Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0073/2011Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0073/2011

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Abfallkrise in Kampanien

31.1.2011

eingereicht gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
S&D (B7‑0073/2011)
ALDE (B7‑0082/2011)
GUE/NGL (B7‑0084/2011)
Verts/ALE (B7‑0085/2011)

Judith A. Merkies, Victor Boştinaru, David-Maria Sassoli, Andrea Cozzolino, Mario Pirillo im Namen der S&D-Fraktion
Luigi de Magistris, Sonia Alfano, Niccolò Rinaldi, Giommaria Uggias, Adina-Ioana Vălean im Namen der ALDE-Fraktion
Bairbre de Brún, Willy Meyer, Marisa Matias, Nikolaos Chountis, Søren Bo Søndergaard, Patrick Le Hyaric, Sabine Wils im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Margrete Auken, Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion


Verfahren : 2010/2963(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0073/2011
Eingereichte Texte :
RC-B7-0073/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Abfallkrise in Kampanien

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Richtlinie 75/42/EWG über Abfälle[1], insbesondere deren Artikel 4,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 91/42/EWG über gefährliche Abfälle[2], insbesondere deren Artikel 2,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 99/31/EWG über Abfalldeponien[3], insbesondere deren Artikel 11 und Anhang II,

–   unter Hinweis auf die geänderte Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)[4], insbesondere deren Artikel 17 und 18,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. November 2003 zu dem Folgebericht zu der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie)[5],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1998 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinien über die Abfallbewirtschaftung[6],

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument über die Informationsreise seines Petitionsausschusses nach Kampanien (Italien) vom 28. bis 30. April 2010[7],

–   unter Hinweis auf das Gesetz 123/2008 der Italienischen Republik vom 14. Juli 2008,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[8],

–   in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2007 in der Rechtssache C‑135/05,

–   unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-297/08,

–   gestützt auf die Artikel 191 und 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme[9], insbesondere deren Artikel 2,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen von Aarhus,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Abfallkrise in der Region Kampanien zu den komplexesten Kapiteln der Geschichte des Missmanagements von Abfalldeponien in vielen Teilen Italiens, darunter Lazio, Kalabrien und Sizilien, zählt und dass in den 90-er Jahren ein Abfallnotstand ausgerufen wurde, bei dem mit speziellen Befugnissen und Mitteln ausgestattete Regierungskommissare ernannt wurden,

B.  in der Erwägung, dass die italienische Gesetzesverordnung Nr. 195 vom 31. Dezember 2009 den Notstand für beendet erklärt und ab diesem Zeitpunkt die Abfallbewirtschaftung an die Provinzbehörden delegiert hat,

C. unter Hinweis darauf, dass sein Petitionsausschuss am 5. Oktober 2010 ein Arbeitsdokument verabschiedet hat, in dem über die Informationsreise vom 28. bis 30. April 2010 nach Kampanien berichtet wird, die veranlasst war durch mehrere Petitionen zu verschiedenen Zeitpunkten über Probleme der Abfallbewirtschaftung in dieser Region,

D. unter Hinweis darauf, dass nach der Krise vom Sommer 2007 eine weitere Krise kurz nach der Annahme des Berichts über die Reise des Petitionsausschusses einsetzte und dass auf die Bekanntgabe der sich daraus ergebenden Sondermaßnahmen, wie etwa die Eröffnung neuer Deponien, massive Proteste folgten,

E.  unter Hinweis darauf, dass die anfängliche Lösung, die in der Herstellung von „Öko-Pressballen“ und organischen Abfällen bestand, letztlich fehlerhaft verwirklicht wurde und dass dadurch die Situation geschaffen wurde, in der die Abfallballen nicht entsorgt werden konnten, in der Erwägung, dass wegen der fehlenden Filterung bzw. Sortierung der Abfälle geschätzt mehr als sieben Millionen „Öko-Pressballen“ von niedrigerer Qualität angehäuft wurden,

F.  in der Erwägung, dass die erste Verbrennungsanlage in Acerra erst im März 2010 in Betrieb ging, aber durch den Mangel an geeigneter Infrastruktur zur Abfalltrennung und –behandlung beeinträchtigt wurde und dass weiterhin Bedenken wegen des Verbleibs der bei der Verbrennung verursachten giftigen Asche gegeben sind,

G. in der Erwägung, dass es nur äußerst geringe Fortschritte bei der Reduzierung und beim Recycling von Haushaltsabfällen gegeben hat und dass Haushaltsabfälle und andere Abfälle weiterhin einfach auf Deponien gelagert wurden, in einigen Fällen offenbar vermischt mit Industrieabfällen verschiedener Art,

H. in der Erwägung, dass zahlreiche Deponiestandorte als Gebiete von strategischem Interesse eingestuft worden sind und dass dadurch Bürger, ihre Bürgermeister und die kommunalen Stellen, auch die Polizei, nicht in der Lage waren, festzustellen, was tatsächlich dorthin geschafft wurde,

I.   unter Hinweis darauf, dass das Schlüsselelement der Bewältigung der Krise in der Abweichung von Bestimmungen und Kontrollvorschriften bestand, auch z. B. der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften über Umweltverträglichkeitsprüfungen und öffentliche Aufträge, in der Erwägung, dass ein Netz von Kommissaren mit der Befugnis ausgestattet wurde, über die Standorte von Anlagen, Deponien und Verbrennungsanlagen sowie über die Auftrag nehmenden Firmen zu entscheiden, ohne dass die Kommunen und die Anwohner zu den Entscheidungen angehört und darüber unterrichtet wurden, und dass die Abfallbewirtschaftung durch Sonderkommissare stark in die Kritik geraten ist und deswegen mehrere gerichtliche Untersuchungen im Gang sind und dass diese Abfallbewirtschaftung eigentlich von weiten Kreisen der Bevölkerung eher als Teil des Problems, wegen der mangelnden Transparenz und der mangelnden Kontrolle von Institutionen, denn als Lösung angesehen wird,

J.   in der Erwägung, dass nach dem Übereinkommen von Århus die Bürger das Recht haben, über die Lage in ihrem Gebiet informiert zu werden, und dass die Behörden Informationen abgeben und die Bürger dazu motivieren müssen, eine verantwortungsbewusste Einstellung und ein entsprechendes Verhalten anzunehmen, sowie unter Hinweis darauf, dass die Richtlinie 2003/35/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung der vorgeschriebenen Pläne oder Programme zu beteiligen,

K. in der Erwägung, dass Bürgern, die gegen die Situation protestieren oder alternative Ansätze vorschlagen wollten, keine angemessene Aufmerksamkeit zuteil wurde, dass die nationalen politischen Instanzen Abfallstandorte und die Verbrennungsanlage Acerra unter strenge Kontrolle der Armee stellen und dass es vor Kurzem Verhaftungen während einschlägiger öffentlicher Demonstrationen gegeben hat und es eindeutig den Anschein hat, dass das Verhältnis zwischen den Bürgern und den Behörden beschädigt ist und die Unzufriedenheit unter den Bürgern mit der Zeit noch zunimmt,

L.  unter Hinweis darauf, dass die Kommission 2007 beschlossen hat, die Zahlung von 135 Millionen Euro an Beiträgen für den Finanzierungszeitraum 2006-2013 für abfallbezogene Projekte und weitere 10,5 Millionen Euro für den Finanzierungszeitraum 2000-2006 auszusetzen, bis die Einsetzung der Abfallkommissare abgeschafft ist,

M. unter Hinweis darauf, dass in den meisten Städten die Fortschritte bezüglich der Verringerung der Abfallmengen und des Recycling von Haushaltsabfällen äußerst gering gewesen ist und dass immerhin in einigen Städten signifikante Fortschritte bei der Trennung und Sammlung von Haushaltsabfällen erzielt worden sind, auch wenn die gegenwärtige Abfallwirtschaft noch immer in hohem Maße auf Deponierung und Verbrennung gestützt ist, was im Widerspruch zu den Leitlinien der neuen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steht, und dass gegenwärtig ein Abfallbewirtschaftungsplan auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Abfallrechts der EU geprüft wird, was die Abfallhierarchie und die unbedenkliche Deponierung bzw. Verbrennung angeht,

N. in der Erwägung, dass die Qualität der Haushaltsabfälle und die Ablagerung gefährlicher Abfälle auf illegalen Deponien nicht kontrolliert wird und dass geologische und hydrologische Faktoren nicht angemessen berücksichtigt wurden, als über Deponien an Standorten wie Chiaiano entschieden wurde, und dies eine erhebliche Gefahr der Verseuchung des Bodens und des Grundwassers in der Umgebung hervorgerufen hat, und unter Hinweis darauf, dass hiermit gegen die Artikel 17 und 18 der Abfallrahmenrichtlinie und auch gegen die Deponienrichtlinie verstoßen wird,

O. unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 2007 in der Rechtssache C-135/05 erklärt hat, die Italienische Republik sei ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, indem sie zum einen nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um insbesondere dafür zu sorgen, dass Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Heranziehung von potenziell umweltschädlichen Verfahren oder Methoden verwertet oder beseitigt werden, und indem sie zum anderen nicht die Hinterlassung, Lagerung oder unkontrollierte Beseitigung von Abfällen verboten habe, sowie unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-297/08 erklärt hat, die Italienische Republik sei ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG nicht nachgekommen, indem sie nicht alle notwendigen Maßnahmen für die Region Kampanien getroffen habe,

P.  in der Erwägung, dass der Kommission keine auf das Urteil des Gerichtshofs Bezug nehmende endgültige Fassung des Abfallbewirtschaftungsplans der Region Kampanien vorliegt, dass aber das Parlament Kenntnis vom Entwurf eines Abfallbewirtschaftungsplans genommen hat, der nach dem Termin 31. Dezember 2010 vorgelegt wurde,

Q. unter Hinweis darauf, dass es bereits in seiner Entschließung vom 16. September 1998 zu der Durchführung der Richtlinien über Abfallbewirtschaftung eine systematische Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten gefordert hat, die nicht alle Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten, und die vierteljährliche Vorlage einer Liste der Verfahren vor dem Gerichtshof gegen Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, verlangt hat, einschließlich einer Liste der vom Gerichtshof bereits entschiedenen Fällen und einer Liste der vom Gerichtshof verhängten Geldbußen, sowie unter Hinweis darauf, dass es in seiner Entschließung vom 19. November 2003 zu dem Folgebericht zur Abfallrahmenrichtlinie die sorgfältige und konsequente Überwachung und Koordinierung der Durchführung des geltenden Abfallrechts verlangt hat,

1.  fordert dazu auf, zügig eine den EU-Kriterien genügende tragfähige Lösung aufzuzeigen, nämlich die Durchführung eines Abfallbewirtschaftungsplans, der die Achtung der Abfallhierarchie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/98/EG als wesentliche Grundlage hat; fordert die Kommission auf, es über den Sachstand auf dem Laufenden zu halten, auch über einen Abfallbewirtschaftungsplan sowie die Befolgung des Urteils des Gerichtshofs vom 4. März 2010 und der EU-Rechtsvorschriften;

2.  weist darauf hin, dass die Einhaltung des EU-Abfallrechts in Kampanien sehr energische Anstrengungen erfordert, um das Abfallvolumen zu verringern und den Schwerpunkt auf Abfallvermeidung, Verringerung der Abfallmengen, Wiederverwendung und Recycling zu verlagern, indem adäquate Infrastrukturen geschaffen werden, und stellt fest, dass mehr Wert auf die Verwertung von organischen Abfällen, gerade in dieser weitgehend landwirtschaftlich geprägten Region, gelegt werden muss; empfiehlt, dass die Daten kontrolliert werden und ein System des Austauschs bewährter Praxis eingerichtet wird;

3.  vertritt die Auffassung, dass die von den zuständigen italienischen Behörden gewählten langfristigen Sondermaßnahmen, zu denen die Einsetzung von Sonderkommissaren und die Einstufung von Abfallbeseitigungsanlagen als Gebiete „von strategischem Interesse“ unter der Aufsicht der Armee gehören, kontraproduktiv waren, und gibt der Befürchtung Ausdruck, dass die etablierte Undurchsichtigkeit der Abfallbewirtschaftung seitens der staatlichen Institutionen die zunehmende Präsenz organisierter krimineller Gruppen in der offiziellen Abfallbewirtschaftung der Region ebenso wie im Bereich der illegalen Beseitigung von Industrieabfällen begünstigt statt verhindert hat; fordert deshalb ein weitaus höheres Maß an Transparenz auf Seiten der einzelnen zuständigen Behörden;

4.  betont die Bedeutung der Wiederherstellung von Vertrauen durch einen strukturierten Dialog zwischen der Allgemeinheit und den einzelnen Behörden sowie zwischen den staatlichen Ebenen in einem sinnvoll gestalteten Rahmen; bedauert, dass Bürger, die friedlich gegen die Einrichtung neuer Deponien demonstriert haben, behördlicherseits belastet wurden, und missbilligt die Gewalthandlungen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten; erklärt sich davon überzeugt, dass nur durch aktive Beteiligung der Bürger an dem gesamten Prozess eine dauerhafte Lösung für die Abfallprobleme dieser Region herbeizuführen ist;

5.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission gegenwärtig Mittel der EU-Strukturfonds für Kampanien blockiert und sie erst freigeben wird, wenn der Abfallbewirtschaftungsplan tatsächlich mit dem EU-Recht vereinbar ist;

6.  gibt seinen Bedenken über die 7 Millionen Tonnen „Öko-Pressballen“ Ausdruck, deren Inhalt derzeit untersucht wird und die sich in Lagerstätten, insbesondere auf der Deponie Taverna del Ré, angehäuft haben, und betont, dass diese Ballen vorrangig entfernt und entsorgt werden müssen, sobald ihr Inhalt genau begutachtet worden ist; verlangt, dass die Entsorgung der „Öko-Pressballen“ angemessen und im Rahmen des Abfallbewirtschaftungsplans vorgenommen wird, wobei Standorte für alle Behandlungen klar benannt werden und dies auf die Rechtspraxis gestützt wird;

7.  stellt fest, dass der offenen und illegalen Deponierung von nicht getrennten und nicht identifizierten Abfällen in der Nähe der Deponie Ferandelle dringend Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, und fordert die Umsetzung strenger Bewirtschaftungskontrollen; weist die zuständigen Behörden darauf hin, dass sie bei uneingeschränkter Einhaltung der Kriterien der IED/IPPC-Richtlinie 2010/75/EG eine strenge Kontrolle der Behandlung der speziellen Arten des Industrieabfalls, ungeachtet seiner Herkunft, gewährleisten müssen; stellt fest, dass speziell ausgewiesene Standorte eingerichtet werden müssen, die den Vorschriften der einschlägigen EU-Richtlinien entsprechen und gewährleisten, dass eine angemessene Infrastruktur für Industrie-, Sonder- und Giftmüll aufgebaut wird; fordert eine Erklärung dafür, dass die für die Aufnahme von organischen Abfällen vorgesehene Deponie nicht genutzt wurde, und fordert ihre Inbetriebnahme, sofern sie die in der Richtlinie über die Abfallbewirtschaftung enthaltenen Kriterien erfüllt; verlangt deshalb die Überwachung von privat ohne ordnungsgemäße Genehmigung betriebenen Deponien und geeignete Maßnahmen, durch die für die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften gesorgt wird;

8.  bedauert die frühere Entscheidung zur Anlage von Deponien in Naturschutzgebieten im Nationalpark Vesuv, wie in Terzigno; spricht sich nachdrücklich gegen Pläne zur Ausweitung dieser Deponien aus und begrüßt die Entscheidung, keine zweite Deponie in Terzigno (Cava Vitiello) zu eröffnen;

9.  weist auf die Feststellung der Kommission hin, dass die Einrichtung von Deponien in Natura-2000-Gebieten nicht als solche ein Verstoß gegen EU-Recht darstellt; weist ferner darauf hin, dass Gebiete, die ausgewiesen wurden oder bereits in Naturparks in Betrieb sind – sowohl Natura-2000-Gebiete als auch Gebiete des UNESCO-Erbes – mit dem EU-Recht vereinbar sind; stellt die Frage, ob dies ökologische oder gesundheitliche Gefahren mit sich bringt; ist der Ansicht, dass Deponien in geschützten Natur- oder Kulturstätten nicht mit dem Umweltrecht vereinbar sind; fordert die Kommission auf, das EU-Abfallrecht zu ändern, so dass Deponien in Natura-2000-Gebieten kategorisch verboten werden; schlägt vor, dass die Kommission den Gerichtshof ersucht, eine Anordnung zu erlassen, wenn bestehende Deponien in Naturschutzgebieten erweitert werden oder wenn neue Deponien in Natura-2000-Gebieten eingerichtet werden;

10. fordert die italienische Regierung dringend auf, in dieser Angelegenheit entsprechend dem Unionsrecht tätig zu werden und sich insbesondere an die beiden letzten Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu halten, die sich daraus ergebenden von der Kommission gesetzten Fristen für die Herstellung der Konformität einzuhalten und alle festgestellten Verstöße gegen Unionsrecht abzustellen, in Anbetracht der Verpflichtung, Maßnahmen zu treffen, damit der unionsrechtliche Besitzstand auf allen Ebenen beachtet wird;

11. fordert die Kommission auf, in ihrem Zuständigkeitsbereich alles zu unternehmen, um darüber zu wachen, dass die zuständigen Behörden in Italien wirksam dafür Sorge tragen, dass Abfall ordnungsgemäß gesammelt, getrennt und behandelt wird, etwa durch systematische Inspektionen, und dass durch die regionalen Behörden ein verlässlicher Abfallbewirtschaftungsplan vorgelegt wird; fordert die Kommission auf, eine Delegation des Europäischen Parlaments an den Inspektionen zu beteiligen;

12. betont, dass die Ausgestaltung und Umsetzung des Abfallbewirtschaftungszyklus im Zuständigkeitsbereich der italienischen Behörden liegt; ist der Ansicht, dass die Lasten der Sanierung der Deponien in Kampanien, die mit Schadstoffen aus Abfällen verschiedener Art kontaminiert wurden, nicht von den Steuerzahlern, sondern nach dem Verursacherprinzip von denen getragen werden sollten, die die Verunreinigungen verursacht haben;

13. stellt fest, dass Italien die Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht innerhalb der Frist bis zum 26. Dezember 2010 angezeigt hat, erwartet von Italien jedoch, der Richtlinie vollumfänglich zu entsprechen und die in der Richtlinie aufgelisteten Sanktionen für abfallbezogene Straftaten – auch auf juristische Personen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – entsprechend anzuwenden;

14. fordert die Kommission auf, die Entwicklungen zu überwachen und von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen und dabei auch ein weiteres Verfahren im Hinblick auf finanzielle Sanktionen (Artikel 260 AEUV) einzuleiten, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden Kampaniens unverzüglich der einschlägigen Entscheidung des Gerichtshofs im Einklang mit dem Urteil des Hofs vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005 S. I‑6263, nachkommen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Deponien mit dem EU-Recht vereinbar sind;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und den Kammern des italienischen Parlaments zu übermitteln.