Parlamentarische Anfrage - E-3247/2001Parlamentarische Anfrage
E-3247/2001

Bilanz des Vorgehens in Afghanistan im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) des Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 22. Januar 2001

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3247/01
von Maurizio Turco (NI)
an die Kommission

In Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 22. Januar 2001 zu Afghanistan[1] heißt es, dass die Kommission die Absicht hat, auf die Verwirklichung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts hinzuwirken, und Artikel 2 Buchstabe d) besagt, dass die Union im Hinblick auf die Unterstützung der Friedensbemühungen der Vereinten Nationen, wie sie mit der Resolution 203 A und B der VN-Generalversammlung vom 18. Dezember 1998 bestätigt wurden „die Krieg führenden Parteien dazu aufruft, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die in der von beiden Parteien am 20. Juli 1999 unterzeichneten Erklärung von Taschkent über die Grundprinzipien für eine friedliche Beilegung des Konflikts in Afghanistan niedergelegt sind.“ Welche konkreten Maßnahmen hat die Kommission vor den Ereignissen vom 11. September ergriffen, um dieses Ziel zu erreichen?

ABl. C 160 E vom 04/07/2002