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Verfahren : 2013/0014(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0016/2014

Eingereichte Texte :

A7-0016/2014

Aussprachen :

PV 25/02/2014 - 8
PV 25/02/2014 - 10
CRE 25/02/2014 - 8
CRE 25/02/2014 - 10

Abstimmungen :

PV 26/02/2014 - 9.4
CRE 26/02/2014 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0151

Angenommene Texte
PDF 720kWORD 263k
Mittwoch, 26. Februar 2014 - Straßburg
Europäische Eisenbahnagentur ***I
P7_TA(2014)0151A7-0016/2014
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Eisenbahnagentur und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (COM(2013)0027 – C7-0029/2013 – 2013/0014(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0027),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0029/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2013(2),

–  in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom litauischen Parlament, vom rumänischen Senat und vom schwedischen Reichstag gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A7-0016/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der dem Ergebnis der legislativen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in allen Legislativtexten innerhalb des Vierten Eisenbahnpakets Rechnung trägt und damit den finanz- und personaltechnischen Bedarf der ERA und eventuell auch der Kommissionsdienststellen deckt;

3.  betont, dass jede Entscheidung der für die Rechtsetzung zuständigen Organe über diesen Verordnungsentwurf unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens getroffen wird;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.
(2) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004
P7_TC1-COD(2013)0014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1)

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die schrittweise Errichtung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen erfordert Maßnahmen der Union im Bereich der technischen Vorschriften für den Eisenbahnverkehr hinsichtlich der technischen Aspekte (Interoperabilität) und der Sicherheitsaspekte, die beide untrennbar miteinander verbunden sind und beide eines höheren Maßes an Harmonisierung auf Unionsebene bedürfen. Einschlägige Rechtsvorschriften für den Eisenbahnverkehr, insbesondere drei Legislativpakete zur Eisenbahn, wurde in den letzten beiden Jahrzehnten erlassen, wovon die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) die wichtigsten sind.

(2)  Die gleichzeitige Verfolgung von Eisenbahnsicherheits- und Interoperabilitätszielen erfordert umfangreiche technische Arbeiten, die von einer Facheinrichtung geleitet werden müssen. Aus diesem Grund war es erforderlich, als Teil des zweiten Eisenbahnpakets im Jahr 2004 innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter Berücksichtigung des Kräftegleichgewichts in der Union eine für Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr zuständige europäische Agentur einzurichten (im Folgenden „Agentur“).

(3)  Die Europäische Eisenbahnagentur wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet, um die Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen zu fördern und zur Revitalisierung des Eisenbahnsektors und Stärkung seiner wesentlichen Vorteile im Hinblick auf die Sicherheit beizutragen. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 muss durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden, da sich die an den Aufgaben der Agentur und ihre interne an ihrer internen Organisation erheblich geändert haben erhebliche Änderungen vorgenommen werden müssen. [Abänd. 1]

(4)  Mit dem vierten Eisenbahnpaket werden wichtige Änderungen zur Verbesserung der Funktionsweise des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch Änderungen im Wege der Neufassung der Richtlinie 2004/49/EG und der Richtlinie 2008/57/EG, die beide in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur stehen, vorgeschlagen. Diese Richtlinien sehen zusammen mit dieser Verordnung insbesondere die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr, auf Unionsebene vor. Daraus ergibt sich eine umfangreichere Rolle der Agentur. [Abänd. 2]

(5)  Die Agentur sollte einen Beitrag zur Schaffung und zum reibungslosen Funktionieren eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen sowie zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsposition des Eisenbahnsektors leisten. Dies sollte erreicht werden, indem sie in technischen Fragen zur Durchführung der EU-Rechtsakte durch Erhöhung des Interoperabilitätsniveaus der Eisenbahnsysteme und zur Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem beiträgt. Die Agentur sollte auch die Rolle der für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypen, Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen sowie von Inbetriebnahmegenehmigungen für streckenseitige Teilsysteme des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), die sich im Gebiet der Zugsteuerung, Zugsicherung und SignalgebungUnion befinden oder auf diesem betrieben werden, zuständigen europäischen Behörde wahrnehmen. Sie sollte ferner die nationalen Eisenbahnvorschriften und die Leistung der nationalen Behörden, die im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit der Eisenbahn tätig sind, überwachen. [Abänd. 3]

(6)  Die Agentur verfolgt ihre Ziele unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Prozesses der Erweiterung der Union und der besonderen Sachzwänge im Zusammenhang mit Eisenbahnverbindungen zu Drittländernund der besonderen Situation von Eisenbahnnetzen mit unterschiedlicher Spurweite, insbesondere dann, wenn die Mitgliedstaaten zusammen mit Drittländern gut in diese Netze integriert, aber von dem Hauptschienennetz der Union isoliert sind. Sie. Die Agentur sollte über die alleinige Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse verfügen auch bestrebt sein, das Prinzip der Gegenseitigkeit zwischen dem Zugang von Drittländern zum Unionsmarkt und dem Zugang von Unternehmen aus der Union zu den Märkten von Drittländern zu erleichtern. [Abänd. 4]

(6a)  Die Agentur sollte über die alleinige Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse verfügen. Nationale Sicherheitsbehörden sollten über die alleinige Verantwortung für die von ihnen getroffenen Entscheidungen verfügen. [Abänd. 5]

(7)  Die Agentur sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung von Empfehlungen, externer eisenbahnfachlicher Kompetenz im größtmöglichen Maß Rechnung tragen. Diese Fachkompetenz sollte überwiegend auf Sachverständigen der nationalen Sicherheitsbehörden und anderer zuständiger nationaler Behörden sowie Fachleuten des Eisenbahnsektors einschließlich Vertretungsgremien und der zuständigen nationalen Behörden unabhängiger benannter Konformitätsbewertungsstellen beruhen. Sie sollten kompetente und repräsentative Arbeitsgruppen der Agentur bilden. Die Agentur sollte berücksichtigen, dass ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Risiken und den Vorteilen gewahrt werden muss, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Interessenkonflikten einerseits und dem Ziel, das bestmögliche Fachwissen zu erhalten, andererseits. [Abänd. 6]

(8)  Um einen Einblick in die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Eisenbahnsektor und seine Auswirkungen auf die Gesellschaft zu gewinnen, so dass Dritte fundierte Entscheidungen treffen können, und um die Arbeitsprioritäten und Ressourcenzuweisung innerhalb der Agentur effektiver zu verwalten, sollte die Agentur ihr Engagement im Bereich der Folgenabschätzung ausbauen.

(9)  Die Agentur sollte unabhängige und objektive technische Unterstützung leisten, überwiegend für die Kommission. Die Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] bildet die Grundlage für die Ausarbeitung und Überarbeitung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), während die Richtlinie ... [Richtlinie über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr] die Grundlage für die Ausarbeitung und Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) und der gemeinsamen Sicherheitsziele (CST) bildet. Die Kontinuität der Arbeiten und die Weiterentwicklung der TSI, CSM und CST im Laufe der Zeit erfordern einen dauerhaften fachlichen Rahmen sowie den Mitarbeiterstab einer besonderen Einrichtung. Zu diesem Zweck sollte die Agentur dafür zuständig sein, Empfehlungen an die Kommission in Bezug auf die Ausarbeitung und Überarbeitung der TSI, CSM und CST zu erstellen. Die nationalen für die Sicherheit zuständigen Stellen und Regulierungsstellen sollten ebenfalls in der Lage sein, unabhängige technische Stellungnahmen der Agentur einzuholen.

(10)  Eisenbahnunternehmen wurden mit unterschiedlichen Problemen bei der Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen bei den zuständigen nationalen Stellen konfrontiert, angefangen von langwierigen Verfahren und übermäßigen Kosten bis hin zu unfairer Behandlung, insbesondere neuer Marktteilnehmer. Die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen wurden nicht bedingungslos in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, was zu einer Beeinträchtigung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums geführt hat. Um die Verfahren für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen effizienter und unparteiischer zu gestalten, ist es wichtig, dass die Umstellung auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erfolgt, die innerhalb der festgelegten Betriebsbereiche in der gesamten Union gültig ist und von der Agentur ausgestellt wird. Die überarbeitete Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] bietet eine Grundlage dafür. [Abänd. 7]

(11)  Derzeit sieht die Richtlinie 2008/57/EG im Fall von Eisenbahnfahrzeugen eine Inbetriebnahmegenehmigung in jedem Mitgliedstaat vor, spezifische Fälle ausgenommen. Die Task Force für die Fahrzeuggenehmigung, die von der Kommission 2011 eingesetzt wurde, erörterte mehrere Fälle, in denen Hersteller und Eisenbahnunternehmen unter der übermäßigen Dauer und den hohen Kosten des Genehmigungsverfahrens gelitten haben, und schlug eine Reihe von Verbesserungen vor. Da einige Probleme der Komplexität des derzeitigen Fahrzeuggenehmigungsverfahrens geschuldet sind, sollte dieses vereinfacht werden. Jedes Eisenbahnfahrzeug sollte nur eine einzige Genehmigung erhalten und diese Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen sollte von der Agentur erteilt werden. Dies würde greifbare Vorteile für den Sektor haben, indem die Kosten des Verfahrens gesenkt und seine Dauer verkürzt werden, und die Gefahr einer möglichen Diskriminierung, insbesondere neuer Unternehmen, die den Zugang zu einem Eisenbahnmarkt anstreben, würde verringert. Die überarbeitete Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] bietet eine Grundlage dafür.

(11a)  In einem offenen europäischen Eisenbahnmarkt mit zunehmenden grenzüberschreitenden Betriebstätigkeiten ist die Einhaltung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten entscheidend für die Eisenbahnsicherheit und den fairen Wettbewerb und sollte kontrolliert und durchgesetzt werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten Lenk- und Ruhezeiten auch für grenzüberschreitende Betriebstätigkeit kontrollieren. [Abänd. 8]

(11b)  Zugpersonal erfüllt Aufgaben der betrieblichen Sicherheit innerhalb des Eisenbahnsystems und ist für das Wohlbefinden und die Sicherheit der Fahrgäste in den Zügen verantwortlich. Die Agentur sollte eine Zertifizierung – ähnlich der für Triebfahrzeugführer – einführen, um ein hohes Maß an Qualifikationen und Kompetenzen zu gewährleisten, um die Bedeutung dieser Berufsgruppe für den sicheren Schienenverkehr anzuerkennen und auch um die Mobilität der Arbeitnehmer zu erleichtern. [Abänd. 9]

(12)  Zur weiteren Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung angemessener Informationen für Güterverkehrskunden und Fahrgäste, und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Einbeziehung der Agentur ist es erforderlich, ihr innerhalb eines flexiblen Rahmens, in dem die Interoperabilität gewährleistet wird und innovative Unternehmensstrategien nebeneinander bestehen können, eine stärkere Rolle im Bereich der Telematikanwendungen einzuräumen. Dies würde ihre kohärente Entwicklung und rasche Einführung sicherstellen. [Abänd. 10]

(13)  Angesichts der Bedeutung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) für die reibungslose Entwicklung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und seiner Sicherheit, und unter Berücksichtigung seiner bisherigen fragmentierten mangelhaften Entwicklung und Umsetzung ist es erforderlich, das System auf Unionsebene allgemein stärker zu koordinieren. Das Ziel, Interoperabilität und Harmonisierung des Zugsteuerungs- und des Signalisierungssystems in der gesamten Union zu erreichen, wird derzeit durch eine Vielzahl von unterschiedlichen nationalen Ausführungen von ERTMS ernsthaft gefährdet. Daher sollte der Agentur als die in diesem Fall kompetenteste Einrichtung der Union eine wichtigere Rolle in diesem Bereich eingeräumt werden, um eine kohärente Entwicklung des ERTMS sicherzustellen und dazu beizutragen, dass die ERTMS-Ausrüstung die geltenden Spezifikationen erfüllt, sowie dafür zu sorgen, dass ERTMS-bezogene europäische Forschungsprogramme mit der Ausarbeitung der technischen ERTMS-Spezifikationen koordiniert werden. Um die Verfahren für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme der streckenseitigen Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung effizienter und unparteiischer zu gestalten, ist es außerdem von wesentlicher Bedeutung, auf eine einzige Genehmigung in der Union, die von der Agentur erteilt wird, umzustellen. Die überarbeitete Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] bietet eine Grundlage dafür. [Abänd. 11]

(13a)  In den letzten Jahren wurde durch mehrere Unfälle im Schienengütersektor aufgezeigt, dass die Regeln für die Wartung von Güterwagen auf Unionsebene verbessert werden müssen. Die Agentur sollte harmonisierte verbindliche Anforderungen für regelmäßige Wartungsintervalle erarbeiten. [Abänd. 12]

(14)  Die zuständigen nationalen Behörden haben üblicherweise Gebühren für die Ausstellung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen erhoben. Aufgrund der Zuständigkeitsübertragung auf die Ebene der Union sollte die Agentur berechtigt sein, Entgelte für die Ausstellung der Bescheinigungen und Genehmigungen, die in den vorstehenden Erwägungsgründen genannt sind, von den Antragstellern zu erheben. Diese Entgelte sollten gleich hoch oder niedriger sein als der derzeitige Durchschnitt in der Union je nach Umfang der Tätigkeiten und dem in der Bescheinigung oder Genehmigung festgelegten Einsatzbereich unterschiedlich sein und durch einen von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Im Stellenplan vorgesehene Stellen, die durch solche Gebühren finanziert werden, sollten nicht Gegenstand der für alle Organe und Einrichtungen der Union geplanten Stellenkürzungen sein. [Abänd. 13]

(14a)  Dieser delegierte Rechtsakt sollte sicherstellen, dass die Höhe der Entgelte nicht die Kosten der betreffenden Bescheinigungs- oder Genehmigungsverfahren übersteigt. [Abänd. 14]

(15)  Es wird allgemein das Ziel verfolgt, die Übertragung von Funktionen und Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Agentur effizient zu gestalten, ohne dass das derzeitige hohe Sicherheitsniveau beeinträchtigt wird. Die Agentur sollte über ausreichende Mittel für ihre neuen Aufgaben verfügen, und der Zeitpunkt der Zuweisung dieser Mittel sollte sich nach eindeutig definierten Bedürfnissen richten. In Anbetracht des Fachwissens der nationalen Behörden, insbesondere der nationalen Sicherheitsbehörden, sollte es der Agentur gestattet sein, diesen Sachverstand bei der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen und Bescheinigungen angemessen zu nutzen, auch durch vertragliche Vereinbarungen. Zu diesem Zweck sollte die Abordnung nationaler Sachverständiger zu der Agentur nachdrücklich ermutigt, gefördert und erleichtert werden. [Abänd. 15]

(16)  Die Richtlinie... [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] und die Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] sehen die Prüfung der nationalen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Interoperabilität sowie der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln vor. Sie begrenzen auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, neue nationale Regelungen zu erlassen. Das derzeitige System, bei dem eine große Zahl nationaler Vorschriften fortbesteht, führt zu möglichen Sicherheitsrisiken und Konflikten mit dem Unionsrecht und schafft das Risiko unzureichender Transparenz und einer verschleierten Diskriminierung ausländischer Betreiber, vor allem der kleineren und neueren Betreiber. Zur Umstellung auf ein System wirklich transparenter und unparteiischer Eisenbahn­vorschriften auf Ebene der Union muss verstärkt eine schrittweise Verringerung der Zahl der nationalen Vorschriften, einschließlich der operationellen Vorschriften, erfolgen. Eine auf unabhängigem und neutralem Sachverstand beruhende Stellungnahme ist auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck muss die Rolle der Agentur gestärkt werden. [Abänd. 16]

(17)  Durchführung, Organisation und Verfahren der Entscheidungsfindung im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr weisen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und den benannten Konformitäts­bewertungs­stellen auf, was dem guten Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums abträglich ist. Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, die den Zugang zum Eisenbahnverkehrsmarkt in einem anderen Mitgliedstaat anstreben, kann sich dies negativ auswirken. Daher ist eine verstärkte Koordinierung mit dem Ziel einer größeren Harmonisierung auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die nationalen Sicherheitsbehörden und die benannten Konformitätsbewertungsstellen im Wege von Audits und Inspektionen überwachen. Die Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen sollte durch die nationalen Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erfolgen. Auch die Leistung der Agentur muss gleichermaßen überwacht werden. [Abänd. 17]

(18)  Im Bereich der Sicherheit müssen größtmögliche Transparenz und ein zuverlässiger Informationsfluss gewährleistet sein. Eine Analyse der Leistung auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren und der Einbindung aller Parteien des Eisenbahnsektors ist wichtig und sollte erfolgen. In Bezug auf Statistiken ist eine enge Zusammenarbeit mit Eurostat angezeigt.

(19)  Zur Überwachung der Fortschritte bei der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr sollte die Agentur für die alle zwei Jahre erfolgende Veröffentlichung eines entsprechenden Berichts zuständig sein. Angesichts ihres technischen Sachverstands und ihrer Unparteilichkeit sollte die Agentur die Kommission auch dabei unterstützen, die Durchführung der Unionsvorschriften zur Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität zu überwachen.

(20)  Die Interoperabilität des transeuropäischen Netzes sollte verbessert werden, und bei der Auswahl sowohl laufender als auch neuer Investitionsvorhaben für eine Unterstützung durch die Union sollte dem Interoperabilitätsziel gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) Rechnung getragen werden. Die Agentur ist die richtige Einrichtung, um zu diesen Zielen beizutragen. [Abänd. 18]

(21)  Die Fahrzeuginstandhaltung ist ein wichtiger Teil des Sicherheitssystems. Es hat bislang keinen echten europäischen Markt für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen gegeben, da eine Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken fehlt. Dies hat Mehrkosten für den Sektor verursacht und führt zu Leerfahrten. Ein europäisches System für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken sollte daher schrittweise ausgearbeitet und aktualisiert werden, wobei die Agentur die am besten geeignete Einrichtung ist, der Kommission angemessene Lösungen vorzuschlagen.

(22)  Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Triebfahrzeugführern sind sowohl für die Sicherheit als auch für die Interoperabilität in der Union von grundlegender Bedeutung. Sie sind auch Voraussetzung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor. Diese Frage sollte unter Berücksichtigung des bestehenden sozialen Dialogs angegangen werden. Die Agentur sollte die für die Berücksichtigung dieses Aspekts auf Unionsebene erforderliche technische Unterstützung leisten.

(23)  Die Agentur sollte die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden, den nationalen Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors auf europäischer Ebene organisieren und erleichtern, um bewährte Verfahren, den Austausch einschlägiger Informationen und die Erhebung eisenbahnverkehrs­bezogener Daten zu fördern und die Leistung des Eisenbahnsystems in Bezug auf die Sicherheit zu überwachen.

(24)  Zur Sicherstellung größtmöglicher Transparenz und eines gleichberechtigten Zugangs aller Beteiligten zu den einschlägigen Informationen sollten die mit Blick auf die Verfahren zur Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erstellten Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dasselbe gilt für Genehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und andere einschlägige eisenbahnbezogene Unterlagen. Die Agentur sollte effiziente, benutzerfreundliche und einfach zugängliche Mittel für den Austausch und die Veröffentlichung dieser Informationen zur Verfügung stellen. [Abänd. 19]

(25)  Die Förderung der Innovation und Forschung im Eisenbahnbereich ist eine wichtige Aufgabe, die die Agentur angesichts ihres Ansehens und ihrer Stellung fördern sollte. Eine finanzielle Unterstützung, die im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur in dieser Hinsicht gewährt wird, sollte auf dem betreffenden Markt nicht zu Verzerrungen führen.

(26)  Im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der finanziellen Unterstützung der Union und ihre Qualität und Vereinbarkeit mit den einschlägigen technischen Vorschriften sollte die Agentur als einzige Einrichtung der Union mit anerkannter Kompetenz im Eisenbahnbereich eine aktive Rolle bei der Bewertung von Eisenbahnvorhaben mit europäischem Mehrwert in enger Zusammenarbeit mit nationalen Infrastrukturmanagern eine aktive Rolle innehaben. [Abänd. 20]

(27)  Die Rechtsvorschriften für die Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr, Umsetzungsleitlinien oder Empfehlungen der Agentur können den Beteiligten zuweilen Probleme bei der Auslegung oder in anderer Hinsicht bereiten. Ein richtiges und einheitliches Verständnis dieser Rechtsakte ist Voraussetzung für eine wirksame Durchführung des Besitzstands im Eisenbahnbereich und für das Funktionieren des Eisenbahnmarkts. Deshalb sollte sich die Agentur aktiv an Maßnahmen zur diesbezüglichen Schulung und Erläuterung beteiligen und dabei kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen. [Abänd. 21]

(27a)  Bei der Durchführung von zivil- und strafrechtlichen Ermittlungen sollte die Agentur uneingeschränkt mit nationalen Behörden zusammenarbeiten und ihnen die größtmögliche Unterstützung bieten, wenn die Ermittlungen Fragen betreffen, die in den Verantwortungsbereich der Agentur fallen. [Abänd. 22]

(28)  Um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Union und auf von Antragstellern entrichteten Entgelten und Gebühren beruht. Der Beitrag der Union sollte bei jeder Zuweisung neuer Befugnisse, für die die Antragsteller keine Entgelte und Gebühren entrichten, bewertet und überarbeitet werden. Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Agentur darf nicht durch finanzielle Zuwendungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Stellen beeinträchtigt werden. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen sollte die Organisation der Agentur transparent und der Exekutivdirektor voll verantwortlich sein. Das Personal der Agentur sollte unabhängig sein und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen kurzfristigen und langfristigen Verträgen aufweisen sowie zwischen abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beamten, damit die Agentur ihr organisationsgebundenes Wissen aufrechterhalten und die Kontinuität ihrer Tätigkeit gewährleisten kann und gleichzeitig der notwendige und fortlaufende Austausch von Sachverstand mit dem Eisenbahnsektor erfolgt. [Abänd. 23]

(29)  Um eine wirksame Erfüllung der Aufgaben der Agentur zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnisse zur Aufstellung des Haushaltsplans und zur Genehmigung der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme.

(30)  Um die Transparenz der Entscheidungen des Verwaltungsrats zu gewährleisten, sollten Vertreter der betreffenden Sektoren an seinen Sitzungen teilnehmen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen, das den Vertretern staatlicher Behörden vorbehalten ist, die den demokratischen Kontrollinstanzen rechenschaftspflichtig sind. Die Vertreter des Sektors sollten von der Kommission aufgrund ihrer Repräsentativität auf Unionsebene für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, benannte Stellen, bezeichnete Stellen, Arbeitnehmer­gewerkschaften, Fahrgäste, insbesondere Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, und auch Güterverkehrskunden ernannt werden. [Abänd. 24]

(31)  Um die Sitzungen des Verwaltungsrats angemessen vorzubereiten und ihn in Bezug auf die zu treffenden Entscheidungen zu beraten, sollte ein beratender Exekutivausschuss geschaffen werden.

(32)  Es ist notwendig zu gewährleisten, dass von Entscheidungen der Agentur Betroffenen die erforderlichen Rechtsbehelfe in unabhängiger und unparteiischer Weise zur Verfügung stehen. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen des Exekutivdirektors vor einer besonderen Beschwerdekammer angefochten werden können die vollständig unabhängig von der Kommission, der Agentur, den nationalen Sicherheitsbehörden und allen Akteuren im Eisenbahnsektor handelt und gegen deren Entscheidungen Klage vor dem Gerichtshof möglich ist. [Abänd. 25]

(32a)  Agenturpersonal, welches eine Beschwerdekammer berät, darf zuvor nicht selbst an der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sein. [Abänd. 26]

(33)  Eine umfassendere strategische Perspektive in Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur würde dazu beitragen, die Planung und Verwaltung ihrer Ressourcen effizienter zu gestalten und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse leisten. Es sollte daher nach Anhörung der betreffenden Akteure vom Verwaltungsrat ein mehrjähriges Arbeitsprogramm angenommen und regelmäßig aktualisiert werden.

(34)  Die Arbeit der Agentur sollte transparent sein. Eine effektive Kontrolle durch das Europäische Parlament sollte gewährleistet sein, und zu diesem Zweck sollte das Europäische Parlament die Möglichkeit einer Anhörung des Exekutivdirektors der Agentur und der Konsultation zum zu mehrjährigen Arbeitsprogramm und jährlichen Arbeitsprogrammen haben. Die Agentur sollte auch die einschlägigen Unionsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anwenden. [Abänd. 27]

(35)  Da in den letzten Jahren vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, hat die Haushaltsbehörde versucht, Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten Unionsmittel zu verbessern, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung von Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, der Beiträge zum Altersversorgungssystem und des internen Haushaltsverfahrens (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) sollte ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(9) beitreten sollte. [Abänd. 28]

(36)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung zur Entwicklung gemeinsamer Lösungen auf dem Gebiet der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftlichen Charakters der anstehenden Aufgaben besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)  Zur ordnungsgemäßen Festlegung der Höhe der Entgelte und Gebühren, die die Agentur zu erheben befugt ist, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel, die die Erteilung und Verlängerung von Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, ERTMS-Teilsysteme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen und von Sicherheitsbescheinigungen betreffen, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Höhe der Entgelte und Gebühren sollte nach den in Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen festgelegten Einsatzbereichen und dem Umfang der Tätigkeiten differenziert werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Sachverständigenebene – durchführt. Gebühren und Entgelte sollten transparent, gerecht und einheitlich festgelegt werden und die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden europäischen Branchen nicht gefährden. [Abänd. 29]

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(37a)  Um die Normung von Eisenbahnersatzteilen angemessen zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Normung in Bezug auf Ersatzteile zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt. [Abänd. 30]

(38)  Um die Durchführung der Artikel 21 und 22 dieser Verordnung bezüglich der Prüfung von Entwürfen nationaler Vorschriften sowie geltender nationaler Vorschriften zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(39)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Artikel 29, 31, 30 und 51 dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeübt werden.

(40)  Es ist notwendig, bestimmte Grundsätze für die Führung der Agentur im Hinblick auf die Einhaltung der gemeinsamen Erklärung und des gemeinsamen Konzepts anzuwenden, das von der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen der EU im Juli 2012 vereinbart wurde, dessen Zweck darin besteht, die Tätigkeiten der Agenturen zu straffen und ihre Leistung zu steigern.

(41)  Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.  Mit dieser Verordnung wird eine Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) errichtet.

2.  Diese Verordnung bestimmt:

a)  die Errichtung und die Aufgaben der Agentur;

b)  die Aufgaben der Mitgliedstaaten.

3.  Diese Verordnung gilt für:

a)  die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union gemäß der Richtlinie ../../EU [Richtlinie über die Interoperabilitätim Eisenbahnverkehr];

b)  die Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union gemäß der Richtlinie../../EU“ [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit];

c)  die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) [Triebfahrzeugführer-Richtlinie], sowie die Zertifizierung des gesamten sicherheitsrelevanten Personals. [Abänd. 31]

3a.  Ziel der Agentur ist es, ein hohes Sicherheitsniveau im Eisenbahnsektor zu gewährleisten und zur Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beizutragen. Diese Ziele werden erreicht durch

a)  den Beitrag in technischer Hinsicht zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, mit denen eine Erhöhung des Grads der Interoperabilität des Eisenbahnsystems sowie die Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems der Union angestrebt wird;

b)  eine Rolle als europäische Behörde, die gemeinsam mit den nationalen Sicherheitsbehörden für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen sowie für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung für die Eisenbahnunternehmen zuständig ist;

c)  die Harmonisierung der einzelstaatlichen Bestimmungen und die Optimierung der Verfahren;

d)  Maßnahmen, die das Vorgehen der nationalen Sicherheitsbehörden im Bereich Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnsektor begleiten.

Artikel 2

Rechtsstatus

1.  Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2.  Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.  Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

Artikel 3

Art der Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur kann

a)  Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 11, 13, 14, 15, 23, 24, 26, 30, 31, 32, 33 und 41 an die Kommission richten;

b)  Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 21, 22 und 30 an die Mitgliedstaaten und hinsichtlich der Anwendung von Artikel 29 Absatz 4 an die nationalen Sicherheitsbehörden richten; [Abänd. 33]

c)  gemäß den Artikeln 9, 21, 22 und 38 Stellungnahmen an die Kommission und gemäß Artikel 9 Stellungnahmen an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten richten;

d)  Beschlüsse gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 fassen;

e)  Stellungnahmen abgeben, die annehmbare Konformitätsnachweise gemäß Artikel 15 festlegen;

f)  technische Unterlagen gemäß Artikel 15 herausgeben;

g)  Auditberichte gemäß den Artikeln 29 und 30 herausgeben;

h)  Leitlinien und andere nicht verbindliche Dokumente zur Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln 11, 15 und 24 herausgeben.

KAPITEL 2

ARBEITSWEISE

Artikel 4

Einsetzung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen

1.  Die Agentur richtet eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Empfehlungen ein, insbesondere in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), die gemeinsamen Sicherheitsziele (CST) und die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM), die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI), die Register, die für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die in Artikel 15 genannten Dokumente und Bestimmungen zu Mindestqualifikationen von Eisenbahnpersonal, das mit sicherheitskritischen Aufgaben betraut ist. [Abänd. 34]

Die Agentur kann Arbeitsgruppen in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag der Kommission oder, nach Konsultation der Kommission, in eigener Initiative einrichten.

2.  Die Agentur ernennt Experten für die Arbeitsgruppen.

Die Agentur ernennt Vertreter, die von den zuständigen nationalen Behörden benannt wurden, für die Arbeitsgruppen, an denen sie teilnehmen möchten.

Die Agentur ernennt für die Arbeitsgruppen Fachleute des Eisenbahnsektors aus der in Absatz 3 genannten Liste. Sie stellt eine angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten sowie derjenigen Sektoren der Branche und derjenigen Nutzer sicher, die von den Maßnahmen betroffen sein könnten, die die Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorschlagen könnte. [Abänd. 35]

Die Agentur kann die Arbeitsgruppen erforderlichenfalls um unabhängige Experten und Vertreter internationaler Organisationen erweitern, deren Fachkenntnis im betreffenden Bereich anerkannt ist. Mit Ausnahme des Vorsitzes der Arbeitsgruppen, der von einem Vertreter der Agentur geführt wird, kann Personal der Agentur kann nicht für die Arbeitsgruppen ernannt werden. [Abänd. 36]

3.  Jeder der in Artikel 34 genannten Vertretungsgremien übermittelt der Agentur jedes Jahr eine Liste der am besten qualifizierten Experten, die es mit seiner Vertretung in den einzelnen Arbeitsgruppen beauftragt hat. [Abänd. 37]

4.  Sofern die Arbeiten in den Arbeitsgruppen direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen oder die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer der Branche haben, nehmen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus allen Mitgliedstaaten als Vollmitglieder an den betreffenden Arbeitsgruppen teil. [Abänd. 38]

5.  Den Mitgliedern der Arbeitsgruppen entstehende Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt die Agentur gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen und Sätzen.

6.  Ein Vertreter der Agentur führt den Vorsitz der Arbeitsgruppen. [Abänd. 39]

7.  Die Arbeit der Arbeitsgruppen ist transparent. Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen fest.

Artikel 5

Konsultation der Sozialpartner

Sofern die in den Artikeln 11, 12, 15 und 32 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf das soziale Umfeld oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer der Branche haben, konsultiert die Agentur die Sozialpartner in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission(12) eingesetzten Ausschusses für den sektoralen Dialog. [Abänd. 40]

Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlungen vorlegt. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Empfehlungen jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen des Ausschusses für den sektoralen Dialog werden binnen zwei Monaten von der Agentur an die Kommission und von der Kommission an den in Artikel 75 genannten Ausschuss übermittelt. [Abänd. 41]

Artikel 6

Konsultation der Güterverkehrskunden und Fahrgäste

Sofern die in den Artikeln 11 und 15 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Güterverkehrskunden und Fahrgäste haben, konsultiert die Agentur deren Vertreterverbände, darunter insbesondere Vertreter von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität. Die Liste der zu konsultierenden Verbände wird von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 75 genannten Ausschusses aufgestellt. [Abänd. 42]

Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Vorschläge jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen der betreffenden Verbände übermittelt binnen zwei Monaten die Agentur der Kommission, die sie wiederum an den in Artikel 75 genannten Ausschuss weiterleitet. [Abänd. 43]

Artikel 7

Folgenabschätzung

1.  Die Agentur führt eine Folgenabschätzung zu ihren Empfehlungen und Stellungnahmen durch. Der Verwaltungsrat nimmt die Folgenabschätzung auf der Grundlage der Methodologie der Kommission an und trägt dabei den Anforderungen der Richtlinie ... [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] Rechnung. Die Agentur hält mit der Kommission Verbindung, um sicherzustellen, dass entsprechenden Arbeiten in der Kommission gebührend Rechnung getragen wird. Die Hypothesen, die als Grundlage für die Folgenabschätzung herangezogen wurden, sowie die Quellen der verwendeten Daten werden im Bericht, der jeder Empfehlung beigefügt ist, klar angegeben. [Abänd. 44]

2.  Vor Beginn einer im Arbeitsprogramm enthaltenen Aktivität führt die Agentur eine darauf bezogene frühzeitige Folgenabschätzung durch, in der Folgendes angegeben ist:

a)  das zu lösende Problem und mögliche Lösungen;

b)  das Ausmaß, in dem eine spezifische Maßnahme, einschließlich der Herausgabe einer Empfehlung oder einer Stellungnahme der Agentur, erforderlich wäre;

c)  der erwartete Beitrag der Agentur zur Lösung des Problems.

Darüber hinaus ist jede Tätigkeit und jedes Projekt im Arbeitsprogramm Gegenstand einer Effizienzanalyse für sich allein und in Verbindung miteinander, um die Haushaltsmittel und Ressourcen der Agentur bestmöglich zu nutzen.

3.  Die Agentur kann eine Ex-post-Bewertung der Rechtsvorschriften vornehmen, die sich aus ihren Empfehlungen ergeben.

4.  Die Mitgliedstaaten und die betroffenen Interessenträger übermitteln der Agentur soweit erforderlich und auf Verlangen die für die Folgenabschätzung erforderlichen Daten. [Abänd. 45]

Artikel 8

Studien

Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es verlangt, gibt die Agentur Studien in Auftrag, die sie aus ihrem Haushalt finanziert.

Artikel 9

Stellungnahmen

1.  Die Agentur erteilt auf Antrag einer oder mehrerer der in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates(13) (Neufassung)] genannten nationalen Regulierungsstellen Stellungnahmen zu Aspekten von Angelegenheiten, die für die Sicherheit und die Interoperabilität von Belang sind und die ihnen zur Kenntnis gebracht werden. [Abänd. 46]

2.  Die Agentur gibt auf Anforderung der Kommission Stellungnahmen ab zu Änderungen von Rechtsakten, die auf der Grundlage der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] oder … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] erlassen wurden, insbesondere wenn angebliche Mängel beanstandet werden.

3.  In Bezug auf Stellungnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen und anderen Artikeln dieser Verordnung gibt die Agentur ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab, sofern nicht anders vereinbart. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten in einer Fassung, aus der alle unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Angaben und Unterlagen entfernt wurden.

Artikel 10

Besuche in den Mitgliedstaaten

1.  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere den der in den Artikeln 12, 21, 22, 16, 17, 18, 27, 28, 29, 30, 31, 33 und 38 genannten Aufgaben, kann die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Politik Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen. [Abänd. 47]

2.  Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat von dem geplanten Besuch und gibt die Namen der beauftragten Bediensteten der Agentur sowie den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs an. Die mit der Durchführung dieser Besuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer Verfügung des Exekutivdirektors, in der Gegenstand und Ziele ihres Besuchs genannt sind.

3.  Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur.

4.  Die Agentur erstellt über jeden Besuch einen Bericht und übermittelt ihn der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat.

5.  Die vorstehenden Absätze gelten unbeschadet der Inspektionen gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 6, die gemäß dem dort beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

KAPITEL 3

Aufgaben im Zusammenhang mit der Eisenbahnsicherheit

Artikel 11

Technische Unterstützung – Empfehlungen zur Eisenbahnsicherheit

1.  Die Agentur richtet Empfehlungen an die Kommission zu den in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] vorgesehenen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM), gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) und gemeinsamen Sicherheitszielen (CST). Die Agentur richtet auch Empfehlungen zur periodischen Überarbeitung der CSM und CST an die Kommission. [Abänd. 48]

2.  Die Agentur richtet auf Antrag der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen an die Kommission zu anderen Maßnahmen im Bereich der Sicherheit.

3.  Die Agentur kann Leitlinien und andere unverbindliche Dokumente herausgeben, um die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Eisenbahnsicherheit zu erleichtern.

Artikel 12

Sicherheitsbescheinigungen

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2a der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] ist die Die Agentur stellt für die Erteilung, die Verlängerung, die Aussetzung, die Änderung oder den Widerruf von für die gesamte Union geltende einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] aus zuständig. [Abänd. 49]

Artikel 13

Instandhaltung von Fahrzeugen

1.  Die Agentur unterstützt die Kommission hinsichtlich der Regelung zur Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen nach Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit].

2.  Die Agentur richtet Empfehlungen an die Kommission im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit].

3.  Die Agentur analysiert die alternativen Maßnahmen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] beschlossen wurden, im Rahmen ihres Berichts über die Sicherheit nach Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung.

Artikel 14

Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in den Rechtsvorschriften über die Eisenbahn­beförderung gefährlicher Güter im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) und vergleicht sie mit den Vorschriften über die Eisenbahninteroperabilität und Eisenbahnsicherheit, insbesondere den grundlegenden Anforderungen. Zu diesem Zweck unterstützt die Agentur die Kommission und kann Empfehlungen auf Antrag der Kommission oder auf eigene Initiative abgeben.

Artikel 14a

Spontane Ereignismeldung

Die Agentur richtet ein System ein, mit dem jegliches Ereignis, durch das die Sicherheit des Systems gefährdet werden kann, spontan und anonym gemeldet werden kann. Sie richtet ein Verfahren ein, um die zuständigen Akteure automatisch zu benachrichtigen. Die Agentur koordiniert außerdem die Kommunikation der Meldungen der nationalen Behörden, insbesondere, wenn sie die Sicherheit mehr als eines Staates betreffen. [Abänd. 50]

KAPITEL 4

Aufgaben im Zusammenhang mit der Interoperabilität

Artikel 15

Technische Unterstützung im Bereich der Eisenbahninteroperabilität

1.  Die Agentur

a)  richtet Empfehlungen an die Kommission zu den TSI und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr];

b)  richtet Empfehlungen an die Kommission in Bezug auf die Muster für die EG-Prüferklärung und für Dokumente der technischen Unterlagen, die zusammen mit dieser vorzulegen sind, gemäß Artikel 15 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr];

c)  richtet Empfehlungen an die Kommission zu Spezifikationen für die Register und deren Überarbeitung gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr];

d)  gibt Stellungnahmen ab, die annehmbare Konformitätsnachweise im Zusammenhang mit TSI-Mängeln betreffen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr], und legt diese der Kommission vor;

e)  richtet Stellungnahmen an die Kommission zu Anträgen auf Nichtanwendung der TSI durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr];

f)  gibt technische Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] heraus;

g)  richtet Empfehlungen an die Kommission bezüglich der Arbeitsbedingungen des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Personals.

gb)  richtet Empfehlungen an die Kommission zu europäischen Normen, die von den entsprechenden europäischen Normenorganisationen zu entwickeln sind, insbesondere in Bezug auf Ersatzteile; [Abänd. 52]

gc)  erlässt für die entsprechenden europäischen Normungsgremien detaillierte Anforderungen in Bezug auf Normen, um das Mandat wahrzunehmen, das ihr von der Kommission übertragen wurde; [Abänd. 54]

gd)  richtet Empfehlungen an die Kommission für die Schulung und Zertifizierung von mit Sicherheitsaufgaben betrautem Bordpersonal; [Abänd. 54]

ge)  richtet Empfehlungen an die Kommission, um die nationalen Vorschriften im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 zu harmonisieren, vor allem wenn eine Vorschrift mehrere Mitgliedstaaten betrifft. Diese Tätigkeit erfolgt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden; [Abänd. 55]

gf)  gibt auf Antrag der Kommission Stellungnahmen zu den Interoperabilitätskomponenten ab, die nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie ... [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] entsprechen; [Abänd. 56]

gg)  richtet Empfehlungen an die Kommission bezüglich einheitlicher Mindestprüfintervalle (zeitlich und nach Kilometern) beim Rollmaterial (Güterwagen, Personenwagen, Triebfahrzeuge). [Abänd. 57]]

2.  Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und b c genannten Empfehlungen stellt die Agentur sicher, dass [Abänd. 58]

a)  die TSI und die Spezifikationen für Register an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, um die Effizienz des Eisenbahnsystems zu verbessern und dabei sein Kosten-Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen; [Abänd. 59]

b)  die Ausarbeitung und Aktualisierung der TSI einerseits und die Ausarbeitung für die Interoperabilität erforderlicher europäischer Normen andererseits koordiniert werden, und unterhält die entsprechenden Beziehungen zu den europäischen Normenorganisationen.

ba)  sie als Beobachter an den einschlägigen Arbeitsgruppen zur Normung teilnimmt. [Abänd. 60]

3.  Die Agentur kann Leitlinien und andere unverbindliche Dokumente herausgeben, um die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Eisenbahninteroperabilität zu erleichtern.

3a.  Die Agentur bezieht die Arbeitsgruppen ein, wenn dies in Artikel 4 vorgesehen ist. [Abänd. 61]

Artikel 16

Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

Die Unbeschadet von Artikel 20 Absatz 9a der Richtlinie … [Richtlinie über Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] ist die Agentur erteilt für die Erteilung, die Verlängerung, die Aussetzung, die Änderung oder den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen gemäß Artikel 20 der der genannten Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] zuständig. [Abänd. 62]

Artikel 17

Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen

Die Agentur erteilt ist für die Erteilung, die Verlängerung, die Aussetzung, die Änderung oder den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen gemäß Artikel 22 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] zuständig. [Abänd. 63]

Artikel 18

Genehmigungen Genehmigung für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ERTMS [Abänd. 64]

Die Agentur erteilt ist für die Erteilung, die Verlängerung, die Aussetzung, die Änderung oder den Widerruf von Genehmigungen für die Inbetriebnahme der streckenseitigen Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ERTMS-Teilsysteme, die in der gesamten Union installiert oder betrieben werden, gemäß Artikel 18 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] zuständig. [Abänd. 65]

Artikel 19

Telematikanwendungen

1.  Die Agentur ist als Systembehörde tätig, die für die Pflege der technischen Spezifikationen für die Telematikanwendungen im Einklang mit den einschlägigen TSI zuständig ist.

1a.  Die Agentur kann bei der Förderung eines offenen und uneingeschränkten Zugangs zu Daten, darunter internationalen Fahrplan-Datenbanken, eine Rolle spielen. [Abänd. 66]

2.  Die Agentur legt das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung dieser Spezifikationen fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet und führt die Agentur ein Register der Anträge auf Änderung von Spezifikationen für Telematikanwendungen mit Angaben zu deren Stand.

3.  Die Agentur entwickelt und pflegt die technischen Hilfsmittel für die Verwaltung der verschiedenen Versionen der Spezifikationen für Telematikanwendungen und setzt die Abwärts- und Aufwärtskompatibilität dieser verschiedenen Versionen durch. [Abänd. 67]

4.  Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Einführung von Telematikanwendungen im Einklang mit den einschlägigen TSI.

Artikel 20

Unterstützung der benannten Konformitätsbewertungsstellen

1.  Die Agentur unterstützt die Aktivitäten der benannten Konformitäts­bewertungsstellen, die in Artikel 27 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] genannt sind. Die Unterstützung umfasst insbesondere die Ausarbeitung von Leitlinien zur Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 9 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] und Leitlinien für das Verfahren der EG-Prüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr].

2.  Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit der benannten Konformitätsbewertungsstellen und stellt insbesondere das technische Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe.

KAPITEL 5

Aufgaben im Zusammenhang mit nationalen Vorschriften

Artikel 21

Prüfung von Entwürfen nationaler Vorschriften

1.  Die Agentur prüft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt die ihr gemäß folgenden Bestimmungen vorgelegten Entwürfe nationaler Vorschriften:

a)  Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit],

b)  Artikel 14 der Richtlinie... [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr].

2.  Wenn die Agentur nach der Prüfung und innerhalb der Fristen nach Absatz 1 der Auffassung ist, dass die nationalen Vorschriften die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität, die Einhaltung der CSM und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven Bewertung. Die Kommission kann die Vorschrift in dem in Artikel 23 genannten IT-System validieren. [Abänd. 68]

3.  Führt die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung,

a)  richtet die Agentur eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat mit Angabe der Gründe, warum die fragliche Vorschrift nicht in Kraft treten und/oder angewandt werden sollte;

b)  unterrichtet die Agentur die Kommission von ihrer negativen Bewertung.

4.  Wurden von dem Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Empfehlung der Agentur keine Maßnahmen getroffen, kann die Kommission nach der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Unterrichtung und nach Anhörung der Gründe des betreffenden Mitgliedstaats einen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung des Entwurfs oder zur Aussetzung der Annahme, des Inkrafttretens oder der Anwendung der fraglichen Vorschrift aufgefordert wird.

4a.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für nationale Vorschriften zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und für die Qualifikations- und Schulungsanforderungen an Eisenbahnpersonal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben. [Abänd. 69]

4b.  Im Falle der dringenden Vorbeugungsmaßnahmen nach Artikel 8 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] und Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr], insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung, leitet die Agentur die Harmonisierung der Vorschrift auf Unionsebene zusammen mit den nationalen Sicherheitsbehörden. Falls erforderlich, gibt die Agentur eine Empfehlung oder eine Stellungnahme für die Kommission ab. [Abänd. 70]

Artikel 22

Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften

1.  Die Agentur prüft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang die ihr gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] vorgelegten nationalen Vorschriften.

1a.  Die Agentur prüft die zum Datum der Anwendung dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt die Agentur dem Verwaltungsrat im Rahmen der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme gemäß Artikel 48 einen Arbeitsplan für die Durchführung dieser Prüfung vor. Jedes Jahr legt die Agentur dem Verwaltungsrat in einem Bericht den Stand der Fortschritte bei diesen Tätigkeiten sowie die erzielten Ergebnisse gemäß Artikel 50 vor. [Abänd. 71]

2.  Wenn die Agentur nach der Prüfung nach Absatz 1 der Auffassung ist, dass die nationalen Vorschriften die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität, die Einhaltung der CSM und die Erreichung der CST ermöglichen und nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder einer versteckten Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten führen, so unterrichtet die Agentur die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer positiven Bewertung. Die Kommission kann die Vorschrift in dem in Artikel 23 genannten IT-System validieren. [Abänd. 72]

3.  Führt die Prüfung nach Absatz 1 zu einer negativen Bewertung,

a)  richtet die Agentur eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, die Vorschrift, die Gegenstand der negativen Bewertung gewesen ist, unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, mit Angabe der Gründe, warum die fragliche diese Vorschrift geändert oder aufgehoben werden sollte muss; [Abänd. 73]

b)  unterrichtet die Agentur die Kommission von ihrer negativen Bewertung und übermittelt ihr die an den Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung. [Abänd. 74]

4.  Wurden von dem Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Empfehlung der Agentur keine Maßnahmen getroffen, kann die Kommission nach der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Unterrichtung und nach Anhörung der Gründe des betreffenden Mitgliedstaats einen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss fassen, mit dem er zur Änderung oder Aufhebung der fraglichen Vorschrift aufgefordert wird.

5.  Das Verfahren der Absätze 2 3 und 4 gilt entsprechend in Fällen, in denen die Agentur feststellt, dass eine nationale Vorschrift, unabhängig davon, ob sie notifiziert wurde oder nicht, redundant oder nicht mit den CSM, CST, TSI oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union im Eisenbahnbereich zu vereinbaren ist oder eine ungerechtfertigte Behinderung für den Eisenbahnbinnenmarkt schafft. In diesem Fall gilt die in Absatz 1 festgelegte Frist. [Abänd. 75]

5a.  Hinsichtlich von Angelegenheiten, die Schulungen, Betriebshygiene und -sicherheit für Eisenbahnpersonal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betreffen, darf die Agentur diesen Absatz nur anwenden, wenn die nationale Vorschrift möglicherweise diskriminierend wirkt. [Abänd. 76]

Artikel 22a

Nutzung der Datenbank

Die Agentur führt die technische Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften durch, die in den verfügbaren nationalen Rechtsrahmen gemäß dem Verzeichnis in der Datenbank der Referenzdokumente, die von der Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung veröffentlicht wird, genannt sind. [Abänd. 77]

Artikel 23

IT-System für Notifizierungszwecke und Einstufung nationaler Vorschriften

1.  Die Agentur errichtet und verwaltet ein spezielles IT-System, das in Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 genannte nationale Vorschriften sowie annehmbare Konformitätsnachweise gemäß Artikel 2 Nummer 28a der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] enthält, und. Sie macht es den Beteiligten und der Öffentlichkeit zugänglich. [Abänd. 78]

1a.  Innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission jede bestehende nationale Vorschrift, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht notifiziert worden ist. [Abänd. 79]

2.  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Agentur und der Kommission in Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 genannte nationale Vorschriften mittels dem in Absatz 1 genannten IT-System. Die Agentur veröffentlicht die Vorschriften in diesem System und verwendet es zur Unterrichtung der Kommission gemäß den Artikeln 21 und 22. Die Agentur verwendet dieses IT-System, um die Kommission von jeder negativen Empfehlung zu unterrichten, die einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b übermittelt wurde. [Abänd. 80]

3.  Die Agentur stuft gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] notifizierte nationale Vorschriften ein. Zu diesem Zweck verwendet sie das in Absatz 1 genannte System.

4.  Die Agentur stuft gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] notifizierte nationale Vorschriften unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der EU-Rechtsvorschriften ein. Zu diesem Zweck entwickelt die Agentur ein Instrument der Vorschriftenverwaltung für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung ihrer Systeme nationaler Vorschriften. Die Agentur verwendet das in Absatz 1 genannte System zur Veröffentlichung des Instruments der Vorschriftenverwaltung.

4a.  Die Agentur veröffentlicht über das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System den Stand und, nach Abschluss, die Ergebnisse der Bewertung dieser Bestimmungen. [Abänd. 81]

KAPITEL 6

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Artikel 24

Systembehörde für das ERTMS

1.  Die Agentur ist als Systembehörde tätig, die für die Pflege der technischen Spezifikationen des ERTMS zuständig ist.

2.  Die Agentur legt das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung dieser Spezifikationen fest, veröffentlicht es und wendet es an. Zu diesem Zweck errichtet und führt die Agentur ein Register der Anträge auf Änderungen der Spezifikationen mit Angaben zum Stand dieser Anträge.

3.  Die Agentur empfiehlt die Annahme einer neuen Version der technischen ERTMS-Spezifikationen. Sie tut dies jedoch erst, wenn die vorhergehende Version in ausreichendem Maße eingeführt wurde. Die Entwicklung neuer Versionen darf der Geschwindigkeit der Einführung des ERTMS, der Stabilität der Spezifikationen, die für die Optimierung der Herstellung von ERTMS-Ausrüstungen erforderlich ist, der Anlagerendite für Eisenbahnunternehmen und Halter und der effizienten Planung der Einführung des ERTMS nicht abträglich sein. [Abänd. 82]

4.  Die Agentur entwickelt und pflegt die technischen Instrumente für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind, und um Anreize für die rasche Umsetzung der geltenden Versionen zu bieten.

5.  Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] stellt die Agentur sicher, dass nachfolgende Versionen von ERTMS-Ausrüstungen mit früheren Versionen technisch kompatibel sind.

6.  Die Agentur erstellt und verbreitet einschlägige Anwendungsleitlinien für die Beteiligten sowie erläuternde Unterlagen im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen für das ERTMS.

Artikel 25

ERTMS-Ad-hoc-Arbeitsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen

1.  Die Agentur richtet eine ERTMS-Ad-hoc-Arbeitsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die in Artikel 27 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] genannt sind, ein und führt deren Vorsitz.

Die Arbeitsgruppe prüft die Einheitlichkeit der Anwendung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 9 der Richtlinie ... [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] und der EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 10 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr], die von den benannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden.

2.  Die Agentur erstattet der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Arbeitsgruppe, einschließlich Statistiken über die Anwesenheit der Vertreter der benannten Konformitätsbewertungsstellen in der Arbeitsgruppe.

3.  Die Agentur bewertet die Anwendung des Verfahrens zur Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und des EG-Prüfverfahrens für ERTMS-Ausrüstung und legt alle zwei Jahre einen Bericht vor, in dem der Kommission gegebenenfalls durchzuführende Verbesserungen vorgeschlagen werden.

Artikel 26

Unterstützung der technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen

1.  Die Agentur kann unterstützt die Eisenbahnunternehmen auf deren Antrag bei der Prüfung der technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ERTMS-Teilsystemen vor Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unterstützen. [Abänd. 83]

2.  Kommt die Agentur zu dem Schluss, dass das Risiko einer mangelnden technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen mit ERTMS-Ausrüstung im Rahmen spezifischer ERTMS-Projekte besteht, kann sie die entsprechenden Akteure, insbesondere Hersteller, benannte Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnunternehmen, Halter, Infrastrukturbetreiber und nationale Sicherheitsbehörden auffordern, alle für die EG-Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren sowie Betriebsbedingungen relevanten Informationen bereitzustellen. Die Agentur setzt die Kommission von einem solchen Risiko unverzüglich in Kenntnis und schlägt ihr gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor. [Abänd. 84]

2a.  Die Agentur richtet eine Versuchsstrecke und ein Labor für die zentralisierte Erprobung von streckenseitiger und bordeigener ERTMS-Ausrüstung ein. [Abänd. 85]

Artikel 27

Unterstützung der ERTMS-Einführung und von ERTMS-Projekten

1.  Die Agentur überwacht die Einführung des ERTMS in Übereinstimmung mit dem im Beschluss 2012/88/EU der Kommission(15) enthaltenen Einführungsplan und überwacht die Koordinierung der ERTMS-Installation entlang der transeuropäischen Verkehrskorridore und Korridore für den Schienengüterverkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(16).

2.  Die Agentur gewährleistet die technische Begleitung der von der Union finanzierten Projekte zur ERTMS-Einführung, gegebenenfalls einschließlich der Analyse von Ausschreibungsunterlagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung. Die Agentur unterstützt ferner gegebenenfalls die Empfänger von Mitteln der Europäischen Union, um zu gewährleisten, dass die in Projekten umgesetzten technischen Lösungen vollständig im Einklang mit der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung stehen und somit in vollem Umfang interoperabel sind.

Artikel 28

Akkreditierung von Labors

1.  Die Agentur unterstützt, insbesondere durch geeignete Leitlinien für die Akkreditierungsstellen, die harmonisierte Akkreditierung von ERTMS-Labors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

2.  Die Agentur kann als Beobachter an von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgeschriebenen Beurteilungen unter Gleichrangigen teilnehmen.

2a.  Wenn die Agentur Zweifel bezüglich der Leistung eines akkreditierten Labors hat, teilt sie dies der zuständigen Akkreditierungsstelle sowie dem betreffenden Mitgliedstaat und den nationalen Sicherheitsbehörden mit. Die Agentur wird aufgefordert, als Beobachterin an der Bewertung durch Fachkollegen teilzunehmen. Wenn Zweifel aufkommen, unterrichtet die Agentur unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat und die nationalen Sicherheitsbehörden hiervon. [Abänd. 86]

KAPITEL 7

Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

Artikel 29

Überwachung der nationalen Sicherheitsbehörden

1.  Die Agentur überwacht die Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden durch Auditprüfungen und Inspektionen.

2.  Die Agentur ist berechtigt zur Auditprüfung:

a)  der Kapazität nationaler Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr;

b)  der Wirksamkeit der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems von Akteuren gemäß Artikel 16 der Richtlinie ... [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] durch nationale Sicherheitsbehörden.

Das Verfahren zur Durchführung der Auditprüfungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

3.  Die Agentur erstellt Prüfberichte und übermittelt sie der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde sowie der Kommission. Jeder Prüfbericht enthält insbesondere eine Liste etwaiger von der Agentur festgestellter Mängel sowie Empfehlungen für Verbesserungen.

4.  Ist die Agentur der Auffassung, dass die in Absatz 3 genannten Mängel die betreffende nationale Sicherheitsbehörde daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen, empfiehlt die Agentur der nationalen Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Mängel, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist geeignete Schritte zu unternehmen. [Abänd. 87]

5.  Stimmt eine nationale Sicherheitsbehörde der Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 4 nicht zu oder werden von einer nationalen Sicherheitsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang keine Maßnahmen infolge der Empfehlung der Agentur getroffen, kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss nach dem Beratungsverfahren von Artikel 75 erlassen.

6.  Die Agentur ist auch berechtigt, angekündigte oder unangekündigte Inspektionen bei den nationalen Sicherheitsbehörden durchzuführen, um spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten und ihres Betriebs zu überprüfen, insbesondere um Dokumente, Verfahren und Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 der Richtlinie... [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] zu prüfen. Die Inspektionen können ad hoc gemäß einem von der Agentur ausgearbeiteten Plan erfolgen. Die Dauer einer Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. Die Agentur legt der Kommission einen Bericht über jede Inspektion vor.

6a.  In den in Artikel 10 Absatz 2a der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] und Artikel 20 Absatz 9a der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] genannten Fällen, wenn die nationalen Sicherheitsbehörden einander widersprechende Entscheidungen treffen und keine für alle Seiten annehmbare Entscheidung erzielt wird, kann der von diesen Entscheidungen betroffene Antragsteller oder eine beteiligte nationale Sicherheitsbehörde mit den Entscheidungen die Agentur befassen, die eine Entscheidung trifft. [Abänd. 88]

Artikel 30

Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen

1.  Die Agentur überwacht die benannten Konformitätsbewertungs­stellen durch Unterstützung der Akkreditierungsstellen, Auditprüfungen und Inspektionen gemäß den Absätzen 2 bis 5.

2.  Die Agentur unterstützt eine harmonisierte Akkreditierung benannter Konformitätsbewertungsstellen, insbesondere durch geeignete Leitlinien zu den Bewertungskriterien und Verfahren für die Prüfung, ob die benannten Stellen den Anforderungen von Artikel 27 Kapitel 6 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] für die Akkreditierungsstellen entsprechen, im Wege der europäischen Akkreditierungsinfrastruktur, die durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannt wird. [Abänd. 89]

3.  Im Falle benannter Konformitätsbewertungsstellen, die nicht gemäß Artikel 24 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] akkreditiert sind, kann die Agentur eine Auditprüfung ihrer Kapazitäten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 27 der genannten Richtlinie durchführen. Das Verfahren für die Durchführung von Auditprüfungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

4.  Die Agentur erstellt Prüfberichte für die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten und übermittelt sie der betreffenden benannten Konformitätsbewertungsstelle und der Kommission. Jeder Prüfbericht umfasst insbesondere von der Agentur festgestellte Mängel und Empfehlungen für Verbesserungen. Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Mängel die betreffende benannte Stelle daran hindern, ihre Aufgaben in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr wirksam wahrzunehmen, empfiehlt die Agentur dem Mitgliedstaat, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, innerhalb einer von der Agentur bestimmten Frist geeignete Schritte zu unternehmen. [Abänd. 90]

5.  Stimmt ein Mitgliedstaat der Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 3 nicht zu oder werden von einer benannten Stelle innerhalb von drei Monaten nach Eingang keine Maßnahmen infolge der Empfehlung der Agentur getroffen, kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss nach dem Beratungsverfahren von Artikel 75 erlassen.

6.  Die Agentur kann, auch in Zusammenarbeit mit den relevanten nationalen Akkreditierungsstellen, angekündigte oder unangekündigte Inspektionen von benannten Konformitätsbewertungsstellen durchführen, um spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten und ihres Betriebs zu überprüfen, insbesondere durch Prüfung von Unterlagen, Bescheinigungen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß Artikel 27 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr]. Die Inspektionen können ad hoc gemäß einem von der Agentur ausgearbeiteten Plan erfolgen. Die Dauer einer Inspektion darf zwei Tage nicht überschreiten. Die benannten Konformitätsbewertungsstellen erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur. Die Agentur legt der Kommission einen Bericht über jede Inspektion vor.

Artikel 31

Überwachung der Fortschritte im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit

1.  Die Agentur sammelt zusammen mit dem Netz der nationalen Untersuchungsstellen einschlägige Daten zu Unfällen und Störungen und überwacht den Beitrag der nationalen Untersuchungsstellen zur Sicherheit des Eisenbahnsystems insgesamt.

2.  Die Agentur überwacht die Leistung des Eisenbahnsystems im Bereich der Sicherheit insgesamt und den Rechtsrahmen für die Sicherheit. Die Agentur kann insbesondere die Unterstützung der in Artikel 34 genannten Netze, einschließlich der Sammlung von Daten, anfordern. Die Agentur stützt sich darüber hinaus auf die von Eurostat erhobenen Daten und arbeitet mit Eurostat zusammen, um jegliche Doppelarbeit zu vermeiden und die methodologische Übereinstimmung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren mit den für andere Verkehrsträger verwendeten Indikatoren sicherzustellen. [Abänd. 91]

3.  Auf Antrag der Kommission gibt die Die Agentur Empfehlungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme, insbesondere durch die Erleichterung der Koordinierung zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder zwischen Infrastrukturbetreibern entwickelt ein gemeinsames System zur Meldung und Überwachung von Vorfällen. [Abänd. 92]

4.  Die Agentur überwacht und bewertet die Fortschritte bei der Interoperabilität und Sicherheit der Eisenbahnsysteme sowie bei den jeweiligen Kosten und Vorteilen. Sie legt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über Fortschritte im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum vor und veröffentlicht diesen. [Abänd. 93]

5.  Die Agentur erstellt auf Antrag der Kommission Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union für die Sicherheit und Interoperabilität in einem bestimmten Mitgliedstaat.

KAPITEL 8

WEITERE AUFGABEN

Artikel 32

Eisenbahnpersonal

1.  Die Agentur nimmt die in den Artikeln 4, 20, 22, 23, 25, 28, 33, 34, 35 und 37 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal wahr.

2.  Die Agentur kann von der Kommission beauftragt werden, andere Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG und in Bezug auf mit sicherheitskritischen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal, das nicht unter die Richtlinie 2007/59/EG fällt, wahrzunehmen. [Abänd. 94]

3.  Die Agentur konsultiert die in Fragen des Eisenbahnpersonals zuständigen Behörden zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben. Die Agentur kann die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden fördern, unter anderem durch die Organisation geeigneter Zusammenkünfte mit ihren Vertretern.

Artikel 33

Register und deren Zugänglichkeit

1.  Die Agentur errichtet und führt legt europäische Register im Sinne der Artikel 43, 44 und 45 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] in einem praktischen, effizienten und benutzerfreundlichen Format fest, um die geschäftlichen und betrieblichen Bedürfnisse uneingeschränkt zu unterstützen. Die Agentur ist als Systembehörde für alle Register und Datenbanken tätig, die in den Richtlinien zu Sicherheit, Interoperabilität und Triebfahrzeugführern genannt sind. Dies umfasst insbesondere: [Abänd. 95]

a)  Entwicklung und Pflege von Spezifikationen für die Register;

b)  Koordinierung von Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Registern;

c)  Bereitstellung von Anleitungen zu den Registern für die relevanten Beteiligten;

d)  Formulierung von Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Spezifikation vorhandener Register und bezüglich der Notwendigkeit neuer Spezifikationen.

da)  Einrichtung und Pflege der unter den Buchstaben g, i und ma genannten Register; [Abänd. 96]

db)  Schaffung eines europäischen Einstellungsregisters. [Abänd. 97]

1a.  Das europäische Einstellungsregister:

a)  wird von der Agentur geführt;

b)  ist öffentlich;

c)  wird spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das nationale Einstellungsregister aufgenommen. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Standardtypendokument fest: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 75 erlassen;

d)  enthält mindestens folgende Angaben zu jedem Fahrzeugtyp:

i)  die technischen Merkmale des Fahrzeugtyps gemäß der einschlägigen TSI;

ii)  den Namen des Herstellers;

iii)  die Daten und Referenzen der aufeinanderfolgenden Genehmigungen für diesen Fahrzeugtyp, einschließlich aller Beschränkungen oder Rücknahmen, und die Mitgliedstaaten, die die Genehmigungen erteilen;

iv)  Konstruktionsmerkmale, die auf Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Behinderungen ausgerichtet sind.

Wenn die Agentur eine Genehmigung, Fahrzeugtypen in Betrieb zu nehmen, erteilt, erneuert, ändert, aussetzt oder widerruft, aktualisiert sie unverzüglich das Register. [Abänd. 98]

2.  Die Agentur macht die folgenden, in der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] und der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] vorgesehenen Schriftstücke und Register über eine implementierte, benutzerfreundliche und leicht zugängliche IT-Lösung öffentlich zugänglich: [Abänd. 99]

a)  EG-Prüferklärungen für Teilsysteme;

b)  EG-Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten und EG-Erklärungen der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten;

c)  gemäß der Richtlinie... [Richtlinie über die Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)] erteilte Lizenzen;

d)  gemäß Artikel 10 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] erteilte Sicherheitsbescheinigungen;

e)  der Agentur gemäß Artikel 24 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] übermittelte Untersuchungsberichte;

f)  der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] sowie gemäß Artikel 14 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] notifizierte nationale Vorschriften sowie ihre Bewertung durch die Agentur; [Abänd. 100]

g)  das europäische Einstellungsregister, unter anderem über Links zu relevanten nationalen Registern; [Abänd. 101]

h)  Infrastrukturregister, unter anderem über Links zu relevanten nationalen Registern;

i)  europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen;

j)  Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der Spezifikationen des ERTMS;

k)  Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der TSI-Spezifikationen für Telematikanwendungen im Personenverkehr (TAP)/Telematikanwendungen im Güterverkehr (TAF);

l)  von der Agentur gemäß der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung geführtes Register der Kennzeichen der Fahrzeughalter;

m)  Qualitätsberichte gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(17);

ma)  das Register der für die Instandhaltung zuständigen zertifizierten Stellen nach Artikel 14 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit]; [Abänd. 102]

3.  Die praktischen Einzelheiten der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Schriftstücke werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Entwurfs der Agentur erörtert und vereinbart.

4.  Bei der Übermittlung der Schriftstücke nach Absatz 2 können die betroffenen Stellen angeben, welche Schriftstücke aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.

5.  Die für die Ausstellung der Lizenzen und Bescheinigungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d zuständigen nationalen Behörden melden der Agentur innerhalb eines Monats von zehn Tagen jede Einzelentscheidung über die Erteilung, die Verlängerung, die Änderung oder den Widerruf einer Lizenz bzw. Bescheinigung. [Abänd. 103]

6.  Die Agentur kann alle öffentlichen Dokumente oder Links, die für die Ziele der Verordnung von Belang sind, unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz in die öffentliche Datenbank aufnehmen.

Artikel 34

Netze der nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien [Abänd. 104]

1.  Die Agentur richtet ein Netz der nationalen Sicherheitsbehörden und ein Netz der Untersuchungsstellen gemäß Artikel 21 Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] ein. Die Agentur stellt diesen Netzen ein Sekretariat bereit. Die Aufgaben der Netze sind insbesondere: [Abänd. 105]

a)  Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr;

b)  Förderung guter Betriebspraktiken;

c)  Bereitstellung von Daten über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr an die Agentur, insbesondere Daten bezüglich der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren.

ca)  gegebenenfalls Unterrichtung der Agentur über Mängel des von der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] und von der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] abgeleiteten Rechts. [Abänd. 106]

Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen diesen Netzen; insbesondere kann sie beschließen, gemeinsame Sitzungen beider Netze abzuhalten.

2.  Die Agentur richtet ein Netz von auf Unionsebene tätigen Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors, darunter Vertreter von Fahrgästen, von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität und von Mitarbeitern, ein. Die Liste dieser Gremien wird in einem von der Kommission gemäß dem Beratungsverfahren von Artikel 75 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Die Agentur stellt dem Netz ein Sekretariat bereit. Die Aufgaben des Netzes sind insbesondere: [Abänd. 107]

a)  Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr;

b)  Förderung guter Betriebspraktiken;

c)  Bereitstellung von Daten zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr an die Agentur.

3.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Netze können unverbindliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Empfehlungen nach Artikel 9 Absatz 2 abgeben.

4.  Die Agentur kann andere Netze von Stellen oder Behörden mit Zuständigkeit für einen Teil des Eisenbahnsystems einrichten.

5.  Die Kommission kann an den Sitzungen der in diesem Artikel genannten Netze teilnehmen.

Artikel 35

Kommunikation und Verbreitung

Die Agentur unterrichtet die relevanten Beteiligten über den europäischen Rechtsrahmen für die Eisenbahn sowie über Standards und Leitlinien und verbreitet sie an diese im Einklang mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Kommunikation und Verbreitung. Die auf einer Bedarfsanalyse basierenden Pläne werden vom Verwaltungsrat regelmäßig aktualisiert.

Artikel 36

Forschung und Förderung der Innovation

1.  Die Agentur trägt auf Anforderung der Kommission zu den Forschungstätigkeiten im Eisenbahnbereich auf Unionsebene bei, auch durch Unterstützung der einschlägigen Kommissionsdienststellen und Vertretungsgremien. Dieser Beitrag erfolgt unbeschadet anderer Forschungstätigkeiten auf Unionsebene.

2.  Die Kommission kann der Agentur die Aufgabe der Förderung von Innovationen übertragen, deren Ziel die Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr, besonders der Einsatz neuer Informationstechnologien und von Ortungs- und Navigationssystemen, ist.

Artikel 37

Unterstützung der Kommission

1.  Die Agentur leistet der Kommission auf deren Anforderung Hilfestellung bei der Durchführung der Unionsrechtsvorschriften, die auf eine Erhöhung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem abzielen.

2.  Diese Hilfestellung kann Folgendes einschließen:

a)  technische Beratung in Fragen, die ein spezifisches Know-how erfordern;

b)  Sammeln von Informationen mittels der in Artikel 34 genannten Netze.

Artikel 38

Unterstützung bei der Bewertung von Eisenbahnprojekten

Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie … [Interoperabilitätsrichtlinie] prüft die Agentur auf Anforderung der Kommission jedes Planungs-, Bau-, Erneuerungs- oder Umrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das eine finanzielle Unterstützung der Union beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Interoperabilität und Sicherheit. Bei Vorhaben, die im Rahmen des Programms Transeuropäisches Netz – Verkehr (TEN-V) finanziert werden, sollte die Agentur eng mit der TEN-V-Exekutivagentur zusammenarbeiten. [Abänd. 108]

Die Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission je nach Bedeutung des Vorhabens und verfügbaren Ressourcen vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme dazu ab, ob das Vorhaben mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr im Einklang steht.

Artikel 39

Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Beitrittskandidatenländer und Beteiligten

1.  Auf eigene Initiative oder auf Antrag der Kommission, von Mitgliedstaaten, beitrittswilligen Ländern oder der in Artikel 34 genannten Netze führt die Agentur Schulungen und andere geeignete Tätigkeiten durch bezüglich der Anwendung und Erläuterung der Rechtsvorschriften zur Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr und damit im Zusammenhang stehender Produkte der Agentur wie Register, Umsetzungsleitlinien oder Empfehlungen.

2.  Art und Umfang der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden vom Verwaltungsrat bestimmt und in das Arbeitsprogramm aufgenommen.

Artikel 40

Internationale Beziehungen

1.  Soweit dies erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union, einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes, kann die Agentur Kontakte aufnehmen und Verwaltungsvereinbarungen schließen mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Behörden von Drittstaaten, die für Angelegenheiten zuständig sind, die von den Tätigkeiten der Agentur erfasst werden, um mit wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Schritt zu halten und die Förderung der Rechtsvorschriften und Standards der Europäischen Union zu gewährleisten.

2.  Diese Vereinbarungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten zu schließen. Die Vereinbarungen und die Zusammenarbeit sind Gegenstand vorheriger Erörterungen mit der Kommission und regelmäßiger Berichte an die Kommission.

3.  Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist. Diese Strategie wird in das jährliche und mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur mit Angabe der zugehörigen Ressourcen aufgenommen. Die Strategie soll sicherstellen, dass die Tätigkeiten der Agentur den Zugang von in der Union ansässigen Eisenbahnunternehmen zu Eisenbahnmärkten in Drittländern auf Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips erleichtern. [Abänd. 109]

Artikel 41

Koordinierung in Bezug auf Ersatzteile

Die Agentur leistet einen Beitrag zur Ermittlung von Eisenbahnersatzteilen, die möglicherweise genormt werden können. Zu diesem Zweck kann setzt die Agentur eine Arbeitsgruppe zur Koordinierung der Tätigkeiten der Beteiligten einsetzen ein und nimmt Kontakt mit den europäischen Normungsorganisationen aufnehmen auf. Die Agentur legt der Kommission spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechende Empfehlungen vor. [Abänd. 110]

KAPITEL 9

AUFBAU DER AGENTUR

Artikel 42

Leitungs- und Verwaltungsstruktur

Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur besteht aus:

a)  einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b)  einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 49 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

c)  einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 50 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

d)  einer Beschwerdekammer, die die in Artikel 54 bis 56 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 43

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und vier zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. [Abänd. 111]

Der Verwaltungsrat umfasst auch sechs Vertreter ohne Stimmrecht, die die folgenden Gruppen auf europäischer Ebene vertreten:

a)  Eisenbahnunternehmen,

b)  Infrastrukturbetreiber,

c)  Eisenbahnindustrie,

d)  Gewerkschaften,

e)  Fahrgäste,

f)  Güterverkehrskunden.

Für jede dieser Gruppen benennt die Kommission jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter auf der Grundlage einer Liste mit vier Namen, die von der jeweiligen europäischen Organisation vorgelegt wird.

2.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich der Kernaufgaben der Agentur unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

3.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie jeweils einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt.

4.  Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. [Abänd. 112]

5.  Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Vereinbarungen gemäß Artikel 68 geregelt.

Artikel 44

Vorsitz des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle.

2.  Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die Amtszeit automatisch am selben Tag. [Abänd. 113]

2a.  Der Vorsitzende des Verwaltungsrats entscheidet darüber, ob einem Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds der Beschwerdekammer gemäß Artikel 53 Absatz 3a stattgegeben wird, und benennt erforderlichenfalls ein zeitweiliges Mitglied der Beschwerdekammer gemäß Artikel 53 Absatz 3b. [Abänd. 114]

Artikel 45

Sitzungen

1.  Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Sitzungen teil, es sei denn, der Verwaltungsrat muss einen Beschluss im Zusammenhang mit Artikel 64 fassen. [Abänd. 115]

2.  Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder eines Drittels der Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat zusammen.

Artikel 46

Abstimmung

Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 47

Aufgaben des Verwaltungsrats

1.  Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat:

a)  den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur für das vorangegangene Jahr zu verabschieden und ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihn zu veröffentlichen;

b)  jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und im Einklang mit Artikel 48 das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur für das folgende Jahr sowie ein strategisches mehrjähriges Arbeitsprogramm zu verabschieden;

c)  mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur zu verabschieden und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel 10 auszuüben;

d)  Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors festzulegen;

e)  eine Regelung für Besuche gemäß Artikel 10 festzulegen;

f)  sich eine Geschäftsordnung zu geben;

g)  die in Artikel 35 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne zu beschließen und zu aktualisieren;

h)  Verfahren für die Durchführung der in den Artikeln 29 und 30 genannten Auditprüfungen zu verabschieden;

i)  im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

j)  geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts zu erlassen;

k)  den Exekutivdirektor zu ernennen, dessen Amtszeit er verlängern kann oder den er seines Amtes entheben kann, wofür die Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß Artikel 62 erforderlich ist;

l)  eine Strategie zur Betrugsbekämpfung und für Transparenz zu verabschieden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt; [Abänd. 116]

m)  angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen aufgrund von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der verschiedenen Berichte über interne oder externe Auditprüfungen und Bewertungen zu gewährleisten;

n)  Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten in der Agentur gemäß Artikel 68a und bezüglich Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beschwerdekammer zu verabschieden. [Abänd. 117]

2.  Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen. Eine solche Weiterübertragung von Befugnissen hat keine Auswirkungen auf seine Haftung. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat bezüglich solcher Übertragungen und Weiterübertragungen rechenschaftspflichtig. [Abänd. 118]

In Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen. Derjenige, dem die Befugnisse übertragen wurden, ist dem Verwaltungsrat bezüglich dieser Übertragung rechenschaftspflichtig. [Abänd. 119]

2a.  Der Verwaltungsrat hebt die Immunität der Agentur oder ihres derzeitigen oder früheren Personals gemäß Artikel 64 auf. [Abänd. 120]

Artikel 48

Jährliche und mehrjährige Arbeitsprogramme

1.  Der Verwaltungsrat der Agentur legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 34 genannten Netzen.

2.  Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Union festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie mit dem Programm nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich aller Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an. [Abänd. 121]

3.  In dem Arbeitsprogramm der Agentur werden für jede Tätigkeit die damit verfolgten Ziele angegeben. Allgemein gilt, dass jede Tätigkeit und jedes Projekt eindeutig mit den zur Durchführung erforderlichen Ressourcen verknüpft wird, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements sowie dem Verfahren der frühzeitigen Folgenabschätzung nach Artikel 7 Absatz 2.

4.  Der Verwaltungsrat ändert erforderlichenfalls das angenommene Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen und einer möglichen Entscheidung zur Verschiebung anderer Aufgaben.

5.  Der Verwaltungsrat verabschiedet bis zum 30. November jedes Jahres auch ein strategisches mehrjähriges Arbeitsprogramm und aktualisiert dieses. Der Stellungnahme der Kommission wird dabei Rechnung getragen. Das Europäische Parlament und die in Artikel 34 genannten Netze werden zu dem Entwurf konsultiert. Das verabschiedete mehrjährige Arbeitsprogramm wird den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 34 genannten Netzen zugeleitet.

Artikel 49

Exekutivausschuss

1.  Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

2.  Der Exekutivausschuss bereitet Beschlüsse zur Verabschiedung durch den Verwaltungsrat vor. Bei Bedarf fasst er in dringenden Fällen bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats, insbesondere in Verwaltungs- und Haushaltsfragen.

Zusammen mit dem Verwaltungsrat gewährleistet er angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen aufgrund von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der verschiedenen Berichte über interne oder externe Auditprüfungen und Bewertungen.

Unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 30 berät und unterstützt der Exekutivausschuss den Exekutivdirektor bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

3.  Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission und [vier] anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und seinen Vorsitzenden.

4.  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats.

5.  Der Exekutivausschuss tritt mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Der Vorsitzende des Exekutivausschusses beruft zusätzliche Sitzungen auf Antrag seiner Mitglieder ein.

6.  Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.

Artikel 50

Aufgaben des Exekutivdirektors

1.  Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

2.  Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.

3.  Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, sofern er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

4.  Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur. Er verabschiedet Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere förmliche Akte der Agentur.

5.  Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltungsführung der Agentur und die Durchführung der ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Der Exekutivdirektor ist insbesondere verantwortlich für:

a)  die laufende Verwaltung der Agentur;

b)  die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

c)  die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des strategischen mehrjährigen Arbeitsprogramms und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission;

d)  die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und des strategischen mehrjährigen Arbeitsprogramms und, soweit möglich, die Unterstützung der Kommission auf deren Antrag bezüglich Aufgaben der Agentur gemäß dieser Verordnung;

e)  die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Durchführung des strategischen mehrjährigen Arbeitsprogramms;

f)  die Ergreifung der erforderlichen Schritte, insbesondere den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Verfügungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

g)  die Einführung eines wirksamen Kontrollsystems, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können, und die Einführung eines Systems regelmäßiger Evaluierungen, das anerkannten fachspezifischen Standards entspricht;

h)  die jährliche Erstellung eines Entwurfs des allgemeinen Tätigkeitsberichts auf der Grundlage der Systeme für die Überwachung und Evaluierung gemäß Buchstabe g und dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat;

i)  die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 58 und die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 59;

j)  die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur und dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Bewertung;

k)  die Ausarbeitung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der nachträglichen Evaluierungen und für die halbjährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission über die erzielten Fortschritte;

l)  den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

m)  die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

n)  die Ausarbeitung des Entwurfs der gemäß Artikel 60 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzregelung sowie deren Durchführungsbestimmungen.

Artikel 51

Einrichtung und Zusammensetzung der Beschwerdekammer

1.  Die Agentur richtet eine oder mehrere unabhängige Beschwerdekammern ein. [Abänd. 122]

2.  Eine Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreter beigegeben, die sie bei Abwesenheit vertreten.

3.  Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat anhand einer von der Kommission festgelegten Liste qualifizierter Kandidaten ernannt.

4.  Die Beschwerdekammer kann den Verwaltungsrat ersuchen, zwei zusätzliche Mitglieder und deren Stellvertreter von der in Absatz 3 genannten Liste zu ernennen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art der Beschwerde dies erfordert.

5.  Auf Vorschlag der Agentur legt die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer nach Anhörung des Verwaltungsrats und im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 75 fest.

5a.  Die für jedes der Mitglieder der Beschwerdekammer erforderlichen Qualifikationen, die Befugnisse jedes ihrer Mitglieder in der Vorphase von Beschlüssen und die Abstimmungsregeln werden von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] festgelegt. [Abänd. 123]

Artikel 52

Mitglieder der Beschwerdekammer

1.  Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammer und ihrer Stellvertreter beträgt vier fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. [Abänd. 124]

2.  Die Mitglieder der Beschwerdekammer sind unabhängig und von allen von der Beschwerde betroffenen Parteien. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur oder der Kommission wahrnehmen. Bei ihren Entscheidungen oder Stellungnahmen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden. [Abänd. 125]

3.  Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwer wiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats durch einen entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste der qualifizierten Kandidaten gestrichen werden.

Artikel 53

Ausschließung und Ablehnung

1.  Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses ihre persönlichen Interessen berührt, sie zuvor als Vertreter eines an diesem Verfahren Beteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mitgewirkt haben, einschließlich im Falle von Beschwerden gemäß Artikel 54 Absatz 1, wenn sie an der Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 beteiligt waren, die sich auf dieselbe Genehmigung oder dieselbe Bescheinigung bezieht. [Abänd. 126]

2.  Mitglieder der Beschwerdekammer, die der Auffassung sind, dass sie nicht an einem Beschwerdeverfahren aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund mitwirken sollten, setzen die Beschwerdekammer davon von ihrem Entschluss in Kenntnis, die entsprechend über den Ausschluss entscheidet sich für befangen zu erklären. [Abänd. 127]

3a.  Eine Partei kann mit schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats den Ausschluss eines Mitglieds der Beschwerdekammer fordern. Der Antrag auf Ausschluss wird mit einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder mit der Gefahr der Parteilichkeit begründet. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beigefügt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Beginn des Verfahrens vor der Beschwerdekammer oder, wenn die Information, die dem Antrag auf Ausschluss zugrunde liegt, erst nach dem Beginn dieses Verfahrens bekannt ist, binnen fünf Tagen nach der Kenntnisnahme von dieser Information durch die den Antrag stellende Partei gestellt wird.

Der Antrag wird dem betroffenen Mitglied der Beschwerdekammer mitgeteilt. Das Mitglied teilt binnen fünf Tagen, nachdem es von dem Antrag auf Ausschluss informiert wurde, mit, ob es dem Ausschluss zustimmt. Andernfalls entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats binnen sieben Arbeitstagen nach der Antwort des betroffenen Mitglieds oder, wenn dieses nicht geantwortet hat, nach Ablauf der Frist, die für die Beantwortung vorgesehen ist. [Abänd. 128]

3b.  Die Beschwerdekammer erlässt ihre Stellungnahme oder ihren Beschluss ohne die Mitwirkung des Mitglieds, das beschlossen hat, sich für befangen zu erklären, oder das gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen wurde. Damit der Beschluss gefasst bzw. die Stellungnahme abgegeben werden kann, wird das betroffene Mitglied in der Beschwerdekammer durch seinen Stellvertreter ersetzt.

Wenn der Stellvertreter, aus welchem Grund auch immer, seinen Platz in diesem Gremium nicht einnehmen kann, benennt der Vorsitzende des Verwaltungsrats ausgehend von der Liste in Artikel 51 Absatz 3 ein zeitweiliges Mitglied für die Kammer, um das betroffene Mitglied in der betreffenden Sache zu ersetzen. [Abänd. 129]

Artikel 54

Beschwerdefähige Entscheidungen

1.  Beschwerde vor der Beschwerdekammer kann eingelegt werden gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 oder gegen gemäß den Artikeln 21 und 22 abgegebene Empfehlungen oder bei Ausbleiben einer Antwort der Agentur innerhalb der festgelegten Fristen. [Abänd. 130]

2.  Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Die Agentur kann jedoch die Anwendung der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies ihrer Auffassung nach zulassen, sofern die Aussetzung der Entscheidung die Eisenbahnsicherheit nicht beeinträchtigt. [Abänd. 131]

Artikel 55

Beschwerdeberechtigte, Frist Fristen und Form

1.  Jede natürliche oder juristische Person kann gegen die an sie gerichteten Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Beschwerde einlegen. Solche Beschwerderechte gelten ferner auch für Einrichtungen, die die in Artikel 34 Absatz 2 genannten Personen vertreten und die nach Maßgabe ihres Statuts mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet sind.

2.  Die Beschwerde ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme gegenüber der betreffenden Person oder, sofern der Person die Maßnahme nicht bekanntgegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangte, schriftlich bei der Agentur einzulegen.

2a.  Beschwerden gegen das Ausbleiben einer Entscheidung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in dem entsprechenden Artikel festgelegten Frist schriftlich bei der Agentur einzureichen. [Abänd. 132]

Artikel 56

Beschwerdeprüfung und Entscheidung

1.  Bei der Prüfung Die Beschwerdekammer entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Beschwerde geht, ob sie dieser stattgibt oder sie zurückweist. Falls notwendig, fordert sie innerhalb eines Monats nach Einreichung der Beschwerde die Vorlage zusätzlicher Informationen an. Diese einschlägigen Informationen sind innerhalb einer von der Beschwerdekammer zügig vor. Sie festgesetzten angemessenen Frist von höchstens einem Monat vorzulegen. Die Beschwerdekammer fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen von höchstens einem Monat eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben. [Abänd. 133]

2.  Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur tätig oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Agentur zurück. Diese ist an die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden.

Artikel 57

Klage beim Gerichtshof

1.  Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 sind erst zulässig, nachdem der Beschwerdeweg innerhalb der Agentur ausgeschöpft wurde.

2.  Die Agentur hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

KAPITEL 10

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Haushalt

1.  Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden in jedem Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, Voranschläge vorgelegt und in den Haushaltsplan der Agentur eingetragen. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

2.  Die Einnahmen der Agentur setzen sich insbesondere zusammen aus: [Abänd. 134]

a)  einem Beitrag der Union;

b)  etwaigen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 68 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind;

c)  den Gebühren, die von Antragstellern und Inhabern von Bescheinigungen und Genehmigungen, die von der Agentur gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 erteilt wurden, gezahlt werden; durch den delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 werden Entgelte in verschiedener Höhe je nach den Einsatzbereichen von Bescheinigungen und Genehmigungen und Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs festgesetzt; [Abänd. 135]

d)  Entgelten für Veröffentlichungen, Schulungen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen;

e)  allen freiwilligen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen, sofern diese Beiträge die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen.

2a.  Jede Aufgabe oder Verpflichtung, die über die Aufgaben, die auf einer Rechtsvorschrift der Union beruhen, hinausgeht und keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e begründet, wird einer Bewertung unterzogen und durch einen Beitrag aus dem Haushalt der Union ausgeglichen. [Abänd. 136]

3.  Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

4.  Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

5.  Auf der Grundlage eines Entwurfs des Exekutivdirektors, der auf der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans beruht, stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. Januar durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

6.  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“).

7.  Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.

8.  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

9.  Der Verwaltungsrat verabschiedet den Haushaltsplan mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Der Haushaltsplan der Agentur wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

10.  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Vorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme zu dem Vorhaben abgeben will, übermittelt er diese dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 59

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

2.  Spätestens am 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) (Haushaltsordnung).

3.  Spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Der Rechnungshof prüft diesen Abschluss gemäß Artikel 287 des Vertrags. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur.

4.  Nach Eingang der Unter Zugrundelegung etwaiger Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit einer Zuverlässigkeitserklärung zur Genehmigung Stellungnahme vor. [Abänd. 137]

5.  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab.

6.  Der Exekutivdirektor leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

7.  Der endgültige Rechnungsabschluss wird veröffentlicht.

8.  Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt.

9.  Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 60

Haushaltsordnung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Haushaltsordnung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission(19) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

KAPITEL 11

PERSONAL

Artikel 61

Allgemeine Bestimmungen

1.  Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

2.  Im Interesse des Dienstes stellt die Agentur ein:

a)  Personal, das für einen unbefristeten Vertrag in Frage kommt, und

b)  Personal, das nicht für einen unbefristeten Vertrag in Frage kommt.

Entsprechende Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten erlassen.

3.  Die Agentur ergreift unter anderem durch Schulung und Vorbeugestrategien geeignete Verwaltungsmaßnahmen zur Organisation seiner ihrer Dienste, um etwaige Interessenkonflikte einschließlich solcher, die mit Fragen im Zusammenhang stehen, die die Zeit nach der Beschäftigung betreffen, z. B. „Drehtür-Effekt“ und „Insiderinformationen“, zu vermeiden. [Abänd. 138]

3a.  Die Agentur und ihre Mitarbeiter erfüllen die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und der in dem spezifischen Bereich erforderlichen fachlichen Kompetenz. Sie dürfen keinem Druck und keinen Anreizen, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die ihr Urteil oder das Ergebnis ihrer Tätigkeit beeinträchtigen könnten, insbesondere wenn sie von Personen oder Gruppen von Personen ausgehen, die von dem Ergebnis dieser Tätigkeit betroffen sind. Die Agentur verfügt über eine ausreichende Zahl an Mitarbeitern, um die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß ausführen zu können.

3b.  Die Mitarbeiter müssen über folgende Kompetenzen verfügen:

a)  eine solide fachliche und berufliche Ausbildung, die sich auf alle Tätigkeiten der Agentur erstreckt;

b)  ausreichende Kenntnisse der Anforderungen, die für die von der Agentur erstellten Bewertungen gelten, sowie eine angemessene Autorität, um diese Bewertungen durchzuführen;

c)  angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der Anforderungen, die notwendig sind, um die Entscheidungen der Agentur zu treffen;

d)  die Fähigkeit, die Stellungnahmen und Entscheidungen der nationalen Sicherheitsbehörden sowie nationale Vorschriften zu überprüfen. [Abänd. 139]

Artikel 62

Exekutivdirektor

1.  Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

2.  Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Für den Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

3.  Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur berücksichtigt werden.

4.  Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

5.  Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

6.  Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

7.  Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

Artikel 63

Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

Die Agentur kann greift auch auf abgeordnete nationale Sachverständige, insbesondere Mitarbeiter der nationalen Sicherheitsbehörden, oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht im Rahmen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten von der Agentur selbst beschäftigt werden. Die Agentur nimmt eine Regelung zur Bewertung und Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte der abgeordneten nationalen Sachverständigen an und setzt diese um, was auch das Verbot ihrer Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen, wenn ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dadurch gefährdet werden könnte, einschließt. [Abänd. 140]

Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige.

KAPITEL 12

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 64

Vorrechte und Immunitäten

Das Unbeschadet der gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Verantwortungsbereich der Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung. [Abänd. 141]

Artikel 65

Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

1.  Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens 2015 geschlossen wird.

2.  Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 66

Haftung

-1. Die Agentur übernimmt volle Verantwortung, einschließlich vertraglicher und außervertraglicher Haftung, für die Genehmigungen und Bescheinigungen, die sie erteilt. [Abänd. 142]

1.  Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2.  Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

3.  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

4.  Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Artikel 67

Sprachenregelung

-1. Unbeschadet jeglicher Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Antragsteller in Bezug auf Übersetzungsanforderungen werden die Dokumente, die der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden von den Antragstellern und Inhabern von Bescheinigungen und Genehmigungen gemäß Artikel 12, 16, 17 und 18 übermittelt werden, damit diese Bescheinigungen und Genehmigungen Bestand haben, in alle Amtssprachen der Staaten übersetzt, in denen die Fahrzeuge eingesetzt werden und in denen das betreffende Eisenbahnunternehmen tätig ist. Jede Übersetzung ist für den betreffenden Mitgliedstaat verbindlich, auch für Verfahren in Verbindung mit Artikel 56. Die Genehmigung und die Bescheinigung werden in allen Amtssprachen dieser Mitgliedstaaten ausgestellt. [Abänd. 143]

1.  Für Sofern Artikel 67 Absatz -1 keine Anwendung findet, gelten für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(20). [Abänd. 144]

2.  Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 68

Beteiligung von Drittländer an der Arbeit der Agentur

1.  Unbeschadet des Artikels 40 steht die Agentur der Beteiligung von Drittländern offen, insbesondere der unter die europäische Nachbarschaftspolitik und die europäische Erweiterungspolitik fallenden Länder sowie der EFTA-Länder, die mit der Europäischen Union Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen diese Länder das Unionsrecht oder gleichwertige nationale Maßnahmen auf dem von dieser Verordnung erfassten Gebiet angenommen haben und anwenden. Dieser Absatz gilt vor allem für unter die europäische Nachbarschaftspolitik und die europäische Erweiterungspolitik fallende Länder sowie die EFTA-Staaten. [Abänd. 145]

2.  Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte werden Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Drittländern getroffen, um die Mitwirkung dieser Länder, insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung, an den Arbeiten der Agentur im Einzelnen zu regeln. Diese Vereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personalfragen. Sie können eine Vertretung ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat vorsehen.

Die Agentur unterzeichnet die Vereinbarungen nach Zustimmung der Kommission und nach Anhörung des Verwaltungsrats.

Artikel 68a

Interessenkonflikt

1.  Der Exekutivdirektor und die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und bei einer Änderung ihrer persönlichen Situation jeweils zu erneuern. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und der Beschwerdekammer veröffentlichen diese Erklärungen auch zusammen mit ihren Lebensläufen. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder ihrer in Artikel 42 beschriebenen Gremien sowie der externen und internen Sachverständigen.

2.  Der Verwaltungsrat verfolgt eine Politik zum Umgang mit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wozu mindestens Folgendes gehört:

a)  Grundsätze für die Behandlung und Überprüfung der Interessenerklärungen mit Regeln für deren Veröffentlichung unter Berücksichtigung von Artikel 77;

b)  obligatorische Anforderungen für Schulungen im Umgang mit Interessenkonflikten für das Personal der Agentur und abgeordnete nationale Sachverständige;

c)  Regelungen betreffend Geschenke und Einladungen;

d)  Regelungen betreffend Unvereinbarkeiten für Mitarbeiter und Mitglieder der Agentur nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Agentur;

e)  Transparenzregeln für die Beschlüsse der Agentur und die Protokolle ihrer Gremien, die unter Berücksichtigung von sensiblen Informationen, Verschlusssachen und Geschäftsinformationen veröffentlicht werden, und

f)  Sanktionen und Mechanismen zum Schutz der Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur.

Die Agentur beachtet, dass Risiken und Vorteile gegeneinander abgewogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die beste technische Beratung einzuholen und das beste technische Fachwissen zu erlangen, und auf die Bewältigung von Interessenkonflikten. Der Exekutivdirektor nimmt die Informationen zur Umsetzung dieser Politik in seinen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat gemäß dieser Verordnung auf. [Abänd. 146]

Artikel 69

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Einrichtungen [Abänd. 147]

1.  Die Agentur kann in Bezug auf die Anwendung der Artikel 12, 16, 17 und 18 Vereinbarungen mit den betreffenden nationalen Behörden, insbesondere den nationalen Sicherheitsbehörden, und anderen zuständigen Stellen schließen.An diesen Vereinbarungen können eine oder mehrere nationale Sicherheitsbehörden beteiligt sein. [Abänd. 148]

2.  Die Vereinbarungen können auch die Beauftragung nationaler Behörden mit der Durchführung Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Agentur an die nationalen Behörden umfassen, wie der Prüfung und Ausarbeitung von Unterlagen, der Überprüfung der technischen Kompatibilität, der Durchführung von Besuchen und der Erstellung technischer Studien. [Abänd. 149]

2a.  Im Gegenzug kann eine nationale Sicherheitsbehörde an die Agentur andere als die Aufgaben untervergeben, die der Agentur gemäß Artikel 20 der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] zugewiesen worden sind. [Abänd. 150]

3.  Die Agentur stellt sicher, dass die Vereinbarungen zumindest eine spezifische Beschreibung der Aufgaben und der Bedingungen für zu erbringende Leistungen, die Fristen für deren Erbringung und Höhe und Zeitplan von Zahlungen enthalten.

4.  Die Vereinbarungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten müssen eine klare Definition der Verantwortlichkeiten der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden in Hinsicht auf die von jeder Vertragspartei ausgeführten und in den Vereinbarungen festgelegten Aufgaben enthalten. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Verantwortlichkeit der Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18. [Abänd. 151]

Artikel 70

Transparenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bis zum […] fest.

Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(22).

Artikel 71

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen

Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom(23) festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Artikel 72

Betrugsbekämpfung und Leistungsüberwachung [Abänd. 152]

1.  Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet die entsprechenden Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

2.  Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

2a.  Der Europäische Rechnungshof überwacht die Leistung und Entscheidungsfindung der Agentur durch Auditprüfungen und Inspektionen. [Abänd. 153]

3.  OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates(24) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzzuwendungen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4.  Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL 13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 73

Delegierte Rechtsakte bezüglich der Artikel 12, 16, 17, 18 und 18 41 [Abänd. 154]

1.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 74 bezüglich Gebühren und Entgelten in Anwendung der Artikel 12, 16, 17 und 18 zu erlassen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen legen insbesondere fest, in welchen Fällen Gebühren und Entgelte nach den Artikeln 12, 16, 17 und 18 zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte sowie die Art der Entrichtung.

3.  Gebühren und Entgelte werden erhoben für

a)  die Ausstellung und Erneuerung von Genehmigungen für die Inbetriebnahme streckenseitiger Teilsysteme für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen, einschließlich der möglichen Angabe der Kompatibilität mit den Netzen oder Strecken;

b)  die Ausstellung und Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen;

c)  die Erbringung von Dienstleistungen; dabei sind die tatsächlichen Kosten der Erbringung im Einzelfall zugrunde zu legen;

d)  die Bearbeitung von Beschwerden.

Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgedrückt und sind in Euro zahlbar.

4.  Die Höhe der Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit der Agentur ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter, die an den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Sollte sich wiederholt ein erhebliches Ungleichgewicht aufgrund der Erbringung der durch Gebühren und Entgelte abgedeckten Dienstleistungen ergeben, ist eine Überprüfung der Höhe der Gebühren und Entgelte zwingend vorzunehmen. [Abänd. 155]

4a.  Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 74 bezüglich der Normung von Eisenbahnersatzteilen in Anwendung von Artikel 41 zu erlassen. [Abänd. 156]

Artikel 74

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnisübertragung an die Kommission Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 73 ist unbefristet wird der Kommission und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Sofern dieser Bericht vorgelegt wurde, verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 157]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein gemäß Artikel 73 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von [zwei Monaten] ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 75

Ausschussverfahren

Die Kommission wird von dem durch Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates(25) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 76

Bewertung und Überarbeitung

1.  Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung insbesondere der Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden vor. In der Bewertung werden die Standpunkte der Vertreter des Eisenbahnsektors, der Sozialpartner und der Verbraucherverbände berücksichtigt. Die Bewertung betrifft insbesondere eine eventuell notwendige Änderung des Mandats der Agentur und der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung. [Abänd. 158]

2.  Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen zu dem Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

3.  Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen.

Artikel 77

Übergangsbestimmungen

1.  Die Agentur ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 errichteten Europäischen Eisenbahnagentur und ersetzt diese.

2.  Abweichend von Artikel 43 bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt.

Abweichend von Artikel 49 bleibt der nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 ernannte Exekutivdirektor bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

3.  Abweichend von Artikel 61 werden sämtliche Beschäftigungsverträge, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind, bis zum Vertragsende fortgeführt.

3a.  Die Agentur übernimmt ihre Aufgaben der Zertifizierung und Genehmigung gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt wenden die Mitgliedstaaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften an. [Abänd. 159]

3b.  Während eines zusätzlichen Zeitraums von drei Jahren nach dem in Artikel 77 Absatz 3a festgelegten einjährigen Zeitraum können Antragsteller ihre Anträge entweder an die Agentur oder an die nationale Sicherheitsbehörde richten. Während dieses Zeitraums können nationale Sicherheitsbehörden abweichend von den Artikeln 12, 16, 17 und 18 weiterhin gemäß den Richtlinien 2008/57/EG und 2004/49/EG Bescheinigungen ausstellen und Genehmigungen erteilen. [Abänd. 160]

3c.  In den in Artikel 10 Absatz 2a der Richtlinie … [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] und Artikel 20 Absatz 9a der Richtlinie … [Richtlinie über die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr] genannten Fällen können die nationalen Sicherheitsbehörden unter den in diesen Artikeln genannten Bedingungen nach dem in Absatz 3b genannten Zeitraum weiterhin Bescheinigungen ausstellen und Genehmigungen erteilen. [Abänd. 161]

Artikel 78

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 wird aufgehoben.

Artikel 79

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)ABl. C 327 vom 12.11.2013 S. 122.
(2)ABl. C 356 vom 5.12.2013 S. 92.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014.
(4) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).
(5) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(7)Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).
(8)Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
(9)ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(11) Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen ( ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).
(12)Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).
(13) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(14)Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
(15)2012/88/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1).
(16)Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315vom 3.12.2007, S. 14).
(18) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298vom 26.10.2012, S. 1).
(19)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).
(20)ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(21)Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(22) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8vom 12.1.2001, S. 1).
(23) Beschluss der Kommission 2001/844/EG,EGKS, Euratom vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317vom 3.12.2001, S. 1).
(24)Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(25) Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235vom 17.9.1996, S. 6).

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