Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates (EU, Euratom) zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (05600/2014 – C7-0047/2014 – 2011/0184(APP))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (05600/2014),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0047/2014),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zum Thema mehrjähriger Finanzrahmen und Eigenmittel(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 im Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. April 2014 zu den Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(7),
– unter Hinweis darauf, dass nach dem Vertrag erstmals die Zustimmung des Parlaments zu Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Union erforderlich ist;
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltsausschusses (A7-0269/2014),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.