Entschließungsantrag - B7-0542/2010Entschließungsantrag
B7-0542/2010

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum internationalen Tag gegen die Todesstrafe

29.9.2010

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Richard Howitt, Véronique De Keyser, Ana Gomes, Raimon Obiols, Marc Tarabella im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0541/2010

Verfahren : 2010/2855(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0542/2010
Eingereichte Texte :
B7-0542/2010
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Angenommene Texte :

B7‑0542/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments on the World Day Against the Death Penalty

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen vom 28. April 1983,

–   unter Hinweis auf das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere die vom Europäischen Parlament am 26. April 2007 angenommenen Entschließungen zur Notwendigkeit eines sofortigen Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe in den Ländern, die die Todesstrafe noch verhängen,

–   unter Hinweis auf die früheren Entschließungen des EP, insbesondere die Entschließung vom 26. April 2009 zu den Rechten von Minderheiten und zur Anwendung der Todesstrafe in China, die Entschließung vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria, die Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen, die Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Lage auf der koreanischen Halbinsel und die Entschließungen vom 22. Oktober 2009, vom 10. Februar 2010 und vom 8. September 2010 zu Iran,

–   unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2007 angenommenen Resolution 62/149, in der ein Moratorium für den Einsatz der Todesstrafe gefordert wird, und die Resolution 63/168 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der die Umsetzung der am 18. Dezember 2008 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 62/149 gefordert wird,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. August 2010 über Moratorien für den Einsatz der Todesstrafe,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 16. Juli 2010 über die Todesstrafe,

–   unter Hinweis auf die Rede, die die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission in der Plenarsitzung vom 16. Juni 2010 zur Politik auf dem Gebiet der Menschenrechte gehalten hat und in der sie daran erinnert hat, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eine Priorität für die EU darstellt,

–   unter Hinweis auf die vom Präsidenten des EP, Jerzy Buzek, am 19. Oktober 2009 abgegebene Erklärung, in dem er sich nachdrücklich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt,

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,

–   unter Hinweis auf die revidierte und aktualisierte Fassung der EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die am 16. Juni 2008 vom Rat verabschiedet wurden,

–   unter Hinweis auf den internationalen Tag gegen die Todesstrafe und die Einführung des „Europäischen Tags gegen die Todesstrafe“, der jedes Jahr am 10. Oktober begangen wird,

–   gestützt auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union vehement dafür einsetzt, auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt,

B.  unter Hinweis darauf, dass die EU der führende institutionelle Akteur im Kampf gegen die Todesstrafe weltweit ist und ihr Vorgehen in diesem Bereich eine Schlüsselpriorität ihrer externen Menschenrechtspolitik darstellt; unter Hinweis darauf, dass die EU gleichzeitig der führende Geber zu Gunsten von Organisationen der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt ist, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzen,

C. in der Erwägung, dass die Todesstrafe die äußerste grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung ist, die das Recht auf Leben verletzt, wie in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dargelegt wird, und ein Akt der Folter ist, die für Staaten, die die Menschenrechte achten, unvertretbar ist;

D. in der Erwägung, dass verschiedene Studien ergeben haben, dass die Todesstrafe keinerlei Auswirkungen auf die Entwicklungen bei Gewaltverbrechen hat,

E.  in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass die Todesstrafe zuallererst benachteiligte Menschen trifft,

F.  in der Erwägung, dass den Vorschriften des sechsten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zufolge Mitgliedstaaten des Europarates die Todesstrafe nicht anwenden dürfen,

G. in der Erwägung, dass die EU auf Moratorien für die Anwendung der Todesstrafe durch Drittstaaten und – zu gegebener Zeit – ihre Abschaffung sowie die Ratifizierung der einschlägigen internationalen Instrumente der Vereinten Nationen und anderer Instrumente und insbesondere des zweiten Fakultativprogramms zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinarbeitet in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist,

H. unter Hinweis darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe eine der thematischen Prioritäten für die Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ist, welches seit 1994 weltweit über 30 Vorhaben gefördert hat und über einen Gesamthaushalt von über 15 Millionen EUR verfügt,

I.   in der Erwägung, dass das EP nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon seine Zustimmung zum Abschluss von Handelsabkommen und generell zu internationalen Abkommen mit Drittländern erteilen muss,

J.   in der Erwägung, dass im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien, des Internationalen Strafgerichts für Ruanda, des Sondergerichts für Sierra Leone, der Sondergremien für schwere Verbrechen in Dili, Osttimor, und der Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas die Todesstrafe für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, die schwersten Verbrechen, von denen die internationale Staatengemeinschaft betroffen ist und über die sie Rechtsprechung üben, ausgeschlossen wird,

K. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in den Jahren 2007 und 2008 die historischen Resolutionen 62/149 und 63/168 angenommen hat, in denen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen gefordert und letztlich die Abschaffung der Todesstrafe angestrebt wird; unterstreicht diesbezüglich die Tatsache, dass die Zahl der Länder, die diese Resolution unterstützen, zugenommen hat, und dass somit die Resolution 63/169 mit einer überwältigenden Mehrheit - 106 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 34 Enthaltungen angenommen wurden,

L.  unter Hinweis darauf, dass auf dem vierten Weltkongress gegen die Todesstrafe, der im Februar 2010 in Genf zusammentrat, an die Staaten, die die Todesstrafe de facto abgeschafft haben, ein Aufruf gerichtet wurde, die Todesstrafe per Gesetz abzuschaffen, wobei gleichzeitig an die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, der Aufruf erging, das Thema der weltweiten Abschaffung in ihren internationalen Beziehungen zur Sprache zu bringen, und die internationalen und regionalen Organisationen aufgefordert wurden, die weltweite Abschaffung durch die Annahme von Resolutionen für ein Moratorium für Hinrichtungen zu unterstützen,

M. unter Hinweis darauf, dass 154 Staaten in der Welt die Todesstrafe de iure bzw. de facto abgeschafft haben und dass 96 Staaten die Todesstrafe für jedwede Straftat abgeschafft haben, 8 nur für außerordentliche Verbrechen wie Kriegsverbrechen daran festhalten, 6 ein Moratorium für Hinrichtungen eingeführt haben und 44 die Todesstrafe de facto abgeschafft haben (d. h. Länder, die mindestens 10 Jahre lang keine Hinrichtungen vorgenommen haben, bzw. Länder, in denen verbindliche Verpflichtungen bestehen, die Todesstrafe nicht auszuführen),

N. in der Erwägung, dass über 100 Länder, die an der Todesstrafe für schwere Straftaten festhalten, die Hinrichtung von Jugendlichen Straftätern per Gesetz untersagt haben, jedoch unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass eine kleine Zahl von Ländern weiterhin jugendliche Straftäter hinrichtet, was einen flagranten Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere Artikel 6 Absatz 5 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte darstellt; unter besonderem Hinweis darauf, dass Iran den höchsten Anteil von inhaftierten Minderjährigen aufweist,

O. in der Erwägung, dass gegenwärtig eine zweistellige Zahl von Personen, die nachgewiesenermaßen die europäische Staatsangehörigkeit besitzen, überall in der Welt im Todestrakt einsitzen oder auf die Hinrichtung warten und unter nachdrücklichen Hinweis auf die grundlegende Notwendigkeit, die europäische Antwort auf die potentielle Hinrichtung von europäischen Staatsbürgern zu konsolidieren und zu stärken,

P.  unter Hinweis darauf, dass der Präsident der Duma der Russischen Föderation, Boris Gryzlov, am 23. März 2010 in einem Treffen in Moskau mit Mitgliedern des Überwachungsausschusses der parlamentarischen Versammlung des Europarats erklärt hat, dass Russland es in Anbetracht der terroristischen Bedrohungen im Land unterlassen hat, das sechste Protokoll zur europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren,

Q. voller Genugtuung darüber, dass das Parlament Kirgisistans am 11. Februar 2010 das zweite Fakultativprogramm zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte betreffend die Abschaffung der Todesstrafe angenommen hat und dass am 21. Mai 2010 der endgültige und jetzt angenommene Entwurf der Verfassung, in dem unter anderem die Todesstrafe verboten wird, von der Interimsregierung Kirgisistans veröffentlicht wurde,

R.  in der Erwägung, dass weltweit 43 Staaten[1] die Todesstrafe weiterhin ausführen und die höchste Zahl der Hinrichtungen in China, Iran und Irak stattfanden; in der Erwägung, dass allein in China 5 000 Hinrichtungen bzw. 88 Prozent aller Hinrichtungen auf der Welt ausgeführt, in Iran mindestens 402 Menschen und im Irak mindestens 77 Menschen hingerichtet wurden,

S.  in der Erwägung, dass Iran noch immer die Todesstrafe durch Steinigung praktiziert, was im Widerspruch zum zweiten Fakultativprotokoll des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht,

T.  in der Erwägung, dass der Präsidialrat des Irak vor kurzem die Todesstrafen von mindestens 900 Häftlingen, darunter Frauen und Kinder, ratifiziert hat,

U. unter Hinweis darauf, dass sowohl die parlamentarische Versammlung des Europarates als auch die Europäische Union Belarus wiederholt aufgefordert haben, die Todesstrafe abzuschaffen; unter Hinweis darauf, dass die Einzelheiten der Todesstrafe in Belarus geheim gehalten werden und dass gemäß der Strafvollzugsordnung die Todesstrafe unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Erschießen vollzogen wird und die Verwaltung der Haftanstalt den Richter über Hinrichtungen und der Richter wiederum die Angehörigen unterrichtet; ferner unter Hinweis darauf, dass der Leichnam einer hingerichteten Person den Verwandten nicht zur Bestattung übergeben und der Ort der Bestattung nicht mitgeteilt wird,

V. unter Hinweis darauf, dass 38 der 50 Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika die Todesstrafe vorsehen, wobei 4 von ihnen seit 1976 keine Hinrichtungen durchgeführt haben; unter Hinweis darauf, dass die Zahl der Hinrichtungen nach dem Ablauf eines de facto-Moratoriums, das von September 2007 bis Mai 2008 in Kraft war, auf 52 angestiegen ist, während wiederum die Zahl der Todesstrafen in den Vereinigten Staaten von Amerika im siebten aufeinanderfolgenden Jahr auf 116 gesunken ist,

W. voller Genugtuung darüber, dass einige Bundesstaaten, darunter Montana, New Jersey, New York, North Carolina und Kentucky Maßnahmen gegen die Todesstrafe, darunter ein Moratorium für Hinrichtungen oder die Abschaffung der Todesstrafe, eingeleitet haben; unter Verurteilung der Hinrichtungen von Teresa Lewis im Bundesstaat Virginia und von Holly Wood in Alabama, obwohl nachgewiesen war, dass es sich in beiden Fällen um geistig behinderte Personen handelte; unter nachdrücklichem Hinweis auf die Fälle von Mumia Abu-Jamal im Todestrakt in Pennsylvania und Troy Davis in Georgia,

1.  bekräftigt seine seit langer Zeit vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und betont einmal mehr, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur weiteren Förderung der Menschenrechte beiträgt;

2.  verurteilt sämtliche Hinrichtungen, unabhängig davon, wo sie stattfinden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Resolution der Vereinten Nationen zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe umzusetzen und darauf hinzuarbeiten, dass die Todesstrafe in allen Staaten, in denen sie nach wie vor angewandt wird, endgültig abgeschafft wird; fordert den Rat und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um schrittweise ihren Einsatz einzuschränken und gleichzeitig darauf zu bestehen, dass Hinrichtungen nach internationalen Mindeststandards durchgeführt werden;

3.  fordert mit Nachdruck, dass die EU alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Diplomatie und der Zusammenarbeit im Sinne der Abschaffung der Todesstrafe einsetzt;

4.  fordert die Staaten, die die Todesstrafe anwenden, auf, ein unverzügliches Moratorium für Hinrichtungen zu erklären; ermutigt ferner Staaten, wie Ägypten, China, Iran, Malaysia, Sudan, Thailand und Vietnam, offizielle Statistiken über den Einsatz der Todesstrafe in diesen Staaten vorzulegen;

5.  ermutigt die Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, Sicherheitsstandards zu beachten, die zum Schutz der Rechte von Personen bestimmt sind, denen die Todesstrafe droht, wie sie in den Sicherheitsbestimmungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen festgelegt sind; fordert den Rat und die Kommission auf, die noch verbleibenden Staaten, die das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bislang nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, sowie diejenigen Mitgliedstaaten, die das Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte über die Todesstrafe nicht unterzeichnet haben, zu ermutigen, dies zu tun;

6.  fordert die OSZE-Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika und Belarus auf, ein unverzügliches Moratorium für Hinrichtungen anzunehmen;

7.  fordert Kasachstan und Lettland auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu ändern, die immer noch die Verhängung der Todesstrafe für bestimmte Verbrechen unter außerordentlichen Umständen gestatten;

8.  fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen eines regionenübergreifenden Bündnisses auf der 65. UN-Vollversammlung eine Folgeentschließung zur Todesstrafe einzubringen;

9.  fordert die teilnehmenden Staaten, die and der Todesstrafe festhalten, auf, das Amt für demokratische Institutionen und Menschenrechte und OSZE-Missionen in Zusammenarbeit mit dem Europarat zu ermutigen, Sensibilisierungskampagnen gegen den Einsatz der Todesstrafe – insbesondere mit den Medien, Beschäftigten des Strafvollzugs, politischen Entscheidungsträgern und der allgemeinen Öffentlichkeit – durchzuführen;

10. fordert den Rat und die Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung des EAD, auf, mit Blick auf Dutzende europäische Bürger, die in Drittstaaten hingerichtet werden sollen, Leitlinien für eine umfassende und wirksame europäische Politik in Bezug auf die Todesstrafe zu schaffen; diese Leitlinien sollten leistungsfähige und verstärkte Mechanismen im Bereich des Identifizierungssystems, des Rechtsbeistands, der Rechtshilfe und der diplomatischen Vertretungen der EU umfassen;

11. ermutigt außerdem die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzen, einschließlich Hands Off Cain, Amnesty International, Penal Reform International, der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition Against the Death Penalty), der internationalen Helsinki-Föderation für die Menschenrechte, Sant' Egidio und Reprieve;

12. engagiert sich, die Frage der Todesstrafe aufmerksam zu verfolgen und Einzelfälle gegenüber den staatlichen Behörden anzusprechen sowie mögliche Initiativen und Ad-hoc-Missionen in Länder zu erwägen, die an der Todesstrafe festhalten, um Druck auf deren staatliche Behörden auszuüben, ein Moratorium für Hinrichtungen mit Blick auf die vollständige Abschaffung anzunehmen;

13. fordert den Rat und die Kommission auf, beim Abschluss von Abkommen mit Staaten, die immer noch die Todesstrafe anwenden, oder mit Staaten, die das Moratorium mit Blick auf die Abschaffung der Todesstrafe noch nicht unterzeichnet haben, diese nachdrücklich aufzufordern, diesen Schritt zu vollziehen;

14. fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin mit einer Stimme zu sprechen und sich vor Augen zu führen, dass der wichtigste politische Inhalt der Resolution die Annahme eines weltweiten Moratoriums als wichtiger Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe sein muss;

15. verweist darauf, dass die umfassende Abschaffung der Todesstrafe weiter eine der wichtigsten Zielvorgaben der EU-Menschenrechtspolitik darstellt und dass dieses Ziel nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Staaten sowie durch Weiterbildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen, Effizienz und Effektivität erreicht werden kann;

16. spricht sich für eine regionale Zusammenarbeit in diesem Sinne aus und verweist auf das Beispiel der Mongolei, die im Januar 2010 formell ein Moratorium für Hinrichtungen festgelegt hat, und darauf, dass als positive Folge mehrere Länder, in denen die Todesstrafe weiterhin besteht, die Verfassungsmäßigkeit dieser Form der Bestrafung geprüft haben;

17. fordert den Rat und die Kommission auf, den internationalen Tag sowie den Europäischen Tag gegen die Todesstrafe zu nutzen, um unter anderem auf die Fälle von Sakineh Mohamadi Ashtiani, Zahara Bahrami, Mumia Abu-Jamal, Troy Davis, Oleg Grishkovstov, Andrei Burdyko und Ebrahim Hamidi aufmerksam zu machen;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.