Parlamentarische Anfrage - E-1091/2002Parlamentarische Anfrage
E-1091/2002

Waffenembargo gegen Israel

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1091/02
von Lousewies van der Laan (ELDR), Emilio Menéndez del Valle (PSE) und Andrew Duff (ELDR)
an den Rat

Der Rat hat Waffenembargos gegen zahlreiche Länder einschließlich Afghanistan, Birma, China, Demokratische Republik Kongo, Liberia, Libyen, Sierra Leone, Sudan und vor kurzem Simbabwe (18. Februar 2002) verhängt.

 

Der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren wurde am 18. Juni 1998 mit dem Ziel der „Festlegung hoher gemeinsamer Standards“ für Waffenausfuhren angenommen. Die Kriterien beinhalten die Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten keine Exportlizenz erteilen, wenn  die eindeutige Gefahr besteht, dass die geplanten Ausfuhren der internen  Repression dienen könnten, einschließlich u.a. für summarische oder willkürliche Hinrichtungen, … (Kriterium 2b). Andere Kriterien beinhalten das Vorhandensein von Spannungen oder bewaffneten Konflikten und ob eine deutliche Gefahr besteht, dass die Waffen verwendet werden, um einen Gebietsanspruch mit Gewalt durchzusetzen (Kriterium 4) sowie die Erfüllung internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Achtung der Menschenrechtsnormen (Kriterium 6).

 

In ihren Schlussfolgerungen zum Europäischen Rat von Barcelona wiederholte die EU ihre Verurteilung Israels, indem sie feststellte, dass Israel „unverzüglich seine Streitkräfte aus den unter der Kontrolle der Palästinensischen Behörde stehenden Gebiete zurückziehen, die außergerichtlichen Hinrichtungen einstellen, die Blockaden und Einschränkungen aufheben, die Siedlungspolitik stoppen und das Völkerrecht einhalten muss“.

 

Beabsichtigt der Rat im Lichte des oben Aufgeführten, ein Waffenembargo gegen Israel zu verhängen?`

 

Wenn nicht, ist der Rat der Auffassung, dass dies mit der Absicht des EU-Verhaltenskodexes und mit Titel V des Vertrags in Einklang steht?

 

Wird der Rat die Kommission (gemäß Artikel 14 Absatz 4 VEU) auffordern, die Übereinstimmung ihrer Waffenembargopolitik zu bewerten?

ABl. C 52 E vom 06/03/2003