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Verfahren : 2017/2209(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0144/2018

Eingereichte Texte :

A8-0144/2018

Aussprachen :

PV 02/05/2018 - 33
CRE 02/05/2018 - 33

Abstimmungen :

PV 03/05/2018 - 7.15
CRE 03/05/2018 - 7.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0204

Angenommene Texte
PDF 241kWORD 59k
Donnerstag, 3. Mai 2018 - Brüssel
Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union
P8_TA(2018)0204A8-0144/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (2017/2209(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11 und 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 9, 10 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Europäische Sozialcharta,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), das mit der Resolution 2106 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965 angenommen und zur Unterzeichnung und Ratifizierung aufgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf die Europäische Charta für Pressefreiheit,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen, Empfehlungen und Entschließungen des Ministerrats und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und die Stellungnahmen sowie das Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit („Rule of Law Checklist“) der Venedig-Kommission,

–  unter Hinweis auf die Studie des Europarats mit dem Titel „Journalists under pressure – Unwarranted interference, fear and self-censorship in Europe“ (Journalisten unter Druck – Unangemessene Einflussnahme, Angst und Selbstzensur in Europa),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Sicherheit von Journalisten und zur Frage der Straflosigkeit;

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Medienfreiheit, insbesondere die Arbeit des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit,

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu freier Meinungsäußerung und „Fake News“, Desinformation und Propaganda, die am 3. März 2017 vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung, vom Beauftragen der OSZE für die Freiheit der Medien, vom Sonderberichterstatter der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) über die Freiheit der Meinungsäußerung und vom Sonderberichterstatter der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) über die Freiheit der Meinungsäußerung und den Zugang zu Informationen veröffentlicht wurde;

–  unter Hinweis auf die von „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlichte Rangliste der Pressefreiheit sowie die Ergebnisse des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus („Media Pluralism Monitor“, MPM) des Zentrums für Medienpluralismus und ‑freiheit am Europäischen Hochschulinstitut;

–  unter Hinweis auf den von der Organisation „Article 19“ veröffentlichten Kurzbericht mit dem Titel „Defining Defamation: Principles on Freedom of Expression and Protection of Reputation“ (Definition von Diffamierung: Grundsätze der Freiheit der Meinungsäußerung und des Schutzes des Ansehens),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 mit dem Titel „EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres(3) und seine Entschließung vom 29. Oktober 2015 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zur digitalen Demokratie in der Europäischen Union: Potenzial und Herausforderungen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU(7) und seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen(8),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über Freiheit und Pluralität der Medien im digitalen Umfeld(9),

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline – und die Leitlinien der Kommission für die Förderung der Medienfreiheit und ‑integrität in den Beitrittsländern durch die EU 2014-2020,

–  unter Hinweis auf das jährliche Kolloquium der Kommission über Grundrechte von 2016 zu dem Thema „Medienpluralismus und Demokratie“ und die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichten einschlägigen Beiträge,

–  unter Hinweis auf die hochrangige Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformation im Internet, die von der Kommission eingesetzt wurde, um bezüglich des Umfangs des Phänomens der Fake News und der Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen Interessenträger beratend tätig zu sein,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 5/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates(10),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Juni 2017 zu Sicherheit und Verteidigung,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0144/2018),

A.  in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte und unabdingbare Voraussetzungen für eine umfassende persönliche Entfaltung und die aktive Beteiligung von Personen an einer demokratischen Gesellschaft, für die Verwirklichung der Grundsätze von Transparenz und Rechenschaftspflicht und für die Wahrung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten sind;

B.  in der Erwägung, dass Pluralismus untrennbar mit Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verbunden ist;

C.  in der Erwägung, dass das Recht, sich zu informieren und informiert zu werden, Teil der grundlegenden demokratischen Werte ist, auf denen sich die Europäische Union gründet;

D.  in der Erwägung, dass die Bedeutung pluralistischer, unabhängiger und vertrauenswürdiger Medien als Hüter und Überwacher der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit nicht hoch genug eingeschätzt werden kann;

E.  in der Erwägung, dass Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind; in der Erwägung, dass die Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, indem sie Missstände öffentlich machen und gleichzeitig dazu beitragen, Bürger zu unterrichten und ihre Rolle zu stärken, indem sie ihr Verständnis des aktuellen politischen und sozialen Umfelds verbessern und ihre bewusste Beteiligung am demokratischen Leben fördern; in der Erwägung, dass diese Rolle so umfassend definiert werden sollte, dass sie auch Online- und Bürgerjournalismus sowie die Arbeit von Bloggern, Internetnutzern, in den sozialen Medien tätigen Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern umfasst und so die heutige Medienrealität widerspiegelt, die sich tiefgreifend geändert hat, wobei gleichzeitig das Recht auf Privatsphäre geachtet werden muss; in der Erwägung, dass Netzneutralität ein wesentlicher Grundsatz für ein offenes Internet ist;

F.  in der Erwägung, dass Fake News, Cyber-Mobbing und die Verbreitung intimer Aufnahmen aus Rache („Revenge Porn“) in unseren Gesellschaften zunehmend Grund zur Sorge geben, insbesondere unter jungen Menschen;

G.  in der Erwägung, dass die Verbreitung von Falschmeldungen und Desinformationen in sozialen Medien oder auf Suchwebsites die Glaubwürdigkeit herkömmlicher Medien wesentlich beeinträchtigt, wodurch wiederum ihre Fähigkeit in Mitleidenschaft gezogen wird, als Kontrollinstanz zu fungieren;

H.  in der Erwägung, dass staatliche Stellen nicht nur die Verpflichtung haben, die Freiheit der Meinungsäußerung nicht einzuschränken, sondern auch die positive Verpflichtung, durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Rahmen zu schaffen, der der Entwicklung freier, unabhängiger und pluralistischer Medien förderlich ist;

I.  in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 2 und 4 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niemals genutzt werden darf, um Meinungsäußerungen zu verteidigen, die gegen das Übereinkommen und die Erklärung verstoßen, beispielsweise Hetze oder Propaganda, die auf Vorstellungen oder Theorien der Überlegenheit einer Rasse, einer Gruppe von Personen einer Hautfarbe oder einer ethnischen Gruppe beruhen und mit denen versucht wird, Rassenhass und Diskriminierung in irgendeiner Form zu rechtfertigen oder zu fördern;

J.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen die Pflicht haben, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen Medien zu schützen, insbesondere als Akteure, die demokratischen Gesellschaften und nicht den Interessen der amtierenden Regierung dienen;

K.  in der Erwägung, dass die Behörden auch sicherstellen müssen, dass die Medien die geltenden Gesetze und Vorschriften beachten;

L.  in der Erwägung, dass aktuelle politische Entwicklungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen Nationalismus und Populismus im Aufwind sind, zu zunehmendem Druck auf und Bedrohungen von Journalisten geführt haben, was zeigt, dass die Europäische Union die Freiheit und den Pluralismus der Medien sicherstellen, fördern und verteidigen muss;

M.  in der Erwägung, dass dem Europarat zufolge die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren begangenen Verbrechen gegen und Misshandlungen von Journalisten schwerwiegende und abschreckende Auswirkungen auf die Freiheit der Meinungsäußerung haben; in der Erwägung, dass die Gefahr von unangemessener Einflussnahme und ihre Häufigkeit zu einem stärkeren Gefühl der Angst unter Journalisten, Bürgerjournalisten, Bloggern und anderen Akteuren in diesem Bereich führt, was ein hohes Maß an Selbstzensur nach sich ziehen kann und gleichzeitig das Recht der Bürger auf Information und Beteiligung untergräbt;

N.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung im September 2016 darauf hinwies, dass Regierungen verpflichtet sind, den Journalismus nicht nur zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass Journalisten und ihre Quellen bei Bedarf durch starke Gesetze, die Strafverfolgung von Tätern und umfassende Sicherheitsmaßnahmen geschützt werden;

O.  in der Erwägung, dass Journalisten und andere Medienakteure in der Europäischen Union immer noch mit Gewalt, Bedrohungen, Schikane oder öffentlicher Anprangerung zu kämpfen haben, hauptsächlich aufgrund ihrer Ermittlungstätigkeiten zum Schutz öffentlicher Interessen vor Machtmissbrauch, Korruption, Menschenrechtsverletzungen oder kriminellen Tätigkeiten;

P.  in der Erwägung, dass die Garantie der Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren eine Voraussetzung ist, damit sie ihre Rolle wahrnehmen und ihre Fähigkeit zur angemessenen Information der Bürger und zur wirksamen Beteiligung an der öffentlichen Debatte uneingeschränkt nutzen können;

Q.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten mehr als die Hälfte aller Fälle von Missbrauch gegen Angehörige der Medienberufe von staatlichen Akteuren begangen werden;

R.  in der Erwägung, dass investigativer Journalismus als Form der Bürgerbeteiligung und als Akt rechtschaffener Bürgerschaft gefördert und durch Kommunikation, Lernen, Bildung und Schulung unterstützt werden sollte;

S.  in der Erwägung, dass die radikale Entwicklung des Mediensystems, das rasche Wachstum der Online-Dimension des Pluralismus der Medien und die wachsende Bedeutung von Suchmaschinen und Plattformen der sozialen Medien als Nachrichtenquellen für die Förderung der freien Meinungsäußerung, für die Demokratisierung der Nachrichtenerzeugung durch die Einbeziehung der Bürger in die öffentliche Debatte und dafür, eine wachsende Anzahl von Nutzern von Informationen zu Erzeugern von Informationen zu machen, sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance darstellen; in der Erwägung, dass die Konzentration der Macht von Medienkonglomeraten, Plattformbetreibern und Internet-Mittlern und die Kontrolle über Medien durch große Wirtschaftsunternehmen und politische Akteure jedoch möglicherweise schädlich für den Pluralismus der öffentlichen Debatte und den Zugang zu Informationen sind und Auswirkungen auf die Freiheit, Integrität, Qualität und redaktionelle Unabhängigkeit von Druck- und Rundfunkmedien haben; in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen auf europäischer Ebene erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass Suchmaschinen, Plattformen sozialer Medien und andere High-Tech-Giganten die Vorschriften des digitalen Binnenmarkts in der EU achten, beispielsweise in Bezug auf Datenschutz in der elektronischen Kommunikation und Wettbewerb;

T.  in der Erwägung, dass Journalisten direkten, unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu Informationen öffentlicher Verwaltungen benötigen, damit sie Behörden ordentlich zur Rechenschaft ziehen können;

U.  in der Erwägung, dass durch das Untersuchungsrecht und durch Hinweisgeber erhaltene Informationen einander ergänzen und beide für die Fähigkeit von Journalisten, ihren Auftrag wahrzunehmen und im öffentlichen Interesse zu handeln, von entscheidender Bedeutung sind;

V.  in der Erwägung, dass Journalisten einen möglichst umfassendsten Rechtsschutz benötigen, um solche Informationen von öffentlichem Interesse im Rahmen ihrer Arbeit zu nutzen und zu verbreiten;

W.  in der Erwägung, dass das Recht, Informationen von öffentlichen Verwaltungen anzufordern und zu erhalten, in der Europäischen Union weiterhin uneinheitlich und unvollständig ist;

X.  in der Erwägung, dass dem Mediensektor in jeder demokratischen Gesellschaft eine entscheidende Rolle zukommt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit dem gleichzeitigen Wachstum von Plattformen der sozialen Medien und anderen High-Tech-Giganten und sehr ungleich verteilten Werbeeinnahmen zu einer beträchtlichen Zunahme von prekären Arbeitsverhältnissen und sozialer Unsicherheit der Medienakteure – einschließlich unabhängiger Journalisten – geführt haben, was eine drastische Abnahme der professionellen und sozialen Standards und Qualitätsstandards im Journalismus zur Folge hatte, die sich negativ auf ihre redaktionelle Unabhängigkeit auswirken kann;

Y.  in der Erwägung, dass die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle des Europarats das Entstehen eines digitalen Duopols angeprangert hat, bei dem auf Google und Facebook 2016 bis zu 85 % des gesamten Marktwachstums für digitale Werbung entfielen, wodurch die Zukunft von über herkömmliche Werbung finanzierten Medienunternehmen wie kommerziellen Fernsehsendern, Zeitungen und Zeitschriften, die eine wesentliche kleinere Zielgruppe erreichen, gefährdet wird;

Z.  in der Erwägung, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Erweiterungspolitik die Pflicht hat, die vollständige Einhaltung der Kopenhagener Kriterien einschließlich der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit zu verlangen, und dass die EU daher mit höchsten Standards in diesem Bereich mit gutem Beispiel vorangehen sollte; in der Erwägung, dass Staaten, die der EU beigetreten sind, über die EU-Verträge und die Charta der Grundrechte der EU dauerhaft und unmissverständlich an die Menschenrechtsverpflichtungen gebunden sind und dass die Achtung der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit in den EU-Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Kontrolle unterliegen sollte; in der Erwägung, dass die EU auf internationalem Parkett nur dann glaubwürdig sein kann, wenn Presse- und Medienfreiheit innerhalb der Union selbst gewahrt und eingehalten werden;

AA.  in der Erwägung, dass bei Untersuchungen beständig festgestellt wird, dass Frauen in Mediensektoren, insbesondere in kreativen Rollen, in der Minderheit sind und dass sie auf Ebene der hochrangigen Entscheidungsträger deutlich unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Studien zur Beteiligung von Frauen im Bereich Journalismus zu dem Schluss kommen, dass das Geschlechterverhältnis zwischen Berufsanfängern im Bereich Journalismus zwar einigermaßen ausgewogen ist, bei der Verteilung der Verantwortung über Entscheidungen jedoch ein beträchtliches geschlechterspezifisches Ungleichgewicht festzustellen ist;

AB.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des EUV, die die Achtung dieser Grundsätze sicherstellen, mittels positiver Maßnahmen zur Förderung der Freiheit und des Pluralismus der Medien und zur Förderung der Qualität, des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Informationen umgesetzt werden (positive Freiheit), aber auch die Möglichkeit der Nichtveröffentlichung durch öffentliche Behörden erfordern, um schädliche Aggression zu vermeiden (negative Freiheit);

AC.  in der Erwägung, dass unrechtmäßige und willkürliche Überwachung, insbesondere in großem Maßstab, nicht vereinbar ist mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten, unter anderem dem Recht auf freie Meinungsäußerung – zu dem auch die Pressefreiheit und der Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen gehören – und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Datenschutz; in der Erwägung, dass Internet und soziale Medien bei der Verbreitung von Hetze und Radikalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus führen, eine entscheidende Rolle spielt, indem illegale Inhalte verbreitet werden, wovon insbesondere junge Menschen nachteilig betroffen sind; in der Erwägung, dass die Bekämpfung solcher Phänomene eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren auf allen Ebenen der Regierungsführung (lokal, regional und national) sowie mit der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft erfordert; in der Erwägung, dass wirksame Gesetze und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und zur Bekämpfung des Terrorismus sowie Maßnahmen, durch die Hetze und gewalttätiger Extremismus bekämpft und verhindert werden sollen, immer den aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen unterliegen sollten, damit keine Konflikte mit dem Schutz der freien Meinungsäußerung entstehen;

AD.  in der Erwägung, dass – wie schon der Europarat festgestellt hat – die Meldung von Missständen ein wesentlicher Aspekt der freien Meinungsäußerung ist und von entscheidender Bedeutung dafür ist, Unregelmäßigkeiten und Fehlverhalten aufzudecken und zu melden und demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz zu stärken; in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, bei der Untersuchung, Ermittlung und Veröffentlichung von Korruptionsfällen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft und bei der Aufdeckung von Steuervermeidungssystemen privater Unternehmen eine wichtige Informationsquelle darstellt; in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz von Hinweisgebern auf Ebene der EU sowie auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Förderung einer Kultur, in der die wichtige Rolle von Hinweisgebern in der Gesellschaft anerkannt sind, Voraussetzungen für die Gewährleistung der Wirksamkeit einer solchen Rolle sind;

AE.  in der Erwägung, dass investigativer Journalismus im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft in der EU als Instrument im Interesse des Gemeinwohls besondere Beachtung und finanzielle Unterstützung erhalten sollte;

AF.  in der Erwägung, dass aus den Erkenntnissen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus hervorgeht, dass die Konzentration des Eigentums an Medien weiterhin sehr hoch ist und dass dies ein beträchtliches Risiko für die Vielfalt der in Medieninhalten dargestellten Informationen und Standpunkte darstellt;

AG.  in der Erwägung, dass die Berichterstattung über EU-Angelegenheiten und die Arbeit der Organe und Einrichtungen der EU ebenfalls unter die Kriterien von Pluralismus und Freiheit der Medien fallen sollte, genau wie die Berichterstattung der nationalen Nachrichten, und mehrsprachig erfolgen sollte, um möglichst viele EU-Bürger zu erreichen;

1.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen – einschließlich der Sicherung angemessener öffentlicher Finanzierung – zu ergreifen, um eine pluralistische, unabhängige und freie Medienlandschaft im Dienste der demokratischen Gesellschaft zu schützen und zu fördern, einschließlich der Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit von öffentlich-rechtlichen Medien, Gemeinschaftsmedien und bürgernahen Medien, die entscheidende Elemente eines Umfelds sind, in dem die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sichergestellt werden können;

2.  hebt hervor, dass alle – Gesetzgeber, Journalisten, Herausgeber und Internet-Mittler, aber auch die Bürger als Informationskonsumenten – gemeinsam Verantwortung tragen;

3.  fordert die EU-Organe auf, bei all ihren Beschlüssen, Maßnahmen und Strategien für die vollständige Einhaltung der EU-Charta der Grundrechte zu sorgen, damit Medienpluralismus und Medienfreiheit durchgehend vor ungebührlicher Beeinflussung durch die nationalen staatlichen Stellen bewahrt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, im Rahmen der Beurteilung ihrer Legislativvorschläge Folgenabschätzungen in Bezug auf Menschenrechte einzuführen und einen Vorschlag für die Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte vorzulegen, der der einschlägigen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 entspricht;

4.  betont, dass unabhängige Überwachungsmechanismen benötigt werden, um die Lage in Bezug auf Freiheit und Pluralismus der Medien in der EU zu beurteilen, um die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU und Artikel 10 der EMRK verankerten Rechte und Freiheiten zu fördern und zu schützen und um rasch auf mögliche Bedrohungen und Verletzungen zu reagieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglich bereits entwickelten Instrumente wie den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus und die Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten uneingeschränkt zu unterstützen und zu stärken;

5.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, Versuche der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Freiheit und dem Pluralismus der Medien zu schaden, als die schwerwiegenden und systematischen Machtmissbräuche und Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der Europäischen Union zu behandeln, die sie sind, da die Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte sind und Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, unter anderem als Kontrolle der Regierung und der staatlichen Gewalt;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine unabhängige Überprüfung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu schützen;

7.  ist zutiefst besorgt über die Misshandlungen, Verbrechen und tödlichen Angriffe, die wegen ihrer Tätigkeiten immer noch gegen Journalisten und Angehörige der Medienberufe in den Mitgliedstaaten verübt werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihr Möglichstes zu tun, um derartigen Gewalttaten vorzubeugen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und Straflosigkeit zu verhindern sowie sicherzustellen, dass die Opfer und ihre Familien Zugang zu angemessenen Rechtsbehelfen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden eine unabhängige und unparteiische Regulierungsstelle für die Beobachtung und Dokumentation von sowie Berichterstattung über Gewalt und Bedrohungen gegen Journalisten einzurichten, und sich mit dem Schutz des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten auf nationaler Ebene zu befassen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Empfehlung des Europarats CM/Rec(2016)4 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren uneingeschränkt umzusetzen;

8.  bringt seine Besorgnis über die schlechter werdenden Arbeitsbedingungen von Journalisten und das Ausmaß an psychologischer Gewalt, der Journalisten ausgesetzt sind, zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in enger Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden nationale Aktionspläne einzurichten, um die Arbeitsbedingungen von Journalisten zu verbessern und sicherzustellen, dass Journalisten nicht zu Opfern psychologischer Gewalt werden;

9.  ist besorgt über den Zustand der Medienfreiheit in Malta nach der Ermordung der Antikorruptions-Journalistin Daphne Caruana Galizia, die auch Opfer von Schikane, einschließlich einstweiliger Verfügungen, durch die ihr Bankkonto eingefroren wurde, und Bedrohungen von multinationalen Unternehmen war, im Oktober 2017;

10.  verurteilt den Mord an dem slowakischen Journalisten Ján Kuciak und seiner Lebensgefährtin Martina Kušnírová aufs Schärfste;

11.  begrüßt den Beschluss, den Pressesaal des Europäischen Parlaments nach der ermordeten Journalistin Daphne Caruana Galizia zu benennen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass eine jährliche Auszeichnung des Europäischen Parlaments für investigativen Journalismus nach ihr benannt wird;

12.  fordert die Konferenz der Präsidenten auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das Parlament die Arbeit von Ján Kuciak würdigen könnte, und in Erwägung zu ziehen, das Praktikum des Parlaments für Journalisten nach ihm zu benennen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Organisation Reporter ohne Grenzen eingeleitete Initiative zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für die Sicherheit von Journalisten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu unterstützen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl hinsichtlich der Rechtslage als auch in Bezug auf die Praxis für sichere Arbeitsbedingungen für Journalisten und andere Medienakteure – einschließlich ausländischer Journalisten, die ihren journalistischen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten nachgehen – zu sorgen, die es diesen ermöglichen, ihre Arbeit in vollständiger Unabhängigkeit und ohne unangemessene Einflussnahme – wie die Androhung von Gewalt, Schikanen, finanziellen, wirtschaftlichen und politischen Druck, Ausübung von Druck zur Offenlegung vertraulicher Quellen und Materialien und gezielte Überwachung – auszuüben; betont, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der oben genannten Taten für wirksame Rechtsbehelfsverfahren für Journalisten sorgen müssen, deren Arbeitsfreiheit bedroht wurde, damit eine Selbstzensur verhindert wird; betont, dass bei der Prüfung von Maßnahmen für die Sicherheit von Journalisten die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden muss;

15.  betont, dass für angemessene Arbeitsbedingungen für Journalisten und Angehörige von Medienberufen unter vollständiger Einhaltung der Anforderungen der EU-Charta der Grundrechte und der Europäischen Sozialcharta gesorgt werden muss, um unangemessenen internen und externen Druck, Abhängigkeiten, Verwundbarkeiten und Prekarität zu vermeiden und somit dem Risiko von Selbstzensur vorzubeugen; betont, dass unabhängiger Journalismus nicht durch den Markt allein gewährleistet und gefördert werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, neue, in sozialer Hinsicht nachhaltige Wirtschaftsmodelle zu fördern und zu erarbeiten, um hochwertigen und unabhängigen Journalismus zu finanzieren und zu unterstützen, und sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß informiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung für öffentlich-rechtliche Anbieter und investigativen Journalismus zu stärken, dabei jedoch davon abzusehen, sich in redaktionelle Entscheidungen einzumischen;

16.  verurteilt Versuche der Regierungen, kritische Medien zum Schweigen zu bringen und Freiheit und Pluralismus der Medien abzubauen, auch mittels ausgeklügelterer Verfahren, durch die normalerweise keine Warnung auf der Plattform des Europarats zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten ausgelöst wird, beispielsweise dadurch, dass Regierungsmitglieder und ihre Gefolgsleute kommerzielle Medienunternehmen aufkaufen und öffentlich-rechtliche Medien übernehmen, damit sie Partikularinteressen dienen;

17.  betont, dass die Tätigkeiten des Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit unterstützt werden müssen und ihr Umfang ausgeweitet werden muss, insbesondere die rechtliche Unterstützung für bedrohte Journalisten;

18.  hebt hervor, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Medienbranche bezüglich ihrer Verträge, Gehälter und sozialen Absicherung häufig prekär sind, was sie an der angemessenen Ausübung ihrer Tätigkeit hindert und folglich die Medienfreiheit beeinträchtigt;

19.  erkennt an, dass die Freiheit der Meinungsäußerung Einschränkungen unterliegen kann – sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind –, unter anderem im Interesse des Schutzes und der Rechte anderer; äußert jedoch erneut seine Bedenken hinsichtlich der schädlichen und abschreckenden Auswirkungen, die der Rückgriff auf strafrechtliche Mittel im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verleumdung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die öffentliche Debatte haben kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, von einem missbräuchlichen Rückgriff auf strafrechtliche Mittel im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verleumdung abzusehen, indem sie ein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rufes finden und gleichzeitig im Einklang mit den vom EGMR festgelegten Kriterien das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren und übermäßig schwere und unverhältnismäßige Strafen und Sanktionen vermeiden;

20.  fordert die Kommission auf, eine gegen taktische Klagen gegen öffentliche Beteiligung gerichtete Richtlinie vorzuschlagen, durch die unabhängige Medien vor schikanösen Klagen geschützt werden, mit denen sie in der EU zum Schweigen gebracht oder eingeschüchtert werden sollen;

21.  vertritt die Ansicht, dass die Teilhabe an demokratischen Prozessen in erster Linie auf einem wirksamen und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen und Wissen gründet; fordert die EU und die Mitgliedstaaten deshalb auf, geeignete Strategien zu entwickeln, um allen Menschen den Zugang zum Internet zu ermöglichen und das Recht auf Internetzugang – einschließlich der Netzneutralität – als Grundrecht anzuerkennen;

22.  bedauert die Entscheidung der US-amerikanischen Federal Communications Commission, die Vorschriften zur Netzneutralität aus dem Jahr 2015 aufzuheben, und hebt die potenziellen negativen Auswirkungen hervor, die diese Entscheidung in einer weltweit vernetzten digitalen Welt auf das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen haben kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin das Ziel zu verfolgen, den Grundsatz der Netzneutralität zu stärken, indem sie auf den Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) für die Umsetzung der europäischen Vorschriften zur Netzneutralität durch die nationalen Regulierungsbehörden aufbaut und diese weiterentwickelt;

23.  betont die wichtige Rolle, die unabhängige und pluralistische Medien in der politischen Debatte und für das Recht auf pluralistische Informationen sowohl während der Legislaturperioden als auch in den dazwischen liegenden Zeiträumen spielen; betont, dass die freie Meinungsäußerung für alle politischen Akteure im Einklang mit den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung uneingeschränkt sichergestellt werden muss und dass die Sendezeit, die sie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhalten, auf journalistischen und professionellen Kriterien basieren muss und nicht darauf, wie stark sie in den Institutionen vertreten sind oder welche politischen Ansichten sie vertreten;

24.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, keine unnötigen Maßnahmen zu erlassen, um den Zugang zum Internet und die Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte willkürlich einzuschränken oder die öffentliche Kommunikation zu kontrollieren, wie beispielsweise durch die Annahme repressiver Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Medien bzw. Websites, die willkürliche Verhängung des Notstands, die technische Kontrolle über digitale Technologien – d. h. Blockieren, Filtern, Stören und Schließen digitaler Räume – oder die De-facto-Privatisierung von Kontrollmaßnahmen, indem Mittler unter Druck gesetzt werden, im Internet veröffentlichte Inhalte zu beschränken oder zu löschen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin auf, zu verhindern, dass solche Maßnahmen von privaten Betreibern ergriffen werden;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz vonseiten privater Unternehmen und der Regierungen bei der Nutzung von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und automatisierter Entscheidungsfindung zu sorgen, die nicht auf eine Art und Weise, die dazu führt, oder mit dem Ziel umgesetzt und entwickelt werden sollten, dass Internetinhalte willkürlich gesperrt, gefiltert oder gelöscht werden, und zu garantieren, dass jegliche Unionspolitik und -strategie für den digitalen Bereich anhand eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes entwickelt wird, der angemessene Rechtsmittel und Sicherungen vorsieht, und unter vollständiger Achtung der einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK;

26.  bekräftigt, dass Cyber-Mobbing, die Verbreitung intimer Inhalte aus Rache und Kinderpornografie in unseren Gesellschaften zunehmend Grund zur Sorge geben und extrem schwerwiegende Auswirkungen haben können, insbesondere für junge Menschen und Kinder, und betont, dass die Interessen und Rechte von Minderjährigen im Zusammenhang mit den Massenmedien vollständig geachtet werden müssen; legt allen Mitgliedstaaten nahe, zukunftsorientierte Rechtsvorschriften zur Bekämpfung dieser Phänomene zu schaffen, einschließlich Bestimmungen, damit Inhalte, die eindeutig die Menschenwürde verletzen, in sozialen Medien entdeckt, gemeldet und gelöscht werden; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen um die Entwicklung wirksamer Gegendiskurse zu verstärken und klare Leitlinien vorzulegen, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Nutzer, Dienstleistungsanbieter und die Internetbranche als Ganzes sicherzustellen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Möglichkeit von Rechtsbehelfen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht besteht, um auf den Missbrauch der sozialen Medien zu terroristischen Zwecken zu reagieren; betont jedoch, dass etwaige Maßnahmen, mit denen im Internet veröffentlichte Inhalte beschränkt oder entfernt werden, nur unter festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Umständen und strenger gerichtlicher Aufsicht im Einklang mit internationalen Standards, der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergriffen werden sollten;

27.  nimmt den von der Kommission befürworteten Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet zur Kenntnis; weist darauf hin, dass privaten Unternehmen ein großer Ermessensspielraum gelassen wird, wenn es darum geht, festzulegen, was „illegal“ ist, und fordert eine Einschränkung dieses Ermessensspielraums, damit es nicht zu Zensur und willkürlichen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung kommt;

28.  bekräftigt, dass Anonymität und Verschlüsselung wesentliche Instrumente für die Ausübung der demokratischen Rechte und Freiheiten, für die Förderung des Vertrauens in die digitale Infrastruktur und Kommunikation und für den Schutz der Vertraulichkeit von journalistischen Quellen sind; erkennt an, dass Verschlüsselung und Anonymität die notwendige Privatsphäre und Sicherheit schaffen, um das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im digitalen Zeitalter wahrzunehmen, und weist erneut darauf hin, dass bei freiem Zugang zu Informationen notwendigerweise sichergestellt werden muss, dass die personenbezogenen Daten, die die Bürger beim Surfen hinterlassen, geschützt werden; nimmt zur Kenntnis, dass Verschlüsselung und Anonymität auch zu Missbräuchen und Fehlverhalten führen können und es schwierig machen, kriminelle Tätigkeiten zu verhindern und Ermittlungen durchzuführen, worauf von für Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung zuständigen Beamten hingewiesen wird; weist darauf hin, dass Einschränkungen von Verschlüsselung und Anonymität im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt werden müssen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die in dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2015 über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung enthaltenden Empfehlungen, in denen auf den Einsatz von Verschlüsselung und Anonymität in digitaler Kommunikation eingegangen wird, vollständig zu unterstützen und umzusetzen;

29.  fordert die Ausarbeitung ethischer Grundsätze für Journalisten sowie für diejenigen, die im Medienmanagement tätig sind, um die vollständige Unabhängigkeit der Journalisten und Medienanstalten sicherzustellen;

30.  betont, dass Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der Untersuchung und Verfolgung online begangener Straftaten auch aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit zahlreichen Hindernissen zu kämpfen haben;

31.  stellt fest, dass sich in dem sich entwickelnden Ökosystem digitaler Medien neue Intermediäre mit Gatekeeper-Funktionen und ‑Befugnissen herausgebildet haben, die in der Lage sind, Informationen und Ideen online zu beeinflussen und zu kontrollieren; hebt hervor, dass es hinreichend unabhängige und autonome Online-Kanäle, ‑Dienste und ‑Quellen geben muss, die der Öffentlichkeit eine Vielfalt an Meinungen und demokratischen Ideen zu Themen von allgemeinem Interesse präsentieren können; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich neue nationale Strategien und Maßnahmen zu erarbeiten oder bestehende weiterzuentwickeln;

32.  räumt ein, dass das neue digitale Umfeld das Problem der Verbreitung von Desinformation oder der sogenannten „Fake News“ oder Falschmeldungen verschärft hat; weist jedoch darauf hin, dass dieses Phänomen weder neu noch auf den Online-Bereich beschränkt ist; erachtet es als äußerst wichtig, das Recht auf hochwertige Informationen sicherzustellen, indem der Zugang der Bürger zu hochwertigen Informationen verbessert wird und die Verbreitung von Falschinformationen online und offline verhindert wird; weist darauf hin, dass der Begriff „Fake News“ auf keinen Fall genutzt werden sollte, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien zu untergraben oder kritische Stimmen zu diskreditieren und zu kriminalisieren; bringt seine Besorgnis über die mögliche Bedrohung zum Ausdruck, die der Begriff „Fake News“ für die Redefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Unabhängigkeit der Medien darstellen könnte, und hebt die negativen Auswirkungen hervor, die die Verbreitung von Falschmeldungen auf die Qualität der politischen Debatte und die sachkundige Beteiligung der Bürger in einer demokratischen Gesellschaft haben kann; erachtet es als äußerst wichtig, dass für wirksame Selbstregulierungsmechanismen gesorgt wird, die auf den Grundsätzen der Korrektheit und Transparenz basieren und angemessene Verpflichtungen und Instrumente bezüglich der Überprüfung von Quellen vorsehen, und dass eine Überprüfung von Tatsachen durch unabhängige zertifizierte Faktenprüfungsorganisationen stattfindet, damit die Objektivität und der Schutz von Informationen sichergestellt werden;

33.  legt Unternehmen der sozialen Medien und Online-Plattformen nahe, Instrumente zu entwickeln, mit denen Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, potenzielle Falschmeldungen zu melden und zu kennzeichnen, damit sie rasch korrigiert und von unabhängigen und unparteiischen zertifizierten Faktenprüfungsorganisationen verifiziert werden können, wobei präzise Definitionen für Fake News und Desinformationen erstellt werden müssen, um den Ermessensspielraum zu reduzieren, der Akteuren des privaten Sektors überlassen wird, und Informationen, die als „Fake News“ identifiziert wurden, weiterhin anzuzeigen und als solche zu kennzeichnen, sodass eine öffentliche Debatte angeregt wird und verhindert wird, dass die gleichen Desinformationen in geänderter Form erneut erscheinen können;

34.  begrüßt den Beschluss der Kommission, eine hochrangige Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformationen im Internet einzusetzen, die sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft, Plattformen sozialer Medien, Nachrichtenmedienorganisationen, Journalisten und akademischen Kreisen zusammensetzt, um diese neu entstehenden Bedrohungen zu analysieren und operative Maßnahmen sowohl für die europäische als auch für die nationale Ebene vorzuschlagen;

35.  hebt die Verantwortung von Online-Akteuren hervor, wenn es zu verhindern gilt, dass ungeprüfte oder unwahre Informationen mit dem alleinigen Zweck verbreitet werden, den Online-Verkehr beispielsweise durch sogenanntes „Clickbaiting“ zu erhöhen,

36.  erkennt an, dass die Rolle und die Investitionen von Presseverlagen in investigativen, professionellen und unabhängigen Journalismus wesentlich sind, um gegen die Verbreitung von „Fake News“ vorzugehen, und erachtet es als wichtig, die Tragfähigkeit pluralistischer redaktioneller Presseinhalte sicherzustellen; legt sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten nahe, gemeinsam mit internationalen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft angemessene Finanzmittel in Medienkompetenz und digitale Kompetenz und die Erarbeitung von Kommunikationsstrategien zu investieren, um Bürger und Online-Nutzer in die Lage zu versetzen, zweifelhafte Informationsquellen zu erkennen und sich ihrer bewusst zu sein und vorsätzlich falsche Inhalte und Propaganda zu erkennen und zu entlarven; legt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auch nahe, Medien- und Informationskompetenz in die nationalen Lehrpläne aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die bewährten Verfahren der nationalen Ebene zu prüfen, um die Qualität des Journalismus und die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen;

37.  bekräftigt, dass jede Person das Recht hat, über das Schicksal ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden, insbesondere das ausschließliche Recht, die Verwendung und Offenlegung personenbezogener Daten zu kontrollieren, und das Recht auf Vergessenwerden, das als die Möglichkeit definiert ist, Inhalte, die die eigene Würde verletzen könnten, umgehend von Websites sozialer Medien und Suchwebsites entfernen zu lassen;

38.  erkennt an, dass das Internet und allgemeiner die Entwicklung des digitalen Umfelds den Anwendungsbereich mehrerer Menschenrechte ausgeweitet haben, wie beispielsweise das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 in der Rechtssache C-131/12 Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González(11) deutlich macht; fordert die EU-Organe in diesem Zusammenhang auf, ein partizipatives Verfahren zur Ausarbeitung einer Europäischen Charta der Internetrechte zur Regulierung des digitalen Bereichs einzuleiten, wobei die in den Mitgliedstaaten entwickelten bewährten Verfahren – insbesondere die italienische Erklärung der Internetrechte – sowie die einschlägigen europäischen und internationalen Menschenrechtsinstrumente als Referenz dienen sollten;

39.  betont die entscheidende Rolle von Hinweisgebern bei der Wahrung des öffentlichen Interesses und der Förderung einer Kultur der öffentlichen Rechenschaftspflicht und Integrität sowohl in öffentlichen als auch in privaten Institutionen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen angemessenen, fortschrittlichen und umfassenden Rahmen für gemeinsame europäische Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern zu erlassen und umzusetzen, indem sie die Empfehlungen des Europarats und die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. Februar und vom 24. Oktober 2017 uneingeschränkt unterstützen; ist der Ansicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Meldemechanismen zugänglich, sicher und geschützt sind und dass die Behauptungen von Hinweisgebern und investigativen Journalisten professionell untersucht werden;

40.  betont, dass der rechtliche Schutz von Hinweisgebern bei der Offenlegung von Informationen insbesondere auf dem Recht der Öffentlichkeit auf den Erhalt dieser Informationen beruht; betont, dass einer Person nicht allein deshalb der Schutz entzogen werden darf, weil sie Tatsachen falsch eingeschätzt hat oder die angenommene Bedrohung für das öffentliche Interesse nicht eingetreten ist, sofern diese Person zum Zeitpunkt der Meldung stichhaltige Gründe dafür hatte, an die Richtigkeit der Behauptung zu glauben; hebt hervor, dass Personen, die den zuständigen Behörden wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, nicht als Hinweisgeber gelten sollten und die Schutzmaßnahmen daher für sie nicht gelten sollten; hebt weiterhin hervor, dass jede Person, der durch die Meldung oder Offenlegung falscher oder irreführender Informationen geschadet wird, das Recht haben sollte, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen;

41.  bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, Maßnahmen zu verabschieden, durch die die Vertraulichkeit der Informationsquellen gewahrt und so Diskriminierungen und Drohungen vorgebeugt werden kann;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Journalisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geeignete Instrumente an die Hand gegeben werden, um Informationen von öffentlichen Verwaltungsbehörden der EU und der Mitgliedstaaten anzufragen und zu erhalten, ohne dass sie mit willkürlichen Entscheidungen konfrontiert werden, die ihnen ein solches Recht auf Zugang verwehren; weist darauf hin, dass durch das Untersuchungsrecht von Journalisten und Bürgern erhaltene Informationen, einschließlich der durch Hinweisgeber erhaltenen Informationen, einander ergänzen und wesentlich sind, damit Journalisten ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse ausführen können; bekräftigt, dass der Zugang zu öffentlichen Quellen und Ereignissen von objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien abhängig gemacht werden sollte;

43.  hebt hervor, dass Pressefreiheit Unabhängigkeit von politischer und wirtschaftlicher Macht erfordert, was eine Gleichbehandlung unabhängig von der redaktionellen Ausrichtung bedeutet; bekräftigt, wie wichtig es ist, dass Journalismus weiterhin durch Mechanismen geschützt wird, die die Konzentration auf einzelne, monopolistische oder quasi-monopolistische Gruppen verhindern und so freien Wettbewerb und redaktionelle Vielfalt sicherstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Verordnung zum Eigentum an Medien anzunehmen und umzusetzen, mit der eine horizontale Konzentration des Eigentums im Mediensektor sowie indirektes und medienübergreifendes Eigentum verhindert werden und die Transparenz, die Offenlegung und der einfache Zugang der Bürger zu Informationen über das Eigentum, die Finanzierungsquellen und die Verwaltung von Medien sichergestellt werden; sieht es als sehr wichtig an, dass angemessene Beschränkungen des Eigentums von Medien für Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, angewendet werden und für eine unabhängige Aufsicht und wirksame Einhaltungsmechanismen gesorgt wird, damit Interessenkonflikte und Drehtüreffekte verhindert werden; sieht unabhängige und unparteiische Behörden als unabdingbar an, um eine wirksame Überwachung des Sektors der audiovisuellen Medien sicherzustellen;

44.  legt den Mitgliedstaaten dringend nahe, ihre eigenen strategischen Fähigkeiten zu erweitern und mit den lokalen Gemeinschaften in der EU und der Nachbarschaft der EU zusammenzuarbeiten, um ein pluralistisches Medienumfeld zu fördern und EU-Strategien kohärent und wirksam zu kommunizieren;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten zu Medienpluralismus und Transparenz des Eigentums an Medien, die am 7. März 2018 angenommen wurde, uneingeschränkt zu unterstützen und zu befürworten;

46.  weist erneut auf die wichtige Rolle öffentlich-rechtlicher Rundfunksender für den Erhalt des Medienpluralismus hin, wie sie im Protokoll Nr. 29 zu den Verträgen hervorgehoben wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Sendern angemessene finanzielle und technische Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre soziale Funktion wahrnehmen und dem öffentlichen Interesse dienen können; fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, ihre redaktionelle Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie sie mittels klar definierter Regulierungsrahmen vor jeglicher Form von Einmischung und Beeinflussung durch Regierung, Politik und Geschäftswelt schützen, und gleichzeitig die uneingeschränkte Verwaltungsautonomie und Unabhängigkeit aller öffentlichen Gremien und Stellen sicherzustellen, die über Befugnisse im Bereich Rundfunk und Telekommunikation verfügen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Strategien für die Vergabe von Lizenzen für nationale Rundfunksender mit dem Grundsatz der Achtung des Medienpluralismus in Einklang zu bringen; betont, dass die für die Lizenzvergabe erhobenen Gebühren und die Strenge der damit verbundenen Verpflichtungen einer Kontrolle unterliegen sollten und dass die Medienfreiheit dadurch nicht gefährdet werden sollte;

48.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten Sendelizenzen auf der Grundlage objektiver, transparenter, unparteiischer und verhältnismäßiger Kriterien vergeben;

49.  empfiehlt, Unternehmen, deren letztendlicher Eigentümer auch ein Medienunternehmen besitzt, die Beteiligung an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu untersagen oder diese zumindest vollkommen transparent zu machen, um Freiheit und Pluralismus der Medien wirksam zu schützen; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, regelmäßig über sämtliche öffentlichen finanziellen Zuwendungen für Medienunternehmen zu berichten, und dass sämtliche öffentlichen Zuwendungen für Medieneigentümer regelmäßig überwacht werden sollten; betont, dass Medieneigentümer nicht wegen einer Straftat verurteilt oder einer solchen für schuldig befunden worden sein sollten;

50.  betont, dass etwaige öffentliche Zuwendungen für Medienunternehmen auf der Grundlage nicht diskriminierender, objektiver und transparenter Kriterien erfolgen sollten, über die alle Medien im Voraus in Kenntnis gesetzt werden sollten;

51.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Wege finden sollten, wie die Medien unterstützt werden können, indem zum Beispiel der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer geachtet wird, wie in der Entschließung des Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer(12) gefordert wurde, und indem Initiativen im Bereich Medien unterstützt werden;

52.  fordert die Kommission auf, im EU-Haushalt dauerhaft angemessene Finanzmittel bereitzustellen, um den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus am Zentrum für Medienpluralismus und ‑freiheit zu unterstützen und einen jährlichen Mechanismus zur Beurteilung der Risiken für den Pluralismus der Medien in den EU-Mitgliedstaaten einzurichten; betont, dass derselbe Mechanismus verwendet werden sollte, um den Medienpluralismus in den Kandidatenländern zu messen, und dass die Ergebnisse des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus tatsächlich Einfluss auf den Fortschritt des Verhandlungsverfahrens haben sollten;

53.  fordert die Kommission auf, Freiheit und Pluralismus der Medien in allen Mitgliedstaaten zu beobachten, Informationen und Statistiken darüber zu erfassen und Fälle von Verstößen gegen die Grundrechte von Journalisten unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips genau zu analysieren;

54.  betont, dass bewährte Verfahren unter den für audiovisuelle Medien zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verstärkt geteilt werden müssen;

55.  fordert die Kommission auf, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 enthaltenen Empfehlungen zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu berücksichtigen; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, die Ergebnisse und Empfehlungen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus zu den Risiken für Medienpluralismus und Medienfreiheit in der EU beim Verfassen des Jahresberichts über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu berücksichtigen;

56.  legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Anstrengungen für eine höhere Medienkompetenz der Bürger und die Förderung von Schulungs- und Bildungsinitiativen für alle Bürger mithilfe der formalen, nicht formalen und informellen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens zu verstärken, wobei auch ein besonderes Augenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von Lehrenden und deren Unterstützung gelegt wird sowie der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und allen einschlägigen Interessenträgern einschließlich Angehörigen der Medienberufe, der Zivilgesellschaft und Jugendorganisationen gefördert werden; bekräftigt, dass altersgerechte, innovative Instrumente zur Förderung der Emanzipation und Internetsicherheit als zwingend vorgeschriebene Bestandteile des Lehrplans an Schulen gefördert werden müssen und die digitale Kluft sowohl mithilfe besonderer Projekte zur Förderung der technologischen Kompetenz als auch durch angemessene Investitionen in die Infrastruktur geschlossen werden muss, damit ein Zugang zu Informationen für alle sichergestellt ist;

57.  betont, dass die Befähigung zu einer kritischen Bewertung und Analyse bei der Nutzung und Schaffung von Medieninhalten von wesentlicher Bedeutung ist, damit die Menschen aktuelle Themen verstehen und am öffentlichen Leben teilhaben können und sowohl das Veränderungspotenzial als auch die Gefahren, die eine immer komplexere und vernetzte Medienlandschaft birgt, kennen; hebt hervor, dass Medienkompetenz eine grundlegende demokratische Kompetenz ist, die die Bürger stärkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Projekte im Bereich der Medienkompetenz wie das Pilotprojekt zu Medienkompetenz für alle durch besondere Maßnahmen zu fördern und zu unterstützen und für eine umfassende Medienkompetenzstrategie zu sorgen, die sich als integraler Bestandteil der Bildungspolitik der Europäischen Union an Bürger aller Altersgruppen und Medien aller Art richtet und die entsprechend durch die einschlägigen Finanzierungsmöglichkeiten der EU wie die ESI-Fonds und Horizont 2020 gefördert wird;

58.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Zugang von Minderheiten, lokalen und regionalen Gemeinschaften, Frauen sowie Menschen mit Behinderungen zu den Medien gefährdet ist, worauf der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus für das Jahr 2016 hingewiesen hat; hebt hervor, dass inklusive Medien für eine offene, freie und pluralistische Medienlandschaft von wesentlicher Bedeutung sind und dass alle Bürger das Recht auf Zugang zu unabhängigen Informationen in ihrer Muttersprache haben, ungeachtet dessen, ob es sich um eine Amtssprache oder eine Minderheitensprache handelt; betont, wie wichtig es ist, dass für europäische Journalisten und insbesondere diejenigen, die weniger gebräuchliche oder Minderheitensprachen verwenden, angemessene Ausbildungs- und Neuqualifizierungsangebote bestehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Forschung, Projekte und Strategien für einen besseren Zugang zu Medien zu fördern sowie entsprechende Initiativen, die an schutzbedürftige Minderheiten gerichtet sind, wie das Pilotprojekt zu Praktikumsmöglichkeiten für Medien in Minderheitensprachen, zu unterstützen und Möglichkeiten für die Mitwirkung und das Mitspracherecht alle Bürger zu schaffen;

59.  legt der Medienbranche nahe, die Gleichstellung der Geschlechter in der Medienpolitik und -praxis mittels Koregulierungsmechanismen, interner Verhaltenskodizes und anderer freiwilliger Maßnahmen sicherzustellen;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich an öffentlichen Kampagnen, Bildungsprogrammen und gezielteren Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen (auch für Entscheidungsträger in der Industrie) zu beteiligen, um durch Finanzierung und Förderung auf nationaler und europäischer Ebene egalitäre Werte und Gepflogenheiten zu verbreiten, um wirksam gegen die Ungleichheit der Geschlechter in der Medienbranche vorzugehen;

61.  empfiehlt, dass die Kommission eine branchenbezogene Strategie für die europäische Medienbranche ausarbeitet, die auf Innovationen und Tragfähigkeit basiert; ist der Ansicht, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Koproduktionen zwischen Medienakteuren in der EU mit einer solchen Strategie gestärkt werden sollten, damit auf ihre Vielfalt hingewiesen, der interkulturelle Dialog gefördert, die Zusammenarbeit mit einzelnen Nachrichtenredaktionen und audiovisuellen Diensten aller EU-Organe, insbesondere mit denen des Europäischen Parlaments, verbessert und die Berichterstattung in den Medien gefördert wird und EU-Angelegenheiten sichtbarer werden;

62.  betont, wie wichtig es ist, Modelle für die Einrichtung einer europäischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkplattform weiterzuentwickeln, mit der EU-weite politische Debatten auf der Grundlage von Fakten, unterschiedlichen Auffassungen und gegenseitigem Respekt angestoßen werden sowie ein Beitrag zu Meinungsvielfalt in einem sich neu bildenden Medienumfeld geleistet und die Sichtbarkeit der EU in ihren Außenbeziehungen erhöht wird;

63.  fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Medien- und Redefreiheit in der zeitgenössischen Kunst schützen, indem Kunstwerke gefördert werden, mit deren Hilfe gesellschaftliche Anliegen artikuliert werden, eine kritische Debatte angestoßen wird und sich abweichende Meinungen bilden können.

64.  betont, dass Geoblocking für die Inhalte von Informationsmedien abgeschafft werden muss, sodass die EU-Bürger Zugang zu Online-Streamingdiensten, Streaming auf Abruf und Streaming-Wiederholungen der Fernsehkanäle anderer EU-Mitgliedstaaten haben;

65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 33.
(3) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 104.
(4) ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 51.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0095.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0022.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.
(9) ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 6.
(10) ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
(11) ECLI:EU:C:2014:317.
(12) ABl. C 94 E vom 3.4.2013, S. 5.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2018Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen