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Verfahren : 2010/2118(ACI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0279/2010

Eingereichte Texte :

A7-0279/2010

Aussprachen :

PV 18/10/2010 - 14
CRE 18/10/2010 - 14

Abstimmungen :

PV 20/10/2010 - 4.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0366

Angenommene Texte
PDF 530kWORD 176k
Mittwoch, 20. Oktober 2010 - Straßburg
Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
P7_TA(2010)0366A7-0279/2010
Beschluss/Entscheidung
 Anlage
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 Anlage

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (2010/2118(ACI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. Mai 2005 zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1) und auf seine Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission für die nächste Wahlperiode(2),

–  in Kenntnis der Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 26. November 2009 und 1. Juli 2010,

–  in Kenntnis des Entwurfs der revidierten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (nachstehend „die geänderte Vereinbarung“ genannt),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die revidierte Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(3),

–  gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 127 sowie Anlage VII Ziffer XVIII Nummer 4 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0279/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Verträge nunmehr erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für interinstitutionelle Vereinbarungen enthalten,

B.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon neue Befugnisse für das Parlament und für die Kommission mit sich bringt und ein neues interinstitutionelles Gleichgewicht vorsieht, das sich in der geänderten Vereinbarung widerspiegeln muss,

C.  in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon die Demokratie in der Europäischen Union erheblich gestärkt wird und den Bürgern der Union, hauptsächlich durch das Parlament, größere Möglichkeiten zur Kontrolle der Kommission gegeben werden,

D.  in der Erwägung, dass das Parlament durch den Vertrag von Lissabon im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und in Haushaltsfragen mit dem Rat gleichgestellt ist und seine Rolle in der Außenpolitik der Europäischen Union durch den Vertrag gestärkt wird, einschließlich des Bereichs der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen,

E.  in der Erwägung, dass die geänderte Vereinbarung diesen Entwicklungen Rechnung trägt, auch wenn sie gewisser Klarstellungen bedarf, die nachstehend erläutert werden,

1.  ist der Auffassung, dass die geänderte Vereinbarung für das Parlament einen wichtigen Durchbruch in seiner Zusammenarbeit mit der Kommission darstellt;

2.  erinnert an die traditionellen Befugnisse von Parlamenten gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung, die der Umsetzung der geänderten Vereinbarung unter vollständiger Achtung des Lissabon-Vertrags zu Grunde liegen werden: legislative Befugnisse, parlamentarische Kontrolle der Exekutive (einschließlich in Fragen der internationalen Beziehungen), Pflichten zur Erteilung von Auskünften und Anwesenheit der Exekutive im Parlament;

3.  begrüßt insbesondere die folgenden Verbesserungen in der geänderten Vereinbarung:

   Gesetzgebungsverfahren und Planung: Zusammenarbeit
   a) die geänderten Bestimmungen über das Arbeitsprogramm der Kommission und die Programmplanung der EU mit einer besseren Einbeziehung des Parlaments (Nummern 33, 36 und 53 und Anhang 4),
   b) die Überprüfung aller anhängigen Vorschläge zu Beginn der Amtszeit einer neuen Kommission, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten des Parlaments (Nummer 39),
   c) die Vorschrift, dass die Kommission in Bereichen, in denen das Parlament normalerweise in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen ist, nur auf ausreichend begründeter Grundlage und nach vorheriger Anhörung des Parlaments von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten („soft law“) Gebrauch macht (Nummer 43),
   d) die Zusage der Kommission, den acquis communautaire so bald wie möglich an die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte anzupassen (Nummer 51),
   e) die Zusage der Kommission, über die konkreten Folgemaßnahmen nach Anträgen auf legislative Initiative gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union Bericht zu erstatten,
   Parlamentarische Kontrolle
   f) die detaillierten Bestimmungen für die Wahl des Präsidenten der Kommission und der Kommission als Kollegium sowie über ihre Zusammensetzung, ihre mögliche Änderung und Umbildung,
   g) die neuen Bestimmungen für die Beteiligung von Kommissionsmitgliedern an Wahlkämpfen (Nummer 4),
   h) die Verpflichtung der Kommission, das Parlament um seine Stellungnahme zu ersuchen, wenn sie eine Änderung des Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder plant,
   i) die Verpflichtung der Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, einer Anhörung des zuständigen Parlamentsausschusses beizuwohnen (Nummer 32),
   Die interinstitutionelle Dimension der internationalen Beziehungen der EU
   j) die detaillierten Bestimmungen über die verstärkte Rolle des Parlaments in internationalen Verhandlungen, einschließlich der Zusage der Kommission, vertrauliche Dokumente über diese Verhandlungen mittels geeigneter Verfahren und Garantien weiterzuleiten (Nummern 23 bis 27 und Anhang 3),
   Pflichten zur Erteilung von Auskünften
   k) die Anerkennung der dem Parlament und dem Rat durch die Verträge übertragenen Funktionen durch die Kommission, vor allem im Hinblick auf das Grundprinzip der Gleichbehandlung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Sitzungen und der Bereitstellung von Beiträgen oder anderen Informationen, vor allem über Legislativ- und Haushaltsfragen (Nummer 9),
   l) die Einführung eines regelmäßigen Dialogs zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Parlaments über wichtige horizontale Fragen und wichtige Legislativvorschläge, unbeschadet der Rolle der Konferenz der Präsidenten oder der geltenden Haushalts- und Legislativverfahren (Nummer 11 zweiter Spiegelstrich),
   m) die detaillierten Bestimmungen über die Unterrichtung des Parlaments über Treffen der Kommission mit nationalen Sachverständigen und die Vorbereitung und Umsetzung der EU-Gesetzgebung und nicht zwingender Rechtsinstrumente (Nummer 15 und Anhang 1),
   n) die Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten (Nummer 18),
   o) die detaillierten Bestimmungen über den Zugang des Parlaments zu vertraulichen Informationen, einschließlich Verschlusssachen (Anhang 2),
   Anwesenheit der Kommission im Parlament
   p) die Zusage der Kommission, ihrer Anwesenheit auf den Plenartagungen oder in Sitzungen anderer Organe des Parlaments auf Wunsch Vorrang einzuräumen (Nummer 45),
   q) die neue Fragestunde mit allen Mitgliedern der Kommission nach dem Vorbild der Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission (Nummer 46),
   r) Verbesserungen hinsichtlich der Redezeit unter Einhaltung der indikativen Zuteilung,
   s) Einladung zur Teilnahme an Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze (Nummer 11 dritter Spiegelstrich);

4.  fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, die Stellungnahme der Kommission einzuholen, wenn das Parlament seine Geschäftsordnung in einem Punkt überarbeiten will, der die Zusammenarbeit mit der Kommission betrifft;

5.  ist der Auffassung, dass die in Nummer 8 der geänderten Vereinbarung vorgesehene Stellungnahme eine Stellungnahme ist, die vom Präsidenten des Parlaments nach einem Beschluss der Konferenz der Präsidenten weitergeleitet werden soll; ist ferner der Ansicht, dass die Konferenz der Präsidenten, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, die Konferenz der Ausschussvorsitze nach ihrer Meinung zu dem überarbeiteten Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder im Zusammenhang mit einem Interessenkonflikt oder moralischem Verhalten konsultieren sollte;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Mitgliedern des Parlaments in allen internationalen Konferenzen Beobachterstatus einzuräumen und ihre Anwesenheit in allen einschlägigen Sitzungen zu ermöglichen hat, insbesondere in Koordinierungssitzungen, in denen die Kommission über ihren Standpunkt in den Verhandlungen informieren muss; nur in Ausnahmefällen, aufgrund fehlender rechtlicher, technischer oder diplomatischer Möglichkeiten, kann die Kommission Mitgliedern des Parlaments den Beobachterstatus verweigern, wobei jedoch diese Gründe dem Parlament zuvor erläutert und von der Kommission sehr strikt ausgelegt werden sollten;

7.  ist der Ansicht, dass der unter Nummer 25 und Nummer 27 der geänderten Vereinbarung verwendete Begriff „internationale Konferenzen“ so zu verstehen ist, dass er nicht nur multilaterale Abkommen umfasst, sondern auch bilaterale Abkommen von besonderer politischer Bedeutung (d.h. Abkommen über eine bedeutende politische Zusammenarbeit, Handels- oder Fischereiabkommen), für die die Zustimmung des Parlaments auf jeden Fall erforderlich ist;

8.  ist der Auffassung, dass der unter Nummer 26 der geänderten Vereinbarung verwendete Begriff „Sitzungen von Gremien, die durch multilaterale internationale Abkommen … eingesetzt werden“, auch die durch bilaterale Abkommen eingesetzten Gremien umfasst, sofern die unter der genannten Nummer festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

9.  weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet ist, das Parlament unverzüglich und umfassend zu unterrichten, wenn sie die Absicht hat, ein internationales Abkommen vorläufig anzuwenden oder dessen Aussetzung vorzuschlagen, und dass sie die Auffassungen des Parlaments berücksichtigen muss, bevor der Rat die entsprechenden Beschlüsse fasst;

10.  fordert die Kommission auf, dem Parlament alle Informationen im Zusammenhang mit der Aushandlung internationaler Abkommen zur Verfügung zu stellen, einschließlich „vertraulicher Informationen“ im Sinne von Anhang 2 Nummer 1.2.1 der geänderten Vereinbarung, gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten detaillierten Modalitäten; dies gilt auch für vertrauliche Dokumente aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, vorbehaltlich der Zustimmung der Herkunftsstelle;

11.  ist der Auffassung, dass nicht zwingende Rechtsinstrumente („soft law“) im Rahmen der geänderten Vereinbarung Empfehlungen, auslegende Mitteilungen, freiwillige Vereinbarungen und fakultative Instrumente umfassen müssen;

12.  billigt die diesem Bericht beigefügte geänderte Vereinbarung;

13.  beschließt, die geänderte Vereinbarung anstelle von Anlage XIV als Anlage seiner Geschäftsordnung beizufügen, um den Zugang zu erleichtern und Transparenz zu gewährleisten;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und seine Anlage dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0367.


ANHANG

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission ▌(nachstehend „die beiden Organe“),

   gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 295, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „die Verträge“),
   gestützt auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen und Texte, die die Beziehungen zwischen den beiden Organen regeln,
   unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Parlaments(1), insbesondere auf die Artikel 105, 106 und 127 sowie auf die Anlagen VIII und XIV,
   unter Hinweis auf die vom gewählten Präsidenten der Kommission herausgegebenen politischen Leitlinien und die von diesem abgegebenen einschlägigen Erklärungen vom 15. September 2009 und 9. Februar 2010, und unter Hinweis auf die Erklärungen der designierten Kommissionsmitglieder anlässlich ihrer Anhörung vor den Ausschüssen des Parlaments,
   A. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Union stärkt,
   B. in der Erwägung, dass die beiden Organe der wirksamen Umsetzung und Durchführung des Unionsrechts größte Bedeutung beimessen,
   C. in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments noch der Kommission oder eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Union berührt, sondern darauf abzielt, dass diese Befugnisse und Zuständigkeiten so wirksam und transparent wie möglich ausgeübt werden können,
   D. in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung nach Maßgabe des von den Verträgen ausgestalteten institutionellen Rahmens ausgelegt werden sollte,
   E. in der Erwägung, dass die Kommission die jeweiligen Aufgaben, die dem Parlament und dem Rat durch die Verträge übertragen werden, insbesondere in Bezug auf den wesentlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Nummer 9, umfassend beachten wird,
     F. in der Erwägung, dass es angebracht erscheint, die im Mai 2005 geschlossene Rahmenvereinbarung(2) zu aktualisieren und durch den folgenden Text zu ersetzen,
  

erzielen folgende Vereinbarung:

I.GELTUNGSBEREICH

1.  Zur Verdeutlichung der neuen „besonderen Partnerschaft“ zwischen dem Parlament und der Kommission vereinbaren die beiden Organe die folgenden Maßnahmen, um die politische Verantwortung und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog auszubauen, den Informationsfluss zwischen den beiden Organen und die Zusammenarbeit in Bezug auf die Verfahren und die Planung zu verbessern.

Sie vereinbaren ferner spezifische Bestimmungen:

   über die Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen, die in Anhang 1 dargelegt sind;
   über die Weiterleitung von vertraulichen Informationen an das Parlament, die in Anhang 2 dargelegt sind;
   über die Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Übereinkünften, die in Anhang 3 dargelegt sind;
   und über den Zeitplan für das ▌ Arbeitsprogramm der Kommission, der in Anhang 4 dargelegt ist.

II.POLITISCHE VERANTWORTUNG

2.  Nach seiner Ernennung durch den Europäischen Rat wird der designierte Präsident der Kommission dem Parlament politische Leitlinien für seine Amtszeit unterbreiten, um eine Aussprache mit dem Parlament in völliger Kenntnis der Sachlage vor dessen Abstimmung über die Wahl zu ermöglichen.

3.  Gemäß Artikel 106 seiner Geschäftsordnung setzt sich das Parlament rechtzeitig vor der Eröffnung der Verfahren für die Zustimmung zur neuen Kommission mit dem designierten Präsidenten der Kommission in Verbindung. Das Parlament trägt den vom designierten Präsidenten geäußerten Bemerkungen Rechnung.

Die designierten Mitglieder der Kommission gewährleisten eine umfassende Offenlegung aller einschlägigen Informationen gemäß der Verpflichtung zur Unabhängigkeit nach Artikel 245 AEUV.

Die Verfahren sind so gestaltet, dass eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission sichergestellt ist.

4.   Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.

Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.

Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation und unterrichtet unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments hiervon.

Die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen wird durch den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission geregelt.

Mitglieder der Kommission, die als Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament aktiv an Wahlkampagnen teilnehmen, sollten ab dem Ende der letzten Tagung vor den Wahlen unbezahlten Wahlurlaub nehmen.

Der Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig über seinen Beschluss, diese Beurlaubung zu genehmigen, und darüber, welches Mitglied der Kommission die entsprechenden Zuständigkeiten für die Dauer der Beurlaubung übernehmen wird.

5.  Fordert das Parlament den Präsidenten der Kommission auf, einem Mitglied der Kommission das Vertrauen zu entziehen, so prüft dieser sorgfältig, ob er dieses Mitglied gemäß Artikel 17 Absatz 6 EUV auffordern sollte, sein Amt niederzulegen. Entweder fordert der Präsident dieses Mitglied zur Niederlegung des Amtes auf, oder er erklärt in der nächsten Tagung vor dem Parlament, warum er dies ablehnt.

6.  Muss ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit gemäß Artikel 246 Absatz 2 AEUV ersetzt werden, so prüft der Präsident der Kommission sorgfältig das Ergebnis der Konsultation des Parlaments, bevor er die Zustimmung zum Beschluss des Rates gibt.

Das Parlament stellt sicher, dass seine Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit abgewickelt werden, damit der Präsident der Kommission die Stellungnahme des Parlaments sorgfältig prüfen kann, bevor das neue Mitglied der Kommission ernannt wird.

Ebenso prüft der Präsident der Kommission gemäß Artikel 246 Absatz 3 AEUV, wenn es sich bei der verbleibenden Amtszeit der Kommission um eine kurze Zeitspanne handelt, sorgfältig den Standpunkt des Parlaments.

7.  Beabsichtigt der Präsident der Kommission, die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedern der Kommission im Laufe ihrer Amtszeit gemäß Artikel 248 AEUV zu ändern, so unterrichtet er das Parlament rechtzeitig für die einschlägige parlamentarische Konsultation bezüglich dieser Änderungen; der Beschluss des Präsidenten, die Zuständigkeitsverteilung zu ändern, kann sofort wirksam werden.

8.  Legt die Kommission eine Überarbeitung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vor, die einen Interessenkonflikt oder das ethische Verhalten betrifft, wird sie um die Stellungnahme des Parlaments ersuchen.

III.KONSTRUKTIVER DIALOG UND INFORMATIONSFLUSS

(i)Allgemeine Bestimmungen

9.  Die Kommission gewährleistet, dass sie insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen, vor allem bei Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Parlament und Rat anwenden wird.

10.  Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreift die Kommission Maßnahmen, um das Parlament dergestalt besser einzubeziehen, dass die Ansichten des Parlaments im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik so weit wie möglich berücksichtigt werden.

11.  Zur Umsetzung der „besonderen Partnerschaft“ zwischen Parlament und Kommission werden folgende verschiedene Vereinbarungen getroffen:

   - Der Präsident der Kommission wird mit der Konferenz der Präsidenten auf Antrag des Parlaments mindestens zweimal jährlich zusammentreffen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern;
   der Präsident der Kommission wird einen regelmäßigen Dialog mit dem Präsidenten des Parlaments über grundlegende horizontale Themenbereiche und wichtigere Gesetzgebungsvorschläge führen. Dieser Dialog sollte auch Einladungen an den Präsidenten des Parlaments zur Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder umfassen;
   der Präsident der Kommission oder der für die interinstitutionellen Beziehungen zuständige Vizepräsident muss zur Teilnahme an Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze eingeladen werden, wenn spezifische Themen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Tagesordnung der Plenartagung, den interinstitutionellen Beziehungen zwischen Parlament und Kommission sowie Legislativ- und Haushaltsangelegenheiten erörtert werden;
   - Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze mit dem Kollegium der Kommissionsmitglieder finden jährlich statt, um wichtige Fragen einschließlich der Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission zu erörtern;
   die Konferenz der Präsidenten und die Konferenz der Ausschussvorsitze unterrichten die Kommission rechtzeitig über die Ergebnisse ihrer Aussprachen mit interinstitutioneller Dimension. Das Parlament unterrichtet ebenfalls die Kommission umfassend und regelmäßig über die Ergebnisse seiner Sitzungen in Bezug auf die Vorbereitung der Plenartagungen unter Berücksichtigung der Ansichten der Kommission. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 45;
   die Generalsekretäre des Parlaments und der Kommission treffen regelmäßig zusammen, um einen beständigen Fluss der einschlägigen Informationen zwischen den beiden Organen zu gewährleisten.

12.  Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen und direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitz des jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschusses gibt.

13.  Die Kommission veröffentlicht keine gesetzgeberische oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss, ehe sie das Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat.

Die beiden Organe legen auf der Grundlage des ▌Arbeitsprogramms der Kommission ▌im gemeinsamen Einvernehmen vorab die wesentlichen Initiativen fest, die im Plenum vorgelegt werden sollen. Die Kommission wird diese Initiativen grundsätzlich zunächst im Plenum und erst anschließend öffentlich vorstellen.

In gleicher Weise bestimmen sie auch die Vorschläge und Initiativen, zu denen vor der Konferenz der Präsidenten Informationen vorgetragen werden oder über die der zuständige Ausschuss oder dessen Vorsitz in geeigneter Form unterrichtet werden müssen.

Diese Beschlüsse werden im Rahmen des in Nummer 11 dieser Vereinbarung vorgesehenen regelmäßigen Dialogs zwischen den beiden Organen gefasst und regelmäßig aktualisiert, wobei allen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist.

14.  Wird ein internes Dokument der Kommission – über das das Parlament nicht, wie in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen, informiert wurde – außerhalb der Organe verteilt, kann der Präsident des Parlaments fordern, dass dieses Dokument ihm unverzüglich weitergeleitet wird, damit er es auf Wunsch an jedes Mitglied weiterleiten kann.

15.  Die Kommission wird eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bei ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich nicht zwingender Rechtsvorschriften („soft law“) und delegierter Rechtsakte, zur Verfügung stellen. Auf Antrag des Parlaments kann die Kommission auch Sachverständige des Parlaments zu diesen Sitzungen einladen.

Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 1 festgelegt.

16.  Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme einer Entschließung des Parlaments übermittelt die Kommission dem Parlament schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn ein Antrag dringlich ist. Sie kann um einen Monat verlängert werden, wenn ein Antrag ausführlichere Arbeiten erfordert und dies ausreichend begründet ist. Das Parlament wird sicherstellen, dass diese Informationen innerhalb des Organs umfassend weitergeleitet werden.

Das Parlament wird sich bemühen, mündliche oder schriftliche Anfragen zu Themen zu vermeiden, bezüglich derer die Kommission dem Parlament ihren Standpunkt anhand einer schriftlichen Folgemitteilung bereits mitgeteilt hat.

Die Kommission verpflichtet sich, über die konkrete Weiterbehandlung einer Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags gemäß Artikel 225 AEUV (legislativer Initiativbericht) innerhalb von drei Monaten nach Annahme der entsprechenden Entschließung im Plenum zu berichten. Die Kommission legt spätestens nach einem Jahr einen Gesetzgebungsvorschlag vor oder nimmt den Vorschlag in das jährliche Arbeitsprogramm des Folgejahres auf. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.

Die Kommission verpflichtet sich zu enger Zusammenarbeit in einer frühen Phase mit dem Parlament bei Aufforderungen zur Vorlage von Gesetzgebungsinitiativen, die aus Bürgerinitiativen hervorgehen.

Für das Entlastungsverfahren gelten die besonderen Bestimmungen von Nummer 31.

17.  Werden Initiativen, Empfehlungen oder Anträge auf bzw. für Gesetzgebungsakte gemäß Artikel 289 Absatz 4 AEUV unterbreitet, so unterrichtet die Kommission das Parlament auf dessen Ersuchen über ihren Standpunkt zu diesen Vorschlägen im zuständigen Ausschuss des Parlaments.

18.  Die beiden Organe kommen überein, im Bereich der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten.

Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst Vereinbarungen in Bezug auf die erforderliche Übersetzung der begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente.

Werden die in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zum AEUV genannten Schwellenwerte erreicht, gewährleistet die Kommission die Übersetzung aller begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente zusammen mit ihrem eigenen Standpunkt hierzu.

19.  Die Kommission teilt dem Parlament die Liste ihrer Sachverständigengruppen mit, die zur Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihres Initiativrechts eingesetzt werden. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.

In diesem Rahmen unterrichtet die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments auf ausdrücklichen und begründeten Antrag des Ausschussvorsitzes in angemessener Weise über die Tätigkeiten und die Zusammensetzung dieser Gruppen.

20.  Die beiden Organe führen mittels geeigneter Mechanismen einen konstruktiven Dialog über wichtige Verwaltungsfragen, insbesondere über Fragen, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung des Parlaments haben.

21.  Das Parlament wird die Kommission um ihre Stellungnahme ersuchen, wenn es eine Überarbeitung seiner Geschäftsordnung in Bezug auf die Beziehungen mit der Kommission beabsichtigt.

22.  Sind Informationen, die gemäß dieser Rahmenvereinbarung weitergeleitet werden, vertraulich zu behandeln, gelten die Bestimmungen von Anhang 2.

(ii)▌ Internationale Übereinkünfte und Erweiterung

23.  Das Parlament wird umgehend und umfassend in allen Phasen der Verhandlungen zu und des Abschlusses von internationalen Übereinkünften einschließlich der Festlegung von Verhandlungsleitlinien unterrichtet. Die Kommission handelt in einer Weise, dass ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 218 AEUV volle Wirkung zukommt, und achtet gleichzeitig die Rolle jedes Organs gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV.

Die Kommission wendet die in Anhang 3 dargelegten Regelungen an.

24.  Die Unterrichtung des Parlaments gemäß Nummer 23 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann. Diese Unterrichtung des Parlaments erfolgt in der Regel über den zuständigen Ausschuss des Parlaments und erforderlichenfalls im Plenum. In hinreichend begründeten Fällen wird mehr als ein Ausschuss des Parlaments unterrichtet.

Das Parlament und die Kommission verpflichten sich, angemessene Verfahren und Garantien für die Weiterleitung vertraulicher Informationen von der Kommission an das Parlament gemäß den Bestimmungen von Anhang 2 vorzusehen.

25.  Die beiden Organe erkennen an, dass aufgrund ihrer unterschiedlichen institutionellen Aufgaben die Kommission die Europäische Union bei internationalen Verhandlungen, mit Ausnahme von Verhandlungen betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und anderer in den Verträgen vorgesehener Fälle, vertritt.

In den Fällen, in denen die Kommission die Union bei internationalen Konferenzen vertritt, erleichtert die Kommission auf Ersuchen des Parlaments die Aufnahme einer Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter in die Delegationen der Union, so dass das Parlament unverzüglich und umfassend über den Fortgang der Konferenz unterrichtet werden kann. Die Kommission verpflichtet sich, die Delegation des Parlaments gegebenenfalls systematisch über die Ergebnisse der Verhandlungen zu unterrichten.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen nicht unmittelbar an diesen Verhandlungen teilnehmen. Nach Maßgabe der rechtlichen, technischen und diplomatischen Möglichkeiten kann ihnen von der Kommission ein Beobachterstatus gewährt werden. Im Falle einer Weigerung wird die Kommission dem Parlament die Gründe dafür mitteilen.

Darüber hinaus erleichtert die Kommission die Teilnahme von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter bei allen einschlägigen Sitzungen unter ihrer Verantwortung vor und nach den Verhandlungssitzungen.

26.  Unter denselben Bedingungen hält die Kommission das Parlament systematisch über Sitzungen von Gremien unterrichtet, die aufgrund multilateraler internationaler Übereinkommen unter Einbeziehung der Union eingesetzt werden, und erleichtert den Zugang zu diesen Sitzungen als Beobachter für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil von Delegationen der Union sind, wenn diese Gremien aufgerufen sind, Beschlüsse zu fassen, die die Zustimmung des Parlaments erfordern, oder deren Umsetzung Rechtsakte erfordert, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden müssen.

27.  Die Kommission gewährt ferner der Delegation des Parlaments, die in die Delegationen der Union bei internationalen Konferenzen eingebunden ist, den Zugang zur Nutzung aller Einrichtungen der Delegationen der Union bei diesen Konferenzen entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Organen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Logistik.

Der Präsident des Parlaments übermittelt dem Präsidenten der Kommission spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Konferenz einen Vorschlag zur Einbeziehung einer Delegation des Parlaments in die Delegation der Union und gibt dabei den Leiter der Delegation des Parlaments und die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments an, die in die Delegation aufgenommen werden sollen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verkürzt werden.

Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der Delegation des Parlaments angehören, und der sie unterstützenden Bediensteten richtet sich nach der Gesamtgröße der EU-Delegation.

28.  Die Kommission unterrichtet das Parlament umfassend über den Fortgang von Beitrittsverhandlungen und insbesondere über wichtige Aspekte und Entwicklungen, so dass es seine Standpunkte im Rahmen der entsprechenden parlamentarischen Verfahren rechtzeitig formulieren kann.

29.  Nimmt das Parlament gemäß Artikel 90 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung eine Empfehlung zu den in Nummer 28 genannten Fragen an, und beschließt die Kommission aus wichtigen Gründen, dass sie diese Empfehlung nicht unterstützen kann, so erläutert sie die Gründe dafür vor dem Parlament in einer Plenarsitzung oder in der nächsten Sitzung des zuständigen parlamentarischen Ausschusses.

(iii)Ausführung des Haushaltsplans

30.  Bevor die Kommission auf Geberkonferenzen finanzielle Zusagen macht, die neue finanzielle Verpflichtungen umfassen und die Zustimmung der Haushaltsbehörde erfordern, unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde und prüft ihre Bemerkungen.

31.  Im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 319 AEUV übermittelt die Kommission alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen, um die sie vom Vorsitz des gemäß Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Ausschusses des Parlaments ersucht wird.

Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(iv)Beziehungen zu den Regulierungsagenturen

32.  Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, sollten zu Anhörungen der Ausschüsse des Parlaments kommen.

Darüber hinaus werden die Kommission und das Parlament im Rahmen der Gespräche der im März 2009 eingesetzten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu Agenturen einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die Aufgabenstellung und die Position dezentralisierter Agenturen in der institutionellen Landschaft der Union anstreben, verbunden mit gemeinsamen Leitlinien hinsichtlich der Schaffung, der Struktur und des Betriebs dieser Agenturen und in Verbindung mit Fragen der Finanzierung, des Haushalts, der Überwachung und der Leitung.

IV.ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER GESETZGEBUNGSVERFAHREN UND DER PROGRAMMPLANUNG

(i)Arbeitsprogramm der Kommission und ▌Programmplanung der Europäischen Union

33.  Die Kommission leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit Blick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen ein.

34.  Die Kommission legt jährlich ihr Arbeitsprogramm vor.

35.  ▌Die beiden Organe arbeiten nach dem in Anhang 4 festgelegten Zeitplan zusammen.

Die Kommission berücksichtigt die Prioritäten des Parlaments.

Die Kommission legt ausreichend detailliert dar, was unter den einzelnen Punkten des Arbeitsprogramms der Kommission geplant ist.

36.  Die Kommission erläutert, wenn sie in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehene einzelne Vorschläge nicht vorlegen kann und gibt die Fälle an, in denen sie davon abweicht.

Der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission verpflichtet sich, regelmäßig vor der Konferenz der Ausschussvorsitze die politische Durchführung des ▌ Arbeitsprogramms der Kommission für das betreffende Jahr ▌darzulegen.

(ii)Verfahren zur Annahme von Rechtsakten

37.  Die Kommission verpflichtet sich, vom Parlament angenommene Abänderungen zu ihren Gesetzgebungsvorschlägen sorgfältig zu prüfen, um sie in jeglichem geänderten Vorschlag zu berücksichtigen.

Wenn die Kommission im Rahmen von Artikel 294 AEUV zu Abänderungen des Parlaments Stellung nimmt, verpflichtet sie sich, die in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen weitestgehend zu berücksichtigen; wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Beratung im Kollegium beschließt, solche Abänderungen nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Parlament und in jedem Fall in ihrer gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c AEUV zu den Abänderungen des Parlaments abzugebenden Stellungnahme dar.

38.  Das Parlament verpflichtet sich, bei der Bearbeitung einer von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 AEUV unterbreiteten Initiative bis zum Eingang des Standpunktes der Kommission zu der Initiative keinen Bericht im zuständigen Ausschuss anzunehmen.

Die Kommission verpflichtet sich, ihren Standpunkt zu einer solchen Initiative spätestens 10 Wochen nach ihrer Unterbreitung bekannt zu geben.

39.  Die Kommission stellt rechtzeitig ausführliche Erläuterungen zur Verfügung, bevor sie Vorschläge zurückzieht, zu denen das Parlament bereits in erster Lesung einen Standpunkt eingenommen hat.

Die Kommission nimmt zu Beginn der Amtszeit der neuen Kommission eine Überprüfung aller anhängigen Vorschläge vor, um sie politisch zu bestätigen oder zurückzuziehen, und berücksichtigt dabei gebührend die Ansichten des Parlaments.

40.  Für besondere Gesetzgebungsverfahren, bei denen das Parlament konsultiert werden muss, einschließlich weiterer Verfahren wie den Verfahren nach Artikel 148 AEUV, gilt, dass die Kommission:

   (i) Maßnahmen ergreift, um das Parlament dergestalt besser einzubeziehen, dass seine Ansichten so weit wie möglich berücksichtigt werden und dass insbesondere gewährleistet wird, dass das Parlament über die nötige Zeitspanne verfügt, um den Vorschlag der Kommission zu prüfen;
   ( ii) dafür Sorge trägt, die Instanzen des Rates rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie kein politisches Einvernehmen über ihre Vorschläge erzielen sollen, solange das Parlament seine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sie wird beantragen, dass die Beratungen auf Ministerebene erst abgeschlossen werden, nachdem den Mitgliedern des Rates eine angemessene Frist für die Prüfung der Stellungnahme des Parlaments eingeräumt wurde;
   ( iii) dafür Sorge trägt, dass der Rat im Falle einer wesentlichen Änderung eines Vorschlags der Kommission durch den Rat die Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof der Europäischen Union für die erneute Anhörung des Parlaments herausgearbeitet hat. Die Kommission unterrichtet das Parlament darüber, wenn sie den Rat an die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung erinnert;
   ( iv) sich verpflichtet, gegebenenfalls einen vom Parlament abgelehnten Gesetzgebungsvorschlag zurückzuziehen. Sofern die Kommission aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium beschließt, ihren Vorschlag aufrecht zu erhalten, legt sie die Gründe dafür in einer Erklärung vor dem Parlament dar.

41.  Zur Verbesserung der gesetzgeberischen Programmplanung verpflichtet sich das Parlament seinerseits:

   (i) die gesetzgeberischen Teile seiner Tagesordnungen so zu planen, dass sie mit dem laufenden Arbeitsprogramm der Kommission und den von ihm hierzu angenommenen Entschließungen vor allem im Hinblick auf die verbesserte Planung der vorrangigen Aussprachen in Einklang stehen;
   (ii) soweit es für das Verfahren nützlich ist, eine angemessene Frist einzuhalten, um seine Stellungnahmen in der ersten Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder seine Stellungnahmen im Verfahren der Konsultation abzugeben;
   (iii) unmittelbar nach der Verabschiedung des Arbeitsprogramms der Kommission nach Möglichkeit bereits die Berichterstatter für die künftigen Vorschläge zu benennen;
   (iv) mit absolutem Vorrang die Ersuchen um erneute Anhörung zu prüfen, wenn ihm sämtliche zweckdienlichen Auskünfte übermittelt worden sind.

(iii)Fragen im Zusammenhang mit einer besseren Rechtsetzung

42.  Die Kommission gewährleistet, dass ihre Folgenabschätzungen unter ihrer Verantwortung mittels eines transparenten Verfahrens, das eine unabhängige Abschätzung garantiert, durchgeführt werden. Folgenabschätzungen sind rechtzeitig unter Berücksichtigung einiger unterschiedlicher Szenarien, einschließlich der Möglichkeit, dass nichts unternommen wird, zu veröffentlichen und werden während des Zeitraums der Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 zum AEUV grundsätzlich dem zuständigen Ausschuss des Parlaments vorgelegt.

43.  In Bereichen, in denen das Parlament normalerweise in den Gesetzgebungsprozess eingebunden ist, verwendet die Kommission, sofern angezeigt und auf ausreichend begründeter Grundlage, nicht zwingendes Recht, nachdem sie dem Parlament Gelegenheit gegeben hat, seine Ansichten darzulegen. Die Kommission erläutert dem Parlament im Einzelnen, wie dessen Ansichten bei der Annahme ihres Vorschlags berücksichtigt wurden.

44.  Zur Sicherstellung einer besseren Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts bemühen sich die Kommission und das Parlament um eine Einbeziehung obligatorischer Entsprechungstabellen und einer verbindlichen Frist für die Umsetzung, die bei Richtlinien normalerweise nicht mehr als zwei Jahre betragen sollte.

Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Unionsrechts stellt die die Kommission dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung, einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, je nach Einzelfall und unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen, insbesondere derjenigen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt sind, Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht.

V.MITWIRKUNG DER KOMMISSION AN DEN PARLAMENTSARBEITEN

45.  Die Kommission räumt ihrer Anwesenheit in den Plenartagungen oder bei Sitzungen anderer Gremien des Parlaments, wenn diese angefragt worden ist, im Vergleich zu anderen gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen oder Einladungen Vorrang ein.

Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die zuständigen Mitglieder der Kommission in der Regel bei Tagesordnungspunkten, die unter ihre Verantwortung fallen, bei Plenarsitzungen anwesend sind, wenn das Parlament diese Anwesenheit angefragt hat. Dies gilt für die von der Konferenz der Präsidenten während der vorangegangenen Plenartagung genehmigten vorläufigen Entwürfe der Tagesordnungen.

Das Parlament bemüht sich darum, dass Tagesordnungspunkte der Plenartagungen, die in die Verantwortung eines Mitglieds der Kommission fallen, in der Regel gemeinsam behandelt werden.

46.  Auf Antrag des Parlaments wird eine regelmäßige Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission vorgesehen werden. Diese Fragestunde wird zwei Teile umfassen: einen ersten Teil mit den Fraktionsvorsitzen oder deren Stellvertretern auf rein spontaner Grundlage, und einen zweiten Teil, der einem vorab, spätestens am Donnerstag vor der jeweiligen Plenartagung, vereinbarten politischen Thema gewidmet ist, jedoch ohne vorbereitete Fragen.

Außerdem wird eine Fragestunde mit Mitgliedern der Kommission, einschließlich des Vizepräsidenten für auswärtige Beziehungen/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, nach dem Vorbild der Fragestunde mit dem Präsidenten der Kommission und mit dem Ziel, die bestehende Fragestunde umzugestalten, eingeführt. Diese Fragestunde bezieht sich auf das Portfolio der jeweiligen Mitglieder der Kommission.

47.  Alle Mitglieder der Kommission werden auf ihr Ersuchen hin gehört.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 AEUV vereinbaren die beiden Organe allgemeine Regeln für die Zuteilung von Redezeit zwischen den Organen.

Die beiden Organe vereinbaren, dass ihre indikative Zuteilung von Redezeit beachtet werden sollte.

48.  Um die Anwesenheit der Mitglieder der Kommission sicherzustellen, verpflichtet sich das Parlament, alles zu unternehmen, um an seinen endgültigen Entwürfen von Tagesordnungen festzuhalten.

Ändert das Parlament den endgültigen Entwurf seiner Tagesordnung oder ändert es die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte für eine Tagung ab, so unterrichtet es unverzüglich die Kommission. Die Kommission wird ihr Bestmögliches unternehmen, um die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission sicherzustellen.

49.  Die Kommission kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung vorschlagen, jedoch nicht nach der Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt. Das Parlament berücksichtigt derartige Vorschläge nach Möglichkeit.

50.  Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich, den Entwurf ihrer Tagesordnung und ihre Tagesordnung einzuhalten.

Ändert ein Ausschuss des Parlaments seinen Entwurf der Tagesordnung oder seine Tagesordnung, wird die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich insbesondere darum, eine vernünftige Frist zu beachten, um die Anwesenheit von Mitgliedern der Kommission in ihren Sitzungen vorzusehen.

Wird die Anwesenheit eines Mitglieds der Kommission bei einer Ausschusssitzung nicht ausdrücklich gefordert, sorgt die Kommission dafür, dass sie durch einen sachkundigen Beamten auf angemessener Ebene vertreten wird.

Die Ausschüsse des Parlaments werden sich darum bemühen, ihre Arbeiten zu koordinieren; dies schließt ein, gleichzeitig stattfindende Sitzungen zu demselben Thema zu vermeiden; und sie werden sich darum bemühen, nicht vom Entwurf der Tagesordnung abzuweichen, damit die Kommission ihre Vertretung in einem angemessenen Umfang gewährleisten kann.

Wurde um die Anwesenheit eines hochrangigen Beamten (Generaldirektor oder Direktor) bei einer Ausschusssitzung ersucht, bei der ein Vorschlag der Kommission behandelt wird, so wird dem Vertreter der Kommission gestattet, das Wort zu ergreifen.

VI.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

51.  Die Kommission bekräftigt ihre Verpflichtung, die Gesetzgebungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst worden waren, so rasch wie möglich zu prüfen, um festzustellen, inwieweit diese Instrumente an das System der mit Artikel 290 AEUV eingeführten delegierten Rechtsakte angepasst werden müssen.

Als endgültige Zielsetzung sollte durch eine schrittweise Prüfung der Art und der Inhalte der Maßnahmen, die derzeit dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterliegen, ein kohärentes System von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erreicht werden, das in jeder Hinsicht dem neuen Vertrag entspricht, damit sie rechtzeitig an die in Artikel 290 AEUV festgelegte Regelung angepasst werden.

52.  Die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenvereinbarung ergänzen die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“(3) und lassen deren Bestimmungen und mögliche Überarbeitungen dieser Vereinbarung unberührt. Unbeschadet kommender Verhandlungen zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat verpflichten sich die beiden Organe dazu, sich über wesentliche Änderungen in Vorbereitung künftiger Verhandlungen über eine Anpassung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ an die neuen durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Bestimmungen zu einigen und dabei die derzeitigen Vorgehensweisen und die aktualisierte Rahmenvereinbarung zu berücksichtigen.

Ebenso stimmen sie darin überein, dass der vorhandene interinstitutionelle Kontaktmechanismus auf politischer und technischer Ebene in Bezug auf eine bessere Rechtsetzung im Hinblick auf die Gewährleistung einer effizienten interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen Parlament, Kommission und Rat verstärkt werden muss.

53.  Die Kommission verpflichtet sich, die jährliche und mehrjährige Programmplanung der Union im Hinblick auf die Erzielung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 17 EUV zügig in die Wege zu leiten.

Das Arbeitsprogramm der Kommission stellt den Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union dar. Nach der Annahme des Arbeitsprogramms durch die Kommission sollte ein Trilog zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission stattfinden, um eine Einigung zur Programmplanung der Union zu erzielen.

In diesem Zusammenhang und sobald das Parlament, der Rat und die Kommission Einvernehmen zur Programmplanung der Union erzielt haben, überarbeiten beide Organe die Bestimmungen der derzeitigen Rahmenvereinbarung im Zusammenhang mit der Programmplanung.

Das Parlament und die Kommission fordern den Rat auf, so rasch wie möglich Gespräche über die Programmplanung der Union, wie in Artikel 17 EUV vorgesehen, aufzunehmen.

54.  Beide Organe nehmen in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der praktischen Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anhänge vor. Ende 2011 erfolgt eine Überprüfung unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen ▌.

Geschehen zu ...

Für das Europäische Parlament Für die Kommission

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. L 44 vom 15.2.2005, S. 1.
(2) ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 125.
(3) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG 1

Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen

In dem vorliegenden Anhang werden die Modalitäten zur Durchführung von Nummer 15 der Rahmenvereinbarung festgelegt.

1.  Anwendungsbereich

Die Bestimmungen der Nummer 15 der Rahmenvereinbarung beziehen sich auf die folgenden Sitzungen:

   (1) Sitzungen der Kommission im Rahmen der von der Kommission eingesetzten Sachverständigengruppen, zu denen nationale Behörden aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen.
   (2) Ad-hoc-Sitzungen der Kommission, zu denen nationale Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten eingeladen werden, sofern sie die Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union einschließlich nicht zwingender Rechtsinstrumente und delegierter Rechtsakte betreffen.

Unbeschadet der derzeitigen und künftigen spezifischen Vereinbarungen über die Unterrichtung des Parlaments über die Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission(1) sind Sitzungen von Komitologieausschüssen ausgenommen.

2.  Informationen zur Übermittlung an das Parlament

Die Kommission verpflichtet sich, dem Parlament die gleiche Dokumentation zu schicken, die sie den nationalen Behörden im Zusammenhang mit den oben genannten Sitzungen schickt. Die Kommission wird diese Unterlagen, einschließlich Tagesordnungen, gleichzeitig, wenn diese an die nationalen Sachverständigen geschickt werden, an eine funktionsbezogene Mailbox des Parlaments übermitteln.

3.  Hinzuziehung von Sachverständigen des Parlaments

Auf Ersuchen des Parlaments kann die Kommission beschließen, das Parlament einzuladen, Sachverständige des Parlaments zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission mit nationalen Sachverständigen gemäß Nummer 1 zu entsenden.

(1) Die dem Parlament über die Arbeit von Komitologieausschüssen gelieferten Informationen und die Zuständigkeiten des Parlament bei der Durchführung der Komitologieverfahren werden in anderen Instrumenten klar festgelegt: (1) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23), (2) der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 3. Juni 2008 zwischen dem Parlament und der Kommission über die Komitologieverfahren, und (3) in den für die Durchführung von Artikel 291 AEUV notwendigen Instrumenten.


ANHANG 2

Übermittlung vertraulicher Informationen an das ▌ Parlament

1.  Anwendungsbereich

1.1.  Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen gemäß Nummer 1.2 von der Kommission an das Parlament im Rahmen der Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments. Die beiden Organe handeln entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste vollen gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen ▌.

1.2.  Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Urheber zu verstehen.

1.2.1.  Der Ausdruck „vertrauliche Informationen“ bezeichnet „EU-Verschlusssachen“ sowie nicht als Verschlusssache eingestufte „andere vertrauliche Informationen“.

1.2.2.  Der Begriff „EU-Verschlusssachen“ umfasst alle Informationen und Materialien, die als „TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET“, „SECRET UE“, „CONFIDENTIEL UE“ oder „RESTREINT UE“ eingestuft werden, oder gleichwertige nationale oder internationale Kennzeichnungen für die Einstufung als Verschlusssache tragen, und deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche Informationen aus der Union handelt oder um Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen eingehen.

a)  „TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.

b)  „SECRET UE“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.

c)  „CONFIDENTIEL UE“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte.

d)  „RESTREINT UE“: Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

1.2.3  'Sonstige vertrauliche Informationen' bedeutet alle sonstigen vertraulichen Informationen, einschließlich dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, die vom Parlament angefordert und/oder von der Kommission übermittelt werden.

1.3.  Die Kommission gewährleistet dem Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zu vertraulichen Informationen, wenn sie von einem der unter Nummer 1.4 aufgeführten parlamentarischen Gremien oder Amtsträger einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält. Darüber hinaus kann die Kommission dem Parlament auf eigenes Betreiben gemäß den Vorschriften dieses Anhangs alle vertraulichen Informationen übermitteln.

1.4.  Im Rahmen dieses Anhangs können bei der Kommission vertrauliche Informationen beantragen:

   der Präsident des Parlaments,
   die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse des Parlaments,
   das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten, und
   der Leiter der Delegation des Parlaments, die in die Delegation der Union bei einer internationalen Konferenz eingebunden ist.

1.5.  Von der Anwendung des Geltungsbereichs dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern diese zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eines der unter Nummer 1.4. aufgeführten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger nicht durch einen endgültigen Beschluss der Kommission bzw. ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union abgedeckt sind, sowie Informationen im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dies erfolgt unbeschadet von Nummer 44 der Rahmenvereinbarung und der Haushaltskontrollrechte des Parlaments.

1.6.  Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments(1) sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)(2).

2.  Allgemeine Bestimmungen

2.1.  Auf Antrag eines bzw. einen der in Nummer 1.4 genannten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger übermittelt die Kommission diesem Gremium bzw. diesem Amtsträger innerhalb kürzester Frist sämtliche für die Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments erforderlichen vertraulichen Informationen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten beachten beide Organe Folgendes:

   die Grundrechte der Person, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Schutz der Privatsphäre;
   die Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren;
   den Schutz des Berufsgeheimnisses und der Geschäftsbeziehungen;
   den Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, den internationalen Beziehungen, der Währungsstabilität und den finanziellen Interessen.

Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.

Vertrauliche Informationen mit Ursprung in einem Staat, einem Organ oder einer internationalen Organisation werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt.

2.2.  EU-Verschlusssachen werden dem Parlament unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards für die Sicherheit, wie sie von anderen Organen der Union, insbesondere der Kommission, angewandt werden, übermittelt und von ihm behandelt und geschützt.

Bei der Einstufung von aus dem Bereich der Kommission stammenden Informationen als Verschlusssache wird die Kommission sicherstellen, dass sie entsprechend den internationalen Standards und Begriffsbestimmungen sowie nach Maßgabe ihrer internen Vorschriften angemessene Niveaus der Einstufung als Verschlusssache anwendet und dabei der Notwendigkeit Rechnung trägt, dass das Parlament in der Lage sein muss, im Hinblick auf die tatsächliche Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Befugnisse Zugang zu Verschlusssachen zu haben.

2.3.  Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information oder des angemessenen Geheimhaltungsgrads, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Optionen gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, konsultieren die beiden Organe einander unverzüglich und vor der Übermittlung des Dokuments. Bei diesen Konsultationen wird das Parlament von dem Vorsitz des betreffenden parlamentarischen Gremiums, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, oder von dem Amtsträger, der den Antrag gestellt hat, vertreten. Die Kommission wird von dem zuständigen Mitglied der Kommission nach Konsultation des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission vertreten. Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.

   2.4. Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.3 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Parlaments auf begründeten Antrag des parlamentarischen Gremiums bzw. des Amtsträgers, das bzw. der den Antrag gestellt hat, die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Nummer 3.2 dieses Anhangs ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag; das Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen.

2.5.  Der Zugang zu EU-Verschlusssachen wird gemäß den für die persönliche Sicherheitsüberprüfung geltenden Bestimmungen gewährt.

2.5.1.  Der Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET“, „SECRET UE“ und „CONFIDENTIEL UE“ eingestuften Informationen kann nur Beamten des Parlaments und jenen Bediensteten des Parlaments gewährt werden, die für die Fraktionen tätig sind, für die die Informationen unbedingt erforderlich sind und die vorher von dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger als Personen benannt worden sind, für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, und der entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

2.5.2.  In Anbetracht der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments wird den Mitgliedern, die keiner persönlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind, der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE“ eingestuften Dokumenten nach einvernehmlich festgelegten praktischen Regelungen gewährt, einschließlich der Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung, dass sie den Inhalt dieser Dokumente nicht an Dritte weitergeben werden.

Der Zugang zu als „SECRET UE“ eingestuften Dokumenten wird Mitgliedern gewährt, die einer entsprechenden persönlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

2.5.3.  Mit Unterstützung der Kommission werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der erforderliche Beitrag der nationalen Behörden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens vom Parlament so rasch wie möglich eingeholt werden kann.

Einzelheiten der Kategorie bzw. der Kategorien von Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben sollen, werden gleichzeitig mit dem Antrag mitgeteilt.

Vor der Gewährung des Zugangs zu solchen Informationen wird jede Einzelperson über deren Vertraulichkeitsgrad und die entsprechenden Sicherheitsverpflichtungen unterrichtet.

Im Rahmen der Überprüfung dieses Anhangs und den künftigen Sicherheitsvorkehrungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 wird die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen erneut geprüft werden.

3.  Modalitäten für den Zugang zu vertraulichen Informationen und ihre Behandlung

3.1.  Die gemäß den in Nummer 2.3. und gegebenenfalls Nummer 2.4. vorgesehenen Verfahren mitgeteilten vertraulichen Informationen werden unter der Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission dem ▌ parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, unter folgenden Bedingungen verfügbar gemacht:

Das Parlament und die Kommission werden die Registrierung und Verfolgbarkeit der vertraulichen Informationen gewährleisten.

Im einzelnen werden EU-Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE“ und als „SECRET UE“ eingestuft sind, vom Zentralregister des Generalsekretariats der Kommission der zuständigen Dienststelle des Parlaments übermittelt, die dafür verantwortlich sein wird, die Informationen nach den vereinbarten Modalitäten dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, zur Verfügung zu stellen.

Die Übermittlung von EU-Verschlusssachen, die als „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, unterliegt weiteren Modalitäten, die zwischen der Kommission und dem parlamentarischen Gremium bzw. dem Amtsträger, das bzw. der den Antrag gestellt hat, vereinbart werden, wobei das Ziel darin besteht, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das der Einstufung als Verschlusssache entspricht.

3.2.  Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 2.2 und 2.4 und der künftigen Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 4.1 werden vor der Weiterleitung der Informationen der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen einvernehmlich ▌ festgelegt. Diese zwischen dem für den betreffenden Politikbereich zuständigen Mitglied der Kommission und dem (durch seinen Vorsitz vertretenen) parlamentarischen Gremium bzw. Amtsträger , das bzw. der den Antrag gestellt hat, erfolgende einvernehmliche Festlegung sieht die Wahl einer der in Nummern 3.2.1. und 3.2.2 vorgesehenen Optionen vor, um das angemessene Niveau an Vertraulichkeit zu gewährleisten.

3.2.1.  Bezüglich der Adressaten der vertraulichen Informationen sollte eine der folgenden Optionen vorgesehen werden:

   in durch unbedingt außergewöhnliche Umstände begründeten Fällen ausschließlich für den Präsidenten des Parlaments bestimmte Informationen;
   das Präsidium und/oder die Konferenz der Präsidenten;
   der Vorsitz und der Berichterstatter des entsprechenden Ausschusses des Parlaments;
   alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses des Parlaments (ordentliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder);
   alle Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Die betreffenden vertraulichen Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung der Kommission veröffentlicht oder an andere Empfänger übermittelt werden.

3.2.2.  Bezüglich der Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen sollten folgende Optionen vorgesehen werden:

   a) Prüfung der Unterlagen in einem gesicherten Lesesaal, wenn die Informationen mindestens als „CONFIDENTIEL UE“ eingestuft sind.
  b) Abhaltung der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Teilnahme lediglich der Mitglieder des Präsidiums, der Mitglieder der Konferenz der Präsidenten oder der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des zuständigen Ausschusses des Parlaments sowie von Beamten des Parlaments und jenen Bediensteten des Parlaments, die für die Fraktionen arbeiten, die vorab vom Vorsitz als Personen benannt worden sind, für die die Kenntnis der Informationen nötig ist, und deren Anwesenheit unbedingt erforderlich ist, sofern sie einer Sicherheitsüberprüfung auf dem erforderlichen Niveau unterzogen worden sind, wobei folgende Bedingungen zu berücksichtigen sind:
   alle Dokumente können nummeriert, zu Beginn der Sitzung verteilt und am Ende der Sitzung wieder eingesammelt werden. Es dürfen keine Aufzeichnungen der Dokumente und keine Fotokopien angefertigt werden;
   im Sitzungsprotokoll wird die Prüfung des Punktes, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde, nicht erwähnt.

Vor der Übermittlung können alle persönlichen Daten aus den Dokumenten gestrichen werden.

Vertrauliche Informationen, die Empfängern im Parlament mündlich weitergegeben werden, unterliegen demselben Schutzniveau, das für vertrauliche Informationen gilt, die in schriftlicher Form bereitgestellt werden. Dies kann eine eidesstattliche Erklärung der Empfänger der Informationen umfassen, mit der sie erklären, dass sie deren Inhalt nicht an Dritte weitergeben.

3.2.3  Für die Prüfung schriftlicher Informationen in einem gesicherten Lesesaal stellt das Parlament sicher, dass folgende Vorkehrungen getroffen wurden:

   ein sicheres Aufbewahrungssystem für vertrauliche Informationen;
   ein gesicherter Lesesaal ▌ ohne Fotokopiermaschine, Telefon, Fax, Scanner oder sonstige Vervielfältigungs- oder Weiterleitungsmöglichkeiten für Dokumente usw. ▌;
   - Sicherheitsbestimmungen für den Zugang zum Lesesaal in Form der Eintragung per Unterschrift in ein Zugangsverzeichnis und einer eidesstattlichen Erklärung, die gesichteten vertraulichen Informationen nicht zu verbreiten.

3.2.4.  Die oben genannten Bestimmungen schließen andere gleichwertige Regelungen, die zwischen den Organen vereinbart werden, nicht aus.

3.3.  Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden auf die Mitglieder die in Anlage VIII der Geschäftsordnung des Parlaments aufgeführten Sanktionen und auf die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments die geltenden Vorschriften von Artikel 86 des Statuts(3) bzw. Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. ▌

4.  Schlussbestimmungen

   4.1. Die Kommission und das Parlament ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck koordinieren die zuständigen Dienststellen der Kommission und des Parlaments die Durchführung dieses Anhangs. Dazu gehören die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit von vertraulichen Informationen und die regelmäßige gemeinsame Überprüfung der angewandten Sicherheitsvorkehrungen und Standards.

Das Parlament verpflichtet sich, seine internen Vorschriften erforderlichenfalls anzupassen, um die in diesem Anhang festgelegten Sicherheitsvorschriften für vertrauliche Informationen umzusetzen.

Das Parlament verpflichtet sich, sobald wie möglich seine künftigen Sicherheitsvorkehrungen einzuführen und diese Vorkehrungen einvernehmlich mit der Kommission zu überprüfen, um eine Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards herzustellen. Damit wird dieser Anhang in Bezug auf Folgendes wirksam werden:

   technische Sicherheitsvorschriften und Standards betreffend die Behandlung und Aufbewahrung von vertraulichen Informationen, einschließlich von Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der physischen, der persönlichen, der dokumentenspezifischen und der IT-Sicherheit,
   - Einsetzung eines besonderen Aufsichtsausschusses, dem angemessen geprüfte Mitglieder für die Behandlung von EU-Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET“ eingestuft sind, angehören.

4.2.  Das Parlament und die Kommission werden diesen Anhang überprüfen und ihn gegebenenfalls spätestens zum Zeitpunkt der in Nummer 54 der Rahmenvereinbarung festgelegten Überprüfung unter Berücksichtigung folgender Entwicklungen anpassen:

   künftige Sicherheitsvorkehrungen unter Beteiligung des Parlaments und der Kommission;
   sonstige Vereinbarungen oder Rechtsakte, die für die Weiterleitung von Informationen zwischen den Organen von Bedeutung sind.

(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.
(3)Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind.


ANHANG 3

Verhandlungen zu und Abschluss von internationalen Übereinkünften

In dem vorliegenden Anhang werden detaillierte Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen für das Parlament betreffend Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Übereinkünften gemäß den Nummern 23, 24 und 25 der Rahmenvereinbarung festgelegt:

1.  Die Kommission unterrichtet das Parlament über ihre Absicht, die Einleitung von Verhandlungen vorzuschlagen, gleichzeitig mit der Unterrichtung des Rates.

2.  Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 24 der Rahmenvereinbarung legt die Kommission bei der Vorlage von Entwürfen von Verhandlungsleitlinien mit Blick auf ihre Annahme durch den Rat diese Leitlinien gleichzeitig dem Parlament vor.

3.  Die Kommission trägt den Anmerkungen des Parlaments im gesamten Prozess der Verhandlungen gebührend Rechnung.

4.  Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 23 der Rahmenvereinbarung hält die Kommission das Parlament regelmäßig und zeitnah über den Ablauf der Verhandlungen bis zur Paraphierung der Übereinkunft unterrichtet; sie erläutert, ob und wie die Anmerkungen des Parlaments in die Texte, die Gegenstand der Verhandlungen waren, aufgenommen worden sind, und wenn nicht, warum nicht.

5.  Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission dem Parlament während des Verhandlungsprozesses alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die sie auch dem Rat (oder dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss) zur Verfügung stellt. Dies umfasst Entwürfe von Änderungen zu angenommenen Verhandlungsleitlinien, Entwürfe von Verhandlungstexten, vereinbarte Artikel, das vereinbarte Datum für die Paraphierung der Übereinkunft und der Wortlaut der zu paraphierenden Übereinkunft. Die Kommission übermittelt ebenso dem Parlament, wie sie es dem Rat gegenüber tut (oder gegenüber dem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss), alle einschlägigen Unterlagen, die sie von Dritten erhalten hat, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Urhebers. Die Kommission hält den zuständigen Ausschuss des Parlaments über Entwicklungen in den Verhandlungen unterrichtet und erläutert insbesondere, wie die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind.

6.  Im Falle internationaler Übereinkünfte, deren Abschluss nicht die Zustimmung des Parlaments erfordert, stellt die Kommission sicher, dass das Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet wird, indem Informationen bereitgestellt werden, die zumindest den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und deren Abschluss abdecken.

7.  Entsprechend den Bestimmungen der Nummer 24 der Rahmenvereinbarung übermittelt die Kommission dem Parlament rechtzeitig ausführliche Informationen, wenn eine internationale Übereinkunft paraphiert wird, und unterrichtet das Parlament so früh wie möglich, wenn sie beabsichtigt, dem Rat deren vorläufige Anwendung vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür, sofern sie nicht aus Gründen der Dringlichkeit daran gehindert wird.

8.  Die Kommission unterrichtet den Rat und das Parlament gleichzeitig und rechtzeitig über ihre Absicht, dem Rat die Aussetzung einer internationalen Übereinkunft vorzuschlagen, sowie über die Gründe dafür.

9.  Für internationale Übereinkünfte, die unter das im AEUV vorgesehene Verfahren der Zustimmung fallen, hält die Kommission das Parlament ebenfalls uneingeschränkt unterrichtet, ehe sie Änderungen einer Übereinkunft mit Ermächtigung des Rates im Wege der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV billigt.


ANHANG 4

Zeitplan für das ▌Arbeitsprogramm der Kommission

Dem Arbeitsprogramm der Kommission liegt eine Liste der Gesetzgebungsvorschläge und der Vorschläge ohne Gesetzescharakter für die folgenden Jahre bei. Das Arbeitsprogramm der Kommission deckt das in Frage stehende nächste Jahr ab und enthält ausführliche Angaben zu den Prioritäten der Kommission für die nachfolgenden Jahre. Das Arbeitsprogramm der Kommission kann damit die Grundlage für einen strukturierten Dialog mit dem Parlament im Hinblick auf die Bemühungen um Einvernehmlichkeit darstellen.

Das Arbeitsprogramm der Kommission enthält ebenfalls die geplanten Initiativen zu den nicht zwingenden Rechtsakten, zur geplanten Rücknahme von Rechtsakten und zur Vereinfachung von Rechtsakten.

1.  Im ersten Halbjahr eines Jahres nehmen die Mitglieder der Kommission einen anhaltenden und regelmäßigen Dialog mit den entsprechenden parlamentarischen Ausschüssen über die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission für dieses Jahr und über die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission auf. Auf der Grundlage dieses Dialogs erstattet jeder Ausschuss des Parlaments der Konferenz der Ausschussvorsitze über dessen Ergebnis Bericht.

2.  Parallel dazu führt die Konferenz der Ausschussvorsitze eine regelmäßige Aussprache mit dem für die interinstitutionellen Beziehungen zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, um den Stand der Durchführung des laufenden Arbeitsprogramms der Kommission zu beurteilen, die Vorbereitung des künftigen Arbeitsprogramms der Kommission zu erörtern und eine Bilanz der Ergebnisse des laufenden bilateralen Dialogs zwischen den betreffenden Ausschüssen des Parlaments und den zuständigen Mitgliedern der Kommission zu ziehen.

3.  Im Juni unterbreitet die Konferenz der Ausschussvorsitze der Konferenz der Präsidenten einen zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse der Prüfung der Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission und die Prioritäten des Parlaments für das anstehende Arbeitsprogramm der Kommission umfasst; das Parlament unterrichtet die Kommission darüber.

4.  Auf der Grundlage dieses zusammenfassenden Berichts nimmt das Parlament in der Juli-Tagung eine Entschließung an, in der es seinen Standpunkt darlegt, insbesondere einschließlich von Anträgen, die sich auf legislative Initiativberichte stützen.

5.  Jedes Jahr wird in der ersten Tagung im September eine Debatte über die Lage der Union stattfinden, in deren Verlauf der Präsident der Kommission eine Ansprache hält, in der er die Bilanz des laufenden Jahres zieht und einen Ausblick auf die künftigen Prioritäten für die folgenden Jahre gibt. Zu diesem Zweck wird der Präsident der Kommission dem Parlament parallel dazu schriftlich die wichtigsten Elemente darlegen, an denen sich die Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission für das folgende Jahr orientieren wird.

6.  Ab Anfang September können die zuständigen Ausschüsse des Parlaments und die jeweiligen Mitglieder der Kommission für eine ausführliche Aussprache über die künftigen Prioritäten in den einzelnen Politikbereichen zusammenkommen. Diese Zusammenkünfte werden gegebenenfalls durch eine Zusammenkunft der Konferenz der Ausschussvorsitze und des Kollegiums der Kommissionsmitglieder sowie eine Zusammenkunft der Konferenz der Präsidenten und des Präsidenten der Kommission vervollständigt. ▌

7.  Im Oktober nimmt die Kommission ihr Arbeitsprogramm für das darauffolgende Jahr an. Anschließend stellt der Präsident der Kommission dieses Arbeitsprogramm dem Parlament auf angemessener Ebene vor.

8.  Das Parlament kann eine Aussprache durchführen und in der Tagung im Dezember eine Entschließung annehmen.

9.  Der Zeitplan gilt für jeden regulären Planungszyklus außer für die Jahre, in denen die Wahl des Parlaments mit dem Ende der Amtszeit der Kommission zusammenfällt.

10.  Eine künftige Vereinbarung über die interinstitutionelle Programmplanung bleibt von diesem Zeitplan unberührt.

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