Einsatz eines neuen Rechengerätes an den Europäischen Schulen
24.11.2010
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-010247/2010
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Chrysoula Paliadeli (S&D)
Der Oberste Rat, das höchste Organ der Europäischen Schulen hat ab diesem Schuljahr den Einsatz eines Rechengerätes mit sehr spezieller Technologie und die Anpassung des Lehrstoffs an dieses neue Gerät angeordnet.
Diese Entscheidung ist ungeachtet des Widerstandes der Elternverbände im Eilverfahren getroffen worden und bereitet Schülern und Lehrern an allen Europäischen Schulen zahlreiche Probleme.
Den von einer Arbeitsgruppe ausgearbeiteten technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die besagte Entscheidung getroffen wurde, wird lediglich ein Gerät eines bestimmten amerikanischen Unternehmens gerecht. Dieses ist jedoch eines der teuersten am Markt, bedarf regelmäßiger Updates per Computer und sein Betriebssystem deckt gerade einmal die die Hälfte der EU‑Sprachen ab. Dadurch sind Schüler der Europäischen Schulen gezwungen, sich mit Mathematik in einer Sprache zu beschäftigen, die sie nicht ausreichend beherrschen und je nach Fremdsprache, die ihr Lehrer beherrscht, variiert. Offizielle Bitten der Europäischen Schulen an das Unternehmen um Übersetzung der Software und des entsprechenden Supportmaterials auch in andere Sprachen sind abschlägig beschieden worden.
Die Kommission wird um eine eingehende Untersuchung dieser Angelegenheit und um folgende Auskünfte gebeten:
- 1)Warum wurde der Grundsatz der Sprachengleichheit vom Obersten Rat einer europäischen Bildungsinstitution, die von der Kommission finanziert wird, nicht gewahrt?
- 2)Stellt die Genehmigung von Spezifikationen, die zum Kauf eines bestimmten Gerätes verpflichten, nicht eine Wettbewerbsverzerrung dar, und muss sie nach Auffassung der Kommission nicht einer Untersuchung des Verfahrens und der Motive, die zur Ausarbeitung gerade dieser Spezifikationen geführt haben, unterzogen werden?
- 3)Ist durch den neuen Stoff unter Einsatz einer so ausgefallenen Software das erforderliche Wissensniveau der Schulabsolventen für deren Aufnahme an die Universitäten aller Länder gewährleistet?
- 4)Ist dem Beschluss eine entsprechende Durchführbarkeitsstudie vorausgegangen?
- 5)Die Kommission wird aufgefordert, dem Obersten Rat der Europäischen Schulen die Genehmigung zu erteilen, den Einsatz des betreffenden Geräts solange auszusetzen, bis diese Fragen beantwortet sind.
ABl. C 265 E vom 09/09/2011