

3.  ist der Ansicht, dass die Wettbewerbspolitik insbesondere in Krisenzeiten ein Motor für Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze ist;

4.  weist darauf hin, dass die Wettbewerbspolitik und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes entscheidend dafür sind, dass die Krise bewältigt wird, dass im Rahmen der Strategie Europa 2020 Wachstum und nachhaltige Beschäftigung gefördert werden und dass Hilfestellung bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union geleistet wird;

5.  teilt daher die Sichtweise der Kommission, dass die Krise nicht als Vorwand für eine nachlässigere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften dienen sollte;

6.  ist der Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik an die Herausforderungen der Globalisierung angepasst werden sollte;

7.  ist der Auffassung, dass die neue Wettbewerbspolitik der EU Flexibilitätsklauseln enthalten sollte;

8.  räumt ein, dass zu viele Sektoren noch immer in hohem Maße durch nationale Grenzen und künstliche, öffentliche oder private Hindernisse fragmentiert sind, und ist ebenfalls der Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik bei der Bekämpfung dieser Fragmentierung und der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen in allen Sektoren des Binnenmarkts unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der KMU und der Verbraucher eine grundlegende Rolle spielt;

9.  betont, dass bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik im weiteren Sinne bereits etablierte Unternehmen, Lieferanten und Dienstleister nicht gestärkt werden dürfen, sondern vielmehr das übergreifende Ziel verfolgt werden sollte, den Marktzugang für neue Akteure und neue Ideen und Techniken zu erleichtern, sodass ein optimaler Nutzen für die Bürger der Union erzielt wird;

10.  ist der Auffassung, dass mit der Wettbewerbspolitik dazu beigetragen werden sollte, offene Standards und Interoperabilität zu fördern und durchzusetzen, damit für die Verbraucher und Kunden keine technologische Pfadabhängigkeit von einer Minderheit der Marktteilnehmer entsteht;

11.  ist der Auffassung, dass der Grund dafür, dass der Preis einzelner Produkte, beispielsweise von Arzneimitteln, in den Mitgliedstaaten immer noch unterschiedlich ist, darin liegt, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der pharmazeutischen Industrie unterschiedliche Vereinbarungen bestehen; fordert die Kommission auf, dieses Problem zu prüfen und Vorschläge zur Schaffung eines transparenteren Binnenmarkts vorzulegen, auf dem unnötige Preisunterschiede im Interesse der Verbraucher unterbunden werden;

12.  begrüßt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als Schritt in Richtung der Vollendung des Binnenmarkts und als Antwort auf die Herausforderungen der Globalisierung; fordert, dass dafür gesorgt wird, dass sich alle Mitgliedstaaten daran beteiligen; erachtet es für notwendig, die Rechte des geistigen Eigentums mit den Erfordernissen des Wettbewerbs in Einklang zu bringen und dabei das Allgemeininteresse zu schützen sowie sicherzustellen, dass die Patentinhaber ihre Rechte nicht missbräuchlich zum Schaden der Bürger nutzen; fordert die Kommission auf, gegen jedes Verhalten vorzugehen, mit dem bezweckt wird, die Markteinführung von Generika in unbilliger Weise zu verzögern;

Legitimität und Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik der EU

13.  ist der Auffassung, dass es über Mitentscheidungsbefugnisse verfügen sollte, was die Festlegung des Rahmens für die Wettbewerbspolitik angeht; bedauert, dass in Artikel 103 und 109 AEUV lediglich die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass dieses Demokratiedefizit nicht geduldet werden darf; schlägt vor, dieses Defizit so schnell wie möglich durch interinstitutionelle Regelungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik aus dem Weg zu räumen und bei der nächsten Änderung des Vertrags zu korrigieren; erinnert daran, dass sich die politische Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament auch auf die Wettbewerbspolitik erstreckt und dass der strukturierte Dialog mit dem dafür zuständigen Mitglied der Kommission ein wichtiges Instrument zur Ausübung einer soliden demokratischen Kontrolle in diesem Bereich darstellt;

14.  ist der Auffassung, dass ein Dialog in der Form, in der ihn das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission führt, keine wirkliche demokratische Kontrolle durch das Parlament ersetzen kann; betont, dass die parlamentarische Kontrolle umso wichtiger ist, als die Wettbewerbspolitik der Kommission die Möglichkeit verleiht, Beschlüsse demokratisch gewählter nationaler und lokaler Gremien zu überwachen; betont zudem, dass der Dialog zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft verbessert werden muss;

15.  betont, dass das Parlament und der Rat beim Zugang zu den Sitzungen und der Bereitstellung von Informationen für die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und nicht rechtsverbindlichen Instrumenten („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik im Sinne der Rahmenvereinbarung gleichbehandelt werden müssen; bedauert, dass dies von der Kommission nicht beachtet wurde;

16.  betont, dass eine Wettbewerbskultur geschaffen werden muss, die eine eigene Werteordnung propagiert und zu einer positiven Haltung hinsichtlich der Einhaltung der Regeln beiträgt, die sich wiederum präventiv und positiv auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik auswirkt;

17.  stellt fest, dass zwischen der Wettbewerbspolitik der EU und den Maßnahmen der EU in anderen Bereichen völlige Kohärenz herrschen muss, da die Wettbewerbspolitik der EU bereichsübergreifender Natur ist, und dass die sektorspezifischen Regelungen mit den Grundsätzen der Wettbewerbspolitik in Einklang stehen müssen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert;

18.  ist der Ansicht, dass die Kommission einen Vorschlag vorlegen sollte, um Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit Minderheitsbeteiligungen zu regulieren;

19.  bestärkt die Kommission darin, auch weiterhin unverbindliche Leitlinien („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik herauszugeben und dabei die bestehende Rechtsprechung des EuGH gebührend zu berücksichtigen, damit für die Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit besteht; ist jedoch der Auffassung, dass nicht rechtsverbindliche Instrumente in Bereichen, in denen Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung ist, Rechtsvorschriften nicht ersetzen können;

20.  betont, dass die Verhängung von Bußgeldern ein abschreckendes Instrument ist, das in der Wettbewerbspolitik eine wichtige Rolle einnimmt, und dass schnelles Handeln erforderlich ist, damit Untersuchungen zum Erfolg führen; ist der Ansicht, dass Rechtssicherheit, die Vereinfachung von Verfahren und die Möglichkeit, diese durch geeignete Vereinbarungen frühzeitig abzuschließen, von zentraler Bedeutung sind, und fordert die Kommission daher erneut auf, die Bestimmungen über Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufzunehmen; ist gleichzeitig der Auffassung, dass die Kommission die Anzahl nicht angekündigter Nachprüfungen erhöhen und somit gegen mutmaßliche Verstöße vorgehen sollte;

21.  vertritt jedoch die Auffassung, dass sich die Verhängung immer höherer Geldbußen als alleiniges kartellrechtliches Instrument nicht zuletzt angesichts der möglichen Arbeitsplatzverluste infolge von Zahlungsunfähigkeit als zu kurz gegriffen erweisen könnte; betont, dass eine mit hohen Geldbußen verbundene Politik nicht als alternativer Mechanismus zur Finanzierung des Haushaltsplans herangezogen werden sollte; spricht sich bevorzugt für einen Ansatz in Richtung „Zuckerbrot und Peitsche“ aus, in dessen Rahmen Geldbußen insbesondere bei Wiederholungstätern als wirksames Abschreckungsmittel genutzt werden, gleichzeitig jedoch ein ordnungsgemäßes Verhalten gefördert wird;

22.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihre Politik in Bezug auf Geldbußen und die Durchsetzung der Vorschriften zur Wiederherstellung eines ausgewogenen Marktes führt und für die Unternehmen einen Anreiz bietet, Verstöße intern zu ermitteln und freiwillig zu korrigieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Umfang der illegalen Gewinne und Verluste der Betroffenen zu berücksichtigen;

23.  weist erneut darauf hin, dass die Anzahl der Anträge auf Herabsetzung einer Geldbuße wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere von Ein‑Produkt‑Unternehmen und KMU, zugenommen hat; vertritt nach wie vor die Ansicht, dass ein System von zeitversetzten Zahlungen und/oder Zahlungen in Teilbeträgen als Alternative zur Herabsetzung von Geldbußen in Betracht gezogen werden könnte, damit Unternehmen nicht aus dem Markt gedrängt werden;

24.  stellt fest, dass die Verwendung des Gesamtumsatzes für die 10 %-Obergrenze dazu führen kann, dass einander kumulierende Sanktionen für ein und denselben Verstoß verhängt werden, weil es weltweit immer mehr Wettbewerbsbehörden gibt; stellt daher fest, dass ein EWR-basierter Umsatz eine bessere Grundlage darstellt als der Gesamtumsatz;

25.  erwartet nach wie vor, dass die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen in Bezug auf Ein‑Produkt‑Unternehmen und KMU angepasst werden; begrüßt indessen die Tatsache, dass die Kommission in ihrem Beschluss betreffend Fensterbeschläge (COMP/39452 vom 28. März 2012) den besonderen Erfordernissen von Ein‑Produkt‑Unternehmen Rechnung getragen hat;

26.  fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten zu intensivieren, um die privatrechtliche Durchsetzung und die korrekte Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zu erleichtern; begrüßt die Schulungsprogramme der Kommission für auf nationaler Ebene tätige Richter;

27.  würdigt die Rolle der Justizbehörden in der Wettbewerbspolitik und fordert sie nachdrücklich auf, von ihren Befugnissen zur Einholung von Informationen und Stellungnahmen bei der Kommission sowie zur Teilnahme an gemeinschaftlichen Schulungsprogrammen Gebrauch zu machen; empfiehlt der Kommission, eng mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten und ihrer Aufgabe, die Justizbehörden als „Amicus Curiae” zu unterstützen, aktiv nachzukommen, was rechtzeitig auf der Webseite der Kommission veröffentlicht werden sollte, und die Möglichkeit zu prüfen, rechtliche Schritte einzuleiten, damit die Interessen der EU sowie die Interessen, die diese schützen sollte, gewahrt bleiben;

28.  nimmt den Vorschlag der Kommission vom 11. Juni 2013 über Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zur Kenntnis, den es derzeit bearbeitet; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme auszuarbeiten;

29.  ist der Auffassung, dass die EU die materiell- und verfahrensrechtliche Konvergenz der Wettbewerbsvorschriften auf internationaler Ebene aktiv fördern sollte; ist der Auffassung, dass die internationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik durch die verschiedenen zuständigen Behörden für Kohärenz und Interoperabilität zu sorgen und so zur Wirksamkeit der Untersuchungen beizutragen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;

30.  betont, dass die Angleichung der weltweit bestehenden Wettbewerbsvorschriften gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, bilaterale Kooperationsabkommen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts abzuschließen; arbeitet derzeit an dem Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen der EU und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme zu finden;

31.  ist der Auffassung, dass die Ressourcen der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission an deren erhöhten Arbeitsaufwand und die Mehrung ihrer Aufgaben angepasst werden sollte, damit vorausschauender gehandelt werden kann, und zwar unter anderem durch die Umschichtung von Mitteln aus Haushaltslinien, die veraltet sind oder nicht ausgeschöpft werden;

Wettbewerbsbehörden

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden von den nationalen Regierungen unabhängig sind, wofür es unerlässlich ist, dass nicht in der Politik tätige Vorsitzende und Gremienmitglieder ohne Interessenkonflikte benannt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Personal- und Ressourcenausstattung der einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden ausreichend und an die marktbedingten Erfordernisse angepasst ist und eine wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht;

33.  betont, dass die nationalen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden ihren Aufgaben völlig transparent nachkommen müssen; fordert, dass sämtliche relevanten Informationen zu Fällen und offizielle Entscheidungen unter Ausnahme von vertraulichen Geschäftsinformationen, mit denen der Wettbewerb in wesentlichem Maße beeinflusst werden könnte, im Internet über offene Datenbanken zugänglich gemacht werden;

34.  unterstützt die strukturierte Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes, die eine einheitliche staatliche Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften in der gesamten EU ermöglicht, und fordert, dass diese Zusammenarbeit ausgebaut wird, da einige Märkte aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten stärker national ausgerichtet sind als andere; ist der Auffassung, dass die Arbeitsprogramme und die Schlussfolgerungen der Sitzungen des Europäischen Wettbewerbsnetzes grundsätzlich auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht werden sollten;

35.  ist der Ansicht, dass die einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden auch weiterhin zusammenarbeiten sollten, insbesondere in Sektoren, in denen die Liberalisierung noch nicht abgeschlossen oder vollständig umgesetzt ist; schlägt vor, ein umfassenderes Netzwerk für europäische Regulierungsbehörden, einschließlich der einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden, zu schaffen, in dessen Rahmen ein Austausch über bewährte Verfahren stattfindet;

Staatliche Beihilfen und Auswirkungen auf die Realwirtschaft

Staatliche Beihilfen für Banken

36.  erkennt an, dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen seit dem Beginn der Krise als Mechanismus zur Umstrukturierung und Abwicklung notleidender Banken eine wichtige Rolle spielt;

37.  ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der Kontrolle staatlicher Beihilfen während der Krise darauf liegen sollte, das Bankensystem zu stabilisieren und die unlautere Segmentierung der Bedingungen für die Kreditvergabe in der Realwirtschaft sowie die Diskriminierung von KMU und Privathaushalten im Binnenmarkt zu bekämpfen; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Verfolgung des Ziels, das Bankensystem zu stabilisieren, keine weitere Erhöhung der öffentlichen Verschuldung nach sich zieht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verlängerung befristeter staatlicher Beihilfen für den Bankensektor mit erweiterten und strikteren Bedingungen zu verknüpfen und den Schwerpunkt auf die Vergabe von Krediten an Privatkunden sowie striktere Beschränkungen und transparente Vorschriften über Boni, Gebührenstrukturen und die Ausschüttung von Dividenden zu legen;

38.  erinnert daran, dass es die Kommission mehrfach nachdrücklich aufgefordert hat, die Vorschriften über staatliche Beihilfen für Banken, die im Jahr 2008 als vorübergehende Maßnahmen eingeführt wurden, zu überarbeiten; begrüßt daher die Maßnahmen, die die Kommission kürzlich in diesem Bereich ergriffen hat;

39.  fordert die Kommission auf, regelmäßig länder- und organisationsspezifische Statistiken über die dem Finanzsektor seit dem Beginn der Krise gewährten staatlichen Beihilfen, über die konsolidierten Verluste sowie über den Stand der Rückzahlungen vorzulegen und die Ergebnisse auf der Website der Kommission zu veröffentlichen, damit für umfassende Transparenz in Bezug auf das staatliche Eingreifen seit dem Beginn der Krise und dessen Auswirkungen auf die Steuerzahler gesorgt ist;

40.  ist der Auffassung, dass die Rechnungslegungsmethoden vereinheitlicht werden sollten, bevor die Höhe der staatlichen Beihilfen für Banken bewertet wird, sodass beispielsweise zum zweiten Mal refinanzierte Darlehen unabhängig vom betroffenen Mitgliedstaat auf dieselbe Art und Weise behandelt werden;

41.  betont, dass bei der Refinanzierung von Darlehen die Tragfähigkeit des Empfängers umfassend berücksichtigt werden muss, vor allem, wenn es sich um Banken handelt, die staatliche Beihilfen erhalten; vertritt die Auffassung, dass bei multinationalen Unternehmen die Veräußerung von Vermögenswerten und Unternehmensbeteiligungen eine Bedingung für die Refinanzierung eines Darlehens sein sollte;

42.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, jene Märkte im Bankensektor genau zu überwachen, in denen die Konzentration insbesondere durch die Umstrukturierung infolge der Krise hoch ist oder zunimmt; erinnert daran, dass oligopolistische Märkte besonders anfällig für wettbewerbsfeindliche Praktiken sind; befürchtet, dass diese Konzentration letztendlich den Verbrauchern schaden wird; betont, dass eine übermäßige Konzentration sowohl die Finanzindustrie als auch die Realwirtschaft gefährdet;

43.  betont, dass die Konsolidierung des Bankensektors den Marktanteil mehrerer großer Finanzinstitute vergrößert hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Sektor nach wie vor aufmerksam zu beobachten, um den Wettbewerb und den Verbraucherschutz auf den europäischen Bankenmärkten zu fördern, auch im Bereich Investmentbanken, wo Privatkundeneinlangen eine Quersubventionierung für die risikoreicheren Geschäftstätigkeiten im Bereich des Investmentbanking darstellen;

44.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Spektrum der Vermögenswerte und Beteiligungen von Finanzinstituten sorgfältig zu prüfen, bevor staatliche Beihilfen gewährt werden;

45.  betont, dass Einleger mit bis zu 100 000 EUR Sparguthaben bei einer Bank größtmöglichen Schutz genießen sollten und von Lastenteilungsvereinbarungen infolge von Bankenumstrukturierungen oder -abwicklungen ausgenommen werden sollten;

46.  betont, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, die Gewährung staatlicher Beihilfen an Banken zuweilen davon abhängig zu machen, dass diese Darlehen an KMU vergeben;

47.  betont, dass KMU seit Beginn der Finanzkrise unverhältnismäßig große Schwierigkeiten haben, Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erhalten; betont, dass 98 % aller Unternehmen im Euroraum KMU sind, die ungefähr drei Viertel der Arbeitnehmer im Euroraum beschäftigen und etwa 60 % des Mehrwerts schaffen, und dass es ihnen aufgrund des fehlenden Zugangs zu Finanzierungsmitteln nicht möglich ist, Investitionen zu tätigen und zu wachsen; fordert die Kommission daher auf, vorrangig Maßnahmen zu ergreifen, die der Neukalibrierung der Finanzregulierung dienen, um das Wachstum zu fördern und die Finanzierungskrise der KMU zu mildern;

48.  betont, dass Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, nicht an Größe und Komplexität zunehmen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Banken nahezulegen, ihr Geschäftsmodell auf den tragfähigen Anteil ihrer Tätigkeiten, die Vergütungspolitik und die Gebührenstruktur zu konzentrieren und das Risiko im Hinblick auf die Staatsverschuldung nicht zu erhöhen, insbesondere, wenn sie gleichzeitig den Kreditfluss an KMU und Privathaushalte verringern; weist darauf hin, dass ein neues, dauerhaftes Regulierungssystem notwendig ist, um die Mängel des vor der Krise geltenden Rechtssystems insbesondere in Bezug auf den Finanzsektor zu beheben und Verzerrungen auszugleichen, die im Verlauf der Finanz- und Wirtschaftskrise entstanden sind, und um dafür zu sorgen, dass den Folgen und Vorteilen für die Steuerzahler, Verbraucher und den Binnenmarkt insgesamt vorrangige Beachtung gewidmet wird, wenn Banken staatliche Beihilfen erhalten;

49.  bedauert, dass KMU im Rahmen von Anpassungsprogrammen in den Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, Zugang zu Bankkrediten zu erhalten, und aufgrund ihres Standorts in der Eurozone höhere Zinsen entrichten müssen, wodurch es auf dem Binnenmarkt zu Verzerrungen kommt;

50.  betont, dass auch externen Investoren nahegelegt werden sollte, sich soweit wie möglich an Vermögensverwaltungsgesellschaften zu beteiligen, die im Rahmen staatlicher Beihilfeprogramme als Mittel zur Abtrennung wertgeminderter Aktiva gegründet werden, damit dafür gesorgt ist, dass zwischen Anlegern, die Aktiva halten oder übertragen, und den Zielen einer bestimmten Vermögensverwaltungsgesellschaft kein Interessenkonflikt besteht;

51.  ist der Ansicht, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften versuchen sollten, ihre Vermögenswerte so bald wie möglich zu veräußern, damit sich der Markt wieder normalisiert und die öffentliche Intervention in einem bestimmten Sektor beendet wird;

52.  ist der Auffassung, dass die Vorgehensweise der GD Wettbewerb in Bezug auf die Bankenkrise als bewährtes Verfahren angesehen und in Zukunft häufiger zur Vorbeugung als für nachträgliche Interventionen genutzt werden sollte;

Modernisierung des Beihilferechts

53.  begrüßt erneut die Mitteilung der Kommission zur Modernisierung des EU‑Beihilferechts (COM(2012)0209) und die kürzlich vom Rat angenommenen überarbeiteten Beihilfevorschriften über Gruppenfreistellungen und Verfahren; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Stimulierung des Wirtschaftswachstums, die eines der wichtigsten Zielsetzungen dieser Reform darstellt, nicht erneut einen Anstieg der Staatsverschuldung bewirkt;

54.  ist der Auffassung, dass für die Umstrukturierung von Unternehmen klare Grenzen zu setzen sind, damit die negativen Folgen für die Wettbewerber, die keine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen haben, auf ein Minimum reduziert werden;

55.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ab wann Unternehmen systemrelevant werden und was auf einzelstaatlicher Ebene oder auf der Ebene der EU dagegen unternommen werden kann, dass Unternehmen von künftigen staatlichen Rettungsprogrammen abhängig werden;

56.  nimmt die generelle Absicht der Kommission zur Kenntnis, mehr Maßnahmen von der Meldepflicht auszunehmen; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten im Vorfeld sicherstellen müssen, dass das Beihilferecht in den Bereichen De‑minimis‑Maßnahmen und Gruppenfreistellungssysteme eingehalten wird, um ein ausreichendes Maß an Kontrolle zu gewährleisten, während die Kommission die nachträgliche Kontrolle derartiger Fälle weiterführt;

57.  teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Beihilfeverfahren beschleunigt werden müssen, damit die Aufmerksamkeit verstärkt auf komplizierte Fälle gerichtet werden kann, die schwerwiegende Folgen für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben können; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, wonach ihr Ermessensspielraum bei Entscheidungen über die Behandlung von Beschwerden erweitert werden sollte; fordert die Kommission auf, detaillierte Kriterien vorzulegen, anhand derer sie in diesem Zusammenhang wichtige von weniger wichtigen Fällen zu unterscheiden gedenkt; weist darauf hin, dass angemessene Möglichkeiten für eine solche Unterscheidung darin bestehen, in der De‑minimis‑Verordnung höhere Schwellenwerte vorzusehen und die horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auszuweiten;

58.  betont, dass die Kommission in Bezug auf die Qualität und die fristgerechte Übermittlung von Informationen sowie die Erstellung von Meldungen einen besseren Kommunikationsaustausch mit den Mitgliedstaaten gewährleisten muss; betont, dass im Rahmen wirksamer einzelstaatlicher Systeme dafür gesorgt werden muss, dass Beihilfemaßnahmen, die von der vorherigen Meldepflicht ausgenommen sind, mit dem EU‑Recht in Einklang stehen; weist darauf hin, dass angemessene Möglichkeiten für eine solche Unterscheidung darin bestehen, in der De‑minimis‑Verordnung höhere Schwellenwerte vorzusehen und die horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auszuweiten;

59.  weist darauf hin, dass alle maßgeblichen Informationen für die Kontrolle staatlicher Beihilfen bislang ausschließlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden; fordert die Kommission erneut auf, zu prüfen, ob sie zusätzliches Personal benötigt, um ihre Instrumente zur Erfassung von Informationen auszubauen und Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einholen zu können; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission nicht befugt sein sollte, zusätzliche Qualitäts- und Effizienzerwägungen in die Prüfung der Vereinbarkeit einzubeziehen, und dass diese Entscheidungen der gewährenden Behörde obliegen sollten;

60.  betont, dass in einigen Mitgliedstaaten Unklarheit darüber besteht, ob die öffentliche Finanzierung der Europäischen Verbraucherzentren (ECC) als ungerechtfertigte staatliche Beihilfe im Sinne der Wettbewerbsvorschriften der Union anzusehen ist; bekundet seine Besorgnis darüber, dass dies zu einer Gefährdung der Unterstützung der ECC durch die Mitgliedstaaten führt und bereits dazu geführt hat, dass die Finanzierung der ECC vorübergehend ausgesetzt wurde; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Betrieb der ECC ungestört bleibt, indem so bald wie möglich klargestellt wird, dass diese Art der Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann, da die ECC keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern Unterstützungsdienstleistungen für Verbraucher erbringen;

Verkehrssektor

61.  ist der Auffassung, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssektors zu verbessern;

62.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für alle Verkehrsträger einen offenen und fairen Wettbewerb sicherzustellen;

63.  fordert die Kommission auf, die öffentlichen Verkehrsnetze auszubauen, um die Dienstleistungen für die Verbraucher zu verbessern;

64.  fordert die Kommission mit Blick auf die Bekämpfung des weiteren Anstiegs der CO2‑Emissionen nachdrücklich auf, die internationale Verpflichtung zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf zwei Grad Celsius (°C) über den vorindustriellen Werten einzuhalten, wie es als Ziel für das Jahr 2020 festgelegt worden ist;

Eisenbahn

65.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, damit bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturverwaltungsstellen und Eisenbahnunternehmen vollkommene Transparenz herrscht, und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale Regulierungsstelle verfügen;

66.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Sicherstellung der Öffnung des Schienenverkehrs für einen fairen Wettbewerb und der Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen zu intensivieren;

67.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Annahme eines Legislativvorschlags für eine europäische Regulierungsbehörde zu prüfen, die mit den bereits bestehenden einzelstaatlichen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten und dort tätig werden würde, wo es keine solche Behörde gibt bzw. eine solche Behörde nicht tätig wird;

68.  betont, dass der Binnenmarkt im Schienengüterverkehr durch die falsche oder unvollständige Umsetzung der EU‑Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und Engpässe bei der grenzüberschreitenden Mobilität beeinträchtigt wird, und dass dies dem Wettbewerb und dem Wachstum schadet; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob von den Betreibern geschaffene Markthemmnisse oder technische Aspekte, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, beispielsweise die Spurweite, die Energieversorgung, die Signalsysteme und weitere ähnliche Aspekte, die die Interoperabilität und den Zugang zu der Infrastruktur betreffen, als Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften zu werten sind;

Luftverkehr

69.  begrüßt die Absicht der Kommission, die EU‑Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Luftverkehr und Flughäfen, durch die alle Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und für alle Marktteilnehmer faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden müssen, bis Ende 2013 zu überarbeiten;

70.  fordert die Kommission auf, einen mit Erklärungen versehenen Überblick vorzulegen, in dem bewertet wird, welche Luftfahrtgesellschaften durch die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderbedingungen oder den Missbrauch ihrer beherrschenden Stellungen auf bestimmten Flughäfen wettbewerbsschädigendes Verhalten an den Tag legen;

71.  fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob bestimmte Praktiken hinsichtlich der Benennung bestimmter Drehkreuze – auf der Grundlage der über 1 000 bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten – den Wettbewerb auf Kosten der Interessen der europäischen Verbraucher verzerren;

Automobilsektor

72.  fordert die Kommission auf, für ausgewogene Verhandlungspositionen von Herstellern und Händlern zu sorgen und dabei folgendes zu betonen:

   die Bedeutung der Bekämpfung diskriminierender Praktiken im Online‑Vertrieb gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung über vertikale Beschränkungen (Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission) mit dem Ziel, dass die Händler auch weiterhin die Möglichkeit haben, innovative Vertriebsmethoden zu nutzen und mehr Verbraucher mit unterschiedlicheren Merkmalen zu erreichen,
   die Bedeutung der Händler auf den Märkten für neue Kraftfahrzeuge in der Zeit nach dem 31. Mai 2013, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 außer Kraft tritt;

fordert die Kommission auf, darauf zu bestehen, dass Verhaltensgrundsätze für die Beziehungen zwischen Herstellern und Händlern im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen in der Kraftfahrzeugindustrie geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf den Schutz von Investitionen nach Beendigung eines Vertrags und auf die Möglichkeit, das Geschäft einem anderen Mitglied des Netzes der jeweiligen Marke zu übertragen, um in den gewerblichen und vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien die Transparenz zu fördern;

Schiffbausektor

73.  fordert, dass der Schiffbau in der EU angesichts des zunehmend wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds gefördert wird, damit der Schiffbausektor der EU wettbewerbsfähig bleibt;

74.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass für europäische Schiffseigner in allen Mitgliedstaaten der EU Rechtssicherheit herrscht und der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt;

Finanzdienstleistungssektor

75.  fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei Verdacht auf Kollusionen zwischen Unternehmen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf den Kraftfahrzeugversicherungsmärkten Ermittlungen einzuleiten;

Energiesektor

76.  stellt fest, dass ein Binnenmarkt für Energie nicht nur niedrigere Preise für die Verbraucher mit sich bringt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU steigert;

77.  begrüßt die Umsetzung der Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung von Monopolen im Energiesektor;

78.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf die vollständige Umsetzung des Pakets für den Energiebinnenmarkt hinzuarbeiten, da bisher noch kein vollständig offener und wettbewerbsfähiger Energiebinnenmarkt geschaffen worden ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die nach der Untersuchung des Sektors ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Energiesektor konsequent fortzuführen; begrüßt diesbezüglich die laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren im Energiesektor, mit denen erreicht werden soll, dass der Energiebinnenmarkt bis 2014 vollendet wird und die von den Energieversorgern wiederhergestellten Hindernisse beseitigt werden;

79.  ist der Ansicht, dass ein europäischer Energiebinnenmarkt zur Senkung der Energiepreise sowohl für die privaten Verbraucher als auch für die Unternehmen sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmer auf globaler Ebene führen würde; ist der Ansicht, dass die Kommission daher den Energiebinnenmarkt bis zum Jahr 2014 vollenden sollte;

80.  betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die bestehenden Rechtsvorschriften für den Energiemarkt, einschließlich der im dritten Paket für den Energiebinnenmarkt geforderten Regulierungsmaßnahmen, rechtzeitig und ordnungsgemäß umsetzen müssen, damit bis 2014 ein integrierter, wettbewerbsfähiger europäischer Energiebinnenmarkt vollendet wird;

81.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen und Richtlinien im Energiebereich in allen Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig umgesetzt werden und zur Anwendung kommen; fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass die Preise nicht den EU-Durchschnitt überschreiten, da hohe Preise den Wettbewerb verzerren und schädlich für die Verbraucher sind;

82.  ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Einführung von Energiemarktreformen Strenge walten lassen muss, damit die Preise tatsächlich gesenkt werden, vor allem in den Mitgliedstaaten, gegen die ein Defizitverfahren läuft;

83.  fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei Verdacht auf Kollusionen zwischen Unternehmen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Kraftstoffeinzelhandel Ermittlungen einzuleiten;

84.  begrüßt vor diesem Hintergrund die jüngsten Untersuchungen der Kommission im Erdölsektor, und bestätigt, dass Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften in diesem Bereich gewaltige Auswirkungen auf die Verbraucher haben;

85.  fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf zu überprüfen, ob es den „Montagseffekt“ – der angeblich durch eine vom Wochentag abhängige Manipulation der Ölpreise durch Unternehmen zustande kommt – tatsächlich gibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Wettbewerbsniveau genau zu überwachen, da der Marktanteil der drei mächtigsten Akteure nach wie vor – trotz schrittweiser Öffnung der Märkte seit Mitte der neunziger Jahre – für Strom bei etwa 75 % und für Gas bei mehr als 60 % liegt; fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Verbesserung des Netzzugangs für erneuerbare Energieträger aufzustellen;

86.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten Jahresberichts der Frage nachzugehen, in welchem Maße der Konzentrationsgrad wichtiger Rohstofflieferanten den Tätigkeiten kundenorientierter Sektoren schadet und verhindert, dass eine ökologisch effizientere Wirtschaft entsteht, zumal einige dieser Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind, was die Bereitstellung der umwelteffizienten Technologien betrifft, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Umweltziele sind;

87.  hebt die Bedeutung intelligenter Netze hervor, die eine bidirektionale Kommunikation zwischen Stromerzeugern und Kunden ermöglichen; weist darauf hin, dass intelligente Netze es den Verbrauchern ermöglichen, den eigenen Stromverbrauch zu kontrollieren und entsprechend anzupassen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen Verbrauchern und allen einschlägigen Akteuren, wie Bauunternehmen, Architekten und Anbietern von Heiz- und Kühlgeräten sowie elektrischen Geräten, auf entsprechenden Websites bereitstellen sollten;

Zahlungsverkehrsdienste

88.  ist besorgt, da der europäische Markt für elektronischen Zahlungsverkehr nach wie vor zersplittert ist und es weiterhin Wettbewerbsprobleme zu lösen gilt; weist auf die beiden Vorschläge der Kommission vom 24. Juli 2013 – über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge und über Zahlungsdienste im Binnenmarkt – hin, mit denen es sich derzeit befasst; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme zu finden;

89.  hebt hervor, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU), die eigentlich bis März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden sollte, noch immer nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde; weist darauf hin, dass dadurch der Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigt wird und darunter vor allem KMU leiden;

Telekommunikation

90.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen in Bezug auf die Telekommunikationsmärkte nochmals zu verdoppeln, um der Fragmentierung dieser Märkte Einhalt zu gebieten und zu verhindern, dass die auf diesen Märkten dominanten Betreiber ihre beherrschende Stellung missbrauchen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die von den Betreibern bereitgestellten Dienste, insbesondere Internetzugangsdienste, transparent, vergleichbar und frei von vertraglichen Wettbewerbshindernissen sind;

91.  begrüßt den Einsatz der Kommission für den europaweiten Ausbau der Breitband-Infrastruktur, der zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zum sozialen Zusammenhalt beitragen wird; stellt sich die Frage, ob digitale Dienste in Europa als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können;

92.  ist der Auffassung, dass dem Ausbau der Breitbanddienste im Binnenmarkt im Rahmen der Wettbewerbspolitik höchste Bedeutung zukommen muss, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Investitionen erreicht wird, was die Verwirklichung der Ziele der digitalen Agenda und die Versorgung entlegener ländlicher und dünn besiedelter Gebiete der EU mit Breitbandanschlüssen betrifft;

Neue Technologien und Innovation

93.  hebt hervor, dass „wesentliche Patente“ für die Innovation im IKT-Sektor von herausragender Bedeutung sind; fordert die Kommission deshalb zu raschem Handeln auf, da sichergestellt werden muss, dass die Inhaber solcher Patente anderen Betreibern faire, angemessene und diskriminierungsfreie Lizenzen gewähren, damit der technische Fortschritt nicht aufgehalten wird und zum Nutzen der Verbraucher neue Produkte entwickelt werden können; betont, dass in der Wettbewerbspolitik mit entsprechenden Instrumenten verhindert werden muss, dass auf den Märkten künstliche Hürden errichtet werden, die den Verbund, die Interoperabilität und die Entwicklung von Größenvorteilen auf den Märkten behindern;

94.  begrüßt den Umstand, dass die Kommission bei der Untersuchung der wettbewerbswidrigen Praktiken von Google Fortschritte verzeichnet und jüngsten Meldungen zufolge in dieser Sache möglicherweise bis zum Frühjahr 2014 eine Einigung erzielt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der festgestellten Bedenken entschlossen zu handeln und an erster Stelle alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb auf dem Suchmaschinenmarkt und dem Online-Werbemarkt sind, da Google mit einem Marktanteil von mehr als 90 % in den meisten Mitgliedstaaten eine dominante Stellung innehat und die Gefahr besteht, dass das Unternehmen diese beherrschende Stellung missbraucht;

95.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die von Google unterbreiteten neuen Vorschläge Markttests zu unterziehen, um ihre Zweckmäßigkeit und ihre Auswirkungen genau bewerten zu können; hebt hervor, dass die Kommission aufgrund der Bedeutung von Suchmaschinen in der digitalen Wirtschaft unbedingt dafür sorgen muss, dass Google sich ohne Einschränkungen zur Lösung der Fragen in den von der Kommission genannten vier Problembereichen bzw. zur Umsetzung der Lösungen in diesen Bereichen verpflichtet; fordert die für den Fall, dass keine entsprechende Übereinkunft erzielt wird, auf, dem Suchmaschinenbetreiber umgehend eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zuzustellen;

96.  verweist darauf, dass Netzneutralität entscheidend ist, wenn Diskriminierung zwischen Internetdiensten ausgeschlossen und uneingeschränkt gewährleistet werden soll, dass Wettbewerb herrscht;

Staatliche Beihilfen für Fußball

97.  begrüßt die Initiative der Kommission, im Fall der staatlichen Beihilfen für den Fußball Untersuchungen einzuleiten, da derartige Beihilfen zu Verzerrungen beim Einsatz öffentlicher Mittel führen;

98.   ist der Auffassung, dass die Kommission Kredite oder Refinanzierungen von Krediten, die von Banken gewährt wurden, die für Fußballvereine vorgesehene staatliche Beihilfen erhalten haben, einer gründlichen Untersuchung unterziehen sollte, wobei insbesondere ein Vergleich zwischen Zinssätzen und durchschnittlichen Darlehenszinssätzen sowie zwischen Darlehensbetrag und Schuldenstand des betreffenden Fußballvereins vorzunehmen ist;

99.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Durchleuchtung der Beziehungen zwischen Profisport und Wettbewerbspolitik – vor allem, was die Nichtzahlung von Sozialabgaben und die Einhaltung der Steuerverpflichtungen durch Fußballvereine sowie die Kündigungsbedingungen betrifft, – einen strukturierten Ansatz zu verfolgen;

Lebensmittelversorgungskette

100.  begrüßt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe Lebensmittel in der GD COMP, die die Wettbewerbsentwicklungen in der Lebensmittelversorgungskette und deren Auswirkungen auf die Verbraucher überwachen sowie eine Untersuchung des Einzelhandelssektors auf den Weg bringen soll; ist der Auffassung, dass die Schaffung eines ausgewogenen Beziehungsgefüges im Lebensmittelsektor weder zu Lasten der Wettbewerbspolitik gehen noch mit einem rein kommerziellen Ansatz unter Missachtung der wettbewerbspolitischen Grundsätze erreicht werden darf;

101.  begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Überprüfung des Angebots am Weißzuckermarkt und erwartet mit Interesse die Ergebnisse dieser Überprüfung;

Soziale Aspekte

102.  weist darauf hin, dass das Subsidiaritätsprinzip, die demokratische Kontrolle und die Förderung des öffentlichen Interesses zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehören;

103.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verträge (Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit) frei darüber entscheiden können müssen, wie Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse finanziert und organisiert werden sollen; weist in diesem Zusammenhang auf die sozialpolitischen Ziele der EU sowie darauf hin, dass die Qualität, Zugänglichkeit und Effizienz dieser Dienste gefördert werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Anbietern erbracht werden;

104.  weist darauf hin, dass die EU in den Bereichen Reindustrialisierung, Energiewende und digitale Ausrüstung großen Herausforderungen gegenübersteht, die umfangreiche Investitionen erfordern, und dass Investitionen in Bildung, Ausbildung und Weiterbildung zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit die wettbewerbspolitischen Ziele eher ergänzen als im Widerspruch zu diesen Zielen zu stehen;

105.  weist darauf hin, dass die Wettbewerbspolitik gemäß Artikel 9 AEUV umgesetzt werden sollte, wonach die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus Rechnung zu tragen hat;

106.  ist überzeugt, dass eine Politik der sozialen Konvergenz in enger Verbindung mit einer starken Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik umgesetzt werden kann;

107.  ist der Auffassung, dass die Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt nur möglich ist, wenn Sozialdumping bekämpft wird, das als wettbewerbswidrige Praktik gelten sollte; ist der Überzeugung, dass die Kommission auf Dumpingpraktiken innerhalb der EU achten sollte, bei denen internationale oder einheimische Unternehmen Waren unter dem Erzeugerpreis verkaufen, um einen oder mehrere Mitbewerber in den Konkurs zu treiben; vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission deshalb in Bezug auf die Wirtschafts- und Sozialleistungen der Mitgliedstaaten für eine Angleichung nach oben einsetzen sollte; hebt hervor, dass Strukturreformen nötig sind, in deren Rahmen auch das Steuersystem überarbeitet werden muss, damit Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen ein Ende gesetzt werden kann;

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108.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.

(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1.
(3) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(4) ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.
(5) ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.
(6) ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.
(7) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.
(8) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.
(9) ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5.
(10) ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.
(11) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.
(12) ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.
(13) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.
(14) ABl. L 114 vom 26.4.12, S. 8.
(15) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 51.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0026.
(17) ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0267.
(19) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(20) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 114.
(21) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 143.
(22) ABl. C 146 E vom 12.6.08, S. 105.
(23) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 43.
(24) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 16.
(25) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 60.
(26) ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 97.
(27) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0268.

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