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Verfahren : 2011/2195(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0084/2012

Eingereichte Texte :

A7-0084/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/04/2012 - 7.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0125

Angenommene Texte
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Mittwoch, 18. April 2012 - Straßburg
Rolle der Kohäsionspolitik in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union vor dem Hintergrund der Strategie Europa 2020
P7_TA(2012)0125A7-0084/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 zur Rolle der Kohäsionspolitik in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union im Kontext von Europa 2020 (2011/2195(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Bestimmungen der Artikel 355 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Regionen in äußerster Randlage einen Sonderstatus zuerkennt, sowie auf die Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Bezug auf staatliche Beihilfen für diese Regionen,

–  gestützt auf Artikel 174 und die folgenden Artikel des AEUV, in denen das wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsionsziel sowie die Finanzmittel für die zu ergreifende Strukturmaßnahme festgelegt sind,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004 mit dem Titel „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (COM(2004)0343),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2005 zu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. September 2007 mit dem Titel „Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick“ (COM(2007)0507) und des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 12. September 2007 zu dieser Mitteilung mit dem Titel „Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick“ (SEK(2007)1112),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu einer Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick(2),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Regionen in äußerster Randlage: eine Chance für Europa“ (COM(2008)0642),

–  in Kenntnis des Gemeinsamen Memorandums der Regionen in äußerster Randlage vom 14. Oktober 2009 über „Die Regionen in äußerster Randlage bis zum Jahr 2020“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010: „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  in Kenntnis des Memorandums von Spanien, Frankreich, Portugal und den Regionen in äußerster Randlage vom 7. Mai 2010 über eine erneuerte Vision der europäischen Strategie gegenüber den Gebieten in äußerster Randlage,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 3022. Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 14. Juni 2010(3),

–  in Kenntnis des ersten Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. September 2010 über die Auswirkungen der POSEI-Reform 2006 (COM(2010)0501),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2010 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (COM(2010)0498),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europa 2020„“ (COM(2011)0500 - Teile 1 und 2),

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates vom 29. Juni 2011 zur Festlegung eines mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2011)0398),

–  in Kenntnis des Berichts an Kommissionsmitglied Michel Barnier, vorgelegt von Pedro Solbes Mira, vom 12. Oktober 2011 mit dem Titel „Die europäischen Gebiete in äußerster Randlage innerhalb des Binnenmarkts: Die Ausstrahlung der EU auf die Welt“,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat vom 18. Oktober 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Initiative der französischen Regierung zur Änderung des Status von Saint Barthélemy gegenüber der Europäischen Union“ (COM(2010)0559) und des Beschlusses (2010/718/EU) des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union(4),

–  in Kenntnis der Schlusserklärung der XVII. Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union vom 3. und 4. November 2011,

–  in Kenntnis des Beitrags der Regionen in äußerster Randlage vom 15. Januar 2010 für die öffentliche Konsultation bezugnehmend auf das Arbeitsdokument der Kommission über eine künftige EU-Strategie bis 2020 (COM(2009)0647),

–  in Kenntnis des Beitrags der Regionen in äußerster Randlage vom 28. Januar 2011 zu den Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

–  in Kenntnis des Beitrags der Regionen in äußerster Randlage der EU vom 28. Februar 2011 mit dem Titel: „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (COM(2010)0608 vom 27. Oktober 2010),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Plattform vom 6. Juli 2010 an den Präsidenten der Europäischen Kommission José Manuel Durão Barroso, vorgelegt von der Konferenz der Europaabgeordneten des Europäischen Parlaments der Regionen in äußerster Randlage,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0084/2012),

A.  in der Erwägung, dass im Vertrag in Artikel 349 eine eigene, auf dem Primärrecht beruhende Rechtsgrundlage vorgesehen ist, gemäß der ein spezifischer Rechtsstatus und gemeinsame politische Maßnahmen für Regionen in äußerster Randlage festgeschrieben wurden;

B.  in der Erwägung, dass sich die Kohäsionspolitik an die Strategie Europa 2020 anlehnen muss und im Rahmen dieser Strategie eine Ausrichtung der politischen Initiativen im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht, ihre Aspekte eingebunden und dabei eine Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und sozialer und territorialer Kohäsion gefördert sowie die Dimension der äußersten Randlage angemessen berücksichtigt werden soll; in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage im Vergleich zu bestimmten anderen Regionen eine schwierigere Ausgangslage haben, um dieses Ziel zu erreichen, und dass die Regionen in äußerster Randlage um eine Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der fünf Ziele in den Bereichen Beschäftigung, Innovation, Bildung, soziale Eingliederung, Klima und Energie bemüht sind, um diese Ziele bis 2020 zu erreichen, und dass bei der erforderlichen Lenkung dieser Ziele in den Regionen in äußerster Randlage im Hinblick auf die Nutzung ihrer Potenziale und das Wachstum der leistungsfähigen Sektoren weder die strukturellen Hindernisse, unter denen diese Regionen leiden, noch die wichtige Rolle der traditionellen Sektoren bei der Entwicklung vernachlässigt werden dürfen;

C.  in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente des gemeinschaftlichen Handelns zur Verringerung des Entwicklungsgefälles in den europäischen Regionen allgemein und in den Regionen in äußerster Randlage im Besonderen bleiben soll, im Hinblick auf ihre Integration in den Binnenmarkt und die Bestätigung des jeweiligen geografischen Geltungsbereichs, die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Regionen und die Konvergenz mit der EU auf dem europäischen Kontinent und beim Erreichen der Ziele von Europa 2020, wobei die europäischen Finanzinstrumente eine entscheidende Rolle spielen, die europäische Politik allein jedoch nicht alle Schwierigkeiten lösen kann, mit denen die Regionen in äußerster Randlage zu kämpfen haben;

D.  in der Erwägung, dass die große Herausforderung für die Volkswirtschaften der Regionen in äußerster Randlage darin besteht, mit Hilfe von Instrumenten zur Verringerung der Unterschiede bei der Freizügigkeit und den freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr Hindernisse in Wachstumspotenziale und Wachstumschancen zu verwandeln, und dass Herausforderungen wie die Globalisierung, der Klimawandel, die Energieversorgung, die Entwicklung der erneuerbaren Energien, die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen der Natur, des Meeres und der Landwirtschaft, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die soziale Integration und die Bekämpfung der Armut sowie der demografische Druck eine Koordinierung der EU-Politik und aller EU-Instrumente erforderlich machen;

E.  in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage von der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage aufgrund der Wirtschafts-, Sozial- und Finanzkrise besonders stark betroffen sind und dadurch die strukturellen Schwächen ihrer Wirtschaft deutlich werden;

F.  in der Erwägung, dass die europäischen Investitionen in die Regionen in äußerster Randlage nicht nur eine Politik des Aufholens von Versäumnissen und des Ausgleichs von Nachteilen darstellen, sondern auch Investitionen zugunsten und zum Vorteil der Europäische Union als Ganzes sind;

Eine differenzierte und gemeinsame Behandlung der europäischen Regionen in äußerster Randlage

1.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Regionen in äußerster Randlage laut EU-Vertrag ein Recht auf eine differenzierte und gesamtheitliche Behandlung haben, die sie in den Genuss der höchsten Stufe an Beihilfen unabhängig von der Entwicklungsstufe der Region kommen lassen sollte, so dass ihre Besonderheiten ausreichend berücksichtigt und sichergestellt sind;

2.  unterstreicht, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Notwendigkeit, die Instrumente der Kohäsionspolitik so flexibel zu gestalten, dass Investitionen ermöglicht werden, mit denen auch unter besonderen geografischen und demografischen Bedingungen Wachstums- und Entwicklungsraten in Übereinstimmung mit den Zielen der Strategie Europa 2020 sichergestellt werden können;

3.  unterstützt die gebotene Verfolgung der wichtigsten in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele durch die Regionen in äußerster Randlage, besteht jedoch auf einer Anpassung derselben an deren spezifische Realitäten unter Berücksichtigung der regionalen Diversität, der strukturellen Situation und ihrer potenziellen Stärken, und weist gleichzeitig mit Nachdruck drauf hin, dass Artikel 349 AEUV, der die Annahme spezieller Maßnahmen vorsieht, die die Auswirkungen der Gegebenheiten der äußersten Randlage abmildern sollen, stärker genutzt werden sollte, damit ihm die gebotene juristische, institutionelle und politische Tragweite verliehen wird, um den Regionen in äußerster Randlage eine gerechte Integration zu ermöglichen und um ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Binnenmarkt und innerhalb der Europäischen Union im weitesten Sinne zu ermöglichen, sowie die Möglichkeit, sich gleichberechtigt mit allen anderen Regionen an allen wichtigen Programmen der Union zu beteiligen;

4.  ist der Auffassung, dass die Konzentration auf die in den neuen Vorschlägen für Verordnungen ab 2014 vorgesehenen drei ersten thematischen Ziele für die Regionen in äußerster Randlage flexibel gehandhabt werden sollte, wodurch eine starke Einschränkung der Möglichkeiten zur Diversifizierung und zur Entwicklung des vorhandenen Potenzials sowie zur Nutzung der komparativen und Wettbewerbsvorteile vermieden würde;

5.  befürwortet die Verwendung anderer Kriterien für die Bestimmung des Anspruchs der Regionen in äußerster Randlage auf Strukturfondsmittel, da das Kriterium des BIP pro Kopf nicht den speziellen Realitäten der Region entspricht und der Statusdefinition als Region in äußerster Randlage sowie dem Vertrag selbst widerspricht; fordert daher die Anwendung eines besonderen Kriteriums, durch das die Regionen in äußerster Randlage unabhängig von der Höhe ihres BIP unter den am wenigsten entwickelten Regionen eingestuft werden, da dieser Ansatz für ihre besondere Lage am besten geeignet ist; besteht darauf, dass im Übrigen die Kofinanzierungssätze für die Regionen in äußerster Randlage für alle für diese Regionen vorgesehenen Beihilfeinstrumente 85 % betragen; erbittet eine Fristverlängerung für die Ausschüttung der Finanzmittel an die Regionen in äußerster Randlage im Hinblick auf eine bessere Umsetzung;

6.  bedauert in Bezug auf die zusätzliche Ausstattung des EFRE die vorgeschlagene drastische Mittelkürzung für die Regionen in äußerster Randlage und für die Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte für den Zeitraum von 2014 bis -2020 und ist besorgt darüber, dass diese Mittelausstattung, die ursprünglich dazu bestimmt war, die Auswirkungen der strukturbedingten Nachteile der Regionen in äußersten Randlage auszugleichen, durch die Bindung von 50 % an andere Ziele dem ursprünglichen Ziel zuwiderläuft; setzt sich dafür ein, dass diese Mittelausstattung wie bei der EFRE-Mainstream-Förderung auf einen Kofinanzierungssatz von 85 % angehoben wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Finanzmittel zur Umsetzung von Europa 2020 der Zugang zu europäischer Beihilfe real mindestens der Höhe des gegenwärtigen Finanzrahmens entspricht, um die Strategie Europa 2020 konsequent und wirksam umsetzen zu können;

7.  bedauert, dass in anderen Bereichen der Kohäsionspolitik Kürzungen vorgenommen wurden, wobei die Kommission genauer gesagt eine generelle Kürzung der Mittel für wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsionsmaßnahmen um 5,1 % zu konstanten Preisen von 2011 für den nächsten Programmplanungszeitraum vorschlägt, davon Kürzungen um 20,2 % bei der Finanzierung von Konvergenzregionen (ausgenommen Übergangsregionen), um 5,6 % bei der Finanzierung von Wettbewerbsfähigkeitsregionen und um 2,9 % bei den Zuweisungen aus dem Kohäsionsfonds;

8.  begrüßt den Plan der Kommission, eine Haushaltslinie für „Regionen in äußerster Randlage und Regionen mit einer sehr geringen Bevölkerungsdichte“ in den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 aufzunehmen, da dadurch eine deutlichere Verknüpfung zwischen den für diese Regionen bereitgestellten Mitteln und den angestrebten Zielen geschaffen wird;

9.  macht darauf aufmerksam, dass die Lage der Regionen in äußerster Randlage in dem Vorschlag für die neue ESF-Verordnung wieder nicht zur Sprache kommt, nicht nur in Bezug auf die in Artikel 349 AEUV genannten strukturbedingten Gegebenheiten, sondern auch in Bezug auf ihre besondere wirtschaftliche Situation, die dazu führt, das sie zu den EU-Regionen mit der höchsten Arbeitslosenquote zählen;

10.  betont die Notwendigkeit, die europäische Steuer- und Zollpolitik anzupassen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften in den Regionen in äußerster Randlage zu stärken sowie die Tatsache, dass das Vorhandensein von geeigneten Steuer- und Zollregelungen eine zentrale Rolle bei der Diversifizierung der wirtschaftlichen Aktivitäten und bei der Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen in den Regionen in äußerster Randlage einnimmt;

11.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bürger der Regionen in äußerster Randlage und die anderen Bürger der Union gleichberechtigt von den Vorteilen des Binnenmarktes profitieren können müssen und fordert die Annahme von Maßnahmen gemäß den Empfehlungen des Berichts Solbes; ersucht darum, die Möglichkeit zu prüfen, einen eigenen Rahmen für staatliche Beihilfen für Regionen in äußerster Randlage zu erarbeiten und verteidigt die Beibehaltung der derzeitigen Beihilfeintensität für Investitionsbeihilfen an große, mittlere und kleine Unternehmen und die Möglichkeit, in einem flexiblen Regelungsrahmen nicht degressive und unbefristete Betriebsbeihilfen zu gewähren, da diese Beihilfen bewiesen haben, dass sie den Wettbewerb nicht verfälschen und den Regionen in äußerster Randlage dabei helfen, die Ziele der Strategie Europa 2020 insbesondere in den Bereichen Innovation, Forschung und Umwelt zu erreichen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Regionen in äußerster Randlage, insbesondere in den Bereichen Luft- und Seeverkehr, Post, Energie und Kommunikation;

12.  unterstreicht, wie wichtig die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zur Entwicklung der Produktionsstrukturen in den Regionen in äußerster Randlage und als Maßnahme zur Förderung der Qualifikation der Arbeitskräfte ist, um so die spezifischen Erzeugnisse dieser Regionen und die lokale Wirtschaft aufzuwerten;

13.  vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen der Union eine Schlüsselrolle anstreben müssen und als Katalysator für Eigeninitiative wirken müssen, damit ausgehend von den Regionen in äußerster Randlage Kompetenzzentren entwickelt werden, deren Grundlage Bereiche wie Abfallbewirtschaftung, erneuerbare Energien, Selbstversorgung mit Energie, biologische Vielfalt, Mobilität der Studenten, Forschung im Bereich Klimawandel oder das Krisenmanagement bilden, in denen ihre Vorteile und ihr Know-how genutzt werden können; vertritt die Auffassung, dass die auf europäischer Ebene und auf der Grundlage der allgemeinen Gegebenheiten des europäischen Kontinents ergriffenen Maßnahmen in den Regionen in äußerster Randlage zwar nicht immer Wirkung zeigen, umgekehrt jedoch die wirklich erfolgreichen, nach Artikel 349 AEUV zulässigen erprobten Maßnahmen auf den Rest der Union ausgeweitet werden können; fordert die Kommission auf, die Versuche in diesen Regionen mit dem Ziel eines innovativen, dauerhaften und nachhaltigen Wachstums zu maximieren;

Ein eigener und besonderer Rahmen für die EU-Politik in den Regionen in äußerster Randlage

14.  fordert eine Erhöhung der POSEI-Beihilfen für die Landwirtschaft, damit der Agrarsektor gegenüber Produzenten, die von niedrigeren Produktionskosten profitieren, wettbewerbsfähig ist, und befürwortet die Beibehaltung der speziellen Maßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der GAP;

15.  befürwortet die Notwendigkeit der Durchführung einer Vorabbewertung der Auswirkungen der europäischen Regulierungsvorhaben auf die Wirtschaft der Regionen in äußerster Randlage;

16.  betont die Notwendigkeit, Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung und zum Schutz der Meeresbestände, zur schrittweisen Beschränkung des Zugangs zu den als biogeografisch sensibel eingestuften Meeresgebieten auf die jeweiligen lokalen Flotten, die umweltfreundliche Fischereitechniken nutzen, zur Erschließung der Aquakultur und zur Wiedereinführung der Möglichkeit, Beihilfen zu gewähren zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte in Bezug auf eine Verbesserung von Sicherheit, Hygiene und den Einsatzes bewährter Verfahren, aufrecht zu erhalten, und befürwortet eine Erhöhung der Ausgleichszahlungen über POSEI für Mehrkosten in der Fischerei; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein Ansatz erforderlich ist, der den Gegebenheiten der einzelnen Regionen besser angepasst ist, wobei die Basis die von den lokalen Akteuren ausgearbeiteten Entwicklungsmodelle für die Branche sein sollten;

17.  bedauert, dass die Lage und die Gegebenheiten der Regionen in äußerster Randlage im Vorschlag für die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht ausreichend berücksichtigt werden; betont in Anbetracht der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl die maritime Dimension der Regionen in äußerster Randlage als auch die Bedeutsamkeit der Fischereiaktivitäten bei der Raumordnung und für die Beschäftigung der Bevölkerung, deren Potenzial durch konkrete und konsequente Maßnahmen für eine echte Meereswirtschaft genutzt und in das Programm der integrierten Meerespolitik der EU aufgenommen werden sollte; erinnert an das wachsende wirtschaftliche Interesse am enormen biogenetischen und mineralischen Reichtum der Meeresböden in den Regionen in äußerster Randlage, der mit Blick auf die Entwicklung eines auf dem Meer beruhenden wissensbasierten Wirtschaftsraums in die „Neue Strategie für die Regionen in äußerster Randlage“ integriert werden muss; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass die Regionen in äußerster Randlage im Mittelpunkt der Meerespolitik der Union stehen müssen, und weist dabei nachdrücklich auf die Rolle hin, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der Meere und Küstengebiete sowie bei der internationalen maritimen Governance spielen können, und erinnert daran, dass die im Atlantik liegenden Regionen in äußerster Randlage in die derzeit in Ausarbeitung befindliche Strategie für den Atlantik aufgenommen werden sollen;

18.  erinnert an den hohen Stellenwert des Tourismussektors und fordert die Kommission auf, die Umsetzung des europäischen Aktionsplans zu beschleunigen und eine bessere Koordinierung der bestehenden Finanzierungsleitlinien unter spezieller Berücksichtigung der Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten;

19.  betont das Bestreben der Regionen in äußerster Randlage, auf eine Strategie der Forschung und Innovation und des Geschäftswachstums zu setzen, insbesondere durch die Förderung der unternehmerischen Initiative der Jugend, hauptsächlich um die Entwicklung der KMU voranzutreiben und Jugendarbeitslosigkeit zu vermeiden; befürwortet die Schaffung von technologischer Infrastruktur und Innovationszentren in europäischem Maßstab, die Entwicklung von Projekten und Partnerschaften mit wissenschaftlich-technologischen Einrichtungen und den Austausch von Ideen und bewährten Verfahren, die allesamt auf der Grundlage europäischer Finanzstrukturen für Innovationen und intelligente Spezialisierung wie beispielsweise die Plattform S3 und für langfristige Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der Kohäsionsfinanzierung erfolgen sollen, um eine aktive Beteiligung an den Vorzeigeprojekten der Strategie Europa 2020 sicherzustellen; fordert, dass die bisher zugunsten der Regionen in äußerster Randlage unternommenen Anstrengungen fortgesetzt werden, um einerseits vermehrt örtliche Forschungseinrichtungen zu schaffen, die dem vorhandenen Potenzial gerecht werden, und andererseits die Entwicklung attraktiver, leistungsfähiger, mit realen Mitteln ausgestatteter und den in der Europäischen Union bestehenden Hochschulen gleichwertiger Hochschulen zu fördern und zu unterstützen;

20.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Synergie zwischen den Mitteln im Rahmen der Kohäsionspolitik und des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung zu fördern, um die Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage voranzutreiben und eine verbesserte Nutzung der Mittel für die Forschung zu erreichen;

21.  betont, dass ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum zur Gewährleistung eines integrativen Wachstums der Regionen in äußerster Randlage beitragen, das Problem der schweren Erreichbarkeit dieser Regionen verringern und dem Klimawandel entgegenwirken soll; fordert die Schaffung eines speziellen Rahmens für Beihilfen für den Verkehrssektor der Regionen in äußerster Randlage, insbesondere zugunsten des öffentlichen Verkehrs sowie zur Förderung des Seeverkehrs zwischen den Inseln; fordert außerdem die Gründung logistischer Plattformen und befürwortet die Umsetzung von Projekten wie den Bau von Meeresautobahnen; betont die Potenziale des Marco Polo-Programms für die Regionen in äußerster Randlage; bittet die Kommission um Flexibilität und eine Verlängerung über 2013 hinaus und beantragt, dass der Mechanismus „Europa vernetzen“ spezielle Verweise auf die Regionen in äußerster Randlage enthält; besteht darauf, die Regionen in äußerster Randlage in das Netz der TEN-V und des neuen Instruments zur Erleichterung der Vernetzungen in Europa einzubeziehen;

22.  erinnert daran, dass die Abhängigkeit der Regionen in äußerster Randlage von importierten fossilen Brennstoffen erhöhte Mehrkosten darstellt; stellt auch fest, dass die Investitionen der Regionalpolitik in den Regionen in äußerster Randlage zur Bekämpfung des Klimawandels relativ gering sind; schlägt vor, den Sektor der erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz über Initiativen wie den „Inselpakt“ zur Entwicklung lokaler Maßnahmenpläne für erneuerbare Energien und finanzierbare Projekte mit dem Ziel einer Verringerung des CO2-Ausstoßes um mindestens 20 % bis 2020 auszubauen durch die Erarbeitung eines eigenen Programms für Forschungsprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien und die Diversifizierung der lokalen Energieträgerbasis, insbesondere hinsichtlich der Geothermieenergie, der Wellenkraft und der Wasserstoffenergie, und den Entwurf eines speziellen Energieprogramms zur Verringerung der Kosten für lange Transportwege, die Infrastruktur und geleistete Dienste auszubauen, um die von den Regionen in äußerster Randlage ergriffenen ehrgeizigen politischen Maßnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien zu unterstützen;

23.  nimmt besorgt die Auswirkungen des Klimawandels in den Regionen in äußerster Randlage zur Kenntnis, insbesondere steigende Wasserspiegel; fordert die Union auf, diese Probleme im Rahmen ihrer Strategie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel anzugehen; empfiehlt eine angemessene Nutzung der Energieressourcen und die Entwicklung des Potenzials an erneuerbaren Energien;

24.  fordert die Kommission auf, ein spezielles Programm für die Bereiche Energie und Verkehr sowie Informations- und Kommunikationstechnologien auf der Grundlage des POSEI auszuarbeiten, das größtmögliche Synergien mit den anderen Aktionsfeldern der Union in diesen Bereichen ermöglicht;

25.  hält es für notwendig, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, den uneingeschränkten Zugang der Bevölkerung dieser Regionen zu den durch neue Technologien geschaffenen Informations- und Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Breitbandtechnologien und drahtlose Technologien, einschließlich Satellitentechnologie, und insbesondere den Zugang zur Breitband-Infrastruktur sicherzustellen, um durch Digitalisierung der Dienstleistungen Wirtschaftswachstum und eine bessere Verwaltung zu fördern; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass alle Bürger der Regionen in äußerster Randlage bis 2013 Zugang zum Breitband-Internet haben;

26.  ist der Ansicht, dass die digitale Wirtschaft zweifellos die Wirtschaftsentwicklung in der EU fördert, erkennt jedoch zugleich die zunehmende digitale Ausgrenzung, die zu einem ernsten Entwicklungshemmnis werden kann;

27.  vertritt die Auffassung, dass dem chronischen Investitionsmangel von Kleinstunternehmen und KMU in den Regionen in äußerster Randlage teilweise mit innovativen Finanzierungen der Kohäsionspolitik begegnet werden kann und betont die Notwendigkeit, den Zugang der Unternehmen in diesen Regionen zu Finanzierungsmitteln zu verbessern, insbesondere durch die Einleitung eines Dialogs mit der „EIB-Gruppe“ und durch Unterstützung bei der Schaffung lokaler Investmentfonds und die Entwicklung regionaler Kapitalinvestitionsmärkte, gemäß dem Vorschlag des oben genannten Berichts von Pedro Solbes Mira über die europäischen Regionen in äußerster Randlage innerhalb des Binnenmarkts; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsakt in diesem Sinne vorzuschlagen;

28.  wünscht, das in diesen Regionen in begrenzten Bereichen Regelungen im Bereich des Vergabewesens erprobt werden, um die Vergabeverfahren durch eine Berücksichtigung der Territorialität der Bewerber bzw. Bieter zu gewichten;

Eine bessere Verwaltung und Integration der Regionen in äußerster Randlage in die EU und in ihre geografischen Geltungsbereiche

29.  befürwortet eine verstärkte Beteiligung der regionalen Behörden der Regionen in äußerster Randlage an der Vorbereitung und Ausführung europäischer Programme und Maßnahmen auf der Grundlage der Prinzipien Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Modulation, die im Rahmen der Subsidiarität und auf mehreren Verwaltungsebenen und über eine partnerschaftliche Beziehung mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft erfolgen sollte, m sicherzustellen, dass die spezifischen Bedürfnisse aller Beteiligten auf allen Ebenen des Entscheidungsfindungsprozesses berücksichtigt werden, sowie eine stärkere Präsenz dieser Regionen in den Organen der EU;

30.  ist der Ansicht, dass die Bewirtschaftung der Ressourcen zu den Hauptschwachpunkten der Regionen in äußerster Randlage gehört; hält es für notwendig, diesen Regionen ausreichende Grundlagen zur Sicherung ihrer Investitionen zu verschaffen, insbesondere bezüglich der Infrastrukturen nicht nur für den Verkehr, sondern auch für Wasser, Energie und Abfallwirtschaft;

31.  erinnert daran, dass Pedro Solbes Mira in seinem oben erwähnten Bericht über die europäischen Regionen in äußerster Randlage aufgezeigt hat, dass die Volkswirtschaften der Regionen in äußerster Randlage fast überall durch die Mehrkosten beeinträchtigt werden; weist die Kommission zudem auf Monopole, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und unzulässige Wettbewerbseinschränkungen hin, die eine Verschärfung der Lebensverteuerung zur Folge haben; fordert die Kommission auf, eine detaillierte Studie zur Preisbildung in den Regionen in äußerster Randlage durchzuführen, um zu ermitteln, welche Hebel geeignet sind, den Binnenmarkt in diesen Regionen effizienter zu gestalten;

32.  hebt die Rolle der Regionen in äußerster Randlage an den Grenzen der EU mit Drittländern hervor und verteidigt einen Ansatz, insbesondere unter Fortführung der von der Kommission in Partnerschaft mit den Regionen in äußerster Randlage angekündigten Überlegungen, der die Nachbarschaft mit Drittländern der EU, einschließlich von Ländern, zu denen aus kulturgeschichtlicher Sicht eine privilegierte Beziehung besteht, anerkennt; weist auf die Schwierigkeiten der Integration in die jeweiligen geografischen Gebiete sowie auf die Notwendigkeit hin, spezifische innovative Lösungen zu finden, die durch gemeinsame Programme und Projekte zwischen den Regionen in äußerster Randlage und benachbarten Drittländern eine wirkliche regionale Integration fördern und dazu beitragen, in den jeweiligen geografischen Gebieten eine gute Vernetzung zu schaffen; weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der Auswirkungen des außenpolitischen Aspekts bestimmter politischer Maßnahmen der EU auf die Regionen in äußerster Randlage hin und betont die Notwendigkeit, Studien durchzuführen, um die Folgen von internationalen Handels- und Fischereiabkommen und ihre Auswirkungen auf die Regionen in äußerster Randlage und die einheimische Produktion zu ermessen;

33.  beklagt das Desinteresse, das die GD Handel bei den Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage zunächst gezeigt hat, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, Kompromisse anzustreben, die den Interessen der betroffenen Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der endgültigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten gerecht werden;

34.  erinnert nochmals an die Notwendigkeit, Synergien zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik und dem Europäischen Entwicklungsfonds zu schaffen, damit Projekte von gemeinsamem Interesse und die regionale Integration der Regionen in äußerster Randlage verbessert werden; erinnert in diesem Zusammenhang an die wiederholt geäußerte Position des Europäischen Parlaments zugunsten einer Integration des EEF in den Gesamthaushalt;

35.  unterstreicht die Bedeutung der territorialen Zusammenarbeit für die Regionen in äußerster Randlage und fordert, dass diese territorialen Kooperationsprogramme in diesen Regionen fortgesetzt werden; befürwortet in diesem Zusammenhang eine flexiblere Gestaltung der Regelungen im Hinblick auf eine bessere Nutzung der verfügbaren Mittel sowie eine Anhebung der Kofinanzierungssätze des EFRE auf 85 %, die eine bedeutende Beihilfe für die transnationale Zusammenarbeit darstellen, und in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage die Abschaffung des Kriteriums einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb einer Entfernung von 150 km zur Seegrenze; weist ebenfalls darauf hin, dass der privilegierte geografische Raum, zu dem die Regionen in äußerster Randlage gehören, und ihre entscheidende geostrategische Bedeutung für die Europäische Union einen enormen Mehrwert bei den Beziehungen zu den afrikanischen und mittelamerikanischen Ländern sowie in die Vereinigten Staaten von Amerika darstellen;

36.  ist der Auffassung, dass der Ausbau grenzüberschreitender Online-Behördendienste dazu beitragen wird, die Regionen in äußerster Randlage in den Binnenmarkt der Union zu integrieren.

37.  erinnert daran, dass die in Artikel 355 Absätze 1 und 2 AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete Dänemarks, Frankreichs und der Niederlande über die Möglichkeit verfügen, als Regionen in äußerster Randlage eingestuft zu werden und somit den Status wählen können, der für sie am besten geeignet ist, und weist auf die aktuellen Regionen in äußerster Randlage und auf die entscheidende Rolle hin, die sie bei der Förderung und Stärkung ihres Status spielen;

38.  weist daraufhin, dass Mayotte kurz davor steht, den Status einer Region in äußerster Randlage zu erhalten, und fordert die Kommission auf, die für eine ordnungsgemäße Absorption der Fonds unverzichtbaren Begleitmaßnahmen zu intensivieren; verweist in diesem Zusammenhang auf die verfügbaren Haushaltsmittel für die Vorbereitende Maßnahme für Mayotte sowie auf die Notwendigkeit, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen spezielle Regelungen für diese Region oder jedes andere potenziell betroffene Gebiet vorzusehen, um diese Gebiete beim Wechsel zum Status einer Region in äußerster Randlage in der Übergangsphase zu unterstützen;

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o   o

39.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 512.
(2) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 12.
(3) Ratsdokument 11021/2010.
(4) ABl. L 325 vom 9.12.10, S. 4.

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