BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten

7.1.2008 - (KOM(2006)0864 – C6‑0005/2007 – 2006/0286(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Philippe Morillon

Verfahren : 2006/0286(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0001/2008
Eingereichte Texte :
A6-0001/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten

(KOM(2006)0864 – C6‑0005/2007 – 2006/0286(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0864),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0005/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0001/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen für die Tätigkeit der Aquakultur sind detaillierte Daten für eine entsprechende Überwachung und Verwaltung dieses Sektors im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich.

Begründung

Es wird eine Erläuterung hinzugefügt, um zu begründen, warum die Erhebung von Daten zu Brutanlagen und Aufzuchtanlagen notwendig ist.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 788/96 zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden Verordnung eine Übergangszeit von bis zu drei Jahren vorgesehen werden, die den Mitgliedstaaten gewährt werden kann, in denen die Anwendung der Regelung auf die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursacht.

Änderungsantrag 3

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Die Erhebung und die Übermittlung von statistischen Daten ist ein wichtiges Instrument für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Begründung

Es wird eine Erläuterung hinzugefügt, mit der die Entscheidung für das Verwaltungsverfahren anstelle des Regelungsverfahrens gerechtfertigt wird.

Änderungsantrag 4

Erwägung 8

(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Änderungsantrag 5

Erwägung 9

(9) Insbesondere sollten der Kommission die Befugnisse zur Anpassung der Anhänge an diese Verordnung übertragen werden. Diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die der Änderung nicht wesentlicher Elemente oder der Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Elemente dienen, sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden.

(9) Insbesondere sollten der Kommission die Befugnisse zur Annahme technischer Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung übertragen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zu erlassen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen die Befugnisse der Kommission klar auf die Annahme technischer Änderungen an den Anhängen begrenzt werden.

Änderungsantrag 6

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährliche Statistiken über alle Aquakulturtätigkeiten in Binnengewässern oder im Meer in ihrem Hoheitsgebiet.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Statistiken über alle Aquakulturtätigkeiten in Süß- und Salzwasser in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Nummer -1 (neu)

 

-1. „Gemeinschaftsstatistiken“ entspricht der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll auf die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken enthaltene Legaldefinition von „Gemeinschaftsstatistiken“ verwiesen werden. Da es eine Legaldefinition gibt, erscheint es wichtig, diese Definition in einer Verordnung anzuführen, die sich auf Gemeinschaftsstatistiken in einem konkreten Bereich bezieht.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Nummer 1

1. „Aquakultur“ ist die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Organismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

1. „Aquakultur“ entspricht der Definition in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Nummer 2

2. „Aquakultur auf der Grundlage von Fängen“ ist das Sammeln von „Aufzucht“-Material (frühe Lebensstadien bis zu erwachsenen Organismen) in der freien Wildbahn und die Aufzucht zu marktgängiger Größe unter Verwendung von Aquakulturtechniken.

2. „Aquakultur auf der Grundlage von Fängen“ ist das Sammeln von Exemplaren in der freien Wildbahn und ihre nachfolgende Nutzung in der Aquakultur.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Text kohärenter und durch verbesserte Formulierung klarer gestaltet werden.

Änderungsantrag 10

Artikel 2 Nummer 3

3. „Erzeugung“ ist der Output an Primärerzeugnissen der Aquakulturbranche. Darunter fallen der Einsatz intensiver und extensiver Produktionstechniken sowie der Output für die Industrie.

3. „Erzeugung“ ist der Output der Aquakultur beim Erstverkauf, einschließlich der zum Verkauf angebotenen Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen.

Begründung

Streichung der Begriffsbestimmung von „Erzeugung“. Diese Begriffsbestimmung ist unklar, im Französischen schlecht formuliert und bringt keinerlei zusätzlichen Nutzen für den Text.

Änderungsantrag 11

Artikel 2 Nummer 4

4. „Menge“ ist

entfällt

a) für Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere aquatische Organismen (außer Pflanzen) das Lebendgewichtäquivalent des Produkts (in Tonnen). Bei Weichtieren ist das Gewicht der Schalen enthalten.

 

b) für Wasserpflanzen das Frischgewicht des Produkts (in Tonnen).

 

Änderungsantrag 12

Artikel 2 Nummer 5

5. „Erlöspreis" ist der Gesamtwert der Erzeugung beim Erstverkauf (ohne in Rechnung gestellte Umsatzsteuer), in der jeweiligen Landeswährung dividiert durch die Gesamtmenge der Erzeugung.

entfällt

Begründung

Diese beiden Definitionen wurden in Anhang I verlegt, da sie weniger bedeutsam sind. Außerdem wurden die Definitionen verbessert.

Änderungsantrag 13

Artikel 2 Nummer 1 a (neu)

 

Alle anderen Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung sind in Anhang –I aufgeführt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird darauf verwiesen, dass es weitere Definitionen gibt, die von Anhang V in Anhang - I verlegt wurden.

Änderungsantrag 14

Artikel 3 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten können Stichprobenverfahren oder andere geeignete Quellen zur Erhebung der Daten für wenigstens 90 % des Produktionsvolumens verwenden; die Daten für den verbleibenden Teil der Produktion können geschätzt werden.

1. Die Mitgliedstaaten verwenden Erhebungen oder andere statistisch validierte Verfahren für wenigstens 90 % des gesamten Produktionsvolumens oder der gesamten Produktionszahlen der Brutanlagen und Aufzuchtanlagen, unbeschadet Absatz 4. Der verbleibende Teil der Produktion kann geschätzt werden. Um mehr als 10% der Gesamtproduktion zu schätzen, kann ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung unter den Bedingungen gemäß Artikel 8 gestellt werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 3 Absatz 2

2. Werden anderen Quellen als Erhebungen verwendet, so ist eine Ex-post-Bewertung der statistischen Qualität dieser anderen Quellen vorzunehmen.

2. Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, so ist eine Ex-post-Bewertung der statistischen Qualität dieser Quellen vorzunehmen.

Änderungsantrag 16

Artikel 3 Absatz 3

Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamtproduktion weniger als 500 Tonnen beträgt, können Schätzungen für die gesamte Produktion vorlegen.

3. Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamtproduktion weniger als 1.000 Tonnen beträgt, können Schätzungen für die gesamte Produktion vorlegen.

Änderungsantrag 17

Artikel 3 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die Mitgliedstaten führen die Erzeugung nach Arten auf. Beläuft sich das Gewicht dieser Arten jedoch auf nicht mehr als 500 Tonnen und ihr Gewichtsanteil auf nicht mehr als 5 % des gesamten Produktionsvolumens in einem Mitgliedstaat, so können die entsprechenden Werte geschätzt und zusammengefasst werden. Die Produktionszahlen dieser Arten aus der Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen können geschätzt werden.

Änderungsantrag 18

Artikel 4

Die statistischen Daten beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr (Berichtsjahr) und betreffen:

Die Daten beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr (Berichtsjahr) und erfassen:

- die Endproduktion (Menge und Erlöspreis) der Aquakultur der einzelnen Arten nach Umgebung (Süßwasser und Salzwasser) und nach Technik,

1. die jährliche Endproduktion (Menge und Erlöspreis) der Aquakultur,

- den Input (Menge und Erlöspreis) für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen,

2. den jährlichen Input (Menge und Erlöspreis) für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen,

- die Erzeugung von Zuchteinsatzmaterial (z. B. Laich, Jungfische) für die Freisetzung in einer kontrollierten Umgebung oder in Wildgewässern,

3. die jährliche Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen,

- Angaben über die Struktur des Aquakultursektors.

4. die Struktur des Aquakultursektors.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Text besser formuliert und klarer gefasst werden.

Änderungsantrag 19

Artikel 5 Überschrift

Übermittlung von statistischen Daten

Übermittlung von Daten

Änderungsantrag 20

Artikel 5 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in den Anhängen I, II und III genannten Statistiken binnen neun Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2007.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen I, II und III genannten Daten binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Änderungsantrag 21

Artikel 5 Absatz 2

Ab den Daten für das Jahr 2007 und danach alle drei Jahre sind die Statistiken über die strukturellen Merkmale (Anhang IV) binnen neun Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres zu übermitteln.

2. Ab den Daten für das Jahr 2008 und danach alle drei Jahre sind die Daten über die strukturellen Merkmale (Anhang IV) binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres der Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

Änderungsantrag 22

Artikel 5 Absatz 3

Die Variablen, für die Statistiken zu übermitteln sind, und das zu verwendende Format finden sich in den Anhängen I, II, III und IV.

entfällt

Änderungsantrag 23

Artikel 5 Absatz 4

Die Definitionen der einschlägigen Variablen finden sich in Anhang V.

entfällt

Änderungsantrag 24

Artikel 6 Überschrift

Methodenbericht

Qualitätsbewertung

Änderungsantrag 25

Artikel 6 Absatz 1

1. Mit der ersten Datenlieferung legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor. In diesem Bericht sind die Art der Datenerhebung und der Datenverarbeitung zu beschreiben, außerdem Angaben zu verwendeten Stichprobentechniken und genutzten Quellen (außer den Erhebungen) zu machen und die Qualität der resultierenden Schätzwerte zu bewerten. In Anhang VI findet sich ein Vorschlag für den Methodenbericht.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten. Mit der ersten Datenlieferung legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor. In diesem Bericht sind die Art der Datenerhebung und der Datenverarbeitung zu beschreiben. In dem Qualitätsbericht beschreiben die Mitgliedstaaten die Art der Datenerhebung und der Datenverarbeitung. In diesem Bericht sind außerdem Angaben zu verwendeten Stichprobentechniken, Schätzmethoden und genutzten Quellen (außer den Erhebungen) zu machen und die Qualität der resultierenden Schätzwerte zu bewerten. In Anhang VI findet sich ein Vorschlag für den Methodenbericht.

Änderungsantrag 26

Artikel 6 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen an den in Absatz 1 genannten Angaben binnen drei Monaten nach ihrer Einführung in Kenntnis.

entfällt

Änderungsantrag 27

Artikel 7

Den Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren in Artikel 10 Absatz 2 Übergangsfristen für die Umsetzung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten dürfen.

1. Den Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren in Artikel 10 Absatz 2 Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung nicht überschreiten dürfen, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statischen Systeme größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme hervorrufen wird.

 

2. Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 2008 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die Kommission.

Änderungsantrag 28

Artikel 8 Absatz 1

1. Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Aquakulturtätigkeiten in die Statistik den einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs stehen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge der Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen Daten auf Angaben zu diesem Wirtschaftszweig verzichten oder Stichprobentechniken für die Datenerhebung in diesem Wirtschaftszweig verwenden kann.

1. Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Aquakulturtätigkeiten in die Statistik den einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs stehen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge der Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen Daten auf Angaben zu diesem Wirtschaftszweig verzichten oder Schätzmethoden für die Bereitstellung von Daten für mehr als 10 % des Gesamtproduktion verwenden kann.

Änderungsantrag 29

Artikel 9

Aktualisierung der Anhänge

Technische Bestimmungen

Technische Änderungen an den Anhängen erfolgen nach dem Verfahren in Artikel 10 Absatz 3.

1. Technische Änderungen an den Anhängen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.

 

2. Das Format, in dem die Statistiken übermittelt werden, wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen.

Begründung

Der Text wurde verbessert, um klarzumachen, welches Ausschussverfahren angewandt werden muss. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass die Kommission das für die Datenübermittlung zu verwendende Format nach dem Verwaltungsverfahren annimmt.

Änderungsantrag 30

Artikel 10 Absatz 2

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 8 dieses Beschlusses.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Beschlusses.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Text klarer gefasst und besser formuliert werden.

Änderungsantrag 31

Artikel 11 Absatz 1

Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und Qualität, vor.

Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und Qualität, vor.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag, mit dem der Text besser formuliert werden soll, wird betont, dass ein regelmäßiger Bericht der Kommission notwendig ist und dass eine solche Erhebung von statistischen Daten für die Mitgliedstaaten von Nutzen ist.

Änderungsantrag 32

Artikel 11 Absatz 2

In dem Bericht wird auch auf die Kostenwirksamkeit des Systems für die Erhebung und Verarbeitung der Statistiken eingegangen und es werden bewährte Vorgehensweisen zur Verringerung des Arbeitsaufwands für die Mitgliedstaaten und zur Erhöhung des Nutzens und der Qualität der Daten beschrieben.

In diesem Bericht wird auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des für die Erhebung und Aufbereitung der statistischen Daten eingeführten Systems vorgenommen und es werden bewährte Vorgehensweisen zur Verringerung des Arbeitsaufwands für die Mitgliedstaaten und zur Erhöhung des Nutzens und der Qualität der Daten angegeben.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag, mit dem der Text besser formuliert werden soll, wird betont, dass ein regelmäßiger Bericht der Kommission notwendig ist und dass eine solche Erhebung von statistischen Daten für die Mitgliedstaaten von Nutzen ist.

Änderungsantrag 33

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 788/96 wird aufgehoben.

1. Unbeschadet Absatz 3 wird die Verordnung (EG) Nr. 788/96 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

2. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

 

3. Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahme gemäß Artikel 7 gewährt wurde, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 788/96 für die Dauer der gewährten Übergangsfrist weiterhin an.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll klargemacht werden, dass die Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme beantragen, die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung weiterhin einhalten müssen.

Änderungsantrag 34

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

2. Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2009.

Änderungsantrag 35

Anhang -I (neu)

 

ANHANG -I

 

Definitionen für die zu übermittelten Aquakulturdaten

 

„Süßwasser“ ist Wasser, dessen Salzgehalt grundsätzlich unerheblich ist.

 

„Meerwasser“ ist Wasser mit hohem Salzgehalt. Dabei kann es sich um Wasser handeln, dessen Salzgehalt konstant hoch ist (z. B. Meerwasser) oder dessen Salzgehalt zwar hoch, aber nicht konstant ist (z.B. Brackwasser). Der Salzgehalt kann aufgrund des Zuflusses von Süß- oder Meerwasser periodischen Schwankungen unterliegen.

 

„Arten” sind die Arten der aquatischen Organismen, die anhand des internationalen Alpha-3-Artenkodes, wie von der FAO festgelegt (ASFIS-Artenliste für fischereistatistische Zwecke) bestimmt werden.

 

„Große FAO-Gebiete” sind die geografischen Gebiete, die unter Verwendung des internationalen zweistelligen numerischen Kodes, wie von der FAO festgelegt (CWP-Handbuch für fischereistatistische Standards. Abschnitt H: Fischereigebiete für statistische Zwecke) festgelegt wurden.

 

Kode

Gebiet

 

01

Binnengewässer (Afrika)

 

05

Binnengewässer (Europa)

 

27

Nordostatlantik

 

34

Mittlerer Ostatlantik

 

37

Mittelmeer und Schwarzes Meer

 

Sonstige Gebiete (zu benennen)

 

„Teiche“ sind verhältnismäßig flache und im Allgemeinen kleine Gewässer ohne oder mit geringem Wasseraustausch, meistens künstlich angelegt; kann sich auch auf natürliche Teiche, Weiher, Maare oder kleine Seen beziehen.

 

„Brutanlagen und Aufzuchtanlagen” sind Anlagen für das künstliche Ausbrüten, das Schlüpfen und die Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Wassertieren. Für statistische Zwecke werden Brutanlagen auf die Erzeugung von befruchteten Eiern beschränkt. Die ersten Entwicklungsstadien von Wassertieren gelten als Erzeugung in Aufzuchtanlagen.

 

„Netzgehege“ sind Gebiete im Wasser, die durch Netze, Maschengewebe oder andere Barrieren begrenzt sind, die einen völlig freien Wasseraustausch erlauben. Gehege umfassen die komplette Wassersäule vom Meeresboden bis zur Oberfläche; sie umschließen im Allgemeinen verhältnismäßig große Wassermengen.

 

„Netzkäfige“ sind offene oder bedeckte Strukturen aus Netzen, Maschengewebe oder ähnlichen durchlässigen Materialien, die einen natürlichen Wasseraustausch erlauben. Diese Strukturen können im Wasser schwimmen, aufgehängt oder am Meeresboden verankert sein, sie lassen aber in allen Fällen einen Wasseraustausch von unten zu.

 

„Becken und Fließkanäle” sind künstliche Anlagen, die über oder unter dem natürlichen Geländeniveau liegen und einen häufigen Wasserwechsel erlauben oder mit hoher Wasseraustauschrate und sehr kontrollierter Umgebung, aber ohne Wasserrückführung.

 

„Kreislaufanlagen“ sind Anlagen, in denen das Wasser nach der Aufbereitung (z. B. Filtern) in das Haltungsbecken zurückgeführt wird.

 

“Aussetzen in kontrollierte Umgebung“ ist die gezielte Freisetzung für die Zwecke der Aquakulturerzeugung.

 

„Aussetzen in Wildgewässer“ ist die gezielte Freisetzung zum Wiederbesatz von Flüssen, Seen und anderen Gewässern, nicht für die Zwecke der Aquakulturerzeugung. Die ausgesetzten Organismen können dann für die Fischereiwirtschaft verfügbar sein.

 

„Menge“ ist

 

(a) für Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere aquatische Organismen das Lebendgewichtäquivalent des Produkts. Bei Weichtieren ist das Gewicht der Schalen enthalten;

 

(b) für Wasserpflanzen das Nassgewicht des Produkts.

 

„Erlöspreis“ ist der Gesamtwert der Erzeugung (in Landeswährung und ohne in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) dividiert durch das Gesamtvolumen der Erzeugung in Lebendgewichtäquivalent.

(Dieser Text entspricht Anhang V von KOM(2006)0864 mit einigen Änderungen.)

Änderungsantrag 36

Anhang I

Vorschlag der Kommission

 

 

Erzeugung der Aquakultur

Land:  Jahr:

Gezüchtete Arten

 

Süßwasserkultur

Salzwasserkultur

Insgesamt

Alpha-3-Kode

Ortsübliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Großes FAO-Gebiet

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fisch (Lebendgewicht)

 

 

 

 

 

 

 

 

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzkäfige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fließkanäle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreislaufanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gezüchtete Arten

 

Süßwasserkultur

Salzwasserkultur

Insgesamt

Alpha-3-Kode

Ortsübliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Großes FAO-Gebiet

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landeswährung)

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

Krebstiere (Lebendgewicht)

 

 

 

 

 

 

 

 

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weichtiere (Lebendgewicht)

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf dem Meeresgrund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An Leinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Algen (Nassgewicht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige aquatische Organismen (Lebend-gewicht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abänderungen des Parlaments

 

 

Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlagena)

Land:  Jahr:

Erzeugte Arten

Großes FAO-Gebiet

Süßwasser

Salzwasser

Insgesamt

 

Alpha-3-Kode

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

Menge (Tonne)

Erlöspreis (Landes-währung)

Fisch (Lebendgewicht)

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken und Fließkanäle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzkäfige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreislaufanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krebstiere (Lebendgewicht)

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken und Fließkanäle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weichtiere (Lebendgewicht)

Auf dem Meeresgrund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An Leinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Algen (Nassgewicht)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fischeier (für den Verbrauch bestimmt ) b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Sonstige aquatische Organismen (Gewicht[…])

a) Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierarten

b) Die hier aufgeführten für den menschlichen Verbrauch bestimmten Fischeier beziehen sich nur auf für den menschlichen Verbrauch bestimmtes Eiextrakt beim Erstverkauf.

Änderungsantrag 37

Anhang II

Vorschlag der Kommission

 

 

Besatz für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen

Land:  Jahr:

Arten

Einheit (be­nennen)a)

Wert (Lan-des-wäh-rung)

Alpha-3-Kode

Ortsübliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Anzahl oder Tonnen

Abänderungen des Parlaments

 

 

Input für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen a)

Land:  Jahr:

Arten

Einheit

(benennen) b)

Erlöspreis (Landes-währung)

Alpha-3-Kode

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Fisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krebstiere  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weichtiere  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierartenb) Gewicht oder Zahl; werden Zahlen angegeben, so muss auch ein Faktor für die Umrechnung in Gewicht angegeben werden.

Änderungsantrag 38

Anhang III

Vorschlag der Kommission

 

 

Output von Brutanlagen

                  Land:                                                                                                                                                            Jahr:

Arten

Stadium des Lebenszyklus

Anzahl (Mio.)

Alpha-3-Kode

Ortsübliche Bezeich-nung

Wissen-schaftliche Bezeichnung

Laich a)

Jung-fische a)

in kontrollierte Umgebung ausgesetzt (zur Mast)

in Wildge-wässer ausge-setztb)

zur Weiter-verarbei-tung (z.B. Kaviar)

Be-stimmung unbe-kannt

Insge-samt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                          a) Bitte ein „X” in der entsprechenden Spalte setzen

                                                                                          b) freiwillige Angabe

Abänderungen des Parlaments

 

 

Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen (a)

Land:                                                                                                                                                  Jahr:

Arten

Stadium des Lebenszyklus

Geplante Verwendung

Alpha-3-Kode

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Laich

(Millionen)

Jungtiere

(Millionen)

in kontrollierte Umgebung ausgesetzt (zur Mast) b)

(in Millionen)

in Wildgewässer ausgesetzt b)

(in Millionen)

   Laich | Jungtiere

   Laich | Jungtiere

 

 

 

 

 

|

|

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

 

 

 

 

 

  |

  |

a) Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierarten

b) freiwillige Angabe

Änderungsantrag 39

Anhang IV

Vorschlag der Kommission

 

 

Strukturdaten über die Aquakulturbranche

                  Land:                                                                                                    Jahr:

Art der Kultur

Großes FAO-Gebiet

Süßwasserkultur a)

Salzwasser-kultura)

Ingesamta)

m3 (1000)

ha

m3 (1000)

ha

m3 (1000)

ha

Fisch

 

 

 

 

 

 

 

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzkäfige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fließkanäle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreislaufanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Größenangabe der Anlage in der entsprechenden Spalte („m³ in 1000“ oder „ha“)

Art der Kultur

Großes FAO-Gebiet

Süßwasserkultur a)

Salzwasser-kultura)

Insgesamta)

m3 (1000)

ha

m3 (1000)

ha

m3 (1000)

ha

Krebstiere

 

 

 

 

 

 

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weichtiere

 

 

 

 

 

 

 

Auf dem Meeresgrund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An Leinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Algen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige aquatische Organismen

 

 

 

 

 

 

 

a) Größenangabe der Anlage in der entsprechenden Spalte („m³ in 1000“ oder „ha“)

Abänderungen des Parlaments

 

 

Strukturdaten über die Aquakulturbranche (a)

Land:                                                                                                                                                                           Jahr:

 

 

Süßwasser

Salzwasser

Insgesamt

 

Großes FAO-Gebiet

 

Größe der Anlagen (c)

 

Größe der Anlagen (c)

 

Größe der Anlagen (c)

m3 (1000)

ha

m3 (1000)

ha

m3 (1000)

ha

Fisch

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken und Fließkanäle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzkäfige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreislaufanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krebstiere 

Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Becken und Fließkanäle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzgehege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weichtiere 

Auf dem Meeresgrund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An Leinen b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verfahren b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Algen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)           Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierarten

b)           Wenn Schalentiere an Leinen heranwachsen, muss die Längeneinheit verwendet werden

c)            Die potenzielle Kapazität sollte angegeben werden

Änderungsantrag 40

                                                                   Anhang V                

 

Dieser Anhang entfällt

Änderungsantrag 41

Anhang VI Nummer 2 Punkt 2

· Beschreibung der Datenerhebungsverfahren (z. B. Fragebogen per Post, Interviews, Vollerhebung oder Stichprobe, Periodizität der Erhebung) für jeden Bereich der Aquakulturbranche

· Beschreibung der Datenerhebungsverfahren (z. B. Fragebogen per Post, Interviews, Vollerhebung oder Stichprobe, Periodizität der Erhebung, Schätzmethoden) für jeden Bereich der Aquakulturbranche

Änderungsantrag 42

Anhang VI Nummer 3 Einleitung

Zuverlässigkeit und Repräsentativität der Daten

Qualitätsaspekte gemäß dem Verhaltenskodex für das Europäische Statistische System1

 

____________________

1 (KOM(2005)0217)

Änderungsantrag 43

Anhang VI Nummer 3 Punkt 1

· Werden für einige Datenelemente Stichprobenverfahren verwendet, sind eine Beschreibung der verwendeten Verfahren und eine Schätzung des Einsatzes der verwendeten Verfahren und ihrer Zuverlässigkeit zu liefern

· Werden für einige Datenelemente Schätzverfahren verwendet, sind eine Beschreibung der verwendeten Verfahren und eine Schätzung des Einsatzes der verwendeten Verfahren und ihrer Zuverlässigkeit zu liefern

Änderungsantrag 44

Anhang VI Nummer 3 Punkt 1

· Werden für einige Datenelemente Stichprobenverfahren verwendet, sind eine Beschreibung der verwendeten Verfahren und eine Schätzung des Einsatzes der verwendeten Verfahren und ihrer Zuverlässigkeit zu liefern

· Werden für einige Datenelemente Schätzverfahren verwendet, sind eine Beschreibung der verwendeten Verfahren und eine Schätzung des Einsatzes der verwendeten Verfahren und ihrer Zuverlässigkeit zu liefern

BEGRÜNDUNG

Begründung des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu ersetzen, die auf der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten beruhen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind seit über zehn Jahren in Kraft. Sie sehen vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Daten über das Volumen der Aquakulturerzeugung übermitteln. Der Sektor erachtet im Übrigen die Bereitstellung der seit mehreren Jahren auf diese Weise erhobenen Daten für wertvoll.

Seit dem Erlass dieser Verordnung ist die Aquakultur jedoch erheblich angewachsen. Die derzeitige Lage in diesem Sektor spielt in mehreren europäischen Regionen eine wichtige soziale und wirtschaftliche Rolle, indem sie die Entwicklung einer zukunftsträchtigen Verarbeitungsindustrie ermöglicht.

Daher ist eine breitere Palette von Daten im Hinblick auf die Entwicklung und rationelle Verwaltung der Aquakultur im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) dringend notwendig geworden.

Allgemeiner Hintergrund und Ziele des Kommissionsvorschlags

In einer Welt, in der die Fischereiressourcen knapp werden und die weltweite Nachfrage nach Fischen und Meeresfrüchten stetig wächst, gewinnt die Aquakultur immer mehr an Bedeutung.

Nach Prognosen der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) der Vereinten Nationen könnte die Aquakultur künftig sogar den größten Teil der entsprechenden Nachfrage befriedigen.

Die europäische Aquakultur könnte daher diese Situation nutzen: ein großer Markt, eine lange Tradition im Bereich der Muschel- und Schalentierzucht und der Fischzucht in Süß- und in Meerwasser, eine dynamische Spitzenforschung, eine moderne Technologie, qualifizierte und erfahrene Unternehmer und Fischzüchter, den gezüchteten Arten entsprechende klimatische Bedingungen und Standorte.

Der Aquakultursektor in der EU produziert insgesamt 1,3 Millionen Tonnen Fischereierzeugnisse jährlich mit einem Wert von rund 3 Milliarden Euro. Dies entspricht rund einem Drittel des Gesamtwerts der Erzeugung des Fischereisektors in der EU und rund einem Fünftel seines Produktionsvolumens. In einigen Mitgliedstaaten liegt der Wert der Erzeugnisse der Fischzucht über dem Wert der angelandeten Erzeugnisse. In anderen Mitgliedstaaten hat die Aquakultur einen hohen Anteil an der Gesamterzeugung.

Der Aquakultursektor ist nicht nur eine wichtige Quelle für die Belieferung der europäischen Verbraucher, sondern bietet darüber hinaus in den von der Fischerei abhängigen Regionen auch erhebliche Beschäftigungsperspektiven.

Die Aquakultur in Europa stellt mehr als 80 000 Arbeitsplätze, Voll- und Teilzeit zusammengenommen, was 57 000 Arbeitsplätzen in Vollzeitäquivalent entspricht.

Der europäische Aquakultursektor ist aber dennoch mit Schwierigkeiten konfrontiert, die sich auf die Erzeugung auswirken, wie beispielsweise die Verfügbarkeit von freien Flächen und von hochwertigem Wasser oder die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt.

Die Aquakultur hat sich in der gesamten Union entwickelt, häufig in ländlichen Regionen oder in Randregionen, die von der Fischerei abhängig sind und wo von jeher keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind.

So stammen beispielsweise in Griechenland 100 000 von 200 000 Tonnen Fisch aus der Aquakultur.

Einige Länder der Europäischen Union verfügen über eine längere Tradition in der Fischzucht als andere, was die Vielfalt der bestehenden Strukturen erklärt, die von handwerklichen Kleinbetrieben bis hin zu multinationalen Industrieunternehmen reichen.

Eine umfassende Erhebung von statistischen Daten über die Aquakultur ist notwendig, um sich einen zuverlässigen und vollständigen Überblick über die Aquakulturbetriebe, ihre Zuchtverfahren und die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Produktion verschaffen zu können.

Es ist notwendig, die statistischen Daten auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren; die Datenerhebung und die notwendige Infrastruktur, um deren Zuverlässigkeit zu verbessern und zu überprüfen, fallen in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Bemerkungen des Berichterstatters und vorgeschlagene Änderungsanträge

Der vorliegende Vorschlag ist alles in allem positiv zu werten, da er dazu beitragen kann, die geltenden Rechtsvorschriften zu verbessern und zu vereinfachen und zugleich den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern.

Die statistischen Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten können derzeit sehr unterschiedlich organisiert sein, und der vorliegende Vorschlag darf daher keine Mehrkosten für die einzelstaatlichen Behörden mit sich bringen.

Daher hat die Kommission den Mitgliedstaaten wiederholt mehr Flexibilität bei der Anwendung der Verordnung eingeräumt, insbesondere hinsichtlich der Artikel 7 und 8 betreffend die Übergangszeit und die Ausnahmeregelungen.

Außerdem fanden ergänzende technische Gespräche mit den Vertretern der Kommission, GD Fischerei und EUROSTAT, statt, um verschiedene Punkte des vorliegenden Vorschlags zu klären.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die eingeführten Änderungen eine bessere Übermittlung der jährlichen Daten über das Volumen der Aquakulturerzeugung ermöglichen und dass diese Änderungen die Bereitstellung der notwendigen Informationen erleichtern.

Die vorgeschlagenen Änderungsanträge zielen darauf ab, den Text klarer und kohärenter zu gestalten, den Schwierigkeiten einiger Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die Information des Parlaments und des Rates über die Anwendung der Verordnung und eine regelmäßige Überwachung durch das Parlament und den Rat vorzusehen.

Der Berichterstatter betont, dass in der französischen Fassung der Begriff „statistiques“ verwendet werden sollte.

Es zeigt sich, dass in der englischen Fassung der Dokumente der Arbeitsgruppe EUROSTAT die Begriffe „statistics“ und „data“ untereinander austauschbar sind.

Im Französischen sind diese Begriffe jedoch unterschiedlich, da unter „statistiques“ verarbeitete Daten, ein Endprodukt, zu verstehen sind, während der Begriff „données“ Rohdaten bezeichnet.

Daher wird vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bewertungsbericht über die erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und Qualität, vorlegt.

In diesem Bericht wird auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des für die Erhebung und Aufbereitung der statistischen Daten eingeführten Systems vorgenommen und es werden bewährte Vorgehensweisen zur Verringerung des Arbeitsaufwands für die Mitgliedstaaten und zur Erhöhung des Nutzens und der Qualität der Daten angegeben.

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der durch die eingereichten Änderungsanträge vorgenommenen Änderungen.

VERFAHREN

Titel

Aquakulturstatistiken

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0864 - C6-0005/2007 - 2006/0286(COD)

Datum der Konsultation des EP

22.12.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

17.1.2007

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Philippe Morillon

25.1.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.4.2007

 

 

 

Datum der Annahme

19.12.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Avril Doyle, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Struan Stevenson, Catherine Stihler.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ole Christensen, Constantin Dumitriu, Thomas Wise.

Datum der Einreichung

7.1.2008