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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2014
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL V  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 5  : ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 135  : Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

1.    Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen (Artikel 149 Absatz 3).

2.    Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Anlage IV eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Das Parlament kann gemäß Artikel 152 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen werden spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht, wobei der Präsident die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge festlegt.

3.    Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 162 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge und die Abstimmungen erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.

4.    Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 183 findet dabei keine Anwendung.

Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.

5.    Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, so findet das Verfahren gemäß Artikel 123 Absatz 4 Anwendung.

6.    Der Präsident und die Fraktionsvorsitze können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitze erforderlich.

Die Artikel 187, 188 und 190 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.

Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 168 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Mitglieder haben das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 133 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.

Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.

Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.

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Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 168 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.

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