BERICHT über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

23.3.2007 - (KOM(2006)0168 — C6‑0233/2005 — 2005/0127(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Nicola Zingaretti

Verfahren : 2005/0127(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0073/2007
Eingereichte Texte :
A6-0073/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

(KOM(2006)0168 — C6‑0233/2005 — 2005/0127(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0168)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0233/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0073/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 5

(5) Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sieht zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahren und Ersatzleistungen vor. Sie muss durch ausreichend abschreckende und gemeinschaftsweit anwendbare strafrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Eine Angleichung bestimmter strafrechtlicher Bestimmungen ist notwendig, um im Binnenmarkt wirksam gegen Nachahmung und Produktpiraterie vorgehen zu können. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann strafrechtliche Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz des geistigen Eigentums erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.

(5) Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sieht zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahren und Ersatzleistungen vor. Sie muss durch ausreichend abschreckende und gemeinschaftsweit anwendbare strafrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Eine Angleichung bestimmter strafrechtlicher Bestimmungen ist notwendig, um im Binnenmarkt wirksam gegen Nachahmung und Produktpiraterie vorgehen zu können. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann strafrechtliche Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz des geistigen Eigentums im Sinne dieser Richtlinie, jedoch unter Ausschluss von Patenten, erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.

Begründung

Der Änderungsantrag ist erforderlich, um Kohärenz mit den folgenden Änderungen herzustellen, und zielt darauf ab, den Geltungsbereich dieser Richtlinie von Anfang an zu begrenzen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 6 a (neu)

(6a) In seiner Entschließung vom 7. September 2006 zur Fälschung von Arzneimitteln hat das Europäische Parlament die Auffassung vertreten, dass sich die Europäische Gemeinschaft dringend mit den Mitteln ausstatten muss, um in ihrem Kampf gegen die unzulänglichen Praktiken im Bereich der Piraterie und der Arzneimittelfälschung erfolgreich zu sein.

Begründung

Die jüngsten Zollstatistiken 2005 über die Sicherstellungen von gefälschten Waren an den Grenzen der Europäischen Union zeigen, dass die Sicherstellungen von gefälschten Arzneimitteln zwischen 2004 und 2005 um 100 % angestiegen sind.

Änderungsantrag 3

Erwägung 8

(8) Es müssen Vorschriften zur Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungen eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen mitwirken können.

(8) Es müssen Vorschriften zur Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungen eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die betroffenen Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen mitwirken können. Die Mitwirkung der betroffenen Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum besteht in einer Unterstützungsfunktion, die die Neutralität der staatlichen Ermittlungen nicht berührt.

 

Anm. d. Übers.: „Recht des geistigen Eigentums“ sollte im Deutschen überall durch „Recht an geistigem Eigentum“ ersetzt werden, sofern es sich nicht um bereits feststehende Titel oder Zitate handelt.

Begründung

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Beteiligung der Geschädigten bei den polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht die Neutralität dieser staatlichen Ermittlungsbehörden gefährden darf. Die Wahrung der Objektivität und Neutralität gehört zum Rechtsstaatsprinzip.

Änderungsantrag 4

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte sollten bei der Festlegung von strafbaren Handlungen und Strafen während der Ermittlungen und bei Gerichtsverfahren uneingeschränkt eingehalten werden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 10

(10) Diese Richtlinie lässt die speziellen Haftungsregelungen für die Anbieter von Internet-Diensten nach den Artikeln 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr unberührt.

(10) Diese Richtlinie lässt die speziellen Haftungsregelungen für die Anbieter von Internet-Diensten im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt1 unberührt.

 

1 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

Änderungsantrag 6

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a) Diese Richtlinie lässt die speziellen Haftungsregelungen im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1 unberührt.

 

1 ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

Änderungsantrag 7

Erwägung 12 a (neu)

 

(12a) Es ist erforderlich, einen angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum im audiovisuellen Bereich im Sinne der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten1 zu gewährleisten.

 

1 ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.

Begründung

Die Richtlinie 98/84/EG ist gegenwärtig der einzige, auf europäischer Ebene festgelegte Schutz der audiovisuellen Rechte vor der zunehmenden Bedrohung durch Produktpiraterie und Nachahmung. Der Schutz erfolgt hauptsächlich über die Zugangskontrolle, d. h. die technischen Maßnahmen, die es ermöglichen, die Nutzung der kodiert übermittelten audiovisuellen Inhalte zu kontrollieren und zu sichern. Die Aufnahme von Verletzungen der Zugangskontrolle in diesen Vorschlag über die Bezugnahme auf die Richtlinie 98/84/EG hätte eine wichtige abschreckende Wirkung auf kriminelle Vereinigungen, die die audiovisuellen Rechte verletzen und mit Straffreiheit rechnen, die aufgrund der gegenwärtigen Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht wird.

Änderungsantrag 8

Artikel 1 Absatz 1

Diese Richtlinie legt die strafrechtlichen Maßnahmen fest, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind.

Diese Richtlinie legt die strafrechtlichen Maßnahmen fest, die zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, so wie sie nachfolgend definiert werden, im Zusammenhang mit der Nachahmung und Produktpiraterie erforderlich sind.

Begründung

Ziel des Änderungsantrags ist es, den Geltungsbereich der Richtlinie festzulegen, wodurch die im nachfolgenden Änderungsantrag enthaltenen Definitionen erforderlich werden. Die Ziele des Vorschlags werden bestmöglich erreicht, wenn der Schwerpunkt der Richtlinie ausdrücklich auf die Nachahmung und Produktpiraterie gelegt wird. Der derzeitige Wortlaut könnte tatsächlich Streitfälle auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum in den Bereich des Strafrechts rücken, die im Wesentlichen zivilrechtlicher Natur sind und zwischen rechtmäßigen Handelsbetrieben auftreten.

Änderungsantrag 9

Artikel 1 Absatz 2

Diese Maßnahmen gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Diese Maßnahmen gelten für die Rechte an geistigem Eigentum, die im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind, nicht aber für Patente.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es, den Geltungsbereich der Richtlinie von Anfang an zu begrenzen.

Änderungsantrag 10

Artikel 1 Absatz 2 a (neu)

 

Gewerbliche Schutzrechte, die auf einem Patent beruhen, sind von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen.

Begründung

Der sachliche Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie muss präziser formuliert werden, um dem Ziel der besseren, transparenteren und verständlicheren Rechtssetzung gerecht zu werden.

Aufgrund der Komplexität der meisten Forschungsvorhaben, handeln Erfinder bei ihrer Arbeit mit dem ständigen Risiko, gegen Patentrechte zu verstoßen. Eine Kriminalisierung der Patentverstöße könnte Erfinder und Akademiker von der Entwicklung von Innovationen abhalten.

Änderungsantrag 11

Artikel 1 Absatz 2 b (neu)

 

Diese Richtlinie gilt insbesondere nicht für Verletzungen eines Rechts an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit:

 

— Patenten, Gebrauchsmustern und ergänzenden Schutzzertifikaten;

 

— Parallelimport von Originalwaren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht werden.

Begründung

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie muss beschränkt werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 2 Titel

Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmungen

Begründung

Es ist wünschenswert, dass der Begriff Nachahmung, der von zentraler Bedeutung für die Anwendung dieses Vorschlags für eine Richtlinie ist, definiert wird. Es können nur dann Sanktionen verhängt werden, wenn es eine klare Definition des Begriffs Nachahmung gibt, die alle Formen von Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum enthalten muss, einschließlich des Besitzes nachgeahmter Waren.

Änderungsantrag 13

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, sowie internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

 

a) „Rechte an geistigem Eigentum“ eines oder mehrere der folgenden Rechte:

 

— Urheberrechte

 

— dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte

 

— Schutzrechte sui generis der Ersteller von Datenbanken

 

— Rechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen

 

— Markenrechte

 

— Schutzrechte an Geschmacksmustern

 

— geografische Herkunftsangaben

 

— Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates um ausschließliche Rechte handelt

 

— und auf jeden Fall die Rechte, insoweit sie auf Gemeinschaftsebene vorgesehenen sind, an Waren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen1, und auf jeden Fall mit Ausnahme von Patenten;

 

b) „Verletzung in gewerbsmäßigem Umfang“ jede zur Erlangung direkter oder indirekter wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteile verübte Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum; Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke wären hierin nicht enthalten;

 

c) „vorsätzliche Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum“ eine zur Erlangung eines wirtschaftlichen Gewinns in gewerbsmäßigem Umfang verübte absichtliche und bewusste Verletzung dieses Rechts;

 

(d) „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, sowie internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.

 

1 ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

Änderungsantrag 14

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, der Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu als Straftat gilt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede vorsätzliche, in gewerbsmäßigem Umfang begangene Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum sowie die Beihilfe und Anstiftung zur konkreten Verletzung als Straftat gilt.

Änderungsantrag 15

Artikel 3 Absatz 1 a (neu)

Strafrechtliche Sanktionen werden in Fällen von Parallelimport von Originalwaren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU-Ausland in den Verkehr gebracht werden, nicht verhängt.

Begründung

Der Parallelimport von Originalwaren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU-Ausland in den Verkehr gebracht werden, stellt keine Produktpiraterie dar.

Änderungsantrag 16

Artikel 3 Absatz 1 b (neu)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der faire Gebrauch eines geschützten Werkes einschließlich des Gebrauchs durch Vervielfältigung in Form von Kopien oder Tonträgern oder durch sonstige Mittel für Kritik, Kommentare, Zeitungsberichte, den Unterricht (einschließlich Mehrfachkopien für den Gebrauch im Unterricht), Wissenschaft und Forschung keine Straftat darstellt.

Begründung

Die Pressefreiheit muss vor strafrechtlichen Maßnahmen geschützt werden. Berufsgruppen wie Journalisten, Wissenschaftler und Lehrer sind keine Kriminellen. Zeitungen, Forschungseinrichtungen und Schulen sind keine kriminellen Vereinigungen. Damit sind die Rechte nicht ungeschützt: Schadenersatzklagen sind möglich.

Änderungsantrag 17

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

(a) die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände;

(a) die Vernichtung der Gegenstände einschließlich des Materials oder der Ausrüstung, die für die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum benutzt wurden;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags für eine Richtlinie mit Artikel 10 der Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Einklang gebracht.

Änderungsantrag 18

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

b) die völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die überwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat;

b) die völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat;

Begründung

Alle Betriebsstätten, die zur Verübung einer Straftat genutzt wurden, sollten demselben Spektrum von Sanktionen unterliegen.

Änderungsantrag 19

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g a (neu)

 

ga) eine Anordnung, mit der der Schutzrechtsverletzer aufgefordert wird, für die Kosten der Aufbewahrung der beschlagnahmten Waren aufzukommen.

Begründung

Als zusätzliche Sanktion muss der Nachahmer zur Übernahme der Kosten für die Überwachung der zu Ermittlungszwecken aufbewahrten Waren verurteilt werden, umso mehr, als diese Kosten eine erhebliche Größenordnung annehmen können, sofern die aufbewahrten Waren, wenn auch in geringer Menge, ein großes Volumen haben, und als die Ermittlungen langwierig sind.

Änderungsantrag 20

Artikel 5 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die sich einer Straftat im Sinne von Artikel 3 schuldig gemacht haben, eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von vier Jahren verhängt werden kann, zumindest wenn diese Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen wurde oder wenn von dieser Straftat eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die sich einer Straftat im Sinne von Artikel 3 schuldig gemacht haben, eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren verhängt werden kann, zumindest wenn diese Straftat schwerwiegend im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus1 ist oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen wurde oder wenn von dieser Straftat eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

 

1 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

Begründung

Der Änderungsantrag ist angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass im Rahmen vieler innerstaatlicher Rechtsvorschriften bereits äußerst strenge Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum angenommen wurden, dabei jedoch nicht gefordert wurde, dass die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt wurde. Wird dieses Tatbestandsmerkmal als Voraussetzung für die Verhängung einer schärferen Sanktion gefordert, so könnte dies die richtige Anwendung der einzelstaatlichen Schutzformen beeinträchtigen.

Änderungsantrag 21

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

a) im Höchstmaß von mindestens 100 000 EUR für alle Fälle mit Ausnahme der besonders schweren Fälle,

a) im Höchstmaß von mindestens 100 000 EUR für alle Fälle, die sich von den unter Absatz 1 genannten Fällen unterscheiden,

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung zielt auf einen klareren Text ab, ohne die ursprüngliche Bedeutung zu ändern.

Änderungsantrag 22

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

2a. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den von natürlichen und juristischen Personen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 wiederholt begangenen Straftaten bei der Festsetzung der Höhe des Strafrahmens gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels Rechnung getragen wird.

Begründung

Um sicherzustellen, dass Strafmaßnahmen zu effektiven und abschreckenden Mitteln werden ist es erforderlich, dass die nationalen Gerichte die Verletzungen geistigen Eigentums, die in anderen Mitgliedstaaten begangen wurden, mit in Betracht ziehen, wenn das Strafmaß gegenüber dem Rechtsverletzer festgesetzt wird.

Änderungsantrag 23

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können, zumindest wenn die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen worden sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können, wenn diese Straftaten schwerwiegend im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus1 sind oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen worden sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

 

1 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

Begründung

Der Änderungsantrag ist angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass im Rahmen vieler innerstaatlicher Rechtsvorschriften bereits äußerst strenge Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum angenommen wurden, dabei jedoch nicht gefordert wurde, dass die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt wurde. Wird dieses Tatbestandsmerkmal als Voraussetzung für die Verhängung einer schärferen Sanktion gefordert, so könnte dies die richtige Anwendung der einzelstaatlichen Schutzformen beeinträchtigen.

Änderungsantrag 24

Artikel 6 a (neu)

 

Artikel 6a

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Missbrauch der Androhung von strafrechtlichen Sanktionen durch strafrechtliche, zivilrechtliche und verfahrensrechtliche Maßnahmen verboten und mit Strafen belegt wird.

 

Die Mitgliedstaaten verbieten den verfahrensrechtlichen Missbrauch, insbesondere wenn strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche eingesetzt werden.

Begründung

Das Drohpotenzial eines Rechtsinhabers, potenzielle Schutzrechtsverletzer (d. h. Konkurrenten) abzuschrecken, steigt markant, wenn strafrechtliche Sanktionen angedroht werden können. Sowohl das internationale Recht als auch das europäische Recht schreiben vor, den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum zu unterbinden. Missbräuche stören den freien Leistungswettbewerb, was zu Artikel 28 ff. und Artikel 81 ff. EGV im Widerspruch steht.

Änderungsantrag 25

Artikel 6 b (neu)

Artikel 6b

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Rechte Angeklagter ordnungsgemäß geschützt und gewährleistet werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 7

Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Zusammenarbeit mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten im Sinne von Artikel 3 mitwirken können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen1 an diesen mitwirken.

 

1 ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Text klarer werden.

Änderungsantrag 27

Artikel 7 Absatz 1 a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sicherheitsbestimmungen vor, um sicherzustellen, dass diese Unterstützung nicht die Rechte der Angeklagten gefährdet, beispielsweise durch die Beeinträchtigung der Genauigkeit, Unversehrtheit und Unparteilichkeit der Beweise.

Begründung

Die Beteiligung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums an gemeinsamen Ermittlungsgruppen gefährdet die Unparteilichkeit der Ermittlungen, das vorgelegte Beweismaterial und den Schutz der Rechte auf Verteidigung. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Rechte auf Verteidigung in angemessener Weise geschützt sind und dass die erforderlichen Normen für die Beweiserhebung und die Beweisführung in Strafverfahren eingehalten werden.

Änderungsantrag 28

Artikel 7 Absatz 1 b (neu)

 

Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Schutz personenbezogener Daten betrifft, und Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 werden bei den Ermittlungen und den Gerichtsverfahren uneingeschränkt eingehalten.

 

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Begründung

Artikel 8 der Charta der Grundrechte lautet: „Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“ und: „Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.“ Die Richtlinie zielt darauf ab, die Rechte und Freiheiten der Personen in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu schützen, indem Leitlinien darüber festgelegt werden, wann diese Verarbeitung rechtmäßig ist.

Änderungsantrag 29

Artikel 7 a (neu)

Artikel 7a

 

Recht auf Unterrichtung durch die Strafverfolgungsbehörden

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden, wenn sie schutzrechtsverletzende Gegenstände sicherstellen oder Beweise für eine Verletzung erlangen, diese Beweise für anhängige oder ins Auge gefasste Zivilverfahren gegen den mutmaßlichen Schutzrechtsverletzer, die der Rechtsinhaber bei einem Gericht in der Europäischen Union anstrengt, zur Verfügung stellen, und sofern praktikabel, dass diese Behörden den betreffenden Rechtsinhaber oder seinen Vertreter von der Sicherstellung oder den Beweisen unterrichten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dem Rechtsinhaber die Beweise zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dass der Zugang begründet ist, die Sicherheit gewährleistet ist und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind, um die Unverletzlichkeit der Beweise zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Strafverfahren, die nachfolgend eingeleitet werden könnten, davon unberührt bleiben.

Begründung

Die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sollte gefördert werden. Die staatlichen Behörden, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sollten in die Lage versetzt werden, Informationen und Beweismaterial mit dem öffentlichen Sektor auszutauschen, um zu gewährleisten, dass sowohl Zivilverfahren als auch Strafverfahren gegen Nachahmer und Produktpiraten wirksam und verhältnismäßig auf der Grundlage gesicherten Tatsachenmaterials durchgeführt werden können. Damit werden die Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, umfassend eingehalten.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I. Einführung: die Vorschläge vom 12. Juli 2005

1. Am 12. Juli 2005 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2005/0127(COD)); gleichzeitig übermittelte sie lediglich dem Rat einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums (2005/0128(CNS)).

2. Dieser Richtlinienvorschlag verpflichtete die Mitgliedstaaten dazu, jede vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum, den Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu als Straftat zu betrachten. Der Text sah eine Reihe von Sanktionen vor, die von der Einziehung der nachgeahmten Waren bis zu Freiheitsstrafen für die Täter reichten. Außerdem waren verschiedene Nebenstrafen vorgesehen wie die Schließung der Betriebsstätten oder Geschäfte, die zur Nachahmung oder Vermarktung der nachgeahmten Waren genutzt wurden, oder die Veröffentlichung des Gerichtsurteils. Allerdings beschränkte sich der Richtlinienvorschlag darauf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bestimmte Handlungen als Straftat einzustufen und strafrechtlich zu ahnden, ohne den Strafrahmen festzulegen[1].

3. Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zielte darauf ab, die strafrechtlichen Maßnahmen durch die Annäherung des einzelstaatlichen Rechts im Bereich der Verletzung geistigen Eigentums und durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung dieser Straftaten zu stärken. Ergänzend zu dem vorstehend genannten Richtlinienvorschlag legte er ein Mindeststrafmaß für die Verübung einschlägiger Handlungen fest: eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren, wenn die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des künftigen Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2005/0003(CNS)) verübt wurde und wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht, und eine Geldstrafe im Höchstmaß von mindestens 300 000 Euro für den gleichen Straftatbestand.

II. Das Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2005 und der Standpunkt der Kommission

1. Während des Verfahrens für die Annahme der genannten Vorschläge hat der Gerichtshof mit Urteil vom 13. September 2005, Rs. C-176/03, Kommission / Rat, zwar bekräftigt, dass das Strafrecht grundsätzlich nicht unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt, aber gleichzeitig festgestellt, dies könne „den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt“ (Rdnr. 48).

2. Nach Ansicht des Gerichtshofs müsse ferner zur korrekten Ermittlung der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts selbst Bezug genommen werden. In diesem Sinne hätte der damals angefochtene Rahmenbeschluss[2], dessen Hauptzweck und ‑inhalt im Umweltschutz besteht, auf Artikel 175 des EG-Vertrags (erste Säule) und nicht auf Titel VI des EU-Vertrags (dritte Säule) gegründet sein müssen (Rdnr. 51).

3. Die Kommission hat daraufhin eine Mitteilung[3] angenommen, in der sie die Argumentation des Gerichtshofs bis ins Letzte weiterführt und die Rechtmäßigkeit von strafrechtlichen Rechtsetzungsmaßnahmen im Bereich der ersten Säule in Bezug auf jeden potenziell betroffenen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft in Aussicht stellt.

4. Nach Auffassung der Kommission sollten die Zuständigkeiten zwischen erster und dritter Säule wie folgt verteilt sein: Die zur wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen strafrechtlichen Bestimmungen fallen unter den EG-Vertrag, wohingegen „horizontale“ Bestimmungen im Bereich des Strafrechts (justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, Maßnahmen zur Harmonisierung innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) zur dritten Säule gehören.

5. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission unter anderem zugesagt, in Fällen, in denen sich Legislativvorschläge noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, die erforderlichen Änderungen anzubringen.

III. Der Vorschlag vom 26. April 2006

1. Infolge der Debatte über dieses Thema und vor allem über das genannte Urteil des Gerichtshofs hielt es die Kommission für erforderlich, den Vorschlag für eine Richtlinie zu ändern und den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vom 12. Juli 2005 zurückzuziehen[4].

2. Infolgedessen übermittelte die Kommission am 26. April 2006 einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, der die Bestimmungen der beiden vorangegangenen Vorschläge wieder aufnimmt, aktualisiert und zusammenfasst.

3. Insbesondere die Bestimmungen über den Strafrahmen und die erweiterten Einziehungsbefugnisse, die im Vorschlag für einen Rahmenbeschluss enthalten waren, sind jetzt in den neuen Richtlinienvorschlag übernommen worden (siehe insbesondere Artikel 5 bis 8). Allem Anschein nach handelt es sich um einen der ersten Fälle, in denen die Kommission ihren neuen Ansatz im Bereich des Strafrechts angewendet hat.

4. Kurz zusammengefasst werden in Artikel 1 der Gegenstand und der Geltungsbereich der Richtlinie dargelegt, Artikel 2 enthält eine Definition des Begriffs der juristischen Person im Sinne der Richtlinie, Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen als Straftat einzustufen, Artikel 4 und 5 legen die Art der Sanktionen und den Strafrahmen fest, Artikel 6 legt die erweiterten Einziehungsbefugnisse fest, Artikel 7 sieht gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung von Nachahmungen vor, Artikel 8 enthält die Verpflichtung, die Straftaten im Sinne der Richtlinie strafrechtlich zu verfolgen, und Artikel 9 und 10 schließlich betreffen die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie.

5. Beim Vergleich des neuen Vorschlags mit den vorangegangenen Vorschlägen zeigt sich, dass letztendlich nur die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über die Zuständigkeit und die Koordinierung der Strafverfolgung nicht in den neuen Vorschlag übernommen wurden. Die Kommission verfolgt in diesem Bereich nämlich einen horizontalen Ansatz, der in ihrem Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren vom 23. Dezember 2005[5] dargelegt ist. Sie hält daher eine besondere Regelung zum Schutz geistigen Eigentums nicht für erforderlich.

VI. Problempunkte und der Standpunkt des Berichterstatters

1. Die Wahl der ersten Säule als Grundlage für Vorschläge in Strafsachen steht in völligem Einklang mit der breiten Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 durch die Kommission. Daraus folgt, dass, wenn man die breite Auslegung akzeptiert, nichts gegen den Ansatz einzuwenden ist. Allerdings gibt es einige Problempunkte, die mit dem geänderten Vorschlag der Kommission allem Anschein nach nicht gelöst werden konnten.

2. Hier ist vor allem der Geltungsbereich der Richtlinie zu nennen. Aus der Begründung geht hervor, dass die Regelung für jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gilt, die im Gemeinschaftsrecht (wie in der Richtlinie 2004/48/EG zur Umsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind.

3. Die Erklärung 2005/295/EG der Kommission zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG enthält zur besseren Abgrenzung des Geltungsbereichs der Richtlinie eine Liste solcher Rechte. In dieser Liste sind insbesondere die „Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte“ genannt.

4. Die Tatsache, dass jetzt auch für Patente strafrechtliche Sanktionen gelten sollen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, erscheint an sich weder sonderlich überzeugend noch kohärent mit dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber in den letzten Jahren verfolgten Konzept.

5. An sich besteht keine dringende Notwendigkeit, über strafrechtliche Sanktionen tätig zu werden, weil der Patentschutz bereits in vielen Mitgliedstaaten durch strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen und Freiheitsstrafen) gewährleistet ist: Dies gilt beispielsweise für das deutsche[6], das österreichische[7], das dänische[8], das spanische[9], das französische[10], das ungarische[11], das italienische[12], das niederländische[13] und das portugiesische Recht[14]. Wenngleich darauf hingewiesen werden muss, dass ein strafrechtlicher Schutz in anderen Rechtsordnungen (wie der britischen, belgischen oder griechischen) fehlt, so könnte die Einführung einer derartigen Vorschrift auf Gemeinschaftsebene doch vielmehr zu einer Überlagerung und Belastung des Rechtsrahmens führen, es sei denn, man stellte sich vor, dass das diesbezügliche Gemeinschaftsrecht das einzelstaatliche Recht durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Richtlinie (die durch einen Änderungsantrag aufzunehmen wäre) oder durch die implizite Anwendung des so genannten Vorrangs des Gemeinschaftsrechts[15] in vollem Umfang ersetzt.

6. Ferner scheint das Bestreben, strafrechtliche Sanktionen im Patentbereich einzuführen, in offensichtlichem Widerspruch zu dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zu stehen, das auf seiner Plenartagung am 6. Juli 2005 den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (2002/0047 (COD)) abgelehnt hat: Wenn das Europäische Parlament eine diesbezügliche Vorschrift damals mit breiter Mehrheit[16] für unangemessen erachtet hat, dann käme die Festlegung strafrechtlicher Sanktionen zum Schutz von Patenten (für die es gerade keine Rechtsvorschriften gibt) zum jetzigen Zeitpunkt einer fragmentarischen und gefährlichen Vorwegnahme einer Richtlinie gleich, die aufgrund ihrer Komplexität so einheitlich wie möglich angelegt sein und sich auf eine möglichst große Zustimmung stützen sollte.

7. Angesichts der vorstehenden Gründe legt der Berichterstatter Änderungsanträge zu den Artikeln 1 und 2 des Richtlinienvorschlags vor, um den Geltungsbereich einzuschränken und die entsprechenden Definitionen vorzuschlagen. Im Einzelnen werden Patente vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, und es wird festgelegt, dass bis zur Verabschiedung einer umfassenderen Vorschrift über Patente auf Gemeinschaftsebene (die in Form einer gesonderten Richtlinie anzunehmen ist) die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags nicht für Patente gelten. Auf diese Weise würde der Inhalt (auch in strafrechtlicher Hinsicht) der künftigen Bestimmungen über Patente nicht präjudiziert. Außerdem wird der Geltungsbereich der Richtlinie auf die Rechte des geistigen Eigentums beschränkt, die Gegenstand einer Gemeinschaftsvorschrift sind.

8. Schließlich werden aus Gründen der Textkohärenz leichte Änderungen der Erwägung 5 und der Überschrift des Artikels 2 sowie klarere und rationalere Formulierungen der Artikel 5, 6 und 7 vorgeschlagen.

VI. Künftige Entwicklungen

1. Der Berichterstatter hofft, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der künftigen Strategien zur Bekämpfung der Produktpiraterie und der Nachahmung und mit dem Beginn einer Phase der verbesserten Harmonisierung auf diesem Gebiet die Gelegenheit ergreifen wird, um Mittel und Wege zu finden, um auch diejenigen zu bestrafen, die Waren illegaler Herkunft käuflich erwerben.

  • [1]  So gestattet die Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. das Urteil vom 21. September 1989, Rs. C-68/88, Kommission / Hellenische Republik) gewöhnlich die so genannte Assimilationstechnik: Die gemeinschaftliche Rechtsnorm kann vorsehen, dass die internen Strafbestimmungen zum Schutz bestimmter einzelstaatlicher Interessen auch zum Schutz der entsprechenden Interessen der Gemeinschaft zur Anwendung gelangen, womit beide Vorschriften zu einer neuen Strafvorschrift kombiniert würden. Dies bedeutet, dass das Gemeinschaftsrecht die strafrechtliche Relevanz gewisser Verhaltensweisen vorsehen kann, aber konkret im Hinblick auf die Festsetzung und Verhängung von Sanktionen Raum für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten lassen muss.
  • [2]  Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom del 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht.
  • [3]  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005, KOM(2005)0583.
  • [4]  Vgl. Art. 250 Abs. 2 EWG: „Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.“ Es wird die Auffassung vertreten, dass die Befugnis zur Änderung in der Befugnis, einen Vorschlag zurückzuziehen, enthalten ist. Vergleiche die Stellungnahme des Rechtsausschusses vom 22. März 2006 zu dem Ergebnis der Überprüfung von Vorschlägen, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden (2005/2214(INI)).
  • [5] KOM(2005)0696.
  • [6]  Vgl. § 142 der Bekanntmachung der Neufassung des Patentgesetzes (PatG) vom 16. Dezember 1980.
  • [7]  Vgl. § 147 und § 149 des Patentgesetzes 1970 in der durch Bundesgesetz Nr. I 143 geänderten Fassung.
  • [8]  Vgl. Art. 57 des dänischen Patentgesetzes, Nr. 479 vom 20. Dezember 1967.
  • [9]  Vgl. Art. 273 des Strafgesetzbuchs in der durch das Organgesetz Nr. 10/1995 vom 23. November 1995 geänderten Fassung.
  • [10]  Vgl. Art. L. 615-14 des Gesetzes über das geistige Eigentum vom 26. Januar 1990 und die nachfolgenden Änderungen.
  • [11]  Vgl. Art. 329/D des Strafgesetzbuches.
  • [12]  Vgl. die Art. 473 und 474 des Strafgesetzbuches, die das „Nachmachen, Verfälschen oder Verwenden von Unterscheidungszeichen für geistige Schöpfungen oder gewerbliche Erzeugnisse” und die „Einfuhr von Erzeugnissen mit falschen Zeichen in das Inland und Handel mit ihnen“ unter Strafe stellen, und Art. 475, der als Nebenstrafe die Veröffentlichung des Gerichtsurteils vorsieht.
  • [13]  Vgl. Art. 45 des niederländischen Patentgesetzes (Rijksoctrooiwet) von 1910 und Art. 79 Abs. 1 des niederländischen Patentgesetzes (Rijksoctrooiwet) von 1995.
  • [14]  Vgl. die Art. 261 und 262 del Gesetzes über das gewerbliche Eigentum (Gesetzesdekret Nr. 16/95 vom 24. Januar1995 und die nachfolgenden Änderungen).
  • [15]  Bekanntlich ergibt sich aus diesem Vorrecht die Verpflichtung für den nationalen Richter, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und folglich jede dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, nicht anzuwenden. (vgl. Gerichthof, Urteil vom 9. März 1978, Rechtssache 106/77, Simmenthal, in Slg., 1978, S. 629, Rdnr. 24).
  • [16]  648 Nein-Stimmen, 14 Ja-Stimmen und 18 Enthaltungen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (29.11.2006)

für den Rechtsausschuss

zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
(KOM(2006)0168 — C6‑0233/2005 — 2005/0127(COD))

Verfasser der Stellungnahme: David Hammerstein Mintz

KURZE BEGRÜNDUNG

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-176/03 aus jüngster Zeit schlägt die Kommission eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) nach Artikel 95 des Vertrags vor.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechsausschusses sollte doch angemerkt werden, dass es ernste Bedenken hinsichtlich der weiten Auslegung des Urteils durch die Kommission gibt, wie sie sich in der Mitteilung KOM(2005)583 findet. Das gilt folglich auch für die Rechtsgrundlage des Vorschlags.

Was die Themen anbelangt, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie fallen, handelt es sich um folgende zu prüfende Hauptpunkte:

(a) Anwendungsbereich der Richtlinie;

(b) Definition des Begriffs „gewerbsmäßig“;

(c) Definition des Begriffs „vorsätzliche Verletzung eines IPR“;

(d) strafrechtliche Ahndung der Beihilfe und der Anstiftung;

(e) gemeinsame Ermittlungsgruppen;

(f) Grundrechte.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschrift betrifft die Nachahmung von Waren und Produktpiraterie, insbesondere in der Musik-, Luxusgüter- und Bekleidungsbranche sowie damit zusammenhängenden Sektoren. Es bestehen allerdings ernsthafte Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen dieser Richtlinie, wenn Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachahmung von Waren und Produktpiraterie einfach allgemein auf alle Formen von IPR für anwendbar erklärt werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Verletzung bestimmter IPR in der Art und Begehungsweise unterschiedlich ist, was bedeutet, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Verletzung solcher IPR auch unterschiedlich sein sollten. Es gibt eine Unterscheidung zwischen Patentverletzungen im Laufe der normalen Geschäftstätigkeit, wie etwa die rechtmäßige Entwicklung von Produkten, und die Nachahmung von Waren und Produktpiraterie, die in betrügerischer Absicht und vorsätzlich erfolgen. Es gibt zivilrechtliche Rechtsmittel gegen Patentverletzungen, und mutmaßliche Patentverletzer sollten nicht Kriminellen, wie Produktpiraten und Nachahmern, gleichgestellt werden. Es kann vorkommen, dass eine Gesellschaft ein Patent bewusst verletzen muss, um zu zeigen, dass das betreffende Patent nicht gültig ist, und dies trägt zur Innovation bei. In diesem Kontext sollte die Verletzung eine Zivilrechtssache bleiben, wie es derzeit der Fall ist, es sei denn, die Verletzung stellt eine ernstliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit dar.

Gewerbsmäßig

Der Begriff „gewerbsmäßig“ wurde durch das TRIPS-Übereinkommen eingeführt, allerdings nicht definiert. Dort helfen aber die Ausdrucksweise des TRIPS-Übereinkommens, die Benutzung dieses Begriffs im gesamten Übereinkommen und der Kontext dabei, den Begriff zu interpretieren. Er bezieht sich nur auf Verletzungen mit Gewinnerzielungsabsicht, die zu einem beträchtlichen unmittelbaren Schaden des Inhabers eines IPR führen. Der Austausch rechtmäßig erworbenen Inhalts zwischen Einzelpersonen ohne Gewinnerzielungsabsicht muss vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden.

Da mit dem Legislativvorschlag beabsichtigt wird, lediglich eine gewerbsmäßige Verletzung unter Strafe zu stellen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dies klar definiert wird, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Wir können uns nicht auf die Praxis der Mitgliedstaaten in diesem Bereich verlassen, da sie von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich ist.

Vorsätzliche Verletzung eines IPR

Nur eine wissentlich begangene Verletzungshandlung, die vorsätzlich begangen wird, kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen: Nur solche Fälle sind abgedeckt, in denen sich der Täter bewusst ist, dass er IPR verletzt, und in denen er dies vorsätzlich und in böswilliger Absicht tut. Hier muss eine Unterscheidung getroffen werden, denn eine Verletzung sollte nicht einfach deshalb als vorsätzlich gelten, weil sie Teil einer bewussten Tätigkeit ist, wie etwa Musikhören oder Filmeanschauen.

Beihilfe und Anstiftung

Es ist wichtig, zwischen Patentverletzungen im Laufe der normalen Geschäftstätigkeit (rechtmäßige Entwicklung von Produkten) und der Nachahmung von Waren und Produktpiraterie zu unterscheiden, die in betrügerischer Absicht und vorsätzlich erfolgt und oft von kriminellen Vereinigungen begangen werden. Strafrechtliche Sanktionen für Beihilfe und Anstiftung zu einer Straftat muss den schwersten Verbrechen vorbehalten bleiben. Wenn man Beihilfe und Anstiftung im Fall der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums unter Strafe stellt, ist dies unverhältnismäßig. Die Grundrechtscharta, insbesondere Artikel 49 Absatz 3, in dem bestimmt ist, dass „das Strafmaß ... gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein“ darf, muss in vollem Umfang geachtet werden.

Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Nach Artikel 7 des Vorschlags ist vorgesehen, dass Sachverständige und Vertreter des Inhabers von IPR an den Untersuchungen mitwirken können. Wenn es auch sicherlich so ist, dass es der Inhaber von IPR ist, der seine Waren und Produkte zweifellos identifizieren kann, ist doch in dieser Hinsicht Vorsicht geboten.

Erstens könnten wegen der Tatsache, dass es Sache des Inhabers von IPR ist, die Benutzung seines geistigen Erzeugnisses zu genehmigen oder zu verbieten, und auch wegen des Schutzes des Inhabers von IPR nur ordnungsgemäß ermächtigte und beauftragte Vertreter die Ermittlungsgruppe unterstützen. Zweitens muss die Unterstützung entweder durch den Inhaber von IPR oder seines Vertreters beschränkt werden, um die „Privatisierung“ des Strafverfahrens zu vermeiden. Eine weitergehende oder aktivere Beteiligung der Inhaber von IPR wäre eine Gefahr für faire und unparteiische Untersuchungen und Strafverfahren.

Grundrechte

Die Grundrechtscharta muss sowohl während der Ermittlungen als auch bei Gerichtsverfahren uneingeschränkt respektiert werden, wenn Straftaten und Sanktionen festgelegt werden. Besondere Aufmerksamkeit gebührt den folgenden Artikeln der Charta: Artikel 8 über personenbezogene Daten, Artikel 47 über das unparteiische Gericht und Artikel 49 über die Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 9

(9) Um strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Schutzrechtsverletzungen zu erleichtern, darf die Einleitung solcher Maßnahmen nicht von der Aussage oder Anzeige eines Geschädigten abhängig gemacht werden.

entfällt

Begründung

Den Strafverfolgungsbehörden sollte es nicht möglich sein, aus Eigeninitiative vor der Klage des Rechtsinhabers tätig zu werden, weil Lizenzvereinbarungen nicht veröffentlicht werden. Der Rechtsinhaber hat das grundlegende Recht, über seine Rechte zu verfügen, wenn er will.

Änderungsantrag 2

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte sollten bei der Festlegung von strafbaren Handlungen und Strafen, während der Ermittlungen und bei Gerichtsverfahren uneingeschränkt eingehalten werden.

Änderungsantrag 3

Artikel 1 Absatz 1

Diese Richtlinie legt die strafrechtlichen Maßnahmen fest, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind.

Diese Richtlinie legt strafrechtliche Maßnahmen fest, die zur Bekämpfung von vorsätzlichen, in gewerbsmäßigem Umfang begangenen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums und zur Abschreckung vor solchen Verletzungen erforderlich sind.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die im TRIPS-Übereinkommen verwendete Formulierung wieder eingesetzt (Art. 61), auf dem dieser Vorschlag beruht.

Änderungsantrag 4

Artikel 1 Absatz 2

Diese Maßnahmen gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Mit dieser Richtlinie werden diese strafrechtlichen Maßnahmen EU-weit harmonisiert, wenn dies zur Bekämpfung vorsätzlicher Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, wenn diese im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder wenn von ihnen eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit ausgeht, notwendig ist.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die im TRIPS-Übereinkommen verwendete Formulierung wieder eingesetzt (Art. 61), auf dem dieser Vorschlag beruht.

Änderungsantrag 5

Artikel 1 Absatz 2 a (neu)

 

Unbeschadet der bereits in Mitgliedstaaten bestehenden Maßnahmen gelten die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen nur für vorsätzliche Verletzungen des Markenrechts, einschließlich der Nachahmung und Urheberrechtspiraterie.

Begründung

Es gibt einen Unterschied zwischen normalen gewerblichen Patentverletzungen, wie z.B. der rechtmäßigen Entwicklung von Produkten und der vorsätzlichen Nachahmung und Produktpiraterie in betrügerischer Absicht. Es gibt zivilrechtliche Mittel gegen Patentverletzungen, und mutmaßliche Patentverletzer sollten nicht mit dem gleichen Maß gemessen werden wie Produktpiraten und Nachahmer. Im Falle von Patentverletzungen würde dies gegen die zivilrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten verstoßen.

Änderungsantrag 6

Artikel 1 Absatz 2 b (neu)

 

Der nicht gewinnorientierte Austausch von rechtmäßig erworbenen Inhalten zwischen Einzelpersonen ist vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

Begründung

Mit diesem Vorschlag soll nur die gewerbsmäßige Verletzung unter Strafe gestellt werden (Art. 3).

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Titel

Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmungen

Begründung

Es ist wünschenswert, dass der Begriff Nachahmung, der von zentraler Bedeutung für die Anwendung dieses Vorschlags für eine Richtlinie ist, definiert wird. Es können nur dann Sanktionen verhängt werden, wenn es eine klare Definition des Begriffs Nachahmung gibt, die alle Formen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums enthalten muss, einschließlich des Besitzes nachgeahmter Waren.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

 

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „gewerbsmäßige Verletzung“ gewinnorientierte Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, die dem Inhaber dieses Rechts einen erheblichen unmittelbaren Schaden zufügt.

Begründung

Mit dem Vorschlag soll zwar nur die gewerbsmäßige Verletzung unter Strafe gestellt werden (Art. 3), dieser Begriff ist jedoch nicht näher definiert; zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit muss eine eindeutige Definition erstellt werden. Obwohl im TRIPS-Übereinkommen nicht definiert wird, was unter „gewerbsmäßig“ zu verstehen ist, machen der Kontext des TRIPS-Übereinkommens, die Verwendung dieser Bezeichnung im gesamten Text und die Analyse des TRIPS-Verhandlungsprozesses die Definition deutlich.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Absatz 1 b (neu)

 

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „vorsätzliche Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums“ eine bewusste und wissentliche Verletzung dieses Rechts.

Änderungsantrag 10

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

 

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Nachahmung“

 

a) ohne rechtmäßigen Grund Waren, die unter einer nachgeahmten Marke angeboten werden, zu besitzen, nach einem Zollverfahren einzuführen oder auszuführen;

 

b) Waren, die unter einer nachgeahmten Marke angeboten werden, zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen;

 

c) eine Marke, eine Kollektivmarke oder eine Zertifizierungs- und Kollektivmarke durch Verletzung der durch ihre Eintragung bestehenden Rechte und der aus ihr erwachsenden Verbote zu vervielfältigen, nachzuahmen, zu benutzen, aufzubringen, zu beseitigen und zu verändern;

 

d) wissentlich ein Produkt zu liefern oder eine Dienstleistung zu erbringen, das bzw. die eine andere eingetragene Marke hat als das Produkt oder die Dienstleistung, das bzw. die angefordert wird.

Begründung

Es ist wünschenswert, dass der Begriff Nachahmung, der von zentraler Bedeutung für die Anwendung dieses Vorschlags für eine Richtlinie ist, definiert wird. Es können nur dann Sanktionen verhängt werden, wenn es eine klare Definition des Begriffs Nachahmung gibt, die alle Formen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums enthalten muss, einschließlich des Besitzes nachgeahmter Waren.

Änderungsantrag 11

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, der Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu als Straftat gilt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorsätzliche, in gewerbsmäßigem Umfang begangene Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums als Straftat gilt.

Begründung

Strafrechtliche Sanktionen für Beihilfe und Anstiftung zu einer Straftat müssen den schlimmsten Straftaten vorbehalten werden; würde man Beihilfe und Anstiftung unter Strafe stellen, so könnte dies im Zusammenhang mit einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums als unverhältnismäßig gelten.

Änderungsantrag 12

Artikel 3 Absatz 1 a (neu)

 

Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu als Straftat gelten, wenn der Versuch sowie die Beihilfe oder Anstiftung dazu

 

(a) zur Unterstützung der organisierten Kriminalität durchgeführt wird, oder

 

(b) eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit darstellt.

Begründung

Es muss unbedingt zwischen Patentverletzungen im Rahmen der normalen gewerblichen Tätigkeit (rechtmäßige Entwicklung von Produkten), die zum Brechen ungültiger Patente führen können, und vorsätzlicher Nachahmung und Produktpiraterie in betrügerischer Absicht unterschieden werden, die oft von kriminellen Vereinigungen begangen werden. Strafrechtliche Sanktionen für Beihilfe und Anstiftung zu einer Straftat müssen den schlimmsten Straftaten vorbehalten werden; würde man Beihilfe und Anstiftung unter Strafe stellen, so könnte dies im Zusammenhang mit einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums als unverhältnismäßig gelten.

Änderungsantrag 13

Artikel 3 Absatz 1 b (neu)

 

Strafrechtliche Sanktionen werden nicht in Fällen von Parallelimport von Originalwaren angewendet, die mit Zustimmung des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag 14

Artikel 4 Absatz 2 einleitender Satz

2. Die Mitgliedstaaten sehen in geeigneten Fällen für Straftaten im Sinne von Artikel 3 außerdem folgende Sanktionen vor:

2. Die Mitgliedstaaten sehen in geeigneten Fällen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, für Straftaten im Sinne von Artikel 3 außerdem folgende Sanktionen vor:

Begründung

Es handelt sich um erhebliche Verstöße gegen die Grundrechte, weshalb es wünschenswert ist, dass sie durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

a) die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände;

a) die rasche Vernichtung aller schutzrechtsverletzenden Gegenstände, mit Ausnahme von Mustern, die ohne Sicherheitsleistung als Beweismittel aufbewahrt werden;

Begründung

Aus Sicherheitsgründen wird vorgeschlagen, die schutzrechtsverletzenden Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die für die Ermittlungen erforderlich sind, rasch und vollständig zu vernichten. Mit dieser Maßnahme können auch hohe Kosten für die Überwachung vermieden werden. Die optische Darstellung der Waren kann durch das Anfertigen von Photografien der Waren zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung erfolgen. Gegebenenfalls kann die Vernichtung der Waren von der Einholung des Einverständnisses oder der Zustimmung des Beschuldigten abhängig gemacht werden, wenn er ermittelt ist, ohne dass dies ein Schuldeingeständnis darstellen würde.

Änderungsantrag 16

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g a (neu)

 

ga) eine Anordnung, mit der der Schutzrechtsverletzer aufgefordert wird, für die Kosten der Aufbewahrung der beschlagnahmten Waren aufzukommen.

Begründung

Als zusätzliche Sanktion muss der Nachahmer zur Übernahme der Kosten für die Überwachung der zu Ermittlungszwecken aufbewahrten Waren verurteilt werden, umso mehr als diese Kosten eine erhebliche Größenordnung annehmen können, sofern die aufbewahrten Waren, wenn auch in geringer Menge, ein großes Volumen haben, und als die Ermittlungen langwierig sind.

Änderungsantrag 17

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

a) im Höchstmaß von mindestens 100 000 EUR für alle Fälle mit Ausnahme der besonders schweren Fälle,

Im Fall von Geldstrafen legen die Gerichte jedes Mitgliedstaates die Höhe der verhängten Geldstrafe fest und tragen dabei dem verursachten Schaden, dem Wert der schutzrechtsverletzenden Waren oder dem durch sie erzielten Gewinn und als dem maßgeblichen Faktor in allen Fällen der wirtschaftlichen Lage des Schutzrechtsverletzers, die sich aus seinem Vermögen, seinen Einkünften, seinen familiären Unterhaltspflichten und sonstigen persönlichen Umständen ergibt, Rechnung.

b) im Höchstmaß von mindestens 300 000 EUR für die Fälle nach Absatz 1.

Begründung

Die Festlegung einer bestimmten Höhe der Geldstrafen, die für die in dem Artikel vorgesehenen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums gelten, ist zu starr und vermutlich schwer mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar. Der Änderungsantrag bringt diesen Grundsatz mit der Harmonisierungsabsicht, von der der Vorschlag geprägt ist, in Einklang.

Änderungsantrag 18

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können, zumindest wenn die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen worden sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

Die Mitgliedstaaten treffen, ohne die Grundrechte zu verletzen, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können, zumindest wenn die Straftaten schwerwiegend sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

Begründung

Es ist problematisch, dass Artikel 6 nur auf Straftaten beschränkt ist, die im Zusammenhang mit der „organisierten Kriminalität“ begangen werden. Dieser Artikel wird nur dann zweckdienlich sein, wenn er sich auf alle Straftaten bezieht, die zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für den Rechtsinhaber führen, unabhängig davon, ob diese Verletzungen im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität verübt wurden. In Artikel 6 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss sollte daher die Bezugnahme auf die „organisierte Kriminalität“ gestrichen und diese durch den Begriff „schwerwiegende Straftaten“ ersetzt werden.

Änderungsantrag 19

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten im Sinne von Artikel 3 mitwirken können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums oder ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter sowie Sachverständige den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten im Sinne von Artikel 3 Informationen mitteilen.

Begründung

Die Formulierung dieses Artikels ist zu vage: es ist rechtmäßig, dass der Gerichtshof es allen Parteien gestattet, Sachverständige zu beauftragen. Eine direkte Einbeziehung der Vertreter der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums in die Ermittlungen ist jedoch einzuschränken; ansonsten könnten die Inhaber von Rechten die Strafverfahren aufs Spiel setzen, indem sie unparteiische und gerechte Ermittlungen gefährden; der Text der Kommission ist unverhältnismäßig, da dies den Gerichten zur Auslegung überlassen werden sollte.

Änderungsantrag 20

Artikel 7 Absatz 1 a (neu)

 

Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Schutz personenbezogener Daten betrifft, und Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 werden bei den Ermittlungen und den Gerichtsverfahren uneingeschränkt eingehalten.

 

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Begründung

Artikel 8 der Charta der Grundrechte lautet: „Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“ und: „Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.“ Die Richtlinie zielt darauf ab, die Rechte und Freiheiten der Personen in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu schützen, indem Leitlinien darüber festgelegt werden, wann diese Verarbeitung rechtmäßig ist.

Änderungsantrag 21

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Möglichkeit, strafrechtliche Ermittlungen oder eine Strafverfolgung gegen Straftaten im Sinne von Artikel 3 einzuleiten, zumindest wenn die Tat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, nicht von der Aussage oder Anzeige eines Geschädigten abhängig gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Möglichkeit, strafrechtliche Ermittlungen oder eine Strafverfolgung gegen Straftaten im Sinne von Artikel 3 einzuleiten, zumindest wenn die Tat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, auch ohne die Aussage oder Anzeige eines Geschädigten in Anspruch genommen werden kann.

Begründung

In dem Änderungsantrag werden die Voraussetzungen für die Einleitung des Strafverfahrens angegeben, und gleichzeitig wird die Flexibilität der vorgeschlagenen Regelung bewahrt. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass insbesondere bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, bei der der Rechtsinhaber unbestimmt wäre, das Strafverfahren ohne die Aussage des Geschädigten eingeleitet werden kann.

VERFAHREN

Titel

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentum

Bezugsdokumente — Verfahrensnummer

KOM(2006)0168 — C6-0233/2005 — 2005/0127(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
6.9.2005

Verstärkte Zusammenarbeit — Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

David Hammerstein Mintz
5.10.2005

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

11.9.2006

10.10.2006

23.11.2006

28.11.2006

 

Datum der Annahme

28.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Den Dover, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Vincenzo Lavarra, Nils Lundgren, Eugenijus Maldeikis, Reino Paasilinna, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras und Dominique Vlasto.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Pilar Ayuso, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Edit Herczog, Gunnar Hökmark, Lambert van Nistelrooij und Francisca Pleguezuelos Aguilar.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (12.12.2006)

für den Rechtsausschuss

zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
(KOM(2006)0168 — C6‑0233/2005 — 2005/0127(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Rainer Wieland

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C 176/03 Kommission gegen Rat) geändert.

Der Schutz des geistigen Eigentums ist von herausragender Bedeutung für europäische Unternehmen, die sicherstellen müssen, dass ihre Investitionen profitabel sind. Ohne einen entsprechenden Schutz des geistigen Eigentums könnte die Investitionstätigkeit in Europa nachlassen und infolgedessen die Innovationstätigkeit erlahmen.

Auf europäischer Ebene müssen gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, damit die Nachahmung und die Produktpiraterie wirksamer bekämpft werden können. In diesem Vorschlag werden daher gemeinsame Definitionen und gemeinsame Strafmaße festgelegt. Ziel dieses Vorschlags ist es ferner, strafrechtliche Ermittlungen wegen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums zu erleichtern.

Der Verfasser der Stellungnahme weist auf die Notwenigkeit hin, wichtige Begriffe in der Richtlinie genau festzulegen, insbesondere wenn sie einen zentralen Bestandteil der Definition der Straftat bilden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 8

(8) Es müssen Vorschriften zur Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungen eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen mitwirken können.

entfällt

Begründung

Das, was als eine Privatisierung der Strafverfolgung zugunsten partikulärer Interessen der Beteiligten erscheinen könnte, ist aus rechtsstaatlichen Gründen prinzipiell abzulehnen. Im demokratischen Rechtsstaat ist dem durch allgemeine Gesetze gebundenen Staat das Gewaltmonopol verliehen. Bürger dürfen Rechtsverletzungen anderer Bürger nicht mit strafprozessualen Maßnahmen verfolgen, um Gesetzesverstöße zu bekämpfen, die von Mitbürgern verübt wurden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte sollten bei der Festlegung von strafbaren Handlungen und Strafen während der Ermittlungen und bei Gerichtsverfahren uneingeschränkt eingehalten werden.

Änderungsantrag 3

Artikel 1 Absatz 2

Diese Maßnahmen gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Unter diese Richtlinie fallen mindestens folgende Rechte des geistigen Eigentums:

 

a) Urheberrechte

 

b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte

 

c) Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken

 

d) Schutzrechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen

 

e) Markenrechte

 

f) Schutzrechte an Geschmacksmustern

 

g) Gebrauchsmusterrechte

Begründung

Der sachliche Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie muss präziser formuliert werden, um dem Ziel der besseren, transparenteren und verständlicheren Rechtssetzung gerecht zu werden.

Es kann nicht Aufgabe der Kommission sein, mit der Bekanntgabe von „Auffassungen“ die Auslegung von Richtlinien in dieser Tragweite am Normgeber vorbei festzulegen.

Die Art. 2 der RL 2004/48/EG entnommene Liste erleichtert es dem federführenden Ausschuss zusätzlich, durch separate Abstimmungen konkrete Rechtsfelder aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, wenn ihm dies geboten erscheint.

Änderungsantrag 4

Artikel 1 Absatz 2 a (neu)

 

Diese Richtlinie gilt insbesondere nicht für Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit:

 

— Patenten, Gebrauchsmustern und ergänzenden Schutzzertifikaten;

 

— Parallelimport von Originalwaren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht werden.

Begründung

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie muss beschränkt werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

 

“In gewerbsmäßigem Umfang” bedeutet Handlungen, die in der Absicht begangen werden, einen unmittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Gewinn zu erzielen, oder Handlungen, die in so großem Umfang begangen werden, dass sie zu einem erheblichen unmittelbaren Schaden für den Rechtsinhaber führen können.

Begründung

Der Begriff „gewerbsmäßiger Umfang” ist von zentraler Bedeutung für die Definition der Straftat und muss genau festgelegt werden. Er muss nicht nur Handlungen beinhalten, denen eine wirtschaftliche oder kommerzielle Absicht zugrunde liegt, sondern auch schwerwiegende, in großem Umfang verübte Handlungen, die der Produktpiraterie zuzuordnen sind, d. h. Handlungen, die über die Zwecke des individuellen oder persönlichen Gebrauchs hinausgehen, der für die schutzrechtsverletzende Person möglicherweise keinen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet, jedoch für den Rechtsinhaber einen sehr beträchtlichen Schaden mit sich bringen kann.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 2 (neu)

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle vorsätzlichen, in gewerbsmäßigem Umfang begangenen Verletzungen des Markenrechts, die in der Nutzung eines Zeichens bestehen, welches mit einer Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen identisch ist, die mit denen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, als Straftaten gelten.

Begründung

Urheberrechtsverletzungen sollten getrennt von Verletzungen des Markenrechts definiert werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 4 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten sehen in geeigneten Fällen für Straftaten im Sinne von Artikel 3 außerdem folgende Sanktionen vor:

2. Die Mitgliedstaaten sehen in geeigneten Fällen für Straftaten im Sinne von Artikel 3 außerdem die erforderlichen Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass gegen eine verantwortliche natürliche oder juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, beispielsweise

a) die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände;

a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b) die völlige oder teilweise, endgültige oder vorübergehende Schließung der Betriebsstätte, die überwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient hat;

b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handels- oder Gewerbetätigkeit,

c) die dauerhafte oder vorübergehende Gewerbeuntersagung;

c) richterliche Aufsicht,

d) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht;

d) richterlich angeordnete Auflösung,

e) die gerichtliche Auflösung

e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden,

f) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen;

f) Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und

g) die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

g) Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände.

Begründung

Wie im Änderungsantrag 1 begründet. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der hier gegenständliche Sanktionskatalog in Inhalt und Wortlaut nicht für jeden Rechtstext neu „erfunden“ werden muss. Die vorgeschlagenen Sanktionen a bis e sind deshalb dem bereits genannten Ratstext für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität entnommen (2005/003 (CNS) 8496/1/06) und durch die spezifischen Vorschläge aus dem hier gegenständlichen Ursprungstext ergänzt.

Änderungsantrag 8

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

a) die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände;

a) die Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände und in geeigneten Fällen die Einziehung oder Vernichtung des Materials oder der Elemente, die hauptsächlich für die Schaffung oder Herstellung dieser Waren genutzt wurden;

Begründung

Klarstellung.

Änderungsantrag 9

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können, zumindest wenn die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses … zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität begangen worden sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht.

In den in Artikel 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verurteilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können.

Begründung

Diese erweiterten Einziehungsbefugnisse sollten sich auf die gleichen Verletzungen und Straftaten beziehen, für die die Richtlinie gilt.

Änderungsantrag 10

Artikel 6 a (neu)

 

Artikel 6

Missbrauch

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Missbrauch der Androhung von strafrechtlichen Sanktionen durch strafrechtliche, zivilrechtliche und verfahrensrechtliche Maßnahmen verboten und mit Strafen belegt werden kann.

 

Die Mitgliedstaaten verbieten den verfahrensrechtlichen Missbrauch, insbesondere wenn strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche eingesetzt werden.

Begründung

Das Drohpotenzial eines Rechtsinhabers, potenzielle Schutzrechtsverletzer (d. h. Konkurrenten) abzuschrecken, steigt markant, wenn strafrechtliche Sanktionen angedroht werden können. Sowohl das internationale Recht als auch das europäische Recht schreiben vor, den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums zu unterbinden. Missbräuche stören den freien Leistungswettbewerb, was mit Artikel 28 ff. und Artikel 81 ff. EGV im Widerspruch steht.

Änderungsantrag 11

Artikel 6 b (neu)

 

Artikel 6b

Rechte Angeklagter

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Rechte Angeklagter ordnungsgemäß geschützt und gewährleistet werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 7

Artikel 7

entfällt

Gemeinsame Ermittlungsgruppen

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder ihre Vertreter sowie Sachverständige an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen von Straftaten im Sinne von Artikel 3 mitwirken können.

 

Begründung

Das, was als eine Privatisierung der Strafverfolgung zugunsten partikulärer Interessen der Beteiligten erscheinen könnte, ist aus rechtsstaatlichen Gründen prinzipiell abzulehnen. Im demokratischen Rechtsstaat ist dem durch allgemeine Gesetze gebundenen Staat das Gewaltmonopol verliehen. Bürger dürfen Rechtsverletzungen anderer Bürger nicht mit strafprozessualen Maßnahmen verfolgen.

Änderungsantrag 13

Artikel 8 a (neu)

 

Artikel 8a

Schutz personenbezogener Daten

 

Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Schutz personenbezogener Daten betrifft, und Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 werden bei den Ermittlungen und den Gerichtsverfahren uneingeschränkt eingehalten.

 

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Begründung

Artikel 8 der Charta der Grundrechte lautet: „Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“ und: „Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.“ Die Richtlinie zielt darauf ab, die Rechte und Freiheiten der Personen in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu schützen, indem Leitlinien darüber festgelegt werden, wann diese Verarbeitung rechtmäßig ist.

VERFAHREN

Titel

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Bezugsdokumente — Verfahrensnummer

KOM(2006)0168 — C6‑0233/2005 — 2005/0127(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

6.9.2005

Verstärkte Zusammenarbeit — Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Rainer Wieland

13.10.2005

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

6.11.2006

11.12.2006

 

 

 

Datum der Annahme

11.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

17

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Johannes Blokland, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Giusto Catania, Carlos Coelho, Fausto Correia, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Elly de Groen-Kouwenhoven, Adeline Hazan, Ewa Klamt, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Sarah Ludford, Edith Mastenbroek, Hartmut Nassauer, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Donato Tommaso Veraldi, Manfred Weber, Stefano Zappalà und Tatjana Ždanoka.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/innen)

Richard Corbett, Panayiotis Demetriou, Camiel Eurlings, Ignasi Guardans Cambó, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sophia in 't Veld, Javier Moreno Sánchez, Bill Newton Dunn, Hubert Pirker, Marie-Line Reynaud, Kyriacos Triantaphyllides und Rainer Wieland.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Kartika Tamara Liotard

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Bezugsdokumente — Verfahrensnummer

KOM(2006)0168COM(2005)0276 — C6-0233/2005 — 2005/0127(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.4.2006

Federführender Ausschuss

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

6.9.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

6.9.2005

IMCO

6.9.2005

LIBE

6.9.2005

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

         Datum des Beschlusses

IMCO

21.11.2005

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

         Datum der Benennung

Nicola Zingaretti

15.9.2005

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.11.2005

12.9.2006

20.11.2006

27.2.2007

 

20.3.2007

 

 

 

Datum der Annahme

20.3.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

3

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Marek Aleksander Czarnecki, Cristian Dumitrescu, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina und Tadeusz Zwiefka.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Mogens N.J. Camre, Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Michel Rocard, Gabriele Stauner, József Szájer, Jacques Toubon und Nicola Zingaretti.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Toine Manders und Umberto Guidoni.

Datum der Einreichung

23.3.2007