BERICHT über die Unternehmensführung in Finanzinstituten

24.3.2011 - (2010/0000(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Ashley Fox
Verfasserin der Stellungnahme (*) Alexandra Thein, Rechtsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2010/2303(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0074/2011
Eingereichte Texte :
A7-0074/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Grünbuch zu Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik

(2010/0000(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

   unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik[1],

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0074/2011),

Ansatz

1.  begrüßt das Grünbuch der Kommission und die Möglichkeit einer EU-weiten Verbesserung der Strukturen der Corporate Governance;

2.  hebt hervor, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts von der Stabilität des Finanzsystems und damit zusammenhängend vom Vertrauen der europäischen Bürger und Verbraucher in Finanzinstitute und Transaktionen abhängt; stellt fest, dass die bislang angewandten Vergütungssysteme zu unangemessenen Strukturen geführt haben;

3.  ist sich darüber im Klaren, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass es zur Gewährleistung der Qualität des Verbraucherschutzes und der Garantien im Finanzdienstleistungssektor spürbarer und deutlicher Verbesserungen bedarf, insbesondere im Hinblick auf Überwachung und Aufsicht;

4.  ist der Meinung, dass der Finanzsektor den Bedarf der realen Wirtschaft decken, zu einem nachhaltigen Wachstum beitragen und eine größere soziale Verantwortung an den Tag legen muss;

5.  weist darauf hin, dass viele Finanzinstitute in der ganzen Welten während der jüngsten Finanzkrise versagt haben, was die Steuerzahler teuer zu stehen gekommen ist; hält es für richtig, dass die Kommission alle möglichen Ursachen des Versagens der Finanzinstitute untersucht, um künftigen Krisen vorzubeugen;

6.  stellt einen Mangel an Werten und ethischem Verhalten bei einigen Akteuren auf den Finanzmärkten und in einigen Finanzinstituten fest; unterstreicht, dass Finanzmärkte und ‑institute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung die Interessen aller beteiligten Akteure, einschließlich Kunden, Anteilseigner und Angestellte, in Betracht ziehen müssen;

7.  weist darauf hin, dass das präskriptive US-Bundesgesetz Sarbanes-Oxley Act die US-amerikanischen Institutionen während der Finanzkrise nicht schützen konnte, aber dass die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften den betroffenen Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, zusätzliche Kosten verursacht und so deren Wettbewerbsfähigkeit senkt und die Gründung neuer unter dieses Gesetz fallender Unternehmen hemmt; betont, dass es die derzeitigen wirtschaftlichen Umstände und der Bedarf an Wachstum unbedingt erforderlich machen, einen „Sarbanes-Oxley“-Effekt in der EU zu vermeiden;

8.  verweist auf die Vielfalt der Strukturen der Unternehmensführung in der EU und der nationalen Ansätze bei der Regelung dieser Strukturen; hält eine Pauschallösung für unangemessen und der Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute abträglich; stellt fest, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ein gutes Verständnis dieser vielfältigen Ansätze haben und in vielen Fällen am besten in der Lage sind, Entscheidungen nach EU-Grundsätzen zu treffen; betont aber, dass starke Mindeststandards erforderlich sind, um eine gute Governance im gesamten Finanzsektor in Europa zu gewährleisten;

9.  weist darauf hin, dass der Bereich der Unternehmensführung sich ständig weiterentwickelt; ist der Ansicht, dass ein ausgewogener Ansatz angemessen ist, bei dem zielgerichtete grundsatzorientierte Regelungen und flexible, auf dem „Comply-or-explain“-Grundsatz beruhende Verhaltenskodizes gleichberechtigt miteinander kombiniert werden; betont, dass dies durcheine regelmäßige externe Bewertung und eine angemessene behördliche Aufsicht ergänzt werden muss;

10. ist der Ansicht, dass aber in anderen Bereichen ein Verfahren eines verstärkten „Comply-or-explain“ mit Kontrolle, das spezifische gesetzliche Anforderungen und einschneidendere Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften bzw. der Abweichung von ihnen umfasst, sachgerechter sein mag und eine sowohl qualitative als auch quantitative Einschätzung erforderlich ist, damit die Einhaltung der Vorschriften nicht zu einer Praxis des „Abhakens“ degeneriert;

11. fordert, dass die Kommission geeignete Vorschläge zur Verbesserung der Unternehmensführung einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzieht, deren Schwerpunkt auf der notwendigen Stärke, Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute liegen sollte, sodass diese zum Wirtschaftswachstum beitragen, wobei die Auswirkungen einer Nichtregulierung auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft zu berücksichtigen sind;

Risiko

12. weist darauf hin, dass bestimmte Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden nicht erkannt haben, dass die Art, der Umfang und die Komplexität der von ihnen eingegangenen Risiken zur Finanzkrise beigetragen haben; ist der Auffassung, dass ein effizientes Risikomanagement ein wesentliches Element für die Vermeidung einer künftigen Krise ist;

13. fordert, dass in allen Finanzinstituten ein wirksames Governance-System mit angemessenem Risikomanagement, Compliance, Funktionen der internen Revision (und im Falle von Versicherungen versicherungsmathematischen Funktionen), Strategien, Politiken, Prozessen und Verfahren eingerichtet wird;

14. weist darauf hin, dass Risiken dem Finanzsektor innewohnend und notwendig sind, um Liquidität bereitzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu leisten; hält es zur Vermeidung künftiger Finanzkrisen für unbedingt erforderlich, dass der Vorstand die Risiken genau kennt und gründlich bewertet;

15. fordert die Schaffung zwingend vorgeschriebener Risikoausschüsse oder ähnlicher Regelungen auf der Ebene des Aufsichtsrates für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzinstitute und auf der Ebene des Aufsichtsrates der Muttergesellschaft für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzkonzerne, wobei die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden von den Finanzinstituten umzusetzende Kriterien und Verfahren für die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen für leitende Mitarbeiter im Bereich des Risikomanagements und alle diejenigen festlegen sollten, die konkret Risiken eingehen, und die nationalen Behörden für die Einhaltung dieser Kriterien sorgen sollten;

16. ist der Auffassung, dass diese Risikoausschüsse oder andere gleichwertige Gremien eine Aufsichtsfunktion ausüben und die Aufsichtsräte unter Berücksichtigung der Bewertungen der Finanzmarktstabilität durch die Aufsichtsbehörden und Zentralbanken in Bezug auf die Risikoexponierung ihrer Finanzinstitution und deren künftige Risikostrategie einschließlich der Strategie für das Kapital- und Liquiditätsmanagement beraten sollten;

17. weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat die letzte Verantwortung für das Risikomanagement trägt und auch die Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen wird und Sanierungspläne aufgestellt werden;

18. betont, dass die Loyalität der Mitglieder der Verwaltungsräte gegenüber der Institution einer langfristig orientierten und nachhaltigen Geschäftsstrategie entspricht, die das Eingehen unverhältnismäßiger Risiken verhindern sollte;

19. ist der Auffassung, dass die Unternehmen interne Verfahren entwickeln und von ihren Aufsichtsräten prüfen lassen sollten, um mögliche Konflikte zwischen ihrem Risikomanagement und ihren operationellen Abteilungen zu schlichten, und außerdem der Aufsichtsrat verpflichtet sein sollte, die Aufsichtsbehörden über die ihm gegebenenfalls bekannten materiellen Risiken zu unterrichten;

20. befürwortet die Schaffung von Kanälen für die Unterrichtung des Risikoausschusses oder der Aufsichtsbehörde über interne Konflikte oder unangemessene Praktiken in einem Unternehmen, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Praktiken mitunter von der Politik des Hauses abweichen und die Unternehmensleitung nicht immer von den tatsächlichen Praktiken unterrichtet ist;

21. vertritt die Auffassung, dass die Kommunikationswege zwischen dem Bereich Risikomanagement und dem Verwaltungsrat dadurch verbessert werden sollten, dass ein Verfahren eingeführt wird, in dem eine höhere Ebene zur Lösung von Konflikten bzw. Problemen angerufen wird;

22. betont, dass der Risikomanager direkten Zugang zum Aufsichtsrat des Unternehmens haben sollte, wobei seine Ernennung und Abberufung durch den gesamten Aufsichtsrat beschlossen wird, um sicherzustellen, dass seine Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigt wird;

23. schlägt darüber hinaus vor, dass Verfahren für die Aufzeichnung, wenn dem Votum des Risikoausschlusses nicht gefolgt wird, eingerichtet und die Aufzeichnungen den Abschlussprüfern und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden sollten;

24. verweist auf die Transparenzrichtlinie, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer Hauptrisiken in ihren Geschäftsberichten verpflichtet, sowie die vierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer internen Kontrollsysteme im Rahmen ihrer Finanzberichterstattung verpflichtet; stellt fest, dass Finanzinstitute verpflichtet sein sollten, eine Sanierungsplanung und die aufsichtlichen Prüfungsberichte darüber offen zulegen;

25. ist der Ansicht, dass für Finanzinstitute die jährliche Erstellung eines – möglichst wenig bürokratieaufwendigen – Berichts über Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems der internen Kontrolle und dessen Annahme durch den Verwaltungsrat vorgeschrieben sein sollte; ist der Ansicht, dass ein entsprechender Bestandteil des jährlichen Prüfungsberichts der externen Revisoren eines Finanzinstituts vorgeschrieben sein sollte; betont jedoch, dass ein „Sarbanes-Oxley-Effekt“ in der EU vermieden werden muss;

26. ist der Auffassung, dass stärkeres Augenmerk auf die Umsetzung von Maßnahmen in Finanzinstituten gelegt werden sollte, die das Risikobewusstsein erhöhen, da eine Stärkung des Risikobewusstseins auf allen Ebenen im Unternehmen – auch unter den Mitarbeitern – ausschlaggebend für ein besseres Risikomanagement ist;

27. teilt die Ansicht, dass die Maßnahmen auf EU-Ebene gestärkt werden müssen, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Objektivität und Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern in der Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbranche zu wahren;

Vorstand

28. fordert, dass die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden objektive Kriterien für Tests in Bezug auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen erstellen, mit denen unter Berücksichtigung der Art, Komplexität und Größe des Finanzinstituts die Eignung von Personen für Kontrollfunktionen überprüft wird, wobei die Aufsichtsbehörden die Bewertungen und Auswahlverfahren zügig und effizient unter gebührender Berücksichtigung der Beurteilung regulierter Firmen durchführen müssen und für größere und systemisch relevante Finanzinstitute die Aufsichtsbehörden einschneidende Überprüfungen der fachlichen Eignung, des Sachverstands und der Vielfalt von Vorständen – sowohl individuell als auch kollektiv – sowie ihrer Eignung hinsichtlich der Ernennung und für Vorstandsmitglieder die breitere Zusammensetzung des Leitungsorgans und ihres zeitlichen Einsatzes unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Tätigkeiten durchführen sollten;

29. fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften zu entwickeln, durch die große Finanzinstitute verpflichtet werden, ihre Vorstandsmitglieder regelmäßigen externen Bewertungen zu unterziehen, durch die nicht nur hohe Standards beim Beitrag der einzelnen Vorstandsmitglieder sichergestellt werden sollen, sondern auch gewährleistet werden soll, dass der Vorstand als Ganzes und seine Ausschüsse in der Lage sind, die strategischen Ziele des Instituts zu erreichen und beim Risikomanagement erfolgreich zu arbeiten; verpflichtet große Finanzinstitute, in ihren Jahresberichten zu bestätigen, dass sie eine solche Bewertung durchgeführt haben, den Namen des externen Bewerters anzugeben und den Umfang der Bewertung zu beschreiben sowie zu bestätigen, dass sie seinen Empfehlungen nachgekommen sind; fordert die ESMA auf, Leitlinien für den Umfang solcher Bewertungen in Konsultation mit der Industrie, mit Aktionären und mit Regulierungsbehörden zu entwickeln;

30. empfiehlt, den Finanzinstituten die Möglichkeit zu geben, sich freiwillig für eine Bewertung der Funktion des Vorstands durch eine externe bewertende Stelle zu entscheiden;

31. ist der Auffassung, dass die Funktionen des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden getrennt sein sollten, weist allerdings darauf hin, dass die Vereinigung beider Ämter in bestimmten Situationen kurzfristig notwendig sein kann; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

32. ist der Auffassung, dass sämtliche Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates über eine angemessene berufliche Qualifikation aus jüngster Zeit, Fachwissen und Erfahrung, einschließlich aus dem Finanzbereich, verfügen sollten, um gemeinsam das Finanzunternehmen zu leiten; fordert von allen wirtschaftlich wichtigen Finanzinstituten, dass sie nicht geschäftsführende Vorstandsmitglieder haben, ist allerdings der Ansicht, dass alle Finanzinstitute über einen Vorstand verfügen sollten, deren Mitglieder vielfältige Erfahrungen, Qualifikationen und Persönlichkeiten einbringen, um für eine solide und umsichtige Unternehmensleitung zu sorgen, und dass die Ernennungen entsprechend den Verdiensten erfolgen sollten;

33. betont, dass höhere Diversität in Verwaltungsräten die Krisenanfälligkeit der Finanzwirtschaft verringert und zur wirtschaftlichen Stabilität beiträgt; fordert die Kommission auf, einen Stufenplan zur Erhöhung der Geschlechterdiversität mit dem Ziel einer Präsenz beider Geschlechter von mindestens 40 Prozent in den Verwaltungsräten von Finanzinstituten vorzulegen, die Verwirklichung des Zieles innerhalb eines absehbaren Zeitraums sicherzustellen und Maßnahmen zur Stärkung der fachlichen, sozialen und kulturellen Diversität zu prüfen;

34. betont, dass größere Vielfalt bei den Mitgliedern solcher Gremien wahrscheinlich die Qualität der Debatten und Entscheidungsprozesse verbessert;

35. betont die Bedeutung von Arbeitnehmervertretern im Vorstand, insbesondere aufgrund ihres langfristigen Interesses an einer nachhaltigen Unternehmensführung, sowie ihrer Erfahrung und ihres Wissens über die internen Strukturen des Unternehmens;

36. ist der Ansicht, dass Finanzinstitute in öffentlichem Eigentum und Finanzbehörden für offene und unabhängige Ernennungsverfahren sorgen müssen;

37. betont, dass die Vorstandsmitglieder genügend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden müssen, für die von den EU-Aufsichtsbehörden Leitlinien ausgearbeitet und die vom Aufsichtsrat und von den nationalen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden sollten;

38. ist der Auffassung, dass grundsätzliche Vorbehalte dagegen bestehen sollten, dass eine Person in übermäßig vielen Vorständen verschiedener Finanzkonzerne gleichzeitig vertreten ist;

39. fordert eine wirksame Umsetzung der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer, die im Rahmen der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft gewählt werden;

40. ist der Auffassung, dass die höheren Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands auf allen Unternehmensebenen für die Aufstellung und Anwendung der Unternehmensführungsgrundsätze in administrativer und rechtlicher Hinsicht verantwortlich sein sollten;

41. hält einen klar definierten europäischen Mindeststandard in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder in Finanzinstitutionen für wünschenswert;

42. stellt fest, dass der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds und den Zentralbanken sämtlicher Mitgliedstaaten ausschließlich männliche Präsidenten vorstehen; weist darauf hin, dass in leitenden Positionen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Finanzinstitute gegenwärtig nur sehr wenige Frauen zu finden sind;

43. ist der Auffassung, dass Vorstandsmitglieder eine allgemeine Sorgfaltspflicht haben und verpflichtet sein sollten, die Aufsichtsbehörden von materiellen Risiken zu unterrichten;

44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Ernennung von Präsidenten in den Finanzinstituten und -einrichtungen der Europäischen Union geschlechtergerechte Maßnahmen zu ergreifen;

45. ermutigt die Kommission, Strategien zu fördern, die Unternehmen in der Finanzbranche dabei unterstützen können, im heutigen wirtschaftlichen Umfeld eine ausgewogenere Vertretung von Männern und Frauen in den Entscheidungsgremien zu schätzen und umzusetzen;

46. weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

Vergütung

47. ist der Auffassung, dass die Vergütungssysteme auf den langfristigen Geschäftsergebnissen der einzelnen Personen und ihrer Unternehmen beruhen müssen, damit sichergestellt ist, dass diese Systeme nicht dazu beitragen, dass übermäßige Risiken eingegangen werden, und die Stabilität eines Unternehmens keinesfalls durch Vergütungssysteme oder durch Zahlungen untergraben wird;

48. begrüßt die bereits von den Finanzinstituten eingeleiteten Vergütungsveränderungen, nach denen Bonuszahlungen an den langfristigen Geschäftserfolg gekoppelt und frühestens nach drei Jahren ausgezahlt werden; begrüßt zudem, dass Rückforderungen von Bonuszahlungen möglich sind, falls wirtschaftliche Ziele verfehlt werden;

49. weist darauf hin, dass alle Aktienoptionen ordnungsgemäß offengelegt werden und Wartezeiten von mindestens drei Jahren haben müssen; ist der Ansicht, dass anstelle von Aktien in größerem Umfang Gebrauch von mit bedingtem Kapital verknüpften Instrumenten gemacht werden sollte, da diese weniger Interessenkonflikte bergen, die zu einer Konzentration auf kurzfristige Ergebnisse führen;

50. weist darauf hin, dass die Frage der Vergütung in Finanzinstituten in der dritten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie behandelt wurde;

51. unterstreicht die Bedeutung strenger Regeln für die Vergütungspolitik wie sie in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD III) und in der Solvabilität-II-Richtlinie vorgesehen sind; erwartet, dass diese und weitere bestehende Legislativmaßnahmen ab Januar 2011 rasch umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Jahre 2014 einen Bewertungsbericht zu veröffentlichen;

52. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche strukturelle Ansätze verfolgen; spricht sich für Verfahrensweisen aus, die die Unternehmensführung entsprechend der Rechtsform, der Größe, der Art, der Komplexität und dem Geschäftsmodell des Finanzinstituts stärken;

53. weist darauf hin, dass die Umsetzung der bereits existierenden Empfehlungen für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen weder einheitlich noch zufriedenstellend ist; fordert daher die Kommission auf, Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Vergütungsstruktur in börsennotierten Unternehmen nicht dazu beiträgt, dass in der Finanzdienstleistungsbranche übermäßige Risiken eingegangen werden, und um gleiche Bedingungen in der EU zu gewährleisten;

54. hebt insbesondere seine Besorgnis darüber hervor, dass die Anteilseigner gegenwärtig keine hinreichende Kontrolle über die Vergütungssysteme in Finanzinstituten ausüben und auch nicht ausüben können;

55. besteht darauf, dass die Anteilseigner auf uneingeschränkte Transparenz angewiesen sind, um die Vergütungssysteme angemessen überwachen zu können, und fordert insbesondere, dass die Zahl der Beschäftigten in jedem Institut, deren Gesamtvergütung 500 000 Euro übersteigt, offengelegt wird, aufgeschlüsselt in Schritten von jeweils 500 000 Euro;

56. vertritt die Ansicht, dass die Anteilseigner an der Festlegung einer nachhaltigen Vergütungspolitik mitwirken und die Möglichkeit erhalten sollten, ihre Ansichten zur Vergütungspolitik zu bekunden, mit dem Recht, die vom Vergütungsausschuss festgelegte Vergütungspolitik auf der Hauptversammlung abzulehnen;

Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfer und Institutionen

57. ist der Auffassung, dass ein verstärkter Dreierdialog zwischen den Aufsichtsbehörden, den (internen und externen) Wirtschaftsprüfern und den Institutionen die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung von hohen Risiken oder Systemrisiken erhöhen würde; fordert die Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, Wirtschaftsprüfer und Institutionen zu einer offenen Diskussion und zu häufigeren Zusammenkünften auf, um die Aufsicht zu erleichtern; empfiehlt, im Fall bedeutender Finanzinstitute bilaterale Zusammenkünfte der Wirtschaftsprüfer und der Aufsichtsbehörden vorzusehen; ist der Auffassung, dass der Vorstand und der interne Prüfer die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass die nötigen internen Kontrollen für die Erkennung von Systemrisiken vorhanden sind, und ein Verfahren zur Unterrichtung des Vorstands und der Aufsichtsbehörden über diese Risiken festzulegen, damit nachteilige Folgen abgewendet werden;

58. weist darauf hin, dass die Hauptaufgabe eines Wirtschaftsprüfers nicht unnötig durch zusätzliche Aufgaben behindert werden sollte, wie etwa die Prüfung und Bewertung anderer Informationen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen; ist der Ansicht, dass der Wirtschaftsprüfer der Aufsichtsbehörde unmittelbar darüber Bericht erstatten sollte, wenn er Dinge feststellt, die die Aufsichtsbehörde in der Sache betreffen, und dass er an branchenweiten Bewertungen spezifischer Kontrollen mitwirken sollte;

59. fordert mit Nachdruck, dass Behörden, auch europäische und nationale Aufsichtsbehörden, hohen Maßstäben in Bezug auf Unabhängigkeit und Unternehmensführung genügen;

Anteilseigner und Hauptversammlung

60. fordert die institutionellen Anteileigner zu einer aktiveren Rolle auf, um den Vorstand in Bezug auf seine Strategie, die den langfristigen Interessen der Begünstigten zu dienen hat, zur Rechenschaft zu ziehen;

61. verlangt Rechtsvorschriften, die vorschreiben, dass alle Personen, die befugt sind, Anlagen im Namen Dritter in der EU zu verwalten, öffentlich erklären, ob sie einen Kodex für Rechnungsführung anwenden und eine entsprechende Offenlegung praktizieren, und dass sie im bejahenden Fall angeben, welchen Kodex und aus welchen Gründen, im verneinenden Fall, aus welchen Gründen nicht;

62. ist der Auffassung, dass umfangreiche Transaktionen ab einem bestimmten und verhältnismäßigen Grenzwert einer speziellen Genehmigung durch die Anteilseigner oder deren vorheriger Inkenntnissetzung unterliegen sollten, vorausgesetzt, dass die Beteiligung der Anteilseigner möglich ist, der Grundsatz der Vertraulichkeit gewahrt wird und die laufenden Geschäfte des Finanzinstituts nicht beeinträchtigt werden, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

63. weist darauf hin, dass Transparenz in Bezug auf Transaktionen mit nahe stehenden Personen notwendig ist und dass umfangreiche Transaktionen der Zulassungsbehörde zusammen mit der schriftlichen Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter, dass die betreffende Transaktion fair und vernünftig ist, gemeldet werden oder einer Abstimmung der Anteilseigner unter Ausschluss der interessierten Partei unterliegen sollten, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

64. fordert die zwingend vorgeschriebene jährliche Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstands und zwingend vorgeschriebene jährliche Anträge auf Zustimmung zu der Politik des Vorstands oder auf dessen Entlastung auf der Hauptversammlung, um die Rechenschaftspflicht des Vorstands und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen;

65. verlangt eine Untersuchung der Fälle von Behinderung einer wirkungsvollen Ausübung von Kontrolle durch die Anteilseigner und die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für eine sinnvolle Zusammenarbeit;

66. fordert die Einführung einer elektronischen Abstimmung, damit die Anteilseigner angehalten werden, sich für die Corporate Governance von Finanzinstitutionen einzusetzen;

67. ist der Auffassung, dass alle Publikumsgesellschaften in ihrer Satzung wählen können sollten, ob ihre Gesellschafter anonym oder namentlich identifiziert werden sollen, und dass in letzterem Fall das Gesetz eine tatsächliche Identifizierung sicherstellen muss;

68. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (1.3.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zur Unternehmensführung in Finanzinstituten
(2010/2303(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Alexandra Thein

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Das gegenständliche Grünbuch dient dem Ziel, Lehren zu ziehen aus der globalen Finanzkrise, welche durch den Konkurs der Bank Lehman Brothers im Herbst 2008 infolge einer unzweckmäßigen Verbriefung amerikanischer „Subprime“-Hypotheken ausgelöst wurde. Die Solidität der Finanzinstitute und des Finanzsystems insgesamt sowie ihre Regulierung und Beaufsichtigung werden angesichts neuer finanzwirtschaftlicher Instrumente in einer globalisierten Welt einer kritischen Betrachtung unterzogen, um die Wiederholung einer derartigen Situation künftig abzuwenden. Die Stärkung der Corporate Governance wird von der Kommission als Herzstück des von ihr erstellten Programms zur Finanzmarktreform und Krisenverhütung angesehen. Dabei stellt die Kommission insbesondere fest, dass im Sektor der Finanzdienstleistungen die Corporate Governance aufgrund des systemischen Charakters zahlreicher Akteure den Interessen anderer Beteiligter (Einleger, Sparer, Inhaber von Lebensversicherungen usw.) sowie der Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen muss.

Die in dem Grünbuch behandelten Ansätze sollen die zur Konsolidierung des Finanzsystems getroffenen oder ins Auge gefassten rechtlichen Vorkehrungen, insbesondere im Rahmen der Reform der europäischen Aufsichtsstruktur, der Eigenkapitalrichtlinie (CRD III), der Solvency-II-Richtlinie für Versicherungsgesellschaften, der Neuordnung des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), begleiten und ergänzen. Das gegenständliche Grünbuch konzentriert sich auf eine enge Definition von Corporate Governance, welche die externen Revisoren einschließt. Wichtige weitergehende Aspekte der Governance-Thematik – etwa die Trennung der Funktionen innerhalb der Finanzunternehmen, die Funktion der internen Kontrolle und die Unabhängigkeit der Buchhaltung – werden in dem Grünbuch nicht behandelt.

Standpunkte der Verfasserin

Das Eingehen finanzieller Risiken ist ein Wesensmerkmal der Finanzbranche und notwendig für deren unternehmerischen Erfolg ebenso wie für die Wahrnehmung ihrer Funktionen für die Wirtschaft insgesamt. Es ist im Interesse der Bürger Europas, dass diese Funktionen nicht über das zur Gewährleistung des allgemeinen Interesses an der Verhütung von Systemkrisen notwendige Maß hinaus beeinträchtigt werden. Zur Verdeutlichung dieses Kontextes dient auch die Feststellung, dass eine geordnete Insolvenz von Finanzinstitutionen möglich sein muss, sofern eine solche kein systemisches Risiko darstellt und nicht über finanzielle Vernetzung zu einem Dominoeffekt im Markt führen würde.

Als fundamentale und wesentliche Aufgabe sieht die Verfasserin es an, mehr als zuvor eine Ordnung und Kultur des umfassend seiner Verantwortung gerecht werdenden nachhaltigen Managements von Risiken und ihrer Überwachung in Finanzinstitutionen zu schaffen.

Diese ebenso wichtige wie komplexe Herausforderung ist durch ein Bündel an – unmittelbar oder mittelbar wirkenden – Maßnahmen zu meistern. Viele solcher Maßnahmen wurden im vergangenen Jahr auf europäischer und mitgliedsstaatlicher Ebene bereits getroffen, insbesondere im Bereich der Vergütung des Managements. Wissenschaftliche Studien lassen darüber hinaus nicht zuletzt Maßnahmen mit dem Ziel der Professionalisierung von Verwaltungsräten und der multidimensionalen Erhöhung der Diversität in Verwaltungsräten als gut begründet und vielversprechend erscheinen. Die Gestaltung der Verantwortlichkeit und Haftung von Mitgliedern der Verwaltungsräte muss einerseits klar definiert sein, andererseits inhaltlich mit Augenmaß vorgenommen werden, um nicht die wünschenswerte Nutzung unternehmerischer Chancen durch die Finanzinstitutionen oder die Qualität des zur Verfügung stehenden Personaltableaus zu gefährden.

Als weitere zentrale Aufgabe sieht die Verfasserin es an, Krisenfaktoren aus den verschiedenen Facetten der Problematik von Interessenkonflikten auszuschalten oder zumindest zu verringern.

Bezüglich der Konflikte zwischen Kreditbankengeschäft und Investmentbankengeschäft innerhalb von Finanzinstitutionen erscheint eine zwingende gesetzliche Vorgabe, dass einzelne Finanzinstitutionen nur in einer dieser beiden Funktionen tätig sein dürfen, überlegenswert aber wegen möglicher Effizienzverluste sowie unter dem Gesichtspunkt der globalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzwirtschaft nicht umsetzungswürdig. Geboten erscheinen kompromisslose Maßnahmen allerdings zum Ausschluss von Interessenkonflikten bei den Personen, welche eine tragende Rolle bei der Überwachung von Risiken einnehmen, namentlich der Mitglieder der Verwaltungsräte.

Für einen einheitlichen EU-Kodex für institutionelle Investoren ist der UK Stewardship Code als geeignetes Modell anzusehen.

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ist der Ansicht, dass die Anzahl der Mandate, die Verwaltungsratsmitglieder in Finanzinstitutionen gleichzeitig ausüben dürfen, auf drei begrenzt werden sollte, wobei mehrere Mandate innerhalb desselben Finanzkonzerns als eins zählen sollen; ist der Auffassung, dass die Begrenzung nicht für ein Mitglied gelten sollte, das mindestens ein Fünftel des Gesellschaftskapitals der Finanzinstitution besitzt;

2.  betont, dass höhere Diversität in Verwaltungsräten die Krisenanfälligkeit der Finanzwirtschaft verringert und zur wirtschaftlichen Stabilität beiträgt; fordert die Kommission auf, einen Stufenplan zur Erhöhung der Geschlechterdiversität mit dem Ziel einer Präsenz beider Geschlechter von mindestens 40 Prozent in den Verwaltungsräten von Finanzinstitutionen vorzulegen, die Verwirklichung des Zieles innerhalb eines absehbaren Zeitraums sicherzustellen und Maßnahmen zur Stärkung der fachlichen, sozialen und kulturellen Diversität zu prüfen;

3.  betont die Bedeutung von Arbeitnehmervertretern im Verwaltungsrat, insbesondere aufgrund ihres langfristigen Interesses an einer nachhaltigen Unternehmensführung, sowie ihrer Erfahrung und ihres Wissens über die internen Strukturen des Unternehmens;

4.  betont, dass größere Vielfalt bei den Mitgliedern solcher Gremien wahrscheinlich die Qualität der Debatten und Entscheidungsprozesse verbessert;

5.  stellt fest, dass bei Finanzinstitutionen davon ausgegangen werden sollte, dass die Aufgaben des Verwaltungsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden zu trennen sind, auch wenn es Fälle geben kann, in denen die Verbindung beider Funktionen als kurzfristige Maßnahme notwendig ist;

6.  empfiehlt, den Finanzinstituten die Möglichkeit zu geben, sich freiwillig für eine Bewertung der Funktion des Verwaltungsrats durch eine externe bewertende Stelle zu entscheiden;

7.  ist der Überzeugung, dass Kompetenzen geschwächt werden könnten und die Konzentration auf nur eine Aufgabe verloren gehen könnte, wenn vorgeschrieben würde, dass ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses dem Risikoausschuss angehören und umgekehrt;

8.  betont, dass die Loyalität der Mitglieder der Verwaltungsräte gegenüber der Institution einer langfristig orientierten und nachhaltigen Geschäftsstrategie entspricht, die das Eingehen unverhältnismäßiger Risiken verhindern sollte;

9.  stellt fest, dass der Vorsitzende des Risikoausschusses der Hauptversammlung Bericht zu erstatten haben sollte bzw. dass es der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat in keinem Fall möglich sein sollte, ihn zu entlassen;

10. ist der Ansicht, dass für Finanzinstitutionen die jährliche Erstellung eines – möglichst wenig bürokratieaufwendigen – Berichts über Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems der internen Kontrolle und dessen Annahme durch den Verwaltungsrat vorgeschrieben sein sollte; ist der Ansicht, dass ein entsprechender Bestandteil des jährlichen Prüfungsberichts der externen Revisoren einer Finanzinstitution vorgeschrieben sein sollte; betont jedoch, dass ein „Sarbanes-Oxley-Effekt“ in der EU vermieden werden muss;

11. hält eine leistungsfähige informationstechnische Infrastruktur zur Gewährleistung eines zügigen Flusses risikorelevanter Informationen bis hin zum Verwaltungsrat für wichtig; ist der Auffassung, dass die Entscheidung über technische Maßnahmen zur Steigerung der Qualität und Geschwindigkeit der Übermittlung von Informationen an den Verwaltungsrat den Finanzinstitutionen, und damit dem Verwaltungsrat selbst, überlassen bleiben sollte, um eine unternehmensindividuelle, an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Gestaltung zu ermöglichen;

12. ist der Auffassung, dass stärkeres Augenmerk auf die Umsetzung von Maßnahmen in Finanzinstitutionen gelegt werden sollte, die das Risikobewusstsein erhöhen, da eine Stärkung des Risikobewusstseins auf allen Ebenen im Unternehmen – auch unter den Mitarbeitern – ausschlaggebend für ein besseres Risikomanagement ist;

13. befürwortet die Schaffung von Kanälen für die Unterrichtung des Risikoausschusses oder der Aufsichtsbehörde über interne Konflikte oder unangemessene Praktiken in einem Unternehmen, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Praktiken mitunter von der Politik des Hauses abweichen und die Unternehmensleitung nicht immer von den tatsächlichen Praktiken unterrichtet ist;

14. ist der Ansicht, dass die Risikomanager in der Firmenhierarchie den Finanzmanagern gleichgestellt und berechtigt sein sollten, dem Aufsichtsorgan der Finanzinstitution unmittelbar Bericht zu erstatten; fordert auf der Ebene des Aufsichtsorgans die Einrichtung eines Risikoausschusses, der sich mit Risiken beschäftigt und die angemessene Umsetzung einer Risikostrategie in der gesamten Finanzinstitution überwacht; verlangt die Festlegung europäischer Normen für die Qualifikationen von Risikomanagern und Mitgliedern von Risikoausschüssen, um deren Stellung innerhalb der Finanzinstitutionen zu stärken;

15. vertritt die Auffassung, dass die Kommunikationswege zwischen dem Bereich Risikomanagement und dem Verwaltungsrat dadurch verbessert werden sollten, dass ein Verfahren eingeführt wird, in dem eine höhere Ebene zur Lösung von Konflikten bzw. Problemen angerufen wird;

16. ist der Ansicht, dass die externen Revisoren in Finanzinstitutionen verpflichtet sein sollten, es dem Verwaltungsrat und den zuständigen Aufsichtsgremien unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, die den Bestand der Institution gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die auf einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften der Zulassungsvoraussetzungen oder die Vorschriften über die Ausübung einer Tätigkeit deuten;

17. sieht es nicht als sinnvoll an, Investoren zur öffentlichen Bekanntgabe der tatsächlichen oder vermeintlichen Abstimmungsstrategien in Hauptversammlungen zu zwingen;

18. ist der Ansicht, dass institutionelle Investoren verpflichtet sein sollten, jede Abweichung ihres Verhaltens von den Regeln eines noch einzuführenden einheitlichen EU-Kodex für institutionelle Investoren förmlich öffentlich zu erklären („comply or explain“); weist jedoch darauf hin, dass eine Abweichung oftmals unzureichend oder nicht erläutert wird, und ist der Auffassung, dass in solchen Fällen die Einhaltung von Vorschriften mittels Sanktionen durchgesetzt werden sollte;

19. ist der Auffassung, dass die Identifizierung der Anteilseigner erleichtert werden sollte, um den Dialog zwischen den Unternehmen und ihren Anteilseignern zu fördern und die mit „empty voting“ einhergehende Missbrauchsgefahr zu verringern;

20.  verlangt, dass elektronische Abstimmung eingeführt wird, damit die Anteilseigner angehalten werden, sich für die Corporate Governance von Finanzinstitutionen einzusetzen;

21. ist der Auffassung, dass alle Publikumsgesellschaften in ihrer Satzung wählen können sollten, ob ihre Gesellschafter anonym oder namentlich identifiziert werden sollen, und dass in letzterem Fall das Gesetz eine tatsächliche Identifizierung sicherstellen muss;

22. hält einen klar definierten europäischen Mindeststandard in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Mitglieder von Verwaltungsräten in Finanzinstitutionen für wünschenswert;

23. verweist bezüglich der Vergütung und Vergütungspolitik in Finanzinstitutionen auf die bereits erfolgten Rechtsetzungsschritte, insbesondere die am 1.1.2011 in Kraft getretene EU-Eigenkapitalrichtlinie (CRD III) und die Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvency II); fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese Rechtsvorschriften unter Aufsicht der Kommission und der europäischen Aufsichtsbehörden umzusetzen, und empfiehlt, zunächst deren Wirksamkeit zu evaluieren; ist der Auffassung, dass die Höhe und Zusammensetzung der Vergütungsbestandteile an nachhaltige und langfristige Unternehmenserfolge gekoppelt sein müssen;

24. weist darauf hin, dass sich die Kommission und der Rat bei den Beratungen über die dritte Fassung der Eigenkapitalrichtlinie geeinigt haben, dass weitere Vorschläge des Parlaments im Rahmen des Corporate-Governance-Pakets berücksichtigt werden sollten, und betont besonders seine Bedenken dagegen, dass die Anteilseigner gegenwärtig keine hinreichende Kontrolle über die Vergütungssysteme in Finanzinstitutionen ausüben und auch nicht ausüben können;

25. stellt nachdrücklich fest, dass die Anteilseigner auf uneingeschränkte Transparenz angewiesen sind, um die Vergütungssysteme angemessen überwachen zu können, wobei zu fordern ist, dass die Zahl der Beschäftigten, deren Gesamtvergütung 500 000 EUR übersteigt, offengelegt wird, aufgeschlüsselt in Schritten von jeweils 500 000 EUR;

26. ist der Ansicht, dass Mitglieder des Verwaltungsrats einem strengen Verbot von sonstigen Geschäften, insbesondere Beratungsgeschäften, mit dem betreffenden Finanzkonzern unterliegen sollten; ist der Ansicht, dass externe Revisoren dem Verbot unterliegen sollten, Vergütungen – abgesehen von ihren Honoraren für die Wirtschaftsprüfung – von der Finanzinstitution für eine Dienstleistung zu beziehen, wenn dadurch die geltenden Anforderungen bezüglich der Unabhängigkeit oder anderer ethischer Aspekte verletzt würden;

27. ist der Ansicht, dass eine detailliert ausgeführte „conflict of interest policy“ bezüglich unterschiedlicher Bankgeschäfte als Bestandteil des jährlichen Geschäftsberichts von Finanzinstitutionen vorgeschrieben sein sollte, und regt an, insofern die Entwicklung eines EU-Kodex zu prüfen;

28. hält es für notwendig, unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den bisherigen Rechts- und Wirtschaftsmodellen den Inhalt und die Einzelheiten der gemeinschaftlichen Vorschriften über Interessenkonflikte zu harmonisieren, damit Finanzinstitutionen verschiedener Art ähnlichen Regeln unterliegen, auf deren Grundlage sie die Bestimmungen der MiFiD-Richtlinie, der Eigenkapitalrichtlinie, der OGAW-Richtlinie oder der Solvency-II-Richtlinie anwenden müssen;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.2.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Sajjad Karim, Eva Lichtenberger, Toine Manders

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (1.3.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zur Unternehmensführung in Finanzinstituten
(2010/2303(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Othmar Karas

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  hebt hervor, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts von der Stabilität des Finanzsystems und damit zusammenhängend vom Vertrauen der europäischen Bürger und Verbraucher in Finanzinstitute und Transaktionen abhängt; stellt fest, dass die bislang angewandten Vergütungssysteme zu unangemessenen Strukturen geführt haben;

2.  weist darauf hin, dass die Finanzkrise die mangelnde Wirksamkeit der bestehenden, auf dem Comply-or-Explain-Ansatz beruhenden Grundsätze der Unternehmensführung offen gelegt hat; ist der Auffassung, dass es praktikabler und rechtsverbindlicher Vorschriften über die Unternehmensführung bedarf;

3.  ist sich darüber im Klaren, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass es zur Gewährleistung der Qualität des Verbraucherschutzes und der Garantien im Finanzdienstleistungssektor spürbarer und deutlicher Verbesserungen bedarf, insbesondere im Hinblick auf Überwachung und Aufsicht;

4.  betont, dass dem Finanzsektor aufgrund seiner besonderen Funktion für die Wirtschaft und seiner gesellschaftlichen Gesamtverantwortung auch eine besondere Verantwortung für seriöse, nachhaltige Firmenstrategien zukommt und daher auch die Vergütung dementsprechend gestaltet sein muss; unterstreicht, dass Bonuszahlungen langfristige Leistungen fördern und kurzfristiges Denken hemmen sollten, um riskantes Geschäftsverhalten zu vermeiden;

5.  ist der Meinung, dass der Finanzsektor den Bedarf der realen Wirtschaft decken, zu einem nachhaltigen Wachstum beitragen und eine größere soziale Verantwortung an den Tag legen muss;

6.  unterstützt das Ziel der Kommission, die Vergütungspolitik von Finanzinstituten zu ändern, um unverhältnismäßige Risikofreudigkeit einzudämmen;

7.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche strukturelle Ansätze verfolgen; spricht sich für Verfahrensweisen aus, die die Unternehmensführung entsprechend der Rechtsform, der Größe, der Art, der Komplexität und dem Geschäftsmodell des Finanzinstituts stärken;

8.  hebt hervor, dass ein gut geführtes Unternehmen transparent und seinen Angestellten und Anteilseignern sowie anderen interessierten Personen gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollte; bekräftigt, dass die Vorstandsmitglieder von Finanzinstituten bei ihren Entscheidungen den langfristigen Interessen ihres Instituts, aber auch ihrer Kunden und Angestellten, Rechnung tragen müssen, um so Risiken zu begrenzen; weist darauf hin, dass dies mithilfe einer Rechtsvorschrift erreicht werden kann, durch die alle regulierten Finanzinstitute in der Europäischen Union verpflichtet werden, in ihrem Jahresbericht ihr Geschäftsmodell zu beschreiben und die Risikobereitschaft ihres Vorstands und dessen Verständnis der mit der erfolgreichen Umsetzung des Geschäftsmodells verbundenen Risiken zu erläutern; der Bericht sollte darüber hinaus eine Beschreibung der Schritte umfassen, die der Aufsichtsrat unternommen hat um sicherzustellen, dass diese Risiken überwacht und verwaltet werden, sowie Angaben dazu, wie die Vergütungspolitik an die erfolgreiche Umsetzung des Geschäftsmodells und die Verwaltung der damit verbundenen Risiken durch die Geschäftsleitung angepasst ist;

9.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

10. teilt die Ansicht, dass die Maßnahmen auf EU-Ebene gestärkt werden müssen, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Objektivität und Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern in der Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbranche zu wahren;

11. ist der Auffassung, dass die höheren Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands auf allen Unternehmensebenen für die Aufstellung und Anwendung der Unternehmensführungsgrundsätze in administrativer und rechtlicher Hinsicht verantwortlich sein sollten;

12. weist darauf hin, dass Risiken dem Finanzsektor innewohnend und notwendig sind, um Liquidität bereitzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu leisten; hält es zur Vermeidung künftiger Finanzkrisen für unbedingt erforderlich, dass der Vorstand die Risiken genau kennt und gründlich bewertet;

13. begrüßt die bereits von den Finanzinstituten eingeleiteten Vergütungsveränderungen, nach denen Bonuszahlungen an den langfristigen Geschäftserfolg gekoppelt und frühestens nach drei Jahren ausgezahlt werden; begrüßt zudem, dass Rückforderungen von Bonuszahlungen möglich sind, falls wirtschaftliche Ziele verfehlt werden;

14. fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften über obligatorische Ausschüsse für Vorstandsrisiken oder ähnliche Regelungen sowie Vorschriften für deren Zusammensetzung und Funktionsweise vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass die Mitglieder der Risikoausschüsse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit widmen sollten, damit sie in der Lage sind, die Risiken komplexer Finanzinstrumente ordnungsgemäß zu bewerten;

15. fordert die Kommission dringend auf, sektorspezifische Änderungen zu Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen vorzuschlagen, um Kohärenz zwischen Banken und Nichtbanken in der Vergütungspolitik zu gewährleisten; fordert die Kommission darüber hinaus auf, Legislativvorschläge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts vorzulegen und so dazu beizutragen, Fragen der Unternehmensführung zu erörtern und für alle Arten von Unternehmen eine kohärente Vergütungspolitik zu gewährleisten;

16. fordert die institutionellen Anteilseigner auf, mit den Finanzinstituten im Hinblick auf deren langfristige Rentabilität einen Dialog über die Verbesserung der Unternehmensführung und des Risikomanagements zu führen; ist der Meinung, dass Comply-or-Explain-Ansätze in Form von Leitlinien als nützliche Instrumente zur Vermeidung der Finanzkrise versagt und sich als ineffektiv erwiesen haben, und dass verbindliche Regelungen das Kernelement einer Regulierung der Unternehmensführung bilden müssen, die durch unverbindliche Regelungen, wie etwa internationale Verhaltenskodizes, ergänzt werden müssen;

17. unterstreicht die Bedeutung strenger Regeln für die Vergütungspolitik wie sie in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD III)[1] und in der Solvabilität-II-Richtlinie vorgesehen sind; erwartet, dass diese und weitere bestehende Legislativmaßnahmen ab Januar 2011 rasch umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Jahre 2014 einen Bewertungsbericht zu veröffentlichen;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Initiativen zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Vorstandspositionen zu ergreifen;

19. fordert eine wirksame Umsetzung der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer, die im Rahmen der Richtlinie 2001/86/EG[2] zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft gewählt werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.2.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Cristian Silviu Buşoi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Philippe Juvin, Eija-Riitta Korhola, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Kyriacos Triantaphyllides, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Damien Abad, Cornelis de Jong, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Emma McClarkin, Antonyia Parvanova, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olga Sehnalová, Wim van de Camp

  • [1]  Richtlinie 2010/76/EU (ABl. L 329, 14.12.2010, S. 3).
  • [2]  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sophie Auconie, Elena Băsescu, Saïd El Khadraoui, Ashley Fox, Danuta Jazłowiecka, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Miguel Portas, Catherine Stihler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

David Campbell Bannerman