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Verfahren : 2009/0027(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0279/2009

Eingereichte Texte :

A6-0279/2009

Aussprachen :

PV 06/05/2009 - 12
CRE 06/05/2009 - 12

Abstimmungen :

PV 07/05/2009 - 9.8
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0379

Angenommene Texte
PDF 352kWORD 160k
Donnerstag, 7. Mai 2009 - Straßburg
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ***I
P6_TA(2009)0379A6-0279/2009
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (KOM(2009)0066 – C6-0071/2009 – 2009/0027(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0066),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 63 Absätze 1 und 2 und Artikel 66 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0071/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0279/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV) auf die Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Anwendung finden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Europäische Parlament mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde Verhandlungen aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung des Unterstützungsbüros zu erzielen, die mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV im Einklang steht, sofern der Gesetzgeber die Einrichtung einer solchen Agentur beschließen sollte;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 .des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
P6_TC1-COD(2009)0027

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummern 1 und 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Ziel der auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem gerichteten Gemeinschaftspolitik ist nach Maßgabe des Haager Programms, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der EU einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen.

(2)  In den letzten Jahren wurden dank der Einführung gemeinsamer Mindestnormen zahlreiche Fortschritte auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Asylsystem erzielt. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede bei der Gewährung des Schutzes und der Form dieses Schutzes.

(3)  Die Kommission hat in ihrer im Juni 2008 angenommenen Asylstrategie angekündigt, sie werde die Entwicklung des gemeinsamen europäischen Asylsystems fortführen. Dazu werde sie einerseits eine Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine größere Harmonisierung der geltenden Normen zu erreichen, und andererseits verstärkt die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, unter anderem durch die Vorlage eines Legislativvorschlags zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, das die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besser koordinieren soll, damit die gemeinsamen Vorschriften wirkungsvoll umgesetzt werden.

(4)  Im September 2008 hat der Europäische Rat bei Annahme des Europäischen Paktes zu Einwanderung und Asyl feierlich bekräftigt, dass jeder verfolgte Ausländer in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung und anderer einschlägiger Übereinkünfte Recht auf Hilfe und Schutz im Gebiet der Europäischen Union hat. Der Europäische Rat hat ausdrücklich vereinbart, "2009 ein europäisches Unterstützungsbüro einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, den Austausch von Informationen, Analysen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die konkrete Zusammenarbeit zwischen den für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörden auszubauen."

(5)  Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll in den Mitgliedstaaten eine stärkere Annäherung sowie eine bessere Qualität der Entscheidungsprozesse innerhalb des durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Initiativen zur Verbesserung der praktischen Kooperation gegeben. Hierzu zählen beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zur besseren Information über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich.

(6)  Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren innerstaatliches Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollte das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragenverbindliche Solidaritätsmechanismen unterstützen, mit denen ▌eine bessere Verteilung der Personen, die internationalen Schutz genießen, von diesen Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln gefördert werden soll; gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, dass die Asylsysteme nicht missbraucht werden.

(7)  Zur Intensivierung und Weiterentwicklung dieser Mechanismen ist es notwendig, eine eigene Struktur in Form eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ("Büro") einzurichten, das diese Bemühungen unterstützt und koordiniert.

(8)  Um seine Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können, sollte das Büro in fachlichen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Das Büro sollte daher als Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden und die Durchführungsbefugnisse ausüben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

(9)  Um auf das Fachwissen und die Unterstützung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie von nichtstaatlichen Organisationen zurückgreifen zu können, sollte das Büro eng mit ihnen zusammenarbeiten. Der UNHCR, und entsprechende nichtstaatliche Organisationen, deren Mandat uneingeschränkt anzuerkennen ist, sollten deshalb in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen werden. Das Büro sollte überdies eng mit der Kommission und mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Aufgaben im Asylbereich wahrnehmen, sowie mit den innerstaatlichen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachkenntnisse nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit dem Büro zusammenarbeiten, um die Erfüllung seines Auftrags zu gewährleisten.

(10)  Das Büro sollte ein Kompetenzzentrum für Asylfragen werden mit dem Auftrag, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren. Der Aufgabenbereich des Büros sollte sich auf drei Schwerpunktbereiche konzentrieren: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.

(11)  Das Büro sollte weder direkt noch indirekt auf die Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Behörde über einen Antrag auf internationalen Schutz Einfluss nehmen können.

(12)  Um die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, rasch und effizient mit operativen Maßnahmen zu unterstützen, sollte das Büro den Einsatz fachkundiger Asyl-Unterstützungsteams in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren. Diese Unterstützungsteams sollten ihr Fachwissen unter anderem in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitstellen. Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.

(13)  Das Büro sollte seinen Auftrag unter Bedingungen wahrnehmen, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren und seiner Arbeitsweise sowie seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben als Referenz zu dienen.

(14)  Um die Arbeitsweise des Büros wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Einsatzleitern der innerstaatlichen Asylbehörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Ausführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Beschlüsse des Büros und für die Ernennung des Exekutivdirektors ausgestattet sein. Der UNHCR sollte aufgrund seines Fachwissens im Asylbereich dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht angehören, um in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen zu werden. Das Europäische Parlament sollte aufgrund der Art der Aufgaben des Büros und der Rolle des Exekutivdirektors an der Auswahl der für diese Stelle vorgeschlagenen Bewerber beteiligt werden.

(15)  Im Interesse eines zügigen und effizienten Verwaltungsablaufs sollte das Büro durch einen Exekutivausschuss unterstützt werden, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und dessen Aufgabe es ist, den Exekutivdirektor des Büros zu beraten und gegenüber dem Verwaltungsrat Stellung zu nehmen.

(16)  Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Büros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Die Finanzierung des Büros sollte einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4)unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den ║ Rechnungshof erfolgen.

(17)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben sollte das Büro in dem hierfür erforderlichen Umfang mit anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenarbeiten, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates(5) errichtet worden ist, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, deren Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates(6) ist. Das Büro sollte auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, den internationalen Organisationen, die für die in dieser Verordnung geregelte Materie zuständig sind, und Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geschlossen wurden, damit gewährleistet ist, dass internationale und gemeinschaftliche Rechtsnormen im Asylbereich eingehalten werden.

(18)  Um seinem Auftrag erfolgreich nachkommen zu können, sollte das Büro der Beteiligung von Ländern wie ║ Norwegen, Island und der Schweiz offenstehen, die mit der ║ Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Um zu gewährleisten, dass internationale und gemeinschaftliche Rechtsnormen im Asylbereich eingehalten werden, kann das Büro ▌im Einvernehmen mit der Kommission ▌ Arbeitsvereinbarungen auch mit anderen Ländern als jenen schließen, die mit der ║ Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsrecht übernommen haben und anwenden. Das Büro darf jedoch keinesfalls eine eigene Außenpolitik verfolgen.

(19)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7)(Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185 sollte auf das Büro Anwendung finden.

(20)  Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(8) sollte uneingeschränkt auf das Büro Anwendung finden, das der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(9) beitreten sollte.

(21)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(10) sollte auf das Büro Anwendung finden.

(22)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Büro sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(11) Anwendung finden.

(23)  Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Büros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und die speziellen Vorschriften, die für das gesamte Personal des Büros und dessen Familienangehörige gelten, sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Büros, einschließlich eines adäquaten schulischen Angebots für Kinder und geeigneter Verkehrsmöglichkeiten, gewährleisten, damit das Büro hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage rekrutieren kann.

(24)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu erleichtern und zu intensivieren und zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)  Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(26)  Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta, der das Asylrecht betrifft, angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBÜROS FÜR ASYLFRAGEN UND AUFTRAG

Artikel 1

Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Es wird ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen ("Büro") eingerichtet, das zur Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems beitragen und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken soll.

Artikel 2

Auftrag des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

1.  Das Büro erleichtert, koordiniert und intensiviert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts, um zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems auch im Außenbereich beizutragen.

2.  Das Büro unterstützt die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, mit operativen Maßnahmen, insbesondere durch die Koordinierung von Asyl-Unterstützungsteams, denen Fachleute aus dem Asylbereich angehören.

3.  Das Büro unterstützt die Politik und die Rechtsetzung der Gemeinschaft in technischer und fachlicher Hinsicht in allen Bereichen, die für Asylfragen unmittelbar oder mittelbar von Belang sind, um die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich in vollem Umfang fördern und seine Aufgaben erfolgreich erfüllen zu können. Es stellt eine unabhängige Informationsquelle für alle diese Bereiche betreffenden Fragen dar.

4.  Das Büro nimmt seinen Auftrag unter Bedingungen wahr, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren, seiner Arbeitsweise, seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen IT-Ausstattung als Referenz zu dienen.

5.  Das Büro nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) übertragen wurden, und arbeitet eng mit dieser Agentur sowie mit dem UNHCR zusammen.

6.  Das Büro kann weder direkt noch indirekt auf die Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Behörde über einen Antrag auf internationalen Schutz Einfluss nehmen.

KAPITEL 2

AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBÜROS FÜR ASYLFRAGEN

Abschnitt 1

Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich

Artikel 3

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

Das Büro organisiert, fördert und koordiniert alle Maßnahmen im Asylbereich, die den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Artikel 4

Herkunftslandinformationen

Das Büro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen in Bezug auf Herkunftslandinformationen, insbesondere

   a) die transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen über die Herkunftsländer von Asylbewerbern und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, unter Verwendung aller einschlägigen staatlichen wie nichtstaatlichen Informationsquellen einschließlich der internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU;
   b) die Verwaltung, den Ausbau und die Pflege eines Portals mit Herkunftslandinformationen, sowie die Gewährleistung seiner Zugänglichkeit und Transparenz;
   c) die Erstellung eines einheitlichen Formats und die Entwicklung einer einheitlichen Methode für die Bereitstellung, Überprüfung und Verwendung von Herkunftslandinformationen;
   d) die unparteiische Analyse der Herkunftslandinformationen und die Berichterstattung über Herkunftsländer im Einklang mit Buchstabe a, wobei auf gemeinsame Beurteilungskriterien hingearbeitet wird.

Artikel 5

Unterstützung bei der innergemeinschaftlichen Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen

Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, koordiniert das Büro den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren für die ▌innergemeinschaftliche Überstellung von Personen, die in der Europäischen Union internationalen Schutz genießen.

Artikel 6

Schulungen

1.  Das Büro richtet in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR und entsprechenden nichtstaatlichen Organisationen Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen oder Einrichtungen ein, die in den Mitgliedstaaten offiziell in das Asylverfahren einbezogen sind, und sorgt gemeinsam mit den genannten Organisationen auch für die Weiterentwicklung des Schulungsangebots.

2.  Das Büro verwaltet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich und entwickelt dieses fort. In diesem Programm sind zumindest Schulungen zum internationalen Recht und den internationalen Normen in den Bereichen Flüchtlinge und Menschenrechte sowie zum gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Asyl vorgesehen.

3.  Das Büro kann allgemeine, spezifische oder thematische Schulungen anbieten.

4.  Gegenstand spezifischer oder thematischer Schulungen können sein:

   a) Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Asylanträge von Minderjährigen, Schutzbedürftigen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen,
   b) die Erkennung von Foltermalen und Anzeichen von Folter,
   c) Gesprächsführungstechniken,
   d) die Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten im Asylverfahren,
   e) Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwendung von Herkunftslandinformationen,
   f) Fragen zum anwendbaren Recht oder zur Rechtsprechung.

5.  Das Schulungsangebot soll insbesondere ein hohes Ausbildungsniveau der Zielgruppen gewährleisten und wesentliche Grundsätze und bewährte Praktiken vermitteln, um auf diese Weise eine stärkere Annäherung der Praktiken, Verwaltungsverfahren und Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten zu erreichen.

6.  Das Büro bietet den Mitgliedern des Asyl-Einsatzpools gemäß Artikel 15 ▌fachbezogene Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit ihnen regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm des Büros festgelegten Plan für fachbezogene Schulungen und Übungen durch.

7.  Das Büro kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nichtstaatlichen Organisationen in deren Hoheitsgebiet Schulungen durchführen.

Artikel 7

Unterstützung der externen Dimension der Asylpolitik

Das Büro koordiniert im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren, die die externe Dimension des gemeinsamen europäischen Asylsystems betreffen.

Das Büro koordiniert den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuansiedlung von Flüchtlingen in der Europäischen Union, und zwar unter Berücksichtigung des Prinzips der Solidarität und der Lastenteilung.

Das Büro kann nach Maßgabe von Artikel 49 im Rahmen seines Auftrags die Stärkung der Kapazitäten in Drittländern im Rahmen der regionalen Schutzprogramme fördern.

Abschnitt 2

Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten

Artikel 8

Besondere Belastung

Das Büro koordiniert und unterstützt jedes gemeinsame Vorgehen zugunsten der Mitgliedstaaten, die unter anderem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage oder durch einen plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, besonders belastet sind.

Artikel 9

Sammlung und Auswertung von Informationen

1.  Um die Bedürfnisse der besonders belasteten Mitgliedstaaten einschätzen zu können, sammelt das Büro insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, dem UNHCR und anderen einschlägig tätigen Organisationen übermittelten Informationen alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich besondere Belastungssituationen erkennen lassen und die es insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz(12) zuständig ist, ermöglichen, zur Bewältigung solcher Belastungssituationen Sofortmaßnahmen vorzubereiten und zu beschließen.

2.  Das Büro erhebt und analysiert systematisch auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die insbesondere für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben und für die Hilfe bei einer ersten Erhebung von Informationen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Rechtsstellung verfügbaren Ressourcen sowie die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten im Asylbereich, um einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch unter den verschiedenen für Asylfragen zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu fördern.

Artikel 10

Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten

Das Büro koordiniert die Maßnahmen zur Unterstützung der besonders belasteten Mitgliedstaaten und wird dabei insbesondere in folgender Weise tätig:

   a) Es richtet ein Frühwarnsystem ein, das den Mitgliedstaaten und der Kommission melden soll, wenn ein Massenzustrom von Personen zu erwarten ist, die um internationalen Schutz nachsuchen.
   b) Es wendet auf Vorschlag der Kommission einen verbindlichen Solidaritätsmechanismus an, der im Benehmen mit dem UNHCR die Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, auf andere Mitgliedstaaten ermöglicht, wobei gewährleistet wird, dass dies nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt.
   c) Es koordiniert die Maßnahmen zugunsten der belasteten Mitgliedstaaten mit dem Ziel, eine erste Analyse der Asylanträge zu erleichtern, deren Prüfung von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen wird.
   d) Es koordiniert die Maßnahmen, die eine rasche Bereitstellung geeigneter Aufnahmeeinrichtungen in dem belasteten Mitgliedstaat ermöglichen, insbesondere Notunterkünfte, Beförderungsmittel und medizinische Versorgung.
   e) Es koordiniert die Asyl-Unterstützungsteams, die im Einzelnen in Kapital 3 geregelt sind.

Abschnitt 3

Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems

Artikel 11

Sammlung und Austausch von Informationen

1.  Das Büro organisiert, koordiniert und fördert den Austausch von Informationen über die Umsetzung und Anwendung sämtlicher Instrumente des gemeinschaftlichen Besitzstands im Asylbereich zwischen den einzelstaatlichen Asylbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission. Hierzu kann es Datenbanken einrichten, die Sachverhaltsdaten sowie Rechts- und Rechtsprechungsdaten zu den auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehenden Asylrechtsinstrumenten enthalten.

2.  Das Büro stellt unter anderem folgendes Material zusammen:

   a) Angaben zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz in den einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden;
   b) Angaben zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und zu der Rechtsentwicklung im Asylbereich einschließlich der Rechtsprechung.

Artikel 12

Berichte und sonstige Veröffentlichungen des Büros

1.  Das Büro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Büro insbesondere die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um in den Mitgliedstaaten eine bessere Kenntnis der derzeitigen bewährten Praktiken zu fördern und die Qualität, Kohärenz und Effizienz des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu verbessern. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und der Kommission vorgelegt.

2.  Das Büro kann auf Ersuchen der Kommission nach Stellungnahme des Exekutivausschusses gemäß Artikel 32 in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission Fachdokumentationen wie Leitlinien oder Handbücher zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente im Asylbereich erstellen. Der UNHCR sollte bei der Erstellung von Leitlinien der Europäischen Union führend beteiligt sein, damit die Kohärenz mit internationalen Normen gewährleistet ist. Bei Themenbereichen, zu denen es bereits Leitlinien des UNHCR gibt, sollten diese als Ausgangspunkt für die praktische Zusammenarbeit herangezogen werden, um die in der Praxis bestehenden Unterschiede zu verringern.

3.  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments kann das Büro Berichte zu spezifischen Aspekten der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Asyl im Zusammenhang mit der Frage des internationalen Schutzes erstellen.

KAPITEL 3

Asyl-Unterstützungsteams

Artikel 13

Koordinierung

1.  Einer oder mehrere Mitgliedstaaten, die besonders belastet sind, können das Büro um die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams ersuchen. Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat bzw. die um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaaten geben insbesondere eine genaue Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 an.

2.  Als Reaktion auf ein derartiges Ersuchen kann das Büro die notwendigen operativen und technischen Unterstützungsmaßnahmen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten sowie, für eine begrenzte Zeit, den Einsatz des Asyl-Unterstützungsteams in dem oder den betreffenden Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage eines Einsatzplans nach Artikel 18 koordinieren.

Artikel 14

Technische Hilfe

Wie im Einsatzplan nach Artikel 18 vereinbart, stellendie Asyl-Unterstützungsteams ▌im Rahmen der gemäß Artikel 10 vom Büro durchgeführten Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten ihr Fachwissen insbesondere in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereit.

Artikel 15

Asyl-Einsatzpool

1.  Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Dreiviertelmehrheit über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Bildung von Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Fachleute (Asyl-Einsatzpool). Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Fachleute des Asyl-Einsatzpools zur Anwendung.

2.  Die Mitgliedstaaten leisten über einen innerstaatlichen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie entsprechend den geforderten Anforderungsprofilen Fachleute benennen.

Artikel 16

Entsendung

1.  Die Mitgliedstaaten teilen auf Ersuchen des Büros unverzüglich die Zahl, die Namen und die Profile der Fachleute ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von fünf Tagen als Mitglieder eines Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stellen können. Die Mitgliedstaaten entsenden ihre Fachleute auf Ersuchen des Büros, es sei denn, die ersuchten Mitgliedstaaten sehen sich einer Ausnahmesituation gegenüber, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Auswahl des Personals und die Dauer der Entsendung bleibt unberührt.

2.  Wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, das Fachwissen zur Verfügung zu stellen, das für die Tätigkeit des Büros als grundlegend erachtet wird, kann das Büro die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieses Fachwissen von einschlägigen Sachverständigen und Organisationen zu beziehen, und sich dabei auf das Fachwissen des Beirats stützen.

3.  Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 18 zusammengestellt.

Artikel 17

Entscheidung über die Entsendung eines Teams

1.  Ein Ersuchen um die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams gemäß Artikel 16 Absatz 1 enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz. Der Exekutivdirektor kann gegebenenfalls aus dem Personal des Büros Fachleute entsenden, um die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen.

2.  Der Exekutivdirektor unterrichtet den Exekutivausschuss unverzüglich über die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams.

3.  Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Der Exekutivdirektor teilt seine Entscheidung dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Exekutivausschuss schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.

4.  Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Asyl-Unterstützungsteams zu entsenden, so erstellen das Büro und der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Artikel 18 einen Einsatzplan.

5.  Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile der Fachleute, die in den Teams eingesetzt werden sollen. Die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 19 werden hiervon schriftlich unter Angabe des geplanten Einsatztermins unterrichtet. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

6.  Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so entscheidet dessen Stellvertreter über die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams.

Artikel 18

Einsatzplan

1.  Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen für den Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams festgelegt sind. Der Einsatzplan enthält Folgendes:

   a) eine Beschreibung der Lage mit Angabe der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels;
   b) die voraussichtliche Einsatzdauer der Asyl-Unterstützungsteams;
   c) das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem die Asyl-Unterstützungsteams eingesetzt werden;
   d) eine Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Mitglieder der Asyl-Unterstützungsteams einschließlich Instruktionen in Bezug auf die Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstungen, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden dürfen;
   e) die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams.

2.  Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des betreffenden Mitgliedstaats voraus. Das Büro übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.

Artikel 19

Nationale Kontaktstelle

Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Büro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen. Die einzelstaatliche Kontaktstelle muss jederzeit erreichbar sein.

Artikel 20

EU-Kontaktstelle

1.  Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal des Büros einen oder mehrere Sachverständige, die als EU-Kontaktstelle die Koordinierung übernehmen. Er setzt den Einsatzmitgliedstaat davon in Kenntnis.

2.  Die EU-Kontaktstelle wird im Namen des Büros in allen Aspekten tätig, die mit dem Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams zusammenhängen. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

   a) als Schnittstelle zwischen dem Büro und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren;
   b) als Schnittstelle zwischen dem Büro und den Mitgliedern der Asyl-Unterstützungsteams zu fungieren und Letztere im Auftrag des Büros in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;
   c) die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen;
   d) dem Büro über alle Aspekte des Einsatzes der Asyl-Unterstützungsteams zu berichten.

3.  Der Exekutivdirektor kann die Kontaktstelle ermächtigen, bei der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Einsatzplans und der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein.

4.  Die EU-Kontaktstelle nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur Anweisungen des Büros entgegen.

Artikel 21

Zivilrechtliche Haftung

1.  Beim Einsatz von Mitgliedern eines Asyl-Unterstützungsteams in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die Teammitglieder bei ihrem Einsatz verursachen.

2.  Ist ein solcher Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden entstanden, so kann der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat herantreten, um sich den an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleisteten Schadensersatz vom Herkunftsmitgliedstaat erstatten zu lassen.

3.  Vorbehaltlich der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, wegen von ihm erlittener Schäden Ansprüche gegen den Einsatzmitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten geltend zu machen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens.

4.  Im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels auftretende Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, die diese nicht auf dem Verhandlungswege beilegen können, werden von ihnen nach Artikel 239 des EG-Vertrags beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht.

5.  Vorbehaltlich der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten trägt das Büro die Kosten im Zusammenhang mit einer Beschädigung der Ausrüstung des Büros während eines Einsatzes, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens.

Artikel 22

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Während des Einsatzes eines Asyl-Unterstützungsteams werden die Teammitglieder in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

Artikel 21

Kosten

Das Büro übernimmt in voller Höhe die nachstehenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Fachleute für den Einsatz in einem Asyl-Unterstützungsteam entstanden sind:

   a) Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat,
   b) Impfkosten,
   c) Kosten für besondere Versicherungen,
   d) Kosten für die medizinische Versorgung,
   e) Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten,
   f) Kosten für die technische Ausrüstung des Büros.

KAPITEL 4

ORGANISATION DES BÜROS

Artikel 24

Organe des Büros

Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Büros besteht aus:

   a) einem Verwaltungsrat,
   b) einem Exekutivdirektor mit zugehörigem Personal,
   c) einem Exekutivausschuss,
   d) einem Beirat.

Artikel 25

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Mitglied und zwei von der Kommission ernannten Mitgliedern zusammen.

2.  Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Mitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei.

3.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer Erfahrung und des hohen Niveaus ihres Fachwissens im Asylbereich ernannt.

4.  Der UNHCR ist ║Mitglied des Verwaltungsrats ohne, Stimmrecht.

5.  Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre, und ist verlängerbar. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

Artikel 26

Vorsitz des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

2.  Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und ist einmal verlängerbar. Wenn ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender endet, endet auch ihre Amtszeit automatisch zu demselben Zeitpunkt.

Artikel 27

Sitzungen des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor des Büros nimmt an den Beratungen teil.

2.  Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

3.  Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

4.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

5.  Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Büro wahrgenommen.

Artikel 28

Abstimmungsmodalitäten

1.  Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

2.  Der Exekutivdirektor des Büros nimmt an den Abstimmungen nicht teil.

3.  Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.

4.  Die Mitgliedstaaten, die sich nicht in vollem Umfang am gemeinschaftlichen Besitzstand im Asylbereich beteiligen, nehmen nicht an Abstimmungen teil, wenn der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Befugnisse zur Verwaltung des Büros gemäß Artikel 29 Beschlüsse auf der Grundlage von Gemeinschaftsinstrumenten fasst, an denen sie sich nicht beteiligen.

5.  In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie erforderlichenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 29

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Büro die ihm übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz des Büros. Insbesondere hat er die Aufgabe,

   a) sich eine Geschäftsordnung zu geben;
   b) den Exekutivdirektor nach Maßgabe des Artikels 30 zu ernennen, die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und ihn gegebenenfalls zeitweilig oder dauerhaft aus dem Amt zu entlassen;
   c) den jährlichen allgemeinen Tätigkeitsbericht des Büros anzunehmen und ihn ║ zum 15. Juni des darauffolgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ║ Rechnungshof zu übermitteln; der allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
   d) auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor ║ unterbreiteten Entwurfs vor dem 30. September jedes Jahres nach Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm des Büros für das darauffolgende Jahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen und es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln; das Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren und dem Legislativprogramm der Gemeinschaft im Asylbereich festgelegt;
   e) seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Haushalt des Büros in Anwendung des Kapitels 5 wahrzunehmen;
   f) die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 43 der vorliegenden Verordnung festzulegen;
   g) die für das Büro geltende Sprachenregelung gemäß Artikel 42 zu beschließen;
   h) die Organisationsstruktur und die Personalpolitik des Büros unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 39 festzulegen;
   i) nach Einholung der Stellungnahme der Kommission den Mehrjahresplan für die Personalpolitik anzunehmen;
   j) alle Beschlüsse zu fassen, die im Hinblick auf die Ausführung des in dieser Verordnung definierten Auftrags des Büros erforderlich sind;
   k) alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu fassen;
   l) alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung interner Arbeitsstrukturen des Büros zu fassen;
   m) die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben;
   n) auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs nach Stellungnahme der Kommission seine Geschäftsordnung festzulegen.

Artikel 30

Ernennung des Exekutivdirektors

1.  Der Exekutivdirektor des Büros wird vom Verwaltungsrat ▌für einen Zeitraum von fünf Jahren gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ernannt. Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt nach Maßgabe der Verdienste, der Erfahrung im Asylbereich sowie der Verwaltungs- und Managementfähigkeiten. Das Verfahren der Zusammenarbeit gestaltet sich wie folgt:

   a) Auf der Grundlage einer von der Kommission nach einer Ausschreibung und Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens erstellten Bewerberliste werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird.
   b) Das Europäische Parlament und der Rat geben daraufhin ihre Stellungnahmen ab und nennen die von ihnen gewünschte Reihenfolge nennen.
   c) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen.

   die Leistungen des Exekutivdirektors und
   die Aufgaben und Anforderungen des Büros in den kommenden Jahren.

2.  Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen des Büros dies rechtfertigen, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

3.  Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert ▌, vor dem oder den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Artikel 31

Aufgaben des Exekutivdirektors

1.  Das Büro wird von seinem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig ausübt. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

2.  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.

3.  Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

4.  Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Büros.

5.  Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt ein Referatsleiter seine Aufgaben wahr.

6.  Der Exekutivdirektor hat die Aufgabe,

   a) die laufenden Geschäfte des Büros zu führen;
   b) nach Stellungnahme der Kommission die Arbeitsprogramme des Büros zu erstellen;
   c) die Arbeitsprogramme und die Beschlüsse des Verwaltungsrats durchzuführen;
   d) gemäß Artikel 4 Buchstabe d über ║ Herkunftsländer Bericht zu erstatten;
   e) den Entwurf der gemäß Artikel 38 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzregelung des Büros sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmungen auszuarbeiten;
   f) einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros sowie der Ausführung seines Haushaltsplans zu erstellen;
   g) gegenüber dem Personal des Büros die in Artikel 39 genannten Befugnisse auszuüben;
   h) alle Personalangelegenheiten zu regeln; alle Beschlüsse zur Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu fassen;
   i) alle Beschlüsse zur Verwaltung der internen Strukturen des Büros zu fassen.

Artikel 32

Exekutivausschuss

1.  Um effizienter und schneller arbeiten zu können, setzt das Büro einen Exekutivausschuss aus acht Mitgliedern ein, die aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden.

2.  Die Kommission ist von Amts wegen Mitglied des Exekutivausschusses. Der Verwaltungsrat des Büros legt die Vorschriften über die Ernennung der weiteren Mitglieder des Exekutivausschusses fest.

3.  Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Exekutivdirektor oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder mindestens viermal jährlich zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung des Büros festgelegt und veröffentlicht.

4.  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats.

5.  Der Exekutivausschuss tritt bei Bedarf zusammen, um über konkrete Fragen zu beraten.

6.  Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe, den Exekutivdirektor des Büros zu beraten und auf Anfrage des Verwaltungsrats oder von sich aus gegenüber dem Verwaltungsrat zum Arbeitsprogramm und zu allen Tätigkeiten des Büros sowie in allen Situationen Stellung zu nehmen, in denen das Büro rasch Entscheidungen treffen muss, insbesondere im Rahmen des Kapitels 3 über die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams in besonders belastete Mitgliedstaaten.

7.  Das Büro stellt die vom Exekutivausschuss benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Sitzungen des Exekutivausschusses wahr.

8.  Auf Ersuchen des Exekutivausschusses können ║Vertreter des UNHCR ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivausschusses teilnehmen.

9.  Der Exekutivausschuss kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 33

Arbeitsgruppen

1.  Im Rahmen seines in dieser Verordnung festgelegten Auftrags kann das Büro Arbeitsgruppen bilden, denen Sachverständige der im Asylbereich tätigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich auf Asylfragen spezialisierter Richter, angehören. Die Sachverständigen können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter vertreten werden.

2.  Die Kommission nimmt von Rechts wegen an den Arbeitsgruppen teil. ║Vertreter des UNHCR können an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Büros – je nach Art der erörterten Fragen – ganz oder teilweise teilnehmen.

3.  Die Arbeitsgruppen können alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, insbesondere Vertreter von im Asylbereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen, zu den Sitzungen einladen.

KAPITEL 5

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Haushaltsplan

1.  Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Büros werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan des Büros eingesetzt.

2.  Der Haushaltsplan des Büros ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3.  Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des Büros

   a) einen Beitrag der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,
   b) etwaige freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten,
   c) Einnahmen aus Veröffentlichungen, Schulungen oder sonstigen Leistungen des Büros.

4.  Die Ausgaben des Büros umfassen insbesondere die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Betriebskosten und die Aufwendungen im Zusammenhang mit von dem Büro geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen.

Artikel 35

Aufstellung des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat zuleitet.

2.  Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr auf.

3.  Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros wird der Kommission ║zum 10. Februar übermittelt. Der endgültige Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission ║ zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.

4.  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ("Haushaltsbehörde").

5.  Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

6.  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an das Büro.

7.  Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des Büros.

8.  Der Haushaltsplan des Büros wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

9.  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von derartigen Vorhaben in Kenntnis.

10.  Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 36

Ausführung des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Büros aus.

2.  Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

Artikel 37

Rechnungslegung und Entlastung

1.  Zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Büros dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen im Sinne von Artikel 128 der║ Haushaltsordnung║.

2.  Zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung des Büros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

3.  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung des Büros gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Büros auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

4.  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Büros ab.

5.  Der Exekutivdirektor leitet den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats║ zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

6.  Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

7.  Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof ║ zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

8.  Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

9.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 38

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das Büro geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002║ der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Arbeitsweise des Büros es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

KAPITEL 6

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL

Artikel 39

Personal

1.  Für das Personal des Büros, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut der Beamten der EU-Organen und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den EU-Organen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

2.  Der Verwaltungsrat erlässt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

3.  Das Büro übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

4.  Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für das Hinzuziehen einzelstaatlicher Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zu dem Büro abgeordnet werden.

Artikel 40

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf das Büro anwendbar.

KAPITEL 7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 41

Rechtsstellung

1.  Das Büro ist eine gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung eingesetzte Einrichtung der Gemeinschaft. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

2.  Das Büro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.  Das Büro wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.

4.  Sitz des Büros ist […].

Artikel 42

Sprachenregelung

1.  Für das Büro gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(14).

2.  Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht des Büros nach Artikel 29 Buchstabe c und das Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 29 Buchstabe d in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt.

3.  Die für die Tätigkeit des Büros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

4.  Der Verwaltungsrat legt die Modalitäten für die Anwendung der Sprachenregelung fest.

Artikel 43

Zugang zu Dokumenten

1.  Das Büro entwickelt eine gute Verwaltungspraxis, um das höchstmögliche Maß an Transparenz für seine Tätigkeiten sicherzustellen. Für die Dokumente des Büros findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung║.

2.  Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.  Gegen Entscheidungen des Büros nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

4.  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Büro unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001║.

Artikel 44

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

1.  Das Büro wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung(15) an. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.

2.  Das Büro wendet außerdem die von der ║ Kommission angenommenen und umgesetzten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen an.

Artikel 45

Betrugsbekämpfung

1.  Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt anwendbar.

2.  Das Büro tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des Büros gelten.

3.  Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel des Büros sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 46

Haftung

1.  Die vertragliche Haftung des Büros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2.  Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von dem Büro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

3.  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Büro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

4.  Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

5.  Die persönliche Haftung der Bediensteten des Büros gegenüber diesem bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 47

Bewertung und Überarbeitung

1.  Spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit des Büros gemäß Artikel 54 gibt das Büro eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag. Diese Bewertung hat die Auswirkungen des Büros auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das gemeinsame europäische Asylsystem zum Gegenstand. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Büros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung einzugehen. Geprüft wird auch, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Büros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt.

2.  Im Benehmen mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Artikel 48

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit des Büros unterliegt der Aufsicht durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.

Artikel 49

Zusammenarbeit mit assoziierten Drittländern

1.  Das Büro steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der ║ Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, nach denen sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Büros festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem Büro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

2.  Bei in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Fragen erleichtert das Büro, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Kommission und im Rahmen seines Mandats die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union; es kann auch bei technischen Aspekten in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, mit den zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten.

Artikel 50

Zusammenarbeit des Büros mit dem UNHCR

Das Büro arbeitet mit dem UNHCR in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von mit dem UNHCR geschlossenen Arbeitsvereinbarungen zusammen.

Das Büro kann dem UNHCR Zuschüsse gewähren. Mit diesen Zuschüssen sollen Maßnahmen finanziert werden, die dem Büro ermöglichen, auf stabiler und dauerhafter Grundlage auf das Fachwissen des UNHCR in Asylfragen zurückzugreifen. Die Zuschüsse werden im Rahmen der privilegierten Kooperationsbeziehungen zwischen dem Büro und dem UNHCR gemäß diesem Artikel sowie Artikel 2 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 4 gewährt. Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 finden die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen Anwendung.

Artikel 51

Beirat

1.  Das Büro arbeitet eng mit gesellschaftlichen Organisationen der Bürgergesellschaft und mit entsprechend zuständigen Gremien zusammen, die auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind, und richtet zu diesem Zweck einen Beirat ein.

2.  Lokale Gebietskörperschaften spielen eine wichtige Rolle und verfügen über erhebliches Fachwissen auf dem Gebiet der Asylpolitik und werden in den Beirat einbezogen.

3.  Der Beirat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Büro und relevanten Akteuren.

4.  Der Beirat steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Das Büro tritt an die Mitglieder des Beirats bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen heran, die für die Arbeit des Büros als vorrangig ermittelt wurden.

Der UNHCR ist von Rechts wegen Mitglied des Beirats.

5.  Das Büro fordert den Beirat insbesondere auf,

   a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 29 Buchstabe d zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten,
   b) dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zum jährlichen Bericht nach Artikel 29 Buchstabe c sowie zum Jahresbericht zur Asylsituation in der Europäischen Union nach Artikel 12 Absatz 1 zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und
   c) dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit des Büros von Belang sind, zu übermitteln.

6.  Die Koordinierung der Aktivitäten des Beirats erfolgt unter der Leitung des Exekutivdirektors.

7.  Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Artikel 52

Zusammenarbeit mit FRONTEX, der Grundrechte-Agentur und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft sowie mit internationalen Organisationen

Das Büro arbeitet mit Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen, die mit seinem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und der FRA sowie mit internationalen Organisationen, die in den von dieser Verordnung geregelten Bereichen über Fachkunde verfügen; die Zusammenarbeit erfolgt ║im Rahmen von mit den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen über die Zuständigkeit der Einrichtungen.

Die Zusammenarbeit ermöglicht Synergien zwischen den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen und gewährleistet, dass im Rahmen der Arbeiten, die diese verschiedenen Einrichtungen oder Organisationen entsprechend ihrem Auftrag durchführen, Überschneidungen und redundante Maßnahmen vermieden werden.

Artikel 53

Sitzabkommen und Voraussetzungen für die Arbeitsweise des Büros

Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Büros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat des Büros für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des Büros und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem Büro und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Der Sitzmitgliedstaat des Büros gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Büros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsmöglichkeiten.

Artikel 54

Aufnahme der Tätigkeit des Büros

Das Büro nimmt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Tätigkeit auf.

Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Büros verantwortlich, bis Letzteres über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

Hierzu

   kann ein Beamter der Kommission als Interimsdirektor die Aufgaben des Exekutivdirektors des Büros wahrnehmen, bis der Exekutivdirektor des Büros nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 30 die Amtsgeschäfte aufnimmt,
   können Beamte der Kommission unter der Verantwortung des Interimsdirektors oder des Exekutivdirektors die Aufgaben des Büros wahrnehmen.

Der Interimsdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Büros zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans des Büros auch Arbeitsverträge – schließen.

Artikel 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C ...
(2) ABl. C ...
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(6) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(8) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(9) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(10) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(12) ABl. L ... vom ..., S.
(13) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(14) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(15) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

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