ZWEITER BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

26.1.2007 - (KOM(2006)0241– C6‑0235/2006 – 2006/0083(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Lutz Goepel

Verfahren : 2006/0083(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0009/2007
Eingereichte Texte :
A6-0009/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

(KOM(2006)0241 – C6‑0235/2006 – 2006/0083(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0241)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0235/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0315/2006),

–   in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0009/2007),

1.  lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.  fordert die Kommission auf, es für den Fall, dass sie den Vorschlag nicht zurückzieht, erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Verfahren im Europäischen Parlament

Der Vorschlag der Kommission zur freiwilligen Modulation wurde zunächst im Agrarausschuss bei 3 Gegenstimmen und im Haushaltsausschuss ohne Gegenstimme abgelehnt.

Das Plenum hat den Vorschlag dann am 14. November 2006 mit 559 gegen 64 Stimmen (bei 16 Enthaltungen) ebenfalls mit überwältigender Mehrheit zurückgewiesen. Die Kommission hat ihren Vorschlag nicht zurückgezogen.

Im Rat besteht weiterhin eine starke Tendenz, den Kommissionsvorschlag so zu ändern, dass sich die Ausgestaltung der freiwilligen und obligatorischen Modulation so weit voneinander entfernen, dass sich eine Überführung der freiwilligen Modulation in die obligatorische nach 2008 extrem schwierig gestalten wird.

Die Debatten in den Ausschüssen und im Plenum haben gezeigt, dass über Fraktionsgrenzen hinweg, große Einigkeit dahingehend herrscht, eine ausreichende Finanzierung der 2. Säule der Agrarpolitik sicherzustellen. Deren aktuelle Unterfinanzierung, die ihre Ursachen in dem Beschluss des Rates vom Dezember 2005 über die Finanzielle Vorausschau 2007 - 2013 hat, wurde allgemein beklagt.

Als wesentliche Gründe für die Ablehnung der Freiwilligen Modulation wurden in der Debatte genannt:

· das Fehlen jeglicher Folgenabschätzung trotz erkennbarer erheblicher Auswirkungen des Rechtsaktes auf die Landwirte,

· die drohende Diskriminierung von Landwirten innerhalb der EU, gegen die der Vorschlag keine Vorkehrungen enthält,

· die Re-Nationalisierung der Agrarpolitik durch die Hintertür,

· die haushalts- und strukturpolitsch bedenklichen Besonderheiten des Vorschlags (besonders das Absehen von der Pflicht zur Ko-Finanzierung),

· die fehlende Einbindung des Parlamentes bei der Vorbereitung eines derart weitgehenden Vorhabens sowie

· die Tatsache, dass der Vorschlag zur freiwilligen Modulation die Ergebnisse des sog. Health-Checks in 2008/2009 für den Bereich der Landwirtschaft in weiten Teilen präjudiziert, ohne dass das Parlament hierbei, wie in der interinstitutionellen Vereinbarung zur finanziellen Vorausschau vorgesehen, in den Diskussionsprozess als gleichberechtigter Partner eingebunden ist.

Der Rat hat bisher in keiner Weise auf die Bedenken des Parlamentes reagiert.

Damit bestehen nach Auffassung des Berichterstatters, die Gründe, die zu einer Ablehnung des Vorschlags durch das Plenum geführt haben fort.

Als Ergebnis der Beratungen ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Kommission im Rahmen des Health-Checks neue Vorschläge zur Finanzierung der 2. Säule, auf der Basis umfassender Folgenabschätzungen und intensiver und frühzeitiger Diskussionen mit dem Europäischen Parlament präsentieren sollte. In diesem Zusammenhang kann dann auch die Frage einer weiteren Stufe der obligatorischen Modulation erörtert werden.

Stellungnahme zum ersten Bericht

I) Einleitung

Der Vorschlag der Kommission über die Einführung der freiwilligen Modulation geht auf einen Beschluss des Rates vom Dezember 2005 zurück (vgl. Ratsschlussfolgerungen vom 16.12.2005, RNr. 63).

Hintergrund waren die im Rat auf Druck der 1%-Staaten und besonders von Großbritannien vereinbarten Kürzungen der Mittel für die Ländliche Entwicklung (rd. 69 statt rd. 88 Mrd. Euro), die durch die freiwillige Modulation teilweise ausgeglichen werde sollten. Das Parlament hatte hiergegen umgehend erhebliche Vorbehalte angemeldet (s. Erklärung 9 zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung - im Folgenden: InIV).

Der Ratsbeschluss sieht auch vor, dass die Gesamtausgaben der Union, einschließlich der Agrarausgaben, einem sog. Health-Check zu unterziehen sind. An Vorbereitung und Umsetzung der Ergebnisse ist das Europaparlament umfassend zu beteiligen (vgl. Erklärung 3 zur InIV).

Der Vorschlag der Kommission, der teilweise vom Ratsbeschluss abweicht, enthält folgende wesentlichen Elemente:

- Mitgliedstaaten können im Rahmen der freiwilligen Modulation bis zu 20% aller Direktzahlungen kürzen (Rat wollte auch Marktausgaben einbeziehen).

- Die Modulation ist an keinerlei Randbedingungen geknüpft, mit Ausnahme der Freistellung von Kleinempfängern, die weniger als 5 000 Euro Direktzahlungen erhalten.

- Die Mittel können im Rahmen der Vorgaben der ELER-VO frei eingesetzt werden; die Vorgaben zur Mindestausgaben pro Achse sind zu beachten (anders Rat).

- Eine Kofinanzierung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

- Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zwei Monaten den Kürzungssatz für den gesamten Förderzeitraum festlegen.

Ein Impact-Assessment ist nicht durchgeführt worden.

Seitens der Mitgliedstaaten gibt es einen starken Wunsch nach weiterer Flexibilisierung, d.h. insbesondere Verzicht auf Achsenbindung, Streckung der Erklärungsfrist, Möglichkeit der Anpassung der Modulationssätze im Verlauf der Förderperiode, stärkere Regionalisierung etc.

II) Bewertung

Das Parlament kann dem Vorschlag nicht zustimmen, weil er

- die Existenzgrundlage vieler Betriebe gefährdet,

- zu Wettbewerbsverzerrungen und einer vertragswidrigen Diskriminierung von Landwirten in einzelnen Mitgliedstaaten führt,

- zu einer Aufgabe bzw. einer Renationalisierung der GAP führt und das Solidaritätsgebot der gemeinsamen Agrarpolitik aufgibt,

- Ziele der Gemeinschaft im Ländlichen Raum missachtet,

- der Vorschlag unausgewogen und inkohärent ist und

- Beteiligungsrechte des EP verletzt.

Mangels Folgenabschätzung oder belastbarer Zahlen kann das Parlament einem derart weit reichenden Paradigmenwechsel nicht zustimmen.

Der Berichterstatter weist darauf hin, dass das Parlament im Böge-Bericht zur Lösung der Finanzierungsprobleme der GAP eine obligatorische nationale Kofinanzierung der Ausgaben der 1. Säule vorgeschlagen hatte. So hätten die Zusagen der Staats- und Regierungschefs vom Oktober 2002 gegenüber den Landwirten eingehalten werden können, ohne dass die Gemeinsame Agrarpolitik, d.h. eine auf europäische Ebene gemeinsam beschlossene Politik, in Frage gestellt worden wäre.

Durch den Beschluss des Rates wird die Diskussion über die Struktur der Landwirtschaftsausgaben im Rahmen des Health-Checks auf Fragen der Modulation verengt, wie die Ankündigung der Kommissarin zur Ausweitung der obligatorischen Modulation nach 2008 zeigt. Eine offene Auseinandersetzung mit den Vorschlägen des Parlamentes im Böge-Bericht wird offensichtlich nicht stattfinden.

Einzelne Nachbesserungen sind nicht ausreichend, vielmehr bedarf es einer umfassenden Prüfung aller möglichen Alternativen, auf deren Grundlage dann kohärente und in sich stimmige Maßnahmen abzuleiten sind.

A) Auswirkungen auf den Gemeinsamen Agrarmarkt

Die freiwillige Modulation in der vorgeschlagenen Form verstößt gegen die Grundsätze der GAP, verletzt die Rechte der betroffenen Landwirte und gefährdet die flächendeckende Landbewirtschaftung in Europa.

1.  Der Vorschlag verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Die GAP ist von dem Grundgedanken der Wettbewerbsgleichheit und der Solidarität getragen (Artikel 33 und 34 EGV). Mit dem Vorschlag wird eine breite nationale und regionale Streuung der Berechnung der gemeinschaftlichen Einkommensstützung zugelassen (bis zu 20%). Diese Unterschiede beruhen nicht auf objektiven Grundlagen. Weder sind in der Verordnung Randbedingungen (Arbeitsplätze, Einkommensstützung pro Hektar o.ä.) für die Ausübung der Modulation vorgesehen, noch enthält die Verordnung einen Mechanismus, der verhindert, dass sich die Wettbewerbssituation der betroffenen Landwirte unverhältnismäßig verschlechtert. Eine Differenzierung im Gemeinsamen Agrarmarkt bei der Einkommensförderung ohne Anknüpfung an objektive Kriterien widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Der Verstoß ist umso eklatanter als ein Impact-Assessment des Vorschlags nicht stattgefunden hat.

2.  Weiter führt der Vorschlag der Kommission zu erheblichen Einkommensverlusten in der Landwirtschaft, ohne dass hierzu Folgenabschätzungen über die Auswirkungen vorliegen.

Die Direktzahlungen können gegenüber den Stand 2003 ab 2008 um bis zu ein Drittel abgesenkt werden (20% freiwillige und 5% obligatorische Modulation sowie 8% Kürzung nach Beitritt von Rumänien und Bulgarien) und dies, obwohl die Zahlungen nach dem Beschluss von 2002 bis 2013 sicher sein sollten.
Die Kürzungen fallen in eine Zeit schwieriger Anpassungsprozesse für die europäische Landwirtschaft (zunehmende Konkurrenz auf dem Weltmarkt, Reform wichtiger Marktordnungen, steigende Rohstoffpreise u.a.). Eine kurzfristige vorgenommene Kürzung und dazu noch in diesem Umfang wird nicht zu einer Strukturanpassung sondern zu einem Strukturbruch führen. Die Landwirte brauchen jetzt Planungssicherheit. Sie verlieren jedes Vertrauen in die Politik, wenn einmal gegebene Zusagen ständig wieder in Frage gestellt werden.

B) Ziele und Grundsätze der Ländlichen Entwicklung

1.  Abweichend von den Regelungen in allen anderen Strukturfonds und auch abweichend von früheren Bestimmungen zur Modulation sieht der Vorschlag keine Kofinanzierung vor. Kofinanzierung ist aber ein wesentliches Instrument der Strukturpolitik, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgegeben und nur dort eingesetzt werden, wo die Gemeinschafsmittel tatsächlich einen Mehrwert bringen.

2.  Angesichts erkennbarer Finanzierungsprobleme einiger Mitgliedstaaten wäre bei zwingender Kofinanzierung eine einheitliche Anwendung des Instruments der freiwilligen Modulation nicht gewährleistet, da die Entscheidung wesentlich von der Lage der nationalen Haushalte und weniger von Fragen der Einkommenssituation der Landwirte oder den Bedürfnissen des Ländlichen Raumes bestimmt würde. Dies macht noch einmal deutlich, dass es sich um einen unausgegorenen Schnellschuss handelt, der die Kohärenz der Ländlichen Entwicklungspolitik gefährdet und durch vereinzelte Nachbesserungen nicht zu retten ist.

3.  Eine weitere Flexibilisierung, wie sie im Rat diskutiert wird, z.B. die Freistellung von der Achsenbindung, ist von vorneherein abzulehnen, da ansonsten nicht einmal in Ansätzen sichergestellt wäre, dass europäische Mittel entsprechend europäischen Zielvorgaben ausgegeben werden.

4.  Der Vorschlag führt im Extremfall dazu, dass die bereitgestellten Gesamtmittel für den Ländlichen Raum sinken. Die Kürzungen der 1. Säule, immer noch ein wesentlicher Eckpfeiler der Ländlichen Wirtschaft, könnten benutzt werden, nationale Kofinanzierungsmittel zu ersetzen. Es stehen dann bei Gesamtschau aus 1. und 2. Säule und Kofinanzierung weniger Mittel als jetzt für den Ländlichen Raum bereit. Der Vorschlag führt geradezu zum Gegenteil des angeblich gewollten.

C) Renationalisierung der Agrarpolitik

Die 20%ige Modulation führt zu einer Re-Nationalisierung der Agrarpolitik. Von einer Gemeinsamen Agrarpolitik kann nur noch in Ansätzen gesprochen werden. Die Höhe der Direktzahlungen wird zu einem wesentlichen Teil ebenso in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt, wie die Verteilung der hieraus gewonnenen gemeinschaftlichen Mittel.

Die Kürzung unterliegt allein der unilateralen Entscheidung der Mitgliedstaaten, die 1. Säule wird zum Steinbruch für nationale Finanzinteressen. Bestimmte Auflagen, die eine Diskriminierung von Landwirten verhindern oder sicherstellen, dass mit den Mitteln bestehende Ungleichgewichte beseitigt oder bestimmte gemeinschaftliche Ziele verwirklicht werden, existieren nicht. Angesichts der Breite der in der 2. Säule angebotenen Maßnahmen und besonders, wenn man weitergehenden Vorschlägen im Rat folgte, ist eine innere Kohärenz der gemeinschaftlichen Landwirtschaftspolitik kaum noch gewährleistet.

Ein Paradigmenwechsel! Die gemeinschaftliche Agrarpolitik wird renationalisiert, der Finanzbedarf hierfür aber vergemeinschaftet. Eine derart weitgehende Reform, ohne umfassende Konsultation mit dem Parlament und den Betroffenen ist nicht denkbar.

D) Missachtung des Parlaments

Der vorliegende Entwurf stellt eine eklatante Missachtung der Rechte des Parlaments dar und kann so nicht akzeptiert werden.

1.  Die Ausgaben für die Ländliche Entwicklung sind gem. Annex III der InIV als nicht-obligatorisch Ausgeben eingestuft. Im Rahmen der freiwilligen Modulation können die Mitgliedstaaten einseitig und ohne umfassende Einbindung des Parlaments nach Buchstabe C der InIV die Ausgaben gegenüber dem in Annex I der InIV vorgesehenen Finanzrahmen um mehrere Milliarden Euro erhöhen. Diese weitgehende Veränderung der Haushaltsansätze bei den nicht-obligatorischen Ausgaben ohne Parlamentsbeteiligung widerspricht offensichtlich Inhalt und Geist der InIV.

2.  Die Einführung der freiwilligen Modulation präjudiziert die Ergebnisse des Haushalts-Health-Checks, der für 2008/2009 vorgesehen ist und aus dem Vorschläge für die Finanzierungsperiode nach 2013 abgeleitet werden sollen. Der Health-Check und alle hieraus abgeleiteten Vorschläge sind gemäß Erklärung 3 zur InIV jedoch in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament entwickelt werden. Davon kann beim jetzigen Vorschlag keine Rede sein. Das Parlament soll vielmehr einen vom Rat in einer Nacht- und Nebelaktion beschlossenen und weit reichenden Vorschlag im Verfahren nach Art. 37 EGV absegnen.

3.  Angesichts der Tragweite des Vorschlags hätte die Kommission gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über Bessere Gesetzgebung ein Impact-Assessment durchführen und betroffene Kreise anhören müssen. Hierzu hat sie sich gegenüber dem Parlament verpflichtet.

RÜCKÜBERWEISUNG AN DEN AUSSCHUSS

Datum der Rücküberweisung an den Ausschuss (Art. 52 Abs. 3)

14.11.2006

Datum der Rücküberweisung an den Ausschuss (Art. 168)

 

Berichterstattungsfrist

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Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Bestätigung / Benennung

Lutz Goepel
21.11.2006

Prüfung im Ausschuss

18.12.2006

24.1.2007

 

 

Datum der Annahme

24.1.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Dumitru Gheorghe Mircea Coşea, Joseph Daul, Albert Deß, Carmen Fraga Estévez, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermannn, Albert Jan Maat, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Radu Podgorean, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Brian Simpson, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Witold Tomczak, Kyösti Virrankoski, Andrzej Tomasz Zapałowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Bernadette Bourzai, Hynek Fajmon, Gábor Harangozó, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Zdzisław Zbigniew Podkański, Armando Veneto,

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Reimer Böge, Jorgo Chatzimarkakis, Wiesław Stefan Kuc

Datum der Einreichung

26.1.2007

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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