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Verfahren : 2005/2667(RSO)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0051/2006

Eingereichte Texte :

B6-0051/2006

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/01/2006 - 4.3
CRE 18/01/2006 - 4.3

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0012

Angenommene Texte
PDF 118kWORD 39k
Mittwoch, 18. Januar 2006 - Straßburg
Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
P6_TA(2006)0012B6-0051/2006

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Engagement der Europäischen Union für die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit gemäß der Präambel des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere der Artikel 6 und 7 dieses Vertrags,

–   in dem Bewusstsein, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften der Schutz der Grundrechte auch Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung der Gemeinschaft ist,

–   in dem Bewusstsein, dass der Schutz der Menschenwürde eine der entscheidenden Zielsetzungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, die von den Organen am 7. Dezember 2000 proklamiert wurde, und dass dieser Grundwert im Falle der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Personen verletzt würde, wenn selbige - gleichgültig aus welchen Gründen - in unmittelbarer oder mittelbarer Verantwortung von EU-Mitgliedstaaten oder -Institutionen erfolgt,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu der vermuteten Heranziehung europäischer Staaten zur Beförderung und unrechtmäßigen Inhaftierung von Gefangenen durch die Central Intelligence Agency (CIA)(1), in der unter Hinweis auf die beim Europarat anhängige Untersuchung die Notwendigkeit erwogen wird, einen nichtständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einzusetzen, um eine derartige Untersuchung zu begleiten, insbesondere da Mitgliedstaaten betroffen sind,

–   gestützt auf Artikel 175 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten zur Festlegung der Zuständigkeit und der Zusammensetzung des nichtständigen Ausschusses zu der behaupteten Nutzung des Gebiets der Europäischen Union, einschließlich Beitritts- und Bewerberländer sowie assoziierte Länder, für die Beförderung und das unrechtmäßige Festhalten von Gefangenen durch die CIA oder Nachrichtendienste anderer Drittländer,

1.   beschließt, einen nichtständigen Ausschuss mit folgenden Zuständigkeiten einzusetzen:

   a) Sammlung und Analyse von Informationen zur Ermittlung, ob
   die CIA, andere US-Agenten oder Nachrichtendienste anderer Drittländer Entführungen, "außerordentliche Überstellungen", Inhaftierungen an geheimen Orten, Isolationshaft, Folter, Grausamkeit, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Gefangenen im Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Beitritts- und Bewerberländer, praktiziert haben oder dieses Gebiet, z.B. durch Überflüge, für diese Zwecke genutzt haben,
   derartige, im Gebiet der Europäischen Union durchgeführte und angeblich im Rahmen der Terrorismusbekämpfung durchgeführte Maßnahmen unter anderem als Verstoß betrachtet werden können gegen Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 2, 3, 5 und 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA über Rechtshilfe und Auslieferung sowie weitere internationale Verträge und Abkommen, die von der Europäischen Union bzw. Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, einschließlich des Nordatlantikvertrags und der damit verbundenen Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen sowie des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
   Bürger der Europäischen Union oder der Beitrittsländer oder andere Personen, die ein Recht auf Schutz durch die Europäische Union, die Mitgliedstaaten oder die Bewerberländer haben oder andernfalls deren Rechtsprechung unterstehen, zu denjenigen gehören, die entweder in Entführungen, "außerordentliche Überstellungen", Inhaftierungen an geheimen Orten, Isolationshaft, Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Gebiet der Europäischen Union oder anderswo verwickelt waren oder aber deren Opfer wurden,
   Mitgliedstaaten, Amtsträger, in offizieller Eigenschaft tätige Personen oder Institutionen der Europäischen Union aktiv oder passiv in die illegale Freiheitsberaubung von Individuen, einschließlich deren Entführung, Überstellung, Verbringung, Inhaftierung oder Folterung, verwickelt waren,
   b) Vorlage an das Plenum von sämtlichen Empfehlungen, die der Ausschuss in dieser Angelegenheit als notwendig erachtet, vor allem betreffend die auf europäischer Ebene zu ziehenden politischen, rechtlichen und administrativen Konsequenzen sowie mögliche Folgen für die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern;

2.   beschließt, dass der nichtständige Ausschuss so eng wie möglich mit dem Europarat und dessen Generalsekretär, der Parlamentarischen Versammlung, dem Menschenrechtskommissar des Europarates, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den nationalen Parlamenten Verbindung halten und zusammenarbeiten wird;

3.   beschließt, dass der nichtständige Ausschuss binnen vier Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit ihm einen Zwischenbericht mit detaillierten Vorschlägen vorlegen wird, wie er seine Arbeit fortsetzen wird;

4.   beschließt, dass dem nichtständigen Ausschuss 46 Mitglieder des Europäischen Parlaments angehören.

(1) Angenommene Texte P6_TA(2005)0529.

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