BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)

25.11.2008 - (KOM(2008)0544 – C6-0316/2008 – 2008/0173(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
(Kodifizierung – Artikel 80 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/0173(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0465/2008
Eingereichte Texte :
A6-0465/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)

(KOM(2008)0544 – C6-0316/2008 – 2008/0173(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0544),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0316/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0465/2008),

A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 16. Oktober 2008

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)

KOM(2008)0544 vom 16.9.2008 – 2008/0173(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 24. September 2008 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 „zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten“, hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) In Erwägungsgrund 9 sollte die Formulierung „anderen Gesellschaft im Sinne des vorhergehenden Erwägungsgrundes“ durch „anderen Gesellschaft im Sinne von Erwägungsgrund 7“ ersetzt werden.

2)  In Artikel 39 Buchstabe b, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 43 Buchstaben d) und g sollte der Verweis auf „Artikel 17 Absätze 1 und 2“ angepasst werden, so dass er wie folgt lautet „Artikel 17 Absätze 1 bis 4“.

3) In Anhang II, Teil B sollte anstelle des Datums „1. Januar 1994“ im Zusammenhang mit der Angabe „92/101/EWG“ das Datum „31. Dezember 1993“ eingesetzt werden.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt.

C. PENNERA                       J.-C. PIRIS                           C.-F. DURAND

Rechtsberater                        Rechtsberater                        m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Schutzbestimmungen, die im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0544 – C6-0316/2008 – 2008/0173(COD)

Datum der Konsultation des EP

16.9.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

23.9.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Diana Wallis

25.6.2008

 

 

Datum der Annahme

17.11.2008

 

 

 

Datum der Einreichung

25.11.2008