EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

26.10.2010 - (09335/2010 – C7‑0338/2010 – 2010/0094(NLE)) - ***

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Maria do Céu Patrão Neves
PR_AVC_art90

Verfahren : 2010/0094(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0292/2010
Eingereichte Texte :
A7-0292/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen

(09335/2010 – C7‑0338/2010 – 2010/0094(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (09335/2010),

–   unter Hinweis auf den Entwurf des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen,

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0338/2010),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0292/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abkommen;

2.   fordert die Kommission auf, dem Parlament die Ergebnisse der Sitzungen und der Tätigkeiten des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 7 Absatz 2 genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertung zu übermitteln; verlangt, dass die Vertreter seines Fischereiausschusses und seines Entwicklungsausschusses als Beobachter an den Sitzungen und den Tätigkeiten des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses teilnehmen können; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Einleitung von Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens einen Bericht über dessen Durchführung vorzulegen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Salomonen zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Allgemeiner Zusammenhang der Partnerschaftsabkommen

Der Abschluss bilateraler Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten war in der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) stets üblich und ist ein wichtiger Pfeiler der externen Dimension dieser Politik.

Durch die Reform der GFP von 2002 wurde der Partnerschaftsgedanke eingeführt, durch den das diesen Abkommen unterliegende Vorhaben der Gemeinschaft, die Fortentwicklung der eigenen Fischerei der Partnerstaaten zu unterstützen, untermauert werden sollte. Seit 2004 werden diese Abkommen als “partnerschaftliche Fischereiabkommen“ bzw. „Fischereipartnerschaftsabkommen“ (FPA) bezeichnet.

In den Partnerschaftsabkommen wird demnach die Verpflichtung übernommen, in allen Teilen der Welt, in denen ihre Fischereifahrzeuge operieren, verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei zu fördern. Auch aus diesem Grund muss jedes FPA auf einer vorherigen gründlichen Bewertung der verfügbaren Ressourcen beruhen, und die Europäische Union muss sich vergewissern, dass – unter anderem – die ihr einzuräumenden Fangmöglichkeiten durch glaubwürdige und anerkannte wissenschaftliche Gutachten bewertet werden und nicht die Gefahr der Vernichtung der Populationen vor Ort besteht. In den Abkommen Ländern Afrikas und des pazifischen Raums wird ein erheblicher Teil der finanziellen Gegenleistung der EU gezielt zur Unterstützung von nationaler Fischereipolitik eingesetzt, die auf dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und der sinnvollen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beruht.

Derzeit sind 16 FPA der Europäischen Union in Kraft, und aufgrund dieser Abkommen hat die Gemeinschaftsflotte Zugang zu Fischereiressourcen, die die jeweiligen Partner aus irgendeinem Grund nicht nutzen können oder wollen.

Die Entwicklungszusammenarbeitspolitik der EU und ihre gemeinsame Fischereipolitik müssen kohärent sein, sich ergänzen und miteinander koordiniert werden, sodass sie gemeinsam zur Verringerung der Armut in den Staaten mit verfügbaren Fischereiressourcen beitragen, die bestrebt sind, für die nachhaltige Nutzung der Ressourcen und die Entwicklung der örtlichen Gemeinwesen zu sorgen.

Rolle des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Vorschlag

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bekam das Europäische Parlament zusätzliche Befugnisse in Bezug auf Fischereipartnerschaftsabkommen. Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verlangt nun die vorherige Zustimmung des Parlaments zum Abschluss des Abkommens, während vorher das einfache Konsultationsverfahren vorgesehen war.

Artikel 19 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission[1] sieht vor: „In Bezug auf internationale Abkommen, darunter auch Handelsabkommen, unterrichtet die Kommission das Parlament frühzeitig und eindeutig sowohl während der Phase der Vorbereitung der Abkommen als auch während des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen. Diese Unterrichtung erstreckt sich auf den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und den Abschluss der Verhandlungen.“. Zu der Unterrichtung wird dort präzisiert: Die Unterrichtung des Parlaments gemäß Unterabsatz 1 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann.“.

Artikel 218 Absatz 10 AEUV sieht eindeutig vor, dass das Europäische Parlament “in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet" wird. Die uneingeschränkte Einhaltung dieses Gebots gilt es somit sicherzustellen, wie in Ziffer 1 Buchstabe h der Entschließung des Parlaments vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Rahmensabkommens zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission[2] ausgeführt wird.

Partnerschaftsabkommen zwischen der EG/EU und den Salomonen

Im Februar 2004 schlossen die Salomonen und die Europäische Gemeinschaft ein Fischereipartnerschaftsabkommen auf drei Jahre, das am 9. Oktober 2006 in Kraft trat. Dieses Abkommen, das jetzt aufgehoben und durch eine überarbeitete Fassung ersetzt werden soll (vorliegender Vorschlag), umfasst drei Abkommen für den Raum des westlichen und mittleren Pazifiks, zu denen auch die Partnerschaftsabkommen mit Kiribati und mit den Föderierten Staaten von Mikronesien zählen.

Aufgrund des Mandats des Rates an die Kommission haben die EG und die Salomonen am 26. September 2009 ein fortgeschriebenes Partnerschaftsabkommen mit einem Protokoll und zwei Anhängen für eine weitere Geltungsdauer von drei Jahren, die verlängert werden kann, ausgehandelt und paraphiert.

Damit für die Kontinuität der Fangtätigkeit der Gemeinschaftsfahrzeuge gesorgt ist, haben die Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels verabschiedet, das die vorläufige Anwendung des Abkommens vom 9. Oktober 2009 bis zum vorgesehenen Inkrafttreten des neuen Abkommens vorsieht. Der Beschluss über diese vorläufige Anwendung wurde am 11. Juni 2010 vom Rat gefasst.

Außerdem erließ der Rat am 3. Juni 2010 aufgrund von Artikel 43 Absatz 3 AEUV eine Verordnung, die die Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer des neuen Partnerschaftsabkommens und der Zeit seiner vorläufigen Geltung festlegt.

In den folgenden Tabellen werden die Bestimmungen des vorherigen und die des neuen Abkommens verglichen:

Geltungsdauer

                               3 Jahre, Verlängerung möglich

                               9.10.2006- 8.10.2009

3 Jahre, Verlängerung möglich

9.10.2009- 9.10.2012

Paraphiert am

28.1.2004

26.9.2009

Art des Abkommens

Abkommen über Thunfischfang

Abkommen über Thunfischfang

Finanzielle Gegenleistung

400.000 €, 30 % davon zur Unterstützung der Maßnahmen der Salomonen für die Fischerei mit Blick auf die Förderung der Nachhaltigkeit in deren Gewässern

400.000 €, 50% davon zur Unterstützung der Maßnahmen der Salomonen für die Fischerei mit Blick auf die Förderung der Nachhaltigkeit in deren Gewässern

Von den Reedern zu entrichtende Gebühren

35 € je Tonne Fang

35 € je Tonne Fang

Vorauszahlungen

- Thunfischwadenfänger: 13.000 €/Jahr (Bezugsmenge: 371 t)- Angelfänger 3.000 €

/ Jahr (Bezugsmenge: 80 t)

- Thunfischwadenfänger: 13.000 €/Jahr (Bezugsmenge: 371 t)

 

Referenzmenge

6.000 t/Jahr

4.000 t/Jahr

PROTOKOLL Fangmöglichkeiten

 

 

Thunfischwadenfänger (2006/200)

Thunfischwadenfänger

(2009/2012)

Angelfänger

(2006/2009)

Angelfänger

(2009/2012)

SPANIEN

75%

75%

6

-

FRANKREICH

25%

25%

0

-

PORTUGAL

0

0

4

-

INSGESAMT

4 Fahrzeuge

4 Fahrzeuge

10 Fahrzeuge

0 Fahrzeuge

Anmerkungen der Berichterstatterin

Zur Bewertung des Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Salomonen sind spezielle Überlegungen anzustellen.

Zunächst ist zu beachten, dass die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen im westlichen Pazifik liegt, einem der reichhaltigsten Thunfischfanggebiete der Welt.

Die Fischereiwirtschaft der Salomonen macht rund 14 % des BIP dieses Staates aus, was die ungeheure Bedeutung der Nutzung der Fischereiressourcen für die Salomonen erklärt. Der Haushalt, den das Fischereiministerium für den Ausbau der Fischerei vorsieht, beträgt rund 2,5 Mio. EUR, die zum größten Teil aus den finanziellen Gegenleistungen aufgrund von Abkommen mit Drittstaaten, darunter Neuseeland, Japan und EU, kommen.

Zudem befinden sich die Thunfischpopulationen in der AWZ der Salomonen in einem befriedigenden Zustand, das gilt besonders für den Echten Bonito. Die Arten Gelbflossenthun und Großaugenthun sind dagegen laut dem von der Kommission extern in Auftrag gegebenen Bewertungsbericht der Gefahr der Überfischung ausgesetzt.

Unter dem Aspekt des Verfahrens gibt es auch Dinge, auf die es besonders zu achten gilt und die bedenklich sind:

1.   Das bisherige Abkommen hat sich als wirtschaftlich wenig ergiebig für die EU erwiesen; seine Rentabilität ist geringer als bei anderen auf Thunfisch bezogenen Fischereiabkommen in anderen Weltregionen.

2.   Die EU hat die Absicht, aufgrund dieses neuen Abkommens die gleiche Gegenleistung für die Salomonen aufzubringen wie beim vorherigen Abkommen, trotz der geringeren Zahl an zugewiesenen Fanglizenzen und des geringeren Umfangs der zulässigen Fangmengen.

3.   Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren erfahren unverständlicherweise eine deutliche Erhöhung im Bereich des Beobachterprogramms, das in Kapitel VI des Anhangs vorgesehen ist; die Aufwendungen dafür steigen von 400 auf 1.500 EUR.

4.   Der gemischte Ausschuss ist nicht zusammengetreten, obwohl das in früheren Abkommen vorgesehen war und entscheidende Bedeutung hat für die Festlegung der Kooperationsschwerpunkte im Hinblick auf die verantwortbare Fangtätigkeit im Abkommensgebiet.

Andererseits sind auch durchaus positive Aspekte zu nennen, die für das Abkommen sprechen:

1.   Das Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Entschließung des Parlaments vom 25. Februar zu diesem Grünbuch bringen zur Geltung, dass die Zusammenarbeit im regionalen Rahmen mit Blick auf mehr Nachhaltigkeit außerhalb der EU-Gewässer genutzt werden muss. Sie gehört zu der Strategie, durch die die EU den Rahmen für regionale Organisationen und die Bewirtschaftung der Fischerei als Mittel zur Förderung sinnvollen staatlichen Handels im Fischereibereich stärken will. Das Abkommen sieht die Förderung der Zusammenarbeit auf der Ebene der Teilregion vor, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC).

2.   Die Studie zur Bewertung des Abkommens hat ergeben, dass die Beibehaltung der Fischereibeziehungen zu den Salomen für die EU von großem Interesse ist, denn sie trägt zur Fortbestandsfähigkeit ihrer Thunfischerei im Pazifik bei, indem sie Zugang zu 4.000 t Fisch (Referenzmenge) verschafft, einer Menge, die für die Fischerei und den Markt der Gemeinschaft durchaus Bedeutung hat. Der stabile Rechtsrahmen, den das Abkommen bietet, stärkt diese Aspekte. Hinzu kommt, dass aufgrund der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) eine starke Verringerung der Thunfisch-Fangmöglichkeiten im östlichen Atlantik vorgesehen wird, sodass es ratsam ist, Strategien zur alternativen Tätigkeit im westlichen und mittleren Pazifik zu schaffen.

3.   Die Bewertungsstudie kommt auch zu dem Ergebnis, dass die Salomonen Devisenreserven benötigen, um ihre volkswirtschaftliche Stabilität zu erhalten, und dass der Kapitalzustrom aufgrund dieses Abkommens ihnen für mindestens drei Jahre garantierte Einnahmen verschafft, von denen ein Teil für die Durchführung ihrer Fischereipolitik eingesetzt wird.

4.   Aufgrund der Empfehlungen in der Bewertungsstudie wurde in den neunen Protokolltext eine Überprüfungsklausel (Artikel 11) eingefügt, damit das Abkommen geändert werden kann, falls wesentliche Änderungen der politischen Ausrichtung eintreten, die dem Abschluss dieses Protokolls zugrunde liegt. Auch wurde eine Sicherungsklausel formuliert, durch die die EU unter bestimmten Umständen die Anwendung des Protokolls aussetzen oder die finanzielle Gegenleistung revidieren kann, wenn die Ausführung der Fischereipolitik durch die Salomonen zu wünschen übrig lässt (Artikel 7 Absätze 6 und 7).

Fazit

Aufgrund dieser Ausführungen ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass das vorgeschlagene Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Salomonen im Wesentlichen den Interessen beider Seiten dient, sodass sie die Zustimmung zu dem Abkommen empfehlen kann.

Sie fordert jedoch die Kommission auf,

dem Parlament die Ergebnisse der Sitzungen und Tätigkeiten des gemischten Ausschusses nach Artikel 9 des Abkommens sowie das in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannte Fischereiprogramm und die Ergebnisse der einschlägigen jährlichen Bewertungen vorzulegen;

– Vertreter des Fischereiausschusses des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen und Tätigkeiten des gemischten Ausschusses teilnehmen zu lassen;

– dem Europäischen Parlament und dem Rat vor der Neuaushandlung des Abkommens einen Bericht über dessen Durchführung zu unterbreiten;

– das Europäische Parlament und den Rat in Bezug auf das Recht auf vollständige und unverzügliche Unterrichtung sowie auf die Begleitung und Bewertung der Durchführung aller internationalen Fischereiabkommen und der Aushandlung der jeweiligen Überarbeitungen gleich zu behandeln.

Wohlgemerkt: Die rechtliche Begründung dieser Informationspflicht ergibt sich daraus, dass das Parlament sich nicht auf passive Kenntnisnahme von den Schritten der anderen EU-Organe beschränken kann, sondern die Möglichkeit haben muss, Einfluss auf die Entscheidung von Kommission und Rat auszuüben und dementsprechend in Form von Beschlüssen seines Plenums Beiträge zur endgültigen Verabschiedung der Texte zu leisten. Die Forderung nach Unterrichtung des Parlaments zielt auch auf die allgemein gehaltene Pflicht der Organe nach Artikel 13 Absatz 2 des EUV ab, „loyal zusammenzuarbeiten“.

  • [1]  ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.
  • [2]  Angenommene Texte, P6_TA(2010)009.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (15.7.2010)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen
(KOM(2010)0177 – C7‑0000/2010 – 2010/0094(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: Nirj Deva

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen ist im Oktober letzten Jahres abgelaufen. Das neue Protokoll gilt vom 9. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2012 und wird bereits vorläufig angewandt bis das Verfahren der Zustimmung des Europäischen Parlaments abgeschlossen ist.

Gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilen oder verweigern.

Die Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, muss als letztes Mittel betrachtet werden, das an Nachweise dafür geknüpft ist, dass der Gegenstand des Abkommens nicht gebührend beachtet wird.

Nach dem Entwurf des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, in der Fischereizone der Salomonen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und zugleich einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen einzurichten.

Das Abkommen sieht jedoch keine Begrenzung der Thunfischfangmengen vor. Die in dem Abkommen genannte finanzielle Gegenleistung umfasst einen jährlichen Betrag von 260 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 4 000 Tonnen Fisch pro Jahr. Die EU zahlt somit 65 EUR je Tonne. Bei einem Straßenpreis für Thunfisch von 30 EUR pro kg und einer darauf resultierenden Handelsspanne von 50 000 % ist dies ein armseliger Betrag, was als Ausbeutung und nicht als Entwicklung betrachtet werden könnte!

Darüber hinaus zahlt die EU einen spezifischen Betrag von jährlich 140 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Salomonen bestimmt ist.

Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. Dies könnte für Entwicklungsländer aus verschiedenen Gründen problematisch sein.

Problematisch ist außerdem, dass die Verwendung dieser Mittel nach der Finanzregelung der Salomonen festgelegt wird und somit der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden der Salomonen unterliegt. Wer sind dann die tatsächlichen Empfänger dieser Mittel?

Der Verfasser der Stellungnahme ist daher der Ansicht, dass die partnerschaftlichen Fischereiabkommen nicht nur ein legales Mittel sein sollten, um europäischen Fischereifahrzeugen Zugang zu Fischereiressourcen von Drittländern zu ermöglichen, sondern auch als Instrument zur Förderung einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen betrachtet werden sollten und dass die von den europäischen Steuerzahlern gezahlten finanziellen Gegenleistungen zweckgebunden und für Entwicklungsziele vorgesehen werden sollten, d.h. für Ausgaben zugunsten der Fischergemeinden, zur Verbesserung der Lebensbedingungen, zur Sicherstellung der Ausbildung und der Sicherheit auf See sowie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze vor Ort.

Nach Ansicht des Entwicklungsausschusses sollten daher die folgenden Punkte bei der Durchführung des Abkommens berücksichtigt werden:

1.   Die Verfahren zur Ermittlung der Gesamtfangmengen sollten transparenter gestaltet werden.

2.   Die Redlichkeit sämtlicher Mechanismen im Zusammenhang mit dem Korruptionsproblem sollte über jeden Zweifel erhaben sein.

3.   Die Rechenschaftspflicht der örtlichen Regierung, die gewährleisten sollte, dass die Lebensbedingungen der einheimischen Fischer verbessert werden, sollte verstärkt werden.

4.   Die auf regionaler Ebene vereinbarten Mindeststandards und -bedingungen müssen beachtet werden.

5.   Die Europäische Union sollte über die regelmäßigen Berichte über die Durchführung des Abkommens in Kenntnis gesetzt werden.

*******

Der Entwicklungsausschuss fordert den federführenden Fischereiausschuss auf, dem Parlament vorzuschlagen, seine Zustimmung nur zu erteilen, wenn die folgenden Bedingungen von der Kommission und den Salomonen akzeptiert werden und in ein Addendum oder einen Anhang zu dem Abkommen aufgenommen werden:

a)   die Verfahren zur Ermittlung der Gesamtfangmengen werden transparenter gestaltet;

b)   die Redlichkeit sämtlicher Mechanismen im Zusammenhang mit dem Korruptionsproblem sind über jeden Zweifel erhaben;

c)   die Rechenschaftspflicht der örtlichen Regierung, die gewährleisten sollte, dass die Lebensbedingungen der einheimischen Fischer verbessert werden, wird verstärkt;

d)   die auf regionaler Ebene vereinbarten Mindeststandards und -bedingungen werden beachtet;

e)   die Europäische Union wird über die regelmäßigen Berichte über die Durchführung des Abkommens in Kenntnis gesetzt;

f)    Berichte und Nachweise, die eindeutig das Vorhandensein eines Überschusses an Fischereiressourcen dokumentieren, in diesem Fall Thunfischbestände, sind dem Parlament und der Öffentlichkeit sowohl in der Europäischen Union als auch auf den Salomonen frei zugänglich zu machen;

g)   Sicherstellung der Entwicklung einer lokalen, nachhaltigen, handwerklichen Fischerei und einer lokalen, nachhaltigen Fisch verarbeitenden Industrie.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.7.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Enrique Guerrero Salom, András Gyürk, Franziska Keller, Norbert Neuser, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Santiago Fisas Ayxela, Isabella Lövin, Cristian Dan Preda

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (14.7.2010)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen
(KOM(2010)0177 – C7‑0000/2010 – 2010/0094(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: François Alfonsi

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit diesem Protokoll wird das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen verlängert, das am 8. Oktober 2009 ausgelaufen ist. Das neue Protokoll gilt vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2012. Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates wurde dem Parlament erst am 22. April 2010 übermittelt.

Vor dem Vertrag von Lissabon wurde das Parlament zu solchen Abkommen nur vom Rat konsultiert, und seine Stellungnahmen waren auf institutioneller Ebene ohne Gewicht, obgleich die Kommission nach der geltenden Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission in allen Phasen des Verfahrens bis zum Abschluss des Abkommens Informationen bereitstellen muss, und zwar rechtzeitig, damit das Parlament seine Stellungnahme abgeben und die Kommission diese Stellungnahme des Parlaments berücksichtigen kann.

Nun hat das Parlament nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Möglichkeit, das Abkommen entweder anzunehmen oder abzulehnen. In Artikel 81 Absatz 3 der Geschäftsordnung ist festgelegt, dass das Parlament zur Förderung eines positiven Ergebnisses einen Zwischenbericht abgeben kann. Damit solche Zwischenberichte berücksichtigt werden können, sollten sie jedoch in der Regel rechtzeitig erstellt werden, bevor das Parlament um seine Zustimmung ersucht wird. Das Parlament steht derzeit noch immer in Verhandlungen über ein neues Rahmenabkommen mit der Kommission, deren Ergebnisse die künftige Vorgangsweise im Zusammenhang mit solchen Abkommen für den betroffenen Ausschuss maßgeblich beeinflussen werden, insbesondere in Bezug auf die Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstellung von Berichten.

Problematisch ist ferner, dass Abkommen vor ihrem Abschluss und vor der Zustimmung des Parlaments bereits provisorisch angewandt werden können, denn es würde die Glaubwürdigkeit der EU mindern, wenn ein Abkommen provisorisch angewandt wird, dann aber nicht abgeschlossen werden kann.

Was den Inhalt angeht, lässt sich das Abkommen wie folgt umreißen (KOM(2010)0177, Legislativfinanzbogen):

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme                  in Mio. EUR

Art der Ausgaben

2009

2010

2011

2012

Gesamt

VE INSGESAMT einschließlich Personalkosten

0,02513

0,4821

0,4821

0,46197

1,4513

ZE insgesamt einschließlich Personalkosten

0,02513

0,4821

0,4821

0,46197

1,4513

Im Vergleich zu den vorhergehenden Abkommen und Protokollen dürfen nach dem neuen Abkommen weniger Schiffe in den Gewässern der Salomonen Fischfang betreiben.

 

Vorhergehendes Protokoll9. Oktober 2006 -

 

8. Oktober 2009

Neues Protokoll9. Oktober 2009 -

 

8. Oktober 2012

Ringwadenfänger

4 (ES, FR)

4 (ES, FR)

Oberflächen-Langleinenfischer

10 (ES, PT)

0

Nach einer gemeinsam durchgeführten Bewertung des Zustands der Bestände besteht die Möglichkeit der Anpassung der Fangquoten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die finanzielle Gegenleistung der EU besteht aus folgenden Bestandteilen:

- einem jährlichen Beitrag von 260 000 EUR für die Fangrechte für 4 000 Tonnen pro Jahr (65 EUR pro Tonne);

- einem Betrag von 140 000 EUR zur Unterstützung und Umsetzung der sektoralen Fischereipolitik der Salomonen;

dies entspricht einem Betrag von 400 000 EUR pro Jahr;

- einem Gesamtbetrag von 251 300 EUR in drei Jahren für die nicht im Höchstbetrag enthaltenen Verwaltungskosten und Personalausgaben;

dies entspricht einem Gesamtbetrag von 1 451 300 EUR während der dreijährigen Laufzeit des Abkommens.

Es gibt keine Obergrenze für zusätzliche Thunfischfänge durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft. Jede zusätzliche Tonne kostet 65 EUR. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge erst im darauf folgenden Jahr gezahlt.

Nach dem internationalen Korruptionsindex von Transparency International stehen die Salomonen auf dem 111. von 180 Plätzen. Die Kommission muss überprüfen, inwieweit die Gelder überhaupt für die mit den Salomonen vereinbarten Zwecke ausgegeben werden.

Eine ordnungsgemäße Angabe der Fänge ist wesentlicher Bestandteil eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

Der Haushaltsausschuss bekräftigt seine früheren Forderungen an die Kommission,

· jedes Jahr zu überprüfen, ob Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen des Protokolls zu diesem Abkommen Fischfang betreiben, ihrer Meldepflicht nachgekommen sind; ist dies nicht der Fall, müsste die Kommission deren Anträge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ablehnen;

· dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls dargelegten mehrjährigen sektoralen Programms sowie über die Einhaltung der Meldepflicht durch die Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

· vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls oder vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine mögliche Verlängerung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung des Protokolls einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen.

*******

Der Haushaltsausschuss fordert den federführenden Fischereiausschuss auf, dem Parlament vorzuschlagen, seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens zu geben.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.7.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Andrea Cozzolino, Isabelle Durant, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Jiří Havel, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Claudio Morganti, Miguel Portas, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Peter Jahr, Riikka Manner, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Theodor Dumitru Stolojan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Lucas Hartong

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

29.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Antonello Antinoro, Alain Cadec, Marek Józef Gróbarczyk, Iliana Malinova Iotova, Isabella Lövin, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Britta Reimers, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Catherine Trautmann, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jean-Paul Besset, Ole Christensen, Chris Davies

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Elisabetta Gardini, Potito Salatto