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Verfahren : 2013/2122(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0311/2013

Eingereichte Texte :

A7-0311/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 22/10/2013 - 8.9
CRE 22/10/2013 - 8.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0436

Angenommene Texte
PDF 137kWORD 30k
Dienstag, 22. Oktober 2013 - Straßburg
Irreführende Vermarktungspraktiken
P7_TA(2013)0436A7-0311/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 zu irreführenden Vermarktungspraktiken (2013/2122(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung (COM(2012)0702),

–  unter Hinweis auf Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2011 zu der irreführenden Werbung durch Adressbuchfirmen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen(7),

–  in Kenntnis der Studie zum Thema „Irreführende Praktiken von ‚Adressbuchfirmen’ im Kontext aktueller und künftiger Binnenmarktvorschriften zum Schutz von Verbrauchern und KMU“, die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde(8),

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2013 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema „Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung – Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung“ (COM(2012)0702)(9),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0311/2013),

A.  in der Erwägung, dass irreführende Vermarktungspraktiken viele Formen annehmen können, wobei dies am häufigsten in Form von Adressbuch- oder Zahlungsformularbetrug, Betrug mit Internetdomänennamen und Handelsmarken sowie irreführenden Lockangeboten für „Geschäftschancen“, „Heimarbeit“ und „Schnell-reich-werden“ geschieht;

B.  in der Erwägung, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie 2006/114/EG zurzeit auf irreführende und vergleichende Werbung und deren Folgen für den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt bezieht;

C.  in der Erwägung, dass bei Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen ein eindeutiger Bedarf nach einem besseren Schutz und wirksamen Maßnahmen gegen irreführende Praktiken im Verhältnis der Unternehmen untereinander besteht, was jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG liegt;

D.  in der Erwägung, dass das Ausmaß der finanziellen Verluste in der EU aufgrund irreführender Vermarktungspraktiken nicht bekannt ist, jedoch auf der Grundlage einiger nationaler Statistiken jedes Jahr auf Eurobeträge in Milliardenhöhe beziffert werden kann;

E.  in der Erwägung, dass irreführende Vermarktungspraktiken zu Marktversagen und Wettbewerbsverzerrungen führen, indem sie die Fähigkeit von Unternehmen beeinträchtigen, informierte und somit effiziente Entscheidungen zu treffen;

F.  in der Erwägung, dass KMU und insbesondere kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen die Hauptopfer irreführender Vermarktungspraktiken sind, obwohl solche Unternehmen die treibende Kraft für Wachstum in Europa sind; in der Erwägung, dass Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, nichtstaatliche Organisationen und Gemeinden und andere öffentliche Behörden ebenfalls Zielscheibe solcher Praktiken sind;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt seine Besorgnis über das Problem irreführender Vermarktungspraktiken, die oft von grenzüberschreitendem Charakter sind, zum Ausdruck gebracht und die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, ihre Anstrengungen zur Erhöhung des Bewusstseins und zur Intensivierung der Zusammenarbeit, der Rechtsdurchsetzung und der Gesetzgebung zu verstärken;

H.  in der Erwägung, dass irreführende Vermarktungspraktiken einen Dominoeffekt haben, da auch die Verbraucher für Produkte und Dienstleistungen mehr zahlen müssen;

I.  in der Erwägung, dass diese Praktiken oft nicht gemeldet werden, da sich die Opfer irreführender Vermarktungspraktiken häufig schämen und diese Praktiken den Vollzugsbehörden nicht melden oder den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen; in der Erwägung, dass es angesichts dessen äußerst wichtig ist, dass diese Behörden die Meldung solcher Praktiken erleichtern und diese mit ausreichender Priorität behandeln;

J.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinien 2005/29/EG und 2006/114/EG unterschiedlich umgesetzt haben, was zu erheblichen Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften auf diesen Gebieten geführt hat; in der Erwägung, dass diese Unterschiede zu einer Zersplitterung des Marktes und zu Unsicherheit in Bezug auf die rechtliche Durchsetzung europäischer Vorschriften für Unternehmen, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext, führen;

K.  in der Erwägung, dass unseriöse Geschäftemacher das derzeit sehr unterschiedliche Schutzniveau für Unternehmen zwischen den Mitgliedstaaten ausnutzen, wobei nur Österreich und Belgien ein ausdrückliches Verbot irreführender Praktiken von Adressbuchfirmen in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen haben, während in den Niederlanden derzeit ein ähnliches Gesetz ausgearbeitet wird;

L.  in der Erwägung, dass unbedingt ein schlüssiges Vorgehen erforderlich ist, bei dem ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Prävention und Bestrafung sichergestellt ist; in der Erwägung, dass die Durchsetzungsbehörden weiterhin mit einem Eingreifen zögern werden, solange es keine klaren Rechtsvorschriften zur Bewältigung des Problems gibt;

M.  in der Erwägung, dass unseriöse Geschäftemacher derzeit schwer aufzuspüren und vor Gericht zu bringen sind, da sie oft Rechnungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen schicken, während sie in einem weiteren Land ihr Bankkonto haben, weshalb auch Geldüberweisungen schwer nachvollziehbar sind;

N.  in der Erwägung, dass es für KMU und insbesondere für Kleinstunternehmen aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer begrenzten Ressourcen häufig nicht praktikabel ist, alleine rechtliche Schritte gegen unseriöse Geschäftemacher zu unternehmen, die ihren Sitz im Bereich einer anderen Gerichtsbarkeit haben;

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission, betont jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen nötig sind, insbesondere hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung;

2.  ist zutiefst besorgt über die negativen Folgen täuschender, irreführender und unlauterer Vermarktungspraktiken für das Wirtschaftswachstum, insbesondere für KMU, und für fairen Wettbewerb im Binnenmarkt, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die einen geringen Entwicklungsstand aufweisen und am stärksten von der Finanzkrise betroffen sind;

3.  fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/114/EG zu klären, um einen besseren Schutz der Unternehmen gegen irreführende Vermarktungspraktiken zu ermöglichen;

Prävention und Information

4.  betont, dass ein besserer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, eine innerstaatliche Anlaufstelle einzurichten oder zu bestimmen, an die sich Unternehmen und andere Opfer irreführender Praktiken wenden und solche Praktiken melden können, und bei der sie Informationen über die gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsmittel sowie Hilfe bzw. fachkundige Beratung hinsichtlich der Vorbeugung und Bekämpfung verschiedener Formen von Betrug erhalten; vertritt die Auffassung, dass jede innerstaatliche Anlaufstelle eine Datenbank unterhalten sollte, in der sämtliche Formen irreführender Vermarktungspraktiken verzeichnet und auch leicht verständliche Beispiele dafür aufgeführt sind; fordert die Kommission auf, für die Koordinierung eines reibungslosen Informationsaustausches der nationalen Datenbanken zu sorgen, indem sie unter anderem ein Schnellwarnsystem zur Ermittlung neuer Praktiken einrichtet, wobei die Haushaltbeschränkungen zu beachten sind;

5.  vertritt die Ansicht, dass die innerstaatlichen Anlaufstellen eine aktive Rolle beim Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Behörden, Bürgern und Unternehmen spielen und zusammenarbeiten sollten, um einander vor neuen irreführenden Praktiken zu warnen und den KMU bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten zu helfen, indem betrogenen Unternehmen Informationen über geeignete gerichtliche und außergerichtliche Rechtsmittel an die Hand gegeben werden; vertritt die Ansicht, dass die innerstaatlichen Anlaufstellen dafür verantwortlich sein sollten, ihre allgemeinen Erkenntnisse regelmäßig der Öffentlichkeit des betreffenden Mitgliedstaates mitzuteilen;

6.  fordert sowohl die nationalen als auch die internationalen Unternehmensverbände und insbesondere die Organisationen von KMU auf, mit den innerstaatlichen Anlaufstellen eng zusammenzuarbeiten; begrüßt diesbezüglich auch die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen;

7.  unterstützt die Absicht der Kommission, zu prüfen, ob nicht auf der Grundlage allgemein gültiger Kriterien eine EU-weite schwarze Liste irreführender Vermarktungspraktiken sowie – falls dies machbar ist – von Unternehmen erstellt werden könnte, die wiederholt wegen solcher Praktiken verurteilt wurden; empfiehlt, dass eine solche schwarze Liste mit der schwarzen Liste in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang stehen, erschöpfend sein und klare Definitionen betrügerischer Vermarktungspraktiken enthalten sollte;

8.  fordert Europol auf, eine aktivere Rolle bei der Bekämpfung dieser Formen von Betrug zu spielen und Informationen über grenzüberschreitende Formen irreführender Vermarktungspraktiken zu sammeln und die Strukturen zu analysieren, die hinter diesen illegal operierenden Unternehmen stehen, sowie Mechanismen für einen raschen Austausch aktualisierter Informationen über diese Praktiken und Strukturen unter den nationalen Vollzugsbehörden vorzusehen;

9.  unterstreicht, dass die nationalen Vollzugsbehörden enger mit Diensteanbietern zusammenarbeiten müssen, deren Dienste von den Tätern verwendet werden, die sich irreführender Vermarktungspraktiken bedienen, wie Banken, Telefonunternehmen, Postdienste und Inkassobüros, indem insbesondere der Informationsaustausch intensiviert wird, um dabei zu helfen, betrügerische Unternehmen an ihrem Tun zu hindern;

10.  ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen sowie den Austausch bewährter Praktiken für alle Unternehmen zu fördern, um diese über die entsprechenden Risiken aufzuklären;

Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung

11.  betont, dass die unterschiedlich starken Schutz- und Durchsetzungsmechanismen in den Mitgliedstaaten die Durchführung von grenzüberschreitenden Werbeaktionen behindert, was eine erhebliche rechtliche und betriebliche Unsicherheit für die Unternehmen mit sich bringt;

12.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Ermittlungsbehörden in einer Reihe von Mitgliedstaaten überaus unwillig sind, sich mit irreführenden Vermarktungspraktiken zu befassen, aufgrund der mangelnden Klarheit der vorhandenen Vorschriften und weil sie nicht darauf vertrauen, dass sich die Beweislast in hinreichender Form zuweisen lässt; betont, dass der Staat Finanz- und Wirtschaftsdelikte aktiv bekämpfen muss;

13.  betont, dass bei der Ermittlung und Verfolgung irreführender Vermarktungspraktiken Verbesserungsbedarf besteht; fordert daher die Kommission auf, den einzelstaatlichen Vollzugsbehörden Leitlinien zu einschlägig bewährten Verfahren an die Hand zu geben, die Prioritäten für Ermittlung und Verfolgung betreffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kapazität und Fachwissen der jeweiligen Ermittlungs- und Justizbehörden zu stärken;

14.  betont, dass eingedenk der potenziellen Präventivwirkung von Sanktionen wirksame, angemessene und abschreckende Strafen erforderlich sind;

15.  fordert die Kommission auf, ein Netzwerk gegenseitiger Zusammenarbeit zwischen den nationalen Vollzugsbehörden einzurichten, um die Umsetzung der Richtlinie in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern;

16.  fordert die Kommission auf, die Empfehlung des Parlaments, den Geltungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch die Aufnahme von Unternehmerverträgen (B2B-Verträgen) in Anhang I (die schwarze Liste) teilweise auszuweiten, parallel zu der Prüfung einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG zu bewerten, um zu beurteilen, ob dies wesentlich schlüssiger wäre, da sich so der Begriff der unlauteren Geschäftspraktiken und die schwarze Liste um Beziehungen von Unternehmen zu Unternehmen erweitern ließen;

17.  begrüßt das Vorhaben der Kommission, eine präzisere Definition irreführender Vermarktungspraktiken vorzuschlagen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zudem Definitionen umweltschutzbezogener Werbepraktiken vorzulegen;

18.  fordert die Kommission auf, schwerpunktmäßig zu überprüfen, inwiefern sich Verurteilungen wegen schwerwiegender und wiederholter irreführender Vermarktungspraktiken auf die Teilnahme der betroffenen Unternehmen an EU-Ausschreibungsverfahren und/oder deren Bezug von EU-Fördergeldern auswirken könnten;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Steuerbehörden eng mit den innerstaatlichen Anlaufstellen zusammenarbeiten, indem sie Unternehmen, die dem Vernehmen nach irreführende Vermarktungspraktiken einsetzen, gezielt überprüfen;

20.  betont, dass die mit der Eintragung von Unternehmen ins Handelsregister betrauten Organisationen, beispielsweise Handelskammern, gezielter auf die Erkennung verdächtigen Verhaltens und die Unterbindung betrügerischer Praktiken hinwirken müssen;

21.  weist nachdrücklich auf betrügerische Inkassobüros hin, die nicht davor zurückscheuen, Unternehmen zur Zahlung von Rechnungen zu drängen, von denen sie wissen oder hätten wissen können, dass sie in betrügerischer Absicht gestellt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorschläge vorzulegen, inwieweit derlei Büros vor und nach ihrer formellen Gründung besser überprüft werden können, und auch zu erwägen, ob die Möglichkeit besteht, Inkassobüros zu verpflichten, irreführende Praktiken zu melden;

22.  stellt mit Besorgnis fest, dass sich Streitbeilegungsverfahren als unwirksam, langwierig und kostspielig erwiesen haben und dass sie keine Gewähr für eine angemessene und rechtzeitige Entschädigung bieten; betont die Notwendigkeit, hier Abhilfe zu schaffen, damit die Opfer eine gerechte Wiedergutmachung erhalten können; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, gegebenenfalls nationale Gesetze einzuführen, durch die es den Opfern irreführender Vermarktungspraktiken möglich wird, Sammelklagen gegen verbrecherische Unternehmen in Einklang mit der kürzlich veröffentlichten Empfehlung der Kommission C(2013)3539 und der Mitteilung der Kommission COM(2013)0401 anzustrengen; betont, dass zur Verhinderung von Verfahrensmissbrauch die Opfer von einer qualifizierten Einrichtung, wie in den Dokumenten der Kommission dargelegt, vertreten werden sollten;

Internationale Zusammenarbeit über die EU hinaus

23.  betont, dass irreführende Vermarktungspraktiken weltweit ein Problem sind, das über die einzelnen Mitgliedstaaten und auch die EU hinausreicht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die internationale Zusammenarbeit in dieser Frage voranzutreiben, und zwar sowohl mit Drittstaaten als auch mit den zuständigen internationalen Organisationen;

24.  fordert die Kommission auf, sich stärker in der Internationalen Arbeitsgruppe zum Massen-Marketingbetrug zu engagieren, die aus den Vollzugs-, Regulierungs- und Verbraucherschutzbehörden der USA, Australiens, Belgiens, Kanadas, der Niederlande, Nigerias und des Vereinigten Königreichs besteht und auch Europol umfasst;

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o   o

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
(2) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(3) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(4) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
(5) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 128.
(6) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.
(7) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 17.
(8) IP/A/IMCO/ST/2008-06.
(9) INT/675 - CES1233-2013_00_00_TRA_PA.

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