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Verfahren : 2013/2153(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0163/2014

Eingereichte Texte :

A7-0163/2014

Aussprachen :

PV 15/04/2014 - 7
CRE 15/04/2014 - 7

Abstimmungen :

PV 15/04/2014 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0342

Angenommene Texte
PDF 222kWORD 52k
Dienstag, 15. April 2014 - Straßburg
Schutz der Verbraucher bei Versorgungsleistungen
P7_TA(2014)0342A7-0163/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zum Verbraucherschutz – Schutz der Verbraucher bei Versorgungsleistungen (2013/2153(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(5),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. September 2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013)0627),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (COM(2007)0386),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so wie sie über Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union in die Verträge aufgenommen wurde, insbesondere auf Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 23 (Gleichheit von Frauen und Männern), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), Artikel 34 (Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 36 (Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse), Artikel 37 (Umweltschutz) und Artikel 38 (Verbraucherschutz),

–  gestützt auf Artikel 12 EUV,

–  gestützt auf Artikel 14 EUV sowie auf das zu diesem Vertrag gehörende Protokoll Nr. 26,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0163/2014),

A.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Information der Verbraucher über Versorgungsleistungen von besonderer Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass sichergestellt sein muss, dass Verbraucher Zugang zu solchen Leistungen haben, während die Mitgliedstaaten über die erforderliche Flexibilität verfügen, um schutzbedürftigen Verbrauchern Rechnung zu tragen;

B.  in der Erwägung, dass sektorspezifische Regelungen erlassen wurden, durch die bereits ein besserer Verbraucherschutz erreicht wurde, allerdings ferner in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, dass es zu diesem Zweck nach wie vor einer ordnungsgemäßen Um- und Durchsetzung bedarf;

C.  in der Erwägung, dass bei Versorgungsleistungen die nationalen Zuständigkeiten und das kommunale Selbstverwaltungsrecht berücksichtigt werden müssen, und ferner in der Erwägung, dass die sektorspezifischen Regelungen einen ausreichenden Rechtsrahmen für Versorgungsleistungen darstellen;

Allgemeines

1.  weist darauf hin, dass einige Aspekte grundlegender Verbraucherschutzrechte durch die Richtlinie 2011/83/EU abgedeckt sind und dass gemeinsame Merkmale von Versorgungsleistungen in den entsprechenden sektorspezifischen Regelungen umrissen sind;

2.   erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher bis Mitte Dezember 2013 umgesetzt werden musste und dass sie auf alle Verträge anzuwenden ist, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden;

3.  merkt an, dass Verbraucherschutz nur dann wirksam ist, wenn Rechte auch durchgesetzt werden können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG) und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) vollständig umzusetzen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung alternativer Streitbeilegungssysteme als wirksame, kostensparende Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern von Versorgungsleistungen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die kürzlich vereinbarte Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2013/11/EU) und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten umzusetzen;

4.  unterstreicht, dass eine verstärkte Sensibilisierung der Verbraucher in Bezug auf ihre Rechte eine Schlüsselrolle bei der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus spielt, betont jedoch auch die grundlegende Rolle des Dienstes am Kunden im Auftrag der Versorgungsdienstleister; hebt hervor, dass Personen, die für den Kundenkontakt zuständig sind, geschult werden und die Verbraucherrechte kennen sollten; legt den Versorgungsdienstleistern daher nahe, ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen und sicherzustellen, dass alle Kunden jederzeit einfachen Zugang zu personalisierter Unterstützung haben;

5.  betont, dass die Verbraucher in der gesamten EU Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Versorgungsleistungen haben müssen, da derartige Leistungen im Hinblick auf die Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts eine wesentliche Rolle spielen und gleichzeitig zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen;

6.  unterstützt starke und unabhängige Verbraucherschutzorganisationen zur Förderung eines umfassenden Verbraucherschutzes, hebt allerdings auch hervor, wie wichtig es ist, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Verbraucher und den Bedürfnissen der Anbieter zu erreichen;

7.  betont, dass für alle Verbraucher, ungeachtet ihrer finanziellen Situation, der Zugang zu Versorgungsleistungen erleichtert werden sollte; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten es unter bestimmten Umständen für angemessen erachten sollten, dass „schutzbedürftige Verbraucher“ angepasster Regelungen bedürfen;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Information der Verbraucher und Aufklärungskampagnen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen, die die richtigen Botschaften an die richtigen Verbrauchergruppen richten, stärker zu berücksichtigen und mehr in sie zu investieren;

Energie

9.  vertritt die Auffassung, dass ein offener, transparenter und integrierter Energiebinnenmarkt erforderlich ist, um dazu beizutragen, dass wettbewerbsfähige Energiepreise, Energieversorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und eine effiziente und großflächige Nutzung erneuerbarer Energiequellen erreicht werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiebinnenmarktpaket ordnungsgemäß umzusetzen, anzuwenden und besser zu überwachen; verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Information der Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der angebotenen Leistungen und auf die Möglichkeit, Tarife zu vergleichen und sie transparent zu machen, so dass eine diskriminierungsfreie Preisbildung erreicht wird;

10.  hält es für entscheidend, dass die bestehenden Rechtsvorschriften – darunter die Regulierungsmaßnahmen im Rahmen des dritten Energiebinnenmarktpakets – rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, um so spätestens 2014 einen integrierten und wettbewerbsfähigen europäischen Energiemarkt zu schaffen;

11.  begrüßt die Tätigkeit der Arbeitsgruppe „Schutzbedürftige Verbraucher“ im Rahmen des Bürgerforums „Energie“ und die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 zu Energiepreisen und -kosten in Europa (COM(2014)0021) sowie den beigefügten Bericht, in denen die Auswirkungen und das Zusammenspiel von Energiepreisen und -kosten in den Mitgliedstaaten analysiert werden; weist darauf hin, dass es auch Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, auf die unterschiedlichen Faktoren und Situationen im Zusammenhang mit Energie und schutzbedürftigen Verbrauchern einzugehen;

12.  stellt fest, dass die Kündigung von Energieversorgungsverträgen oft mit restriktiven Bedingungen und komplexen Verfahren einhergeht, was den Wechsel des Anbieters erschwert; fordert, dass die Verfahren für einen Anbieterwechsel beschleunigt und vereinfacht werden; weist darauf hin, dass die geltenden Kriterien für die Bewertung des Energiebinnenmarktpakets in der Elektrizitäts- bzw. der Gasrichtlinie des dritten Energiebinnenmarktpakets enthalten sind; hebt die Bedeutung regelmäßiger Berichte der Kommission über die Umsetzung des Energiebinnenmarktes hervor;

13.  unterstreicht, dass die Kommission ihr Fazit zur elektronischen Rechnungsstellung vorlegen muss, da die elektronische Rechnungsstellung Teil der Online-Verwaltung des Energiekontos durch den Verbraucher ist;

14.  bedauert, dass bei den derzeitigen Energiepreisen nicht zwangsläufig die externen Kosten berücksichtigt werden, etwa die mit einem bestimmten Energieträger oder Erzeugungsverfahren in Verbindung gebrachten Umweltschäden, die möglicherweise dennoch langfristig der Gesamtgesellschaft angelastet werden; fordert Maßnahmen zugunsten einer größeren diesbezüglichen Preiswahrheit für die Verbraucher;

15.  vertritt die Auffassung, dass Unternehmen Informationen über Preise, Preisänderungen und Vertragsänderungen in leicht verständlicher Form veröffentlichen sollten; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie aufgrund des dritten Energiebinnenmarktpakets bereits verpflichtet sind, dies sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Verbraucher Zugang zu klaren, verständlichen und vergleichbaren Informationen über Tarife, Bedingungen und Rechtsbehelfe haben;

16.  erinnert daran, dass den Mitgliedstaaten im dritten Energiebinnenmarktpaket nahegelegt wird, vor der Einführung einer intelligenten Verbrauchsmessung Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen; betont, dass intelligente Netze es den Verbrauchern ermöglichen, ihren Energieverbrauch zu beobachten und anzupassen, weist allerdings darauf hin, dass einige der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen keinen Hinweis dafür liefern, dass für die Verbraucher beträchtliche Kosteneinsparungen entstehen; unterstreicht, dass die Bestimmungen sowohl des Verbraucher- als auch des Datenschutzes eingehalten werden müssen, und hebt hervor, dass eine intelligente Verbrauchsmessung nur eingesetzt werden darf, wenn sich der Verbraucher dafür entscheidet;

Telekommunikation

17.  betont, dass der Verbraucheraspekt des digitalen Binnenmarktes und des Sektors der elektronischen Kommunikation äußerst wichtig ist, und stellt fest, dass der Verbraucherschutz nach der Umsetzung des Telekom-Pakets 2009 (Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG) eine erhebliche Verbesserung erfuhr; hebt die wichtigen Aktualisierungen und Verbesserungen im Bereich Verbraucherschutz und Mitbestimmung hervor, die derzeit vom Parlament vorgeschlagen werden; unterstreicht, wie bedeutsam es ist, dass alle Verbraucher Zugang zu hochwertigen elektronischen Kommunikationsdiensten haben und dass neue Infrastruktureinrichtungen geschaffen werden, um die digitale Kluft zu verringern;

18.  verweist erneut auf seinen Vorschlag, es den Verbrauchern zu erleichtern, Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten zu wechseln, ohne dass dabei, abgesehen von den Kosten für den Wechsel, zusätzliche Gebühren anfallen, ohne dass Daten verloren gehen und mit einem Minimum an Formalitäten, und die Verbraucher zu ermuntern, einen derartigen Wechsel vorzunehmen; unterstützt ferner Vorschläge zur Förderung unabhängiger Informationen über die Preisgestaltung, die Rechnungsstellung und die Qualität der Dienstleistung, einschließlich der Datenübertragungsgeschwindigkeit;

Postdienstleistungen

19.  stellt fest, dass Verbraucher von stärker qualitätsorientierten Dienstleistungen im Postsektor und von Einsparungen, die durch Kostensenkungen an sie weitergegeben werden, profitieren; unterstreicht, dass eine größere Zahl an Zustelloptionen sowie mehr Transparenz und bessere Informationen und Preise Voraussetzungen für mehr Vertrauen der Verbraucher zum Zustellmarkt sind; stellt fest, dass durch die Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG geänderten Fassung gewährleistet ist, dass Postdienste einen Universaldienst erbringen; erinnert die Kommission daran, in ihrem Umsetzungsbericht zu untersuchen, ob diese Garantie von den Mitgliedstaaten erfüllt wird; ersucht die Kommission, darauf hinzuwirken, dass Anbieter von Postdiensten die Interoperabilität verbessern und rascher gestraffte Abläufe zur Senkung der Kosten, zur Erhöhung der Verfügbarkeit und zur Steigerung der Qualität der Zustelldienste einführen;

20.  betont die Wichtigkeit eines flächendeckenden Paketzustelldienstes in der gesamten Union; hebt hervor, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass Paketdienste, die von Postdiensten und von privaten Betreibern angeboten werden, schnell und zuverlässig sind, nicht zuletzt auch um den Bedürfnissen von Verbrauchern gerecht zu werden, die online bestellen; verweist auf die in seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zur Paketzustellung(6) vorgelegten Vorschläge in Bezug auf die Notwendigkeit, Verbesserungen bei der Dienstleistung zu erreichen und die Kosten zu senken;

21.  begrüßt alle von Betreibern von Zustelldiensten bereits unternommenen Anstrengungen, um dem Bedarf von Online-Verbrauchern und Einzelhändlern besser zu entsprechen, etwa durch die Einführung flexibler Zustell- und Rückgabeoptionen; betont gleichzeitig, dass weitere Anreize zur Verbesserung der Interoperabilität und der Qualität der Dienste zu begrüßen sind;

Öffentlicher Verkehr

22.  erkennt an, dass die Rechte der Verbraucher im Verkehrsbereich in den letzten Jahren durch sektorspezifische Maßnahmen verstärkt wurden;

23.  betont, dass Verbraucher mit Zugang zu einem effizienten öffentlichen Nahverkehr Zielgruppe sein sollten, ungeachtet dessen, ob sie ihren Wohnsitz in Gebieten haben, in denen eine derartige Dienstleistung weniger gewinnbringend wäre; erkennt die diesbezügliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten an und fordert sie auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

24.  weist darauf hin, dass ein gut funktionierender öffentlicher Verkehr auch aufgrund der Bevölkerungsalterung künftig an Bedeutung gewinnen wird und auch zur Erreichung der Klimaziele im Rahmen von Europa 2020 notwendig ist; fordert die Erarbeitung eines gemeinsamen Instrumentariums zur Optimierung der Multimodalität bei gut funktionierenden und hochwertigen öffentlichen Verkehrsdiensten mit dem Ziel, sowohl den freien Personenverkehr als auch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Dienste zu gewährleisten;

25.  fordert einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; ist der Auffassung, dass die gesamte Beförderungskette des öffentlichen Verkehrs Gegenstand der Betrachtung sein muss, darunter auch der Zugang zu Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs; verweist auf die Notwendigkeit eines kohärenten Schwerpunktsystems zur Unterstützung von Personen mit eingeschränkter Mobilität;

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o   o

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 11.
(2) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0239.
(4) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 51.
(5) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0067.

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