BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

9.3.2017 - (COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Krišjānis Kariņš, Judith Sargentini
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2016/0208(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0056/2017
Eingereichte Texte :
A8-0056/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

(COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0450),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0265/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2016[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Rechtsausschusses (A8‑0056/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*

am Vorschlag der Kommission

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Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Durch diese Richtlinie, die bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen ist, wurde ein aktualisierter, transparenter, wirksamer und umfassender Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren, zu mindern und abzuwenden.

(2)  Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen, die weiterhin nicht in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union oder aber unter nicht länger zu rechtfertigende Ausnahmeregelungen fallen, werden als alternative Finanzsysteme immer beliebter. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten weitere Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz von finanziellen Transaktionen und von Unternehmen innerhalb des geltenden präventiven Rechtsrahmens der Union getroffen werden, damit der bestehende präventive Rahmen verbessert und die Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden kann. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu den Risiken stehen müssen.

(2a)  Die Vereinten Nationen, Interpol und Europol berichten bereits seit Jahren über die zunehmende Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus. Angesichts der zunehmenden Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus sollte die Bekämpfung von Netzen der organisierten Kriminalität in jede Strategie zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aufgenommen werden. Illegaler Handel mit Waffen, Drogen, Zigaretten und nachgeahmten Waren sowie Menschenhandel, Erpressung und Schutzgelderpressung haben sich für die Finanzierung terroristischer Gruppen, die auf diesem Weg (ohne den Handel mit nachgeahmten Waren) jedes Jahr rund 110 Mrd. EUR erwirtschaften, als ausgesprochen lukrativ erwiesen. Die Verbindungen zwischen Terrorismus und organisierter Kriminalität und die Verbindungen zwischen kriminellen und terroristischen Gruppen stellen eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für die Union dar.

(2b)  Auch Geldwäsche, illegaler Handel mit Waren, insbesondere mit Rohöl, Suchtstoffen, Kunstwerken, Waffen und geschützten Arten, schwerer Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in Bezug auf rechtswidrig erworbene Gelder sind typische Praktiken zur Terrorismusfinanzierung. Unbeschadet der [neuen Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung] sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Verhaltensweisen strafrechtlich zu verfolgen und sicherzustellen, dass Terroristen und terroristische Vereinigungen aus den Erlösen aus diesen kriminellen Tätigkeiten keinen Profit schlagen können.

(3)  Da die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 weiterverfolgt werden sollten, sollten alle Änderungen jener Richtlinie im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung stehen, wobei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze geachtet werden müssen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten und anzuwenden ist. In der Europäischen Sicherheitsagenda[7] wurde die Stärkung des EU-Rechtsrahmens für die Terrorismusbekämpfung als prioritär eingestuft, auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen für eine wirksamere und umfassendere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, und unterstrichen, dass die Unterwanderung der Finanzmärkte die Finanzierung des Terrorismus ermöglicht. Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 17./18. Dezember 2015 zudem die Notwendigkeit betont, rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen zu ergreifen.

(4)  Die Kommission hat einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen die Terrorismusfinanzierung[8] angenommen, in dem die Notwendigkeit hervorgehoben wird, sich an neue Bedrohungen anzupassen und die Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechend zu ändern.

(5)   Ferner müssen die Maßnahmen der Union die internationalen Entwicklungen und die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen genau widerspiegeln. Aus diesem Grund muss folgenden Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Rechnung getragen werden: Resolution 2195 (2014) über Verbindungen zwischen dem Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, Resolution 2199 (2015), mit der terroristische Gruppen am Zugang zu internationalen Finanzinstitutionen gehindert werden sollen, und Resolution 2253 (2015) zur Erweiterung des Sanktionsrahmens auf die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante.

(5a)  Die Geldwäsche erfolgt oft unter Rückgriff auf umfangreiche Geschäfte mit Barmitteln. In den letzten Jahren haben sich Online-Bankkonten und andere ähnliche Zahlungssysteme weit verbreitet und wurden immer häufiger verwendet, weshalb die Einführung einer Obergrenze für Barüberweisungen auf EU-Ebene in Erwägung gezogen werden sollte, ohne dabei Haushalte und Unternehmen stark zu belasten. Die Kommission sollte die Höhe einer Obergrenze für Barüberweisungen auf EU-Ebene prüfen und es den Mitgliedstaaten überlassen, niedrigere Schwellenwerte anzunehmen. Diese Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzunehmen. Die Strategien und Maßnahmen in anderen einschlägigen Bereichen, in denen die Union zuständig ist – wie zum Beispiel dem internationalen Handel und der Entwicklungszusammenarbeit –, sollten nach Möglichkeit dafür genutzt werden, die Aktivitäten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung über das Finanzsystem zu ergänzen. Diese Strategien und Maßnahmen sollten darauf abzielen, andere politische Ziele der Union nicht zu untergraben, sondern sie im Gegenteil zu vervollständigen.

(6)  Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in echte (d. h. zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärte) Währungen getauscht werden können, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen für virtuelle Währungen sind nicht verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden. Terroristische Gruppen können somit Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, die diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Plattformen, auf denen virtuelle in echte Währungen getauscht werden können, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die Verwendung virtueller Währungen zu überwachen. Auf diese Weise würde ein ausgewogener und verhältnismäßiger Ansatz geschaffen, bei dem die technischen Fortschritte und die hohe Transparenz, die auf dem Gebiet der alternativen Finanzierung und des sozialen Unternehmertums bisher erreicht wurden, gewahrt blieben.

(7)  Die Glaubwürdigkeit virtueller Währungen wird nicht zunehmen, solange diese für kriminelle Zwecke genutzt werden. Für die Verbreitung virtueller Währungen und ihres potenziellen Nutzens wird die Anonymität in diesem Zusammenhang eher hinderlich als förderlich sein. Durch die Erfassung von Plattformen für den Umtausch von virtuellen Währungen und von Anbietern von elektronischen Geldbörsen wird das Problem der Anonymität bei Transaktionen mit virtuellen Währungen allerdings nur teilweise angegangen, da ein Großteil dieser Transaktionen weiterhin anonym erfolgen wird, weil die Nutzer solche Transaktionen auch ohne derartige Plattformen oder Anbieter elektronischer Geldbörsen durchführen können. Zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Anonymität sollten die nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen die Möglichkeit haben, der Identität des Eigentümers von virtuellem Geld virtuelle Währungsadressen zuzuordnen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, den Nutzern zu erlauben, gegenüber den benannten Behörden eine Selbsterklärung auf freiwilliger Basis abzugeben, weiter ausgelotet werden.

(8)  Lokale Währungen (auch bekannt als ergänzende Währungen), die nur in sehr begrenztem Umfang (wie innerhalb einer Stadt oder Region) oder nur von einer geringen Anzahl von Nutzern verwendet werden, sollten nicht als virtuelle Währungen betrachtet werden.

(9)  Beim Umgang mit in Drittländern niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen sind die Mitgliedstaaten gehalten, den Verpflichteten vorzuschreiben, verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um Risiken zu steuern und abzuschwächen. Daher bestimmt jeder Mitgliedstaat auf nationaler Ebene, welche Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Drittländern mit hohem Risiko zu treffen sind. Diese unterschiedlichen Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten führen zu Schwachstellen bei der Steuerung der Geschäftsbeziehungen zu von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko. Diese Schwachstellen können von Terroristen dazu ausgenutzt werden, Gelder durch das Finanzsystem der Union zu schleusen. Es ist wichtig, die Wirksamkeit der von der Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko durch eine harmonisierte Behandlung dieser Länder auf Unionsebene zu verbessern. Dieser harmonisierte Ansatz sollte in erster Linie auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzielen. Gleichwohl sollte den Mitgliedstaaten und den Verpflichteten die Möglichkeit zugestanden werden, im Einklang mit den internationalen Pflichten zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen weitere risikomindernde Maßnahmen anzuwenden. Internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung können dazu aufrufen, geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz des internationalen Finanzsystems vor den aktuellen, erheblichen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu ergreifen, die von bestimmten Ländern ausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten bezüglich der von der Kommission ermittelten Drittländer mit hohem Risiko zusätzliche risikomindernde Maßnahmen erlassen und anwenden und dabei insbesondere den von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) geforderten Gegenmaßnahmen und ausgesprochenen Empfehlungen sowie den sich aus internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen Rechnung tragen. Neben Gegenmaßnahmen, die in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko ergriffen werden, sollte eine umfassende Bewertung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in EWR- und Drittländern eine Voraussetzung für die Erteilung eines Europäischen Passes oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit für den Zugang zum Binnenmarkt sein. Wenn im System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Schwachstellen aufgedeckt werden, könnte der Zugang zum Binnenmarkt generell oder in Bezug auf bestimmte Bereiche und Verpflichtete beschränkt werden.

(9a)  Sowohl die Union und ihre Mitgliedstaaten einerseits als auch die Drittländer andererseits tragen eine gemeinsame Verantwortung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit Drittländern sollte auch weiterhin die Stärkung der Finanzsysteme und der Behörden der Entwicklungsländer sein, damit sie sich besser an dem globalen Prozess der Steuerreform beteiligen können, um Finanzkriminalität und damit verbundene illegale Aktivitäten zu unterbinden und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen, mit denen Daten und Informationen mit anderen Ländern besser ausgetauscht werden können, um auf diese Weise Betrug und Terroristen zu ermitteln.

(10)  Da sich die durch Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung entstehenden Bedrohungen und Schwachstellen ständig weiterentwickeln, sollte die Union ein Gesamtkonzept festlegen, das sich auf eine Bewertung der Wirksamkeit der nationalen Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gründet und auf diese Weise sicherstellt, dass diese nationalen Strategien den von der EU festgelegten Anforderungen entsprechen. Um die ordnungsgemäße Umsetzung der von der EU festgelegten Anforderungen in nationale Regelungen sowie ihre wirksame Anwendung und ihre Eignung für die Schaffung einer starken präventiven Regelung in diesem Bereich zu überwachen, sollte die Kommission ihre Bewertung unbeschadet der Bewertungen, die von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (FATF, Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche usw.) durchgeführt werden, auf die nationalen Risikobewältigungsregelungen gründen. Internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sollten eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine Reihe von gemeinsamen Indikatoren für die Bewertung der nationalen Risikobewältigungssysteme sowie harmonisierte Präventivmaßnahmen festzulegen.

(10a)  Die Überwachung der Umsetzung der von der EU festgelegten Anforderungen in nationale Strategien reicht nicht aus, um sicherzustellen, dass mit den nationalen Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung diese Aktivitäten auch wirklich wirksam angegangen werden, da Mängel häufig auf eine unwirksame Durchsetzung der Vorschriften zurückzuführen sind. Diesbezüglich ist es für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Übereinstimmung der nationalen Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit dem Unionsrahmen zur Überwachung der Umsetzung und Durchsetzung nationaler Vorschriften zu bewerten. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten zusätzliche Befugnisse im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhalten, wozu auch die Befugnisse zählen, Überprüfungen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ort durchzuführen, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen, Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen auszusprechen, diese zu veröffentlichen und Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Empfehlungen tatsächlich umgesetzt werden.

(10b)  Geldwäsche und Steuerhinterziehung werden immer öfter im Rahmen von Handelstransaktionen durch die Manipulation von Preisen, Mengen oder Qualität begangen. Die Finanz- und die Steuertransparenz sind oberste Prioritäten der Handelspolitik der Union, weshalb kein Land, das Geldwäsche und Steuerhinterziehung duldet, in den Genuss von Privilegien für den Handel mit der Union kommen sollte.

(10c)  Im Einklang mit der Strategie „Handel für alle“ sollten zusätzliche wirksame Maßnahmen mit Blick auf den Handel mit Dienstleistungen ergriffen werden, damit dieser Handel nicht für illegale Finanzströme missbraucht wird, zumal der freie Handel mit Gütern und Dienstleistungen mit Entwicklungsländern die Gefahr der Geldwäsche erhöht und der Handel mit Dienstleistungen zwischen der Union und Steueroasen das Sechsfache des Handelsvolumens mit vergleichbaren Ländern ausmacht, während beim Handel mit Gütern kein solcher Unterschied besteht.

(10d)  Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über etwaige Schlupflöcher in den Kapiteln über Finanzdienstleistungen und Niederlassung in bereits geltenden Handelsabkommen der Union mit Drittstaaten vorlegen und ihr Augenmerk hierbei besonders auf die Begriffsbestimmung von Investitionen und Niederlassung, den Geltungsbereich und die zeitliche Begrenzung von aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen, die Frage, ob es Obergrenzen für den Zahlungsverkehr zwischen Parteien der Handelsabkommen gibt, die für diesen Zahlungsverkehr zugelassenen Währungen, die Bestätigung des Bankgeheimnisses und das Vorhandensein von Bestimmungen über den Austausch von Daten richten.

(10e)  In den Kapiteln über Finanzdienstleistungen und Niederlassung in künftigen Handelsabkommen sollten die Begriffsbestimmungen von Investitionen eng gefasst sein, damit Erzeugnisse mit einem hohen Potenzial für den Transfer nicht versteuerter Gelder ausgeschlossen werden. Außerdem sollte dafür gesorgt werden, dass öffentliche Register der letztendlich wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die in den unter das Handelsabkommen fallenden Gebieten gegründet, verwaltet oder betrieben wurden bzw. werden, eingerichtet werden. Es sollten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Finanzströmen und der Aufhebung des Bankgeheimnisses getroffen werden, wobei den Datenschutzbestimmungen und den Standards für offene Daten Rechnung zu tragen ist. Ferner sollten der Geltungsbereich und die zeitliche Begrenzung von aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen über die „Unausgeglichenheit des Zahlungsbedarfs“ hinaus erweitert und die Verpflichtungen zu den „besten Bemühungen“ durch verbindliche Bestimmungen ersetzt werden.

(11)  Allgemein verwendbare Guthabenkarten mit einem anerkannten sozialen Wert haben legitime Verwendungszwecke und tragen zur finanziellen Inklusion bei. Anonyme Guthabenkarten hingegen lassen sich ohne Weiteres zur Finanzierung von terroristischen Anschlägen oder zu logistischen Vorkehrungen dafür nutzen. Damit Terroristen, Terrororganisationen, deren Geldgeber und andere Vermittler und Unterstützer ihre Machenschaften nicht auf diesem Wege finanzieren können, ist es daher unerlässlich, die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegte Sorgfaltsmaßnahmen nicht anzuwenden brauchen, abzusenken. Anders ausgedrückt: Es ist von wesentlicher Bedeutung, die geltenden Schwellenbeträge für allgemein verwendbare anonyme Guthabenkarten zu senken ▌, gleichzeitig jedoch den Bedürfnissen der Verbraucher in Bezug auf für die allgemeine Verwendung bestimmte Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Nutzung derartiger Zahlungsinstrumente für die Förderung der sozialen und finanziellen Inklusion nicht verhindert wird.

(12)  Zwar ist die Nutzung von in der Union ausgegebenen anonymen Guthabenkarten im Wesentlichen auf das Gebiet der Union begrenzt, doch bei vergleichbaren Karten, die in Drittländern ausgegeben wurden, ist dies nicht immer der Fall. Daher sollte sichergestellt werden, dass anonyme Guthabenkarten, die außerhalb der Union ausgegeben werden, innerhalb der Union nur verwendet werden können, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie Anforderungen erfüllen, die den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Die einschlägige Regelung sollte in vollständiger Übereinstimmung mit den Pflichten der Union auf dem Gebiet des internationalen Handels und insbesondere den Vorschriften des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen erlassen werden.

(13)  Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzermittlungen können bei der Aufdeckung von Maßnahmen zur Förderung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Aufgrund fehlender verbindlicher internationaler Standards bestehen zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Die Mitgliedstaaten sollten bemüht sein, einen effizienteren und stärker koordinierten Ansatz in Bezug auf Finanzermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus sicherzustellen, einschließlich Ermittlungen zum Missbrauch virtueller Währungen. Die derzeitigen Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen auf Informationen zugreifen und diese ungehindert untereinander austauschen können, auch im Rahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. In allen Fällen, in denen Verdacht auf Vorliegen einer Straftat und insbesondere ein Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung besteht, sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit genauer zu beschreiben.

(13a)  Zur Überwindung der derzeitigen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit, die zwischen den nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen bestehen, sollte eine europäische zentrale Meldestelle eingerichtet werden, um die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren und sie zu unterstützen. Dies wäre auch mit Blick auf einen integrierten EU-Finanzmarkt besonders angezeigt und zugleich ein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf dem Binnenmarkt. Die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten wären weiterhin vorrangig für den Empfang von Meldungen verdächtiger Transaktionen und deren Analyse und Weiterleitung an die nationale zuständige Behörde verantwortlich. Die europäische zentrale Meldestelle würde die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Pflege und Entwicklung der technischen Infrastruktur zur Sicherstellung des Informationsaustauschs fördern, sie bei der gemeinsamen Analyse von grenzüberschreitenden Fällen und bei der strategischen Analyse unterstützen und die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Fällen koordinieren.

(14)  Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ein ungehinderter Zugang zu Informationen ist von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsgemäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen selbst dann Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, von einem Verpflichteten einholen können, wenn dieser zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt hat. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

(14a)  Die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie seitens Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind, sollten ungeachtet ihrer Natur oder ihres Status zur Zusammenarbeit und zum Austausch von vertraulichen Informationen in diesem Zusammenhang befugt sein. Zu diesem Zweck sollten diese zuständigen Behörden über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen verfügen und unter Einhaltung der anwendbaren internationalen Normen in diesem Bereich so weit wie möglich zusammenarbeiten.

(14b)  Bankenaufsichtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften oder das Risikomanagement, sind für eine angemessene Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch diese Institute häufig unerlässlich. Umgekehrt sind Informationen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für die Bankenaufsicht über diese Institute wichtig. Folglich sollten der Austausch vertraulicher Informationen und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden von Kredit- und Finanzinstituten und Aufsichtsbehörden nicht unabsichtlich behindert werden durch Rechtsunsicherheit, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann. Eine solche Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Bankenaufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, wie der Europäischen Zentralbank, anvertraut wurde.

(15)  Durch einen verzögerten Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie (vor allem anonymen) Tresorfächern wird die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Die nationalen Daten, die die Identifizierung der einer einzigen Person gehörenden Bank- und Zahlungskonten sowie Tresorfächer ermöglichen, sind fragmentiert, weshalb die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatische Mechanismen wie ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie Tresorfächern, ihren Vertretern und ihren wirtschaftlichen Eigentümern ermöglicht.

(15a)  Informationen über die Beteiligung an und die Kontrolle über unbewegliche Vermögenswerte wie Gebäude und Grundstücke sind nicht in allen Mitgliedstaaten verfügbar, und es gibt auch keine konsolidierten Daten über die Begünstigten von Lebensversicherungen. Geldwäsche erfolgt aber auch durch Immobilientransaktionen und Lebensversicherungsprodukte. Die Einrichtung zentraler automatischer Mechanismen, beispielsweise eines Registers oder eines Datenabrufsystems, in allen Mitgliedstaaten ist zur Aufspürung dieser Informationen und zur Unterstützung der Untersuchungen von wesentlicher Bedeutung. Die Behörden der Mitgliedstaaten benötigen zeitnah Zugang zu diesen Daten, um grenzüberschreitende Überprüfungen durchzuführen und Anfragen zu stellen.

(15b)  Da die ständigen technologischen Veränderungen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus ermöglichen, wird vorgeschlagen, ein europäisches Instrument für die Überwachung, Koordinierung und technologische Recherche zu schaffen, mit dem die Arbeit der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen unterstützt werden soll.

(16)  Im Hinblick auf die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sollten in derartigen Registern nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich gespeichert werden. Die betroffenen Personen sollten darüber unterrichtet werden, dass ihre personenbezogenen Daten erfasst wurden und von den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen eingesehen werden können, und ihnen sollte eine Kontaktstelle mitgeteilt werden, an die sie sich zwecks Ausübung ihres Rechts auf Datenzugang und -berichtigung wenden können. ▌Die für die Erfassung von personenbezogenen Daten in derartigen Registern geltende Höchstdauer der Speicherung sollte festgelegt werden und es sollte vorgeschrieben werden, dass diese Daten gelöscht werden müssen, sobald die Informationen nicht mehr für den angeführten Zweck benötigt werden. Der Zugang zu den Registern und Datenbanken sollte auf Personen begrenzt werden, die davon Kenntnis haben müssen.

(17)  Die genaue Identifizierung und Überprüfung von Daten natürlicher und juristischer Personen ist von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Dank der neuesten technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Digitalisierung von Transaktionen und Zahlungen ist es inzwischen möglich, eine sichere Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege vorzunehmen, wobei die Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und alle anderen Mittel zur Identifizierung aus der Ferne, die auf neuen Technologien beruhen und ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem Sicherheitsniveau von e-IDAS entspricht, berücksichtigt werden sollten, insbesondere notifizierte elektronische Identifizierungssysteme und -mittel, die hochgradig sichere IT-Instrumente bieten und einen Maßstab für die Bewertung der auf nationaler Ebene eingeführten Identifizierungsmethoden liefern. Daher ist es wichtig, sichere elektronische Kopien von Originaldokumenten sowie elektronische Aussagen, Bescheinigungen oder Referenzen als zulässige Identifizierungsmittel anzuerkennen. Dem Grundsatz der Technologieneutralität sollte bei der Anwendung dieser Richtlinie Rechnung getragen werden.

(17a)  Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ist das Kompetenzzentrum der Union auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit und sollte die Befugnis erhalten, mit Strafverfolgungsbehörden ungehindert Informationen auszutauschen, um eine Zusammenarbeit im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu ermöglichen, die bei der Bekämpfung der Finanzierung krimineller Aktivitäten, einschließlich des Terrorismus, eine bedeutende Rolle spielt.

(17b)  Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte aufgefordert werden, ihre Transparenzinstrumente an die aktuellen Herausforderungen anzupassen, um die Nutzung der Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besser zu verhindern.

(18)  Bei dem in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Schwellenwert für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers wird nicht zwischen echten gewerblichen Unternehmen und solchen Unternehmen unterschieden, die keiner aktiven Geschäftstätigkeit nachgehen und vorwiegend als zwischengeschaltete Struktur zwischen den Vermögenswerten oder Erträgen und dem eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer fungieren. Bei den letztgenannten Unternehmen kann der festgelegte Schwellenwert leicht umgangen werden, so dass eine Identifizierung der natürlichen Personen, die die eigentlichen Eigentümer der juristischen Person sind oder diese kontrollieren, nicht möglich ist. Im Hinblick auf eine Präzisierung der erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bei zwischengeschalteten Strukturen, die die Rechtsform eines Unternehmens haben, ist es erforderlich, einen spezifischen Schwellenwert festzulegen, von dem ein Hinweis auf Eigentum abgeleitet werden kann. Dieser Schwellenwert sollte so niedrig sein, dass die meisten Situationen erfasst werden.

(19)  Das Konzept für die Überprüfung der vorhandenen Kunden im derzeitigen Rahmen beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Angesichts des höheren Risikos für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten, die mit bestimmten zwischengeschalteten Strukturen in Verbindung gebracht werden, lässt dieses Konzept unter Umständen keine rechtzeitige Aufdeckung und Bewertung der Risiken zu. Deshalb ist es wichtig, dass bestimmte klar festgelegte Kategorien bereits bestehender Kunden ebenfalls methodisch überwacht werden.

(20)  Die Mitgliedstaaten haben gemäß den geltenden Bestimmungen dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet niedergelassene Gesellschaften angemessene, präzise und aktuelle Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren. Die Pflicht, präzise und aktuelle Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Im weltweit vernetzten Finanzsystem lassen sich Gelder mühelos verschleiern oder um den ganzen Globus transferieren, und Geldwäscher wie auch Geldgeber des Terrorismus und andere Kriminelle machen von dieser Möglichkeit auch immer häufiger Gebrauch.

(21)  Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Um zu vermeiden, dass bestimmte Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert werden, und um einer Verzerrung des Binnenmarkts vorzubeugen, sollten alle Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, darunter Treuhandgesellschaften, Stiftungen, Privatstiftungen und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren, in dem/den Mitgliedstaat(en) registriert werden, in dem/denen sie gegründet, verwaltet oder betrieben werden. Sie sollten verpflichtet werden, bestimmte Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen bedarf es ferner der Zusammenarbeit und des Austauschs einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten.

(21a)  Straftäter bewegen illegal erwirtschaftete Beträge über zahlreiche Finanzvermittler, um eine Aufdeckung zu vermeiden, weshalb es wichtig ist, dass es den Finanz- und Kreditinstituten gestattet wird, Informationen nicht nur konzernintern, sondern auch mit anderen Finanz- und Kreditinstituten auszutauschen, sofern für Datenschutz gesorgt ist.

(22)  Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zuge der obligatorischen Offenlegung bestimmter Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen werden Dritten, die mit diesen Unternehmen Geschäfte führen möchten, zudem zusätzliche Garantien geboten. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen oder angekündigt, um die Angaben im Register über die wirtschaftlichen Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten derartige Informationen öffentlich zugänglich machen möchten, oder Unterschiede bei der Art der zugänglich gemachten Informationen und des möglichen Zugangs können zu einem unterschiedlichen Schutz von Dritten in der Union führen. In einem gut funktionierenden Binnenmarkt ist Koordinierung erforderlich, damit Verzerrungen vermieden werden. Aus diesem Grund sollten diese Informationen in allen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich sein.

(23)  Durch den öffentlichen Zugang wird zudem eine gründliche Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der mit den betreffenden Unternehmen Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist. Außerdem erleichtert die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen sowohl den Finanzinstituten als auch den mit der Bekämpfung einschlägiger Straftaten befassten Behörden (auch von Drittstaaten) einen zeitnahen und effizienten Informationszugriff.

(24)  Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen der Unternehmen sorgt. Dies gilt insbesondere für Unternehmensführungsmodelle, die – wie in der Union – von konzentrierten Eigentumsverhältnissen gekennzeichnet sind. Einerseits können Großanleger, die umfangreiche Stimm- und Dividendenrechte besitzen, zu langfristigem Wachstum und einer soliden Unternehmensleistung beitragen. Andererseits könnten kontrollierende wirtschaftliche Eigentümer mit umfangreichen Stimmrechten dazu angeregt werden, zu Lasten der Minderheitsinvestoren Unternehmensvermögen umzuleiten und Möglichkeiten zur persönlichen Bereicherung zu schaffen.

(25)  Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen ermöglichen, der über die zentralen Register erfolgt, in denen diese Informationen erfasst werden; sie sollten zu diesem Zweck klare Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen festlegen, damit Dritte in der gesamten Union in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer eines gegebenen Unternehmens sind. Daher ist es notwendig, die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] zu ändern, um die nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen Dritter einander anzugleichen.

(26)  Es sollten insbesondere das allgemeine öffentliche Interesse an der Transparenz von Unternehmen und an der Verhinderung von Geldwäsche sowie die Grundrechte der betroffenen Personen in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gleichzeitig sollten sich die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nicht wesentlich von den derzeit erhobenen Daten unterscheiden. Zur Begrenzung des Eingriffs in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Besonderen sollten sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts beziehen und ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind, betreffen.

(27)  Die Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sollte so geregelt werden, dass Regierungen und Regulierungsbehörden bei alternativen Anlageformen wie Derivaten, bei denen die Abwicklung durch eine Ausgleichszahlung ohne physische Übergabe des zugrunde liegenden Werts erfolgt, rasch reagieren können. Andererseits sollte darauf geachtet werden, dass legitime Mehrheitsaktionäre nicht davon abgehalten werden, eine aktive Rolle bei der Überwachung der Geschäftsführung börsennotierter Unternehmen zu übernehmen. Für das Funktionieren der Finanzmärkte, die zunehmend international ausgerichtet und komplexer geworden sind, ist es unerlässlich, dass rechtliche Vorschriften und Anforderungen für den Informationsaustausch auf internationaler Ebene existieren und von den nationalen Aufsichtsbehörden wirksam umgesetzt werden.

(28)  Die personenbezogenen Daten der wirtschaftlichen Eigentümer sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Dritte und die Zivilgesellschaft ihre Identität in Erfahrung bringen können. Durch die verstärkte öffentliche Kontrolle soll ein Beitrag zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen einschließlich der Steuerumgehung geleistet werden. Daher ist es wichtig, dass diese Informationen nach der Löschung eines Unternehmens aus dem Register noch für einen Zeitraum von zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

(29)  Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem gleichen Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zwecks Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und der Zugriffsmöglichkeit auf die in den Registern erfassten Informationen dieser Art für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde.

(30)  Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10], die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] ersetzt werden soll, regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie.

(31)  Demnach müssen natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den nationalen Registern in Form von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorgehalten werden, vor der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten darüber in Kenntnis gesetzt werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; außerdem sollten die Betroffenen über ihre Rechte nach dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Union – Verordnung (EU) 2016/675 und Richtlinie (EU) 2016/680[12] – und die geltenden Verfahren für die Ausübung dieser Rechte belehrt werden.

(32)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates[13] verarbeitet werden, welcher durch die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] ersetzt werden soll.

(33)  Gegenwärtig sind Unternehmen und ähnliche juristische Personen, die in der Union tätig sind, verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer registrieren zu lassen, wohingegen diese Pflicht nicht für alle Trusts und andere Rechtsvereinbarungen gilt, die ähnliche Merkmale aufweisen (beispielsweise in der EU niedergelassene Treuhandgesellschaften und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren). Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu prüfen, welche Rechtsvereinbarungen in ihrem Rechtsrahmen eine ähnliche Struktur und Funktion wie Trusts haben. Damit die wirtschaftlichen Eigentümer aller in der Union tätigen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen ordnungsgemäß und nach Maßgabe einheitlicher und gleichwertiger Bedingungen gemeldet und erfasst werden können, sollten die einschlägigen Vorschriften über die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts durch deren Trustees im Einklang mit den bestehenden Verfahren für die Registrierung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen stehen.

(36)  Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für das Register der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und anderen ähnlichen Rechtsvereinbarungen zuständige Behörde mit den für diesen Bereich zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und mit diesen Behörden Informationen über ▌Trusts und andere ähnliche Rechtsvereinbarungen austauscht.

(37)  Es gilt sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von den Verpflichteten ordnungsgemäß umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Rolle jener öffentlichen Behörden stärken, die als zuständige Behörden fungieren und über besondere Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verfügen – darunter die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen, Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten sowie von Terrorismusfinanzierung, für die Beschlagnahme oder Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten oder für die Bekämpfung von Korruption zuständig sind, sowie Steuerbehörden, Behörden, die Meldungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Bargeld und übertragbare Inhaberpapiere erhalten, und mit Aufsichts- oder Überwachungsaufgaben betraute Behörden, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Vorschriften einhalten.

(37a)  Ungeachtet ihrer Natur oder ihres Status sollten die Behörden, die die Einhaltung der Richtlinie durch die Kredit- und Finanzinstitute überwachen, in der Lage sein, in diesem Zusammenhang zusammenzuarbeiten und vertrauliche Informationen auszutauschen. Aus diesem Grund ist eine angemessene Rechtsgrundlage erforderlich, um diesen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen, vertrauliche Informationen auszutauschen und so weit wie möglich zusammenzuarbeiten. Außerdem sind häufig bankenaufsichtliche Informationen, die bei der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute eingeholt wurden, für eine angemessene Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch diese Institute unerlässlich und umgekehrt. Folglich sollten der Austausch vertraulicher Informationen und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden der Kredit- und Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden nicht durch Rechtsunsicherheit behindert werden, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann.

(37b)  Die vorliegenden Daten, die im Sonderbericht von Eurostat über die Bekämpfung der Geldwäsche aufgeführt sind, zeigen, dass die Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen je nach Mitgliedstaat und Verpflichteten stark schwankt. Die Datenerfassung muss verbessert werden, um einen größeren Datenbereich abzudecken und damit die Informationen aktualisiert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat Statistiken über die Bekämpfung der Geldwäsche vorlegen, damit Eurostat alle zwei Jahre einen Bericht herausgeben kann, in dem diese Statistiken zusammengefasst und erklärt werden.

(37c)  Die wichtigsten Transparenzstandards sollten verbindlich sein und der Aushandlung und Neuverhandlung von Handelsabkommen und Partnerschaften der Union zugrunde liegen. Die Handelspartner sollten die im Wege von Handelsabkommen mit der Union gewährten Vorteile einbüßen, wenn sie einschlägige internationale Standards – wie zum Beispiel den Gemeinsamen Meldestandard der OECD, den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, das zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentümer und die Empfehlungen der FATF – nicht berücksichtigen bzw. einhalten. Bei der Umsetzung des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung muss für internationale Konzerne in jedem Fall uneingeschränkt das System der länderspezifischen Berichterstattung gelten.

(37d)  Eine relativ große Anzahl von Meldungen verdächtiger Transaktionen wird von Kreditinstituten übermittelt, während bestimmte andere Verpflichtete, insbesondere die verschiedenen Arten von Beratern, Anwälten und Trusts, nur sehr wenige oder fast keine derartigen Meldungen vorlegen.

(37e)  Handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen (TSIAs) sollten detaillierte Angaben zu den Resultaten des jeweiligen Drittstaats oder der Drittstaaten in dieser Hinsicht umfassen, wozu auch die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften gehört. Die Stärkung der Klauseln über verantwortungsvolle Regierungsführung in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten und die Bereitstellung technischer Unterstützung für diese Staaten sollten auch dann, wenn diese Klauseln nicht bindend sind, grundlegende Bestandteile solcher Abkommen sein.

(38)  Gemäß der Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[15] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(39)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in Anbetracht dessen, dass Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Ordnung in der Union unvereinbar sein könnten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)  Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta).

(41)  Da die angenommenen Maßnahmen dringend umgesetzt werden sollten, um die bestehende Unionsregelung zur Prävention der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu verschärfen, und sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, die Richtlinie (EU) 2015/849 rasch umzusetzen, sollte die vorliegende Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2017 umgesetzt werden. Aus den gleichen Gründen sollten auch die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie 2009/101/EG bis spätestens 1. Januar 2017 umgesetzt werden.

(41a)    Die Europäische Zentralbank hat am 12. Oktober 2016 eine Stellungnahme[16] abgegeben.

(42)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[17] angehört [und hat am … eine Stellungnahme[18] abgegeben].

(43)  Die Richtlinien (EU) 2015/849 und 2009/101/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:

(-1)  Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)  Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater und andere Personen, die steuerbezogene Dienstleistungen und Beratung anbieten,“;

(-1a)  Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)  Immobilienmakler (Kauf- und Mietobjekte),

e)  andere Personen, die mit Gütern oder Dienstleistungen handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,“;

(1)  dem Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 werden folgende Buchstaben g, h, ha und hb angefügt:

„g)  Dienstleister, die in erster Linie und auf beruflicher Basis virtuelle Währungen in echte Währungen und umgekehrt tauschen;

h)  Anbieter von elektronischen Geldbörsen, die Verwahrungsdienstleistungen für Referenzen anbieten, die für den Zugang zu virtuellen Währungen benötigt werden;

ha)  Personen, die mit Kunstwerken handeln, Galerien, Auktionshäuser und Plattformen zur Aufbewahrung, zur Versorgung und zum Handel mit Kunstwerken und anderen Wertgegenständen (z. B. „Freeports“);

hb)  Emittenten und Vertreiber von E-Geld.“;

(1b)  Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Der Schwellenwert wird der Kommission gemeldet und in den von der Kommission und jedem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 dieser Richtlinie durchgeführten Risikoanalysen geprüft.“;

(2)  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

-a)  Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)  alle Straftaten ▌entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder – in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht – die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;“;

-aa)  in Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„fa)  Straftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern entsprechend der Definition im nationalen Recht der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 57 dieser Richtlinie.“;

-ab)  Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 10 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 10 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf direktes Eigentum. Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 10 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 10 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf indirektes Eigentum. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zu beschließen, dass ein niedrigerer Prozentsatz als Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle gelten kann. Andere Formen der Kontrolle können unter anderem gemäß den Kriterien bestimmt werden, die in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind;“;

aa)  in Nummer 6 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„ia)  leitende Manager, bevollmächtigte Direktoren, Verwalter und andere Stellvertreter und Vertreter werden nicht als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für einen wirtschaftlichen Eigentümer;“;

ab)  Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)  wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die juristische Person keine Angaben zur Identität einer natürlichen Person macht, die die in Ziffer i genannten Kriterien erfüllt, halten die Verpflichteten fest, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt, und führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nach Ziffer i.

Falls Zweifel bestehen, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, wird dies festgehalten.

Außerdem ermitteln und überprüfen die Verpflichteten die Identität der einschlägigen natürlichen Person, die der Führungsebene angehört und die als „leitender Manager“ (und nicht als „wirtschaftlicher Eigentümer“) identifiziert wird, und führen Aufzeichnungen zu allen rechtlichen Eigentümern des Unternehmens;“;

ac)  Nummer 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)  bei Trusts – alle folgenden Personen:

i)  den/die Settlor;

ii)  den/die Trustee(s);

iii)  den/die Protektor(en), sofern vorhanden;

iv)  die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;

v)  jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Umfasst eine der obigen Kategorien i–v anstelle der oder zusätzlich zu den natürlichen Personen eine oder mehrere juristische Personen, werden die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person im Sinne der vorstehenden Definition ebenfalls als Teil der wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts angesehen.“;

ad)  in Nummer 9 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ha)  Mitglieder der öffentlichen Verwaltung, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sind, welche die Schwellenwerte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU überschreiten.“;

b)  Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„(16)  „E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;“;

c)  folgende Nummern 18, 18a und 18b werden angefügt:

„(18)  „virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht ▌an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel oder zu anderen Zwecken akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;

(18a)  „E-Geld-Emittent“ ein Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG;

  (18b)  „Anbieter von elektronischen Geldbörsen“ einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.“;

(2a)  folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu den Verpflichteten, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, auch die nationalen Behörden ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, wie in Artikel 13, 18a, 19 und 20 in Bezug auf Drittstaatsangehörige beschrieben, die Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft in dem Mitgliedstaat gemäß nationalem Recht beantragen, der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht und/oder die Staatsbürgerschaft im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat gewährt.“;

(2b)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  in Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)  die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken, einschließlich Schätzungen des monetären Volumens der Geldwäsche für jeden dieser Sektoren;

c)  die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden, einschließlich derjenigen, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten verwendet werden, ungeachtet der Einstufung des Drittstaats in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 ausgearbeiteten Liste.“;

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.  Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessengruppen, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, den Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertretern der zentralen Meldestellen ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen. Die Berichte werden sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, veröffentlicht.“;

c)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.  Wird die Begründung eines Mitgliedstaates zu Zwecken der Sicherstellung starker Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche nicht für zufriedenstellend erachtet oder setzt ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Einhaltung dieser Empfehlungen weiterhin nicht durch, kann die Kommission dem Mitgliedstaat zusätzlich empfehlen, den Verpflichteten verbindlich vorzuschreiben, eine verstärkte Sorgfaltspflicht im Verhältnis zu natürlichen Personen oder juristischen Personen anzuwenden, die in einem Sektor tätig sind oder Tätigkeiten ausführen, die mit einem hohen Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht werden.“;

(2c)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

  a)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Wenn ein Mitgliedstaat die Befugnisse seiner Behörde gemäß Unterabsatz 1 auf andere Behörden überträgt, insbesondere auf Behörden auf regionaler oder lokaler Ebene, ist für eine effiziente und effektive Abstimmung zwischen allen beteiligten Behörden zu sorgen. Wenn mehr als ein Referat innerhalb einer Behörde, der die Befugnis übertragen wurde, für die Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 verantwortlich ist, ist für eine effiziente und effektive Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Referaten zu sorgen.“;

b)  in Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:

„ea)  er meldet die institutionelle Struktur und die groben Verfahren der eigenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Finanzbehörden und Staatsanwälte, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen;

eb)  er untersucht und meldet nationale Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden.“;

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen zur Verfügung. Andere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen.“;

d)  folgender Absatz 5a wird angefügt:

„5a.   Die Europäischen Aufsichtsbehörden, über ihren Gemeinsamen Ausschuss, und die Kommission richten Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zum Umgang mit den ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. Falls Mitgliedstaaten beschließen, diese Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies den Europäischen Aufsichtsbehörden und der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung. Wird die Begründung zu Zwecken der Sicherstellung starker Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche nicht für zufriedenstellend erachtet oder setzt ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Einhaltung dieser Empfehlungen weiterhin nicht durch, kann die Kommission dem Mitgliedstaat zusätzlich empfehlen, den Verpflichteten verbindlich vorzuschreiben, eine verstärkte Sorgfaltspflicht im Verhältnis zu natürlichen Personen oder juristischen Personen anzuwenden, die in einem Sektor tätig sind oder Tätigkeiten ausführen, die mit einem hohen Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht werden.“;

(2d)  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko unter Berücksichtigung der Mängel rechtlicher Natur und in Bezug auf Verwaltungs- und Geschäftspraktiken zu ermitteln, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)  den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere

i)  die Einstufung der Geldwäsche und der   Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,

ia)  das Vorhandensein von robusten Systemen, um sicherzustellen, dass Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen oder Vereinbarungen den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und dass die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer transparent sind,

ii)  Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,

iii)  Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen und

iv)  die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden;

b)  die Befugnisse, Verfahren und politische Unabhängigkeit der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen abschreckender und wirksamer Strafen und Sanktionen sowie Verfahren für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten oder der Union;

c)  die Effektivität des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken, einschließlich einer Analyse der Governance-Indikatoren, wie Korruptionskontrolle, Wirksamkeit des Regierungshandelns, politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus, Regulierungsqualität, Rechtsstaatlichkeit und Rechenschaftspflicht;

ca)  den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den EU-Mitgliedstaaten;

cb)  bestehende Maßnahmen zum Schutz von Informanten („Whistleblowern“), die Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche aufdecken.“;

aa)  folgender neue Absatz 2a wird eingefügt:

„2a.  Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird während der Verhandlungen über etwaige Handels-, Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen durch die Kommission oder Mitgliedstaaten mit einem Drittstaat Rechnung getragen. Das endgültige Abkommen enthält Bestimmungen über Mindeststandards und Klauseln über verantwortungsvolles Regierungshandeln in Übereinstimmung mit Anhang II der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, über eine verbesserte Zusammenarbeit und über wirksame Vergeltungsmaßnahmen, wenn der Drittstaat diese Bestimmungen nicht durchsetzt.“;

ab)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.  Die Kommission nimmt bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 eine Bewertung der Risiken vor, die ein einzelner Drittstaat aufweist, und berücksichtigt dabei unter anderem auch die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ▌.“;

(2e)  Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kreditinstituten und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Tresorfächer. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Tresorfächer spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und auf jeden Fall bevor solche Konten, Sparbücher oder Tresorfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.“;

(2f)  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)  im Falle von Personen, die mit Gütern oder Dienstleistungen handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,“;

b)  Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)  bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte, wobei die folgenden Güter im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als sensible Güter angesehen werden: Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten.“;

(3)  Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  in Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und e folgende Fassung:

„a)  Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 150 EUR begrenzt, die nur in der Union genutzt werden können;

b)  der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;

e)  der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang und sorgt für ihre Nachverfolgbarkeit, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.“;

ii)  Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 keine Anwendung ▌bei Rücktausch – in Bargeld – oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes findet, wenn der rückgetauschte Betrag 50 EUR übersteigt.“;

c)  folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute und Finanzinstitute der Union, die als Käufer auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 14 genannten Anforderungen gleichwertige Anforderungen erfüllen oder davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen. Die Informationen werden regelmäßig überwacht und die Finanzinstitute stellen angemessene Ressourcen zur Ausführung dieser Aufgabe zur Verfügung.“;

(4)  Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)  Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich Informationen – soweit verfügbar –, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[19] oder mittels anderer von der zuständigen Behörde anerkannter und genehmigter Verfahren zur Identitätsfeststellung aus der Ferne eingeholt wurden;“;

(4a)  in Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„aa)  Überprüfung des Vorkommens des Namens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers in der Sanktionsliste der Union;“;

(4b)  in Artikel 13 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„6a.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – wenn die Anwendung der in diesem Artikel beschriebenen Sorgfaltspflichten keine Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers erlaubt oder wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die identifizierte(n) Person(en) der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer ist/sind – die Geschäftsbeziehung verweigert oder beendet wird und keine Transaktionen ausgeführt werden.“;

(5)  Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, sowie auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete insbesondere gemäß der Richtlinie 2011/16/EU verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten den Kunden bis spätestens ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] kontaktieren, um etwaige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.“;

(6)  Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.“;

(6a)  Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten Hintergrund und Zweck aller ▌Transaktionen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, untersuchen:

i)  es handelt sich um komplexe Transaktionen;

ii)  die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;

iii)  sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;

iv)  sie scheinen keinen uneingeschränkt rechtmäßigen Zweck zu haben.

Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verstärken die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.“;

(7)  folgender Artikel 18a wird eingefügt:

Artikel 18a

1.  In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten beim Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko mindestens alle folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:

a)  Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden, einschließlich des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s);

b)  Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

c)  Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder oder die Herkunft des Vermögens des Kunden, einschließlich des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s);

d)  Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;

e)  Einholung der Zustimmung des leitenden Managements zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;

f)  verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen;

g)  Vorgabe, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einer Bank durchgeführt werden muss, die in Bezug auf die Feststellung der Kundenidentität und die Kundenüberwachung ähnlichen Sorgfaltspflichten unterliegt.

1a.  Im Umgang mit gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko ergreifen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union die folgenden Maßnahmen:

a)   Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land ansässigen Finanzinstituten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem externen Audit zu unterziehen;

b)   Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen.

2.  Zusätzlich zu den in Absatz 1 und 1a vorgesehenen Maßnahmen und in Übereinstimmung mit den internationalen Pflichten der Union können die Mitgliedstaaten den Verpflichteten vorschreiben, beim Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen:

a)  Verpflichtung der Finanzinstitute zu zusätzlichen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen;

b)  Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

c)   Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder finanziellen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus dem ermittelten Land;

ca)  Vorhandensein robuster Systeme, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mindestangaben zu den Endbegünstigten verfügen und dass keine Hindernisse in Bezug auf das innerstaatliche Recht oder die Verwaltung bestehen, die als Vorwand für die Verweigerung der Übermittlung dieser Informationen dienen könnten.

3.  Im Umgang mit gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Absatz 1 und 1a genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)  Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Finanzinstituten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass das fragliche Finanzinstitut aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

b)  Einführung des für Finanzinstitute geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

c)  Einführung des für Finanzinstitute geltenden Verbots, zur Durchführung von Sorgfaltsmaßnahmen auf in dem betreffenden Land ansässige Dritte zurückzugreifen;

d)  Einführung der für Finanzinstitute geltenden Pflicht, entsprechende Beziehungen zu Finanzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.

4.  Die Mitgliedstaaten berücksichtigen beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

5.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen.“;

(7a)   Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)  angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen, einschließlich der für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen verwendeten Gesellschaftsstruktur“;

(7b)  folgender Artikel 20a wird eingefügt:

„Artikel 20a

1.  Die Mitgliedstaaten führen nationale Rechtsvorschriften ein, die die Ausarbeitung von Listen politisch exponierter Personen, die auf ihrem Staatsgebiet ansässig sind, vorsehen.

2.  Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage von von den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen übermittelten Daten eine Liste der politisch exponierten Personen zusammen, die in der EU ansässig sind. Die Liste ist für zuständige Behörden und Verpflichtete zugänglich.

3.  Die Absätze 1 und 2 entbinden Verpflichtete nicht von ihren Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, und Verpflichtete dürfen sich nicht ausschließlich auf diese Informationen stützen und dies als ausreichend zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ansehen.

4.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um dem Handel zu kommerziellen Zwecken mit Informationen über politisch exponierte Personen oder Personen, die wichtige Ämter in einer internationalen Organisation bekleiden oder mit solchen betraut wurden, vorzubeugen.“;

(7c)  Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Verpflichteten für mindestens 36 Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.“;

(7d)  Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten verbieten den Verpflichteten, auf Dritte zurückzugreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind.▌“;

(8)  Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen – soweit verfügbar –, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder anderer von der zuständigen Behörde anerkannter und gebilligter Verfahren zur Identitätsfeststellung aus der Ferne eingeholt wurden, sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers vorlegt.“;

(8a)  Artikel 28 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)  die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ▌beaufsichtigt.“;

(9)  Artikel 30 wird wie folgt geändert:

-a)  in Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigentümer von Aktien oder Stimmrechten oder Beteiligungen an Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle, diesen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen gegenüber offenlegen, ob sie die Anteile in ihrem eigenen Namen und Interesse oder im Namen einer anderen natürlichen Person halten. Falls sie für eine andere Person handeln, legen sie dem Register die Identität der natürlichen Person offen, in deren Namen sie handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angehört/angehören, diesen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen gegenüber offenlegt/offenlegen, ob sie diese Position in ihrem eigenen Namen oder im Namen einer anderen Person innehat/innehaben. Falls sie für eine andere Person handeln, legen sie dem Register die Identität der Person offen, in deren Namen sie handeln.“;

-aa)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten richten Mechanismen ein, mit deren Hilfe die regelmäßige Überprüfung der Informationen im Register sichergestellt wird. Verpflichtete, zentrale Meldestellen und zuständige Behörden melden jede Unstimmigkeit, die sie zwischen den in den zentralen Registern aufbewahrten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die sie im Rahmen ihrer Verfahren oder Ermittlungen zur Wahrung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erhoben haben, entdecken.“;

a)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in allen Fällen kostenlos zugänglich sind für

a)  die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;

b)  Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II.“;

aa)  folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„5a.   In dem in Absatz 3 genannten Register aufbewahrte Informationen, die sich auf andere als die in Artikel 1a Buchstabe a der Richtlinie (EG) Nr. 2009/101 genannten Gesellschaften oder sonstige juristische Personen beziehen, werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die öffentlich zugänglichen Informationen umfassen mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland, Kontaktdaten (ohne Offenlegung einer privaten Anschrift) und die Art und den Umfang des vom wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a gehaltenen wirtschaftlichen Interesses.

Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt der Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und den Standards für offene Daten und vorbehaltlich einer Online-Registrierung. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.“;

b)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.  Das in Absatz 3 genannte zentrale Register stellt sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register gespeicherten Informationen zugreifen können. Es stellt zudem sicher, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

ba)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 3 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 3 Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde.“;

c)  die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„9.  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 5a genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach einer detaillierten Prüfung der außergewöhnlichen Art der Umstände gewährt werden, wobei der Kommission auf Anfrage Zugang zur Prüfung zu gewähren ist. Ausnahmen werden regelmäßig neu beurteilt, um Missbrauch vorzubeugen. Wenn eine Ausnahme gewährt wird, muss dies im Register eindeutig angegeben werden. Das Recht auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird gewahrt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährliche statistische Daten über den Umfang der gewährten Ausnahmen und die dafür vorgebrachten Gründe und übermitteln die Daten an die Kommission.

Die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

10.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Absatz 5 dieses Artikels verfügbar sind.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen bleiben nach der Löschung eines Unternehmens aus dem Register noch für einen Zeitraum von zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß Absatz 5 umzusetzen.“;

ca)  folgender Absatz 10a wird angefügt:

„10a.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die außerhalb ihres Hoheitsgebiets und/oder ihrer Gerichtsbarkeit eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum, einholen und aufbewahren und diese Informationen unter folgenden Umständen – unter ähnlichen Bedingungen wie in den Absätzen 1, 3, 5 und 6 dieses Artikels und in Artikel 7b der Richtlinie 2009/101/EG beschrieben – an das öffentliche Register übermitteln:

a)  wenn die Gesellschaft oder juristische Person in dem Mitgliedstaat ein Bankkonto eröffnet oder ein Darlehen beantragt;

b)  wenn die Gesellschaft oder juristische Person durch Kauf oder mittels anderer rechtlicher Wege wie Schenkung Immobilien erwirbt;

c)  wenn die Gesellschaft oder juristische Person an einer geschäftlichen Transaktion teilnimmt, deren Gültigkeit gemäß nationalem Recht von einer bestimmten Formalität oder einer Validierung, wie einer notariellen Bescheinigung, abhängt.

Die Mitgliedstaaten sehen bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Registrierung in Übereinstimmung mit diesem Absatz angemessene Sanktionen, wie die Nichtigkeit des Vertrags, vor.“;

(10)  Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln, beispielsweise Treuhandgesellschaften, Waqf-Stiftungen und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren, Stiftungen, Privatstiftungen und alle anderen in Bezug auf Struktur oder Funktion ähnlichen bestehenden oder zukünftigen rechtlichen Regelungen Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, durch die festgestellt werden kann, ob Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts und anderen in diesem Unterabsatz genannten Regelungen ähneln.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in ihrem Mitgliedstaat gegründeten, verwalteten oder betriebenen Express Trusts oder Personen, die gleichwertige oder ähnliche Positionen bei anderen Arten von Rechtsvereinbarungen im Sinne von Absatz 1 bekleiden, angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität aller wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben b und c.“;

aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees oder Personen, die gleichwertige oder ähnliche Positionen bei anderen Arten von Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 bekleiden, den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 zeitnah übermitteln ▌.“;

ab)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen direkt und zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können. Verpflichtete, zentrale Meldestellen und zuständige Behörden melden jede Unstimmigkeit, die sie zwischen den in den zentralen Registern aufbewahrten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die sie im Rahmen ihrer Verfahren oder Ermittlungen zur Wahrung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erhoben haben, entdecken.“;

b)  folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten zentralen Register jedes Mitgliedstaats, in dem die Rechtsvereinbarung gemäß Absatz 1 gegründet, verwaltet oder betrieben wird, aufbewahrt.“;

c)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen auf die Informationen, die in dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrt werden, zeitnah, ungehindert, kostenlos sowie ohne Inkenntnissetzung der betroffenen Rechtsvereinbarung zugreifen können. Sie tragen ferner dafür Sorge, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser Mechanismen.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Beschlagnahme, das Einfrieren oder die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

d)  folgende Absätze 4a und 4b werden hinzugefügt:

„4a.  In dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrte Informationen, die sich auf Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 1 abgesehen von den in Artikel 1a Buchstabe b der Richtlinie (EG) Nr. 2009/101 genannten Trusts beziehen, werden öffentlich zugänglich gemacht▌.

Die öffentlich zugänglichen Informationen ▌umfassen mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland, Kontaktdaten (ohne Offenlegung einer privaten Anschrift) und die Art und den Umfang des vom wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b und c gehaltenen wirtschaftlichen Interesses.

Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt der Zugang zu den Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und den Standards für offene Daten und vorbehaltlich einer Online-Registrierung. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

4b.  Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einem Trust oder einer anderen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 3a Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten ▌den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde.“;

da)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 4 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten richten Mechanismen ein, mit deren Hilfe die regelmäßige Überprüfung der Informationen im Register sichergestellt wird. Verpflichtete, zentrale Meldestellen und zuständige Behörden melden jede Unstimmigkeit, die sie zwischen den in den zentralen Registern aufbewahrten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die sie im Rahmen ihrer Verfahren oder Ermittlungen zur Wahrung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erhoben haben, entdecken.“;

e)  folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„7a.  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Absätzen 4 und 4a genannten Zugang dem Risiko von ▌Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach Prüfung der außergewöhnlichen Art der Umstände gewährt werden, wobei der Kommission auf Anfrage Zugang zur Prüfung zu gewähren ist. Ausnahmen werden regelmäßig neu beurteilt, um Missbrauch vorzubeugen. Wenn eine Ausnahme gewährt wird, muss dies im Register eindeutig angegeben werden. Das Recht auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird gewahrt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährliche statistische Daten über den Umfang der gewährten Ausnahmen und die dafür vorgebrachten Gründe und übermitteln die Daten an die Kommission.

Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zu den Informationen nicht ein.“;

f)  Absatz 8 wird gestrichen;

g)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3a genannten zentralen Register über die durch Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 4 und 5 dieses Artikels verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausschließlich aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehende Informationen nach Absatz 1 über ihre nationalen Register und das Netz der nationalen Register verfügbar gemacht werden und der Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erfolgt.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Rechtsvereinbarung gemäß Absatz 1 aus dem Register noch für einen Zeitraum von zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Absätzen 4 und 4a dieses Artikels umzusetzen.“;

h)  folgender Absatz 10 wird angefügt:

„10.  Für die Zwecke dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass eine einem Trust ähnliche Rechtsvereinbarung gemäß Absatz 1 in jedem Mitgliedstaat gegründet, verwaltet oder betrieben wird, wenn

a)  sie gemäß dem Recht des Mitgliedstaats gegründet wurde oder darunter fällt oder sich ihre letzte Berufungsinstanz in der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats befindet oder

b)  sie folgendermaßen mit dem Mitgliedstaat verbunden ist:

i)  einer oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer haben ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat,

ii)  sie besitzt Immobilien in diesem Mitgliedstaat,

iii)  sie hält Aktien oder Stimmrechte oder Beteiligungen an einer in diesem Mitgliedstaat registrierten juristischen Person oder

iv)  sie hat ein Bank- oder Zahlungskonto bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut.“;

ha)  folgender Absatz 10a wird angefügt:

„10a.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Beschreibung der Kategorien und Merkmale der gemäß Absatz 1 ermittelten Rechtsvereinbarungen. Nach Ablauf dieser Frist sollte die Kommission die konsolidierte Liste dieser Rechtsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob jegliche Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihrer Funktion Trusts ähneln und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, ordnungsgemäß ermittelt wurden und unter die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Gegebenenfalls trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um auf die Ergebnisse dieses Berichts zu reagieren.“;

(11)  Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Sie muss in der Lage sein, von jedem Verpflichteten zusätzliche Informationen anzufordern, einzuholen und auszuwerten.“;

b)  folgender Absatz 9 wird angefügt:

„9.  Im Rahmen ihrer Aufgaben kann jede zentrale Meldestelle von jedem Verpflichteten unbeschadet Artikel 53 Informationen für den in Absatz 1 genannten Zweck einholen, selbst wenn der betreffende Verpflichtete ihr keine vorherige Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erstattet hat.“;

(12)  folgender Artikel 32a wird eingefügt:

Artikel 32a

1.  Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG, Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, Bankkonten und Tresorfächer innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

2.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene direkt zugänglich sind, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.

3.  Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche nach folgenden Informationen ermöglichen:

–  in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

–  in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Inhabers des Kundenkontos: den Namen, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

–  in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und -schließung;

  in Bezug auf das Tresorfach: den Namen und die Dauer des Mietzeitraums.

3a.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2019 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen Register bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“;

(12a)  folgender Artikel 32b wird eingefügt:

„Artikel 32b

1.  Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung jeder natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Land und Gebäude besitzt oder kontrolliert. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene direkt zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.

3.  Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche nach folgenden Informationen ermöglichen:

  in Bezug auf den Eigentümer von Immobilien oder Vermögenswerten und jede Person, die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln: den Namen, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

  in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer der Immobilie: den Namen, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

  in Bezug auf Immobilien: Datum und Grund des Eigentumserwerbs, der Hypothek und der Rechte abgesehen vom Eigentum;

  in Bezug auf Land: Ort, Parzellennummer, Landnutzungskategorie (derzeitiger Zustand des Grundstücks), Parzellenfläche (Grundstücksfläche);

  in Bezug auf Gebäude: Ort, Parzellennummer, Gebäudenummer, Art, Struktur, Bodenfläche.

4.  Die Mitgliedstaaten arbeiten miteinander und mit der Kommission zusammen, um aufbauend auf dem Europäischen Grundbuchportal bis zum 1. Januar 2018 ein europäisches Immobilienregister im Einklang mit Absatz 1 zu schaffen.“;

(12b)  folgender Artikel 32c wird eingefügt:

„Artikel 32c

1.  Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Lebensversicherungsverträge oder investitionsbezogene Dienstleistungen wie Versicherungsverträge mit Beitragsrückgewähr innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene direkt zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.

3.  Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche nach folgenden Informationen ermöglichen:

  in Bezug auf den Vertragspartner und jede Person, die vorgibt, im Namen des Vertragspartners zu handeln: den Namen, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

  in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Lebensversicherungsvertrags: den Namen, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

  in Bezug auf den Lebensversicherungsvertrag: Datum des Vertragsabschlusses und Versicherungssumme.

4.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2019 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Sicherstellung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen Register bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“;

(13)  Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1.  Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten und gegebenenfalls deren leitendem Personal, deren Angestellten sowie deren externen Beratern und Fachleuten vor, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie umgehend“;

aa)  Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)  der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.“;

(13a)  Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 33 Absatz 1 nur ab, soweit eine solche Ausnahme für Informationen gilt, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten ▌, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.

Bei Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Steuerbetrug und unbeschadet der Unschuldsvermutung und des Rechts auf einen fairen Prozess sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Berufsgruppen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen führen, um falls erforderlich Nachweise für die tatsächliche Durchführung mit der Arbeit zusammenhängender Aufgaben zu erbringen.“;

aa)  folgender Absatz 2a wird angefügt:

„2a.  Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannten Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen einen Jahresbericht mit Informationen über:

a)  die Maßnahmen gemäß den Artikeln 58, 59 und 61;

b)  die Anzahl der erhaltenen Meldungen von Verstößen;

c)  die Anzahl der Meldungen an die zentrale Meldestelle;

d)  die Anzahl und eine Beschreibung der Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen gemäß den folgenden Artikeln einhalten:

i)  Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),

ii)  Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),

iii)  Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und

iv)  Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).“

(13b)  Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Geben Verpflichtete bzw. Angestellte oder leitendes Personal dieser Verpflichteten, der zentralen Meldestellen oder sonstiger einschlägiger öffentlicher Stellen im guten Glauben Informationen gemäß den Artikeln 33 und 34 weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.“;

(13c)  Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern, extern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis sowie vor zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verfolgung in Zusammenhang mit dieser Informationsweitergabe geschützt werden.“;

aa)  folgender Absatz 1a wird angefügt:

„1a.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden rechtlich dazu verpflichtet sind, eine Ermittlung durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen. Es muss möglich sein, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.“

(14)  Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kreditinstituten und Finanzinstituten der Mitgliedstaaten oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 42, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“;

(15)  Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)  bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II erforderlich sind, einschließlich Informationen – soweit verfügbar –, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 /2014 oder, nach Zustimmung der zuständigen Behörden, mittels sonstiger Verfahren zur Identitätsfeststellung aus der Ferne eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;

b)  die Transaktionsbelege und ‑aufzeichnungen – als Originale oder als Kopien, die nach dem nationalen Recht in Gerichtsverfahren anerkannt werden –, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, einschließlich Informationen – soweit verfügbar –, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 /2014 oder, nach Zustimmung der zuständigen Behörden, mittels sonstiger Verfahren zur Identitätsfeststellung aus der Ferne eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion.“;

b)  folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unterabsatz 2 gilt auch für Daten, die über die in Artikel 32a genannten zentralen Mechanismen zugänglich sind.“;

(15a)  Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen.“;

(15b)  Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)  Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach Partnerland.“;

aa)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Statistiken. Eurostat veröffentlicht einen jährlichen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden und der auf seiner Website zur Verfügung gestellt werden muss.“;

(16)  Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in echte Währungen und umgekehrt getauscht werden können, Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“;

(16a)  Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Insbesondere schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung der Aktivitäten von Personen, die von Verpflichteten und Selbstverwaltungseinrichtungen mit Aufgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betraut worden sind, durchführen.“;

aa)  folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine einzige strukturell unabhängige Behörde für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig ist. Die Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgt für die Aufsicht und Koordinierung der Tätigkeiten zur Bekämpfung der Geldwäsche, die von anderen zuständigen Behörden und Strafverfolgungsbehörden ausgeführt werden, sodass alle Verpflichteten einer angemessenen Aufsicht unterliegen, die Inspektion, Prävention, Überwachung und Abhilfemaßnahmen umfasst. Die Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient als Kontaktstelle für die Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der anderen Mitgliedstaaten, für die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden.“;

ab)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für das Personal dieser Behörden Vorschriften und Verfahren gelten, die ausreichend sind, um Interessenkonflikte zu verhindern und zu sanktionieren.“;

(16b)  folgender Artikel 48a wird eingefügt:

„Artikel 48a

1.  Experten der Kommission führen allgemeine und spezifische Überprüfungen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Es werden regelmäßig allgemeine und spezifische Überprüfungen durchgeführt. Ihr Hauptzweck besteht darin festzustellen, ob die zuständigen Behörden entsprechend den Risikobewertungen und unter Einhaltung dieser Richtlinie tätig sind. Die Kommission kann vor Durchführung einer derartigen Überprüfung die Mitgliedstaaten ersuchen, so rasch wie möglich alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.  Spezifische Überprüfungen und Inspektionen können die allgemeinen Überprüfungen in einem oder mehreren spezifischen Bereichen ergänzen. Zweck dieser spezifischen Überprüfungen und Inspektionen ist es vor allem:

a)  die Umsetzung der Empfehlungen zu geeigneten Maßnahmen für die Bekämpfung der in den Risikobewertungen festgestellten Risiken zu überprüfen, gegebenenfalls auch durch Inspektionen der zuständigen Behörden vor Ort;

b)  die Arbeitsweise und Organisation der zuständigen Behörden zu kontrollieren;

c)  größere oder wiederholt auftretende Probleme in den Mitgliedstaaten zu untersuchen;

d)  Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen.

3.  Die Kommission erstellt zu jeder Überprüfung einen Ergebnisbericht. Dieser enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, die in die in Artikel 7 Absatz 5a genannten Empfehlungen eingehen. Die Kommission macht ihre Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Die Kommission legt der jeweils zuständigen Behörde den Entwurf des Berichts zur Stellungnahme vor; sie berücksichtigt diese Stellungnahme bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Berichts und veröffentlicht die Stellungnahme der zuständigen Behörde zusammen mit dem endgültigen Bericht.

4.  Die Kommission erstellt ein jährliches Kontrollprogramm, übermittelt es den Mitgliedstaaten im Voraus und berichtet über die Ergebnisse dieses Programms. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anpassen.

5.  Die Mitgliedstaaten

a)  treffen angemessene Folgemaßnahmen im Sinne der aus den Überprüfungen hervorgegangenen Empfehlungen;

b)  leisten jede notwendige Unterstützung und stellen sämtliche Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um die Überprüfungen effizient und wirksam durchführen zu können;

c)  sorgen dafür, dass die Experten der Kommission zu allen Gebäuden oder Gebäudeteilen und allen Informationen Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind; dies schließt auch den Zugang zu Datenverarbeitungssystemen ein.

6.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Überprüfungen zu erlassen.“;

(17)  Artikel 49 erhält folgende Fassung:

Artikel 49

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden wie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 7 über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.“;

(17a)  Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden stellen den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind. Die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen bis zum 26. Juni 2017 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf die Überwachung der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch grenzüberschreitend tätige Kredit- und Finanzinstitute.“;

(18)  in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt IIa eingefügt:

„Unterabschnitt IIa

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Artikel 50a

Die Mitgliedstaaten tragen für den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden Sorge. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

a)  das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

b)  die nationalen Rechtsvorschriften schreiben vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, es sei denn, die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, werden unter Umständen aufbewahrt, bei denen ein rechtliches Vorrecht oder ein rechtliches Berufsgeheimnis gilt;

c)  in dem ersuchten Mitgliedstaat ist eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

d) Art und Stellung der ersuchenden Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute überwachen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Fähigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen.“;

(18a)  folgende Artikel 51a und 51b werden eingefügt:

Artikel 51a

Bis Juni 2017 unterbreitet die Kommission einen Legislativvorschlag zur Schaffung einer zentralen europäischen Meldestelle zur Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten und Leistung von Amtshilfe an diese. Diese zentrale europäische Meldestelle unterstützt die nationalen zentralen Meldestellen bei der Pflege und Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur, um den Informationsaustausch sicherzustellen, leistet Amtshilfe bei der gemeinsamen Analyse der grenzüberschreitenden Fälle, erstellt ihre eigenen Fallanalysen und koordiniert die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Fällen. Zu diesem Zweck tauschen die nationalen zentralen Meldestellen, wenn sie an einem Fall von Geldwäsche arbeiten, automatisch Informationen mit dieser zentralen europäischen Meldestelle aus. Um ein ausgewogenes und maßgeschneidertes System der Zusammenarbeit zu schaffen, berücksichtigt dieser Legislativvorschlag die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Kommission zu den Befugnissen der und Hindernissen für die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit.

Artikel 51b

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen kooperieren und relevante Informationen mit den entsprechenden ausländischen Stellen austauschen können.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentrale Meldestelle Anfragen für entsprechende ausländische Stellen bearbeiten kann, wenn dies für die Analyse von Finanztransaktionen von Belang ist. Zu diesen Anfragen gehören zumindest:

  die Suche in den eigenen Datenbanken, in denen Informationen zu Berichten über verdächtige Transaktionen gespeichert sind,

  die Suche in anderen Datenbanken, auf die sie direkt oder indirekt Zugriff hat, einschließlich Datenbanken der Strafverfolgung, öffentliche Datenbanken, Datenbanken der Verwaltung und kommerziell verfügbare Datenbanken.

Im Rahmen ihrer Befugnisse nehmen die zentralen Meldestellen auch Kontakt zu anderen Behörden und Finanzinstituten auf, um Informationen zu beschaffen.“;

(19)  Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Ersuchen sind die relevanten Tatsachen, Hintergrundinformationen, die Gründe für das Ersuchen und eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der verlangten Informationen anzugeben.“;

b)  Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 9 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.“;

ba)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.  Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann. Wenn sich eine zentrale Meldestelle auf einen solchen Ausnahmefall beruft, muss sie der Kommission einen Bericht übermitteln.“;

bb)  folgende Absätze 3a und 3b werden angefügt:

„3a.  Die zentralen Meldestellen aller Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich zusammenfassende Statistiken über ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den anderen zentralen Meldestellen.

3b.  Die Kommission erstellt einen Bericht über Hindernisse, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und der Amtshilfe zwischen den Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erfahren haben. Dieser Bericht wird alle zwei Jahre veröffentlicht.“;

(19a)  in Artikel 54 wird folgender Absatz angefügt:

„1a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine offizielle Person ernennen, die für die Annahme von Anfragen wegen Auskunft oder gegenseitiger Rechtshilfe von entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten und die Gewährleistung einer zeitnahen Bearbeitung dieser Anfragen zuständig ist.“;

(20)  Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt, zur Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen führen kann, eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle steht oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen.“;

aa)  folgender Absatz 2a wird angefügt:

„2a.  Bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag mit notwendigen und wirksamen Maßnahmen zur Koordinierung der zentralen Meldestellen und der Bekämpfung von Finanzkriminalität auf EU-Ebene durch eine europäische zentrale Meldestelle.“;

(21)  Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Verbreitung und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 führen.“;

(21a)  in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt IIIa

Zusammenarbeit der für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und Berufsgeheimnis

Artikel 57a

1.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Behörden, die im Rahmen dieser Richtlinie für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig sind, tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die sie nach dieser Richtlinie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, sodass einzelne Verpflichtete nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

2.  Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, im Einklang mit dieser Richtlinie oder anderen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute geltenden Richtlinien oder Vorschriften Informationen weiterzuleiten oder untereinander auszutauschen. Bezüglich der Weiterleitung und des Austauschs von Informationen ist die empfangende Behörde gemäß der nationalen Gesetzgebung an die Einhaltung des Berufsgeheimnisses unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen gebunden.

3.  Zuständige Behörden, die vertrauliche Informationen nach Absatz 1 erhalten, verwenden diese Information nur:

  in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie, einschließlich der Verhängung von Sanktionen;

  in Ausübung ihrer Pflichten nach anderen Richtlinien oder Verordnungen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen;

  im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren;

  im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich Kredit- und Finanzinstitute eingeleitet werden.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute überwachen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Fähigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen.

5.  Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden anderer Länder, die den in Absatz 1 erwähnten zuständigen Behörden entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austauschs vertraulicher Informationen schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 1 beschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden dienen.

Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese offengelegt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

Artikel 57b

1.  Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat zwischen den zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen gestatten, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet:

  Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Stellen,

  Stellen, die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,

  Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betraut sind.

Für die übermittelten Informationen gilt in jedem Fall eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 57a Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

2.  Unbeschadet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten durch nationale Rechtsvorschriften die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer zentralstaatlichen Behörden, die für das Recht über die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Die Weitergabe ist jedoch nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Beaufsichtigung dieser Institute im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich ist. Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 57a Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

3.  Die Mitgliedstaaten gestatten die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten im Rahmen dieser Richtlinie an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen:

a)  Die betreffende Einrichtung hat gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung dieser Institute oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind.

b)  Die betreffenden Einrichtungen betrachten die Informationen als für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a erforderlich.

c)  Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 57a Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

d)  Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke, denen diese Behörden zugestimmt haben, weitergegeben werden.

4.  Dieser Unterabschnitt hindert die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen dieser Richtlinie zuständigen Stellen nicht an der Weitergabe vertraulicher Informationen an andere im Rahmen anderer Richtlinien und Verordnungen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Stellen, einschließlich der Europäischen Zentralbank, wenn diese nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt.“;

(21b)   in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt IIIb

Internationale Zusammenarbeit

Artikel 57c

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und ihre Strafverfolgungsbehörden in größtmöglichem Umfang international mit den zuständigen Behörden in Drittländern, die die Entsprechung der zuständigen nationalen Behörden sind, zusammenarbeiten.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Schnittstellen vorhanden sind, die den raschen und konstruktiven direkten Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche zwischen den Partnerbehörden, sei es spontan oder auf Anfrage, ermöglichen.“;

(21c)  Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)  in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei strafrechtlich zu ahndenden Verstößen die Strafverfolgungsbehörden ordnungsgemäß über diese Verstöße unterrichtet werden.“;

b)  der folgende Absatz wird eingefügt:

„4a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn nationale Gesetze ihre für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse behindern.“;

(21d)  Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)  der Einleitungsteil von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel zumindest für die Verstöße gegen die in folgenden Artikeln festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten gilt ▌:“;

b)  In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass dieser Artikel zumindest für die Verstöße gegen die in den Artikel 30 und 31 festgelegten Anforderungen durch Unternehmen oder sonstige juristische Personen, Trusts und andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln, gilt, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt.“;

c)  in Absatz 2 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)  bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fälle oder einer Kombination davon oder bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung;“;

d)  in Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)  bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen oder einer Kombination davon der Entzug der Zulassung.“;

(21e)  Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um zur Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen zu ermutigen.“;

b)  in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständigen Behörden stellen einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle zur Verfügung, damit der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet werden kann. Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt ist.“;

(21f)  Artikel 64 erhält folgende Fassung:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 und Artikel 48a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 25. Juni 2015 übertragen.“;

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 und Artikel 48a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.“;

(21g)  in Artikel 65 wird folgender Unterabsatz 1a angefügt:

„Dem Bericht werden, falls erforderlich, geeignete Vorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten, auf Barzahlungen, virtuelle Währungen, Befugnisse zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen.

Bis Ende 2017 erstellt die Kommission einen Bericht über die Befugnisse der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten und die Hindernisse bei ihrer Zusammenarbeit. Diese Untersuchung enthält auch eine Bewertung der Maßnahmen zur Unterstützung der gemeinsamen Analyse grenzüberschreitender Fälle und von Lösungen zur Stärkung der zentralen Meldestellen in der EU. Dem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Beseitigung der Hindernisse bei der Zusammenarbeit hinsichtlich des Zugriffs auf Informationen, ihres Austauschs und ihrer Verwendung beigefügt. Im Bericht ist unter anderem die Notwendigkeit folgender Punkte zu untersuchen:

a)  operative Leitlinien für die ordentliche Umsetzung dieser Richtlinie,

b)  Erleichterung des Informationsaustauschs für grenzüberschreitende Fälle,

c)  Streitbeilegungsmechanismus,

d)  Unterstützung einer gemeinsamen strategischen Risikoanalyse auf Unionsebene,

e)  gemeinsame Analyseteams für grenzüberschreitende Fälle,

f)  direkte Berichterstattung der Verpflichteten an FIU.net,

g)  Einrichtung einer europäischen zentralen Meldestelle zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung der nationalen zentralen Meldestellen.“;

(22)  in Artikel 65 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Dem Bericht werden, falls erforderlich, geeignete Vorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf virtuelle Währungen, Ermächtigungen zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen.“;

(23)  Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben.“;

(24)  Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“;

(24a)  die Einleitung von Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Faktoren bezüglich des geografischen Risikos – Registrierung in:“;

(25)  Anhang III Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)  Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung oder einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910 /2014 oder alternative Verfahren zur Identitätsfeststellung aus der Ferne vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden,“.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

Die Richtlinie 2009/101/EG wird wie folgt geändert:

1)  In Kapitel 1 wird der folgende Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Anwendungsbereich

Die Maßnahmen zur Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf

a)  Gesellschaften und sonstige juristische Personen im Sinne von Artikel 30 der Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates[20], darunter die in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Unternehmensarten ▌;

b)  Trusts, die Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt, sowie andere Arten von Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln.“;

1a)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)  dass die in Artikel 7b vorgeschriebene wahrheitsgetreue und vollständige Offenlegung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unterbleibt;“;

b)  folgender Buchstabe wird angefügt:

„ba)  dass die in Artikel 7b vorgeschriebene Offenlegung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unterbleibt.“;

c)  folgender Absatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die für juristische Personen gelten, Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und jede andere natürliche Person, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist, verhängt werden können.“;

2)  In Kapitel 2 wird der folgende Artikel 7b eingefügt:

„Artikel 7b

Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer

1.  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1a Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten juristischen Personen zur Offenlegung angemessener, präziser und aktueller Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß den Artikeln 30 und 31 der Richtlinie 2015/849 zu verpflichten.

  Die Angaben umfassen mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland und Kontaktangaben des wirtschaftlichen Eigentümers (ohne Offenlegung einer privaten Adresse) sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Eigentums.

2.  Die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt über die zentralen Register gemäß Artikel 30 Absatz 3 ▌der Richtlinie 2015/849.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zudem im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und Standards für offene Daten und vorbehaltlich einer Online-Registrierung über das in Artikel 4a Absatz 2 genannte Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

4.  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Informationen dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach einer detaillierten Prüfung der außergewöhnlichen Art der Umstände gewährt werden, wobei der Kommission auf Anfrage Zugang zur Prüfung zu gewähren ist. Ausnahmen werden regelmäßig neu beurteilt, um Missbrauch vorzubeugen. Wenn eine Ausnahme gewährt wird, muss dies im Register eindeutig angegeben werden. Das Recht auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird gewahrt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährliche statistische Daten über den Umfang der gewährten Ausnahmen und die dafür vorgebrachten Gründe und übermitteln die Daten an die Kommission.

5.   Die personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Eigentümer werden offengelegt, damit Dritte und die gesamte Zivilgesellschaft in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer sind, und somit durch eine verstärkte öffentliche Kontrolle zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen beigetragen wird. Zu diesem Zweck müssen diese Informationen nach der Löschung eines Unternehmens oder einer Vereinbarung aus dem Register noch für einen Zeitraum von ▌zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich sein.

5a.  Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, eine wirksame Überwachung durchzuführen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.“.

Artikel 2a

Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

In Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird der folgende Buchstabe angefügt:

„fa)  Stellen, die im Rahmen der Richtlinie 2015/849 mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten betraut sind.“.

Artikel 3

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

  Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3] *   Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
  • [4]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [5]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [6]    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
  • [7]    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185).
  • [8]   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung” (COM(2016)0050).
  • [9]   Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
  • [10]   Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
  • [11]   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
  • [12]   Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
  • [13]   Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).
  • [14]   Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
  • [15]   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
  • [16]   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [17]   Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
  • [18]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [19]  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
  • [20]  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (1.12.2016)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
(COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Elly Schlein

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Verschärfung der EU-Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche vorgelegt mit dem Ziel, gegen Terrorismusfinanzierung vorzugehen und die Transparenz darüber, wer der tatsächliche Eigentümer von Unternehmen und Trust ist, zu erhöhen, damit Steuervermeidung besser bekämpft werden kann.

Die Änderungen, die die Kommission vorschlägt, sind zu begrüßen, zumal sie einen Fortschritt bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche darstellen. Die Affäre um die Panama-Papiere hat erneut gezeigt, wie dringend notwendig wirksame Vorschriften zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und anderer juristischer Personen sind. Insbesondere die Entwicklungsländer verlieren große Summen infolge zweifelhafter Geschäfte und eines Geflechts korrupter Aktivitäten, in die anonyme Briefkastenfirmen und Trusts verstrickt sind.

Dennoch fehlt dem vorliegenden Vorschlag immer noch die Entschlossenheit und die Dringlichkeit, die die Bürger verlangen. Nach Dafürhalten der Berichterstatterin gibt es nach wie vor einige erhebliche Schlupflöcher: Nicht alle Trusts müssen ihre so genannten wirtschaftlichen Eigentümer offen legen, und einige von ihnen könnten nur denen genannt werden, die ein „legitimes Interesse“ nachweisen können, und allen anderen verschwiegen werden. In Bezug auf Unternehmen sieht die vorliegende Richtlinie eine Klausel vor, die besagt, dass ein Mitglied des leitenden Managements benannt werden kann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer nicht identifiziert werden kann. Außerdem wurde der Schwellenwert für die wirtschaftlichen Eigentümer zwar von einer Beteiligungsquote in Höhe von 25 % auf 10 % herabgesetzt, eine solche Änderung ist jedoch anfällig, da sie nur „passive nichtfinanzielle Einheiten“ betrifft.

Die Bemühungen der Kommission sind zu begrüßen, das Europäische Parlament und der Rat müssen jedoch noch mehr tun, um die Mängel zu beheben, die die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuervermeidung und Steuerflucht auf der ganzen Welt zu schwächen drohen. Wenn diese Schlupflöcher nicht geschlossen werden, wird es für die Staatsorgane der Entwicklungsländer schwer sein, den „Unternehmensschleier“ der Briefkastenfirmen in Europa „zu lüften“, um gestohlene Vermögenswerte einzuziehen und illegale Finanzströme zu bekämpfen. Die EU darf die Gelegenheit nicht verpassen, die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Erhöhung der Transparenz weiter zu verbessern und sollte dabei auch den besonderen Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen, die von illegalen Finanzströmen besonders betroffen sind. Im Rahmen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung werden wir aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungsländer in der Lage sind, ihre eigenen inländischen Ressourcen zu mobilisieren, insbesondere durch Besteuerung. Nur eine vollständige öffentliche Offenlegung wird die Bürger in den Entwicklungsländern in die Lage versetzen, dafür zu sorgen, dass Briefkastenfirmen nicht dazu missbraucht werden, wichtige Mittel für Entwicklungshilfe abzuzweigen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung sowie den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Sowohl die Union und ihre Mitgliedstaaten einerseits als auch die Drittländer andererseits tragen eine gemeinsame Verantwortung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit Drittländern sollte auch weiterhin die Stärkung der Finanzsysteme und der Behörden der Entwicklungsländer sein, damit sie sich besser an den globalen Prozess der Steuerreform beteiligen können, um Finanzkriminalität und damit verbundene illegale Aktivitäten zu unterbinden und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen, mit denen Daten und Informationen mit anderen Ländern besser ausgetauscht werden können, um auf diese Weise Betrug und Terroristen aufzudecken.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Um zu vermeiden, dass aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestimmte Trusts nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert werden, sollten alle Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen dort registriert werden, wo sie verwaltet werden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(21)  Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Um zu vermeiden, dass aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestimmte Trusts nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert werden, sollten alle Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen dort registriert werden, wo sie gegründet, verwaltet oder betrieben werden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer aller sonstigen Trusts (d. h. Trusts, die nicht Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt) nur Parteien mit einem berechtigten Interesse an der Offenlegung verfügbar gemacht werden. Das berechtigte Interesse in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten sollte anhand leicht zugänglicher Mittel (wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregierungsorganisationen), auf der Grundlage nachweislicher vorheriger Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten oder anhand einer bestehenden Vorgeschichte von Erhebungen oder sonstigen Maßnahmen in diesem Bereich nachgewiesen werden.

entfällt

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)  Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus ist zwar ein legitimes Ziel, die in dieser Richtlinie dargelegten Maßnahmen dürfen jedoch keinesfalls die unterschiedslose finanzielle Inklusion aller Personen in der Union und in Drittländern beeinträchtigen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35b)  Mit Heimatüberweisungen kann ein wichtiger Beitrag für die Familie und die gemeinschaftliche Entwicklung geleistet werden. Es ist zwar wichtig, Geldwäsche zu verhindern, die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sollten jedoch kein Hindernis für die Heimatüberweisungen der internationalen Migranten darstellen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35c)  Mit humanitärer Hilfe soll Menschen in Not weltweit Hilfe und Unterstützung geleistet werden, was sehr wichtig ist. Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung sollten Personen und Organisationen nicht daran hindern, solche Hilfen für Menschen in Not zu finanzieren.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Ziffer -a (neu)

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 3 – Nummer 6 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)  bei Gesellschaften:

„a)  bei Gesellschaften:

i)  alle natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person — bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt — über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung an jener juristischen Person, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht.

i)  alle natürlichen Personen (die keine nominellen Anteilseigner, Vertreter, Bevollmächtigte oder Personen mit äquivalenter Funktion sein dürfen), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person — bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt — über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung an jener juristischen Person, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht.

Hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf direktes Eigentum. Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf indirektes Eigentum. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zu beschließen, dass ein niedrigerer Prozentsatz als Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle gelten kann. Andere Formen der Kontrolle können unter anderem gemäß den Kriterien bestimmt werden, die in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aufgeführt sind;

Hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 5 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 5 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf direktes Eigentum. Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf indirektes Eigentum. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zu beschließen, dass ein niedrigerer Prozentsatz als Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle gelten kann. Andere Formen der Kontrolle können unter anderem gemäß den Kriterien bestimmt werden, die in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aufgeführt sind;

ii)  wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Ziffer i ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört/angehören; die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nach Ziffer i und der vorliegenden Ziffer;

ii)  wenn das betreffende Unternehmen keine Angaben zur Identität einer natürlichen Person macht, die die Kriterien gemäß Ziffer i erfüllt, oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, halten die Verpflichteten fest, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt, und führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nach Ziffer i.

 

Außerdem sollten die Verpflichteten die Identität der einschlägigen natürlichen Person, die der Führungsebene angehört, die als „leitender Manager“ (und nicht als „wirtschaftlicher Eigentümer“) identifiziert werden sollte, ermitteln und überprüfen, und Aufzeichnungen zu allen rechtlichen Eigentümern des Unternehmens führen;“

_________________

_________________

(3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29. Juni 2013, S. 19).

(3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29. Juni 2013, S. 19).

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L0849&rid=1)

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2– Buchstabe a

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 3 – Nummer 6 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)   Unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i wird folgender Unterabsatz angefügt:

entfällt

„Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 dieser Richtlinie wird der im zweiten Absatz genannte Prozentsatz, der einen Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle darstellen kann, auf 10 % gesenkt, wenn es sich bei dem Rechtsträger um eine passive nichtfinanzielle Einheit im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU handelt.“;

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 3 – Nummer 6 – Buchstabe b

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)   Nummer 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)   bei Trusts:

„b)  bei Trusts:

i)   den Settlor;

i)   den/die Settlor (s);

ii)   den/die Trustees;

ii)   den/die Trustees;

iii)   den Protektor, sofern vorhanden;

iii)   den Protektor/die Protektoren, sofern vorhanden;

iv)   die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;

iv)   die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;

v)   jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;

v)   jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert.

 

Werden die Trusts nach Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so sollten in dem Treuhandvertrag oder in dem einschlägigen Dokument ausreichende Informationen über den Begünstigten enthalten sein, um sicherzugehen, dass jede Person zum Zeitpunkt der Auszahlung oder wenn der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnehmen will, in der Lage sein wird, seine Identität festzustellen.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1479387654876&uri=CELEX:32015L0849

Begründung

Da ein Trust mehr als einen Settlor oder Protektor haben kann, sollte bei der Begriffsbestimmung von wirtschaftlichem Eigentum auf die Pluralform verwiesen werden, wie dies auch bereits bei den Begriffen „Trustee“ und „wirtschaftlicher Eigentümer“ der Fall ist. Andernfalls könnte dies im Zweifelsfall dazu missbraucht werden, nur einen von möglicherweise mehreren Settlors oder Protektoren zu registrieren. Die OECD hat in ihren Anmerkungen zu den gemeinsamen Meldestandards über den automatischen Austausch von Informationen bereits die Pluralform für alle Beteiligten bei einem Trust vorgeschrieben.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 28 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(8a)  Artikel 28 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.

„c)  die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L0849&qid=1479377482666&from=DE)

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Ziffer -a (neu)

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 30 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten Fälle fehlender oder nichtvollständiger Offenlegung melden.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L0849&qid=1479377482666&from=DE)

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)   Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 werden gestrichen;

entfällt

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 9 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 30 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)   Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in allen Fällen zugänglich sind für

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in allen Fällen zugänglich sind für

a)   die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;

a)   die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;

b)   Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;

b)   Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;

c)   alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

c)   die Öffentlichkeit.

Die Personen oder Organisationen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen umfassen mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, eine Geschäfts- oder Zustellungsanschrift und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und kann einer Online-Registrierung und der Zahlung einer Gebühr unterliegen. Die für den Erhalt der Angaben erhobenen Gebühren dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen.

Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und den Standards für offene Daten.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1479387654876&uri=CELEX:32015L0849

Begründung

Die Informationen in den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer sollten der Öffentlichkeit in einem offenen Dateiformat zugänglich sein. Die Auflage für die Mitgliedstaaten, die Register im Einklang mit Standards für offene Daten einzurichten, verhindert auch Register, in denen man nur anhand eines Parameters, zum Beispiel anhand des Namens des Unternehmens, suchen kann. Darüber hinaus wird die Vernetzung zwischen den Registern der Mitgliedstaaten, die in den nächsten Jahren erfolgen muss, erleichtert.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 30 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(9)   Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Buchstaben b genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

„(9)   Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Buchstaben b und c genannten Zugang dem Risiko von Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, insbesondere in dem Fall, in dem der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Ausnahmen sind nie unbefristet und werden regelmäßig neu beurteilt, um Missbrauch vorzubeugen.

 

Wenn eine Ausnahme gewährt wird, muss dies in dem Register, das den in Absatz 5 Buchstaben b und c genannten Stellen zugänglich ist, eindeutig angegeben werden.

Die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

Die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

Begründung

Der Wortlaut könnte dahingehend ausgelegt werden, dass eine automatische generelle Ausnahme für alle Unternehmen gilt, in denen mindestens eine Person unter einer bestimmten Altersschwelle als wirtschaftlicher Eigentümer aufgeführt ist. Der derzeitige Verweis auf ein Risiko von Betrug könnte zur Beantragung einer Ausnahme verwendet werden, die sich ausschließlich auf einen wirtschaftlichen Verlust gründet. Wenn eine Ausnahme gewährt wird, muss dies im öffentlich zugänglichen Register eindeutig sichtbar sein. Darüber hinaus dürfen diese Ausnahmen nicht ohne zeitliche Begrenzung gewährt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln (beispielsweise Treuhandgesellschaften und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren), Anwendung findet.

„(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln (beispielsweise Treuhandgesellschaften, Waqf und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren), und alle anderen in Bezug auf Struktur oder Funktion ähnlichen bestehenden oder zukünftigen rechtlichen Regelungen Anwendung findet.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines unter ihr Recht fallenden Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in ihrem Mitgliedstaat gegründeten, verwalteten und/oder betriebenen Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

a)   des Settlor,

a)   des/der Settlor (s);

b)   des Trustees,

b)   des/der Trustees;

c)   des Protektors (sofern vorhanden),

c)   des Protektors/der Protektoren (sofern vorhanden),

d)   der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie

d)   der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie

e)   jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle der Trust steht.;

e)   jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle der Trust steht.;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe b

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 31 – Absatz 3a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3a)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in einem zentralen Register des Mitgliedstaats, in dem der Trust verwaltet wird, aufbewahrt.“;

„(3a)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in einem zentralen Register des Mitgliedstaats, in dem der Trust gegründet wurde, verwaltet oder betrieben wird, aufbewahrt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieses nationalen zentralen Registers.“;

Begründung

Es sollten alle geltenden und künftigen Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen, dass alle unter ihr Recht fallende Trusts oder alle Trusts, die von einem EU-Bürger verwaltet werden, auch wenn alle anderen Beteiligten und das Vermögen des Trusts sich nicht in der EU befinden, registriert werden. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihr Recht oder ihre Bürger nicht der Geldwäsche oder der Steuervermeidung andernorts in der Welt Vorschub leisten, was insbesondere für Entwicklungsländer wichtig ist.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 10 – Buchstabe d

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 31 – Absatz 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4a)   In dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrte Informationen, die sich auf andere als die in Artikel 7b Buchstabe b der Richtlinie (EG) Nr. 2009/101 genannten Trusts beziehen, werden Personen oder Organisationen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

„(4a)  In dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrte Informationen sind der Öffentlichkeit in einem offenen Dateiformat zugänglich.

Die Informationen, die Personen oder Organisationen zugänglich gemacht werden können, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen können, umfassen den Namen, Monat und Jahr der Geburt, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b.

Die öffentlich zugänglichen Informationen umfassen den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Settlor und/oder ein Trustee unter außergewöhnlichen Umständen und unter bestimmten, im nationalen Recht festzulegenden Bedingungen die nationalen Behörden ersuchen kann, diese Informationen über den Trust oder die betreffende Rechtsvereinbarung nicht öffentlich zugänglich zu machen, um die Privatsphäre schutzbedürftiger Begünstigter zu schützen. Wenn die nationalen Behörden diesem Ersuchen stattgeben, wird eine Erklärung in das öffentliche Register aufgenommen, die besagt, dass die verfügbaren Informationen über den Trust oder die Rechtsvereinbarung unvollständig sind. Solche Entscheidungen können immer angefochten werden.

Begründung

Ein offenes Dateiformat ist entscheidend, damit eine Verschleierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts verhindert werden kann: Dieses Format ermöglicht die Zusammenstellung und Analyse umfangreicher Datenmengen, damit Unregelmäßigkeiten, Muster, Fehler oder so genannte „Red Flags“ usw. besser ermittelt werden können und die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer besser mit Informationen aus anderen einschlägigen Datenquellen kombiniert werden können, die die zur Aufdeckung von Korruption entlang der Wertschöpfungskette, d.h. Verträge und Vergabeverfahren, wichtig sind.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe d

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 31 – Absatz 4 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4b)   Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einem Trust oder einer anderen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 3a Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde.“;

(4b)   Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einem Trust oder einer anderen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 3a Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde und melden jede Diskrepanz, die sie aufdecken zwischen den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer, die im zentralen Register aufbewahrt werden, und den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten erhoben wurden.“;

Begründung

Die Auflage, dass die Verpflichteten Diskrepanzen zwischen ihren eigenen Sorgfaltspflichten und den öffentlichen Registern über wirtschaftliche Eigentümer melden müssen, würde die Daten in den öffentlichen Registern über wirtschaftliche Eigentümer verbessern. Es sollte ebenfalls mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Verpflichteten sich nicht auf die Informationen aus den öffentlichen Registern über wirtschaftliche Eigentümer verlassen dürfen, sondern weiterhin ihren unabhängigen Sorgfaltspflichten nachkommen müssen, damit sie wissen, wer ihre Kunden sind.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 31 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

da)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 4 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 4 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten Fälle fehlender oder nichtvollständiger Offenlegung melden.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L0849&qid=1479377482666&from=DE)

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe e

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 31 – Absatz 7a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Absätzen 4 und 4a genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Absätzen 4 und 4a genannten Zugang dem Risiko von Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, insbesondere in dem Fall, in dem der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Ausnahmen sind nie unbefristet und werden regelmäßig neu beurteilt.

Begründung

Siehe dazu Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe h

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 31 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(10)  Für die Zwecke dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass ein Trust in jedem Mitgliedstaat verwaltet wird, in dem die betreffenden Trustees niedergelassen sind.“;

„(10)  Für die Zwecke dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass ein Trust in einem Mitgliedstaat gegründet, verwaltet oder betrieben wird, wenn:

 

a)   er gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gegründet wurde oder darunter fällt oder sich seine letzte Berufungsinstanz in der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats befindet; oder

 

b)   er folgendermaßen mit dem Mitgliedstaat verbunden ist:

 

i)   einer oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b haben ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat;

 

ii)   er besitzt Immobilien in diesem Mitgliedstaat;

 

iii)   er hält Aktien oder Stimmrechte oder Beteiligungen an einer in diesem Mitgliedstaat registrierten juristischen Person oder

 

iv)   er hat ein Bank- oder Zahlungskonto bei einem in diesem Mitgliedstaat betriebenen Kreditinstitut.“;

Begründung

Ein Trust sollte in allen Mitgliedstaaten registriert sein, in denen er über eine Verbindungsstelle verfügt.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  In Artikel 7 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

 

„ba)  dass die in Artikel 7b vorgeschriebene Offenlegung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unterbleibt.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009L0101&rid=1)

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  In Artikel 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die für juristische Personen gelten, Sanktionen gegen natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009L0101&rid=1)

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7 b – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Angaben umfassen den Namen, Monat und Jahr der Geburt, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Eigentums.

Die Angaben umfassen den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland und Kontaktangaben des wirtschaftlichen Eigentümers (ohne Offenlegung einer privaten Adresse) sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Eigentums.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zudem über das in Artikel 4a Absatz 2 genannte Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zudem im Einklang sowohl mit den Datenschutzvorschriften als auch mit den Standards für offene Daten und vorbehaltlich einer Online-Registrierung über das in Artikel 4a Absatz 2 genannte Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7b – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Informationen dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

(4)  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Informationen dem Risiko von Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Ausnahmen sind nie unbefristet und werden regelmäßig neu beurteilt, um Missbrauch vorzubeugen. Wenn eine Ausnahme gewährt wird, wird dies in dem Register, das den in Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Stellen zugänglich ist, eindeutig angegeben.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7 b – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, eine wirksame Überwachung durchzuführen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden — auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes — mit hohem professionellem Standard arbeitet, und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.9.2016

LIBE

12.9.2016

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Elly Schlein

21.10.2016

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

Datum der Bekanntgabe im Plenum

6.10.2016

Prüfung im Ausschuss

7.11.2016

 

 

 

Datum der Annahme

29.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Ignazio Corrao, Nirj Deva, Raymond Finch, Doru-Claudian Frunzulică, Charles Goerens, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Linda McAvan, Norbert Neuser, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marina Albiol Guzmán, Seb Dance, Ádám Kósa, Adam Szejnfeld, Patrizia Toia

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Xabier Benito Ziluaga, Dariusz Rosati, Jarosław Wałęsa

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (8.12.2016)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
(COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Emmanuel Maurel

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Strategien und Maßnahmen in anderen einschlägigen Bereichen, in denen die Union zuständig ist – wie zum Beispiel dem internationalen Handel und der Entwicklungszusammenarbeit –, sollten nach Möglichkeit dafür genutzt werden, die Aktivitäten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung über das Finanzsystem zu ergänzen. Diese Strategien und Maßnahmen sollten nicht darauf abzielen, andere politische Ziele der Union zu untergraben, sondern sie im Gegenteil zu vervollständigen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Geldwäsche und Steuerhinterziehung werden immer öfter im Rahmen von Handelstransaktionen durch die Manipulation von Preisen, Mengen oder der Qualität begangen. Die Finanz- und die Steuertransparenz sind oberste Prioritäten der Handelspolitik der Union, weshalb kein Land, das Geldwäsche und Steuerhinterziehung duldet, in den Genuss von Privilegien für den Handel mit der Union kommen sollte.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Im Einklang mit der Strategie „Handel für alle“ sollten zusätzliche wirksame Maßnahmen mit Blick auf den Handel mit Dienstleistungen ergriffen werden, damit dieser Handel nicht für illegale Finanzströme missbraucht wird, zumal der freie Handel mit Gütern und Dienstleistungen mit Entwicklungsländern die Gefahr der Geldwäsche erhöht und der Handel mit Dienstleistungen zwischen der Union und Steueroasen das Sechsfache des Handelsvolumens mit vergleichbaren Ländern ausmacht, während beim Handel mit Gütern kein solcher Unterschied besteht.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c)  Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über etwaige Lücken in den Kapiteln über Finanzdienstleistungen und Niederlassung bereits geltender Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten vorlegen und hierbei besonderes Augenmerk auf die Begriffsbestimmung von Investitionen und Niederlassung, den Geltungsbereich und die zeitliche Begrenzung von aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen, die Frage, ob es Obergrenzen für den Zahlungsverkehr zwischen Parteien der Handelsabkommen gibt, die für diesen Zahlungsverkehr zugelassenen Währungen, die Bestätigung des Bankgeheimnisses und das Vorhandensein von Bestimmungen über den Austausch von Daten richten.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10d)  Die Liberalisierung von Finanzdienstleistungen sollte einer besseren Kontrolle und einer Ex-ante-Analyse durch die zuständigen Behörden unterliegen. Mit Blick auf die exponentielle Innovation im Finanzwesen sollte die Aufnahme von Finanzdienstleistungen in Handelsabkommen und Partnerschaften der Union auf Positivlisten beruhen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10e)  In den Kapiteln künftiger Handelsabkommen über Finanzdienstleistungen und Niederlassung sollten die Begriffsbestimmungen von Investitionen eng gefasst sein, damit Erzeugnisse, denen ein hohes Potenzial für den Transfer nicht versteuerter Gelder innewohnt, ausgeschlossen sind. Außerdem sollte dafür gesorgt werden, dass öffentliche Register der letzten Endes wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, Trusts und ähnlichen Rechtsgebilden, die in den unter das Handelsabkommen fallenden Gebieten gegründet, verwaltet oder betrieben wurden bzw. werden, eingerichtet werden. Es sollten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Finanzströmen und der Aufhebung des Bankgeheimnisses getroffen werden, wobei den Datenschutzbestimmungen und den Standards für offene Daten Rechnung zu tragen ist. Ferner sollten der Geltungsbereich und die zeitliche Begrenzung von aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen über die „Unausgeglichenheit des Zahlungsbedarfs“ hinaus erweitert und die Verpflichtungen zu den „besten Bemühungen“ durch verbindliche Bestimmungen ersetzt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)  Die wichtigsten Transparenzstandards sollten verbindlich sein und der Aushandlung und Neuverhandlung von Handelsabkommen und Partnerschaften der Union zugrunde liegen. Die Handelspartner sollten die im Wege von Handelsabkommen mit der Union gewährten Vorteile einbüßen, wenn sie einschlägige internationale Standards – wie zum Beispiel den Gemeinsamen Meldestandard der OECD, den Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der OECD, das zentrale Register der wirtschaftlich Berechtigten und die Empfehlungen der FATF – nicht berücksichtigen bzw. einhalten. Bei der Umsetzung des BEPS-Aktionsplans der OECD muss für internationale Konzerne in jedem Fall uneingeschränkt das länderspezifische Berichtssystem gelten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37b)  Handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen (TSIAs) sollten detaillierte Angaben zu den Resultaten des jeweiligen Drittstaats oder der Drittstaaten in dieser Hinsicht umfassen, wozu auch die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften gehört. Die Stärkung der Klauseln über verantwortungsvolle Regierungsführung in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten und die Bereitstellung technischer Unterstützung für diese Staaten sollten auch dann, wenn diese Klauseln nicht bindend sind, grundlegende Bestandteile solcher Abkommen sein.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37c)  In den Fällen, in denen es bereits Handelsabkommen mit Entwicklungsländern gibt oder diese derzeit ausgehandelt werden, müssen im Rahmen des Abkommens ausreichende Mittel für die Schaffung der technischen, personellen und institutionellen Fähigkeiten vorgesehen werden, die für die Einhaltung der oben genannten Anforderungen erforderlich sind. Die jährlichen Berichte über die Umsetzung der von der Union mit Drittstaaten abgeschlossenen Handelsabkommen sollten einen gesonderten Abschnitt über Finanzdienstleistungen und Niederlassung umfassen und nachprüfbare Angaben dazu enthalten, ob die oben genannten Anforderungen eingehalten werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2015/849/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1)  Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)  andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,

e)  andere Personen, die mit Gütern oder Dienstleistungen handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L0849&from=IT)

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2015/849/EU

Artikel 11 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a)  Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  im Falle von Personen, die mit Gütern handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,

c)  im Falle von Personen, die mit Gütern oder Dienstleistungen handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L0849&from=IT)

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie (EU) Nr. 2015/849

Artikel 18 a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In Bezug auf Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten beim Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko mindestens alle folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:

1.  In Bezug auf Transaktionen einschließlich Handelstransaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten beim Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko mindestens alle folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.9.2016

LIBE

12.9.2016

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Emmanuel Maurel

12.10.2016

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

Datum der Bekanntgabe im Plenum

6.10.2016

Prüfung im Ausschuss

29.11.2016

 

 

 

Datum der Annahme

5.12.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

4

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, Karoline Graswander-Hainz, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, Marine Le Pen, David Martin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bendt Bendtsen, Reimer Böge, Klaus Buchner, Edouard Ferrand, Agnes Jongerius, Sander Loones

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Mairead McGuinness, Molly Scott Cato, Ramón Luis Valcárcel Siso

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (18.1.2017)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
(COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Kostas Chrysogonos

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen zwei unlängst erlassene Rechtsvorschriften der EU über finanzielle Überprüfungen und Transparenz geändert werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch stärker zu bekämpfen, zumal in beiden Bereichen Schlupflöcher bei den finanziellen Überprüfungen genutzt werden[1].

Bisher wurden dabei die fünf folgenden wichtigsten Probleme ermittelt: 1. unzureichende Überwachung verdächtiger Transaktionen im Zusammenhang mit Ländern mit hohem Risiko aufgrund der unklaren Formulierung und mangelnden Koordinierung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; 2. unzureichende Überwachung über virtuelle Währungen abgewickelter verdächtiger Transaktionen durch die Behörden, die nicht in der Lage sind, die Transaktionen identifizierten Personen zuzuordnen; 3. unzureichende Wirkung der derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit anonymen Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis; 4. keine Möglichkeiten zur Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu – und Austauschs von – Informationen im Besitz der Verpflichteten durch die zentralen Meldestellen; 5. fehlender oder verzögerter Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten[2].

In diesem Zusammenhang gilt es daher, ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen zwischen der Einführung ausreichender Kontrollen, damit Finanzkriminalität und Terrorismusfinanzierung wirksam verhindert werden können, und dem Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte. In den letzten Jahren hat der zunehmende Schaden durch finanzielle Unregelmäßigkeiten und terroristische Aktivitäten zu einer Verschiebung dieses Gleichgewichts geführt, zumal strengere Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft insgesamt erforderlich sind. Es stellt sich also die Frage nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen diesen beiden Interessen, die sich bis zu einem gewissen Grad widersprechen können, ebenso wie die Frage der Verhältnismäßigkeit.

II. Rechtsvorschriften über virtuelle Währungen

Virtuelle Währungen sind derzeit noch eine Randerscheinung, es ist jedoch durchaus möglich, dass sie immer mehr an Bedeutung gewinnen. Gleichzeitig ist klar, dass sie zu kriminellen Zwecken missbraucht werden können. Die Kommission schlägt daher vor, dass Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen den gleichen Berichterstattungspflichten wie traditionelle Anbieter von Finanzdienstleistungen unterliegen sollen. In diesem Zusammenhang dürften die nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in der Lage sein, der Identität des Eigentümers von virtuellem Geld virtuelle Währungsadressen zuzuordnen.

Dieser Schritt ist zu begrüßen, die Europäische Zentralbank hat jedoch Recht, wenn sie erklärt, die Einführung dieser Berichterstattungspflicht dürfe nicht so formuliert werden, dass sie als Unterstützung für virtuelle Währungen betrachtet werden könne.

III. Einschränkungen bei anonymen Prepaidkarten

Anonyme Prepaidkarten können ein sinnvolles Zahlungsmittel sein, vor allem bei relativ kleinen Beträgen. Sie können jedoch zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden[3]. Die Kommission schlägt vor, den Schwellenwert für Zahlungen mit solchen Karten herabzusetzen, ohne systematische Kontrollen der Sorgfaltspflicht durchzuführen und die Befreiung von der Kontrolle der Sorgfaltspflicht bei Online-Zahlungen aufzuheben.

Gewisse strengere Kontrollen solcher Karten sind zu begrüßen, zumal bewiesen ist, dass Missbrauch mit ihnen getrieben wird, die Einschränkungen dürfen jedoch nicht so stark sein, dass die Karten in der Praxis nicht mehr verwendbar sind. Außerdem müssen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit und insbesondere auf die KMU, die im Bereich der Prepaidkarten und virtuellen Währungen aktiv sind, gründlicher geprüft werden.

IV. Befugnisse der zentralen Meldestellen beim Zugang zu Information

Mit ihrem Vorschlag will die Kommission die Befugnisse der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten, die Finanzinstitute um Informationen zu ersuchen, stärken. Derzeit können die zentralen Meldestellen nur Informationen anfordern, wenn das betroffene Finanzinstitut sie auf unübliche Aktivitäten aufmerksam gemacht hat. Nach dem Kommissionsvorschlag sind daher Anträge der zentralen Meldestellen von Amts wegen möglich. Auch sollen in den Mitgliedstaaten zentrale Register der Inhaber von Bankkonten erstellt werden.

Angesichts der jetzigen Umstände sind Einschränkungen in Bezug auf die finanzielle Verschwiegenheit gerechtfertigt. Die grundlegenden Rechte aller Beteiligten müssen in jedem Fall uneingeschränkt geachtet werden.

V. Gemeinsame Herangehensweise bei Drittländern mit hohem Risiko

Die EU besitzt derzeit eine relativ kurze gemeinsame Liste von Drittländern mit hohem Risiko, bei denen Finanztransaktionen besonders aufmerksam verfolgt werden sollten. In dem Vorschlag werden gemeinsame Standards darüber festgelegt, wie mit Finanztransaktionen in diese und aus diesen Gerichtsbarkeiten umgegangen werden sollte.

Eine solche gemeinsame Herangehensweise ist notwendig.

VI. Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer

Einer der wichtigsten Aspekte des Vorschlags betrifft die gestiegene Verpflichtung Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu melden und den Zugang zu diesen Informationen bereitzustellen. Zahlreiche Finanz- und politische Skandale in jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass solche Vereinbarungen dazu dienen können, Steuern oder eine angemessene Aufsicht über alle Finanzangelegenheiten zu vermeiden. Mit dem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, nicht nur bestimmten Stellen, sondern der Öffentlichkeit Zugang zu einem umfassenderen Register erhalten, dass bestimmte Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder Trusts zu gewähren. Außerdem werden die Vorschriften über den Ort der Registrierung für Trusts präzisiert.

Diese Steigerung der Transparenz ist entscheidend, damit die Öffentlichkeit weiterhin Vertrauen in das Finanzsystem hat. Der Schwellenwert für die Erklärung eines wirtschaftlichen Eigentums sollte unbedingt niedrig genug sein – dem Vorschlag der Kommission, ihn von 25% auf 10% zu senken, ist zuzustimmen.

VII. Fazit

Dieser Vorschlag kommt zum rechten Zeitpunkt, da er notwendig ist, damit der Rechtsrahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt wird. Den wichtigsten Aspekten des Kommissionsvorschlags kann zugestimmt werden; es sollten jedoch einige Änderungen vorgenommen werden, mit denen verstärkt gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden kann, wobei jedoch die Grundrechte in diesem Bereich geachtet werden müssen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Durch jene Richtlinie, die bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen ist, wurde ein umfassender Rahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern.

(1)  Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Durch jene Richtlinie, die bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen ist, wurde ein aktualisierter, transparenter, wirksamer und umfassender Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren, zu mindern und abzuwenden.

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24 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

24 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen, die weiterhin nicht in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union oder aber unter nicht länger zu rechtfertigende Ausnahmeregelungen fallen, werden immer beliebter als alternative Finanzsysteme. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten weitere Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden präventiven Rahmens getroffen werden.

(2)  Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen, die weiterhin nicht in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union oder aber unter nicht länger zu rechtfertigende Ausnahmeregelungen fallen, werden immer beliebter als alternative Finanzsysteme. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten weitere Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen innerhalb des geltenden präventiven Rechtsrahmens der Union getroffen werden, damit der bestehende Rahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verbessert und seine Wirkung gesteigert werden kann.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Da die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 weiterverfolgt werden sollten, sollten alle Änderungen jener Richtlinie im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung stehen. In der Europäischen Sicherheitsagenda25 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen für eine wirksamere und umfassendere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, und unterstrichen, dass die Unterwanderung der Finanzmärkte die Finanzierung des Terrorismus ermöglicht. Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 17./18. Dezember 2015 zudem die Notwendigkeit betont, rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen zu ergreifen.

(3)  Da die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 weiterverfolgt werden sollten, sollten alle Änderungen jener Richtlinie im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung stehen, unter Wahrung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze sowie unter Einhaltung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. In der Europäischen Sicherheitsagenda25 wurde die Modernisierung des EU-Rechtsrahmens für die Terrorismusbekämpfung als prioritär eingestuft; dabei wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen für eine wirksamere und umfassendere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, und unterstrichen, dass die Unterwanderung der Finanzmärkte die Finanzierung des Terrorismus ermöglicht. Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 17./18. Dezember 2015 zudem die Notwendigkeit betont, rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen zu ergreifen.

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25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Sicherheitsagenda“, COM(2015) 185 final.

25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Sicherheitsagenda“, COM(2015) 185 final.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Ferner müssen die Maßnahmen der Union die internationalen Entwicklungen und die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen genau widerspiegeln. In der Resolution 2199 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurden die Staaten dazu aufgerufen, terroristische Gruppen am Zugang zu internationalen Finanzinstitutionen zu hindern.

(5)  Ferner müssen die Maßnahmen der Union die internationalen Entwicklungen und die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen genau widerspiegeln. In den Resolutionen 2199 (2015) und 2253 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurden die Staaten dazu aufgerufen, terroristische Gruppen am Zugang zu internationalen Finanzinstitutionen zu hindern.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in echte (d.h. zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärte) Währungen getauscht werden können, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen für virtuelle Währungen sind nicht verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden. Terroristische Gruppen können somit Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen virtuellen Währungsnetzen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, den diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Plattformen, auf denen virtuelle in echte Währungen getauscht werden können, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die Verwendung virtueller Währungen zu überwachen. Auf diese Weise würde ein ausgewogener und verhältnismäßiger Ansatz geschaffen, bei dem die technischen Fortschritte und die hohe Transparenz, die auf dem Gebiet der alternativen Finanzierung und des sozialen Unternehmertums bisher erreicht wurden, gewahrt blieben.

(6)  Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in echte (d. h. zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärte) Währungen getauscht werden können, Anbieter von elektronischen Geldbörsen für virtuelle Währungen, Emittenten, Verwalter, Vermittler und Vertriebsstellen virtueller Währungen und Verwalter und Anbieter von Online-Zahlungssystemen sind nicht verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden. Terroristische Gruppen können somit Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen virtuellen Währungsnetzen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, den diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Plattformen, auf denen virtuelle in echte Währungen getauscht werden können, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Emittenten, Verwalter, Vermittler und Vertriebsstellen virtueller Währungen und Verwalter und Anbieter von Online-Zahlungssystemen auszuweiten. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die Verwendung virtueller Währungen zu überwachen, um verdächtige Aktivitäten aufzudecken. Auf diese Weise würde ein ausgewogener und verhältnismäßiger Ansatz geschaffen, bei dem zugleich sowohl die innovativen technischen Fortschritte, die derlei Währungen ermöglichen, als auch die hohe Transparenz, die auf dem Gebiet der alternativen Finanzierung und des sozialen Unternehmertums bisher erreicht wurden, gewahrt blieben.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Glaubwürdigkeit virtueller Währungen wird nicht zunehmen, solange diese für kriminelle Zwecke genutzt werden. Für die Verbreitung virtueller Währungen und ihres potenziellen Nutzens wird die Anonymität in diesem Zusammenhang eher hinderlich als förderlich sein. Durch die Erfassung von Plattformen für den Tausch von virtuellen Währungen und von Anbietern von elektronischen Geldbörsen wird das Problem der Anonymität des virtuellen Währungstauschs allerdings nur teilweise angegangen, da ein Großteil des virtuellen Währungstausches weiterhin anonym bleiben wird, weil die Nutzer solche Transaktionen auch ohne derartige Plattformen oder Anbieter elektronischer Geldbörsen durchführen können. Zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Anonymität sollten die nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen die Möglichkeit haben, der Identität des Eigentümers von virtuellen Währungen virtuelle Währungsadressen zuzuordnen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, den Nutzern zu erlauben, gegenüber den benannten Behörden eine Selbsterklärung auf freiwilliger Basis abzugeben, weiter ausgelotet werden.

(7)  Zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Anonymität sollten virtuelle Wahrungen nicht anonym sein und sollten die nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen die Möglichkeit haben, der Identität des Eigentümers von virtuellen Währungen virtuelle Währungsadressen zuzuordnen.

(Siehe dazu die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. Oktober 2016 – CON/2016/49)

Begründung

Es ist zwar wünschenswert, Vorschriften festzulegen, um die Verwendung virtueller Währungen zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern, die Europäische Union sollte dies jedoch nicht unbedingt in einer Art und Weise tun, als würde sie die Verwendung dieser Währungen unterstützen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Allgemein verwendbare Guthabenkarten haben legitime Verwendungszwecke und tragen zur finanziellen Inklusion bei. Anonyme Guthabenkarten hingegen lassen sich ohne Weiteres zur Finanzierung von terroristischen Anschlägen oder zu logistischen Vorkehrungen dafür nutzen. Damit Terroristen ihre Machenschaften nicht auf diesem Wege finanzieren können, ist es daher unerlässlich, die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegte Sorgfaltsmaßnahmen nicht anzuwenden brauchen, abzusenken. Anders ausgedrückt: Es ist von wesentlicher Bedeutung, die geltenden Schwellenbeträge für allgemein verwendbare anonyme Guthabenkarten zu senken und die für die Online-Nutzung geltende Befreiung von der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden abzuschaffen, gleichzeitig jedoch den Bedürfnissen der Verbraucher in Bezug auf für die allgemeine Verwendung bestimmte Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Nutzung derartiger Zahlungsinstrumente für die Förderung der sozialen und finanziellen Inklusion nicht verhindert wird.

(11)  Allgemein verwendbare Guthabenkarten mit einem anerkannten sozialen Wert haben legitime Verwendungszwecke, sind zugänglich und tragen zur finanziellen Inklusion bei. Anonyme Guthabenkarten hingegen lassen sich ohne Weiteres zur Finanzierung von terroristischen Anschlägen oder zu logistischen Vorkehrungen dafür nutzen. Damit Terroristen ihre Machenschaften nicht auf diesem Wege finanzieren können, ist es daher unerlässlich, die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegte Sorgfaltsmaßnahmen nicht anzuwenden brauchen, abzusenken. Anders ausgedrückt: Es ist von wesentlicher Bedeutung, die geltenden Schwellenbeträge für allgemein verwendbare anonyme Guthabenkarten zu senken, gleichzeitig jedoch den Bedürfnissen der Verbraucher in Bezug auf für die allgemeine Verwendung bestimmte Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis zu rechtmäßigen Zwecken Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Nutzung derartiger Zahlungsinstrumente für die Förderung der sozialen und finanziellen Inklusion nicht verhindert wird.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Aufgrund fehlender verbindlicher internationaler Standards bestehen zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Diese Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer solchen zentralen Meldestelle nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen auf Informationen zugreifen und diese ungehindert untereinander austauschen können, auch im Rahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. In allen Fällen, in denen Verdacht auf Vorliegen einer Straftat und insbesondere ein Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung besteht, sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren.

(13)  Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen sind ein dezentrales und leistungsfähiges Netz, durch das die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verbessert wird. Diese spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Aufgrund fehlender verbindlicher internationaler Standards bestehen zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Diese Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer solchen zentralen Meldestelle nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen auf Informationen zugreifen und diese ungehindert untereinander austauschen können, auch im Rahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. In allen Fällen, in denen Verdacht auf Vorliegen einer Straftat und insbesondere ein Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung besteht, sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Einrichtung einer europäischen zentralen Meldestelle, die den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei ihren Aufgaben zur Seite steht und sie unterstützt, wäre eine wirksame und kosteneffiziente Methode zur Sicherstellung des Empfangs, der Analyse und der Verbreitung von Berichten zur Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf dem Binnenmarkt.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktion einzuholen. Ein ungehinderter Zugang zu Informationen ist von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsgemäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentrale Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn dieser zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt hat. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

(14)  Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktion einzuholen. Ein ungehinderter Zugang zu Informationen ist von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsgemäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentrale Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen selbst dann von einem Verpflichteten Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, einholen können, wenn dieser zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt hat. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Durch einen verzögerten Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten wird die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Die nationalen Daten, die die Identifizierung der Bank- und Zahlungskonten ermöglichen, sind fragmentiert, weshalb die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatische Mechanismen wie ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten, ihrer Vertreter und ihre wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht.

(15)  Durch einen verzögerten Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie Tresorfächern, insbesondere anonymen, wird die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Die nationalen Daten, die die Identifizierung der Bank- und Zahlungskonten sowie Tresorfächer ermöglichen, sind fragmentiert, weshalb die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatische Mechanismen wie ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie Tresorfächern, ihrer Vertreter und ihre wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Im Hinblick auf die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sollten in derartigen Registern nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich gespeichert werden. Die betroffenen Personen sollten darüber unterrichtet werden, dass ihre personenbezogenen Daten erfasst wurden und von den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen eingesehen werden können, und ihnen sollte eine Kontaktstelle mitgeteilt werden, an die sie sich zwecks Ausübung ihres Rechts auf Datenzugang und -berichtigung wenden können. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten die für die Erfassung von personenbezogenen Daten in derartigen Registern geltende Höchstdauer der Speicherung festlegen (und diese hinreichend begründen) und vorschreiben, dass diese Daten gelöscht werden müssen, sobald die Informationen nicht mehr für den angeführten Zweck benötigt werden. Der Zugang zu den Registern und Datenbanken sollte auf Personen begrenzt werden, die davon Kenntnis haben müssen.

(16)  Im Hinblick auf die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sollten in derartigen Registern nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich gespeichert werden. Die betroffenen Personen sollten darüber unterrichtet werden, dass ihre personenbezogenen Daten erfasst wurden und von den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen eingesehen werden können, und ihnen sollte eine Kontaktstelle mitgeteilt werden, an die sie sich zwecks Ausübung ihres Rechts auf Datenzugang und -berichtigung wenden können. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten die für die Erfassung von personenbezogenen Daten in derartigen Registern geltende Höchstdauer der Speicherung festlegen (und diese hinreichend begründen) und vorschreiben, dass diese Daten gelöscht werden müssen, sobald die Informationen nicht mehr für den angeführten Zweck benötigt werden. Der Zugang zu den Registern und Datenbanken sollte im Anschluss an eine Risikobewertung auf Personen begrenzt werden, die davon Kenntnis haben müssen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ist das Kompetenzzentrum der Union auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit; die ENISA sollte die Befugnis erhalten, mit Strafverfolgungsbehörden ungehindert Informationen auszutauschen, um eine Zusammenarbeit im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu ermöglichen, die bei der Bekämpfung der Finanzierung krimineller Aktivitäten, einschließlich des Terrorismus, eine bedeutende Rolle spielt.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte aufgefordert werden, ihre Transparenzinstrumente an die aktuellen Herausforderungen anzupassen, um die Nutzung der Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Bei der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Schwelle für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers wird nicht zwischen echten gewerblichen Unternehmen und solchen Unternehmen unterschieden, die keiner aktiven Geschäftstätigkeit nachgehen und vorwiegend als zwischengeschaltete Struktur zwischen den Vermögenswerten oder Erträgen und dem eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer fungieren. Bei den letztgenannten Unternehmen kann der festgelegte Schwellenwert leicht umgangen werden, so dass eine Identifizierung der natürlichen Personen, die die eigentlichen Eigentümer der juristischen Person sind oder diese kontrollieren, nicht möglich ist. Im Hinblick auf eine Präzisierung der erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bei zwischengeschalteten Strukturen, die die Rechtsform eines Unternehmens haben, ist es erforderlich, einen spezifischen Schwellenwert festzulegen, von dem ein Hinweis auf Eigentum abgeleitet werden kann.

(18)  Bei der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Schwelle für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers wird nicht zwischen echten gewerblichen Unternehmen und solchen Unternehmen unterschieden, die keiner aktiven Geschäftstätigkeit nachgehen und vorwiegend als zwischengeschaltete Struktur zwischen den Vermögenswerten oder Erträgen und dem eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer fungieren. Bei den letztgenannten Unternehmen kann der festgelegte Schwellenwert leicht umgangen werden, so dass eine Identifizierung der natürlichen Personen, die die eigentlichen Eigentümer der juristischen Person sind oder diese kontrollieren, nicht möglich ist. Im Hinblick auf eine Präzisierung der erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bei zwischengeschalteten Strukturen, die die Rechtsform eines Unternehmens haben, ist es erforderlich, einen spezifischen Schwellenwert festzulegen, von dem ein Hinweis auf Eigentum abgeleitet werden kann. Dieser Schwellenwert sollte niedrig genug sein, damit er die meisten Situationen erfasst.

Begründung

Der Schwellenwert muss niedrig genug sein, damit die meisten Situationen erfasst werden, in denen juristische Personen verwendet werden, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern. Es wird vorgeschlagen, einen Schwellenwert von 10% in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 einzufügen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Um zu vermeiden, dass aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestimmte Trusts nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert werden, sollten alle Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen dort registriert werden, wo sie verwaltet werden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(21)  Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Um zu vermeiden, dass aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestimmte Trusts nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert werden, sollten alle Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen dort registriert werden, wo sie gegründet, verwaltet oder betrieben werden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zuge der obligatorischen Offenlegung bestimmter Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen werden Dritten, die mit diesen Unternehmen Geschäfte führen möchten, zudem zusätzliche Garantien geboten. Bestimmte Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen oder angekündigt, um die Angaben im Register über die wirtschaftlichen Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten derartige Informationen öffentlich zugänglich machen möchten, oder Unterschiede bei der Art der zugänglich gemachten Informationen und des möglichen Zugangs können zu einem unterschiedlichen Schutz von Dritten in der Union führen. In einem gut funktionierenden Binnenmarkt ist Koordinierung erforderlich, damit Verzerrungen vermieden werden.

(22)  Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zuge der obligatorischen Offenlegung bestimmter Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen werden Dritten, die mit diesen Unternehmen Geschäfte führen möchten, zudem zusätzliche Garantien geboten. Bestimmte Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen oder angekündigt, um die Angaben im Register über die wirtschaftlichen Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten derartige Informationen öffentlich zugänglich machen möchten, oder Unterschiede bei der Art der zugänglich gemachten Informationen und des möglichen Zugangs können zu einem unterschiedlichen Schutz von Dritten in der Union führen. In einem gut funktionierenden Binnenmarkt ist ein koordiniertes Vorgehen erforderlich, damit derartige Verzerrungen vermieden werden, aber es muss unbedingt auch für mehr Transparenz gesorgt werden, damit die Öffentlichkeit weiterhin Vertrauen in das Finanzsystem hat.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer aller sonstigen Trusts (d. h. Trusts, die nicht Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt) nur Parteien mit einem berechtigten Interesse an der Offenlegung verfügbar gemacht werden. Das berechtigte Interesse in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten sollte anhand leicht zugänglicher Mittel (wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregierungsorganisationen), auf der Grundlage nachweislicher vorheriger Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten oder anhand einer bestehenden Vorgeschichte von Erhebungen oder sonstigen Maßnahmen in diesem Bereich nachgewiesen werden.

(35)  Aus Gründen der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit sollten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer aller sonstigen Trusts (d. h. Trusts, die nicht Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt) nur Parteien mit einem berechtigten Interesse an der Offenlegung verfügbar gemacht werden. Das berechtigte Interesse in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten sollte anhand leicht zugänglicher Mittel (wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregierungsorganisationen), auf der Grundlage nachweislicher vorheriger Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten oder anhand einer bestehenden Vorgeschichte von Erhebungen oder sonstigen Maßnahmen in diesem Bereich nachgewiesen werden. Ein berechtigtes Interesse könnte in Betracht kommen, sofern der wirtschaftliche Eigentümer oder Trustee ein öffentliches Amt ausübt oder in den vergangenen fünf Jahren ein öffentliches Amt ausgeübt hat.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a)  Die Europäische Zentralbank hat ihre Stellungnahme am Mittwoch, 12. Oktober 2016 abgegeben1a.

 

_________________

 

1aNoch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Begründung

Es sollte auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank verwiesen werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  Dienstleister, die in erster Linie und auf beruflicher Basis virtuelle Währungen in echte Währungen und umgekehrt tauschen;

g)  Dienstleister, die in erster Linie und auf beruflicher Basis virtuelle Währungen in gesetzlich festgelegte Währungen und umgekehrt tauschen;

(Siehe dazu die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. Oktober 2016 – CON/2016/49)

Begründung

Ein Verweis auf „gesetzlich festgelegte Währungen“ ist angemessener.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)  Emittenten, Verwalter, Vermittler und Vertriebsstellen virtueller Währungen,

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe h b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hb)  Verwalter und Anbieter von Online-Zahlungssystemen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe f

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)  alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder – in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht – die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

f)  Straftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern entsprechend der Definition im nationalen Recht der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 57 dieser Richtlinie.“

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a – Ziffer i – Unterabsatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 dieser Richtlinie wird der im zweiten Absatz genannte Prozentsatz, der einen Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle darstellen kann, auf 10 % gesenkt, wenn es sich bei dem Rechtsträger um eine passive nichtfinanzielle Einheit im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU handelt.;

„Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 dieser Richtlinie wird der im zweiten Unterabsatz genannte Prozentsatz, der einen Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle darstellen kann, auf 10 % gesenkt.“

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)  wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Ziffer i ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört/angehören; die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nach Ziffer i und der vorliegenden Ziffer;

„ii)  wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die juristische Person keine Angaben zur Identität einer natürlichen Person macht, die die in Ziffer i genannten Kriterien erfüllt, halten die Verpflichteten fest, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt, und führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nach Ziffer i. Falls Zweifel bestehen, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, wird dies festgehalten. Außerdem ermitteln und überprüfen die Verpflichteten die Identität der einschlägigen natürlichen Person, die der Führungsebene angehört und die als „leitender Manager“ (und nicht als „wirtschaftlicher Eigentümer“) identifiziert wird, und führen Aufzeichnungen zu allen rechtlichen Eigentümern des Unternehmens;“;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  „virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht zwangsläufig an eine echte Währung angebunden ist, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“;

(18)  „virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Umtauschmittel oder zu anderen Zwecken akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Virtuelle Währungen können nicht anonym sein.

(Siehe dazu die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. Oktober 2016 – CON/2016/49)

Begründung

Die Definition des Begriffs „virtuelle Währung“ muss verbessert werden, wie von der Europäischen Zentralbank vorgeschlagen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Wenn ein Mitgliedstaat die seiner Behörde übertragenen Befugnisse gemäß Unterabsatz 1 auf andere Behörden überträgt, insbesondere auf Behörden auf regionaler oder lokaler Ebene, ist für eine effiziente und effektive Abstimmung zwischen allen beteiligten Behörden zu sorgen. Wenn mehr als ein Referat innerhalb einer Behörde, der die Befugnis übertragen wird, für die Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 verantwortlich ist, ist für eine effiziente und effektive Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Referaten zu sorgen.“

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 9 – Absatz 2 – Nummer c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„ca)   das Vorhandensein von robusten Systemen, um sicherzustellen, dass Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer den zuständigen Behörden des Drittlands ungehindert zur Verfügung stehen;“

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 9 – Absatz 2 – Nummer c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„cb)   das Vorhandensein einer ordentlichen Sanktionsregelung bei Gesetzesverstößen;“

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 d (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 10 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2d)  Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.  Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kreditinstituten und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer Sparbücher. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so rasch wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

„1.  Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kreditinstituten und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Tresorfächer. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Tresorfächer so rasch wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten, Sparbücher oder Tresorfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute und Finanzinstitute der Union, die als Käufer auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 14 genannten Anforderungen gleichwertige Anforderungen erfüllen oder davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.“;

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute und Finanzinstitute der Union, die als Käufer auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 14 genannten Anforderungen gleichwertige Anforderungen erfüllen oder davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.“; Der Versand auf dem Postweg oder die Verschiffung von Prepaidkarten außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten muss unverzüglich gemeldet und von den zuständigen Personen registriert werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„aa)  Überprüfung der Namen des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Sanktionslisten der EU, der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Sanktionslisten;“

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 13a

 

Bis Januar 2018 erstellt die Kommission eine öffentlich zugängliche Plattform, die die Listen der Vereinten Nationen, der EU-Mitgliedstaaten und andere einschlägige Listen mit Personen, Gruppen und Organisationen, die mit Sanktionen belegt sind, miteinander vernetzt.“

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, so auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete insbesondere gemäß der Richtlinie 2011/16/EU verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.“;

5.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, so auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete insbesondere gemäß der Richtlinie 2011/16/EU verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres so schnell wie möglich zu kontaktieren, um etwaige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten den Kunden spätestens [ein Jahr nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie] kontaktieren, um etwaige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„In den in den Artikeln 19 bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.

„In den in den Artikeln 19 bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.

Begründung

Nicht nur im Fall eines höheren Risikos, sondern in allen Fällen mit ermittelten Risiken sollten die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vorschreiben.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 18 a – Absatz – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden;

a)  Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 18 a – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder oder die Herkunft des Vermögens des Kunden;

c)  Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder oder die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 26 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(7a)  Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.  Die Mitgliedstaaten verbieten den Verpflichteten, auf Dritte zurückzugreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Mitgliedstaaten können Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen von diesem Verbot ausnehmen, wenn sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten.

„2.  Die Mitgliedstaaten verbieten den Verpflichteten, auf Dritte zurückzugreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind.“

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigentümer von Aktien oder Stimmrechten oder Beteiligungen an Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle, diesen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen gegenüber offenlegt/offenlegen, ob sie die Anteile in ihrem eigenen Namen und Interesse oder im Namen einer anderen Person halten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angehört/angehören, diesen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen gegenüber offenlegt/offenlegen, ob sie diese Position in ihrem eigenen Namen oder im Namen einer anderen Person innehat/innehaben.“

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 30 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

„5a.   In dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrte Informationen, die sich auf andere als die in Artikel 1a Buchstabe a der Richtlinie 2009/101/EG genannten Gesellschaften oder sonstige juristische Personen beziehen, werden öffentlich zugänglich gemacht.

 

Die öffentlich zugänglichen Informationen umfassen mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland, Kontaktdaten (ohne Offenlegung einer privaten Anschrift) und die Art und den Umfang des vom wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 3 Absatz 6 gehaltenen wirtschaftlichen Interesses.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt der Zugang zu den Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und den Standards für offene Daten und vorbehaltlich einer Online-Registrierung. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.“

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 30 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Das in Absatz 3 genannte zentrale Register stellt sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register gespeicherten Informationen zugreifen können. Es stellt zudem sicher, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.

6. Das in Absatz 3 genannte zentrale Register stellt zur Gewährleistung der Wirksamkeit sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register gespeicherten Informationen zugreifen können. Es stellt zudem sicher, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah und ungehindert auf diese Informationen zugreifen können.

Begründung

Durch den zeitnahen und ungehinderten Zugriff der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register gespeicherten Informationen wird der wirksame Charakter der Informationen des in diesem Änderungsvorschlag genannten zentralen Registers gewährleistet.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 30 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Verzeichnis zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Verzeichnis zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

Begründung

Ein solides Finanzsystem mit angemessenen Kontroll- und Analyseinstrumenten könnte durch das Aufdecken ungewöhnlicher Transaktionsmuster dazu beitragen:

– zu einem besseren Verständnis terroristischer und krimineller Verbindungen, Netze und Bedrohungen zu gelangen;

– vorbeugende Maßnahmen der beteiligten zuständigen Behörden (einschließlich der Aufsichtsbehörden) zu ermöglichen.

In der Aufzählung der Behörden dürfen daher die Aufsichtsbehörden nicht fehlen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 30 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde.“;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 30 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Buchstaben b genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

entfällt

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 30 – Absatz 10 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß Absatz 5 umzusetzen.“;

Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß Absatz 5 umzusetzen, wobei auch die neuesten einschlägigen internationalen Standards berücksichtigt werden.

Begründung

Auf Ebene der Union muss eine harmonisierte Vorgehensweise gewährleistet und gleichzeitig die eingegangenen internationalen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.

Durch die Anwendung der neuesten internationalen Standards wird betont, wie wichtig es ist, den Informationszugang der zentralen Meldestellen zu erweitern und zu erleichtern.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln (beispielsweise Treuhandgesellschaften und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren), Anwendung findet.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsinstrumente oder Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln (beispielsweise Treuhandgesellschaften, Waqf-Stiftungen und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren), und alle anderen in Bezug auf Struktur oder Funktion ähnlichen bestehenden oder zukünftigen Rechtsvereinbarungen Anwendung findet.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines unter ihr Recht fallenden Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines unter ihr Recht oder das Recht eines Drittstaats fallenden in diesem Mitgliedstaat gegründeten, verwalteten oder betriebenen Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a.   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in einem zentralen Register des Mitgliedstaats, in dem der Trust verwaltet wird, aufbewahrt.“;

3a.   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in einem zentralen Register des Mitgliedstaats, in dem der Trust gegründet, verwaltet oder betrieben wird, aufbewahrt.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe c

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Verzeichnis zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Beschlagnahme, das Einfrieren oder die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Verzeichnis zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Beschlagnahme, das Einfrieren oder die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

Begründung

Unter allen aufgezählten Behörden spielen auch die Aufsichtsbehörden eine wichtige Rolle.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 4 a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrte Informationen, die sich auf andere als die in Artikel 7b Buchstabe b der Richtlinie (EG) Nr. 2009/101 genannten Trusts beziehen, werden Personen oder Organisationen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

In dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrte Informationen, die sich auf andere als die in Artikel 1a Buchstabe b der Richtlinie 2009/101/EG genannten Gesellschaften beziehen, werden öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 4 a – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Informationen, die Personen oder Organisationen zugänglich gemacht werden können, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen können, umfassen den Namen, Monat und Jahr der Geburt, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b.

Die öffentlich zugänglichen Informationen umfassen mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland, Kontaktdaten (ohne Offenlegung einer privaten Anschrift) und die Art und den Umfang des vom wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 3 Absatz 6 gehaltenen wirtschaftlichen Interesses.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 4 a – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt der Zugang zu den Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und den Standards für offene Daten gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und vorbehaltlich einer Online-Registrierung.

 

________________

 

1a Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe d

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 4 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4b.  Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einem Trust oder einer anderen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 3a Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde.“;

4b.  Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einem Trust oder einem anderen Rechtsinstrument oder einer anderen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 3a Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde.“;

Begründung

Neben den Rechtsvereinbarungen kann es auch Rechtsinstrumente geben, wie bereits aufgezeigt: Rechtsinstrumente unterscheiden sich von Rechtsvereinbarungen, daher müssen sie getrennt aufgezählt werden. Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie für alle Rechtsstrukturen, die in ihrer Funktion Trusts ähneln, gilt, muss der Ausdruck „Rechtsinstrumente“ hinzugefügt werden.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe e

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 31 – Absatz 7 a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7a. Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Absätzen 4 und 4a genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

7a. Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Absätzen 4 und 4a genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Ausnahmen müssen regelmäßig neu beurteilt werden, um Missbrauch vorzubeugen. Wenn eine Ausnahme gewährt wird, muss dies im Register eindeutig angegeben und schriftlich begründet werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – vierter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie muss in der Lage sein, von jedem Verpflichteten Informationen einzuholen und auszuwerten.

Sie muss in der Lage sein, von jedem Verpflichteten zusätzliche Informationen anzufordern, einzuholen und auszuwerten.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 32 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG und Bankkonten innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

1.  Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG, Bankkonten und Tresorfächer innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 32 a – Absatz 3 – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  in Bezug auf die Tresorfächer: den Namen des Mieters und die Mietdauer

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 32 a – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Verpflichtungen gemäß Absätzen 1 bis 3 im Hinblick auf passive Bankkonten vorsehen.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter einem „passiven Bankkonto“ ein Bankkonto mit einem Saldo von nicht mehr als 5 000 EUR zu verstehen, bei dem in den zurückliegenden 36 Monaten, abgesehen von Zinszahlungen oder anderen üblichen durch den Dienstleister erhobenen Gebühren, kein Zahlungsverkehr stattgefunden hat.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 32 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 32b

 

1.   Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Land und Gebäude innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

 

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene direkt zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.

 

3.   Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in folgenden Informationen ermöglichen:

 

  in Bezug auf den Eigentümer von Immobilien oder Vermögenswerten und jede Person, die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln: der Name, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

 

  in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer der Immobilie: der Name, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

 

  in Bezug auf die Immobilie: Datum und Grund des Eigentumserwerbs, Hypothek und Rechte abgesehen vom Eigentum;

 

  in Bezug auf das Grundstück: Ort, Parzellennummer, Landnutzungskategorie (derzeitiger Zustand des Grundstücks), Parzellenfläche (Grundstücksfläche);

 

  in Bezug auf das Gebäude: Ort, Parzellennummer, Gebäudenummer, Art, Struktur, Bodenfläche.

 

4.   Die Mitgliedstaaten arbeiten miteinander und mit der Kommission zusammen, um aufbauend auf dem Europäischen Grundbuchportal bis zum 1. Januar 2018 ein europäisches Immobilienregister im Einklang mit Absatz 1 zu schaffen.“

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in echte Währungen und umgekehrt getauscht werden können, Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“;

1.  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in gesetzliche festgelegte Währungen und umgekehrt getauscht werden können, Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Emittenten, Verwalter, Vermittler und Vertriebsstellen virtueller Währungen, Verwalter und Anbieter von Online-Zahlungssystemen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen, unter anderem durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung.“

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 50 a – EInleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden und legen dabei keine unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen fest. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 51 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 51a

 

Bis Juni 2017 legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Einrichtung einer zentralen europäischen Meldestelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen vor, die die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den Mitgliedstaaten koordiniert und ihnen Hilfestellung und Unterstützung leistet. Diese zentrale europäische Meldestelle unterstützt die nationalen zentralen Meldestellen bei der Pflege und Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur, um den Informationsaustausch sicherzustellen, leistet Amtshilfe bei der gemeinsamen Analyse der grenzüberschreitenden Fälle, erstellt ihre eigenen strategischen Analysen und koordiniert die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Fällen. Zu diesem Zweck tauschen die zentralen nationalen Meldestellen automatisch Informationen mit dieser zentralen europäischen Meldestelle aus, wenn sie in einem Fall von Geldwäsche ermitteln. Um ein ausgewogenes und maßgeschneidertes Kooperationssystem zu schaffen, berücksichtigt dieser Legislativvorschlag die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Kommission zu den Befugnissen und Behinderungen der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit.“

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 b (neu)

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 51 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 51b

 

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in der Lage sind, mit den entsprechenden ausländischen Stellen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

 

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen EU-Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in der Lage sind, im Namen der entsprechenden ausländischen Stellen Untersuchungen durchzuführen, falls dies im Rahmen einer Analyse von Finanztransaktionen relevant sein kann. Diese Untersuchungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

 

  Suchen in den eigenen Datenbanken, in denen Informationen zu Berichten über verdächtige Transaktionen gespeichert sind,

 

  Suchen in anderen Datenbanken, auf die sie direkt oder indirekt Zugriff hat, einschließlich Datenbanken der Strafverfolgung, öffentliche Datenbanken, Datenbanken der Verwaltung und kommerziell verfügbare Datenbanken.

 

Im Rahmen ihrer Befugnisse nehmen die zentralen Meldestellen auch Kontakt zu anderen Behörden und Finanzinstituten auf, um Informationen zu beschaffen.“

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20

Richtlinie (EU) 2015/849

Artikel 55 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt, zur Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen führen kann, eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle steht oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen.”;

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt, zur Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen führen kann, eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle steht oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen.”; Die grundlegenden Rechte aller Beteiligten, darunter das Recht auf Datenschutz, müssen immer uneingeschränkt geachtet werden.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7 b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zudem über das in Artikel 4a Absatz 2 genannte Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zudem im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und Standards für offene Daten gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2003/98/EG und vorbehaltlich einer Online-Registrierung über das in Artikel 4a Absatz 2 genannte Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2009/101/EG

Artikel 7 b – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Informationen dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

4.  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Informationen dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Ausnahmen müssen regelmäßig neu beurteilt werden, um Missbrauch vorzubeugen. Wenn eine Ausnahme gewährt wird, muss dies im Register eindeutig angegeben und schriftlich begründet werden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.9.2016

LIBE

12.9.2016

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Kostas Chrysogonos

12.10.2016

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

Datum der Bekanntgabe im Plenum

6.10.2016

Prüfung im Ausschuss

28.11.2016

 

 

 

Datum der Annahme

12.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, József Szájer, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Constance Le Grip, Victor Negrescu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrey Novakov

  • [1]  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) und Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
  • [2]  Folgenabschätzung der Kommission, SWD(2016)0223, SWD(2016)0224.
  • [3]  Siehe dazu: „Herausforderungen der Strafverfolgung bei der Cyberkriminalität: Hinken wir wirklich ständig hinterher?“, Studie für den LIBE-Ausschuss, Fachabteilung C, Europäisches Parlament, 2015.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

5.7.2016

 

 

 

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.9.2016

LIBE

12.9.2016

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.9.2016

INTA

12.9.2016

JURI

12.9.2016

 

Berichterstatter(innen)

Datum der Benennung

Krišjānis Kariņš

15.6.2016

Judith Sargentini

15.6.2016

 

 

Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren

Datum der Bekanntgabe im Plenum

6.10.2016

Prüfung im Ausschuss

1.12.2016

12.1.2017

 

 

Datum der Annahme

28.2.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

88

1

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Hugues Bayet, Heinz K. Becker, Pervenche Berès, Malin Björk, Udo Bullmann, Caterina Chinnici, Fabio De Masi, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Markus Ferber, Raymond Finch, Sven Giegold, Neena Gill CBE, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Roberto Gualtieri, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Eva Joly, Othmar Karas, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Juan Fernando López Aguilar, Olle Ludvigsson, Monica Macovei, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Roberta Metsola, Bernard Monot, Claude Moraes, Luigi Morgano, Alessandra Mussolini, József Nagy, Luděk Niedermayer, Péter Niedermüller, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Soraya Post, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Judith Sargentini, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Richard Corbett, Pál Csáky, Mady Delvaux, Herbert Dorfmann, Bas Eickhout, Maria Grapini, Anna Hedh, Ramón Jáuregui Atondo, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Krišjānis Kariņš, Jean Lambert, Jeroen Lenaers, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Angelika Mlinar, John Procter, Emil Radev, Michel Reimon, Andreas Schwab, Barbara Spinelli, Tibor Szanyi, Romana Tomc, Nils Torvalds, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Luke Ming Flanagan, Kinga Gál, Peter Kouroumbashev, Monica Macovei, Momchil Nekov, Paul Tang, Pavel Telička, Traian Ungureanu, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lieve Wierinck, Branislav Škripek

Datum der Einreichung

9.3.2017

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

88

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Angelika Mlinar, Pavel Telička, Nils Torvalds, Lieve Wierinck, Cecilia Wikström

ECR

Monica Macovei, Stanisław Ożóg, John Procter, Pirkko Ruohonen-Lerner, Branislav Škripek

EFDD

Marco Valli, Kristina Winberg

ENF

Bernard Monot

GUE/NGL

Malin Björk, Fabio De Masi, Cornelia Ernst, Luke Ming Flanagan, Paloma López Bermejo, Dimitrios Papadimoulis, Barbara Spinelli, Miguel Viegas

PPE

Heinz K. Becker, Pál Csáky, Herbert Dorfmann, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Danuta Maria Hübner, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Othmar Karas, Krišjānis Kariņš, Barbara Kudrycka, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Jeroen Lenaers, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, József Nagy, Luděk Niedermayer, Emil Radev, Dariusz Rosati, Theodor Dumitru Stolojan, Csaba Sógor, Romana Tomc, Traian Ungureanu, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Tomáš Zdechovský

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Caterina Chinnici, Richard Corbett, Mady Delvaux, Tanja Fajon, Neena Gill CBE, Ana Gomes, Maria Grapini, Roberto Gualtieri, Anna Hedh, Cătălin Sorin Ivan, Ramón Jáuregui Atondo, Peter Kouroumbashev, Cécile Kashetu Kyenge, Dietmar Köster, Olle Ludvigsson, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Péter Niedermüller, Soraya Post, Pedro Silva Pereira, Birgit Sippel, Tibor Szanyi, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Bas Eickhout, Sven Giegold, Eva Joly, Jean Lambert, Michel Reimon, Judith Sargentini, Molly Scott Cato, Bodil Valero

1

-

EFDD

Raymond Finch

4

0

PPE

Frank Engel, Burkhard Balz, Markus Ferber, Andreas Schwab

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung