BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

3.4.2009 - (KOM(2008)0727 – C6‑0464/2008 – 2008/0215(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Benoît Hamon

Verfahren : 2008/0215(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0244/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

(KOM(2008)0727 – C6‑0464/2008 – 2008/0215(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0727),

–   gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0464/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6‑0244/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10a) Die Europäische Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom Oktober 2006, in denen der Rat die Kommission offiziell bevollmächtigt hat, Möglichkeiten zu erörtern, um mit Hongkong, Macao und Singapur entsprechende Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen und im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft über die Anwendung von Maßnahmen, die denen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2003/48/EG angewandt werden, auszuhandeln, eine weltweite Steuerpolitik fördern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12a) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Januar 2003 ist der Rat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Maßnahmen anwenden, die denen gemäß Richtlinie 2003/48/EG entsprechen. Dennoch ist es zweckmäßig, im Geltungsbereich von Anhang I der Richtlinie bestimmte Rechtsformen und Rechtsvereinbarungen vorzusehen, um eine effiziente Besteuerung gewährleisten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13a) Bei einer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission ihr Augenmerk speziell auf die Arten von Kapitalerträgen lenken, wie z. B. Einnahmen aus Lebensversicherungen, Leibrenten, Swapvereinbarungen und bestimmte Renten, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2003/48/EG

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1) Erwägung 8 erhält folgende Fassung:

 

„(8) Mit dieser Richtlinie soll zweierlei erreicht werden: Zum einen soll ermöglicht werden, dass Erträge, die im Wege von Zinszahlungen in einem Mitgliedstaat an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaates effektiv besteuert werden können, und zum anderen soll eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleistet werden, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2003/48/EG

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Erwägung 19 erhält folgende Fassung:

„(19) Die Mitgliedstaaten, die eine Quellensteuer anwenden, sollten den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der Quellensteuer an den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen weiterleiten. Der Teil seiner Einnahmen, den der betreffende Mitgliedstaat einbehalten kann, sollte proportional zu den Verwaltungskosten sein, die durch die Mechanismen zur Aufteilung der Einnahmen anfallen, wobei auch Kosten berücksichtigt werden, die im Zuge des Informationsaustauschs entstanden sind.“

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2003/48/EG

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

 

„(24a) Solange Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I keine Maßnahmen anwenden, die denen dieser Richtlinie entsprechen, könnte die Kapitalfluch in Richtung dieser Staaten und Gebiete die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden. Deshalb muss die Gemeinschaft geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass mit diesen Staaten und Gebieten eine Vereinbarung über die Anwendung solcher Maßnahmen abgeschlossen wird.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1c) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Ziel der Richtlinie ist es,

 

- zu ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden,

 

- eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden.“

Begründung

Das Ziel der Richtlinie wird im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten eingeräumte Option, zwischen dem Austausch von Informationen und der Anwendung einer Quellensteuer auf Zinszahlungen zu wählen, neu definiert.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.

Begründung

Dies ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsbeteiligten, die Zinsen an eine Einrichtung zahlt (Artikel 4-2), die Identität dieser Einrichtung und die Höhe der Zinszahlung offenzulegen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt bzw. vereinnahmt hat oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt bzw. erfolgt ist, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung.

b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung, wenn diese in den Unterlagen, die zur Identifikation eingereicht werden, aufgeführt wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder im amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.

Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder im amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diejenigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nach Absatz 2, auf deren Vermögenswerte oder Erträge zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer Zinszahlung kein wirtschaftlichen Eigentümer einen unmittelbaren rechtlichen Anspruch hat, können sich für die Zwecke dieser Richtlinie als Organismus für gemeinsame Anlagen oder als anderer Investmentfonds oder anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe a behandeln lassen.

entfällt

Macht eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt der Mitgliedstaat, in dem der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung belegen ist, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung legt diese Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor.

 

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Wahlmöglichkeit für Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in ihrem Hoheitsgebiet liegt, und stellen sicher, dass die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, die von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, jedes Mal, wenn einem wirtschaftlicher Eigentümer in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder Erträge ein unmittelbarer Anspruch erwächst, bis zum Gesamtbetrag der vereinnahmten Zinszahlungen als Zahlstelle gemäß Absatz 1 handelt.”

 

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

entfällt

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

entfällt

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen und Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d gekoppelt ist, wobei als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen gilt.

e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen gekoppelt ist oder die tatsächliche Leistung sich direkt auf Anteile bezieht und mehr als 40 % der zugrunde liegenden Vermögenswerte in Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d investiert wurden.

 

Verfügt eine Zahlstelle über keine Informationen für einen anteilsgebundenen Versicherungsvertrag, beträgt der Prozentsatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die in Forderungen oder vergleichbare Wertpapiere investiert wurden, über 40%.

 

In diesem Sinne gilt als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen.

 

Sind der Unterzeichner des Vertrags, die versicherte Person und der Begünstigte nicht identisch, liegt die Deckung biometrischer Risiken unter 10 %.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Dezember 2008 oder danach begeben wurden.

(9) Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach begeben wurden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Dezember 2008 oder danach abgeschlossen wurde.

(10) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach abgeschlossen wurde.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2003/48/EG

Artiel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Der Übergangszeitraum endet am 1. Juli 2014 oder am Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt, sofern dieser vor dem 1. Juli 2014 eintritt:

 

– den Tag des Inkrafttretens des letzten nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco sowie dem Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden „OECD-Musterabkommen“ genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten;

 

– den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.

 

– den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.“

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 12 – Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a) Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 10% der Einnahmen und leiten 90% der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter.

 

2. Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 10 % der Einnahmen und leiten 90 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(10) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2010 eine vergleichende Studie über die Vor- und Nachteile der beiden Systeme zum Informationsaustausch und zur Quellensteuer vor, in der bewertet wird, inwieweit das Ziel erreicht wird, Steuerhinterziehung und Steuerflucht wirksam zu verhindern. Diese vergleichende Studie berücksichtigt insbesondere Aspekte wie Transparenz, Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten, Steuergerechtigkeit und Verwaltungsaufwand beider Systeme.

„Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie.“

2. Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieses Berichts und der Studie gemäß Absatz 1 und insbesondere im Zusammenhang mit dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.

 

3. Die Kommission prüft im Zusammenhang mit den Berichten gemäß Absatz 1 und Absatz 2 insbesondere, ob es zweckmäßig ist, den Geltungsbereich auf alle Kapitalerträge auszuweiten, einschließlich auf Dividenden und Kapitalgewinne sowie auf Zahlungen an juristische Personen.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 18 b – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Die Kommission bewertet ab dem 1. Januar 2010 alle zwei Jahre die Wirksamkeit der in Artikel 18a genannten Verfahren, Dokumente und Formate und ergreift die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18b Absatz 2. Sie wird dabei vom Ausschuss unterstützt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2003/48/EG

Anhang I

Vorschlag der Kommission

ANHANG I

Verzeichnis der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, weil sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet bestimmter Länder oder Rechtsordnungen befindet

1.          Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Land oder einer Rechtsordnung befindet, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind:

Antigua und Barbuda

International Business Company

Bahamas

Trust

Foundation (Stiftung)

International Business Company

Bahrain

Financial trust

Barbados

Trust

Belize

Trust

International Business Company

Bermuda

Trust

Brunei

Trust

International Business Company

International trust

International Limited Partnership

Cookinseln

Trust

International trust

International company

International partnership

Costa Rica

Trust

Dschibuti

steuerbefreite Gesellschaft

(ausländischer) Trust

Dominica

Trust

International business company

Fidschi

Trust

Französisch-Polynesien

Société (Gesellschaft)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Société en participation (Joint Venture)

(ausländischer) Trust

Guam

Company

Einzelunternehmen

Partnership

(ausländischer) Trust

Guatemala

Trust

Fundación (Stiftung)

Hongkong

Trust

Kiribati

Trust

Labuan (Malaysia)

Offshore company

Malaysian offshore bank

Offshore limited partnership

Offshore trust

Libanon

Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Macao

Trust

Fundação (Stiftung)

Malediven

Alle Gesellschaften, Personengesellschaften und Auslandstrusts

Nördliche Marianen

Foreign sales corporation

Offshore banking corporation

(ausländischer) Trust

Marshallinseln

Trust

Mauritius

Trust

Global business company cat. 1 and 2

Mikronesien

Gesellschaft

Personengesellschaft

(ausländischer) Trust

Nauru

Trust/nominee company (Trust/Briefkastengesellschaft)

Company

Partnership

Einzelunternehmen

Ausländisches Vermächtnis

Ausländisches Vermögen

Andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform

Neukaledonien

Société (Gesellschaft)

Société civile (Bürgerliche Gesellschaft)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Joint-Venture

Nachlässe

(ausländischer) Trust

Niue

Trust

International business company

Panama

Fideicomiso (Trust)

Fundación de interés privado (Stiftung)

Palau

Company

Partnership

Einzelunternehmen

Repräsentanz

Credit Union (Finanzgenossenschaft)

Cooperative

(ausländischer) Trust

Philippinen

Trust

Puerto Rico

Estate

Trust

International Banking Entity

St. Kitts und Nevis

Trust

Foundation

steuerbefreite Gesellschaft

St. Lucia

Trust

St. Vincent und die Grenadinen

Trust

Samoa

Trust

International trust

International company

Offshore bank

Offshore insurance company

International partnership

Limited partnership

Seychellen

Trust

International business company

Singapur

Trust

Salomonen

Company

Partnership

Trust

Südafrika

Trust

Tonga

Trust

Tuvalu

Trust

Provident fund (Pensionsfonds)

Vereinigte Arabische Emirate

Trust

Amerikanische Jungferninseln

Trust

steuerbefreite Gesellschaft

Uruguay

Trust

Vanuatu

Trust

steuerbefreite Gesellschaft

International company

2.          Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtsordnungen liegt und auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind:

Andorra

Trust

Anguilla

Trust

Aruba

Stichting (Stiftung)

Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Amerikanische Jungferninseln

Trust

International business company

Kaimaninseln

Trust

steuerbefreite Gesellschaft

Guernsey

Trust

Zero tax company (mit dem Nullsatz besteuerte Gesellschaft)

Isle of Man

Trust

Jersey

Trust

Liechtenstein

Anstalt (Trust)

Stiftung

Monaco

Trust

Fondation (Stiftung)

Montserrat

Trust

Niederländische Antillen

Trust

Stichting (Stiftung)

San Marino

Trust

Fondazione (Stiftung)

Schweiz

Trust

Stiftung

Turks- und Caicosinseln

steuerbefreite Gesellschaft

Limited partnership

Trust

Geänderter Text

ANHANG I

1. Zu den Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zählen:

· Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist;

· Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist;

· Internationale Unternehmen oder Gesellschaften;

· Internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesellschaften;

· Steuerbefreite Unternehmen oder Gesellschaften;

· Protected-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;

· Incorporated-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;

· Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

· Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

· Versicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

· Rückversicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

· Kooperativen;

· Kreditgenossenschaften;

· Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften;

· Joint Ventures;

· Trusts;

· Vertretungen;

· Stiftungen;

· Nachlässe;

· Fonds jeglicher Art;

· Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

· Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

· Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

· Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben.

 

2. Länder oder Rechtsordnungen gemäß Artikel 17 Absatz 2, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs gleichwertig sind, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist:

 

· Anjouan

· Antigua und Barbuda

· Bahamas

· Bahrain

· Barbados

· Belize

· Bermuda

· Brunei

· Cookinseln

· Costa Rica

· Dschibuti

· Dominica

· Dubai

· Fidschi

· Französisch-Polynesien

· Ghana

· Grenada

· Guam

· Guatemala

· Hongkong

· Kiribati

· Labuan (Malaysia)

· Libanon

· Liberia

· Macao

· Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

· Malediven

· Montenegro

· Nördliche Marianen

· Marshallinseln

· Mauritius

· Mikronesien

· Nauru

· Neukaledonien

· Niue

· Panama

· Palau

· Philippinen

· Puerto Rico

· St. Kitts und Nevis

· St. Lucia

· St. Vincent und die Grenadinen

· Samoa

· Sao Tomé und Príncipe

· Seychellen

· Singapur

· Salomonen

· Somalia

· Südafrika

· Tonga

· Tuvalu

· Vereinigte Arabische Emirate

· US-Bundesstaat Delaware

· US-Bundesstaat Nevada

· Amerikanische Jungferninseln

· Uruguay

· Vanuatu

 

3. Länder oder Rechtsordnungen gemäß Artikel 17 Absatz 2, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs gleichwertig sind, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist:

· Andorra

· Anguilla

· Aruba

· Britische Jungferninseln

· Kaimaninseln

· Guernsey, Alderney oder Sark

· Isle of Man

· Jersey

· Liechtenstein

· Monaco

· Montserrat

· Niederländische Antillen

· San Marino

· Sark

· Schweiz

· Turks- und Caicosinseln

 

4. Artikel 2 Absatz 3 gilt für sämtliche Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs, wenn sich deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der Länder oder Rechtsordnungen gemäß Teil 2 und Teil 3 dieses Anhangs befindet, wobei Folgendes gilt:

a. Ein Land oder eine Rechtsordnung nach Teil 2 und Teil 3 kann bei dem Ausschuss gemäß Artikel 18b beantragen, dass die Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung nicht berücksichtigt werden, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der genannten Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nicht in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung befinden kann oder weil eine entsprechende Besteuerung der Zinserträge dieser juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Praxis garantiert ist;

b. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags veröffentlicht der Ausschuss seine begründete Entscheidung, die betreffenden Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in dem Land oder der Rechtsordnung, das oder die für den angegebenen Zeitraum einen Antrag gestellt hat, vom Geltungsbereich von Teil 1 auszunehmen. Dieser Zeitraum beträgt maximal zwei Jahre und kann auf Antrag des Landes oder der Rechtsordnung verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums zu stellen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2003/48/EG

Anhang III

 

Vorschlag der Kommission

ANHANG III

Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2

EINLEITENDE BEMERKUNG

Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden.

Länder

Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Anmerkungen

Belgien

- Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)

 

- Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

 

- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)

 

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex

 

 

Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bulgarien

- Drujestvo sys specialna investicionna cel (Investment-Zweckgesellschaft)

 

 

- Investicionno drujestvo (nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)

 

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

 

 

 

 

 

Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit

Tschechische Republik

- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.) (Personengesellschaft)

- Sdruženi (Vereinigung)

- Družstvo (Kooperative)

- Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

Dänemark

 

- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft)

 

- Partnerselskaber (Partnergesellschaft)

 

- Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Deutschland

- Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

- Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG

 

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

 

 

Estland

- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft)

- Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft)

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer)

 

Irland

- Personengesellschaften und Investmentclubs

 

 

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.

Griechenland

 

- Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

 

 

- Eterorythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)

 

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.

Spanien

Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:

- Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)

- Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

- Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)

 

Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

France

- Société en participation (Joint-Venture- Gesellschaft)

 

- société ou association de fait (De facto-Gesellschaft)

 

- Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Italien

- Società semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)

 

 

 

 

 

- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

 

 

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Die Kategorie der Einrichtungen, die als „società semplice“ behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse

 

Die Kategorie der nicht-kommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere

 

Zypern

- Syneterismos (Personengesellschaft)

- syndesmos oder somatio (Vereinigung)

- Synergatikes (Kooperative)

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft)

 

 

 

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

 

Lettland

- Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)

- Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)

- Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung)

- Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative)

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Litauen

- Europos ekonominių interesų grupės (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Asociacija (Vereinigung)

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.

Luxemburg

- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft)

- Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft)

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Ungarn

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Einrichtungen“.

Malta

- Soċjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)

- Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)

- Investmentclub

- Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

 

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

 

 

 

Niederlande

- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)

- Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

 

 

- Vereniging (Vereinigung)

- Stichting (Stiftung)

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.

Österreich

- Personengesellschaft

 

- Offene Personengesellschaft

- Kommanditgesellschaft, KG

- Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR

- Offene Erwerbsgeselllschaft (OEG)

- Kommandit-Erwerbsgesellschaft

- Stille Gesellschaft

- Einzelfirma

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

-Privatstiftung

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt.

 

Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.

 

Polen

- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)

 

- Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft)

 

- Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

 

- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Portugal

- Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

 

- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

 

- Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

 

- Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

 

- Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen)

 

- Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit

 

- Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig ist

 

 

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRC-Vorschriften besteuert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden.

 

Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..

Rumänien:

- Association (Personengesellschaft)

 

- Cooperative (Genossenschaft)

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

 

 

Slowenien

- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Slowakei

- Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)

- Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

 

- Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden

 

 

 

 

 

 

- Združenie (Vereinigung)

 

 

 

- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen)

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

 

 

 

Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.

Finnland

- yksityisliike (nicht eingetragene Firma)

 

- avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft)

 

- kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

 

- kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen)

 

- eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Schweden

- handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

 

- kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

 

- enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)

 

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Vereinigtes Königreich

- General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

 

- Limited Liability Partnership (LLP)

 

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

- Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)

 

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

 

 

 

 

 

 

 

Geänderter Text

ANHANG III

Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2

EINLEITENDE BEMERKUNG

Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden.

Länder

Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Anmerkungen

Belgien

- Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)

 

- Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

 

- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex

 

 

Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bulgarien

- Drujestvo sys specialna investicionna cel (Investment-Zweckgesellschaft)

 

 

-Investicionno drujestvo ( nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)

 

„Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

 

 

 

 

 

Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit

Tschechische Republik

- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.)

Sdruženi (Vereinigung)

- Družstvo (Kooperative)

Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Tschechische Republik

Dänemark

 

- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft)

 

- Partnerselskaber (Partnergesellschaft)

 

- Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Deutschland

- Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

- Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG

 

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Estland

- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft)

- Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft)

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer)

 

Irland

- Personengesellschaften und Investmentclubs

 

 

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

- "General partnership"

 

- "Limited partnership"

 

- "Investment partnership"

 

- "Non-resident limited liability company"

 

- "Irish common contractual fund"

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.

Griechenland

 

- Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

 

 

- Eterorythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)

 

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.

Spanien

- Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:

Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)

- Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

- Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)

 

 

- Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).

„Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Frankreich

- Société en participation (Joint-Venture-Gesellschaft)

 

- société ou association de fait (De facto-Gesellschaft)

 

- Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)

 

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Italien

ocietà semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)

 

 

 

 

 

- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

 

 

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Die Kategorie der Einrichtungen, die als „società semplice“ behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse

 

Die Kategorie der nicht-kommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere

 

Zypern

- Syneterismos (Personengesellschaft)

- syndesmos oder somatio (Vereinigung)

- Synergatikes (Kooperative)

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft)

 

 

 

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

 

Lettland

- Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)

Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)

- Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung)

- Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative)

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Litauen

- Europos ekonominių interesų grupės (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Asociacija (Vereinigung)

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.

Luxemburg

- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft)

- Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft)

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Ungarn

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Einrichtungen“.

Malta

- Soċjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)

- Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)

- Investmentclub

Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

 

- „Trusts“, Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

 

 

 

Niederlande

- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)

- Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

 

 

- Vereniging (Vereinigung)

- Stichting (Stiftung)

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.

Österreich

- Personengesellschaft

 

- Offene Personengesellschaft

- Kommanditgesellschaft, KG

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR

- Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)

- Kommandit-Erwerbsgesellschaft

Stille Gesellschaft

Einzelfirma

 

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt.

 

Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.

 

Polen

- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)

 

- Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

 

- Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

 

- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Portugal

- Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

 

- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

 

- Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

 

- Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

 

- Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen)

 

- Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit

 

- Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig ist

 

 

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRC-Vorschriften besteuert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden.

 

Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..

Rumänien:

- Association (Personengesellschaft)

 

- Cooperative (Genossenschaft)

 

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

 

 

Slowenien

- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen)

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Slowakei

- Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)

- Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

 

- Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden

 

 

 

 

 

 

- Združenie (Vereinigung)

 

 

 

- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen)

 

- „Trusts“, Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

 

 

 

Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.

Finnland

- yksityisliike (nicht eingetragene Firma)

 

- avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft)

 

- kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

 

- kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen)

 

- eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

Schweden

- handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

 

kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

 

- enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)

 

- „Trusts“, Siftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

 

 

Vereinigtes Königreich

- General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

 

- Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

 

- Limited Liability Partnership (LLP)

 

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

- Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)

- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

- Zu den Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich im Hoheitsgebiet von Gibraltar befindet, zählen unter anderem:

- Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist;

- Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist;

- internationale Unternehmen oder Gesellschaften;

- internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesellschaften;

- steuerbefreite Gesellschaften;

- Protected-Cell-Unternehmen und –Gesellschaften ;

- Incorporated-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;

- Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

- Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

- Versicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

- Rückversicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

- Kooperativen;

- Kreditgenossenschaften;

- Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften;

- Joint-Venture- Gesellschaften ;

- Trusts;;

- Vertretungen;

- Stiftungen;;

- Nachlässe;

- Fonds jeglicher Art ;

- Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

- Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

- Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

- Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben.“

 

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

 

 

 

 

 

 

Begründung

Die Lücken von Anhang III müssen geschlossen werden, indem insbesondere für jeden Mitgliedstaat die „Trusts“, Stiftungen und anderen ähnlichen rechtlichen Konstruktionen unter Hinzufügung bestimmter Rechtsformen aufgeführt werden.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund des Vorschlags

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) wurde 2003 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen seit dem 1. Juli 2005 an, dem gleichen Datum, an dem Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz damit begonnen haben, entsprechend den Abkommen, die sie mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben, gleichwertige Maßnahmen anzuwenden. Seit diesem Datum wenden auch 10 abhängige bzw. assoziierte Gebiete der Niederlande und des Vereinigten Königreichs den Bestimmungen der Richtlinie gleichwertige Maßnahmen an.

Durch diese Richtlinie soll letztendlich allen Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Zinszahlungen, die in ihrem Gebiet wohnhafte natürliche Personen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Zahlstellen erhalten, entsprechend ihren inländischen Steuervorschriften zu besteuern. Um dies zu erreichen, sieht die Zinsbesteuerungsrichtlinie eine automatische Auskunftserteilung über diese Zahlungen vor. Während eines Übergangszeitraums wenden jedoch drei MS (Österreich, Belgien und Luxemburg) anstelle der Auskunftserteilung eine Quellensteuer an und teilen die Einnahmen hieraus mit dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers.

Nachdem im Februar 2008 erstmals Fälle von Steuerbetrug bekannt wurden, in die in der EU ansässige Personen und Stiftungen in Liechtenstein verwickelt waren, hat der Rat die Kommission am 4. März 2008 aufgefordert, die Ausarbeitung eines Berichts über die Umsetzung der Richtlinie zu beschleunigen. In diesem Bericht wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es heute möglich ist, die Richtlinie zu umgehen, da

§ zwischengeschaltete Anlageformen (juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen) genutzt werden, die derzeit von der formalen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (die sich nur auf natürliche Personen bezieht) nicht erfasst und nicht verpflichtet sind, selbst als Zahlstelle zu handeln, und/oder

§ das Anlageportfolio so umstrukturiert wird, dass Einkünfte nicht unter die Richtliniendefinition der Zinszahlung fallen, obwohl für diese Anlagen Risikobeschränkungen, Flexibilität und vereinbarte Kapitalrenditen gewährt werden, die mit denen bei Forderungen vergleichbar sind.

II. Beschreibung einiger Maßnahmen, die von der Kommission vorgeschlagen wurden

Zwischenschaltung von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die nach dem Recht von Dritten errichtet wurden

Von der Zinsbesteuerungsrichtlinie derzeit nicht erfasst sind Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die von natürlichen Personen gehalten werden, dadurch haben natürliche Personen die Möglichkeit, die Richtlinie durch eine zwischengeschaltete juristische Person oder Rechtsvereinbarungen zu umgehen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine unterschiedslose Ausweitung der Richtlinie auf alle Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen nicht sachgerecht erscheint. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es effizienter ist, Zahlstellen zu beauftragen, die Informationen zu nutzen, über die sie im Rahmen von Maßnahmen gegen Geldwäsche bereits verfügen (Anwendung des Transparenzkonzepts). Dabei sollten sich die Zahlstellen in der EU nur auf juristische Personen und Rechtsvereinbarungen konzentrieren, die in bestimmten Rechtsordnungen außerhalb der EU ansässig sind, in denen keine angemessene Besteuerung von Zinszahlungen an solche juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gewährleistet ist. Ein Verzeichnis dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen befindet sich in Anhang I. Änderungen dieses Verzeichnisses können im Rahmen des Komitologie-Verfahrens beschlossen werden.

Zwischenschaltung von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die in der EU ansässig sind

Die Kommission schlägt vor, die Bezeichnung „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ und die Verpflichtungen dieser Zahlstelle zu konkretisieren, insbesondere durch eine „positive“ Definition der zwischengeschalteten Strukturen, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln müssen (siehe Anhang III des Vorschlags).

Feststellung des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers

Hinsichtlich des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers schlägt die Kommission vor, die Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung der Angaben zum ständigen Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers zu verbessern und offiziellen Nachweisen zum steuerlichen Wohnsitz in einem Staat den Vorzug zu geben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer diesen der Zahlstelle freiwillig vorlegt.

Erträge

Die Kommission schlägt vor, entgegen der ursprünglichen Entscheidung, alle Finanzinnovationen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, in der Definition der „Zinserträge“ nicht nur Erträge aus Forderungen zu berücksichtigen, sondern auch durch bestimmte Anlageinstrumente erwirtschaftete Zinserträge. Dies würde bedeuten, dass Zinserträge und im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte erfasst werden, die aus der Sichtweise eines Anlegers als Forderungen gleichwertig angesehen werden können, weil das Risiko bekannt ist und dasjenige bei Forderungen nicht übersteigt (der Anleger hat die Sicherheit, dass er bei der Fälligkeit der Wertpapiere mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals ausgezahlt werden). Ferner schlägt die Kommission vor, Erträge von Nicht-OGAW zu berücksichtigen.

Internationale Dimension

Es muss darauf hingewiesen werden, dass sämtliche Änderungen des Geltungsbereichs der Richtlinie eine Neubewertung der Abkommen erforderlich machen, die mit den zehn abhängigen bzw. assoziierten Gebieten abgeschlossen wurden, die diese Maßnahmen ebenfalls anwenden. Hinsichtlich der fünf Staaten, die keine Mitglieder der EU sind und gleichwertige Maßnahmen anwenden, teilt die Kommission mit, dass es wünschenswert sei, in den mit diesen fünf Staaten geschlossenen Abkommen analoge Änderungen vorzunehmen. Ferner muss die EU diese Arbeit fortsetzen und weitere Abkommen mit anderen Rechtsordnungen abschließen, um das Gebiet, in dem gleichwertige Maßnahmen Anwendung finden, geographisch auszuweiten, insbesondere mit Blick auf einige asiatische Finanzplätze, und damit die Möglichkeiten zum Steuerbetrug einzuschränken.

III. Lücken und Ungenauigkeiten im Vorschlag

Zwischenschaltung von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die nach dem Recht von Dritten errichtet wurden

Obwohl Anhang I im Komitologie-Verfahren geändert werden kann, ist er gegenwärtig unvollständig. Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, das Verzeichnis der betroffenen Rechtsformen und der Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen zu vervollständigen. Im Gegenzug könnte ein Verfahren eingeführt werden, damit die betreffenden Rechtsformen verlangen können, bestimmte Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Dieses Verfahren könnte Anreize bieten, in der Steuer- und Finanzpolitik verantwortungsvolle Maßnahmen zu ergreifen.

Erträge

Die vorgesehenen Obergrenzen von 95 % für garantiertes Kapital und von 5 % für das biometrische Risiko bei Lebensversicherungen birgt die Gefahr, dass sich neue Möglichkeiten für Umgehungen eröffnen. Deshalb muss eine umfassende Diskussion darüber erfolgen, ob die von der Kommission vorgeschlagene Höhe zweckmäßig ist.

Übergangszeitraum bei der Quellensteuer

Gegenwärtig bestehen für Belgien, Österreich und Luxemburg Übergangsfristen. Im fraglichen Zeitraum beteiligen sich diese Länder nicht am System des automatischen Informationsaustauschs und wenden ein alternatives System zur Erhebung der Quellensteuer an. Hierzu hat die Kommission keine Vorschläge unterbreitet. Der Berichterstatter betont, dass dieses Alternativsystem nicht dauerhaft beibehalten werden kann, da es sich um einen Übergangszeitraum handelt. Folglich muss ein Ende dieses Zeitraums festgelegt werden.

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt alle drei Jahre einen Bericht und gegebenenfalls Änderungsvorschläge vor. Der Berichterstatter macht einige Anmerkungen zur künftigen Arbeit der Kommission, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs auf weitere Erträge (insbesondere Dividenden und Kapitalgewinne) und Zahlungen an juristische Personen.

IV. Zusammenfassung

Der Steuerbetrug beläuft sich in der EU jährlich auf schätzungsweise mehr als 200 Milliarden Euro. Dies entspricht über 2 % des BIP.

Vergleicht man diese Zahl mit dem Betrag in Höhe von einem Prozent des BIP, der auf Vorschlag der Kommission zur Finanzierung der Konjunkturprogramme zur Bewältigung der Finanzkrise in der EU verwendet werden soll, wird ersichtlich, dass der Kampf gegen den Steuerbetrug von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz ist.

Aber es handelt sich auch um ein soziales Problem, denn diese Einkünfte in Milliardenhöhe, die den Mitgliedstaaten vorenthalten werden, fehlen bei Investitionen und öffentlichen Ausgaben der Daseinsvorsorge, insbesondere bei Gesundheit, Bildung und Forschung.

Diese Richtlinie ist eines der wirksamsten Instrumente der EU, um gegen die skandalösen Ausmaße des Steuerbetrugs vorzugehen. Indem einerseits der unerschöpfliche Einfallsreichtum der Betrüger und andererseits die Trägheit der EU berücksichtigt werden, im Steuerbereich rechtliche Schritte zu ergreifen, schließt diese Änderung nicht nur bestehende Lücken, sondern verhindert, so weit dies möglich ist, auch neue Strategien zur Umgehung der Richtlinie.

Mit diesem Text wir auch gegen Steueroasen vorgegangen, also jene Staaten und Rechtsformen, die laxe Regelungen, die fehlende Transparenz und Anonymität bei Transaktionen, niedrige Steuern sowie die unzureichende Kohärenz bei der rechtlichen Zusammenarbeit und im internationalen Steuerwesen nutzen. Die jüngste weltweite Finanzkrise hat die absurden Prinzipen und Gefahren eines undurchsichtigen Systems, das kaum mehr Regelungen unterworfen ist, aufgezeigt. Die Europäische Union muss ihre Möglichkeiten ausschöpfen und mit diesem Text Transparenz, Kontrollmechanismen und verantwortungsvolle Maßnahmen stärken, und das nicht allein in der EU, sondern auch bei Operationen zwischen der EU und Drittstaaten und Rechtgebieten außerhalb der Gemeinschaft.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (30.3.2009)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(KOM(2008)0727 – C6‑0464/2008 – 2008/0215(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Eva-Riitta Siitonen

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) wurde 2003 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen seit dem 1. Juli 2005 an. Ziel der Richtlinie ist es, zu ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften auch die wirtschaftlichen Eigentümer besteuern können, die in den Mitgliedstaaten ansässige steuerpflichtige natürliche Personen sind und ihre Zinserträge in anderen Mitgliedstaaten erhalten.

Gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie erstattet die Kommission dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung der Richtlinie und schlägt auf der Grundlage dieser Berichte gegebenenfalls Änderungen der Richtlinie vor.

Im ersten Bericht der Kommission vom 15. September 2008 wurde darauf hingewiesen, dass es heute möglich ist, die Richtlinie zu umgehen, indem zwischengeschaltete Anlageformen (juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen) genutzt werden, die derzeit von der formalen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (die sich nur auf natürliche Personen bezieht) nicht erfasst sind und die nicht verpflichtet sind, selbst als Zahlstelle zu handeln. Außerdem kann die Richtlinie umgangen werden, indem das Anlageportfolio so umstrukturiert wird, dass Erträge nicht unter die Richtliniendefinition der Zinszahlung fallen, obwohl für diese Anlagen Risikobeschränkungen, Flexibilität und vereinbarte Kapitalrenditen gewährt werden, die mit denen bei Forderungen vergleichbar sind.

Ziele und Beschreibung einiger Maßnahmen im Vorschlag der Kommission

Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, den Anwendungsbereich der Richtlinie auszuweiten ohne gleichzeitig den Verwaltungsaufwand der Wirtschaftsbeteiligten zu vergrößern. Außerdem ist vorgesehen, Veränderungen umzusetzen, mit denen nach Möglichkeit die im Bericht der Kommission aufgezeigten Mängel der Richtlinie behoben und Verzerrungen verhindert werden sollen.

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Von der Zinsbesteuerungsrichtlinie derzeit nicht erfasst sind Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die von natürlichen Personen gehalten werden. Dadurch haben natürliche Personen die Möglichkeit, die Regelungen der Richtlinie durch eine zwischengeschaltete juristische Person oder Rechtsvereinbarungen zu umgehen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die unterschiedslose Ausweitung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers auf alle Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen nicht sachgerecht und als solche zu schwerfällig erscheint. Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es effizienter ist, die Zahlstellen zu beauftragen, die Informationen zu nutzen, über die sie im Rahmen von Maßnahmen gegen Geldwäsche (Richtlinie 2005/60/EG) bereits verfügen (Anwendung des Transparenzkonzepts). So wird versucht, alle die natürlichen Personen in ihrem tatsächlichen Steuererhebungsumfeld ihres Wohnsitzlandes zu erreichen, die verschiedene Zwischenstufen zur Entgegennahme ihrer Anlagenerträge nutzen.

Gemäß dem Vorschlag sollten die Zahlstellen in der EU das Transparenzkonzept für Zahlungen zur Anwendung bringen, die an bestimmte, außerhalb der EU niedergelassene Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen entrichtet werden, für die keine angemessene Besteuerung von Zinszahlungen an solche Unternehmen gewährleistet ist. Ein Verzeichnis dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen befindet sich in Anhang I.

Die Anwendung der zur Unterbindung der Geldwäsche bestehenden Regelungen ist mit der Verhinderung eines Verwaltungsmehraufwands begründet. Die Verweise auf die genannte Richtlinie sind jedoch unter anderem auf Grund unterschiedlicher Definitionen problematisch, wodurch die Auslegung der Richtlinie erschwert wird. Das zur Verhinderung der Geldwäsche vorgesehene System zur Sammlung von Informationen ist so nicht auf den Zweck der Richtlinie, der Verhinderung von Steuerumgehungen, anwendbar. Die Verwendung von Regelungen gegen die Geldwäsche im Rahmen dieser Richtlinie muss, um Unklarheiten zu vermeiden, weiter geprüft werden.

Zahlstelle und Zahlstelle bei der Vereinnahmung

Die Kommission schlägt in Artikel 4 der Richtlinie die Präzisierung des Begriffs der Zahlstelle vor und über diese Änderung müssten dann die zwischengeschalteten Strukturen als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln. Es wird vorgeschlagen, der Richtlinie eine „Positivliste“ als Anhang III beizufügen, in der für jeden Mitgliedstaat die Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen aufgeführt sind, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ gelten. Ungeklärt bleibt jedoch die Verteilung der Verantwortung zwischen den Zahlstellen in Situationen, in denen mehrere Zahlstellen als zwischengeschaltete Strukturen handeln, bevor die Zinserträge beim wirtschaftlichen Eigentümer eingehen.

Definition der Zinszahlung

Die Kommission schlägt die Änderung von Artikel 6 der Richtlinie dahingehend vor, dass in die Definition der „Zinseinkünfte“ neben den Zinserträgen im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte aus Wertpapieren erfasst werden, die aus der Sichtweise eines Anlegers als Forderungen gleichwertig angesehen werden können, weil das Risiko bekannt ist und dasjenige bei Forderungen nicht übersteigt (der Anleger hat die Sicherheit, dass er bei der Fälligkeit der Wertpapiere mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals ausgezahlt werden). Mit dem Vorschlag möchte man im Wirtschaftsgebiet so wenig wie möglich die Anlagen belasten, weshalb ein Schwellenwert von gesicherten 95% des eingesetzten Kapitals für Wertpapiere begründet und der dadurch entstehende Schaden bezogen auf den durch die Änderung erreichten Nutzen angemessen ist.

Die Kommission schlägt ferner vor, den Geltungsbereich der Richtlinie auf Erträge aus Lebensversicherungsverträgen auszuweiten, die unmittelbar mit Organismen für gemeinsame Anlagen verglichen werden können, weil ihre effektive Leistung, von der die Erträge abhängen, vollständig an Erträge aus Forderungen oder an gleichwertige Erträge gemäß der Richtlinie geknüpft ist und sie keine nennenswerte Deckung des biometrischen Risikos bieten (weniger als 5 %). Die Ausweitung der Definition auf derartige Lebensversicherungsprodukte begründet sich aus Steuerumgehungsfällen, die künftig nach Auffassung der Kommission mit dieser Änderung unterbunden werden können. Es sollte jedoch eine umfassendere Regelung erreicht werden, so dass die Umgehung der Richtlinie mit der Entwicklung neuer Anlageprodukte verhindert werden könnte. Das Finden effektiver jedoch auch angemessener Mittel ist eine Herausforderung.

Übergangszeitraum bei der Quellensteuer

Belgien, Österreich und Luxemburg sind im Rahmen der geltenden Richtlinie Nutznießer von Übergangsfristen in denen sich diese Länder nicht am System des automatischen Informationsaustauschs beteiligen und ein alternatives System zur Erhebung der Quellensteuer anwenden. Hierzu hat die Kommission keine Vorschläge unterbreitet. Die Kommission unterbreitet auch keine Vorschläge zur Aufteilung der Zinserträge in Bezug auf das System zur Erhebung der Quellensteuer.

°

° °

Die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge sind zur Verhinderung von Steuerumgehungen und zur Präzisierung des Geltungsbereichs der derzeitigen Richtlinie notwendig. Die unterbreiteten Änderungen sind jedoch weiterhin teilweise undurchsichtig und können unterschiedlich ausgelegt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Bei einer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission ihr Augenmerk speziell auf die Arten von Kapitalerträgen lenken, wie z. B. Einnahmen aus Lebensversicherungen, Leibrenten, Swapvereinbarungen und bestimmte Renten, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen und Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d gekoppelt ist, wobei als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen gilt.

e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des ursprünglich versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen und Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d gekoppelt ist, wobei als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen gilt.

Begründung

Das versicherte Kapital muss klar definiert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Dezember 2008 oder danach begeben wurden.

9. Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach begeben wurden.

Begründung

Es wäre nicht zweckmäßig, den Versicherern neue Informationen über Erhebungsverpflichtungen aufzuerlegen, ehe die Richtlinie verbindlich ist.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 6 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Dezember 2008 oder danach abgeschlossen wurde.

10. Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach abgeschlossen wurde.

Begründung

Es wäre nicht zweckmäßig, den Versicherern neue Informationen über Erhebungsverpflichtungen aufzuerlegen, ehe die Richtlinie verbindlich ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2003/48/EG

Artikel 18 – Satz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

10. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie.“

„Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie. Die Kommission fertigt bis zum 31. Dezember 2010 eine vergleichende Studie der Systeme zum Informationsaustausch und zur Quellensteuer an und untersucht dabei die Vor- und Nachteile einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen. Auf der Grundlage dieser Studie und dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.“

Begründung

In Artikel 18 wird die Kommission aufgefordert, alle drei Jahre über die Anwendung der Richtlinie zu berichten. Ehe die Abschaffung eines der Systeme in Betracht gezogen wird, wäre eine vergleichende Untersuchung der Vor- und Nachteile jedes der beiden Systeme bei der effektiven Besteuerung von Ersparnissen sehr hilfreich.

VERFAHREN

Titel

Besteuerung von Zinserträgen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

4.12.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Eva-Riitta Siitonen

19.1.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.2.2009

 

 

 

Datum der Annahme

30.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Klaus-Heiner Lehne, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Eva-Riitta Siitonen, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Gauzès

VERFAHREN

Titel

Besteuerung von Zinserträgen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

4.12.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Eva-Riitta Siitonen

19.1.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.2.2009

 

 

 

Datum der Annahme

30.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Klaus-Heiner Lehne, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Eva-Riitta Siitonen, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Gauzès

VERFAHREN

Titel

Besteuerung von Zinserträgen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS)

Datum der Konsultation des EP

2.12.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

4.12.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

4.12.2008

LIBE

4.12.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

21.1.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Benoît Hamon

22.4.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.1.2009

23.3.2009

 

 

Datum der Annahme

31.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Ingo Friedrich, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Dariusz Rosati, Salvador Domingo Sanz Palacio, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harald Ettl, Gianni Pittella, Eva-Riitta Siitonen

Datum der Einreichung

3.4.2009