Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits (6049/1/2003 – KOM(2002) 97 – C5&nbhy;0062/2003 – 2002/0048(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2002) 97)(1),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China (6049/1/2003),
– gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0062/2003),
– gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0254/2003),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. fordert, dass die Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Drittlandflaggen innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens bei späteren Erneuerungen bewertet werden;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.