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Verfahren : 2013/0089(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0032/2014

Eingereichte Texte :

A7-0032/2014

Aussprachen :

PV 24/02/2014 - 18
CRE 24/02/2014 - 18

Abstimmungen :

PV 25/02/2014 - 5.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0119

Angenommene Texte
PDF 543kWORD 205k
Dienstag, 25. Februar 2014 - Straßburg
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken ***I
P7_TA(2014)0119A7-0032/2014
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (COM(2013)0162 – C7-0088/2013 – 2013/0089(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0162),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0088/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0032/2014),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegenden Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 42.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
P7_TC1-COD(2013)0089

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, [Abänd. 1]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) muss in einigen Punkten geändert werden . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Richtlinie .

(2)  Die Richtlinie 2008/95/EG hat zentrale Bestimmungen des materiellen Markenrechts angeglichen, von denen man bei Erlass der Richtlinie annahm, dass sie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Union behindern und sich so unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden .

(3)  Der Markenrechtsschutz in den Mitgliedstaaten existiert neben dem auf Unionsebene bestehenden Rechtsschutz für die europäische Marke, bei der es sich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die europäische Marke(4) um ein einheitliches und unionsweit gültiges gewerbliches Schutzrecht handelt. Die Koexistenz der Markenrechtssysteme auf nationaler und Unionsebene ist fester Bestandteil der Strategie, die die Union im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfolgt.

(4)  Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 16. Juli 2008 über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte(5) hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie ihr Verhältnis untereinander bewertet.

(5)  In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union(6) ersuchte der Rat die Kommission, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten. Bei der Überarbeitung der Richtlinie sollte auf eine bessere Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geachtet werden, um die Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa zu verringern und gleichzeitig den Schutz nationaler Marken als attraktive Option für die Anmelder aufrechterhalten würde. In diesem Zusammenhang sollte die komplementäre Beziehung zwischen dem Markensystem der Europäischen Union und den nationalen Markensystemen sichergestellt werden. [Abänd. 2]

(6)  Die Kommission kam in ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für die Rechte des geistigen Eigentums“ vom 24. Mai 2011(7) zu dem Schluss, dass das europäische Markensystem Unionsmarkensystem modernisiert und an das Zeitalter des Internets angepasst werden muss, um den steigenden Erwartungen der Nutzer an schnellere, bessere, leistungsfähigere und rationellere Eintragungsverfahren zu entsprechen, die besser aufeinander abgestimmt, benutzerfreundlich, technologisch auf dem neuesten Stand und öffentlich zugänglich sind.

(7)  Im Zuge des Konsultations- und Evaluierungsprozesses zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat sich gezeigt, dass die Unternehmen trotz der bisherigen Teilharmonisierung des einzelstaatlichen Markenrechts nach wie vor sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen vorfinden, die den Zugang zum Markenrechtsschutz insgesamt beschränken und sich somit nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum auswirken.

(8)  Es ist daher im Interesse eines gut funktionierenden Binnenmarkts sowie eines einfacheren Erwerbs und Schutzes von Marken in der Union erforderlich, über die beschränkte Rechtsangleichung, die mit der Richtlinie 2008/95/EG erreicht wurde, hinauszugehen und alle Aspekte des materiellen Markenrechts zu erfassen, das für Marken gilt, die durch Eintragung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geschützt sind.

(9)  Wenn die Eintragung und Verwaltung von Marken unionsweit erleichtert werden soll, muss nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht angeglichen werden. Deshalb sollten die wichtigsten Verfahrensvorschriften im Markenrecht der Mitgliedstaaten und im europäischen Markenrechtssystem Unionsmarkenrechtssystem der Europäischen Union einschließlich jener, bei denen die bestehenden Divergenzen größere Probleme im Binnenmarkt verursachen, angeglichen werden. In Bezug auf die einzelstaatlichen Verfahren reicht es aus, allgemeine Grundsätze festzulegen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, diese durch konkretere Regelungen auszugestalten.

(10)  Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass eingetragene Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen und dass der Markenschutz auf einzelstaatlicher Ebene dem Schutz der europäischen Marke Unionsmarke entspricht. Entsprechend dem umfassenden Schutz, der in der Union bekannten europäischen Marken Unionsmarken gewährt wird, sollten alle eingetragenen Marken, die in einem Mitgliedstaat bekannt sind, auf einzelstaatlicher Ebene einen solchen Schutz genießen. [Abänd. 3 Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text.]

(11)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten das Recht belassen, die durch Benutzung erworbenen Marken weiterhin zu schützen; diese Marken sollten lediglich in ihrer Beziehung zu den durch Eintragung erworbenen Marken berücksichtigt werden.

(12)  Die Verwirklichung der mit der Angleichung verfolgten Ziele setzt voraus, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten.

(13)  Zu diesem Zweck muss eine Beispielliste der Zeichen erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die somit eine Marke darstellen können. Um die mit den Markeneintragungsverfahren verfolgten Ziele, nämlich Rechtssicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung, zu erreichen, muss das Zeichen in einer in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, dauerhafter und objektiver Weise in dem Register darstellbar sein, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt werden kann. Die Darstellung eines Zeichens sollte daher in jeder geeigneten Form – nicht nur mit grafischen Mitteln – erlaubt sein, solange die Darstellung mit Mitteln erfolgt, die allgemein erhältliche Technologie verwenden und ausreichende Garantien bieten. [Abänd. 4]

(14)  Die Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe betreffend die Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, oder betreffend Kollisionen der Marke mit älteren Rechten sollten erschöpfend aufgeführt werden, selbst wenn einige dieser Gründe für die Mitgliedstaaten fakultativ aufgeführt sind und es diesen folglich freisteht, die betreffenden Gründe in ihren Rechtsvorschriften beizubehalten oder dort aufzunehmen.

(15)  Um zu gewährleisten, dass der Schutz, den geografische Angaben aufgrund anderer Rechtsinstrumente der Union genießen, bei der Prüfung absoluter und relativer Eintragungshindernisse in der Union einheitlich und umfassend zum Tragen kommt, sollten in diese Richtlinie dieselben Bestimmungen zu geografischen Angaben aufgenommen werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

(16)  Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz, der insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke gewährleisten sollte, sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erstrecken. Es ist unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bestimmungen über die Art und Weise der Feststellung der Verwechslungsgefahr, insbesondere über die Beweislast, sollten Sache nationaler Verfahrensregeln sein, die von dieser Richtlinie nicht berührt werden sollten.

(17)  Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der vollen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz, demzufolge eine ältere eingetragene Marke Vorrang vor einer jüngeren eingetragenen Marke genießt, muss festgeschrieben werden, dass die Vollstreckung von Rechten aus einer Marke die Rechte, die Markeninhaber vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke erworben haben, nicht beeinträchtigt. Dies steht im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (TRIPS)(8).

(18)  Es ist sachgerecht, als Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung vorzusehen, dass die rechtsverletzende Marke oder das rechtsverletzende Zeichen im Geschäftsverkehr zur Unterscheidung der kommerziellen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Für andere Benutzungszwecke sollte das einzelstaatliche Recht maßgebend sein.

(19)  Um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten, muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, als die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird. [Abänd. 5]

(20)  Als Verletzung einer Marke sollte auch die Benutzung eines Zeichens als Handelsname oder ähnliche Bezeichnung gelten, solange die Benutzung der Angabe der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dient.

(21)  Um Rechtssicherheit und volle Übereinstimmung mit einschlägigem Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der vergleichenden Werbung untersagen können, wenn diese vergleichende Werbung gegen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) verstößt.

(22)  Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, und unbeschadet der WTO-Regeln, insbesondere Artikel V des GATT zur Freiheit der Durchfuhr, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Das sollte unbeschadet der reibungslosen Durchfuhr von Generika im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union gelten, die insbesondere in der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 angenommenen „Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit“ festgelegt sind. [Abänd. 55]

(22a)  Der Inhaber einer Marke sollte berechtigt sein, den Rechtsweg zu beschreiten; er sollte u.a. auch das Recht haben, die nationalen Zollbehörden aufzufordern, gegen Waren vorzugehen, die mutmaßlich gegen die Rechte des Inhabers verstoßen, wie beispielsweise durch Beschlagnahmung und Vernichtung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10). Die Zollbehörden sollten auf Antrag des Rechteinhabers und anhand von Kriterien der Risikoanalyse die in der Verordnung (EU) 608/2013 festgelegten Verfahren durchführen. [Abänd. 7]

(22b)  Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sieht vor, dass ein Rechteinhaber für Schäden gegenüber dem Inhaber der Waren haftbar gemacht werden kann, wenn u.a. in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren nicht gegen ein Recht des geistigen Eigentums verstoßen. [Abänd. 8]

(22c)  Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um für eine reibungslose Durchfuhr von Generika zu sorgen. Der Inhaber einer Marke sollte daher nicht berechtigt sein, Dritten aufgrund empfundener oder tatsächlicher Ähnlichkeiten zwischen dem internationalen Freinamen (INN) des in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs und einer eingetragenen Marke zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen. [Abänd. 9]

(23)  Um der Einfuhr rechtsverletzender nachgeahmter Waren, insbesondere bei Internetverkäufen in Form von Kleinverkäufen, wie durch die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 definiert, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber Inhaber einer rechtsgültig eingetragenen Marke die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der nachgeahmten Waren aus kommerziellen Beweggründen im geschäftlichen Verkehr handelt. In Fällen, in denen solche Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einzelpersonen oder Einrichtungen, die die Waren bestellt hatten, über den Grund für die Maßnahmen und über ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Versender unterrichtet werden. [Abänd. 10]

(24)  Damit die Inhaber eingetragener Marken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen vor dem Anbringen der Marke untersagen können.

(25)  Die ausschließlichen Rechte aus einer Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben berechtigen, die rechtmäßig und im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. Um für Handelsnamen und Marken gleiche Bedingungen zu schaffen, sollte die Benutzung von Handelsnamen, denen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken eingeräumt wird, die Verwendung des eigenen Personennamens einschließen. Des Weiteren sollte die Benutzung von deskriptiven oder nicht unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben allgemein eingeschlossen sein. Auch sollte der Markeninhaber nicht berechtigt sein, die allgemeine rechtmäßige und redliche Benutzung der Marke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf zu untersagen.

(26)  Aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs folgt, dass der Inhaber der Marke einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren, die in der Union unter der Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind, nicht untersagen kann, außer wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt.

(27)  Aus Gründen der Rechtssicherheit und ohne in die Interessen der Inhaber älterer Marken in unangemessener Weise einzugreifen, muss vorgesehen werden, dass diese nicht mehr die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke beantragen oder sich deren Benutzung widersetzen können, wenn sie deren Benutzung während einer längeren Zeit geduldet haben, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

(28)  Im Interesse des Rechtsschutzes und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzuschreiben, dass die Inhaber älterer Marken nicht das Recht haben sollten, die Ablehnung der Eintragung oder die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke zu erwirken oder sich der Benutzung der jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als die ältere Marke für verfallen oder nichtig erklärt werden konnte, weil sie beispielsweise noch keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, oder zu einem Zeitpunkt, zu dem die ältere Marke nicht gegen die jüngere Marke durchgesetzt werden konnte, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen wie Bekanntheit der älteren Marke nicht gegeben waren.

(29)  Marken erfüllen nur dann ihren Zweck, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich im Markt benutzt werden. Das Benutzungserfordernis ist auch notwendig, um die Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die Zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern. Es ist daher unbedingt zu fordern, dass eingetragene Marken innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung tatsächlich für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt werden oder andernfalls für verfallen zu erklären sind. [Abänd. 11]

(30)  Eine eingetragene Marke sollte infolgedessen nur geschützt werden, soweit sie tatsächlich benutzt wird, mit der Folge, dass eine ältere eingetragene Marke ihren Inhaber nicht dazu berechtigen sollte, gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch zu erheben oder sie für nichtig erklären zu lassen, wenn der Inhaber seine Marke nicht ernsthaft benutzt. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einrede Nachweise erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte oder, wenn eine jüngere Marke Gegenstand des Verfahrens ist, zu dem Zeitpunkt, als die jüngere Marke erworben wurde, für verfallen hätte erklärt werden können.

(31)  Wurde für eine europäische Marke Unionsmarke der Zeitrang einer nationalen Marke in Anspruch genommen, auf die anschließend verzichtet wurde oder die erloschen ist, so sollte vorgesehen werden, dass die Gültigkeit dieser nationalen Marke weiterhin angefochten werden kann. Die Anfechtung sollte auf Situationen beschränkt werden, in denen die nationale Marke zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Register gelöscht wurde, für verfallen oder für nichtig hätte erklärt werden können.

(32)  Aus Gründen der Kohärenz und um die gewerbliche Nutzung von Marken in der Union zu erleichtern, sollten die vermögensrechtlichen Markenvorschriften den bereits für die europäische Marke Unionsmarke geltenden Vorschriften angeglichen werden und Bestimmungen über Rechtsübertragung und Rechtsübergang, Lizenzvergabe, dingliche Rechte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren umfassen.

(33)  Kollektivmarken haben sich als nützliches Werbeinstrument für Waren und Dienstleistungen mit bestimmten gemeinsamen Eigenschaften erwiesen. Es ist deshalb angemessen, auf nationale Kollektivmarken ähnliche Vorschriften wie auf europäische Kollektivmarken anzuwenden.

(34)  Um den Zugang zum Markenschutz zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient und transparent ausgestaltet sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für europäische Marken Unionsmarken gelten. Im Hinblick auf ein auf nationaler und Unionsebene gleichermaßen kohärentes und ausgewogenes Markenschutzsystem sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz (Markenämter) ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, eine Prüfung von Amts wegen auf absolute relative Eintragungshindernisse beschränken. Dessen ungeachtet sollten sie auf Antrag der Anmelder rein informative Recherchen nach älteren Marken durchführen können, die aber keine Wirkungen für das weitere Eintragungsverfahren und etwaige anschließende Widerspruchsverfahren entfalten durchzuführen. [Abänd. 12]

(35)  Um Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der Markenrechte zu gewährleisten und den Zugang zum Markenschutz zu erleichtern, sollten für die Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, in allen Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten, die denen für die Unionsmarke nachgebildet sind. Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Markenschutzes allein anhand der Anmeldung feststellen können, sollte die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig sein. Werden allgemeine Ausdrücke verwendet, sollten diese so ausgelegt werden, dass sie nur Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig vom Wortsinn erfasst sind.

(36)  Im Interesse eines wirksamen Markenschutzes sollten die Mitgliedstaaten ein effizientes administratives Widerspruchsverfahren bereitstellen, das den Inhabern älterer Marken die Möglichkeit gibt, gegen die Eintragung einer Markenanmeldung Widerspruch zu erheben. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten leistungsfähige Verwaltungsverfahren für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit von Marken vorsehen, die dem Verfahren für europäische Marken Unionsmarken auf Unionsebene nachgebildet sind.

(37)  Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz sollten miteinander und mit der Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle geistiges Eigentum („Agentur“) in allen Bereichen der Markeneintragung und -verwaltung zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten wie die Einrichtung und Pflege gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale zu Abfrage- und Recherchezwecken zu fördern. Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die Agentur sollten ihre Zusammenarbeit auf alle anderen Tätigkeitsbereiche ausweiten, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind.

(38)  Diese Richtlinie sollte nicht ausschließen, dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden.

(39)  Alle Mitgliedstaaten sind durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) und durch das TRIPS-Übereinkommen gebunden. Es ist erforderlich, dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der Pariser Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens in vollständiger Übereinstimmung befinden. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen ergeben, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Gegebenenfalls sollte Artikel 351 Absatz 2 des Vertrags Anwendung finden.

(40)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(41)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/95/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen.

(41a)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) konsultiert und hat am 11. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben(12)[Abänd. 13]

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet auf Individual-, Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)  „Markenamt“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder das mit der Eintragung von Marken betraute Benelux-Amt für geistiges Eigentum;

b)  „Agentur“ die Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle geistiges Eigentum gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009; [Abänd. 15 Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text.]

c)  „Register“ das von einem Markenamt geführte Markenregister.

ca)  ‚ältere Marken‘ sind:

i)  Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

—  Unionsmarken;

—  in dem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

—  mit Wirkung für den Mitgliedstaat international registrierte Marken;

ii)  Unionsmarken, für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer unter Ziffer i) zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist;

iii)  Anmeldungen von Marken nach Ziffer i) und ii), vorbehaltlich ihrer Eintragung;

iv)  Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6a der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind. [Abänd. 16]

cb)  Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und die dazu dienen kann, die Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. [Abänd. 17]

cc)  Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und die dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. [Abänd. 18]

Kapitel 2

 Markenrecht

Abschnitt 1

 Markenformen 

Artikel 3

Markenformen

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware oder Klangbilder, soweit solche Zeichen geeignet sind und eine allgemein zugängliche Technologien verwendet wird,

a)  Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden;

b)  in dem Register einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. [Abänd. 19]

Abschnitt 2

Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe

Artikel 4

Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe

(1)  Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung:

a)  Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;

b)  Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)  Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

d)  Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind;

e)  Zeichen, die ausschließlich bestehen:

i)  aus der Form der Ware, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii)  aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii)  aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

f)  Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

g)  Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

h)  Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums („Pariser Verbandsübereinkunft“) zurückzuweisen sind;

i)  Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind und nicht weiter benutzt werden dürfen;

j)  Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Spirituosen, traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle traditionellen Spezialitäten oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind. [Abänd. 20]

ja)  Marken, die aus einer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94(13) eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder eine solche Bezeichnung enthalten, in Bezug auf die gleiche Art von Erzeugnis. [Abänd. 21]

2.  Absatz 1 findet Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse

a)  in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten vorliegen, in denen die Marke zur Eintragung angemeldet wurde;

b)  nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache ausgedrückte Marke in eine Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde. [Abänd. 22]

(3)  Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jeder Mitgliedstaat kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.

(4)  Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung unterliegt, wenn und soweit

a)  die Benutzung dieser Marke nach anderen Rechtsvorschriften als des Markenrechts des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Union untersagt werden kann;

b)  die Marke ein Zeichen mit hoher Symbolkraft enthält, insbesondere ein religiöses Symbol;

c)  die Marke nicht unter Artikel 6 der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält, denen ein öffentliches Interesse zukommt, es sei denn, dass die zuständigen Stellen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer Eintragung zugestimmt haben.

(5)  Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für nichtig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung oder nach der Eintragung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als ungültig erklärt, wenn sie vor dem Antrag auf Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. [Abänd. 23]

(6)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 5 auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft nach der Anmeldung, aber vor der Eintragung erworben wurde.

Artikel 5

Relative Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe

(1)  Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung:

a)  wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

b)  wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

2.  „Ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1 sind

a)  Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i)  europäische Marken;

ii)  in dem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

iii)  mit Wirkung für den Mitgliedstaat international registrierte Marken;

b)  europäische Marken , für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist;

c)  Anmeldungen von Marken nach Buchstaben a und b, vorbehaltlich ihrer Eintragung;

d)  Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind. [Abänd. 24]

(3)  Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung, wenn

a)  sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, mit denen identisch, denen ähnlich oder nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in einemin dem Mitgliedstaat, für den die Eintragung angemeldet wird oder in dem die Marke eingetragen ist oder im Fall einer europäischen Marke Unionsmarke in der Union bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde; [Abänd. 25]

b)  der Agent oder Vertreter des Markeninhabers die Marke ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise;

c)  die Marke mit einer älteren, außerhalb der Union geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung nach wie vor ernsthaft benutzt wurde und der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat;

d)  sie nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von der Eintragung ausgeschlossen ist und nicht weiter benutzt werden darf. [Abänd. 26]

(4)  Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung unterliegt, wenn und soweit

a)  Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen;

b)  die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen, nicht in Absatz 2 oder in vorliegendem Absatz unter Buchstabe a genannten älteren Rechts untersagt werden kann, insbesondere aufgrund eines

i)  Namensrechts;

ii)  Rechts an der eigenen Abbildung;

iii)  Urheberrechts;

iv)  gewerblichen Schutzrechts.

(5)  Die Mitgliedstaaten können zulassen lassen zu, dass unter geeigneten Umständen die Eintragung nicht versagt oder die Marke nicht für nichtig erklärt wird, wenn der Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Marke zustimmt. [Abänd. 27]

(6)  Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 bis 5 die Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe, die in diesem Staat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

Artikel 6

Nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit oder des Verfalls einer Marke

Wird bei einer europäischen Marke Unionsmarke der Zeitrang einer nationalen Marke in Anspruch genommen, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, so kann die Nichtigkeit oder der Verfall der nationalen Marke nachträglich festgestellt werden, sofern die Nichtigkeit oder der Verfall auch zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens hätte erklärt werden können. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung mehr.

Artikel 7

Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen

Liegt ein Eintragungshindernis oder ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird ihre Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen oder für nichtig erklärt.

Artikel 8

Fehlende Unterscheidungskraft oder Bekanntheit einer älteren Marke als Grund für die Bestandskraft einer eingetragenen Marke

Eine eingetragene Marke wird nicht wegen einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn

a)  die ältere Marke, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für nichtig erklärt werden kann, zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke keine Unterscheidungskraft erworben hat;

b)  der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gestützt ist und die ältere Marke keine hinreichende Unterscheidungskraft erworben hat, um zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke die Feststellung zu stützen, dass die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b besteht;

c)  der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a gestützt ist und die ältere Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke keine Wertschätzung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe a erlangt hat. [Abänd. 28]

Artikel 9

Ausschluss der Nichtigerklärung bei Duldung

(1)  Hat in einem Mitgliedstaat der Inhaber einer älteren Marke im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke in diesem Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund der älteren Marke keine Nichtigerklärung der jüngeren Marke verlangen , es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen [Abänd. 29].

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 auch für den Inhaber eines sonstigen in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten älteren Rechts gilt.

(3)  In den Fällen der Absätze 1 oder 2 kann der Inhaber der jüngeren eingetragenen Marke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht gegenüber der jüngeren Marke nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Abschnitt 3

Rechte aus der marke und Beschränkungen

Artikel 10

Rechte aus der Marke

(1)  Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2)  Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

a)  das Zeichen mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht;

b)  unbeschadet von Buchstabe a das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht;

c)  das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(3)  Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

a)  das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

b)  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c)  Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)  das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

e)  das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

f)  das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen.

(4)  Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c in Form von Kleinverkäufen, wie durch die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 definiert, in die Union zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen im geschäftlichen Verkehr handelt und wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist. In Fällen, in denen solche Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einzelpersonen oder Einrichtungen, die die Waren bestellt hatten, über den Grund für die Maßnahmen und über ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Versender unterrichtet werden.

(5)   Unbeschadet der WTO-Regeln, insbesondere Artikel V des GATT zur Freiheit der Durchfuhr, ist der Inhaber einer eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. [Abänd. 30 und 56]

(6)  Konnte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates(14) erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht verboten werden, so kann das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden.

(7)  Die Absätze 1, 2, 3 und 6 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Artikel 11

Verletzung der Rechte des Markeninhabers durch Benutzung der Aufmachung, Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel

Besteht die Gefahr, dass die Aufmachung, Verpackung oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, in einem Mitgliedstaat für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 darstellt, so hat der Inhaber das Recht, Folgendes zu verbieten:

a)  das Anbringen gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Aufmachung, Verpackung, Etiketten, Anhängern, Sicherheitshinweisen, Echtheitsnachweisen oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs; [Abänd. 31]

b)  das Anbieten, Inverkehrbringen oder das Lagern für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Aufmachungen, Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheitshinweisen, Echtheitsnachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht ist. [Abänd. 32]

Artikel 12

Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern

Erweckt die Wiedergabe einer Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so stellt der Verleger des Werkes auf Antrag des Inhabers der Marke sicher, dass der Wiedergabe der Marke spätestens bei einer Neuauflage des Werkes der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

Artikel 13

Untersagung der Benutzung einer für einen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke

(1)  Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber wahlweise berechtigt,

a)  sich der Benutzung seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen;

b)  von seinem Agenten oder Vertreter die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.

(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

Artikel 14

Beschränkung der Wirkungen der Marke

(1)  Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

a)  seinen Personennamen oder seine Anschrift,

b)  Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

c)  die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen., insbesondere wenn die Benutzung der Marke:

i)  notwendig ist als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung, im geschäftlichen Verkehr;

ii)  in vergleichender Werbung erfolgt, die alle in der Richtlinie 2006/114/EG festgelegten Bedingungen erfüllt:

iii)  erfolgt, um die Verbraucher auf den Wiederverkauf von Originalwaren aufmerksam zu machen, die ursprünglich vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Einverständnis verkauft wurden;

iv)  erfolgt, um eine legitime Alternative für die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers anzubieten;

v)  zum Zwecke der Parodie. künstlerischer Darstellung, Kritik oder Kommentars erfolgt;

Unterabsatz 1 Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. [Abänd. 33]

2.  Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn

a)  sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht;

b)  die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. [Abänd. 34]

(2a)  Die Marke gewährt dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke aus gutem Grund für eine nichtkommerzielle Nutzung der Marke zu benutzen. [Am. 35]

(3)  Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.

Artikel 15

Erschöpfung der Rechte aus der Marke

(1)  Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Union in Verkehr gebracht worden sind.

(2)  Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn sich der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert hat.

Artikel 16

Benutzung der Marke

(1)  Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in Artikel 17, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Beschränkungen und Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2)  Sieht ein Mitgliedstaat nach der Eintragung ein Widerspruchsverfahren vor, werden die fünf Jahre gemäß Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist oder, falls Widerspruch erhoben und nicht zurückgenommen wurde, ab dem Tag, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.

(3)  Bei Marken, die auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragen worden sind, werden die fünf Jahre gemäß Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem die Marke nicht mehr zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Wurde Widerspruch erhoben und nicht zurückgenommen, wird die Frist von dem Tag an gerechnet, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.

(3a)  Der Zeitpunkt des Beginns der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fünfjahresfrist ist in das Register aufzunehmen. [Abänd. 36]

(4)  Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

a)  Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird , unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist ;

b)  Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den Export.

(5)  Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

Artikel 17

Einrede der Nichtbenutzung in Verletzungsverfahren

Der Inhaber einer Marke kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie seine Rechte nicht gemäß Artikel 19 zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können.

Artikel 18

Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren

(1)  In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke zu verbieten, wenn diese jüngere Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 48 Absatz 3 für nichtig erklärt wird.

(2)  In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen europäischen Marke Unionsmarke zu verbieten, wenn diese jüngere Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 53 Absätze 3 und 4, Artikel 54 Absätze 1 und 2 oder Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für nichtig erklärt wird.

(3)  Ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu verbieten, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht nicht mehr gegen die jüngere Marke geltend gemacht werden kann.

Abschnitt 4

Verfall von Markenrechten

Artikel 19

Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund

(1)  Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2)  Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

(3)  Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

Artikel 20

Entwicklung zu einer gebräuchlichen Bezeichnung oder irreführenden Angabe als Verfallsgrund

Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)  infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;

b)  infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

Artikel 21

Verfall nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen

Liegt ein Grund für die Verfallserklärung einer Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.

Abschnitt 5

marken als Gegenstand des Vermögens

Artikel 22

Rechtsübergang einer eingetragenen Marke

(1)  Eine Marke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.

(2)  Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Marke, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder aus den Umständen geht eindeutig etwas anderes hervor. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.

3.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, dass sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; anderenfalls ist sie nichtig. [Abänd. 37]

(4)  Der Rechtsübergang wird auf Antrag einer Vertragspartei in das Register eingetragen und veröffentlicht, falls die beantragende Vertragspartei dem Amt dokumentarische Nachweise der Übertragung übermittelt hat. [Abänd. 38]

(5)  Solange der Rechtsübergang Antrag auf Registrierung des Rechtsübergangs nicht in das Register eingetragen beim Amt eingegangen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Marke Dritten gegenüber nicht geltend machen. [Abänd. 39]

(6)  Sind gegenüber dem Markenamt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Markenamt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.

Artikel 23

Dingliche Rechte

(1)  Eine Marke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 24

Zwangsvollstreckung

(1)  Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2)  Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 25

Insolvenzverfahren

Ist die Marke Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, so wird dies auf Antrag der zuständigen Behörde in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 26

Lizenz

(1)  Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2)  Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der in Bezug auf Folgendes gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt:

a)  die Dauer der Lizenz;

b)  die von der Eintragung erfasste Form, in der die Marke verwendet werden darf;

c)  die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;

d)  das Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf;

e)  die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

(3)  Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann jedoch ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.

(4)  Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

(5)  Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einer Marke wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 27

Die Anmeldung einer Marke als Gegenstand des Vermögens

Die Artikel 22 bis 26 gelten entsprechend für Markenanmeldungen.

Abschnitt 6

Garantiemarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken

Artikel 28

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, die Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

2.  Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. [Abänd. 40]

Artikel 29

Garantie- und Gewährleistungsmarken

(1)  Die Mitgliedstaaten können die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken vorsehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Garantie- oder Gewährleistungsmarken aus anderen als den in den Artikeln 3 ,19 und 20 genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für verfallen oder ungültig erklärt werden, soweit es die Funktion dieser Marken erfordert.

(3)  Eine Garantie- oder Gewährleistungsmarke, die aus Zeichen oder Angaben besteht , welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können, berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

Artikel 30

Kollektivmarken

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen die Eintragung von Kollektivmarken vor.

(2)  Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden.

(3)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c können Kollektivmarken aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Eine Kollektivmarke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

Artikel 31

Kollektivmarkensatzung

(1)  Der Anmeldung der Kollektivmarke beim Amt muss eine Markensatzung beigefügt sein. [Abänd. 41]

(2)  In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke berechtigten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Markensatzung über die Benutzung einer Marke nach Artikel 30 Absatz 3 muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist.

Artikel 32

Zurückweisung der Anmeldung

(1)  Über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Eintragungshindernisse hinaus wird die Anmeldung einer Kollektivmarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 oder Artikel 31 nicht Genüge getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

(2)  Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.

(3)  Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 erfüllt.

Artikel 33

Benutzung von Kollektivmarken

Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß Artikel 16 benutzt wird.

Artikel 34

Änderung der Kollektivmarkensatzung

(1)  Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Markenamt jede Änderung der Satzung zu unterbreiten.

(2)  Die Änderung wird im Register vermerkt, es sei denn, die geänderte Satzung entspricht nicht den Erfordernissen des Artikels 31 oder begründet eine Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 32.

(3)  Artikel 42 Absatz 2 gilt für geänderte Satzungen.

(4)  Für Zwecke dieser Richtlinie wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung im Register vermerkt ist.

Artikel 35

Erhebung der Verletzungsklage

(1)  Die Vorschriften des Artikels 26 Absätze 3 und 4 gelten für jede zur Benutzung einer Kollektivmarke berechtigte Person.

(2)  Der Inhaber einer Kollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

Artikel 36

Weitere Verfallsgründe

Außer aus den in den Artikeln 19 und 20 genannten Verfallsgründen werden die Rechte des Inhabers einer Kollektivmarke auf Antrag beim Markenamt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn

a)  der Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang mit den Benutzungsbedingungen steht, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist;

b)  die Art, in der die Marke von Nutzungsberechtigten benutzt worden ist, bewirkt hat, dass das Publikum im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 irregeführt werden könnte;

c)  im Register eine Änderung der Satzung vermerkt ist, die gegen Artikel 34 Absatz 2 verstößt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Satzung erneut und kommt so den Erfordernissen des betreffenden Artikels nach.

Artikel 37

Weitere Nichtigkeitsgründe

Über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine entgegen den Vorschriften des Artikels 32 eingetragene Kollektivmarke für nichtig erklärt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Markensatzung und kommt so den Erfordernissen des Artikels 32 nach.

Kapitel 3

Verfahren

Abschnitt 1

Anmeldung und Eintragung

Artikel 38

Erfordernisse der Anmeldung

(1)  Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten: [Abänd. 42]

a)  einen Antrag auf Eintragung,

b)  Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

c)  ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird,

d)  eine Wiedergabe der Marke.

(2)  Für die Anmeldung einer Marke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.

Artikel 39

Anmeldetag

(1)  Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 38 beim Markenamt eingereicht hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags von der Zahlung einer Grundgebühr für die Anmeldung oder einer Eintragungsgebühr abhängig machen.

Artikel 40

Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen

(1)  Die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, werden gemäß dem im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 („Nizzaer Klassifikation“) klassifiziert.

(2)  Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Die Waren und Dienstleistungen können nur in jeweils eine Klasse der Nizzaer Klassifikation eingereiht werden.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie hinreichend klar und eindeutig sind.

(4)  Das Markenamt weist die Anmeldung bei unklaren oder nicht eindeutigen Begriffen zurück, sofern der Anmelder nicht innerhalb einer vom Markenamt zu diesem Zweck gesetzten Frist einen annehmbaren Wortlaut vorschlägt. Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit erstellen die Markenämter gemeinsam eine Übersicht über ihre jeweiligen Verwaltungspraktiken in Bezug auf die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen.

(5)  Die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, ist dahin auszulegen, dass diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Die Verwendung derartiger Begriffe ist nicht so auszulegen, dass ein Anspruch auf Waren und Dienstleistungen eingeschlossen ist, die nicht darunter erfasst werden können.

(6)  Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so werden fasst der Anmelder die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefasst zusammen, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt wird voranstellt. [Abänd. 43]

(7)  Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen, und Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.

Artikel 41

Prüfung von Amts wegen

Die Markenämter beschränken ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung einer Markenmeldung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne des Artikels 4. [Abänd. 44]

Artikel 42

Bemerkungen Dritter

(1)  Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in Artikel 4 aufgeführten Gründen die Marke von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen ist. Sie sind an dem Verfahren vor dem Markenamt nicht beteiligt.

(2)  Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen zusätzlich zu Absatz 1 die Anmeldung einer Kollektivmarke nach Artikel 32 Absätze 1 und 2 zurückzuweisen ist.

(2a)  Mitgliedstaaten, die Widerspruchsverfahren aufgrund absoluter Eintragungshindernisse nach Artikel 4 eingerichtet haben, sind nicht verpflichtet, diesen Artikel umzusetzen. [Abänd. 45]

Artikel 43

Teilung der Anmeldung und der Eintragung

Der Anmelder oder Inhaber einer Marke kann durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Markenamt die Markenanmeldung oder Eintragung teilen.

Artikel 44

Gebühren

Für die Eintragung einer Marke und deren Verlängerung wird über die erste Klasse hinaus eine Zusatzgebühr für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen fällig.

Abschnitt 2

Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Artikel 45

Widerspruchsverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke aus den in Artikel 5 genannten Gründen ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit.

(2)  Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist zumindest der Inhaber eines älteren Rechts im Sinne des Artikels von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 5 Absätze 2 und 3 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a berechtigt, Widerspruch zu erheben. Ein Widerspruch kann auf der Grundlage einer oder mehrerer älterer Marken erhoben werden, vorausgesetzt sie gehören alle demselben Inhaber, und auf der Grundlage eines Teils oder der Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, und kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke angemeldet wird, gerichtet sein. [Abänd. 46]

(3)  Den Beteiligten – dem Widersprechenden und dem Anmelder – wird vor Beginn des Widerspruchsverfahrens auf deren gemeinsamen Antrag in den Widerspruchsverfahren eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um ihnen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu bieten. [Abänd. 47]

Artikel 46

Einrede der Nichtbenutzung in Widerspruchsverfahren

(1)  Ist die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abgelaufen, hat der Inhaber der älteren Marke, der Widerspruch erhoben hat, im Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke ernsthaft gemäß Artikel 16 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

(2)  Ist die ältere Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nach Absatz 1 nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der älteren Marke um eine europäische Marke Unionsmarke handelt. In diesem Fall bestimmt sich die ernsthafte Benutzung der europäischen Marke Unionsmarke nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Artikel 47

Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren vor ihren Markenämtern bereit. [Abänd. 48]

(2)  Eine Marke wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erklärung des Verfalls einer Marke aus den in den Artikeln 19 und 20 genannten Gründen für verfallen erklärt.

(3)  Eine Marke wird im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Marke zumindest aus den folgenden Gründen für nichtig erklärt:

a)  Die Marke genügt nicht den Erfordernissen des Artikels 4 und hätte deshalb nicht eingetragen werden dürfen.

b)  Die Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil sie mit einem älteren Recht im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3 kollidiert.

(4)  Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sind zumindest folgende Personen berechtigt, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke zu stellen:

a)  in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe a jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;

b)  in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b der Inhaber eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3.

(4a)  Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke eingetragen ist, gerichtet sein. [Abänd. 49]

(4b)  Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auf der Grundlage einer oder mehrerer älterer Marken eingereicht werden, vorausgesetzt sie gehören alle demselben Inhaber. [Abänd. 50]

Artikel 48

Einrede der Nichtbenutzung in Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Marke

(1)  Ist in einem Verwaltungsverfahren Verfahren der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Marke auf eine eingetragene Marke mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag gestützt, hat der Inhaber der älteren Marke auf Verlangen des Inhabers der jüngeren Marke den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Nichtigerklärung ernsthaft gemäß Artikel 16 für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und die als Begründung für den Antrag auf Nichtigerklärung angeführt werden, benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, sofern die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde, abgelaufen ist. [Abänd. 51]

(2)  Ist die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abgelaufen, hat der Inhaber der älteren Marke zusätzlich zu dem in Absatz 1 verlangten Nachweis den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen.

(3)  Werden die Nachweise im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht erbracht, wird der auf eine ältere Marke gestützte Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen.

(4)  Ist die ältere Marke im Sinne des Artikels 16 nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der älteren Marke um eine europäische Marke Unionsmarke handelt. In diesem Fall bestimmt sich die ernsthafte Benutzung der europäischen Marke Unionsmarke nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Artikel 49

Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit

(1)  Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Antragstellung an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag eines Beteiligten ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.

(2)  Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.

Abschnitt 3

Dauer und Verlängerung der Eintragung

Artikel 50

Dauer der Eintragung

(1)  Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.

(2)  Die Eintragung kann gemäß Artikel 51 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Artikel 51

Verlängerung

(1)  Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer von ihm hierzu ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühren entrichtet worden sind.

(2)  Das Markenamt unterrichtet den Markeninhaber und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Marke rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Markenamt haftet nicht für unterbliebene Unterrichtung.

(3)  Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, sind der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tags eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Verlängerungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

4.  Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.

5.  Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird im Register eingetragen und veröffentlicht.

ABSCHNITT 3a

kommunikation mit dem amt

Artikel 51 a

Kommunikation mit dem Amt

Die an den Verfahren beteiligten Parteien oder, soweit benannt, ihre Vertreter geben eine offizielle Adresse in einem der Mitgliedstaaten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Amt an. [Abänd. 53]

Kapitel 4

Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 52

Zusammenarbeit bei der Eintragung und Verwaltung von Marken

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter miteinander und mit der Agentur wirksam zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten zu fördern und im Hinblick darauf, bei der Prüfung und Eintragung von Marken übereinstimmende Ergebnisse zu erzielen. [Abänd. 52]

Artikel 53

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter in allen anderen als den in Artikel 52 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind, mit der Agentur wirksam zusammenarbeiten können. [Abänd. 54]

Kapitel 5

Schlussbestimmungen

Artikel 54

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 2 bis 6, 8 bis 14, 16, 17, 18, 22 bis 28 und 30 bis 53 spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 55

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/95/EG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/95/EG genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag nach dem in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt] aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1, 7, 15, 19, 20, 21 und 54 bis 57 gelten ab [Tag nach dem in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt].

Artikel 57

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/95/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

---

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis h

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h

---

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i und j

---

Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und c

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3 Satz 2

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

---

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

---

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c

Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben d bis f

---

Artikel 4 Absätze 5 und 6

Artikel 5 Absätze 5 und 6

---

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Satz 2

Artikel 10 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis c

Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c

---

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e

---

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f

---

Artikel 10 Absätze 4 und 5

Artikel 5 Absätze 4 und 5

Artikel 10 Absätze 6 und 7

---

Artikel 11

---

Artikel 12

---

Artikel 13

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis c

---

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 15

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 26 Absätze 1 und 2

---

Artikel 26 Absätze 3 bis 5

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1

---

Artikel 16 Absätze 2 und 3

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 3

---

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 48 Absätze 1 bis 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 17, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4

---

Artikel 18

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 13

Artikel 7 und Artikel 21

Artikel 14

Artikel 6

---

Artikel 22 bis 25

---

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 29 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

---

Artikel 30 bis 54 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 55

Artikel 18

Artikel 56

Artikel 19

Artikel 57

(1)ABl. C327 vom 12.11.2013, S. 42.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014.
(3)Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 11.2.1989 8.11.2008, S. 1 25).
(4)Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die europäische Marke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
(5)KOM(2008) 465.
(6)ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22.
(7)KOM(2011) 287.
(8)ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 213.
(9)Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).
(10) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 28.6.2013, S. 15).
(11) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(12) ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 23
(13) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
(14) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).

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