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Verfahren : 2012/2078(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0372/2013

Eingereichte Texte :

A7-0372/2013

Aussprachen :

PV 11/12/2013 - 8
CRE 11/12/2013 - 8

Abstimmungen :

PV 12/12/2013 - 12.20
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0598

Angenommene Texte
PDF 237kWORD 92k
Donnerstag, 12. Dezember 2013 - Straßburg
Konstitutionelle Probleme ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der EU
P7_TA(2013)0598A7-0372/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union (2012/2078(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf den Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)(1),

–  gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag)(2),

–  unter Hinweis auf das „Sechserpaket“(3),

–  unter Hinweis auf das „Zweierpaket“(4),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(6),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“(7),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion“ (COM(2012)0777),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU(10),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0372/2013),

A.  in der Erwägung, dass Differenzierung im Prozess der europäischen Integration ein wesentliches Merkmal ist und ein Mittel, um ihren Fortschritt zu ermöglichen und die maßgebliche Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der als Gleichbehandlung in vergleichbaren Situationen und Ungleichbehandlung in nicht vergleichbaren Situationen zu verstehen ist, sicherzustellen;

B.  in der Erwägung, dass die differenzierte Integration auch weiterhin als Wegbereiter für die Vertiefung der europäischen Integration fungieren sollte, da sie von einer Teilgruppe der Mitgliedstaaten in die Wege geleitet wurde, allen Mitgliedstaaten weiterhin offen steht und auf eine vollständige Integration in die Verträge abzielt;

C.  in der Erwägung, dass die differenzierte Integration auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen kann: in verschiedenen Geschwindigkeiten („multi-speed“), wobei Staaten dieselben Zielsetzungen, jedoch innerhalb unterschiedlicher Zeitrahmen, verfolgen, und ebenenübergreifend („multi-tier“), wobei Staaten sich auf unterschiedliche Zielsetzungen einigen;

D.  in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft, die der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist und es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, ermöglicht, im Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen, durch die Differenzierung nicht untergraben werden darf;

E.  in der Erwägung, dass jede Differenzierung die Einheit der europäischen Rechtsordnung sowie ihre Effektivität und Kohärenz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Schaffung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und das Funktionieren des Binnenmarkts beachten und somit stärken wird;

F.  in der Erwägung, dass auf Differenzierung zurückgegriffen werden kann, wenn gemeinsames Handeln nicht jederzeit möglich oder durchführbar ist;

G.  in der Erwägung, dass Differenzierung in den einheitlichen institutionellen Rahmen der Europäischen Union eingebettet ist und immer bleiben sollte;

H.  in der Erwägung, dass das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der differenzierten Integration gemäß Artikel 5 VEU und dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden muss;

I.  in der Erwägung, dass die Verträge mehrere Optionen und Instrumente für eine differenzierte Integration bereitstellen, einschließlich der Beschränkung des territorialen Anwendungsbereichs, Schutzklauseln, Abweichungen, Opt-out-Klauseln, Opt‑in‑Klauseln, verstärkte Zusammenarbeit und spezifische Bestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sofern mit diesen Instrumenten die Einheit, Effektivität und Kohärenz der europäischen Rechtsordnung geachtet werden und die Instrumente im einheitlichen institutionellen Rahmen (Gemeinschaftsmethode) eingebettet sind;

J.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Politikbereichen der EU – wie in verschiedenen, den Verträgen beigefügten Protokollen festgeschrieben – eine Opt-out-Klausel erwirkt haben, die eine Gefahr für die Einheit, Effektivität und Kohärenz der europäischen Rechtsordnung darstellen kann;

K.  in der Erwägung, dass Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 Absatz 2 AEUV eine Differenzierung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten innerhalb eines Rechtsakts, der an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, gestatten und dass dabei weiterhin das Ziel verfolgt wird, den Binnenmarkt schrittweise aufzubauen und dessen Funktionsfähigkeit sicherzustellen;

L.  in der Erwägung, dass Artikel 114 Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 153 Absatz 4, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 169 Absatz 4 und Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schutzklauseln enthalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Rahmen der Anwendung eines Rechtsakts, welcher an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, strengere Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen;

M.  in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit die Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, erfordert, den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Teilnahme an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen gestattet und jederzeit allen Mitgliedstaaten offen steht;

N.  in der Erwägung, dass das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel die Annahme von für eine Teilgruppe von Mitgliedstaaten verbindlichen Maßnahmen ermöglicht, die zuvor vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Bereich der GASP einstimmig genehmigt wurden;

O.  in der Erwägung, dass dieser Mechanismus bereits für das transeuropäische Scheidungsrecht und für das europäische Patentrecht zur Anwendung gelangt und vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der Besteuerung für die Festlegung einer Finanztransaktionssteuer gebilligt wurde;

P.  in der Erwägung, dass im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Gruppen von Staaten die Möglichkeit haben, besondere Aufgaben oder Missionen in Angriff zu nehmen, und dass im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Schaffung einer ständigen Kerngruppe von militärisch handlungsfähigen Staaten vorgesehen ist;

Q.  in der Erwägung, dass das Schengener Übereinkommen aus dem Jahr 1986 und das Schengener Übereinkommen aus dem Jahr 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die von einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, welche die Grenzkontrollen untereinander entfallen ließen, das Abkommen über die Sozialpolitik aus dem Jahr 1991 zwischen einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten, die die früheren Zuständigkeiten der EG im Beschäftigungs- und Sozialbereich mit der Möglichkeit einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit erweiterten, und der Vertrag von Prüm aus dem Jahr 2005, der zwischen einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten und Norwegen über den Austausch von Daten und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus geschlossen wurde, historisch gesehen Formen der differenzierten Integration darstellen;

R.  in der Erwägung, dass der Schengen-Besitzstand mit Nichtbeteiligungsklauseln für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark durch den Vertrag von Amsterdam in die Verträge aufgenommen wurde;

S.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und Irland jederzeit beantragen können, dass einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie Anwendung finden, und in der Erwägung, dass Dänemark an das ursprüngliche Schengener Übereinkommen und das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens gebunden bleibt;

T.  in der Erwägung, dass der Prümer Vertrag teilweise in den Rechtsrahmen der EU überführt worden ist;

U.  in der Erwägung, dass das Abkommen über die Sozialpolitik ohne Nichtbeteiligungsklausel durch den Vertrag von Amsterdam in die Verträge aufgenommen wurde;

V.  in der Erwägung, dass in den Verträgen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Beschäftigungs- und Sozialpolitik weiterzuentwickeln, deren Potenzial noch nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, insbesondere hinsichtlich Artikel 9 AEUV, Artikel 151 AEUV und Artikel 153 AEUV, aber auch ganz allgemein hinsichtlich Artikel 329 AEUV; in der Erwägung, dass sich daher eine größere soziale Konvergenz ohne Änderungen des Vertrags und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erzielen lässt;

W.  in der Erwägung, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) und der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („Fiskalpaket“) im Rahmen eines zwischenstaatlichen Dialogs außerhalb der Verträge geschlossen wurden;

X.  in der Erwägung, dass die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der ESM völkerrechtliche Übereinkommen sind, die von Mitgliedstaaten geschlossen wurden, deren Währung der Euro ist;

Y.  in der Erwägung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, um den Inhalt des SKS-Vertrags, der nach Maßgabe des Völkerrechts von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und der Tschechischen Republik geschlossen wurde, auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei seiner Umsetzung im Einklang mit dem EUV und dem AEUV innerhalb von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des SKS-Vertrags in den Rechtsrahmen der EU zu übernehmen;

Z.  in der Erwägung, dass der Euro-Plus-Pakt, die Strategie „Europa 2020“ und der Pakt für Wachstum und Beschäftigung in das Unionsrecht integriert werden und den Weg für die Einführung eines Konvergenzkodex für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ebnen sollten;

AA.  in der Erwägung, dass internationale Übereinkommen außerhalb des Rechtsrahmens der EU, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags anstreben, mit Blick auf die differenzierte Integration als äußerste ultima ratio angewandt wurden, wobei eine Verpflichtung vorgesehen ist, den Inhalt des betreffenden internationalen Übereinkommens in die Verträge einzubinden;

AB.  in der Erwägung, dass die Errichtung der WWU einen qualitativen Fortschritt für die Integration darstellte, wobei ein Modell für ebenenübergreifende Verwaltungsmodalitäten geschaffen wurde, das sich sowohl auf die Institutionen als auch auf die Verfahren auswirkt;

AC.  in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat auf Wunsch über eine dauerhafte Ausnahmeregelung in Bezug auf den Beitritt zum Euro-Währungsraum (Protokoll Nr. 15) und ein weiterer Mitgliedstaat über eine verfassungsrechtliche Sonderregelung (Protokoll Nr. 16) verfügt;

AD.  in der Erwägung, dass im Bereich der Geld- und Währungspolitik die Bestimmungen zur EZB eine Differenzierung vorsehen, sowohl in der institutionellen Struktur, wobei der EZB-Rat als wichtigstes Beschlussfassungsorgan fungiert, das ausschließlich aus Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist, deren Währung der Euro ist, und der Erweiterte Rat die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörigen Mitgliedstaaten vereint, als auch in der finanziellen Struktur, wobei die nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten als Zeichner des Kapitals der EZB (Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EZB) fungieren, allerdings nur die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung führen, Einzahlungen ihres gezeichneten Kapitals der EZB leisten (Artikel 48 Absatz 1 der Satzung der EZB);

AE.  in der Erwägung, dass Artikel 127 Absatz 6 AEUV dem Rat die Befugnis verleiht, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen an die EZB zu übertragen, und als Rechtsgrundlage für eine Verordnung verwendet wurde, durch die der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) für das Euro-Währungsgebiet errichtet wird und in der die freiwillige Beteiligung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten durch die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit mit der EZB vorgesehen ist;

AF.  in der Erwägung, dass nach Artikel 139 AEUV Mitgliedstaaten durch Ausnahmeregelungen aus dem Anwendungsbereich bestimmter Vertragsbestimmungen und den damit verbundenen Stimmrechten ausgenommen werden;

AG.  in der Erwägung, dass in Artikel 136 und 138 AEUV eine bestimmte Form für die Annahme von Maßnahmen vorgesehen ist, die für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gilt und die eine Abstimmung im Rat mit Beschränkung des Stimmrechts im Rat auf die Vertreter dieser Mitgliedstaaten und – falls in dem Verfahren erforderlich – eine Abstimmung des Europäischen Parlaments in seiner Gesamtheit impliziert;

AH.  in der Erwägung, dass Artikel 136 AEUV bereits in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6 zum Erlass von Verordnungen angewandt wurde;

AI.  in der Erwägung, dass in Artikel 184 AEUV im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Raumfahrt für die Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogrammes Zusatzprogramme vorgesehen sind, an denen unter Umständen nur eine Teilgruppe der Mitgliedstaaten teilnimmt, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren; in der Erwägung, dass solche Zusatzprogramme jedoch, vorbehaltlich der Zustimmung der von diesen Zusatzprogrammen betroffenen Mitgliedstaaten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Mitwirkung des Rates in seiner Gesamtheit und des Europäischen Parlaments in seiner Gesamtheit erlassen werden müssen;

AJ.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates der Grundsatz der Universalität des Haushaltsplans eine Gruppe von Mitgliedstaaten nicht daran hindert, einen finanziellen Beitrag dem EU-Haushalt oder bestimmte Einnahmen spezifischen Ausgaben zuzuweisen, wie es beispielsweise bereits für den Hochflussreaktor gemäß der Entscheidung 2012/709/Euratom der Fall war;

AK.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 137 AEUV und Protokoll Nr. 14 die Euro-Gruppe als informelles Gremium ins Leben gerufen worden ist;

AL.  in der Erwägung, dass ein reibungsloses Funktionieren der WWU eine vollständige und zügige Umsetzung der Maßnahmen erfordert, auf die man sich im Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung – z.B. Pakt für Wachstum und Stabilität (SWP) und Europäisches Semester – bereits geeinigt hat, wobei wachstumsfördernde Initiativen als Ergänzung hinzukommen;

AM.  in der Erwägung, dass eine vertiefte WWU weitreichendere Befugnisse und Finanzmittel sowie eine demokratische Verantwortlichkeit erfordert und ihre Errichtung auf ein zweistufiges Konzept gestützt sein sollte, wobei als erstes die in den bestehenden Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden und zweitens eine Vertragsänderung durch ein Übereinkommen festgelegt wird;

AN.  in der Erwägung, dass sich die Steuerung der WWU auf den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union stützen sollte, um wirksam, rechtmäßig und demokratisch zu sein;

AO.  in der Erwägung, dass die demokratische Legitimation und die Verantwortlichkeit auf der Ebene sichergestellt werden müssen, auf der die Beschlüsse gefasst werden;

AP.  in der Erwägung, dass die WWU durch die Union errichtet wird, deren Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene der Union direkt durch das Europäische Parlament vertreten werden;

GRUNDSÄTZE

1.  bekräftigt seine Forderung nach einer wirklichen WWU mit einer Ausweitung der Befugnisse der Union, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik, und einer Stärkung ihrer Haushaltskapazitäten sowie der Rolle und der demokratischen Verantwortlichkeit der Kommission und der Vorrechte des Parlaments;

2.  ist der Ansicht, dass eine solche Stärkung der Haushaltskapazitäten auf spezifische Eigenmittel (einschließlich einer Finanztransaktionssteuer) und Haushaltsmittel gestützt sein sollte, mit denen im Rahmen des Haushaltsplans der Union Wachstum und sozialer Zusammenhalt unterstützt werden sollten, um Ungleichgewichte, strukturelle Unterschiede und finanzielle Notlagen zu bekämpfen, die unmittelbar mit der Währungsunion in Verbindung stehen, ohne dabei seine herkömmlichen Funktionen, nämlich die Finanzierung gemeinsamer Strategien, zu untergraben;

3.  begrüßt die „Blaupause“ der Kommission; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Legislativvorschläge vorzulegen, soweit rechtlich möglich im Rahmen der Mitentscheidung, die umgehend umzusetzen sind, wozu auch eine weiter gehende haushaltspolitische Koordinierung, die Ausweitung einer intensivierten politischen Koordinierung in den Bereichen Besteuerung und Beschäftigung und die Schaffung einer angemessenen Fiskalkapazität für die WWU zur Unterstützung der Umsetzung der politischen Entscheidungen gehören; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für einige dieser Elemente die Verträge geändert werden müssen;

4.  ist der Auffassung, dass im Rahmen aller vier Bausteine, die in dem von den Präsidenten Van Rompuy, Juncker, Barroso und Draghi vorgelegten Bericht mit dem Titel: „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ enthalten sind, zügig Maßnahmen getroffen werden müssen, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte:

   a) Schaffung eines integrierten Finanzrahmens, um insbesondere im Euro-Währungsgebiet die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten und die von den europäischen Bürgern zu tragenden Kosten von Bankeninsolvenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken; bei einem solchen Rahmen geht die Verantwortung für die Überwachung auf die europäische Ebene über, und es sind gemeinsame Mechanismen für die Bankenrestrukturierung und die Absicherung von Kundeneinlagen vorgesehen;
   b) Einführung eines integrierten wirtschaftspolitischen Rahmens, der ausreichende Mechanismen enthält, so dass sichergestellt ist, dass nationale und europäische politische Maßnahmen vorhanden sind, die nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit fördern und mit dem reibungslosen Funktionieren der WWU vereinbar sind;
   c) Gewährleistung der erforderlichen demokratischen Legitimation und Verantwortlichkeit der Beschlussfassung im Rahmen der WWU auf der Grundlage der gemeinsamen Ausübung von Hoheitsrechten in Bezug auf gemeinsame politische Maßnahmen und Solidarität;

5.  ist der Auffassung, dass eine bessere und klarere Verteilung von Zuständigkeiten und Mitteln zwischen der EU und den Mitgliedstaaten mit einer größeren parlamentarischen Mitverantwortung und Verantwortlichkeit in Bezug auf die nationalen Zuständigkeiten einhergehen kann und muss;

6.  bekräftigt, dass die Steuerung einer echten WWU im institutionellen Rahmen der Union erfolgen muss, um wirklich legitim und demokratisch zu sein;

7.  ist der Auffassung, dass Differenzierung ein nützliches und praktisches Instrument zur Förderung einer verstärkten Integration ist und sich – sofern sie die Integrität der EU bewahrt – als unerlässlich zur Schaffung einer wirklichen WWU in der Union erweisen kann;

8.  betont, dass die bestehenden Verfahren zur differenzierten Integration nach Maßgabe der Verträge einen ersten Schritt zur Errichtung einer wirklichen WWU ermöglichen, die den Anforderungen einer verstärkten demokratischen Verantwortlichkeit, verbesserten Finanzausstattung und besseren Beschlussfähigkeit vollständig entspricht, und fordert alle Organe zu einem raschen Vorgehen durch bestmögliche Ausschöpfung der durch die bestehenden Verträge und deren Flexibilitätselemente gegebenen Möglichkeiten und gleichzeitig zur Vorbereitung der erforderlichen Vertragsänderungen auf, um Rechtssicherheit und demokratische Legitimation sicherzustellen; bekräftigt, dass die Option einer neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte;

9.  betont, dass die für die Vollendung einer echten WWU und die Schaffung einer Union der Bürger und Staaten notwendigen Vertragsänderungen auf bestehenden Instrumenten, Verfahren, Praktiken und dem Konzept der differenzierten Integration aufbauen und gleichzeitig deren Effektivität und Kohärenz verbessern können, und bestätigt, dass es in vollem Umfang von seinem Vorrecht Gebrauch machen wird, dem Rat anschließend von einem Konvent zu prüfende Vorschläge zur Änderung der Verträge vorzulegen, um den Rahmen für eine echte WWU zu vervollständigen;

10.  weist darauf hin, dass sich die Debatte über die Differenzierung bei der Regierungsführung nicht mit dem Thema des Regierens auf mehreren Ebenen überschneidet, das das Gleichgewicht der Kräfte und die Einbindung nationaler, regionaler und lokaler Behörden betrifft;

11.  betont, dass die Differenzierung im Einklang mit ihrem Charakter als Instrument zur Förderung von Integration, zur Wahrung der Einheit der EU und zur Sicherstellung der weitgehenden Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung allen Mitgliedstaaten offen stehen und darauf abzielen muss, letztlich alle Mitgliedstaaten einzuschließen;

12.  betont, dass gemäß Artikel 121 AEUV und Artikel 148 AEUV ein Gleichgewicht zwischen Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik für eine positive Entwicklung der EU notwendig ist;

VERFAHREN

13.  ist der Ansicht, dass die Differenzierung vorzugsweise und nach Möglichkeit im Rahmen eines Rechtsakts, der an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, mit Hilfe von Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden sollte, statt einige Mitgliedstaaten von vornherein vom territorialen Anwendungsbereich des Rechtsakts auszuschließen; betont allerdings, dass eine hohe Anzahl von Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen die Einheit der EU sowie die Kohärenz und Effektivität ihres Rechtsrahmens untergräbt;

14.  ist der Auffassung, dass die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik in die Kategorie der geteilten Zuständigkeiten fällt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 AEUV alle Bereiche umfasst, die nicht in den abschließenden Listen der ausschließlichen Zuständigkeiten oder Zuständigkeiten für unterstützende Maßnahmen aufgeführt sind;

15.  ist der Ansicht, dass sich daher die Spezifizität der gemäß Artikel 136 AEUV angenommenen Maßnahmen nicht allein auf die Tatsache bezieht, dass diese Maßnahmen lediglich Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, sondern außerdem impliziert, dass sie eine größere Bindewirkung haben können; ist der Ansicht, dass Artikel 136 AEUV dem Rat ermöglicht, auf Empfehlung der Kommission und allein mit der Stimme der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, rechtsverbindliche wirtschaftspolitische Leitlinien für die Länder des Euro-Währungsgebietes im Rahmen des Europäischen Semesters zu verabschieden;

16.  betont, dass für den Fall, dass sich einige Mitgliedstaaten nicht an der Annahme eines Rechtsaktes im Bereich der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union beteiligen möchten, statt des Abschlusses internationaler Abkommen außerhalb des Rahmens der EU-Rechtsordnung eine verstärkte Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen geschaffen werden sollte;

17.  ist der Auffassung, dass Artikel 352 AEUV, demzufolge der Rat befugt ist, geeignete Maßnahmen zu erlassen, um die in den Verträgen festgelegten Ziele zu erreichen, falls in den Verträgen nicht die notwendigen Befugnisse vorgesehen sind, in Verbindung mit Artikel 20 EUV angewendet werden kann, wodurch die Flexibilitätsklausel aktiviert werden kann, wenn im Rat über den Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit kein einstimmiger Konsens erzielt werden kann;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der verstärkten Zusammenarbeit auf die Sozial- und Beschäftigungspolitik auszuweiten, wenn aufgrund einer Abweichung in der politischen Richtung zwischen den Mitgliedstaaten Fortschritte verhindert werden;

19.  ist der Auffassung, dass die Ausgaben aufgrund der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit als sonstige Einnahmen oder spezifische Eigenmittel in den EU-Haushalt aufgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Grundsätze des EU-Haushaltsrechts sicherzustellen und die Schlüsselposition des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde zu wahren;

20.  fordert bei der Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt und sich auf ein besonderes Legislativverfahren bezieht, die systematische Anwendung von Artikel 333 Absatz 2 AEUV und fordert den Rat ferner auf, durch einstimmigen Beschluss der beteiligten Mitgliedstaaten einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgelegt wird, dass zum Zweck der verstärkten Zusammenarbeit der Rückgriff auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgesehen wird;

21.  fordert, soweit möglich, bei Verfahren, die nicht Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit sind, die systematische Anwendung der Überleitungsklausel von Artikel 48 Absatz 7 EUV, um die demokratische Legitimation und die Effektivität der WWU‑Steuerung zu stärken;

22.  ist der Ansicht, dass für den Fall, dass die Anwendung der Überleitungsklausel nicht möglich ist, beispielsweise bei der Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien oder des Jahreswachstumsberichts, von der Möglichkeit, verbindliche interinstitutionelle Vereinbarungen abzuschließen, umfassend Gebrauch gemacht werden sollte;

23.  weist darauf hin, dass der Zweck des Artikels 48 EUV unter anderem in der Gewährleistung der demokratischen Legitimation bei allen Vertragsänderungen besteht, da verbindlich vorgeschrieben wird, dass das Europäische Parlament an Änderungsverfahren und die nationalen Parlamente an anschließenden Ratifizierungsverfahren beteiligt werden;

24.  ist mit dem Begriff „vertragliche Vereinbarungen“ nicht einverstanden und legt nahe, nach besseren Wegen Ausschau zu halten, um die im Rahmen des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (IKW) zur Verfügung gestellten Mittel formell an Strukturreformen zu knüpfen, und weist erneut darauf hin, dass mangelnde Zuständigkeiten und Befugnisse der Union erforderlichenfalls durch die Anwendung geeigneter in den Verträgen festgelegten Verfahren oder in Ermangelung einer geeigneten Rechtsgrundlage durch Änderung der Verträge überwunden werden können;

DEMOKRATIE UND INSTITUTIONEN

25.  weist darauf hin, dass die WWU gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV durch die Union errichtet wird und ihr Funktionieren auf der repräsentativen Demokratie beruhen muss;

26.  betont, dass das Europäische Parlament und das einzige Organ der EU ist, in dem die Bürger auf der Ebene der Union direkt vertreten sind, und dass seine angemessene Beteiligung als parlamentarisches Organ der WWU unerlässlich ist, um die demokratische Legitimation und die Funktionsfähigkeit der WWU sicherzustellen, die als Voraussetzung für jeden weiteren Schritt in Richtung einer Bankenunion, einer Fiskalunion und einer Wirtschaftsunion fungiert;

27.  betont, dass die ordnungsgemäße Legitimation und Verantwortlichkeit auf der nationalen Ebene und auf der Ebene der EU durch die nationalen Parlamente beziehungsweise das Europäische Parlament gewährleistet werden müssen; verweist auf den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012 festgelegten Grundsatz, der wie folgt lautet: „Während des gesamten Prozesses besteht das allgemeine Ziel weiterhin darin, demokratische Legitimation und Verantwortlichkeit jeweils auf der Ebene sicherzustellen, auf der Beschlüsse gefasst und angewandt werden“;

28.  bedauert daher die fehlende parlamentarische Kontrolle der Troika, der EFSF und des ESM;

29.  vertritt die Ansicht, dass jede formale Differenzierung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Herkunft der Mitglieder des Europäischen Parlaments eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, deren Verbot ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, und die gegen den in Artikel 9 EUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger verstößt;

30.  ist der Auffassung, dass im Falle von gemäß Artikel 136 AEUV angenommenen Maßnahmen oder im Falle der Festlegung einer verstärkten Zusammenarbeit die Asymmetrie durch die Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (oder Vertretern der teilnehmenden Staaten) im Rat auf der einen Seite und des Europäischen Parlaments und der Kommission als Vertretung aller Unionsbürger und der Förderung des allgemeinen Interesses auf der anderen Seite uneingeschränkt mit dem Grundsatz der Differenzierung kohärent ist und die Legitimation dieser Maßnahmen nicht verringert, sondern vielmehr erhöht;

31.  betont, dass die internen Regelungen des Europäischen Parlaments ausreichend Spielraum bieten, um auf der Grundlage von politischen Vereinbarungen innerhalb und zwischen den Fraktionen spezifische Formen der Differenzierung zu organisieren, damit für eine angemessene Kontrolle der WWU gesorgt wird; erinnert daran, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV „eine Wirtschafts- und Währungsunion [errichtet], deren Währung der Euro ist“, und dass laut Protokoll 14 zur Euro-Gruppe „besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen, bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist“; macht darauf aufmerksam, dass im Europäischen Parlament ein angemessener Rechenschaftsmechanismus für das derzeitige Euro-Währungsgebiet und für die Mitgliedstaaten, die sich verpflichtet haben, diesem Gebiet beizutreten, in Erwägung gezogen werden muss, falls diese mutmaßliche Übergangssituation anhalten sollte;

32.  erachtet es für wichtig, die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten auf der Grundlage von Artikel 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 1 zu intensivieren, und begrüßt die Vereinbarung mit der Einsetzung einer interparlamentarischen Konferenz zur Erörterung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik; betont allerdings, dass diese Zusammenarbeit nicht als Schaffung eines neuen parlamentarischen Gremiums zu betrachten ist, das sowohl ineffektiv als auch aus demokratischer und verfassungsrechtlicher Sicht rechtswidrig wäre, und bekräftigt, dass eine formale Stärkung der uneingeschränkten Legitimation des Europäischen Parlaments als parlamentarisches Organ auf der Ebene der Union durch nichts zu ersetzen ist, wenn es darum geht, die demokratische Steuerung der WWU zu stärken;

33.  betont, dass der Euro-Gipfel und die Euro-Gruppe informelle Diskussionsgremien und keine Gremien zur Beschlussfassung im Rahmen der Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion sind;

34.  betont die zentrale Rolle der Kommission bei der Steuerung der WWU, was auch durch den Fiskalpakt und die Verträge zum Europäischen Stabilitätsmechanismus bestätigt wird, indem sie die Rechtsordnung der EU-Verträge gewährleistet und dem gemeinsamen Interesse der Union in ihrer Gesamtheit dient;

DIFFERENZIERTE INTEGRATION INNERHALB DER BESTEHENDEN VERTRÄGE: AUF DEM WEG ZU EINER ECHTEN WWU

35.  ist der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmethode bei allen Maßnahmen eingesetzt werden sollte, die darauf abzielen, die WWU zu stärken; verweist auf Artikel 16 des SKS-Vertrags, wonach binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen Schritte mit dem Ziel ergriffen werden müssen, den Inhalt des Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen;

36.  betont, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und diejenigen, die sich verpflichtet haben, ihn einzuführen, ihre Anstrengungen verdoppeln müssen, um die Stabilität und die Einhaltung des Vertrags zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit, die Effizienz, die Transparenz und die demokratische Verantwortlichkeit zu erhöhen; weist darauf hin, dass der Euro die Währung der Europäischen Union ist, und dass von allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet wird, dass sie den Euro zu gegebener Zeit einführen;

37.  stellt fest, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen zur Abfederung der Krise und als Reaktion auf strukturelle Defizite bei der Gestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion eine breite Palette von Maßnahmen eingeführt haben, um die finanzielle Stabilität zu wahren und die wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern; stellt fest, dass diese Beschlüsse, wie etwa gewisse Bestimmungen des Sechserpakets und die Einrichtung des ESM, nur die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betreffen;

38.  begrüßt, dass ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet wird, der das gesamte Euro-Währungsgebiet abdeckt und allen EU-Mitgliedstaaten offensteht; weist mit Nachdruck daraufhin, dass die Schaffung eines einheitlichen Mechanismus zur Abwicklung von Banken eine unumgängliche Etappe hin zur Errichtung einer wirklichen Bankenunion ist; ist der Ansicht, dass bei der vorgeschlagenen Bankenunion an die vorhergehende Reform des Finanzdienstleistungssektors in der Union – die auch die verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung, vor allem im Euro-Währungsgebiet, und den neuen haushaltspolitischen Rahmen des Europäischen Semesters umfasst – angeknüpft werden sollte, um die strukturellen Mängel der Wirtschafts- und Währungsunion zu überwinden und das weit verbreitete fahrlässige Verhalten wirksam einzudämmen, damit der Bankensektor der Union widerstands- und wettbewerbsfähiger wird, das Vertrauen in ihn gestärkt wird und größere Kapitalrückstellungen vorgenommen werden, um zu verhindern, dass die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten künftig die Kosten von Bankenrettungen tragen müssen;

39.  ist zutiefst besorgt über die Verzögerungen bei der Errichtung der Bankenunion und bei der Festlegung der praktischen Modalitäten für die direkte Rekapitalisierung von Banken durch den ESM; erklärt sich insbesondere beunruhigt über die fortlaufende Zersplitterung des Bankensystems in der EU; betont, dass eine solide und ambitionierte Bankenunion ein zentraler Bestandteil einer vertieften und wirklichen WWU und ein wichtiger Schritt ist, den es seit über drei Jahren fordert, vor allem seit der Annahme seiner Standpunkte zu der Verordnung über die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;

40.  betrachtet den Erlass einer EAM-Verordnung, die der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Ernennung des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrates bedarf, als einen wichtigen Präzedenzfall für eine verstärkte Rolle des Europäischen Parlaments bei einer auf Differenzierung beruhenden Steuerung der WWU;

41.  befürwortet die neuen Instrumente für Solidarität, wie zum Beispiel das „Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ (CCI); ist der Auffassung, dass durch das CCI-Konzept die Mitverantwortung und Wirksamkeit der Wirtschaftspolitik verbessert werden könnten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass solche Instrumente so verfasst werden müssen, dass jede Rechtsunsicherheit vermieden und das demokratische Defizit der Union nicht vergrößert wird;

42.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters einen Vorschlag zur Annahme eines Konvergenzkodex vorzulegen, der auf der Strategie Europa 2020 beruht und mit dem eine starke sozialpolitische Säule geschaffen wird; betont, dass mit den nationalen Durchführungsprogrammen dafür gesorgt werden muss, dass der Konvergenzkodex – ergänzt um einen auf Anreize gestützten Mechanismus – in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird;

43.  betont, dass die rechtsverbindliche Natur der wirtschaftspolitischen Koordinierung durch einen Anreizmechanismus gestärkt würde;

44.  weist darauf hin, dass die Schaffung eines auf Anreizen gestützten Mechanismus zur Durchsetzung, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Solidarität, den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, mit zusätzlichen Ebenen wirtschaftspolitischer Koordinierung einhergehen muss, worauf die Kommission in ihrer Erklärung hinwies, die dem „Zweierpaket“ beigefügt ist, damit der Grundsatz eingehalten wird, nach dem „Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen“;

45.  betont, dass Mechanismen für eine Ex-ante-Koordinierung und Instrumente für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit für alle Mitgliedstaaten gelten sollten, die den Euro als Währung eingeführt haben, wobei anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, auf Dauer beizutreten; fordert die Kommission auf, eine verbindliche Validierung durch die nationalen Parlamente in den anstehenden Legislativvorschlägen vorzusehen und auch für eine stärkere Einbindung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Koordinierung zu sorgen;

46.  ist der Ansicht, dass sich jedes neue Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (CCI) auf Konditionalität, Solidarität und Konvergenz stützen sollte; ist der Überzeugung, dass ein solches Instrument erst initiiert werden sollte, nachdem soziale Ungleichgewichte und die Notwendigkeit wichtiger langfristiger und nachhaltiges Wachstum verstärkender Strukturreformen auf der Grundlage einer Bewertung der Kohärenz zwischen dem Konvergenzkodex und der nationalen Plänen zur Umsetzung – unter angemessener förmlicher Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente – ermittelt wurden;

47.  vertritt die Auffassung, dass das CCI ein Hilfsmittel für eine Stärkung der Haushaltsmittel sein und auf eine an Bedingungen geknüpfte Unterstützung von Strukturreformen ausgerichtet sein sollte, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Ungleichgewichte und strukturelle Abweichungen abzubauen; hält solche Instrumente für Bausteine in Richtung einer wirklichen Fiskalkapazität;

48.  betrachtet die Einrichtung dieses Instruments als ersten Schritt zur Stärkung der Fiskalkapazität der WWU und betont, dass die Finanzmittel des CCI ein fester Bestandteil des EU-Haushalts sein müssen, jedoch außerhalb der Obergrenzen des MFR liegen müssen, damit die EU-Verträge und das EU-Recht eingehalten werden und sichergestellt wird, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde in vollem Umfang eingebunden wird, indem unter anderem zugelassen wird, dass die entsprechenden Haushaltsmittel in jedem Fall individuell verabschiedet werden;

49.  fordert, dass neue Eigenmittel eingeplant werden, die gemäß einem geänderten Eigenmittelbeschluss durch Beiträge der sich am CCI beteiligenden Mitgliedstaaten finanziert werden, wobei die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln für die Ausgaben des CCI bestimmt werden, und fordert eine Änderung der Eigenmittelbeschlüsse oder, falls dies nicht möglich ist, die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als sonstige Einnahmen, damit solche direkten Beiträge ausgeglichen werden können;

50.  vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass sein Präsident auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates den Standpunkt des Parlaments zum Jahreswachstumsbericht darlegen sollte; ist der Ansicht, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Ziel ausgehandelt werden sollte, das Parlament in die Genehmigung des Jahreswachstumsberichts sowie die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien einzubeziehen;

51.  fordert erneut, dass die soziale Dimension der WWU gestärkt wird, während es nochmals bekräftigt, dass es sich bei der Beschäftigungs- und Sozialpolitik um Politiken der Union handelt;

52.  betont erneut, dass die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes bei der Festlegung und Durchführung der Politiken und der Aktivitäten der EU nach Maßgabe der Verträge berücksichtigt werden müssen; fordert, dass in Ergänzung der finanzpolitischen und makroökonomischen Indikatoren beschäftigungs- und sozialpolitische Richtwerte und Berichte über Fortschritte in Bezug auf Strukturreformen eingeführt werden, womit das Ziel erreicht werden sollte, dafür zu sorgen, dass Sozialinvestitionen in angemessener und ausreichender Höhe getätigt werden und somit langfristig für die Tragfähigkeit einer sozial ausgerichteten Europäischen Union gesorgt ist;

53.  begrüßt, dass die Kommission am 2. Juli 2013 und im Anschluss an die Vereinbarungen des Zweierpakets eine Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Gertrude Tumpel-Gugerell eingesetzt hat, die mit der eingehenden Bewertung der wichtigsten Bestandteile eines möglichen Schuldentilgungsfonds und von Euro-Anleihen, einschließlich aller rechtlichen Bestimmungen, der Finanzarchitektur und des zusätzlichen Haushaltsrahmens, betraut ist, und beabsichtigt, nach Vorlage des Berichts der Sachverständigengruppe selbst dazu Stellung zu nehmen;

54.  ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von EFSF/ESM und jeder zukünftigen ähnlichen Struktur einer regelmäßigen demokratischen Kontrolle und der Aufsicht durch das Europäische Parlament unterliegen sollte; vertritt die Auffassung, dass der ESM vollständig in den Rahmen der Union aufgenommen werden sollte;

55.  weist darauf hin, dass die Troika in angemessener Form Rechenschaft ablegen muss; ist der Auffassung, dass die Kommission das Europäische Parlament auf dem Laufenden halten und im Namen der Troika regelmäßig Bericht erstatten sollte; weist erneut darauf hin, dass die Mitwirkung der EU an der Troika der demokratischen Kontrolle durch das Parlament und der Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament unterliegen sollte;

DIFFERENZIERTE INTEGRATION UND ÄNDERUNGEN DER VERTRÄGE

56.  vertritt die Auffassung, dass alle künftigen Änderungen der Verträge die differenzierte Integration als Instrument zur Verwirklichung einer weiteren Integration bei gleichzeitiger Wahrung der Einheit der Union bekräftigen sollten;

57.  ist der Ansicht, dass eine künftige Änderung der Verträge eine neue Ebene der assoziierten Mitgliedschaft schaffen kann, einschließlich einer teilweisen Integration in spezifische Bereiche der Unionspolitik, um auf diese Weise die Europäische Nachbarschaftspolitik zu stärken;

58.  ist der Ansicht, dass eine künftige Vertragsänderung den Euro-Gipfel – wie in Titel V des SKS-Vertrags festgelegt – als informelle Formation des Europäischen Rates bekräftigen sollte;

59.  schlägt vor, die Euro-Gruppe zu einer informellen Formation des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ zu machen;

60.  fordert, dass das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Kommission die Funktion eines Schatzministers und eines ständigen Vizepräsidenten der Kommission übernimmt;

61.  fordert – mit begrenzten Ausnahmen – eine Änderung der Abstimmungsverfahren im Rat, nach der statt der Einstimmigkeit die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, und eine Umwandlung der bestehenden besonderen Gesetzgebungsverfahren in ordentliche Gesetzgebungsverfahren;

62.  fordert die Einführung einer Rechtsgrundlage zur Schaffung von EU-Agenturen, die bestimmte Exekutiv- und Durchführungsfunktionen übernehmen können, die ihnen vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übertragen werden;

63.  betrachtet die Abstimmung im Fiskalpakt nach dem Grundsatz der umgekehrten qualifizierten Mehrheit eher als eine politische Erklärung und weniger als wirksames Instrument der Beschlussfassung, und fordert daher die Einbeziehung der umgekehrten qualifizierten Mehrheit in die Verträge, insbesondere in die Artikel 121, 126 und 136 AEUV dahingehend, dass die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge oder Empfehlungen in Kraft treten können, wenn seitens des Parlaments oder des Rates innerhalb einer bestimmten vorher festgelegten Frist keine Einwendungen vorgebracht werden, so dass uneingeschränkte Rechtssicherheit sichergestellt werden kann;

64.  fordert die Änderung des Artikels 136 AEUV, um seinen Anwendungsbereich auf die freiwillige Teilnahme der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten dahingehend zu erweitern, dass ihnen gemäß dem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit uneingeschränkte Stimmrechte eingeräumt werden, und fordert die Abschaffung der Einschränkungen gemäß Artikel 136 AEUV und die Aufwertung dieses Artikels zu einer allgemeinen Klausel zum Erlass der die Koordinierung betreffenden Rechtsakte und die Festlegung rechtsverbindlicher Mindeststandards in Bezug auf die Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik;

65.  fordert die Ausweitung der Rechtsgrundlage in Artikel 127 Absatz 6 AEUV auf alle Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz innerhalb des Binnenmarktes;

66.  fordert die Einbeziehung des Parlaments in das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten, Vizepräsidenten und anderer Mitglieder des Direktoriums der EZB nach Artikel 283 AEUV, indem seine Zustimmung zu den Empfehlungen des Rates vorgeschrieben wird;

67.  fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, ein besonderes Gesetzgebungsverfahrens einzuführen, nach dem gemäß Artikel 312 AEUV für den Erlass der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens vier Fünftel der Stimmen im Rat und eine Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erforderlich sind;

68.  fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, ein besonderes Gesetzgebungsverfahren einzuführen, nach dem für den Erlass des Eigenmittelbeschlusses vier Fünftel der Stimmen im Rat und eine Mehrheit der Mitglieder des Parlaments nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind;

69.  fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und für alle Mitgliedstaaten, die sich an neuen gemeinschaftlichen Politikfeldern beteiligen möchten, im Rahmen des EU-Haushalts spezifische Eigenmittel bereitzustellen;

70.  ist der Auffassung, dass die Finanzmittel der EU-Agenturen ein fester Bestandteil des Haushalts der Union sein sollten;

71.  fordert, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu Vertragsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorgeschrieben wird;

72.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der künftige Konvent über die größtmögliche demokratische Legitimation verfügen sollte, indem auch Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und sonstige Interessenträger einbezogen werden; besteht darauf, dass seine Beschlüsse im Plenum unter vollkommener Einhaltung der demokratischen Regeln gefasst werden, dass genügend Zeit für ernsthafte und gründliche Beratungen zur Verfügung steht und dass seine Tätigkeit vollständig transparent ist und all seine Sitzungen der Öffentlichkeit zugänglich sind;

73.  befürwortet die Erweiterung der Überleitungsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV auf die Verträge in ihrer Gesamtheit;

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74.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.

(1) Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
(2) Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.
(3) ABl. L 306 vom 23.11.2011.
(4) ABl. L 140 vom 27.5.13.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6)Angenommene Texte, P7_TA(2013)0372.
(7) https://www.ecb.europa.eu/ssm/pdf/4preport/fourpresidentsreport2012-12-05DE.pdf
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0222.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0269.

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